158 5" orbntmgen Art. 1787) nach dem Generalgouvernement Amur, über die Häfen des Küstengebietes an der Mündung des Amurstromes und südlich von dieser an der Landgrenze sowie nach dem Transbaikal-Gebiet des Generalgouvernements Irkutsk zollfreie Einfuhr genießen, sind die Zölle nach dem Allgemeinen Zoll tarif für den europäischen Händel im erhöhten Betrage iArt. 1) zu erheben, wobei diejenigen unter diesen Waren, welche nach dem allgemeinen Zolltarif als zollfrei be zeichnet werden, bei ihrer Einfuhr nach den genannten Gegenden mit den in der Zusammenstellung zu Art. 1 festgesetzten Zöllen zu belegen sind. Zu gleicher Zeit hat der Finanzminister für zweck entsprechend befunden, die angegebenen Maßnahmen mit dem Tage des Eintreffens der entsprechenden Nummer der „Sammlung der Gesetze und Verord nungen der Regierung", in welcher diese Maßnahmen veröffentlicht werden, in Kraft zu setzen und für dcn Nachweis der Herkunft der Waren, welche dem Zoll nach den Sätzen des Vertragstarifs oder in entsprechen den Fällen des allgemeinen Zolltarifs für den euro päischen Handel unterliegen, nach Vereinbarung mit dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten und dem Verweser des Ministeriums für Handel und In dustrie, die hier beiliegenden „Bestimmungen über den Ursprungsnachweis für Einfuhrwaren" zu bestätigen, welche nach^Ablaüf einer einmonatigen Frist vom Tage des Eintreffens der Nummer der „Sammlung der Gesetze und Verordnungen", in welcher diese Bestim mungen an den betreffenden Orten veröffentlicht werden, in Kraft zu treten haben. Nach einem Berichte des schwedischen Konsulates in St. Petersburg ist durch Beschluß des russischen Minisierrates der Zollzuschlag von 100 v. H für Waren, die durch Deutichland, Österreich-Ungarn oder die Türkei lediglich durchgeführt worden sind, bis zum Kriegsschluß aufgehoben worden. („Nachrichten für Handel. Industrie und Landwirtschaft" Nr. 56 vom 21. Juli 1915.) Ursprungsnachweis für Einfuhrwaren. Der Finanzminister hat im Einvernehmen mit dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten und dem Ver weser des Ministeriums für Handel und Industrie am 12./27^März 1915 die Bestimmungen über dcn Nach weis der Herkunft von ausländischen Waren bestätigt. 1. Rach diesen Bestimmungen werden zum Nach weis der Herkunft von Waren, die der Verzollung nach dcn Sätzen des Vertragstarifs oder, in entsprechenden Fällen, des Allgemeinen Zolltarifs für den euro päischen Handel unterliegen angenommen: Zeugnisse über die Herkunft der Waren, welche ausgestellt werden: a) von den russischen Behörden des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten im Ausland, b) von den Handelskammern, Gemeinde- und Po lizeibehörden oder o) von den Zollänitern, welche die Ware aus einem Lande einlassen, dessen Erzeugnisse in Rußland nach den Sätzen des Vertragstarifs oder des Allgemeinen Tarifes verzollt werden können, sowie auch auf Grund einer Rechnung einer Faktur oder eines Schreibens des Fabri kanten, Werkbesitzers, Großlagerbesitzers, Händlers, Kommissions-Kontors und Handwerkers. 2. Tie Urkunden werden als genügender Nachweis der Herkunft nur in den Fällen anerkannt, wenn sic von den russischen Behörden des Ministeriums der aus wärtigen Angelegenheiten im ' Ausland bestätigt sind, falls im Lande der Herkunft der Waren solche vor handen sind. In Ländern, wo keine russischen Behörden des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten vor handen sind, kann die Bescheinigung der Urkunden durch englische, französische oder belgische diplomatische oder Konsularbehördcn vorgenonnnen werden. 8. Die Beförderung der Waren durch das Gebiet des Deutschen Reiches, Österreich-Ungarns oder der Türkei, sowie die Umladung oder Ausladung der Waren in den Häfen dieser Länder entzieht den Waren den Anspruch auf tarifarische Vorzugssätze. Ii>. Beini Fehlen der Nachweise für die Herkunft der Waren, welche ihnen das Recht auf Zollentrichtung nach dem Vectragstarif oder in entsprechenden Fällen nach dem Allgemeinen Tarif gewähren, oder im Falle, daß sie den gegenwärtigen Bestimmungen nicht ent sprechen. wird die Ware nach den Sätzen verzollt, welche für Waren deutscher, österreichischer und türki scher Herkunft festgesetzt sind. 20. Ausnahmen von den gegenwärtigen Bestim mungen können nur mit besonderer, für jeden einzelnen Fall erbetener Genehmigung des Finanzministers ge macht werden. Auf Verfügcmg des Finanzministers werden diese Bestimmungen nach Verlauf einer einmonatigen Frist, vom Tage des Eintreffens an Ort und Stelle der Nummer der „Sammlung der Gesetze und Verord nungen der Regierung" gerechnet, in welcher sie ver öffentlicht worden*), in Wirksamkeit gesetzt.. (Nach der Torg. Proin. Gaz.) („Nachrichten für Handel, Industrie und Gewerbe" Nr. 32 vom 28. April 1915.) jo. Seerechtliche Maßnahmen. a) Konterbandelistcn. b) Londoner Deklaration. Die Konterbandeliste entspricht den von Frankreich und Großbritannien aufgestellten Listen. Ebenso be obachtet Rußland die Londoner Deklaration mit den von den Verbündeten erklärten Abänderungen. (Rußkij Invalid Nr. 291 vom 15./28. Dezember 1914.) *) Diese Bestimmungen sind in Nr. 95 der Gesetz sammlung vom 27. März 1915 (a. St.) veröffentlicht.