157 d) von solchen Waren, die ein Boden- oder Jn- dustrieerzeugnis der genannten Länder sind und die nach der Anmerkung zu Artikel 19 der am 21. Juni 1914 Allerhöchst bestätigten besonderen Zollregeln für einige Orte des Reiches (Gesetz sammlung Art. 1787) zollfrei in das Priamur- generalgouvernement und durch die Häfen des Küstengebiets, die an der Mündung des Amur oder südlich von ihm liegen, und zwar sowohl auf der Landgrenze als auch in das Trans baikalgebiet des Generalgouvernements Irkutsk eingeführt werden können, Zollsätze nach dem allgemeinen Zolltarif für den europäischen Handel entweder nach den gewöhnlichen oder den erhöhten Sätzen zu erheben und die zoll freien Waren bei der Einfuhr in die genannten Gegenden bis zu 100 v. H. ihres Wertes mit Zoll zu belegen, e) von Waren, die auf Seeschiffen aus dem Aus land hereingeführt werden und die nach dem Ausland auf deutschen Schiffen gehen, wenn die Schiffe unter der Flagge der bezeichneten Länder fahren, die Pudabgabe in doppeltem Umfang wie jetzt zu erheben, 1) von den ausländischen Schiffen, die unter der Flagge der genannten Länder fahren, die Schiffs abgabe in erhöhtem Umfang zu erheben, und zwar bis zu 2 Rubel von der Raumtonne, unter der Bedingung, daß die Abgabe entsprechend erhöht wird, wenn in den Häfen der genannten Länder von russischen Schiffen eine erhöhte Schiffsabgabe gefordert wird. g) die Erhebung der Pudabgabe von Waren, die auf Flußschiffen der bezeichneten Länder aus dem Ausland eingeführt oder nach dem Aus land ausgeführt werden, so festzusetzen, daß die Abgabe in derselben Weise erhoben wird wie für Segelschiffe, b) Aktiengesellschaften und Handelsgesellschaften bei ihrer Zulassung zu ihrer Tätigkeit in Ruß land, falls sie nach den Gesetzen der bezeich neten Länder errichtet sind, nicht zu entbinden von der Zahlung der fünfpro-entigcn Steuer von der Einnahme, die aus der Ausgabe von Schuldverschreibungen im Ausland entsteht, i) von Unternehmungen, die ausschließlich den An gehörigen der bezeichneten Länder oder in sol chen Ländern gebildeten fremden Gesellschaften gehören, bei ihrer Zulassung in Rußland die Gewerbesteuer, und zwar sowohl die Grund gewerbesteuer als auch die Zusatzsteuer und die Steuer für persönlich gewerbliche Beschäftigung von Angehörigen der bezeichneten Länder mit einem Ausschlag bis zu 100 v. H. der gegen wärtigen Sätze zu erheben, K) das Recht zum Halten von Handlungsreisenden nur solchen Angehörigen der bezeichneten Länder oder solchen durch sie gebildeten Gesellschaften zu verleihen, welche nicht weniger als 500 Rubel jährliche Grundgewerbesteuer zahlen; 2. die Fristen für das Inkrafttreten dieser Be stimmungen und für die Aushebung und Änderung der über ihre Ausführung ergangenen Maßregeln zu be stimmen, nötigenfalls auf drahtlichem Wege und unter Mitteilung der getroffenen Verfügung an den Diri gierenden Senat zu Zwecken der Veröffentlichung; 3. Regeln und Anweisungen über die Ausführung der in Art. 1 angegebenen Maßregeln zu erlassen; 4. Verordnungen für Spediteure und Händler über die Beweisführung zu erlassen, die zum Nachweis der Herkunft der Waren aus solchen Ländern, die dem russischen Handel und der russischen Schiffahrt die Meistbegünstigung für die Einfuhr, die Durchfuhr und die Schiffahrt einräumen und zum Nachweis dessen gefordert wird, daß die Waren unmittelbar aus den Ursprungsländern eingesührt werden, wobei nötigenfalls die drahtliche Ausführung vorgeschrieben werden kann. II. Eine Verfügung in den Sachen, die in Art. 1 und 2 des Teiles 1 dieser Verordnung behandelt sind, kann nur vom Minister der Finanzen, und zwar auf Grund eines Beschlusses des Ministerrats, erlassen werden. Obige Regeln sind am 20. August 1914 vom Kaiser Allerhöchst bestätigt worden. („Ruskoje Slowo" vom 3./16. September 1914.) Eine ministerielle Verordnung enthält neue Be stimmungen über die Verzollung von land wirtschaftlichen und industriellen Er zeugnissen aus Deutschland, Ost erreich- Ungarn und der Türkei sowie von Waren, die durch diese Staaten durchgeführt worden sind: Auf Grund des Allerhöchst am 20. August 1914 bestätigten Ministerrats-Beschlusses (Sammt, der Gesetze und Verordnungen 1914, Nr. 245, Art. 2338, und ge mäß der Bestimmung des Ministerrats vom 16. De zember 1914 hat der Finanzminister rmr18. Märr 1915 dem Dirigierenden Senat zur Veröffentlichung berichtet daß von ihm, dem Minister, für notwendig befunden worden ist. hinsichtlich der mit Rußland kriegführenden Staaten. Deutschland, Österreich-Ungarn und der Türkei, nachfolgende Maßnahmen zu ergreifen: 1. Alle Waren, welche Erzeugnisse des Bodensund der Industrie der erwähnten Staaten sind, sowie auch Waren, die durch diese Staaten durchgeführt werden, sind bei ihrer Einfuhr nach Rußland über die ganze Reichsgrenze nach dem Allgemeinen Zolltarif für den europäischen Handel mit einem Zuschlag von 100 v. H. zu verzollen; die zollfrei einzuführenden Waren jedoch unterliegen den in der Beilage aufgeführten Zollsätzen. 2. Von Waren, welche Erzeugnisse des Bodens und der Industrie Österreich-Ungarns, Deutschlands und der Türkei bilden und welche auf Grund der An merkung zu Art. 19 der Allerhöchst am 21. Juli 1914 bestätigten besonderen Zollbestimmungen für einige Gegenden des Reiches (Samml. der Gesetze und Ver-