143 Ausnahmen von den Bestimmungen der am 11./24. Jänner 1915 Allerhöchst bestätigten Verordnung des Ministerrates zu Gunsten einiger Kategorien feindlicher Untertanen (enthalten sub. Zahl 757, in der Sammlung der Gesetze und Verord- nnngen, I. Teil vom 20. März 1915, Nr. 90.) Der Herr rmd Kaiser geruhte am 8./21. März 1915 über Vortrag des Ministerrates auf Grund des Art. 87 der Staatsgrundgesehe (Ges.-Sammlung Bd. I. Teil 1. Ausg. 1906), in Abänderung und Ergänzung der ein schlägigen Gesetzesbestimmungen anzuordnen, wie folgt: Die am 11./24. Jänner 1915 Allerhöchst bestätigte Ministerratsverordnung über die Lösung von Gewerbe scheinen für das Jahr 1915 durch die Angehörigen der mit Rußland Krieg führenden Staaten (Sammlung der Ges. und Verdg. Z. 157), bezieht sich nicht auf jene deutschen, österreichischen und ungarischen Staatsange hörigen slavischer, französischer und italienischer Herkunft, gleichwie auch auf jene türkischen Staatsangehörigen christlichen Glaubensbekenntnisses, welche mit Erlaubnis der kompetenten Militär- und Zivilbehörden auf ihren ständigen Anfenthaltsorten im russischen Reiche belassen worden sind, und denen von diesen Behörden nicht die Weiterführung ihrer Handels- und Handwerkstätigkeit in Rußland verboten wird. Verlängerung des Rechtes der Angehörigen feindlicher Staaten zum Betriebe von Handels- »nternchmnngcn nnd zur Ausübung persönlicher Gewerbe (enthalten sub. Zahl 795 in der Sammlung der Gesetze und Regierungsverordnungen vom I.April 1915, Nr. 100. Auf Grund des Art. 87 der Staatsgrundgesetze (Ges.-Samml. Bd. I, Teil 1. Ausg. 1906), in Abän derung und Ergänzung des Allerhöchst am 11./24. Jänner 1915 bestätigten Ministerratsbeschlusses über die Lösung von Gewerbescheinen durch die Angehörigen der mit Rußland Krieg führenden Staaten für das Jahr 1915 (Sammt. d. Ges. u. Reg.-Verdg. Z. 157), wird verordnet: 1. Den Angehörigen der mit Rußland Krieg führen den Staaten, sowie auch den offenen oder Kommandit gesellschaften zu deren Gesellschaftern Angehörige dieser Staaten zählen, desgleichen auch den zur Rechnung legung verpflichteten Gesellschaften und Anstalten, welche nach den Gesetzen der mit Rußland Krieg führenden Staaten errichtet und auf dem ordentlichen Wege zur Ausübung ihrer Tätigkeit in Rußland zugelassen worden sind, wird zugestanden, den Betrieb ihrer Handelsunter nehmungen sowie die Ausübung ihrer persönlichen Gewerbe bis zum 1./14. Juni 19.15 auszudehnen, unter der Bedingung der Zuzahlung der Grundgewerbe steuer auf zwei Monate, berechnet nach den verdoppelten Kosten der Gewerbescheine für 1915, beziehungsweise gegen Zahlung der persönlichen Gewerbesteuer für eben diese Zeitdauer im verdoppelten Ausmaße des für 1915 festgesetzten Satzes. 2. Der Minister der Finanzen ist zu ermächtigen, die erforderlichen Maßregeln zur Durchführung der Bestimmungen des Art. I. telegraphisch in die Wege zu leiten. Der Herr und Kaiser hat am 29. M ä r z/11. Apri l 1915 Allerhöchst geruht, diesen Beschluß zu bestätigen. Abänderung und Ergänzung der Bestim mungen über die Liquidation von Handelsunter nehmungen, welche Untertanen feindlicher Staa ten gehören. (Sammlung der Gesetze und Regierungs verordnungen vom 24. Mai/6. Juni 1915, Nr. 145.) Der Herr und Kaiser hat am 10./23. Mai 1915 über Antrag des Ministercates auf Grund des Art. 87 der Staatsgrundgesetze (Ges. Samml., Band 1., 1. Teil, Ausg. 1906) in Abänderung und Ergänzung der am 11./ 24. Januar 1915 Allerhöchst bestätigten Ministerratsver ordnung über die Lösung von Gewerbescheinen für das Jahr 1915 durch Angehörige der mit Rußland krieg führenden Staaten (Smlg. der Ges. u. Reg.-Ver. Artikel 157) und der übrigen einschlägigen Gesetzesbestimmun gen, anzuordnen geruht, wie folgt: I. Die Geltung des am 11./24. Januar 1915, Allh. bestätigten Ministerratsbeschlusses über die Lösung von Gewerbescheinen für das Jahr 1915 durch Angehörige der mit Rußland kriegführenden Staaten (Ges. Sammlg. der Ges. und Reg.-Ver. Nr. 157) erstreckt sich nicht auf Handelsunternehmungen an welchen feindliche Staats angehörige als Gesellschafter beteiligt waren, wenn diese bis zum 1./14. April 1915 aus dem Bestände dieser Gesellschaften ausgeschieden sind. II. Die Liquidation von Handelsunternehmungen, welche nach dem Rechte gemeinsamen Eigentums Ange hörigen der mit Rußland kriegführenden Staaten, zu sammen mit einem oder mehreren Angehörigen anderer Staaten, oder auch offenen oder Kommanditgesellschaf ten gehören, deren einer Gesellschafter am 1./14. April 1915 ein Angehöriger eines feindlichen Staates war, oder die solchen Aktiengesellschaften gehören, welche auf Grund der Gesetze der feindlichen Staaten errichtet und mit besonderen Verordnungen zum Geschäftsbetriebe in Rußland zugelassen wurden, — erfolgt in Gemäßheit der in den nachstehenden Artikeln (1—24) ausgeführten Grundsätzen. 8 1. Die Liquidation von Handelsunternehmungen, welche auf Grund gemeinsamen Eigentumsrechtes Unter tanen mit Rußland Krieg führender Mächte zusammen mit einem oder mehreren Untertanen anderer Staaten gehören, wird diesen letzteren Staatsangehörigen über tragen auf Grund einer gemeinsanren Vereinbarring unter ihnen. 8 2. Tie Liquidation von Gesellschaften (offenen Handels- und Kommanditgesellschaften), denen als Gesellschafter Untertanen feindlicher Mächte angehören, wird einem oder nicht weniger als drei Gesellschaftern übertragen — Untertanen anderer Mächte ebenfalls auf Grund einer gemeinsamen Vereinbarung unter diesen.