165 Art. 1. Die feindlichen Handelsschiffe, die sich bei Ausbruch des Krieges in den Häfen oder in den Tcrri- torialgewässern des Reiches und der Kolonien befanden und seitens der lokalen Sccobrigkeiten auf Grund des Art. 1 des Erlasses vom 30. Mat 1915, Z. 814, be schlagnahmt wurden, sind in einem provisorischen Register beim Marinedepartement in Genua einzutragen und können bei Beachtung der in folgenden Artikeln sestge- setzten Vorschriften die Staatsflagge hissen und die Schiffahrt betreiben. Art. ‘4. Auf Grund des Art. 3 des oberwähnten Erlasses beschlagnahmte Schiffe werden dem Marine ministerium zur Verfügung gestellt. Dem Marinemini sterium steht das Recht zu, die Schiffe auszurüsten und mit Mannschaft zu versehen (equipagieren) und bis zur endgültigen Fällung des Rcchtsspruches seitens des Prisengerichtes in den Dienst der königlichen Regierung zu stellen. Art. 3. Die auf Grund des oberwähnten Erlasses beschlagnahmten Schiffe können seitens des Marine ministeriums requiriert werden, um nach erfolgter Aus rüstung für die Dauer der Feindseligkeiten entweder von der Staatsverwaltung selbst oder von öffentlichen Unternehmungen oder von Schiffahrtsgesellschaften, die hierzu vom Minister die Befugnis erhalten haben, ver wendet zu werden. Beim Betriebe der in diesem Artikel bezeichneten Schiffe werden jene Vorschriften, die für die nationale Marine gelten, anzuwenden sein, außer, falls sie in Kriegsschiffe umgewandelt wurden. Art. 4. Eine spezielle Kommission, die im Marine ministerium ins Leben gerufen und unter dem Vorsitze des Chefs der Marine aus einem höheren Linienschiffs offizier, einem höheren Beamten der Zentralverwaltung der Marine und einem Seekapitän bestehen wird, ist be fugt, die Voraussetzungen festzustellen, unter welchen die Genehmigung zum Betriebe solcher Schiffe, die in Art. 3 erwähnt sind, an Verwaltungsbehörden oder Gesellschaften, die um den Betrieb ansuchen und ent sprechend autorisiert sind, erteilt werden kann. Art. 5. Unter den Bedingungen, welche vor Geneh migung festzustellen sind, befindet sich auch die Entrich tung eines monatlichen Pachtschillings, der der handels üblichen Pacht, berechnet vom reellen Werte des Schiffes zur Zeit der Requirierung, entsprechen muß. Die für die Reparatur erforderlichen großen und kleinen Aus lagen, die zur Jnbetriebstellung des Schiffes nötig sind, werden vom eben erwähnten monatlichen Pachtschilling in Abzug gebracht. Die Betriebsspesen sowie alle jene Auslagen, die zum Betriebe des Schiffes nötig sind, fallen der Verwaltungsbehörde, dem Unternehmen oder der Gesellschaft zur Last, welche die Schiffe übernehmen. Art. 6. Die monatlichen Pachtbcträge, die nach Abzug der Reparaturkosten laut Art. 5 zu bezahlen sind, werden in einen besonderen Fonds zu Gunsten des Berechtigten bei der Depositenkasse der Seeleute des Marinedepartements in Genua einzuzahlen sein. Bei Beendigung der Feindseligkeiten wird dieser Fonds zugunsten des Berechtigten nach in Hinkunft zu erlassenden Bestimmungen liquidiert werden. (Das „Handclsmuseum" Rr. 29 vom 22. Juli 1915.) 4. Eine Verfügung der italienischen Regierung be sagt unter Berufung auf die vorausgegangenen Be stimmungen betreffend feindlich eHandels- schiffe in italienischen Territorialge- m iLU ern: I Wenn der Feind durch Bombardement von Häfen, Smdten, Dörfern, Wohnungen oder unverteidigten Gebäuden oder durch Zerstörung unbewaffneter Handels schiffe oder durch sonstige, den allgemein anerkannten Grundsätzen des Kriegsrechtes widerstreitende Hand lungen Leben und Güter italienischer Bürger oder Untertanen beschädigt hat, können diese von der italienischen Regierung . vermöge der Konfiszierung feindlicher Handelsschiffe und der auf ihnen befindlichen feindlichen Waren entschädigt werden. Das Urteil über die Rechtmäßigkeit besagter Konfiszierungen, die Liqui dationen und die Verteilung des Erlöses werden der Prisenkommission übertragen. Ausnahmen werden für Schiffe und Waren festgesetzt, deren Besitzer in Sster- reich-Ungarn gebürtige Italiener finb^> (Fremdenblatt vom 26. Juni 1915.) c) Konterbandclistc. vecreto luogotenenziale n. 839 col quäle viene stndilito quuli oggetti e "mäteriali debbano essere considerati di contrabbando assoluto, 'I J e quali di contrabbando condizionale. (Gazzetta Ufficiale del 15 giugno 1915 n. 150.) Yista la facoltä, concessa dall’art. 216 del Codice ( per lq Marina mercantlile, circa le diehiarazioni rela- J ' tive agli oggetti considerati contrabbando di guerra; Yiste le disposizioni della dichiarazione relativa al diritto della guerra marittima, firmata a Londra il 26 febraio 1909, che l’Italia dichiara di osservare salvo le modificazioni approvate con altro nostro decreto; Sulla proposta del ministro della Marina, di con- certo con quello degli affari esteri e con quello delle colonie; Abbiamo decretato e decretiamo: Art. 1. Sono considerati articoli di contrabbando assoluto i seguenti oggeti e material!: 1. Armi di ogni genere, comprese le armi per usi sportivi, e loro singole parti caratteristiche. 2. Proiettih, caricho, cartucce di ogni genere, e loro singole parti caratteristiche. 3. Polveri ed esplosivi specialmente preparati per nso guerresco. 4. Le Materie prime degli esplosivi, ciofc: l’aeido nitrico, l’acido solforico, la glicerina, Pacetone, l’acetato di calcio e tutti gli altri acetati di metalli, lo zolfo, il nitrato di potassio, i prodotti della distillazioue fra- zionata del catrame minerale fra il benzolo e il cro- /6