169 Der Regierungskommissär und der Stellvertreter, falls ihn dieser bei der Sitzung vertritt, haben keine entscheidende Stimme und können auch nicht an der Abstimmung teilnehmen. Art. 4. Der Prisenkommission ist ein Schrift führer ohne Stimmrecht beigegeben, welcher aus den Funktionären der Zentralverwaltung der Marine mit nicht geringerem Grade als Abteilungsvorstand ge wählt wird. Der Schriftführer wird durch einen Stellvertreter, welcher ihn im Falle zeitweiser Verhinderung vertritt, seinerseits unterstützt. Der Schriftführer-Stellvertreter wird aus der Mitte der Funktionäre des Marineministeriums, des Ministeriums des Äußern und des Justiz- und Kultus ministeriums von nicht geringerem Grade als der erste Sekretär gewählt. Art. 5. Der Vorsitzende, die ordentlichen und Er satzmitglieder der Prisenkommission, der Regierungs kommissär, sein Stellvertreter und der Schriftführer werden von uns mittels Dekret über Antrag des Ma- rineministeriums, des Ministers des Äußern, des Jnstiz- und Kultusministers ernannt. Der Schriftführerstellvcrtreter wird durch Dekret derselben Minister ernannt. Art. 6. Die Prisenkommission setzt in den ersten Sitzungen eine Geschäftsordnung behufs Abwicklung ihrer Tätigkeit fest. Diese Geschäftsordnung wird in der Gazetta llffiziale kundgemacht werden. Art. 7. Die Beschlüsse der Kommission sind gültig, wenn an den Sitzungen mindestens 5 Mitglieder unter Einrechnung des Vorsitzenden oder eines Stell vertreters teilnehmen. Im Falle der Stimmengleichheit gibt der Präsident oder sein Stellvertreter den Ausschlag. Art. 8. Die Parteien haben das Recht, an den Präsidenten der Kommission gerichtete Schriftstücke vor zubringen. Art. 9. Die Agenten der auswärtigen Mächte, welche bei der kgl. Regierung akkreditiert sind, können an den Regierungskommissär bei der Prisenkommission jene Bemerkungen richten, welche Sie als im Interesse ihrer Staatsbürger gelegen erachten. Art. 10. Die Urteile der Prisenkommission müssen mit Gründen versehen sein, sie sind keiner Appellation, Opposition oder Widerruf, unterworfen. Abgesehen von den Rekursen an den obersten Kassationshof in den Fristen und nach den Bestimmungen des Art. 3 des Gesetzes vom 31. März 1877. Nr. 3761 (2. Serie). Art. 11. Die Entscheidungen der Prisenkommission werden dem Minister des Äußern und der Marine innerhalb 8 Tagen seit ihrer Fällung bekanntgegeben. Art. 12. Die Sekretariats- und sonstigen Neben auslagen für das Funktionieren und den Dienst der Prisenkommission werden aus den außerordentlichen Fonds bestritten, welche in Anbetracht der internationalen Ereignisse zur Verfügung des Marineministers stehen werden. g der Prisenkommission. vom 5. Juli 1915s Nr. 167.) Artikel I. Die Kommission wird vom Vorsitzenden einberufen, so oft dieser es als zweckmäßig erachtet. Ter Schriftführer wird das Sitzungsprotokoll der Kommission führen. Artikel 2. Die Kommission wählt aus ihrer Mitte zwei Vorsitzende-Stellvertreter. Im Falle der Verhinderung oder Abwesenheit des Vorsitzenden wird letzterer provisorisch durch einen der zwei Vizepräsidenten vertreten. Artikel 3. Um womöglich die ordentliche Zahl von 7 Votanten beizubehalten, kann der Vorsitzende ein ordentliches Mitglied, welches abwesend oder verhindert ist, durch eines der Ersatzmitglieder ersetzen, wobei nach Tunlichkeit das Kriterium der Kategorie nach Artikel 2 des Dekretes der Statthalterschaft vom 30. Mai 1915, Nr. 807, zu beachten ist. Artikel 4. Der Marincministcr leitet sämtliche Akten, welche für das Gericht der Prisenkommission von Interesse sind, an den Regierungskommissär und setzt hievon den Vorsitzenden in Kenntnis. Der Regierungskommissär wird im Wege des Marineministeriums von jeder Staatsbehörde jene weiteren Dokumente oder Erläuterungen begehren können, die er als notwendig ansehen wird. Artikel 5. Der Regiecungskommissär wird die Sache vor die Kommission zur einschlägigen Erledigung bringen. Die diesbezügliche Eingabe wird im Konunissions- sckreiariate samt den Aktenfaszikeln hinterlegt werden. Artikel 6. Der Vorsitzende bestätigt mittels eigenen Erlasses die erwähnte Hinterlegung. Ter Erlaß wird in der „Gazetta Ufsiciale" des Reiches durch den Schriftführer kundgemacht, wobei die Artikel wie 7 bis 11 der vorliegenden Geschäftsordnung wiedergegeben werden und sofort im Wege des Mini steriums des Äußern den diplomatischen Agenten jener Staaten mitgeteilt, denen die Sorge um die Inter essenten, welche aus den Akten hervorgehen, über antwortet ist. Artikel 7. Die Akten werden im Sekretariate 10 Tage hindurch bleiben. Letztere laufen vom Datum der Veröffentlichung des Erlasses, von dem im früheren Artikel die Rede ist, in der „Gazetta Ufsiciale" des Reiches ab. Diese Frist wird durch den Vorsitzenden von Amts wegen oder über Ersuchen des Regiernngskommissärs oder einer der interessierten Teile verlängert oder ab gekürzt werden. Artikel 8. Innerhalb der in Artikel 7 erwähnten Frist müssen die Parteien, welche Ansprüche gegen die Rechtmäßigkeit der Prisen geltend machen wollen, entweder persönlich oder durch einen bei einem Ober landesgerichte des Reiches eingetragenen Advokaten, welcher eine besondere Vollmacht aufweisen muß, ihre Eigenschaft rechtfertigen und ihr Domizil in Rom <5 /l J I (5 Geschäftsordnun („Gazetta Ufsiciale"