156 (Enthalten unter Artikel 560 in der Sammlung der Gesetze und Regierungsverordnungen Nr. 66 vom 26- Februar/11. März 1915.) Der Herr und Kaiser hat am 21. Februar 1915 auf Vorschlag des Ministerrates auf Grund deS Art. 87 der Staatsgrundgssetze (Ges. Sammt. Bd. 1, Teil 1, Ausg. 1906) in Abänderung und Ergänzung der einschlägigen Bestimmungen anzu ordnen geruht: Art. 1. Privilegien auf Erfindungen oder Ver vollkommnungen auf industriellem Gebiete werden Angehörigen der mit Rußland Krieg führenden Staaten nicht erteilt, ebenso werden von diesen Personen keine Privilegiumsanmeldungen entgegen genommen; das Verfahren über entgegengenommene Anmeldungen wird eingestellt. Art. 2. Privilegien auf Erfindungen und Ver besserungen, die Angehörigen der mit Rußland Krieg führenden Staaten gehören und Bedeutung für die Rcichsverteidigung haben, fallen ohne Entschädigung in das Eigentum des Staates. Für diese Privile gien stellt der Minister für Handel und Industrie im Einverständnis mit dem Kriegsminister und dem Marineminister, je nach der Zuständigkeit, eine Liste zusammen, die innerhalb einer zweimonatigen Frist vom Tage der Verlautbarung dieser Verordnung in den im Art. 76 der Fabriks- und Handwerks-Ge werbeordnung (Ges. Samml. Bd. XI, Teil 2, Ausg. 1913) genannten Zeitungen veröffentlicht wird. Die Wirkung aller anderen Privilegien, die den in diesem Artikel (2) genannten Personen gehören, wird aufgehoben. Art. 3. Nutzungsrechte an Erfindungen oder Vervollkommnungen, die vor dem 1. Jänner 1915 durch Personen, die ncht zu den Angehörigen der mit Rußland Krieg führenden Staaten zählen, von Personen, die zu solchen Staatsangehörigen zählen, erworben wurden, bleiben für die festgesetzte Frist und im festgesetzten Umfang in Kraft. Die Privile gien auf die Erfindungen und Vervollkommnungen, die nicht unter die Wirkung des ersten Teiles des Art. 2 dieser Verordnung fallen, bleiben in den für die Verwirklichung der Nutzungsrechte notwendigen Grenzen in Kraft; als Eigentümer solcher Privile gien wird der Staat anerkannt. Art. 4. Personen, welche die ihnen zustehenden Nutzungsrechte (Art. 3) aufrechterhalten wollen, sind verpflichtet, persönlich oder durch einen Be vollmächtigten innerhalb Monatsfrist vom Tage der Verlautbarung dieser Verordnung dies bei der Jndustriesektion unter Vorlegung schriftlicher Be weise für die erfolgte Erwerbung des angeführten Rechtes anzumelden. Die Jndustriesektion prüft die überreichten Anmeldungen innerhalb eines Monats vom Tage des Ablaufes der erwähnten Frist, verfaß! eine Liste der von ihm als erwiesen anerkannten Nutzungsrechte sowie der Privilegien, auf die sie sich beziehen und veröffentlicht die Liste, in best im Art. 76 der Fabriks- und Handwerks-Gewerbe ordnung (Ges. Samml. Bd. XI, Teil 2, Ausg. 1913) erwähnten Zeitungen. Die Eintragung des Nutzungsrechtes in die Liste nimmt den interessier ten Personen nicht das Recht, innerhalb zweier Jahre vom Tage der Veröffentlichung der Liste die Zugehörigkeit des Nutzungsrechtes in seinem vollen anerkannten Umfange oder zu einem Teile auf ge richtlichem Wege zu bestreiten. Art. 5. Unter dem Ausdrucke „Angehörige der mit Rußland Krieg führenden Staaten" sind in dieser Verordnung auch die in einem der mit Ruß land Krieg führenden Staaten errichteten Gesell schaften und Genossenschaften zu verstehen, auch -wenn sie zum Geschäftsbetrieb in Rußland zugelassen wurden. (Österreichisches Patentblatt 1915, Seite 119.) Laut einer neuverfaßten Patentliste, welche 7000 Pa tente und Privilegien enthält, gehören deutschen und österreichisch-ungarischen Staatsangehörigen 2800 Pa tente, von welchen bei 1000 Patente Erfindungen be treffen, die Bedeutung für die Landesverteidigung haben und deshalb als Staatseigentum erklärt wurden. Viele dieser Patente sind aber noch vor dem 1. Jänner 1915 von den früheren Eigentümern an Russen oder Ange hörige neutraler Staaten abgetreten worden, was das Gesetz vom 21. Februar 1915 als gültig erklärt. Den noch sollen zirka 1500 Privilegien und Patente als frei erklärt werden, wonach jedermann das Recht haben wird, die bisher geschützte Erfindung oder Verbesserung auszunützen, zu welchem Zwecke das russische Handels ministerium die entsprechenden Materialien und Aus künfte zur Verfügung stellen soll. (Der „Österreich. Volkswirt" Nr. 37 vom 12. Juni 1915.) g. Unterschiedliche Zoll- und Steuer- behandlung. Ursprungszeugnisse. Der Ministerrat hat auf Grund der Art. 87 der Reichsgrundgesetze folgendes verordnet: l. Dem Finanzminister wird anheimgestellt, 1. auf diejenigen Länder, die dem russischen Handel und der russischen Schiffahrt nicht die Meistbegünsti gung für die Einfuhr, die Durchfuhr und die Schiffahrt einräumen, folgende Maßregeln entweder im ganzen Umfang oder teilweise anzuwenden: ») von Waren, die ein Boden- oder Industrie- erzeugnis dieser Länder sind, die Zölle nach dem allgemeinen Zolltarif sür den europäischen Handel mit einem Aufschlag bis zu 100 v. H. zu erheben und die zollfreien Waren mit Zoll sätzen bis zu 100 o. H. ihres Wertes zu be legen, b) die nach dem oben angegebenen Punkte erhöhten Zölle auch von solchen Waren zu erheben, die durch diese Staaten nur durchgeführt worden sind. e) den erhöhten Zolltarif auf die ganze Reichs grenze oder nur auf einen Teil davon, auf alle Waren oder nur auf einige anzuwenden,