141 pflichteten Gesellschaften und Anstalten, die auf Grund der Gesetzesbestimmungen der mit Nußland krieg führenden Mächte gegründet und in vorgeschriebener Ordnung zum Betrieb in Rußland zugelassen sind. 2. Handelsunternehmungen der in Punkt 1 bezeichneten Personen, Gesellschaften, Genossenschaften und Anstalten sind zu schließen und die persönlichen Ge werbebetriebe sind einzustellen, wobei für die Liquidation der Geschäfte eine Frist bis zum 1. April 1915 gegeben wird. Innerhalb dieser Frist können die genannten Per sonen, Gesellschaften, Genossenschaften und Anstalten ihre Tätigkeit unter der Bedingung fortsetzen, daß sie zu diesem Zwecke besondere Gewerbescheine lösen, deren Preis ein Viertel des Doppelten des für das Jahr 1915 für gleichartige Scheine zu zahlenden Jahrespreises beträgt, oder für persönliche Gewerbetätigkeit das Doppelte des Jahrespreises für 1915, auf 3 Monate berechnet. 3. Gewerbescheine für das Jahr 1915 für indu strielle Unternehmen können den Untertanen der mit Rußland kriegführenden Staaten, den Vertretern offener und Kommanditgesellschaften, unter deren Teilhabern sich Untertanen feindlicher Staaten befinden, ferner Vertretem solcher von zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Gesellschaften und Anstalten, die auf Grund von Gesetzesbestimmungen der mit Rußland kriegführenden Mächte errichtet und in vorgeschriebener Ordnung zum Gewerbebetrieb in Rußland zugelassen sind, nur dann ausgestellt werden, wenn diese Personen, Gesellschaften, Genossenschaften und Anstalten ihre Ge werbetätigkeit schon im Jahre 1914 ausgeübt haben. Die Ausstellung der Gewerbescheine erfolgt dann unter folgenden Bedingungen: a) Um Gewerbescheine für industrielle Unter nehmungen zu erhalten, müssen die in diesem Punkt 3 erwähnten Vertreter und Personen den die Gewerbescheine erteilenden Behörden einen nach der Art des Gewerbes, der Kategorie und des Betriebsortes den für das Jahr 1915 er betenen identischen Schein vorlegen, der derselben Person, Gesellschaft, Genossenschaft oder Anstalt für das Jahr 1914 ausgefolgt wurde. b) Von den Gewerbeunternehmungen der in diesem Punkt 3 erwähnten Personen, Gesellschaften, Genossenschaften und Anstalten wird die Staats gewerbesteuer, und zwar sowohl die Grundge werbesteuer als die Ergänzungssteucr in doppeltem Betrag, in dem sie für das Jahr 1915 vor gesehen war, erhoben. e) Das Recht, Handlungsreisende zu haben wird nur denjenigen in diesem Punkte 3 erwähnten Personen. Gesellschaften, Genossenschaften und Anstalten zuerteilt, die für das Jahr 1915 einen Gewerbeschein gelöst haben, dessen Preis nicht weniger als 500 Rubel beträgt. 4) Sollten im Lause des Jahres 1915 in Bezug auf die Rechte der in diesem Punkte 3 erwähnten Personen, Gesellschaften, Genossenschaften und Anstalten noch weitere Einschränkungen erfolgen, so werden diese Personen, Gesellschaften und Anstalten alle Folgen dieser Einschränkungen zu tragen haben, wobei ihnen jedoch auf ihr Er suchen der überschüssige Betrag der bezahlten Gewerbesteuer für die entsprechende Zeit zurück vergütet wird. 4. Dem Finanzminister wird aufgetragen, seine durch die Punkte 1 bis 3 erforderlichen Verfügungen auf telcgraphischein Wege zur Ausführung zu bringen. Der Finanzmini st er sandte am 18. März 1915 an die Vor st eher sämtlicher Kameralhöfe das nach st eh ende Rund schreiben über die Anwendung des Ligni- dierungsgesetzes vom 11. Jänner 1915. I. Bei der Frage wegen Einstellung der Tätigkeit der Handelsbetriebe, die mit gewerblichen Betrieben verbunden sind, ist im Auge zu behalten, daß der Groß verkauf von Fabrikaten eigener Erzeugung, der von Untertanen feindlicher Staaten aus dem Gewerbe betrieb oder aus den, sei es bei diesem, sei es innerhalb des Ortes, wo sich der Gewerbetrieb befindet, unter haltenen Kontoren oder Handelsbetrieben vorgenom men wird, ebenso der gedachte Verkauf eigener Erzeug nisse, der von den bezeichneten Untertanen unmittelbar aus ihrem Gewerbetriebe vorgenommen wird, als eine Tätigkeit der gewerblichen Unternehmungen anzusehen sind und daher der Schließung oder Einstellung am 1. April 1915 in Gemäßheit des bezeichneten Gesetzes vom 11. Jänner 1915 nicht unterliegen. Umgekehrt unterliegen alle diejenigen Betriebe wie Bäckereien, Konditoreien, Wurstfabriken u. a., soweit sie als Handelsbetriebe, für welche besondere Gewerbe zeugnisse zu lösen sind, anzusehen sind, der Schließung am 1. April 1915, sollte auch in diesen Geschäften der Einzel- und Kleinverkauf nur der Erzeugnisse der eigenen Gewerbetriebe erfolgen. 5. Feindlichen Untertanen gehörige Handels- und Gewerbetriebe können gemäß Artikel 438 des Gesetzes, betreffend direkte Steuern, auf andere Personen russi scher oder neutraler Staatsangehörigkeit übertragen werden, wobei bei der Übertragung des Gewerbezeug nisses darauf zu achten ist, daß für dieses gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Jänner 1915 für das erste Vierteljahr (die Steuer d. ü.) in doppeltem Be trage für das Jahr 1915 festgesetzten Jahressatzes ent richtet wird. Die Handels- und Gewerbebetriebe anlangend, die infolge des Todes ihrer feindesländischen Besitzer auf deren gesetzliche Rechtsnachfolger übergegangen sind, so bestehen keine gesetzlichen Hinderungsgründe gegen die Erteilung der ordnungsmäßigen Gewerbezeugnisse für solche Betriebe an die gesetzlichen Rechtsnachfolger der verstorbenen Eigentümer, welche die unnüttelbaren Fort setzer der Handels- und Gewerbebetriebe der Verstor benen sind, unter der Voraussetzung, daß die im Gesetze