140 Staaten befinden, oder wenn Zweifel darüber entstehen, ob die Aktien (Anteilscheine) oder die Verwaltung tat sächlich in die Hände russischer Staatsangehöriger bzw. solcher neutraler oder befreundeter Staaten übergegangen sind; 2. offenen und Kommanditgesellschaften, zu denen Angehörige feindlicher Staaten gehören oder bei Kriegs- i ausbruch gehörten; 3. Handels- und Jndustrieunter- nehmungen, welche Einzelbesitz von in Rußland lebenden feindlichen Untertanen sind. II. Die Pflichten der Regierungsinspektoren (Art. I) in Hinsicht der ihnen übertragenen Aufsicht und die hiebei von ihnen zu beobachtende Vorgangsweise, wird in einer besonderen, vom Finanzminister im Einver ständnisse mit dem Minister für Handel und Industrie zu bestätigenden Instruktion festgesetzt, welche zur all gemeinen Kenntnis zu vcrlautbaren ist. III. Dem Minister der Finanzen steht es zu, im Einverständnis mit dem Minister für Handel und In dustrie jene Inspektoren, welche auf Grund des Ab schnittes VII des Allerhöchsten Ukases vom 15/28. No vember 1914 (Sammlung der Gesetze und Regierungs verordnungen, Z. 2323) zur Beaufsichtigung der Geld- einnahmen und -Ausgaben gewisser Unternehmungen ernannt wurden, auch mit der Ausübung der Aufsicht über die Tätigkeit dieser Unternehmungen zu betrauen, nach Maßgabe der besonderen im Artikel II der vor liegenden Verordnung erwähnten Instruktion. IV. Reglement des Finanzministers im Einvernehm cnmitdemHandelsminister betreffend die Aussicht über die in der Aller höchst bestätigten Ministcrialvcrordnung vom 16./2S). März erwähnten Betriebe. (Enthalten sub. Z. 832 in der Sammlung der Gesetze und Regierungsverordnungen vom 8. April 1915, Nr. 107). 1. In Enlsprechung der am 16./29. März 1915 Allerhöchst bestätigten Ministeratsverordnnng (Samm lung der Gesetze und Verordnungen 1915, Z. 788) er nennt der Finanzminister besondere Inspektoren zur Aufsicht über die Tätigkeit von Aktiengesellschaften und Anteilscheingenossenschaften, welche auf Grund russischen Rechtes errichtet sind, u. zw. in jenen Fällen, wenn im Bestände ihrer Aktionäre, Anteilinhaber oder ihrer Ad ministration Angehörige der mit Rußland kriegführenden Staaten sich befinden, oder wenn Zweifel über die Effektivität des erfolgten Überganges der Aktien (An teilscheine) bcziv. der Verwaltung in die Hand russischer bczw. verbündeter oder neutraler Staatsangehörigen vorliegen; ferner der offenen iinb Kommanditgesea- schaftcn, denen Angehörige feindlicher Staaten ange hören oder zu Kriegsbeginn angehört haben, sowie auch den Handels- und Jndustrieunternehmungen, welche den in Rußland wohnhaften Angehörigen feind licher Staaten im Einzelbesitz angehören. 2. Den in Punkt 1 genannten Inspektoren obliegt außer der Aussicht über die aus- und eingehenden Gelder der unter Kontrolle gestellten Unternehmungen auf Grund der vom Finanzminister im Einvernehmen mit dem Minister für Handel und Industrie am 31. Dezember 1914/13. Jänner 1915 bestätigten Re glements (Sanimlung der Gesetze und Verordnungen 1915, Z. 64) auch die allgemeine Aufsicht über die ge samte Tätigkeit der Unternehmung. 3. Dem Regierungsinspektor steht freier Zutritt zu allen Lokalitäten der Unternehmung zwecks Besichtigung des Ganges der gewerblichen oder kommerziellen Tätig keit zu, auch hat er das Recht, von der Verwaltung des Unternehmens im Falle irgend welcher Zweifel, Aufklärung über deren Tätigkeit und ebenso die Vor lage der Bücher ingleichen aller Korrespondenzstücke und Dokumenle, die sich auf den Betrieb des Unternehmens beziehen, zur Durchsticht zu verlangen. Die erwähnten Bücher und Dokumente dürfen vom Inspektor nicht zur Vorlage außerhalb der Geschäftsräume der Unter nehmung gefordert werden. 4. Der Regierungsinspektor nimmt keinen Anteil an der Verwaltung der Geschäfte des Unternehmens, es obliegt ihm aber die Aufsicht darüber, daß keine der Anordnungen und Maßregeln der Administration im Gegensatze zu den Reichsinteresse stehe. Es wird ihm daher das Recht eingeräumt, die Durchführung jener gewerblichen oder kommerziellen Operationen, die schäd lich oder gefährlich für das Reich erscheinen, zu sistieren, wobei der Inspektor hievon unverzüglich, nötigenfalls auf telegraphischcm Wege, im Geleite der Erklärungen der Administration, den Ministern der Finanzen und für Handel und Industrie Meldung zu erstatten hat, um von ihnen Instruktionen zu erhalten. 5. Die Ernennung der Regierungsinspektoren wird, unter Anführung der ihrer Aufsicht unterstellten Betriebe im „Prawitelstwenny Westnik" (Regierungsanzeiger) und in der „Torgowo-Promyschlennaja Gazeta" (Handels und Jndustriezeitung) veröffentlicht. 4. Behandlung feindlicher Bändels- und Gewerbebetriebe. Lösung von Gewerbescheinen durch die Ange hörigen der mit Rußland kriegführenden Staaten. Liquidation der Handelsbetriebe. 8ab Art. 157 enthalten in Nr. 20 der Sammlung der Gesetze und Verordnungen I. Teil vom 18./31. Jänner 1915). Ein am 11./24. Jänner 1915 auf Beschluß des Ministerrates erlassener Ukas hat auf Grund des Art. 87 der Reichsgrundgesetze (Sammlung der Gesetze, Bd. 1, T. 1, Ausgabe 1906) in Abänderung, Ergänzung und Aufhebung der entsprechenden gesetzlichen Bestim mungen folgendes bestimmt: 1. Gewerbescheine für Handelsunternehmungen und persönliche Gewerbetätigkeit dürfen den Untertanen der mit Rußland kriegführenden Staaten nicht ausgestellt werden, ebensowenig Vertretern von offenen und Kom manditgesellschaften, unter deren Gesellschaftern Unter tanen dieser Staaten sich befinden, ferner ebensowenig Vertretern von zu öffentlicher Rechnungslegung ver-