164 indennitä che il Governo del Ke credesse eventualmente di adottare per esse. Art. 7. II giudizio sulla nazionalita delle merci di cui ai precedenti articoli 5 e 6 e le conseguenti determinazioni per il sequestro e il rilasdo delle merce stesse saranno pronunciati dalla Commissione delle prede. Art. 8. Per i componenti gli equipaggi delle navi mercantili nemiche di cui al precedente articolo 1 si applicheranno le disposizioni degli articoli 5 e 6 della XI convenzione firmata all’Aja il 18 ottobre 1907. Art. 9. Non sarä, accordato il trattamento stabi- lito dagli articoli precedenti alle navi mercantili ne miche che compiano o tentino di compiere atti di ostilita sia diretti, sia indiretti. Art. 10. Le disposizioni sandte dagli articoli precedenti sono anche applicate a quelle navi mercan tili nemiche che abbiano lasciato 1’ultimo loro porto di partenza prima della dichiarazione di guerra e che siano incontrate in mare mentre ancora ignorano l’avvenuto inizio delle ostilita. Art. 11. Il ministro della marina ha facolta di emanare speciali norme per la publicazione del pre sente decreto che ha effetto da oggi. Dato a Koma, addi 30 maggio 1915. Übersetzung. Auf Gründ des königlichen Dekretes vom 15. Mai 1915, Nr. 659, das die Anwendung der Artikel 211 und 243 des Gesetzbuches für die Handelsmarine im Falle,her Teilnahme Italiens an dem gegenwärtigen internationalen Konflikt aufhebt; im Hinblick auf die 6. und 11. Haager Konvention vom 18. Oktober 1907, wölche Italien soweit zu beobachten erklärt, als sie mit den geltenden Gesetzen des Königreiches und den übrigen Vorschriften, die von der Regierung des Königs auf dem gleichen Gebiete erlassen wurden, überein stimmen; In Anbetracht des gegenwärtigen Kriegs zustandes : Auf Grund der außerordentlichen Vollmachten, welche der Regierung des Königs durch das Gesetz vom 22. Mai 1915, Nr. 671, übertragen wurden; nach Anhörung des Ministerrates; über Vorschlag des Marineministers im Einvernehmen mit dem Minister des Äußern, der Kolonien und der Finanzen haben wir verfügt und ordnen an: Artikel 1. Alle feindlichen Handelsschiffe, die sich in den Häfen und Territorialgewässern des Königreiches und seiner Kolonien bei Ausbruch der Feindseligkeiten befinden, sind von den lokalen maritimen Behörden zu sequestrieren. Artikel 2. Besondere technische Kommissionen, die von den Seeämtern zu unterstützen sind, haben die Visite der auf diese Art sequestrierten feindlichen Handelsschiffe vorzunehmen, um festzustellen, welche von ihnen derartige Konstruktionen, Einrichtungen uni/ innere Adaptierungen zeigen, daß daraus geschlossen werden kann, daß sie bestimmt sind, gegebenenfalls in Kriegsschiffe umgewandelt zu werden. Artikel 3. Die Schiffe, bezüglich welcher erkannt wird, daß sie zur Umwandlung in Kriegsschiffe be stimmt sind, unterliegen der Wegnahme und sind der Prisenkommission zur endgültigen Urteilsfällung über ihr definitives Schicksal zu überweisen. Artikel 4. Für jene Schiffe, die nicht als zur Umwandlung in Kriegsschiffe bestimmt, erkannt wurden, ist die Vorkehrung der Beschlagnahme (Sequestration aufrecht zu halten. Diese Schiffe werden vom Marineministerium für die ganze Dauer des gegenwärtigen Krieges in Gemäß heit der Normen angefordert (requiriert) werden können, deren Erlassung mit besonderem Dekret er folgen wird. Artikel 5. Die feindlichen Waren, die an Bord eines in Artikel 1 bezeichneten Handelsschiffes gefunden werden, unterliegen der Sequestration und werden nach dem Kriege ohne Entschädigung zurückgestellt oder gegen Entschädigung angefordert. Die dem Verderben unter liegenden Waren können unter Beobachtung der be sonderen Vorschriften verkauft werden, die vom Marine ministerium hierüber erlassen werden. Artikel 6. Die neutralen Waren an Bord aller in Artikel 1 bezeichneten Handelsschiffe werden frei gegeben, vorbehaltlich der Maßnahme der Anforderung gegen Entschädigung, welche die Regierung des Königs eventuell bezüglich dieser Waren anzuordnen finden sollte. Artikel 7. Die Beurteilung der Nationalität der Waren, von denen die vorangehenden Artikel 5 und 6 sprechen und die hierauf beruhenden Maßnahmen wegen Beschlagnahme oder Freigabe dieser Waren stehen der Prisenkommission zu. Artikel 8. Für die Personen der Besatzung der feindlichen Handelsschiffe, von welchen im vorangehenden Artikel die Rede ist, finden die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 der XI. Haager Konvention vom 18. Oktober 1907 Anwendung. Artikel 9. Die in den vorangehenden Artikeln fest gesetzte Behandlung wird jenen feindlichen Handels schiffen nicht gewährt, welche direkt oder indirekt Hand lungen von Feindseligkeit begehen oder zu begehen versuchen. Artikel 10. Die in den vorangehenden Artikeln festgesetzten Bestimmungen finden auch Anwendung auf jene feindlichen Handelsschiffe, die ihren letzten Ab fahrtshafen vor der Kriegserklärung verlassen haben und auf See in Unkenntnis des Ausbruches der Feind seligkeiten angetroffen werden. 3. I Ein Erlaß des Stellvertreters des Königs, womit die näheren Bestimmungen betreffs Durchführung des Erlasses vom 30. Mai 1915 über die Behand lung der in den Häfen des Königreiches und der Kolonien anwesenden feind lichen Handelsschiffe getroffen werden (ent halten in der „Gazz. ufftc.“ vom 1. Juli 1915), lautet: