153 (Bestandsaufnahmen). Die wesentlichsten Bestim mungen sind: Bezeichnung des Vollstreckungstitels, ganz genaue Bezeichnung des Grundstücks nach Lage, Grenzen, Flächeninhalt, Gebäudezustand, Er trägnissen usw., eine Abschätzung, genaue Aufnahme aller Invcntarstücke, die mit dem Grundstück un trennbar verbunden sind oder bestimmungsgemäß dem Zwecke des Grundstücks dienen, z. B. Maschinen im Fabriksgcbäude. Sehr eingehende Bestimmungen sind in den Art. 1117 bis 1127 a. a. O. für die Ab schätzung des Grundstücks gegeben, die im wesent lichen dahin gehen, daß in Ermanglung einer güt lichen Einigung über den Taxwert dieser von Sach verständigen (nach ganz bestimmten Normen) fest zustellen ist. Bestandsaufnahme (Pfändungsproto koll) mit Taxe reicht der mit der Vollstreckung be auftragte Gerichtsvollzieher bei der zuständigen Be hörde (hier also bei der Gouvernementsverwaltung) ein, und diese setzt den Versteigerungstermin auf mindestens 1 bis 3 Monate an, je nach dem Wert des Grundstücks; bei einem Werte über 10.000 Rubel ist der Versteigerungstermin auf mindestens 3 Monate herauszuschieben. Gegen die Bestandsaufnahme und Abschätzung sowie wegen Verletzung der anderen das Subhasta- tionsverfahren regelnden Vorschriften hat der Sub- hastat das Recht der Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen, bzw. einer Woche. Die Einlegung der Beschwerde hemmt den Fortgang des Subhasta- tionsverfahrens. 2. Z u A r 1. 3, A b s ch n. I, G e s. I. Das im Art. 3 vorgeschriebene Verfahren der Versteigerung auf administrativem Wege hat im we sentlichen zur Voraussetzung, daß der Vollstreckungs titel nicht ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil ist, sondern der Beschluß der Verwaltungsbehörde, der die Vollstreckung anordnet. Im übrigen geben die Art. 1556 bis 1591 Z.-P.-O. für das Königreich Polen und 1845 bis 1883 für die Ostgouvernements über die Jmmobiliarzwangsvoll- streckung besondere von den allgemeinen Vorschriften in mancher Hinsicht abweichende Bestimmungen, die da durch bedingt sind, daß in diesen Rechtsgebieten ein be sonderes Zivilrecht, insbesondere eine (der alten preußi schen sehr ähnliche) Hypothekeuordnung in Geltung ist. Im großen ganzen aber gelten auch für die in der Anm. 1 kurz skizzierten Vorschriften. 3. Zu Art. 4, Ab sch n. I. Ges. I. Über die Teilung gemeinschaftlichen Landbesitzes und die Naturalaussonderung des Anteils eines Mit eigentümers sind Art. 543 ff. des russischen Zivilkodex (in meinem Handbuch des gesamten russ. Zivilr. S. 199 ff.) zu vergleichen. 4. Zu Art. 6, Abschn. I, Ges. I. Rach russischem Zivilprozeßrecht (Art. 1129 Z.-P.-O.) ist der beitreibende Gläubiger berechtigt, das Pfandgrundstück bis zur Versteigerung in eigenen Besitz und eigene Verwaltung zu nehmen und die Einkünfte als Äquivalent für die Zinsen zu behalten. Dem feindlichen Ausländer ist durch Art. 6 dieses Recht, ebenso wie das Recht, das Pfandgrundstück in der Subhastation zu erstehen, entzogen. 5. Z u A r t. 8, A b s ch n. I, G e s. I. Von den hier genannten, im Feindesland errich teten und in Rußland nur zum Geschäftsbetriebe zuge lassenen Gesellschaften sind die Aktiengesellschaften zu unterscheiden, die in Rußland selbst auf Grund der diesbezüglich in Rußland geltenden Vorschriften (Art. 2139 ff. russ. Zivilkodex) errichtet sind. Von diesen letzteren handelt Abschnitt II Ges. I. 6. Zu Art. 11. Abschn. I. Ges. I. über das Verfahren in Prozessen der staatlichen Verwaltung (des Fiskus) gegen die Art. 2284 ff. russ. Z.-P.-O. besondere Vorschriften, die nur unwesentliche Abweichungen von dem ordentlichen Prozeßverfahren enthalten. Die wesentlichsten Abweichungen gehen dahin, das; die Prozesse, an denen der Fiskus als Partei be teiligt ist, nicht im abgekürzten Verfahren verhandelt werden, einen Parteieid nicht zulassen, durch Vergleich nicht beendet werden können, und daß in diesen Pro zessen vor der Entscheidung stets der Staatsanwalt mit seinen Anträgen zu hören ist. 7. Zu Art. 12, Abschn. I., Ges. I. Der Art. 12 entzieht die Anfechtungsklagen des Art. 11 der Wirkung der Verjährung; ebenso ist die Ersitzung eines Jmmobiliarrechtes durch einen Unbe rechtigten ausgeschlossen (vergl. Klibunski, „Handbuch des gesamten russischen Zivilrechts" I S. 356 unter III). 8. Zum Abschn. II, Ges. I. Vergl. oben Anmerkung 5. 9. Zu Art. 5. Abschn. IV, Ges. I. Vergl. oben Anmerkung 1. 10. Z u A r t. 6, A b s ch n. IV, G e s. I. Die hier angezogenen Artikel der Zivilprozeß ordnung beziehen sich auch auf die Sicherstellung von Forderungen in den Ostseegouvernements. Diese Sicher stellung erfolgt durch Arrest und Eintragung eines diesbezüglichen Vermerks in das Grundbuch. Der Arrestbeschluß kann in dringenden Fällen von dem Vorsitzenden des zuständigen Gerichts auch ohne An hörung des Schuldners erlassen werden. 11. Zu Art. 2, des Ges. II. Der hier angezogene Art. 63 des Statuts der Bäuerlichen Agrarbank (Swod Sakonow Band XI Teil 2, Kreditges. Abschn. 7) enthält die Bestimmungen, die eine Beleihung bäuerlichen Grundbesitzes durch die Agrarbank regeln. 12. Z u A r t. 2. G e s. II. Der hier angegebene Beschluß des Ministerrats ist das III. Gesetz. 13. Z u A r t 3. G e s. II. Vergl. Anmerkung 12. 14. Zu Art. 5. Ges. II. Der hier angezogene Beschluß ist das I. Gesetz.