XIII. Rußland*). l. Allgemeine Maßnahmen. Eine kaiserliche Verordnung vom 28. Juli j 10. August) 1914 bestimmt folgendes: 1. Alle Vorrechte und Vergünstigungen, die Ange hörige feindlicher Länder auf Grund von Staatsver trägen oder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit ge nießen. werden aufgehoben. Alle Angehörigen feindlicher Länder, sowohl die im aktiven Militärdienst befindlichen als auch diejenigen, die der Einberufung zum Militärdienst unterliegen, sind als Kriegsgefangene festzunehmen. Die zuständigen Behörden werden ermächtigt, die Angehörigen der vorerwähnten Länder sowohl aus Rußland als auch aus den verschiedenen Gebieten des Reiches auszuweisen, auch sie festzunehmen und nach anderen Provinzen und Gegenden zu verschicken. Angehörige feindlicher Länder dürfen nur auf Grund besonderer Erlaubnis der zuständigen Behörden nach Rußland kommen. 2. Handelsschiffe feindlicher Länder, die in russi schen Häfen durch den Krieg überrascht werden, sind festzuhalten. Schiffe, aus deren Bauart sich ergibt, daß ihre Umwandlung in Kriegsschiffe beabsichtigt ist, sind gemäß Art. 10 der Vorschriften betreffend die Seeprisen mit Beschlag zu belegen. 3. Angehörige neutraler Länder dürfen ihre Han delsbeziehungen mit russischen Häfen und Städten unter der Bedingung fortsetzen, daß sie die Anordnungen der Militär- oder Seebehörden befolgen. 4. Außer den in Hinsicht auf Kriegsverhältnisse durch Gesetz erlassenen Vorschriften sind unter der Be dingung der Gegenseitigkeit die folgenden internationalen Verträge zu beobachten: 1. die Pariser Seerechtsdeklaration vom 4./16. April 1856; 2. Die St. Petersburger Deklaration vom 29. No- vcmber/11. Dezember 1868, betreffend die Nicht verwendung gewisser Sprenggeschosse; *) Vergl. Handelspolitische Flugschriften, heraus gegeben vom Handelsvertragsverein, Berlin u. zw.: Heft 8: Dr. Klibanski. Materialien zum russischen Handelskrieg gegen Deutschland. Heft 11: Dr. Treuensels und Justizrat Klibanski. Die Liquidation der Handelsunternehmungen feindes ländischer Staatsangehöriger in Rußland. Die teilweise Verwendung der Übersetzungen aus diesen beiden Ver öffentlichungen geschieht mit Genehmigung des Handels vertragsvereines. 3. zwei auf der Ersten Friedenskonferenz im Haag am 17./29. Juli 1899 unterzeichnete Erklärun- . gen, nämlich: a) Erklärung, betreffend die Richtverwendung von Geschossen, die den ausschließlichen Zweck haben, erstickende oder giftige Gase zu ent wickeln; b) Erklärung, betreffend die Nichtverwenduug von Geschossen, die sich leicht im menschlichen Körper ausdehnen oder platt drücken, wie Mantelgeschosse, deren harter Mantel den Kern nicht ganz bedeckt oder Einschnitte hat; 4. das Genfer Abkommen vom 23. Juni/6. Juli 1906, betreffend die Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren; 5. sieben auf der Zweiten Friedenskonferenz im Haag am 5./18. Oktober 1907 unterzeichnete Abkommen, nämlich: a) Abkommen, betreffend die Gesetze und Ge bräuche des Landkrieges; l>) Abkommen, betreffend die Rechte und Pflichte» der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkrieges; c) Abkommen über die Behandlung der feind lichen Kauffahrteischiffe beim Ausbruch der Feindseligkeiten; ä) Abkommen, betreffend die Umwandlung von Kauffahrteischiffen in Kriegsschiffe; e) Abkommen, betreffend die Beschießung durch Seestreitkräfte in Kriegszeiten; f) Abkommen, betreffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Abkommens auf den Seekrieg, und g) Abkommen über die Rechte und Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekrieges. (Nachrichten für Handel, Industrie und Land wirtschaft Nr. 121, vom 24. November 1914.) 2. Zahlmigsverbot. Ukas vom 15./28. November 1914. Ein kaiserlicher Ukas vom!5./28. November 1914 (Ges. Samml. Act. 2923) trifft folgende Anord nungen: l. Bis auf weiteres wird verboten, ohne Geneh migung des Finanzministers und gegebenenfalls des ! Ministers für Handel und Gewerbe: