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1. Die österreichisch-ungarische Küste in der Aus 
dehnung nördlich der italienischen Grenze bis südlich 
der montenegrinischen Grenze mitsamt allen Inseln, 
Häfen, Buchten, Meeresstranden oder Golfen. 
2. Die Küste Albaniens von der montenegrinischen 
Grenze nördlich bis zum Kap Khephali, südlich ein 
schließlich. 
Die geographischen Grenzen der blockierten Terri 
torien sind für die österreichisch-ungarische Küste nörd 
lich 45—42—50 Grad Breite, 13—15-10 Grad Länge 
östlich von Greenwich, südlich 42—06 - 25 Grad Breite 
und 19—59—30 Grad Länge östlich von Greenwich; 
für die albanische Küste nördlich 41—52 Grad Breite 
und 19-22-40 Grad Länge östlich von Greenwich, 
südlich 30-54-15 Grad Breite und 19-35-30 Grad 
Länge östlich von Greenwich. 
Schiffe befreundeter und neutraler Mächte werden 
vom Oberkommandanten der italienischen Seestreitkräfte 
bestimmte Frist vom Blockadeerklürungstage an haben, 
um die Blockadezone frei zu verlassen. Gegen Schiffe, 
welche in Verletzung der Blockade die vom Kap Otranto 
nach dem Kap Khephali laufende Sperr linie zu durch 
brechen versuchen sollten oder durchbrochen hätten, wird 
gemäß den in Kraft befindlichen völkerrechtlichen Ver 
trägen vorgegangen werden. 
(„Neues Wr. Abendblatt" vom 27. Mai 1915.) 
2. Einschränkung der Blockade. 
Eine amtliche Erklärung besagt, daß die Blockade 
der albanesischen Küste von der montenegrinischen Grenze 
bis Aspri Ruga (Weiße Straßen) eingeschränkt wird. 
Demgemäß sind die geographischen Blockadegrenzen 
des albanesischen Territoriums: 
Im Norden 41 Grad 52 Minuten nördlicher 
Breite und 19 Grad 22 Minuten 40 Sekunden östlicher 
Länge von Greenwich, im Süden 40 Grad 9 Minuten 
36 Sekunden nördlicher Breite und 19 Grad 35 Mi 
nuten 45 Sekunden östlicher Länge. 
Die neue Sperrlinie geht zwischen Kap Otranto 
und Aspri Ruga. 
(„Neue Freie Presse" vom 2. Juni 1915.) 
3. Die Verwahrung der k. u. k. Regierung 
gegen die italienische Blockade. 
Die k. und k. Regierung hat unterm 9. d. an die 
fremden Regierungen eine Verbalnote gerichtet, die in 
deutscher Übersetzung lautet wie folgt: 
Die königlich italienische Regierung hat unterm 
26. Mai d. I. die Küsten Österreich-Ungarns sowie den 
Teil der Küste Albaniens, der sich von der monte 
negrinischen Grenze bis Kap Khephali erstreckt, für 
blockiert erklärt. Mit Deklaration vom 30. Mai d. I. 
wurde die gegen Albanien gerichtete Blockade auf den 
zwischen der montenegrinischen Grenze und Aspri Ruga 
(Strade bianche) gelegenen Teil der Küste einge 
schränkt. 
Die k. und k. Regierung stellt fest, daß die Blockade, 
wie sie mittels dieser Deklarationen verhängt wurde, 
den Anforderungen des Völkerrechtes nicht entspricht 
und als nichtig zu betrachten ist. 
Indem die königlich italienische Regierung einen 
Teil der albanischen Küsten für blockiert erklärt, ver 
letzt sie zunächst die Rechte eines Staates, dessen Sou 
veränität und Neutralität von Italien ausdrücklich 
anerkannt und garantiert worden ist, wie dies aus dem 
von der Londoner Botschafterkonfcrenz am 29. Juli 
1913 angenommenen Organisationsstatut für Albanien 
hervorgeht. Da ferner der als blockiert erklärte Teil 
der albanischen Küste von österreichisch-ungarischen 
Land- oder Seestreitkräften keineswegs besetzt ist, wider 
spricht die besagte Blockade auch dem Artikel 1 der 
Londoner Deklaration vom 26. Februar 1909, wonach 
die Blockade auf feindliche oder vom Feinde besetzte 
Häfen und Küsten beschränkt zu sein hat. 
Von einer solchen Besetzung könnte auch dann 
nicht die Rede sein, wenn — wie in der Blockadedekla 
ration behauptet wird — einige albanische Häfen den 
österreichisch-ungarischen Marinebehörden zur heimlichen 
Versorgung ihrer leichten Kriegsschiffe dienen würden. 
Diese jeder Grundlage entbehrende, oder besser gesagt, 
einfach erdichtete Behauptung hat offenbar nur den 
Zweck, der Blockade eines Teiles der albanischen Küste 
und damit der Fixierung der Sperrlinie, welche nach 
der erwähnten Blockadedeklaration vom Kap Otranto 
nach Aspri Ruga verläuft, einen Schein von Berechti 
gung zu geben. 
So wie diese Sperrlinie fixiert ist, erscheinen in 
die blockierte Zone auch nichtblockierte (italienische und 
montenegrinische) Küstengebiete einbezogen. 
Selbst wenn aber des weiteren die Blockade die 
angegebenen Mängel nicht aufwiese, wäre sie schon 
deshalb nicht rechtsverbindlich, weil sie — entgegen den 
Artikeln VIII und XI, Ziffer 2 der Londoner Deklara 
tion — den Lokalbehörden in Österreich-Ungarn nicht 
notifiziert worden ist. 
Im Hinblick auf diese Feststellungen legt die k. und 
k. Regierung in Ansehung der angeblichen Blockade 
kategorische Verwahrung ein. 
(„Neues Wiener Tagblatt" vom 12. Juni 1915.) 
e) Prisengerichtsverfahren. 
II nnmero 807 (Mia raccolta ufficiale «teile leggi e dei 
decreti del Regno contiene 11 seguente decreto: 
In yirtü delT autoritä a Noi delegata; 
Viato l’art. 225 del Codioe per la marina mer- 
cantile; 
Viato lo stato di guerra esistente tra 11 Regno 
d’Italia e altre potenze europee; 
Sentito 11 Consiglio dei ministri; 
Sulla proposta del ministro della marina, di con- 
eerto con quelli degli affari esteri, delle colonie e di 
grazia, giustizia e culti; 
Abbiamo decretato e decretiamo: 
Art. 1. La Commissione delle preis, prevista 
dair art. 225 de Codiee per la marina mercantile, ha 
sede in Roma e funziona andre per le colonie. 
Art. 2. La Commissione delle prede iS presieduta 
da un priino presidente di Corte d’appello, in servizio