154 15> Zu Art. 6, Ges. II. Die hier angezogenen Gesetzesvorschriften enthalten eine Reihe von Beschränkungen des Verfügungsrechts der bäuerlichen Grundbesitzer über die Zuweisungs ländereien. Letztere sind die den Bauern und.Bauern- gemeindcn vom Staate zugewiesenen Ländereien, an denen dem einzelnen Bauern ein Nutzimgs-, aber kein unbeschränktes Eigentumsrecht zusteht. (Vergl. auch Klibanski, „Handbuch des gesamten russ. Zivilrechts" 1, S. 199, Note 4.) 16. Z u A r t. 3, G e s. III. Vergl. Anmerkung 11. 17. Z u A r t. 4. G e s. III. Vergl. Anmerkung 15. 18. und 19. Zu Art 5 und 7, Ges. III. Der Beschluß ist das I. Gesetz. Vergl. auch An merkung 1. („Norddeutsche Allgemeine Zeitung" vom 18. März 1915.) Das Ministerium des Innern hat, wie die „Birshe- wija Wjedomosti" melden, einen Gesetzentwurf aus gearbeitet, wodurch die Wirkung des Gesetzes über die Zwangsliquidation von deutschem Grundbesitz auf das Gouvernement Nowgorod ausgedehnt werden soll, in welchem deutscher Grundbesitz nicht erwünscht ist. Die russischen Bauern des genannten Gouvernements hatten das Ministerium des Innern gebeten, das Liqui dationsgesetz auf das ganze Gouvernement auszudehnen. Das Handelsministerium, dem der Gesetzentwurf zur Begutachtung vorgelegt wurde, äußerte sich dahin, daß die Ausdehnung des Gesetzes vom 2. Februar auf das ganze Gouvernement Nowgorod nicht erwünscht sei, daß aber der Grundbesitz feindlicher Staatsangehöriger in der Nähe des Baltischen Meeres zwangsweise liquidiert werden müsse. („Neues Wr. Tagblatt" vom 5. Juni 1915.) In Sachen von Liquidationen deutschen Grund besitzes hat der Minister des Innern ein Rundschreiben an die Gouverneure erlassen, worin einige Erläute rungen über die Termine der Liquidation und Aus nahmen von dem betreffenden Gesetz usw. gegeben werden. Zum Schluß heißt es darin, wie der „Russ- koje Slowo“ berichtet: Den Beamten möge eingeschärft werden, daß, falls durch ihre Fahrlässigkeit irgendwo das Gesetz vom 2. Februar 1915 sich als nicht voll angewandt und irgend ein zu liquidierendes Immobil sich als im Be sitze des früheren Inhabers erweisen sollte, die Schuld strengstens geahndet würde. („Deutscher Rcichsanzeigcr" Nr. 125 vom 31. Mai 1915.) Allerhöchste Entschließung über d i e E i n r ä u m u n g des Rechtes an die Baucrnagrarbank, auf eigene Rechnung Grundbesitz der Ange hörigen und Auswanderer feindlicher Staaten anzukaufen. (Sammlung der Gesetze und Regierungsverordnungen vom 24. Mai. 6. Juni 1915, Nr. 145.) In dem am 1/14. Mai 1915 Allerhöchst bestä tigten Beschluß des Finanzkomitees wurde, in Ab änderung des Punktes 2 des am 23. Juli—5. August 1915 Allerhöchst bestätigten Beschlusses des Finanz komitees u. and. verfügt: Der Bauernagrarbank wird das Recht eingeräumt, Grundbesitz und Landgüter, welche österreichischen, ungarischen, deutschen oder türkischen Untertanen sowie auch Auswanderern aus diesen Ländern, die unter russischer Staatsangehörigkeit stehen, gehören auf eigene Rechnung anzukaufen. Ausnahme vom Verbot für feindliche Ausländer, Funktionen bei der Verwaltung von Versiche rungsgesellschaften und Immobilien einzunehmen, bezogen auf gewisse Kategorie» von Ausländern. (Enthalten sub Art. 1067 in der Sammlung der Ge setze und Regierungsverordnungen vom 14./27. Mai, Nr. 139 ex 1915., Der Herr uno Kaiser hat anr 28. April/10. Mai über Antrag des Ministerrates auf Grund des Art. 87 der Staatsgrundgesetze (Ges.-Sml., Bd. I, 1. Te>l, Ausg. 1906) in Abänderung und Ergänzung des Art. VII des am 2./15. Februar 1915 Allerhöchst be stätigten Ministerratsbeschlusses über den Bodenbesitz und die Bodennutzung österreichischer, ungarischer, deutscher und türkischer Staatsangehöriger und der anderen einschlägigen Bestimmungen anzuordnen geruht: Allen österreichischen, ungarischen und deutschen Staatsangehörigen slawischer, italienischer oder fran zösischer Abstammung, ingleichen den türkischen Unter tanen christlicher Religion, welche irgend eine Funktion bei Versicherungsgesellschaften oder in der Verwaltung von Liegenschaften einnehmen und um die Aufnahme in den russischen Untertanenverband eingekommen sind, wird gestattet, in den erwähnten Funktionen zu ver bleiben, wenn hiezu in jedem einzelnen Falle die Zu stimmung des Ministers des Innern erfolgt. ö. Prozeßfähigkeit der feindlichen Ausländer. Zirkular. Justizministerium, Departement 1, Juriskonsulten- abteilung. An die Herren Oberpräsidenten und Staatsanwälte der Gerichtshöfe, die Präsidenten und Staatsanwälte der Kreisgerichte und an die Vorsitzenden der Friedens richtergremien. Nach den dem Ministerium zugekommenen Mit teilungen sind in der Praxis Zweifel über die folgenden Fragen aufgetaucht und von den Gerichtsbehörden zum Teile widersprechend gelöst worden. 1. 1. Haben Anspruch auf Rechtsschutz die öster reichischen, ungarischen, deutschen und türkischen Unter tanen, a) außerhalb Rußland wohnhafte, b) in Rußland befindliche; 2. Aktiengesellschaften, a) die auf Grund internationaler Abmachungen an erkannt wurden,