152 halb der dazu gewahrten Fristen nicht zufolge freiwilliger Vereinbarung an zum Erwerb solchen Vermögens berechtigte Personen verkauft sind, werden in öffentlicher Versteigerung verkauft. 2. Die Geltung des Art. 1 erstreckt sich auf Grund stücke, welche den in diesen Vorschriften bezeich neten Gesellschaften. Genossenichaften und Einzel personen sowohl auf der Grundlage des Eigen tums wie auch auf derjenigen anderer Liegen- schaflsrcchte der Nutznießung und des Besitzes gehören, wie z. B. des Zinsrechtes, des Erbbau rechtes, der Erbpacht, mit Ausnahme nur der verschiedenen Arten der lebenslänglichen Nutz nießung und des Besitzes, die vor dem 1. No vember 1914 entstanden sind. 3. Die Geltung dieser Vorschriften erstreckt sich sowohl auf solche Grundstücke, dw von Bezirks-, Dorf-, Orts- u.Gemeindegenossenichafteu, die aus früheren in österreichischer, ungarischer oder deutscher Unter tanenschaft gewesenen ländlichen Grundbesitzern, Kolonisten, Ansiedlern und ausländischen Acker bürgern und aus den Nachkommen dieser Per sonen gebildet sind, erworben wurden, als auch auf solche einzelner Personen von österreichischen, ungarischen oder deutschen Einwanderern oder ihren Nachkommen in männlicher Linie, wenn sie zu einer der nachstehenden Klasse gehören: a) wenn sie Mitglieder der in diesem Artikel bezeichneten Genossenschaften sind, b) wenn sie zum Bestände der Kolonien und Dörfer der Gouvernements des Generalgouvernements Warschau und Cholin ge hören, o) wenn sie in dem in Art. 63 des Statuts der bäuerlichen Agrarbank (Ausgabe 1912) vorge sehenen Grenzen Land besitzen und nach ihrer Lebens weise von Bauern sich nicht unterscheiden, ä) wenn sie nach dem 1. Jänner 1880 russische Unter tanen geworden sind oder nach diesem Zeitpunkt Untertanen anderer Staaten und darauf russische Untertanen geworden sind, als auch (endlich, d. U.) auf Genossenschaften, zu deren Bestand eine der oben arifgezählten Personen gehört. 4. Die Geltung dieser Vorschriften erstreckt sich nicht auf die Zuweisungsländereien, die den in Art. 3 bezeichneten Gesellschaften und Personen zufolge von Urkunden der Landeskulturbehörde zuge wiesen sind, sowie auf Ländereien, welche ge hören: 1. Personen, die eine der folgenden Bedingungen beweisen: a) ihre Zugehörigkeit zum rechtgläubigen Bekenntnis von der Geburt oder ihren Übertritt zur Rechtgläubigkeit vor dem 1. Jänner 1914, b) ihre Zugehörigkeit zum slawischen Volkstum, c) ihre oder eines ihrer Aszendenten oder De szendenten in männlicher Linie Teilnahme an den Kriegsoperationen des russischen Heeres oder der russischen Flotte gegen den Feind als Offiziere oder Freiwillige oder ihre oder einer dieser Per sonen Zugehörigkeit zu Venen, die für eine Aus zeichnung in ver Schlacht in den Kriegsoperationen des Heeres oder der Flotte eine Belohnung erhalten haben oder den Tod eines ihrer Aszen denten oder Deszendenten auf dem Schlachtfelde; 2. den Witwen der in Ziffer 1 aufgeführten Per sonen. 5. Auf die Veräußerung der in diesem Gesetze be zeichneten Grundstücke durch freiwillige Vereinbarung und auf das Verfahren der öffentlichen Versteigerung im Falle der Nichtausführung der freiwilligen Ver äußerung finden Art. 2 bis 6, Abschn. I und Art. 3 bis 10, Abschn. IV der in dem heute bestätigten Beschluß des Ministerrats über die Eigentums- und Nutzungs rechte österreichischer, ungarischer, deutscher und türkischer Untertanen an Grund und Boden im russischen Staate gegebenen Vorschriften, jedoch mit der Maßgabe An wendung, daß die durch die genannten Vorschriften zur freiwilligen Veräußerung der Grundstücke be stimmte sechsmonatige Frist sich verlängert: für den Streifen von einhundertfünfzig Werst (Punkt a Art. 1) auf 10 Monate, für den Streifen von ein hundert Werst (Punkt b Art. 1) auf 1 Jahr und 4 Monaten. 6. Nach Ablauf eines Jahres vom Tage der Bekanntmachung dieser Vorschriften verlieren alle inArt.3 bezeichneten, Gesellschaften, Genossenichaften und Einzelpersonen gehörenden, auf Miets- und Pacht verträge beruhenden Grundstücksrechte in den in Art. 1 genannten Orten ihre Gültigkeit. Für die Zu kunst wird den genannten Gesellschaften, Genossenschaflen und Personen jede Pachtung oder Miete solchen Vermögens verboten. Diese Bestimmungen erstrecken sich nicht auf Mietsverträge über Wohnungen, Häu ser oder andere Räume. 7. Die Geltung dieser Vorschriften erstreckt sich, abgesehen von den im Art. 2 bezeichneten Gebieten, auf die im Verfahren des Abschnitts V des heute bestä tigten Beschlusses des Ministerrats über die Eigentums und Nutzungsrechte österreichischer, ungarischer, deutscher und türkischer Untertanen an Grund und Boden im russischen Staate festgesetzten besonderen Rayons. In diesen Fällen wird die in Art. 6 bestimmte Frist vom Tage der Bekanntmachung der bezüglichen Ver ordnung des Ministerrats gerechnet. 8. Unter den Personen, die früher Untertanen von Deutschland oder Österreich-Ungarn waren, so wie unter Auswanderern dieser Staaten verstehen diese Vorschriften ftühere Untertanen sowohl der genann ten Mächte als auch aller Länder und Landesteile, die zu deren Bestände gehören. 9. Der Erlaß eingehender Vorschriften über die Anwendung dieses Gesetzes wird dem Ministerrat überlassen. Anmerkungen. 1. Zu Art. 2, Abschn. I des Gesetzes I. Die Bestandsaufnahme des zu versteigernden Grundstücks ist die Pfändung. Die Artikel 1101 ff. der russischen Zivilprozeßordnung enthalten die nä heren Bestimmungen über die Jmmobiliarpfändung und das darüber aufzunehmende Pfändungsprotokoll