167 1. Die österreichisch-ungarische Küste in der Aus dehnung nördlich der italienischen Grenze bis südlich der montenegrinischen Grenze mitsamt allen Inseln, Häfen, Buchten, Meeresstranden oder Golfen. 2. Die Küste Albaniens von der montenegrinischen Grenze nördlich bis zum Kap Khephali, südlich ein schließlich. Die geographischen Grenzen der blockierten Terri torien sind für die österreichisch-ungarische Küste nörd lich 45—42—50 Grad Breite, 13—15-10 Grad Länge östlich von Greenwich, südlich 42—06 - 25 Grad Breite und 19—59—30 Grad Länge östlich von Greenwich; für die albanische Küste nördlich 41—52 Grad Breite und 19-22-40 Grad Länge östlich von Greenwich, südlich 30-54-15 Grad Breite und 19-35-30 Grad Länge östlich von Greenwich. Schiffe befreundeter und neutraler Mächte werden vom Oberkommandanten der italienischen Seestreitkräfte bestimmte Frist vom Blockadeerklürungstage an haben, um die Blockadezone frei zu verlassen. Gegen Schiffe, welche in Verletzung der Blockade die vom Kap Otranto nach dem Kap Khephali laufende Sperr linie zu durch brechen versuchen sollten oder durchbrochen hätten, wird gemäß den in Kraft befindlichen völkerrechtlichen Ver trägen vorgegangen werden. („Neues Wr. Abendblatt" vom 27. Mai 1915.) 2. Einschränkung der Blockade. Eine amtliche Erklärung besagt, daß die Blockade der albanesischen Küste von der montenegrinischen Grenze bis Aspri Ruga (Weiße Straßen) eingeschränkt wird. Demgemäß sind die geographischen Blockadegrenzen des albanesischen Territoriums: Im Norden 41 Grad 52 Minuten nördlicher Breite und 19 Grad 22 Minuten 40 Sekunden östlicher Länge von Greenwich, im Süden 40 Grad 9 Minuten 36 Sekunden nördlicher Breite und 19 Grad 35 Mi nuten 45 Sekunden östlicher Länge. Die neue Sperrlinie geht zwischen Kap Otranto und Aspri Ruga. („Neue Freie Presse" vom 2. Juni 1915.) 3. Die Verwahrung der k. u. k. Regierung gegen die italienische Blockade. Die k. und k. Regierung hat unterm 9. d. an die fremden Regierungen eine Verbalnote gerichtet, die in deutscher Übersetzung lautet wie folgt: Die königlich italienische Regierung hat unterm 26. Mai d. I. die Küsten Österreich-Ungarns sowie den Teil der Küste Albaniens, der sich von der monte negrinischen Grenze bis Kap Khephali erstreckt, für blockiert erklärt. Mit Deklaration vom 30. Mai d. I. wurde die gegen Albanien gerichtete Blockade auf den zwischen der montenegrinischen Grenze und Aspri Ruga (Strade bianche) gelegenen Teil der Küste einge schränkt. Die k. und k. Regierung stellt fest, daß die Blockade, wie sie mittels dieser Deklarationen verhängt wurde, den Anforderungen des Völkerrechtes nicht entspricht und als nichtig zu betrachten ist. Indem die königlich italienische Regierung einen Teil der albanischen Küsten für blockiert erklärt, ver letzt sie zunächst die Rechte eines Staates, dessen Sou veränität und Neutralität von Italien ausdrücklich anerkannt und garantiert worden ist, wie dies aus dem von der Londoner Botschafterkonfcrenz am 29. Juli 1913 angenommenen Organisationsstatut für Albanien hervorgeht. Da ferner der als blockiert erklärte Teil der albanischen Küste von österreichisch-ungarischen Land- oder Seestreitkräften keineswegs besetzt ist, wider spricht die besagte Blockade auch dem Artikel 1 der Londoner Deklaration vom 26. Februar 1909, wonach die Blockade auf feindliche oder vom Feinde besetzte Häfen und Küsten beschränkt zu sein hat. Von einer solchen Besetzung könnte auch dann nicht die Rede sein, wenn — wie in der Blockadedekla ration behauptet wird — einige albanische Häfen den österreichisch-ungarischen Marinebehörden zur heimlichen Versorgung ihrer leichten Kriegsschiffe dienen würden. Diese jeder Grundlage entbehrende, oder besser gesagt, einfach erdichtete Behauptung hat offenbar nur den Zweck, der Blockade eines Teiles der albanischen Küste und damit der Fixierung der Sperrlinie, welche nach der erwähnten Blockadedeklaration vom Kap Otranto nach Aspri Ruga verläuft, einen Schein von Berechti gung zu geben. So wie diese Sperrlinie fixiert ist, erscheinen in die blockierte Zone auch nichtblockierte (italienische und montenegrinische) Küstengebiete einbezogen. Selbst wenn aber des weiteren die Blockade die angegebenen Mängel nicht aufwiese, wäre sie schon deshalb nicht rechtsverbindlich, weil sie — entgegen den Artikeln VIII und XI, Ziffer 2 der Londoner Deklara tion — den Lokalbehörden in Österreich-Ungarn nicht notifiziert worden ist. Im Hinblick auf diese Feststellungen legt die k. und k. Regierung in Ansehung der angeblichen Blockade kategorische Verwahrung ein. („Neues Wiener Tagblatt" vom 12. Juni 1915.) e) Prisengerichtsverfahren. II nnmero 807 (Mia raccolta ufficiale «teile leggi e dei decreti del Regno contiene 11 seguente decreto: In yirtü delT autoritä a Noi delegata; Viato l’art. 225 del Codioe per la marina mer- cantile; Viato lo stato di guerra esistente tra 11 Regno d’Italia e altre potenze europee; Sentito 11 Consiglio dei ministri; Sulla proposta del ministro della marina, di con- eerto con quelli degli affari esteri, delle colonie e di grazia, giustizia e culti; Abbiamo decretato e decretiamo: Art. 1. La Commissione delle preis, prevista dair art. 225 de Codiee per la marina mercantile, ha sede in Roma e funziona andre per le colonie. Art. 2. La Commissione delle prede iS presieduta da un priino presidente di Corte d’appello, in servizio