the scale towards document ^nahmen). Die wesentlichsten Bestim- >: Bezeichnung des Vollstreckungstitels, i Bezeichnung des Grundstücks nach >en, Flächeninhalt, Gebäudezustand, Er- w-, eine Abschätzung, genaue Aufnahme ^arstücke, die mit dem Grundstück un- >:bunden sind oder bestimmungsgemäß des Grundstücks dienen, z. B. Maschinen Fände. Sehr eingehende Bestimmungen f. Art. 1117 bis 1127 a. a. O. für die Ab- 8 Grundstücks gegeben, die im wesent- gehcn, daß in Ermanglung einer güt- ung über den Taxwert dieser von Sach- (nach ganz bestimmten Normen) fest- Bestandsaufnahme (Pfändungsproto- t are reicht der mit der Vollstreckung be- Gerichtsvollzieher bei der zuständigen Be- H also bei der Gouvernementsverwaltung) :se setzt den Versteigerungstermin auf ■ bis 3 Monate an, je nach dem Wert des F; bei einem Werte über 10.000 Rubel ist erungstermin auf mindestens 3 Monate rücn. ' die Bestandsaufnahme und Abschätzung *71 Verletzung der anderen das Subhasta- 7 :n regelnden Vorschriften hat der Sub- ^-Üecht der Beschwerde binnen einer Frist 7 ochen, bzw. einer Woche. Die Einlegung ;; rde hemmt den Fortgang des Subhasta- zs: ens. 7 Zu Art. 3, Ab sch n. I, Ges. 1. m Art. 3 vorgeschriebene Verfahren der °7 g auf administrativem Wege hat im we- 'r Voraussetzung, daß der Vollstreckungs- si: in rechtskräftiges gerichtliches Urteil ist, 7' Beschluß der Verwaltungsbehörde, der 7 kung anordnet. o CO ->I > o oo CD 00 > 00 O CD CD CD 7 igen geben die Art. 1556 bis 1591 Z.-P.-O. § önigreich Polen und 1845 bis 1883 für _rnements über die Jmmobiliarzwangsvoll- ondere von den allgemeinen Vorschriften in ficht abweichende Bestimmungen, die da- t sind, daß in diesen Rechtsgebieten ein be- i - nlrecht, insbesondere eine (der alten preußt- jnliche) Hypothekenordnung in Geltung ist. ganzen aber gelten auch für die in der -i skizzierten Vorschriften. Zu Art. 4, Abschn. 1. Ges. I. ie Teilung gemeinschaftlichen Landbesitzes mralaussonderung des Anteils eines Mit sind Art. 543 ff. des russischen Zivilkodex » Handbuch des gesamten russ. Zivilr. zu vergleichen. 4. Zu Art. 6, Abschn. I, Ges. I. Nach russischem Zivilprozeßrecht (Art. 1129 Z.-P.-O.) ist der beitreibende Gläubiger berechtigt, das Pfandgrundstück bis zur Versteigerung in eigenen Besitz und eigene Verwaltung zu nehmen und die Einkünfte als Äquivalent für die Zinsen zu behalten. Dem feindlichen Ausländer ist durch Art. 6 dieses Recht, ebenso wie das Recht, das Pfandgrundstück in der Subhastation zu erstehen, entzogen. 5. Z u A r t. 8, A b s ch n. I, G e s. I. Von den hier genannten, im Feindesland errich teten und in Rußland nur zum Geschäftsbetriebe zuge lassenen Gesellschaften sind die Aktiengesellschaften zu unterscheiden, die in Rußland selbst auf Grund der diesbezüglich in Rußland geltenden Vorschriften (Art. 2139 ff. russ. Zivilkodex) errichtet sind. Von diesen letzteren handelt Abschnitt II Ges. I. 6. Z u A r t. 11. A b s ch n. I. G e s. I. über das Verfahren in Prozessen der staatlichen Verwaltung (des Fiskus) gegen die Art. 2284 ff. russ. Z.-P.-O. besondere Vorschriften, die nur unwesentliche Abweichungen von dem ordentlichen Prozeßverfahren enthalten. Die wesentlichsten Abweichungen gehen dahin, daß die Prozesse, an denen der Fiskus als Partei be teiligt ist, nicht im abgekürzten Verfahren verhandelt werden, einen Parteieid nicht zulassen, durch Vergleich nicht beendet werden können, und daß in diesen Pro zessen vor der Entscheidung stets der Staatsanwalt mit seinen Anträgen zu hören ist. 7. Z u A r t. 12, A b s ch n. I.. G e s. I. Ter Art. 12 entzieht die Anfechtungsklagen des Art. 11 der Wirkung der Verjährung; ebenso ist die Ersitzung eines Jmmobiliarrechtes durch einen Unbe rechtigten ausgeschlossen (vergl. Klibunski, „Handbuch des gesamten russischen Zivilrechts" I S. 356 unter III). 8. Zum Abschn. II. Ges. I. Vergl. oben Anmerkung 5. 9. Zu Art. 5. Abschn. IV. Ges. I. Vergl. oben Anmerkung 1. 10. Zu Art. 6, Abschn. IV, Ges. I. Die hier angezogenen Artikel der Zivilprozeß ordnung beziehen sich auch auf die Sicherstellung von Forderungen in den Ostseegouvernements. Diese Sicher stellung erfolgt durch Arrest und Eintragung eines diesbezüglichen Vermerks in das Grundbuch. Der Arrestbeschluß kann in dringenden Fällen von dem Vorsitzenden des zuständigen Gerichts auch ohne An hörung des Schuldners erlassen werden. 11. Z u A r t. 2. d e s G e s. II. Der hier angezogene Art. 63 des Statuts der Bäuerlichen Agrarbank (Swod Sakonow Band XI Teil 2, Kreditges. Abschn. 7) enthält die Bestinimungen, die eine Beleihung bäuerlichen Grundbesitzes durch die Agrarbank regeln. 12. Z u A r t. 2. G e s. II. Der hier angegebene Beschluß des Ministerrats ist das III. Gesetz. 13. Z u A r t 3. G e s. II. Vergl. Anmerkung 12. 14. Zu Art. 5, Ges. II. Der hier angezogene Beschluß ist das I. Gesetz.