142 vom 11. Jänner 1915 und im Rundschreiben des Finanz ministeriums vom 22. Jänner 1915, Nr. 923, gegebenen Vorschriften beobachtet werden. Ter Übergang dagegen von Handels- und Gewerbe betrieben russischer oder neutraler Untertanen auf An gehörige feindlicher Staaten ist nicht zulässig. 3. Unter den persönlichen gewerblichen Beschäfti gungen, die nach Ziffer 2 des Gesetzes vom 11. Jänner 1915 der Schließung am 1. Jänner 1915 (wohl 1. April 1915) unterliegen, sind nur diejenigen zu ver stehen, für deren Verrichtung Gewerbesteuer gemäß Artikel 427 des Gesetzes, betreffend die direkten Steuern, oder durch Lösung von Gewerbezeugnissen für persön liche gewerbliche Beschäftigungen an die Staatskasse zu entrichten ist. Demgemäß erstreckt sich die Geltung der Ziffer 6 des Rundschreibens des Finanzministers vom 22. Jän ner 1915, Nr. 923, nicht auf die persönlichen gewerb lichen Beschäftigungen solcher feindesländischer Unter tanen, die in handelsgewerblichen Betrieben dieser Unter tanen als Arbeiter, als Personen freier Gewerbe, Rechts berater, wissenschaftliche Chemiker beschäftigt waren, die von der Entrichtung persönlicher Gewerbesteuer frei sind. Die Betreibung der Rückstände der persönlichen Gewerbesteuer von seindesländischen Untertanen an langend, die in zur (öffentlichen d. ü.) Rechnungslegung verpflichteten Unternehmen angestellt sind, welche nicht den Kameralhöfen unterstehen, in deren Bezirk die feindesländischen Untertanen ihre persönlichen gewerb lichen Beschäftigungen verrichteten, so haben solche Be treibungen zu den Obliegenheiten derjenigen Kameral- höfe zu gehören, in deren Bezirke die genannten Unter tanen ihre persönlichen gewerblichen Beschäftigungen verrichten. 4. Einige Kameralhöfe haben die Frage wegen des weiteren Schicksals der Darlehens- und Kreditgesell schaften angeregt, zu deren Mitgliedern Untertanen feindlicher Staaten gehören. Mit Rücksicht darauf, daß diese Gesellschaften be sondere, nach den russischen Gesetzen gegründete Unter nehmungen sind, sind sie als der Wirksainkeit des Ge setzes vom 11. Jänner 1915 nicht unterliegend zu betrachten, sollten auch zu den Mitgliedern solcher Gesellschaften Untertanen feindlicher Staaten gehören. Die Kameralhöfe haben indessen den örtlichen Abtei lungen der Staatsbank alle solche Gesellschaften anzu geben, behufs Ausschließung der feindesländischen Unter tanen aus den Verwaltungen dieser Gesellschaften. 5. Bei der Bestimmung, welche von den Unter nehmungen zu den Handels- und welche zu den Ge-- werbebetrieben zu zählen seien, haben sich die Kameral höfe nicht nur nach den gelösten Gewerbezeugnissen für Handels- und Gewerbebetriebe, sondern auch nach der Natur der Geschäfte zu richten, welche der Betrieb ausführt und ihn dieser oder der anderen Gruppe ge mäß dem Gewerbesteuergesetze zu überweisen. Wenn daher für ein Unternehinen ein Gewerbe- zeugnis zum gewerblichen Betriebe gelöst ist, das feinem Wesen nach ein Handelsunternehmen ist, so ist ein solcher Betrieb als Handelsunternehmen anzusehen und muß folglich zum 1. April 1915 geschlossen werden, und umgekehrt unterliegt ein gewerbliches Unternehmen, für welches aus Irrtum oder Mißverständnis ein Gewcrbczeugnis zum Handelsbetrieb gelöst wurde, nicht der Schließung am 1. April 1915, wenn nur hinsicht lich dieses Betriebes durch Protokolle der Steuerauf sichtsbehörde bescheinigt wird, daß der Betrieb im laufenden wie im verflossenen Jahre einen unbedingt gewerblichen Charakter hatte. 6. Endlich haben einige Kameralhöfe die Frage angeregt, ob nach dem 1. April 1915, d. h. nach der Schließung der den feindesländischen Untertanen ge hörigen Handelsbetriebe, vor dem 1. April verkaufte Waren an die Käufer versandt werden, ebenso ob die nicht verkauften Waren eingelagert werden können bis nach Beendigung des Krieges oder bis zur Aufhebung des Gesetzes vom 11. Jänner 1914. Bei dieser Frage muß man im Auge behalten, daß am 1. April 1915 nur eine Handelstätigkeit der Unter nehmungen der feindlichen Untertanen aufhören muß. Die bestimmungsmäßige Versendung aber früher von ihnen verkaufter Waren oder die Einlagerung bis zur Beendigung des Krieges kann als Handelstätigkeit nicht erachtet werden und ist daher auch nach dem 1. April 1915 zulässig. Anmerkungen. 1. Zu Artikel 1. Die Inhaber von Gewerbe betrieben, die daneben noch handelsgeschäftlich eigene oder fremde Erzeugnisse vertreiben, müssen nach Artikel 420 des Gesetzes, betreffend die direkten Steuern, außer einem Gewerbeschein für den Gewerbe- noch einen solchen zum Handelsbetrieb lösen. 2. Zu Artikel 2. Artikel 438 des Gesetzes, betreffend die direkten Steuern, bestimmt, daß beim Übergang eines Geschäftes auf einen anderen dem Steuer inspektor binnen Monatsfrist die Besitzänderung anzu zeigen ist, damit dieser auf den Gewerbeschein einen entsprechenden Vermerk setzt. Bei Unterlassung der frist gemäßen Anzeige verliert der Gewerbeschein seine Gültigkeit. 3. Zu Artikel 3. Das russische Gewerbesteuergesetz unterscheidet: Handelsgewerbe, gewerbliche Unterneh mungen und persönliche Gewerbetreibende. Zu letzteren zählen Handwerker und dergleichen Personen, die einen freien Beruf ausüben; auch Handlungsgehilfen unter liegen nicht der Besteuerung. Die höheren Beamten der Aktiengesellschaften und aller zur öffentlichen Rechnungs legung verpflichteten Gesellschaften haben jedoch ihren Gehalt. Gewinnanteile usw. zu versteuern. (Artikel 366 438 Ges.) („Busskoje Slowo“ vom 31. März/3. April 1915.) („Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft" Nr. 40 vom 28. Mai 1915.)