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d) von solchen Waren, die ein Boden- oder Jn- 
dustrieerzeugnis der genannten Länder sind und 
die nach der Anmerkung zu Artikel 19 der am 
21. Juni 1914 Allerhöchst bestätigten besonderen 
Zollregeln für einige Orte des Reiches (Gesetz 
sammlung Art. 1787) zollfrei in das Priamur- 
generalgouvernement und durch die Häfen des 
Küstengebiets, die an der Mündung des Amur 
oder südlich von ihm liegen, und zwar sowohl 
auf der Landgrenze als auch in das Trans 
baikalgebiet des Generalgouvernements Irkutsk 
eingeführt werden können, Zollsätze nach dem 
allgemeinen Zolltarif für den europäischen 
Handel entweder nach den gewöhnlichen oder 
den erhöhten Sätzen zu erheben und die zoll 
freien Waren bei der Einfuhr in die genannten 
Gegenden bis zu 100 v. H. ihres Wertes mit 
Zoll zu belegen, 
e) von Waren, die auf Seeschiffen aus dem Aus 
land hereingeführt werden und die nach dem 
Ausland auf deutschen Schiffen gehen, wenn 
die Schiffe unter der Flagge der bezeichneten 
Länder fahren, die Pudabgabe in doppeltem 
Umfang wie jetzt zu erheben, 
1) von den ausländischen Schiffen, die unter der 
Flagge der genannten Länder fahren, die Schiffs 
abgabe in erhöhtem Umfang zu erheben, und 
zwar bis zu 2 Rubel von der Raumtonne, unter 
der Bedingung, daß die Abgabe entsprechend 
erhöht wird, wenn in den Häfen der genannten 
Länder von russischen Schiffen eine erhöhte 
Schiffsabgabe gefordert wird. 
g) die Erhebung der Pudabgabe von Waren, die 
auf Flußschiffen der bezeichneten Länder aus 
dem Ausland eingeführt oder nach dem Aus 
land ausgeführt werden, so festzusetzen, daß die 
Abgabe in derselben Weise erhoben wird wie 
für Segelschiffe, 
b) Aktiengesellschaften und Handelsgesellschaften 
bei ihrer Zulassung zu ihrer Tätigkeit in Ruß 
land, falls sie nach den Gesetzen der bezeich 
neten Länder errichtet sind, nicht zu entbinden 
von der Zahlung der fünfpro-entigcn Steuer 
von der Einnahme, die aus der Ausgabe von 
Schuldverschreibungen im Ausland entsteht, 
i) von Unternehmungen, die ausschließlich den An 
gehörigen der bezeichneten Länder oder in sol 
chen Ländern gebildeten fremden Gesellschaften 
gehören, bei ihrer Zulassung in Rußland die 
Gewerbesteuer, und zwar sowohl die Grund 
gewerbesteuer als auch die Zusatzsteuer und die 
Steuer für persönlich gewerbliche Beschäftigung 
von Angehörigen der bezeichneten Länder mit 
einem Ausschlag bis zu 100 v. H. der gegen 
wärtigen Sätze zu erheben, 
K) das Recht zum Halten von Handlungsreisenden 
nur solchen Angehörigen der bezeichneten Länder 
oder solchen durch sie gebildeten Gesellschaften 
zu verleihen, welche nicht weniger als 500 Rubel 
jährliche Grundgewerbesteuer zahlen; 
2. die Fristen für das Inkrafttreten dieser Be 
stimmungen und für die Aushebung und Änderung der 
über ihre Ausführung ergangenen Maßregeln zu be 
stimmen, nötigenfalls auf drahtlichem Wege und unter 
Mitteilung der getroffenen Verfügung an den Diri 
gierenden Senat zu Zwecken der Veröffentlichung; 
3. Regeln und Anweisungen über die Ausführung 
der in Art. 1 angegebenen Maßregeln zu erlassen; 
4. Verordnungen für Spediteure und Händler über 
die Beweisführung zu erlassen, die zum Nachweis der 
Herkunft der Waren aus solchen Ländern, die dem 
russischen Handel und der russischen Schiffahrt die 
Meistbegünstigung für die Einfuhr, die Durchfuhr und 
die Schiffahrt einräumen und zum Nachweis dessen 
gefordert wird, daß die Waren unmittelbar aus den 
Ursprungsländern eingesührt werden, wobei nötigenfalls 
die drahtliche Ausführung vorgeschrieben werden kann. 
II. Eine Verfügung in den Sachen, die in Art. 1 
und 2 des Teiles 1 dieser Verordnung behandelt sind, 
kann nur vom Minister der Finanzen, und zwar auf 
Grund eines Beschlusses des Ministerrats, erlassen 
werden. 
Obige Regeln sind am 20. August 1914 vom Kaiser 
Allerhöchst bestätigt worden. 
(„Ruskoje Slowo" vom 3./16. September 1914.) 
Eine ministerielle Verordnung enthält neue Be 
stimmungen über die Verzollung von land 
wirtschaftlichen und industriellen Er 
zeugnissen aus Deutschland, Ost erreich- 
Ungarn und der Türkei sowie von Waren, die 
durch diese Staaten durchgeführt worden sind: 
Auf Grund des Allerhöchst am 20. August 1914 
bestätigten Ministerrats-Beschlusses (Sammt, der Gesetze 
und Verordnungen 1914, Nr. 245, Art. 2338, und ge 
mäß der Bestimmung des Ministerrats vom 16. De 
zember 1914 hat der Finanzminister rmr18. Märr 1915 
dem Dirigierenden Senat zur Veröffentlichung berichtet 
daß von ihm, dem Minister, für notwendig befunden 
worden ist. hinsichtlich der mit Rußland kriegführenden 
Staaten. Deutschland, Österreich-Ungarn und der Türkei, 
nachfolgende Maßnahmen zu ergreifen: 
1. Alle Waren, welche Erzeugnisse des Bodensund 
der Industrie der erwähnten Staaten sind, sowie auch 
Waren, die durch diese Staaten durchgeführt werden, 
sind bei ihrer Einfuhr nach Rußland über die ganze 
Reichsgrenze nach dem Allgemeinen Zolltarif für den 
europäischen Handel mit einem Zuschlag von 100 v. H. 
zu verzollen; die zollfrei einzuführenden Waren jedoch 
unterliegen den in der Beilage aufgeführten Zollsätzen. 
2. Von Waren, welche Erzeugnisse des Bodens 
und der Industrie Österreich-Ungarns, Deutschlands 
und der Türkei bilden und welche auf Grund der An 
merkung zu Art. 19 der Allerhöchst am 21. Juli 1914 
bestätigten besonderen Zollbestimmungen für einige 
Gegenden des Reiches (Samml. der Gesetze und Ver-