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        <title>Der Wirtschaftskrieg</title>
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            <idno>1024656551</idno>
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        mmmm

Der  Wirtschaftskrieg
Sammlung  der  in  den  Kriegführenden  Staaten  verfügten
Maßnahmen  des  wirtschaftlichen  Kampfrechtes
(Aahlnngs-,  Kandels-  und  Krfüssungsveröote;  staatliche
Aufsicht,  Zwangsverwattung  und  Liquidation  feindlicher
Unternehmungen;  Aufhebung,  Änderung  und  Übertragung
von  Wechten;  Maßnahmen  auf  dem  Gebiete  des  Watent-,
Marken-  und  Musterrechtes;  Außerkraftsetzung  derKandelsverträge,
  Ursprungszeugnisse;  seerechtliche  Maßnahmen)
Zusammengestellt  vom  Wurean  der  Kandels-  und  Kemeröekammer  für  das
Erzherzogtum  Österreich  unter  der  Hnns

Zweite,  nacß  dem  Stande  vom  31.  Juli  1915  ergänzte  Auflage

Wien  1915

Verlag  der  Mederösterreichischey  Kandels-  und  Hemervekammer.  —  Iiür  de«  Wuchhandel
vßk  Wilhelm  Nraumüller,  Wien  und  Leipzig,  k.  u.  k.  Kof-  und  Wniversttätsönchhändler
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        Der  Wirtschaftskrieg

Sammlung  der  in  den  Kriegführenden  Staaten  verfügten
Maßnahmen  des  wirtschaftlichen  Kampfrechtes
(Zahlungs-,  Kandels-  und  Krfüllungsverbote;  staatliche
Aufsicht,  Zmangsvermaktung  und  Liquidation  feindlicher
Unternehmungen;  Aufhebung,  Änderung  und  Übertragung
von  Uechten;  Maßnahmen  auf  dem  Gebiete  des  Uatent-,
Marken-  und  Musterrechtes;  Außerkraftsetzung  derKandetsverträge,
  Ursprungszeugnisse;  seerechtliche  Maßnahmen)

Zusammengestellt  vom  Mureau  der  Kandels-  und  Kemervekammer  für  das
Erzherzogtum  Österreich  unter  der  Gnus

Zweite,  nach  dem  Stande  vom  31.  Juli  1915  ergänzte  Auflage
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        WM
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        Vorwort.

Seit  dem  Erscheinen  der  ersten  Auflage  dieser  Veröffentlichung,  Ende  Dezember  1914,
sind  so  zahlreiche  neue  Gesetze,  Verordnungen  und  sonstige  Verfügungen  der  kriegführenden  Mächte
ergangen,  welche  das  wirtschaftliche  Kampfrecht')  betreffen,  daß  die  Ausgabe  einer  neuen  Auflage ­
  einem  dringenden  Bedürfnisse  der  kaufmännischen  und  juristischen  Kreise  entgegenkommen  dürfte.
Die  Abgrenzung  des  Stoffgebietes  der  vorliegenden  zweiten  Auflage  entspricht  dem
der  ersten  Auflage.  Die  Sammlung  enthält  die  Zahlungs-,  Handels-  und  Erfüllungsverbote,  die
Vorschriften  über  die  staatliche  Aufsicht,  Zwangsverwaltung  und  Liquidation  feindlicher  Unternehmungen ­
  und  Vermögen  sowie  sonstige  Maßnahmen,  die  sich  auf  die  Aufhebung,  Änderung  und
Übertragung  von  Rechten  beziehen,  weiters  die  Vorschriften  auf  den:  Gebiete  des  Patent-,  Markenund
  Musterrechtes,  zollrechtliche  Verfügungen  und  die  seerechtlichen  Maßnahmen  (Konterbandelisten,
Behandlung  der  feindlichen  Handelsschiffe  bei  Kriegsausbruch,  Blockadeerklärungen,  Prisenrecht  und
Prisenverfahren).  Als  leitender  Gedanke  für  die  Aufnahme  in  diese  Sammlung  galt  die  tunlichste
Beschränkung  auf  das  eigentliche  Kampfrecht,  also  auf  jene  rechtlichen  Maßnahmen,  welche  sich
gegen  die  Volkswirtschaft  und  das  Privatvermögen  des  Feindes  richten.
Nicht  aufgenommen  wurden  daher  die  Vorschriften  über  die  Moratorien"),  welche
in  einer  fortlaufenden  Sammlung  der  Handelskanimer  zu  Berlin  zusammengestellt  sind,  ebenso
nicht  die  Aus-  und  Durchfuhrverbote.  Allerdings  dienen  diese  letzteren  nicht  nur  als  Schutz
der  nationalen  Wirtschaft,  sondern  sie  müssen,  wenigstens  zum  Teile,  als  wirtschaftliche  Kampfmaßnahmen ­
  gelten,  die  häufig  in  empfindlicher  Weise  auch  neutrale  Staaten  in  Mitleidenschaft  ziehen.
Die  Aus-  und  Durchfuhrverbote  sind,  wie  die  Konterbandelisten,  Recht  in:  formellen  Sinne;  sie
sind  einem  verhältnismäßig  häufigen  Wechsel  upd,  .Ausnahmen  unterworfen,  im  engsten  Zusammenhange ­
  mit  politischen  Abmachungen,  Kompensationen  und  Konzessionen.  Die  in  diesem  Kriege  ans
das  höchste  entwickelte  Politik  der  Bannware  hat  in  den  Niederlanden  zur  Bildung  einer  eigenen
Organisation  „Nederlandsche  Overzee  Trustmaatschappij"  (N.  O.  T.)  im  Haag  geführt;  eine  ähnliche ­
  Organisation  trachtet  Großbritannien  auch  in  der  Schweiz  zu  schaffen.  Listen  der  Aus-  und
Durchfuhrverbote  werden  fortlaufend  von  dem  Z  o  l  l  b  u  r  e  a  u  der  Kammer  veröffentlicht.

')  Der  treffende  Ausdruck  „Kamp  fr  echt"  wurde  der  Broschüre  des  Wiener  Universitätsprofessors
Dr.  Leo  S  t  r  i  s  o  w  e  r,  Die  vcrmögensrechtlichcn  Maßregeln  gegen  .Österreicher  in  den  feindlichen  Staaten,  ihre
internalionalrechtliche  Wirkung  und  Zurückweisung,  Wien  1915  (S.  11),  entlehnt.  Im  zweiten  Abschnitt  dieser
Studie  ist  die  Beziehung  des  Kampfrechtes  zu  dem  im  Vorworte  der  ersten  Auflage  erwähnten  Artikel  23  b  des
Reglements  zur  IV.  Haager  Konvention  (1907)  einer  Prüfung  unterzogen.
*)  Die  Moratorien  enthalten  übrigens  zum  Teile  auch  Bestimmungen  zu  ungunsten  feindlicher  Ausländer, ­
  wie  z.  B.  die  Ausnahme  des  deutschen  Auslandsmoratoriums  für  die  Schweiz,  Teutsches  Rcichsgcsetzblatt
  Nr.  82  vom  25.  Juni  1915.  welches  ausdrücklich,  entsprechend  dem  Personalprinzipe,  Angehörige  Großbritanniens ­
  und  Irlands,  Frankreichs,  Rußlands  und  Finnlands  sowie  der  Kolonien  und  auswärtigen  Besitzungen ­
  dieser  Staaten  von  der  Begünstigung  ausnimmt.
        <pb n="5" />
        II

Das  Quellenmaterial  der  vorliegenden  zweiten  Auflage  ist  bedeutend  verläßlicher  als
das  der  ersten.  Soweit  irgend  erhältlich,  sind  die  Verfügungen  im  Originaltexte  oder  in  verläßlicher ­
  Übersetzung  wiedergegeben.  Für  Großbritannien  wurden  die  Zusammenstellungen  von  Pulling'),
für  Frankreich  die  Zusammenstellungen  von  Dalloz^).  für  Rußland  u.  a.  die  Übersetzungen  des
Handelsvertragsvereines  in  Berlin-verwendet.  Ein  reiches  Material  boten  auch  die  vom  Reichsamte
des  Innern  in  Berlin  herausgegebenen  Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft  und
das  vom  k.  k.  Patentanite  herausgegebene  Österreichische  Patentblatt.
Allen  amtlichen  Stellen  und  Privatpersonen,  welche  die  Kamnier  bei  der  Sammlung
und  Überprüfung  des  Materials  unterstützten,  sei  hiemit  der  verbindlichste  Dank  ausgesprochen.
Die  Sammlung,  Auswahl  und  Anordnung  des  Stoffes  wurde  durch  den  Kammerkonsulenten ­
  Dr.  Emil  Pereis  besorgt.
Wien,  1.  August  1915.

l )  4.  Pulling,  Manual  of  emergency  legislation  comprising  all  the  acts  of  parliament,  proelamations,
  Orders  etc.  passed  and  made  in  consequence  of  thc  war  to  September  30th  1914,  including,  Supplement ­
  Nr.  1—2  to  december  5tk  1914,  London  1914.
s )  Dalloz:  Guerre  de  1914.  Documents  officiels  textes  legislatifs  et  rbglementaires.  1  vol.:
31  juillet  —  15  octobre  1914.  2  vol.:  15  octobre  1914  —  1  janvier  1915.  Avec  Supplement  aux  volumes  1  et  2.
Vol.  3:  1  janvier  —  15  mars  1915.  Vol.  4:  15  mars  —  1  juin  1915.  Public  par  G.  Griolet,  Ch.  Verge  et
H.  Bordeaux.  Paris  1914/15.  4  Bde.  Edition  Dalloz.
        <pb n="6" />
        I.  Österreich.

1.  Rechtsgrundlagen  der  Vergeltungsmaßnahmen. ­

Kaiserliche  Verordnung  vom  16.  Oktober ­
  1914.  R.-G.-Bl.  Nr.  289.  betreffend  Lergeltungsmaßregeln
  auf  rechtlichem  und  wirtschaftlichem ­
  Gebiet  anläßlich  der  kriegerischen
Ereignisse.
Auf  Grund  des  §  14  des  Staatsgrundgcsctzes  vom
21.  Dezeinber  1867,  R.-G.-Bl.  Nr.  141,  finde  Ich  anzuordnen, ­
  wie  folgt:
8  1-  Die  Regierung  wird  ermächtigt,  kraft  des  Vecgeltungsrechtes
  Verordnungen  oder  Verfügungen  rechtlicher ­
  oder  wirtschaftlicher  Art  über  die  Behandlung  von
Ausländern  und  ausländischen  Unternehinungen  zu  erlassen ­
  und  Maßregeln  zu  treffen,  die  geeignet  sind,  die
unmittelbare  oder  nüttclbare  Vollziehung  von  Leistungen
in  das  feindliche  Ansland  zu  verhindern.
8  2.  Wer  vorsätzlich  den  auf  Grund  des  §  1  erlassenen
Vorschriften  zuwiderhandelt,  wird  wegen  Vergehens  mit
strengem  Arrest  von  einem  Monat  bis  zu  einem  Jahre
bestraft.
Neben  der  Freiheitsstrafe  kann  Geldstrafe  bis  zu
K  50.000  verhängt  werden,  die  in  den  Staatsschatz
fließt.
8  3.  Die  Kaiserliche  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage
der  Kundmachung  in  Kraft.  Mit  dem  Vollzüge  sind  der
Minister  des  Innern  und  die  anderen  beteiligten  Minister
beauftragt.
Verordnung  des  Gesamtministeriums
vom  22.  Oktober  1914,  R.-G.-Bl.  Nr.  290,  b  etreffend
  Bergeltungsmaßregeln  bei  Guthaben
und  Forderungen,  die  Angehörigen  feindlicher
Staaten  zustehe».
Auf  Grund  des  §  1  der  Kaiserlichen  Verordnung
vom  16.  Oktober  1914,  R.-G.-Bl.  Nr.  289,  wird  verordnet, ­
  wie  folgt:
8  1.  Kraft  des  Vergeltungsrechtes  kann  die  Befriedigung ­
  von  Ansprüchen,  die  Angehörigen  feindlicher
Staaten  aus  Guthaben  und  Forderungen  gegen  im
Inland  tätige  Unternehmungen,  Einzelpersonen,  öffentliche ­
  Verwaltungskörper  und  sonstige  Körperschaften
zustehen,  verboten  oder  von  der  Erfüllung  bestimmter
Bedingungen  abhängig  gemacht  werden.  Ferner  kann

angeordnet  werden,  daß  die  geschuldeten  Sachen  bis
ans  weiteres  bei  der  Oesterreichisch-ungarischen  Bank
oder  der  Postsparkasse  oder  an  anderen  geeigneten
Stellen  hinterlegt  werden.
8  2.  Vom  Zeitpunkt  des  Wirksamkcitsbeginnes  der
Verordnung  an  können  alle  im  Inland  tätigen  Unternehmungen, ­
  Einzelpersonen,  öffentliche  Verwaltungskörper
und  sonstige  Körperschaften  von  der  Regierung  angehalten ­
  werden,  die  Guthaben  und  Forderungen  der  im
tz  1  bezeichneten  Art  anzugeben.
8  3.  Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der
Kundmachung  in  Wirksamkeit.
2.  Zahlungsverbote.
Verordnung  des  Gesamtministeriums
v  o  m  22.  Oktober  1914,  R.-G.-Bl.  Nr.  291  (a  u  sgegeben
  am  23.  Oktober  1914),  über  die  Erlassung ­
  eines  Zahlungsverbotcs  gegen  Großbritannien ­
  und  Frankreich.
Auf  Grund  des  §  1  der  Kaiserlichen  Verordnung
von,  16.  Oktober  1914,  R.-G.-Bl.  Nr.  289,  betreffend
Vergeltungsmaßregeln  auf  rechtlichem  und  wirtschaftlichem ­
  Gebiet  anläßlich  der  kriegerischen  Ereignisse,  wird
verordnet,  wie  folgt:
8  1.  Es  wird  bis  auf  weiteres  verboten,  an  Angehörige ­
  von  Großbritannien  und  Irland  sowie  der  britischen
Kolonien  und  Besitzungen,  ferner  von  Frankreich  und
dessen  Kolonien  sowie  an  Personen,  die  in  diesen  Gebieten ­
  ihren  Wohnsitz  (Sitz)  haben,  mittelbar  oder  unmittelbar ­
  in  bar,  in  Wechseln  oder  Schecks,  durch  Überweisung ­
  oder  in  sonstiger  Weise  Zahlungen  zu  leisten
sowie  Geld  oder  Wertpapiere  mittelbar  oder  unmittelbar
nach  diesen  Gebieten  zu  überweisen.
Dieses  Verbot  gilt  insbesondere  auch  gegen  jeden
Erwerber  des  Anspruches,  der  ihn  nach  bem  13.  August
191.4,  wenn  er  aber  im  Inland  seinen  Wohnsitz  (Sitz)
hat,  nach  dem  Beginne  der  Wirksamkeit  dieser  Verordnung ­
  erworben  hat.
8  2.  Für  Wechsel  und  Schecks,  die  unter  dieses
Zahlungsverbot  fallen,  wird  die  Zahlungszcit,  die  Frist
für  die  Präsentation  zur  Zahlung  und  für  die  Protesterhebung ­
  bis  auf  weiteres  hinausgeschoben.
8  3.  Die  Vorschriften  der  §§  1  und  2  finden  keine
Anwendung  auf  Zahlungen  im  Inland  an  Angehörige
        <pb n="7" />
        2

der  im  §  1  genannten  Staaten,  die  im  Inland  ihren
Wohnsitz  haben,  ferner  auf  die  im  Inland  zu  bewirkende ­
  Erfüllung  von  Ansprüchen,  die  für  Angehörige
solcher  Staaten  im  Betriebe  ihrer  im  Jnlande  bcfindlichen
  Niederlassungen  entstanden  sind.
Die  Leistung  von  Unterstützungen  an  Angehörige
der  österreichisch-ungarischen  Monarchie  bleibt  gestattet.
8  4.  Der  Finanzminister  im  Einvernehmen  mit  den
beteiligten  Ministern  kann  Ausnahmen  von  dem  Verbote
des  8  1  zulassen.
8  5.  Für  die  Dauer  des  Verbotes  können  Verzugszinsen ­
  nicht  gefordert  werden.
8  6.  Der  Schuldner  kann  sich  dadurch  befreien,  daß
er  die  geschuldeten  Beträge  oder  Wertpapiere  bei  der
Oesterreichisch-ungarischen  Bank  oder  bei  der  Postsparkasse
hinterlegt.
8  7.  Verbotswidrige  Leistungen  unterliegen  dem  im
8  2  der  kaiserlichen  Verordnung  vom  16.  Oktober  1914,
R.-G.-Bl.  Nr.  289,  vorgesehenen  Strafen.
8  8.  Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Kundmachung
  in  Wirksamkeit.
Verordnung  des  Finanzmini  st  ers  im
Einvernehmen  mit  deni  Mini  st  er  für
öffentliche  Arbeiten  vom  28.  Oktober  1914,
R.-G.-Bl.  Nr.  305  (ausgegeben  am  3.  November ­
  1914),  über  Ausnahmen  vom  Zahlungsverbote ­
  gegen  Großbritannien  und  Frankreich.
Auf  Grund  des  8  4  der  Verordnung  des  Gesarntministeriums
  vorn  22.  Oktober  1914,  R.-G.-Bl.  Nr.  291,
über  die  Erlassung  eines  Zahlungsverbotes  gegen  Großbritannien ­
  und  Frankreich  werden  Zahlungen,  die
zur  Erlangung  oder  Aufrechterhaltung
vonPatenten,  Must  er-  oder  Markenrechten
in  Großbritannien  und  Irland  sowie  den  britischen
Kolonien  und  Besitzungen,  ferner  in  Frankreich  und
dessen  Kolonien  notwendig  sind,  bis  auf  weiteres  zugelassen. ­

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Kundmachung ­
  in  Kraft.
Verordnung  des  Gesamtministeriuins
v  o  m  14.  D  c  z  c  ni  b  c  r  1914,  R.-G.-Bl.  Nr.  343
(ausgegeben  am  15.  Dezember  1914),  über
die  Erlassung  eines  Zahlungsverbotes  gegen
Rußland.
Auf  Grund  des  8  1  der  Kaiserlichen  Verordnung
vom  16.  Oktober  1914,  R.-G.-Bl.  Nr.  289,  betreffend
Vergeltungsmaßregeln  auf  rechtlichem  und  wirtschaftlichem ­
  Gebiete  anläßlich  der  kriegerischen  Ereignisse,  wird
verordnet,  wie  folgt:
8  1.  Die  Bestimmungen  der  Verordnung  des  Gesamtministeriums ­
  vom  22.  Oktober  1914,  R.-G.-Bl.
Nr.  291,  über  die  Erlassung  eines  Zahlungsverbotes
gegen  Großbritannien  und  Frankreich  finden  gegenüber
russischen  Staatsangehörigen  sowie  Personen,  die  in
Rußland  ihren  Wohnsitz  (Sitz)  haben,  mit  der  Änderung
Anwendung,  daß  das  Verbot  auch  gegen  jeden  Erwerber
ohne  Rücksicht  auf  seinen  Wohnsitz  (Sitz»  gilt,  wenn  er

den  Anspruch  nach  dem  Beginne  der  Wirksamkeit  dieser
Verordnung  erworben  hat.
Zahlungen,  die  zur  Erlangung  oder  Aufrechterhaltung ­
  von  Patenten,  Muster-  oder  Markenrechten
in  Rußland  notwendig  sind,  werden  bis  auf  weiteres
zugelassen.
8  2.  Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der
Kundmachung  in  Kraft.
Verordnung  des  Gesamtministeriuins
  vom  1.  März  1915.  R.-G.-Bl.  Nr.  48
(ausgegeben  am  3.  März  1915),  über  die
Anzeige  von  auf  Geld  oder  Wertpapiere  lautenden ­
  Guthaben  und  Forderungen  der  Angehörigen
Großbritanniens,  Frankreichs  und  Rußlands,
dann  der  Personen,  die  in  diesen  Gebieten  ihren
Wohnsitz  (Sitz)  haben.
Auf  Grund  des  8  l  der  Kaiserlichen  Verordnung ­
  vom  16.  Oktober  1914,  R.-G.-Bl.  Nr.  289,
betreffend  Vergeltungsmaßregeln  auf  rechtlichem  und
wirtschaftlichem  (iiebicte  anläßlich  der  kriegerischen
Ereignisse,  wird  verordnet,  wie  folgt:
8  1.  Alle  auf  Geld  oder  Wertpapiere  lautenden
Guthaben  und  Forderungen  jeder  Art,  welche  Angehörigen ­
  Großbritanniens  samt  Irland,  Frankreichs
und  Rußlands,  einschließlich  deren  Kolonien  und
Besitzungen,  dann  Personen,  die  in  diesen  Gebieten
ihren  Wohnsitz  (Sitz)  haben,  gegen  im  Jnlande
tätige  Unternehmungen,  öffentliche  Verwaltungskörper, ­
  sonstige  Körperschaften  und  Einzelpersonen
zustehen,  müssen  von  diesen  dem  Finanzministerium
binnen  14  Tagen  angezeigt  werden.
8  2.  Der  Anzeigepflicht  unterliegen  nicht:
1.  Guthaben  und  Forderungen,  die  kleiner  sind
als  500  Kronen,  500  Franken,  20  Pfund  oder
200  Rubel;  bei  wiederkehrenden  Leistungen  (Renten,
Unterhaltsbeiträgen  usw.)  ist  der  Jahresbetrag  der
Schuld  maßgebend;
2.  Guthaben  und  Forderungen  von  Angehörigen ­
  der  im  8  1  genannten  Staaten,  die  im  Jnlande
ihren  Wohnsitz  (Sitz)  haben;
3.  Ansprüche,  die  für  Angehörige  dieser
Staaten  im  Betriebe  ihrer  im  Jnlande  befindlichen
Niederlassungen  entstanden  und  im  Jnlande  zu  erfüllen ­
  sind.
8  3.  Die  Anzeigen  haben  in  tabellarischer  Form
Name  und  Adresse  des  Gläubigers  und  des  Verpflichteten, ­
  den  geschuldeten  Betrag  und  den  Rechtsgrund ­
  des  Anspruches  zu  enthalten.  Sie  sind  auf
dem  Umschlage  mit  dem  Vermerke  „über  amtliche
Aufforderung"  zu  bezeichnen  und  genießen  Stempelund
  Portofreiheit.
8  4.  Unterlassungen  der  Anzeige,  unvollständige
und  unwahre  Angaben  werden,  sofern  nicht  die
strengeren  Strafbestimmungen  des  8  2  der  Kaiserlichen ­
  Verordnung  vom  10.  Oktober  1914,  R.-G.-Bl.
Nr.  289,  Anwendung  finden,  gemäß  der  Ministerialverordnung
  vorn  30.  September  1857,  R.-G.-Bl.
Nr.  198,  bestraft.
        <pb n="8" />
        3

l*

§  5.  Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der
Kundmachung  in  Wirksamkeit.
Safes  feindlicher  Ausländer.
Das  Finanzministerium  macht  darauf  aufmerksam,
daß  im  Sinne  der  geltenden  Zahlungsverbote  vom
22.  Oktober  1914,  R.-G.-Bl.  Nr.  291,  und  vom  14.  Dezember ­
  1914,  R.-G.-Bl.  Nr.  343,  der  Zritritt  zu  Safes,
deren  Inhaber  im  Auslande  seßhafte  Staatsangehörige
Frankreichs,  Englands  und  Rußlands  sind,  ohne  Bewilligung ­
  des  Finanzministeriums  weder  ihnen  noch
deren  Bevollmächtigten  zu  gestatten  wäre.
(„Wiener  Zeitung"  Nr.  94  vom  25.  April  1915.)
Verordnung  desFinanzministers  im
Einvernehmen  mit  dem  Mini  st  er  des
Innern  vom  23.  Juni  1915,  R.-G.-Bl.  Nr.  174
(ausgegeben  am  26.  Juni  1915),  über  Ausnahmen ­
  vom  Zahlungsverbote  gegen  Rußland.
Auf  Grund  des  8  4  der  Verordnung  des  Gesamtministeriums ­
  vom  22.  Oktober  1914,  R.-G.-Bl.  Nr.  291,
und  des  8  1  der  Verordnung  des  Gesamtministeriums
vom  14.  Dezember  1914,  R.-G.-Bl.  Nr.  343,  werden
Zahlungen  und  Überweisungen  in  die  in  österreichischungarischer ­
  Militärverwaltung  stehenden  Gebiete  Polens
bis  auf  weiteres  Zugelassen.
Diese  Verorduung  tritt  mit  dem  Tage  der  Kundmachung ­
  in  Kraft.
3.  Staatliche  Überwachung.
Verordnung  des  Ge  samtmini  st  eriu  ms
vom  22.  Oktober  1914.  R.-G.-Bl.  Nr.  292  (a  u  sgegeben
  am  23.  Oktober  1914),  betreffend  die
Überwachung  ausländischer  Unternehmungen.
Auf  Grund  des  8  1  der  Kaiserlichen  Verordnung
vom  16.  Oktober  1914,  R.-G.-Bl.  Nr.  298,  wird  verordnet, ­
  wie  folgt:
8  1.  Kraft  des  Vergeltungsrechtes  können  für  solche
im  Geltungsgebiete  dieser  Verordnung  tätige  Unternehmungen ­
  oder  Zweigniederlassungen  von  Unternehmungen,
welche  vom  feindlichen  Ausland  aus  geleitet  oder  beaufsichtigt ­
  werden,  sowie  für  solche  Unternehmungen,
deren  Erträgnisse  ganz  oder  zum  Teil  in  das  feindliche
Ausland  abzuführen  sind,  auf  Kosten  der  Unternehmungen ­
  Aufsichtspersonen  bestellt  werden,  die  unter
Wahrung  der  Eigentums-  und  sonstigen  Privatrechte
des  Unternehmens  darüber  zu  wachen  haben,  daß
während  des  Krieges  der  Geschäftsbetrieb  nicht  in
einer  den  inländischen  Interessen  widerstreitenden
Weise  geführt  wird.
8  2.  Die  Aufsichtspersonen  sind  insbesondere
befugt:
1.  Auskunft  über  alle  Geschäftsangelegenheiten
zu  verlangen;
2.  die  Bücher  und  Schriften  des  Unternehmens
einzusehen  sowie  den  Bestand  der  Kasse  und  die  Bestände ­
  an  Wertpapieren  und  Waren  zu  untersuchen;

3.  geschäftliche  Maßnahmen  jeder  Art,  insbesondere ­
  Verfügungen  über  Vermögenswerte  und  Mitteilungen ­
  über  geschäftliche  Angelegenheiten  zu  untersagen. ­

8  3.  Die  Leiter  und  Angestellten  der  Unternehmungen ­
  haben  den  zum  Zwecke  der  Überwachung
des  Unternehmens  von  den  Aufsichtspersonen  getroffenen ­
  Anordnungen  und  Weisungen  Folge  zu
leisten.
8  4.  Gelder  oder  sonstige  Vermögenswerte
eines  unter  Aufsicht  gestellten  Unternehmen?  dürfen
weder  mittelbar  noch  unmittelbar  in  das  feindliche
Ausland  abgeführt  oder  überwiesen  werden.
Die  Aufsichtspersonen  können  Ausnahmen  zulassen. ­
  Sie  können  in  geeigneten  Fällen  anordnen,
daß  Geld  oder  Wertpapiere,  deren  Abführung  oder
Überweisung  nach  Absatz  1  nicht  erfolgen  darf,  zugunsten ­
  der  Berechtigten  bei  der  Österreichisch-ungarischen ­
  Bank  oder  bei  der  Postsparkasse  hinterlegt
werden.
8  5.  Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der
Kundmachung  in  Kraft.
4.  Gewerbliches  Eigentum.
Das  k.  k.  Patentamt  beobachtet  bei  der  Behandlung ­
  der  Patentanmeldungen  von  Angehörigen ­
  feindliche  rStaaten  (mitAusnahme
von  Rußland)  dermalen  folgende  Grundsätze:
Das  Verfahren  über  die  Anmeldung  wird  bis  zur
Erteilung  des  Patentes  durchgeführt.  Es  werden  demnach ­
  Vorbescheide  erlassen,  Beschlüsse  auf  Bekanntmachung ­
  der  Anmeldung  gefaßt  und  Aufgebote  vollzogen. ­
  Auch  Beschlüsse  auf  Zurückweisung  von  Anmeldungen ­
  werden  im  gegebenen  Falle  gefaßt.  Die  Erteilung
  von  Patenten  bleibt  dagegen  aufgeschoben.  Sofern ­
  für  die  Anmeldung  eine  Priorität  auf  Grund  des
Unionsvertrages  beansprucht  wird,  wird  der  Vorprüfung
und  dem  Bekanntmachungsbeschlusse  diese  Priorität  vorläufig ­
  zugrunde  gelegt.  Die  endgültige  Zuerkennung  der
Priorität  bleibt  dem  Erteilungsbeschlusse  vorbehalten.
Wenn  der  Beschluß  über  die  etwaige  Zurückweisung  der
Anmeldung  von  der  Vorfrage  der  Versagung  der  begehrten ­
  Unionspriorität  abhängt,  so  wird  der  Beschluß
aufgeschoben.  Die  in  den  88  3,  4  und  7  der  Miniflerialverordnung
  vom  2.  September  1914,  R.-G.-Bl.
Nr.  232,  vorgesehene  Begünstigungen  zur  Aufrechterhaltung ­
  von  Patenten  trotz  unterbliebener  Gebührenzahlung, ­
  der  Wiedereinsetzung  gegen  versäumte  Fristen,
der  Verlängerung  der  Frist  für  die  Aussetzung  der  Bekanntmachung ­
  der  Patentanmeldung,  ferner  die  in  der
Ministerialverordnung  vom  2.  September  1914,R.-G.-Bl.
Nr.  233,  vorgesehene  Begünstigung  der  Verlängerung  der
Frist  zur  Vorlage  von  Prioritätsbelegen  werden  den
Angehörigen  Frankreichs  und  Großbritanniens  gewährt,
da  und  insolange  in  diesen  Staaten  auch  den  österreichischen ­
  Staatsangehörigen  die  dort  infolge  des
Krieges  vorgesehenen  Begünstigungen  zuteil  werden.
I  Die  Erledigung  von  jGesuchen  wegen  Übertragung  des
        <pb n="9" />
        4

Rechtes  aus  der  Anmeldung  oder  eines  Patentes  non
Angehörigen  feindlicher  Staaten  an  Inländer  oder  Angehörige ­
  verbündeter  oder  neutraler  Staaten  wird  aufgeschoben, ­
  sofern  nicht  di;  dem  Gesuch  zugrunde  liegende
Urkunde  vor  Ausbruch  des  Krieges  mit  dem  betreffenden
Staate  errichtet  worden  ist.  Solange  nicht  eine  andere
Staatsangehörigkeit  nachgewiesen  wird,  wird  der  Anmelder ­
  oder  Gesuchsteller  als  Angehöriger  des  Staates
angesehen,  in  dem  sich  sein  von  ihm  angegebener  Wohnsitz ­
  (Sitz)  befindet.
Mit  der  Behandlung  von  Patentanmeldungen  von
russischen  Staatsangehörigen  wird  bis  auf  weiteres
innegehalten.
(„Osterr.  Patentblatt"  Nr.  9  voni  1.  Mai  1915.)
Anlählich  des  Kriegszustandes  sind  folgende  Ausnahmsbestimmungen ­
  erlassen  worden:
Auf  deni  Gebiete  des  Patentrechtes*):
1.  Verordnung  des  Ministeriums  für  öffentliche
Arbeiten  im  Einvernehmen  mit  den  Ministerien  der
Finanzen,  des  Handels  und  der  Justiz  vom  2.  September ­
  1914,  R.-G.-Bl.  Nr.  232,  womit  für  die  Zeit
der  kriegerischen  Verwicklungen  Ausnahmsbestimmungen
auf  deni  Gebiete  des  Patentwesens  getroffen  werden.
2.  Verordnung  des  Ministeriums  für  öffentliche
Arbeiten  vom  2.  September  1914,  R.-G.-Bl.  Nr.  233,
betreffend  die  Verlängerung  der  Frist  zur  Beibringung
der  zrun  Nachweise  des  Prioritätsrechtes  bei  Patent-,
Muster-  und  Markenanmeldungen  erforderlichen  Belege.
3.  Verordnung  des  Ministeriums  für  öffentliche
Arbeiten  im  Einvernehmen  mit  den  Ministerien  der
Finanzen,  des  Handels  und  der  Justiz  vom  17.  Mai
1915,  R.-G.-Bl.  Nr.  123,  betreffend  eine  Ergänzung
und  Änderungen  der  Verordnung  vom  2.  September
1914,  R.-G.-Bl.  Nr.  232,  womit  für  die  Zeit  der  kriegerischen ­
  Verwicklungen  Ausnahmsbestimmungen  auf
dem  Gebiete  des  Patentwesens  getroffen  werden.
4.  Verordnung  des  Gesamtministeriums  vom
27.  November  1914,  R.-G.-Bl.  Nr.  328,  betreffend  Bestimmungen ­
  zugunsten  von  Militärpersonen  bei  der
Wehrmacht  eines  verbündeten  kiiegsührenden  Staates.
5.  Verordnung  des  Ministeriums  für  öffentliche
Arbeiten  im  Einvernehmen  mit  den  Ministerien  der
Finanzen,  des  Handels  und  der  Justiz  vom  l.  April  1915,
R.-G.-Bl.  Nr.  93,  über  die  verbürgte  Gegenseitigkeit
im  Deutschen  Reiche  hinsichtlich  der  Ausnahmsbestimmungen
  auf  dem  Gebiete  des  Patentwesens  zugunsten
von  Militärpersonen.
Auf  dem  Gebiete  des  Markenrechtcs*):
t.  Verordnung  des  Ministeriums  für  öffentliche
Arbeiten  vom  2.  September  1914,  R.-G.-Bl.  Nr.  233,
betreffend  die  Verlängerung  der  Frist  zur  Beibringung
der  zum  Nachweise  des  Prioritätsrechtes  bei  Patent-,
Muster-  und  Markenanmeldungen  erforderlichen  Belege.
2.  Verordnung  des  Ministeriums  für  öffentliche
Arbeiten  im  Einvernehmen  mit  den  Ministerien  des
Handels  und  der  Justiz  vom  24.  September  1914
R.-G.-Bl.  Nr.  257,  womit  aus  Anlaß  der  kriegerischen

Verwicklungen  Ausnahmsbestimmungen  auf  dem  Gebiete ­
  des  Markenschutzwesens  getroffen  werden.
3.  Verordnung  des  Ministeriums  für  öffentliche
Arbeiten  im  Einvernehmen  mit  den  Ministerien  des
Handels  und  der  Justiz  vom  24.  Dezember  1914,
R.-G.-Bl.  Nr.  355,  betreffend  eine  Ergänzung  der
Verordnung  vom  24.  September  1914,  R.-G.-Bl.
Nr.  257,  womit  aus  Anlaß  der  kriegerischen  Verwicklungen ­
  Ausnahmsbestimmungen  auf  dem  Gebiete  des
Markenschutzwesens  getroffen  werden.
4.  Verordnung  des  Ministeriums  für  öffentliche
Arbeiten  vom  20.  März  1915,  R.-G.-Bl.  Nr.  74,  womit ­
  eine  Bestimmung  der  Verordnung  vom  22.  April
1913,  R.-G.-Bl.  Nr.  66,  betreffend  die  internationale
Markenregistrierung,  abgeändert  wird.
5.  Verordnung  des  Ministeriums  für  öffentliche
Arbeiten  im  Einvernehmen  mit  den  Ministerien  des
Handels  und  der  Justiz  vom  24.  Juni  1915,  R.-G.-Bl.
Nr  177,  betreffend  eine  Ergänzung  der  Verordnung
vom  24.  Sepien,bcc  1914,  R.-G.-Bl.  Nr.  257,  womit
aus  Anlaß  der  kriegerischen  Verwicklungen  Ausnahmsbestimmungen ­
  auf  dem  Gebiete  des  Markenschutzwesens
getroffen  werden.
Auf  dem  Gebiete  des  Mu  st  c  r  s  ch  utz  w  e  s  c  n  s*):
1.  Verordnung  des  Ministeriums  für  öffentliche
Arbeiten  vom  2.  September  1914,  R.-G.-Bl.  Nr.  233,
betreffend  die  Verlängerung  der  Frist  zur  Beibringung
der  zum  Nachweise  des  Prioritätsrechtes  bei  Patent-,
Muster-  und  Markenanmeldungen  erforderlichen  Belege.
2.  Verordnung  des  Ministers  für  öffentliche  Arbeiten ­
  im  Einvernehmen  mit  dem  Handelsminister  vom
2.  Juni  1915,  R.-G.-Bl.  Nr.  152,  womit  anläßlich  des
Kriegszustandes  Ausnahmsbestinuuungen  auf  dem  Gebiete ­
  des  Musterschutzwesens  getroffen  werden.
5.  Außerkraftsetzung  der  Handelsverträge.
Einfuhrverbote.
Kaiserlich«  Verordnung  v  o  in
24.  September  1914,  R.-G.-Bl.  Nr.  251,  w  oniit
  die  Regierung  ermächtigt  wird,
aus  Anlaß  der  durch  den  Kriegszustand
  verursachten  außerordentlichen
Verhältnisse  Verfügungen  bezüglich  des  Warenkehrs
  mit  dem  Auslande  zu  treffen.
Auf  Grund  des  8  14  des  Staatsgruirdgesetzcs
von,  21.  Dezember  1867,  R.-G.-Bl.  Nr.  141,  fiii'de
Ich  anzuordnen  wie  folgt:
8  1.  Meine  Regierung  ist  ermächtigt,  aus  Anlaß ­
  der  durch  den  Kriegszustand  verursachten  außerordentlichen ­
  Verhältnisse  Verfügungen  bezüglich  des
Warenverkehres  mit  dem  Auslande  zu  treffen,  welche
sich  zur  Abhilfe  wirtschaftlicher  Schädigungen  als  notwendig ­
  erweisen.

*)  Ausnahmen  vom  Zahlungsverbote  zum  Erlangen
oder  Aufrechterhalten  von  Patenten,  Muster-  und
Markenrechten  siehe  unter  Zahlungsverbotc  S.  2.
        <pb n="10" />
        5

§  2.  Mit  betn  Vollzüge  dieser  Kaiserlichen  Verordnung, ­
  welche  mit  dem  Tage  ihrer  Kundmachung
in  Wirksamkeit  tritt,  sind  Meine  Minister  der  Finanzen, ­
  des  Handels  und  Ackerbaues  betraut.
Verordnung  der  Ministerien  der  Finanzen, ­
  des  Handels  und  des  Ackerbaues
vom  6.  O  k  t  o  b  e  r  1914,  R.-G.-Bl.  Nr.  268.  b  etreffend
  die  Zollbehandlung  von  Waren  mit
Rücksicht  auf  den  Kriegszustand.
Auf  Grund  des  §  1  der  Kaiserlichen  Verordnung
vom  24.  September  1914,  R.-G.-Bl.  Nr.  251,  womit
die  Regierung  ermächtigt  wird,  aus  Anlaß  der  durch
den  Kriegszustand  verursachten  außerordentlichen  Verhältnisse ­
  Verfügungen  bezüglich  des  Warenverkehres  mit
dem  Auslande  zu  treffen,  wird  im  Einvernehmen  mit
der  königlich  ungarischen  Regierung  angeordnet,  daß  die
Bestimmungen  der  Handelsverträge,  welche  mit  den
gegen  die  österreichisch-ungarische  Monarchie  kriegführenden ­
  Staaten  abgeschlossen  waren  und  infolge  des
Kriegszustandes  außer  Kraft  getreten  sind,  bis  auf
weiteres  auf  Waren,  die  aus  meistbegünstigten  Staaten
stammen  oder  die  auf  Rechnung  von  Inländern  oder
Angehörigen  meistbegünstigter  Staaten  sich  in  den  Freigebieten ­
  oder  Zollniederlagen  des  Vertragszollgebietes
der  beiden  Staaten  der  Monarchie  befinden,  auch  weiterhin ­
  anzuwenden  sind.
Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.
Verordnung  der  Mini  st  erien  der  Finanzen, ­
  des  Handels  und  des  Ackerbaues
vom  14.  Mai  1915,  R.-G.-Bl.  Nr.  120,  betreffend
Einschränkung  der  Ein-  und  Durchfuhr  von
Waren  ans  feindlichen  Staaten.
Auf  Grund  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom
24.  Sepien,ber  1914,  R.-G.-Bl.  Nr.  251,  wird  im  Einvernehmen ­
  mit  der  königlich  ungarischen  Regierung  die
Ein-  und  Durchfuhr  von  folgenden  Waren  der  nachstehend ­
  angeführten  Tarifnummern  des  nüt  den,  Gesetze
vom  30.  Dezember  1907,  R.-G.-Bl.  Nr.  278,  kundgemachten ­
  Vertragszolltarifes  der  beiden  Staaten  der
österreichisch-ungarischen  Monarchie  verboten,  sofern  diese
Waren  aus  einem  mit  Österreich-Ungarn  im  Kriegszustände ­
  befindlichen  Staate  oder  aus  den  Kolonien
und  Schutzgebieten  eines  dieser  Staaten  stammen:

T.-Nr.

108.

Gebrannte  geistige  Flüssigkeiten.

"  "

109.

Wein  (Traubenwein)  in  Fässern
oder  Flaschen.

110.

Schaumwein.

„  „

197.

Spitzen,  auch  Luftstickereien  (Ätzware)

»  "

210.

Batiste,  Gaze,  Linons  und  andere
undichte  Gewebe.

237  b.

Knüpfteppiche.

"  "

237  c.

Fußteppiche  andere  und  solche  aus
Filz,  auch  bedruckt.

„  „

217-260.

Ganz-  und  Halbseidenwaren.

"  &amp;gt;'

261.

Künstliche  Blumen,  fertige,  ganz
oder  teilweise  aus  Textilslofsen.

T.-Nr.

263.

Schmuckfedern,  zugerichtet,  und  Arbeiten ­
  daraus.

„  „

268.

Damen-  und  Mädchenhüte  aller  Art.

269.

Hüte  aller  Art,  aufgeputzt.

"  "

274.

Kleidungen,  Putzwaren  und  andere
genähte  Gegenstände  aus  Zeugstoffen.

"  "

276  b.

Bürstenbinderwaren  n.  b.  b.,  mit
Montierungen  aus  feinen  Materialien
(außer  Pinseln).

„  „

296-300.

Zigarettenpapier  aller  Art.

„  „

341.

Handschuhe,  lederne.

„  „

361  c.

Waren  n.  b.  b.,  aus  Meerschaum,
Lava,  Zelluloid  usw.

361  o.

Waren  n.  b.  b.,  aus  Schildpatt,  echt
oder  imitiert,  auch  in  Verbindung
mit  gewöhnlichen,  feinen  oder  anderen
feinsten  Materialien.

"  "

380.

Trockenplatten  für  photographische
Zwecke,  lichtempfindliche.

„  „

468.

Schreibfedern  und  Federhülsen.

„  „

524.

Leonische  Waren.

„  „

631.

Essige,  Fette  und  Sle,  parfümierte.

„  „

632.

Alkoholische  aromatische  Essenzen.

„  „

633.

P  arfümeriew  aren,  kosmetische  Mittel.

„  „

637  b.

Seife,  feine,  d.  i.  parfümierte  oder  in

Täfelchen,  Kugeln.  Büchsen,  Töpfen.
Bei  Ein-  oder  Durchfuhr  solcher  Waren  hat  der
Verfügungsberechtigte  der  Eingangszollstelle  eine  schriftliche ­
  Erklärung  zu  überreichen,  daß  die  Waren  nicht
Erzeugnisse  der  mit  Österreich-Ungarn  im  Kriegszustand
befindlichen  Staaten  oder  von  Kolonien  oder  Schutzgebieten ­
  dieser  Staaten  sind.  Außerdem  ist  über  die
Richtigkeit  dieser  Erklärung  der  Nachweis  zu  erbringen  :
1.  Durch  ein  von  staatlichen  Behörden  des  Ursprungslandes ­
  ausgestelltes  und  vom  zuständigen  k.  und  k.
Konsulate  bestätigtes  oder  von  letzterem  ausgestelltes
Zeugnis  über  den  Ort  der  Herstellung  der  Ware  oder
2.  durch  Vorlage  von  Frachtpapieren,  Rechnungen,
des  kaufmännischen  Schriftenwechsels  u.  dgl.
Die  Ausstellung  der  Erklärung,  beziehungsweise  die
Erbringung  des  Nachweises  über  daS  Herstellungsland,
ist  nicht  erforderlich  bei  Effekten  von  Reisenden  (Art.  X.
Z.  1,  des  Zolltarifgesetzes  vom  13.  Februar  1906,
R.-G.-Bl.  Nr.  20).
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Kundmachung ­
  in  Kraft.
6.  Geevechtliche  Maßnahmen.
a)  Konterbandeliste.
Erlaß  des  k.  k.  Handelsminister
  i  u  m  s  v  o  m  8.  A  u  g  u  st  1914,  Zahl  27654  ex
1914,  betreffend  Veröffentlichung  der  Kontcrbandeliste.

An  die  Handels-  und  Gewerbekammer,  Wien.
Österreich-Ungarn  hat  in  der  Notifikation  des
Kriegszustandes  an  die  neutralen  Mächte  erklärt,  sich
im  Laufe  der  kriegerischen  Operationen  u.  a.  an  die
        <pb n="11" />
        6

Londoner  Deklaration  vom  26.  Februar  1909,  betreffend ­
  das  Seekriegsrecht,  halten  zu  wollen.  In
Artikel  22  und  24  dieser  Deklaration  sind  nachstehende
Gegenstände  und  Stoffe  als  Kriegskouterbande  angeführt, ­
  und  zwar:
I.  Als  absolute  Kriegskonterbande:
1.  Waffen  jeder  Art,  mit  Einschluß  der  Jagdwaffen ­
  und  ihre  als  solche  kenntlichen  Bestandteile;
2.  Geschosse,  Patronen  und  Kartuschen  jeder
Art  sowie  ihre  als  solche  kenntlichen  Bestandteile;
3.  Schießpulver  und  Sprengstoffe,  die  speziell
für  den  Krieg  bestimmt  sind;
4.  Lafetten,  Munitionswagen,  Protzen,  Proviantwagen, ­
  Feldschmieden  und  ihre  als  solche  kenntlichen ­
  Bestandteile;
5.  militärische,  als  solche  kenntliche  Kleidungsund ­
  Ausrüstungsstücke;
6.  militärisches,  als  solches  kenntliches  Geschirr
jeder  Art;
7.  für  den  Krieg  benutzbare  Reit-,  Zug-  und
Tragtiere;
8.  Lagergerät  und  seine  als  solche  kenntlichen
Bestandteile;
9.  Panzerplatten  ;
10.  Kriegsschiffe  und  sonstige  Kriegsfahrzeuge
sowie  solche  Bestandteile,  die  nach  ihrer  besonderen
Beschaffenheit  nur  auf  einem  Kriegsfahrzeuge  benutzt
werden  können;
11.  Werkzeuge  und  Vorrichtungen,  die  ausschließlich ­
  zur  Anfertigung  von  Kriegsmunition  oder
zur  Anfertigung  und  Ausbesserung  von  Waffen  und
von  Landkriegs-  oder  Seekriegsmaterial  hergestellt  sind.
II.  Als  bedingte  Kriegskonterbande:
1.  Lebensmittel;
2.  Fourage  und  zur  Viehfütternng.  geeignete
Körnerfrüchte;
3.  für  militärische  Zwecke  geeignete  Kleidungsstücke, ­
  Kleidungsstoffe  und  Schuhwerk;
4.  Gold  und  Silber,  geprägt  und  in  Barren,
sowie  Papiergeld;
5.  für  den  Krieg  verwendbare  Fahrzeuge  jeder
Art  und  ihre  Bestandteile;
6.  Schiffe,  Boote  und  Wasserfahrzeuge  jeder
Art,  Schwimmdocks  und  Vorrichtungen  für  Trockendocks ­
  sowie  ihre  Bestandteile;
7.  festes  oder  rollendes  Eisenbahnmaterial,
Telegraphen,  Funkentelegraphen-  und  Telephonmaterial ­
  ;
8.  Luftschiffe  und  Flugmaschinen,  ihre  als  solche
kenntlichen  Bestandteile  sowie  Zubehörstücke,  Gegenstände ­
  und  Stoffe,  die  erkennbar  zur  Luftschiffahrt
oder  zu  Flugzwecken  dienen  sollen;
9.  Feuerungsmaterial  und  Schmierstoffe;
10.  Schießpulver  und  Sprengstoffe,  die  nicht
speziell  für  den  Krieg  bestimmt  sind;
11.  Stacheldraht  sowie  die  zu  seiner  Befestigung
oder  Zerschneidung  dienenden  Werkzeuge;

12.  Hufeisen  und  Hufschmiedematerial;
13.  Geschirre  und  Sattelzeug;
14.  Doppelgläser,  Fernrohre,  Chronometer  und
nautische  Instrumente  aller  Art.
Nach  Artikel  30  der  Londoner  Seekriegsrechtsdeklaration ­
  unterliegen  die  Gegenstände  der
absolutenKonterbandeder  Beschlagnahme,
wenn  festgestellt  ist,  daß  sie  nach  dem  feindlichen  oder
vom  Feinde  besetzten  Göbiete  oder  nach  den  feindlichen
Streitkrästen  bestimmt  sind,  gleichgültig,  ob  die  Zuführung ­
  dieser  Gegenstände  unmittelbar  erfolgt  oder
ob  sie  noch  einer  Umladung  oder  einer  Beförderung
zu  Lande  bedarf.
Dagegen  unterliegen  nach  Artikel  33  der  genannten ­
  Deklaration  dieGegen  st  änded  erbedingten ­
  Konterbande  der  Beschlagnahme,
wenn  festgestellt  ist,  daß  sie  für  den  Gebrauch  der
Streitkräfte  oder  der  Verwaltungsstellen  des  feindlichen ­
  Staates  bestimmt  sind,  es  wäre  denn,  daß  im
letzteren  Falle  nach  Ausweis  der  Umstände  diese
Gegenstände  tatsächlich  für  den  in  Gang  befindlichen
Krieg  nicht  benutzt  werden  können.  Der  letztere  Vorbehalt ­
  findet  auf  die  unter  II.,  Punkt  4,  bezeichneten
Gegenstände  keine  Anwendung.
Erlaß  des  k.  k.  Handelsministeriumsvom
  28.  Jänner  1915,  Zahl  1312,'IV
ex  15,  betreffend  Ausdehnung  der  Konterbandeliste. ­

An  die  Handels-  und  Gewerbekammer,  Wien.
Mit  Verbalnote  des  k.  u.  k.  Ministeriums  des
Äußern  vom  14.  Jänner  1915,  Zahl  2989/7,  wurde
den  neutralen  Mächten  bekanntgegeben,  daß  in  Hinkunst ­
  die  k.  n.  k.  Seestreitkräfte  außer  den  in  Art.  24
der  Londoner  Seekriegsrechts-Deklaration  aufgezählten ­
  Gegenständen  und  Stoffen  auch  die  nachstehenden ­
  Materialien  als  bedingte  Konterbande
betrachtet  werden:
1.  Kupfer,  unbearbeitet;
2.  Blei  in  Blöcken,  Platten  oder  Röhren;
3.  Hölzer  jeder  Art,  roh  oder  bearbeitet,  insbesondere ­
  auch  behauen,  gesägt,  gehobelt,  genutet;
Holzkohlenteer;
4.  Schwefel,  roh  oder  gereinigt;  Schwefelsäure;
5.  Aluminium;
6.  Nickel.
b)  Blockade.
Blockierung  der  Küste  Montenegros  durch  österreichisch-ungarische ­
  Seestreitkräfte.
Der  k.  u.  k.  Linienschiffskapitän  Anton  Casa  hat
gestern,  10.  d.,  folgende  Deklaration  erlassen:
„Ich  Endesgefertigter  k.  u.  k.  Linienschiffskapilän
Anton  Casa,  Kommandant  der  österreichisch-ungarischen
Seestreitkräfte  in  den  montenegrinischen  Gewässern,  erkläre ­
  im  Hinblick  ans  den  zwischen  der  österreichischungarischen ­
  Monarchie  und  dem  Königreich  Montenegro
bestehenden  Kriegszustand  auf  Grund  meiner  Macht  -
Vollkommenheit  Nachstehendes:
        <pb n="12" />
        7

1.  Am  10.  August  um  12  Uhr  mittags  beginnt  die
effektive  Blockade  der  Küste  des  Königreiches  Montenegro ­
  durch  die  mir  unterstehenden  Streitkräfte.
2.  Diese  Blockade  erstreckt  sich  auf  den  Küstenstrich ­
  zwischen  42"  6'4‘  und  41"  52t)'  nördlicher  Breite
einschließlich  der  Häfen,  Buchten,  Reeden,  Flußmündungen ­
  und  Inseln,  die  innerhalb  dieser  Grenzen  gelegen ­
  sind.
3.  Den  im  blockierten  Gebiete  anwesenden  Schiffen
und  Fahrzeugen  der  befreundeten  und  der  neutralen
Mächte  wird  eine  vierundzwanzigstündige  Frist  zum
Auslaufen  gewährt.
Gegen  alle  Schiffe,  die  sich  eines  Blockadebruches
schuldig  machen,  wird  nach  den  Grundsätzen  des  internationalen ­
  Seerechtes  vorgegangen."
Das  k.  u.  k.  Ministerinm  des  Äußern  hat  diese
Deklaration  den  am  k.  u.  k.  Hofe  beglaubigten  diplomatischen ­
  Vertretern  in  der  völkerrechtlich  vorgeschriebenen ­
  Weise  notifiziert.
(„Neue  Freie  Presse"  vom  12.  August  1914.)
c)  Prisengerichtsordnung.
Verordnung  des  G  e  s  am  t  m  i  n  i  steriums
  vom  9.  Dezember  1914,  R.-G.-Bl.
N  r.  334,  über  die  Kundmachung  der  mit
Allerhöchster  Entschließung  vom
28.  November  1914  a  l  l  e  r  g  n  ä  d  i  g  st  genehmigten ­
  Prisengerichtsordnung.
Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  geruhten
über  einen  nach  Zustimmung  der  Regierung  beider
Staaten  der  Monarchie  erstatteten  alleruntertänigsten
Vortrag  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  28.  November ­
  1914  bis  zur  diesbezüglichen  Verfügung  der
Gesetzgebungen  beider  Staaten  die  nachstehende  Prisengerichtsordnung ­
  allergnädigst  zu  genehmigen.
Diese  Prisengerichtsordnung  wird  in  den  im
Reichsrate  vertretenen  Königreichen  und  Ländern
hiemit  kundgemacht.
Prisengerichtsordnung.
8  1.  Zur  Fällung  des  Urteils  in  Betreff  der
von  den  k.  und  k.  Kriegsschiffen  im  gegenwärtigen
Kriege  ausgebrachten  feindlichen  und  verdächtigen
Schisse  und  ihrer  Ladungen  wird  ein  Prisengericht
erster  Instanz  in  Pola  und  ein  Oberprisengericht  als
zweite  Instanz  am  Sitze  des  k.  und  k.  Kriegsministeriums, ­
  Marinesektion,  eingesetzt.
8  2.  Das  Prisengericht  erster  Instanz  besteht
aus  einem  Konteradmiral  oder  Linienschiffskapitän
als  Vorsitzenden  und  aus  zwei  Offizieren  für  den
Marinejustizdienst,  wovon  einer  als  Referent  fungiert,
und  entscheidet  mit  Stimmenmehrheit.  Der  Vorsitzende ­
  hat  zur  Instruktion  des  Prozesses  eine  Prisen-Untersuchungskommission
  aus  Angehörigen  der  k.  u.  k.
Marineverwaltnng  zu  bilden.  Diese  Kommission,
von  welcher  ein  Mitglied  als  Untersuchungsführer
fungiert,  ist  berechtigt,  Experten  aus  dem  Kreise  her

Sachverständigen  für  Fragen  des  internationalen
Handels  zu  hören.  Sie  hat  alle  im  Interesse  der  Beteiligten ­
  und  zur  Förderung  der  Untersuchung  noch
vor  der  Urteilsfällung  erforderlichen  Maßnahmen  in
Betreff  des  Schiffes,  der  Ladung  und  der  Bemannung ­
  zu  treffen  (§  4,  Absatz  2),  die  spruchreifen
Untersuchungsakte  dem  Prisengerichte  vorzulegen  und
die  Urteile  zu  vollziehen  (§  9).
8  3.  Das  Oberprisengericht  besteht  aus  einem
ranghöheren  Flaggenoffizier  als  Vorsitzenden,  dann
aus  zwei  höheren  Offizieren  für  den  Marinejustizdienst, ­
  wovon  einer  als  Referent  fungiert,  und  aus
je  einem  rechtskundigen  Funktionär  des  Ministeriums
des  Äußern,  des  österreichischen  und  des  ungarischen
Handelsministeriums.  Es  entscheidet  über  die  gegen
die  Urteile  des  Prisengerichtes  erster  Instanz  eingelegten ­
  Berufungen  in  zweiter  und  letzter  Instanz.
Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des
Vorsitzenden.
8  4.  Aufgebrachte  feindliche  oder  verdächtige
Schiffe  sind  in  der  Regel  in  den  Kriegshafen  von  Pola
zu  führen.  Von  der  Ankunft  des  Schiffes  hat  der
Kommandant  des  aufbringenden  Kriegsfahrzeuges
oder  der  Führer  der  Prise  bei  dem  Vorsitzenden
der  Prisen-Untersuchungskoinmission  jUntersuchungsführer)
  sogleich  die  Meldung  zu  erstatten.  Der  Untersuchungsführer ­
  öffnet  in  Gegenwart  des  Kommandanten ­
  (Prisenführers)  und  des  Schiffers  das  versiegelte ­
  Konvolut  mit  den  Schiffspapieren,  vernimmt
ohne  Verzug  den  Kommandanten  (den  Prisenführer)
über  alle  erheblichen  Umstände  der  Anhaltung  und
Aufbringung  zu  Protokoll  und  verhört  den  Schiffer
des  aufgebrachten  Schiffes,  der,  insolange  die  sonstigen ­
  Beteiligten  an  Schiff  und  Ladung  sich  nicht
gemeldet  und  ausgewiesen  haben,  als  deren  Vertreter
anzusehen  ist.
In  gleicher  Weise  hat  er,  soweit  dies  erheblich
erscheint,  die  Mannschaft,  die  bei  der  Aufbringung
oder  Führung  der  Prise  mitgewirkt  hat,  in  jedein
Falle  aber  die  gesamte  Mannschaft  des  aufgebrachten
Schiffes  und  nach  Umständen  die  Passagiere  zu  verhören ­
  und  erst  nach  diesem  Verhöre  dem  Schiffer  und
der  Mannschaft,  lvenn  keine  Bedenken  entgegenstehen,
den  Verkehr  mit  dem  Lande  zu  gestatten.
Dem  Verhöre  des  Schiffers,  der  Mannschaft
und  der  Sachverständigen,  dann  den  Lokalaugenscheinen ­
  sind  Gerichtszeugen  beizuziehen,  die  die  Protokolle ­
  mitunterfertigen.
Die  Prisen-Untersuchungskommission  hat  das
aufgebrachte  Schiff  so  bald  als  möglich  zu  übernehmen, ­
  die  Inventarisierung  des  Schiffes  und  der
Ladung  durch  Sachverständige  zu  veranlassen  und
nötigenfalls  im  Einvernehmen  mit  der  Marine-(Militär-)
  Lokalbehörde  alles  vorzukehren,  was  zur  Sicherung ­
  von  Schiff  und  Ladung  sowie  zur  Verpflegung
und  Bewachung  der  Mannschaft  erforderlich  ist.
8  5.  Der  Untersuchungsführer  hat  mit  möglichster ­
  Beschleunigung  für  die.  vollständige  Aufklärung
        <pb n="13" />
        8

des  Sachverhaltes  zu  sorgen  und  bet  feinen  Amtshandlungen ­
  mit  gleicher  Sorgfalt  das  Interesse  des
Kaptors  und  des  aufgebrachten  Schiffes  zu  wahren.
Die  Rechte  des  Kaptors  werden  im  öffentlichen
Interesse  durch  einen  vom  Flottenkommando  bestimmren
  Vertreter  der  Kriegsmarine  geltend  gemacht,  der
ein  bestimmtes  Begehren  bezüglich  der  Entscheidung
über  die  Prise  zu  stellen  hat.
Nach  Abschluß  der  Erhebungen  hat  der  Untersuchungsführer ­
  allen  Beteiligten  Einsicht  in  die  Akten
zu  gewähren  und  sie  zur  Erklärung  aufzufordern,  ob
sie  noch  etwas  zur  Wahrung  ihrer  Rechte  anzuführen
haben.  Hierauf  haben  sich  der  Vertreter  der  Kriegsmarine ­
  und  die  Gegner  protokollarisch  oder  schriftlich
zu  äußern;  sohin  sind  die  Akten,  wenn  die  Untersuchungskommission ­
  sie  nicht  zu  ergänzen  notwendig
findet,  dem  Prisengericht  erster  Instanz  mit  einer  Einbegleitung ­
  vorzulegen.
8  6.  Der  Beschlußfassung  der  Prisen-Untersuchungskomissioii
  ist  vorbehalten:
1.  Die  Aufstellung  von  Kuratoren  für  die  an
Schiff  oder  Ladung  Beteiligten;
2.  die  Entlöschung  des  Schiffes,  der  Verkauf
der  Ladung  und  die  Hinterlegung  des  Erlöses.  Der
Verkauf  ist  nur  zulässig,  wenn  alle  Beteiligten  zustimmen ­
  oder  wenn  er  zur  Rettung  vor  drohendem
Verderben  geboten  ist;
3.  die  Freigebung  des  als  unverdächtig  befundenen ­
  Schiffes  und  der  Ladung,  die  nicht  Gegenstand
der  Prise  ist;
4.  jede  Verfügung  über  die  Mannschaft  und  die
Passagiere;
5.  die  Entscheidung  über  Beschwerden  gegen
Amtshandlungen  des  Untersuchungsführers.
Die  Beschlüsse  der  Prisen-Untersuchungskommission
  unterliegen  keinem  abgesonderten  Rechtszug.
Uber  allfällige  Beschwerden  fällt  das  Prisengericht
erster  Instanz  die  Entscheidung  gleichzeitig  mit  dem
llrteile.

durch  die  Erhaltung  von  Schiff  und  Ladung  während
der  Untersuchung  erwachsen  sind.
Bei  Fällung  des  Urteils  haben  die  geltenden
Gesetze  und  Vorschriften,  die  etwa  bestehenden  einschlägigen ­
  Staatsverträge  sowie  die  allgemein  anerkannten ­
  Grundsätze  des  Völkerrechts  als  Richtschnur
zu  dienen.  Das  Urteil  ist  zu  begründen  und  mit  einer
Rechtsmittelbelehrung  zu  versehen.
Jedem  Beteiligten,  welcher  einen  Schriftenempfänger ­
  am  Sitze  des  Prisengerichtes  namhaft  gemacht ­
  hat,  sowie  dem  k.  und  !.  Kriegsministerium,
Marinesektion,  für  den  Kaptor  ist  ein  Exeinplar  des
Urteils  zuzufertigen;  auch  ist  dessen  sofortige  Verlautbarung ­
  in  dem  Normalverordnungsblatte  für  die
k.  und  k.  Kriegsmarine  zu  veranlassen,
8  8.  Wird  binnen  30  Tagen  nach  der  Verlautbarung ­
  im  Verordnungsblatte  für  die  k.  und  k.
Kriegsmarine  gegen  das  Urteil  von  keinem  Beteiligten ­
  beim  Prisengericht  erster  Instanz  schriftliche  Berufung
  eingelegt,  mit  der  die  Rechtsausführung  zu
verbinden  ist,  so  erwächst  das  Urteil  in  Rechtskraft,
woraus  sämtliche  Akten  zur  Vollziehung  des  Urteils
an  die  Prisen-Untersuchungskommission  zu  senden
sind.

Wird  Berufung  eingelegt,  so  steht  denjenigen
Beteiligten,  denen  eine  Abänderung  des  'Erkenntnisses ­
  zum  Nachteile  gereichen  kann,  frei,  von  den
Berufungsschriften  beim  Vorsitzenden  des  Prisengerichtes ­
  erster  Instanz  binnen  14  Tagen  nach  Ablauf ­
  der  Berufungsfrist  Einsicht  zu  nehmen  und  innerhalb ­
  dieser  14  Tage  schriftlich  Gegenausführungen
einzubringen.
Nach  Ablauf  der  14  Tage  hat  das  Prisengericht ­
  erster  Instanz  die  eingelangten  Schriften  samt
den  Untersuchungsakten  an  das  Qberprisengericht  zu
leiten  und  die  Prisen-Untersuchungskommission  hievon ­
  zu  verständigen.
Für  die  Schöpfung  und  Kundmachung  des  Urteils ­
  des  Oberprisengerichtes  gelten  die  Vorschriften
des  §  7,  Absatz  2  und  3.

8  7.  Das  Prisengericht  erster  Instanz  kann  die
Vervollständigung  der  ihm  von  der  Prisen-Untersuchungskommission
  vorgelegten  Akten  anordnen,
namentlich  die  Beteiligten  zur  Beibringung  weiterer
Beweismittel  zulassen,  und  zu  diesem  Behufe  die
Akten  an  die  Prisen-Untersuchungskommission  zurückleiten. ­

Das  Prisengericht  erster  Instanz  hat  im  Urteil
auszusprechen,  ob  das  aufgebrachte  Schiff  und  ob  die
Ladung  und  inwieweit  die  letztere  als  gute  Prise  zu
betrachten  ist.  Es  hat.  ferner  die  erforderlichen  Verfügungen ­
  über  das  Schiff,  die  Ladung  und  die  Mannschaft ­
  zu  treffen  sowie  im  Falle  der  Freigabe  eines
Schiffes,  das  Kriegskonterbande  an  Bord  hatte,  die
Kosten  festzustellen,  die  durch  das  Prisenverfahren  und

Nach  Fällung  des  Urteils  sind  die  Akten  an
das  Prisengericht  erster  Instanz  behufs  Verständigung
der  Beteiligten  und  der  Prisen-Unterfuchungskommission
  zu  übersenden.
8  9.  Wird  das  Schiff  oder  die  ganze  Ladung
oder  ein  Teil  derselben  als  gute  Prise  erklärt,  so  hat
die  Prisen-Untersuchungskommission  Weisungen  des
Flottenkommandos  einzuholen.
Werden  Schiff  oder  Ladung  nicht  als  gute  Prise
erklärt,  so  hat  die  Prisen-Untersuchungskommission
die  Freigebung  und  Rückstellung  an  die  zur  Übernahme ­
  berechtigten  Personen,  entweder  mit  oder  ohne
Abzug  der  Kosten,  nach  Anordnung  des  prisengerichtlichen ­
  Erkenntnisses  zu  veranlassen.
        <pb n="14" />
        9

II.  Ungarn.

1.  Rechtsgrundlage  der  Zahlungsverbote ­
  und  staatlichen  Überwachung.
Verordnung  des  königl.  ungarischen
Ministeriums,  Zahl  7808/1914.  M.  E.,  über
AnSnahmsverfügnngen  in  Betreff  von  Schulden,
die  zugunsten  von  Angehörigen  und  Einwohnern
feindlicher  Staaten  bestehe»,  sowie  über  die
Überwachung  einzelner  Unternehmungen.
Das  königlich  ungarische  Ministerium  verordnet
auf  Grund  der  im  §  16  des  Gesetzartikels  LXIII  vom
Jahre  1912  über  Ausnahmsvcrfügungen  für  den  Fall
eines  Krieges  erteilten  Ermächtigung  wie  folgt:
1.  Ausnahmsverfügungen  in  Betreff
v  o  n  S  ch  u  l  d  e  n,  die  z  u  g  u  n  st  c  n  u  o  n  An  gest ­
  origen  und  E  i  n  w  o  st  n  e  r  n  feindlicher
Staaten  bestehen.
8  1.  Inländische  Munizipien,  Gemeinden  und  an
deren  öffentliche  Körperschaften  sowie  auch  die  auf  dem
Gebiete  der  Länder  der  ungarischen  heiligen  Krone
tätigen  Körperschaften,  Bereinigungen,  Vereine,  Institute, ­
  Gesellschaften  und  im  allgemeinen  Handelsfirmen
sowie  die  daselbst  wohnhaften  Einzelpersonen  haben
über  gemeinsame,  im  allgemeinen  oder  von  Fall  zu
Fall  erlassene  Verordnung  des  königlich  ungarischen
Handelsministers  und  des  königlich  ungarischen  Finanzministers ­
  ihre  Schulden  anzugeben,  die  zugunsten  von
Angehörigen  und  Einwohnern  (§  9)  feindlicher  Staaten
bestehen.
8  2.  Der  königlich  ungarische  Handelsminister  und
der  königlich  ungarische  Finanzminister  können  mit  gemeinsamer ­
  Verordnung  im  allgemeinen  oder  von  Fall
zu  Fall  ini  Wege  der  Vergeltung:
1.  die  Begleichung  der  im  §  1  bezeichneten  Schulden
verbieten  oder  von  der  Erfüllung  bestimmter  Bedingungen ­
  abhängig  machen;
2.  anordnen,  daß  der  Gegenstand  der  im  8  1
bezeichneten  Schuld  bis  auf  weitere  Verfügung  bei  der
königlich  ungarischen  Postsparkasse,  bei  der  Oesterreichischnngarischen
  Bank  oder  an  einer  anderen  geeigneten
Stelle  hinterlegt  werde.
Die  im  Widerspruche  mit  den  im  Punkt  1,  Abs.  1.
erwähnten  Anordnungen  vorgenommene  Handlung  ist
ohne  rechtliche  Wirkung.
Der  königlich  ungarische  Handelsminister  nnd  der
königlich  ungarische  Finanzminister  können  mit  gemeinsamer ­
  Verordnung  im  allgemeinen  oder  von  Fall  zu
Fall  die  im  Punkt  2  des  Abs.  1  erwähnte  Hinterlegung
auch  außer  dem  Falle  der  Vergeltung  in  Betreff  von
solchen  zugunsten  von  Angehörigen  nnd  Einwohnern
(8  9)  feindlicher  Staaten  bestehenden  Schulden  anordnen, ­
  bezüglich  deren  dies  aus  Rücksichten  des  öffentlichen ­
  Kredits  erwünscht  erscheint.

II.  Überwachung  einzelner  Unternehmungen. ­

8  3.  Ter  königlich  ungarische  Handelsminister  und
der  königlich  ungarische  Finanzminister  können  mit  gemeinsamer ­
  Verordnung  im  Wege  der  Vergeltung  anordnen, ­
  daß  für  solche  im  Gebiete  der  Länder  der  ungarischen ­
  heiligen  Krone  tätige  Unternehmungen  oder
Zweigniederlassungen  von  Unternehmungen,  welche  vom
feindlichen  Ausland  aus  geleitet  oder  beaufsichtigt
werden,  oder  deren  Erträgnisse  ganz  oder  zum  Teil  in
das  feindliche  Ausland  abzuführen  find,  auf  Kosten
der  Unternehmungen  Aufsichtskommissäre  bestellt  werden.
Die  Aufsichtskonimissäre  haben  unter  Wahrung
der  Eigentums-  und  sonstigen  Privatrechte  des  Unternehmens ­
  darüber  zu  wachen,  daß  während  des  Krieges
der  Geschäftsbetrieb  der  Unternehmung  nicht  in  einer
den  inländischen  Interessen  widerstreitenden  Weise
geführt  werde.
8  4.  Die  Aufsichtskommissäre  (8  3)  sind  insbesondere ­
  befugt:
1.  geschäftliche  Maßnahmen  jeder  Art,  insbesondere
Verfügungen  über  Vermögenswerte  und  Mitteilungen
über  geschäftliche  Angelegenheiten  zu  untersagen  oder
sich  selbst  vorzubehalten;
2.  die  Bücher  und  Schriften  des  Unternehmens
einzusehen  sowie  den  Bestand  der  Kasse  und  die  Bestände ­
  an  Wertpapieren  und  Waren  zu  untersuchen;
3.  Auskunft  für  alle  Geschäftsangelegenheiten  zu
verlangen.
8  5,  Die  Leiter  und  Angestellten  der  Unternehmungen ­
  haben  den  im  Kreise  der  Überwachung  des
Unternehmens  von  den  Aufsichtskommissären  (8  3)
getroffenen  Anordnungen  und  Weisungen  Folge  zu
leisten.
8  6.  Gelder,  Wertpapiere  oder  sonstige  bewegliche
Sachen  eines  unter  Aufsicht  gestellten  Unternehmens
dürfen  weder  mittelbar  noch  unmittelbar  au  Angehörige ­
  oder  Einwohner  (8  9)  feindlicher  Staaten
abgeführt  oder  überwiesen  werden.
Die  Aufsichtskommissäre  können  Ausnahmen  zulassen. ­
  Sie  können  in  geeigneten  Fällen  anordnen,  daß
Gelder,  Wertpapiere  oder  sonstige  bewegliche  Sachen,
deren  Abführung  oder  Überweisung  nach  Abs.  1  nicht
erfolgen  darf,  zugunsten  der  Berechtigten  bei  der
königlich  ungarischen  Postsparkasse,  bei  der  Österreichisch-ungarischen ­
  Bank  oder  an  einer  anderen  geeigneten ­
  Stelle  hinterlegt  werden.
lll.  G  e  m  i  s  ch  t  e  u  n  d  S  ch  l  u  ß  b  e  st  i  m  m  u  n  g  e  n.
8  7.  Gegen  denjenigen,  der  einer  in  den  88  1,
2,  5  und  6  enthaltenen  oder  auf  Grund  dieser  Paragraphen ­
  erlassenen  Anordnung  zuwiderhandelt,  können ­
  der  königlich  ungarische  Handelsminister  und  der
königlich  ungarische  Finanzminister  mit  gemeinsamer
        <pb n="15" />
        10

Verfügung  eine  Ordnungsbuße  bis  zu  50.000  Kronen
bemessen,  haben  aber  ihm  zuvor  Gelegenheit  zur
Äußerung  zu  geben.
8  8.  Durch  den  Umstand,  daß  zugunsten  von
Angehörigen  oder  Einwohnern  (8  9)  feindlicher  Staaten ­
  bestandene  Schulden  oder  in  ihrem  Eigentum  gewesene ­
  Gelder,  Wertpapiere  oder  sonstige  bewegliche
Sachen  nach  dem  31.  Juli  1914  auf  eine  andere  Person ­
  übergegangen  sind,  wird  die  Anwendung  der  gegenwärtigen ­
  Verordnung  nicht  verhindert.
8  9.  Diejenigen  Bestimmungen  der  gegenwärtigen
Verordnung,  welche  Angehörige  und  Einwohner
feindlicher  Staaten  betreffen,  sind  auf  juristische  Personen ­
  entsprechend  anzuwenden.
8  10.  Die  Geltung  dieser  Verordnung  erstreckt
sich,  soweit  sie  sich  auf  Rechtsverhältnisse  bezieht,  die
in  einem  im  Gesamtgebiete  der  Länder  der  ungarischen ­
  heiligen  Krone  geltenden  Gesetze  geregelt  und
bezüglich  des  Vollzuges  nicht  der  kroatisch-slavoni-,
scheu  Autonomie  vorbehalten  sind,  auch  auf  Kroatien-Slavonien.

8  11.  Diese  Verordnung  tritt  am  23.  Oktober  1914
in  Kraft.
(„Ungarisches  Amtsblatt"  vom  23.  Oktober  1914.)
2.  Zahlungsverbote.
Verbot  von  Geld-  und  Wertpapicrleistungen  an
Großbritannien  und  Frankreich.
(Verordnung  vom  9.  November  1914,  Zahl  8286.)
Auf  Grund  der  im  §  16  G.-A.  LXIII;  1912  über
die  Ausnahmsverfügungen  für  den  Kriegsfall  hat  das
königlich  ungarische  Ministerium  als  Retorsion  folgendes ­
  verarmet:
8  1.  Bis  auf  weitere  Verfügung  ist  es  verboten,
zugunsten  der  Bürger  von  Großbritannien  und  Frankreich ­
  sowie  der  Kolonien  und  auswärtigen  Besitze
dieser  Staaten,  ferner  zugunsten  der  auf  den  erwähnten ­
  Gebieten  wohnenden  Personen  mittels  Bargeldes, ­
  Wechsels,  Schecks,  Anweisung  oder  auf  andere
Weise  direkt  oder  indirekt  eine  Zahlung  zu  leisten  sowie ­
  auch  Bargeld  oder  Wertpapiere  mittelbar  oder  unmittelbar ­
  für  die  erwähnten  Gebiete  auszuliefern.
Dieses  Verbot  ist  auch  für  jene  Rechtsnachfolger
wirksam,  die  die  Forderung  nach  dem  13.  August  1914
erworben  haben.
8  2.  Hinsichtlich  solcher  Wechsel,  Assignationen,
Warrants  und  Schecks,  die  unter  das  im  §  1  enthaltene ­
  Verbot  fallen,  wird  der  Zahlungstermin  bis
auf  weitere  Verfügung  aufgeschoben  und  der  Termin
der  Präsentierung  und  der  Protestlevierung,  bei
Schecks  aber  der  Termin  der  im  8  17  G.-A.  LVIII:
1908  erwähnten  Legitimierung  bis  auf  weitere  Verfügung ­
  verlängert.
8  3.  Unter  die  Verfügung  des  §  1  fallen  nicht
die  in  den  Ländern  der  ungarischen  heiligen  Krone

oder  in  den  unter  der  Regierung  Sr.  Majestät  stehenden ­
  übrigen  Ländern  und  Provinzen  vollzogenen
Zahlungen  und  sonstigen  Leistungen,  wenn  sie  zugunsten ­
  eines  aus  diesen  Gebieten  ständig  wohnenden
britischen  oder  französischen  Staatsbürgers  erfolgten,
oder  wenn  sie  sich  auf  eine  Forderung  beziehen,  die
aus  einem  von  einem  britischen  oder  französischen
Staatsbürger  auf  den  erwähnten  Gebieten  betriebenen
kommerziellen  oder  gewerblichen  Geschäfte  oder  aus
seiner  Wirtschaft  entstanden  ist.
8  4.  Unter  die  Verfügung  des  8  1  fallen  nicht
die  zugunsten  ungarischer  oder  österreichischer  Staatsbürger ­
  oder  nach  Bosnien  und  der  Herzegowina  zuständiger ­
  Personen  bestimmten  Unterstützungsspenden.
8  5.  Der  königlich  ungarische  Handelsminister
und  der  königlich  ungarische  Finanzminister  können
im  allgemeinen  oder  von  Fall  zu  Fall  von  dem  im
8  1  enthaltenen  Verbote  Ausnahmen  gestatten.
8  6.  Nach  den  unter  das  im  8  1  enthaltene  Verbot ­
  fallenden  Forderungen  sind  für  die  Zeit  des  Verbotes ­
  keine  Verzugszinsen  zu  zahlen.
8  7.  Wer  infolge  des  im  8  1  enthaltenen  Verbotes ­
  keine  Zahlung  leisten  darf,  kann  das  den  Gegenstand ­
  seiner  Schuld  bildende  Bargeld  oder  Wertpapier ­
  zugunsten  des  Gläubigers  bei  der  königlich
ungarischen  Postsparkasse  in  Budapest  oder  bei  der
Budapester  Hauptanstalt  der  Österreichisch-ungarischen ­
  Bank  mit  der  Wirkung  der  Erfüllung  deponieren.
8  8.  Demjenigen,  der  das  im  8  1  enthaltene
Verbot  verletzt,  können  der  königlich  ungarische  Handelsminister ­
  und  der  königlich  ungarische  Finanzminister ­
  durch  gemeinsame  Verfügung  eine  bis  zu
50.000  Kronen  reichende  Ordnungsstrafe  auferlegen,
doch  geben  sie  ihm  vorher  Gelegenheit,  fich  zu  äußern.
8  9.  Die  Verfügungen  dieser  Verordnung  sind
auf  die  Rechtspersonen  entsprechend  anzuwenden.
8  10.  Die  Geltung  dieser  Verordnung  erstreckt
sich,  insoferne  sie  sich  auf  Rechtsverhältnisse  bezieht,
die  in  einem  auf  dem  ganzem  Gebiete  der  Länder
der  ungarischen  heiligen  Krone  gültigen  Gesetze  geregelt ­
  und  hinsichtlich  des  Vollzuges  nicht  der  Autonomie ­
  Kroatiens  und  Slavoniens  vorbehalten  sind,
auch  auf  Kroatien-Slavonien.
8  11.  Diese  Verordnung  tritt  am  11.  November
1914  in  Kraft.
(„Ungarisches  Amtsblatt"  vom  11.  Novcmbu  1914.)
Verordnung  des  königl.  ungarischen
H  a  n  d  e  l  s  m  i  n  i  st  e  r  s  und  des  k  ö  n  i  g  l.  ungarischen ­
  Finanzministers,  Z.  81.591,
X.  LI.,  über  Ausnahmen  vom  Zahlungsverbote
gegen  Großbritannien.
Auf  Grund  der  im  8  5  der  Verordnung  des
königlich  ungarischen  Ministeriums  vom  9.  November
1914,  Z.  8286,  über  die  Erlassung  eines  Zahlungsverbotes ­
  gegen  Großbritannien  und  Frankreich  er-
        <pb n="16" />
        11

Haltens  Ermächtigung  werden  Zahlungeil  an  Großbritannien, ­
  die  zur  Erlangung,  Aufrechterhaltung
oder  Verlängerung  von  Patent-,  Marken-  und  Mu&amp;gt;
sterrechten  dienen,  aus  dem  allgemeinen  Zahlungsverböte
  gegenüber  diesem  Lande  bis  auf  weitere  Verfügung ­
  hiemit  ausgenommen.
(„Ungarisches  Patentblatt"  vom  1.  Dezember  1914.)
Verordnung  des  königl.  ungarischen ­
  Handelsministers  und  Finanzm
  i  n  i  st  e  r  s  vom  13.  Jänner  1915,  m  i  t
der  Ausnahmen,  betreffend  das  mit  Verordnung,
Z.  8286/1914  A.  E.,  festgesetzte  Zahlungsverbot
bewilligt  werden.
Aus  Grund  der  im  §  5  der  Verordnung  vom
9.  November  1914,  Z.  8286/1914  M.  E.,  über  die
Erlassung  eines  Verbotes  auf  Leistung  von  Geld'
und  Werthwpier-Zahlungen  an  Großbritannien  und
Frankreich  erhaltenen  Ermächtigung  werden  Zahlungen ­
  an  F  r  a  n  k  r  e  i  ch,  die  zur  Erlangung,  Aufrechterhaltung ­
  oder  Verlängerung  von  Patent-,  Markenund
  Musterrechten  dienen,  von  dem  allgemeinen
Zahlungsverbote  gegenüber  diesem  Lande  bis  aus
weiteres  ausgenommen.
(„Ungarisches  Patentblatt"  Nr.  3  vom  1.  Februar
1915.)
Verbot  von  Geld-  und  Wertpapierzahlungen  an
Rußland  vom  14.  Dezember  1914,  Zahl  9051.
Das  Amtsblatt  veröffentlicht  eine  Verordnung,
welche  auf  Grund  der  vom  10.  Dezember  1914  im
§  16  des  G.-A.  LX.ll  1:1912  enthaltenen  Ermächtigung ­
  anordnet,  daß  das  am  9.  November  1914
unter  Zahl  8286/1914  M.  E.  erlassene  Verbot  von
Geld-  und  Wertpapierzahlungen  an  Großbritannien ­
  und  Frankreich  nunmehr  auch  auf  Rußland  und
auf  die,  in  dessen  Gebiet  wohneirden  Personen  ausgedehnt ­
  wird,  jedoch  mit  der  Modifikatiou,  daß  statt
des  im  8  1,  Absatz  2  der  Verordnung  Zahl  8286/1914
M -  E.  enthaltenden  Kalendertages  gegenüber  Rußlarrd
  der  6.  August  1914  zu  verstehen  ist.
Verordnung  des  königl.  ungarischen ­
  Handelsministers  und  Finanzm
  i  n  i  st  e  r  s  betreffend,  die  Bewilligung ­
  voll  Ausnahmen  hinsichtlich  des  mit  Verordnung, ­
  Z.  9051/1914  A.  E.,  vom  14.  Dezember ­
  1914  gegenüber  Rußland  erlassenen
Zahlungsverbotcs.
Auf  Grund  der  Verordnung  vorn  14.  Dezember
1914,  Z.  9051/1914  bl.  E.,  über  die  Erlassung  eines
Verbotes  auf  Leistung  von  Geld-  und  Wertpapier-Zahluirgen
  an  Rußland,  bzw.  der  im  8  5  der  Verordnring ­
  vom  9.  Noveinber  1914,  Z.  8286/1914
bl.  E.,  erhaltenen  Ermächtigung  werden  Zahlungen
in  R  u  ß  l  a  n  d,  die  zur  Erlangung,  Aufrechterhaltung
oder  Verlängerung  von  Patent-,  Marken-  oder
Musterrechten  dienen,  von  dem  allgemeinen  Zahlungsverbote ­

  gegenüber  diesem  Lande  bis  auf  werteres ­
  ausgenommen.
(„Ungarisches  Patentblatt"  Nr.  4  vom  15.  Februar
1915.)
Ausnahmen  vom  Zahlungsverbote  gegenüber
England,  Frankreich  und  Rußland,  Z.  22.961.
Von  dem  auf  Grund  der  Verordnungen,  Zahl
8286/1914  und  9051/1914,  der  königlich  ungarischen
Negierung  bestehenden  Zahlungsverbote  gegenüber
England,  Frankreich  und  Rußland  werden  arrf  Grund
des  §  5  der  Verordnung  Z.  8286/1914  solche  Zahlungen
  und  Leistungen  ausgenommen,  die  sich  zugunsten ­
  in  England,  Frankreich  oder  Rußland  seßhastiger
  Einzel-  oder  Gesellfchaftsfirmen  ergeben,
sofern  diese  Zählungen  an  Firmenmitglieder  (Eigentümer, ­
  Miteigentümer)  erfolgen,  die  infolge  der
kriegerischen  Ereignisse  nach  dem  Gebiete  Ungarns,
Österreichs,  oder  eines  verbündeten,  respektive  neutralen ­
  Staates  übersiedelten  und  ungarische  odei
österreichische  Statsbürger  oder  bosnisch-herzegowr
nischer  Zuständigkeit  oder  Bürger  eines  verbündeter
oder  neutralen  Staates  sind.
3.  Gewerbliches  Eigentum*).
Anläßlich  des  Kriegszustandes  sind  folgende  Verordnungen ­
  auf  dem  Gebiete  des  Patent-  und  Markenrechtes**) ­
  erlassen  worden:
1.  Verordnungen  des  königlich  ungarischen  Handelsministers ­
  vom  21.  Oktober  1914  und  vom  28.  Juni  1915
über  die  Verlängerung  der  in  den  Gesetzartikeln  II—1890
und  XI,1—1895  über  den  Markenschutz  festgesetzten  Fristen.
2.  Verordnungen  des  königlich  ungarischen  Handelsnünisters
  vom  10.  Jänner  1915  und  vom  22.  April  1915
über  die  Verlängerung  der  Frist  zur  Zahlung  der  im
§  45  des  Ges.-Art.  XXXVII—1895  über  Erfindungs-Patente
  festgesetzten  Jahresgebühren.
4.  Geerechtliche  Maßnahmen.
a)  Konterbandeliste.
Siehe  Österreich  unter  6,  a).
b)  Prisengerichtsordnung.
Das  Amtsblatt  vom  10.  Dezember  1914  veröffentlichte ­
  eine  Verordnung  des  Ministeriums,  wonach ­
  Se.  Majestät  mit  Allerhöchster  Entschließung
vom  28.  November  die  Promulgierung  der  Seeprisengerichtsordnung ­
  gutgeheißen  hat.
*)  Vergl.  auch  Artikel  XVI  und  XVll  des  Zollund
  Handelsvertrages,  Gesetz  vom  30.  Dezember  1907.
R.-G.-Bl.  Nr.  278,  Ungarischer  Gesetzartikel  1-lV
ex  1907.
**)  Ausnahmen  vom  Zahlungsverbote  zum  Erlangen ­
  oder  Aufrechterhalten  von  Patenten,  Musterund
  Markenrechten  siehe  unter  Zahlungsverbote,  S.  10  u.ll
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        III.  K.  u.  k.  Militärverwalkung  in  Polen.

Verordnung  desArmeeoberkommanbauten
  v  o  n&amp;gt;  23.  April  1915,  betreffend
das  Verbot  von  Zahlungen  und  die  Anzeigepflicht ­
  von  Schulden  nach  feindlichen  Staaten.
Auf  Grund  der  Mir  kraft  Allerhöchsten  Oberbefehles ­
  übertragenen  Befugnisse  der  obersten  Zivil-  und
Militärgewalt  finde  Ich  für  die  in  österreichisch-ungarischer ­
  Militärverwaltung  stehenden  Gebieten  Polens
(Okkupationsgebiet)  anzuordnen,  wie  folgt:
A.  Zahlungsverbot.
§  1.  Es  wird  bis  auf  weiteres  verboten,  an  Angehörige ­
  von  Rußland,  von  Großbritannien,  Irland
und  der  britischen  Kolonien  und  Besitzungen,  ferner
von  Frankreich  und  seinen  Kolonien  sowie  an  Personen, ­
  die  in  diesen  Gebieten  ihren  Wohnsitz  (Sitz)
haben,  mittelbar  oder  unmittelbar  in  bar,  in  Wechseln
oder  Schecks,  durch  Überweisung  oder  in  sonstiger  Weise
Zahlungen  zu  leisten  sowie  Geld  oder  Wertpapiere
mittelbar  oder  unmittelbar  nach  diesen  Gebieten  zu
überweisen.
Dieses  Verbot  gilt  insbesondere  auch  gegen  jeden
Erwerber  des  Anspruches,  der  ihn  nach  dem  Beginne
der  Wirksamkeit  dieser  Verordnung  erworben  hat.
8  2.  Für  Wechsel  und  Schecks,  die  unter  dieses
Zahlungsverbot  fallen,  wird  die  Zahlungszeit,  die  Frist
für  die  Präsentation  zur  Zahlung  und  für  die  Protesterhebung ­
  bis  auf  weiteres  hinausgeschoben.
8  3.  Die  88  1  und  2  finden  keine  Anwendung
auf  Zahlungen  in  der  österreichisch-ungarischen  Monarchie ­
  oder  im  Okkupationsgebiet  an  Angehörige  der  in
8  1  genannten  Staaten,  die  in  der  österreichisch-ungarischen ­
  Monarchie  oder  in  den  von  österreichisch-ungarischen ­
  oder  deutschen  Truppen  besetzten  Gebieten
Polens  ihren  Wohnsitz  haben,  ferner  auf  die  in  der
österreichisch-ungarischen  Monarchie  oder  im  Okkupationsgebiete ­
  zu  bewirkende  Erfüllung  von  Ansprüchen,  die
für  Angehörige  solcher  Staaten  im  Betriebe  ihrer  in
der  österreichisch-ungarischen  Monarchie  oder  im  Okkupationsgebiete ­
  befindlichen  Niederlassungen  entstanden ­
  sind.
Die  Leistung  von  Unterstützungen  an  Angehörige
der  österreichisch-ungarischen  Monarchie  bleibt  gestattet. ­

8  4.  Dem  Etappenoberkommando  bleibt  vorbehalten, ­
  Ausnahmen  von  dem  Verbote  des  8  1
zuzulassen.
8  5.  Für  die  Dauer  des  Verbotes  können  Verzugszinsen ­
  nicht  gefordert  werden.

8  6.  Der  Schuldner  kann  sich  dadurch  befreien,
daß  er  die  geschuldeten  Beträge  oder  Wertpapiere  bei
der  Kassa  eines  Armee-Etappenkommandos  im  Okkupationsgebiete ­
  hinterlegt.
8  7.  Das  von  der  kaiserlich  russischen  Regierung
erlassene  Verbot  der  Zahlung,  Überweisung  oder  sonstigen ­
  Übertragung  von  Geldsummen,  Wertpapieren,
Silber,  Gold,  Platin  und  jeglicher  Art  von  Edelsteinen
sowie  Erzeugnissen  aus  den  erwähnten  Metallen  oder
Steinen  an  österreichische,  ungarische,  deutsche  oder
türkische  Staatsangehörige,  Anstalten  oder  Gesellschaften
ist  aufgehoben.
8.  Anzeigepflicht.
8  8.  Alle  ans  Geld  oder  Wertpapiere  lautenden
Guthaben  und  Forderungen,  die  den  im  8  1,  Absatz  1,
bezeichneten  Personen  zustehen,  müssen  voni  Schuldner
dem  Armee-Etappenkommando  seines  Aufenthaltsortes
binnen  vierzehn  Tagen  angezeigt  werden.
8  9.  Der  Anzeigepflicht  unterliegen  nicht:
1.  Guthaben  und  Forderungen,  die  kleiner  sind  als
fünfhundert  Kronen,  zweihundert  Rubel,  fünfhundert
Francs  oder  zwanzig  Pfund;  bei  wiederkehrenden  Leistungen ­
  (Renten,  Unterhaltsbeiträge  usw.)  ist  der
Jahresbetrag  der  Schuld  maßgebend.
2.  Ansprüche  auf  Zahlungen  der  in  8  3  bezeichn
neten  Art.
8  10.  Die  Anzeigen  haben  in  tabellarischer  Form
Name  und  Adresse  des  Gläubigers  und  des  Schuldners,
den  geschuldeten  Betrag  und  den  Rechtstitcl  des  Anspruches ­
  zu  enthalten.  Sie  sind  auf  dem  Umschlage
mit  dem  Vermerk  „über  amtliche  Aufforderung"  zu  bezeichnen ­
  und  genießen  Stempel-  und  Portofreiheit.
&amp;lt;2.  Straf-  und  Schlußbestimmungen.
8  11.  Wer  vorsätzlich  der  Vorschrift  des  8  1  zuwiderhandelt ­
  oder  dies  versucht,  wird  vom  Gerichte  des
Kreiskommandos  seines  Aufenthaltsortes,  wenn  nicht
nach  anderen  Strafgesetzen  eine  höhere  Strafe  verwirkt
ist,  mit  strengem  Arrest  von  einem  Monat  bis  zu  einem
Jahr  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzigtausend  Kronen
bestraft.  Neben  der  Freiheitsstrafe  kann  Geldstrafe  bis
zum  bezeichneten  Ausmaße  verhängt  werden.
Wer  in  anderer  Weise  einer  Vorschrift  dieser  Verordnung ­
  zuwiderhandelt,  wird  vom  Gerichte  des  Kreiskommandos ­
  seines  Aufenthaltsortes  mit  Geldstrafe  bis
zu  zweitausend  Kronen  oder  mit  Arrest  bis  zu  sechs
Monaten  bestraft.
8  12.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer
Kundmachung  in  Kraft.
(Verordnungsblatt  der  k.  u.  k.  Militärverwaltung  in
Polen,  III.  Stück,  ausgegeben  am  23.  April  1915.)
        <pb n="18" />
        I  V.  Deutsches  Reich.

1.  Rechtsgrundlagen  der  Maßnahmen.
Gesetz  über  die  Ermächtigung  des
Bundesrates  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen
und  über  die  Verlängerung  der  Fristen
des  Wechsel-  und  Scheckrcchts  im  Falle
kriegerischer  Ereignisse.  Vorn  4.  August  1914
(R.-G.-Bl.  S.  327.)
8  1.  Wird  in  Veranlassung  kriegerischer  Ereignisse ­
  die  rechtzeitige  Vornahme  einer  Handlung,  deren
es  zur  Ausübung  oder  Erhaltung  des  Wechselrechtes
  oder  des  Regreßrechtes  aus  dem  Scheck  bedarf, ­
  durch  höhere  Gewalt  verhindert,  so  verlängern
sich  die  für  die  Vornahme  der  Handlung  vorgeschriebenen ­
  Fristen  um  soviel  als  erforderlich  ist,  um
nach  Wegfall  des  Hindernisses  die  Handlung  vorzunehmen, ­
  mindestens  aber  bis  zum  Ablauf  von
sechs  Werktagen  nach  dem  Wegfall  des  Hindernisses.
Als  Verhinderung  durch  höhere  Gewalt  gilt  es
insbesondere:
1.  wenit  der  Ort,  wo  die  Handlung  vorgenommen ­
  werden  muß,  vom  Feinde  beseht  ist;  es  sei
denn,  daß  sie  bei  Anwendung  der  im  Verkehr  erforderlichen ­
  Sorgfalt  trotzdem  bewirkt  werden  kann;
2.  wenn  die  zwecks  Herbeiführung  der  Handlung ­
  zu  benutzende  Postverbindung  derart  unterbrochen ­
  ist,  daß  ein  geregelter  Postverkehr  nicht  mehr
besteht.
8  '*♦  Unbeschadet  der  Vorschrift  des  §  1  können ­
  die  dort  bezeichneten  Fristen  im  Falle  kriegerischer ­
  Ereignisse  durch  kaiserliche  Verordnung  mit
Zustimmung  des  Bundesrates  für  das  gesamte
Reichsgebiet  oder  für  Teile  des  Reichsgebietes  um
einen  bestimmten  Zeitraum  verlängert  werden.
Diese  Vorschrift  findet  aus  die  Schutzgebiete  mit
der  Maßgabe  Anwendung,  daß  es  der  Zustimmung
des  Bundesrates  nicht  bedarf.
8  3.  Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,  während
der  Zeit  des  Krieges  diejenigen  gesetzlichen  Maßprahmen
  anzuordnen,  welche  sich  zur  Abhilfe  wirtschaftlicher ­
  Schädigungen  als  notwendig  erweisen.
Diese  Maßnahmen  sind  dem  Reichstag  bei
seinem  nächsten  Zusammentritt  zur  Kenntnis  zu
bringen  und  aus  sein  Verlangen  aufzuheben.
8  4.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  seiner  Verkündigung ­
  in  Kraft.  Der  Zeitpunkt,  in  dem  das  Gesetz
außer  Kraft  tritt,  wird  durch  kaiserliche  Verordnung
mit  Genehmigung  des  Bundesrates  bestimmt.

Verordnung  über  die  Zulassung  von
Strafbefehlen  bei  Vergehen  gegen  Vorschriften ­
  über  wirtschaftliche  Maßnahmen.  Voiu
4.  Juni  1915  (R.-G.-Bl.  Nr.  70,  S.  325).
Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  8  3  des  Gesetzes ­
  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen ­
  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(R.-G.-Bl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:
8  1.  Bei  Vergehen  gegen  Vorschriften,  die  auf
Grund  des  8  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.
vom  4.  August  1914  (R.-G.-Bl.  S.  327)  ergangen  sind
oder  noch  ergehen  und  keine  schwerere  Geldstrafe  als
Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre,  allein  oder  in  Verbindung ­
  mit  Geldstrafe  und  Einziehung  oder  einem  von
beiden  androhen,  kann  die  Strafe  durch  Strasbcsehl
des  Amtsrichters  festgesetzt  werden.
Sachen,  in  denen  der  Antrag  auf  Erlaß  des  Strafbefehls ­
  gestellt  ist,  gelten  als  zur  Zuständigkeit  der
Schöffengerichte  gehörig.  Auf  das  Verfahren  finden  die
88  447  bis  452  der  Strafprozeßordnung  mit  der  Maßgabe ­
  Anwendung,  daß  der  Antrag  auf  Erlaß  des  Strafbefehls ­
  von  dem  Staatsanwalt  zu  stellen  ist.
8  2.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der
Verkündrrng  in  Kraft.
(Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Juni  1915.)
2.  Zahlungsverbote.
Zahlungsverbot  gegen  England.
Eine  Bekannturachung  des  Stellvertreters  des
Reichskanzlers  vom  30.  September  1914  lautet:
Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  8  3  des  Gesetzes ­
  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrates  zu
wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(R.-G.-Bl.  S.  327)  im  Wege  der  Vergeltung  folgende ­
  Verordnung  erlassen:
8  1.  Es  ist  bis  auf  weiteres  verboten,  Zahlungen
nach  Großbritannien  und  Irland  oder  den  britischen
Kolonien  und  auswärtigen  Besitzungen  mittelbar
oder  unmittelbar  in  bar,  in  Wechseln  oder  Schecks,
durch  Überweisung  oder  in  sonstiger  Weise  zu  leisten,
sowie  Geld  oder  Wertpapiere  mittelbar  oder  unmittelbar ­
  nach  den  bezeichneten  Gebieten  abzuführen
oder  zu  überweisen.
Leistungen  zur  Unterstützung  von  Deutschen  bleiben ­
  gestattet.
8  2.  Schon  entstandene  oder  noch  entstehende
vermögensrechtliche  Ansprüche  solcher  natürlicher  oder
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        14

juristischer  Personen,  die  in  den  im  tz  1  bezeichneten
Gebieten  ihren  Wohnsitz  oder  Sitz  haben,  gelten  vom
31-  Juli  1914  an  oder,  wenn  sie  erst  an  eineni  späteren ­
  Tage  zu  erfüllen  sind,  von  diesem  Tage  an  bis
auf  weiteres  gestundet.  Für  die  Dauer  der  Stundung
können  Zinsen  nicht  gefordert  werden.  Rechtsfolgen,
die  sich  nach  den  bestehenden  Vorschriften  in  der  Zeit
vom  31.  Juli  1914  bis  zum  Inkrafttreten  dieser
Verordnung  aus  der  Nichterfüllung  ergeben  haben,
gelten  als  nicht  eingetreten.
Die  Stundung  wirkt  auch  gegen  jeden  Erwerber ­
  des  Anspruches,  es  sei  denn,  daß  der  Erwerb  vordem ­
  31.  Juli  1914,  oder  wenn  der  Erwerber  im  Inland ­
  seinen  Wohnsitz  oder  Sitz  hat,  vor  dem  Inkrafttreten ­
  dieser  Verordnung  stattgefunden  hat.  Dem  Erwerber ­
  des  Anspruches  steht  gleich,  wer  durch  dessen
Erfüllung  einen  Erstattungsanspruch  erlangt  hat.
8  3.  Der  Schuldner  kann  sich  dadurch  befreien,
daß  er  die  geschuldeten  Beträge  oder  Wertpapiere  bei
der  Reichsbank  für  Rechnung  des  Berechtigten  hintcrlegt.

8  4.  Bei  Wechseln,  bei  denen  zur  Zeit  des  Inkrafttretens ­
  dieser  Verordnung  die  Frist  für  die  Vorlage ­
  zur  Zahlung  und  für  die  Protesterhebung  wegen
Nichtzahlung  noch  nicht  abgelaufen  und  Protest  noch
nicht  erhoben  ist,  wird  durch  das  Zahlungsverbot
und  die  Stundung  die  Zeit,  zu  der  die  Vorlage  zur
Zahlung  und  die  Protesterhebung  wegen  Nichtzahlung ­
  zulässig  und  erforderlich  ist,  bis  nach  dem
Außerkrafttreten  dieser  Verordnung  hinausgeschoben.
Die  Frist,  innerhalb  deren  die  Vorlage  und  die
Protesterhebung  nach  dem  Außerkrafttreten  zu  erfolgen ­
  hat,  bestimmt  der  Reichskanzler.
Die  Vorschriften  des  Absatz  1  finden  entsprechende
Anwendung  auf  Schecks,  bei  denen  die  Zeit,  innerhalb ­
  deren  sie  zur  Zahlung  vorzulegen  sind,  bei  dem
Inkrafttreten  dieser  Verordnung  noch  nicht  abgelaufen ­
  ist.
Eine  Verpflichtung  zur  Entrichtung  des  weiteren
Wechselstempels  nach  tz  3,  Abs.  2,  des  Wechsclstempelgesetzes
  wird  durch  das  Zahlungsverbot  und  die
Stundung  nicht  begründet.
8  5.  Die  Vorschriften  der  tztz  1  bis  4  finbcn  keine
Anwendung,  wenn  es  sich  um  eine  im  Inland  erfolgende ­
  Erfüllung  von  Ansprüchen  handelt,  die  für
die  im  8  2  bezeichneten  natürlichen  oder  juristischen
Personen  im  Betrieb  ihrer  im  Inland  unterhaltenen
Niederlassungen  entstanden  sind.  Die  Vorschriften
der  tztz  2,  3  finden  jedoch  Anwendung,  wenn  es  sich
um  Rückgriffsansprüche  der  bezeichneten  Personen
wegen  der  Nichtannahme  oder  Nichtzahlung  eines
im  Ausland  zahlbaren  Wechsels  handelt.
K  6.  Mit  Gefängnis  bis  zu  drei  Jahren  und  mit
Geldstrafe  bis  zu  Mk.  50.000  oder  mit  einer  dieser
Strafen  wird,  soferne  nicht  nach  anderen  Strafgesetzen ­
  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,  bestraft:
1.  wer  wissentlich  der  Vorschrift  des  tz  1  zuwiderhandelt; ­
  j  l;

2.  wer  wissentlich  einem  deutschen  Ausfuhrverbote ­
  zuwider  Waren  nach  den  im  tz  1  bezeichneten
Gebieten  mittelbar  oder  unmittelbar  ausführt;
3.  wer  wissentlich  Waren,  für  die  in  Deutschland
ein  Ausfuhrverbot  besteht,  aus  einem  anderen  Lande
nach  den  im  tz  1  bezeichneten  Gebieten  mittelbar  oder
unmittelbar  abführt  oder  überweist.
Der  Versuch  ist  strafbar.
8  7.  Der  Reichskanzler  kann  Ausnahmen  von
dem  Verbote  des  8  1  und  des  tz  6,  Abs.  1,  Nr.  3,
zulassen.  Er  kann  im  Wege  der  Vergeltung  die  Vorschriften ­
  dieser  Verordnung  auch  auf  andere  feindliche ­
  Staaten  für  anwendbar  erklären.
8  8.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der
Verkündigung,  der  tz  6  jedoch  erst  mit  dem  5.  Oktober
1914  in  Kraft.
Der  Reichskanzler  bestimmt,  wann  und  in  welchem ­
  Umfange  diese  Verordnung  außer  Kraft  tritt.
(R.-G.-Bl.  Nr.  83  vom  30.  September  1914.)
Bekanntmachung,  betreffend  die  Zulassung ­
  von  Zahlungen  nach  England,  die  zum  Erlangen» ­
  Erhalten  oder  Verlängerung  des  Patent-,
Muster-  oder  Warenzeichenschutzes  erforderlich ­
  sind.
Auf  Grund  des  8  7  der  Verordnung  des  Bundesrates, ­
  betreffend  Zahlungsverbot  gegen  England,
vom  30.  September  1914  (R.-G.-Bl.  S.  421)  werden
Zahlungen,  die  zum  Erlangen,  Erhalten  oder  Verlängern ­
  des  Patent-,  Muster-  oder  Warenzeichenschutzes ­
  erforderlich  sind,  bis  auf  weiteres  zugelassen.
(„Deutscher  Reichsanzeiger"  Nr.  242  vom  14.  Oktober ­
  1914.)
Verbot  des  Handels  mit  in  England  abgestempelten
Wertpapieren.
Eine  Bekanntmachung  des  Stellvertreters  des
Reichskanzlers  vom  19.  November  1914  lautet:
Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  8  3  des  Gesetzes ­
  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrates  zu
wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(R.-G.-Bl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:
8  1.  Kaufverträge  über  Schuldverschreibungen
des  Reiches  oder  eines  Bundesstaates,  die  mit  dem
englischen  Stempel  versehen  sind,  sind  verboten.  Das
gleiche  gilt  von  der  Vermittlung  solcher  Verträge.
Den  Schuldverschreibungen  des  Reiches  oder
eines  Bundesstaates  stehen  gleich  Schuldverschreibungen, ­
  deren  Rückzahlung  oder  Verzinsung  von  dem
Reiche  oder  einem  Bundesstaate  gewährleistet  ist.
8  2.  Wer  es  unternimmt,  Wertpapiere,  von  denen
er  weiß  oder  den  Umständen  nach  annehmen  muß,
daß  sie  zu  den  im  8  1  bezeichneten  gehören,  zu  verkaufen, ­
  zu  kaufen  oder  Kaufverträge  über  sie  zu  vermitteln, ­
  oder  wer  zu  ihrem  Ankauf  oder  Verkauf  auffordert ­
  oder  sich  erbietet,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu
einem  Jahre  und  zugleich  mit  Geldstrafe  bis  zu
Mk.  5000  bestraft.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden, ­
  so  kann  ausschließlich  auf  Geldstrafe  erkannt
werden.
        <pb n="20" />
        15

Ebenso  wird  bestraft,  wer  Wertpapiere,  von  denen
er  weiß  oder  den  Umständen  nach  annehmen  muß,  daß
sie  zu  den  im  8  1  bezeichneten  gehören,  in  Erfüllung
eines  Kaufvertrages  oder  in  Abwicklung  eines  Kommissionsgeschäftes ­
  liefert  oder  annimmt.
8  3.  Diese  Verordnung  findet  keine  Anwendung
auf  Schuldverschreibungen  der  im  8  1  bezeichneten
Art,  die  seit  dem  31.  Juli  1914  ununterbrochen  im
Inland  sich  befunden  haben.
Der  Reichskanzler  kann  die  Vorschriften  dieser
Verordnung  auch  auf  andere  Wertpapiere  für  anwendbar ­
  erklären.
8  4.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der
Verkündigung,  der  8  2  jedoch  erst  mit  dem  25.  November ­
  1914  in  Kraft.  Den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens ­
  bestimmt  der  Reichskanzler.
(R.-G.-Bl.  Nr.  100  vom  20.  November  1914.)
Wertpapiere  mit  feindlichem  Auslandsstempel.
Der  Vorstand  der  Berliner  Börse  befaßte  sich  in
seiner  heutigen  Sitzung  mit  der  Frage,  unter  welchen
Bedingungen  und  Umständen  Effekten,  die  den  französischen ­
  oder  englischen  Stempel  tragen,  in  Zukunft  noch
lieferbar  sein  sollen.  In  erster  Linie  dachte  man  daran,
daß  bei  der  Lieferung  solcher  Wertpapiere  der  schriftliche
Nachweis  zu  erbringen  ist,  daß  sich  die  betreffenden
Stücke  bereits  vor  dem  Ausbruch  des  Krieges  im
Inland  befunden  haben.  Ob  man  bie r e  Bestimmung
auch  auf  russisch  gestempelte  Effekten  ausdehnen  wird,
erscheint  vorläufig  noch  zweifelhaft,  da  in  Rußland
kein  Verkehrsstempel,  sondern  nur  ein  Emmissionsstempel
  besteht.  Der  Börsenvorstand  beschäftigte  sich  jetzt
mit  dieser  Frage,  da  vor  einiger  Zeit  ein  Fall  festgestellt ­
  worden  ist,  in  dem  Effekten  mit  feindlichem
Landesstempel  zu  uns  gelangt  sind.  —  Die  heutige
Besprechung  des  Börsenvorstandes  führte  jedoch  zu
keinen:  bestimmten  Resultat.  Man  war  der  Meinnng,
daß  das  Zahlungsverhot  mit  seinen  strengen  Strafen
einstweilen  einen  genügenden  Schutz  gegen  die  unerwünschte ­
  Einfuhr  von  Wertpapieren  aus  dem  Feindesland ­
  bietet.
(„Vossische  Zeitung"»  vom  13.  Juli  1915.)
Zahlungsverbot  gegen  Frankreich.
Eine  Bekanntmachung  des  Stellvertreters  des
Reichskanzlers  vom  20.  Oktober  1914  lautet:
Auf  Grund  des  8  7,  Abs.  2  der  Verordnung,
betreffend  Zahlungsverbot  gegen  England,  vom
30.  September  1914  (R.-G.-Bl.  S.  421)  wird  folgendes ­
  bestimmt:
Artikel  1.  Die  Vorschriften  der  Verordnung  vom
30.  September  1914  werden  im  Wege  der  Vergeltung
auch  auf  Frankreich  und  die  französischen  Kolonien
und  auswärtigen  Besitzungen  für  anwendbar  erklärt.
Die  Anwendung  unterliegt  folgenden  Einschränkungen: ­

1.  Für  die  Frage,  ob  die  Stundung  gegen  den
Erwerber  wirkt  oder  nicht  (8  2,  Abs.  2  der  Verordnung). ­
  kommt  es  ohne  Rücksicht  auf  den  Wohnsitz  oder

Sitz  des  Erwerbers  nur  darauf  an,  ob  der  Erwerb
nach  dem  Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung  oder
vorher  stattgefunden  hat.
2.  Soweit  in  der  Verordnung  vom  30.  September ­
  1914  auf  den  Zeitpunkt  ihres  Inkrafttretens  verwiesen ­
  wird,  tritt  der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens
dieser  Bekanntmachung  an  die  Stelle.
Artikel  2.  Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  deni
Tage  der  Verkündung,  hinsichtlich  der  Strafbestimmungen ­
  des  8  6  der  Verordnung  vom  20.  September
1914  jedoch  erst  mit  dem  25.  Oktober  1914  in  Kraft.
(R.-G.-Bl.  Nr.  89  vom  20.  Oktober  1914.)
Ablehnung  in  französischer  Sprache  ausgestellter
Wechsel  und  Schecks  durch  die  Rcichsbank.
Das  Reichsbankdirektorium  hat  die  Verfügung
erlassen,  alle  in  Deutschland  zahlbaren  Wechsel,  die
nach  dem  31.  Jänner  1915  in  Deutschland  in  französischer ­
  Sprache  ausgestellt  werden,  von  der  Diskontierung, ­
  Lombardierung  und  der  Übernahme  zum
Einzug  auszuschließen.  Gleiches  gilt  von  allen  in
Deutschland  zahlbaren  Wechseln,  die  nach  dem  angegebenen ­
  Zeitpunkt  in  Deutschland  zwar  nicht  in  französischer ­
  Sprache  ausgestellt,  aber  mit  einem  Vermerk
versehen  werden,  der  von  einer  im  Jnlande  ansässigen
Firma  oder  Person  in  französischer  Sprache  abgefaßt
ist.  Vorstehende  Bestimmungen  finden  aus  Schecks
entsprechende  Anwendung.
(„Frankfurter  Zeitung"  vom  1.  Dezember  1914.)
Zahlungsvcrbot  gegen  Rußland.
Eine  Bekanntmachung  des  Stellvertreters  des
Reichskanzlers  vom  19.  November  1914  lautet:
Auf  Grund  des  8  7,  Abs.  2  der  Verordnung,  betreffend ­
  Zahlungsverbot  gegen  England,  vom
30.  September  1914  (R.-G.-Bl.  S.  421)  wird  folgendes ­
  bestimmt:
Artikel  1.  Die  Vorschriften  der  Verordnung  vom
30.  September  1914  werden  im  Wege  der  Vergeltung
auch  aus  Rußland  und  Finnland  für  anwendbar  erklärt. ­

Die  Anwendung  unterliegt  folgenden  Einschränkungen: ­

1.  Für  die  Frage,  ob  die  Stundung  gegen  den  Erwerber ­
  wirkt  oder  nicht  (8  2,  Abs.  2  der  Verordnung. ­
  kommt  cs  ohne  Rücksicht  auf  den  Wohnsitz
oder  Sitz  des  Erwerbers  nur  darauf  an,  ob  der
Erwerb  nach  dem  Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung ­
  oder  vorher  stattgefunden  hat.
2.  Soweit  in  der  Verordnung  vom  30.  September
1914  auf  den  Zeitpunkt  ihres  Inkrafttretens  verwiesen ­
  wird,  tritt  der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens ­
  dieser  Bekanntmachung  an  die  Stelle.
Artikel  2.  Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem
Tage  der  Verkündigung,  hinsichtlich  der  Strafbestimmungen ­
  des  8  6  der  Verordnung  vom  30.  September
1914  jedoch  erst  mit  dem  25.  November  1914  in  Kraft.
(R.-G.-Bl.  Nr.  100  vom  20.  November  1914.)
        <pb n="21" />
        16

Bekanntmachung,  betreffend  Zahlungsverbot ­
  gegen  Rußland.  Vom  1.  Februar  1915.
Auf  Grund  des  8  7,  Abs.  1  der  Verordnung,  betreffend ­
  Zahlungsverbot  gegen  England,  vom
30.  September  1914  (R.-G.-Bl.  S.  421).  und  der  Bekanntmachung, ­
  betreffend  Zahlungsverbot  gegen
Rußland,  vom  19.  November  1914  (R.-G.-Bl.  S.  479),
wird  folgendes  bestimmt:
Das  Verbot,  Zahlungen  nach  Rußland  zu  leisten
und  Geld  oder  Wertpapiere  dorthin  abzuführen  oder
zu  überweisen  (8  1,  Abs.  1  der  Verordnung  vom
30.  September  1914  in  Verbindung  mit  Artikel  1  der
Bekanntmachung  vom  19.  November  1914),  findet  gegenüber ­
  den  unter  deutscher  Zivilverwaltung  stehenden ­
  Gebieten  Rußlands  keine  Anwendung.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  Tage  der
Verkündung  in  Kraft.
(R.-G.-Bl.  Nr.  16  vom  11.  Februar  1915,  S.  69.)
Bekanntmachung,  betreffend  die  Zulassung ­
  von  Zahlungen  nach  Frankreich  und
Rußland,  die  zum  Erlangen,  Erhalten  oder  Verlängerung ­
  des  Patent-,  Muster-  oder  Warenzeichenschutzes ­
  erforderlich  sind.
Auf  Grund  der  Bekanntmachungen,  betreffend
Zahlungsverbot  gegen  Frankreich  und  gegen  Rußland, ­
  vom  20.  Oktober  1914  (R.-G.-Bl.  S.  443)  und
vom  19.  November  1914  (R.-G.-Bl.  S.  479)  werden
gemäß  8  7  der  Verordnung  des  Bundesrates  vom
vom  30.  September  .1914  (R.-G.-Bl.  S.  421)  Zahlungen, ­
  die  zum  Erlangen,  Erhalten  oder  Verlängern
des  französischen  oder  des  russischen  Patent-,  Musteroder
  Warenzeichenschutzes  erforderlich  sind,  bis  auf
weiteres  zugelassen.
Bekanntmachung,  betreffend  die  für
eine  auswärtige  Bank  im  Betrieb  einer  inländischen ­
  Ricderlassnng  entstandenen  Ansprüche.
Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  8  3  des  Gesetzes ­
  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu
wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August
1914  (R.-G.-Bl.  S.  327)  in  Ergänzung  des  8  5  der
Verordnung,  betreffend  Zahlungsverbot  gegen  England, ­
  voni  30.  September  1914  (R.-G.-Bl.  S.  421)
folgende  Verordnung  erlassen:
Artikel  1.  Für  die  Frage  der  Anwendbarkeit  der
88  2  bis  4  der  Verordnung  vom  30.  Septcniber  1914
gelten  Ansprüche  einer  Bank  auf  Annahme  oder  Zahlung ­
  von  Wechseln,  die  im  Ausland  ausgestellt  sind,
oder  auf  Deckung  für  Wechselzahlungen,  die  im  Ausland ­
  bewirkt  oder  zu  bewirken  sind,  nicht  schon  deshalb ­
  als  im  Betrieb  einer  inländischen  Niederlassung
der  Bank  entstanden,  weil  die  Niederlassung  den
Kredit,  der  den  Ansprüchen  zugrunde  liegt,  gewährt
oder  vermittelt  hat,  oder  weil  die  auf  dem  Wechsel

befindliche  Order  auf  die  inländische  Niederlassung
der  Bank  lautet,  oder  weil  die  Niederlassung  den
Wechsel  —  wenn  auch  unter  Aushändigung  der  Verschiffnngsdoknmente
  über  die  den  Gegenwert  bildenden ­
  Waren  —  zur  Annahme  vorgelegt  hat.
Artikel  2.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage
der  Verkündung  in  Kraft.
Soweit  in  der  Verordnung  vom  30.  September
1914  oder  in  den  die  Anwendung  auf  Frankreich  und
Rußland  betreffenden  Bekanntmachungen  vom
20.  Oktober  und  19.  November  1914  (R.-G.-Bl.
S.  443,  479)  auf  den  Zeitpunkt  ihres  Inkrafttretens
verwiesen  ist,  tritt  bei  Anwendung  der  Vorschriften
des  Artikels  1  der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  der
gegenwärtigen  Verordnung  an  die  Stelle.
(„Deutscher  Reichsanzeiger"  Nr.  302  vom  24.  Dezember
1914.)
B  e  k  a  n  n  t  m  a  ch  u  n  g,  betreffend  die
Zahlungsverbote  gegen  England,  Frankreich  und
Rußland.
Auf  Grund  des  8  7,  Abs.  1  der  Verordnung,  betreffend ­
  Zahlungsverbot  gegen  England  vom
30.  September  1914  (R.-G.-Bl.  S.  421)  und  des  Artikels ­
  1  der  Bekanntmachungen,  betreffend  Zahlungs-Verbot
  gegen  Frankreich  und  gegen  Rußland,  vom
20.  Oktober  und  vorn  19.  November  1914  (R.-G.-Bl.
S.  443  und  479)  wird  folgendes  Bestimmt:
Die  gegen  England,  Frankreich  und  Rußland  erlassenen ­
  Zahlungsverbote  (8  4  der  Verordnung  vom
30.  September  1914,  R.-G.-Bl.  S.  421;  Artikel  1  der
Bekanntmachungen  vom  20.  Oktober  und  vom  19.  November
  1914,  R.-G.-Bl.  S.  443  uitb  479,  in  Verbindung ­
  mit  8  1  der  genannten  Verordnung)  gelten
nicht  für  Zahlungen  aus  einem  Schuldverhältnisse
gegenüber  einem  im  feindlichen  Ausland  ansässigen
Unternehmen,  sofern  die  Zahlung  an  einen  Deutschen
erfolgt,  der  Inhaber  oder  Teilhaber  des  Unternehmens ­
  ist  und  anläßlich  des  Krieges  das  feindliche
Ausland'  verlassen  hat.
(„Deutscher  Reichsanzeiger"  Nr.  304  vom  29.  Dezeniber
1914.)
Ungültigkeit  derZahIuugen  aus  nentrale»  Staaten
an  französische  Sequester  deutscher  Firmen.
Berlin,  6.  Mai.  Amtlich  wird  mitgeteilt:  Die  von
der  französischen  Regierung  bestellten  Seguestcc  über
die  deutschen  Unternehmungen  und  Pcivatvermögen  in
Frankreich  ziehen  mehrfach  Forderungen  der  beteiligten
Teutschen  im  neutralen  Ausland  als  deren  Vertreter
ein.  Vom  deutschen  Rechtsstandpunkt  werden  Zahlungen
neutraler  Schuldner  an  französische  Sequester  als  nicht
rechtsgültig  anerkannt,  weil  die  Einsetzung  eines  Sequesters ­
  nur  für  den  Machtbereich  des  Staates  gilt,
der  diese  Maßnahme  verfügte.  Tie  neutralen  Schuldner,
die  an  französische  Sequester  zahlen,  laufen  Gefahr
von  den  deutschen  Gerichten  nochmals  zur  Zahlung  an
        <pb n="22" />
        17

2

die  wirklichen  Gläubiger  angehalten  zu  werden.  Ls
wird  daher  gewarnt,  diesbezügliche  Forderungen  der
französischen  Sequester  zu  erfüllen.
(„Neues  Wiener  Tagblatt"  vom  7.  Mai  1915.)
3.  Staatliche  Überwachung  und  Zwangsverwaltung. ­

Überwachung  ausländischer  Unternehmungen.
Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  8  3  des  Gesetzes ­
  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrates  zu
wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August
1914  folgende  Verordnung  erlassen:
8  1.  Die  Landeszentralbehörden  können  unter
Zustimmung  des  Reichskanzlers  im  Wege  der  Vergeltung ­
  für  solche  innerhalb  ihres  Gebietes  ansässige ­
  Unternehmungen  oder  Zweigniederlassungen  von
Unternehmungen,  welche  vom  feindlichen  Ausland
geleitet  oder  beaufsichtigt  werden  oder  deren  Erträgnisse ­
  ganz  oder  zum  Teil  in  das  feindliche  Ausland
abzuführen  sind,  aus  Kosten  der  Unternehmungen
Aufsichtspersonen  bestellen,  die  unter  Wahrung  der
Eigentums-  und  sonstigen  Privatrechte  des  Unternehmens ­
  darüber  zu  wachen  haben,  daß  während  des
Krieges  der  Geschäftsbetrieb  nicht  in  einer  den  deutschen ­
  Interessen  widerstreitenden  Weise  geführt  wird.
Auf  Versicherungsunternehmungen  finden  die
Vorschriften  dieser  Verordnung  mit  der  Maßgabe
Anwendung,  daß  die  Überwachung  auf  Anordnung
des  Reichskanzlers  durch  das  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung ­
  veranlaßt  wird.
8  2.  Die  Aufsichtspersonen  sind  insbesondere  befugt: ­

1.  Geschäftliche  Maßnahmen  jeder  Art,  insbesondere ­
  Verfügungen  über  Vermögenswerte  und  Mitteilungen ­
  über  geschäftliche  Angelegenheiten  zu  untersagen: ­

2.  die  Bücher  und  Schriften  des  Unternehmens
einzusehen  sowie  den  Bestand  der  Kasse  und  die  Bestände ­
  an  Wertpapieren  und  Waren  zu  untersuchen;
3.  Auskunft  über  alle  Geschäftsangelegenheiten
zu  verlangen.
8  3.  Die  Leiter  und  Angestellten  der  Unternehmungen ­
  haben  den  zum  Zwecke  der  Überwachung
des  Unternehmens  von  den  Aufsichtspersonen  getroffenen ­
  Anordnungen  und  Weisungen  Folge  zu
leisten.
§  4.  Gelder  oder  sonstige  Vermögenswerte  eines
unter  Aufsicht  gestellten  Unternehmens  dürfen  weder
mittelbar  noch  unmittelbar  in  das  feindliche  Ausland ­
  abgeführt  oder  überwiesen  werden.
Die  Aufsichtspersonen  können  Ausnahmen  zulassen. ­
  Sie  können  in  geeigneten  Fällen  anordnen,
daß  Geld  oder  Wertpapiere,  deren  Überweisung  nach
Absatz  1  nicht  erfolgen  darf,  zugunsten  der  Berechtigten ­
  bei  der  Reichsbank  hinterlegt  werden.
8  5.  Wer  als  Leiter  oder  Angestellter  eines
Unternehmens  den  Vorschriften  der  88  3  oder  4

vorsätzlich  zuwiderhandelt,  wird,  sofern  nicht  nach
anderen  Strafgesetzen  eine  höhere  Strafe  erwirkt
ist,  mit  Geldstrafe  bis  zu  50.000  Mark  und  mit  Gefängnis ­
  bis  zu  drei  Jahren  oder  mit  einer  dieser
Strafen  bestraft.  Der  Versuch  ist  strafbar.
8  6.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der
Verkündigung  in  Kraft.
(R.-G.-Bl.  Nr.  71  vom  4.  September  1914.)
Bekanntmachung,  betreffend  die  Überwachung ­
  ausländischer  Unternehmungen.  Voni
22.  Oktober  1914  (Rcichs-Gesetzbl.  S.  447.)
Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  8  3  des  Gesetzes ­
  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrates  zu
wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August
1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung
erlassen:
Artikel  1.  In  die  Verordnung,  betreffend  die
Überwachung  ausländischer  Unternehmungen  vom
4.  September  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  397),  wird
hinter  den  8  5  folgender  8  5a  eingestellt:
Ist  für  eine  unter  Aufsicht  gestellte  Unternehmung ­
  oder  Zweigniederlassung  kein  Leiter  oder
Angestellter  im  Inland  vorhanden,  der  zu  Rechtshandlungen ­
  für  die  Unternehmung  oder  die  Zweigniederlassung ­
  befugt  ist,  oder  nimmt  der  Leiter  oder
Angestellte  die  Geschäfte  nicht  wahr,  so  ist  auf  Antrag
der  Aufsichtsperson  ein  Vertreter  zu  bestellen.
Die  Bestellung  erfolgt  durch  das  Amtsgericht,  in
dessen  Bezirke  die  Unternehmung  oder  Zweigniederlassung ­
  ansässig  ist.  Über  die  Auswahl  des
Vertreters  ist  die  Aufsichtsperson  zu  hören.
Der  Vertreter  hat  die  laufenden  Geschäfte  der
Unternehmung  oder  Zweigniederlassung  ganz  oder
teilweise  zu  beendigen;  zur  Beendigung  schwebender
Geschäfte  kann  er  auch  neue  Geschäfte  eingehen.  Er
hat  den  Anordnungen  und  Weisungen  der  Aufsichtsperson ­
  Folge  zu  leisten.
Der  Vertreter  hat  Anspruch  auf  Erstattung  barer
Auslagen  und  auf  eine  angemessene  Vergütung  für
seine  Tätigkeit.  Der  Betrag  ist  durch  vas  Amtsgericht ­
  nach  Anhörung  der  Aufsichtsperson  festzusetzen ­
  und  von  dem  Vertreter  bei  der  Unternehmung
oder  Zweigniederlassung  einzuziehen.
Während  der  Dauer  der  Vertretung  ruht  die
Befugnis  der  Leiter  und  Angestellten  zu  Rechtshandlungen ­
  für  die  Unternehmung  oder  die  Zweigniederlassung. ­

Das  Amtsgericht  hat  die  Vertretung  auf  Antrag
der  Aufsichtsperson  aufzuheben.
Ist  die  Unternehmung  oder  Zweigniederlassung
in  das  Handelsregister  oder  das  Genassenschaftsregister
  eingetragen,  so  ist  die  Bestellung  des  Vertreters ­
  sowie  die  Aufhebung  der  Vertretung  von
Amts  wegen  in  das  Register  einzutragen.
Gerichtsgebühren  werden  nicht  erhoben.
Artikel  Ä.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage
der  Verkündigung  in  Kraft.
        <pb n="23" />
        18

Bekanntmachung,  betreffend  die
zwangsweise  Verwaltung  französischer  Unternehmungen. ­

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  8  3  des  Gesetzes ­
  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrates  zu
wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August
1914  (R.-G.-Bl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen ­
  :
8  L  Die  Landeszentralbehörden  können  unter
Zustimmung  des  Reichskanzlers  im  Wege  der  Vergeltung ­
  solche  Unternehmungen,  deren  Kapital  ganz
oder  überwiegend  französischen  Staatsangehörigen
zusteht,  zwangsweise  unter  Verwaltung  stellen.  Die
Anwendung  dieser  Vorschrift  wird  nicht  dadurch
ausgeschlossen,  daß  zur  Verdeckung  der  Beteiligung
französischer  Staatsangehöriger  Angehörige  anderer
Staaten  vorgeschoben  werden.
8  2.  Der  Verwalter  hat  sich  in  den  Besitz  des
Unternehmens  zu  setzen.  Er  ist  zu  allen  Rechtshandlungen ­
  für  das  Unternehmen  befugt.  Er  kann  das
Unternehmen  ganz  oder  teilweise  fortführen  oder
sich  auf  die  Beendigung  der  laufenden  Geschäfte  beschränken. ­

Nach  Abwicklung  der  Geschäfte  kann  der  Verwalter, ­
  wenn  es  sich  um  eine  Gesellschaft  handelt,
die  im  Inland  ihren  Sitz  hat,  aus  Antrag  eines  deutschen ­
  Gesellschafters  die  Gesellschaft  unter  Zustimmung ­
  der  Landeszentralbehörde  auflösen.
Während  der  Dauer  der  Verwaltung  ruhen  die
Befugnisse  des  Inhabers  des  Unternehmens  sowie
die  Befugnisse  anderer  Personen  zu  Rechtshandlungen ­
  für  das  Unternehmen.  Das  gleiche  gilt  von  den
Befugnissen  aller  Organe.
Ist  das  Unternehmen  in  das  Handelsregister
eingetragen,  so  ist  die  Bestellung  des  Verwalters
sowie  die  Aufhebung  der  Verwaltung  von  Amts
wegen  gebührenfrei  einzutragen.
8  3.  Der  Reichskanzler  kann  im  Wege  der  Vergeltung ­
  die  Auflösung  der  im  8  1  bezeichneten
Unternehmungen  sowie  bei  Gesellschaften,  di«  im
Inland  ihren  Sitz  haben,  die  Auflösung  der  Gesellschaft ­
  für  zulässig  erklären.
8  4.  Die  Landeszentralbehörde  kann  bestimmen,
in  welcher  Weise  die  in  den  88  1  bis  3  bezeichneten ­
  Maßnahmen  durchzuführen  sind.
8  5.  Die  Kosten  der  in  den  88  1  bis  4  bezeichneten ­
  Maßnahmen  hat  das  Unternehmen  zu  tragen.
Überschüsse,  die  sich  für  die  am  Unternehmen  Beteiligten ­
  ergeben,  sind,  soweit  es  sich  um  Angehörige
des  feindlichen  Auslandes  handelt,  für  deren  Rechnung ­
  bei  der  Reichsbank  zu  hinterlegen.  Die  Landeszentralbehörde
  kann,  wenn  der  Angehörige  dps
feindlichen  Auslandes  im  Inland  wohnt,  die  Auszahlung ­
  der  für  seinen  Unterhalt  erforderlichen  Beträge ­
  gestatten.
8  6.  Wer  vorsätzlich  einer  auf  Grund  der  88  1
bis  3  angeordneten  Verwaltung  Gegenstände  ganz
oder  teilweise  entzieht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu
einem  Jahre  bestraft.

8  7.  Einem  Unternehmen  im  Sinne  dieser  Verordnung ­
  stehen  die  Niederlassung  eines  Unternehmens
sowie  ein  Grundstück  gleich.
8  8.  Auf  Versicherungsunternehmungen,  die  dem
Aufsichtsamte  für  Privatversicherung  unterstehen,  finden ­
  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  mit  der  Maßgabe ­
  Anwendung,  daß  die  in  den  88  1  bis  4  bezeichneten ­
  Maßnahmen  auf  Anordnung  des  Reichskanzlers ­
  durch  das  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung
getroffen  werden.
8  9.  Der  Reichskanzler  kann  im  Wege  der  Vergeltung ­
  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  aus  die
Angehörigen  anderer  feindlicher  Staaten  für  anwendbar ­
  erklären.
8  10.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der
Verkündigung  in  Kraft.
(„Deutscher  Reichsanzeiger"  Nr.  280  vom  26.  November ­
  1914.)
Das  elsaß-lothringische  Ministerium
hat  auf  Grund  des  8  4  der  Verordnung  des  Bundesrats ­
  vom  26.  November  1914  über  die  zwangsweise
Verwaltung  französischer  Unternehmungen  nunmehr
die  zwangsweise  Verwaltung  sämtlicher  in  Elsaß-Lothringen
  betriebener  Unternehmungen,  deren  Kapital ­
  ganz  oder  überwiegend  französischen  Staatsangehörigen ­
  zusteht,  ebenso  die  Verwaltung  aller  Grundstücke, ­
  die  französischen  Staatsangehörigen  ganz  oder
zum  überwiegenden  Teil  gehören,  angeordnet.  Uber
die  Art,  in  der  die  Zwangsverwaltung  ausgeübt  werden ­
  soll,  sagt  die  Verordnung  nichts.  Die  Zwangsverwalter ­
  werden  von  dem  Bezirkspräsidenten  ernannt
werden.
(„Frankfurter  Zeitung"  vom  18.  Dezember  1914.)
Bekanntmachung,  betreffend  Ändederungen
  hinsichtlich  der  Kapitalbeteiligung  an  einem
Unternehmen.
Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  8  3  des  Gesetzes ­
  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu
wirtschaftlichen  Maßnahmen  usnn  vom  4.  August
1914  (R.-G.-Bl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen ­
  :
8  1.  Nach  dem  26.  November  1914  eingetretene
Änderungen  in  der  Kapitalbeteiligung  eines  Unternehmens ­
  schließen  die  Zulässigkeit  der  in  der  Verordnung ­
  vom  26.  November  1914,  betreffend  die
zwangsweise  Verwaltung  französischer  Unternehmungen ­
  (R.-G.-Bl.  S.  487),  und  in  den  auf  Grund  derselben ­
  ergangenen  Bekanntmachungen  des  Reichskanzlers ­
  vorgesehenen  Maßnahmen  nicht  aus.
8  2.  Wer  in  der  Zeit  nach  dem  26.  November
1914  bis  zum  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  Anteile ­
  an  dem  Unternehmen  erworben  hat,  die  am
26.  November  1914  einem  Angehörigen  des  feindlichen ­
  Auslandes  zustanden,  kann  von  dem  Vertrage
zurücktreten,  sofern  das  Unternehmen  unter  zwangsweise ­
  Verwaltung  gestellt  wird.  Der  Rücktritt  ist
innerhalb  eines  Monats,  nachdem  der  Berechtigte  von
        <pb n="24" />
        der  Einsetzung  der  Verwaltung  Kenntnis  erlangt
hat,  gegenüber  dem  Verwalter  zu  erklären.
8  3.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der
Verkündigung  in  Kraft.
(R.-G.-Bl.  Nr.  2  vom  6.  Jänner  1914,  S.  13.)
Bekanntmachung,  betreffend  die
zwangsweise  Verwaltung  britischer  Unternehmungen.
Auf  Grund  des  §  9  der  Verordnung  vom  26.  November ­
  1914,  betreffend  die  zwangsweise  Verwaltung
  französischer  Unternehmungen  (R.-G.-Bl.
S.  487),  wird  folgendes  bestimmt:
Artikel  1.  Die  Vorschriften  der  Verordnung  vom
26.  November  1914  werden  im  Wege  der  Vergeltung
auch  auf  Unternehmungen,  deren  Kapital  ganz  oder
überwiegend  britischen  Staatsangehörigen  zusteht,  für
anwendbar  erklärt.
Artikel  2.  Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem
Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
(„Deutscher  Reichsanzeiger"  Nr.  1  vom  2.  Jämrer
1915.)
Bekanntmachung  über  die  zwangsweise
Verwaltung  russischer  Unternehmungen.
Auf  Grund  des  8  9  der  Verordnung  vorn  26.  November ­
  1914,  betreffend  die  zwangsweise  Verwaltung ­
  französischer  Unternehmungen  (R.-G.-Bl.
S.  487),  wird  folgendes  bestimmt:
Artikel  1.  Die  Vorschriften  der  Verordnung  vom
26.  November  1914  werden  im  Wege  der  Vergeltung
auch  auf  Unternehmungen,  deren  Kapital  ganz  oder
überwiegend  russischen  Staatsangehörigen  zusteht,
für  anwendbar  erklärt.
Artikel  2,  Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem
Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
(„Deutscher  Reichsanzeiger"  Nr.  58  vom  10.  März
1915.)
Bekanntmachung,  betreffend  d  i  e
Erfüllung  von  Ansprüchen  im  Falle  zwangsweiser
Verwaltung  von  Grundstücken.
Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes ­
  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu
wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August
1914  (R.-G.-BI.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen ­
  :
Artikel  1.  Ist  ein  Grundstück  auf  Grund  der  Verordnung, ­
  betreffend  die  zwangsweise  Verwaltung
französischer  Unternehmungen,  vom  26.  November
1914  (R.-G.-Bl.  S.  487),  oder  einer  gemäß  dieser
Verordnung  ergangenen  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers ­
  unter  zwangsweise  Verwaltung  gestellt,  so
gilt  das  Grundstück  in  Ansehung  der  Erfüllung  von
Ansprüchen,  insbesondere  von  Miet-  oder  Pachtzinsforderungen, ­
  ohne  Rücksicht  auf  die  Zeit  ihrer  Entstehung ­
  und  auf  die  Art  der  Benutzung  oder  Bewirtschaftung ­

  des  Grundstücks,  als  eine  im  Inland  unterhaltene ­
  Niederlassung  im  Sinne  des  §  5,  Satz  1,  der
Verordnung,  betreffend  Zahlungsverbot,  vom  30.  September ­
  1914.  (R.-G.-Bl.  S.  421.)
Artikel  3.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage
der  Verkündung  in  Kraft.
(R.-G.-Bl.  Nr.  42  vom  26.  März  1915.)
Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung ­
  der  Verordnungen  über  die  Überwachung
und  zwangsweise  Verwaltung  ausländischer
Unternehmungen.
Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  8  3  des
Gesetzes  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrates
zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August
1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  in  Ergänzung  der
Verordnungen,  betreffend  die  Überwachung  ausländischer ­
  Unternehmungen,  vom  4.  September  und
22.  Oktober  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  397,  447),
sowie  betreffend  die  zwangsweise  Verwaltung  französischer ­
  Unternehmungen  vom  26.  November  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  487),  folgende  Verordnung  erlassen ­
  :
Artikel  I.  Ist  nach  Maßgabe  der  Verordnungen
vom  4.  September,  22.  Oktober  oder  26.  November
1914  oder  einer  ergänzenden  Bekanntmachung  des
Reichskanzlers  eine  Aufsichtsperson,  ein:  Vertreter
oder  ein  Verwalter  bestellt  worden,  so  können  wegen
der  von  der  bestellten  Person  in  Ausübung  oder  in
Veranlassung  der  Ausübung  ihrer  Obliegenheiten
vorgenommenen  Handlungen  oder  Unterlassungen
Schadenersatzansprüche  des  Inhabers  des  Unternehmens ­
  oder  eines  an  dem  Unternehmen  Beteiligten
nur  mit  Genehmigung  der  Landeszentralbehörde
geltend  gemacht  werden.  Die  Genehmigung  ist  zu
erteilen,  wenn  eine  schuldhafte  Pflichtverletzung
vorliegt.  Soweit  die  Genehmigung  nicht  erteilt  ist,
ist  der  Rechtsweg  unzulässig.
Artikel  2.  Leiter  und  Angestellte  eines  unter
zwangsweise  Verwaltung  gestellten  Unternehmens
sind  verpflichtet,  dem  Verwalter  aus  Erfordern  Auskunft ­
  über  die  Geschästsangelegenheiten  des  Unternehmens ­
  zu  erteilen;  dies  gilt  auch  dann,  wenn  ihre
Beschäftigung  bei  dem  Unternehmen  nach  dem
30.  Juli  1914  ein  Ende  genommen  hat.  Wer  die
Auskunft  vorsätzlich  nicht  erteilt  oder  wissentlich  unwahre ­
  Angaben  macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu
eintausendfünfhundert  Mark  oder  mit  Gefängnis  bis
zu  drei  Monaten  bestraft.
Hinsichtlich  der  Verpflichtung  zur  Auskunft  an
Aufsichtspersonen  bewendet  es  bei  den  Vorschriften
der  Verordnung  vom  4.  September  1914.
Artikel  3.  Die  Vorschriften  des  Artikel  1
treten  mit  dem  Tage  der  Verkündung,  die  Vorschriften ­
  des  Artikel  2  mit  dem  28.  Juni  1915  in
Kraft.
(„Deutscher  Reichsanzeiger"  Nr.  148  vom  26.  Juni  1915.'
        <pb n="25" />
        20

4.  Gewerbliches  Eigentum  *j.
B  ck  a  n  n  tm  a  ch  u  n  g  über  gewerbliche  Schutzrechte
  feindlicher  Staatsangehöriger.  V  o  m
1.  Juli  1915.
Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  8  3  des  Gesetzes ­
  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrates  31t  wirtschaftlichen ­
  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(R.-G.-Bl.  S.  327)  im  Wege  der  Vergeltung  folgende
Verordnung  erlassen:
8  1.  Patentrechte,  Gebrauchsmusterrechtc  und
Warenzeichenrechte  können,  soweit  sie  Angehörigen  feindlicher ­
  Staaten  zustehen,  durch  Anordnungen  des  Reichskanzlers ­
  beschränkt  und  aufgehoben  werden.  Insbesondere ­
  können  anderen  Ausübungs-  und  Nutzungsrechte
erteilt  werden.
Den  Anordnungen  kann  rückwirkende  Geltung  beigelegt ­
  werden.  Sie  können  jederzeit  geändert  und  zurückgenommen ­
  werden.
Z  2.  Auf  Anmeldungen  von  Angehörigen  feindlicher ­
  Staaten  werden  Patente  nicht  erteilt,  Gebrauchsmuster ­
  oder  Warenzeichen  nicht  eingetragen.  Im  übrigen
kann  das  Patentamt,  soweit  Angehörige  feindlicher
Staaten  in  Betracht  kommen,  Amtshandlungen,  die  ihm
nach  gesetzlichen  Vorschriften  obliegen,  aussetzen  und  das
Verfahren  vorläufig  einstellen;  der  Präsident  des  Patentamts ­
  kann  Bestimmungen  darüber  erlassen.
8  3.  Die  Anwendung  dieser  Verordnung  wird  nicht
dadurch  ausgeschlossen,  daß  die  Rechte  nach  dem  31.  Juli
1914  auf  Angehörige  anderer  Staaten  übertragen  oder
daß  zur  Verdeckung  der  Rechtsverhältnisse  Angehörige
anderer  Staaten  vorgeschoben  sind.
8  4.  Den  Angehörigen  feindlicher  Staaten  stehen
gleich  die  Angehörigen  ihrer  Kolonien  und  auswärtigen
Besitzungen,  Personen,  die  in  den  Gebieten  dieser  Staaten
oder  ihrer  Kolonien  und  auswärtigen  Besitzungen  ihren
Wohnsitz  oder  ihre  Niederlassung  haben,  sowie  juristische
Personen,  Gesellschaften  und  Unternehmungen,  die  in
den  bezeichneten  Gebieten  ihren  Sitz  haben  oder  von
dort  aus  geleitet  oder  beaufsichtigt  werden  oder  deren
Erträgnisse  ganz  oder  zum  Teil  dahin  abzuführen  sind.
8  5.  Feindliche  Staaten  im  Sinne  dieser  Verordnung ­
  sind  England,  Frankreich  und  Rußland.
8  6.  Die  Wirkung  von  Patenten,  die  Angehörigen
Rußlands  zustehen,  ist,  unbeschadet  der  für  Angehörige
anderer  als  der  feindlichen  Staaten  bestellten  ausschließlichen ­
  Rechte  zur  Ausübung  oder  Nutzung,  vom  11.  März
1915  an  als  erloschen  anzusehen.  Rechte  der  bezeichneten ­
  Art  sind  bei  dem  Patentanit  anzumelden  und
werden  durch  den  „Reichsanzeiger"  bekanntgemacht.  Die
Wirkung  des  Rechtes  erlischt,  wenn  es  nicht  spätestens
am  30.  September  1915  zur  Kenntnis  des  Patentamts
gebracht  ist.  Das  Reich  ist  berechtigt,  die  für  die  Ge-*)

  Ausnahmen  vom  Zahlungsverbote  zum  Erlangen
oder  Aufrechterhalten  von  Patent-,  Muster-  und  Markenanmeldungen ­
  siche  unter  Zahlungsverbote  S.  14  u.  16.

Währung  des  Rechtes  vereinbarte  Gegenleistung  zu
fordern;  die  Zahlungen  sind  bei  der  Kasse  des  Patentamts ­
  zu  leisten.
Die  Wirkung  der  für  Angehörige  Rnßlands  bestellten ­
  Rechte  zur  Ausübung  oder  Nutzung  von  Patenten ­
  ist  vom  11.  März  1915  an  als  erloschen  anzusehen. ­

Durch  Patentanmeldungen,  die  nach  dem  11.  März
1915  bewirkt  sind,  können  für  Angehörige  Rußlands
keine  Rechte  begründet  werden.
Diese  Vorschriften  (Abs.  1  bis  3)  sind  auf  Gebrauchsmuster ­
  entsprechend  anzuwenden.
8  7.  Der  Reichskanzler  erläßt  die  zur  Ausführung
dieser  Verordnung  erforderlichen  Bestimmungen;  er
kann  die  im  §  1  bezeichneten  Befugnisse  einer  anderen
Stelle  übertragen.
Der  Reichskanzler  kann  im  Wege  der  Vergeltung
diese  Verordnung  ganz  oder  teilweise  auf  die  Angehörigen ­
  anderer  als  der  im  8  5  bezeichneten  Staaten
für  anwendbar  erklären.
8  8.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer
Verkündung  in  Kraft.  Der  Reichskanzler  bestimmt,
wann  und  inwieweit  die  Verordnung  außer  Kraft  tritt.
(„Deutscher  Reichsanzeiger"  Nr.  153  vom  2.  Juli  1915.)
Bestimmungen  zur  Ausführung  der  Verordnung ­
  über  gewerbliche  Schutzrechte  feindlicher
Staatsangehöriger.  Vom  2.  Juli  1915.
Auf  Grund  des  8  7  der  Verordnung  über  gewerbliche ­
  Schutzrechte  feindlicher  Staatsangehöriger  vo&amp;gt;n
1.  Juli  1915  (R.-G.-Bl.  S.  414/15)  bestimme  ich:
Zn  8  1  der  Verordnung.
1.  Zuständig  für  die  Anordnungen  ist  der  für  gewerbliche ­
  Schutzrechte  bestellte  Reichskommissär.
2.  Die  Anordnungen  werden  nur  auf  Antrag  getroffen. ­
  Der  Antrag  ist  schriftlich  an  den  Präsidenten
des  Patentamtes  zu  richten.  Die  Angaben,  mit  denen
der  Antrag  begründet  wird  sind  glaubhaft  zu  machen.
Zugleich  ist  bet  der  Kasse  des  Patentamtes  für  jedes
Schutzrecht,  auf  das  sich  der  Antrag  bezieht,  eine
Gebühr  von  50  Mark  zu  zahlen.
3.  Der  Präsident  des  Patentamtes  trifft  die  erforderlichen ­
  Verfügungen,  um  den  Sachverhalt  aufzuklären. ­
  Er  kann  den  Antrag  in  geeigneter  Weise
bekanntmachen  und  die  Beteiligten  zur  Anhörung
laden.  Die  entstandenen  Verhandlungen  legt  er  mit
seinem  Gutachten  dem  Reichskommissär  vor.
4.  Der  Reichskommissär  kann  bei  der  Vorbereitung
und  der  Durchführung  seiner  Anordnungen  Zeugen
und  Sachverständige  eidlich  vernehmen,  die  Hilfe  der
Verwaltungsbehörden  in  Anspruch  nehmen  und  das
Patentamt  sowie  die  Gerichte  um  Rechtshilfe  ersuchen.
Er  kann  den  Betrag  der  Geldleistungen,  die  auf  Grund
seiner  Anordnungen  zugunsten  des  Reiches  fällig  geworden ­
  sind,  festsetzen.  Die  festgesetzten  Beträge  sind
als  öffentliche  Abgaben  anzusehen  und  können  nach  den
am  Ort  des  Wohnsitzes  oder  Sitzes  der  Verpflichteten
geltenden  landesrechtlichen  Vorschriften  zwangsweise
i  beigetrieben  werden.
        <pb n="26" />
        21

5.  Zeugen  und  Sachverständige  erhalten  Gebühren ­
  nach  Maßgabe  der  Gcbührenvcrordnnng  vom
30.  Juni  1878  (R.-G.-Bl.  1878,  173,1914,  S.  214).
Die  dadurch  entstehenden  Koste»  fallen  dem  Antragsteller ­
  zur  Last.
6.  Die  für  Zwecke  des  Heeres  oder  der  Flotte  erforderlichen ­
  Anordnungen  können  von  der  obersten
Heeres-  oder  Flottenbehörde  unmittelbar  bei  dem
Reichskommissär  angeregt  werden.
Zu  Z  2  der  Verordnung.
7.  Die  Einsicht  der  Urkunden,  auf  Grund  deren
die  Bekanntmachungen  von  dem  Patentamt  erlassen
sind,  steht  jedermann  frei.
8.  Das  Reich  wird  in  Bezug  auf  das  ihm  zustehende ­
  Forderungsrecht  durch  den  Präsidenten  des
Patentamtes  vertreten.
„Deutscher  Reichsanzeiger"  Nr.  155  vom  5.  Juli  1915.)
Verordnung  des  Bundesrates  vom
7.  M  a  i  1915,  betreffend  die  Verlängerung  der
im  Artikel  4  der  revidierten  Pariser  Übereinkunft ­
  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums
vom  2.  Juli  1011  vorgesehene»  Prtoritätsfriften.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des
Gesetzes  betreffend  die  Ermächtigung  des  Bundesrates ­
  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.,  vom
4.  August  1914  (R.-G.-Bl.  S.  327)  folgende  Verordnung ­
  erlassen:
8  1.  Die  im  Artikel  4  der  revidierten  Pariser
Übereinkunft  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums ­
  vom  2.  Juni  1911  (R.-G.-Bl.  1913,  S.  209)
vorgesehenen  Prioritätsfristen  werden,  soweit  sie  nicht
vor  dem  31.  Juli  1914  abgelaufen  sind,  bis  zum  Ablauf ­
  von  sechs  Monaten  von  der  Beendigung  des
Kriegszustandes  an,  längstens  aber  bis  zum
30.  Juni  1916  verlängert;  der  Reichskanzler  bestimmt
den  Zeitpunkt,  mit  dem  der  Kriegszustand  als  beendet ­
  anzusehen  ist.
Diese  Vorschrift  findet  zugunsten  von  Angehörigen ­
  ausländischer  Staaten  Anwendung,  wenn
und  insoweit  in  diesen  Staaten  nach  einer  im  Reichsgesetzblatte ­
  enthaltenen  Bekanntmachung  *)  die
Prioritätsfristen  zugunsten  der  deutschen  Meichsangehörigen
  verlängert  sind.
8  2.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer
Verkündung**)  in  Kraft.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Verlängerung ­
  der  Prioritütsfristen  in  Frankreich.
Vom  28.  Juni  1915.
Aus  Grund  des  8  1,  Absatz  2  der  Verordnung
des  Brindesrates,  betreffend  die  Verlängerung  der
*)  Bekanntmachungen  des  Reichskanzlers  von,
13.  Mai  1915  und  15.  Juli  1915,  betreffend  die  Verlängerung ­
  der  Prioritätsfristen  in  ausländischen  Staaten
(Brasilien,  Dänemark,  Schweiz).
**)  Die  Verkündung  geschah  in  der  am  8.  Mai
1915  ausgegebenen  Nr.  56  des  Reichs-Gesetzblattes.

im  Artikel  4  der  revidierten  Pariser  Übereinkunft
zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums  vom
2.  Juni  1911  vorgesehenen  Prioritätsfristen,  vom
7.  Mai  1915  (Reichs  -  Gesetzbl.  S.  272)  wird  hiedurch ­
  bekanntgemacht,  daß  in  Frankreich  die  bezeichneten ­
  Fristen,  soweit  sie  nicht  vor  dem  1.  August
'1914  abgelaufen  sind,  für  die  Dauer  der  Feindseligkeiten ­
  und  darüber  hinaus  bis  zu  bestimmten,  demnächst ­
  festzusetzenden  Tagen  zugunsten  der  Angehörigen ­
  derjenigen  Verbandsländer,  die  den  französischen ­
  Staatsangehörigen  denselben  Vorteil  gewähren, ­
  mithin  bis  auf  weiteres  auch  zugunsten  der
deutschen  Staatsangehörigen  verlängert  sind.
(„Deutscher  Neichsanzeiger"  Nr.  153  vom  2.  Juli  1915.)

Anläßlich  des  Kriegszustandes  sind  ferner  auch
erlassen  worden  die  Verordnungen  des  Bundesrates ­
  vom  10.  September  1914  *),  betreffend
vorübergehende  Erleichterungen  auf  dem  Gebiete  des
Patent-,  Gebrauchsmuster-  und  Warenzeichenrrchtes
(bezüglich  der  Anwendung  dieser  Verordnung  in  der
Praxis  des  kaiserlichen  Patentamtes,  siehe  Blatt  für
Patent-,  Muster-  und  Zeichenwesen  Nr.  10,  S.  335  ff.
und  Nr.  12,  S.  383/384,  Jahrgang  1914)  und
die  Verordnung  des  Bundesrates,  betreffend  weitere
Erleichterungen  auf  dem  Gebiete  des  Patent-  und  Gebrauchsmusterrechtes ­
  vom  31.  März  1915  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  212).
5.  Außerkraftsetzung  der  Handelsverträge. ­
  Behandlung  feindlicher  Zollgüter.
Einfuhrverbote.
a)  Wirkung  des  Außerkrafttretens  von  Handelsverträgen. ­

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  8  3  des  Gesetzes ­
  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrates  zu
wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  beschlossen,  daß  die
infolge  des  Krieges  eingetretene  Aufhebung  der  Handelsverträge ­
  mit  den  gegen  das  Deutsche  Reich  kriegführenden ­
  Staaten  bis  auf  weiteres  auf  die  Zollbehandlung ­
  von  Waren,  die  aus  meistbegünstigten
Ländern  stammen  oder  die  auf  deutsche  Rechnung  sich
in  deutschen  Zollausschlußgebieten,  Freibezirken  oder
Zollagern  befinden,  ohne  Einfluß  bleiben  soll.
(„Reichsanzeiger"  Nr.  187  vom  11.  August  1914.)
d)  Behandlung  feindlicher  Zollgüter.
Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  8  3  des  Gesetzes ­
  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu
wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August
1914  (R.-G.-Bl.  S.  327)  zum  Zwecke  der  Vergeltung
folgende  Verordnung  erlassen:
8  1.  Waren,  die  sich  am  Tage  des  Inkrafttretens
dieser  Verordnung  innerhalb  der  Reichsgrerrze  für
*)  Bekanntmachungen  des  Reichskanzlers  vom
20.  Februar  1915  (Belgien,  Hsterreich,  Ungarn,  Portugal,
  Frankreich),  vom  12.  März  1915  (Schweden),
vom  13.  Mai  1915  (Brasilien  und  Griechenland).
        <pb n="27" />
        22

Rechnung  einer  natürlichen  oder  juristischen  Person
befinden,  die  in  Belgien,  Frankreich,  Großbritannien
oder  Rußland  oder  in  den  Kolonien  und  auswärtigen
Besitzungen  eines  dieser  Länder  ihren  Wohnsitz  oder
Sitz  hat,  sind,  solange  sie  noch  nicht  in  den  freien  Verkehr ­
  getreten  sind,  durch  die  Zollbehörde  vorläufig
festzuhalten.
Als  noch  nicht  in  den  freien  Verkehr  getreten
gelten  im  Sinne  dieser  Vorschrift  auch  Waren,  die
mit  der  Aussicht  auf  Zollbefreiung  für  den  Fall  ihres
Wiederausganges  abgefertigt  sind.
8  2.  über  Waren,  die  noch  nicht  in  den  freien
Verkehr  getreten  sind,  hat  auf  Verlangen  der  Zollbehörde ­
  jeder  Auskunft  zu  erteilen,  der  mit  ihrer  Beförderung ­
  oder  Aufbewahrung  oder  ihrem  Absatz  befaßt ­
  ist;  er  hat  insbesondere  seine  Geschäftsbücher
vorzulegen  unv  die  Besichtigung  der  Waren  zu  gestatten. ­
  Zur  Erfüllung  dieser  Pflichten  kann  er  durch
Geldstrafen  angehalten  werden,  deren  Gesamtbetrag
Mk.  3000  nicht  übersteigen  darf.
8  3.  Der  Reichskanzler  kann  im  Wege  der  Vergeltung ­
  anordnen,  daß  die  festgehaltenen  Waren  zugunsten ­
  des  Reiches  eingezogen  werden.
8  4.  Die  Einziehung  erfolgt  durch  einen  Beschluß
des  Hauptamts.  Vor  dem  Beschluß  ist  der  zu  Anträgen ­
  über  die  Zollbehandlung  Berechtigte  zu  hören.
Der  Einziehungsbeschluß  ist  dem  Berechtigten  zuzustellen. ­
  Gegen  den  Beschluß  ist  nur  die  Beschwerde  an
die  Direktivbehörde  innerhalb  eines  Monats  zulässig.
8  5.  Aus  der  eingezogenen  Ware  sind  vorweg
die  Ansprüche  im  Inland  wohnhafter  Personen
wegen  Aufwendungen  auf  die  Ware  zu  befriedigen.
8  6.  Für  die  Zollausschüsse  (Freihäfen)  werden
die  zuständigen  Verwaltungsbehörden  durch  die
Landeszentralbehörde  bestimmt.
8  7.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer
Verkündung  in  Kraft.
Der  Reichskanzler  kann  die  Verordnung  auf
andere  als  die  im  8  1  bezeichneten  feindlichen  Gebiete ­
  ausdehnen;  er  kann  die  nach  8  3  erlassenen
Anordnungen  aufheben  oder  beschränken.
Der  Reichskanzler  kann  Ausnahmen  von  der
vorläufigen  Festhaltung  (8  1)  zulassen.
Der  Reichskanzler  bestimmt,  wann  und  inwieweit ­
  die  Verordnung  außer  Kraft  tritt.
(„Deutscher  Reichsarueiger"  Nr.  245  vom  17.  Oktober
1914.)
c)  Ein-und  Durchfuhr  vonErzeugnissrn  feindlicher
Länder.
Ter  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  8  3  des  Gesetzes ­
  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen ­
  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(R.-G.-Bl.  S.  327)  beschlossen:
Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  im  Wege  der
Vergeltung  die  Ein-  und  Durchfuhr  von  Boden-  und
Gewerbserzeugnissen  feindlicher  Länder  über  die  Grenzen
des  Deutschen  Reiches  zu  verbieten  und  die  zur  Durchführung ­
  des  Verbots  erforderlichen  Maßnahmen  zu
treffen.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dein  Tage  der  Verkündung ­
  in  Kraft.
(R.-G.-Bl.  Nr.  20  vom  15.  Februar  1915,  S.  93.)

Auf  Grund  der  Verordnung,  betreffend  Ein-  und
Durchfuhr  von  Erzeugnissen  feindlicher  Länder,  vom
11.  Februar  1915  (R.-G.-Bl.  S.  93)  bestimme  ich:
Die  Ein-  und  Durchfuhr  der  nachstehend
aufgeführten  Boden-  und  Gewerbserzeugnisse  von
Frankreich  und  Großbritannien  sowie
von  den  Kolonien  und  Schutzgebieten
dieser  Länder  über  die  Grenzen  des  Deutschen

Reiches  ist  verboten.
Tarifnummer
Champignons,  getrocknet,  gedörrt,  gebacken, ­
  in  Salzlacke  eingelegt  oder  saust
einfach  zubereitet  35
Blumen,  Blüten,  Blütenblätter  und
Knospen  zu  Binde-  oder  Zierzwecken,
frisch  (Schnittblumen)  41
Hummer  in  luftdicht  verschlossenen  Behältnissen ­
  123  und  219
Wein  von  Trauben  in  Fässern  oder  Kesselwagen ­
  .  •  ....  180
Schaumwein  181
Riech-  und  Schönheitsmittel(Parfümerien
und  kosmetische  Mittel)  355  bis  358
Waren,  ganz  oder  teilweise  aus  Seide
(Rohseide,  künstlicher  Seide,  Florettseide) ­
  402  bis  412
Spitzenstoffe  und  Spitzen  aller  Art  aus
Baumwollengespinsten  464
Spitzenstoffe  und  Spitzen  aller  Art  aus
Gespinsten  von  anderen  pflanzlichen
Spinnstoffen  als  Baumwolle  ....  501
Kleider,  Putzwaren  und  sonstige  genähte
Gegenstände  aus  Seide  (Rohseide,
künstlicher  Seide  und  Florettseide)  .  .  517
Franenhüte  534,  535,  536
539,  541  und
542

Zigarettenpapier  und  Zigarcttcnblättchen  220,  655  bis
657,  664  und
670
Zigarettenhülsen  aus  Papier  oder  Pappe  220,  670  und
672

Films,  unbelichtet  oder  belichtet,  aus  Zellhorn ­
  oder  ähnlichen  Stoffen  640
Schreibfedern  aus  Stahl  840
Tressenwaren:
aus  unechtem  Gold-  oder  unechtem
Silbergespinst  883
aus  anderem  Metallgespinst  888
Trockenplatten  für  photographische  Zwecke
aus  Glas  .  749

Die  angeführten  Tarifnummern  sind  die  des  Zolltarifs ­
  vom  25.  Dezember  1912  (R.-G.-Bl.  S.  303).
(R.-G.-Bl.  Nr.  20  vom  15.  Februar  1915,  S.  93.)
        <pb n="28" />
        23

Der  Reichskanzler  hat  unter  bem  12.  Februar  1915
zu  der  vorstehenden  Bekanntmachung  folgende  Ausführungsbestimmungen
  erlassen:
1.  Werden  Boden-  und  Gewerbserzeugnisse,  deren
Ein-  und  Durchfuhr  nach  Maßgabe  der  Bekanntmachung,
betreffend  Ein-  und  Durchfuhr  von  Erzeugnissen  feindlicher ­
  Länder,  vom  12.  Februar  1915  (R.-G.-Bl.
S.  93/94)  verboten  ist,  nach  dem  12.  Februar  1915
über  die  Grenzen  des  Deutschen  Reiches  ein-  oder
durchgeführt,  so  hat  der  Verfügungsberechtigte  der  Eingangsgrenzzollstelle ­
  schriftlich  zu  erklären,  daß  sie  nicht
Erzeugnisse  von  Frankreich  oder  Großbritannien  oder
von  den  Kolonien  oder  Schutzgebieten  dieser  Länder
sind,  und  durch  seine  Unterschrift  die  Haftung  für  die
Richtigkeit  der  Erklärung  nach  Maßgabe  des  Vereinszollgesetzes ­
  zu  übernehmen.
2.  Der  Verfügungsberechtigte  hat  die  Richtigkeit
der  Erklärung  durch  behördliche,  nötigenfalls  in  beglaubigter ­
  Übersetzung  beizubringende  Zeugnisse  des
Herstellungslandes  oder  in  anderer  Weise  (Vorlegung
von  Frachtbriefen,  Schiffspapieren,  Rechnungen,  kaufmännischen ­
  Schriftwechsel  oder  dergl.)  glaubhaft  nachzuweisen. ­

3.  Der  Amtsvorstand  kann  von  der  Forderung
eines  besonderen  Nachweises  der  Richtigkeit  der  Erklärung ­
  Abstand  nehmen,  wenn  er  für  zweifellos  hält,
daß  die  Ware  in  einem  anderen  als  einem  der  unter
Ziffer  1  genannten  Länder  erzeugt  oder  hergestellt  ist.
4.  Erklärung  und  Nachweis  des  Herstellungslandes
ist  nicht  erforderlich  für  Gebrauchs-  und  Verzehrungsgegenstände ­
  im  Sinne  des  §  6  Ziffer  6  und  7  des  Zolltarifgesetzes ­
  vom  25.  Dezember  1902.
(„Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich"  Nr.  7  vom
16.  Februar  1915,  S.  41.)
6.  Seerechtliche  Maßnahmen.
a)  Konterbandeliste.
Prisenordnung  vom  30.  September
1909  (Reichsgesetzblatt  I  a  h  r  g  a  n  g
1914,  Nr.  50,  Abschnitt  III,  Ziffer  21
bis  27.)
Gegenstände  der  Konterbande:
Als  Kriegskonterbande  werden,  ohne  daß  es
einer  Erklärung  bedürfte,  die  nachstehenden,  unter  der
Bezeichnung  absolute  Konterbande  begriffenen
Gegenstände  und  Stoffe  angesehen:
1.  Waffen  jeder  Art,  mit  Einschluß  der  Jagdwaffen
  und  ihre  als  solche  kenntlichen  Bestandteile ­
  ;
2.  Geschosse,  Kartuschen  und  Patronen  jeder  Art
sowie  ihre  als  solche  kenntlichen  Bestandteile;
3.  Schießpulver  und  Sprengstoffe,  die  besonders
für  den  Krieg  bestimmt  sind;
4.  Lafetten,  Munitionswagen,  Protzen,  Proviantwagen,
  Feldschmieden  und  ihre  als  solche  kenntlichen ­
  Bestandteile;

5.  militärische,  als  solche  kenntliche  Kleidungs-,
und  Ausrüstungsstücke;
6.  militärisches,  als  solches  kenntliches  Geschirr
jeder  Art;
7.  für  den  Krieg  benutzbare  Reit-,  Zug-  und  Lasttiere ­
  ;
8.  Lagergerät  und  seine  als  solche  kenntlichen  Bestandteile ­
  ;
9.  Panzerplatten;
10.  Kriegsschiffe  und  sonstige  Kriegssahrzeuge  sowie ­
  solche  Bestandteile,  die  nach  ihrer  besonderen
Beschaffenheit  nur  auf  einem  Kriegsfahrzeuge
benutzt  werden  können;
11.  Werkzeuge  und  Vorrichtungen,  die  ausschließlich ­
  zur  Anfertigung  von  Kriegsmaterial  oder
zur  Anfertigung  und  Ausbesserung  von  Waffen
und  von  Landkriegs-  oder  Seekriegsmaterial
hergestellt  sind.
Absolute  Konterbande  sind  ferner  diejenigen
Gegenstände  und  Stoffe,  die  seitens  des  Deutschen
Reiches  ausdrücklich  als  absolute  Konterbande  erklärt ­
  werden.
Als  Krtegskonterbande  werden,  ohne  daß  es
einer  Erklärung  bedürfte,  folgende  für  kriegerische
wie  friedliche  Zwecke  verwendbare,  unter  der  Bezeichnung ­
  relative  Konterbande  begriffene  Gegenstände ­
  und  Stoffe  angesehen:
1.  Lebensmittel;
2.  Fourage  und  zur  Viehfütterung  geeignete
Körnerfrüchte;
3.  für  militärische  Zwecke  geeignete  Kleidungsstücke,
Kleidungsstoffe  und  Schuhwerk;
4.  Gold  und  Silber,  geprägt  und  in  Barren,  sowie ­
  Papiergeld;
5.  für  den  Krieg  verwendbare  Fuhrwerke  jeder
Art  und  ihre  Bestandteile;
6.  Schiffe,  Boote  und  Fahrzeuge  jeder  Art,
Schwimmdocks  und  Vorrichtungen  für  Trockendocks ­
  sowie  ihre  Bestandteile;
7.  festes  oder  rollendes  Eisenbahnmaterial,  Telegraphen- ­
  und  Telephonmaterial;
8.  Luftschiffe  und  Flugmaschinen,  ihre  als  solche
kenntlichen  Bestandteile  sowie  Zubehörstücke,
Gegenstände  und  Stoffe,  die  erkennbar  zur  Luftschiffahrt ­
  oder  zu  Flugzwecken  dienen  sollen;
9.  Feuerungsmaterial  und  Schmierstoffe;
10.  Schießpulver  und  Sprengstoffe,  die  nicht  besonders ­
  für  den  Krieg  bestimmt  sind;
11.  Stacheldraht  sowie  die  zu  dessen  Befestigung
und  Zerschneidung  dienenden  Werkzeuge;
12.  Hufeisen  und  Hufschmiedegerät;
13.  Geschirr  und  Sattelzeug;
14.  Doppelgläser,  Fernrohre,  Chronometer  und
nautische  Instrumente  aller  Art.
Unter  „Lebensmittel"  sind  alle  zur  menschlichen
Ernährung  dienenden  festen  oder  flüssigen  Stoffe  zu
verstehen;  der  Ausdruck  „Papiergeld"  umfaßt  auch
Banknoten,  jedoch  nicht  Wechsel  und  Schecks;  Kessel
und  Maschinen  fallen  unter  Nr.  6  der  Liste;  als
        <pb n="29" />
        24

„festes  Eisenbahnmaterial"  sind  u.  a.  Schienen,
Schwellen,  Drehscheiben,  Brückenteile  anzusehen.
Relative  Konterbande  sind  ferner  diejenigen
Gegenstände  und  Stosse,  die  seitens  des  Deutschen
Reiches  ausdrücklich  als  solche  erklärt  werden.
Die  unter  22  und  24  genannte  Erklärung  wird
den  verbündeten  und  neutralen  Regierungen  bekanntgegeben ­
  und  den  Kommandanten  S.  M.  Schiffe
mitgeteilt.
Gegenstände  und  Stosse,  die  für  kriegerische
Zwecke  nicht  verwendbar  sind,  können  nicht  als
Kriegskonterbande  erklärt  werden.
Als  Kriegskonterbande  können  die  nachstehenden
Gegenstände  nicht  erklärt  werden:
1.  Rohbaumwolle,  Rohwolle,  Rohseide,  rohe  Jute,
roher  Flachs,  roher  Hanf  und  andere  Rohstoffe
der  Textilindustrie  sowie  die  daraus  gesponnenen ­
  Garne;
2.  ölhaltige  Nüsse  und  Sämereien,  Kopra;
3.  Kautschuk,  Harz,  Gummi  und  Lack,  Hopfen;
4.  rohe  Felle,  Hörner,  Knochen  und  Elfenbein;
5.  natürlicher  und  künstlicher  Dünger,  mit  Einschluß
der  für  die  Landwirtschaft  verwendbaren  Nitrate
und  Phosphate;
6.  Erze;
7.  Erde,  Ton,  Kalk,  Kreide,  Steine  mit  Einschluß
des  Marmors,  Ziegelsteine,  Schiefer  und  Dachziegel ­
  ;
8.  Porzellan  und  Glaswaren;
9.  Papier  und  die  zu  seiner  Herstellung  zubereiteten
Stoffe;
10.  Seife,  Farbe  mit  Einschluß  der  ausschließlich  zu
ihrer  Herstellung  bestimmten  Materialien,  und
Firnis;
11.  Chlorkalk,  Soda,  Ätznatron,  schwefelsaures  Natron
in  Kuchen,  Ammoniak,  schwefelsaures  Ammoniak
und  Kupfervitriol;
12.  Maschinen  für  Landwirtschaft,  Bergbau,  Textilindustrie ­
  und  Buchdruckerei;
13.  Edelsteine,  Halbedelsteine,  Perlen,  Perlmutter  und
Korallen;
14.  Turm-  und  Wanduhren,  Standuhren  und  Taschenuhren ­
  außer  Chronometern;
15.  Mode-  und  Galanteriewaren;
16.  Federn  jeder  Art,  Haare  und  Borsten;
17.  Gegenstände  zur  Wohnungseinrichtung  und"  zum
Wohnungsschmucke,  Bureaumöbel  und  Bureaubedarf.

Als  Kriegskonterbande  können  ferner  nicht  angesehen ­
  werden:
1.  Gegenstände  und  Stoffe,  die  ausschließlich  zur
Pflege  der  Kranken  und  Verwundeten  dienen,  jedoch ­
  mit  der  Maßgabe,  daß  sie  im  Falle  gewichtiger ­
  militärischer  Erfordernisse  gegen  Entschädigung
angefordert  werden  können,  wenn  sie  die  unter
29  vorgesehene  Bestimmung  haben;
2.  Gegenstände  und  Stoffe,  die  zum  Gebrauche  des
Schiffes,  auf  dem  sic  vorgefunden  werden,  oder

zuin  Gebrauche  der  Besatzung  oder  der  Passagiere
dieses  Schiffes  während  der  Reise  bestimmt  sind.
I.  Zusatz  zur  Prisenordnuug  vom  30.  September ­
  1900.
(R.-G.-Bl.  1914,  S.  441.)
Vom  18.  Oktober  1914.
Ich  bestimme  hiemit,  daß  in  der  Prisenordnuug
vom  30.  September  1909  in  Ziffer  23  folgende  beiden
Nummern  hinzugefügt  werden;
13.  Kupfer  (unbearbeitet);
16.  Blei  in  Blöcken,  Platten  oder  Röhren.
II.  Zusatz  zur  Prisenordnung  vom  30.  September ­
  1909.
(R.-G.-Bl.  1914  S.  481.)
Vom  23.  November  1914.
Ich  bestimme  hiemit  im  Anschluß  an  die  Anordnung
  vom  18.  Oktober  1914  (R.-G.-Bl.  S.  441),  daß
in  der  Prisenordnung  vom  30.  September  1909  in
Ziffer  23  die  folgenden  beiden  weiteren  Nummern  hinzugefügt ­
  werden:
17.  Hölzer  jeder  Art,  roh  oder  bearbeitet  (insbesondere
auch  behauen,  gesägt,  gehobelt,  genutet),  Holzkohlenteer ­
  ;
18.  Schwefel,  roh  oder  gereinigt,  Schwefelsäure.
III.  Zusatz  zur  Prisenordnuug  vom  80.  September ­
  1999.
Vom  14.  Dezember  1914.
Ich  bestimme  hiermit  im  Anschluß  an  die  Anordnung ­
  vom.23.  November  1914  (R.-G.-Bl.  S.  481),
daß  in  der  Prisenordnung  vom  30.  September  1909
in  Ziffer  23  die  folgenden  beiden  weiteren  Nummern
hinzugefügt  werden:
19.  Aluminium.
20.  Nickel.
IV.  Bekanntmachung  über  die  Behandlung  von
Feuerungsmaterial  als  relative  Konterbande.
Vom  17.  November  1914.
Ziffer  23  Nr.  9  der  Prisenordnung  vom  30.  September ­
  1909  (R.-G.-Bl.  1914,  S.  275)  wird  dahin
erläutert:
Mit  Ausnahme  von  einigen  sehr  harten  überseeischen ­
  Hölzern,  wie  Pockholz,  Palisander,  Ebenholz
und  dergleichen,  sind  alle  Holzarten  in  unbearbeiteter
oder  nur  roh  bearbeiteter  Form  als  relative  Konterbande ­
  anzusehen,  weil  sie  sich  als  Feuerungsmaterial
verwenden  lassen  und  unter  Umständen  auch  tatsächlich
als  solches  verwendet  werden.  Zu  diesen  Holzarten
zählen  auch  Grubenhölzer  und  Papicrhölzcr,  roh  oder
entrindet.  Dagegen  sind  diejenigen  Holzarten  nicht  zum
Feuerungsmateriale  zu  rechnen,  welche  infolge  ihrer
Bearbeitung  durch  Menschenhand  oder  Maschinen  eine
so  erhebliche  Wertsteigecung  ersahren  haben,  daß  ihre
Benutzung  als  Feuerungsmaterial  mit  ihrem  durch  die
Bearbeitung  erhöhten  wirtschaftlichen  Werte  in  keinem
Einklang  stehen  würde.
        <pb n="30" />
        25

Verordnung,  betreffend  Abänderung
der  Prisenordnung  vom  30.  September  1909
(R  -G.-Bl.  1914,  S.  275,  441,  481,  509).
Vom  18.  April  1915.
In  Vergeltung  der  von  England  und  seinen  Vcrbttndeien
  abweichend  von  der  Londoner  Erklärung  über
das  Seekriegsrecht  vom  26.  Februar  1909  getroffenen
Bestimmungen  genehmige  Ich  für  den  gegenwärtigen
Krieg  die  nachstehenden  Abänderungen  der  Prisenordnung ­
  vom  30.  September  1909  sowie  ihrer  Zusätze
voin  18.  Oktober,  23.  November  und  14.  Dezember
1914.
An  die  Stelle  der  Ziffern  21,  23,  27,  33,  35,  40
sowie  der  Zusätze  zur  Ziffer  23  treten  folgende  Bestimmungen ­
  :
21.  Als  Kriegskonterbande  werden  die  nachstehenden,
unter  der  Bezeichnung  absolute  Konterbande  begriffenen ­
  Gegenstände  und  Stoffe  angesehen:
1.  Waffen  jeder  Art  mit  Einschluß  der  Waffen  für
sportliche  Zwecke  und  ihre  als  solche  kenntlichen
Bestandteile;
2.  Geschosse,  Kartuschen  und  Patronen  jeder  Art  sowie
ihre  als  solche  kenntlichen  Bestandteile;
3.  Schießpulver  und  Sprengstoffe  jeder  Art;
4.  Geschützrohre.  Lafetten,  Protzen,  Munitionswagen,
Feldküchen,  Backofenwagen,  Proviantwagen,  Feldschmieden, ­
  Scheinwerfer,  Scheinwerfergerät  und
ihre  als  solche  kenntlichen  Bestandteile;
5.  Entfernungsmesser  und  ihre  als  solche  kenntlichen
Bestandteile;
6.  Doppelgläser,  Fernrohre,  Chronometer  und  nautische ­
  Instrumente  aller  Art;
7.  militärische  als  solche  kenntliche  Kleidungs-  und
Ausrüstungsstücke;
8.  für  den  Krieg  benutzbare  Reit-,  Zug-  und  Lasttiere ­
  ;
9.  militärisches  als  solches  kenntliches  Geschirr  jeder
Art;
10.  Lagergerät  und  seine  als  solche  kenntlichen  Bestandteile ­
  ;
11.  Panzerplatten;
12.  Blei  in  Blöcken,  Platten  oder  Röhren;
13.  Stacheldraht  sowie  die  zu  dessen  Befestigung  und
Zerschneidung  diencndeir  Werkzeuge;
14.  Weißbleche;
15.  Kriegsschiffe  und  sonstige  Kriegsfahrzeuge  sowie
solche  Bestandteile,  die  nach  ihrer  besonderen  Beschaffenheit ­
  nur  auf  einem  Kriegsfahrzeuge  benutzt
werden  können;  Schiffsbleche  und  Schiffbaustahl;
16.  Unterwasserschallsignalapparate;
17.  Lust-  und  Flugfahrzeugc  aller  Art,  deren  als  solche
kenntlichen  Bestandteile  sowie  Zubehörstücke,  Gegenstände ­
  nnd  Stoffe,  die  erkennbar  zur  Luftschiffahrt
oder  zu  Flugzwecken  dienen  sollen;
18.  Werkzeuge  und  Vorrichtungen,  die  ausschließlich
zur  Anfertigung  und  Ausbesserung  vor:  Waffen
und  Kriegsmaterial  hergestellt  sind;
19.  Drehbänke  jeder  Art;

20.  Grubenholz;
21.  Kohlen  und  Koks;
22.  Flachs.
23.  Als  Kriegskonterbande  werden  folgende  für
kriegerische  wie  für  friedliche  Zwecke  verwendbare  unter
der  Bezeichnung  relative  Konterbande  begriffene
Gegenstände  und  Stoffe  angesehen:
1.  Lebensmittel;
2.  Fourage  und  Futtermittel  jeder  Art;
3.  für  militärische  Zwecke  geeignete  Kleidungsstücke,
Kleid  ungsstoffe  und  Schuhwerk;
4.  tierische  Wolle,  roh  oder  bearbeitet,  sowie  wollene
Streichgarne  und  Kammgarne;
5.  Gold  und  Silber,  geprägt  und  in  Barren,  sowie
Papiergeld;
6.  für  den  Krieg  verwendbare  Fuhrwerke  jeder  Art
und  ihre  Bestandteile,  insbesondere  alle  Kraftfahrzeuge ­
  ;
7.  Gummiräder  für  Kraftfahrzeuge  sowie  alle  Gegenstände ­
  und  Stoffe,  die  besonders  bei  der  Herstellung ­
  oder  Reparatur  von  Gummirädern  verwendet ­
  werden;
8.  Kautschuk  und  Guttapercha  und  die  daraus  hergestellten ­
  Waren;
9.  festes  oder  rollendes  Eisenbahnmaterial,  Telegraphen-, ­
  Funkentelegraphen-  und  Telephonmaterial ­
  ;
10.  Feuerungsmaterial,  ausgenommen  Kohlen  und
Koks;  Schmierstoffe;
11.  Schwefel,  Schwefelsäure,  Salpetersäure;
12.  Hufeisen  und  Hufschmiedegerät;
13.  folgende  Erze:  Wolframerze  (Wolframit  nnd
Scheelit),  Molybdän-,  Nickel-,  Chrom-,  Hämatiteisen-, ­
  Mangan-,  Blei-Erz;
14.  folgende  Metalle:  Wolfram,  Molybdän,  Vanadium,
Nickel,  Selen,  Kobalt,  Hämatitroheisen,  Mangan,
Aluminium,  Kupfer;
15.  Antimon  sowie  seine  Schwefelverbindungen  und
Oxyde;
16.  Eisenlegierungen  (Ferro-Verbindungen)  einschließlich
Wolfram-,  Molybdän-,  Mangan-,  Vanadium-,
Chromeisen;
17.  Geschirr  und  Sattelzeug;
18.  Leder,  zugerichtet  und  nicht  zugerichtet,  sofern  es
brauchbar  ist  für  Sattlerei,  Geschirr.  Militärschuhzeug
  oder  militärische  Kleidungsstücke;
19.  Gerbstoffe  aller  Art  einschließlich  der  beim  Gerben
gebrauchten  Extrakte;
20.  Hölzer  jeder  Art,  roh  oder  bearbeitet  (insbesondere
auch  behauen,  gesägt,  gehobelt,  genutet),  ausgenommen ­
  Grubenbolz;  Holzkohlenteer;
21.  Schiffe,  Boote  und  Wasserfahrzeuge  jeder  Art,
Schwimmdocks  und  Vorrichtungen  für  Trockendocks ­
  sowie  ihre  Bestandteile.
27.  Als  Kriegskonterbande  können  die  nachstehenden ­
  Gegenstände  nicht  erklärt  werden:
1.  Rohbaumwolle,  Rohseide,  rohe  Jute,  roher  Hanf;
2.  Harz,  Lack,  Hopfen;
3.  rohe  Felle,  Hörner,  Knochen  und  Elfenbein;
        <pb n="31" />
        4.  natürlicher  und  künstlicher  Dünger;
5.  Erde,  Ton,  Kalk,  Kreide,  Steine  mit  Einschluß  des
Marmors,  Ziegelsteine,  Schiefer  und  Dachziegel;
6.  Porzellan  und  Glas;
7.  Papier  und  die  zu  seiner  Herstellung  zubereiteten
Stoffe;
8.  Seife,  Farbe  mit  Einschluß  der  ausschließlich  zu
ihrer  Herstellung  bestimmten  Materialien  und
Firnis;
9.  Chlorkalk,  Soda,  Ätznatron,  schwefelsaures  Natron
in  Kuchen,  Ammoniak,  schwefelsaures  Ammoniak
und  Kupfervitriol;
10.  Maschinen  für  Landwirtschaft,  für  Bergbau,  für
Textilindustrie  und  für  Buchdcuckerei;
11.  Edelsteine,  Halbedelsteine,  Perlen,  Perliuuttcr  und
Korallen;
12.  Turm-  und  Wanduhren,  Standuhren  und  Taschenuhren ­
  außer  Chronometern;
13.  Mode-  und  Galanteriewaren;
14.  Federn  jeder  Art,  Haare  und  Borsten;
15.  Gegenstände  zur  Wohnungseinrichtung  und  zum
Wohnungsschmuck;  Bureaumöbel  und  Bureaubedarf. ­

33.  Sofern  die  Umstände  dem  nicht  widersprechen,
ist  die  in  Ziffer  32  bezeichnete  feindliche  Bestimmung
anzunehmen:
a)  wenn  die  Sendung  an  eine  feindliche  Behörde  oder
den  Agenten  einer  solchen  oder  an  einen  Händler,
von  dem  feststeht,  daß  er  Gegenstände  der  fraglichen
Art  oder  Erzeugnisse  aus  ihnen  der  Streitmacht
oder  den  Verwaltungsstellen  des  feindlichen  Staates
liefert,  gerichtet  ist;
b)  wenn  die  Sendung  an  Order  oder  an  einen  aus
den  Schiffspapieren  nicht  ersichtlichen  Empfänger
oder  an  eine  Person,  die  sich  im  feindlichen  oder
vom  Feinde  besetzten  Gebiete  aufhält,  gerichtet  ist;
c)  wenn  die  Sendung  nach  einem  befestigten  Platze
des  Feindes  oder  nach  einem  Platze,  der  der  feindlichen ­
  Streitmacht  als  Operations-  oder  Versorgungsbasis ­
  dient,  bestimmt  ist.
Kauffahrteischiffe  selbst  sind  nicht  schon  um  deswillen
als  für  die  feindliche  Streitmacht  oder  für  Verwaltungsstellen ­
  des  feindlichen  Staates  bestimmt  anzusehen,  weil
sie  sich  auf  der  Fahrt  nach  einem  der  zu  c  bezeichneten
Plätze  befinden.
35.  Gegenstände  der  relativen  Konterbande  unterliegen ­
  der  Beschlagnahme  nur  auf  einem  Schiffe,  das
sich  auf  der  Fahrt  nach  dem  feindlichen  oder  vom
Feinde  besetzten  Gebiet  oder  zur  feindlichen  Streitmacht
befindet  und  das  diese  Gegenstände  nicht  in  einem
neutralen  Zwischenhafen  ausladen  syll,  d.  h.  in  einem
Hafen,  den  das  Schiff  vor  dem  Erreichen  jenes  Zieles
anzulaufen  hat.
Die  Einschränkung  des  Abs.  1  findet  keine  Anwendung ­
  :
a)  wenn  die  Voraussetzungen  der  Ziffer  33  b  vorliegen ­
  oder
b)  wenn  das  Schiff  nach  einem  neutralen  Lande  bestimmt ­
  ist,  von  dem  feststeht,  daß  die  feindliche

Regierung  von  dort  Gegenstände  der  fraglichen  Art
bezieht.
40.  Auf  Grund  einer  früher  ausgeführten,  aber
bereits  vollendeten  Beförderung  von  Konterbande  kann
eine  Aufbringung  nicht  bewirkt  werden.
Hat  jedoch  das  Schiff  Konterbande  entgegen  den
Angaben  seiner  Schiffspapiere  dem  Feinde  zugeführt,  so
unterliegt  es  der  Aufbringung  und  Einziehung  bis  zur
Beendigung  des  Krieges.
Diese  Verordnung  tritt  mit  ihrer  Verkündung
in  Kraft.
b)  Erklärung  der  britische»  Gewässer  als  Kriegsgcbiet.
  Pergl.  Seite  115.
Der  „Reichsanzeiger"  Nr.  29  vom  4.  Februar  1915
veröffentlicht  im  amtlichen  Teil  folgende  Bekanntmachung: ­

1.  Die  Gewässer  ringsum  Großbritannien  und
Irland  einschließlich  des  gesamten  englischen  Kanals,
werden  hiemit  als  Kriegsgebiet  erklärt.  Vom  18.  Februar ­
  an  wird  jedes  in  diesem  Kriegsgebiet  angetroffene
feindliche  Kauffahrteischiff  zerstört  werden,  ohne  daß
es  immer  möglich  sein  werde,  dabei  die  der  Besatzung
und  den  Passagieren  drohenden  Gefahren  abzuwenden.
2.  Auch  neutrale  Schiffe  laufen  in;  Kriegsgebiete
Gefahr,  da  angesichts  des  von  der  britischen  Regierung
am  31.  Jänner  angeordneten  Mißbrauches  neutraler
Flaggen  und  der  Zufälligkeiten  des  Seekrieges  nicht
immer  vermieden  werden  kann,  daß  die  auf  feindliche
Schiffe  berechneten  Angriffe  auch  neutrale  Schiffe
treffen.
3.  Die  Schiffahrt  nördlich  um  die  Shetlandsinseln ­
  in  dem  östlichen  Gebiete  der  Nordsee  und  einem
Streifen  von  mindestens  30  Seemeilen  Breite  entlang
der  niederländischen  Küste  ist  nicht  gefährdet.
Berlin,  4.  Februar  1915.
Zur  Erläuterung  der  Bekanntmachung  wird  den
verbündeten,  neutralen  und  feindlichen  Mächten  die  nachstehende ­
  Denkschrift  mitgeteilt:
Denkschrift  der  kaiserlich  deutschen  Regierung ­
  über  die  Gegenmaßnahmen  gegen
die  völkerrechtswidrigen  Maßnahmen
Englands  zur  Unterbindung  des  neutralen ­
  Seehandels  mit  Deutschland.
Seit  Beginn  des  Krieges  führt  Großbritannien
gegen  Deutschland  den  Handelskrieg  in  einer  Weise,  die
allen  völkerrechtlichen  Grundsätzen  Hohn  spricht.  Wohl
hat  die  britische  Regierung  in  mehreren  Verordnungen
die  Londoner  Seekriegsrechtserklärung  als  für  ihre
Seestreitkräfte  maßgebend  bezeichnet.  In  Wirklichkeit
hat  sie  sich  aber  von  dieser  Erklärung  in  den  wesentlichsten ­
  Punkten  losgesagt,  obwohl  ihre  eigenen  Bevollmächtigten ­
  auf  der  Londoner  Seekriegsrechtskonferenz ­
  deren  Beschlüsse  als  geltendes  Völkerrecht  anerkannt ­
  haben.  Die  britische  Regierung  setzt  eine  Reihe
von  Gegenständen  auf  die  Liste  der  Konterbande,  die
nicht  oder  doch  nur  sehr  mittelbar  für  kriegerische  Zwecke
verwendbar  sind,  daher  nach  der  Londoner  Erklärung,
wie  nach  den  allgemein  anerkannten  Regeln  des  Völker ­
        <pb n="32" />
        27

rechtes  überhaupt  nicht  als  Konterbande  bezeichnet
werden  dürfen.  Sie  hat  ferner  den  Unterschied  zwischen
absoluter  und  relativer  Konterbande  tatsächlich  beseitigt,
indem  sic  alle  für  Deutschland  bestimmten  Gegenstände
relativer  Konterbande  ohne  Rücksicht  auf  den  Hafen,
für  welchen  sie  ausgeladen  werden  sollen,  und  ohne
Rücksicht  auf  die  feindliche  oder  friedliche  Verwendung
der  Wegnahme  unterwirft.  Sie  scheut  sich  sogar  nicht,
die  Pariser  Seerechtsdeklaration  zu  verletzen,  da  ihre
Seestreitkräfte  von  neutralen  Schiffen  deutsches  Eigentum, ­
  das  nicht  Konterbande  war,  weggenommen  haben.
Uber  ihre  eigenen  Verordnungen  zur  Londoner  Erkärung
  hinausgehend,  ließ  sie  weiter  durch  ihre  Seestrcitkräfte
  zahlreiche  wehrfähige  Deutsche  von  neutralen
Schiffen  wegführen  und  hat  sie  zu  Kriegsgefangenen
gemacht.  Endlich  hat  sie  die  ganze  Nordsee  zum  Kriegsschauplatz ­
  erklärt  und  den  neutralen  Schiffen  die  Durchfahrt ­
  durch  das  offene  Meer  zwischen  Schottland  und
Norwegen,  wenn  nicht  unmöglich  gemacht,  so  doch  auf
das  äußerste  erschwert  und  gefährdet,  so  daß  sie  gewissermaßen ­
  eine  Blockade  neutraler  Küsten  und  neutraler
  Häfen  gegen  alles  Völkerrecht  eingeführt  hat.
Alle  diese  Maßnahmen  verfolgen  offensichtlich  den
Zweck,  durch  die  völkerrechtswidrige  Lahmlegung  des
legitimen  neutralen  Handels  nicht  nur  die  Kriegführung,
sondern  auch  die  Volkswirtschaft  Deutschlands  zu  treffen
und  letzten  Endes  auf  dem  Wege  der  Aushungerung  das
ganze  deutsche  Volk  der  Vernichtung  preiszugeben.
Die  neutralen  Mächte  haben  sich  den  Maßnahmen
der  britischen  Regierung  im  großen  und  ganzen  gefügt.
Insbesondere  haben  sie  es  nicht  erreicht,  daß  die  von
ihren  Schiffen  völkerrechtswidrig  weggenommenen
deutschen  Personen  und  Güter  von  der  britischen  Regierung ­
  herausgegeben  worden  sind.  Auch  schlossen  sie
sich  in  gewisser  Richtung  sogar  den  mit  der  Freiheit
der  Meere  unvereinbaren  englischen  Maßnahmen  an,
indem  sie,  offenbar  unter  dem  Druck  Englands,  die  für
friedliche  Zwecke  bestimmte  Durchfuhr  nach  Deutschland
auch  ihrerseits  durch  Ausfuhr-  und  Durchfuhrverbote
verhindern.
Vergebens  machte  die  deutsche  Regierung  die  neutralen ­
  Mächte  darauf  aufmerksam,  daß  sie  sich  die
Frage  vorlegen  müsse,  ob  sie  an  den  von  ihr  bisher
streng  beobachteten  Bestimmungen  der  Londoner  Erklärung ­
  noch  länger  festhalten  könne,  wenn  Großbritannien ­
  das  von  ihm  eingeschlagene  Verfahren  fortsetzen
und  die  neutralen  Mächte  alle  diese  Neutralitätsverletzungen ­
  zu  ungunsten  Deutschlands  länger  hinnehmen
würden.
Großbritannien  beruft  sich  für  seine  völkerrechtswidrigen ­
  Maßnahmen  auf  Lebensinteressen,  die  für  das
britische  Reich  auf  dem  Spiele  stehen,  und  die  neutralen
Mächte  scheinen  sich  mit  theoretischen  Protesten  abzufinden, ­
  also  tatsächlich  Lebensinteressen  von  Kriegführenden ­
  als  hinreichende  Entschuldigung  für  jede  Art
Kriegführung  gelten  zu  lassen.  Solche  Lebensinteressen
muß  nunmehr  auch  Deutschland  für  sich  anrufen  und

sieht  sich  daher  zu  seinem  Bedauern  zu  militärischen
Maßnahmen  gegen  England  gezwungen,  die  das  englische ­
  Verfahren  vergelten  sollen.
Wie  England  das  Gebiet  zwischen  Schottland  und
Norwegen  als  Kriegsschauplatz  bezeichnete,  so  bezeichnet
Deutschland  die  Gewässer  rings  um  Großbritannien
und  Irland,  mit  Einschluß  des  gesamten  englischen
Kanals,  als  Kriegsschauplatz  und  wird  mit  allen  zu
Gebote  stehenden  Kriegsmitteln  der  feindlichen  Schifffahrt ­
  daselbst  entgegentreten.
Zu  diesen  Zwecken  wird  Deutschland  vom  18.  Februar ­
  1915  jedes  feindliche  Kauffahrteischiff,  das  sich
auf  den  Kriegsschauplatz  begibt,  zu  zerstören  suchen,
ohne  daß  es  ihm  ermöglicht  sein  wird,  die  dabei  Personen ­
  und  Güter  drohenden  Gefahren  abzuwenden.  Die
Neutralen  werden  daher  gewarnt,  solchen  Schiffen
weiterhin  Mannschaften,  Passagiere  und  Waren  anzuvertrauen, ­
  sodann  aber  werden  sie  aufmerksam  gemacht,
daß  es  sich  auch  für  ihre  eigenen  Schiffe  dringend
empfiehlt,  das  Einlaufen  in  dieses  Gebiet  zu  vermeiden.
Wenn  auch  die  deutschen  Seestreitkräfte  die  Anweisung
haben,  Gewalttätigkeiten  gegen  neutrale  Schiffe,  soweit
sie  als  solche  erkennbar  sind,  zu  unterlassen,  so  kann
doch  angesichts  des  von  der  britischen  Regierung  angeordeneten
  Mißbrauches  neutraler  Flaggen  und  der
Zufälligkeiten  des  Seekrieges  nicht  immer  verhütet
werden,  daß  auch  sie  einem  auf  feindliche  Schiffe  berechneten ­
  Angriff  zum  Opfer  fallen.  Dabei  wird  ausdrücklich ­
  bemerkt,  daß  die  Schiffahrt  nördlich  um  die
Shetlandsinseln  in  dem  östlichen  Gebiete  der  Nordsee
und  in  einem  Streifen  von  mindestens  30  Seemeilen
Breite  entlang  der  niederländischen  Küste  nicht  gefährdet ­
  ist.
Die  deutsche  Regierung  kündigt  diese  Maßnahme
so  rechtzeitig  an,  daß  die  feindlichen  wie  die  neutralen
Schiffe  Zeit  behalten,  die  Dispositionen  wegen  Anlaufens ­
  der  am  Kriegsschauplatz  liegenden  Häsen  danach ­
  einzurichten.
Man  darf  erwarten,  daß  die  neutralen  Mächte  die
Lebensinteressen  Deutschlands  nicht  weniger  als  die
Englands  berücksichtigen  und  dazu  beitragen  werden,
ihre  Angehörigen  und  deren  Eigentum  vom  Kriegsschauplatz ­
  fernzuhalten.  Dies  darf  um  so  mehr  erwartet ­
  werden,  als  den  neutralen  Mächten  auch  daran
liegen  muß,  den  gegenwärtigen  verheerenden  Krieg  so
bald  als  möglich  beendet  zu  sehen.
c)  Prifengerichtsverfahren.
Die  Vorschriften  über  das  Prisengerichtsvcrfahren
sind  in  der  deutschen  Prisengerichtsordnung  vom
15.  April  1911  (R.-G.-Bl.  Jahrgang  1914,  Nr.  51)
enthalten.
Das  Deutsche  Reich  hat  zu  Beginn  des  Kriege?
zwei  Prisengerichte  errichtet,  von  denen  das  eine  in
Hamburg,  das  andere  in  Kiel  seinen  Sitz  hat.  Sie  sind
zur  erstinstanzlichen  Entscheidung  in  Prisensachen  berufen; ­
  in  II.  Instanz  entscheidet  das  Oberprisengericht
I  in  Berlin.
        <pb n="33" />
        28

Verordnung,  betreffend  Änderung  des
§21  der  Prisengerichtsordnung.  (R.-G.-Bl.  1914,
S.  301.)
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,
König  von  Preußen  usw.
verordnen  auf  Grund  des  §  2  des  Gesetzes,  betreffend
die  Prisengerichtsbarkeit,  vom  3.  Mai  1884  (R.-G.-Bl.
S.  49)  im  Namen  des  Reiches,  was  folgt:
Im  tz  21  der  Prisengerichtsordnung  (R.-G.-Bl.  1914,
S.  301)  erhält  der  Absatz  1,  Satz  1,  folgende  Fassrmg:
Soweit  das  Schiff  und  die  Ladung  offensichtlich
der  Einziehung  oder  der  prisengerichtlichen  Entscheidung ­
  nicht  unterliegen,  kann  das  Prisenamt  mit  Zustimmung ­
  des  kaiserlichen  Kommissärs  die  Herausgabe ­
  an  den  Empfangsberechtigten  oder,  falls  die
strafgerechtliche  Einziehung  in  Frage  kommt,  die  Übergabe ­
  an  die  zuständige  Staatsanwaltschaft  verfügen
Im  Abs.  2  daselbst  werden  die  Worte  „in  einer
von  dem  Prisengerichte  zu  bestimmenden  Höhe"  gestrichen. ­

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung ­
  in  Kraft.
(„Deutscher  Neichsanzeiger"  Nr.  77  vom  1.  April  1915.)

Verordnung  zur  Ergänzung  der  Prisengerichtsordnnug
  (Reichs-Gesetzbl.  1914  S.  301).
Wir  Wilhelm  von  Gottes  Gnaden  Deutscher
Kaiser,  König  von  Preußen  usw.
verordnen  auf  Grund  des  §  2  des  Gesetzes  über  die
Prisengerichtsbarkeit  vom  3.  Mai  1884  (Reichs-Gesetzbl.
S.  49)  im  Namen  des  Reiches,  was  folgt:
In  die  Prisengerichtsordnung  vom  15.  April  1911
(Reichs-Gesetzbl.  1914  S.  301)  wird  hinter  §  6  folgende
Vorschrift  eingestellt:
8  6a.  Für  Entscheidungen,  die  ohne  mündliche  Verhandlung ­
  und  nicht  in  der  Form  des  Urteils  erlassen
werden,  genügt  sowohl  bei  den  Prisengerichten  wie  bei
dem  Oberprisengericht  die  Mitwirkung  von  drei  Mitgliedern ­
  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden.
Wohnt  der  regelmäßige  Stellvertreter  des  Vorsitzenden ­
  nicht  am  Sitze  des  Gerichtes,  so  kann  der  Vorsitzende ­
  im  Falle  seiner  Verhinderung  für  Angelegenheiten, ­
  die  von  ihm  allein  zu  erledigen  sind  oder  die
von  dem  Gericht  in  der  Besetzung  von  drei  Mitgliedern
erledigt  werden  können,  seine  Vertretung  einem  anderen
rechtskundigen  Mitglied  oder  stellvertretenden  Mitglied
übertragen.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung ­
  in  Kraft.
(„Deutscher  Reichsanzeiger"  Nr.  171  vom  23.  Juni  1915.)
        <pb n="34" />
        V.  Kaiserlich

Deutsche  Zivilverwaltung  für  Polen  links
-er  Weichsel.

1.  Aufhebung  des  Russischen  Zahlungsverbots. ­

Eine  Verordnung  des  Oberbefehlshabers  Ost  vom
21.  März  1915  bestimmt  folgendes:
§  1.  Das  von  der  Kaiserlich  Russischen  Regierung
erlassene  Verbot  „der  Auszahlung  und  Überweisung  von
Geldsummen,  Wertpapieren,  Gold,  Platin  und  jeglicher
Art  von  Edelsteinen  an  außerhalb  Rußlands  befindliche
Anstalten  und  Gesellschaften  sowie  auch  an  Staatsangehörige ­
  Österreich-Ungarns  und  Deutschlands"  wird
aufgehoben.
§  2.  Die  Verordnung  tritt  am  1.  April  1915  in  Kraft.
(Verordnungsblatt  der  Kaiserlich  Leutscheu  Verwaltung ­
  in  Polen  Nr.  1  vom  1.  April  1915.)
2.  Zahlungsverbot.
Eine  Verordnung  des  Oberbefehlshabers  Ost  vom
21.  März  1915  bestimmt  folgendes:
§  1.  Für  das  unter  deutscher  Verwaltung  stehende
Gebiet  von  Russisch-Polen  ist  bis  auf  weiteres  verboten,
Zahlungen  nach  Großbritannien  und  Irland  oder  den
britischen  Kolonien  und  auswärtigen  Besitzungen,  nach
Frankreich,  den  französischen  Kolonien  und  Schutzgebieten
soivie  nach  Rußland  mittelbar  oder  unmittelbar  in  bar,
in  Wechseln  oder  Schecks,  durch  Überweisung  oder  in
sonstiger  Weise  zu  leisten  sowie  Geld  oder  Wertpapiere
mittelbar  oder  unmittelbar  nach  den  bezeichneten  Gebieten
abzuführen  oder  zu  überweisen.
Leistungen  zur  Unterstützung  von  Teutschen  bleiben
gestattet.
_  §  2.  Gestattet  sind  alle  Arten  von  Zahlungen  im
Sinne  des  §  1  nach  den  russischen  Gebieten,  die  von
deutschen  oder  österreichisch-ungarischen  Truppen  besetzt  sind.
8  3.  Schon  entstandene  oder  noch  entstehende  vermögensrechtliche ­
  Ansprüche  solcher  natürlicher  oder
juristischer  Personen,  die  in  den  im  §  1  bezeichneten
Gebieten  ihren  Wohnsitz  oder  Sitz  haben,  gelten  von,
31.  Juli  1914  an,  oder  wenn  sie  erst  an  einem  späteren
Tage  zu  erfüllen  sind,  von  diesem  Tage  an  bis  auf
weiteres  als  gestundet.  Für  die  Dauer  der  Stundung
können  Zinsen  nicht  gcfmdert  werden.  Rechtsnachfolgen,
die  sich  nach  den  bestehenden  Gesetzen  und  Verträgen
in  der  Zeit  vom  31.  Juli  1914  bis  zum  Inkrafttreten
dieser  Verordnung  aus  der  Nichterfüllung  ergeben  haben,
gelten  als  nicht  eingetreten.
Die  Stundung  wirkt  auch  gegen  jeden  Erwerber
des  Anspruchs,  es  sei  denn,  daß  der  Erwerb  vor  dem
31.  Juli  1914,  oder,  wenn  der  Erwerber  in  Deutschland
oder  den  okkupierten  Gebieten  Russisch-Polens  seinen
Wohnsitz  oder  Sitz  hat,  vor  dem  Inkrafttreten  dieser

Verordnung  stattgefunden  hat.  Dem  Erwerber  des
Anspruchs  steht  gleich,  wer  durch  dessen  Erfüllung  einen
Erstattungsanspruch  erlangt  hat.
8  4.  Der  Schuldner  kann  sich  dadurch  befreien,
daß  er  die  geschuldeten  Beträge  oder  Wertpapiere  bei
der  Kasse  der  Zivilverwaltung  für  Rechnung  des  Berechtigten ­
  hinterlegt.
8  5.  Bei  Wechseln,  bei  denen  zur  Zeit  des  Inkrafttretens ­
  dieser  Verordnung  die  Frist  für  die  Vorlage
zur  Zahlung  und  für  die  Protesterhebung  wegen  Nichtzahlung ­
  noch  nicht  abgelaufen  und  Protest  noch  nicht
erhoben  ist,  wird  durch  das  Zahlungsverbot  und  die
Stundung  die  Zeit,  zu  der  die  Vorlage  zur  Zahlung
und  die  Protesterhebung  wegen  Nichtzahlung  Zulässig
und  erforderlich  ist,  bis  nach  dem  Außerkrafttreten
dieser  Verordnung  hinausgeschoben.  Die  Frist,  innerhalb
deren  die  Vorlage  und  die  Protesterhebung  nach  den,
Außerkrafttreten  zu  erfolgen  hat,  bestimmt  der  Chef  der
Zivilverwaltung.
Die  Vorschriften  des  8  1  finden  entsprechende  Anwendung ­
  auf  Schecks,  bei  denen  die  Zeit,  innerhalb
deren  sie  zur  Zahlung  vorzulegen  sind,  bei  dem  Inkrafttreten ­
  dieser  Verordnung  noch  nicht  abgelaufen  ist.
8  6.  Die  Vorschriften  der  8  1  und  3  bis  5  finden
keine  Anwendung,  wenn  es  sich  um  eine  in  Deutschland
oder  den  okkupierten  Gebieten  Russisch-Polens  erfolgende
Erfüllung  von  Ansprüchen  handelt,  die  für  die  in  8  2
bezeichneten  natürlichen  oder  juristischen  Personen  im
Betriebe  ihrer  in  Deutschland  oder  den  okkupierten
Gebieten  Russisch-Polens  unterhaltenen  Niederlassungen
entstanden  sind.  Die  Voischriften  der  88  3  und  4  finden
jedoch  Anwendung,  wenn  es  sich  um  Rückgriffsansprüche
der  bezeichneten  Personen  wegen  der  Nichtannahme  oder
Nichtzahlung  eines  außerhalb  Deutschlands  oder  den
okkupierten  Gebieten  Russisch-Polens  zahlbaren  Wechseln*) ­
  handelt.
8  7.  Wer  wissentlich  der  Vorschrist  des  §  1  zuwiderhandelt, ­
  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  3  Jahren  und'
mit  Geldstrafe  bis  zu  40.000  Rubel  oder  mit  einer
dieser  Strafen  bestraft,  sofern  nicht  nach  anderen  StrafgesetzeneinehöhereStrafeoerwirktist.
  DerVersnch  iststrafbar.
8  8.  Der  Chef  der  Zivilverwaltung  kann  Ausnahnicn
  von  dem  Verbote  des  §  1  zulassen.
8  9.  Tie  Verordnung  tritt  am  1.  April  1915  in  Kraft.
(Verordnungsblatt  der  Kaiserlich  Deutschen  Verwaltung ­
  in  Polen  Nr.  1  vom  1.  April  1915.)

*)  Muß  wohl  heißen:  „eines  außerhalb  Deutschland  oder  der
okkupierten  Gebiete  Russisch-Polens  zahlbaren  Wechsels".  (Anmerkung
der  Nachrichten  für  Handel,  Industrie  unb  Landwirtschaft  Nr.  30  vom
21.  April  1915.)
        <pb n="35" />
        VJ.  Kaiserlich  Deutsche  Verwaltung  in  Belgien.

1.  Zahlungsverbote.
Zahlungsverbot  gegen  England  »nd  Frankreich.
Eine  Verordnung  des  deutschen  Generalgouverneurs
in  Belgien  vom  3.  November  1914  lautet:
1.  Es  ist  bis  auf  weiteres  verboten,  Zahlungen  nach
Großbritannien  und  Irland  oder  den  britischen  Kolonien
und  auswärtigen  Besitzungen,  Frankreich,  den  französischen
Kolonien  und  Schutzgebieten,  mittelbar  oder  unmittelbar
in  bar,  Wechseln  oder  Schecks,  durch  Überweisung  oder
in  sonstiger  Weise  zu  leisten  sowie  Geld-  oder  Wertpapiere ­
  mittelbar  oder  unmittelbar  nach  den  bezeichneten
Gebieten  abzuführen  oder  zu  überweisen.
Leistungen  zur  Unterstützung  von  Teutschen  bleiben
gestattet.
2.  Schon  entstandene  oder  noch  entstehende  vermögensrechtlichc
  Ansprüche  solcher  natürlicher  oder  juristischer ­
  Persoiren,  die  -in  den  in  Art.  1  bezeichneten  Gebieten ­
  ihren  Wohnsitz  oder  Sitz  haben,  gelten  vom
31.  Juli  1914  an,  oder  wenn  sie  erst  an  einem
späteren  Tage  zu  erfüllen  sind,  von  diesem  Tage  an
bis  auf  weiteres  als  gestundet.  Für  die  Dauer  der
Stundung  können  Zinsen  nicht  gefordert  werden.
Rechtsfolgen,  die  sich  nach  den  bestehenden  Gesetzen
und  Verträgen  in  der  Zeit  vom  31.  Juli  1914  bis
zum  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  aus  der  Nichterfüllung ­
  ergeben  haben,  gelten  als  nicht  eingetreten.
Die  Stundung  wirkt  auch  gegen  jeden  Erwerber
des  Anspruches,  es  sei  denn,  daß  der  Erwerb  vor  dem
31.  Juli  1914,  oder  wenn  der  Erwerber  in  Deutschland
oder  den  okkupierten  Gebieten  Belgiens  seinen  Wohnsitz
oder  Sitz  hat,  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung
stattgefunden  hat.  Dem  Erwerber  des  Anspruches  steht
gleich,  wer  durch  dessen  Erfüllung  einen  Erstattungsanspruch ­
  erlangt  hat.
3.  Der  Schuldner  kann  sich  dadurch  befreien,  daß  er
die  geschuldeten  Beträge  oder  Wertpapiere  bei  der  Kasse
der  Deutschen  Zivilvcrwaltung  in  Brüssel  für  Rechnung
des  Berechtigten  hinterlegt.
4.  Bei  Wechseln,  bei  denen  zur  Zeit  des  Inkrafttretens ­
  dieser  Verordnung  die  Frist  für  die  Vorlage
zur  Zahlung  und  für  die  Protesterhebung  wegen  Nichtzahlung ­
  noch  nicht  abgelaufen  und  Protest  noch  nicht
erhoben  ist,  ivird  durch  das  Zahlungsverbot  und  die
Stundung  die  Zeit,  zu  der  die  Vorlage  zur  Zahlung
und  die  Pcotesterhebung  wegen  Nichtzahlung  zulässig
und  erforderlich  ist,  bis  nach  dem  Außerkrafttreten
die,er  Verordnung  hinausgeschoben.  Die  Frist,  innerhalb ­
  deren  die  Vorlage  und  die  Protesterhebung  nach
dem  Außerkrafttreten  zu  erfolgen  hat.  bestimmt  der
Generalgouverncur  in  Belgien

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  entsprechende
Anwendung  auf  Schecks,  bei  denen  die  Zeit,  innerhalb
deren  fie  zur  Zahlung  vorzulegen  sind,  bei  dem  Inkrafttreten ­
  dieser  Verordnung  noch  nicht  abgelaufen  ist.
5.  Die  Vorschriften  der  Art.  1  bis  4  finden  keine
Anwendung,  lvenn  cs  sich  um  eine  in  Deutschland  oder
den  okkupierten  Gebieten  Belgiens  erfolgende  Erfüllung
von  Ansprüchen  handelt,  die  für  die  in  Art.  2  bezeichneten ­
  natürlichen  oder  juristischen  Personen  im  Betrieb
ihrer  in  Deutschland  oder  den  okkupierten  Gebieten
Belgiens  unterhaltenen  Niederlassungen  entstanden  sind.
Die  Vorschriften  der  Art.  2  und  3  finden  jedoch  Anwendung, ­
  wenn  cs  sich  um  Rückgriffsansprüche  der  bezeichneten ­
  Personen  wegen  der  Nichtannahnre  oder
Nichtzahlung  eines  außerhalb  Deutschlands  oder  der
okkupierten  Gebiete  Belgiens  zahlbaren  Wechsels
handelt.
b.  Wer  wissentlich  der  Vorschrift  des  Art.  1  zuwiderhandelt ­
  oder  wer  den  Versuch  einer  solchen  Zuwiderhandlung ­
  unternommen  .  hat,  wird  nach  Kriegsrecht
bestraft.
7.  Der  Generalgonocrneur  in  Belgien  kann  Ausnahmen ­
  von  dem  Verbote  des  Art.  1  zulassen.
8.  Tie  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung ­
  in  Kraft.
(Gesetz-  und  Verordnungsblatt  für  die  okkupierten  Gebiete ­
  Belgiens  Nr.  10  vom  7.  November  1.914.)
Zahlungsvcrbot  gegen  Rußland.
Eine  Verordnung  des  deutschen  Generalgouvcrncurs
in  Belgien  vom  28.  November  1914  lautet:
I.  Die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  3.  November
1914,  betreffend  Zahlungsverbot  gegen  England  und
Frankreich  (veröffentlicht  im  Gesetz-  und  Verordnungsblatt ­
  für  die  okkupierten  Gebiete  Belgiens,  Nr.  10)
werden  im  Wege  der  Vergeltung  auch  auf  Rußland
und  Finnland  für  anwendbar  erklärt.
II.  Den  Erlaß  von  Vollzugsvorschriften  zwecks
Sicherung  der  Durchführung  dieser  Verordnung  und  der
Verordnung  vom  3.  November  1914  übertrage  ich  hiemit
  dem  Generalkommissär  für  die  Banken  in  Belgien.
III.  Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.
(Gesetz-  und  Verordnungsblatt  für  die  okkupierten  Gebiete ­
  Belgiens  Nr.  17  vom  1.  Dezember  1914.)
2.  Staatliche  Überwachung.
Verordnung  vom  18.  September  1914,
betreffend  die  Überwachung  von  Banken  und
Bankfirmen.
I.  Die  Geschäftsführung  der  belgischen  Zweigniederlassungen ­
  solcher  nicht  belgischen  Ban ­
        <pb n="36" />
        31

keil  und  Bankfirmen,  die  ihren  Hauptsitz  in  einenl
mit  dem  Deutschen  Reich  im  Kriegszustände  befindlichen ­
  Staate  haben,  wird  unter  Wahrung  des
Eigentums  und  der  Privatrechte  während  der  Dauer
des  Krieges  den  Beschränkungen  der  §  1  und  2
unterworfen.
$  1.  Die  genannten  Banken  lind  Bankfirmeu
dürfen  vom  Tage  der  Veröffentlichung  dieser  Verordnung ­
  ab  neue  Geschäfte  nur  insoweit  eingehen,
als  cs  erforderlich  ist,  um  die  alten  Geschäfte  abzuwickeln ­
  und  die  zur  Erfüllung  ihrer  Verbindlichkeiten
verwendbaren  Aktiva  flüssig  zu  machen.
s  2.  Die  Aktiva,  welche  nach  Begleichung  der
unter  den  jetzigen  Umständen  erfüllbaren  Verpflichtungen ­
  verbleiben,  sind  während  der  Dauer  des
Krieges  an  einer  noch  zu  bestimmenden  Stelle  zu
hinterlegen.
II.  Die  belgischen  Banken  und  Bankfirmen
  dürfen  vom  Tage  der  Veröffentlichung  dieser ­
  Verordnung  ab  während  der  Dauer  des  Kriege?
ihren  Geschäftsbetrieb  nicht  in  einer  den  deutschen
Interessen  widerstreitenden  Weise  führen,  sie  dürfen
insbesondere  weder  mittelbar  noch  unmittelbar
Gelder  oder  sonstige  Vermögenswerte  in  das  feindliche ­
  Ausland,  auch  nicht  in  die  von  den  deutschen
Truppen  nicht  besetzten  Gebietsteile  Belgiens  abführen ­
  oder  überweisen.
III.  Zur  Durchführung  der  Bestimmungen  dieser ­
  Verordnung  werden  alle  Banken  und  Bankfirmen
unter  Wahrung  des  Eigentums  und  der  Privatrechte
der  Aufsicht  des  Generalgouverneurs  in  Belgien
unterworfen,  die  von  einem  Generalkommissar  in  der
Person  des  Herrn  Geheimen  Oberfinanzrates  Dr.  v.
Lumm  ausgeübt  wird.  Der  Generalkommissär  ist
berechtigt,  seine  Befugnisse  auf  Spezialkommissäre  zu
übertragen.
Der  Generalkommissar  ist  befugt,  die  zur  Durchführung ­
  der  Bestimmungen  dieser  Verordnung  erforderlichen ­
  Maßnahmen  zu  treffen  und  auch  Ausnahmen ­
  zuzulassen.  Seinen  Anordnungen  und  Weisungen ­
  haben  die  Leiter  und  Angestellten  aller  beaufsichtigten ­
  Banken  und  Bankfirmen  Folge  zu
leisten.
Der  Generalkommiffar  ist  insbesondere  berechtigt: ­

a)  die  Bücher  und  Schriften  der  Banken  und
Bankfirmcn  einzusehen,  sowie  den  Bestand  der  Kaffe
und  die  Bestände  an  Wertpapieren,  Wechseln  usw.
zu  untersuchen,  auch  Auskunft  über  alle  geschäftlichen ­
  Angelegenheiten  zu  verlangen,
b)  geschäftliche  Maßnahmen  jeder  Art,  insbesondere ­
  Verfügungen  über  Vermögenswerte  und
Mitteilungen  über  geschäftliche  Angelegenheiten  zu
untersagen,
c)  eine  Stelle  für  erforderliche  Hinterlegungen
zu  bestinimen.
IV.  Der  Generalkommissar  ist  berechtigt,  von
den  Banken  und  Bankfirmen  für  die  Einhaltung  der
Bestimnmngen  dieser  Verordnung,  sowie  der  von
ihni  auf  Grund  dieser  Verordnung  getroffenen  Anordnungen ­

  Kautionen  zu  verlangen.  Im  Falle  der
Übertretung  gelten  diese  Kautionen  ganz  oder  teilweise. ­
  Weitere  Maßnahmen  gegen  die  verantwortlichen ­
  Personen  bleiben  vorbehalten.
V.  Die  durch  die  Kontrolle  entstehende»  Kosten
sind  von  den  beaufsichtigten  Banken  und  Bankfirmen
anteilig  zu  tragen.
(Gesetz-  und  Verordnungsblatt  für  die  okkupierten
Gebiete  Belgiens  Nr.  3,  Seite  7.)
Verordnung  vom  2&amp;lt;».  November  1914.
1.  1.  Der  Generalkommissar  für  die  Banken  in
Belgien  kann  im  Wege  der  Vergeltung  für  solche
Unternehmungen  oder  Zweigniederlassungen  von
Unternehmungen,  die  sich  in  den  okkupierten  Gebieten ­
  Belgiens  befinden  und  die  von  einem  mit  dem
Deutschen  Reich  im  Kriegszustand  befindlichen  Lande
aus  geleitet  oder  beaufsichtigt  werden  oder  deren
Erträgnisse  ganz  oder  zum  Teil  in  solche  Länder
oder  an  deren  Staatsangehörige  abzuführen  sind,
oder  an  denen  Staatsangehörige  solcher  Länder  in
irgend  einer  Form  beteiligt  find,  auf  Kosten  der  Unternehmungen ­
  Aufsichtspersonen  bestellen,  die  unter
Wahrung  der  Eigentums-  und  sonstigen  Privatrechte
des  Unternehmens  darüber  zu  wachen  haben,  daß
während  des  Krieges  der  Geschäftsbetrieb  nicht  in
einer  Welse  geführt  wird,  die  den  Interessen  des
Deutschen  Reiches  oder  der  okkupierten  Gebiete  Belgiens ­
  widerstreitet.
2.  Die  gleichen  Maßnahmen  kann  der  Generalkommissar ­
  für  die  Banken  in  Belgien  gegenüber
Unternehmungen  treffen,  welche  ihr  Wirkungsgebiet
ganz  oder  zum  Teil  im  belgischen  Kongostaat  haben,
sowie  gegenüber!  belgischen  Unternehmungen,  von
deren  Anlagekapital  sich  mindestens  10  %  im  Eigentum ­
  deutscher  Staatsangehöriger  befinden.
II.  Die  Aufsichtspersonen  sind  insbesondere
befugt:
1.  geschäftliche  Maßnahmen  jeder  Art,  insbesondere ­
  Verfügungen  über  Vermögenswerte  und
Mitteilungen  über  geschäftliche  Angelegenheiten  zu
untersagen;
2.  die  Bücher  und  Schriften  des  Unternehmens
einzusehen,  sowie  den  Bestand  der  Kasse  und  die
Bestände  an  Wertpapieren  und  Waren  zu  untersuchen ­
  ;
3.  Auskunft  über  alle  Geschäftsangelegenheiten
zu  verlangen.
III.  Die  Verwaltungsmitglieder,  Leiter  und
Angestellten  der  Unternehmungen  haben  den  zum
Zweck«  der  Überwachung  des  Untcruehmens  von
den  Aufsichtspersonen  getroffenen  Anordnungen  und
Weisungen  Folge  zu  leisten.  Sie  haben  die  Aufsichtspersonen ­
  zu  allen  Sitzungen  des  Verwaltungsrates ­
  und  zu  den  Generalversammlungen  unter  Bekanntgabe ­
  der  Tagesordnung  rechtzeitig  einzuladen
und  sie  von  allen  Beschlüssen  des  Verwaltungsrates
und  der  Direktion  schriftlich  nt  verständigen.
IV.  Gelder  oder  sonstige  Vermögenswerte  eines
unter  Aufsicht  gestellten  Unternehmens  dürfen  weder
        <pb n="37" />
        32

mittelbar  noch  unmittelbar  in  das  feindliche  Ausland ­
  abgeführt  oder  überwiesen  werden.
Die  Aufsichtspersonen  können  Ausnahmen  zulassen. ­
  Sie  können  unter  anderem  in  geeigneten
Fällen  anordnen,  daß  Geld  oder  Wertpapiere,  deren
Abführung  oder  Überweisung  nach  Absatz  1  nicht
erfolgen  darf,  zugunsten  der  Berechtigten  bei  den
Kassen  der  Zivilverwaltung  hinterlegt  werden.
V.  Wer  als  Mitglied  des  Verwaltungsrates,
Leiter  oder  Angestellter  eines  Unternehmens  den
Vorschriften  der  Artikel  III  oder  IV  vorsätzlich  zuwiderhandelt, ­
  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  50.000
Francs  und  mit  Gefängnis  bis  zu  3  Jahren  oder
einer  dieser  Strafen  bestraft.  Der  Versuch  ist  strafbar. ­
  Zuständig  zur  Aburteilung  sind  die  Militärgerichte. ­

VI.  Ist  für  eine  unter  Aufsicht  gestellte  Unternehmung ­
  oder  Zweigniederlassung  kein  Verwaltungsratsmitglied, ­
  Leiter  oder  Angestellter  in  den
okkupierten  Gebieten  Belgiens  vorhanden,  der  zu
Rechtshandlungen  für  die  Unternehmung  oder
Zweigniederlassung  befugt  ist,  oder  nimmt  das  Verwaltungsratsmitglied, ­
  der  Leiter  oder  Angestellte
die  Geschäfte  nicht  wahr,  so  kann  auf  Antrag  der
Aufsichtsperson  der  Generalkommissar  für  die  Banken ­
  in  Belgien  einen  Vertreter  bestellen.
Der  Vertreter  hat  die  laufenden  Geschäfte  der
Unternehmung  oder  Zweigniederlassung  fortzuführen, ­
  wenn  dies  im  Interesse  des  Deutschen  Reiches ­
  oder  der  okkupierten  Gebiete  Belgiens  liegt,
worüber  der  Generalkommissar  für  die  Banken  in
Belgien  entscheiden  wird;  in  allen  anderen  Fällen
hat  er  die  laufenden  Geschäfte  ganz  oder  teilweise
zu  beendigen  und  kann  zur  Beendigung  schwebender ­
  Geschäfte  auch  neue  Geschäfte  eingehen.  Er  hat
den  Anordnungen  und  Weisungen  der  Aufsichtsperson ­
  Folge  zu  leisten.
Der  Vertreter  hat  Anspruch  aus  Erstattung
barer  Auslagen  und  auf  eine  angemessene  Vergütung
für  seine  Tätigkeit.  Der  Betrag  ist  von  dem  Generalkommissar ­
  für  die  Banken  in  Belgien  festzusetzen ­
  und  durch  den  Vertreter  bei  der  Unternehmung
oder  Zweigniederlassung  einzuziehen.
Während  der  Dauer  der  Vertretung  ruht  die
Befugnis  der  Verwaltungsratsmitglieder,  Leiter
und  Angestellten  zu  Rechtshandlungen  für  die  Unternehmungen ­
  oder  Zweigniederlassung.
Der  Generalkonimiffar  für  die  Banken  in  Belgien ­
  kann  die  Vertretung  auf  Antrag  der  Aufsichtsperson ­
  aufheben.
VII.  Durch  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung ­
  werden  die  weitergehenden  Vorschriften  der
Verordnung  vom  18.  September  1914,  betreffend
die  Überwachung  von  Banken  und  Bankfirmen
lGesetz-  und  Verordnungsblatt  für  die  okkupierten
Gebiete  Belgiens  Nr.  3)  nicht  berührt..
VIII.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage
der  Verkündigung  in  Kraft.
(Gesetz-  und  Verordnungsblatt  für  die  okkupierten
Gebiete  Belgiens  Nr.  16,  Seite  49.)

3.  Zwangsverwaltung  von  geschäftlichen
Unternehmungen.
Eine  Verordnung  des  deutschen  Generalgouvcrneurs
  in  Belgien  vom  17.  Februar  1915  lautet:
Art.  1.  Der  Generalkommissär  für  die  Banken
in  Belgien  kann  mit  meiner  Zustimmung  für  Rechnung
der  Beteiligten  solche  Unternehmungen  unter  Zwangsverwaltung ­
  stellen,
1.  die  vom  feindlichen  Ausland  aus  geleitet  oder
beaufsichtigt  werden,  oder
2.  an  deren  Kapital,  Ertrag  oder  Leitung  zu  mindestens ­
  cincm  Drittel  Angehörige  des  feindlichen
Auslands  beteiligt  sind,  oder
3.  die  wesentliche  Teile  ihres  Betriebes  im  feindlichen ­
  Ausland  unterhalten,  oder
4.  bei  denen  ein  öffentliches  Interesse  des  Teutschen
Reiches  oder  der  okkupierten  Teile  Belgiens  an
der  Aufrechterhaltung  oder  Wiederaufnahme  des
Betriebes  besteht,  oder
5.  deren  Betrieb  den  öffentlichen  Interessen  des
Deutschen  Reiches  zuwiderläuft  oder  Abbruch  zu
tun  geeignet  ist.
Einem  Unternehmen  im  Sinne  dieser  Vorschriften
stehen  Zweigniederlassungen,  Agenturen,  Warenlager
sowie  Grundstücke  gleich.
Die  Anwendung  dieser  Vorschriften  wird  nicht  dadurch ­
  ausgeschlossen,  daß  zur  Verdeckung  der  Beteiligung
Pcrsoncn  vorgeschobcn  sind,  die  nicht  dem  feindlichcn
Ausland  angehören.
Nach  der  Verkündung  dieser  Verordnung  eintretende
Änderungen  in  der  Leitung  oder  in  der  Beteiligung  am
Kapital,  Ertrag  oder  Leitung  eines  Unternehmens
schließen  die  Anwendbarkeit  dieser  Verordnung
mcht  aus.
Art.  2.  Liegen  bei  einem  Unternehmen  Tatsachen
vor,  die  die  Annahme  rechtfertigen,  daß  die  Voraussetzungen ­
  des  Art.  1  zutreffen,  so  hat  der  Generalkommissär ­
  für  die  Banken  das  Recht,  die  Bücher  und
Schriften  einzusehen  und  von  den  Verwaltungsmitgliedern, ­
  Inhabern  und  Angestellten  sowie  von  allen
Personen,  die  Mitteilungen  über  das  Unternehmen  zu
machen  in  der  Lage  sind,  Auskunft  über  die  Grschästsverhältnisse
  zu  verlangen.  Er  kann  dieses  Recht  in
jedem  einzelnen  Falle  durch  seine  Kommissäre  wahrnehmen ­
  lassen.
Art.  3.  Die  init  der  Zwangsverwaltung  beauftragten ­
  Personen  werden  vom  Generalkommissär  für
die  Banken  ernannt  und  abberufen.  Durch  die  Abberufung ­
  erlöschen  sämtliche  dem  Zwangsverwaltec
übertragenen  Rechte.
Der  Name  der  unter  Zwangsverwaltung  gestellten
Unternehmungen  sowie  die  Namen  der  Zwangsverwalter
  sind  im  Gesetz-  und  Verordnungsblatt  für  die
okkupierten  Gebiete  Belgiens  zn  veröffentlichen.
Art.  4.  Der  Zwangsverwalter  hat  sich  in  den
Besitz  des  Unternehmens  zu  setzen.  Er  ist  zu  allen
Rechtshandlungen  sür  das  Unternehmen  ausschließlich
        <pb n="38" />
        33

3

befugt  und  über  alle  Vermögensteile  des  Unternehmens
ausschließlich  verfügungsberechtigt.
Während  der  Dauer  der  Verwaltung  ruhen  die
Befugnisse  des  Inhabers  oder  der  Inhaber  des  Unternehmens ­
  sowie  die  Befugnisse  anderer  Personen  und
überhaupt  aller  Organe  zu  Rechtshandlungen  für  das
Unternehmen.  Dies  gilt  insbesondere  auch  von  dm
Generalversammlungen,  Verwaltungsräten  und  anderen
Organen  der  Aktiengesellschaften.
Die  Verwalter  können  zu  ihrer  Unterstützung  mit
Zustimmung  des  Generalkommissärs  für  die  Banken
die  Befugnis  zur  Vornahme  gewisser  Rechtshandlungen
für  das  Unternehmen  auf  andere  Personen,  insbesondere ­
  auch  auf  bisherige  Angestellte  des  Unternehmens ­
  übertragen.
Die  Angestellten  des  Unternehmens  haben  dem
Verwalter  jede  Auskunft  zu  geben,  alle  Bücher,
Schriften,  Schlüssel,  Waren  und  sonstigen  Werte  des
Unternehmens  auszuhändigen  und  ihre  Arbeit  nach  den
Weisungen  des  Zwangsverwalters  zu  leisten.
Art.  5.  Der  Verwalter  kann  das  Unternehmen
ganz  oder  teilweise  fortführen  oder  sich  auf  die  Beendigung ­
  der  laufenden  Geschäfte  beschränken.
Art.  0.  Das  Unternehmen  hat  alle  durch  die
Zwangsverwaltung  veranlaßten  Kosten  zu  tragen,  einschließlich ­
  der  vom  Generalkommissär  für  die  Banken
festzusetzenden  Bezüge  des  Zwangsverwalters.  Diese
Kosten  gelten  als  bevorrechtigte  Forderungen.
Art.  7.  Für  die  Ausführung  der  ihm  übertragenen ­
  Verwaltungsgeschäfle  ist  der  Zwangsverwalter
ausschließlich  dem  Generalgouverneur  verantwortlich.
Art.  8.  Den  Erlaß  von  Vollzugsvorschriften,
insbesondere  hinsichtlich  der  Anlegung  von  Überschüssen
zugunsten  der  Berechtigten,  übertrage  ich  dem  Generalkommissär ­
  für  die  Banken.
Art.  9.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen ­
  dieser  Verordnungen  werden  mit  Geldstrafe  bis
zu  100.000  Francs  für  jeden  Fall  und  mit  Gefängnisstrafe ­
  bis  zu  einem  Jahr  oder  mit  einem  von  beiden
bestraft.
Der  Versuch  ist  strafbar.
Zuständig  sind  die  Militärgerichte.
Art.  10.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  heutigen
Tage  in  Kraft.
(Gesetz-  und  Verordnungsblatt  für  die  okkupierten  Gebiete ­
  Belgiens  Nr.  41  vom  20.  Februar  1915.)
Der  Generalkommissär  für  die  Banken  von  Belgien
hat  aus  Grund  der  Verordnung  vom  26.  November  1914,
veröffentlicht  im  Gesetz-  und  Verordnungsblatte  für  die
okkupierten  Gebiete  Belgiens  Nr.  16  vom  30.  November
1914,  für  sämtliche  in  Belgien  arbeitende,  dem  feindlichen ­
  Auslande  angehörigen  Versicherungsunternehmungen ­
  Aufsichtspersonen  bestellt.  Es  kommen  hiebei
79  französische,  75  englische  und  5  russische  Gesellschaften
in  Betracht.  Die  bestellten  Aufsichtspersonen  haben
diesen  Unternehmungen  den  Abschluß  neuer  und  die
Verlängerung  laufender  Versicherungsverträge  untersagt.
Infolge  der  Ausschaltung  dieser  Gesellschaften  aus  dem

Versicherungsgeschäste  dürste  vor  allem  eine  nicht  unerhebliche ­
  Belebung  des  Versicherungsbetriebes  der
belgischen  Gesellschaften,  dann  aber  auch  der  dem
neutralen  Auslande  und  dem  Deutschen  Reiche  angehörigen ­
  Unternehmungen  zu  erwarten  sein.  Ein  Versicherungsnotstand ­
  ist  unter  den  gegenwärtigen  Wirtschafts-
  und  Verkehrsverhältnissen  in  Belgien  kaum  zu
befürchten,  um  so  weniger,  als  bereits  neben  den  belgischen
Gesellschaften  eine  große  Anzahl  kapitalkräftiger  Gesellschaften ­
  des  neutralen  Auslandes  und  des  Deutschen
Reiches  in  Belgien  arbeitet.  Sollte  sich  später  ein
weitergehendes  Bedürfnis  nach  Versicherungsgelegenheit
herausstellen,  so  ist  nicht  zu  bezweifeln,  daß  dieses  durch
die  Neuaufnahme  des  Geschäftes  in  Belgien  durch
Unternehmungen  des  neutralen  Auslandes  und  Deutschlands ­
  befriedigt  werden  könnte.
(„Frankfurter  Zeitung"  vom  21.  April  1915.)
4.  Behandlung  feindlicher  Zollgüter*).
Eine  Bekanntmachung  des  Stellvertreters,  des
Reichskanzlers  vom  4.  Jänner  1914  lautet:  Auf  Grund
von  8  7,  Abs.  4  der  Verordnung,  betreffend  die  Behandlung ­
  feindlicher  Zollgüter,  wird  diese  Verordnung
bis  auf  weiteres  hinsichtlich  derjenigen  Waren  außer
Kraft  gesetzt,  die  sich  innerhalb  der  Reichsgrenze  für
Rechnung  einer  natürlichen  oder  juristischen  Person  befinden, ­
  die  in  Belgien  ihren  Wohnsitz  oder  Sitz  hat.
(„Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft"
Nr.  2  vom  9.  Jänner  1915.)
5.  Gewerbliches  Eigentum**).
Die  Patentregister  und  das  Otkiee  des  brevats  find
nicht  von  Brüssel  entfernt  worden;  die  Arbeit  des
Otkiee  nimmt  ungestört  ihren  Fortgang.  Der  Generaldirektor ­
  kann  auch  jetzt  von  der  ihm  früher  erteilten
Vollmacht  zur  Erteilung  von  Patenten  Gebrauch
machen.
(„Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft"
Nr.  25  vom  1.  April  1915.)
Patentanmeldungen  und  Zahlung  von  Patentgebühren. ­
  Nach  dem  belgischen  Gesetze  vom
24.  Mai  1854  (Art.  17)  ist  das  Gesuch  um  Erteilung
eines  Patents  entweder  auf  der  Kanzlet  eines  der  neun
Provinzialgouvernements  (greife  de  l’un  des  gouvernements
  provineiaux)  oder  auf  dem  Bureau  eines  commissariat
  d’arrondissement  einzureichen.  Wenn  auch  au
die  Stelle  der  Provinzialgouverneure  jetzt  die  deutschen
Militärgouverncure  mit  den  ihnen  zugeteilten  Präsidenten ­
  der  Zivilverivaltungen  getreten  sind,  so  ist  doch
die  innere  Organisation  der  Provinzialvertvaltungen
die  alte  geblieben;  der  an  der  Spitze  der  oben  gcgenanntcn
  Kanzlei  stehende  Grcffier  ist  weiter  in  Tätigkeit, ­
  und  Patentanmeldungen  können  nach  wie  vor  bei
ihm  eingereicht  werden.  Die  commissaires  d’arrondisse-*)
  Siehe  Seite  21.
**)  Siehe  Seite  39.
        <pb n="39" />
        ment  haben  an  mehreren  Orten  ihr  Amt  niedergelegt,
an  ihre  Stelle  sind  zwar  „Kreischefs',  aber  mit  anderen
Funktionen  getreten;  es  empfiehlt  sich  daher  nicht,  die
Anmeldung  bei  diesen  vorzunehmen,  sondern  lediglich
auf  den  Kanzleien  der  Provinzialverwaltungen.  Die
Patentgebühren  werden  wie  früher  bei  dem  reevenr  äs
I'enrsZietremsnt  eingezahlt;  der  für  Brüssel  zuständige
recevenr  ist  der  receveur  des  produits  divers,  rue  du
Musde  4.
(«Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft",
Nr.  1  vom  5.  Jänner  1915.)

Verlängerung  der  Prioritätsfristen.
Eine  Verordnung  des  Deutschen  Generalgouverneurs
in  Belgien  vom  23.  Juni  1915  lautet:
Die  im  Artikel  4  der  revidierten  Pariser  Übereinkunft ­
  zum  Schutze  des  (gewerblichen  Eigentums  vom
2.  Juni  1911*)  vorgesehenen  Prioritätsfristen  werden,
soweit  sie  nicht  vor  dem  31.  Juli  1914  abgelaufen
waren,  bis  auf  weiteres  verlängert.
(Gesetz-  und  Verordnungsblatt  für  die  okkupierten  Gebiete ­
  Belgiens,  Rr.  90  vom  2.  Juli  1915.)

*)  R.-G.-Bl.  1913  S.  209.
        <pb n="40" />
        VII.  Ottomanisches  Reich.

1.  Zahlungen  an  Angehörige  feindlicher
Staaten.
Das  türkische  Amtsblatt  hat  am  24.  November
(7.  Dezember)  1914  folgende  provisorische  Gesetze  veröffentlicht ­
  :
I.
Artikel  1.  Die  Zinsen  und  Amortisationsquoten
der  Anlehen  und  Schatzscheine,  die  vom  Staate  und
von  städtischen  Behörden  ausgegeben  wurden  und  sich
im  Besitze  von  Angehörigen  feindlicher  Staaten  oder
von  Verbündeten  feindlicher  Staaten  befinden,  werden
bis  nach  Friedensschluß  nicht  ausgezahlt  werden.
Aktiengesellschaften  dürfen  an  Angehörige  obgenannter ­
  Staaten  bis  nach  Friedensschluß  weder  die
Zinsen  und  Amortisationsquoten  für  Anlehen,  noch  auch
Zinsen  und  Dividenden  für  Aktien  auszahlen.  Die
Aktiengesellschaften  werden  jedoch  über  Anordnung  des
Finanzministcrs  gehalten  sein,  den  Gegenwert  für  diese
Zahlungen  bei  einer  von  der  Regierung  bezeichneten
Bank  zu  erlegen.  Jene  Aktiengesellschaften,  welche  diesem
Verbote  entgegenhandeln,  werden  nach  den  Bestimmungen
von  Artikel  2  des  Gesetzes  vom  24.  November  1914
bestrast  werden.
Artikel  L.  Die  Zinsen  und  Amortisationsquoten
von  Anlehen  und  Schatzscheinen,  die  sich  im  Besitze  von
Angehörigen  neutraler  Staaten  befinden  und  die  nicht
zu  jenen  Anlehen  gehören,  über  welche  Artikel  3  Anordnrmgen
  trifft,  werden  in  Konstantinopel  durch  das
Finanzministerium  ausbezahlt  werden.
Artikel  3.  Die  Zinsen  und  Amortisationsquoten
für  Anlehcn,  die  von  der  Türkei  in  Deutschland  und
in  Österreich  aufgenommen  wurden,  werden  auch  weiterhin ­
  wie  bisher  nach  Maßgabe  der  Vertragsbestimmungen
an  jenen  Orten  bezahlt  werden,  wo  ihre  Bezahlung
verlangt  werden  kann,  mit  Ausnahme  der  Zahlstellen
in  feindlichen  Staaten.  An  Angehörige  feindlicher
Staaten  wird  jedoch  nirgends  irgend  eine  Zahlung
geleistet  werden.
Artikel  4.  Das  Finanzministerium  ist  ermächtigt,
die  Bestimmungen  festzusetzen,  auf  Grund  welcher  die
Staatsangehörigkeit  von  Besitzern  der  genannten  Staatspapiere ­
  festgestellt  und  die  Untersuchung  über  den  rechtmäßigen ­
  Besitz  an  diesen  Papieren  geführt  werden  kann.
Artikel  ».  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage
seiner  Kundmachung  in  Straft.
Artikel  6.  Der  Finanzminister  und  der  Justizminister ­
  sind  mit  der  Durchführung  dieses  Gesetzes  betraut.

&amp;gt;
Artikel  1.  Ter  Zinsenlauf  von  Privat-  und  kaufmännischen ­
  Schulden  ottomanischer  Staatsangehöriger
an  Angehörige  feindlicher  Staaten  und  an  Angehörige
von  Verbündeten  der  feindlichen  Staaten  hört  bei
solchen  Schulden,  die  bereits  fällig  geworden  sind,  vom
15./28.  Oktober  1914  an  auf;  bei  solchen  Schulden,
die  erst  in  Hinkunft  fällig  werden,  beginnen  die  Zinsen
überhaupt  nicht  zu  laufen.  Ebenso  werden  während
der  ganzen  Kriegsdauer  keinerlei  Folgen  und  Verantwortlichkeiten ­
  juristischer  Natur  aus  der  Nichtbeachtung
von  Verträgen  und  aus  der  Nichtbezahlung  von  Schulden
erwachsen,  die  von  ottomanischen  Staatsangehörigen
gegenüber  solchen  Einzel-  und  juristischen  Personen
eingegangen  sind,  die  den  feindlichen  Staaten  oder
den  mit  feindlichen  Staaten  verbündeten  Nationen  angehören. ­

Artikel  2.  Jene  Einzel-  und  juristischen  Personen,
die  sich  in  der  Türkei  befinden,  dürfen  weder  unmittelbar
noch  mittelbar,  weder  in  Bargeld  noch  in  Schecks  noch
durch  Wechsel  oder  durch  Überweisungen  Zahlungen
nach  den  feindlichen  Staaten  oder  deren  Besttzungen
leisten.  Jedermann,  auch  der  Leiter  einer  Gesellschaft,
der  diesem  Verbot  zuwiderhandelt  sowie  jedermann,
der  hiebei  mittelbar  oder  unmittelbar  mitwirkt,  wird
für  jede  Übertretung  des  Verbotes  zu  einer  Geldstrafe
bis  zum  Betrage  von  1000  türkischen  Pfund  oder  zu
einer  Gefängnisstrafe  bis  zur  Dauer  eines  Jahres,
welche  Strafen  auch  nebeneinander  verhängt  werden
können,  verurteilt.  Die  Verfolgung  wegen  Übertretung
dieses  Verbotes  wird  über  Verlangen  des  Finanzministeriums ­
  vom  Staatsanwalts  angeordnet  werden.
Artikel  3.  Die  Aufsichtspersonen,  die  vom  Finanzministerium ­
  dazu  bestimmt  werden,  bei  den  Aktiengesellschaften ­
  die  Einhaltung  der  Anordnungen  des
Art.  2  zu  überwachen,  sind  ermächtigt,  die  Geschäftsbücher ­
  und  die  geschäftlichen  Maßnahmen  dieser  Aktiengesellschaften ­
  zu  prüfen.
Artikel  4.  Dieses  Gesetz  tritt  am  Tage  seiner
"Kundmachung  in  Kraft.
Artikel  5.  Der  Finanzminister  und  der  Justizminister ­
  sind  mit  der  Durchführung  dieses  Gesetzes
betraut.
(Das  Handelsmuseum  Nr.  53  vom  31.  Dezember  19V
3.
Affidavit  für  türkische  Wertpapie'
In  Übereinstimmung  mit  dem  obigen  G
!  Finanzministerium  ein  Reglement  6etre r
        <pb n="41" />
        36

litäten  ausgearbeitet,  durch  welche  die  Staatsangehörigkeit ­
  der  Inhaber  von  Kupons  ottomanischer  Anleihetitres ­
  und  der  Besitz  dieser  Titres  sichergestellt
werden  soll.  Diesem  Reglement  zufolge  müssen  die
Inhaber  zusammen  mit  dem  Kuponverzeichnis  eine
schriftliche  Erklärung  überreichen,  worin  die  Staatsangehörigkeit ­
  des  Inhabers  unter  Eid  angegeben  wird.
Falsche  Erklärungen  werden  mit  Gefängnis  von  einem
Monat  bis  zu  drei  Jahren  pnd  einer  Geldstrafe  von
5  bis  100  Pfund  bestraft.  Die  Erklärungen  werden
vom  Finanzministerium  geprüft  werden.
(„Neue  Freie  Presse"  vom  14.  Dezember  1914.)
z.  Seerechtliche  Bestimmungen.
Konterbandeliste.
Die  kaiserlich  ottomanische  Regierung  betrachtet
während  des  gegenwärtigen  Krieges  die  in  den  nachstehenden ­
  beiden  Verzeichnissen  nebst  einem  Nachtrag  zum
Verzeichnis  II  aufgeführten  Gegenstände  und  Stoffe  als
Kriegskonterbande.
I«  Verzeichnis  der  als  absolute  Kriegskonterbande
angesehenen  Gegenstände  und  Stoffe.
1.  Feuerwaffen  jeder  Art,  leichte  und  schwere,  mit
Einschluß  der  Jagdwaffen;  blanke  Waffen;  ihre  Bestandteile ­
  jeder  Art;
2.  Geschosse,  Patronen  und  Kartuschen  jeder  Art;
Torpedos  und  alle  dazugehörigen  Bestandteile,  einzeln
oder  zusammengesetzt;
3.  Schießpulver  jeder  Art  und  alle  anderen  Sprengstoffe ­
  und  im  Kriege  gebräuchlichen  explodierenden  Stoffe,
sowie  Salpeter,  Schwefel,  schwefelsaures  Kalt,  Chlorkalium ­
  und  alle  anderen  zur  Herstellung  dieser  Stoffe
notwendigen  ähnlichen  chemischen  Stoffe.
4.  Schießpulver  und  chemische  Sprengstofferzeugnisse
aller  Art,  die  nicht  besonders  für  den  Krieg  bestimmt
sind;
5.  Lafetten  und  Munitionswagen  oder  ihre  Bestandteile, ­
  Räder  und  Ravnaben,  Protzen,  Munitionsund ­
  Transportwagen  im  allgemeinen,  Feldschmieden,
Munitionskasten,  zur  Beförderung  schwerer  Lasten  bestimmte ­
  Fuhrwerke,  Lastautomobile,  im  Dienste  der
Armee  und  Marine  verwendbare  Motorwagen,  alle
Arten  ähnlicher  Transportmittel  und  ihre  Bestandteile,
einzeln  oder  zusammengesetzt;  alle  Ole  und  Fette,  die
bei  der  Artillerie  und  den  anderen  Waffengattungen
verwendet  werden;
6.  Pontons  und  alle  Werkzeuge  und  Material,  die
zur  Konstruktion  von  Brücken  dienen;  Seetransportmittel ­
  und  Bauholz;
7.  alle  Arten  von  Maschinen  die  durch  Dampf,  Petroleum, ­
  Benzin  und  Elektrizität  angetrieben  werden
sowie  ihre  Bestandteile,  einfach  oder  zusammengesetzt,
Azetylen-  oder  elektrische  Scheinwerfer,  Lampen,  Heliostaten, ­
  Heliographen  und  alle  elektrischen  Apparate;
8.  Kleidungs-  und  Ausrüstungsstücke,  Kleidungsstoffe ­
  und  als  solches  kenntliches  Militärschuhwerk;
9.  Geschirre  und  Militärsättel,  Kopfstücke  für  Saumtiere, ­
  Sattlereigegenstände,  zum  Anschirren  geeignetes

Sattlereigerät,  Ofen  und  Feldküchen,  Zelte  jeder  Art
und  ihre  Zübehörstücke,  zum  Gebrauch  des  Heeres  geeignete ­
  Ausrüstungsstücke  und  Kriegsgerät;
10.  Material  und  alle  Werkzeuge,  Gegenstände  und
Bestandteile,  einzeln  und  zusammengesetzt,  die  zur  Befestigung ­
  einer  als  Lager  dienenden  Stellung  benutzt
werden  können;
11.  Kriegsschiffe  und  sonstige  Kriegsfahrzeuge.  Gegenstände ­
  und  Stoffe,  die  nur  auf  Schiffen  und  sonstigen
Fahrzeugen  dieser  Art  benutzt  werden  können,  Schwimmdocks ­
  und  ihre  Bestandteile,  einzeln  und  zusammengesetzt,
Kräne  zum  Heben  schwerer  Lasten  sowie  jede  diesem
Zwecke  dienende  Art  von  Maschinen,  Motorboote,  Fahrzeuge, ­
  Pontons  (feststehende  und  schwimmende),  alle
Vorrichtungen,  die  zur  Herstellung  und  Ausbesserung  von
Waffen  und  Ausrüstungsgegenständen  der  Armee  und
Marine  geeignet  sind,  Werkstätten  und  ihre  Bestandteile
einzeln  oder  zusammengesetzt;
12.  Luftballons,  Flugmaschinen,  Luftschiffe  und  ihre
Bestandteile,  einzeln  oder  zusammengesetzt;
13.  Reit-,  Zug-  und  Lasttiere;
14.  Panzerplatten,  Blei,  Eisenblech,  Platin,  Kupferplatten, ­
  Winkeleisen,  Eisenstangen,  Schrauben,  Eisen,
Zink,  Zinnplatten  und  -stangen,  Holz  jeder  Art;
15.  Kohle.
H.  Verzeichnis  der  als  relative  Kriegskonterbande
angesehenen  Gegenstände  und  Stoffe.
1.  Lebensmittel  jeder  Act  mit  Einichluß  von  Wein;
2.  zur  Viehfütterung  geeignetes  Getreidefutter  sowie
Brotgetreide;
3.  Bücher,  die  sich  auf  den  Land-  oder  Seekrieg
beziehen,  namentlich  Schriften  und  Aufstellungen  über
militärische  Vorschriften;
4.  Gold  und  Silber,  geprägt  und  in  Barren,  sowie
Papiergeld;
5.  festes  und  rollendes  Eisenbahnmaterial,  Werkzeuge
und  die  verschiedenen  Materialien  für  Feldbahnen,  Stadtautomobile, ­
  Zweiräder  und  Motorräder;
6.  Apparate  und  das  Material  für  Telegraphen,
Funkentelegraphen,  Fernsprecher  und  Kabel;
7.  Kleidungsstücke  jeder  Art,  Kleidungsstoffe  und
Schuhwerk;
8.  Hufeisen,  alle  Werkzeuge,  Gegenstände  und  Geräte
zum  Hufschmieden;
9.  Stacheldraht  sowie  die  zu  dessen  Anbringung,
Befestigung,  Spannung  und  Zerschneidung  dienenden
Werkzeuge  und  Geräte;
10.  Erdölrückstände  (pacura),  Naphtha,  Benzin,  Petroleum ­
  sowie  ähnliche  Stoffe,  die  zum  Ersatz  für  Kohle
als  Feuerungsmaterial  benutzt  werden  können;
11.  Doppelgläser,  Fernrohre,  die  verschiedenen  Instrumente ­
  zur  Bestimmung  von  Entfernungen,  Karten,
Chronometer,  die  verschiedenen  nautischen  und  topographischen ­
  Beobachtungsapparate  und  Instrumente.
Nachtrag  zum  Verzeichnis  II.
1.  Kupfer,  unbearbeitet;
2.  Blei  in  Blöcken,  Platten  oder  Röhren;
        <pb n="42" />
        37

3.  Glyzerin;
4.  Ferrochrom;
5.  Hämatiteisen;
6.  Magnetisches  Eisen;
7.  Kautschuk;
8.  Leder  und  unbearbeitete  oder  unvollständig  gegerbte
Häute  mit  Ausschluß  der  fertig  zugerichteten  Häute.
(Deutscher  Reichsanzeiger,  Nr.  23  vom  28.  Jänner  1915.)
Konstantinopel,  9.  März.  Die  Pforte  hat  eine  neue
Kriegskonterbandeliste  aufgestellt,  welche  die  absolute

und  die  relative  Konterbande  genau  bezeichnet.  Lebensmittel ­
  einschließlich  Wein,  Gold  und  Silber  sowie
Papiergeld,  Eisenbahnmaterial,  Telegraphie-,  Telephonie-
  und  Funkentelegraphieapparate,  Stacheldraht,
Naphtha,  Benzin.  Petroleum,  Fernstecher,  Karten,
Kupfer.  Blei.  Magneteisen,  Chromeisen,  Felle  und  Leder
sind  relative  Konterbande.
Jedes  neutrale  Schiff,  welches  durch  falsche  Papiere
Kriegskonterbandeartikel  an  den  Feind  bringen  konnte,
wird  bei  der  Rückkehr  mit  Beschlag  belegt  werden.
(Neues  Wiener  Tagblatt  vom  7.  März  1915.)
        <pb n="43" />
        VIII.  Königreich  Belgien.
Verordnungen  der  Königlich  belgischen  Regierung.

1.  Zahlungen  der  feindlichen  Ausländer. ­

Eine  Verordnung  des  Militär-Gouverneurs ­
  von  Antwerpen  vom  25.  August
1914,  die  vom  Bürgermei  st  er  von  Antwerpen ­
  gegengezeichnet  ist,  lautet:
Der  Generalleutnant-Militär-Gouverneur,
In  Anbetracht,  daß  es  ratsam  ist,  alle  Bank-  und
Börsengeschäfte  und  -Untemehmen,  wie  nachstehend  angegeben, ­
  zu  beschränken  und  auch  der  Ausfuhr  von
Geldwerten  vorzubeugen,
verordnet:
1.  Alle  Banken,  Bank-  und  Wechselgeschäfte,
Privat-  oder  Sonderinstitute  sind  vom  heutigen  Tage
ab  nicht  mehr  befugt,  ein  Finanzuntemehmen  zu  beschließen ­
  oder  zu  betreiben,  das  entweder  unmittelbar
oder  mittelbar  bezweckt,  Angehörigen  des  Deutschen
Reiches  oder  deutschen  Handels-  und  Bankhäusern
finanzielle  Erleichterungen  zu  fichern.
2.  Jedoch  darf  die  Abwicklung  der  vor  dem
24.  August  in  Angriff  genommenen  Geschäfte  betrieben
werden.
3.  Alle  Kapitalien  oder  Gelder,  die  aus  diesen
Unternehmen  herrühren,  sind  bei  den  Kassen  der  verschiedenen ­
  Anstalten  oder  der  Bürger,  die  das  Geschäft
gemacht  haben,  zu  hinterlegen.  Sie  sind  den  Beteiligten
gegenüber  für  diese  Kapitalien  oder  Gelder  verantwortlich ­
  ;  die  Beteiligten  haben  indessen  in  keinem  Falle  das
Recht,  für  die  so  zurückgehaltenen  Summen  Zinsen  zu
verlangen.
4.  Dem  Militär-Gouverneur  ist  von  allen  Geschäften, ­
  die  unter  den  bereits  angegebenen  Vorbehalten ­
  abgewickelt  werden,  wie  auch  von  allen  Forderungen, ­
  die  in  Zukunft  gestellt  werden,  unverzüglich
Anzeige  zu  erstatten.
5.  Zuwiderhandelnde  werden  mit  Gefängnis  von
2  bis  5  Jahren  und  mit  einer  Geldstrafe  von  1000  bis
10.000  Francs  bestraft.

Eine  VerordnungdesMilitär-Gouverneurs
  v  om  29.  August  1914  lautet:
Einziger  Artikel:  Die  Ausführung  der  Verordnung ­
  vom  25.  August  1914  ist  bis  zum  Erlaß  einer
neuen  Verordnung  hinausgeschoben.

Eine  Verordnung  des  Militärgouverneurs
vom  31.  A  u  g  u  st  1914  lautet:
Der  Generalleutnant-Gouverneur  der  Befestigungen
Antwerpens,
Nach  Prüfung  der  Verordnungen  vom  25.  August
1914  und  29.  August  1914;
In  Anbetracht,  daß  Grund  vorhanden  ist,  die
Interessen  der  Ausländer  auf  wirksamere  Weise  zu
schützen;
In  Erwägung  außerdem,  daß  von  den  Ausländern, ­
  die  durch  die  Kriegsnotwendigkeiten  zum  Verlassen ­
  des  Staatsgebietes  gezwungen  worden  sind,  die
einen  weder  einen  Vertreter  noch  einen  Bevollmächtigten
im  Lande  haben,  die  anderen  die  Ausführung  der  von
ihnen  erteilten  Aufträge  oder  Vollmachten  in  zweckdienlicher ­
  Weise  nicht  zu  prüfen  vermögen;
In  Erwägung  anderseits,  daß  zu  befürchten  ist,
daß  durch  Mißbrauch  des  Moratoriums  Angehörige  der
Mächte,  mit  denen  Belgien  sich  im  Kriegszustand  befindet, ­
  ihr  Handelsvermögen  zum  Schaden  ihrer  belgischen ­
  Gläubiger  zu  Gelde  machen;  daß  diese  Gefahr
um  so  schwerwiegender  ist,  als  es  den  Belgiern,  die
den  vom  Feinde  besetzten  Teil  bewohnen,  materiell  unmöglich ­
  ist,  die  Rechtsmittel  des  gemeinen  Rechtes  zu
ergreifen;
verordnet  folgendes:
Art.  I.  Eine  Zahlung  darf  rechtsgültig  von  einem
deutschen  oder  österreichischen  Untertan,  von  einer
Firma  oder  einem  Zweiggeschäft  dieser  Staaten,  von
ihren  Vertretern  oder  Bevollmächtigten  nur  in
Gegenwart  eines  Verwalters  aä  hoc  angenommen
werden,  der  vom  Gouverneur  der  Befestigungen
ernannt  wird.
Art.  2.  Der  Verwalter  hat  das  Recht  und  die
Verpflichtung,  gegen  alle  Zahlungen  Einspruch  zu  erheben, ­
  die  entweder  dem  Interesse  deutscher  oder  österreichischer ­
  Untertanen  oder  dem  Interesse  ihrer  belgischen ­
  Gläubiger  oder  dem  Interesse  der  Nation  zuwiderlaufen. ­

Art.  3.  Das  Gericht  erster  Instanz  wird  über
seine  Stellungnahme  Bestimmung  treffen.

DerGeneralleutnant-Militär-Gouverneur
  der  Befestigungen  von  Antwerpen: ­

In  Verfolg  der  Verordnungen  vom  heutigen  Tage
bestimmt:
        <pb n="44" />
        39

Art.  1«  Alle  diejenigen,  die  unter  die  Anwendung
der  vorerwähnten  Verordnung  fallen,  sind  verpflichtet,
ihre  Vermögenslage  am  1.  September  zwischen  10'/,
und  12  Uhr  und  zwischen  2'/,  und  4  Uhr,  Rempart
Hipdorp,  28,  anzugeben.
Art.  S.  Diejenigen,  die  den  Vorschriften  der
gegenwärtigen  Verordnung  zuwiderhandeln,  werden  mit
Gesängnis  von  2  bis  5  Fahren  und  mit  einer  Geldstrafe ­
  von  1000  bis  10.000  Francs  bestraft.
(„Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft" ­
  Nr.  111  vom  14.  November  1914.)
r.  Gewerbliches  Eigentum*).
Gleichzeitig  mit  der  Bekanntgabe  des  königlichen
Dekretes  vom  5.  August  1914  betreffend  die  Fristverlängerungen ­
  für  die  Zahlung  von  Patentgebühren  und
des  Dekretes  vom  2.  September  1914  hat  der  belgische

Minister  für  Industrie  und  Arbeit  dem  Internationalen
Bureau  für  gewerbliches  Eigentum  in  Bern  folgendes
mitgeteilt:
Die  Verlegung  der  Regierung  nach  dem  Havre  verhindert ­
  die  ordnungsmäßige  Erfüllung  der  vom  belgischen ­
  Gesetze  vorgesehenen  Formvorschriften  bei  Hinterlegung ­
  von  Patentanmeldungen.  Unter  diesen  Umständen
habe  ich  zur  Wahrung  der  Erfinderrechte  beschlossen,  in
den  Amtsräumen  meiner  Verwaltung  in  Havre  die
Hinterlegung  jeder  mir  zukommenden  Anmeldung  zuzulassen ­
  —  dies  einzig  und  allein  zu  dem  Zwecke,  um
den  Anmeldungstag  festzulegen  und  den  Erfindern  die
Hinterlegung  der  Unterlagen  ihrer  Anmeldungen  amtlich
bestätigen  zu  können,
Desgleichen  werden  dort  Zahlungen  von  Jahresgebiihren
  angenommen,  auch  die  Erfüllung  der  Formvorschriften ­
  ist  durch  die  Vermittlung  einer  belgischen
Agentur  mit  dem  Sitze  in  Havre  (I.  Gevers  &amp;amp;  Cie.,
avenue  Dösir«  Dehors,  2,  Ste.  Adresse-le-Havre)  gesichert.
(Osterr.  Patcntblatt  1915,  Sette  8.)

*)  Siehe  Seite  33.
        <pb n="45" />
        IX.  Frankreich.

?.  Handelsverbot  gegenüber  den  Leindesstaaten.

vscret  du  27  septembre  1914,
R  e  1  a  t  i  f  a  l'interdiction  des  relations
c  o  m  m  e  r  c  i  a  1  e  s  a  v  e  c  l’A  11  e  m  a  g  n  e  et  l’A  utriche-Hongrie
  (Journ.  off.  du  28  septembre
1914).
Rapport  au  President  de  la  Räpublique
Franjaise.
Bordeaux,  le  27  septembre  1914.
Monsieur  le  Präsident,
Une  des  consäquences  de  l’ätat  de  guerre,  depuis
longtemps  admise  par  le  droit  des  gens,  est  d’entrainer
l’interdiction  de  tout  commerce  avec  l’ennemi.
L’activitä  commerciale  de  l’adversaire  ajant  pour
räsultat  de  maintenir  sa  vie  nationale  et  par  la-meme
de  soutenir  sa  räsistance,  il  est,  en  esset,  aussi  contraire
  aux  näcessites  de  la  däfense  du  pays  d’admettre
la  continuation  des  rapports  de  commerce  avec  lui,
qu’il  est  contraire  aux  devoirs  vis-ä-vis  de  sa  patrie
d’y  participer.
Bn  outre,  Pempire  Allemand,  en  däclarant  la
guerre  a  la  France,  a  rompu  de  son  propre  fait,  le
traitä  signä  ä  Francfort  le  1(1  mai  1871;  par  suite  le
rägime  commerciale  qui  s’y  trouvait  stipulä  a  pris  fin
comme  le  traitä  lui-meme.  Entre  les  deux  pays,  la
Situation  actuelle  est  celle  que  ce  traitä  avait  mentionnäe
  a  son  äpoque,  dans  son  article  II,  constatant
que  les  traitäs  de  commerce  avec  les  diffärents  Etats
de  PAllemagne  avaient  ätä  annuläs  par  la  guerre.
De  mäme  PAutriche-Hongrie  en  rompant  la  neutralitä
  et  en  se  joignant  ä  PAllemagne  dans  le  conflit
actuel,  a  mis  fin  ä  l’ätat  de  paix  stipulä  au  traitä  de
Zürich,  le  10  novembre  1859  ainsi  qu’aux  rälations
commerciales  qui  y  avaient  leur  base.
II  en  räsulte  que,  dans  le  domaine  äconomique
comme  dans  le  domaine  politique,  le  Gouvernement  de
la  Räpublique  a  recouvrä  sa  plus  entiere  libertä  d’action
et  que  rien  ne  saurait  s’opposer  aux  mesures  qu’il  peut
estimer  näcessaire  de  prendre  pour  la  däfense  et  la
sauvegarde  des  intäräts  du  pays.
La  lägislation  framjaisc  contient,  en  ce  qui  touche
l’interdiction  de  commerce  avec  l’ennemi,  des  dispositions
  süffisantes  lorsqu’il  s’agit  d’opärations  que  des
Fransais,  traitres  ä  leur  pays,  voudraient  faire  au
prosit  des  Etats  ennemis,  et  des  dispositions  inscrites

au  code  pönal  (article  77  et  suivants),  ont  ätä  rappeläs
par  la  voie  du  Journal  Officiel  du  14  aoüt  1914.
Mais  l’ätat  actuel  de  notre  legislation  ne  präsente
pas  de  texte  prohibant  les  opärations  de  commerce
avec  les  sujets  des  Etats  ennemis  et  les  personnes
y  räsidant;  sans  doute  la  presque  totalitä  des  nägociants
  et  industriels  franyais  se  sont  spontanäment
emprässäs  de  rompre  tonte  relation  commerciale  de  ce
genre  et  d’observer  scrupuleusement  un  devoir  moral
aussi  älämentaire.  Certaines  häsitations  se  sont  cependant
  manifestäes,  et  il  parait  näcessaire  et  urgent  de
donner  un  caractäre  juridique  et  lägal  ä  l’interdiction
dont  il  s’agit.
Tel  est  l’objet  du  präsent  projet  de  däcret.
Son  article  premier  ädicte  une  interdiction  complete
  de  commerce  avec  les  nationaux  allemands,
autrichiens  et  hongrois,  ainsi  qu’avec  les  personnes
räsidant  en  Allemagne  et  en  Autriche-Hongrie,  qui  ne
seraient  pas  sujets  de  ces  deux  empires.  En  outre,  il
däfend  aux  nationaux  allemands,  autrichiens  ou  hongrois ­
  de  se  livrer  en  France,  dans  ses  colonies  ou  les
pays  de  protectorat  framjais  ä  un  commerce  quelconque.
  Ces  prohibitions  sont  gänärales  et  s’appliquent
quels  que  soient  les  moyens  employäs  et  les  interpositions
  de  personnes.
Asm  d’assurer,  dans  la  mesure  compatible  avec  les
intäräts  gänäraux  du  pays,  le  respect  des  droits  acquis,
les  articles  2  et  3  fönt  une  distinction  entre  les  opärations ­
  effectuäes  postärieurement  ä  l’ätat  de  guerre  et
celles  qui  seraient  antärieures  a  celui-ci.
Les  premieres,  en  Opposition  des  leur  origine,
avec  l’ordre  public  franxais  par  liesset  rntzrne  de  la
guerre  et  le  caractfere  ennemi  du  contractant,  ont  ätä
däclaräes  entachäes  de  nullitä,  conformement  au  principe ­
  qu’un  acte  contraire  h  vordre  public  ne  saurait
avoir  une  valeur  juridique  quelconque;  eiles  sont  däclaräes ­
  non  avenues.
Les  secondes,  valablement  contractäes  h  l’origine,
ne  se  trouvent  contraires  h  Vordre  public  qu’en  tant
que  leur  exäcution  bänäfice  ä  l’ennemi.  Cette  exäcution
est  interdite  pendant  la  duräe  des  hostilitäs  et  jusqu’h
une  date  qui  sera  ultärieurement  fixäe  par  däcret.
Toutefois,  si  aucun  commencement  d’äxecution  n’a
eu  lieu  sous  forme  de  livraison  de  marchandises  ou
de  versement  päcuniaire,  il  a  paru  näcessaire  de  dägager
  nos  nationaux,  de  fason  ä  leur  permettre  de
traiter  a  nouveau  seit  avec  nos  propres  nationaux,  soit
avec  ceux  des  pays  alliäs  ou  neutres;  mais  c’est  au
Präsident  du  tribunal  civil  statuant  par  ordonnance
        <pb n="46" />
        41

xendue  sur  requdte  des  parties  intdressdes  ;  qu’il  appartiendra
  de  prononcer  l’annulation  de  ces  obligations.
Cette  annulation  ne  pourra  dtre  demandde  que
par  des  Fransais,  des  protdgds  fransais  on  des  nationaux
  appartenant  anx  pays  allids  et  nentres.
La  matibre  des  assnrances  sur  la  vie  et  contre  les
accidents  du  travail,  ainsi  qne  ceiles  des  brevets  d’invention
  et  des  marques  de  fabrique,  interessant  les
sujets  ennemis,  a  parn  ndcessiter  un  examen  special
tant  ä  canse  des  engagements  internationanx  pris  par
la  France,  qne  par  sonci  de  protdger  les  droits  ldgitimement
  acqnis  par  des  Fransais  on  des  allids.  Mais
les  autres  contracts  d’assurances  sont  rdgis  par  les
dispositions  dn  prdsent  projet  de  ddcret.
A  tons  ces  points  de  vne,  les  procddds  anxqnels  ne
craint  pas  d’avoir  reconrs  nn  ennemi  qni  mdprise  sa
propre  parole  et  n’a  de  respect  ni  pour  la  vie  des
particnliers,  ni  ponr  la  propridtd  privde,  ne  nons  permettent
  pas  de  maintenir  des  rapports  de  commerce
et  d’assnrer  l’exdcution  des  obligations  privdes.
II  demeure  entendu  qne  les  mesnres  ainsi  prises
seront  sonmises  b  la  ratiflcation  du  Parlament.
Si  ces  considdrations  rencontrent  votre  baute  approbation,
  j’ai  Phonneur  de  soumettre  b  votre  Signatur ­
  e  le  projet  de  ddcret  suivant.
Le  Prdsident  de  la  Republique
Fransais  e.
D  d  c  r  d  t  e.
Art.  1.  A  raison  de  Pdtat  de  gnerre  et  dans  Pintdrdt
de  la  ddfense  nationale,  tont  commerce  avec  les  sujets  des
empires  d’Allemagne  et  d’Autricbe-Hongrie  on  les  personnes
  y  rdsidant,  se  trouve  et  demeure  interdit.
De  mtzme,  il  est  ddfendn  anx  sujets  des  dits  empires ­
  de  se  livrer  directement  on  par  personne  interposde,
  ä  tont  commerce  sur  le  territoire  frangais  ou  de
protectorat  frangais.
Art.2.  Estnulet  non  averra  commecontraire  kl’ordre
public,  tont  acte  ou  contract  passd  seit  en  territoire
frangais  ou  de  protectorat  frangais,  par  tonte  personne,
soit  en  tous  lieux  par  des  Frangais  on  protdgds  frangais,
avec  des  snjets  des  empires  d’Allemagne  et  d’Autriche-Hongrie
  ou  des  personnes  y  rdsidant.
La  nnllitd  ddictde  ä  l’alinda  prdcddent  a  comme
point  de  ddpart,  la  dato  du  4  Aoüt  ponr  PAllemagne
et  celle  dn  13  Aoüt  1914  pour  PAutriche-Hongrie-,
eile  produira  effet  pendant  tonte  la  durde  des  hostilitds
  et  jusqu’ä  nne  dato  qui  sera  ultdrieurement
fixde  par  ddcret.
Art.  3.  Pendant  le  meine  temps,  est  interdite  et  ddclarde
  nulle  comme  contraire  a  Pordre  publicPdxdcution  an
probt  de  sujets  des  empires  d'Allemagne  on  d’Antriebe-Hongrie
  ou  de  personnes  y  rdsidant,  des  obligations
pdenniaires  ou  autres,  rdsultant  de  tont  acte  ou  contrat
passd,  soit  en  territoire  frangais  on  protectorat  frangais
par  tonte  personne,  soit  en  tons  lieux  par  des  Frangais
on  protdgds  frangais,  antdrieurement  anx  dates  Lides
ä  1  alinda  2  de  Parti  de  2.

Dans  le  cas  ob  Tacte  ou  contrat  visd  a  Palinda
prdcddent  n’aurait  regn,  a  la  date  du  prdsent  ddcret,
aueun  commencement  d’dxdcution  sous  forme  de
livraison  de  marchandises  ou  de  versement  pdcuniaire,
son  annulation  pourra  btre  prononede  par  ordonnance
sur  requdte  rendne  par  le  prdsident  du  tribunal  civil.
Seront  seuls  recevables  ä  prdsenter  cette  requdte  les
Frangais,  les  protdgds  frangais  et  les  nationanx  des
pays  allies  et  nentres.
Art.  4.  Les  dispositions  des  articles  2  et  3  du
prdsent  ddcret  sont  applicables  mbme  dans  le  cas  ou
contrat  aurait  dtd  passd  par  personne  interposde.
Art.  5.  II  sera  statud  par  dderets  spdeianx  en  ce
qni  conceme  les  brevets  d’invention  et  les  marques  de
fabrique  intdressant  les  sujets  des  empires  d’Allemagne
et  d’Autriche-Hongrie,  et  en  ce  qni  concerne  les  socidtds
d’assnrances  sur  la  vie  et  contre  les  accidents  dn
travail  ayant  leur  sidge  social  dans  ces  deux  pays.
Art.  6.  Les  dispositions  dn  present  ddcret  seront
sonmises  a  la  ratification  des  chambres.
Art.  7.  Le  prdsident  dn  Conseil,  le  ministre  dn
commerce,  de  Pindnstrie,  des  postes  et  des  tdldgrapbes,
de  la  jnstice,  de  Pintdrienr,  des  affaires  dtrangeres,
des  finances  et  de  colonies  sont  ebargds,  chacnn  en  ce
qni  le  concerne,  de  l’dxdcution  dn  prdsent  ddcret,  qni
sera  publid  au  Journal  Officiel  et  insdrd  au  Bulletin
des  Lois.
Fait  a  Bordeaux  le  27  Septembre  1914.
Übersetzung:
Art.  1.  Wegen  des  Kriegszustandes  und  im  Interesse ­
  der  nationalen  Verteidigung  ist  und  bleibt  jeder
Handel  mit  den  Angehörigen  des  Deutschen  Reiches
und  Lsterreich-Ungarns  oder  den  sich  dort  aushaltenden
Personen  untersagt.
Ebenso  ist  den  Angehörigen  dieser  Lander  verboten. ­
  unmittelbar  oder  durch  Mittelspersonen  auf
französischem  Gebiete  oder  in  sranzösischen  Schutzgebieten
Handel  zu  treiben.
Art.  2.  Als  nichtig  und  nicht  zustande  gekommen
gelten,  weil  mit  der  Staatsordnung  unvereinbar,  Rechtsgeschäfte ­
  oder  Verträge,  die  von  irgend  jemand  auf
französischem  Gebiet  oder  in  den  französischen  Schutzgebieten ­
  oder  allerorts  von  Franzosen  oder  französischen
Schutzbefohlenen  mit  Angehörigen  des  Deutschen  Reiches
und  Österreich-Ungarns  oder  dort  wohnhaften  Personen
abgeschlossen  sind.
Die  im  vorhergehenden  Absatz  ausgesprochene
Nichtigkeit  gilt  vom  4.  August  ab  sür  Deutschland  und
vom  13.  August  1914  ab  für  Österreich-Ungarn.  Sie
wird  während  der  ganzen  Dauer  der  Feindseligkeiten
und  bis  zu  einem  später  durch  Verordnung  festzusetzenden ­
  Tage  wirksam  sein.
Art.  3.  Während  derselben  Zeit  ist  es  untersagt  und
gilt  als  nichtig,  weil  mit  der  Staatsordnung  unvereinbar,
zu  Nutzen  der  Angehörigen  des  Deutschen  Reiches  oder
Österreich-Ungarns  oder  der  dort  wohnhaften  Personen
Geld-  oder  andere  Verbindlichkeiten  einzugehen  aus
Anlaß  von  Rechtsgeschäften  oder  Verträgen,  die  auf
        <pb n="47" />
        42

französischem  Gebiet  oder  in  französischen  Schutzgebieten ­
  von  irgend  jemand  oder  allerorts  von  Franzosen ­
  oder  französischen  Schutzbefohlenen  vor  den  im
Absatz  2  des  Artikels  2  festgesetzten  Zeitpunkten  abgeschlossen ­
  sind.  Falls  mit  der  Ausführung  der  in  dem
vorhergehenden  Absatz  bezeichneten  Rechtsgeschäfte  oder
Verträge  am  Tage  dieser  Verordnung  noch  in  keiner
Weise  begonnen  sein  sollte,  sei  es  in  Form  von  Lieferung ­
  von  Waren  oder  von  Geldzahlungen,  wird  ihre
Nichtigkeit  durch  Anordnung  (ordonnance)  auf  einen
Antrag  ausgesprochen  werden  können,  der  von  dem
Präsidenten  des  Ziviltribunals  ausgefertigt  und  von
Franzosen,  französischen  Schutzbefohlenen  oder  Angehörigen ­
  der  neutralen  oder  verbündeten  Staaten  vorgelegt ­
  worden  ist.
Art.  4.  Die  Bestimmungen  der  Artikel  2  und  3
dieser  Verordnung  finden  auch  Anwendung,  falls  die
Rechtsgeschäfte  oder  Verträge  von  Mittelspersonen  abgeschlossen ­
  sein  sollten.
Art.  5.  Durch  besondere  Verordnungen  werden
Bestimmungen  getroffen  werden  über  Erfinderpatente
und  Fabriksmarken,  die  Angehörige  des  Deutschen
Reiches  und  Österreich-Ungarns  betreffen  sowie  über
Lebensversichernngsgesellschaften  und  Versicherungsgesellschaften ­
  gegen  Arbeitsunfälle,  die  ihren  Sitz  in  diesen
beiden  Ländern  haben.
Negierungsentwurf  des  Gesetzes  betr.  die  Natifikation
  des  Dekretes  vom  27.  September  1914.
(Journal  officiel,  Documents  parlementaires,  chambre
des  Ddputds,  annexe  No.  533,  sdance  du  19  j  an  vier  1915.)
PROJET  DE  LOI
Art.  1 er .  —  A  raison  de  Tdtat  de  guerre  et  dans
Tintdret  de  la  ddfense  nationale,  tont  commerce  avec
les  sujets  des  empires  d’Allernagne  et  d’Autriche-Hongrie
  ou  les  personnes  y  rdsidant,  se  trouve  et
demeure  interdit.
De  rnsrne  il  est  ddfendu  aux  sujets  desdits  empires
de  se  livrer,  directement  ou  par  personne  interposde,
ä  tont  commerce  sur  le  territoire  frangais  ou  de  protectorat
  franf;ais.
Art.  2.  —  Est  nul  et  non  avenu,  comme  contraire
  &amp;amp;  l’ordre  public,  tont  acte  ou  contrat  passd  soit
en  territoire  frangais  ou  de  protectorat  frangais  par
tonte  personne,  soit  en  tous  lieux  par  des  Frangais  ou
protdgds  frangais,  avec  des  sujets  des  empires  d’Allemagne
ou  d’Antricbe-Hongrie  ou  des  personnes  y  rdsidant.
La  nullitd  ddictee  ä  Talinda  prdcedent  a,  comme
point  de  ddpart,  la  date  du  4  aoüt  pour  l’Allemagne
et  celle  du  13  aoftt  1914  pour  PAutricbe-Hongrie;
eile  produira  effet  pendant  tonte  la  durde  des  hostilitds
et  jusqu’ä  une  date  qui  sera  ultdrieurement  fixde  par
ddcret.
Art.  3.  —  Pendant  le  mdme  temps  est  interdite
et  ddclarde  nulle,  comme  contraire  a  l’ordre  public,
Texdcution,  au  profit  des  sujets  des  empires  d’Allemagne
ou  d’Autriche-Hongrie  ou  de  personnes  y  rdsidant  des
obligations  pdcuniaires  ou  autres  rdsultant  de  tont  acte

ou  contrat  passd,  soit  en  territoire  frangais  ou  de
protectorat  frangais,  par  tonte  personne,  soit  en  tous
lieux  par  des  Frangais  ou  protdgds  frangais,  antdrieurement
  aux  dates  fixdes  ä  l’alinda  2  de  l’article  2.
Dans  le  cas  oü  l’acte  ou  contrat  visd  ä  Talinda
prdcddent  n’aurait  regu,  ä  la  date  du  prdsent  ddcret,
aucun  commencement  d’exdcution  sous  forme  de  livraison
de  marchandises  ou  de  versement  pecuniaire.  son  annulation
  sera  prononcde  par  ordonnance  sur  requdte  rendue
par  le  President  du  tribunal  civil.  Seront  seuls  recevables
  ä  prdsenter  cette  requdte  les  Frangais,  les
protdgds  frangais  et  les  nationaux  des  pays  allies  et
neutres.
Art.  4.  —  Les  dispositions  des  articles  2  et  3
ci-dessus  sont  applicables  mdme  dans  le  cas  ob  Tacte
ou  le  contrat  aurait  dtd  passd  par  personne  interposde.
Art.  5.  —  Seront  assimilds  aux  sujets  d’Allemagne ­
  et  d’Autriche-Hongrie,  au  point  de  vue  de
Tapplication  de  la  prdsente  loi,  les  anciens  sujets  de
ces  nations  dont  la  Naturalisation  aura  dtd  rapportde.
Art.  6.  —  L’interdiction  de  passer  avec  les
sujets  des  empires  d’Allemagne  et  d’Autriche-Hongrie
ou  avec  des  personnes  y  rdsidant,  des  conventions
autres  que  celles  prohibdes  par  le  ddcret  du  27  septembre
  1914  ou  par  la  prdsente  loi,  pourra  dtre  ddictde
par  le  Gouvernement  ä  titre  provisoire  et  sous  rdserve
de  la  ratification  legislative  qui  devra  dtre  demandde
dans  la  huitaine,  si  les  Chambres  sont  en  session,  ou,
si  elles  ne  sifegent  pas,  dds  Touverture  de  la  plus
prochaine  session.
II  sera  procddd  dans  la  mdme  forme  pour  Textension ­
  des  prohibitions  en  vigueur  aux  sujets  d’autres
nations  ennemies.
Art.  7.  —  II  sera  statud  par  des  lois  spdciales
en  ce  qui  concerne  les  brevets  d’invention  intdressant
les  sujets  des  empires  d’Allemagne  et  d’Autriche-Hongrie
  et  en  ce  qui  concerne  les  socidtds  d’assurances
sur  la  vie  et  contre  les  aceidents  du  travail  ayant
leur  sidge  social  dans  ces  deux  pays.
Art.  8.  —  Ne  seront  pas  soumis  aux  prohibitions
ddictdes  par  la  prdsente  loi,  les  Alsaciens-Lorrains,
les  Poionais  et  les  Tchdques  sujets  des  empires  d’Allemagne ­
  et  d’Autriche-Hongrie,  ä  Charge  par  eux  de
produire  les  justifications  qui  seront  ddtermindes  par
ddcret.
Art.  9.  —  Sont  ratifldes  les  dispositions  du  ddcret
du  27  Septembre  1914  et  toutes  mesures  prises  en
exdcution  dudit  ddcret  jusqu’ä  la  date  de  la  promulgation
  de  la  prdsente  loi.
Die  Senatskommission,  welche  mit  der  Prüfung
des  Gesetzvorschlages,  betreffend  das  Handelsverbot  mit
Deutschen  und  Österreichern,  beauftragt  ist,  trat  zu
einer  Sitzung  zusammen.  Sie  verständigte  sich  mit  dem
Handelsminister  über  die  Annahme  eines  transaktionellen
Projekts,  das  sveniger  einschränkend  ist  als  der  von  der
Kammer  angenommene  Vorschlag  und  zugleich  die
Billigung  der  Regierung  findet.
(Neue  Freie  Presse  vom  4.  Juli  1915.)
        <pb n="48" />
        43

Circulaire  ministerielle  du  30  octobre  1914,
Eelative  äla  consignation  du  prix  des
fournitures  faites  par  des  maisons
allemandes,  autriohiennes  ouhongroises
et  a  n  n  e  x  e  (Journ.  ofif.  du  31  octobre  1914).
Bordeaux,  le  30  octobre  1914.
Le  garde  des  sceaux,  ministre  de  la  justice,  a  MM.  les
procureurs  gdndraux  pres  les  cours  d’appel.
Le  dderet  du  27  septembre  dernier,  qui  a  fait
l’objet  de  mes  instructions  du  13  courant,  a  formuld,
ä  raison  de  l’dtat  de  guerre  existant  avec  l’Allemagne
et  rAutriche-Hongrie,  une  double  Prohibition,  qui  en
est  la  consdquence  logique  et  ndcessaire  et  qui  doit
mdme  dtre  considdrde  comme  en  ddcoulant  de  plein
droit-  II  spdcifie  que,  depuis  le  4  aoüt  pour  VAllemagne
et  le  13  du  mdme  mois  pour  l’Autricbe-Hongrie,  tont
commerce  est  interdit  avec  les  sujets  de  ces  empires
ou  les  personnes  y  rdsidant,  et  en  France  ä  ces  sujets.
II  prdcise  les  effets  de  cette  double  ddfense,  et
c’est  ainsi  que  son  article  3  porte  que,  pendant  touts
la  durde  des  hostilitds  et  jusqu’ä  une  date  qui  sera
ultdxieurement  fixee  par  dderet,  est  interdite  et  ddclarde
nulle  comme  contraire  ä  Vordre  public  Vexdcution,  au
prosit  d’Allemands,  d’Autrichiens,  des  Hongrois  ou  de
personnes  rdsidant  en  Allemagne  ou  en  Autriche-Hongrie,
  des  obligations  pdcuniaires  ou  autres  rdsultans
de  tont  acte  ou  contrat  passd,  seit  en  France  par  tonte
personne,  seit  en  tous  lieux  par  des  Franyais  ou  protdgds
franyais,  avant  le  4  ou  le  13  aoüt.
Donc,  tous  les  paiements  pour  fournitures  faites
par  des  maisons  allemandes,  autriohiennes  ouhongroises
ä  des  Franyais  ou  ä  des  personnes  rdsidant  en  France,
sont  expressement  probibes,  alors  meine  que  les  commandes
  et  les  livraisons  seraient  antdrieures  aux  dates
susindiqudes.
Mais  il  ne  saurait  appartenir  aux  personnes  qui
ont  xegu  des  fournitures  d’en  conserver  le  prix  aprds
l’dchdance  qui  avait  dtd  convenue  pour  le  paiement.
On  a  dtd  amend  ainsi  ä  se  demander  Comment
eiles  pourraient  s’en  vider  les  mains.
La  question  se  trouve  tonte  rdsolue  si,  conformdment
  aux  prdvisions  de  ma  circulaire  du  13  courant,
la  maison  allemande,  autrichienne  ou  hongroise,  qui  a
fait  la  fourniture,  a  dtd,  h  titre  conservatoire,  pourvue
en  France  d’un  administrateur  sdquestre:  le  prix  sera
payd  ä  celui-ci  qui  en  ddlivrera  quittance.
II  sera  d’ailleurs  toujours  loisible  aux  intdressds,
le  cas  dcheant,  seit  de  prdsenter  eux-memes  requdte  au
prdsident  du  tribunal  civil,  aux  Ans  de  nomination  d’un
administrateur  sdquestre  ayant  qualitd  pour  recevoir
le  prix  des  fournitures,  soit  de  solliciter  du  parquet
de  formaler  des  rdquisitions  it  cet  esset.
A  ddfaut  de  sdquestre,  je  me  suis  prdoccupd  de
procurer  aux  intdressds  le  moyen  de  se  ddcharger  des
sommes  reprdsentant  le  montan!  du  prix  des  fournitures
qu’ils  ont  reyues.

Voici  le  procddd  tres  simple  que  la  Caisse  des
ddpdts  et  consignations  a  consenti,  sur  ma  demande,
a  mettre  a  leur  disposition.
Ils  n’auront  qu’ä  consigner  le  montant  du  prix
des  fournitures  a  cette  Caisse  en  souscrivant,  lors  du
ddp6t,  une  ddclaration  par  laquelle  ils  dnonceront  la
cause  du  versement  et  consentiront  ä  ce  que  le  retrait
ne  puisse  avoir  lieu  que  sur  production  d’une  ddcision
de  justice  exdcutoire.
Les  versements  seront  reyus  soit  aux  sifege  de  la
Caisse  des  ddpöts  et  consignations  ä  Paris  soit  eher
les  trdsoriers-payeurs  gdndraux  et  receveurs  particuliers
des  flnances  qui  sont  les  prdposds  de  cette  Caisse  dans
les  ddpartements.
II  seront,  conformdment  aux  rdglements  en  vigueur
productifs  d’un  intdret  de  2  %  ä  partir  du  soixante  et
unidme  jour  du  ddpöt.
La  formule  de  la  ddclaration  a  souscrire  au  moment
du  versement  est  ci-annexde.
II  va  de  soi  que  l’expression  de  „fournitures“  est
employde  au  cours  des  instructions  qui  prdeedent  dans
son  sens  le  plus  large;  la  prdsente  circulaire  s’applique
notamment  aux  versement  du  prix  de  travaux  qui
auraient  dtd  exdcutds  par  les  maisons  allemandes,
autrichiennes  ou  hongroises  pour  le  compte  de  Franyais
ou  de  personnes  rdsidant  en  France.
Annexe  ä  la  circulaire  du  30  octobre  1914.
Formule  de  versements  h  la  caisse  des  depöts  et
consignations.
Le  191..  .
Je  soussignd  (nom,  prdnom,  profession  et  adresse)
ddclare  verser  ä  la  Caisse  des  ddpöts  et  consignations
la  somme  de  (en  toutes  lettres)  reprdsentant  le  prix
convenu  par  moi  avec
{ allem  ande  \
autrichienne  1  (designation
hongroise  !  et  adresse )
pour  le  montant  des  fournitures  qui  m’ont  dtd  livrdes
le  et  dont  le  payement,  qui
devait  dtre  effectud  le  m’est
rendu  impossible  par  suite  des  dispositions  du  dderet
du  27  septembre  1914  relatif  a  l’interdiction  du
commerce  avec  les  nations  ennemies.
Le  retrait  ne  pourra  avoir  lieu  que  sur  production
d’une  ddcision  de  justice  exdcutoire.
(Au  cas  ou  il  y  aurait  des  oppositions,  les  remettre
et  les  mentionner  ici.)
Circulaire  ministerielle  du  8  octobre  1914,
Relative  ä  1  ’  app  1  ication  du  dderet
du  27  septembre  1914,  portant  ddfense
aux  sujets  d’Allemagne  et  d’Autriche-Hongrie
  de  se  livrer  ätoutcommerce  en
France  (Journ.  off.  du  9  octobre  1914).
Le  garde  des  sceaux,  ministre  de  la  justice,  ä  MM.
les  premiers  prdsidents  des  cours  d’appel  et  procureurs
gdndraux  prfes  lesdites  cours.
        <pb n="49" />
        44

Bordeaux,  le  8  oetobre  1914.
J’ai  Thonneur  de  vous  communiquer  une  ordonnance ­
  rendue  le  2  courant,  par  le  Präsident  du  tribunal
civil  du  Havre,  sur  requete  du  ministere  public,  pour
l’application  du  däcret  du  27  septembre  dernier  qui,  en
meme  temps  qu’il  prohibe  tout  commerce  avec  les  Sujets
d’Allemagne  et  d’Autricbe-Hongrie,  interdit  a  ces  meines
sujets  de  se  livrer  directement  ou  par  personnes  interposäes
  ä  tout  commerce  en  Erance.  Je  joins  au  texte
de  cette  ordonnance  celui  des  räquisitions  qui  avaient
ätä  formuläes  par  le  procureur  de  la  Räpublique  agissant
au  nom  et  comme  repräsentant  de  F.intäret  public.
Cette  däcision  me  parait  de  nature  ä  faire  jurisprudence;
  je  vous  prie  donc  de  la  signaler  ä  l’attention
de  MM.  les  präsidents  des  tribunaux  civils  et  procureurs
  de  la  Räpublique  de  votre  ressort.
I.  -  REQUETE.
Le  procureur  de  la  Räpublique  ä  M.  le
Präsident  du  tribunal  civil  du  Havre.
Nous,  procureur  de  la  Räpublique  prfes  le  tribunal
civil  du  Havre:
Yu  la  lettre  ci-jointe  de  M.  le  directeur  des
douanes  du  Havre;
Attendu  qu’il  en  räsulte  que  dans  la  matinäe  d’hier,
1  oetobre,  la  maison  L...  et  Cie  a  prdsentd,  en  qualitd
de  cessionaire,  cinq  transferts  de  compte  en  entrepöt
signds  de  la  maison  N...  et  Cie,  agissant  comme  eddante
des  marchandises,  lesquelles  consistent  en...;
Attendu  que  la  maison  N...  et  Cie  est  considdrde
comme  une  maison  allemande  et  que,  par  suite,  conformdment
  aux  termes  du  dderet  du  27  septembre  1914,
article  2,  tous  les  actes  et  contrats  passds  par  eile
doivent  ötre  considdrds  comme  contraires  ä  l’ordre  public.
Avons  Thonneur  de  requdrir  qu’il  plaise  ä  Monsieur ­
  le  prdsident  du  tribunal  civil  de  vouloir  bien
ordonner  la  saisie  desdites  marchandises  et  de  toutes
celles  appartenant  ä  la  maison  N  ..  et  Cie  et  de  prendre
toutes  mesures  qu’il  jugera  utiles.
Au  parquet  du  Havre,  le  2  oetobre  1914.
II.  -  ORDONNANCE.
Nous,  Präsident  du  tribunal  civil  du  Havre,  Chevalier ­
  de  la  Lägion  d’honneur:
Yu  la  lettre  de  M.  le  directeur  des  douanes  du
Havre,  en  date  du  2  oetobre  1914;
Yu  la  requete  ä  nous  adressäe  par  M.  le  procureur
de  la  Räpublique  du  Havre,  ä  la  date  de  ce  jour;
Yu  le  däcret  du  27  septembre  1914;
Attendu  que  nous  estimons  qu’il  est  de  Fintäret
de  la  defense  nationale  de  saisir,  arreter  toutes  les
marchandises  de  quelque  nature  qu’elles  soient  appartenant ­
  ä  la  maison  N...  et  Cie,  qui,  jusqu’ä  preuve  du
contraire,  apparait  avoir  ätä  constituäe  uniquement
avec  des  capitaux  allemands,  qu’il  est  de  notoriätä
publique  que  cette  maison  est  administräe  exclusivement
  par  des  capitalistes  de  cette  nationalitä;
Attendu,  au  surplus,  que  cette  main-mise  de  la
justice  sur  les  marchandises  dont  s’agit,  consistant  en
denräes  alimentaires  et  par  consequent  räquisitionnables

constitue  une  mesure  de  sauvegarde  de  nature  a  empecher
qu’elles  ne  pass  ent  ä  l’ätranger  et  ne  servent  ultärieurement
  ä  ravitailler  les  troupes  ennemies  (pandectes
guerre  n°  429);
Attendu  qu’en  admettant  que  la  maison  N...  et  Cie
soit,  comme  eile  le  prätend,  une  soeiätä  anonyme  constituäe ­
  conformäment  a  la  loi  franxaise,  11  est  näcessaire
de  prendre  des  dispositions  qui  auront  pour  räsultat
de  protäger  les  intärets  des  actionnaires;
Attendu  qu’il  y  a  la  enfin  une  question  d’ordre
public  qui  nous  autorise  ä  prendre,  meme  d’office
tolles  mesures  que  nous  jugerons  utiles  pour  sauvegarder
les  intäräts  de  l’Etat  franyais  et  de  nos  nationaux,  que
ces  mesures  purement  conservatoires  et  provisoires  ne
sont  pas  de  nature  ä  porter  atteinte  aux  intäröts  de
qui  que  ce  soit;  qu’elles  permettront  d’attendre  la
ratification  par  le  Parlement  du  däcret  susvisä;  qu’il
y  a  lieu  de  nous  räserver  le  droit  de  prononcer  l’annulation
  de  tous  contrats  passes  en  violation  de  la  loi,
ou  s’il  y  a  lieu,  de  rapporter  la  präsente  ordonnance.
Par  ces  motifs:
Disons  et  ordonnons  que  toutes  les  marchandises
de  quelque  nature  qu’elles  soient  appartenant  ä  la
maison  N...  et  Cie,  entreposäes  dans  les  docks  et
entrepöts  du  Havre,  dans  tous  autres  magasins  ou  sur
les  quais,  et  notamment  celles  qui  ätant  encore  en
entrepöt,  ont  donnä  lieu  ä  des  transferts  avant  ou  apräs
le  4  aoüt  dernier,  seront,  par  les  soins  de  Maitres  T..
et  (x...,  huissiers  au  Havre,  par  nous  ä  ces  Ans  commis,
saisies-arretäes  entre  les  mains  de  M.  le  directeur  des
docks  et  entrepöts  du  Havre  et  de  tous  autres  dätenteurs.
Paison  däfense  aux  susdits  de  se  dessaisir  desdites
marchandises  sous  quelque  prätexte  que  ce  soit  et  ce,
jusqu’ä  ce  que  par  nous  il  en  ait  ätä  autrement  ordonnä;
disons  que  saute  par  eux  d’obtempärer  ä  la  präsente
ordonnance,  ils  seront  passibles  de  tels  dommagesintärets
  qu’il  appartiendra.
Ordonnons  que  la  präsente  däcision  sera  notifiäe
par  les  huissiers  commis  aux  tiers  saisis  et  ä  la  maison
N...  et  Cie,  ä  son  sifege  social  rue...,  dans  le  plus  bref  dälai.
Disons  que  copie  en  sera  en  outre  remise  par  les
soins  de  ces  officiers  ministäriels  ä  M.  le  directeur  de
Finscription  maritime,  ä  M.  le  directeur  des  douanes
et  ä  M.  le  Commandant  du  port.
Ordonnons  Fexäcution  provisoire  de  la  präsente
ordonnance,  nonobstant  Opposition  ou  appel  et  avant
enregistrement.
Donnäe  en  notre  cabinet  au  Havre,  le  deux  octobre
  mil  neuf  cent  quatorze.
Circulaire  ministerielle  tälägraphique  du
11  oetobre  1914,
Relative  ä  l’interdictiondesrelations
commerciales  avec  l’Allemagne  et
l’Autriche-Hongrie.
Le  garde  des  sceaux,  ministre  de  la  justice,  aux
procureurs  gänäraux.
Comme  suite  ä  ma  circulaire  du  8  courant  parue
dans  Journal  officiel  du  9  et  vous  signalant
        <pb n="50" />
        45

ordonnance  rendue  sur  requdte  ministöre  public  par
President  du  Havre  en  vue  saisie  marchandises  d’une
maison  allemande  je  vous  prie  de  me  rendre  compte  de.
toutes  affaires  similaires  qui  seraient  venues  ou  viendraient
  devant  juridiction  de  votre  ressort  et  a  propos
desquelles  il  aurait  dtd  ou  serait  fait  application,  soit
de  la  meme  procedure,  soit  d’autres  procedures  pour
assurer  exdcution  du  ddcret  du  27  septembre  dernier.
2.  Sequestration  der  feindlichen  Versicherungsgesellschaften. ­

Oecrst  Uu  29  septembre  4914,
Relatif  aux  socidtds  allemandes,  autrichiennes
ethongroises  d’assurances  contreles  accidents
du  travail  et  d’assurances  sur  la  vie  (Journ.  off,
du  1  octobre  1914).
Art.  1.  —  A  raison  de  l’dtat  de  guerre,  l’approbation
  ou  l’enregistrement  accordd  aux  entreprises  allemandes, ­
  autricbiennes  ou  hongroises  d’assurances  contre
les  accidents  du  travail  et  d’assurances  sur  la  vie  est
retird.  Cette  disposition  recevra  son  exdcution  immddiatement
  et  ne  peut  donner  lieu  ä  aucun  recours.
En  consdquence,  et  en  vue  de  sauregarder  les
intdrüts  des  assurds,  plusieurs  administrateurs  sdquestre
seront,  par  arrdtd  du  ministre  du  travail  et  de  la
prdvoyance  sociale,  substituds  aux  agents  actuellement
proposds  ä  la  direct!on  des  succursales  desdites  entreprises ­
  en  France  et  en  Algdrie.
L’administrateur  sdquestre  exerce,  sous  la  surveillance
et  le  contröle  de  l’Etat,  au  lieu  et  place  de  ces  agents,
les  pouvoirs  ddfinis  ä  l’article  19  du  rdglement  d’administration
  publique  du  28  fevrier  1899  et  ä  l’article
12  de  la  loi  du  17  mars  1905.  II  a  notamment  pour
mission  de  prendre  en  Charge  et  de  conserver  pour  qui
de  droit  l’actif  correspondant  aux  contrats  en  cours
souscrits  en  France  et  en  Algdrie,  de  continuer,  sous
rdserve  des  dispositions  de  l’article  2  ci-apres,  la  gestion
desdits  contrats  dans  les  conditions  qui  seront  ddtermindes
  par  arrdtd  du  ministre  du  travail,  de  donner
suite,  le  cas  dchdant,  aux  demandes  de  rachat  des
assurds,  de  toucher  toutes  sommes  dues  auxdites  succursales ­
  pour  en  faire  emploi  conformdment  aux  lois,
ddcrets  et  arr&amp;amp;tds  sur  la  matifere.
Art.  2.  —  Les  dispositions  du  ddcret  du  27  septembrel914
  sont  applicables  aux  contrats  d’assurances
souscrits  ou  exdcutds  en  France  et  en  Algdrie  avec  les
succursales  des  entreprises  visdes  a  l’article  prdeddent,
sous  les  restrictions  ci-aprds:
Les  dispositions  de  l’article  2  dudit  ddcret  ne
s’appliquent  pas  aux  avenants  relatifs  au  risque  de
guerre  qui  auraient  pu  ßtre  souscrits  aprds  les  dates
ddtermindes  par  cet  article,  avec  lesdites  succursales,
par  des  assurds  untres  que  des  sujets  des  empires
d  Allemagne  et  d’Autriche-Hongrie  ou  des  personnes  y
rdsidant;

La  disposition  de  l’article  3,  premier  alinda,  dudit
ddcret  n’est  applicable  qu’a  l’encontre  des  assurds  ou
bdndficiaires  sujets  des  empires  d’Allemagne  et  d’Autriche-Hongrie ­
  ou  rdsidant  dans  ces  pays.
3.  Zwangsverwaltung  der  feindlichen
vermögen.
Lireulaire  ministdrieNe  du  13  octobre  1914,
Concernant  la  saisie  et  la  mise  sous
sdquestre  de  toutes  marchandises,  de
tous  deniers  et  gdndralement  de  toutes
valeurs  mobiliferes  et  immobilieres
ddpendant  des  maisons  allemandes,
autrichiennes  ethongroises  pratiquant
commerce,  Industrie  ou  agriculture  en
France  (Journ.  off.  du  14  octobre  1914).
Le  garde  de  sceaux,  ministre  de  la  justice,  ä  MM.  les
Premiers  prdsidents  des  cours  d’appel  et  procureurs
gdndraux  pres  lesdites  cours.
Bordeaux,  le  13  octobre  1914.
”Vous  confinnant  ma  cireulaire  du  8  courant
publide  au  Journal  Officiel  du  9  et  ma  cireulaire  tdldgraphique
  du  11,  je  vous  in  vite  ä  faire  proedder  a  la
saisie  et  ä  la  mise  sous  sdquestre  de  toutes  marchandises, ­
  de  tous  deniers  et  gdndralement  de  toutes
valeurs  mobiliferes  et  immobilieres  ddpendant  des
maisons  allemandes,  autrichiennes  et  hongroises  pratiquant ­
  le  commerce,  l’industrie  ou  Fagriculture  en
France,  que  ces  maisons  aient  cessd  ou  non  leurs
opdrations  depuis  la  ddclaration  de  guerre.
Vous  devrez  proedder  a  leur  dgard  alors  mdme
que,  comme  dans  l’espdce  reglde  par  le  prdsident  du
tribunal  du  Havre,  elles  auraient  dissimuld  leur  vdritable
  identitd  en  prenant  la  forme  d’une  socidtd
ayant  son  sidge  en  France  et  rdgid  par  la  loi  fran^aise,
et  quand  bien  mfeme  elles  se  seraient  abritdes  sous  le
couvert  d’un  tiers  de  nationalitd  framjaise  ou  appartenant
  ä  une  nation  allide  ou  neutre.  Vous  recevrez  afin
de  ne  laisser  dchapper  aucune  de  ces  maisons  ä  votre
action,  tous  les  renseignements  utiles  de  la  part  des
prdfets,  municipalitds  et  commissaires  de  police,  ainsi
que  de  celle  des  chambres  de  commerce,  syndicats
professionnels  et  andres  groupements  commerciaux,  industriels
  et  agricoles.
II  vous  appartiendra  aprds  avoir  recueilli  et  contröld
  ces  renseignements  de  proedder  aux  Ans  de  saisie
et  de  mise  sous  sdquestre,  soit  en  vous  inspirant  de
la  proeddure  suivie  dans  l’espdce  visde  par  ma  circulaire
  du  8,  soit  au  moyen  de  toutes  autres  proeddures
qui  vous  paraitraient  indiqudes  par  les  circonstances
en  vue  d’obtenir  compldte  application  du  ddcret  du
27  septembre  dernier.  Vous  n’oublierez  pas  que  vous
avez  ä,  agir  dans  ces  affaires  au  nom  et  comme  reprdsentant
  de  l’intdrüt  public.  C’est  cet  intdrdt  dont  la
sauvegarde  doit  dtre  assurde  par  tous  les  moyens  judiciaires
  approprids.
        <pb n="51" />
        46

Je  compte  que  pour  arriver  aux  Ans  de  ma
circulaire  vous  ddploierez  tonte  la  vigilance  et
tonte  l’activitd  ndcessaire,  et  je  suis  persuadd  que
vons  trouverez  auprds  des  juridictions  de  votre  ressort
tont  le  concours  indispensable  ä  cette  Oeuvre  d’intdrdt
national.
Vons  voudrez  bien  me  tenir  immddiatement  et
sans  retard  an  courant  de  vos  diligences“.
Circulaire  ministerielle  du  13  octobre  1914,
Relative  ä  la  saisie  et  ä  la  miss  sous
sdquestre  de  toutes  marchandises,  de
tous  deniers  et  gdndralement  de  toutes
valeurs  mobileres  et  immobilidres
ddpendant  des  maisons  allemandes,
autrichiennesethongroisespratiquant
commerce,  Industrie  ou  agriculture
en  France  (Journ.  off.  du  14  octobre  1914).
Le  ministre  de  l’intdrieur,  ä  MM.  les  prdfets.
Bordeaux,  le  13  octobre  1914.
M.  le  garde  des  sceaux  adresse  aujourd’hui  meme
aux  procureurs  gdndraux  des  instructions  prescrivant
la  saisie  et  la  mise  sous  sdquestre  de  tous  les  biens
mobiliers  et  immobiliers  des  Sujets  allemands,
autrichiens  et  hongrois.
Je  vous  prie  de  prendre  immddiatement  toutes
les  dispositions  ndcessaires  pour  permettre  ä  l’autoritd
judiciaire  l’accomplissement  de  sa  täche.  Yous  devrez
btablir  et  transmettre  aux  parquets  la  liste  de  tous
les  etablissements  commerciaux,  industriels  et  agricoles
appartenant  a  ces  btrangers  et  se  trouvant  dans  votre
departement.
Dans  ce  but,  faites  appel  ä  tous  les  concours  que
vous  jugerez  utiles:  chambres  de  commerce,  syndicats
et  toutes  associations  professionnelles  susceptibles  de
vous  fournir  des  renseignements.  Je  vous  Signale  tonte
l’importance  et  l’intdrdt  national  que  präsente  cette
mesure  et  vous  prie  d’y  collaborer  aussi  complfetement
et  aussi  rapidement  que  possible.  Vous  me  tiendrez
au  courant.
P.-S.  —  Cette  mesure  ne  sera  pas  applicable  aux
Alsaciens-Lorrains,  aux  Poionais  et  aux  Tchdques.
Circulaire  ministerielle  du  3  novembre  1914,
Relativeauxconditions  du  fonctionnement
  du  sdquestre  des  maisons  allemandes, ­
  autrichiennes  et  hongroises
(Journ.  off.  du  4  novembre  1914).
Bordeaux,  le  3  novembre  1914.
Le  garde  des  sceaux,  ministre  de  la  justice,  ä  MM.
les  premiers  prdsidents  des  cours  d’appel  et  procureurs
gdndraux  prfes  lesdites  cours.
Par  ma  circulaire  du  13  octobre  dernier,  j’ai  in  vite
MM.  les  procureurs  gdndraux  L  provoquer  la  mise
sous  sdquestre  de  toutes  marchandises,  de  tous  biens
et  gdndralement  de  toutes  valeurs  mobilieres  et  im.
mobiliferes  ddpendant  des  maisons  allemandes,  autrichiennes ­

  et  hongroises  pratiquant  ou  ayant  pratiqud
le  commerce,  Pindustrie  ou  Lagriculture  en  France.
Les  rbquisitions  qu’ont  ä  prendre  les  parquets  en
cette  mutiere  sont  destindes  ä  assurer  l’exdcution  du
ddcret  du  27  septembre  dernier  qui,  dans  le  second
paragraphe  de  son  article  1,  a  formulb  contre  les
Sujets  d’Allemagne  et  d’Autriche-Hongrie,  l’interdiction
en  France  de  „tout  commerce“  en  employant  cette
Expression  dans  son  acception  la  plus  large.
II  est  interdit  aux  maisons  allemandes  ou  austrohongroises
  de  continuer  leurs  operations  de  quelque
fajon  et  sous  quelque  forme  que  ce  soit,  directement
ou  indirectement,  sous  le  nom  de  leurs  chefs  ou  proprietäres ­
  ou  au  moyen  de  personnes  interposdes,
ouvertement  ou  secretement  mandatdes  ä  cet  effet.
En  enonjant  cette  Prohibition,  le  ddcret  du  27
septembre  ne  l’a  pas  crdd;  il  n’a  fait  qu’en  constater
l’existence.  l’dtat  de  guerre  ayant  nbcessairement  et  de
plein  droit  entraind  l’ineapacitd  de  commercer  en
France  pour  les  Allemands,  Autrichiens  et  Hongrois.
Aussi  ce  ddcret  a-t-il  fait  remonter  au  4  aout  pour
les  sujets  d’Allemagne,  et  au  13  du  meme  mois  pour
ceux  d’Autriche-Hongrie  Peffet  de  la  defense  qu’il
a  ddictde.
En  definitive,  depuis  les  4  et  13  aout,  est  interdite
la  continuation  de  tonte  Entreprise  ou  Exploitation
commerciale,  industrielle  ou  agricole  par  ou  pour  des
maisons  allemandes,  autrichiennes  ou  hongroises.
Aussi,  dds  que  j’eus  appris  que  par  jugements
des  tribunaux  de  commerce  intervenus  avant  le  ddcret
susvisd,  des  maisons  allemandes  ou  austro-hongroises
avaient  dtd,  ä  la  demande  de  leurs  crdanciers  ou  de
leurs  employds  ou  ouvriers,  pourvues  d’administrateurs
chargds  d’en  assurer  provisoirement  la  gestion  pendant
la  durde  des  hostilitds  au  mieux  des  intdrets  de  tous
et  par  consdquent  au  profit  des  chefs  ou  propridtaires
desdites  maisons,  ai-je  donnd  des  instructions  pour
faire  rapporter  d’urgence  ces  jugements  et  pour
empecher  qu’ä  Pavenir  il  en  soit  rendu  de  semblables.
II  m’a  paru,  au  surplus,  que  Pinitiative  des
mesures  judiciaires  ä  prendre  comme  consdquence  des
dispositions  du  ddcret  du  27  septembre  ne  doit  pas
etre  abandonnde  aux  intdrdts  prives  qui  ne  sont  pas
seuls  en  cause.  C’est  Pintdret  gdndral  qui,  aprds  avoir
inspird  ce  ddcret,  doit  Commander  les  mesures  propres
ä  en  pro  eurer  Papplication;  c’est  en  son  nom  et  par
Porgane  de  ses  reprdsentants,  les  magistrats  du  ministdre
public,  qu’il  convient  qu’elles  soient  requises.
Le  ministdre  public  n’a  pas  sa  place  dans  P  Organisation ­
  des  tribunaux  de  commerce:  il  n’existe  que
devant  les  tribunaux  civils.  C'est  donc  aux  prdsidents
des  tribunaux  civils  que  les  parquets  ont  dtd  invitds
par  ma  circulaire  du  13  octobre,  ä  prdsenter  requdte
aux  fins  de  mise  sous  sdquestre  de  Pactis  des  maisons
allemandes,  autrichiennes  ou  hongroises.
La  mission  des  sdquestres  ainsi  nommbs,  ä  la
diffdrence  de  celle  qui  avait  dtd  confide  ä  quelques
administrateurs  par  des  tribunaux  de  commerce  n’est
pas  d’assurer,  au  lieu  et  place  des  chefs  ou  proprio-
        <pb n="52" />
        47

taires  empechbs,  la  marche  des  affaires  des  maisons
placbes  sous  la  main  de  justice.  En  principe  eile  a
nn  caractere  purement  conservatoire  et,  si  ees  sdquestres
sont  qualifiös  ponr  accomplir  des  actes  de  gestion,
c'est  uniquement  a  l’effet  de  recevoir  les  somraes
ddpendant  de  l’actif  dont  ils  ont  la  garde  et  d’acquitter
le  passif  correspondant;  ils  ne  sauraient,  en  regle
gbnörale,  aller  an  dela  et  normalement  la  mise  sous
sdquesfre  a  ponr  consdquence  de  faire  cesser  les
opdrations  de  la  maison  ä  laquelle  eile  s’applique.
Mais  si  la  survie  pnre  et  simple  d’nne  maison
allemande  ou  austro-hongroise  est  incompatible  avec
Eexistence  du  sdquestre,  sa  fermeture  immddiate  et
totale  serait,  en  certains  cas,  de  nature  ä  compromettre
plus  on  moins  grayement  des  intörets  frangais  dignes
de  sollieitude,  et  la  sauvegarde  de  ces  intörets  pent
exiger,  au  moins  ä  titre  temporaire  et  dans  des
limites  ä  döterminer,  la  continuation  de  l’entreprise
ou  de  Exploitation  commerciale,  industrielle  on  agricole.
C’est  ainsi  qne,  par  ma  eircnlaire  du  21  octobre,
j’ai  admis  qne  la  mise  sons  sdquestre  ne  fait  pas
obstacle  ä  ce  qne  les  btablissements  allemands  ou
anstro-hongrois,  dont  les  produits  sont  utilisös  ponr
les  besoins  de  nos  arinöes,  soient  maintenus  en  activitö
en  Tue  de  subvenir  anx  nöcessitds  de  la  döfense
nationale  et  d’aocord  avec  l’autoritö  militaire  ou
maritime,  seit  qne  celle-ci  continne  Exploitation  en
gestion  directe  ou  qn’elle  procöde  par  voie  de  röquisition.

Mais  les  intöröts  de  la  dbfense  nationale  ne  sont
pas  les  seuls  qui  puissent  justifler  nne  certaine  Prolongation ­
  des  opdrations  des  maisons  placbes  sons  sdquestre.
II  peu  y  avoir  lien,  snivant  les  circonstances,  de
recourir  b  la  möme  mesure  ponr  prdserver  les  intdröts
de  la  main-d’oeuvre  frangaise  ou  des  creanciers  frangais.
Mon  attention  a  btd  bgalement  attirbe  sur  le  cas
ou  nne  maison  allemande,  autrichienne  on  hongroise
fabriqnerait  des  produits  indispensables  ä  Eindustrie
frangaise,  qui  serait  hors  d’btat,  dans  les  circonstances
actuelles,  de  se  les  procnrer  ailleurs.  La  continuation
de  1  exploitation  apparaissant  alors  comme  commandee
par  l’intbröt  national  ne  saurait  soulever  d’objections
dans  la  mesure,  du  moins,  oü  eile  est  susceptible  de
servir  cet  intbröt.
Dans  ces  diverses  hypothöses,  Eapplication  du
sdquestre  doit  se  concilier  avec  le  sonci  des  intdrets
frangais  anxquels,  sans  certains  mbnagements  ou  temperaments.
  on  risque  de  prbjudicier.  Mais,  si  en  pareil
cas  la  Prolongation  du  fonctionnement  des  maisons
allemandes,  antrichiennes  ou  hongroises  pent  etre
admise  c’est  a  la  condition  que,  tont  ä  la  fois,  quant
ä  sa  durde  et  quant  a  la  nature  des  opdrations  h
poursuivre,  eile  seit  maintenue  dans  des  limites
strictement  dbterminbes.
Au  surplus,  eile  ne  saurait  dbpendre  de  la  simple
apprbciation  des  sdquestres  et  eile  doit  ötre  subordonnbe
a  nne  antorisation  expresse  donnde  par  les  prdsidents
des  tribnnaux  civils  sur  rdquisitions  des  parquets  qui
auront  sein,  avant  de  formaler  leurs  propositions,  de

s’entouier  de  tons  avis  utiles.  Les  ordonnances,  en
vertu  desquelles  les  prdsidents  accorderont  cette  antorisation, ­
  en  fixer  ont  les  conditions  d’une  sagen  prdcise.
Si  le  fonctionnement  d’un  etablissement  allemand,
ausrichten  ou  hongrois,  est  prolongd  au  delä  de  sa
mise  sous  la  main  de  justice,  le  choix  de  l’administrateur
  sdquestre  doit  porter  sur  une  personne  ayant
les  connaissances  professionnelles  ndcessaires  ponr  gdrer
la  maison  dans  des  conditions  satisfaisantes  on,  si  le
sdquestre  ddsignd  est  nn  administrateur  jndiciaire  de
carridre  ou  nn  agent  des  domaines,  l’adjonction  d’un
collaborateur  technique  s’imposera.
La  surveillance,  qu’il  imcombe  anx  prdsidents  des
tribnnaux  civils  et  anx  parquets  d’exereer  sur  les
administrateurs  sdquestres,  devra  se  faire  particulidrement
  dtroite  lorsqne  ceux-ci  auront  ä  assurer,  dans
certaines  limites,  le  maintien  en  activitd  de  maisons
allemandes  ou  austro-hongroises,  et  eile  devra  tendre
notamment  ä  empdcher  que,  dans  la  continuation  des
opdrations  de  ces  maisons,  les  administrateurs
sdquestres  ddpassent  les  bornes  qui  leur  ont  dtd  assigndes.
Je  compte  sur  votre  vigilance  ponr  tenir  la  main
k  l’observation  des  prdsentes  instructions,  que  je  me
rdserve,  s’il  y  a  lieu,  de  prdciser  et  de  compldter.
Circulaire  ministerielle  du  4  novembre  1914,
Relative  au  contröle  des  sdquestres
des  biens  des  s  u  j  e  t  s  a  11  e  m  a  nd  s,  autricbiens
o  u  hongrois  (Journ.  off.  du  5  novembre  1914).
Bordeaux,  le  4  novembre  1914.
/
Le  garde  des  sceaux,  ministre  de  la  justice,  ä  MM.
les  premiers  prdsidents  des  cours  d’appel  et  procureurs
gdndraux  prds  lesdites  cours.
L’attention  vigilante  des  prdsidents  des  tribnnaux
civils  et  des  procureurs  de  la  Rdpublique  ne  saurait
trop  dtre  attirbe  sur  le  contröle  auquel  ils  ont  a
soumettre  les  opdrations  des  administrateurs  sdquestres
des  biens  des  sujets  allemands,  autrichiens  et  hongrois.
M.  le  ministre  des  finances  a  admis,  en  principe,
que  l’administration  des  '  domaines  serait  appelbe  ä
participer  ä,  ce  contröle  dans  des  conditions  et  fortnes
qui  seront  trds  prochainement  ddtermindes.
Mais  Eaction  de  cette  administration  ne  fera  que
s’ajouter,  eile  ne  se  substitnera  pas  ä  celle  de  la  justice
ä  qui  in  comb  e  le  devoir  de  surveiller  ses  mandataires.
Les  procureurs  de  la  Rdpublique  et  les  prdsidents
des  tribnnaux  civils  n’ont  pas  rempli  tout  leur  office
lorsque  les  premiers  ont  requis  la  nomination  d’un
sdquestre  et  les  seconds  fait  droit  h  cette  demande.  Ce
serait  une  erreur  non  moins  grave  de  croire  que  la
justice  n’a  de  comptes  a  demauder  &amp;amp;  ses  mandataires
qu’d  la  Ün  de  leur  gestion  et  que  dans  Eintervalle
ils  sont  affranchis  de  tonte  autoritö  et  libres  de  proceder
  comme  ils  Eentendent.
Les  prdsidents  et  les  parquet  ont  ä  suivre  pas  ä
pas  les  opdrations  des  administrateurs  sdquestres.
        <pb n="53" />
        48

Ils  ne  se  borneront  pas  d’ailleurs  ä  s’assurer  de
la  rdgularitd  et  de  la  Lddlitd  de  la  gestion  de  ces
administrateurs.
Ils  veilleront  k  ce  que  ceux-ci  ddploient  tonte
Pactivitd  ddsirable.
Ils  tiendront  en  outre  la  main  b  ce  que  la  gestion
des  sdquestres  soit  aussi  dconomique  que  possible  et
exempte  de  tous  frais  inutiles,  de  toutes  formalitds
surabondantes  dont  le  coüt  constituerait  une  ddpense
frustratoire.  Dans  cet  ordre  d’iddes  il  convient  que  les
sdquestres  s’acquittent  eux-mömes  de  leur  Mission  et
qu’ils  ne  se  d'dchargent  pas  d’actes,  qu’ils  ont  qualitd
pour  accomplir,  sur  des  sous-mandataires,  soit  officiers
publics  ou  ministdriels,  soit  simples  particuliers,  dont
le  concours  susceptible  d’etre  dvitd  se  traduirait,  saus
avantage  effectif,  par  un  surcroit  de  charges.  Tous
abus  k  cet  dgard  doivent  ötre  prdvenus  et,  le  cas
dchdant,  rigoureusement  reprimds.
II  est  indispensable  que  pour  dtre  ä  möme
d’exercer  leur  contröle,  les  prdsidents  de  tribunaux
civils  et  les  parquets  astreignent  les  sdquestres  ä  leur
remettre  pdriodiquement,  k  des  dpoques  plus  ou  moins
rapprochdes  suivant  les  espöces,  des  dtats  ou  comptes
rendus,  appuyds,  s’il  y  a  lieu,  de  pidces  justificatives.
Mais  ce  contröle  a  posteriori,  si  minutieusement
  qu’il  soit  pratiqud,  ne  saurait  suffire:  un
contröle  prdventif  est,  en  outre,  ndcessaire.  En  d’autres
termes  les  parquets  et  prdsidents  ne  peuvent  se  contenter
  de  surveiller  les  actes  accomplis;  ils  doivent,
en  outre,  exercer  leur  droit  de  regard  sinon  sur  tous
les  actes  k  accomplir,  au  moins  sur  certains  qui,  a
raison  de  leur  nature  ou  de  leur  importance,  seront
subordonnds  ä  une  autorisation  ou  k  un  visa  prdalable
du  prdsident  sur  avis  du  procureur  de  la  Edpublique.
A  part  un  fonds  de  roulement  destind  k  faire  face
aux  menues  ddpenses  courantes  et  dont  le  maximum
peu  dlevd  sera  öxd  dans  cliaque  affaire  par  le  prdsident,
les  administrateurs  sdquestres  ne  devront  conserver
par  devers  eux  aucuns  deniers;  ils  seront  tenus  de
verser  immödiatement  toutes  les  sommes  par  eux  rejues,
au  für  et  k  mesure  de  leur  encaissement,  k  la  caisse
des  ddpöts  et  consignations,  et  il  ne  devra  leur  etre
loisible  de  les  en  retirer  que  sur  visa  du  prdsident.
Le  prdsident  sera  libre  de  se  faire  supplder  taut
dans  la  rdception  et  la  vdrification  des  dtats  pöriodiques
que  pour  les  autorisations  ou  visas  k  donner  par  un
juge  commis  k  cet  eilet,  et  ddsignd  pour  chaque  affaire.
Les  indications  qui  prdcödent  sont  limitdes  aux
grandes  lignes  du  contröle  k  instituer  ;  il  appartiendra
aux  prdsidents  des  tribunaux  civils,  dans  chaque  espöce,
de  formuler,  en  ddtail,  sur  rdquisitions  du  parquet,  les
prescriptions  auxquelles  l’administrateur  sequestre  sera
obligd  de  se  conformer.
Vous  inviterez  les  prdsidents  de-tribunaux  civils
et  procureurs  de  la  Edpublique  k  vous  soumettre  k  la
fin  de  chaque  trimestre  un  relevö  des  sdquestres  en
cours  avec  des  indications  prdcises  sur  la  Situation  de
chacun  d’eux  et  les  observations  sur  la  manidre  dont
les  opdrations  sont  conduites.

Vous  provoquerez  tous  dclaircissements  additionnels
qui  vous  paraitront  ndcessaires  et,  au  besoin,  vous
procdderez  ou  vous  ferez  procöder  k  des  vdrifications
complömentaires.
Les  prdsentes  instructions  s’appliquent  aussi  bien
aux  sdquestres  ddjk  designds  qu’k  ceux  a  nommer.
Je  vous  prie  de  veiller  a  leur  stricte  Observation.
Circulaire  ministerielle  du  14  novembre  1914,
Eelative  au  caractere  des  administrateurs
sdquestres  des  maisons  allemandes  ou
austro-hongroises  et  k  la  limitation
de  leurs  pouvoirs  en  ce  qui  concernela
rdalisation  de  l’actif  (Journ.  off.  du  16  novembre ­
  1914).
Le  garde  des  sceaux,  ministre  de  la  justice,  k  MM.
les  premiers  prdsidents  des  cours  d’appel  et  procureurs
gdndraux  prfes  lesdites  cours.
Par  mes  instructions  du  3  courant,  publides  au
Journal  officiel  du  4,  et  faisant  suite  a  ina
circulaire  du  13  octobre  dernier,  insdrde  au  Journal
officiel  du  14  du  mSme  mois,  j’ai  eu  sein  de  spdcifier
que,  sauf  dans  les  cas  oü  la  continuation  des  entreprises
  ou  exploitations  commerciales,  industrielles  ou
agricoles  ddpendant  de  maisons  allemandes,  autrichiennes
  ou  hongroises  placdes  sous  sdquestre  aura  dtd
expressdment  autorisöe,  sur  rdquisitions  du  parquet,
par  döcision  spdciale  du  prdsident  du  tribunal  civil
qui  en  flxera  les  conditions  d’une  fafon  präcise,  la
mission  des  administrateurs  sdquestres  de  ces  maisons  est
simplement  conservatoire  et  ne  doit  pas  aller  au-dela
de  Pencaissement  des  sommes  comprises  dans  Pactif,
dont  ces  mandataires  de  justice  ont  la  garde,  et  de
Pacquittement  du  passif  correspondant.
Il  est  donc  bien  entendu  qu’k  moins  de  nöcessitö
absolue,  comme,  par  exemple,  s’il  s’agit  de  marchandises
pdrissables  ou  encombrantes,  ou  s’il  ne  peut  dtre  pourvu
au  paiement  de  dettes  exigibles  au  moyen  des  fonds
existant  en  caisse  ou  a  provenir  de  recouvrements,
Pactif  ne  saurait  tztre  rdalisd  et  qu’il  n’y  a  pas  lieu
de  vendre  les  biens  mobiliers  ou  immobiliers  qui  le
composent.  Les  sdquestres  ne  sont  pas  en  effet  des
liquidateurs.
Au  surplus.  si  la  vente  de  certains  biens  est  rendue
indispensable  par  des  circonstances  de  la  nature  de
celles  que  je  viens  de  citer,  il  convient  qu’il  n’y  soit
procdde  qu’avec  Pautorisation  du  prdsident  du  tribunal
civil  qui  appröciera  les  raisons  invoqudes  par  le  sdquestre ­
  et  fixera  une  mise  k  prix  minimum  de  manidre
k  dviter  que  ces  dldments  d’actif  ne  soient  rdalisds  audessous
  de  leur  valeur  rdelle.
Il  appartiendra  au  prdsident  du  tribunal  civil  de
fixer  Pdpoque  opportune  pour  la  vente  et  de  ne  pas
la  permettre  prömaturöment,  alors  que  le  Moment  ne
serait  pas  favorable.
Il  ne  saut  pas,  pour  donner  une  satisfaction
imniddiate  k  des  röclamations  de  crdanciers,  laisser
vendre  k  n’importe  quel  prix  les  biens  assujettis  au
        <pb n="54" />
        49

4

sdquestre  ;  il  importe  d’autant  plus  de  se  garder,  en
la  matiere,  de  toute  prdeipitation,  que  les  droits  des
crdanciers  se  trouvent  garantis  taut  que  subsiste  cet
actis  entre  les  mains  du  sdquestre,  tandis  que  par  une
realisation  trop  prompte  du  gage  on  risque  de  la
ddprdcier  et  de  porter  par  la  möme  atteinte  aux  interets
qu’on  entend  sauvegarder.
II  couvient  d’ailleurs  de  ne  pas  perdre  de  vue  que
la  miss  sous  sdquestre  des  biens  appartenant  L  des
sujets  allemands,  autriehiens  ou  hongrois  n’a  pas  et
ne  peut  en  aucun  cas  prendre  le  caractere  d’une  mesure
de  spoliation;  eile  ne  procede  pas  d’une  idde  de  Confiscation ­
  et,  loin  de  tendre  directement  ou  indirectement
ä  une  expropriation,  eile  doit,  conformdment  aux  intentions
  du  G-ouvernement,  demeurer  toujours  purement
conservatoire,  ainsi  que  je  l’ai  ddclard  ä  plusieurs
reprises  et  que  je  le  rappelais  encore  au  ddbut  de  cette
circulaire.  Elle  est  essentiellement  destinde,  en  ce  qui
concerne  les  maisons  allemandes  ou  austro-hongroises
qui  pratiquaient  le  commerce,  l’industrie  ou  1’agriculture
en  France,  ä  empecher  que  les  nations  ennemies  ne
puissent  au  moyen  de  ces  dtablissements  bdndficier,
pendant  la  guerre,  de  l’activitd  dconomique  de  notre
pays;  on  ne  saurait,  sous  aucun  prdtexte,  la  faire
servire  ä  d’autres  fins.
Les  presentes  instructions  ne  concernent  que  la
rdalisation  de  1’actis  des  maisons  allemandes  ou  austrohongroises
  par  voie  de  vente  proprement  dite.  H  est
superflu  de  faire  remarquer  qu’elle  peut  aussi  rdsulter
indirectement  de  l’exercice  du  droit  de  rdquisition,
auquel  la  mise  sous  sdquestre  ne  fait  pas  obstacle.
C’est  alors  la  ldgislation  des  rdquisitions  militaires
qui  s’applique,  sauf  paiement  de  l’indemnitb  representative
  de  la  valeur  des  prestations  sournies  aux  mains
du  sdquestre.
Je  vous  prie  de  porter  Sans  retard  la  prdsente  circulaire ­
  a  la  connaissance  de  MM.  les  prdsidents  de  tribunaux
civils  et  procureurs  de  la  Rdpublique  en  les  invitant
ä  veiller  h  ce  que  les  administrateurs  sdquestres  se  conforment
  strictement  aux  instructions  qui  y  sont  contenues.
Vous  saisirez  cette  occasion  de  leur  rappeier
combien  il  est  essential  que  dans  leur  gestion  les
administrateurs  sdquestres,  ainsi  que  le  recommande
expressement  ma  circulaire  du  4  novembre,  s’abstiennent
de  tous  frais  inutiles  comme  de  toutes  formalstes
surabondantes  plus  ou  moins  ondreuses.
Circulaire  ministerielle  du  18  novembre  1914,
Relative  a  la  mise  sous  sdquestre  desmaisons
  allemandes  ou  austro-hongroises
ayant  pratiqud  ou  pratiquant  encore  le
commerce,  l’industrie  ou  1’agriculture
en  France,  en  ce  qui  concerne  les  Alsa ­
  c  i  e  n  s-Lorrains,  Poionais  ouTchdques.
Bordeaux,  le  18  novembre  1914,
Le  garde  des  sceaux,  ministre  de  la  justice,  ä  MM.  les
prucureurs  gdndraux  de  France  et  d’Algdrie.
Par  ma  circulaire  tdldgraphique  du  14  octobre
dernier  adressde  aux  procureurs  gdndraux,  j’ai  indiqud

que  les  prescriptions  de  ma  circulaire  de  la  veille  concernant
  la  mise  sous  sdquestre,  en  exdcution  du  ddcret
du  27  septembre,  des  maisons  allemandes  ou  austroi
hongroises  ayant  pratiqud  ou  pratiquant  encore  le
commerce,  l’industrie  ou  1’agriculture  en  France  ne
sont  pas  opposables  aux  Alsaciens-Lorrains,  Poionais
ou  Tcheques.  Cette  exception  ä  la  mise  sous  sdquestre
ne  constitue  jamais  qu’une  pure  faveur  et  il  va  de  soi
qu’elle  n’est  pas  applicable  h  tous  les  habitants  ou
originales  d’Alsaee-Lorraine,  de  Pologne  allemande  ou
autrichienne  indistinctement.  Elle  est  rdservde  aux  Alsaciens-Lorrains ­
  d’origine  franfaise,  aux  habitans  originaires
  de  Pologne  allemande  ou  autrichienne  ou  de
Boheme  de  race  slave.  Faite  pour  les  nationalitds
opprimdes,  eile  ne  saurait  profiter  aux  individus  de  race
germanique  fixes  ou  nds  en  Alsace-Lorraine,  Pologne
ou  Boheme.  Elle  ne  peut,  par  consdquent,  dtre  invoquee
par  les  sujets  allemands  ou  austro-hongrois  qui,  ä
l’occasion  de  la  guerre,  ont  quittd  volontairement  la
France  ou  en  ont  dtd  expulsds  ou  qui  se  trouvent  retenus
  dans  des  camps  de  concentration  et  qui  sont  par
suite  suspects.  L’intention  du  Gouvernement  est  que,
sous  rdserve  des  questions  d’espece,  la  faveur  prdvue
par  mes  circulaires  seit,  en  principe,  limitde:  1°  aux
sujets  d’Allemagne  et  d’Autriche-Hongrie  qui,  domicilids
ou  rdsidant  en  France  avant  la  mobilisation  ont  obtenu
un  permis  de  sdjour  au  titre  d’Alsaciens-Lorrains,  de
Poionais  ou  de  Tchdques,  comme  l’a  prdvu  l’article  6
du  ddcret  du  27  octobre  1914  pour  la  prorogation  des
loyers;  2°  aux  habitants  d’Alsace-Lorraine,  de  Pologne
allemande  ou  autrichienne  ou  de  Boheme  qui,  domicilids
ou  rdsidant  hors  de  France  des  avant  la  mobilisation,
justifieront  de  leur  origine  franjaise  ou  slave,  seien  le  cas.
Circulaire  ministerielle  du  5  ddeembre  1914,
Relative  au  contröle  a  exercer  par
l’administration  des  domaines  sur  les
opdrations  des  sdquestres  des  biens  de
sujets  allemands,  autriehiens  on  hongrois ­
  (Journ.  off.  du  9  ddeembre  1914).
Le  garde  des  sceaux,  ministre  de  la  justice,  ä,  MM.  les
Premiers  prdsidents  des  cours  d’appel  et  procureurs
gdndraux  prds  desdites  cours.
Bordeaux,  le  5  ddeembre  1914.
Contröle  a  exercer  par  l’admimstration  des  domaines
snr  les  opdrations  'des  sdquestres  de  biens  de  sujets
allemands,  autriehiens  ou  hongrois.
I.  —  Par  ma  circulaire  du  4  novembre  dernier,
publide  au  Journal  Officiel  du5,  j’al  ddtermind
les  principes  essentiels  qui  doivent  prdsider  ä  l’organisation
  et  au  fonctionnement  du  contröle  que  le  prdsidents
des  tribunaux  civils  ont  a  exercer,  aveo  le  concours  des
procureurs  de  la  Rdpublique,  snr  tous  sdquestres  de
biens  de  sujets  allemands,  autriehiens  ou  hongrois.
J’ai  fait  allusion  dans  ma  dite  circulaire  au  contröle
qui  serait  ddvolu  ä  l’administration  des  domaines  dds
que  les  etudes  entreprises  de  concert  h  cet  dgard  par
le  ministfere  des  fmances  et  celni  de  la  justice  auraient
        <pb n="55" />
        abouti;  j’ai  tenu  d’ailleurs  ä  specifier  (|ue  l’action  de
cette  administratioii  ne  ferait  que  s’ajouter,  qu’elle  ne
se  substituerait  pas  a  celle  des  magistrats.
J’ai  l’honneur  de  von»  informer  que  je  me  suis
mis  entierement  d’accord  avec  M.  le  ministre  des
finanees  au  sujet  des  attributions  a  conferer  h  l’administration
  des  domaines.
II  ne  pouvait  Ötre  question  de  obarger  cette  administration,
  ä  l’ögard  de  söquestres  de  biens  de  sujets
allemands  ou  austro-hongrois,  d’un  contröle  de  tous  les
instants,  s’ötendant  a  tous  les  actes  de  gestion,  d’un
contröle  permanent  et  gönöral  qui  aurait  fait  double
emploi  avec  celui  qui  incombe  a  la  justice.
J’ai  pensö  arec  M.  le  ministre  des  finanees  qu’il
convenait  de  conser  ver  au  contröle  confid  k  l’adm  inistration
des  domaines  un  caractere  exclusivement  teebnique  et
que  cette  administration  devait  apparaitre  comme  jouant
vis-k-vis  des  magistrats  le  röle  d’un  expert  qualiffe
pour  proceder,  en  leur  lieu  et  place,  ä  des  vörifications
d’ordre  financier  et  comptable  qu’il  leur  est  difficile
d’effectuer  par  eux-memes.
Voici,  en  consequence,  quelles  seront,  en  la  mutiere,
les  attributions  de  l’administration  des  domaines.
Elle  sera  appelöe  pdriodiquement,  en  cours  de
gestion,  et,  en  dernier  lieu,  en  fin  de  mandat,  a  vörifier
  la  Situation  des  söquestres.  A  cette  fin  eile  se
rendra  chez  eux  et  se  fera  representcr  leurs  livres
qu’elle  examinera  en  dötail  et  dont  eile  rapprochera
les  indications  des  piöces  justificatives  des  recettes  et
des  döpenses;  de  plus  eile  fera  porter  ses  investigations
sur  les  mouvements  de  fonds  opsres  par  les  se'questres
ä  la  Caisse  des  döpöts  et  consignations  oü,  conformement
k  mes  instructions  du  4  novembre  dernier,  ils  doivent
verser  immödiatement,  au  für  et  a  mesure  des  encaissements,
  toutes  sommes  par  eux  repues  au  delk  du
fonds  de  roulement  autorisd  par  le  president  du  tribunal
civil  et  d’oü  ils  n’en  doivent  retirer  aucune  saus  un
Visa  spdeial  donne  par  le  President  ou  le  juge  commis
apres  avis  du  procureur  de  la  Kdpublique.
II.  —  Une  premiere  question  est  k  rdgler  pour
permettre  au  contröle  de  l’administration  des  domaines
de  s’exercer  sur  ces  bases;  c’est  celle  des  livres  que
les  sequestres  seront  obliges  de  tenir  et  dont  les
agents  des  domaines  auront  le  droit  d’exiger  la  production.

J’estime,  apres  entente  avec  M.  le  ministre  des
finanees,  qu’il  est  indispensable  que  chaque  sfiquestre
tienne,  sur  registre  cötd  et  paraphö  par  le  President
du  tribunal  ou  le  juge  commis  deux  comptes  distincts:
1°  Un  compte  des  depenses  et  recettes  effectives,
qui  servira  a  enregistrer  au  jour  le  jour  les  paiements
et  recouvrements  de  sommes  dues  par  ou  k  la  personne
au  maison  dont  les  biens  ont  ötö  places  sous  sdquestre;
2°  Un  compte  des  operations  effectuöes  ä  la  Caisse
des  depöts  et  consignations  qui  fait  office  de  banquier
vis-k-vis  des  söquestres.  Ce  second  compte  oü  seront
inscrits  journellement  versements  et  retraits  avec  spöcification
  de  la  date  k  laquelle  ils  ont  eu  lieu  et,  pour
les  retraits,  de  la  date  du  visa  approbatif  du  President,

constituera  un  simple  compte  de  tresorerie,  comparable
aux  comptes  de  döpöts  en  compte  courant  ouverts  par
les  banques  4  leur  clientöle.
L’encaisse  du  söquestre  a  un  moment  donne,  teile
qu’elle  ressortira  de  la  balance  des  döpenses  et  des
recettes  portöes  au  premier  compte,  devra  se  trouver
representöe  par  la  totalisation  des  sommes  que  le  söquestre
  aura  gardöes  par  devers  lui  et  de  celles  qui,
d’aprös  le  second  compte,  formeront  son  solde  actis  ä  la
Caisse  des  döpöts  et  consignations.
Les  livres  a  tenir  conformement  aux  previsions  de
la  präsente  circulaire  s’ajouteront  aux  autres  livres  qui
seront  imposös  k  l’administrateur  söquestre  par  les
prescriptions  du  code  de  commerce  au  cas  oü  l’exploitation
  d’un  ötablissement  commercial  ou  industriel
serait  continuöe  par  ses  soins.
III.  —  Ici,  se  pose  une  seconde  question;  il  s’agit
de  savoir  Comment  les  opdrations  du  söquestre  avec  la
Caisse  des  ddpots  et  consignations  pourront  ötre  suivies.
La  solution  de  cette  seconde  question  n’ötait  pas  sans
soulever  de  sörieuses  difficultös  que  je  suis  parvenu
k  lever.
D’aprös  la  pratique  actuellement  en  vigueur,  les
administrateurs  judiciaires  ne  peuvent  pas  se  faire
ouvrir  k  cette  caisse  des  comptes  distincts  pour  les
differentes  affaires  dont  ils  sont  chargös;  eile  n’ouvre  a
chaque  mandataire  de  justice  qu’un  compte  pour  l’ensemble
des  gestions  qui  lui  sont  confiees  et  eile  n’admet  dans
ses  öcritures,  qu’il  s’agisse  de  versements  ou  de  retraits,
aucune  mention  qui  permette  de  les  rattacher  k  teile
ou  teile  affaire.  Dös  lors,  si  les  retraits  opfires  par  les
sdquestres  peuvent  etre  individualisds  gräce  au  visa
presidentiel  qui  doit  les  preedder,  l’applieation  pure  et
simple  du  principe  de  l’unitö  de  compte  aurait  fait
obstacle  k  ce  que  les  versements  pussent  l’ötre  egalement;
  mais  la  Caisse  des  depöts  et  consignations  a
bien  voulu,  sur  ma  demande,  se  preter  a  la  combinaison
suivante  qui  conciliera  ses  propres  exigences  et  celles
du  contröle.
Sans  renoncer  k  l’unitö  de  compte  ni  rien  meditier
au  libelld  de  ses  recöpissös,  qui  resteront  uniformes
pour  toutes  sommes  versöes,  eile  a  admis,  k  titre  de
palliatif  et  de  temperament,  que  les  versements  seraient
ddsormais  accompagnds  d’une  ddclaration  souscrite  par
les  administrateurs  judiciaires.  La  ddclaration  sera
divisde  en  deux  parties:  l’une  sera  remplie  par  l’administrateur ­
  judiciaire  lui-meme  a  qui  il  incombera  de
la  dater,  de  la  signer  et  qui  y  mentionnera  son  nom,
le  tribunal  qui  l’a  nommfi,  la  date  de  sa  nomination
et  le  nom  de  l’affaire  ä  laquelle  s’applique  le  versement;
Lautre  sera  remplie,  datöe  et  signe'e  par  la  Caisse  des
depöts  et  consignations  qui  indiquera  la  date  et  le
montant  du  versement,  le  nom  de  la  personne  qui  l’a
effectue  et  le  numero  du  röoöpissö.  La  Caisse  des  döpöts
  et  consignations,  tont  en  dölivrant  k  l’administrateur ­
  judiciaire  le  röcöpissö  de  la  somme  par  lui  versee,
adressera  la  döclaration  de  versement  ainsi  «stabile,
sans  d’ailleurs  que  sa  responsabilitö  seit  engagöe
aucunement  par  les  mentions  qui  y  figureront,  au  Di-
        <pb n="56" />
        51

4*

recteur  de  l’enregistrement  et  des  doniaines  da  ddpartement
  oü  le  Tribunal  civil,  auquelresBortit  Padministrateur
judiciaire,  a  son  siege.
La  formalitd  de  la  ddclaration  ne  sera  pas  limitde
au  sequestres  de  diene  de  snjets  aliemands  ou  austrohongrois;
  eile  s’dtendra  ä  tous  versements  operes  par
tous  administrateurs  judiciaires  nornrnft  par  les  tribunaux ­
  civile  ou  les  prdsidents  de  ces  tribunaux.  Mais  les
prdcisions  portdes  sur  les  ddclarations  permettxont  de
les  rattacher  ä  Paffaire  qu’eiles  concernent;  de  plus,
afin  de  discemerplus'rapidementles  ddclarations  afferentes
aux  gestions  de  biens  d’Allemands  ou  d’Austro-Hongrois,
qui  constituent  des  affaires  exceptionnelles  rdgies  par
des  dispositions  spdciales,  eiles  seront  faites  sur  papier
de  couleur  (papier  rose)  tandis  qu’elles  seront  dtablies
sur  papier  blanc  pour  les  affaires  de  droit  commun.
Le  mdcanisme  ainsi  institud  suppose  ndcessairement
  que  les  sequestres  de  biens  de  sujets  aliemands
ou  austro-hongrois  et  plus  göndralement  tous  administrateurs ­
  judiciaires  devront  dordnavant  faire  des  versements ­
  distincts  pour  chacune  des  affaires  dont  ils  ont
la  charge;  ils  n’auront  plus  le  droit  de  bioquer  en  un
seul  versement  des  sommes  ddpendant  de  gestions
differentes.  De  möme  les  retraits  seront  forcement  j
distincts  pour  chaque  affaire.
IV.  —  La  direction  gdndrale  de  Penregistrement,
des  domaines  et  du  timbre,  dans  une  Instruction  n°  3429,
du  25  novembre  dernier,  dont  vous  recevrez  des  exemplaires
  en  nombre  suffiant  taut  pour  vous  que
pour  les  prdsidents  des  tribunaux  civils  et  les
parquets  de  votre  ressort,  prdcise  les  conditions  dans
lesquelles  les  agents  des  domaines  verifieront  les
deux  comptes  ä  ternir  par  les  sdquestres  de  biens  de
sujets  aliemands  ou  austro-hongrois  et  procöderont  aux
rapprochements  ndcessaires  taut  avee  les  pieces  justificativesdesrecettes
  et  desdepenses  qu’avecles  ddclarations
de  versement  communiqudes  par  la  Caisse  des  depöts
et  consignations;  ils  relöveront  sur  des  Lehes  spdciales
destindes,  comme  on  va  le  voir,  ä  etre  transmises  aux
magistrats  de  qui  ddpendent  les  administrateurs  sdquestres,
  toutes  sommes  retirdes  de  la  Caisse  des  ddpöts
et  consignations  par  ces  mandataires  de  justice  d’aprös
les  dnouciations  de  leur  compte  n°  2.
Des  que  leur  inspection  sera  achevde,  ils  porteront
  les  rdsultats  de  leurs  investigations  ä  la  connaissance
  de  Pautoritd  judiciaire.
L’instruction  s’exprime  ä  cet  dgard  dans  les
termes  suivants:
„Immddiatement  apres  sa  vdrification  Pagent  des
domaines  adressera  ä  son  directeur  qui  le  transmettra,
par  Pentremise  du  procureur  de  la  Bdpublique  au
prdsident  du  tribunal.  un  rapport  succinct  sur  les
rdsultats  de  cette  vdrification.“
„Ce  rapport,  auquel  sera  jointe  la  siche  rdcapitulative
  des  retraits  de  la  Caisse  des  ddpöts,  mentionnera
  le  nom  de  Padministrateur  sdquestre,  la  dösignation
de  la  maison,  sociötö  ou  personne  dont  les  biens  sont
sequeströs,  les  noms,  qualitös  et  rdsidence  de  Pagent

vdrificateur,  la  date  de  la  vdrification,  le  total  des
recettes  et  des  döpenses  et  la  balance  du  compte  n°  1.
II  indiquera  si  le  chiflfre  des  recouvrements  Concorde
avee  les  titres  de  recette  et  le  montant  des  paiements
avee  les  pieces  de  depense;  dans  le  cas  de  la  nögative,
il  sera  connaitre  les  differences  constatdes  entre  les
chiffres  portdes  dans  les  ecritures  et  ceux  qui  rösultent
  des  piöces  justificatives.“
„L’agent  vdrificateur  sera  ensuite  ressortir  dans
son  rapport  les  recettes  (retraits),  les  döcomptes  (versements) ­
  et  le  solde  du  compte  n°  2  spdcial  aux
opdrations  avee  la  Caisse  des  ddpöts,  en  ayant  sein
de  s’expliquer,  le  cas  dchdant,  sur  les  diffdrences  qu’i
aurait  constatdes  entre  les  sommes  portdes  a  la  ddpense
  du  compte  et  celles  mentionndes  dans  les  ddclarations
  de  versement  transmises  par  la  Caisse.“
„Enfin  il  sera  connaitre  le  montant  du  numdraire
existaut  dans  la  caisse  de  Padministrateur  sdquestre,
de  fayon  ä  permettre  au  Magistrat  compdtent  d’apprdcier
  si  le  chiffre  fixd  pour  le  f'onds  de  roulement  n’a
pas  dtd  ddpassd.“
Il  est  encore  dit  dans  Pinstruction  qu’  „en  principe ­
  chaque  sdquestre  devra  dtre  vdrifid  une  fois  par
trimestre,  ä  moins  que,  ä  titre  tout  ä  fait  exceptionnel,
’autoritd  judiciaire  ne  Signale  Popportunitd  de  vdrifications
  plus  frdquentes  pour  certains  administrateurs
qu’elle  ddsignerait“.
Toutes  opdrations  de  contröle  qui  n’ont  pas  dtd
placdes  expressdment  dans  les  attributions  de  Padministration
  des  domaines  restent  ä  la  charge  exclusive
des  Magistrats.
C’est  ainsi  que,  comme  le  porte  Pinstruction  il
appartiendra  uniquement  aux  Magistrats  de  „s’assurer
que  les  recettes  ne  prdsentent  ni  omission  ni  insuffisance
  et  que  les  ddpenses  ont  dtd  rdelles  et  utiles“.
Toutefois,  lorsque  Padministrateur  sdquestre  sera  un
agent  de  Padministration  des  domaines,  cette  administration
  participera  au  contröle  exered  sur  ce  point
par  les  Magistrats.
Seuls  les  Magistrats  seront  chargds  du  sein  de
vdriüer  si  les  retraits,  autorisds  par  le  prdsident,  de
sommes  versdes  a  la  Caisse  des  ddpöts  et  consignations
figurent  tous  dans  le  compte  n°  2  de  Padministrateur
sdquestre  et  s’ils  y  sont  portds  pour  leur  montant
integral;  ils  auront,  s’il  y  a  discordance  entre  les
retraits  autorisds  et  ceux  qui  ont  dtd  portds  en  recette,
a  provoquer  les  explications  du  sdquestre  et  ä  Pinviter,
le  cas  dchdant,  ä  rdgulariser  sa  Situation.
Pour  que  cette  vdrification  puisse  etre  faite  par
les  Magistrats,  il  sera  ndeessaire  que  les  parquets
tiennent  un  registre  des  demandes  de  retraits  formdes
par  les  sdquestres  avee  indications  des  ddeisions  rendues
  par  les  prdsidents.  Il  suffira,  dös  lors,  aux  parquets, ­
  lorsqu’ils  recevront  les  fiches  recapitulatives  de
retraits  dressds  par  les  agents  des  domaines,  de  les
rapprocher  du  registre  ou  seront  consigndes  au  jour
le  jour  les  autorisations  de  retraits.
        <pb n="57" />
        52

D’une  fa$on  generale  ce  sera  aux  magistrats  de
donner  aux  constataticms  faites  par  Iss  agents  des
domaines  dans  leurs  rapports  la  suite  qu’elles  comporteront.

Si,  par  exemple,  ces  rapports  mettent  en  evidenee
un  döfaut  de  eoncordance  entre  les  versements  mentionnbs
  au  compte  n°  2  et  les  döclarations  de  versement
  transmises  par  la  Caisse  des  döpöts  et  consignations
  ou  entre  les  recouvrements  et  paiements  portbs
au  compte  n°  1  et  les  titres  de  recette  et  de  depense,
les  Magistrats  devrout  mettre  le  sbquestre  en  demeure
de  s’expliquer  et  lui  adresser  ensuite  telles  injonctions
qui  leur  paraitront  convenables.
De  möme,  si  les  vdrifications  des  agents  des  domaines ­
  fönt  ressortir  que  le  sdquestre  a  conservd  par
devers  lui  des  sommes  supbrieures  ä  celles  que  comportent
  le  fonds  de  roulement  autorisd  par  le  prbsident,
ce  sera  aux  Magistrats  d’inviter  cet  administrateur  b
yerser  immbdiatement  Fexcbdent  ä  la  Caisse  des  dbpöts
et  consignations,  saute  de  quoi  il  sera  pris  par  le  prbsident,
  snr  rdquisition  du  procureur  de  la  Rbpublique,
teile  mesure  que  de  droit.
Enfin  il  conyient  de  noter  que,  si  Fadministration
des  domaines  est  appelbe  ä  fournir  une  aide  aux
Magistrats  dans  Fexercice  du  contröle  a  posteriori
des  opbrations  des  sdquestres,  le  contröle  prövontif
prbvu  par  mes  circulaires  du  4  et  11  noyembre  dernier
demeure  entiörement  h  la  Charge  des  prbsidents  des
tribunaux  civils  et  des  procureurs  de  la  Rbpublique.
V.  —  Les  prbsidents  des  tribunaux  civils  ayant,
avec  le  concours  des  parquets,  ä  reebercher  si  des
recettes  n’ont  pas  btb  omises  complötement  ou  portbes
pour  une  summe  insuffisante  au  compte  n°  1  des  administrateurs
  sbquestres,  il  Importe,  dös  le  dbbut  d’une
gestio  n,  que  l’actif  placb  sous  sbquestre  seit  dbterminb
d’une  faijon  aussi  präcise  que  possible.
Le  premier  devoir  qui  s’impose  aux  administrateurs
sdquestres  est  de  procddcr  ä  Finyentaire  des  biens
atteints  par  Fordonnance  du  Präsident  du  tribunal
civil.  Ils  n’ont  pas,  pour  Fdtablissement  de  Finventaire,
ä  s’adresser  ä  un  notaire;  mandataire  de  justice,  ils
sont  qualifläs  ä  ce  titre  pour  instrumenter  eux-mömes
comme  le  fönt  les  syndics  de  faillite  et  les  liquidateurs
en  vertu  de  dispositions  du  code  de  commerce  et  de
la  loi  du  4  mars  1889,  mais  comme  Finventaire  est
destinä  ä  faire  titre  contre  eux  et  constitue  leur  prise
en  Charge,  ils  ne  peuvent  y  procäder  seulä.
Divers  cas  sont  ä  distinguer.
Y  a-t-il  eu  apposition  de  scellbs  en  vertu  d’une
ordonnance  du  Präsident  du  tribunal  civil?  Dans  les
trois  jours  de  sa  nomination  l’administrateur  sbquestre
requerra  du  prbsident  la  leväe  des  scelläs  et,  par
analog!e  de  ce  qui  est  däcidä  par  Farticle  480  du  code
de  commerce  pour  les  faillites.  Finventaire  aura  lieu
en  präsence  du  juge  de  paix  qui  a  apposd  les  scelläs
et  les  a  leväs.
S’il  n’y  a  pas  eu  apposition  de  scelläs,  mais  saisie
conservatoire  par  un  huissier,  le  säquestre  procddera
au  rbcolement  des  biens  dätailläs  dans  le  procds-verbal

de  saisie  et,  s’il  y  a  lieu,  ä  un  compläment  d’inventaire
contradictoirement  avec  cet  officier  ministäriel.
N’y  a-t-il  eu  ni  apposition  de  scelläs,  ni  saisie
conservatoire,  le  säquestre  präsentere,  requöte  au
Präsident  pour  qu’il  däsigne  la  personne  qui  sera
chargde  de  l’assister.  Celte  personne  pourra  etre  seit
le  juge  de  paix,  seit  tout  autre  offleier  de  police  judiciaire
  auxiliaire  du  procureur  de  la  Rbpublique.
Celui-ci  devra,  d’ailleurs,  toujours  etre  prövenu,
en  temps  utile,  de  Finventaire  afin  que  comme  en
matiöre  de  faillite  (art.  483  du  code  de  commerce)  il
puisse  y  assister  s’il  le  croit  convenable.
L’inventaire  sera  dressä  en  double  exemplaire:
l’une  des  minutes  sera  remise  dans  les  vingt-quatre
heures  au  procureur  de  la  Rbpublique  et  l’autre  restera
entre  les  mains  de  Fadministrateur  säquestre.
Tout  supplbment  d’inventaire  auquel  il  pourra  y
avoir  lieu  de  procäder  dans  la  suite,  sera  dtabli  dans
les  meines  formes.
Au  refu  des  präsentes  instructions  que  vous  voudrez
bien  porter  ä  leur  connaissance,  les  prösidents  des
tribunaux  civils  et  les  parquets  s’assureront  qu’il  a
ätä  proeädä  pour  chaque  affaire  ä  un  inventaire  regulier,
satisfaisant  aux  conditions  ci-dessus  indiquees;  sinon
ils  veilleront  &amp;amp;  ce  que  le  ndeessaire  seit  fait  immödiatement.

Inddpendamment  de  Finventaire  d  ötablir  comme
il  vient  d’ötre  dit,  les  administrateurs  sdquestres,  dans
la  quinzaine  de  leur  enträe  en  fonctions,  seront  tenus
de  remettre  au  procureur  de  la  Röpublique,  pour  äträ
präsentä  au  Präsident  du  tribunal  civil  ou,  le  cas
ächäant,  au  juge  commis,  un  mdmoire  ou  compte
sommaire  de  la  Situation  active  et  passive  de  la  personne ­
  ou  de  la  maison  dont  les  biens  ont  ätä  places
sous  säquestre  (Cf.  art.  482  du  code  de  commerce).
Les  rectifications,  que  pourra  comporter  ce  mämoire
ou  compte  aprfes  examen  plus  approfondi  de  la  composition
  de  l’actif  et  du  passif  et  suivant  le  rösultat
des  recherches  auxquelles  se  sera  livrä  Fadministrateur
säquestre  seront  portäes  sans  dälai  a  la  connaissance
des  parquets.
Il  appartiendra  d’ailleurs,  ä  toute  äpoque,  au  piocureur
  de  la  Räpublique  seit  d’offlce,  seit  h  la  demande
du  präsident  du  tribunal  civil  ou  du  juge  commis,  de
requärir  communication  de  tous  actes,  livres  ou  papiers
relatifs  aux  biens  mis  sous  säquestre  afin  de  contröler
les  bnonciations  du  mämoire  ou  compte  de  la  Situation
active  ou  passive.
VI.  —  L’ordonnance  prbsidentielle  qui  prescrit  la
mise  sous  säquestre  est  susceptible  de  nuire  ä  des
intbrets  et  möme  ä,  des  droits.
Elle  portera  atteinte  a  des  droits  si  eile  a  ätä
prononede  ä  l’dgard  d’un  individu  ou  d’un  btablissement
commereial,  industriel  ou  agricole  qui  a  ätä  ä  tort
considärä  comme  allemand,  autrichien  ou  hongrois,  seit
qu’il  justifle  en  räalitä  de  sa  nationalite  francaise  ou
qu’il  appartienne  a  une  nation  allide  ou  neutre,  soit
qu’il  s’agisse  de  sujets  allemands  ou  austro-hongrois
pouvant  prbtendre  a  l’exception  prevue  par  mes  circu-
        <pb n="58" />
        53

laires  des  14,  16  octobre  et  18  noveinbre  en  faveur
des  Alsaciens-Lorrains,  des  Poionais  et  des  Tchfeques.
Elle  risque  de  lbser  les  intdrdts  de  tiers  et  notamment
  ceux  des  crdanciers  on  dn  personnel  de  la  personne ­
  on  de  la  maison  placee  sous  sbquestre.
En  outre,  les  tiers  qui  ont  traitb  on  contracte
avec  cette  maison  on  cette  personne,  on  qni  pourraient
avoir  ä  traiter  ou  ä  contracter  avec  eile,  ont  iutdrßt
ä  connaitre  la  mesure  prise  k  son  ögard.
II  est  nbcessaire,  en  consbqnence,  que  l’ordonnanee
de  mise  sous  sbquestre  seit  publiee  par  extrait.
Comme  11  s’agit  d’une  mesure  preserite  dans  nn
iutdrdt  national  et  ä  la  requßte  du  ministere  public,  la
Publication,  qu’il  appartiendra  an  prbsident  d’ordonner,
aura  lieu  au  Journal  officiel  sur  mes  rdquisitions.

A  cet  effet,  vous  me  transmettrez,  aussitöt  aprds
la  rbception  de  la  präsente  circulaire,  deux  tableaux
contenant  distinctement  pour  chacun  des  arrondissements
judiciaires  de  yotre  ressort  des  extraits  des  ordonnances
rendnes  jusqu’au  30  novembre  demier;  Tun  sera  consacrd
aux  sbquestres  ordonnbs  en  vertu  dn  dbcret  du  27  septembre
  1914  ä  l’bgard  des  dtablissements  commerciaux,
indnstriels  et  agricoles  et  l’autre  ä  tous  untres  sbquestres.

Les  extraits  feront  connaitre  le  tribunal  civil,
dont  le  President  a  ordonnb  la  mise  sous  sbquestre,  la
date  de  la  dbcision  la  prescrivant,  le  nom,  l’adresse  et
la  nationalitb  de  la  personne  ou  de  la  maison  dont
les  biens  ont  btb  placbs  sous  sbquestre,  les  noms,  qualitb
et  adresse  de  l’administrateur  sequestre.
Des  tableaux  compldmentaires  renfermant  des  extraits ­
  des  ordonnances  intervenues  depuis  le  1 M  dbcembre
me  seront  adressbs  le  1 er  et  le  16  de  chaque  mois,
Les  premiers  tableaux  compldmentaires  me  seront
envoybs  le  16  du  courant  mois.
La  Publication  de  l’ordonnance  de  mise  sous  sd"
questre  est  prdvue  par  les  presentes  instructions  san s
prdjndice  de  la  communication  k  faire  aux  chambres
de  commerce  conformdment  k  ma  circulaire  du  4
courant.
Je  vous  prie  de  tenir  soigneusement  la  maln  k
l'application  de  la  prdsente  circulaire  dont  vous  voudrez
bien  m’accuser  rdception.
Circulaire  ministerielle  du  6  mars  1915,
Belative  aux  opdrations  de  mise  sous
sequestre  des  biens  des  sujets  allem  an  ds
et  a  u  s  t  r  o-h  o  n  g  r  o  i  s.
Le  garde  des  sceaux,  ministre  de  la  justice,  k  MM.
les  premiers  prdsidents  et  procureurs  gendraux,  prds
les  cours  d’appel.
Six  mois  se  sont  dcoulds  depuis  mes  premieres
instructions  tendant  ä  la  saisie  conservatoire  et  k  la
mise  sons  sequestre  des  biens  des  sujets  allemands  et
austro-hongrois.
L’appel  qne  j'ai  adresse  aux  magistrats  du  parquet
et  du  siege  en  vue  de  cette  importante  oeuvre  judiciaire

  qui  interessait,  k  un  si  haut  degre,  la  defense
nationale  a  btb  entendu  et  je  tiens  k  remereier  les
magistrats  de  l’effort  considbrable  qu’ils  ont  fourni
avec  un  zfele  et  un  dbvouement  de  tous  les  instants.
L’heure  est  venue  de  considbrer  dans  une  vue
d’ensemble  les  resultats  acquis,  gräce  ä  ce  concours
de  bonnes  volontes,  et  de  constater  le  degrb  d’avancement
  des  opdrations  de  mise  sous  sbquestre.
Par  tblbgramme-circulaire  de  ce  jour,  je  vous  ai
prib  de  me  faire  parvenir  des  relevds  indiquant  pour
chacun  des  tribunaux  de  votre  ressort  le  nombre,  arretd
au  1  mars,  des  sdquestres  ordonnbs  ä  l’dgard:  1°  des
maisons  allemandes  pratiquant  le  commerce,  1'Industrie
ou  l’agriculture  en  France  et  tombaut  k  ce  titre  sous
le  coup  du  ddcret  du  27  septembre  demier;  2°  des
parts  sociales  appartenant  k  des  allemands  dans  des
maisons  franqaises,  allibes  ou  neutres;  3°  des  simples
particuliers  allemands.
Je  vous  ai  invitb  k  m’adresser,  au  moyen  d’btats
distincts,  des  relevds  numeriques  semblables  pour  les
autrichiens  et  les  hongrois.
Vous  aurez  soin,  tont  en  me  transmettant  ces
renseignements  statistiques  par  tblegramme,  de  me  les
confirmer  par  un  rapport  dans  lequel  vons  me  ferez,
en  outre,  savoir  si  les  opdrations  de  mise  sous  sbquestre ­
  sont  terminbes  dans  votre  ressort  et,  dans  le  cas
contraire,  quel  est  le  dblai  ndcessaire  pour  que  celles
qui  restent  a  effectuer  soient  mendes  k  bien.
Je  vons  serais  obligd,  dans  cette  seconde  hypothdse,
  de  prendre  toutes  dispositions  pour  que  les
affaires  encore  en  suspens  reqoivent  une  solution  dans
le  plus  bref  dblai  possible.
Les  opdrations  de  mise  sous  sequestre  ne  devront
d’ailleurs  pas  etre  closes  dans  votre  ressort  sans  que
vous  soyez  certains  qu’aucun  des  allemands,  autrichiens
ou  hongrois,  k  l’egard  desquels  eiles  devaient  etre
poursuivies,  n’a  bchappb  a  l’action  de  la  justice.
II  Importe,  en  consdquence,  que  vous  vous  assuriez,
taut  aupres  des  prbfets  que  des  representants  du  commerce, ­
  de  l’industrie  et  de  l’agriculture,  qu’ils  ont  Signale ­
  aux  parquets  tous  les  cas  parvenus  k  leur  connaissance.
  Si  de  nouvelles  especes,  qui  dtaient  restdes
ignoröes  du  ministere  public,  lui  sont  ddnoncdes,  toutes
diligences  devront  etre  faltes  pour  qu’eiles  soient  reglees
  avec  promptitude.
Vous  voudrez  bien  dans  votre  rapport  me  rendre
un  compte  general,  pour  chacun  des  tribunaux  de  votre
ressort,  des  exemptions  de  sequestre  qui  ont  etd  accordbes
  k  des  allemands  ou  a  des  austro-hongrois  avec
indication  sommaire  des  motifs  qui  ont  justifie  ces
exemptions.
Enfin,  je  desirerais  savoir  si,  inddpendamment
des  sdquestres  individuels,  les  mesures  de  sbquestre
gendral  prdvues  par  nies  instructions  des  27  septembre
et  4  noveinbre,  ont  bien  btb  prises  dans  chacun  des
arrondissements  judiciair  es  et  le  nombre  des  ordonnances
  rendnes  a  cet  effet.
        <pb n="59" />
        54

Circulaire  du  17  mars  1915,
Relative  h  la  rbmunbration  des  s  b  q  u  e  -
stres  des  biens  de  sujets  allemands  ou
austro-hongrois.  (Journ.  off.  du  5  avril  1915.)
Paris,  le  17  mars  1915.
Le  garde  des  sceaux,  ministre  de  la  justice,  a  MM.
les  premiers  prbsidents  des  cours  d’appel  et  procureurs
gbnöraux  prös  lesdites  cours  (France  et  Algbrie).
Par  ma  circulaire  du  3  novembre  dernier,  j’ai
invitb  MM.  les  procureurs  gbnöraux  ä  me  faire  connaitre:
1“  quelles  sont  les  rögles  suivies  dans  leurs  ressort g
respectifs  pour  la  römuneration  des  administrateurs
judiciaires  nommös  par  les  tribunaux  civils  ou  par  les
prbsidents  de  ces  tribunaux  et  2°  si  elles  leur  paraissaient
devoir  ötre  appliquöes  purement  et  simplem  ent  ou  sous
reserve  de  certaines  modifications  aux  sbquestres  des
biens  &amp;lt;PAllemands,  d’Autriohiens  ou  de  Hongrois.
I.  —  Mode  de  rbmunbration  des  sbquestres.
II  ressort  de  Penquöte,  que  j’ai  ainsi  ouverte
aupres  des  parquets  gbnöraux  et  dont  les  rbsultats
centralisbs  ä  la  Chancellerie  y  ont  btb  möthodiquement
döpouillös,  que  les  conditions  de  rbtribution  des  administrateurs ­
  judiciaires  different  d’un  ressort  de  cour
d'appel  ä  l'antre  et  meme  d’un  tribunal  a  l’autre  dans
le  meme  ressort;  en  outre  chaque  tribunal  les  fait
genöralement  varier  selon  la  nature  des  affaires.
Tantöt  les  administrateurs  judiciaires  sont  römunöres
  au  moyen  de  vacations  et  tantöt  il  leur  est
allouö  un  pourcentage  sur  les  recettes  ou  les  döpenses
ou,  tont  ä  la  fois,  sur  les  unes  et  les  autres;  le  pourcentage ­
  lui-möme  se  prete  a  des  combinaisons  diverses
et  il  peut  ötre  strictement  proportionel  aux  sommes
auxquelles  il  s’applique  ou  comporter  une  degression
selon  Pimportance  desdites  sommes.  Tantöt  encore  la
retribution  des  administrateurs  judiciaires  est  fixbe  ä
forfait  en  tenant  compte  de  difförents  ölbments,  tels
que  les  difficultös  de  la  gestion,  l’ötendue  des  peines
et  soins  ou  de  la  responsabilitb,  la  duröe  des  opörations.
Tantöt  les  ömoluments  touchös  par  les  mandataires
de  justice  par  application  de  l’un  de  ces  systdmes
reprbsentent  le  montant  cumulö  de  leurs  honoraires  et
de  leurs  döpenses  d’administration  et  tantöt  il  s’y
ajoute  le  remboursement  de  tont  ou  partie  des  frais
par  eux  exposbs.
Il  est  rationnel  que  les  bases  de  rbmunbration
different  selon  la  nature  des  affaires.  Il  est,  au  contraire,
  difficile  de  justifier  que  pour  des  affaires  semblables
  elles  soient  variables  suivant  les  tribunaux.
On  doit  donc  tendre  ä  l’unification  en  substituant
aux  usages  locaux  un  tarif  gönöral  qui,  s’appliquant
ä  tous  les  ressorts  judiciaires,  comportera  des  modes
de  taxation  difförents  selon  les  catbgories  d’opbrations
ä  effectuer,  de  maniere  ä  s’adapter  L  tous  les  cas  et
k  proportionner  aussi  exactement  que  possible,  dans
chaque  esptzce,  la  rbtribution  de  Padministrateur  judiciaire
  ä  Pimportance  de  ses  travaux  et  de  ses  responsabilitbs.
  C’est  lä  une  oeuvre  essentielle  que  j’ai

dbcidb  d’entreprendre  et  au  sujet  de  laquelle  vous
recevrez  des  instructions  par  circulaire  sbparbe  en  vue
d’un  supplbment  d’instruction;  quelques  difficultös
qu’elle  puisse  prbsenter,  eile  devra  ötre  menbe  ä  bonne
fln  dans  le  plus  bref  dblai.
S’il  n’est  pas  possible  d’abroger  dbs  ä  present
les  usages  varibs,  dont  l’existence  a  btb  constatbe
  par  l’enquöte  qne  j’ai  prescrite,  et  si,  dans
certains  cas  exigeant  un  rbglement  d’nrgence,
on  se  trouve  amenb,  pendant  la  pbriode  transitoire
  qui  prbcbdera  l’institution  du  tarif,  a  se
rbfbrer  ä  ces  usages  pour  la  rbmunbration  des  sbquestres
des  biens  de  sujets  allemands  et  austro-hongrois,  du
moins  ne  faut-il  pas  onblier  qu’ils  ne  sont  pas  Ibgalement
obligatoires;  par  consbquent,  dans  la  pratique,  il  incombera
  aux  autoritbs  judiciaires  «Pen  corriger  les  döfectuositös
  et  de  prdvenir  les  abus  auxquels  ils  pourraient
  aboutir.
Je  fais  ä  cet  bgard  tonte  confiance  aux  magistrats
du  parquet  et  du  siöge.  Depuis  qu’a  btb  entreprise,
conformbment  ä  mes  instructions  des  13  et  16  octobre,
la  mise  sous  sbquestre  desdits  biens,  ils  n’ont  cesse,
dans  l’accomplissement  de  leur  mission,  de  manifester
une  haute  conscience  de  leur  devoir  et  un  vif  souci  de
l’intbröt  public.  Ils  s’inspireront  des  mömes  sentiments
dans  cette  partie  de  leur  tüche.  Tont  en  assurant  aux
sbquestres  la  juste  et  raisonnable  rbtribution  qui  leur
est  due,  ils  veilleront  k  ce  que  la  mise  en  oeuvre  d’une
formule  ne  conduise  en  aucun  cas  k  des  bmoluments
bxcessifs.
Leur  attention  se  portera  spbcialement  sur  les  conditions
  d’application  des  tarifs  comportant  un  pourcentage ­
  sur  les  recettes  ou  les  dbpenses.  Il  convient
d’empöcher  que  ce  mode  de  rbtribution  n’ait  pour  consbquence
  d’inciter  les  sbquestres  k  btendre  plus  qu’il
ne  convient  le  champ  de  leurs  opbrations.
A  ce  sujet  je  dois  vous  signaler  qu’ä  plusieurs
reprises  j’ai  btb  saisi  de  plaintes  ä  l’occasion  de  ventes
qui  auraient  btb  opbrbes  par  des  sbquestres  saus  nbcessitb
  suffisamment  dbmontrbe  ou  de  poursuites  en
payement  qu’ils  auraient  inconsidbröment  engagdes  contre
  des  dbbiteurs  fran^ais.
Il  Importe  que  les  sbquestres  se  pbnetrent  bien  des
instructions,  dans  lesquelles  j’ai  dbfirii  leur  caractbre,
et  notamment  des  termes  de  ma  circulaire  du  14  novembre ­
  dernier,  qui  spbciüe  qu’ils  ne  sont  pas  des
liquidateurs.
En  ce  qui  concerne  les  ventes  cette  circulaire  a
üxb  d’une  fayon  prbcise  les  limites  dans  lesquelles  elles
sont  admissibles  et  qui  ne  doivent  pas  ötre  dbpassbes.
Quant  au  recouvrement  des  crbances  faisant  partie
de  l’actif  des  maisons  allemandes  ou  austro-hongroises
placbes  sous  sbquestre,  il  doit  ötre  limitb  h  ce  qui  est
strictement  indispensable  ä  l’acquittement  des  sommes
dues  aux  crbanciers  franyais  et  il  n’y  a  lieu  de  le
poursuivre  qu’avec  les  mbnagements  dus  aux  dbbiteurs
fran^ais  a  raison  des  circonstances;  notamment  il  peut
arriver  que  ceux-ci  soient  hors  d’btat  de  s’acquitter
parce  qu’ils  se  trouvent  eux-mömes  empöchbs  de  re-
        <pb n="60" />
        55

couvrer  le  montant  de  leurs  crdances  envers  des  maisons
allemandes  ou  austro-hongroises.
Les  parquets  et  les  prdsidents  des  tribunaux  civils
soumettront  ces  opdrations  des  sdquestres  ä  un  contröle
particulidrement  attentif.
II.  —  Procddure  ä  suivre  ponr  la  f  i  x  a  t  i  o  n
de  la  rdtribution  des  sdquestres  et
Fapurement  de  leurs  comptes.
Les  sdquestres  ayant  dtd  nommös  dans  ehaque  ressort
  de  tribunal  civil  par  ordonnance  du  prdsident
rendue  sur  rdquisitions  du  procureur  de  la  Rdpublique,
la  möme  procddure  devra  ötre  suivie,  le  Moment  venu,
pour  la  fixation  de  leur  rdtribution  et  l’allocation  ä
leur  profit,  le  cas  dchdant,  d’acomptes  sur  les  sommes
pouvant  leur  revenir.
C’est  dgalement  cette  procddure  qui  sera  employde
pour  l’apurement  des  comptes  des  sdquestres.
En  consdquence,  ceux-ci  ddposeront  leurs  demandes
tendant  au  regiement  de  leurs  frais  et  honoraires  ou
de  leurs  comptes  entre  les  mains  du  procureur  de  la
Rdpublique  qui,  aprös  un  examen  minutieux  ä  l’occasion
duquel  11  rdclamera  la  production  des  explications  et
justifications  qui  lui  paraitront  ndcessaires  et  procddera
ä  toutes  vdrifications  utiles,  transmettra  lesdites  requötes
avec  ses  conclusions  au  prdsident  qui  statuera.
III.  —  Imputation  de  la  ddpense  afferente ­
  a  la  rdtribution  du  sdquestreet
aux  autres  frais.
II  sera  fält  face  ä  la  rdtribution  des  sdquestres  et
plus  gdnöralement  a  tous  frais  comme  en  matiere  de
faillite,  c’est-ä-dire  par  prdldvement  sur  1'actis  disponible
comme  11  est  prdvu  par  Farticle  489  du  Code  de  commerce. ­

Toutefois  les  frais  resteraient  ä  la  Charge  du  Trdsor,
  qui  les  supporterait  au  titre  des  „frais  de  justice“,
au  cas  oii  la  mesure  du  sdquestre  aurait  dtd  ordonnde
par  erreur  et  devrait  Ötre  rapportde,  comme,  par  exemple,
si  les  personnes  auxquelles  eile  a  dtd  appliqude  ont
dtd  faussement  considdrdes  comme  de  nationalitö  allemande
  ou  austro-hongroise.
Mais  il  en  sera  diffdremment  si  la  mainlevde  en
est  ordonnde  ä  titre  exceptionnel  et  par  pure  bienveillance
  au  profit  de  sujets  allemands,  autrichiens  ou
hongrois  dans  les  circonstances  indiqudes  par  mes
instructions.  Les  frais,  y  compris  la  rdmundration  du
sdquestre,  donneront  lieu,  dans  cette  hypothese,  confoimöment
  a  la  rdgle  gdndrale  ci-dessus  posde,  ä  prdlövement
  sur  l’actif  qui  avait  dtd  placd  sous  la  main  de
justice.  Les  biens  ne  seront  donc  remis  ä  la  disposition
  de  leurs  propridtaires  qu’aprds  acquittement  des
frais  faits  pour  leur  Conservation  et  leur  gestion.
Tous  prdlevements  de  frais  sur  des  actiss  mis  sous
sdquestre  devront,  bien  entendu,  ütre  autorisds  expressdment
  dans  les  formes  ddtermindes  plus  haut,  c’estä-dire
  par  ordonnance  du  prdsident  du  tribunal  civil
rendue  sur  rdquisitions  du  ministere  public.
En  ce  qui  concerne  les  frais  autres  que  les  honoraires ­
  proprement  dits  des  sdquestres,  je  ne  puis  que

vous  rappeier  les  recommandations  de  mes  circulaires
qui  tendent  a  obtenir  de  ces  mandataires  de  justice,
dans  les  opdrations  qui  leur  sont  confides,  uns  stricte
dconomie  exclusive  de  toutes  ddpenses  inutiles  ou
surabondantes.  L’obligation  qui  s’impose,  a  cet  dgard,
aux  sdquestres,  trouvera  sa  sanction  lors  de  Fautorisation
  des  prdlevements  pour  frais  et  honoraires.
IV.  —  Observations  concernant  les  sdquestres ­
  gdndraux  ou  collectifs.
Les  instructions  qui  prdcedent  ne  visent  que  le
cas  de  sdquestres  iudividuels,  c’est-ä-dire  ordonnds  ä
Tdgard  d’individus  ou  d’dtablissements  de  nationalitö
allemande  ou  austro-hongroise  nominativement  ddsignds;
eiles  ne  concernent  pas  les  mesures  de  sdquestre
gdndral  ou  global,  requises  en  vertu  de  mes  circulaires ­
  des  27  octobre  et  4  novembre  1914  et  portant
sur  l’ensemble  des  biens  de  tonte  nature  en  ddpöt
ou  en  garde  dans  les  banques,  chez  les  officiers  publics
et  ministeriels,  dans  les  entrepöts,  docks,  magasins
gdndraux  et  gares  de  chemins  de  fdr.
Ce  sdquestre  collectif  a  simplement  la  valeur
d’une  Opposition  et  il  empörte  pour  ceux  qui  en  sont
chargds  interdiction  de  se  dessaisir  des  biens  dont  ils
sont  ddtenteurs.  Les  banques,  officiers  publics  et
ministdriels,  entrepöts,  docks,  magasins  gdndraux  et
compagnies  de  chemins  de  fer  conservent,  sous
l’autoritd  de  la  justice,  les  biens  de  sujets  allemands
ou  austro-hongrois  au  titre  oü  les  uns  et  les  autres
les  ont  requs  et  qui  continue  a  ddfinir  leurs  droits  et
leurs  Obligation^;  ils  ne  peuvent  donc  prötendre,  comme
sdquestres,  a  aucune  rdmundration  spdciale.
En  revanche,  ils  n’ont  pas  ä  pourvoir  sur  les  dits
biens  au  payement  ou  au  remboursement  des  frais
occasionnös  par  l’ordonnance  de  mise  sous  sdquestre
et  engagds  par  le  ministere  public  dans  les  conditions
ddtermindes,  pour  toutes  poursuites  d’office  en  matiere
civile,  par  l’article  122  du  ddcret  du  18  juin  1811.
Je  vous  prie  de  porter  la  prösente  circulaire  a  la
connaissance  de  MM.  les  prösidents  de  tribunaux  civils
et  procureurs  de  la  Böpublique  et  de  m’en  accuser
rdception.
4.  Strafbestimmungen.
LOI  ayant  pour  objet  de  donner  des  sanctions
  pönales  i,  Fi  n  t  e  r  d  i  c  ti  o  n  fai  t  e  aux
Francais  d’entretenir  des  relations  d’ordre
  öconomique  avec  lessujetsd’unepuissance
  ennemie.  (Journ.  off.  du  5  avril  1915.)
Le  Sönat  et  la  Chambre  des  döputds  ont  adoptd,
Le  Prdsident  de  la  Rdpublique  promulgue  la  loi
dont  la  teneur  suit:
Art.  1.  —  Quiconque,  en  violation  des  Prohibition ­
  s  qui  ont  dtd  ou  seront  ddictdes,  conclura  ou  tentera
  de  conclure,  exöcutera  ou  tentera  d’exdcuter,  soit
directement,  soit  par  personne  interposde,  uu  acte  de
commerce  ou  une  Convention  quelconque,  soit  avec  un
sujet  d’une  puissance  ennemie  ou  avec  une  personne
rdsidant  sur  son  territoire,  soit  avec  un  agent  de  ce
        <pb n="61" />
        I

56
sujet  ou  de  cette  personne,  sera  puni  d’un  emprisonnement
  d’un  an  k  cinq  ans  et  d’une  amende  de
cinq  Cents  k  vingt  mille  francs  (500  ä  20.000  fr.)  ou
de  l’une  de  ces  peines  seulement.
Seront  rbputbs  complices  de  l’infraction  tous  les
individus  tels  que  prbposb«,  courtiers,  commissionnaires,
assureurs,  voituriers,  armateurs  qui,  connaissant  la
provenance  et  la  destination  de  la  marchandise  ou  de
tonte  autre  valeur  ayant  fait  l’objet  de  Tacte  de  commerce ­
  ou  de  la  Convention,  auront  participe,  a  un
titre  quelconque,  pour  le  compte  de  Tune  des  partles
contractantes,  ä  Topbration  prbvue  et  rbprimbe  par  le
paragraphe  prbcbdent.
En  cas  de  condamnation,  les  tribunaux  pourront
prononcer  la  Confiscation  de  la  marchandise  on  valeur,
ou  du  prix,  ainsi  que  des  chevaux,  voitures,  bateaux
et  autres  objets  ayant  servi  au  transport.
Art.  2.  —  Sera  passible  des  mbmes  peines  quiconque
  aura  dbtournb  ou  recblb,  fait  dbtourner  ou
recbler  des  biens  appartenant  k  des  sujets  d’une  pnissance
  ennemie  et  places  sous  sbquestre  en  vertu  d’une
decision  de  justice  rendue  sur  rbquisitions  du  ministfere
public.
Art.  3.  —  Les  condamnations  prononcees  contre
les  auteurs  ou  complices  des  dblits  prbvus  par  Tarticle
Premier  entraineront  de  plein  droit  privation  pendant
dix  annbes  des  droits  civils  et  civiques  bnumbrbs  en
Tarticle  42  du  Code  pbnal.
La  privation  de  tout  ou  partie  de  ces  droits  pourra
Stre  ordonnee  par  le  tribunal  dans  le  cas  prbvu  par
Tarticle  2.
Art.  4.  —  L’article  463  du  Code  pbnal  est  applicable ­
  aux  cas  prbvus  par  la  präsente  loi.
Art.  5.  —  La  presente  loi  est  applicable  de  plein
droit  a  TAlgbrie,  aux  colonles  et  aux  pays  de  protectorat.

La  präsente  loi,  delibbrbe  et  adoptbe  par  le  Sbnat
et  par  la  Chambre  des  deputes,  scra  exbcutbe  comme
loi  de  l’Etat.
Fait  k  Paris,  le  4  avril  1915.
5.  Gewerbliches  Eigentum.
-  1.  Dekret  born  14.  August,  womit  die  Fristen  in
Angelegenheit  vonErfindungspatenten,Mustern,  Modellen
und  Marken  gehemmt  werden.  (Ssterr.  Patentblatt  1914,
Seite  312.)
2.  Tie  französische  Patentbehörde  hat  dem  Berner
Bureau  mitgeteilt,  daß  in  Frankreich  alle  für  Patente
bewirkten  Gebührenzahlungen  ohne  Unterschied  der
Nationalität  und  des  Wohnsitzes  des  Patentinhabers
angenommen  werden  und  daß  anderseits  das  Dekret
vom  27.  September  1914  nicht  dahin  ausgelegt  werden
zu  können  scheint,  daß  es  die  allfällige  Zahlung  von
Gebühren  in  Sachen  des  gewerblichen  Eigentums  im
Feindesland  verbietet.  (Qsterr.  Patentblatt  1914,
Seite  362.)
3.  LOI  btablissant  des  rbglestemporaires
  en  matibre  de  propribte  industrielle, ­

  not  ammenten  ce  qui  concerne
les  hrevets  d’invention  appartenant
aux  ressortissants  des  empires  d  ’  A  1  lern ­
  a  g  n  e  et  d’Autriche-Hongrie.
Le  Sbnat  et  la  Chambre  des  dbputbs  ont  adoptb,
Le  President  de  la  Rbpublique  promulgue  la  loi
dont  la  teneur  suit:
Art.  1 er .  —  A  raison  de  Tbtat  de  guerre,  et  dans
Tintbret  de  la  dbfense  nationale,  Texploitation  en  France
de  tonte  Invention  brevetbe  ou  l’usage  de  tonte  marque
de  fabrique  par  des  sujets  ou  des  ressortissants  des
empires  d’Allemagne  et  d’Autriche-Hongrie,  ou  par
tonte  autre  personne  pour  le  compte  des  susdits  sujets
ou  ressortissants,  sollt  et  demeurent  interdits.
Cette  interdiction  a  pour  point  de  dbpart  la  date
du  4  aout  pour  TAllemagne  et  celle  du  13  aoüt  pour
TAutriche-Hongrie;  eile  produira  esset  pendant  tonte
la  durbe  des  hostilites  et  jusqu’k  une  date  qui  sera
ultbrieurement  fixee  par  dbcret.
Art.  2.  —  Les  cessions  de  hrevets  et  les  concessions
  de  licenses,  ainsi  que  les  transferts  de  rnarqu.es
de  fabrique,  reguliferement  faits  par  des  sujets  ou  des
ressortissants  des  empires  d’Allemagne  et  d’Autriche-Hongrie
  ä  des  Franyais,  protbgbs  fran&amp;lt;;ais  et  ressortissants ­
  des  pays  allids  ou  neutres,  produiront  leurs
pleins  effets  a  condition  que  les  cessions  aient  acquis
date  certaine  antbrieurement  k  la  dbclaration  de  Tbtat
de  guerre,  ou  qu’il  soit  düment  prouvb  que  les  concessions
  de  licences  et  les  transferts  de  marques  de
fabrique  ont  btb  rbellement  effectubs  avant  ladite  dbclaration. ­

Toutefois,  Texbcution,  au  prosit  des  sujets  ou  ressortissauts
  des  empires  d’Allemagne  et  d’Autriche-Hongrie,
  des  obligations  pbcuniaires  rbsultant  de  ces
cessions  de  hrevets,  concessions  de  licences  ou  transferts ­
  de  marques,  est  interdite  pendant  la  pbriode
visbe  k  Tarticle  1 er ,  et  dbclarbe  nulle  comme  contraire
k  Tordre  public.
Art.  3.  —  Si  Tune  des  inventions  brevetbes  dont
Texploitation  est  interdite  aux  termes  de  Tarticle  1 er
prbsente  un  intbret  public  ou  est  reconnue  utile  pour
la  dbfense  nationale,  son  exploitation  peut  etre,  en
tout  ou  en  partie  et  pour  une  durbe  dbterminbe,
suivant  les  conditions  et  formes  fixbes  k  Tarticle  4
ci-aprbs,  soit  rbservbe  a  l’Etat,  soit  concbdbe  ä  une  ou
plusieurs  personnes  de  nationalitb  fran&amp;lt;;aise  ou  prutbgbs
  franfais  ou  ressortissants  des  pays  allibs  ou
neutres  qui  justifieront  pouvoir  se  livrer  k  cette
exploitation.
Art.  4.  —  L’exploitation  par  l’Etat  de  TInvention
brevetbe  est  conllbe  au  Service  public  competent,  par
arretb  concertb  entre  le  ministre  du  commerce,  de
Tindustrie,  des  postes  et  des  tblegraphes,  le  ministre
des  hnances  et  le  ministre  Interesse-L’exploitation
  par  les  particuliers  est  concbdbe  par
un  dbcret  reu  du  sur  la  proposition  du  ministre  du
commerce,  de  Tindustrie,  des  postes  et  des  tblegraphes,
aux  clauses  et  conditions  d’un  eahier  des  charges  y
annexb.
        <pb n="62" />
        Les  d&amp;lt;Screts  et  arrütds  ne  peuvent  ütre  pris  qu’apres
avis  conforme  d’une  Commission  ainsi  composde:
1  conseiller  d’Etat,  prdsident.
2  representants  du  ministfere  du  commerce,  de
I'Industrie,  des  post  es  et  des  tdldgraphes.
1  reprdsentant  du  ministere  de  la  justice.
1  reprdsentant  du  ministere  de  la  guerre.
1  reprdsentant  du  ministbre  de  la  marine.
1  reprdsentant  du  ministbre  des  affaires  btrangbres.
4  membres  choisis  parmi  les  membres  du  eomitb
consultatif  des  arts  et  manufactures,  de  la  Commission
technique  de  l’offlce  national  de  la  propriete  industrielle,
du  tribunal  de  commerce  de  la  Seine  et  de  la  chambre
de  commerce  de  Paris.
4  membres  representant  les  syndicats  professionnels,
  patronaux  et  ouvriers.
Le  directeur  de  l’office  national  de  la  proprietb
industrielle  remplit  les  fonctions  de  rapporteur  gbneral
avec  voix  dbliberative.
Des  rapporteurs  techniques  peuvent  etre  adjoints
ä  la  Commission  par  arrete  ministeriel,  avec  voix  consultative.

Le  transfert  de  la  corcession  ä  un  tiers  est  nul
et  de  nul  effel  s’il  n’a  pas  btb  autorise  dans  la  forme
ci-dessus  prescrite.
Art.  5.  —  Les  dispositions  du  decret  du  14  aoüt
1914  suspendant  ä  dater  du  1 er  aoüt  les  delais  en
matibre  de  brevets  d’invention  et  de  dessins  et  modeles ­
  ne  beneficient  aux  sujets  et  ressortissants  des
pays  etrangers  qu’autant  que  ces  pays  ont  concbde  ou
concbderont,  par  rbciprocite,  des  avantages  Äquivalents
aux  Fran§ais  et  aux  protbgbs  fran§ais.
Art.  6.  —  Les  franj.ais  ou  protbgbs  franqais  peuvent, ­
  en  pays  ennemi,  soit  di  rectement,  soit  par  mandataire,
  de  meme  que  les  sujets  et  ressortissants  des
pays  ennemis  en  France,  sous  condition  de  complbte
rbciprocitb,  remplir  toutes  formalitbs  et  exbcuter  toutes
obligations  en  vue  de  la  Conservation  ou  de  l’obtention
  des  droits  de  propribtd  industrielle.
Toutefois,  jusqu’ü  ce  qu’il  en  soit  autrement  ordonnd,
  sera  suspendue  la  delivrance  des  brevets  d’invention ­
  et  certificats  d’addition  dont  la  demande  aura
etb  effeetuee  en  Franco  par  des  sujets  ou  ressortissants
de  l’empire  d'Allemagne  ä  partir  du  4  aoüt  1914,  ou
par  des  sujets  ou  ressortissants  de  l’empire  d’Autriche-Hongrie
  ä  partir  du  13  aoüt  1914.
Art.  7.  —  Les  delais  de  prioritb  prevus  par
l’article  4  modifib  de  la  Convention  d’union  internationale ­
  de  1883  sont  suspendus  ä  dater  du  1 er  aoüt
1914  pour  la  duree  des  hostilites  et  jusqu’ä  des  dates
qui  seront  ulterieurement  fixbes  par  ddcret.
Le  bdnefice  de  cette  Suspension  ne  pourra  btre
revendiqud  que  par  les  ressortissants  de  l’union  dont
le  pays  a  accordd  ou  accordera  le  mbme  avantage  aux
Fran^ais  et  proteges  francais
Art.  8.  —  Des  sujets  des  empires  d’Allemagne
et  d’Autriche-Hongrie  pourront,  soit  ü  raison  de  leur
origine  ou  de  leürs  liens  de  famille,  soit  ä  raison  des

Services  qu’ils  ont  rendus  ä  la  France,  btre  exceptes
de  Vapplication  des  dispositions  de  la  prbsente  loi.
Un  decret  ddterminera  les  conditions  de  cette
exception,  qui  sera  prononcbe  par  ordonnance  du  tribunal ­
  civil  rendue  sur  requisition  du  ministbre  public.
Art.  9.  —  Les  dispositions  de  la  presente  loi
sont  applicables  ä  l’Algbrie  et  aux  colonies  de  la
Räunion,  de  la  Guadeloupe  et  de  la  Martinique.
II  sera  statub  par  decrets  speciaux  en  ce  qui  concerne
  les  autres  colonies  et  les  pays  de  ptotectorat.
La  präsente  loi,  dälibbrbe  et  adoptbe  par  le  Sbnat
et  par  la  Chambre  des  deputbs,  sera  exdcutee  comme
loi  de  l’Etat.
(Journal  officiel  du  29  mal  1915.)

Übersetzung.
Art.  1.  Wegen  des  Kriegszustandes  und  im  Interesse ­
  der  nationalen  Verteidigung  sind  und  bleiben  in
Frankreich  die  Ausübung  jeder  Patenlierten  Erfindung
sowie  der  Gebrauch  jeder  Fabriksmarke  durch  deutsche
und  österreichisch-ungarische  Untertanen  oder  Staatsangehörige ­
  oder  durch  jede  andere  Person  für  Rechnung
der  erwähnten  Untertanen  oder  Staatsangehörigen
untersagt.
Dieses  Verbot  hat  für  das  Deutsche  Reich  den
4.  August  und  für  Österreich-Ungarn  den  13.  August
1914  zum  Ausgangspunkt;  es  bleibt  für  die  ganze
Dauer  der  Feindseligkeiten  und  bis  zu  einem,  seinerzeit
durch  ein  Dekret  festznsetzenden  Tage  wirksam.
Art.  2.  Patentübertragungen  und  Lizenzeinräumungen ­
  sowie  Übertragungen  von  Fabriksmarken,  die
von  deutschen  und  österreichisch-ungarischen  Untertanen
oder  Staatsangehörigen  ordnungsmäßig  an  Franzosen,
französische  Schutzbefohlene  oder  Angehöüge  verbündeter ­
  oder  neutraler  Staaten  vorgenommen  worden
sind,  werden  unter  der  Bedingung  ihre  volle  Wirkung
haben,  daß  die  Übertragungen  ein  bestimmtes  Dalum
vor  der  Erklärung  des  Kriegszustandes  erlangt  haben
oder  daß  ordnungsmäßig  nachgewiesen  wird,  daß  die
Lizenzeinräumungen  und  die  Übertragungen  von  Fabriksmarken ­
  vor  der  erwähnten  Erklärung  tatsächlich
vollzogen  worden  sind.
Dessenungeachtet  ist  die  Erfüllung  der  aus  diesen
Patentübertragungen,  Lizenzeinräumungen  oder  Markenübertragungen ­
  entstandenen  Zahlungsverbindlichkeiten ­
  zugunsten  der  deutschen  und  österreichisch-ungarischen ­
  Untertanen  oder  Staatsangehörigen  innerhalb  des
im  Art.  1  angegebenen  Zeitraumes  untersagt  und  als
gegen  die  öffentliche  Ordnung  verstoßend  nichtig.
Art.  3.  Wenn  eine  der  patentierten  Erfindungen,
deren  Ausübung  nach  Inhalt  des  Art.  1  verboten  ist,
von  öffentlichem  Interesse  ist  oder  als  der  nationalen
Verteidigung  nützlich  erkannt  wird,  kann  ihre  Ausübung ­
  entweder  im  ganzen  oder  zu  einem  Teile  und
für  eine  bestimmte  Dauer  nach  Maßgabe  der  im  folgenden ­
  Art.  4  festgesetzten  Bedingungen  und  Förmlichkeiten, ­
  sei  es  dem  Staate  vorbehalten,  sei  es  einer  oder
mehreren  Personen  sranzösischer  Nationalität  oder
        <pb n="63" />
        58

französischen  Schutzbefohlenen  oder  Angehörigen  verbündeter ­
  oder  neutraler  Staaten,  eingeräumt  werden,
sofern  sie  dartun,  daß  sie  sich  dieser  Ausübung  zu
widmen  in  der  Lage  sind.
Art.  4.  Die  Ausübung  der  patentierten  Erfindung
durch  den  Staat  wird  der  zuständigen  Stelle  des
öffentlichen  Dienstes  durch  einverständliche  Verordnung
des  Ministers  für  Handel,  Industrie,  Post-  und  Telegraphenwesen, ­
  des  Finanzministers  und  des  beteiligten
Ministers  übertragen.
Die  Ausübung  durch  Private  wird  durch  ein  auf
Antrag  des  Ministers  für  Handel,  Industrie,  Postund
  Telegraphenwesen  auszufolgendes  Dekret  unter
den  in  einem  angeschlossenen  Verzeichnisse  enthaltenen
Vorbehalten  und  Bedingungen  bewilligt.
Die  Dekrete  und  Verordnungen  können  nur  nach
Anhörung  einer  folgendermaßen  zusammengesetzten
Kommission  erlassen  werden:
1  Staatsrat  als  Vorsitzender,
2  Vertreter  des  Ministeriums  für  Handel,  Industrie, ­
  Post-  und  Telegraphenwesen,
1  Vertreter  des  Justizministeriums,
1  Vertreter  des  Kriegsministeriums,
1  Vertreter  des  Marineministeriums,
1  Vertreter  des  Ministeriums  für  auswärtige  Angelegenheiten, ­

4  aus  den  Mitgliedern  des  beratenden  Komitees
für  Kunst  und  Handwerk,  der  Technischen  Kommission
des  nationalen  Amtes  für  gewerbliches  Eigentum,  des
Handelsgerichtes  der  Seine  und  der  Handelskammer
in  Paris  ausgewählte  Mitglieder,
4  Mitglieder,  die  die  Berufssyndikate  der  Arbeitgeber ­
  und  der  Arbeiter  vertreten.
Ter  Direktor  des  nationalen  Amtes  für  gewerbliches ­
  Eigentum  versieht  die  Stelle  des  Generalberichterstattecs
  mit  beschließender  Stimme.
Durch  Ministerialerlaß  können  der  Kommission
technische  Berichterstatter  mit  beratender  Stimme  angegliedert ­
  werden.
Die  Übertragung  der  Bewilligung  an  einen  Dritten
ist  nichtig  und  wirkungslos,  wenn  sie  nicht  in  der  im
Voranstehenden  vorgeschriebenen  Form  genehmigt
worden  ist.
Art.  5.  Die  Bestimmungen  des  Dekretes  vom
14.  August  1914,  mit  dem  die  Fristen  in  Patent-,
Muster-  und  Modellsachen  vom  1.  August  1914  an  als
unterbrochen  erklärt  wurden,  kommen  den  Untertanen
und  Angehörigen  fremder  Staaten  nur  insoweit  zustatten, ­
  als  diese  im  Wege  der  Gegenseitigkeit  den
Franzosen  oder  französischen  Schutzbefohlenen  gleichwertige ­
  Begünstigungen  gewährt  haben  oder  gewähren
werden.
Art.  6.  Die  Franzosen  oder  -die  französischen
Schutzbefohlenen  können  in  Feindesland,  sei  es  unmittelbar, ­
  sei  es  durch  Bevollmächtigte,  ebenso  wie  die
Untertanen  und  Angehörigen  feindlicher  Staaten  in
Frankreich  unter  der  Bedingung  vollständiger  Gegenseitigkeit ­
  alle  zur  Aufrechterhaltung  oder  Erlangung  der

gewerblichen  Schutzrechte  erforderlichen  Förmlichkeiten
und  Verbindlichkeiten  erfüllen.
Bis  zur  Erlassung  einer  anderweitigen  Verfügung
bleibt  jedoch  die  Erteilung  von  Erfindungspatenten  und
Zusatzpatenten,  deren  Anmeldung  in  Frankreich  von
deutschen  Untertanen  oder  Staatsangehörigen  vom
4.  August  1914  an  oder  von  österreichisch-ungarischen
Untertanen  oder  Staatsangehörigen  vom  13.  August
1914  an  bewirkt  worden  ist,  in  Schwebe.
Art.  7.  Tie  im  abgeänderten  Artikel  4  des  internationalen ­
  Unionsvertrages  vom  Jahre  1833  vorgesehenen ­
  Prioritätsftisten  bleiben  vom  1.  August  1914
an  für  die  Dauer  der  Feindseligkeiten  und  bis  zu  den
späterhin  durch  Dekret  festzusetzenden  Terminen  in
Schwebe.
Die  Begünstigung  dieser  Unterbrechung  kann  nur
von  den  Unionsangehörigen  in  Anspruch  genommen
werden,  deren  Heimatstaat  die  nämliche  Begünstigung
den  Franzosen  oder  französischen  Schutzbefohlenen  gewährt ­
  hat  oder  gewähren  wird.
Art.  8.  Untertanen  des  Deutschen  Reiches  oder
Österreich-Ungarns  können,  sei  es  auf  Grund  ihrer  Abstammung ­
  oder  ihrer  Familienbande,  sei  es  auf  Grund
der  Dienste,  die  sie  Frankreich  geleistet  haben,  von  der
Anwendung  der  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes ­
  befreit  werden.
Ein  Dekret  hat  die  Bedingungen  dieser  Befreiung
festzustellen,  die  in  einer  auf  Antrag  der  Staatsanwaltschaft ­
  zu  erlassenden  Verfügung  des  Zivilgerichtes  auszusprechen ­
  sein  wird.
Art.  9.  Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  sind
auf  Algier  sowie  auf  die  Kolonien  von  Reunion,
Guadeloupe  und  Martinique  anwendbar.
Bestimmungen  in  Ansehung  der  übrigen  Kolonien
und  der  Schutzgebiete  werden  durch  besondere  Dekrete
erlassen  werden.
Zum  voranstehenden  Gesetze  bemerkt  das  Internationale ­
  Bureau  für  gewerbliches  Eigentum  in  Bern,
daß  die  Auslegung  der  Gesetze  in  Frankreich  ausschließlich ­
  den  Gerichten  zustehe,  die  insbesondere  zu  beurteilen ­
  haben  werden,  ob  gegebenen  Falles  die  in
Act.  5  aufgestellte  Bedingung  der  Gegenseitigkeit  in
den  Auslandsstaaten  erfüllt  sei  und  ob  den  Angehörigen ­
  dieser  Staaten  die  Bestimmungen  des  Dekretes
vom  14.  August  1914  zustatten  kommen  können.  Aus
den  ausdrücklichen  Erklärungen,  die  im  Laufe  der  Beratung ­
  des  Gesetzes  in  der  Senatssitzung  vom  14.  Mai
1915  abgegeben  wurden,  gehe  jedoch  hervor,  daß  das
Gesetz  keine  rückwirkende  Kraft  habe  und  daß  die  Anwendbarkeit ­
  des  oben  angeführten  Dekretes  gegebenen
Falles  erst  nach  der  Kundmachung  des  besagten  Gesetzes ­
  aufzuhören  haben  würde.
Was  die  im  Art.  7  des  Gesetzes  vorgesehene
Unterbrechung  der  Prioritätsfristen  anbelangt,  sei  bestimmt, ­
  daß  die  Begünstigung  dieser  Unterbrechungen
nur  von  den  Unionsangehörigen  in  Anspruch  genommen
werden  könne,  deren  Heimatstaat  dieselbe  Begünstigung
den  Franzosen  oder  den  französischen  Schutzbefohlenen
        <pb n="64" />
        59

gewährt  hat  oder  gewähren  wird.  Diese  Begünstigung
sei  somit  schon  von  jetzt  an  auf  die  Angehörigen  der
Schweiz,  Brasiliens  und  Dänemarks  anwendbar  und
sie  werde  insbesondere  auf  die  Angehörigen  des  Deutschen ­
  Reiches  anwendbar  sein,  sobald  dieses  die  Anwendbarkeit ­
  der  Verordnung  vom  7.  Mai  1915  auch
auf  französische  Staatsangehörige  anerkannt*)  haben
wird.
(Österreichisches  Patentblatt  1915,  Seite  162/163.)
ö.  Beschlagnahme  feindlicher  Zollgüter;
Ursprungszeugnisse.
a)  Zollgüter.
Finanzmini  st  erium.  Generaldirektion
der  Zölle.  1.  Division.  1.  Bureau.  Tarif.
Waren  deutscherund  österreichischerHerkunft
  zur  Zeit  im  Z  olla  m  t.  Nr.  8389.  P  arts.
den  13.  August  1914.  Note  der  Generaldirektion ­
  an  den  Herrn  Direktor  in  Lyon.
Die  Frage  wurde  aufgeworfen,  ob  Waren  deutscher
und  österreichischer  Herkunft,  welche  zurzeit  in  Zollämtern ­
  deponiert  sind,  sei  es  in  den  speziell  für  unter
Zollverschluß  stehende  Waren  eingerichteten  Stationslagerräumen, ­
  sei  es  in  den  wirklichen  Zollämtern,  zur
Verfügung  der  Interessenten  gehalten  werden  sollen  oder
nicht.
Unterm  8.  d.  M.  hat  der  Finanzminister  beschlossen,
daß  zwischen  Waren,  welche  zum  Verbrauch  oder  zur
Einlagerung  zollämtlich  deklariert  wurden,  und  solchen,
die  noch  nicht  zur  zollämtlichen  Deklaration  gelangten,
eine  Unterscheidung  getroffen  werden  solle.  Die  ersteren
können  den  Empfängern,  falls  es  sich  nicht  um  deutsche
oder  österreichische  Staatsangehörige  handelt,  zu  den
gewöhnlichen  Bedingungen  des  Tarifes  oder  der  Zollamtslagerbestimmungen ­
  ausgefolgt  werden.  Die  nicht
zollämtlich  deklarierten  Waren  sowie  auch  jene  für
deutsche  und  österreichische  Staatsangehörige  bestimmten,
werden  provisorisch  zurückgehalten,  um  konfisziert  und
zugunsten  des  Staatsschatzes  verkauft  zu  werden.
Zwecks  Anwendung  dieser  Entscheidung  wird  man
sich  an  folgende  Bestimmungen  zu  halten  haben:

Waren,  welche  zur  Zeit  der  Notifizierung ­
  dieses  Erlasses  an  den
Zolldienst  in  der  Einzelheit  nicht
deklariert  sind.
Waren,  welche  zur  Zeit  der  Notifizierung ­
  dieses  Erlasses  an  den
Zolldienst  in  der  Einzelheit  deklariert ­
  sind  oder  nicht  und  für
deutsche  u.  österreichische
Staatsangehörige  b  est
  i  m  m  t  sind.

Diese  sind  provisorisch ­
  zurückzuhalten, ­
  um  konfisziert
und  zugunsten  des
Staatsschatzes  verkauft ­
  zu  werden.

*)  Siehe  S.  21.

Waren,  welche  zur  Zeit  der  Notifizierung ­
  dieses  Erlasses  an  den
Zolldienst  für  den  Verbrauch  oder
zur  Einlagerung  zollämtlich  deklariert ­
  werden  und  nicht  für
deutsche  und  österreichische  Staatsangehörige ­
  bestimmt  sind.

Zu  den  gewöhnlichen ­
  Bedingungen
des  früher  in  Kraft
gewesenen  Zolltarifes ­
  abzugeben
oder  auf  Lager  zu
nehmen.

Waren,  welche  zur  Zeit  der  Notifizierung ­
  dieses  Erlasses  an  den
Zolldienst  zur  zeitweisen  Admission
zollämtlich  erklärt  werden  und  für
deutsche  und  österreichische  Staatsangehörige ­
  bestimmt  sind.

Diese  Operation
kann  auf  gewöhnliche ­
  Art  vorgenommen ­
  werden.

Transitwaren,
welche  zur  Zeit  des  Vorliegenden ­
  nicht  Gegenstand  einer  endgültigen ­
  Detailzollerklärung  und  nicht
für  deutsche  und  österreichische
Staatsangehörige  bestimmt  sind.
Welche  für  deutsche  und  österreichische ­
  Staatsangehörige  bestimmt ­
  sind  und  Gegenstand  einer
endgültigen  Detailzollerklärung  sind
oder  nicht  sind.

Ob  es  sich  nun  um
gewöhnlichen  oder
internationalen
Transit  handeln
möge,  wirddieWare
provisorisch  durch
das  Empfangsamt
zurückgehalten,  um
konfisziert  und  zugunsten ­
  des  Staatsschatzes ­
  verkauft  zu
werden.

Was  die  eingelagerten  Waren  anbelangt,  welche
später  zur  Verzollung  deklariert  würden,  muß  für  dieselben ­
  der  Zoll  des  Allgemeinen  Zolltarifes  zur  Anwendung ­
  gebracht  werden.  Jedoch  wird  eine  Ausnahme
geschaffen  für  Alimentationsgüter,  welche  infolge  der
bestehenden  Umstände  provisorisch  den  Minimaltarif  genießen ­
  können.  —  Ich  bitte  die  Direktoren  dringendst.
Instruktionen  in  Übereinstimmung  mit  dem  Vorliegenden
zu  erteilen.

K)  Ursprungszeugnisse.
Die  französische  Regierung  hat  verfügt,  daß  für
alle  aus  neutralen  Ländern  nach  Frankreich  eingeführten
Waren  Ursprungszeugnisse  beizubringen  sind.
Die  Zeugnisse  müssen  von  den  Zollämtern  des
Ausfuhrlandes  ausgestellt  sein.  Eine  konsularische  Beglaubigung ­
  wird  nicht  verlangt.  Die  Zollämter  haben
in  verbindlicher  Weise  (obligatoirement)  den  Ursprung
der  Ware  zu  bezeugen  und  zu  bestätigen,  daß  deren
Ausfuhr  nicht  zur  Löschung  eines  Begleitscheins  oder
Zollagerscheines,  eines  Freipasses  oder  zur  Herausgabe
des  hinterlegten  Zollbetrages  erfolgt.
Die  Bescheinigung  ist  sowohl  für  alle  zur  unmittelbaren ­
  oder  mittelbaren  Durchfuhr  durch  Frankreich  angemeldeten, ­
  als  auch  für  alle  zum  Verbrauch  in  diesem
Lande  abzufertigenden  Waren  ersorderlich.  Im  Falle
unrichtiger  Angaben  wird  das  gerichtliche  Verfahren
eingeleitet.
        <pb n="65" />
        60

Sendungen,  die  von  Spediteuren  (transitaires)  ausgehen, ­
  werden  in  Frankreich  nur  zugelassen,  wenn  diese
selbst  oder  die  Transportgesellschaften  nachweisen,  daß
die  Waren  nicht  aus  feindlichen  Staaten  stammen.  Diese
besondere  Vorschrift  tritt  erst  einen  Monat  nach  Erlaß
der  Ministerialverordnung*)  in  Kraft,  während  die  Ursprungszeugnisse ­
  schon  jetzt  beigebracht  werden  müssen.
(Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft,
Nr.  2  vom  9.  Jänner  1913.)
(Schweizerisches  Handelsamtsblatt.)
7.  Geerechtliche  Bestimmungen.
a)  Anwendung  der  Londoner  Deklaration.
Döcret  du  25  aoüt  1914.
Relatifäl’application  durant  laguerre
de  la  declaration  signbe  äLondres  le
26  f  b  v  r  i  e  r  1909,  relative  au  droit  de  la
guerre  maritime  (Joum.  off.  du  26  aoüt  1914).
Art.  1 er .  —  La  ddclaration  signbe  ä  Londres,  le
26  fbvrier  1909,  relative  au  droit  de  la  guerre  maritime, ­
  sera  appliqube  durant  la  guerre,  sous  rbserve  des
additions  et  modiflcations  ci-aprds:
1°  Les  listes  de  contrebande  absolue  et  conditionnelle
  notifibes  par  insertion  au  Journal  officiel
du  11  aoüt  1914  sont  substitubes  ä  celles  contenues
aux  articles  22  et  24  de  la  declaration;  des  notifications
  insdrbes  au  Journal  officiel  feront  connaitre,
  le  cas  bchbant,  toutes  nouvelles  additions  ou
modiflcations  auxdites  listes;
2°  Un  navire  neutre  qui  a  rdussi  ä  transportier  de
la  contrebande  a  Fennemi  avec  des  papiers  faux  peut
etre  saisi  pour  avoir  effectub  ce  transport,  s’il  est
rencontrb  avant  d’avoir  achevb  son  voyage  de  retour;
3°  La  destination  visbe  ä  Farticle  33  de  la  dbclaration
  peut  btre  induite  de  tonte  preuve  süffisante  et
(outre  la  prdsomption  posee  ä  Farticle  34)  sera  prbsumde
  si  la  marchandise  est  consignbe  ä,  ou  pour
compte  de,  un  agent  de  l’Etat  ennemi,  ou  ä,  ou  pour
compte  de,  coromerQant  ou  tonte  autre  personne  agissant
sous  le  contröle  des  autorites  de  l’Etat  ennemi;
4°  L’existence  d'un  blocus  sera  prbsumbe  connue:
a)  De  tous  navires  partant  de,  ou  touchant  ä  un
port  ennemi  dans  un  ddlai  süffisant,  apres  la  notification
  du  blocus  aux  autorites  locales,  pour  avoir
permi  s  au  gouvernement  ennemi  de  faire  connaitre
Fexistence  du  blocus;
b)  De  tous  navires  qui  sont  partis  de,  ou  ont
touche  ä  un  port  franfais  ou  allid,  aprds  la  Publication
de  la  declaration  du  blocus;
5°  Nonobstant  la  disposition  de  Farticle  35  de  la
ddclaration,  la  contrebande  conditionnelle,  s’il  est  dtabli
qu’elle  a  la  destination  visbe  ü  Farticle  33,  est  sujette
a  capture,  quels  que  soient  le  port  de  destination  du
navire  et  le  port  oü  la  cargaison  doit  tztre  dbchargee.
Art.  2.  —  Les  ministres  des  affaires  btrangdres,
de  la  guerre,  de  la  marine  et  des  colonies  sont
chargbs  etc.
*)  D.  t).  „ach  dem  29.  Dezember  1914.

Decret  du  6  novembre  1914.
(Siehe  Seite  61.)
b)  Konterbandelisten.
Notification  du  Gouvernement,  du  11  aoüt  1914.
Relative  aux  articles  considbrbs,  pendant
  le  cours  deshostilitds,  commecontrebande
  (Journ.  off.  du  11  aoüt  1914).
Le  Gouvernement  de  la  Rbpublique  fait  savoir
aux  intdressds  que,  pendant  le  cours  des  hostilitds,  il
considdrera  comme  articles  de  contrebande,  les  articles
suivants,  savoir:
Contrebande  absolue.
1°  Les  armes  de  tonte  nature,  y  compris  les  armes
de  chasse  et  les  pidces  ddtachees  caractdrisdes;
2°  Les  projectiles,  gargousses  et  cartouches  de
tonte  nature  et  les  pidces  ddtachees  caractdrisdes;
3°  Les  poudres  et  les  explosifs  spdcialement
affectds  ft  la  guerre;
4°  Les  affüts,  Caissons,  avant-trains,  fourgons,  forges
de  Campagne  et  les  pidces  ddtachees  caractdrisdes;
5°  Les  effets  d’habillement  et  d’dquipement  militaire
  caractdrisds;
6°  Les  harnachements  militaires  caractdrisds  de
tonte  nature;
7°  Les  animaux  de  seile,  de  trait  et  de  bat,
utilisables  pour  la  guerre;  ,
8°  Le  matbriel  de  campement  et  les  pidces  dbtachdes
  caractdrisdes;
9°  Les  plaques  de  blindage;
10"  Les  bätiments  et  embarcations  de  guerre  et
les  pidces  ddtachdes  spdcialement  caractdrisdes  comme
ne  pouvant  btre  utilisbes  que  sur  un  navire  de  guerre;
11°  Les  Instruments  et  appareils  exclusivement
faits  pour  la  fabrication  de  munitions  de  guerre,  pour
la  fabrication  et  la  rbparation  des  armes  et  du  materiel
  militaire,  terrestre  ou  naval;
12°  Les  abrostats  et  les  appareils  d’aviation,  les
pidces  ddtachdes  caractdrisdes,  ainsi  que  les  accessoires,
objets  et  matbriaux  caractdrisdes  comme  devant  servir
a  Fadrostation  ou  a  Faviation.
Contrebande  conditionelle.
1°  Les  vivres;
2°  Les  fourrages  et  les  graines  propres  ä  la
nourriture  des  animaux;
3°  Les  vdtements  et  les  tissus  d’habillement,  les
chaussures  propres  ä  des  usages  militaires;
4°  L’or  et  Fargent  monnayds  et  en  lingots,  les
papiers  reprdsentatifs  de  la  monnaie;
5°  Les  vdhicul.es  de  tonte  nature  pouvant  servir
ä  la  guerre,  ainsi  que  les  pieces  ddtachdes;
6°  Les  navires,  bateaux  et  embarcations  de  tont
genre,  les  docs  flottants,  parties  de  bassins,  ainsi  que
les  pidces  ddtachdes;
7°  Le  matbriel  fixe  ou  roulant  des  chemins  de
fer,  le  matbriel  des  tblbgraphes,  radiotelegraphes  et
tblbphones;
8°  Les  combustibles,  les  matidres  lubrdfiantes;
        <pb n="66" />
        61

9°  Les  poudres  et  les  explosifs  qui  ne  sont  pas
spdcialement  affectds  ä  la  guerre;
10°  Les  fils  de  fer  barbelds,  ainsi  que  les  instrumenta ­
  servant  ä  les  fixer  ou  a  les  couper;
11°  Les  fers  ä  clieval  et  le  matdriel  de  mardchalerie;

12"  Les  objets  de  harnachement  et  de  Sellerie;
13"  Les  jumelles,  les  tdlescopes,  les  chronomdtres
et  les  divers  Instruments  nautiques.
Note  du  3  octobre  1914.
Portant  addition  auxlistesdes  articles
des  contrebande  de  guerre  (Journ.  off.  du.
3  octobre  1914).
Par  application  de  l’article  1 er  du  dderet  du  25
aoüt  1914  et  conformdment  ä  Particle  25  de  la  ddclaration
  de  Londres  de  1909,  les  articles  suivant  sont
ajoutds  aus  listes  de  contrebande  de  guerre,  savoir:
Contrebande  conditionnelle:  1"  les  fers  et  aciers,
ainsi  que  les  Oxydes,  sulfure  et  carbonates  de  fer;  2°
le  cuivre;  3°  le  plomb;  4°  le  nickel;  5°  le  ferrochröme;
6°  la  glycdrine;  7°  les  cuirs;  8°  les  pneumatiques  et
bandes  pour  automobiles  ainsi  que  les  matieres  servant
ä  les  fabriquer.
Dderet  du  6  novembre  1914,
Relatifal’application,  au  cours  de  la
guerre  actuelle,  des  rkgl.es  de  droit
international  maritime  (Journ.  off.  du  7  novembre ­
  1914).
Art.  1 er .  —  La  ddclaration  sigude  ä  Londres  le
26  fdvrier  1909,  relative  au  droit  de  la  guerre  maritime, ­
  sera  appliqude  durant  la  guerre  actuelle  sous  rdserve
  des  additions  et  modifications  suivantes:
I.  Sont  considdrds  comme  contrebande  absolue  les
objets  suivants;
1°  Les  armes  de  tonte  nature,  y  compris  les
armes  de  chasse  et  de  sport,  ainsi  que  leurs  pidces  ddtachdes
  caractdrisdes;
2°  Les  projectiles,  gargousses  et  cartouches  de
tonte  nature  et  les  pieces  ddtachdes  caractdrisdes;
3°  Les  poudres  et  explosifs  spdcialement  affectes
ä  la  guerre;
4°  L’acide  sulfurirjue;
5°  Les  afluts,  Caissons,  avants-trains,  fourgons,
forges  de  Campagne  et  les  pieces  detacbdes  caractdrisdes ­
  ;
6°  Les  tdldmetres  et  leurs  pieces  ddtachdes  caractdrisdes ­
  ;
7°  Les  effets  d’habillement  et  d’dquipement  militaires
  caractdrisds,  de  tonte  nature;
8°  Les  animaux  de  seile,  de  trait  et  de  bat,  utilisables
  pour  lu  guerre;
9°  Les  harnachements  militaires  de  tont  nature,
caractdrisds;
10°  Le  matdriel  de  campement  et  les  pidces  ddtachdes ­
  caractdrisdes;

11"  Les  plaques  de  blindage;
12"  Les  minerais  et  les  gueuses  de  fer  hdmatite;
13"  Les  pyrites  de  fer;
14"  Le  mineral  de  nickel  et  le  nickel;
15"  Le  ferro-chrome  et  le  mineral  de  chrome;
16"  Le  cuivre  brüt;
17"  Le  plomb,  en  lingot,  en  feuilles  ou  en  tuyaux:
18"  L’aluminiern;
19°  Le  ferro-silicate;
20"  Les  fils  de  fer  barbelds  et  les  Instruments
employds  ä  les  poser  ou  ä  les  couper;
21"  Les  bätiments  de  guerre,  y  compris  les  embarcations
  et  les  pidces  ddtachdes  spdcialement  caractdrisdes ­
  comme  ne  pouvant  dtre  utilisdes  que  sur  un
navire  de  guerre;
22"  Le  adroplanes,  les  adrostats,  ballons  et  adronefs
  de  tonte  nature,  leurs  pidces  ddtachdes  ainsi  que  les
accessoires,  objets  et  matdriaux  caractdrisds  comme
devant  servir  h  Padrostation  ou  a  Paviation;
23"  Les  automobiles  de  tonte  nature  et  leurs
pidces  ddtachdes;
24"  Les  pneumatiques;  le  caoutchouc;
25"  Les  huiles  mindrales  et  les  essences  ä  moteur,
exceptd  les  huiles  lubrdfiantes;
26"  Les  Instruments  et  appareils  exclusivement
falls  pour  la  fabrication  des  munitions  de  guerre,  pour
la  fabrication  ou  la  rdparation  des  armes  ou  du  matdriel ­
  militaire,  terrestre  ou  naval.
II.  Sont  considdrds  comme  contrebande  conditionelle:

1"  Les  vivres;
2"  Lea  fourrages  et  matidres  propres  ä  la  nourriture
des  animaux;
3"  Les  vdtements,  les  tissus  d’habillement,  les
chaussures  propres  ä  des  usages  militaires;
4°  L’or  et  Pargent  monnayds  et  en  lingots;  les
papiers  reprdsentatifs  de  la  monnaie;
5"  Les  vdhicules  de  tonte  nature,  autres  que  les
automobiles  et  pouvant  servir  ä  la  guerre,  ainsi  que
les  pidces  ddtachdes;
6"  Les  navires,  bateaux  et  embarcations  de  tont
genre,  les  docks  Üottants,  parties  de  bassins,  ainsi  que
les  pidces  ddtachdes;
7"  Le  matdriel  fixe  ou  roulant  des  chemins  de
fer,  le  matdriel  des  tdldgraphes,  radiotdldgraphes  et
tdldphones;
8"  Les  combustibles,  autres  que  les  huiles  mindrales, ­
  les  matidres  lubrdfiantes;
9"  Les  poudres  et  les  explosifs  qui  ne  sont  pas
spdcialement  affectds  ä  la  guerre;
10°  Le  soufre;
11"  La  glycdrine;
12"  Les  fers  ä  cheval  et  le  matdriel  de  mardchalerie;
13"  Les  objets  d’harnaehement  et  de  Sellerie;
14°  Les  peaux  de  tonte  nature,  sdchdes  ou  fraiches,
la  peau  du  bore,  brüte  ou  manufacturde,  le  cuir  manufacturd
  ou  non,  propre  ä  la  confection  des  selles,  des
harnachements  et  des  bottes  ä  usage  militaire;
        <pb n="67" />
        62

15°  Les  jumelles,  les  tdlescopes,  les  chronomdtres
et  les  divers  instruments  nautiques.
III.  Le  navire  neutre,  dont  les  papiers  de  bord  indiquent
  une  destination  neutre,  et  qui,  mal  grd  la
destination  rdsultant  de  ses  papiers,  se  rend  dans  un
port  ennemi,  reste  passible  de  capture  et  de  Confiscation ­
  s’il  est  rencontre  avant  d’avoir  aclieve  son
voyage  suivant.
IV.  La  destination  visde  ä  l’article  33  de  la  Declaration ­
  de  Londres  (outre  les  prdsomptions  posees  k
l’article  34)  est  prdsumde  si  la  marchandise  est  consignde
  k  on  pour  un  agent  de  l’Etat  ennemi.
V.  Nonobstant  la  disposition  de  l’article  35  de  la
Ddclaration  de  Londres,  la  contrebande  conditionelle
est  sujette  ä  capture  lorsqu’elle  est  trouvde  ä  bord
d’un  navire  k  destination  d’un  port  neutre,  si  la
marchandise  est  consignde  k  ordre,  ou  si  les  papiers
de  bord  n’indiquent  pas  le  consignataire,  ou  encore
s’ils  indiquent  un  consignataire  dans  un  pays  ennemi
ou  occupd  par  l’ennemi.
Dans  les  cas  ci-dessus  visds,  11  appartient  aux
propridtaires  de  la  marchandise  de  prouver  qu  e  la
destination  dtait  innocente.
VI.  Lorsqu’il  est  ddmontrd  au  Gouvernement  de  la
Rdpublique  qu’nn  gouvernement  ennemi  tire  d’un  pays
neutre,  ou  par  transit  dans  un  pays  neutre,  des  approvisionnements
  pour  ses  forces  armdes,  les  mesures
ndcesaires  seront  prises  pour  qu’au  regard  des  navires
h  destination  dudit  pays  neutre  l’article  35  de  la
ddclaration  de  Londres  ne  seit  pas  appliqud.  Getto
mesure  sera  publide  au  Journal  officiel  et
restera  en  vigueur  jusqu’h  ce  qu’elle  soit  rdvoqu  de
pendant  ce  temps,  les  navires  transportant  de  la
contrebande  conditionelle  ä  un  port  dudit  pays  neutre
ne  seront  pas  exempts  de  capture.
Art.  2.  —  Des  notifications  insdrdes  au  Journal ­
  officiel  seront  connaitre,  le  cas  dcbdant,
toutes  nouvelles  additions  ou  modifications  aux  listes
des  articles  de  contrebande  de  guerre  dtablies  par  le
prdsent  ddcret.
Art.  3.  —  Le  ddcret  du  25  aoüt  1914  est
abrogd.
Art.  4.  —  Les  ministres  des  affaires  dtrangdres,
de  la  guerre,  de  la  marine  et  des  colonies  sont
chargds,  etc.
Notification  des  2-3  janvier  1915,
Relative  k  la  contrebande  de  guerre
(Journ.  off.  des  2-3  janvier  1915).
Conformdment  k  la  disposition  de  l’article  2  du
ddcret  du  6  novembre  1914,  relatif  ä  l’applieation,  au
cours  de  la  guerre  actuelle,  des  regles  de  droit  international ­
  maritime,  il  est  notifid  que  les  listes  des
articles  de  contrebande  de  guerre  dtablies  par  ledit
ddcret  du  6  novembre  1914  sont  remplacdes  par  les
listes  ci-apres:

I.  —  Contrebande  absolue.
1°  Les  armes  de  tonte  nature,  y  compris  les  armes
de  chasse  et  de  sport  ainsi  que  leurs  pieces  ddtachdes
caractdrisdes;
2°  Les  projectiles,  gargousses  et  cartouches  de
tonte  nature  et  leurs  pieces  ddtachdes  caractdrisdes;
3°  Les  poudres  et  explosifs  spdcialement  afifectds
k  la  guerre;
4°  Les  matteres  premieres  des  explosifs,  savoir:
l’acide  nitrique,  l’acide  sulfurique,  la  glycdrine,  l’acdtone
l’acdtate  de  calcium  et  tous  autres  acdtates  mdtalliques,
le  soufre,  le  nitrate  de  potassium,  les  produits  de  la
distillation  du  goudron  compris  entre  le  benzol  et  le
crdsol  inclusivement,  l’aniline,  la  mdthylaniline,  la
dimdthylaniline,  le  perchlorate  d’ammonium,  le  perchlorate
  de  sodium,  le  cblorate  de  bariuro,  le  nitrate
d’ammonium,  le  cyanamide,  le  cblorate  de  potassium,
le  nitrate  de  calcium,  le  mercure;
5°  Les  produits  rdsineux,  le  camphre  et  la  tdrdbenthine
  (bulle  et  essence);
6°  Les  affüts,  Caissons,  avant-trains,  fourgons,
sorg  es  de  Campagne  et  leurs  pieces  ddtachdes  caractdrisdes ­
  ;
7°  Les  tdldmdtres  et  leurs  pieces  ddtachdes
caractdrisdes;
8°  Les  effets  d’habillement  et  d'equipement  militaires
  caractdrisds  de  toute  nature;
9°  Les  animaux  de  seile,  de  trait  et  de  bat  utili.
sables  pour  la  guerre;
10°  Les  hamachements  militaires  de  toute  nature
caractdrisdes;
11"  Le  matdriel  de  camp  erneut  et  les  pidces
ddtachdes  caractdrisdes;
12"  Les  plaques  de  blindage;
13"  Les  alliages  de  fer,  y  compris  le  ferro-tungstene,
le  ferro-molybdenum,  le  ferro-manganese,  le  ferrovanadium,
  le  ferro-chrome;
14*  Les  mdtaux  suivants:  le  tungstene,  le  molybdenum,
  le  Vanadium,  le  nickel,  le  selenium,  le  cobalt,
les  gueuses  de  fer  hdmatite,  le  manganese;
15"  Les  minerais  suivants;  la  wolframite,  la
schdelite,  la  molybdenite,  le  mineral  de  manganese,
de  nickel,  de  fer  hdmatite,  de  zinc,  de  plomb,  la
bauxite;
16"  L’aluminium,  l’alumine  et  les  sels  d’alumine;
17"  L’antimoine,  ainsi  que  les  Sulfites  et  oxydes
d’antimoine;
18"  Le  cuivre  non  travailld,  ou  partiellement
travailld,  et  les  fils  de  cuivre;
19"  Le  plomb,  en  lingots,  en  feuilles  ou  en  tuyaux;
20"  Les  fils  de  fer  barbelds  et  les  Instruments
employds  ä  les  fixer  et  a  les  couper;
21"  Les  bätiments  de  guerre,  y  compris  les
embarcations  et  les  pieces  ddtachdes  spdcialement
caractdrisdes  comme  ne  pouvant  etre  utilisdes  que  sur
un  bätiment  de  guerre;
22"  Les  appareils  de  signaux  phoniques  sousmarins;
        <pb n="68" />
        63

23°  Les  adroplanes,  les  adrostats,  ballons  et  aeronefs
de  tonte  nature,  leurs  pifeces  ddtachdes  ainsi  que  les
accessoires,  objets  et  materiaux  caractdrisds  comme
devant  servil  ä  l’adrostation  ou  ä  l’aviation;
24°  Les  automobiles  de  tonte  nature  et  leurs
pidces  ddtachdes  ;
25°  Les  pneumatiques  et  bandages  pour  automobiles
et  pour  bieyclettes  ainsi  que  les  artieles  ou  matdriaux
spdcialement  propres  ä  tztre  employds  pour  leur  fabrication
  ou  leur  reparation;
26"  Le  caoutchouo  (y  compris  le  eaoutchouc  brüt,
usagd  et  rdcupdrd)  ainsi  que  les  objets  entierement
composds  de  cboutchouc;
27"  Les  pyrites  de  fer;
28"  Les  builes  minerales  et  les  essences  ä  moteur,
exceptd  les  builes  lubrdfiantes;
29"  Les  Instruments  et  appareils  exclusivement
faits  pour  la  fabrication  des  munitions  de  guerre,  pour
la  fabrication  ou  la  reparation  des  armes  ou  du  matdriel
militaire,  terreste  ou  naval.
II.  —  Contrebande  conditionnelle.
1°  Les  vivres;
2®  Les  fourrages  et  matieres  propres  ä  la  nourriture
des  animaux;
3"  Les  vetements,  les  tissus  d’habillement,  les
chaussures  propres  ä  des  usages  militaires;
4"  L’or  et  l’argent  monnayds  et  en  lingots;  les
papiers  reprdsentatifs  de  la  monnaie;
5°  Les  vdhicules  de  toute  nature,  autres  que  les
automobiles,  et  pouvant  servir  ä  la  guerre,  ainsi  que
les  pidces  ddtachdes;
6"  Les  navires,  bateaux  et  embarcations  de  tout
genre,  les  docks  flottants,  parties  de  bassins,  ainsi  que
les  pidces  ddtachdes;
7"  Le  matdriel  fixe  ou  roulant  des  chemins  de  fer,
le  matdriel  des  tdldgraphes,  radiotdldgraphes  et  telephones;

8"  Les  combustibles  autres  que  les  builes  minerales,
les  matiferes  lubrdfiantes;
9"  Les  poudres  et  les  explosifs  qui  ne  sont  pas
spdcialement  affeetds  a  la  guerre;
10®  Les  fers  d  cheval  et  le  materiell  de  marechalerie;

11®  Les  objets  de  harnachement  et  de  Sellerie;
12"  Les  peaux  de  toute  nature,  sdchdes  ou  fraiches;
les  peaux  de  porc  brutes  ou  manufacturdes;  le  cuir
manufacturd  ou  non,  propre  ä  la  confection  des  selles,
des  harnachements  ou  des  bottes  ä  usage  militaire;
13°  Les  jumelles,  les  tdlescopes,  les  chronometres
et  les  divers  instruments  nautiques.
Notification  des  12  mars
Relative  a  la  contrebande  de  guerre,
(Journal  officiel  du  12  mars  1915.)
Conformdment  a  la  disposition  de  l’article  2  du
dderet  du  6  novembre  1914,  il  est  notifid  que  les
additions  et  modifications  suivantes  sont  apportdes  aux
listes  des  artieles  de  contrebande  de  guerre  publides
au  Journal  officiel  du  2-3  janvier  1915.

I.  —  Contrebande  absolue
Sont  ajoutds  ou  dordnavant  classds  comme  artieles
de  contrebande  absolue:
30°  La  laine  brüte,  les  laines  peigndes  ou  carddes,
les  fils  de  laine  peignds  ou  cardes,  les  ddchets  de  laine.
31"  L’dtain,  le  chlorure  d’etain  et  le  mineral
d’dtain.
32"  L’huile  de  ricin.
33"  La  cire  de  paraffine.
34"  Le  cuivre  iodique.
35°  Les  matieres  lubrdfiantes  (antdrieurement
classdes  au  paragraphe  8  de  la  liste  de  contrebande
conditionnelle).
36°  Les  peaux  de  bdtail,  de  buffles  et  de  chevaux,
les  peaux  de  veaux,  de  porcs,  de  moutons,  de  chdvres
et  de  daims,  le  cuir  manufacturd  ou  non,  propre  ä  la
confection  des  selles,  des  harnachements,  des  chaussures ­
  ou  des  vdtements  militaires  (antdrieurement
classds  au  paragraphe  12  de  la  liste  de  contrebande
conditionelle,  qui  est  supprimd  et  remplacd  par  le
paragraphe  13).
37"  L’ammoniaque  et  ses  sels,  simples  ou  composds,
l’ammoniaque  liquide,  l’urde,  l’aniline  et  leurs  composds.
II.  —  Contrebande  conditionelle.
Sont  ajoutds:
13°  Les  matidres  tannantes  de  toutes  sortes  (y
compris  les  extraits  servant  au  tannage).
II  est  spdeifid  en  outre  que  sous  les  termes  de
„vivres“  et  de  „fourrages  et  matieres  propres  ä  la
nourriture  des  animaux“,  qui  figurent  aux  artieles
1 er  et  2  de  la  liste  de  contrebande  conditionelle,  sont
compris  les  graines,  noix  et  amandes  oldagineuses,  les
builes  et  graisses  animales  ou  vdgdtales  (autres  que
l’huile  de  lin)  pouvant  servir  a  la  fabrication  de  la
margarine;  ainsi  que  les  tourteaux  et  farines  de  graines,
noix  et  amandes  oldagineuses.
Notification  du  29  mai
Relative  ä,  la  contrebande  de  guerre.
(Journal  officiel  du  29  mai  1915.)
Conformdment  a  la  disposition  de  l’article  2  du  dderet
du  6  novembre  1914,  il  est  notifid  que  les  modifications ­
  et  additions  suivantes  sont  apportdes  aux  listes
des  artieles  de  contrebande  de  guerre  publides  dans
les  numdros  du  Journal  officiel  du  2-3  janvier
et  du  12  mars  1915.
I.  —  Contrebande  absolue.
Sont  supprimds  au  paragraphe  4  les  mots:  „et
tous  autres  aedtates  mdtalliques“.
Sont  ajoutds:
38°  Le  toluol  et  les  mdlanges  de  toluol,  ddrivds
du  goudron,  du  pdtrole  ou  de  toute  autre  source;
39"  Les  tours  et  autres  machin  es  ou  machinesoutils
  pouvant  servir  ä  la  fabrication  des  munitions
de  guerre;
40°  Les  cartes  et  plans  de  toute  partie  du  territoire
  des  pays  belligdrants  ou  compris  dans  la  zone
des  opdrations  militaires,  a  toute  dchelle  plus  grau  de
        <pb n="69" />
        64

que  un  deux  cent  cinquante  mülieme,  ainsi  que  les
reproductions  ä  toute  dchelle  de  ces  cartes  ou  plans
par  la  photographie  ou  tout  autre  procedd.
II.  —  Contreban  de  conditionelle.
Sont  ajoutds:  14°  l’huile  de  lin.
c)  Sperrmaßnahmen  gegen  den  deutschen
Sechandel.
(Vergleiche  Seite  26  und  115.)
Rapport  au  prdsident  de  la  Rdpublique
franijaise.  (Jour.  off.  du  16  mars  1915.)
Paris,  le  12  mars  1915.
Monsieur  le  President,
Le  gouvernement  allemand  a  ddictd  certaines
mesures  qui,  en  violation  des  usages  de  la  guerre,
tendent  ä  dvelarer  les  eaux,  qui  entourent  la  France
septentrionale  et  le  Royaume-Uni,  zone  militaire  dans
laquelle  tous  les  navires  marchands  allids  seraient
ddtruits  sans  dgard  pour  la  vie  des  dquipages  et  des
passagers  non  combattants,  et  dans  laquelle  la  navigation
  neutre  serait  exposde  aux  mdmes  dangers.
Dans  un  Memorandum  accompagnant  la  Publication
desdites  mesures,  les  neutres  sont  avertis  de  ne  pas
embarquer  de  marins,  de  passagers  ou  de  cargaisons
sur  des  navires  allids.
De  semblables  prdtentions  de  la  part  de  l’ennemi
donnent  aux  gouyernements  allids  le  droit  d’y  rdpondre
en  empdchant  toutes  espdces  de  marchandises  d'atteindre
ou  de  quitter  l’Allemagne.  Toutefois,  les  gouvemements
allids  n’entendront  jamais  suivre  lenr  ennemi  dans  la
voie  cruelle  et  barbare  qui  lui  est  habituelle,  et  les
mesures  auxquelles  ils  se  voient  forcds  d’avoir  recours
ne  doivent,  dans  leur  Intention,  comporter  aucun  risque
pour  les  navires  neutres  ou  pour  la  vie  des  personnes
neutres  ou  non  combattantes,  et  doivent  ßtre  appliqudes
en  stricte  conformitd  avec  les  lois  de  Fhumanitd.
C’est  dans  ces  conditions  et  dans  cet  esprit  qu’a
dte  consue  la  ddclaration  conjointe,  ci-aprds  annexde,
notifide  par  les  gouvemements  allies  le  1 er  mars  1915
et  qu’est  rddigd  le  projet  de  dderet,  que  nous  avons
l’honneur  de  soumettre  ci-aprds  ä  votre  haute  approbation.

Nous  vous  prions  d’agrder,  monsieur  le  President,
les  assurances  de  notre  profond  respect.
Le  President  de  la  Rdpublique  franyaise,
Sur  le  rapport  du  ministre  des  affaires  dtrangdres
du  ministre  des  finances,  du  ministre  de  la  guerre,  du
ministre  de  la  marine,
D  d  er  ht  e:
Art.  1.  —  Toutes  marchandises  appartenant  ä
des  Sujets  de  l’empire  d’Allemagne,  bu  venant  d’AIlemagne,
  ou  expddides  sur  PAllemagne,  et  ayant  pris  la
mer  postdrieurement  ä  la  promulgation  du  prdsent
dderet  seront  arrdtdes  par  les  croiseurs  de  la  Rdpublique.
Le  territoire  occupd  par  les  forces  armdes  allemandes
  est  assimild  au  territoire  allemand.

Art.  2.  —  Seront  considdrds  comme  marchandises
venant  d’Allemagne  tous  articles  et  marchandises  de
marque  ou  de  fabrication  allemandes  ou  fabriquds  en
Allemagne,  les  produits  du  sol  allemand.  ainsi  que
tous  les  articles  et  marchandises  de  quelque  nature
que  ce  seit,  dont  le  lieu  d’expddition,  directe  ou  par
voie  de  transit,  est  en  territoire  allemand.
Toutefois,  la  prdsente  disposition  ne  s’appliquera
pas  aux  articles  ou  marchandises  qu’un  national  d’un
pays  neutre  justiflera  avoir  fait  entrer  de  bonne  foi
en  pays  neutre  avant  la  promulgation  du  prdsent  dderet,
ou  dont  il  justiflera  avoir  la  proprietd  reguliere  et  de
bonne  foi  antdrieurement  ä  ladite  promulgation.
Art.  3.  —  Seront  considdrds  comme  marchandises
expddides  sur  FAllemagne,  tous  articles  et  marchandises, ­
  de  quelque  nature  que  ce  seit,  expddids  directement
  ou  par  voie  de  transit  sur  FAllemagne  ou  sour
un  pays  voisin  de  FAllemagne,  lorsque  les  documents
qui  accompagnent  lesdits  articles  ou  marchandises  ne
fournissent  pas  la  preuve  d’une  destination  finale  et
sincere  en  pays  neutre.
Art.  4.  —  Les  navires  neutres,  ä  bord  desquels
seront  trouvdes  les  marchandises  visees  ä  Farticle  l® r ,
seront  ddroutds  sur  un  port  fran^ais  ou  allid.  Lorsque
le  navire  sera  conduit  dans  un  port  franyais,  les
marchandises  seront  ddbarqudes,  s’il  n’est  statud
autrement  ä  leur  dgard,  comme  il  est  dit  ci-apres.  Le
navire  sera  ensuite  laisse  libre.
Les  marchandises  qui  auront  dtd  reconnues  appartenant ­
  ä  des  sujets  allemands  seront  mises  sous  sdquestre
  ou  vendues,  pour  le  prix  en  dtre  ddposd  ä  la
caisse  des  ddpöts  et  consignations  jusqu’ä  la  Signatare
de  la  paix,  pour  le  compte  de  qui  de  droit.
Les  marchandises  appartenant  a  des  neutres  et
venant  d’Allemagne  seront  laissdes  a  la  disposition
des  propridtaires  neutres  pour  dtre  renvoydes  ä  leur
port  de  ddpart  dans  le  ddlai  qui  sera  flxd.  Passd  ce
ddlai,  lesdites  marchandises  seront  sujettes  h  rdquisition
  ou  vendues  pour  le  compte  et  aux  frais  et
risques  des  propridtaires.
Les  marchandises  appartenant  ä  des  neutres  et
expddides  sur  FAllemagne  seront  laissdes  ä  la  disposition
des  propridtaires  neutres  pour  dtre  seit  renvoydes  ä
leur  port  de  ddpart,  seit  dirigdes  sur  tel  autre  port
franyais,  allid  ou  neutre  qui  sera  autorisd.  Dans  Fun
et  Fautre  cas,  un  ddlai  sera  flxd  passd  lequel  les  marchandises ­
  seront  sujettes  ä  rdquisition  ou  vendues  pour
le  compte  et  aux  frais  et  risques  du  propridtaire.
Art.  5.  —  Exceptionnellement,  sur  la  proposition
du  ministre  des  affaires  dtrangdres  et  sur  avis  conforme
  du  ministre  de  la  guerre,  le  ministre  de  la
marine  pourra  accorder  des  autorisations  de  passer,
seit  a  une  cargaison  ddterminde,  seit  ä  une  certaine
catdgorie  spdciale  de  marchandises  ä.  destination  ou  en
provenance  d’un  pays  neutre  ddtermind.
Toute  marehandise  venant  d’Allemagne  ne  pourra
bdndflcier  d’une  autorisation  de  passer  que  si  eile  a
dtd  embarqude  .en  port  neutre  aprfes  y  avoir  acquittd
les  droits  de  douane  du  pays  neutre.
        <pb n="70" />
        65

s

Art.  6.  —  Le  prfesent  dfecret  ne  polte  pas  atteinte
aus  dispositions  edictfees  an  regard  des  marchandises
declarees  contrebande  de  guerre  absolue  on  conditionnelle.

Art.  7.  —  La  qnestion  de  savoir  si  la  marchandise
  deroutee  est  une  marchandise  appartenant  ä  des
snjets  allem  an  ds,  on  venant  d’Allemagne,  on  expedifees
snr  l’Allemagne,  est  portfee  devant  1s  eonseil  des  prises
statnant  comme  il  est  dit  ci-aprfes.
Dans  les  deux  jours  de  l’arrivfee  dn  navire  dferoutfe,
les  papieis  de  bord  et  antres  docnments  jnstifiant  le
dferoutement  sont  envoyes  par  le  service  des  prises  dn
port,  et  sous  le  couvert  dn  ministre  de  la  marine,  au
commissaire  dn  Gouvernement  prfes  le  conseil  des  prises
qui  en  saisit  d’mgence  le  prfesident  dndit  conseil.
Le  prfesident  convoque  le  conseil  qni  statue  snr
pifeces  dans  la  huitaine  de  l’enregistrement  du  dossier
au  conseil.  Nonobstant  ledit  dfelai,  il  appartiendra
tonjonrs  au  conseil  d’ordonner  les  inesnres  d'Instruction
qni  lui  paraitraient  nfecessaires  et  d’accorder,  s’il  y  a
lien,  aux  parties  qni  le  demanderaient  les  dfelais
snffisants  pour  faire  valoir  leurs  droits.
La  decision  du  conseil  des  prises  est  transmise  an
ministre  de  la  marine  chargfe  d’en  assnrer  l’exfecution
Art.  8.  —  Le  ministre  des  affaires  fetrangferes,  le
ministre  des  iinances,  le  ministre  de  la  guerre  et  le
ministre  de  la  marine  seront  chargfes,  chacun  en  ce
qui  le  concerne,  de  l'exfecution  du  present  dfecret.
Fait  ä  Paris,  le  13  mars  1915.
Annexe.
Ddclaration.
L’Allemagne  a  dfeclarfe  que  la  Manche  (English
Channel)  les  cötes  nord  et  ouest  ne  ia  Prance,  ainsi
que  les  eaux  entonrant  les  iles  britanniques,  sont  une
„zone  de  guerre“  et  eile  a  officiellement  notifie  que
„tous  les  navires  ennemis  rencontrfes  dans  cette  zone
seront  dfetruits  et  que  les  navires  neutres  pouront
y  etre  en  danger“.  C’est  lä  en  rfealitfe  une  prfetention
de  torpiller  a  vue,  sans  fegard  pour  la  securitfe  des
dquipages  et  des  passagers,  tont  navire  marchand  sous
tout  pavillon.  Comme  il  n’est  pas  au  pouvoir  de  l’amiraute
  allem  an  de  de  maintenir  aucun  bätiment  de  sursace
  dans  ces  eaux,  cette  attaque  ne  peut  etre  pratiqufee
que  par  des  moyens  sous-maris.  Le  droit  des  gens  et
la  coutume  des  nations,  en  ce  qui  concerne  les  attaques
  contre  le  commerce,  ont  toujours  prfesumfe  que  le
Premier  devoir  du  capteur  d  un  navire  marchand  est
de  l’amener  devant  une  cour  de  prises,  oü  il  puisse
etre  jugfe,  oü  la  rfegularitfe  de  la  capture  puisse  fetre
apprfecifee,  et  oü  les  neutres  puissent  recouvrer  leur
cargaison.  Couler  une  prise  est  en  soi-mSme  un  acte
contestable,  auquel  on  peut  avoir  recours  seulement
dans  des  circonstances  extraordinaires,  et  aprfes  que
des  dispositions  ont  fetfe  prises  pour  assurer  la  sfecuritfe
de  tout  l’fequipage  et  des  passagers,  s’il  y  a  des  passagers
  a  bord.  La  responsabilitfe  d’avoir  ä  distinguer
entre  les  navires  neutres  et  les  navires  ennemis  ainsi

qu’entre  la  cargaison  neutre  et  la  cargaison  ennemie,
incombe  manifestement  au  bätiment  qui  attaque  et
dont  c’est  le  devoir  de  verifier  le  Statut  et  le  caractere
  du  navire  et  de  la  cargaison,  ainsi  que  de  mettre
en  süretfe  tous  les  papiers  avant  de  le  couler  ou  mfeme
de  le  capturer.  De  rnferne,  le  devoir  d’humanitfe  consistant
  ä  assurer  la  securite  des  equipages  des  navires
marchands,  qu’ils  soient  neutres  ou  ennemis,  est  une
Obligation  pour  tout  belligerant.  C’est  sur  cette  base
que  toutes  les  discussions  antdrieures  sur  le  droit  tendant
  ä  rdglementer  la  conduite  de  la  guerre  sur  mer
ont  procdde.
Aussi  bien,  un  sous-marin  allemand  est  incapable
de  remplir  aucune  de  ces  obligations.  Il  n’exerce  aucun
pouvoir  local  sur  les  eaux  dans  lesquelles  il  opfere.  Il
ne  conduit  pas  ses  captures  dans  le  ressort  d’une  cour
des  prises.  Il  ne  porte  aucun  dquipage  de  prise  qu’il
puisse  mettre  ä  bord  d’une  prise.  Il  n’emploie  aucun
moyen  efficace  de  distinguer  entre  un  navire  neutre
et  un  navire  ennemi.  Il  ne  regelt  pas  ä  son  bord,  pour
en  assurer  la  sfecuritd,  l’equipage  et  les  passagers  du
navire  qu’il  coule.  Ses  mfethodes  de  guerre  sont,  en
consdquence,  entiferement  en  dehors  de  l’obser  Nation
de  tous  les  textes  internationaux  rdglementant  les
opdrations  contre  le  commerce  en  temps  de  guerre.
La  ddclaration  allem  an  de  substitue  ä  la  capture  rdglementde
  la  destruction  aveugle.
L’Allemagne  adopte  ces  methodes  contre  des  commerijants
  pacifiques  et  des  equipages  noncombattants
dans  le  but  avoufe  d’empfecher  des  marchandises  de  tonte
nature  (y  coirpris  les  provisions  pour  l’alimentation  de
la  population  civile)  de  penetrer  dans  les  Iles  Britanniques ­
  et  la  Prance  septentrionale,  ou  d’en  sortir.  Ses
adversaires  sont,  en  consfequence,  contraints  de  recourir
ä  des  mesures  de  reprfesailles  en  vue  d’empecher  par
rfeciprocitfe  les  marchandises  de  tonte  nature  de  penfetrer
en  Allemagne  ou  d’en  sortir.  Toutefois,  ces  mesures
seront  exfecutfees  par  les  gouveruements  framjais  et
britannique  sans  risques,  ni  pour  les  navires,  ni  pour
la  vie  des  neutres  et  des  non-combattants,  et  en  stricte
conformitfe  avec  les  principes  d'humanite.
En  consfequence,  le  Gouvernement  frangais  et  le
gouvernement  britannique  se  considferent  comme  libres
d’arreter  et  de  conduire  dans  leurs  ports  les  navires
portant  des  marchandises  prfesumfees  de  destination,
proprifetfe  ou  provenance  ennemies.  Ces  navires  et  ces
cargaisons  ne  seront  pas  conflsques,  ä  moins  qu’ils  ne
soient  sujets  ä  etre  condamnes  pour  d’andres  motifs.
Le  traitement  des  navires  et  des  cargaisons  qui  auraient
pris  la  mer  avant  cette  date  ne  sera  pas  modifle.
Übersetzung:
Artikel  I.  Alle  Angehörigen  des  Teutschen
Reickies  gehörigen  Waren,  die  nach  dem  1.  März  1915
das  offene  Meer  erreicht  haben,  werden  durch  die
Kreuzer  der  Republik  angehalten  werden.  Die  von  den
deutschen  Streitkräften  besetzten  Gebiete  gelten  als
deutsches  Gebiet.
        <pb n="71" />
        66

Artikel  2.  Als  aus  Deutschland  stammende  Waren
sind  alle  Gegenstände  und  Waren  anzusehen,  die  mit
deutschem  Warenzeichen  versehen  oder  in  Deutschland
hergestellt  sind.  ferner  deutsche  Bodcnerzeugnisse,  wie
überhaupt  alle  Gegenstände  und  Waren  jeder  Art,  deren
Versendungsort  unmittelbar  oder  im  Durchfuhrverkehr
im  deutschen  Gebiet  gelegen  ist.  Diese  Bestimmung  soll
indes  nicht  Anwendung  finden  auf  Gegenstände  und
Waren,  die  ein  Angehöriger  eines  neutralen  Staates
nachweislich  in  gutem  Glauben  bereits  vor  dem  1.  März
1915  nach  einem  neutralen  Lande  eingeführt  hat  oder
die  in  gutem  Glauben  und  vor  dem  1.  März  1915  in
seinem  gesetzlichen  Eigentum  sich  befanden.
Artikel  8.  Als  nach  Deutschland  gerichtete  Gegenstände ­
  und  Waren  jeder  Art  sind  solche  anzusehen,  die
unmittelbar  oder  im  Wege  der  Durchfuhr  nach  Deutschland ­
  oder  einem  Nachbarlande  Deutschlands  gerichtet
sind,  sofern  die  solche  Gegenstände  oder  Waren  begleitenden ­
  Papiere  nicht  den  Nachweis  für  eine  schließliche
und  unverdächtige  Bestimmung  in  einem  neutralen
Lande  ergeben.
Artikel  4.  Neutrale  Schiffe,  auf  welchen  Waren
der  im  Artikel  1  genannten  Art  gefunden  werden
werden  nach  einem  französischen  oder  verbündeten  Hafen
aufgebracht.  Wird  das  Schiff  nach  einem  französischen
Hafen  gebracht,  so  sind  die  Waren  zu  löschen,  sofern
darüber  gemäß  den  nachstehenden  Bestimmungen  nicht
anderweit  verfügt  wird.
Das  Schiff  ist  sofort  freizugeben.  Die  Waren,  die
nachweislich  als  deutschen  Staatsangehörigen  gehörig
erkannt  werden,  sind  in  Zwangsverwaltung  zu  nehmen
oder  zu  verkaufen;  der  Erlös  dafür  ist  bei  der  Hinteclcgungskasse
  für  Rechnung  des  rechtmäßigen  Besitzers
bis  zum  Friedensschluß  zu  hinterlegen.  Waren,  die
Neutralen  gehören  und  aus  Deutschland  kommen,
werden  zur  Verfügung  der  neutralen  Eigentümer  gehalten, ­
  zwecks  Rücksendung  nach  dem  Abgangshafen
innerhalb  einer  festgesetzten  Frist.  Nach  Ablauf  dieser
Frist  unterliegen  die  Waren  der  Requisition  oder  werden
für  Rechnung  und  auf  Kosten  und  Gefahr  der  Eigentümer ­
  verkauft.
Neutralen  gehörige  und  nach  Deutschland  bestimmte
Waren  sind  zur  Verfügung  der  neutralen  Eigentümer
zu  stellen  zwecks  Rücksendung  nach  dem  Abgangshafen
oder  Weitersendung  nach  einem  genehmigten  anderen
französischen,  verbündeten  oder  neutralen  Hafen.  In
beiden  Fällen  wird  eine  bestimmte  Frist  gestellt,  nach
deren  Ablauf  die  Waren  der  Requisition  unterliegen
oder  für  Rechnung  und  auf  Kosten  und  Gefahr  des
Eigentümers  verkauft  werden.
Artikel  5.  Ausnahmsweise  kann  der  Marineminister ­
  auf  Vorschlag  des  Ministers  der  auswärtigen
Angelegenheiten  und  unter  zustimmender  Erklärung  des
Kriegsministers  die  Genehmigung  erteilen,  daß  eine  bestimmte ­
  Ladung  oder  eine  bestimmte  Gattung  von
Waren,  die  nach  einem  bestimmten  neutralen  Lande
gerichtet  sind  oder  von  dort  herkommen,  weiter  gehen
können.

Für  jede  aus  Deutschland  kommende  Ware  kann
eine  Genehmigung  zur  Weiterbeförderung  nur  dann  bewilligt ­
  werden,  wenn  sie  nach  Entrichtung  der  Eingangszölle ­
  des  neutralen  Landes  in  dem  neutralen
Hasen  geladen  ist.
Artikel  6.  Von  dieser  Verordnung  bleiben  die
Vorschriften  unberührt,  die  hinsichtlich  der  als  unbedingte
oder  bedingte  Konterbande  erklärten  Waren  erlassen
worden  sind.
Artikel  7.  Die  Frage,  ob  die  aufgebrachte  Ware
deutschen  Staatsangehörigen  gehört  oder  aus  Deutschland ­
  stammt  oder  nach  Deutschland  bestimmt  ist.  ist
vom  Prisengerichtshof,  wie  nachstehend  angegeben,  zu
entscheiden.
Innerhalb  zweier  Tage  nach  der  Ankunft  des  aufgebrachten ­
  Schiffes  sind  die  Schiffspapiere  und  andere
die  Aufbringung  rechtfertigende  Urkunden  von  der
Prisenbehörde  des  Hafens  und  unter  der  Adresse  des
Marineministers  dem  Regiecungskommissär  beim  Prisengerichtshof ­
  zu  übersenden,  der  sie  mir  möglichster  Beschleunigung ­
  dem  Präsidenten  vorlegt.
Der  Präsident  beruft  den  Gerichtshof,  der  binnen
acht  Tagen  nach  Eingang  der  zur  Sache  gehörigen  Urkunden ­
  Entscheidung  trifft.  Unbeschadet  dieser  Frist
kann  der  Gerichtshof  zu  jeder  Zeit  die  ihm  erforderlich
erscheinenden  Untersuchungsmaßnahmen  treffen  und  den
Beteiligten  auf  Antrag  hinreichenden  Aufschub  zur
Geltendmachung  ihrer  Rechte  gewähren.
Die  Entscheidung  des  Prisengerichtshofes  wird  dem
Marineminister  behufs  Sicherung  ihrer  Ausführung
übermittelt.
(Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft ­
  Nr.  43  vom  23.  Juni  1915.)
Avis  xelatifanimarchandises  enemies
arrdtdes.
Le  ddpartement  de  la  marine  avise  les  intdressds
que  le  delai  prevu  par  l’article  4,  paragraphes  3  et  4
du  ddcret  du  13  mars  1915,  a  dtd  fixd  ä-trois  mois,  ä
compter  de  l’insertion  au  Journal  officiel  de  l’avis  de
ddroutement  du  navire.
Passd  oe,  ddlai,  il  sera  disposd  des  marchandises
ainsi  qu’il  est  prdvu  au  ddcret  ci-dessus  rapportd.
(Journal  officiel  du  28  mai  1915.)
d)  Blockadeerklärungen.
a)  Kamerun.
A  la  date  du  20  avril  1915,  le  Commandant  des
forces  navales  allides  prdsentes  au  Cameroun,  agissant
en  vertu  des  pouvoirs  qui  lui  appartiennent,  a  ddclard
qu’ä  partir  du  vendredi  23  avril  1915,  ä  minuit,  temps
moyen  de  Greenwich,  la  partie  de  la  cöte  du  Cameroun ­
  comprise  entre  les  limites  ci-dessous  indiquees
sera  tenue  en  dtat  de  blocus  par  lesdites  forces
navales:
1°  Entre  l’embouchure  de  la  riviere  Akwayafe,
latitude  4°41'  Nord,  longitude  8°30‘  Est  et  ä  l’embouchure
  de  Bimbiacreck,  latitude  3°58‘  Nord,  longitude
9°18'  Est;
        <pb n="72" />
        67

2°  Entre  l’embouchure  de  la  rividre  Sanaya,
latitude  3°35'  Nord,  longitude  9°39‘  Est  et  l’embouchure
  de  la  rividre  Campo,  latitude  2°21',  Nord,  longitude ­
  9°50‘  Est.
Les  longitudes  sont  comptbes  ä  partir  du  möridien
de  Greenwich.
Les  bätiments  amis  ou  neutres  prösents  sur  la
cöte  bloquöe  pourront  appareiller  et  auront  la  libertö
de  passer  jusqu’ä  dimanche  25  avril  1915  ä  in  Inuit,
temps  moyen  de  Greenwich.
II  sera  procödb  contre  tont  bätiment  qui  tenterait
de  vieler  le  blocus  conformöment  au  droit  international.
Notification  de  cette  ddclaration  a  dtd  rögulidrement
  kalte  aux  autoritds  allemandes  des  parties  du
Cameroun  non  occupdes  par  les  troupes  alliöes,  ainsi
qu’au  gouverneur  gdndral  a  Fernando-Po.
(Journal  offtciel  du  23  avril  1915.)
b)  Klein  asien.
Le  gouvernement  de  Sa  Majeste  Britannique  a
fait  connaitre  le  1 er  juin  1915  sa  ddcision  de  ddclarer
le  blocus,  a  partir  du  2  juin  1915,  de  la  cöte  d’Asie
Mineure  s’etendant  entre  le  37°  35'  de  latitude  Nord  et
le  40°  5'  de  latitude  Nord,  y  compris  l’entröe  des  Dardanelles.
  Soixante-douce  heures  de  gräce,  ä  dater  du
commen  Cement  du  blocus,  ont  dtd  accorddes  aux  navires
neutres  pour  sortir  de  la  zone  bloqude.
Le  Gouvernement  de  la  Röpüblique  notifie  par  la
prdsente  que  ledit  blocus  est  dgalement  maintenu  par
les  forees  navales  franeaises.
(Journal  officiel  du  6  juin  1915.)
e)  Jndnlt.
Ddcret  du  4  aoüt  1914,
Relatif  aux  navires  de  commerce  allemands
  se  trouvant  actuellement  dans
es  ports  franpais  (Journ.  off.  du  6  aoüt  1914).
Art.  1er  —  Les  navires  de  commerce  allemands
8  e  trouvant  actuellement  dans  les  ports  franpais  depuis
  et  y  compris  le  3  aoüt  1914,  ä  dix-huit  heures
quarante-cinq  minutes.  ou  y  entrant  sans  connaitre  les
hostilitds,  auront,  ä  partir  de  la  date  du  prösent  ddcret,
  un  dölai,  de  sept  jours  francs  pour  en  sortir
librement,  et  gagner  directement,  apres  avoir  dtd  munis
d’un  laissez-passer,  leur  port  de  destination  ou  tel
autre  port  qui  leur  sera  dbsignö  par  les  autoritds  maritimes ­
  du  port  franqais  oü  ils  se  trouvent.
Par  suite  de  la  röserve  kalte  par  le  gouvernementallemand
  aux  articles  3  et  4,  alinöa  2,  de  la  Convention
VI  de  la  Haye  de  1907,  le  bdndflce  de  la  disposition
pröcödente  ne  s’applique  pas  aux  navires  allemands  qui
ont  quittö  leur  deruier  port  de  döpart  avant  le  3  aoüt
1914,  ä  dix-huit  heures  quarante-cinq  minutes,  et  qui
sont  rencontrös  en  mer,  ignorant  les  hostilitds.
Art.  2.  —  Ne  bönöficieront  pas  de  la  faveur
accordee  par  l’article  1 er  tous  navires  dont  la  construction,
  Parmement  ou  l’affectation  indiqueront  qu’ils
sont  susceptibles  d’ötre  transformös  en  bätiments  de
guerre  ou  äffectds  ä  un  Service  public.

Dans  le  cas  oü  ces  navires  seraient  chargds  d’un
Service  postal,  l’administration  des  postes  pourvoira  ä
l’expddition,  par  la  voie  la  plus  rapide,  des  sacs  et
colis  postaux  embarquös  sur  lesdits  navires.
Art.  3.  —  Les  ministres  des  affaires  ötrangeres,
de  la  marine,  des  travaux  publics,  du  commerce,
des  postes  et  des  tdldgraphes  et  des  colonies  sont
chargds,  etc.
Decret  du  13  aoüt  1914,
Relatif  aux  navires  de  commerce  autrichiens
  ou  hongrois  se  trouvant  dans
les  ports  franpais  depuis  et  y  compris
le  12  aoüt  1914  (Journ.  off.  dn  14  aoüt  1914).
Art.  l' r .  —  Les  navires  de  commerce  autrichiens
ou  hongrois  se  trouvant  actuellement  dans  les  ports
franpais  depuis  et  y  compris  le  12  aoüt  1914,  minuit,
ou  y  entrant  sans  connaitre  les  hostilitds,  auront  ä
partir  de  la  date  du  prbsent  döcret,  un  dölai  de  sept
jours  francs  pour  en  sortir  librement  et  gagner  directement, ­
  apres  avoir  dtd  munis  d’un  laissez-passer,  leur
port  de  destination  ou  tel  autre  port  qui  leur  sera
ddsignd  par  les  autoritds  maritimes  du  port  franpais
oü  ils  se  trouvent.
Art.  2.  —  Ne  bönöficieront  pas  de  la  faveur
accordee  par  l’article  1”  tous  navires  dont  la  construction,
  l’armement  ou  l’affectation  indiqueront  qu’ils
sont  susceptibles  d’ötre  transformös  en  bätiments  de
guerre  on  äffectds  ä  un  Service  public,  non  plus  que
ceux  qui  se  trouveraient  actuellement  saisis  ou  capturds
pour  Violation  de  neutralitd.
Dans  le  cas  oü  ces  navires  seraient  chargds  d’un
Service  postal,  l’administration  des  postes  pourvoira  ä
l’expödition,  par  la  voie  la  plus  rapide,  des  sacs  et
colis  postaux  embarquös  sur  lesdits  navires.
Art.  3.  —  Les  ministres  des  affaires  ötrangdres,
de  la  marine,  des  travaux  publics,  du  commerce,  des
postes  et  des  tdldgraphes  et  des  colonies  sont
chargds,  etc.
f)  Prisengerichtsvrrfahrrn.
In  Frankreich  gehören  Prisensachen  vor  den  Prisenrat ­
  (Gonseil  des  prises);  Berufungsgericht  ist  der  Staatsrat ­
  (Conseil  d’Etat).  Interessenten  können  von  den  beim
Staatsrat  zugelassenen  Anwälten  vertreten  werden.
Das  Prisengericht  wurde  erst  in  Bordeaux,  dann  in
Paris  ausgestellt.  (Erlässe  vom  18-  Juli  1854,  9.  Mai
1859,  28.  November  1861,  27.  Oktober  1870.)
Lirculaire  ministerielle  du  9  septembre  1914,
Indiquant  la  procddure  ä  suivre  pour
tonte  personne,  qui,  ayant  un  intdröt
dans  une  cargaison  autre  q  u’u  ne  c  a  rgaisou
  ennemie  chargde  sur  un  navire
ennemi  capturd  et  amend  dans  un  port
franpais,  rdclame  la  relaxe  de  cette
cargaison  (Journ.  off.  du  14  septembre  1914).
Toute  personne  ayant  un  intdret  dans  une  cargaison ­
  autre  qu’une  cargaison  ennemie,  chargde  sur

5*
        <pb n="73" />
        Le  prüfet  maritime,  par  l’intermddiaire  du  commissaire,
  chef  du  Service  de  la  sei  de  —  ou  de  son
representant  —  exigera  la  preuve  de  la  propridtd  ainsi
que  l’indication  des  particularites  relatives  au  fret,
payd  ou  du.
Lorsque  le  titre  presentd  par  les  nationaux  des
Etats  alliss  ou  neutres  sera  clair  et  que  le  droit
paraitra  incontestablement  stabil  aux  yeux  du  prefet
maritime,  ces  chargements  ou  parties  de  cbargement

seront  relaxds  aussi  rapidement  que  possible,  ä  moins
qu’il  ne  soit  question  de  contrebande  et  sous  toutes
rdserves  en  ce  qui  concerne  le  fret  ou  autres  cbarges.
Dans  les  cas  douteux,  11  sera  neeessaire  d’avoir  recours
a  la  procddure  ordinaire  devant  le  conseil  des  primes.
Ein  Dekret  vom  26.  Dezember  1914,  welches  im
Journal  Officiel  vom  28.  Dezember  1914  veröffentlicht
ist,  enthält  eine  zwischen  der  französischen  und  britischen
Regierung  in  London  am  9.  November  1914  gezeichnete
und  am  21.  Dezember  1914  ratifizierte  Konvention  über
die  Kompetenz  der  beiderseitigen  Prisengerichte  und
die  Aufteilung  der  Prisen.  Dieser  Konvention  hat
sich  auch  (Journal  Officiel  vom  2.  April  1915)  Rußland
angeschlossen.
        <pb n="74" />
        X.  Französische  Schuh-  und  Uberseegebieke*).

1.  Marokko.
Zwangsverwaltung  des  Eigentums  deutscher  und
österreichisch-ungarischer  Staatsangehöriger.
Ein  ani  30.  September  1914  bekanntgemachter
Erlaß  des  Scherifs  vom  Tage  vorher  bestimmt:
In  Anbetracht,  daß  die  Interessen  zahlreicher  Antragsteller ­
  und  Gläubiger  infolge  der  durch  den  gegenwärtigen ­
  Kriegszustand  zwischen  Frankreich  einerseits
und  Deutschland  und  Qsterreich-Ungarn  anderseits  getroffenen ­
  Maßnahmen  benachteiligt  werden  könnten,
falls  nicht  Maßnahmen  zur  Erhaltung  des  im  Besitze
von  Angehörigen  der  beiden  letztgenannten  Staaten
befindlichen  dinglichen  und  persönlichen  Eigentums
getroffen  werden,  ist  folgendes  beschlossen  worden:
Artikel  I.  Das  dingliche  und  persönliche  Eigentum
aller  Art,  besonders  Erzgruben  und  Bergwerke,  die
gegenwärtig  im  Besitze  von  deutschen  und  österreichischungarischen ­
  Staatsangehörigen  sind,  sind  von  dem  Tage
ab,  an  welchem  die  Kapitulationen,  welche  ihre  Regierungen ­
  genossen,  abgeschafft  wurden,  in  Zwangsverwaltung ­
  genommen  worden.
Artikel  2.  Die  nach  der  vorhergehenden  Bestimmung
angeordnete  Zwangsvcrwaltung  regelt  sich  nach  den  in
den  Artikeln  818  ff.  des  Anhangs  VIL  zu  der  Verordnung ­
  vom  12.  August  1913  enthaltenen  Vorschriften.
Der  Verwalter  des  beschlagnahmten  Eigentums,  der
von  der  Regierung  bestimmt  wird,  hat  die  infolge  der
Zwangsverwaltung  in  seine  Hände  gelangenden  Einkünfte ­
  oder  diejenigen,  welche  aus  der  Verwaltung  des
beschlagnahmten  Eigentums  erfiießen,  bei  der  Hinterlegungsbank ­
  des  Friedensgerichtshofes  desjenigen  Bezirkes, ­
  wo  er  wohnt,  zu  hinterlegen;  diese  Hinterlegung
erfolgt  zugunsten  des  davon  Betroffenen.
Artikel  3.  Wie  bei  der  Beschlagnahme  zum
Zwecke  der  Erhaltung  gemäß  Artikel  310  von  Anhang  III
der  Verordnung  vom  12.  August  1913  bezweckt  die
Anordnung  der  Zwangsverwaltung,  das  dingliche  und
persönliche  Eigentum  zur  Verfügung  der  Gerichtsbehörde
zu  stellen  und  eine  Verfügung  darüber  seitens  der  vorgängigen ­
  Besitzer  zu  verhindern;  deshalb  ist  jede  Eigentumsübertragung ­
  durch  Tod,  Schenkung  oder  Verkauf
von  dem  Tage  dieser  Verordnung  ab  null  und  nichtig.
Artikel  4.  Jede  Handlung  einer  Eigcntumsübertragung
  oder  sonstige  Verfügung,  auch  eine  zeitlich  begrenzte, ­
  wie  Verpachtung  oder  solcher  Art,  daß  dadurch
die  rechtliche  Lage  hinsichtlich  des  unter  Zwangsverwaltung ­
  stehenden  Eigentums  verändert  wird,  wie

Übertragung  als  Pfandgut  oder  als  Anerkennung  der
Rechte  Dritter,  wird  von  den  zuständigen  Gerichtshöfen
für  null  und  nichtig  erklärt,  sofern  solche  Handlung
nach  dem  23.  Juli  1914  erfolgt  ist.  Fernerhin  soll  die
Nichtigkeitserklärung  auf  alle  Handlungen  vom  gleichen
Tage  hinsichtlich  von  Minengerechtsamcn  irgendwelcher
Art  Anwendung  finden.
Die  in  vorstehender  Verordnung  angezogenen  Artikel
lauten:
Artikel  310.  Die  Zwangsvcrwaltung  zum
Zwecke  der  Erhaltung  hat  ausschließlich  zum  Zweck,
das  bewegliche  und  unbewegliche  Eigentum,  welches
davon  betroffen  wird,  der  Gerichtsbehörde  in  die  Hand
zu  geben  und  den  Schuldner  zu  verhindern,  darüber
zum  Schaden  des  Gläubigers  zu  verfügen;  jede  Übertragung ­
  auf  Grund  einer  Schenkung  oder  eines  Verkaufs
ist  daher  null  und  nichtig,  sobald  eine  solche  Zwangsverwaltung ­
  besteht.
Artikel  818.  Die  Hinterlegung  eines  Streitgegenstandes ­
  in  die  Hände  eines  Dritten  heißt  Zwangsverwaltung ­
  ;  diese  kann  unbewegliches  Eigentum  oder
persönliche  Habe  betreffen;  sie  regelt  sich  nach  den  Abmachungen ­
  des  freiwilligen  Hinterlegers  und  nach  den
Vorschriften  dieses  Kapitels.
Artikel  819.  Die  Hinterlegung  kann  mit  Zustnmnung
  der  Beteiligten  erfolgen  bei  einer  Person,
auf  weiche  diese  sich  geeinigt  haben,  oder  auf  Anordnung
des  Richters  in  Fällen  eines  ordentlichen  Gerichtsverfahrens. ­

Artikel  820.  Die  Zwangsverwaltung  braucht
keine  freiwillige  zu  sein.
Artikel  821.  Der  Zwangsverwaltcr  hat  das
Eigentum  zu  beaufsichtigen  und  zu  verwalten;  er  ist
verpflichtet,  es  nach  Möglichkeit  nutzbar  zu  machen.
Artikel  822.  Er  darf  keine  Übertragung  oder
sonstige  Bestimmung  darüber  treffen,  abgesehen  von
solchen  Maßnahmen,  die  im  Interesse  des  beschlagnahmten ­
  Eigentums  notwendig  sind.
Artikel  823.  Sofern  die  Zwangsverwaltung
Gegenstände  betrifft,  die  zum  Verderben  neigen,  so  kann
ihr  Verkauf  durch  den  Richter  angeordnet  werden,  und
zwar  unter  den  Bedingungen,  wie  sie  für  den  Verkauf
von  Sicherheitsleistungen  erforderlich  sind.  Die  Zwangsverwaltung ­
  erstreckt  sich  sodann  auf  den  Verkaufserlös.
Artikel  824.  Der  Verwalter  ist  verpflichtet,  das
Eigentum  ohne  Verzug  an  denjenigen  zurückzugeben,

*)  Das  Dekret  vom  27.  September  (Art.  1)  erstreckt  sich  auch  auf  die  außereuropäischen  Gebiete  Frankreichs.
        <pb n="75" />
        70

der  ihm  von  den  Parteien  oder  dem  Gerichtshof  bezeichnet ­
  wird;  hinsichtlich  der  Rückgabe  ist  der  Verwalter
an  dieselben  Verpflichtungen  gebunden  wie  ein  besoldeter ­
  Kurator.
Artikel  825.  Er  ist  verantwortlich  für  Fälle
höherer  Gewalt  oder  Zufälligkeiten  bei  der  Aufforderung
zur  Zurückgabe  des  Eigentums,  wenn  er  als  Partei
in  dem  Rechtsstreit  sich  mit  einer  vorläufigen  Überwachung ­
  einverstanden  erklärt  hat  oder  wenn  der  Fall
einer  höheren  Gewalt  durch  eine  Handlung  von  ihm
oder  durch  sein  Versehen  oder  durch  eine  Handlung  oder
Versehen  derjenigen,  für  welche  er  haftet,  hervorgerufen
worden  ist.
Artikel  826.  Er  muß  eine  genaue  Rechnung
über  alle  Einnahmen  und  Ausgaben  vorlegen,  Belege
beibringen  und  den  Gesamtbetrag  nachweisen;  falls  die
Zwangsverwaltung  keine  freiwillige  ist,  ist  er  für  jeden
bei  der  Verwaltung  begangenen  Fehler  entsprechend  den
für  die  Zwangsoerwaltung  vorgesehenen  Bestimmungen
verantwortlich.
Artikel  827.  Wenn  mehrere  Verwalter  vorhanden
sind,  so  sind  sie  nach  den  für  die  Zwangsverwaltung
geltenden  Vorschriften  gesetzlich  gemeinschaftlich  haftbar.
Artikel  828.  Die  Partei,  an  welche  das  Eigentum ­
  zurückgegeben  wird,  muß  dem  Verwalter  die  notwendigen ­
  und  erforderlichen  Unkosten,  die  nach  bestem
Wissen  und  nicht  im  Übermaß  aufgewendet  worden
sind,  sowie  die  vereinbarte  oder  gerichtsseitig  festgesetzte
Entschädigung  zahlen.  Wenn  die  Hinterlegung  freiwillig
erfolgt  ist,  so  ist  der  Verwalter  berechtigt,  von  allen
Hinterlegern  die  Erstattung  seiner  Unkosten  und  eine
Entschädigung  nach  Maßgabe  der  Interessen  der  an
der  Sache  Beteiligten  zu  fordern.
(Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft ­
  Nr.  3  vom  13.  Jänner  1915.)

Verbot  der  Einfuhr  deutscher  und  österreichischungarischer ­
  Waren.
Ein  Erlaß  des  Scherifs  vom  15.  April  1915  bestimmt: ­

Artikel  1.  Erzeugnisse,  die  aus  Deutschland  oder
Österreich-Ungarn  stammen  oder  dort  hervorgebracht
oder  hergestellt  sind,  dürfen  in  die  französische  Zone
des  Scherifenreichs  nicht  eingeführt  werden.
Artikel  2.  Dieses  Verbot  erstreckt  sich  auf  alle  Erzeugnisse, ­
  die  dorther  stammen,  dort  hervorgebracht  oder
hergestellt  sind,  ohne  Rücksicht  auf  den  Ort  oder  das
Land,  von  wo  sie  ausgeführt  sind,  auf  die  Eigenschaft
oder  die  Staatsangehörigkeit  der  Versender  oder  Empfänger. ­

Artikel  3.  Dorther  stammende,  dort  erzeugte  oder
hergestellte  Waren,  die  trotz  des  Verbots  ihrer  Einfuhr
in  die  französische  Zone  des  Scherifenreichs  ausgeschifft ­
  sind,  werden  durch  die  Zollbehörden  beschlagnahmt. ­
  Diese  haben  nach  Prüfung  der  Umstände,
unter  denen  der  Versuch  der  Einfuhr  geschehen  ist,  zu
entscheiden,  ob  die  in  Betracht  kommenden  Waren
wiederauszusühren  oder  den  Bevollmächtigten  für  die
Zwangsverwaltung  deutschen  oder  österreich-ungarischen
Eigentums  zu  übergeben  sind.
(Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft
Nr.  43  vom  5.  Juni  1915.)
2.  Französischer  Kolonialbesitz  in  Afrika.
über  die  Maßnahmen,  die  gegenüber  den  in  afrikanischen ­
  Konzessionsgesellschasten  engagierten  deutschen
Interessen  getroffen  wurden,  gibt  das  französische
Kolonialmini  st  erium  bekannt,  daß  alle  im
Jahre  1912  und  darüber  hinaus  abgeschlossenen  Verträge ­
  einfach  annulliert  würden,  so  daß  also  keine  Verpflichtung ­
  gegenüber  deutschen  Interessen  bestünde.
(„Frankfurter  Zeitung"  vom  9.  März  1915.)
        <pb n="76" />
        XL  Britisches  Reich.

1.  Grundsätzliche  Bestimmungen  des  englischen ­
  Rechts  über  die  ausländischen
Leinde.
Aus:  Handelsgesetze  des  Erdballs, ­
  Band  XI,  Albt.  I,  S.  56  bis  57  (R.  von
Deckers  Verlag,  Berlin).
Abgesehen  von  seiner  Unfähigkeit,  ein  britisches
Schiss  oder  einen  Anteil  an  einem  solchen  zu  erwerben, ­
  ist  in  Friedens-zeiten  der  Ansländer  ebenso  wie
der  Inländer  voll  vertragsfähig.
Aus  politischen  Gründen  wird  jedoch  diese
Gleichberechtigung  sogenannten  „ausländischen  Feinden" ­
  versagt.
Ob  jemand  als  ausländischer  Feind  (allen
enemy)  zu  betrachten  ist,  entscheidet  sich  nicht  nach
der  Nationalität  der  betreffenden  Person,  sondern
nach  dem  Ort,  an  dem  sich  der  Sitz  ihres  Geschäftsbetriebes ­
  oder  ihre  Wohnung  zur  Zeit  des  Krieges
befindet.  Daher  ist  selbst  der  in  einem  mit  England
Krieg  führenden  Lande  wohnende')  Engländers,
nicht  über  ein  in  England  oder  in  einem  neutralen
Lande  wohnhafter  Angehörige  des  feindlichen  Staates, ­
  als  ausländilscher  Feind  anzusehen.
In  dreifacher  Hinsicht  sind  „ausländische  Feinde"
Rechtsbeschränkungen  unterworfen:
1.  Ohne  besondere  Erlaubnis  des  Königs  darf
niemand  mit  einem  ausländischen  Feind  ein  Rechtsgeschäft ­
  abschließen.  Jeder  unter  Verletzung  dieses
Rechtssatzes  eingegangene  Vertrag  ist  nichtig.
Waren,  die  Gegenstand  eines  solchen  Vertrages  sind,
unterliegen  der  Einziehung.
2.  Ansprüche,  welcher  ein  ausländischer  Feind
im  Frieden  erworben  hat,  können  während  des
Kriegszustandes  vor  keinem  Gerichte  in  Großbritannien ­
  rind  Irland  geltend  gemacht  werden.  Soweit
jedoch  inzwischen  nicht  etwa  Verjährung  eingetreten
ist,  steht  der  Verfolgung  dieser  Ansprüche  nach  Friedensschluß ­
  nichts  im  Wege.
3.  Die  Entstehung  eines  Anspruches  zugunsten
eines  ausländischen  Feindes  nach  Ausbruch  des

»)  Der  Engländer  muß  sich  sreiwillig  in  dem  ausländischen
Staate  befinden.  Ist  der  Ausenthalt  im  feindlichen  Lande  ein  unfreiwilliger. ­
  so  gilt  der  dort  wohnhafte  Engländer  nicht  als  ausländischer
Feind.  Ein  von  ihm  auf  einen  Engländer  im  Inland  gezogener
Wechsel  ist  deshalb  giltig;  nur  kann  er  von  einem  ausländischen  Feind
als  Indossatar  während  des  Krieges  nicht  geltend  gemacht  werden.
Nach  schottischem  Recht  gilt  ein  Schotte,  selbst  wenn  er  sich  freiwillig
im  Auslande  befindet,  nie  als  ausländischer  Feind.
2 )  Ein  solcher  Engländer  gilt  jedoch  nur  im  Verhältnis  zu  England ­
  als  „fremder  Feind".  Ein  mit  den  Angehörigen  eines  neutralen
Staate«  abgeschlossener  Vertrag  ist  giltig.

Krieges  ist  auch  dann  ausgeschlossen,  wenn  demselben ­
  ein  noch  zu  Friedenszeiten  abgeschlossener  Vertrag ­
  zugrunde  liegt.  Insbesondere  kann  ein  „ausländischer ­
  Feind",  der  vor  Kriegserklärung  Waren  bei
einem  Engländer  versichert  hat,  den  Versicherungsunternehnier
  wegen  einer  nach  Ausbruch  des  Krieges
erfolgten  Beschlagnahme  nicht  in  Anspruch  nehmen').
2.  Die  Maßnahmen  gegen  das  feindliche
vermögen  (Regierungsdenkschrift).
Memorandum.
Treatment  accorded  by  the  british  government
to  enemy  interests  in  the  United  Kingdom.
1.  His  Majesty’s  Government,  in  any  action  they
have  taken  in  regard  to  enemy  undertakings  in  the
United  Kingdom,  have  been  influenced  solely  by  a
desire  to  prevent  trade  with  the  enemy,  and  especially
the  remission  of  money  to  enemy  connfries.  It  was
for  this  reason  that,  whilst  allowing  trade  with  branches
  in  British,  allied,  or  neutral  extra-European
countries.
2.  In  this  connection  the  definition  of  „enemy“
in  paragraph  3  of  the  Trading  with  the  Enemy  Proclamation
  No.  2  of  the  9th  September  is  important.
That  paragraph  reads  as  follows:
„The  expression  „enemy“  in  this  proclamation
means  any  person  or  body  of  persons  of  whatever
nationality  resident  or  carrying  on  business  in  the
enemy  country,  but  does  not  include  persons  of
enemy  nationality  who  are  neither  resident  nor
carrying  on  business  in  the  enemy  country.  In
the  case  of  incorporated  bodies  enemy  character
attaches  only  to  those  incorporated  in  an  enemy
country.“
3.  linder  „The  Trading  with  the  Enemy  Act,
1914“,  His  Majesty’s  Government  have  power  in  certain
  cases  to  appoint  inspectors  or  Controllers.  Inspectors ­
  are  appointed  to  inspect  the  books  of  Companies ­
  largely  owned  or  Controlle«!  hy  persons  in  enemy
country,  of  partnerships  one  or  more  members  of  whom
are  enemies,  and  of  any  business  suspected  of  enemy
trading,  solely  for  the  purpose  of  ascertaining  that
money  is  not  being  remitted  to  the  enemy  and  that
trade  is  not  being  carried  on  with  the  enemy.  Controllers ­
  can  also  be  appointed  by  Order  of  the  Courts
when,  in  view  of  the  war,  business  is  carried  on  with
3 )  Ist  aber  die  Beschlagnahme  kurz  vor  Ausbruch  de«  Krieges,
wenn  auch  im  Hinblick  auf  diebevorstehenden  Feindseligkeiten,  erfolgt,
so  ist  der  Verstchernngsunternehmer  hastpstichtig.
        <pb n="77" />
        .difficulty,  and  it  is  in  the  interest  of  the  Community,
that  it  should  be  carried  on.  The  appointment  of  a
Controller  in  such  cases  is  considered  advantageous
rather  than  otherwise  für  the  firms  concerned.
4.  The  „Trading  with  the  Enemy  Amendment
Act,  1914“,  gives  His  Majesty’s  Government  rather
more  stringent  powers.  Section  12  authorises  them,
in  certain  cases  where  the  public  interest  seems  to
require  it,  to  appoint  a  Supervisor.  This  offleer  does
not  interfere  with  the  fiim’s  business  activities.  The
sole  object  of  appointing  him  is  to  ensure  that  money
is  not  transmitted  to  the  enemy  and  to  prevent  trade
with  the  enemy  ;  Subject  to  this,  His  Majesty’s  Government ­
  have  no  desire  to  interfere  in  any  way  with
tbe  operations  of  firms  in  this  country  whatever  their
Constitution.
5.  His  Majesty’s  Government  have  not  seized
and  do  not,  as  at  present  advised,  propose  to  setze
enemy  property  which  was  in  this  country  at  the
outbreak  of  war.  All  persons  who  hold  enemy  property
or  are  tiustees  for  enemies  are,  however,  required  to
make  a  return  to  the  custodian  appointed  under  the
Trading  with  the  Enemy  Amendment  Act,  whilst  all
sums  which,  had  a  state  of  war  not  existed,  would
have  been  payable  and  paid  by  firms  or  Companies
to  or  for  the  benefit  of  an  enemy  by  way  of  dividends,
interest.  or  share  of  profits  must,  under  the  same  Act,
be  paid  to  the  custodian.  Other  enemy  property  may
also  be  vested  in  the  custodian  by  Order  of  the  Court.
The  custodian  is  empowered  by  Order  of  the  Court
to  pay  out  of  these  sums  money  owing  to  British
creditors,  but,  Subject  to  this,  money  in  bis  hands
remain  intact  (being  in  no  sense  confiscated)  until  the
end  of  the  war,  when  theis  final  disposal  will  be
decided  upon  and  determined  by  Order  in  Council.
6.  Copies  of  the  Trading  with  the  Enemy  Proclamation
  No.  2  of  the  9th  September,  „The  Trading
with  the  Enemy  Act,  1914“,  and  „The  Trading  with
the  Enemy  Amendment  Act,  1914“.  are  attached
herein.  (Siche  S.  77.)
Issue  of  Licences  to  carry  on  Business
in  the  United  Eingdom.
7.  A  license  is  required  to  allow  of  a  business
being  carried  on  in  the  United  Kingdom  in  any  case
where  the  proprietor  or  any  one  of  the  proprietors  is
in  enemy  country,  unless  the  business  is  incorporated
as  a  British  Company,  or  is  a  brauch  of  an  enemy
firm  within  the  meaning  of  paragraph  6  of  the  Trading ­
  with  the  Enemy  Proclamation  Nr.  2.
8.  Instructions  that  business  should  be  discontinued
  have  been  given  in  nine  cases  where  the  proprietors ­
  had  lest  for  Germany  at-  or  just  before  the
outbreak  of  war,  and  where  there  was  reason  to
suppose  they  were  actively  assisting  the  King’s  enemies ­
  ;  and  in  five  cases  where  the  business  could  not
go  on  without  communication  with  enemy  country.
In  two  other  cases,  where  the  owners  had  lest  for

Germany,  the  refusal  of  the  licence  to  trade  resulted
in  the  closing  of  the  business.
9.  Licences  have  also  been  refused  in  seven  cases
where  there  was  a  partner  (or  partners)  in  enemy
country),  but  in  six  of  these  cases  the  partner  (or
Partners)  here,  bas  (or  have)  been  told  that  no  objection
  would  be  taken  to  his  (or  their)  carrying  on
bussiness  on  his  (or  their)  own  account,  and  in  one
other  case,  where  no  profits  were  being  made,  the
English  partner  was  informed  that  no  objection  would
be  taken  to  the  partnership  business  being  carried
on.  In  one  case  where  His  Majesty’s  Government  refused ­
  to  graut  a  licence  they  appointed  a  Controller.
Patents,  Designs,  and  Tr  ade  -  maris.
10.  By  the  Patents,  Designs  and  Trade-marks
(Temporary  Rules)  Acts,  the  Board  of  Trade  were
given  Power  to  make  rules  during  the  continuance  of
war,  for  the  avoidance  or  Suspension  of  patents,
designs  and  trade-marks.  The  object  of  this  legislation
  was  to  secure  the  continuance  of  manufacture
  under  various  important  patents,  and  to  allow
of  trade  in  this  country  beeing  carried  on  freely,  without
the  infringements  of  legal  rights.  It  was  not  the  object ­
  of  the  Act  to  confiscate  property  of  allen  enemies, ­
  but  merely  to  suspend  their  rights  under  proper
and  reasonable  conditions.
11.  The  rules  under  which  this  Act  are  administered
  provide  that,  the  Board  of  Trade  may,  on  the
application  of  any  person,  and  Subject  to  such  terms
and  conditions,  if  any,  as  they  may  think  fit,  order
the  avoidance  or  Suspension,  in  whole  or  in  part,  of
any  patent  or  licence  granted  to  a  Subject  of  any
State  at  war  with  His  Majesty,  and  the  Board,  before
granting  any  such  application  may  reqnire  to  be
satisfied  on  the  following  heads:
a)  That  the  pateutee  or  license  is  the  Subject  of  a
State  at  war  with  His  Majesty;
b)  That  the  person  applying  intends  to  manufacture,
or  cause  to  be  manufactured,  the  patented  article,
or  to  carry  on.  or  cause  to  be  carried  on,  the
patented  process;
c)  That  it  is  in  the  general  Interests  of  the  country
or  of  a  Section  of  the  Community,  or  of  a  trade,
that  such  article  should  be  manufactured  or  such
process  carried  on  as  aforesaid.
12.  The  Practice  in  respect  to  these  applications
has  been  to  grant  to  proper  applicants  licenses  to
manufacture  under  the  patents  on  the  condition  of
paying  a  royalty  to  the  State  until  the  Board  otherwise ­
  order.  The  ultimate  destination  of  the  royalty
will  dopend  on  the  attitude  of  the  enemy  Governments ­
  in  regard  to  English  patents  ;  and  the  licence
will  continue,  if  not  otherwise  revoked,  until  a  reasonable ­
  licence  is  offered  after  the  conclusion  of  the
war  by  the  patentee.
13.  As  regards  trade-marks  the  provisions  are
similar,  and  the  principles  upon  which  the  board  have
acted  are  as  solle  ws:
        <pb n="78" />
        73

i)  Suspension  will,  as  a  general  rule,  only  be  granted
  in  the  following  cases:
a)  Where  the  trade-mark  is  the  name  of  a  patented
article,  and  a  licence  is  granted  under  the  patent
protecting  it;
b)  Where  it  is  the  only  name,  or  only  practicable
name.  of  an  article  manufactured  under  an  expired
patent.
c)  Where  it  is  the  name  or  the  only  practicable  name
of  an  article  manufactured  in  accordance  with  a
known  process  or  a  formula  which  has  been  published
  or  is  well  known  in  the  trade.
ii)  Generally  speaking,  Suspension  will  not  be  granted ­
  in  the  case  of  pictorial  devices.
14.  It  may  be  added  that  the  applications  for
Suspension  of  trade-marks  have  not  been  numerous,
and  the  Orders  made  bare  strictly  followed  the  above
rules,  which,  in  fact,  merely  embody  the  existing  principles
  of  English  law  applicable  to  trade-marks.
15.  As  regards  designs,  only  one  application  has
been  made,  and  in  this  case  the  same  principles  were
applied  as  in  cases  where  patent  rights  were  involved.
16.  By  another  provision  of  the  rules  made  the
above  legislation,  the  Patent  Office  is  given  power  to
extern!  the  time  for  the  doing  of  any  act  or  of  paying
any  fee  during  the  continuance  of  the  war  in  the  following ­
  cases:
a)  Where  it  is  shown  to  the  Comptroller's  satisfaction
that  the  applicant,  patentee,  or  proprietär,  as  the
case  may  be,  was  prevented  front  doing  the  said
act,  or  filing  the  said  document,  by  reason  of
active  service  or  enforced  absence  from  this  country,
  or  any  other  circumstances  arising  from  the
present  state  of  war,  which,  in  the  opinion  of  the
Comptroller,  would  justify  such  extension.
b)  Where  the  doing  of  any  act  would,  by  reason  of
the  circumstances  arising  from  the  present  state
of  war,  be  prejudicial  or  injurious  to  the  rights
or  Interests  of  any  applicant,  patentee,  or  proprietor
  as  aforesaid.
17.  The  pover  has  been  and  will  be  generously
exercised.  The  period  of  extension  is  unlimited,  and
the  Order  may  be  made  ad  any  time  during  the  existence
  of  the  rules,  notwithstanding  that  the  proper
time  for  the  act  or  payment  has  passed.  It  may  be
added  that  the  power  is  in  the  discretion  of  the  Comptroller-General ­
  of  Patents,  and  its  exercise  may  be
attected  if  reciprocity  is  not  accorded  by  the  enemy
authorities  in  the  case  of  patents  held  in  enemy  countries
  by  British  Subjects.
British  Establishments  of  German  Banks.
18.  As  soon  as  possible  after  the  outbreak  of  war,
licence  was  issued  by  the  British  Gouvernment  to  the
German  banks  in  London  (the  Deutsche  Bank  (Berlin),
London  Agency,  theDirection  der  Disconto-Gesellschaft,
and  the  Dresdner  Bank),  nnder  the  terms  of  which  they
are  permitted  on  banking  business  in  the  United

Kingdom,  subject  to  certain  limitations  and  conditions.
Copies  of  this  licence,  dated  the  19th  August,  1914.
and  of  an  amended  licence,  dated  the  19th  September,
1914,  are  annexed  hereto  (Siehe  S.  74/75);  the
latter  licence  was  issued  to  dehne  more  clearly  the
liabilities  of  the  banks  which  would  rank  for  payment
out  of  the  assets  in  London.
19.  Under  clause  3  of  the  licence,  the  Treasury
have  appointed  a  Controller  to  supervise  the  operations
of  the  banks,  and  he,  in  turn,  has  appointed  an  ofhcial
  Supervisor  to  act  on  bis  behalf  at  each  of  the
banks.  The  supervisions  is  intended  not  to  interfere
with  the  management  of  the  banks’  business,  whicli
has  remained  in  the  hands  of  the  Managers,  but  to
ensnre  that  the  terms  of  the  licence  shall  be  carried
out.  No  members  of  the  staffs  of  the  banks  have  been
dismissed.
20.  The  business  to  be  undertaken  by  the  banks
is  limited  to  the  completion  of  transactions  entered
into  before  the  outbreak  of  war  and  to  the  payment
(other  than  to  enemies)  of  liabilities  incurred  as  a
resnlt  of  such  transactions  which  would  ordinarily  be
discharged  by  the  London  establishments  of  the  banks.
Payment  of  liabilities  was  suspended  during  the  currency ­
  of  Moratorium,  but  with  the  assistance  of  the
Bank  of  England  (which  extended  to  the  German
banks  the  facilities  granted  to  accepting  houses  in
September  last  under  an  arrangement  made  between
the  Bank  of  England  and  the  Treasury),  the  banks
have  been  enabled  to  resume  payment  of  their  liabilities ­
  in  full.  Payments  have  been  made  by  the  three
banks  to  date  totalling  18,390.000  £  and  very  large
sums,  amounting  to  upwards  of  5,650.000  £,  are  now
due  to  the  Bank  of  England  in  respect  of  advances  made
under  the  Treasury  arrangement  referred  to.  These
advances  are  repayable  as  and  wben  cover  is  received
from  Clients,  but  the  Bank  of  England  has  undertaken
not  to  claim  repayment  from  the  German  banks  of
any  amonnts  not  so  reeovered  until  the  expiration  of
one  year  after  the  dose  of  the  war.  It  is  extremely
nnlikely  that  there  will  be  any  surplus  to  pay  to  the
Bank  of  England  under  clause  4  of  the  licence.
21.  Particulars  of  seenrities  held  by  the  banks
for  acconnt  of  enemies  have  been  furnished  to  the
Custodian  appointed  under  „The  Trading  with  the
Enemy  Amendment  Act,  1914“,  but  the  seenrities
themselves  at  present  remain  in  the  possession  of  the
banks.
British  Establishments  of  Anstrian  Banks.
22.  As  soon  as  possible  after  the  outbreak  of  war.
a  licence  was  issued  by  the  British  Government  to  the
Anstrian  banks  in  London  (the  Oesterreichische  Länderbank ­
  and  the  Anglo-Anstrian-Bank),  under  the  terms
of  which  they  are  permitted  to  carry  on  banking
business  in  the  United  Kingdom,  subject  to  certain
limitations  and  conditions.  Copies  of  Ibis  licence,  dated
the  13th  August,  1914,  and  of  an  amended  licence.
dated  the  19th  September,  1914,  are  annexed  hereto
        <pb n="79" />
        (Siehe  S.  75).  The  latter  licence  was  issued  to
dehne  more  clearly  the  liabilities  of  the  banks  which
would  rank  for  payment  out  of  the  assets  in  London.
23.  Under  clause  3  of  the  licence,  the  Treasury
have  appointed  a  Controller  to  supervise  the  Operation»
of  the  banks,  and  he,  in  turn,  has  appointed  an
offlcial  Supervisor  to  act  on  his  behalf  at  each  of  the
banks.  The  supervision  is  intended  not  to  interfere
the  management  of  the  banks’  business,  which  has
remained  in  the  Lands  of  the  managers,  but  is  intended
to  ensure  that  the  terms  of  the  licence  shall  be
carried  out.  No  members  of  the  staffs  of  the  banks
have  been  dismissed.
24.  The  business  to  be  undertaken  by  the  banks
is  limited  to  the  completion  of  transactions  entered
into  before  the  outhreak  of  war  and  to  the  payment
(other  than  to  enemies)  of  liabilities  incurred  as  a
result  of  such  transactions,  which  would  ordinarily
be  discharged  by  the  London  establishments  of  the  banks.
25.  Both  the  Oesterreichische  Länderbank  and  the
Anglo-Austrian  Bank  suspended  payment  of  their
liabilities  during  the  currency  of  the  Moratorium,  and
the  latter  has,  with  the  assistance  of  the  Bank  of
England  (which  extend  ed  to  the  Austrian  banks  the
facilities  granted  to  accepting  houses  in  September
last  under  an  arrangement  made  between  the  Bank
of  England  and  the  Treasury),  been  enabled  to  resume
payment  of  its  liabilities  in  full.
26.  The  available  cash  resources  of  the  Oesterreichische ­
  Länderbank  have  not  permitted  of  a  similar
course  being  adopted,  but  it  is,  with  the  assistance
of  the  Bank  of  England  above  referred  to,  discharging
its  liabilities  upon  acceptances.
27.  Payments,  totalling  4,920.000  £.  have  been
made  by  these  banks  to  their  creditors,  and  at  present
sums  amounting  to  upwards  of  3,750.000  £  ave  due
to  the  Bank  of  England  in  respect  of  advances  made
under  the  Treasury  arrangement  referred  to.  These
advances  are  repayable  as  and  when  cover  is  received
from  Clients,  but  the  Bank  of  England  has  undertaken
not  to  Claim  repayment  from  the  Austrian  banks  of
any  amounts  not  so  recovered  until  the  expiration  of
one  year  al'ter  the  dose  of  the  war.  It  is  extremely
unlikely  that  there  will  be  any  surplus  to  pay  to  the
Bank  of  England  under  clause  4  of  the  licence.
28.  Particulars  of  securities  held  by  the  banks  for
account  of  enemies  have  been  furnished  to  the  custodian
appointed  under  „The  Trading  with  the  Enemy
Amendment  Act,  1914“,  but  the  securities  themselves
at  present  remain  in  the  possession  of  the  banks.
Foreign  Office,  April  19,  1915.
Annex  I.
Licence  to  German  Banks  of  August  10,  1914.
In  pursuance  of  the  powers  conferred  on  me  by
„The  Aliens  Bestriction  (No.  2)  Order  in  Council,  1914“,
made  this  day  under  „The  Aliens  BestrictionsAct,  1914“,
I  hereby  permit  —

The  Deutsche  Bank
The  Dresdner  Bank,
The  Disconto-Gesellschaft,
to  carry  on  banking  business  in  the  United  Kingdom
Subject  to  the  following  limitations,  conditions,  supervision,
  and  requirement  as  to  the  deposits  of  money
and  securities:
1.  That  the  permission  shall  extend  only  to  the
completion  of  the  transactions  of  a  banking  character
entered  into  before  the  5th  day  of  August,  1914,  and
that  no  new  transaction  of  any  kind  save  such  as  may
be  necessary  or  desirable  for  the  purpose  of  the
completion  of  the  flrst-mentioned  transactions  shall  be
entered  into  by  or  on  behalf  of  the  British  establishments ­
  of  the  banks.
2.  That  the  business  to  be  transacted  under  this
permission  shall  be  limited  to  such  Operation»  as  may
be  necessary  for  making  the  realisable  assets  of  the
banks  available  for  meeting  their  liabilities,  and  for
discharging  these  liabilities  as  far  as  may  he  practicable.
3.  That  all  transactions  carried  out  under  this
permission  shall  be  subject  to  the  supervision  and
control  of  a  person  to  be  appointed  for  the  purpose
by  the  Treasury,  who  shall  have  absolute  discretion:
a)  To  refuse  to  permit  any  payment  that  may
appear  to  him  to  be  contrary  to  the  Interest  of
the  nation.
b)  To  permit  any  such  new  transactions  as  are,  in
his  opinion,  necessary  or  desirable  for  the  purpose
of  the  completion  of  the  transactions  first  mentioned
  in  paragraph  I.
c)  To  permit,  or  refuse  to  permit,  the  completion  of
any  particular  transaction  whatsoever.
4.  That  any  assets  of  the  banks  which  may  remain ­
  undistributed  after  their  liabilities  have,  j  so  far
as  possible  in  the  circumstances,  been  discharged,
shall  be  deposited  with  the  Bank  of  England  to  the
Order  of  the  Treasury.
E.  McKENNA,
One  of  His  Majesty’s  Principal  Secretaries  of  State.
Home  Office,  Whitehall,  August  10,  1914.
Annex  II.
Amended  Licence  to  German  Banks  of  September  19,
1914.
In  pursuance  of  the  powers  conferred  on  me  by
„The  Aliens  Bestriction  (No.  2)  Order  in  Council
1914,“  made  on  the  10th  of  August,  under  „The
Aliens  Bestriction  Act,  1914,“  I  hereby  permit  —
The  Deutsche  Bank,
The  Dresdner  Bank,
The  Disconto  Gesellschaft,
to  carry  on  banking  business  in  the  United  Kingdom
subject  to  the  following  limitations,  conditions,  supervision, ­
  and  requirement  as  to  the  deposit  of  money
and  securities:  —
1.  The  permission  shall  extend  only  to  the  completion ­
  of  the  transactions  of  a  banking  character  entered
into  before  the  5th  day  of  August,  1914,  so  far  as
        <pb n="80" />
        these  transactions  would,  in  ordinary  course,  have
been  carried  ont  throngh  or  with  the  London  establishments. ­
  The  pennission  does  not  extend  to  any
operations  for  the  pnrposes  of  making  available  assets
which  would  ordinarily  be  collected  by,  or  of  discharging
  liabilities  which  would  ordinarily  be  discharged
by,  establishments  of  the  banks  other  than  the  London
establishments.  No  new  transactions  of  any  kind  save
such  as  may  be  necessary  or  desirable  for  the  purpose
  of  the  completion  of  the  first-mentioned  transactions ­
  shall  be  entered  into  by  or  on  behalf  of  the
London  establishments  of  the  banks.
2.  The  tmsiness  to  be  transacted  und  er  this
permission  shall  be  limited  to  such  operations  as  may
be  necessary  for  making  the  realisable  assets  of  the
banks  available  for  meeting  their  »liabilities,  and  for
discharging  these  liabilities  as  far  as  may  be  practicable.

3.  All  transactions  carried  out  under  this  permission ­
  shall  be  Subject  to  the  supervision  and  control
of  a  person  to  he  appointed  for  the  purpose  by  the
Treasury,  who  shall  have  absolute  discretion:
a)  To  refuse  to  permit  any  payment  that  may  appear
to  him  to  be  contrary  to  the  Interests  of  the
nation  ;
b)  To  permit  any  such  new  transactions  as  are  in
bis  opinion  necessary  or  desirable  for  the  purpose
of  the  completion  of  the  transaction  first  mentioned
  in  paragraph  1;
c)  To  permit  or  to  refuse  to  permit  the  completion
of  any  particular  transaction  whatsoever.
4.  Any  assets  of  the  banks  which  may  remain
undistributed  after  their  liabilities  have,  so  far  as
possible  in  the  circumstances,  been  discharged,  shall
be  deposited  with  the  Bank  of  England  to  the  Order
of  the  Treasury.
The  permission  granted  by  me  on  the  10th  day
of  August,  1914,  is  hereby  revoked.
R.  McKENNA.
One  of  His  Majesty’s  Principal  Secretaries  of  State.
Home  Office,  Whitehall,  September  19,  1914.
Annex  III.
Licences  to  Austrian  Banks  of  August  13,  1914.
In  pursuance  of  the  powers  conferred  on  me  by
„The  Aliens  Restriction  (No.  2)  Order  in  Council,  1914,“
made  on  the  10th  day  of  August,  under  „The  Aliens
Restrictions  Act,  1914,“  I  hereby  permit
The  Oesterreichische  Länderbank,
The  Anglo-Austrian  Bank
to  carry  on  banhing  business  in  the  United  Kingdom
Subject  to  the  following  limitations,  conditions,  supervisions,
  and  requirement  as  to  the  deposit  of  money
and  securities.
1.  That  the  permission  shall  extend  only  to  the
completion  of  the  transactions  of  a  banking  character
entered  into  before  the  13th  day  of  August,  1914,
and  that  new  transaction  of  any  kind,  save  such  as
may  be  necessary  or  desirable  for  the  purpose  of  the

completion  of  the  firstmentioned  transactions  shall  be
entered  into  by  or  on  behalf  of  the  British  etablishments
  of  the  banks.
2.  That  the  business  to  be  transacted  under  this
permission  shall  be  limited  to  such  operations  as  may
be  necessary  for  making  the  realisable  assets  of  the
banks  available  for  meeting  their  liabilities,  and  for
discharging  these  liabilities  as  far  as  may  be  practicable.

3.  That  all  transactions  carried  out  under  this
permission  shall  be  Subject  to  the  supervision  and
control  of  a  person  to  be  appointed  for  the  purpose
by  the  Treasury,  who  shall  have  absolute  discretion:
a)  To  refuse  to  permit  any  payment  that  may  appear
to  him  to  be  contrary  to  the  Interest  of  the  nation;
b)  To  permit  any  such  new  transactions  as  are  in
his  opinion  necessary  or  desirable  for  the  purpose
of  the  completion  of  the  transactions  first  mentioned
  in  paragraph  1;
c)  To  permit  or  to  refuse  to  permit  the  completion
of  any  particular  transaction  whatsoever.
4.  That  any  assets  of  the  banks  which  may  remain
undistributed  after  their  liabilities  have,  so  far  as  possible ­
  in  the  circumstances,  been  discharged  shall  be
deposited  with  the  Bank  of  England  to  the  Order  of
the  Treasury.
R.  McKENNA,
One  of  His  Majesty’s  Principal  Secretaries  of  State.
Home  Office,  Whitehall,  August  13,  1914.
Annex  IV.
Amended  Licence  to  Austrian  Banks  of
September  19,  1914.
In  pursuance  of  the  powers  conferred  on  me  by
„The  Aliens  Restriction  (No.  2)  Order  in  Council,  1914“,
made  on  the  10th  day  of  August,  under  „The  Aliens
Restriction  Act,  1914“,  I  hereby  permit:
The  Oesterreichische  Länderbank,
The  Anglo-Austrian-Bank,
to  carry  on  banking  business  in  the  United  Kingdom
Subject  the  following  limitations,  conditions,  supervisions
and  requirement  as  to  the  deposit  of  money  and  securities: ­

1.  The  permission  shall  extend  only  to  the  completion
of  the  transactions  of  a  banking  character  entered  into
before  the  13th  day  of  August,  1914,  so  far  as  those
transactions  would,  in  ordinary  course,  have  been  carried
out  throngh  or  with  the  London  establishments.  The
permission  does  not  extend  to  any  operations  for  the
pnrposes  of  making  available  assets  which  would  ordinarily ­
  be  collected  by,  or  of  discharging  liabilities
which  would  ordinarily  be  discharged  by,  establishments
of  the  banks  other  than  the  London  establishments.  No
new  transactions  of  any  kind  save  such  as  may  T&amp;gt;e
necessary  or  desirable  for  the  purpose  of  the  completions
  of  the  first-mentioned  transactions  shall  be  entered ­
  into  by  or  on  behalf  of  the  London  establishments
of  the  banks.
        <pb n="81" />
        76

2.  The  business  tobe  transactedunder  this  permission
shall  be  limited  to  such  operations  as  may  be  necessary
for  making  the  real!sable  assets  of  the  banks  available
for  Meeting  their  liabilities,  and  for  discharging  these
liabilities  as  far  as  may  be  practicable.
3.  All  transactions  carried  out  under  this  permission
shall  be  Subject  to  the  supervision  and  control  of  a
person  to  be  appointed  for  the  purpose  by  the  Treasury,
who  shall  have  absolute  discretion.  —
a)  To  refuse  to  permit  any  payment  that  may  appear
to  him  to  be  contrary  to  the  Interests  of  the  nation.
b)  To  permit  any  such  new  transactions  as  are  in
bis  opinion  necessary  or  desirable  for  the  purpose
of  the  transactions  first  mentioned  in  paragraph  1.
c)  To  permit  or  to  refuse  to  permit  the  completion
of  any  particular  transaetion  whatsoever.
4.  Any  assets  of  the  bank  which  may  remain
undistributed  after  their  liabilities  have,  so  far  as
possible  in  the  circumstances,  been  discharged  shall
be  deposited  with  the  Bank  of  England  to  the  Order
of  the  Treasury.
The  Permission  granted  by  me  on  the  13th  day
of  August,  1914,  is  hereby  revoked.
K.  McKENNA,
One  of  His  Majesty’s  Principal  Secretaries  of  State.
Home  Office,  Whitehall,  September  19,  1914.
3.  Zahlungs-  und  Handelsverbote.
Staatliche  Überwachung.
Proclamation  relating  to  trading  with  the
enemy  No  1  (of  Aug.  5th).
Whereas  etc.  etc.
We  do  hereby  warn  all  persons  resident,  carrying
on  business,  or  being  in  Our  Dominions  :
Not  to  supply  to  or  obtain  from  the  said  Empire
any  goods,  wares,  or  merchandise  or  to  supply  to  or
obtain  the  same  from  any  person  resident,  carrying
on  business,  or  being  therein,  nor  to  supply  to  or
obtain  from  any  person  any  goods,  wares,  or  merchandise ­
  for  or  by  way  of  transmission  to  or  from  the
said  Empire,  or  to  or  from  any  person  resident,
carrying  on  business  or  being  therein,  nor  to  trade  in
or  carry  any  goods,  wares,  or  merchandise  destined
for  or  Corning  from  the  said  Empire,  or  from  any
person  resident,  .  carrying  on  business,  or  being
therein.
Nor  to  permit  any  British  ship  to  leave  for,
enter,  or  communicate  with  any  port  or  place  of  the
said  Empire.
.  Nor  to  make  or  enter  into  any  new  marine,  life,
fire,  or  other  policy  or  contract  of  Insurance  with  or  for
the  benefit  of  any  person  resident,  carrying  on  business, ­
  or  being  in  the  said  Empire,  nor  under  any
existing  policy  or  contract  of  Insurance  to  make  any
payment  to  or  for  the  benefit  of  any  such  person  in

respect  of  any  loss  due  to  the  belligerent  action  of
Hiss  Majesty’s  forces  or  of  those  of  any  ally  of  His
Majesty.
Nor  to  enter  into  any  new  commercial,  financial,
or  other  contract  or  Obligation  with  or  for  the  benefit
of  any  person  resident,  carrying  on  business  or  being
in  the  said  Empire.
And  We  do  hereby  further  warn  all  persons  that
whoever  in  contrevention  of  the  law  shall  commit,
aid,  or  ab  et  any  of  the  aforesaid  acts  will  be  liable
to  such  penalties  as  the  law  provides.
And  We  hereby  declare  that  any  transactions  to,
with  or  for  the  benefit  of  any  person  resident,  carrying
on  business,  or  being  in  the  said  Empire  which  are  not
treasonable  and  are  not  for  the  time  being  expressly
prohibited  by  üs  either  by  virtue  of  this  Proclamation
or  otherwise,  and  which  but  for  the  existence  of  the
state  of  war  aforesaid  would  be  lawful,  are  hereby
permitted.
And  We  hereby  declare  that  the  expresssion
“person”  in  this  Proclamation  shall  include  any  body
of  persons  corporate  or  unincorporate,  and  that  where
any  person  had,  or  has  an  Interest  in  houses  or  branches
  of  business  in  some  other  country  as  well  as  in
Our  Dominions,  or  in  the  said  Empire  (as  the  case
may  be),  this  Proclamation  shall  not  apply  to  the
trading  or  commercial  intercourse  carried  on  by  such
person  solely  from  or  by  such  houses  or  branches  of
business  in  such  other  country.
Given  etc.  etc.  this  fifth  day  of  August  1914.
Proclamation  extending  to  Austria-Hungary
the  Scope  of  certain  existing  Prodamations
and  a  certain  Order  in  Council  connected  with
the  war.
Whereas  etc.  etc.
1.  The  Proclamation  warning  all  Our  Subjects  and
all  persons  resident  or  being  in  Our  Dominions  from
contributing  to,  or  participating  in  or  assisting  in  the
floating  of,  any  loan  raised  on  behalf  of  the  German
Government,  or  from  advaneing  money  to  or  entering
into  any  contract  or  dealings  whatsoever  with  the
said  Government,  or  otherwise  aiding,  abetting,  or  assisting ­
  the  said  Government,  shall  be  deemed  as  from
this  date  to  apply  to  all  loans  raised  on  behalf  of,  or
contracts  or  dealings  entered  into  with,  or  to  aiding,
abetting,  or  assisting  the  Austro-Hungarian  Government. ­

2.  The  Proclamation  on  Trading  with  the  Enemy
shall  be  deemed  as  from  this  date  to  prohibit  with
the  Dual-Monarchy  of  Austria-Hungary  all  commercial ­
  intercourse,  which  under  the  said  Proclamation
is  prohibited  with  the  German  Empire,  and  for  this
purpose  such  Proclamation  shall  be  read  as  if  troughout
  the  operative  portion  thereof,  the  words  “either
the  German  Empire  or  the  Dual-Monarchy  of  Austria-Hungaiy”
  were  substituted  for  the  words  “the  German
Empire”.
        <pb n="82" />
        77

3.  (1.)  In  the  Order  in  Council  issned  with  reference
  to  the  departure  from  Our  Ports  of  enemy  vessels,
  which  at  the  outbreak  of  hostilities  were  in  any
such  Port  or  which  subsequently  entered  the  saure,
the  word  “enemy”  as  applied  to  either  ships  or  cargo,
shall  he  demed  as  from  this  dato  to  include  Austro-Hungarian
  ships  or  cargo.
(2.)  In  the  application  of  this  Article  to  Austro-Hungarian
  ships  the  dato  Satnrday,  the  Pifteenth  day
of  August,  shall  he  substituted  for  the  date  mentioned
in  Article  2  of  the  said  Order  in  Council,  and  the
date  Saturday,  the  Twenty-second  day  of  August,  shall
be  substituted  for  the  date  mentioned  in  Article  3  of
the  said  Order  in  Council.
4.  The  Proclamation  specifying  the  articles  which
it  is  Our  Intention  to  treat  as  Contraband  of  War
during  the  war  with  G-ermany  shall  be  deemed  to
specify  the  articles  which  it  is  Our  Intention  to  treat
as  Contraband  of  War  during  the  war  with  Austria-Hungary.

5.  In  the  Proclamation  forbidding  the  carriage  in
British  vessels  from  any  Foreign  Port  to  any  other
Foreign  Port  of  any  article  comprised  in  the  list  of
Contraband  of  War  issued  by  Us,  unless  the  shipowner
  shall  have  first  satisfied  himself  that  the  articles ­
  are  not  intented  ultimately  for  use  in  the  enemy
country,  the  words  “enemy  country”  shall  be  deemed
as  from  this  date  to  include  the  Dual-Monarchy  of
Austria-Hungary.
Given  etc.  etc.  this  Twelfth  day  of  August  1914.
OFFICIAL  EXPLANATION.
The  following  official  announcement  was  issued
by  the  Treasury  on  21  st  August.
Lome  doubts  having  arisen  as  to  the  meaning
and  application  of  the  proclamation  against  trading
with  the  enemy  the  Government  authorise  the  following ­
  explanation  to  be  pnblished:
1.  For  the  purpose  of  deciding  what  transactions
with  foreign  traders  are  permitted,  the  important  thing
is  to  consider  where  the  foreign  trader  resides  and
carries  on  business,  and  not  the  nationality  of  the
foreign  trader.
2.  Consequently,  there  is,  as  a  rule,  no  objection
to  British  firms  trading  with  German  or  Anstrian
Arms  established  in  neutral  or  British  territory.  What
is  prohibited  is  trade  with  any  firms  established  in
hostile  territory.
3.  If  a  firm  with  headquarters  in  hostile  territory
has  a  brauch  in  neutral  or  British  territory  trade  with
the  brauch  is  (apart  from  prohibitions  in  special
cases)  permissible,  as  long  as  the  trade  is  bona  fide
with  the  brauch,  and  no  transaction  with  the  head
office  is  involved.
4.  Commercial  contracts  entered  into  before  war
broke  out  with  firms  established  in  hostily  territory
cannot  be  performed  during  the  war,  and  payments
under  them  ought  not  to  be  made  to  such  firms  during
the  war.  Where,  however,  nothing  remains  to  be  done

save  to  pay  for  goods  already  delivered  or  for  Services ­
  already  rendered,  there  is  no  objection  to  making
the  payment.  Whether  contracts  entered  into  before
the  war  suspended  or  terminated  is  a  question  of
law,  which  may  fiepend  on  Circumstances,  and  in
cases  of  doubt  British  firms  must  consult  their  own
legal  advisers.
This  explanation  is  issued  in  order  to  promote
confidence  and  certainty  in  British  commercial  transactions; ­
  but  it  must  be  nnderstood  that,  in  case  of
need,  the  Government  will  still  be  free  to  impose
stricter  regulations  or  special  prohibitions  in  the
national  Interest.
The  Trading  with  the  enemy  Proclamation  No.  2
(of  Sept.  9).
1.  The  Proclamation  of  Aug.  5  relating  to  trading
with  the  enemy,  and  paragraph  2  of  the  Proclamation
of  Aug.  12,  together  with  any  public  announcement
officially  issued  in  explanation  thereof,  are  hereby
revoked,  and  from  and  after  the  date  hereof  this
present  Proclamation  is  substituted  therefor.
2.  The  expression  “enemy  country”  in  this  proclamation ­
  means  the  territories  of  the  German  Empire
and  of  the  Dual  Monarchy  of  Austria-Hungary,  together
with  all  the  colonies  and  dependencies  thereof.
3.  The  expression  “enemy”  in  this  Proclamation
means  any  person  or  body  of  persons  of  whatever
nationality  resident  or  carrying  on  business  in  the
enemy  country,  but  does  not  include  persons  of  enemy
nationality  who  are  neither  resident  nor  carrying  on
business  in  the  enemy  country.  In  the  case  of  incorporated ­
  bodies,  enemy  character  attaches  only  to  those
incorporated  in  an  enemy  country.
4.  The  expression  “outbreak  of  war”  in  this  Proclamation ­
  means  11  p.  m.  on  the  4  th  August  1914,
in  relation  to  the  German  Empire  its  colonies  and
dependencies,  and  midnight  on  the  12  th  August  1914,
in  relation  to  Austria-Hungary,  its  colonies  and  dependencies. ­

List  of  Prohibitions.
The  following  prohibitions  now  have  effect  (save
so  far  as  licences  may  be  issued  as  hereinafter  provided):

(1.)  Not  to  pay  any  sum  of  money  to  or  for  the
benefit  of  an  enemy.
(2.)  Not  to  compromise  or  give  Security  for  the
payment  of  any  debt  or  other  sum  of  money  with  or
for  the  benefit  of  an  enemy.
(3.)  Not  to  act  on  behalf  of  an  enemy  in  drawing,
accepting,  paying,  presenting  for  acceptance  or  payment, ­
  negociating  or  otherwise  dealing  with  any  negotiable
  Instrument.
(4.)  Not  to  accept,  pay,  or  otherwise  deal  with  any
negotiable  Instrument  which  is  held  by  or  on  behalf
of  an  enemy,  provided  that  this  Prohibition  shall  not
be  demed  to  be  infringed  by  any  person  who  has  no
reasonable  ground  for  believing  that  the  Instrument  is
held  by  or  on  behalf  of  an  enemy.
        <pb n="83" />
        78

(5.)  Not  to  enter  into  any  new  transaetion,  or
complete  any  transaetion  already  entered  into  with  an
enemy  in  any  Stocks,  shares,  or  other  securities.
(6.)  Not  to  malte  or  enter  into  any  new  marine
life,  fire,  or  other  policy  or  contract  of  Insurance  with
or  for  the  benefit  of  an  enemy;  nor  to  accept  or  give
effect  to  any  Insurance  of  any  risk  arising  ander  any
policy  or  contract  of  Insurance  (including  reinsurance)
made  or  entered  into  with  or  for  the  benefit  of  an
enemy  before  the  outbreak  of  war  (v.  p.  80).
(7.)  Not  directly  or  indirectly  to  supply  to  or  for
the  use  of  benefit  of,  or  obtain  from,  an  enemy
country  or  an  enemy,  any  goods,  wares  or  merchandise,
  nor  directly  or  indirectly  to  supply  to  or  for  the
use  or  benefit  of,  or  obtain  from  any  person  any  goods,
wares  or  merchandise,  for  or  by  way  of  transmission
to  or  from  an  enemy  country  or  an  enemy,  nor  directly
or  indirectly  to  trade  in  or  carry  any  goods,  wares  or
merchandise  destined  for  or  coming  from  an  enemy
country  or  an  enemy.
(8.)  Not  to  permit  any  British  ship  to  leave  for,
enter  or  communicate  with  any  port  or  place  in  an
enemy  country.
(9.)  Not  to  enter  into  any  commercial,  financial  or
other  contract  or  Obligation  with  or  for  the  benefit  of
an  enemy.
(10.)  Not  to  enter  into  any  transaetion  s  with  an
enemy,  if  and  when  they  are  prohibited  by  an  Order
of  Council  made  and  published  on  the  recommandation
  of  a  Secretary  of  State,  even  though  they  would
otherwise  be  permitted  by  law  or  by  this  or  any  other
Proclamation.
5.  And  we  do  hereby  fnrther  warn  all
persons  that  whoeyer  in  contravention  of  the  law  shali
commit,  aid,  or  abet  any  of  the  aforesaid  act,  is  gniltly
of  a  crime,  and  will  be  liable  to  punishment  and
penalties  accordingly.
6.  Provised  always  that  where  an  enemy  has  a
brauch  locally  sitnated  in  British,  allied  or  neutral
territory,  not  being  neutral  territory  in  Europe,  transactions
  by  or  with  such  brauch  shali  not  be  treated  as
transactions  by  or  with  an  enemy.
7.  Nothing  in  this  proclamation  shali  be  deemed
to  prohibit  payments  by  or  on  account  of  enemies  to
persons  resident,  carrying  on  business  or  being  in  Our
Dominions,  if  such  payments  arise  out  of  transactions
entered  into  before  the  outbreak  of  War  or  otherwise
permitted.
8.  Nothing  in  this  Proclamation  shali  be  taken  to
prohibit  anything  which  shali  be  expressly  permitted
by  our  licence,  or  by  the  licence  giren  on  Our  behalf
by  a  Secretary  of  State,  or  the  Board  of  Trade,  whether
such  licences  be  especially  granted  to  individuals  or
be  announced  as  applying  to  classes  of  persons.
9.  This  Proclamation  shali  be  called  theTRADING
WITH  THE  ENEMY  PROCLAMATION  No.  2.

Auszugsweise  Übersetzung:
1.  Die  Verordnung  von  d.  August  und  §  2  der
Verordnung  vom  12.  August  -sowie  jede  zu  ihrer  Erläuterung ­
  amtlich  erlassene  öffentliche  Bekanntmachung ­
  werden  hiedurch  aufgehoben  und  vom  heutigen ­
  Tage  ab  durch  die  gegenwärtige  Verordnung
ersetzt.
2.  Der  Ausdruck  „Feindesland"  in  dieser  Verordnung ­
  -bedeutet  die  Gebiete  des  Deutschen  Reiches
und  der  Doppelmonarchie  Lfterreich-Ungarn  mit
allen  ihren  -Kolonien  und  Schutzgebieten.
3.  Der  Ausdruck  „Feiud"  in  dieser  Verordnung
bedeutet  eine  Person  oder  eine  Gesellschaft  von  Personen, ­
  gleichviel  welcher  Staatsangehörigkeit,  die  im
Feindeslan-de  wohnen  und  dort  ein  Geschäft  oder  ein
Gewerbe  betreiben,  schließt  aber  nicht  Personen
feindlicher  Staatsangehörigkeit  ein,  die  weder  im
Feindeslande  wohnen  noch  dort  ein  Geschäft  oder
ein  Gewerbe  betreiben.  In  bezug  auf  Gesellschaften
mit  Korporationsrech-ten  haftet  der  feindliche  Charakter ­
  nur  an  solchen,  die  in  einein  feindlichen  Lande
Korporationsrechte  besitzen.
Gegenwärtig  gelten  folgende  Verbote  (von  nachstehenden ­
  Ausnahmen  abgesehen):
(1.)  Es  darf  leine  Summe  Geldes  an  einen
Feind  oder  zu  seinen  Gunsten  gezahlt  werden.
(2.)  Für  die  Zahlung  einer  Schuld  od-er  einer
anderen  Summe  Geldes  darf  mit  einem  Feinde  oder
zu  seinen  Gunsten  kein  Vertrag  geschlossen,  noch
einem  Feinde  oder  zu  seinen  -Gunsten  Sicherheit  dafür ­
  geleistet  werden.
(3.)  Es  dürfen  zugunsten  eines  Feindes  keine
Handlungen  -vorgenommen  werden,  wie  Trassieren,
Akzeptieren,  Zahlen,  Vorlegen  zum  Akzept  oder  zur
Zahlung,  oder  anderweitiges  Verfahren  mit  einem
Handelspapiere.
(4.)  Es  ist  verboten,  ein  Handslspapier,  das  sich
im  Besitze  eines  Feindes  befindet  oder  zu  seinen
Gunsten  gehalten  wird,  zu  akzeptieren,  einzulösen
oder  anderweitig  damit  zu  -verfahren,  mit  der  Maßgabe, ­
  daß  dieses  Verbot  nicht  als  übertreten  gelten
soll,  wenn  eine  Person  keinen  triftigen  Grund  hat,
anzunehmen,  daß  das  Papier  von  einem  Feinde  besessen ­
  oder  zu  seinen  Gunsten  gehalten  wird.
(5.)  Es  ist  verboten,  in  Staatspapieren,  Aktien
oder  anderen  Sicherheiten  mit  einem  Feinde  ein
neues  Geschäft  abzuschließen  oder  bereits  schwebende ­
  Geschäfte  zu  beendigen.
(6.)  Es  ist  verboten,  neue  See-,  Lsbens-,  Feueroder ­
  sonstige  Versicherungspolizzen  mit  einem
Feinde  oder  zu  seinen  Gunsten  abzuschließen,  sowie
mit  einem  Feinde  oder  zu  seinen  Gunsten  vor  Ausbruch ­
  des  Krieges  abgeschlossene  Versicherungen  oder
Risikos,  die  sich  aus  einer  Versicherungspolizze  oder
einem  Versicherungsverträge  (mit  Einschluß  von
Rückversicherung)  ergeben,  zu  übernehmen  oder  in
Wirksamkeit  treten  zu  lassen.
(7.)  Es  ist  verboten,  Güter,  Waren  oder  Kaufnmnnsgut
  unmittslb-ar  oder  mittelbar  an  ein  feind ­
        <pb n="84" />
        79

liches  Land  oder  an  «inen  Feind  oder  für  deren  Gebrauch ­
  oder  zu  deren  Gunsten  zu  liefern  oder  von
ihnen  zu  beziehen,  ferner  Güter,  Waren  oder  Kaufmannsgut ­
  unmittelbar  oder  mittelbar  an  eine  Person ­
  oder  für  deren  Gebrauch  oder  zu  deren  Gunsten
zu  liefern  oder  von  einer  Person  zu  beziehen,  um  sie
nach  einem  feindlichen  Lande  oder  an  einen  Feind
oder  aus  einem  feindlichen  Lande  oder  von  einem
Feinde  zu  befördern,  sowie  mit  Gütern,  Waren  oder
Kausmannsgut  zu  handeln  oder  sie  zu  führen,  die
für  ein  feindliches  Land  oder  einen  Feind  bestimmt
find  oder  aus  einem  feindlichen  Lande  oder  von  einem
Feinde  kommen.
(8.)  Es  darf  einem  britischen  Schiffe  nicht  erlaubt ­
  werden,  nach  einem  Hafen  oder  Platze  in
einem  feindlichen  Lande  zu  fahren,  dort  anzulaufen
oder  mit  ihm  in  Verbindung  zu  treten.
(9.)  Es  darf  kein  kommerzieller,  finanzieller
oder  sonstiger  Vertrag  oder  eine  derartige  Verpflichtung ­
  mit  einem  Feinde  oder  zu  seinen  Gunsten  abgeschlossen ­
  oder  eingegangen  werden.
(10.)  Es  dürfen  mit  einem  Feinde  keine  Geschäfte ­
  abgeschlossen  werden,  wenn  sie  ktrdj  eine
Kabinettsorder  verboten  sind,  die  auf  Vorschlag
eines  Staatssekretärs  erlassen  und  veröffentlicht  ist,
selbst  wenn  sie  sonst  gesetzlich  oder  nach  dieser  oder
einer  anderen  Verordnung  erlaubt  wären.
5.  Wer  in  Zuwiderhandlung  gegen  das  Gesetz
eine  der  vorbezeichneten  Handlungen  begehen,  unterstützen ­
  oder  fördern  sollte,  macht  sich  eines  Vergehens
schuldig  und  wird  demgemäß  bestraft  werden.
6.  Indessen  sollen,  wenn  ein  Feind  ein  Zweiggeschäft ­
  in  einem  britischen,  verbündeten  oder  außerhalb ­
  Europas  gelegenen  neutralen  Gebiete  besitzt,
Geschäftsabschlüsse  durch  ein  solches  Zweiggeschäft
vlder  mit  einem  solchen  Zweiggeschäfte  nicht  als  Geschäftsabschlüsse ­
  durch;  einen  Feind  oder  mit  einem
Feinde  behandelt  werden.
7.  Keine  Bestimmung  in  dieser  Verordnung
soll  so  angesehen  werden,  als  wenn  durch  sie  Zahlungen ­
  von  Feinden  oder  für  deren  Rechnung  an  Personen, ­
  die  in  unseren  Ländern  wohnen,  ein.Geschäft
oder  Gewerbe  betreiben  oder  sich  aufhalten,  verboten
würden,  wenn  diese  Zahlungen  von  Geschäften  herrühren, ­
  die  vor  Ausbruch  des  Krieges  abgeschlossen
oder  anderswie  erlaubt  sind.
8.  Keine  Bestimmung  in  dieser  Verordnung  soll
so  verstanden  werden,  als  wenn  durch  sie  etwas  verboten ­
  würde,  was  durch.  Unsere  Genehmigung  oder
durch  die  in  Unserem  Namen  von  einem  Staatssekretär ­
  oder  vom  Handelsamt  erteilte  Erlaubnis  ausdrücklich ­
  gestattet  wird,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob
solche  Erlaubnis  einzelnen  Personen  besonders  erteilt ­
  wird  oder  der  Bekanntmachung  gemäß  auf  Gesellschaften ­
  von  Personen  Anwendung  findet.
9.  Diese  Verordnung  soll  die  Verordnung,  betreffend ­
  den  Handel  mit  dem  Feinde,  Nr.  2,  genannt
werden.

Licence  granteck  by  ttie  Secretary  of  State,
September  22,  1914,  uncker  tbe  Tracking  with  the
Enemy  Proclamation,  No.  2,  permitting  certain
Payments,  Exchange  Transactions  and  Receipts.
Whereas  etc.  etc..  .  .
Now  I,  the  Right  Honourable  Reginald  McKenna,
one  of  His  Majesty’s  Principal  Secretaries  of  State,
hereby  anthorize  such  persons  as  may  be  empowered
by  the  Lords  Commissioners  of  His  Majesty’s  Treasury
in  that  behalf  to  make  such  payments  and  to  carry
out  such  exchange  transactions  for  the  benefit  of  persons ­
  resident  in  an  enemy  country  as  their  Lordships
may  from  time  to  time  sanction,  or  to  receive  payment
of  monies  from  persons  resident  in  an  enemy  country
in  such  cases  as  their  Lordships  may  from  time  to
time  sanction.
Licence  granted  by  the  Board  of  Trade,  September ­
  23,  1914,  under  the  Trading  with  the
Enemy  Proclamation,  No.  2,  permitting  Payment ­
  of  certain  Fees  in  respect  of  Patents,
Designs  and  Trade  Marks*).
Whereas  etc.  etc..  .  .
“The  express!  on  ‘  enemy  country'  in  this  Proclamation ­
  means  the  territories  of  the  German  Empire
and  of  the  Dual  Monarchy  of  Austria-Hungary,  together
with  all  the  Colonies  and  Dependencies  thereof.
„The  expreseion  ‘  enemy  ’  in  this  Proclamation
means  any  person  or  body  of  persons  of  whatever
nationality  resident  or  carrying  on  business  in  the
enemy  country,  but  does  not  include  persons  of  enemy
nationality  who  are  neither  resident  nor  carrying  on
business  in  the  enemy  country.  In  the  case  of  incorporated ­
  bodies  enemy  character  attaches  only  to  those
incorporated  in  an  enemy  country.”
And  whereas  it  was  also  declared  by  the  said
Proclamation  that  from  and  after  the  date  of  the  said
Proclamation,  all  persons  resident,  carrying  on  bussiness,
or  being  in  His  Majesty’s  Dominions  were  prohibited
from  doing  certain  acts  therein  more  specifically
referred  to:
And  whereas  it  was  further  declared  by  the  said
Proclamation  as  follows:  —
“Nothing  in  this  Proclamation  shall  be  taken  to
prohibit  anything  which  shall  be  expressly  permitted
by  Our  licence,  or  by  the  licence  given  on  Our  behalf
by  a  Secretary  of  State,  or  the  Board  of  Trade,  whether
such  licences  be  especially  granted  to  individuals  or
be  announced  as  applying  to  classes  of  persons.“
And  whereas  it  appears  desirable  to  graut  the
licence  hereinafter  set  out;
Now  therefore  the  Board  of  Trade,  acting  on
behalf  of  His  Majesty,  and  in  pursuance  of  the  power
reserved  in  the  said  Proclamation,  do  hereby  giye  and
graut  licence  to  all  persons  resident,  carrying  on
business,  or  being  in  His  Majesty’s  Dominions,
To  pay  any  fees  necessary  for  obtaining  the  graut,
or  for  obtaining  the  rehewal  of  Patents,  or  for  obtaining
*)  Aufgehoben  durch  Verordnung  vom  4.  November  1914,  stehe
Seite  106.
        <pb n="85" />
        80

the  registration  of  Desigas  or  Trade  Marks,  or  the
renewal  of  sack  registration  in  an  “enemy  country.”
And  also  to  pay  on  behalf  of  an  “enemy”  any
fees  payable  on  application  for  or  ronewal  of  the  grant
of  a  British  Patent  or  on  application  for  the  registration
of  British  Designs  or  Trade  Marks  or  the  renewal  of
such  registration.
Dated  this  twenty-third  day  of  September,  1914.
Proclamation,  dated  September  30,  1914,  extending
  the  Prohibitions  contained  in  the  Trading
with  the  Enemy  Proclamation,  No.  2.
Whereas  etc.  etc....
And  whereas  it  is  desirable  to  ext  end  the  prohibitions ­
  contained  in  Our  said  Proclamation:
Now,  therefore,  We  have  thought  fit,  by  and  with
the  advice  of  Our  Privy  Council,  to  issue  this  Our
Royal  Proclamation  declaring,  and  it  is  hereby  deelared,
as  follows:—
1.  Prom  and  after  the  dato  of  this  Proclamation  —
(1)  .  The  importation  of  such  sugar  as  is  hereinafter
mentioned  is  prohibited.
(2)  .  The  following  prohibition  shall  have  effect  (save
so  far  as  licences  may  be  issued  as  hereinafter  provided)
in  addition  to  the  prohibitions  contained  in  Our  said
Proclamation,  and  We  do  hereby  accordingly  warn  all
persons  resident,  carrying  on  business,  or  being  in  our
Dominions—
(a)  Not  directly  or  indirectly  to  Import  or  cause
or  procure  to  be  i  mp  orte  d  or  to  be  concerned  with
the  importation  into  any  port  of  Our  Dominions  or
into  any  other  country  or  place  whatever  through  or
from  any  port  in  Europe  of  raw  or  refined  sugar  made
or  produced  by  an  enemy  or  in  an  enemy  country,  or
refined  sugar  (wherever  made  or  produced)  made  or
produced  from  raw  sugar  made  or  produced  by  an
enemy  or  in  an  enemy  country.
(b)  Not  directly  or  indirectly  to  deal  in  any  sugar
as  aforesaid.
2.  And  We  do  hereby  further  warn  all  persons
that  whoever  in  contravention  of  the  law  shall  commit,
aid  or  abet  any  of  the  aforesaid  acts  is  guilty  of  a
crime  and  will  be  liable  to  punishment  and  penalties
accordingly.
3.  Nothing  in  this  Proclamation  shall  be  taken
to  prohibit  anything  which  shall  pe  expressly  permitted
by  Our  licence,  or  by  the  licence  given  on  Our  behalf
by  a  Secretary  of  State  or  the  Board  of  Trade,  whether
such  licence  be  granted  especially  to  individuale  or
be  announced  as  applying  to  classes  of  persons.
4.  The  words  “enemy”  and  “enemy  country”  and
“persons”  shall  have  the  same  meaning  in  this  Our
Proclamation  as  in  Our  said  Proclamation  of  the  ninth
day  of  September,  1914.
Given  at  Our  Court  at  Buckingham  Palace,  this
Thirtieth  day  of  September,  in  the  year  of  our  Lord,
one  thousand  nine  hundred  and  fourteen,  and  in  the
Pifth  year  of  Our  Reign.

Proclamation,  dated  November  5,  1914,  extending
  to  the  War  with  Turkey  the  Proclamations
and  Orders  in  Council  relating  to  the  War.
Whereas  etc.  etc.
1.  The  Proclamations  and  Orders  in  Council
issued  with  reference  to  the  state  of  war  between  Us
and  the  German  Emperor,  or  with  reference  to  the
state  of  war  between  Us  and  the  German  Emperor
and  the  Emperor  of  Austria,  King  of  Hungary,  other
than  the  Order  in  Council  issued  on  the  4th  day  of
August,  1914,  with  reference  to  the  departure  from
Our  ports  of  enemy  vessels,  which  at  the  outbreak  of
hostilities  were  in  any  such  ports,  or  which  subsequently
  entered  the  same,  shall,  if  still  in  force,  apply
to  the  state  of  war  between  Us  and  the  Sultan  of
Turkey  as  from  this  5th  day  of  November,  1914.
2.  The  Proclamation  issued  on  the  5th  day  of
August,  1914,  warning  all  Our  Subjects,  and  all  persons
resident  or  being  in  Our  Dominions,  from  contributing
to  or  participating  in,  or  assisting  in  the  floating  of,
any  loan  raised  on  behalf  of  the  German  Government,
or  from  advancing  money  to  or  entering  into  any
contract  or  dealings  whatsoever  with  the  said  Government, ­
  or  otherwise  aiding,  abetting,  or  assisting  the
said  Government,  shall  be  de 3 med  as  from  this  5th
day  of  November,  1914,  to  apply  to  all  loans  raised
on  behalf  of,  or  contracts  or  dealings  entered  into
with,  or  to  aiding,  abetting,  or  assisting  the  Ottoman
Government.
3.  The  words  “enemy  country”  in  any  of  the
Proclamations  or  Orders  in  Council  referred  to  in
Article  1  of  this  Proclamation  shall  include  the  Dominions ­
  of  His  Imperial  Majesty  the  Sultan  of  Turkey
other  than  Egypt,  Cyprus,  and  any  territory  in  the
occupation  of  Us  or  Our  allies.
Proclamation,  dated  October  8,  1914,  amending
the  Trading  with  the  Enemy  Proclamation  No.  2.
Whereas  etc.  etc.
1.  Paragraph  5,  heading  (6),  of  the  Trading  with
the  Enemy  Proclamation,  No.  2,  is  hereby  revoked,
and  in  lieu  thereof  the  following  heading  shall  be
inserted  in  the  said  Paragraph  5  as  from  the  dato
hereof:  —
(6)  “Not  to  make  or  enter  into  any  new  marine,
life,  fire  or  other  policy  or  contract  of  Insurance  (including
  re-insurance)  with  or  for  the  benefit  of  an
enemy;  nor  to  accept,  or  give  effect  to  any  insurance
of,  any  risk  arising  under  any  policy  or  contract  of
Insurance  (including  re-insurance)  made  or  entered
into  with  or  for  the  benefit  of  an  enemy  before  the
outbreak  of  war;  and  in  particular  as  regards  Treaties
or  Contracts  of  re-insurance  current  at  the  outbreak
of  war  to  which  an  enemy  is  a  party  or  in  which  an
enemy  is  interested  not  to  cede  to  the  enemy  or  to
accept  from  the  enemy  under  any  such  Treaty  or
Contract  any  risk  arising  under  any  policy  or  contract
        <pb n="86" />
        81

of  insurance  (ineluding  re-insurance)  made  or  entored
into  after  the  outbraak  of  war,  or  any  share  in  any
such  risk.”
2.  —  (1)  The  expression  “Order  of  Council  made
and  published  on  the  recommendation  of  a  Secretary
of  State”  in  Paragraph  5,  heading  (10;,  of  the  Trading
with  the  Knemy  Proclamation,  No.  2,  shall,  as  regards
persona  resident  carrying  on  bnsiness  or  being  in  Our
Dominions  beyond  the  Seas,  be  taken  to  mean  an
Order  of  the  Oovernor  in  Council  published  in  the
Officiel  Gazette.
(2)  The  expression  "Governor  in  Council"  in  this
Paragraph  means  as  respects  Canada  the  Governor-General
  of  Canada  in  Council,  as  respects  India  the
Governor-General  of  India  in  Council,  as  respects
Australia  the  Governor-General  of  Australia  in  Council,
as  respects  New  Zealand  the  Governor  of  New  Zealand
in  Council,  as  respects  the  Union  of  South  Africa  the
Governor-General  of  the  Union  of  South  Africa  in
Council,  as  respects  Newfoundland  the  Governor  of
Newfoundland  in  Council,  and  as  respects  any  other
British  Possession  the  Governor  of  that  Possession  in
Council.
3.  The  power  to  graut  licences  on  Our  behalf
vested  by  Paragraph  8  of  the  Trading  with  the  Enemy
Proclamation,  No.  2,  in  a  Secretary  of  State  may  be
exercised  in  Canadia,  India,  Australia  and  the  Union
of  South  Africa  by  the  Governor-General,  and  in  any
British  Possession  not  included  within  the  limits  of
Canada,  India,  Australia  or  South  Africa  by  the
Governor.
4.  In  this  Proclamation  the  expression  “Governor-General"
  includes  any  person  who  for  the  time  being
has  the  powers  of  the  Governor-General,  and  the  expression ­
  “Governor”  includes  the  Officer  for  the  time
being  administering  the  Government.
5.  Notwithstanding  anything  contained  in  Paragraph ­
  6  of  the  Trading  with  the  Enemy  Proclamation,
No.  2,  where  an  enemy  has  a  brauch  locally  situated
in  British,  allied  or  neutral,  territory,  which  carries
on  the  bnsiness  of  insurance  or  re-insurance  of  whatever
nature,  transactions  by  or  with  such  brauch  in  respect
of  the  bnsiness  of  insurance  or  re-insurance  shall  be
considered  as  transactions  by  or  with  an  enemy.
6.  This  Proclamation  shall  be  read  as  one  with
the  Trading  with  the  Enemy  Proclamation,  No.  2.
Proclamation,  dated  January  7,  1915,  Relating
to  Trading  with  the  Enemy.
Whereas  by  Our  Proclamation  dated  the  9th  day
of  September,  1914,  called  the  Trading  with  the  Enemy
Proclamation,  No.  2,  certain  prohibitions,  as  the  therein
  more  specifically  set  forth,  were  imposed  upon  all
persons  therein  referred  to:
And  whereas  by  Our  Proclamation  dated  the  8th
Day  of  October  the  Trading  with  the  Enemy  Proclamation ­
  No.  2,  was  amended  as  therein  more  specifically
s et  forth  :

And  whereas  by  Our  Proclamation  dated  the  5th
day  of  November,  1914,  it  was  ieclared  tbat  the  aforesaid
  Proclamations,  amongst  others,  should  apply  to
the  state  of  war  existing  between  Us  and  the  Sultan
of  Turkey:
And  whereas  it  is  desirable  to  extend  the  scope
of  the  prohibitions  contained  in  the  aforesaid  Proclamations ­
  in  the  manner  hereinafter  appearing  :
Now,  therefore,  We  have  thought  fit,  by  and  with
the  advice  of  Our  Privy  Council,  to  issue  this  Our
Boyal  Proclamation,  declaring,  and  it  is  hereby  declared,
  as  follows:  —
1.  Notwithstanding  anything  contained  in  paragraph
  6  of  the  Trading  with  the  Enemy  Proclamation
No.  2  transactions  hereafter  entered  into  by  persons,
firms  or  Companies  resident  carrying  on  bnsiness  or
being  in  the  United  Kingdom:
a)  in  respect  of  banking  bnsiness  with  a  brauch
situated  outside  the  United  Kingdom  of  an  enemy
person  firm  or  Company,  or
b)  in  respect  of  any  description  of  bnsiness  with  a
brauch  situated  outside  the  United  Kingdom  of  an
enemy  bank,  shall  be  considered  as  transactions
with  an  enemy:
Provided  tbat  the  acceptance  payment  or  other
dealing  with  any  negotiable  Instrument  which  was
drawn  betöre  the  dato  of  the  Proclamation  shall  not,
if  otherwise  lawful,  be  deemed  to  be  a  transaction
hereafter  entered  into  within  the  meaning  of  this
paragraph.
2.  The  power  to  graut  licences  on  Our  behalf
vested  by  paragraph  8  of  the  Trading  with  the  Enemy
Proclamation  No.  2  in  a  Secretary  of  State,  or  the
Board  of  Trade,  may  also  be  exercised  by  the  Lords
Commissioners  of  Our  Treasury.
3.  If  the  Governor  in  Council  of  any  British
possession  shall  issue  a  Proclamation  extending  the
provisions  of  this  Proclamation  to  transactions  by
persons  firms  or  Companies  resident  carrying  bnsiness
or  being  in  that  possession  such  first  mentioned  Proclamation ­
  shall  bave  effect  as  if  it  were  part  of  this
Proclamation.
4.  This  Proclamation  shall  be  read  as  one  with
the  Trading  with  the  Enemy  Proclamation  No.  2  und
with  Our  Proclamation  dated  the  8th  day  of  October
amending  the  same.
(„The  London  Gazette“,  January  8th,  1915.)
Übersetzung.
1  Unbeschadet  der  in  Ziffer  6  der  Verordnung
Nr.  2,  betreffend  den  Handel  mit  dem  Feinde,  vorgesehenen ­
  Bestimmung  sollen  zukünftig  Geschäftsabschlüsse ­
  von  Personen,  Firmen  oder  Gesellschaften,
die  in  dem  Vereinigten  Königreiche  -wohnen,  Geschäfte ­
  betreiben  oder  sich  dort  befinden,  soweit  sie
betreffen
a)  Bankgeschäfte  mit  einem  außerhalb  des  Vereinigten ­
  Königreiches  gelegenen  Zweiggeschäfte
        <pb n="87" />
        82

einer  feindlichen  Person,  Firma  oder  Gesellschaft, ­
  oder
b)  irgendeine  Art  von  Geschäften  mit  einem  außerhalb ­
  tüs  Vereinigten  Königreiches  gelegenen
Zweiggeschäfte  einer  feindlichen  Bank
als  Geschäfte  mit  einem  Feinde  angesehen  werden.
Indes  soll  die  Zahlungsannahme  oder  sonstige
Behandlung  eines  Handelspapieres,  das  vor  dem
Tage  dieser  Verordnung  bezogen  ist,  sofern  es  sonst
nicht  dem  Gesetze  zuwiderläuft,  nicht  als  ein  Geschäft
angesehen  werden,  das  im  Sinne  dieser  Bestimmung
später  abgeschlossen  ist.
2.  Die  Befugnis,  welche  gemäß  Ziffer  8  der
Verordnung  Nr.  2,  betreffend  den  Handel  mit  dem
Feinde,  einem  Staatssekretär  oder  dem  Handelsamt
für  die  Erteilung  von  Genehmigungen  übertragen
ist,  kann  auch  von  dem  Vorsitzenden  des  Schatzamts
ausgeübt  weiden.
3.  Wenn  der  Gouverneur  im  Rate  einer  britischen ­
  Besitzung  eine  Verordnung  erlassen  sollte,  wodurch ­
  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  auf  die
Handelsgeschäfte  von  Personen,  Firmen  oder  Gesellschaften ­
  ausgedehnt  werden,  die  in  dieser  Besitzung
wohnen  oder  ihr  Geschäft  betreiben,  so  soll  die  erstgenannte ­
  Verordnung  die  Wirkung  haben,  als  ob  sie
ein  Teil  dieser  Verordnung  wäre.
(„Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft", ­
  Nr.  14  vom  24.  Februar  1915.)
The  Trading  with  the  Enemy  Act,  1914.
(4  &amp;amp;  5  Geo.  5,  c.  87).
AnActtomake  Provision  -with  respect
to  penalties  for  Trading  with  the
Enemy,  andother  purposes  connected
therew  ith.
18  th  September  1914.
Be  it  enacted  by  the  King’s  most  Excellent
Majesty,  by  and  with  the  advice  and  consent  of  the
Lords  Spiritual  and  Temporal,  and  Commons,  in  this
present  Parliament  assembled,  and  by  the  authority
of  the  same,  as  follows:  —
1.  Penalties  for  trading  with  enemy.
(1)  Any  person  who  during  the  present  war  trades  or
has,  since  the  fourth  day  of  August  nineteen  hundred
and  fourteen,  traded  with  the  enemy  with  in  the
meaning  of  this  Act  shall  be  guilty  of  a  misdemeanour,
and  shall  —
(a)  on  conviction  under  the  Summary  Jurisdiction
Acts,  be  Kable  to  imprisonment  with  or  without
hard  labour  for  a  term  not  exceeding  twelve
months,  or  to  a  fine  not  exceeding  five  hundred
pounds,  or  to  both  such  imprisonment  and
fine;  or
(b)  on  conviction  on  indictment,  be  Kable  to  penal
servitude  for  a  term  not  exceeding  seven  or  less
than  three  years  or  to  imprisonment  with  or
without  hard  labour  for  a  term  not  exceeding
two  years,  or  to  a  fine,  or  to  both  such  penai
servitude  or  imprisonment  and  fine;

and  the  court  may  in  any  case  order  that  any  goods
or  money,  in  respect  of  which  the  offence  has  been
committed,  be  forfeited.
(2)  For  the  purposes  of  this  Act  a  person  shall
be  deemed  to  have  traded  with  the  enemy  if  he  has
entered  into  any  transaction  or  done  any  act
which  was,  at  the  time  of  such  transaction  or  act,
prohibited  by  or  under  any  proclamation  issued  by
His  Majesty  dealing  with  trading  with  the  enemy  for
the  time  being  in  force,  or  which  at  common  law  or
by  Statute  constitutes  an  oifence  of  trading  with
the  enemy:
Provided  that  any  transaction  or  act  permitted
by  or  under  any  such  proclamation  shall  not  be
deemed  to  be  trading  with  the  enemy.
(3)  Where  a  Company  has  entered  into  a  transaction ­
  or  has  done  any  act  which  is  an  offence  under
this  section,  every  director,  manager,  secretary,  or
other  officer  of  the  Company  who  is  knowingly  a  party
to  the  transaction  or  act  shall  also  be  deemed  guilty
of  the  offence.
(4)  A  prosecution  for  an  offence  under  this  section
shall  not  be  instituted  except  by  or  with  the  consent
of  the  Attorney-General:
Provided  that  the  person  charged  with  such  an
offence  may  be  arrested  and  a  warrant  for  his  arrest
may  be  issued  and  executed,  and  such  person  may  be
remanded  in  custody  or  on  bail  notwithstanding  that
the  consent  of  the  Attorney-General  to  the  Institution
of  the  prosecution  for  the  offence  has  not  been  obtained,
  but  no  further  or  other  proceedings  shall  be
taken  until  that  consent  has  been  obtained.
(5)  Where  an  act  constitutes  an  offence  both  under
this  Act  and  under  any  other  Act,  or  both  under  this
Act  and  at  common  law,  the  offender  shall  be  Kable  to  be
prosecuted  and  punished  under  either  this  Act  or  such
other  Act,  or  under  this  Act  or  at  common  law,  but  shall
not  be  Kable  to  be  punished  twice  for  the  same  offence.
2.  Power  to  inspect  books  and  documents.

(1)  If  a  justice  of  the  peace  is  satisfied,  on  Information ­
  on  oath  laid  on  behalf  of  a  Secretary  of
State  or  the  Board  of  Trade,  that  there  is  reasonable
ground  for  suspecting  that  an  offence  under  this  Act
has  been  or  is  about  to  be  committed  by  any  personfirm, ­
  or  Company,  he  may  issue  a  warrant  authorising
any  person  appointed  by  a  Secretary  of  State  or  the
Board  of  Trade  and  named  in  the  warrant  to  inspect
all  books  or  documents  belonging  to  or  under  the
control  of  that  person,  firm,  or  Company,  and  to  require
  any  person  able  to  give  any  Information  with
respect  to  the  business  or  trade  of  that  person,  firm,
or  Company  to  give  that  information,  and  if  accompanied
  by  a  Constable  to  enter  and  search  any  premises
  used  in  Connection  with  the  business  or  trade
and  to  seize  any  such  books  or  documents  as  aforesaid:
Provided  that  when  it  appears  to  a  Secretary  of
State  or  the  Board  of  Trade  that  the  case  is  one  of
        <pb n="88" />
        83

great  emergeney  and  that  in  the  interests  of  the  State
immediate  action  is  necessary,  a  Secretary  of  State  or
the  Board  of  Trade  may,  by  written  order,  give  to  a
person  appointed  by  him  or  thein  the  like  anthority
as  may  he  given  by  a  warrant  of  a  jnstice  under  this
subsection.
(2)  Where  it  appears  to  the  Board  of  Trade—
a)  in  the  case  of  a  firm,  that  one  of  the  partners  in
the  firm  was  immediately  before  or  at  any  time
since  the  commencement  of  the  present  war  a
snbject  of,  or  resident  or  carrying  on  bnsiness  in,
a  state  for  the  time  being  at  war  with  His  Majesty;
  or
b)  in  the  case  of  a  Company,  that  one-third  or  more
of  the  issned  share  Capital  or  of  the  directorate
of  the  Company  immediately  before  or  at  any
time  since  the  commencement  of  the  present  war
was  held  by  or  on  behalf  of  or  consisted  of  persons
  who  were  snbjects  of,  or  resident  or  carrying
on  bnsiness  in,  a  state  for  the  time  being  at  war
with  His  Majesty;  or
c)  in  the  case  of  a  person,  firm  or  Company,  that
the  person  was  or  is,  or  the  firm  or  Company
were  or  are,  acting  as  agent  for  any  person,  firm,
or  Company  trading  or  carrying  on  bnsiness  in  a
state  for  the  time  being  at  war  with  His  Majesty;
the  Board  of  Trade  may,  if  they  think  it  expedient
for  the  purpose  of  satisfying  themselves  that  the  person,
firm  or  Company  are  not  trading  with  the  enemy,  by
written  order,  give  to  a  person  appointed  by  them,
without  any  warrant  from  a  jnstice,  anthority  to  inspect
  all  books  and  documents  belonging  to  or  under
the  control  of  the  person,  firm  or  Company,  and  to
require  any  person  able  to  give  inform  ation  with
respect  to  the  bnsiness  or  trade  of  that  person,  firm
or  Company,  to  give  that  Information.
For  the  purposes  of  this  subsection,  any  person
anthorised  in  that  behalf  by  the  Board  of  Trade  may
inspect  the  register  of  members  of  a  Company  at  any
time,  and  any  shares  in  a  Company  for  which  share
warrants  to  bearer  have  been  issned  shall  not  be  reckoned
  as  part  of  the  issned  share  Capital  of  the  Company.
(3)  If  any  person  having  the  cnstody  of  any  book
or  document  which  a  person  is  anthorised  to  inspect
under  this  section  refuses  or  wilfully  neglects  to  produce
  it  for  inspection,  or  if  any  person  who  is  able
'to  give  any  Information  which  may  be  required  to  be
given  under  this  section  refuses  or  wilfully  neglects
when  required  to  give  that  Information,  that  person
shall  on  conviction  under  the  Snmmary  Jurisdiction
Acts  be  liable  to  imprisonment  with  or  without  hard
labour  for  a  term  not  exceeding  six  months,  or  to  a  fine
not  exceeding  fifty  pounds,  or  to  both  such  imprisonment ­
  and  fine.
3.  Power  of  Board  of  Trade  to  apply  for
receiver  in  certain  cases.
Where  it  appears  to  the  Board  of  Trade  in  reference
  to  any  firm  or  Company  —

(«)  that  an  offenen  under  this  Act  has  been  or  is
likely  to  be  committed  in  Connection  with  the
trade  or  bnsiness  thereof;  or
(b)  that  the  control  or  management  thereof  has
been  or  is  likely  to  be  so  affected  by  the
state  of  war  as  to  prejudice  the  effective
continuance  of  its  trade  or  bnsiness  and  that
it  is  in  the  public  Interest  that  the  trade  or
bnsiness  should  continue  to  be  carried  on;
the  Board  of  Trade  may  apply  to  the  High  Court  for
the  appointment  of  a  Controller  of  the  firm  or  Company, ­
  and  the  High  Court  shall  have  power  to
appoint  such  a  Controller,  for  such  time  and  Subject
to  such  conditions  an  with  such  powers  as  the  court
thinks  fit,  and  the  powers  so  conferred  shall  be  either
those  of  a  receiver  and  manager  or  those  powers
Subject  to  such  modifications,  restrictions  or  extensions
as  the  court  thinks  fit  (including,  if  the  court  considers
  it  necessary  or  expedient  for  enabling  the
Controller  to  borrow  money,  power,  after  a  special
application  to  the  court  for  that  purpose,  to  create
charges  on  tbe  property  of  the  firm  or  Company  in
priority  to  existing  charges).
The  court  shall  have  power  to  direct  how  and
by  whom  the  costs  of  any  proceedings  under  this
section,  and  the  remuneration,  charges,  and  expenses
of  the  Controller,  shall  be  hörne,  and  shall  have  power,
if  it  thinks  fit,  to  Charge  such  costs,  charges,  and
expenses  on  the  property  of  the  firm  or  Company  in
such  order  of  priority,  in  relation  to  any  existing
charges  thereon,  as  it  thinks  fit.
4.  (1)  This  act  may  be  cited  as  the  TRADING
WITH  THE  ENEMY  ACT,  1914.
Übersetzung.
I.  Strafe  n  für  Handelmit  dem  Feind.
1.  Wer  während  des  gegenwärtigen  Krieges
im  Sinne  dieses  Gesetzes  mit  dem  Feinde  Handel
treibt  oder  seit  dem  4.  August  1914  Handel  getrieben
hat,  soll  eines  Vergehens  schuldig  sein  und  soll
a)  nach  Überführung  gemäß  den  Gesetzen,  betreffend ­
  die  Rechtsprechung  im  abgekürzten  Verfahren, ­
  mit  Gefängnis  mit  oder  ohne  Zwangsarbeit ­
  bis  zu  zwölf  Monaten  oder  mit  Geldstrafe ­
  bis  zu  500  Pfund  Sterling  oder  sowohl
mit  Gefängnis  als  auch!  mit  Geldstrafe  bestraft
werden;  oder
b)  nach  Überführung  auf  Grund  einer  Anklage  mit
Zuchthaus  bis  zu  sieben  oder  nicht  unter  drei
Jahren  oder  mit  Gefängnis  mit  oder  ohne
Zwangsarbeit  bis  zu  zwei  Jahren  oder  mit
einer  Geldstrafe  oder  sowohl  mit  Zuchthaus
oder  Gefängnis  als  auch  mit  Geldstrafe  bestraft
werden;  '
und  das  Gericht  kann  in  jedem  Falle  anordnen, ­
  daß  Waren  oder  Geld,  in  Ansehung
welcher  das  Vergehen  begangen  worden  ist,  verwirkt ­
  sind.

g.
        <pb n="89" />
        mm

84

1

2.  Es  soll  als  Handel  mit  den  Feinden  angesehen ­
  werden,  wenn  eine  Person  ein  Geschäft  abgeschlossen ­
  oder  eine  Handlung  vorgenommen  hat,  die
zur  Zeit  des  Abschlusses  oder  der  Vornahme  durch
eine  von  Seiner  Majestät  erlassene,  derzeit  in  Kraft
stehende  Verordnung,  die  den  Handel  mit  dem  Feinde
zum  Gegenstände  hat,  oder  ans  Grund  einer  solchen
Verordnung  verboten  waren,  oder  die  nach  Gewohnheitsrecht ­
  oder  Gesetzesrecht  ein  Vergehen  des  Handels ­
  mit  dem  Feinde  darstellen.
Indes  soll  ein  Geschäft  oder  eine  Handlung,  die
durch  eine  solche  Verordnung  oder  aus  Grund  einer
solchen  Verordnung  erlaubt  sind,  nicht  als  Handel
mit  dem  -Feinde  angesehen  werden.
3.  Hat  eine  Gesellschaft  ein  Geschäft  abgeschlossen ­
  oder  eine  Handlung  vorgenommen,  die  ein
Vergehen  gemäß  diesem  Paragraphen  darstellen,  so
soll  jeder  Direktor,  Geschäftsführer,  Sekretär  oder
sonstige  Beamte  der  Gesellschaft,  der  an  dem  Geschäft ­
  oder  an  der  Handlung  wissentlich  teilgenommen ­
  hat,  ebenfalls  des  Vergehens  schuldig  erachtet
werden.
4.  Eine  Strafverfolgung  wegen  eines  Vergehens ­
  gemäß  diesem  Paragraphen  soll  nur  durch
den  Kronanwalt  oder  mit  dessen  Genehmigung  eingeleitet ­
  werden,  mit  der  Maßgabe,  daß  die  eines
solchen  Vergehens  beschuldigte  Person  zu  verhaften
oder  zum  Zwecke  ihrer  Festnahme  ein  Haftbefehl  zu
erlassen  und  zu  vollstrecken  ist,  und  daß  eine  solche
Person  in  Haft  behalten  oder  gegen  Bürgschaft  auf
freien  Fuß  gesetzt  werden  kann,  selbst  wenn  die  Genehmigung ­
  des  Kronanwalts  zur  Einleitung  der
Strafvollstreckung  des  Vergehens  nicht  erteilt  worden
ist;  jedoch  soll  vor  Erteilung  dieser  Genehmigung
kein  weiteres  oder  anderes  Verfahren  Platz  greifen.
5.  Sofern  eine  Handlung  ein  Vergehen  sowohl
gemäß  diesem  Gesetz  als  auch  gemäß  einem  anderen
Gesetz  oder  sowohl  gemäß  diesem  Gesetz  als  auch  gemäß ­
  dem  Gewohnheitsrechte  darstellt,  soll  der  Übertreter ­
  verfolgt  und  entweder  gemäß  diesem  Gesetz  oder
solchem  anderen  Gesetz,  oder  gemäß  diesem  Gesetz
oder  nach  dem  Gewohnheitsrechte  bestraft  werden;
jedoch  soll  er  nicht  zweimal  wegen  desselben  Vergehens ­
  bestraft  werden.
ll.  Vollmacht  zur  Einsicht  von
Büchern  und  Schrift  stücke  n.
1.  Wenn  ein  Friedensrichter  -aus  Grund  einer
im  Namen  des  Staatssekretärs  des  Handelsamtes
vorgelegten  eidlichen  Anklage  die  Überzeugung  erlangt, ­
  daß  ausreichender  Grund  zu  dem  Verdachte
vorhanden  ist,  daß  ein  Vergehen  gemäß  diesem  Gesetze ­
  von  einer  Person,  Firma  oder  Gesellschaft  begangen ­
  worden  ist  oder  geplant  wird,  so  kann  er  eine
Vollmacht  ausstellen,  durch  die  eine  von  einem
Staatssekretär  oder  vom  Handelsamte  bestellte  und
in  der  Vollmacht  genannte  Person  ermächtigt  wird,
alle  Bücher  oder  Schriftstücke,  die  jener  Person,
Firma  oder  Gesellschaft  gehören  oder  unter  ihrer
Verfügung  stehen,  einzusehen  und  jeden,  -der  in  der

Lage  ist,  über  das  Geschäft  oder  Gewerbe  oder  den
Handel  jener  Person,  Firma  oder  Gesellschaft  Auskunft ­
  zu  geben,  aufzufordern,  diese  Auskunft  zu
geben,  und  in  Begleitung  eines  Polizeibeamten  die
in  Verbindung  mit  dem  Geschäfte  oder  Gewerbe  benutzten ­
  Räume  zu  betreten  und  zu  durchsuchen  und
die  vorerwähnten  Bücher  oder  Schriftstücke  zu  beschlagnahmen, ­
  mit  der  Maßgabe,  daß,  wenn  einem
Staatssekretär  oder  dem  Handelsamte  der  Fall  von
großer  Dringlichkeit  und  sofortiges  Einschreiten  im
Interesse  des  Staates  geboten  erscheint,  ein  Staatssekretär ­
  oder  das  Handelsamt  einer  von  ihm  bestellten ­
  Person  durch  schriftlichen  Erlaß  die  gleiche
Ermächtigung  erteilen  kann,  die  durch  eine  Vollmacht ­
  eines  Richters  auf  Grund  dieses  Absatzes  erteilt ­
  werden  kann.
2.  Wenn  das  Hand-elsa-mt  annehmen  kann:
a)  in  dem  Falle  einer  Firma,  daß  einer  der  Teilhaber ­
  der  Firma  unmittelbar  vor  oder  zu  irgendeiner ­
  Zeit  seit  dem  Beginne  des  gegenwärtigen
Krieges  Angehöriger  eines  Staates  war,  der
sich  gegenwärtig  mit  -Seiner  Majestät  im
Kriegszustände  befindet,  oder  in  einem  solchen
Staate  sich  aufhielt  -oder  ein  Geschäft  betrieb;
oder
b)  in  dem  -Falle  einer  Gesellschaft,  daß  ein  Drittel
oder  mehr  des  ausgegebenen  Aktienkapitals  oder
des  Direktoriums  der  Gesellschaft  unmittelbar
vor  oder  zu  irgendeiner  Zeit  seil  dem  Beginne
des  gegenwärtigen  Krieges  von  Personen  oder
zugunsten  von  Personen  besessen  wurde  oder
aus  Pevso-nen  bestand,  tote  Angehörige  eines
Staates  waren,  der  sich  derzeit  im  Kriegszustände ­
  mit  Seiner  Majestät  befindet,  oder  sich  in
einem  solchen  Staate  aushielten  oder  ein  Geschäft ­
  betrieben;  oder
c)  in  dem  Falle  eiüer  Person,  Firma  oder  Gesellschaft, ­
  daß  die  Person  oder  die  Firma  oder  Gesellschaft ­
  als  Vertreter  (agent)  für  eine  Person, ­
  Firma  oder  Gesellschlaft  tätig  war  oder  ist,
die  in  einem  Staate,  der  sich  derzeit  im  Kriegszustände ­
  mit  Seiner  Majestät  befindet,  Handel
treibt  oder  ein  Geschäft  oder  Gewerbe  betreibt;
so  kann  -das  Handelsamt,  wenn  es  ihm  zum
Zwecke  der  Feststellung,  daß  die  Person,  Firma
oder  Gesellschaft  mit  dem  Feinde  nicht  Handel
treibt,  ratsam  erscheint,  einer  vom  ihm  bestellten
Person  durch  schriftlichen  Erlaß,  ohne  Vollmacht ­
  seitens  eines  Richters,  die  Ermächtigung
erteilen,  -alle  Bücher  und  Schriftstücke,  die  der
Person,  Firma  oder  Gesellschaft  gehören  oder
sich  unter  ihrer  Verfügung  befinden,  einzusehen
und  jeden,  der  in  der  Lage  ist,  über  das  Geschäft ­
  oder  Gewerbe  oder  den  Handel  jener  Person, ­
  Firma  oder  Gesellschaft  Auskunft  zu  geben,
aufzufordern,  diese  Auskunft  zu  geben.
Für  die  Zwecke  dieses  Absatzes  kann  jede
hiezu  vom  Handelsamt  berechtigte  Person  das
Register  der  Mitglieder  einer  Gesellschaft  jederzeit ­
  einsehen,  und  Anteile  (shares)  an  einer
        <pb n="90" />
        85

Gesellschaft,  für  die  auf  den  Inhaber  lautende
Anteilsscheine  (share  warrants)  ausgestellt
worden  sind,  sollen  nicht  als  Teil  des  ausgege-.
  denen  Aktienkapitals  der  Gesellschaft  gerechnet
werden.
3.  Wenn  jemand,  der  ein  Geschäftsbuch  oder
Schriftstück  in  Verwahrung  hat,  zu  dessen  Einsichtnahme ­
  eine  Person  gemäß  diesem  Paragraphen  ermächtigt ­
  ist,  es  ablehnt  oder  vorsätzlich  rmterläßt,  es
zur  Einsichtnahme  vorzulegen,  oder  wenn  jemand,
der  in  der  Lage  ist,  eine  Auskunft  zu  geben,  deren
Erteilung  aus  Grund  dieses  Paragraphen  gefordert
werden  kann,  es  ablehnt  oder  vorsätzlich  unterläßt,
auf  Ersuchen  diese  Auskunft  zu  geben,  so  soll  er
nach  Überführung  gemäß  den  Gesetzen,  betreffend  die
Rechtsprechung  im  abgekürzten  Verfahren,  mit  Gefängnis ­
  mit  oder  ohne  Zwangsarbeit  bis  zu  sechs
Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  50  Pfund  Sterling, ­
  oder  sowohl  mit  Gefängnis  als  auch  mit  Geldstrafe ­
  bestraft  werden.
III.  Vollmacht  des  Handelsamtes  zur
Beantragung  eines  Verwalters  in
gewissen  Fällen.
Wenn  es  dem  Handelsamt  in  betreff  einer
Firma  oder  Gesellschaft  scheint,
a)  daß  ein  Vergehen  gemäß  diesem  Gesetz  im  Zusammenhang ­
  mit  ihrem  Handel  oder  Geschäft
oder  Gewerbe  begangen  worden  ist  oder  wahrscheinlich ­
  begangen  wird,  oder
b)  daß  die  Beaufsichtigung  oder  Leitung  der  Firma
oder  Gesellschaft  durch  den  Kriegszustand  derart
in  Mitleidenschaft  gezogen  worden  ist  oder  wahrscheinlich ­
  gezogen  werden  wird,  daß  die  wirksame ­
  Fortführung  ihres  Handels  oder  Geschäftes ­
  oder  Gewerbes  beeinträchtigt  wird,  und
daß  es  im  öffentlichen  Interesse  liegt,  daß  der
Handel  oder  das  Geschäft  oder  Gewerbe  weiter
betrieben  wird,
so  kann  das  Handelsamt  beim  Obersten
Reichsgericht  (High  Court)  die  Bestellung
eines  Kontrolleurs  der  Firma  oder  Gesellschaft
beantragen,  und  das  Oberste  Reichsgericht  soll
die  Befugnis  haben,  einen  solchen  Kontrolleur
zu  bestellen,  für  einen  solchen  Zeitraum  und
unter  solchen  Bedingungen  und  mit  solchen  Befugnissen, ­
  wie  das  Gericht  es  für  angemessen
erachtet,  und  die  so  erteilten  Befugnisse  sollen
entweder  diejenigen  eines  Verwalters  und  Leiters ­
  oder  die  Befugnisse  mit  den  näheren  Bestimmungen, ­
  Einschränkungen  oder  Erweiterungen ­
  sein,  wie  sie  das  Gericht  für  angemessen  erachtet ­
  (einschließlich  —  wenn  das  Gericht  es
für  notwendig  oder  ratsam  erachtet,  den  Kontrolleur ­
  zu  ermächtigen,  Geld  zu  entleihen  —
der  Vollmacht,  nach  einem  entsprechenden  besonderen ­
  Gesuch  an  das  Gericht,  das  Eigentum
der  Firma  oder  Gesellschaft  mit  Schulden  zu
belasten,  die  das  Vorrecht  vor  vorhandenen
Lasten  haben).

Das  Gericht  soll  befugt  sein  zu  bestimmen,
wie  und  von  wem  die  Kosten  für  irgend  welche
Verfahren  gemäß  diesem  Paragraphen  sowie
die  Vergütung  für  den  Kontrolleur  und  seine
Unkosten  und  Ausgaben  zu  tragen  sind,  und  soll
befugt  sein,  wenn  es  dies  für  angemessen  erachtet, ­
  mit  diesen  Kosten,  Unkosten  und  Ausgaben ­
  das  Eigentum  der  Firma  oder  Gesellschaft ­
  in  solcher  Rangfolge  mit  Bezug  aus
darauf  vorhandene  Lasten  zu  belasten,  wie  es
dies  für  angezeigt  hält.
IV.  Kurzer  Titel  und  Auslegung.
1.  Dieses  Gesetz  soll  als  das  Gesetz,  betreffend
den  Handel  mit  dem  Feinde,  1914,  angeführt  werden.
2.  In  diesem  Gesetze  bedeutet  der  Ausdruck
„Attorney-General"  (Kronanwalt)  den  Attorney»
oder  Solicitor-General  für  England,  und  was
Schottland  anlangt,  den  Lord  Advocate,  und  was
Irland  anbetrifft,  den  Attorney-  oder  Solicitor»
General  für  Irland.
3.  In  der  Anwendung  dieses  Gesetzes  aus
Schottland  treten  der  Sekretär  für  Schottland
(tbe  Secretary  for  Scotland)  an  die  Stelle  von  „ein
Staatssekretär"  und  das  Court  ok  Session  (Oberster
Zivilgerichtshof  in  Schottland)  an  die  Stelle  des
High  Court  (Oberstes  Reichsgericht)  ;  das  Gericht,
das  die  Rechtsprechung  im  abgekürzten  Verfahren
ausübt,  soll  der  Sheriff  Court  (Gerichtshof  des
Sheriffs)  sein;  Bezugnahmen  auf  einen  Friedensrichter ­
  (iu8tice  of  the  peace)  sollen  Bezugnahmen
aus  den  Sheriff  und  einen  Stadtmagistrat  (burgh
magistrate)  einschließen;  und  Bezugnahmen  auf
einen  Verwalter  (receiver)  und  Leiter  (manager)
sollen  als  Bezugnahmen  auf  einen  gerichtlich  eingesetzten ­
  Verwalter  (judicial  factor)  ausgelegt
werden.
4.  In  der  Anwendung  dieses  Gesetzes  auf  Irland ­
  soll  der  Lord  Lieutenant  (Bizekönig)  an  die
Stelle  von  „ein  Staatssekretär"  treten.
5.  Handlungen,  zu  denen  das  Handelsa-mt  gemäß ­
  diesem  Gesetz  ermächtigt  ist,  können  von  dem
Präsidenten  oder  einem  Sekretär  oder  Hilsssekretär
des  Amtes  oder  von  jeder  Person,  die  von  dem
Präsidenten  des  Amtes  dazu  ermächtigt  ist,  vorgenommen ­
  werden.
(Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirischaft
Nr.  6  vom  27.  Jänner  1915.)
Trading  with  the  Enemy  AmendmentAct,  1914.
In  der  Sitzung  des  Unterhauses  vom  21.  November ­
  brachte  Attorney-General  Sir  John  Simon
ein  Ergänzungsgesetz  zu  dem  Gesetze  über  die  Handelsbeziehungen ­
  zum  Feinde  ein,  das  weitere  Maßnahmen ­
  zur  Verhinderung  von  Geldzahlungen  an
Personen  und  Körperschaften  in  feindlichen  Ländern ­
  vorsieht.
Das  Gesetz  sieht  die  Schaffung  einer  Behörde
vor,  die  wenigstens  einen  Teil  des  Geldes  und  anderen ­
  Eigentums,  das  sonst  den  Weg  nach  dem
Feindesland  nehmen  würde,  cntgegenimmt  und  in
        <pb n="91" />
        86

sicherer  Verwahrung  des  Landes  hält.  Diese  Behörde ­
  wird  für  England  und  Wales  der  öffentliche
Kurator  sein,  der  den  Titel  Kustos  des  feindlichen
Eigentums  führt.  Für  Schottland  und  Irland
werden  besondere  Maßnahmen  getroffen.  Alle  Dividenden, ­
  Interessen  und  Gewinnanteile,  die  in
Friedenszeiten  an  den  Feind  oder  an  eine  Person,
deren  Adresse  in  Deutschland  oder  in  Österreich-Ungarn
  ist,  zu  zahlen  sind,  werden  an  den  Kustos
abzuliefern  sein,  der  dafür  einen  Empfangfchein
ausstellt  und  dem  Schatzamte  verantwortlich  sein
wird.  In  Fällen,  wo  dem  Gesetze  dadurch  ausgewichen ­
  wird,  daß  leine  Erklärung  über  eine  Dividende ­
  oder  einen  Gewinn  abgegeben  wird,  hat  der
Kustos  das  Recht,  zu  bestimmen,  wie  groß  die  Dividende ­
  sein  soll.  Ferner  wird  vorgesehen,  daß
jedermann,  der  feindliches  Eigentum  verwaltet  oder
Geld  für  feindliche  Untertanen  einzieht,  bei  Strafe
diese  Tatsache  bekanntgibt.  Durch-  die  Ausstellung
der  Empfangscheine  entlastet  der  Kustos  die  Person, ­
  die  Geld  schuldet,  ebenso,  wie  wenn  die  betreffende ­
  Person  den  ursprünglichen  Gläubiger  bezahlt
hätte.  Sobald  der  Kustos  das  Eigentum  des  feindlichen ­
  Gläubigers  in  Händen  hat,  kann  dieses
Eigentum  zur  Begleichung  der  Schulden  des  feindlichen ­
  Gläubigers  in  England  flüssig  gemacht  werden. ­
  Es  würde  auf  diese  Weise  möglich  sein,  Eigentum ­
  und  Dividenden,  die  bestimmten  Deutschen  gehören, ­
  zur  Erfüllung  von  Geldverpflichtungen,  die
diese  Deutschen  im  Lande  hüben,  zu  benutzen.
Der  vom  Kustos  ausgestellte  Empfangsschein  würde
für  die  zahlungleistende  Person  gegenüber  der  Person ­
  oder  der  Körperschaft,  in  deren  Namen  die
Zahlung  geleistet  würde,  eine  genügende  Entlastung
ein.  Das  Gesetz  beabsichtigt,  das  feindliche  Eigentum ­
  für  Vereinbarungen  beim  Friedensschlüsse  zu
bewahren.  Es  ist  daher  klar,  daß  es  sich  nicht  um
irgendeine  Art  von  Konfiskation  handelt.  Vielmehr
ist  es  die  Absicht  der  Regierung,  das  Eigentum  bis
zum  Kriegsende  zu  schützen,  um  dann  in  angemessener ­
  und  gerechter  Weise  damit  zu  verfahren.  Ein
Zusatz  des  Gesetzes  sieht  ferner  Verfügungen  vor,  die
das  Gesetz  mehr  als  bisher  verschärfen..  Ein  deutscher ­
  Kaufmann  könne  eine  Forderung  gegen  einen
Londoner  Kaufmann  haben,  diese  Forderung  auf
einen  neutralen  übertragen,  so  daß  sie  von  dem  neutralen ­
  gegen  den  Londoner  Kaufmann  eingebracht
würde.  Das  muß  aufhören.  Dasselbe  gilt  von  Wechseln. ­
  Wenn  gefunden  wird,  daß  eine  neutrale  Bank
ein  Londoner  Akzept  einkassieren  will,  das  ihr  nach
Ansbruch  des  Krieges  von  einen:  feindlichen  Untertan ­
  übertragen  worden  ist,  so  wird  man  dagegen
einschreiten  können.  Es  gibt  eine  große  Menge
Deutscher,  Österreicher  und  Ungarn  in  Deutschland
und  in  Österreich-Ungarn,  die  Aktien  englischer  Gesellschaften ­
  besitzen  und  diese  an  Neutrale  verkaufen
können.  Deshalb  ist  vorgesehen,  daß  nach-  der  Gesetzwerdung
  der  Ergänzungsvorlage  die  Überkragung ­
  von  Wertpapieren  von  einem  oder  für  einen  ■
feindlichen  Untertan  dem  Empfänger  keine  Besitz-  &amp;gt;!

rechte  einräumt  und  keine  im  Namen  eines  feindlichen ­
  Untertans  vorgenommene  derartige  Übertragung ­
  in  die  Bücher  irgendeiner  Gesellschaft  des
Vereinigten  Königreiches  eingetragen  wird.  Eine
Anzahl  Unternehmungen  deutschen  Charakters  hätte
seit  dem  Ausbruch  des  Krieges  versucht,  sich  in  englische ­
  Gesellschaften  umzuwandeln.  Die  Regierung
will  Vorsorge  treffen,  daß  im  weiteren  Vevlanfe
des  Krieges  neue  Gesellschaften  nur  dann  einzutragen ­
  sind,  wenn  sie  eine  gesetzmäßige  Erklärung
des  Rechtsanwaltes  besitzen,  daß  sie  nicht  zu  dem
Zwecke  oder  mit  der  Absicht  gegründet  worden  sind,
sich  die  Untemehmung  eines  feindlichen  Untertans
oder  eines  Teiles  davon  anzueignen.  Nicht  nur  der
Handelsverkehr  mit  feindlichen  Untertanen,  sondern
auch  der  Versuch,  einen  solchen  Handel  anzübieten,
sei  ein  Vergehen  gegen  das  Gesetz.
Das  Gesetz  wurde  sodann  in  zweiter  Lesung
angenommen.
(„Neue  Freie  Presse"  vom  23.  November  1914.)
Trading  with  the  Enemy  Amendment
Act,  1914.  (5  Geo.  5,  c.  12).
Whereas  etc.  etc.  27th  November  19U -
1.  Constitution  of  office  of  Custodian
of  enemy  property.
(1)  The  Board  of  Trade  shall  appoint  a  person  to
act  as  Custodian  of  enemy  property  (hereinafter
referred  to  as  ”the  Custodian”)  for  England  and
Wales,  for  Scotland,  and  for  Ireland  respectively,  for
the  purpose  of  receiving,  hol  ding,  preserving,  and
dealing  with  such  property  as  may  be  paid  to  or
vested  in  him  in  pursuance  of  this  Act,  and  if  any
question  arises  as  to  which  Custodian  any  money  is
to  be  paid  to  under  this  Act,  the  qnestion  shall  be
determined  by  the  Board  of  Trade.
(2)  The  Public  Trustee  shall  be  appointed  to  be
the  Custodian  for  England  and  Wales,  and  shall,  in
relation  to  all  property  held  by  him  in  bis  capacity
of  Custodian,  have  the  like  status,  and  bis  accounts
shall  be  Subject  to  the  like  audit,  as  if  the  same
were  held  by  him  in  bis  capacity  of  Public  Trustee,
and  the  Public  Trustee  Act,  1906,  shall  apply
accordlngly.
(3)  The  Custodian  for  Scotland  and  Ireland
respectively  shall  have  such  powers  and  duties  with
respect  to  the  property  aforesaid  as  may  be  prescribed
by  regulations  made  by  the  Board  of  Trade  with  the
approval  of  the  Treasury.
(4)  The  Custodian  may  place  on  deposit  with  any
bank,  or  Invest  in  any  secnrities,  approved  by  the
Treasury,  any  moneys  paid  to  him  under  this  Act,  or
received  by  him  from  property  vested  in  him  under
this  Act,  and  any  Interest  or  dividends  received  on
acoount  of  such  deposits  or  Investments  shall  be  dealt
with  in  such  manner  as  the  Treasury  may  direct:
Provided  that  the  Custodian  for  any  part  of  the
^  United  Kingdom  shall,  if  so  directed  by  the  Treasury
        <pb n="92" />
        transfer  any  money  held  by  Mm  under  tMs  Act  to
the  Custodian  of  another  part  thereof.
2.  Payment  of  dividends,  &amp;amp;  c.  payable
t  o  e  n  e  m  y.
(1)  Any  sum  which,  bad  a  state  of  war  not
existed,  would  have  been  payable  and  paid  to  or  for
the  benefit  of  an  enemy,  by  way  of  dividends,  interest
or  share  of  profits,  shall  be  paid  by  the  person,  firm
or  Company  by  whom  it  would  have  been  payable  to
the  Custodian  to  hold  Subject  to  the  provisions  of
this  Act  and  any  Order  in  Council  made  thereuuder,
and  the  payment  shall  be  accompanied  by  such  particulars
  as  the  Board  of  Trade  may  prescribe,  or  as
the  Custodian,  if  so  authorised  by  the  Board  of  Trade
may  require.
Any  payment  required  to  be  made  under  this
subsection  to  the  Custodian  shall  be  made  —
(a)  within  fourteen  days  after  the  passing  of  this
Act,  if  the  sum,  had  a  state  of  war  not
existed,  would  have  been  paid  befere  the
passing  of  this  Act;  and
(b)  in  any  other  case  within  fourteen  days  after
it  would  have  been  paid.
(2)  Where  before  the  passing  of  this  Act  any
such  sum  has  been  paid  into  any  account  with  a  bank,
or  has  been  paid  to  any  other  person  in  trust  for  an
enemy,  the  person,  firm  or  Company  by  whom  the
payment  was  made  shall,  within  fourteen  days  after
the  passing  of  this  Act,  by  notice  in  writing,  require
the  bank  or  person  to  pay  the  sum  over  to  the
Custodian  to  hold  as  aforesaid,  and  shall  furnish  the
Custodian  with  such  particulars  as  aforesaid.  The
bank  or  other  person  shall,  within  one  weck  after
the  receipt  of  the  notice,  comply  with  the  requirement
and  shall  be  exempt  from  all  liability  for  having
done  so.
(3)  If  any  person  falls  to  make  or  require  the
making  of  any  payment  or  to  furnish  the  prescribed
particulars  within  the  time  mentioned  in  this  section,
he  shall,  on  conviction  under  the  Summaiy  Jurisdiction ­
  Acts,  be  liable  to  a  fine  not  exceeding  one
hundred  pounds  or  to  imprisonment,  with  or  without
hard  labour,  for  a  term  not  exceeding  six  months,  or
to  both  such  fine  and  imprisonment,  and  in  addition
to  a  further  fine  not  exceeding  fifty  pounds  for  every
day  during  which  the  default  continues,  and  every
director,  manager,  secretary  or  officer  of  a  Company,
or  any  other  person  who  is  knowingly  a  party  to  the
default  shall,  on  the  like  conviction,  be  liable  to  the
like  penalty.
(4)  If,  in  the  case  of  any  person,  firm  or  Company ­
  whose  books  and  documents  are  liable  to
inspection  under  subsection  (2)  of  section  two  of  the
Trading  with  the  Enemy  Act,  1914  (hereinafter  referred
to  as  the  principal  Act),  any  question  arises  as  to
the  araount  which  would  have  been  so  payable  and
paid  as  aforesaid,  the  question  shall  be  determined  by
the  person  who  may  have  been  or  who  may  be  appointed

  to  inspect  the  books  and  documents  of  the  person,
firm  or  Company,  or,  on  appeal,  by  the  Board  of  Trade,
and  if,  in  the  course  of  determining  the  question,  it
appears  to  the  inspector  or  the  Board  of  Trade  that
the  person,  firm  or  Company  has  not  distributed  as
dividends,  interest  or  profits  the  whole  of  the  amount
properly  available  for  that  purpose,  the  inspector  or
Board  may  ascertain  what  amount  was  so  available  and
require  the  whole  of  such  amount  to  be  so  distributed,
and,  in  the  case  of  a  Company,  if  such  dividends  have
not  been  declared,  the  inspector  or  the  Board  may
himself  or  themselves  declare  the  appropriate  dividends,
and  every  auch  declaration  shall  be  as  effective  as  a
declaration  to  the  like  effect  duly  made  in  accordance
with  the  Constitution  of  the  Company:
Provided  that  where  a  Controller  has  been  appointed
  under  section  three  of  the  principal  Act  this  subsection ­
  shall  apply  as  if  for  references  to  the  inspector
there  were  substituted  references  to  the  Controller.
(5)  For  the  purposes  of  this  Act  the  expression
“dividends,  interest  or  share  of  profits”  means  any
dividends,  bonus  or  interest  in  respect  of  any  shares,
stock,  debentures,  debenture  stock  or  other  obligations
of  any  Company,  any  interest  in  respect  of  any  loan
to  a  firm  or  person  carrying  on  business  for  the  purposes ­
  of  that  business,  and  any  profits  or  share  of
profits  of  such  a  business,  and,  where  a  person  is
carrying  on  any  business  on  behalf  of  an  enemy,  any
sum  which,  had  a  state  of  war  not  existed,  would  have
been  transmissible  by  a  person  to  the  enemy  by  way
of  profits  from  that  business  shall  be  deemed  to  be  a
sum  which  would  have  been  payable  and  paid  to  that
enemy.
3.  Duty  of  trustees  for  enemies  to
notify  the  Custodian.
(1)  Any  person  who  holds  or  manages  for  or  on
behalf  of  an  enemy  any  property,  real  or  personal  (including
  any  rights,  whether  legal  or  equitable,  in  or
arising  out  of  property,  real  or  personal),  shall,  within
one  month  after  the  passing  of  this  Act  or  if  the  property ­
  comes  into  his  possession  or  under  his  control
after  the  passing  of  this  Act,  then  within  one  month
after  the  time  when  it  comes  into  his  possession  or
under  bis  control,  by  notice  in  writing  communicate
the  fact  to  the  Custodian,  and  shall  furnish  the  Custodian ­
  with  such  particulars  in  relation  thereto  as  the
Custodian  may  require,  and  if  any  person  fails  to  do
so  he  shall,  on  conviction  under  the  Summary  Jurisdiction ­
  Acts,  be  liable  to  a  fine  not  exceeding  one
hundred  pounds  or  to  imprisonment,  with  or  without
hard  labour,  for  a  term  not  exceeding  six  months,  or
to  both  such  a  fine  and  imprisonment,  and  in  addition
to  a  further  fine  not  exceeding  fifty  pounds  for  every
d  uring  which  the  default  continues.
(2)  Every  Company  incorporated  in  the  United
Kingdom  and  every  Company  which,  though  not  incorporated ­
  in  the  United  Kingdom,  has  a  share  transfer ­
  or  share  registration  office  in  the  United  Kingdom
        <pb n="93" />
        88

shall,  within  one  month  aster  the  passing  of  this  Act,
by  notice  in  writing  communicate  to  the  Custodian
full  particulars  of  all  shares,  stock,  debentures,  and
debenture  stock  and  other  Obligation»  of  the  Company
which  are  held  by  or  for  the  benefit  of  anenemy;  and
every  partner  of  every  firm,  one  or  more  partners  of  which  on
tbe  commencement  of  thewarbeeame  enemies  or  to  which
money  had  been  lent  for  the'  purpose  of  the  busin  ess
of  the  firm  by  a  person  who  so  became  an  enemy,  shall,
within  one  month  aster  the  commencement  of  this  Act,
by  notice  in  writing  communicate  to  the  Custodian
full  particulars  as  to  any  share  of  profits  and  Interest
due  to  such  enemies  or  enemy,  and,  if  any  Company
or  partner  fails  to  comply  with  the  provisions  of  this
subsection,  the  Company  shall,  on  conyiction  under  the
Summary  Jurisdiction  Acts,  be  liable  to  a  fine  not
exceeding  one  hundred  pounds,  and  in  addition  to  a
further  fine  not  exceeding  fifty  pounds  for  every  day
during  which  the  default  continues,  and  the  partner
and  every  director,  manager,  secretary  or  officer  of  the
Company  who  is  knowingly  a  party  to  the  default  shall
on  the  like  conviction  be  liable  to  the  like  fine,  or  to
imprisonment,  with  or  with  out  hard  labour,  for  a  term
not  exceeding  six  months,  or  to  both  such  imprisonment ­
  and  fine.
4.  Power  tovest  enemy  property  in
Custodian.
(1)  The  High  Court  or  a  judge  thereof  may,  on
the  application  of  any  person  who  appears  to  the  court
to  be  a  creditor  of  an  enemy  or  entitled  to  recover
damages  against  an  enemy,  or  to  be  interested  in  any
property,  real  or  personal  (including  any  rights,  whether
legal  or  equitable,  in  or  arising  out  of  property  real
or  personal),  belonging  to  or  held  or  managed  for  or
on  behalf  of  an  enemy,  or  on  the  application  of  the
Custodian  or  any  Government  Department,  by  Order
vest  in  the  Custodian  any  such  real  or  personal  property ­
  as  aforesaid,  if  the  court  or  the  judge  is  satisfied
  that  such  vesting  is  expediert  for  the  purposes
of  this  Act,  and  may  by  the  Order  confer  on  the  Custodian ­
  such  powers  of  selling,  managing  and  otherwise
  dealing  with  the  property  as  to  the  court  or  judge
may  seem  proper.
(2)  The  court  or  judge  before  making  any  order
under  this  section  may  direct  that  such  notices  (if  any),
whether  by  way  of  advertisement  or  otherwise,  shall
be  given  as  the  court  or  judge  may  think  fit.
(3)  A  vesting  order  under  this  section  as  respects
property  of  any  description  shall  be  of  the  like  purport
and  effect  as  a  vesting  order  as  respects  property  of
the  same  description  made  under  the  Trustee  Act,  1893.
5.  Holding  and  dealing  with  property
by  Custodian.
(1)  The  Custodian  shall,  except  so  far  as  the
Board  of  Trade  or  the  High  Court  or  a  judge  thereof
may  otherwise  direct,  and  subject  to  the  provisions  of
the  next  succeeding  subsection,  hold  any  money  paid
to  and  any  property  vested  in  bim  under  this  Act

until  the  termination  of  the  present  war,  and  shal
thereafter  deal  with  the  same  in  such  manner  as  His
Majesty  may  by  Order  in  Council  direct.
(2)  The  property  held  by  the  Custodian  under  this
Act  shall  not  be  liable  to  be  attached  or  otherwise
taken  in  execution,  but  the  Custodian  may,  if  so
authorised  by  an  order  of  the  High  Court  or  a  judge
by  whose  order  any  property  belonging  to  an  enemy  was
vested  in  the  Custodian  under  this  Act,  or  of  any  court  in
which  judgment  bas  been  recovered  against  an  enemy,
pay  out  of  the  property  paid  to  him  in  respect  of  that
enemy  the  whole  or  any  part  of  any  debts  due  by  that
enemy  and  specified  in  the  order:
Provided  that  betöre  paying  any  such  debt  the
Custodian  shall  take  into  consideration  the  sufficiency
of  the  property  paid  to  or  vested  in  him  in  respect  of
the  enemy  in  question  to  satisfy  that  debt  and  any
other  Claims  against  that  enemy  of  which  notice  verified
by  statutory  declaration  may  have  been  served  upon  him.
(3)  The  receipt  of  the  Custodian  or  any  person
duly  authorised  to  sign  receipts  on  his  behalf  for  any
sum  paid  to  him  under  this  Act  shall  be  a  good  discharge
  to  the  person  paying  the  same  as  against  the
person  or  body  of  persons  in  respect  of  whom  the  sum
was  paid  to  the  Custodian.
(4)  The  Custodian  shall  keep  aregister  of  all  property
held  by  him  under  this  Act  which  register  shall  be  open
to  public  inspection  at  all  reasonable  times  free  of  Charge.
6.  Invalidity  of  assignment  of  debts^
&amp;amp;c.,  by  enemies.
(1)  No  person  shall  by  virtue  of  any  assignment
of  any  debt  or  other  chose  in  action,  or  delivery  of
any  Coupon  or  other  security  transferable  by  delivery,
or  transfer  of  any  other  Obligation,  made  or  to  be  made
in  his  favour  by  or  on  behalf  of  an  enemy,  whether
for  valuable  consideration  or  otherwise,  have  any  rights
or  remedies  against  the  person  liable  to  pay,  discharge
or  satisfy  the  debt,  chose  in  action,  security  or  Obligation,
unless  he  proves  that  the  assignment,  delivery,  or  transfer
was  made  by  leave  of  the  Board  of  Trade  or  was  made
before  the  commencement  of  the  present  war,  and  any
person  who  knowingly  pays,  discharges  or  satisfies  any
debt,  or  chose  in  action,  to  which  this  subsection
applies,  shall  be  deemed  to  be  guilty  of  the  offence  of
trading  with  the  enemy  within  the  meaning  of  the
principal  Act:
Provided  that  this  subsection  shall  not  apply  where
the  person  to  whom  the  assignment,  delivery  or  transfer
was  made,  or  some  person  deriving  title  under  him,
proves  that  the  transfer,  delivery  or  assignment  or  some
subsequent  transfer,  delivery  or  assignment,  was  made
before  the  nineteenth  day  of  November,  nineteen
hundred  and  fourteen,  in  good  faith  and  for  valuable
consideration  nor  shall  this  subsection  apply  to  any
bill  of  exchange  or  promissory  note.
(2)  No  person  shall  by  virtue  of  any  transfer  of
a  bill  of  exchange  or  promissory  note  made  or  to  be
made  in  his  favour  by  or  on  behalf  of  an  enemy,
        <pb n="94" />
        89

whether  for  valuable  consideration  or  otherwise,  have
any  rights  or  remedies  against  any  party  to  the  Instrument ­
  unless  he  proves  that  the  transfer  was  made
before  the  commencement  of  the  present  war,  and  any
party  to  the  Instrument  who  knowingly  discharges  the
instrument  shall  be  deemed  to  be  guilty  of  trading
with  the  enemy  within  the  meaning  of  the  principal  Act:
Provided  that  this  subsection  shall  not  apply
where  the  transferee,  or  some  subsequent  holder  of  the
instrument,  proves  that  the  transfer,  or  some  subsequent
transfer,  of  the  Instrument  was  made  before  the  nineteenth
  day  of  November,  nineteen  hundred  and  fourteen,
in  good  faith  and  for  valuable  consideration.
(3)  Nothing  in  this  seetion  shall  be  construed  as
validating  any  assignment,  delivery  or  transfer  which
would  be  invalid  apart  from  this  seetion  or  as  applying
to  securities  within  the  meaning  of  seetion  eight  of
this  Act.
7.  Eight  to  pay  into  court  sums  due
on  Coupons  suspected  of  being  enemy
property.
Where  during  the  continuance  of  the  present  wa r
any  Coupon  or  other  security  transferable  by  delivery
is  presented  for  payment  to  any  Company,  municipal
authoritby,  or  other  body  or  person,  and  the  Company,
body  or  person  has  reason  to  suspect  that  it  is  so
presented  on  behalf  or  for  the  benefit  of  an  enemy,  or
that  since  the  commencement  of  the  present  war  it  has
been  held  by  or  for  the  benefit  of  an  enemy,  the
Company,  body  or  person  may  pay  the  sum  due  in
respect  thereof  into  the  High  Court,  and  the  same
shall,  subject  to  rules  of  court,  be  dealt  with  according
to  the  Orders  of  the  court,  and  such  a  payment  shall
for  all  purposes  be  a  good  discharge  to  the  Company,
body  or  person.  (v.  p.  100.)
8.  Invalidity  of  transfer  of  shares  in
Company,  &amp;amp;c.
(1)  No  transfer  made  after  the  passing  of  this
Act  by  or  on  behalf  of  an  enemy  of  any  securities
shall  confer  on  the  transferee  any  rights  or  remedies
in  respect  thereof  and  no  Company  or  municipal
authority  or  other  body  by  whom  the  securities  were
issued  or  are  managed  shall,  except  as  herein  after
appears,  take  any  cognizance  of  or  otherwise  act  upon
any  notice  of  such  a  transfer:
(2)  No  entry  shall  hereafter,  duringthe  continuance
of  the  present  war,  be  made  in  any  register  or  branch
register  or  other  book  kept  in  the  United  Kingdom
of  any  transfer  of  any  securities  Hierein  registered,
inscribed  or  standing  in  the  name  of  au  enemy,  except
by  leave  of  a  court  of  competent  jurisdiction  or  of
the  Board  of  Trade.
(3)  No  share  warrants  payable  to  bearer  shall
be  issued  during  the  continuance  of  the  present  war
in  respect  of  any  shares  or  stock  registered  in  the
name  of  any  enemy.
(4)  If  any  Company  or  any  body  contravenes  the
provisions  of  this  seetion  the  Company  or  body  shall

be  liable  on  conviction  under  the  Summary  Jurisdiction
Acts  to  a  fine  not  exceeding  one  hundred  pounds,  and
every  director,  manager,  secretary  or  other  officer  of
the  Company  or  body  who  is  knowingly  a  party  to  the
default,  shall  be  liable  on  the  like  conviction  to  a
like  fine  or  to  imprisonment,  with  or  with  out  hard
labour,  for  a  term  not  exceeding  six  raonths.
(5)  For  the  purposes  of  this  seetion  the  expression
“securities”  means  any  annuities,  stock,  shares,  debentures,
  or  debenture  stock  issued  by  or  on  behalf  of  the
Government  or  by  any  municipal  or  other  authority
or  by  any  Company  or  by  any  other  body  which  are
registered  or  inscribed  in  any  register,  branch  register
or  other  book  kept  in  the  United  Kingdom.
9.  Condition  as  to  the  incorporation  of
new  Companies.
(1)  During  the  continuance  of  the  present  war  a
certificate  of  incorporation  of  a  Company  shall  not
be  given  by  the  Registrar  of  Joint  Stock  Companies
until  there  has  been  filed  with  him  either—
a)  a  statutory  declaration  by  a  solicitor  of  the
Supreme  Court,  or,  in  Scotland,  by  an  enrolled
law  agent,  engaged  in  the  formation  of  the
Company,  that  the  Company  is  not  formed  for  the
purpose  or  with  the  Intention  of  acquiring  the
whole  or  any  pari  of  the  undertaking  of  a  person,
firm  or  Company  the  books  and  documents  of
which  are  liable  to  inspection  under  subsection  (2)
of  seetion  two  of  the  principal  Act;  or
b)  a  licence  from  the  Board  of  Trade  authorising
the  acquisition  by  the  Company  of  such  an
undertaking.
(2)  Where  such  a  statutory  declaration  has  been
filed  it  shall  not  be  lawful  for  the  Company,  during
the  continuance  of  the  present  war,  without  the  licence
of  the  Board  of  Trade,  to  acquire  the  whole  or  any
pari  of  any  such  undertaking,  and  if  it  does  so  the
Company  shall,  without  prejudice  to  any  other  liability,
be  liable  on  conviction  under  the  Summary  Jurisdiction
Acts  to  a  fine  not  exceeding  one  hundred  pounds,  and
every  director,  manager,  secretary,  or  other  officer  of
the  Company  who  is  knowingly  a  party  to  the  default
shall  on  the  like  conviction  be  liable  to  the  like  fine
or  to  imprisonment,  with  or  without  hard  labour,  for
a  term  not  exceeding  six  months.
10.  Additional  provisions  as  to  trading
with  enemy.
(1)  Seetion  one  of  the  principal  Act  shall  apply
to  a  person  who  during  the  present  war  attempts,  or
directly  or  indirectly  öfters  or  proposes  or  agrees,  or
has  since  the  fourth  day  of  August  nineteen  hundred
and  fourteen  attempted  or  directly  or  indirectly  offered
or  proposed  or  agreed,  to  trade  with  the  enemy  within
the  meaning  of  that  Act  in  like  manner  as  it  applies
to  a  person  who  so  trades  or  has  so  traded.
(2)  If  any  person  without  lawful  authority  in
anywise  aids  or  abets  any  other  person,  whether  or
        <pb n="95" />
        90

not  such  other  person  is  in  the  United  Kingdom,  to
enter  into,  negotiate,  or  complete  any  transaction  or
do  any  act  which,  if  effected  or  done  in  the  United
Kingdom  by  such  other  person,  would  constitute  an
offence  of  trading  with  the  enemy  within  the  meaning
of  the  prinoipal  Act,  he  shall  be  deemed  to  be  gnilty
of  such  an  offence.
(3)  If  any  person  without  lawful  authority  deals,
or  attempts,  or  offers,  proposes  or  agrees,  whether
directly  or  indirectly,  to  deal  with  any  money  or
security  for  money  or  other  property  which  is  in  his
hands  or  over  which  he  has  any  claim  or  control  for
the  purpose  of  enabling  an  enemy  to  obtain  money
or  credit  thereon  or  thereby  shall  be  deemed  to  be
gnilty  of  the  offence  of  trading  with  the  enemy  within
the  meaning  of  the  principal  Act.
11.  Additional  ground  for  appointment
of  Controller.
(1)  In  addition  to  the  grounds  on  which  an  application
  can  be  made  to  the  court  by  the  Board  of
Trade  to  appoint  a  Controller  under  section  three  of
the  principal  Act,  such  an  application  may  be  made
in  any  case  in  which  the  Board  think  it  is  expedient
in  the  public  internst  that  a  Controller  should  be
appointed  owing  to  circumstances  or  considerations
arising  out  of  the  present  war,  and  that  section  shall
be  construed  accordingly.
(2)  Section  three  of  the  principal  Act,  as  amended
by  this  section,  shall  extend  so  as  to  enable  a  Controller ­
  to  be  appointed  of  a  business'  carried  on  by  a
person  in  like  manner  as  it  applies  to  the  appointment ­
  of  a  Controller  of  a  business  carried  on  by  a  firm.
12.  Amendment  ofs.  2  of  principal  Act.
(1)  Where,  on  the  report  of  an  inspector  appointed
to  inspect  the  books  and  documents  of  a  person,  firm,
or  Company  under  section  two  of  the  principal  Act,
it  appears  to  the  Board  of  Trade  that  it  is  expedient
that  the  business  should  be  Subject  to  frequent  inspection
  or  constant  supervision,  the  Board  of  Trade
may  appoint  that  inspector  or  some  other  person  to
supervise  the  business  with  such  powers  as  the  Board
of  Trade  may  determine,  and  any  remuneration  payable
and  expenses  incurred,  whether  for  the  original  inspection
  or  the  subsequent  supervision  to  such  amount
as  may  be  fixed  by  the  Board  of  Trade,  shall  be  paid
by  the  said  person,  firm,  or  compagny.
(2)  Paragraph  (c)  of  subsection  (2)  of  section  two
of  the  principal  Act  shall  have  effect  and  shall  be
deemed  always  to  have  had  effect  as  if  for  the  Word
“trading”,  there  were  substituted  the  word  “resident”.
13.  Power  to  use  Information  in  eyidence
  against  Informant.
Where  a  person  has  given  any  Information  to  a
person  appointed  to  inspect  the  books  and  documents
of  a  person,  firm,  or  Company  under  section  two  of
the  principal  Act,  the  Information  so  given  may  be
used  in  evidence  against  him  in  any  proceedings  relating

  to  offences  of  trading  with  the  enemy  within
the  meaning  of  the  principal  Act,  notwithstanding
that  he  only  gave  the  Information  on  being  required
so  to  do  by  the  inspector,  in  pursuance  of  his  powers
under  the  said  section.
14.  Short  title.
(1)  This  Act  may  be  cited  as  the  TBADING
WITH  THE  ENEMY  AMENDMENT  ACI,  1914,  and
shall  be  construed  as  one  with  the  principal  Act.
(2)  No  person  or  body  of  persons  shall,  for  the
purposes  of  this  Act,  be  treated  as  an  enemy  who
would  not  be  so  treated  for  the  purpose  of  any  proclamation
  issued  by  His  Majesty  dealiug  with  trading
with  the  enemy  for  the  time  being  in  force,  and  the
expression  “commencement  of  the  present  war”  shall
mean  as  respects  any  enemy  the  dato  on  which  war
was  declared  by  His  Majesty  on  the  country  in  which
that  enemy  resides  or  carries  on  business.
(3)  In  the  application  of  this  Act  to  Scotland.  .  .
(4)  Nothing  in  this  Act  shall  be  construed  as
limiting  the  power  of  His  Majesty  by  proclamation  to
prohibit  any  transaction  which  is  not  prohibited  by
this  Act,  or  by  licence  to  permit  any  transaction
which  is  so  prohibited.
Übersetzung.
Da  es  zweckmäßig  ist,  weitere  Bestimmungen  zu
treffen,  um  die  Zahlung  von  Geldern  an  Personen
und  Vereinigungen  von  Personen,  die  in  einem
Lande,  mit  dem  sich  Seine  Majestät  gegenwärtig  im
Kriege  befindet,  wohnen  oder  dort  ein  Geschäft  oder
Gewerbe  betreiben  (welche  Personen  oder  Vereinigungen ­
  von  Personen  nachstehend  als  „Feinde"  bezeichnet ­
  werden),  zu  verhindern,  weil  diese  Zahlung
gegen  das  Gesetz,  betreffend  den  Handel  mit  dem
Feinde,  vefftößt,  und  derartige  Gelder  sowie  Besitztümer ­
  anderer  Art,  die  dem  Feinde  gehören,  im  Hinblick ­
  aus  beim  Friedensschlüsse  zu  treffende  Vereinbarungen ­
  in  sichere  Obhut  zu  nehmen,  da  es  ferner
zweckmäßig  ist,  noch  weitere  Bestimmungen  zur  Verhinderung ­
  des  Handels  mit  dem  Feinde  vorzusehen:
Wird  folgendes  bestimmt:
1.  1.  Das  Handelsamt  soll  für  England  und
Wales  sowie  für  Schottland  und  für  Irland  je  eine
Person  bestimmen,  die  die  Geschäfte  als  Verwahrer
feindlichen  Eigentums  (nachstehend  als  „Verwahrer"
bezeichnet)  versieht.  Dieser  hat  das  Eigentum,  das
in  Gemäßheit  dieses  Gesetzes  an  ihn  gezahlt  oder
in  feine  Verwahrung  gegeben  wird,  entgegenzunehmen, ­
  zu  halten,  zu  verwahren  und  zu  behandeln.
Entstehen  Zweifel,  welchem  Verwahrer  das  Geld
nach  diesem  Gesetze  zu  zahlen  ist,  so  soll  das  Handelsamt ­
  darüber  entscheiden.
2.  Der  öffentliche  Güterpfleger  (Public
Trustee)  soll  zum  Verwahrer  für  England  und
Wales  bestellt  werden.  Er  soll  hinsichtlich  allen
Eigentums,  das  von  ihm  in  seiner  Eigenschaft  als
Verwahrer  gehalten  wird,  dieselbe  Stellung  haben,
und  seine  Rechnungslegung  soll  der  gleichen  Prü-
        <pb n="96" />
        91

jung  unterliegen,  wie  es  in  seiner  Eigenschaft  als
öffentlicher  Güterpfleger  der  Fall  wäre.  Das  Gesetz
über  den  öffentlichen  Gütevpfleger  soll  entsprechende
Anwendung  finden.
3.  Der  Verwahrer  für  Schottland  oder  für  Irland ­
  soll  mit  Bezug  auf  das  oben  erwähnte  Eigentum ­
  diejenigen  Vollmachten  und  Pflichten  besitzen,
die  das  Handelsamt  mit  Genehmigung  des  Schatzamtes ­
  vorschreibt.
4.  Ter  Verwahrer  kann  alle  Gelder,  die  ihn:  auf
Grund  des  vorliegenden!  Gesetzes  gezahlt  worden
sind  oder  die  er  aus  Eigentum,  welches  gemäß  diesem ­
  Gesetz  in  feine  Verwahrung  übergegangen  ist,
erhalten  hat,  bei  einer  Bank  einzahlen  oder  in  vom
Schatzamte  genehmigten  Sicherheiten  (Wertpapieren)
anlegen,  und  mit  den  Zinsen  oder  Dividenden,  die
er  aus  solchen  Bankeinzahlungen  oder  Anlagen  erzielt, ­
  soll  gemäß  den  Bestimmungen  des  Schatzamtes
verfahren  werden.
Indes  soll  der  Verwahrer  für  irgendeinen
Teil  des  Vereinigten  Königreiches  das  nach  diesem
Gesetze  in  seiner  Verwahrung  befindliche  Geld  auf
Anordnung  des  Schatzamtes  dem  Verwahrer  eines
anderen  Teiles  des  Vereinigten  Königreiches  übertragen. ­

I!.  1.  Eine  Summe,  die  beim  Nichtvorhandensein
  eines  Kriegszustandes  an  einen  Feind  oder  zu
dessen  Besten  als  Dividende,  Zins  oder  Gewinnanteil ­
  zahlbar  gewesen  und  gezahlt  worden  wäre,  soll
von  der  zahlungspfiichtigen  Person,  Firma  oder  Gesellschaft ­
  an  den  Verwahrer  zum  Behufe  der  Verwahrung ­
  gemäß  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
und  eines  auf  Grund  desselben  etwa  ergangenen
Kabinettsbeschles  gezahlt  werden.  Die  Zahlung  soll
von  Angaben  begleitet  sein,  wie  das  Handelsamt  sie
vorschreibt,  oder  wie  der  Verwahrer,  falls  er  vom
Handelsamt  hierzu  ermächtigt  ist,  sie  verlangt.
Eine  gemäß  diesem  Absatz  an  den  Verwahrer  zu
leistende  Zahlung  ist  zu  bewirken
a)  innerhalb  14  Tagen  nach  der  Annahme  dieses
Gesetzes,  falls  Me  Summe,  hätte  ein  Kriegszustand ­
  nicht  bestanden,  vor  der  Annahme  dieses
Gesetzes  gezahlt  worden  wäre,  und
I))  in  allen  anderen  Fällen  innerhalb  14  Tagen,
nachdem  die  Summe  bezahlt  worden  wäre.
2.  Wenn  vor  der  Annahme  dieses  Gesetzes  eine
solche  Summe  für  irgendeine  Rechnung  bei  einer
Bank  oder  an  eine  Vertrauensperson  des  Feindes
gezahlt  worden  ist,  so  soll  die  Person,  Firma  oder
Gesellschaft,  die  die  Zahlung  leistete,  innerhalb
14  Tage  nach  der  Annahme  dieses  Gesetzes  die
Bank  oder  die  Vertrauensperson  schriftlich  auffordern, ­
  die  eingezahlte  Summe  an  den  zuständigen
Verwahrer  zu  überweisen  und  diesem  die  oben  erwähnten ­
  Angaben  übermitteln.  Die  Bank  oder  die
Wrtmuensperson  soll  dieser  Aufforderung  innerhalb ­
  einer  Woche  nach  ihrem  Empfang  nachkommen
und  jeder  Verantwortlichkeit  hiefür  enthoben  sein.
3.  Wenn  eine  Person  es  verabsäumt,  eine  Zahlung
zu  leisten  oder  zu  verlangen,  daß  sie  geleistet  werde,

oder  die  vorgeschriebenen  Angaben  innerhalb  der  in
diesem  Paragraphen  festgesetzten  Zeit  vorzulegen,  so
soll  sie  nach  Überführung  auf  Grund  der  Gesetze,  betreffend ­
  die  Mechisprechung  im  abgekürzten  Verfahren, ­
  zu  einer  Geldstrafe  bis  zu  100  Pfund  oder  zu
Gefängnis,  mit  oder  ohne  Zwangsarbeit,  bis  zu
sechs  Monaten  oder  zu  gleicher  Geldstrafe  nebst  Gefängnis ­
  sowie  zu  einer  weiteren  Geldstrafe  bis  zu
50  Pfund  für  jeden  Tag,  solange  diese  Verabsäumnng
  fortbesteht,  verurteilt  werden.  Die  gleiche  Strafe
trifft  jeden  Direktor,  Geschäftsführer,  Sekretär  oder
Beamten  einer  Gesellschaft  oder  jede  andere  Person,
die  auf  die  gleiche  Überführung  hin  als  wissentlich  mitschuldig ­
  an  der  Verabsäumung  befunden  wird.
4.  Wenn  'in  dem  Falle  einer  Person,  Firma
oder  Gesellschaft,  deren  Bücher  und  Schriftstücke  gemäß ­
  Absatz  2  des  §  2  des  Gesetzes,  betreffend  den
Handel  mit  dem  Feinde,  1914  (das  nachstehend  als
das  Hauptgesetz  erwähnt  ist),  der  Einsichtnahme
unterliegen,  sich  eine  Frage  bezüglich  des  Betrages
erhebt,  der,  wie  vorerwähnt,  zahlbar  gewesen  und
gezahlt  worden  wäre,  so  soll  diese  Frage  durch  die
Person,  die  zur  Einsichtnahme  der  Bücher  und
Schriftstücke  der  Person,  Firma  oder  Gesellschaft
bestellt  worden  ist  oder  bestellt  wird,  oder,  auf  Berufung, ­
  durch  das  Handelsamt  entschieden  werden,
und  wenn  es  im  Laufe  der  Entscheidung  der  Frage
der  Person,  durch  welche  die  Einsichtnahme  erfolgt,
oder  dem  Handelsamte  scheint,  daß  die  Person,
Firma  oder  Gesellschaft  als  Dividenden,  Zinsen  oder
Gewinn  nicht  den  ganzen  hiefür  eigentlich
verfügbaren  Betrag  verteilt  hat,  so  kann  die  Person,
durch  welche  die  Einsichtnahme  erfolgt,  oder  das
Handelsamt  feststellen,  'welcher  Betrag  dafür  verfügbar ­
  war,  und  verlangen,  daß  das  Ganze  dieses  Betrages ­
  verteilt  werbe,  und  wenn,  in  dem  Falle  einer
Gesellschaft,  solche  Dividenden  nicht  festgesetzt  worden ­
  sind,  so  kann  die  Person,  durch  welche  die  Einsichtnahme ­
  erfolgt,  oder  das  Handelsamt  die  angemessenen ­
  Dividenden  selbst  festsetzen,  und  jede  derartige ­
  Festsetzung  soll  ebenso  wirksam  sein  wie  eine
Festsetzung  gleichen  Inhalts,  die  in  gehöriger  Weise
in  Übereinstimmung  mit  der  Satzung  der  Gesellschaft
stattgefunden  hat.
Indes  soll  in  dem  Falle,  wo  ein  Kontrolleur
gemäß  8  3  des  Hauptgesetzes  bestellt  worden  ist,  dieser
Absatz  Anwendung  finden,  als  wenn  Bezugnahmen
auf  die  Pevfon,  durch  welche  die  Einsichtnahme  erfolgt ­
  (inspector),  durch  Bezugnahmen  auf  den  Kontrolleur ­
  ersetzt  wären.
5.  Im  Sinne  dieses  Gesetzes  bedeutet  der  Ausdruck ­
  „Dividenden,  Zinsen  oder  Gewinnanteile"
(„dividends,  interest  or  share  of  profits")  irgend
welche  Dividenden,  Prämien  oder  Extradividenden
(Konus)  oder  Zinsen  in  Ansehung  von  Aktien,
Wertpapieren  (stock),  Schuldscheinen  (debeiuures),
Schuldverschreibungen  (dekenture  stock)  oder  anderen ­
  Obligationen  einer  Gesellschaft,  Zinsen  in  Ansehung ­
  eines  Darlehens  an  eine  Firma  oder  Person,
die  ein  Geschäft  betreibt,  für  die  Zwecke  dieses  Ge ­
        <pb n="97" />
        92

schäftes  sowie  Gewinn  oder  Gewinnanteile  aus
einem  solchen  Geschäft,  und,  wo  eine  Person  ein
Geschäft  im  Namen  eines  Feindes  betreibt,  soll  eine
Summe,  die,  beim  Nichtvorhandensein  eines  Kriegszustandes, ­
  von  einer  Person  dem  Feinde  als  Gewinn
aus  diesem  Geschäft  zu  übersenden  gewesen  wäre,
als  eine  Summe  angesehen  werden,  die  an  den  Feind
zahlbar  gewesen  und  gezahlt  worden  wäre.
III.  (1.)  Eine  Person,  die  für  einen  Feind  oder
in  seinem  Namen  liegendes  oder  bewegliches  Eigentum ­
  (mit  Einschluß  von  Rechten  —  mögen  sie  gesetzliche ­
  oder  Billigkeitsrechte  sein  —  die  an  liegendem
oder  beweglichem  Eigentum  haften  oder  sich  aus  ihm
ergeben)  in  Besitz  hat  oder  verwaltet,  soll  binnen
einem  Monat  nach  der  Annahme  dieses  Gesetzes
oder,  wenn  das  Eigentum  nach  der  Annahme  dieses
Gesetzes  in  seinen  Besitz  oder  unter  seine  Obhut
kommt,  dann  binnen  einem  Monat  nach  dem  Zeitpunkte, ­
  zu  dem  es  in  seinen  Besitz  oder  unter  seine
Obhut  kommt,  die  Tatsache  dem  Verwahrer  schriftlich
mitteilen  und  ihm  diejenigen  näheren  Angaben  darüber ­
  liefern,  die  er  etwa  verlangen  sollt«,  und  wenn
«ine  Person  dies  zu  tun  unterläßt,  so  soll  sie,  nach
Überführung  gemäß  den  Gesetzen,  betreffend  die
Rechtsprechung  im  abgekürzten  Verfahren,  mit  Geldstrafe ­
  bis  zu  100  Pfund  Sterling  oder  mit  Gefängnis, ­
  mit  oder  ohne  Zwangsarbeit,  bis  zu  sechs  Monaten, ­
  oder  sowohl  mit  einer  solchen  Geldstrafe  als
auch  mit  Gefängnis,  und  zusätzlich  mit  einer  weiteren ­
  Geldstrafe  bis  zu  50  Pfund  Sterling  für  jeden
Tag,  den  die  Unterlassung  andauert,  bestraft  werden.
2.  Jede  im  Vereinigten  Königreich  inkorporierte ­
  Gesellschaft  und  jede  Gesellschaft,  die,  obwohl
sie  im  Vereinigten  Königreich  nicht  inkorporiert  ist,  ein
Aktien-Übertragungs-  oder  Aktien-Eintragungskontor
im  Vereinigten  Königreich  hat,  soll  binnen  einem
Monat  nach  der  Annahme  dieses  Gesetzes  dem  Verwahrer ­
  vollständige  Angaben  über  alle  Aktien,  Wertpapiere, ­
  Schuldscheine,  Schuldverschreibungen  und
andere  Obligationen  schriftlich  mitteilen,  die  von
einem  Feinde  oder  in  seinem  Namen  besessen  werden; ­
  und  jeder  Teilhaber  einer  jeden  Firma,  von  der
ein  oder  mehrere  Teilhaber  beim  Beginn  des  Krieges
Feinde  wurden,  oder  welcher  für  Zwecke  des  Geschäfts ­
  der  Firma  von  einer  Person,  die  so  ein  Feind
wurde,  Geld  geliehen  worden  war,  soll,  binnen  einem
Monat  nach  dem  Inkrafttreten  (commencement)
dieses  Gesetzes,  dem  Verwahrer  vollständige  Angaben
über  die  solchen  Feinden  oder  einem  solchen  Feinde
zustehenden  Gewinnanteile  und  Zinsen  schriftlich  mitteilen, ­
  und  wenn  eine  Gesellschaft  oder  ein  Teilhaber
verabsäumt,  den  Bestimmungen  dieses  Absatzes  nachzukommen, ­
  so  soll  die  Gesellschaft  nach  Überführung
gemäß  den  Gesetzen,  betreffend  die  Rechtssprechung
im  abgekürzten  Verfahren,  mit  einer  Geldstrafe  bis
zu  100  Pfund  Sterling  und  zusätzlich  mit  einer
weiteren  Geldstrafe  bis  zu  50  Pfund  Sterling  für
jeden  Tag,  den  die  Verabsäumung  andauert,  bestraft
werden,  und  der  Teilhaber  und  jeder  Direktor,  Geschäftsführer, ­

  Sekretär  oder  Beamte  der  Gesellschaft,,
der  wissentlich  an  der  Verabsäumung  teilhat,  soll,
nach  gleicher  Überführung,  mit  der  gleichen  Geldstrafe
  oder  mit  Gefängnis,  mit  oder  ohne  Zwangsarbeit, ­
  bis  zu  sechs  Monaten,  oder  sowohl  mit  solchem
Gefängnis  als  auch  mit  Geldstrafe  bestraft  werden.
IV.  1.  Das  Oberste  Reichsgericht  oder  ein  Richten
desselben  kann  auf  das  Gesuch  einer  Person,  die
dem  Gericht  ein  Gläubiger  eines  Feindes  zu  sein
scheint  oder  anscheinend  berechtig!  ist,  von  einem
Feinde  Schadenersatz  zu  beanspruchen,  oder  an  liegendem ­
  oder  beweglichem  Eigentum  ;irtit  Einschluß  von
Rechten  —  mögen  sie  gesetzliche  oder  Billigkeitsrechte
fein  —  die  an  liegendem  oder  beweglichem  Eigentum
haften  oder  sich  aus  ihm  ergeben),  das  einem  Feinde
gehört  oder  für  einen  Feind  oder  in  seinem  Namen
in  Besitz  genommen  ist  oder  verwaltet  wird,  beteiligt
zu  sein  scheint,  oder  auf  Antrag  des  Verwahrers  oder
eines  Regierungsressorts,  solch  liegendes  oder  bewegliches ­
  Eigentum,  wie  vorerwähnt,  durch  Verfügung ­
  dem  Verwahrer  überweisen,  wenn  das  Gericht ­
  oder  der  Richter  der  Überzeugung  ist,  daß  eine
solche  Überweisung  für  die  Zwecke  dieses  Gesetzes
dienlich  ist,  und  durch  die  Verfügung  dem  Verwahrer
solche  Vollmachten  hinsichtlich  des  Verkaufs,  der  Verwaltung ­
  und  anderweitigen  Behandlung  des  Eigentums ­
  übertragen,  wie  sie  dem  Gericht  oder  dem
Richter  angezeigt  erscheinen  mögen.
2.  Das  Gericht  oder  der  Richter  kann  vor  dem
Erlaß  einer  Verfügung  gemäß  diesem  Paragraphen
bestimmen,  daß  solche  Benachrichtigungen  (gegebenenfalls), ­
  im  Wege  der  Ankündigung  oder  anderweitig,
erfolgen  sollen,  wie  sie  das  Gericht  oder  der  Richter
für  angebracht  hält.
3.  Eine  Überweisungsverfügung  gemäß  diesem
Paragraphen  in  Ansehung  von  Eigentum  irgenb
einer  Art  soll  von  dem  gleichen  Inhalt  und  der
gleichen  Wirkung  sein  wie  eine  Überweisungsverfügung ­
  in  Ansehung  von  Eigentum  derselben  Art,
die  auf  Grund  des  Güterpflegergesetzes  vom  Jahre
1893  (the  Trustee  Act,  1893)  erlassen  ist.
V.  1.  Der  Verwahrer  soll,  soweit  das  Handels--amt
  oder  das  Oberste  Reichsgericht  oder  ein  Richter
desselben  nicht  anders  bestimmt,  und  unter  Beobachtung ­
  der  Bestimmungen  des  nächstfolgenden  Absatzes,
gemäß  diesem  Gesetz  an  ihn  gezahltes  Geld  und  ihm
überwiesenes  Eigentum  bis  zur  Beendigung  des
gegenwärtigen  Krieges  in  seinem  Besitz  behalten  und
danach  damit  in  socher  Weise  verfahren,  wie  Seine
Majestät  durch  Kabinettsbefehl  bestimmen  mag.
2.  Das  von  dem  Verwahrer  gemäß  diesem  Gesetz
in  Besitz  genommene  Eigentum  soll  nicht  der  Beschlagnahme ­
  unterliegen;  jedoch  kann  der  Verwahrer,
wenn  er  durch  eine  Verfügung  des  Obersten  Reichsgerichts ­
  oder  eines  Richters,  durch  deren  Verfügung
ein  einem  Feinde  gehörendes  Eigentum  dem  Verwahrer ­
  auf  Grund  dieses  Gesetzes  überwiesen  wurde,
oder  durch  eine  Verfügung  eines  Gerichts,  vor  dem
ein  Urteil  gegen  einen  Feind  erlangt  wurde,  dazu
        <pb n="98" />
        93

ermächtigt  worden  ist,  aus  dem  an  ihn  in  Ansehung
dieses  Feindes  gezahlten  Eigentum  das  Ganze  ode-ö
einen  Teil  der  Schulden  bezahlen,  die  von  diesem
Feinde  geschuldet  werden  und  in  der  Verfügung  näher
bezeichnet  sind.  —  Indes  soll  der  Verwahrer  vor  der
Bezahlung  einer  solchen  Schuld  erwägen,  ob  das
un  ihn  gezahlte  oder  ihm  überwiesene  Eigentum  des
fraglichen  Feindes  ausreicht,  jene  Schuld  und  andere
Ansprüche  gegen  einen  Feind,  über  welche  ihm  eine
durch  statutarische  Erklärung  bestätigte  Mitteilung
zugestellt  worden  ist,  zu  begleichen.
3.  Die  Quittung  des  Verwahrers  oder  einer  Person, ­
  die  gehörig  ermächtigt  ist,  Quittungen  in  seinem
Namen  zu  unterzeichnen,  soll  für  die  die  Summe
zahlende  Person  eine  rechtsgültige  Entlastung  gegenüber ­
  der  Person  oder  der  Vereinigung  von  Personen
sein,  für  welche  die  Summe  an  den  Verwahrer  gezahlt ­
  wurde.
4.  Der  Verwahrer  soll  ein  Register  über  alles
Eigentum  führen,  das  von  ihm  gemäß  diesem  Gesetz
in  Besitz  genommen  worden  ist.  Das  Register  soll  der
öffentlichen  Einsichtnahme  zu  jeder  angebrachten  Zeit
kostenfrei  zugängig  sein.
VI.  1.  Keine  Person  soll  kraft  der  Übertragung  einer
Schuld  oder  eines  anderen  Streitgegenstandes  (cllose
in  Action)  oder  kraft  der  Begebung  eines  Zinsscheins
oder  eines  anderen  Wertpapiers,  das  durch  Begebung
übertragbar  ist,  oder  kraft  der  Abtretung  einer  anderen ­
  Obligation,  die  zu  ihren  Gunsten  von  einem
Feinde  oder  in  seinem  Namen,  gleichviel  ob  für  eine
schätzbare  Gegenleistung  oder  anderswie  bewirkt  worden ­
  ist  oder  bewirkt  werden  soll,  irgend  welche
Rechte  oder  Rechtsmittel  gegen  die  Person  haben,  die
verpflichtet  ist,  die  Schuld,  den  Streitgegenstand,  das
Wertpapier  oder  die  Obligation  zu  bezahlen,  abzulösen ­
  oder  zu  begleichen,  wofern  sie  nicht  den  Nachweis ­
  führt,  daß  die  Übertragung,  Begebung  oder  Abtretung ­
  mit  Genehmigung  des  Handelsamts  oder  vor
.dem  Beginn  des  gegenwärtigen  Krieges  erfolgt  ist;
und  jede  Person,  die  eine  Schuld  oder  einen  Streit-.gegenständ,
  auf  die  der  Absatz  anwendbar  ist,  vorsätzlich ­
  bezahlt,  ablöst  oder  begleicht,  soll  des  Vergehens ­
  des  Handels  mit  dem  Feinde  im  Sinne  des
Hauptgesetzes  für  schuldig  erachtet  werden.  Indes
soll  dieser  Absatz  keine  Anwendung  finden,  wenn  die
Person,  an  welche  die  Übertragung,  Begebung  oder
Abtretung  bewirkt  wurde,  oder  eine  Person,  die  ihren
Rechtsanspruch  von  der  ersteren  Person  ableitet,  den
Nachweis  führt,  daß  die  Übertragung,  Begebung  oder
Abtretung  oder  eine  spätere  Übertragung,  Begebung
oder  Abtretung  vor  dem  19.  November  1914  in  gutem
Glauben  und  für  gleichwertige  Gegenleistung  bewirkt ­
  wurde;  auch  soll  dieser  Absatz  keine  Anwendung ­
  auf  einen  Wechsel  oder  einen  Solawechsel
finden.
2.  Keine  Person  soll  kraft  der  Übertragung  eines
Wechsels  oder  eines  Solawechsels,  die  zu  ihren  Gunsten ­
  durch  einen  Feind  oder  im  Namen  eines  Feindes
bewirkt  worden  ist  oder  bewirkt  werden  soll,  gleichviel ­

  ob  für  eine  schätzbare  Gegenleistung  oder  anderswie, ­
  irgend  welche  Rechte  oder  Rechtsmittel  gegen
einen  an  dem  Instrument  Beteiligten  haben,  wofern
sie  nicht  den  Nachweis  führt,  daß  die  Übertragung
vor  dem  Beginn  des  gegenwärtigen  Krieges  bewirkt
wurde,  und  ein  an  dem  Instrument  Beteiligter,  der
das  Instrument  vorsätzlich  einlöst,  soll  des  Handelns
mit  dem  Feinde  im  Sinne  des  Hauptgesetzes  schuldig ­
  sein.
Indes  soll  dieser  Absatz  nicht  anwendbar  sein.
wenn  der  Zessionar  oder  ein  späterer  Inhaber  des
Instruments  den  Nachweis  führt,  daß  die  Übertragung ­
  oder  eine  spätere  Übertragung  des  Instruments
vor  dem  19.  November  1914  in  gutem  Glauben  und
gegen  eine  schätzbare  Gegenleistung  bewirkt  wurde.
3.  Keine  Bestimmung  in  diesem  Paragraphen
soll  so  ausgelegt  werden,  als  ob  sie  eine  Übertragung,
Begebung  oder  Abtretung,  die  unabhängig  von  diesem
Paragraphen  ungültig  sein  würde,  rechtsgültig
macht,  oder  als  ob  sie  auf  Wertpapiere  im  Sinne  des
§  8  dieses  Gesetzes  anwendbar  wäre.
VII.  Wenn  während  der  Dauer  des  gegenwärtigen ­
  Krieges  ein  Zinsschein  oder  ein  anderes  Wertpapier, ­
  das  durch  Begebung  übertragbar  ist,  einer
Gesellschaft,  Gemeindebehörde  oder  anderen  Körperschaft ­
  oder  einer  Person  zur  Einlösung  vorgelegt
wird,  und  die  Gesellschaft,  Körperschaft  oder  Person
Grund  zu  dem  Verdachte  hat,  daß  die  Vorlegung  im
Namen  oder  zum  Besten  eines  Feindes  erfolgt,  oder
daß  der  Zinsschein  oder  das  Wertpapier  seit  dem  Beginn ­
  des  gegenwärtigen  Krieges  von  einem  Feinde
oder  zum  Besten  eines  Feindes  besessen  worden  ist,
so  kann  die  Gesellschaft,  Körperschaft  oder  Person
die  einschlägige  fällige  Summe  an  das  Oberste  Reichsgericht ­
  zahlen,  und  diese  Summe  soll,  unter  Beobachtung ­
  der  gerichtlichen  Grundsätze,  gemäß  den  Anweisungen ­
  des  Gerichts  behandelt  werden,  und  eine
solche  Zahlung  soll  für  alle  Zwecke  etne  rechtsgültige
Entlastung  der  Gesellschaft,  Körperschaft  oder  Person ­
  sein.  (Siehe  Seite  100.)
Vin.  ,1.  Keine  Übertragung  von  Wertpapieren,
die  nach  der  Annahme  dieses  Gesetzes  von  einem
Feinde  oder  im  Namen  eines  Feindes  bewirkt  worden ­
  ist,  soll  dem  Zessionär  irgend  welche  diesbezügliche
Rechte  oder  Rechtsmittel  verleihen,  und  keine  Gesellschaft ­
  oder  Gemeindebehörde  oder  andere  Körperschaft,
durch  welche  die  Wertpapiere  ausgegeben  wurden  oder
verwaltet  werden,  soll,  von  den  nachstehenden  Ausnahmen ­
  abgesehen,  von  einer  Anzeige  einer  solchen
Übertragung  Kenntnis  nehmen  oder  auf  Grund  einer
solchen  Anzeige  etwas  veranlassen.
2.  Keine  Eintragung  soll  hiernach,  während  der
Dauer  des  gegenwärtigen  Krieges,  in  ein  Register
oder  Zweigregister  oder  anderes  Buch,  das  in  dem
Vereinigten  Königreich  geführt  wird,  in  Bezug  auf
eine  Übertragung  von  darin  auf  den  Namen  eines
Feindes  eingetragenen,  eingeschriebenen  oder  stehenden ­
  Wertpapieren  bewirkt  werden,  es  sei  denn  mit
Genehmigung  des  dafür  zuständigen  Gerichts  oder
des  Handelsamts.
        <pb n="99" />
        94

3.  Keine  an  den  Inhaber  zahlbaren  Anteilscheine
sollen  während  der  Dauer  des  gegenwärtigen  Krieges
in  Rücksicht  auf  Anteile  oder  Effekten,  diej  auf  den
Namen  eines  Feindes  eingetragen  sind,  ausgegeben
werden.
4.  Wenn  eine  Gesellschaft  oder  eine  Körperschaft
den  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  zuwiderhandelt, ­
  so  soll  die  Gesellschaft  oder  Körperschaft  nach
Überführung  gemäß  den  Gesetzen,  betreffend  die
Rechtsprechung  im  abgekürzten  Verfahren,  mit  einer
Geldstrafe  bis  zu  100  Pfund  Sterling,  und  jeder
Direktor,  Geschäftsführer,  Sekretär  oder  andere
Beamte  der  Gesellschaft  oder  Körperschaft,  der  vorsätzlich ­
  an  der  Zuwiderhandlung  teilgenommen  hat,
soll  nach  gleicher  Überführung  mit  einer  gleichen
Geldstrafe  oder  mit  Gefängnis,  mit  oder  ohne
Zwangsarbeit,  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft  werden.
5.  Im  Sinne  dieses  Paragraphen  sind  unter  dein
Ausdruck  „Wertpapiere"  („securüiss")  Annuitäten,
Effekten,  Aktien,  Schuldscheine  oder  Schuldverschreibungen ­
  zu  verstehen,  die  von  der  Regierung  oder  in
deren  Namen  oder  von  einer  Gemeinde-  oder  anderen
Behörde  oder  von  einer  Gesellschaft  oder  anderen
Körperschaft  ausgegeben  und  in  einem  Register,
Zweigregister  oder  anderem  Buche,  das  in  dem  Vereinigten ­
  Königreich  geführt  wird,  eingetragen  oder
eingeschrieben  sind.
IX.  1.Während  derDauer  des  gegenwärtigen  Krieges
soll  der  Eintragungsbeamte  für  Aktiengesellschaften
eine  Urkunde  über  die  Eintragung  einer  Gesellschaft
als  Körperschaft  erst  erteilen,  wenn  ihm  eingereicht
worden  ist  entweder
a)  eine  statutarische  Erklärung  eines  bei  der
Gründung  einer  Gesellschaft  tätigen  Anwalts  des
Lupreme  Court  oder,  in  Schottland,  eines  eingetragenen ­
  Rechtsanwalts  (Law  agent),  daß  die  Gesellschaft ­
  nicht  zu  dem  Zwecke  oder  mit  der  Absicht  gegründet ­
  wird,  das  ganze  Unternehmen  einer  Person,
Firma  oder  Gesellschaft,  oder  einen  Teil  desselben  zu
erwerben;  die  Bücher  und  Schriftstücke  dieser  Person,
Firma  oder  Gesellschaft  unterliegen  laut  8  2,  Abs.  2,
des  Hauptgesetzes  der  Einsichtnahme;  oder
b)  die  Urkunde  über  die  Erlaubnis  des  Handelsamts ­
  zur  Erwerbung  eines  solchen  Unternehmens
durch  die  Gesellschaft.
2.  Wenn  eine  statutarische  Erklärung  eingereicht
wird,  soll  es  während  der  Dauer  des  gegenwärtigen
Krieges  einer  Gesellschaft  nicht  erlaubt  sein,  das
ganze  Unternehmen  oder  einen  Teil  desselben  ohne
Erlaubnis  des  Handelsamtes  zu  erwerben.  Tut  die
Gesellschaft  dies  dennoch,  so  soll  sie,  unabhängig  von
irgend  einer  weiteren  Haftbarkeit,  auf  Überführung
auf  Grund  der  Gesetze,  betreffend  die  Rechtsprechung
im  abgekürzten  Verfahren,  zu  einer  Geldstrafe  bis  zu
100  Pfund  verurteilt  werden.  Jeder  Direktor,  Geschäftsführer, ­
  Sekretär  oder  sonstige  Angestellte  der
Gesellschaft,  der  wissentlich  mitschuldig  an  der  Verabsäumung
  ist,  unterliegt  auf  die  gleiche  Überführung

hin  der  gleichen  Geldstrafe  oder  einer  Gefängnisstrafe
—  mit  oder  ohne  Zwangsarbeit  —  bis  zu  sechs
Monaten.
X.  1.  8  1  des  Hauptgesetzes  soll  Anwendung
finden  auf  eine  Person,  die  während  des  gegenwärtigen ­
  Krieges  versucht  oder  fic£)  direkt  oder  indirekt  erbietet ­
  oder  den  Vorschlag  macht  oder  ihre  Zustimmung ­
  dazu  gibt,  im  Sinne  jenes  Gesetzes  mit  dem
Feinde  Handel  zu  treiben,  oder  solches  feit  dem
4.  Tage  des  August  1914  getan  hat,  und  zwar  in
gleichem  Maße  wie  auf  eine  Person,  die  Handel  mit
dem  Feinde  treibt  oder  getrieben  hat.
2.  Eine  Person  soll  des  Vergehens  des  Handels
mit  dem  Feinde  schuldig  erachtet  werden,  wenn  sie
ohne  gesetzliche  Genehmigung  eine  andere  Person
dabei  unterstützt  oder  begünstigt  —  gleichviel  ob  sich
diese  andere  Person  im  Vereinigten  Königreich  aufhält ­
  oder  nicht  —  in  irgend  welches  Geschäft  sich  einzulassen, ­
  bezüglich  desselben  zu  verhandeln  oder  es
abzuschließen  oder  irgend  eine  Handlung  zu  begehen,
die,  falls  sie  von  solcher  anderen  Person  im  Vereinigten ­
  Königreiche  bewirkt  oder  begangen  worden  wäre,
ein  Vergehen  des  Handels  mit  dem  Feinde  im  Sinne
des  Hauptgesetzes  darstellen  würde.
3.  Eine  Person  soll  des  Vergehens  des  Handels
mit  dem  Feinde  im  Sinne  des  Hauptgesetzes  für
schuldig  erachtet  werden,  wenn  sie  ohne  gesetzliche  Genehmigung ­
  mit  Geld  oder  Sicherheiten  für  Geld  oder
sonstigem  Eigentum,  welches  sich  in  ihren  Händen
befindet  oder  bezüglich  dessen  ihr  ein  Anspruch  oder
Verfügungsrecht  zusteht,  verfährt  oder  zu  verfahren
versucht,  sich  erbietet,  vorschlägt  oder  ihre  Zustimmung ­
  gibt  —  gleichviel  ob  es  direkt  oder  indirekt  geschieht ­
  —  um  es  einem  Feinde  zu  ermöglichen,  darauf ­
  oder  dadurch  Geld  oder  Kredit  zu  erlangen.
XI.  1.  In  Ergänzung  der  Gründe,  aus  denen
seitens  des  Handelsamtes  an  das  Gericht  der  Antrag ­
  auf  Bestellung  eines  Kontrolleurs  gemäß  8  3
des  Hauptgesetzes  gestellt  werden  kann,  kann  dies  auch
geschehen,  wenn  das  Handelsami  glaubt,  daß  es  mit
Rücksicht  auf  Verhältnisse  und  Erwägungen,  die  sich
aus  dem  gegenwärtigen  Kriege  ergeben,  im  öffentlichen ­
  Interesse  geboten  erscheint,  einen  Kontrolleur
zu  bestellen.  Jener  Paragraph  soll  entsprechende  Auslegung ­
  finden.
2.  Der  durch  diesen  Paragraphen  ergänzte  8  3
des  Hauptgesetzes  soll  dahin  gelten,  daß  es  möglich
ist,  auch  einen  Kontrolleur  für  ein  von  einer  Person
betriebenes  Geschäft  zu  bestellen  in  gleicher  Weise,
wie  er  auf  die  Bestellung  eines  Kontrolleurs  für  ein
von  einer  Firma  betriebenes  Geschäft  Anwendung
findet.
XII.  1.  Wenn  es-das  Handelsamt  auf  Grund  des
Berichts  einer  zur  Einsichtnahme  in  die  Bücher  und
Schriftstücke  einer  Person,  Firma  oder  Gesellschaft
gemäß  8  2  des  Hauptgesetzes  bestellten  Person  sür
angezeigt  erachtet,  das  Geschäft  einer  häufigen  Kontrolle ­
  oder  ständiger  Beaufsichtigung  zu  unterwerfen,
so  kann  es  jene  zur  Einsichtnahme  bestellte  Person
        <pb n="100" />
        oder  eine  andere  Person  zur  Beaufsichtigung  des
Geschäfts  bestellen  und  mit  Vollmachten  nach  seinem
Ermessen  ausstatten.  Alle  für  die  erste  Einsichtnahme
oder  die  spätere  Beaufsichtigung  zu  zahlenden  Vergütungen ­
  sowie  die  dabei  entstandenen  Auslagen  sind
von  der  betreffenden  Person,  Firma  oder  Gesellschaft
zu  tragen.  Die  Höhe  der  Beträge  setzt  das  Handelsamt ­
  fest.
2.  §  2,  Abs.  2  (c)  des  Hauptgesetzes  soll  Geltung ­
  haben  —  und  es  soll  angenommen  werden,  daß
er  sie  immer  gehabt  hat  —  wie  wenn  für  das  Wort
„handeltreibend"  (trading)  das  Wort  „wohnhaft"
stände.
XIII.  Wenn  jemand  einer  mit  der  Einsichtnahme
in  die  Bücher  und  Schriftstücke  einer  Person,  Firma
oder  Gesellschaft  gemäß  §  2  des  Hauptgesetzes  betrauten ­
  Person  irgend  welche  Auskunft  gegeben  hat,
io  kann  diese  in  einem  Verfahren  wegen  Vergehens
des  Handels  mit  dem  Feinde  im  Sinne  des  Hauptgesetzes
  als  Beweismaterial'  gegen  ihn  vorgebracht
werden,  wenn  er  auch  diese  Auskunft  nur  gegeben  hat,
weil  ihn  der  Einsichtnehmer,  kraft  seiner  Befugnisse
gemäß  dem  erwähnten  Paragraphen,  dazu  aufgefordert ­
  hatte.
XIV.  1.  Dieses  Gesetz  ist  als  Gesetz  zur  Ergänzung ­
  des  Gesetzes,  betreffend  den  Handel  mit  dem
Feinde,  1914  (Trading  with  the  Enemy  Amendment ­
  Act,  1914)  zu  zitieren  und  soll  mit  dem  Hauptgesetz ­
  als  eins  ausgelegt  werden.
2.  Keine  Person  oder  Vereinigung  von  Personen
soll  bei  der  Anwendung  dieses  Gesetzes  als  Feind
behandelt  werden,  wenn  dies  nicht  auch  nach  von
Seiner  Majestät  erlassenen  Verordnungen,  betreffend
den  Handel  mit  dem  Feinde,  solange  sie  in  Kraft
sind,  geschieht.  Der  Ausdruck  „Beginn  des  gegenwärtigen ­
  Krieges"  soll  hinsichtlich  eines  Feindes  den
Zeitpunkt  bedeuten,  an  welchem  von  Seiner  Majestät
demjenigen  Lande  der  Krieg  erklärt  wurde,  in  dem
der  betreffende  Feind  wohnt  oder  ein  Geschäft  oder
Gewerbe  betreibt.
3.  Bei  der  Anwendung  dieses  Gesetzes  auf  Schottland ­
  sollen  bedeuten:
4.  Dieses  Gesetz  soll  in  keinem  Punkte  so  ausgelegt ­
  werden,  als  ob  die  Befugnis  Seiner  Majestät,
durch  Verordnung  ein  durch  dieses  Gesetz  nicht  verbotenes ­
  Geschäft  zu  verbieten  oder  durch  Genehmigung ­
  ein  verbotenes  Geschäft  zuzulassen,  geschmälert
werde.
(Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft
Nr.  6  vom  27.  Jänner  1915.)
Trading  with  the  Enemy  Amendment
Act,  1914.
The  Public  Trustee  calls  attention  to  Section  2  of
the  Trading  with  the  Enemy  Amendment  Act,  1914,  which
requires  all  persons,  Arms,  or  Companies  holding  dividends ­
  interest  or  share  or  profits  payable  to  or  for
the  benefit  of  an  enemy  to  account  to  the  Custodian
within  fourteen  days  alter  the  passing  of  this  Act
26  thNovember  1914)  for  all  suchmonies  in  band  andfor

all  such  monies  subsequently  becoming  due  within  fourteen ­
  days  of  the  time  when  they  become  payable.  Accordingly
  all  persons  affected  by  this  Section  should  apply  to
the  Public  trustee  for  RECEIVABLE  ORDER  “A”
alter  the  receipt  of  which  (duly  completed)  instructions
will  be  issued  by  the  Custodian  for  the  payment  over
of  any  sum  due.  No  payment  should  accompany  the
Receivable  Order.
Attention  is  also  called  to  Section  3  (1)  of  the
Act  which  requires  any  person  who  holds  or  manages
for  or  on  behalf  of  an  enemy  any  property,  real  or
personal  (including  any  rights  whether  legal  or  equitable
  in  or  arising  out  of  property  real  or  personal)
to  communicate  the  säet  to  the  Custodian  within  one
month  after  the  passing  of  the  Act  or  alter  the  time
when  the  property  comes  into  his  possession  or  under
his  control.  All  persons  affected  by  this  Section  should
apply  to  the  Public  Trustee  for  REGISTRATION
FORM  “B”.
Attention  is  further  called  to  Sub-Section  3  (2)
of  the  Act  which  requires  every  Company  incorporated
in  the  United  Kingdom,  or  which  has  share  transfer
or  share  registration  offices  in  the  United  Kingdom,
within  one  month  after  the  passing  of  the  Act,  to
communicate  in  writing  to  the  Custodian  particulars
of  all  shares,  stock  debentures  and  debenture  stock
and  other  obligations  of  the  Company  which  are  held
by  or  for  the  benefit  of  an  enemy  and  every  partner
of  every  firm  one  or  more  partners  of  which  on  the
commencement  of  the  War  became  enemies  or  to
which  money  had  been  lent  for  the  purpose  of  the
business  of  the  firm  by  a  person  who  so  became  an
enemy  to  communicate  in  writing  to  the  Custodian
within  a  like  period  full  particulars  as  to  a  share  of
profits  and  interest  due  to  such  enemies.  Accordingly
all  Companies  incorporated  or  having  share  transfer
or  share  registration  offices  in  England  and  Wales
affected  by  this  Sub-section  of  the  Act  should  apply
to  the  Public  Trustee  for  REGISTRATION  FORM  “C”.
The  term  enemy  means  any  person  or  body  of
persons  of  whatever  nationality  resident  or  carrying
on  business  in  the  enemy  country  but  does  not  include
  persons  of  enemy  nationality  who  are  neither
resident  nor  carry  on  business  in  the  enemy  country.
In  the  case  of  incorporated  bodies  enemy  character
attaches  only  to  those  incorporated  in  the  enemy  country.
The  term  “dividends,  interest  or  share  of  profits”
means  any  dividends,  honus  or  interest  in  respect  of
any  share  debentures,  debenture  stock,  or  other  obligations ­
  of  any  Company  any  interest  in  respect  of  any
loan  to  a  firm  or  person  carrying  on  business  for
the  purpose  of  that  business  and  any  profits  or  share
of  profits  of  such  business  and  where  a  person  is
carrying  on  any  business  on  behalf  of  an  enemy  any
sum  which  had  a  state  of  War  not  existed  would
have  been  transmissible  by  a  person  to  the  enemy  by
way  of  profits  from  that  business  shall  be  deemed  to
be  a  sum  which  would  have  been  payable  and  paid  to
that  enemy.
        <pb n="101" />
        Ist

93

Personal  enquires  should  be  made  to  the  special
Department  at  No.  2  Clements’s  Inn,  all  applications
in  writing  being  addressed  to  tbe  Public  Trustee  and
headed  “Trading  with  tbe  Enemy”.
A  copy  of  tbe  Act  xnay  be  consulted  by  United
Kingdom  Arms  at  the  Commercial  Intelligence  Branch
of  tbe  Board  of  Trade  73,  Basinghall  Street,  London  E.  C.
Auszugsweise  Übersetzung.
Kundmachung  zum  Ergänzungsgesetz  betreffend
Handel  mit  dem  Feinde,  1914.
Es  wird  auf  Abs.  2  des  Nachtrages  zum  Gesetz,
betreffend  Handel  mit  dem  Feinde,  1914,  aufmerksam
gemacht,  laut  welchem  bestimmt  wird,  daß  Personen,
Firmen  oder  Gesellschaften,  wÄche  Dividenden,
Interessen,  Gewinnanteile,  die  an  einen  Feind  oder
für  Rechnung  eines  Feindes  zahlbar  sind,  in  ihrem
Besitze  haben,  jede  Summe  Geld,  welche  bereits  fällig
ist  oder  fällig  werden  wird,  innerhalb  14  Tagen
nach  Jnkrafttretung  dieses  Gesetzes  anzumelden
haben.  (26.  No-vember  1914.)  Daher  müssen  diejenigen ­
  Personen,  die  durch  diesen  Absatz  betroffen
werden,  um  die  Zahlungsanmeldung  „A"  (Receivable
  Order  „A")  ansuchen;  nach  Einsendung  der
entsprechend  ausgefüllten  Anmeldung  werden  Instruktionen, ­
  betreffend  die  Zahlung  eines  fälligen
Geldbetrages,  bekanntgegeben.  Mit  der  Anmeldung
soll  kein  Geld  überwiesen  werden.
Ferner  wird  auf  Absatz  3  (1)  des  Gesetzes  aufmerksam ­
  gemacht,  laut  welchem  jede  Person,  die
für  einen  Feind  mobiles  oder  immobiles  Vermögen
(einschließlich  aller  damit  verbundenen  Rechte)
verwaltet,  dies  innerhalb  eines  Monats  nach  Inkrafttreten ­
  dieses  Gesetzes  oder  nach  dem  Tage,  an
welchem  das  Vermögen  seiner  Verwaltung,  übergeben
wird,  anzumelden  hat.  Alle  in  Betracht  kommenden
Personen  haben  um  Übersendung  des  Anmeldeformulars ­
  „B"  anzusuchen.
Ferner  wird  auf  Absatz  3  (2)  des  Gesetzes  aufmerksam ­
  gemacht,  laut  welchem  jede  Gesellschaft,  die
im  Vereinigten  Königreich  inkorporiert  ist  oder  dort
irgendwelche  Niederlassungen  (Share  transfer  or
share  registration  offlces)  hat,  innerhalb  eines
Monats  nach  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  eine
genaue  schriftliche  Aufstellung  aller  Anteile  und  Obligationen ­
  der  Gesellschaft,  einzusenden  hat,  welche  im
Besitze  eines  Feindes  sind,  ferner  aller  Gesellschafter
jeder  Firma,  von  welcher  ein  oder  mehrere  Gesellschafter ­
  bei  Kriegsausbruch  Feinde  geworden  stnd,
oder  an  welche  zu  Geschäftszwecken  von  solchen  Personen ­
  Geld  geborgt  wurde,  und  schließlich  aller  an
Feinde  fälligen  Anteile  und  Interessen.  Alle  in
Betracht  kommenden  Personen  haben  sich  das  Anmeldeformular ­
  „C“  zu  beschaffen.
Unter  der  Bezeichnung  „Feind"  versteht  man
eine  natürliche  oder  juristische  Person  irgendwelcher
Nationalität,  die  in  einem  feindlichen  Lande  ansässig ­
  ist  oder  dort  Handel  betreibt,  bezieht  sich  jedoch
nicht  auf  Angehörige  einer  feindlichen  Nation,  die

weder  im  feindlichen  Lande  ansässig  sind,  noch  dort
Handel  betreiben.  Bei  inkorporierten  Gesellschaften
bezieht  sich  der  Ausdruck  nur  auf  jene,  die  im  Feindesland ­
  inkorporiert  sind.
Unter  der  Bezeichnung  „Dividenden,  Jnteresse&amp;gt;i
oder  Gewinnanteil"  versteht  man  Dividenden,  Gewinn ­
  oder  Interessen  an  Obligationen  oder  Aktien
einer  Gesellschaft,  oder  an  einer  Anleihe  an  eine
Firma  oder  Person,  welche  im  Interesse  eines  Feindes ­
  Handel  betreibt;  ein  Geldbetrag,  welcher,  falls
kein  Krieg  entstanden  wäre,  als  Gewinn  an  einen
Feind  ausgezahlt  worden  wäre,  soll  als  ein  an  den
Feind  fälliger  Betrag  betrachtet  werden.
(Nachrichten  jür  Handel,  Industrie  und  Gewerbe,  1915,
proclamation,  dated  February  16,1915,  Relating
To  Trading  with  the  Enemy  (OccupiedTerritory).
George  R.  I.
Whereas,  as  a  result  of  the  present  war,  certain
territory  forming  part  of  the  territory  of  an  enemy
country,  is  or  may  be  in  the  effective  military  occupation
  of  Us  or  Our  Allies,  or  of  a  Neutral  State  (in
this  Proclamation  referred  to  as  „territory  in  friendly
occupation“),  and  certain  territory  forming  part  of  Our
territory  or  of  that  of  an  allied  or  neutral  State,  is
or  may  be  in  the  effective  military  occupation  of  an
enemy  (in  this  Proclamation  referred  to  as  „territory
in  hostile  occupation“):
And  whereas  it  is  expedient  in  Our  interest  and
in  that  of  Our  Allies  that  the  Proclamations  relating
to  trading  with  the  enemy  should  apply  to  territory
in  friendly  occupation  as  they  apply  to  our  territory
or  that  of  Our  Allies,  and  should  apply  to  territory
in  hostile  occupations  as  they  apply  to  an  enemy  country-Now,
  therefore,  We  have  thought  fit,  by  and  with
the  advice  of  Our  Privy  Council,  to  issue  this  Our
Royal  Proclamation  declaring,  and  it  is  hereby  declared,
  as  sollews:
1.  The  Proclamation  for  the  time  being  in  force
relating  to  trading  with  the  enemy  shall  apply  to
territory  in  friendly  occupation  as  they  apply  to  Our
territory  or  that  of  Our  Allies,  and  to  territory  in
hostile  occupation  as  they  apply  to  an  enemy  country.
2.  Any  references  to  the  outbreak  of  the  war  in
any  Proclamation  so  applied  shall,  as  respects  territory ­
  in  friendly  or  hostile  occupation,  be  construed  as
references  to  the  time  at  which  the  territory  so  becanie
in  friendly  or  hostile  occupation.
3.  The  certificate  of  any  person  authorised  by  a
Secretary  of  State  to  give  such  certificates  that  any
territory  is  in  friendly  or  hostile  occupation  within  the
meaning  of  this  Proclamation,  or  at  the  time  at  which
any  territory  so  became  or  ceased  to  be  territory  in
friendly  or  hostile  occupation,  shall,  for  the  purposes
of  this  Proclamation,  be  final  and  conclusive.
4.  Nothing  in  this  Proclamation  shall  be  taken
to  prohibit  anything  which  may  be  expressly  permitted
by  Our  licence  or  by  a  lieence  given  on  Our  behalf
        <pb n="102" />
        97

7

by  a  Secretary  of  State,  or  the  B  »ard  of  Trade,  or  the
Lords  Commissioners  of  Our  Treasury,  whether  such
licences  be  specially  granted  to  individuals  or  be  ennounced
  as  applying  to  classes  of  persona,  or  to  prohibit
  any  special  arrangements  which  may  be  made
by  any  such  licenco  or  otherwise  with  Our  authority
for  special  treatment  of  any  occupied  territory  or  persona ­
  in  any  such  occupied  territory  entitled  to  such
special  treatment..
5.This  Proclamation  sliall  be  called  THE  TRADING
WITH  THE  ENEMY  (OCCUPIED  TERRITORY  PROCLAMATION. ­

(Supplement  to  the  London  Gazette,  February
161h,  1915.
Proclamation,  dated  June  25,  1915,  Relating
to  Trading  with  Persons  of  Enemy  Nationality
Resident  or  Carrying  on  Business  in  China,
Siam,  Persia,  or  Morocco.
Whereas  it  is  expedient  that  transactions  betweon
British  Subjects  and  persons  of  enemy  nationality
resident  or  carrying  on  business  in  China,  Siam,  Persia, ­
  or  Morocco  should  be  restricted  in  manner  provided
  by  this  Proclamation:
Novv,  therefore,  We  have  thought  iit,  by  and  with
the  ad  vice  of  Our  Privy  Council,  to  issuo  this  Our
Royal  Proclamation  declaring,  and  it  is  hereby  declared
as  follows:  —
1.  The  Proclamations  for  the  time  being  in  force
relating  to  Trading  with  the  Enemy  shall,  as  froin
the  twenty-sixth  day  of  July,  nineteen  hundred
and  flfteen,  apply  to  any  person  or  body  of  persons
of  enemy  nationality  resident  or  carrying  on  business
in  China,  Siam,  Persia,  or  Morocco  in  the  same  manner ­
  as  they  apply  to  persons  or  bodies  of  persons
resident  or  carrying  on  business  in  an  enemy  country.
Provided  that  where  an  enemy  bas  a  branch
locally  situated  in  China,  Persia,  Siam  or  Morocco,
nothing  in  Article  6  of  the  Trading  with  the  Enemy
Proclamation  No.  2  shall  be  construed  so  as  to  prevent
  transaction  by  or  with  that  branch  being  treated
as  transaction  by  or  with  an  enemy.
2.  Notbing  in  this  Proclamation  shall  be  taten
to  prohibit  anything,  which  may  be  taten  to  prohibit
anything  which  may  be  specially  permitted  by  Our
licence  or  by  a  lieence  given  on  Our  behalf  by  a
Secretary  of  State  or  the  Board  of  Trade  or  the  Lords
Comissioners  of  Our  Treasury.
3.  This  Proclamation  shall  be  called  THE  TRADING
WITH  THE  ENEMY  (CHINA,  SIAM,  PERSIA  AND
MOROCCO)  PROCLAMATION,  1915.
(„The  London  Gazett.“,  June  291h,  1915.)
The  Trading  with  the  Enemy  (Vesting  and
Application  of  Property),  1915.
Zu  betn  Ergänmngsgesetze,  betreffen»  Handel  mit
dem  Feinde,  1914  (5  Geo.  5,  c.  12)  sind  von  dem  Lordkanzler ­
  am  11.  Jänner  1915  folgende  Bestimmungen
erlassen  worden.

1.  Jn  diesen  Bestimmungen
bedeutet  der  Ausdruck  „Gesetz"  das  Abänderungsgesetz ­
  zu  dem  Gesetze,  betreffend  den
Handel  mit  dem  Feinde;
hat  bet  Ausdruck  „Verwahrer"  die  gleiche  Bedeutung ­
  wie  In  dem  Gesetze,  der  Ausdruck
„Feind"  die  entsprechende  Bedeutung,  wie  sie
in  dem  Gesetze  der  Ausdruck  „Feind"  hat  ;
bedeutet  der  Ausdruck  „Eigentum"  unbewegliches ­
  oder  persönliches  Eigentum,  einschließlich
gesetzlicher  oder  Billigkeitsrechte,  die  an  unbeweglichem ­
  oder  persönlichem  Eigentume  hasten ­
  oder  daraus  beruhen.
Bezugnahmen  aus  Abschnitte  und  Unterabschnitte ­
  beziehen  sich,  aus  die  Abschnitte  und
Unterabschnitte  des  Gesetzes.
2.  (1.)  Anträge  gemäß  Abschnitt  4  sind  mittels
einfacher  Vorladungen  vor  Gericht  zu  machen  und
an  die  Kanzleiabteilung  des  Reichsgerichtes  zu  richten, ­
  und  solche  Anträge  und  etwaige  spätere  Anträge
sind  allgemein,  soweit  hiedurch  nicht  etwas  anderes
bestimmt  wird,  mutatis  mutandis  nach  dem  Verfahren ­
  zu  behandeln,  wie  es  bei  der  genannten  Abteilung ­
  gemäß  den  Vorschriften  des  Obersten  Gerichtshofes ­
  und  sonstwie  üblich  ist.
(2.)  Persönliches  Erscheinen  eines  Beteiligten
bei  der  Vorladung  ist  nicht  erforderlich;  demgemäß
findet  die  Vorschrift  4  E  der  Verordnung  LIV  der
Vorschriften  des  Obersten  Gerichtshofes  Anwendung.
(3.)  In  allen  Fällen,  in  denen  die  Vorladung
nicht  von  dem  Verwahrer  ausgeht,  kann  dieser  als
ein  Beteiligter  zur  Sache  namhaft  gemacht  werden,
und  es  ist  an  diesen  ebenfalls  eine  Vorladung  zu
richten,  sofern  nicht  das  Gericht  in  einem  Einzelsall
oder  bei  einer  bestimmten  Art  von  Rechtsfällen  anderweit ­
  Bestimmung  trifft.
(4.)  Im  allgemeinen  und  abgesehen  davon,  wenn
das  Gericht  anderweit  bestimmt,  soll  der  Feind,  dem
nach  der  Behauptung  das  Eigentum  gehört,  als  ein
Beteiligter  bei  der  Vorladung  -gemäß  Abschnitt  4
benannt  werden,  und  eine  Person  oder  Gesellschaft,
die  irgend  welches  Eigentum  in  Verwahrung  oder  in
Verwaltung  -hat,  das  nach  der  Behauptung  dem
Feinde  gehört,  kann  -ebenfalls  in  der  Vorladung  als
Beteiligte  benannt  werden.
(5.)  Vorladungen  gemäß  Abschnitt  4  sind  rechtsgültig ­
  sowohl  in  Bezug  -auf  die  Erfordernisse  des
Gesetzes  wie  auch  in  Bezug  auf  den  dabei  beteiligten ­
  Feind  und  denjenigen,  von  dem  dies  behauptet
wird.
(6.)  Alle  Vollmachten  hinsichtlich  deS  Verkaufes,
der  Verwaltung  oder  -anderweitigen  Verfügung  über
Eigentum,  die  etwa  dein  Verwahrer  auf  Grund  einer
Verordnung  gemäß  Abschnitt  4  des  Gesetzes  übertragen ­
  sind,  können  jederzeit  widerrufen,  vorläufig
aufgehoben,  -abgeändert,  vermehrt,  ergänzt  oder  anderweitig ­
  begrenzt  werden,  je  nachdem  das  Gericht
oder  ein  Richter  es  gegebener  Zeit  ans  Grund  eines
Antrages  für  angebracht  hält,  und  zwar  entweder
auf  Grund  der  ihm  nach  der  ursprünglichen  Verord ­
        <pb n="103" />
        98

nung  vorbehaltenen  freien  Entschließung  oder
sonstwie.
2.  Bei  jedem  Antrag  gemäß  Abschnitt  4  muß
der  Antragsteller  eidesstattliche  Erklärungen  einreichen, ­
  um  nachzuweisen:
a)  daß  der  Feind,  über  dessen  Eigentum  Bestimmung ­
  getroffen  werden  soll,  ein  Feind  ist;
b)  die  Art  und  den  Umfang  des  Eigentums,  in
welchem  der  Feind  nach  seiner  Behauptung  beteiligt ­
  ist;
c)  den  besonderen  Grund,  weswegen  es  angebracht
ist,  das  Eigentum  dem  Verwahrer  zu  übertragen; ­
  und
6)  in  Fällen,  in  denen  der  Antragsteller  nicht  der
Verwahrer  oder  ein  Regierungsressort  ist,  die
Tatsachen,  aus  denen  hervorgeht,  daß  der  Antragsteller ­
  ein  Gläubiger  des  Feindes  oder  sonstwie ­
  berechtigt  ist,  einen  Antrag  gemäß  Abschnitt ­
  4  zu  stellen.
3.  (1.)  Jeder  spätere  Antrag  in  Bezug  auf
Eigentum,  das  in  einer  geniäß  Abschnitt  4  erlassenen
erstmaligen  Vorladung  einbegriffen  oder  in  Verwahrung ­
  genommen  ist,  kann  durch  gewöhnliche  Vorladung ­
  mit  denselben  Rechtswirkungen  wie  bei  ordentlichen ­
  Zustellungen  gestellt  werden.
(2.)  In  Fällen,  in  denen  eine  Partei  bereits
durch  einen  Anwalt  vertreten  worden  ist,  kann  eine
solche  gewöhnliche  Vorladung  dem  Anwalt  zugestellt
werden  oder  im  Falle  eines  Wechsels  der  Anwälte
dem  zuletzt  für  die  Partei  tätig  gewesenen  Anwalt,
auch  wenn  kein  allgemeines  Erscheinen  in  der  Sache
erforderlich  gewesen  ist.
(3.)  Jeder  spätere,  nicht  von  dem  Verwahrer  gestellte ­
  Antrag  ist  diesem  zuzustellen,  sofern  das  Gericht ­
  nicht  für  einen  Einzelsall  oder  für  eine  bestimmte ­
  Art  von  Fällen  anders  bestimmt.
4.  (1.)  Jeder  Antrag  gemäß  Abschnitt  5  (2)  des
Gesetzes  auf  Befriedigung  einer  Schuld  oder  von
Schulden  aus  dem  in  Verwahrung  gegebenen
Eigentum  ist,  falls  er  an  dgs  Gericht  oder  den  Richter ­
  gerichtet  ist,  aus  dessen  Anordnung  das  Eigentum
einem  Verwahrer  übertragen  worden  ist,  in  folgender
Weise  zu  stellen  und  zu  behandeln:
(2.)  Der  Antrag  ist  als  Nachtragsantrag  zum
Zwecke  der  letztvorhergehenden  Vorschrift  anzusehen.
&amp;lt;3.)  Das  Gericht  oder  der  Richter  kann  bei  der
Untersuchung  des  Antrages  alle  solche  Rechnungen
und  Unterlagen  einfordern,  die  für  erforderlich  und
geeignet  gehalten  werden  für  eine  Feststellung  der
Gesamtschulden  und  -ansprüche,  die  gegenüber  den
ganz  oder  teilweise  zur  Befriedigung  vorgeschlagenen
Schulden  bevorrechtigt  sind  oder  mit  ihnen  gleichstehen, ­
  und  —  falls  es  für  angebracht  gehalten  wird
—  des  für  die  Befriedigung  solcher  Ansprüche  und
Schulden  verfügbaren  Vermögensbestan-des;  er  kann
zu  diesem  Zwecke  ben  Verwahrer  oder  jede  Partei  zu
entsprechenden  Darlegungen  veranlassen  und  durch
statutarische  Erklärung  oder  nach  seinem  Ermessen
in  sonstiger  Weise  solchen  Nachweis  fordern.  Der
Verwahrer  kann  nach  seinem  Ermessen  die  Verpflichtungen, ­

  die  ihm  nach  dem  Vorbehalt  zu  Abschnitt  5
(2)  obliegen,  unter  Leitung  des  Gerichtes  erfüllen.
(4.)  Bei  der  Anordnung  einer  Zahlung  ooer  von
Zahlungen  gemäß  Abschnitt  5  (2)  joll  das  Gericht
oder  der  Gerichtshof  in  Übereinstimmung  mit  den
allgemeinen  Vorschriften  und  dem  Verfahren  ber
Kanzleiabteilung  des  Reichsgerichtes  bei  der  Verwaltung ­
  von  Vermögensmassen  vorgehen,  ohne  daß
indessen  dabei  das  Gericht  gehalten  ist,  Schulden  oder
Ansprüche  gegen  den  Feind  in  einem  größeren  Umfang ­
  in  Prüfung  oder  Rechnung  zu  ziehen  oder  durch
den  Verwahrer  in  Prüfung  oder  Rechnung  ziehen
zu  lassen,  als  durch  den  Vorbehalt  zu  Abschnitt  5
(2)  vorgesehen  ist.
5.  (1.)  Jeder  Antrag  gemäß  Abschnitt  5  (2)
des  Gesetzes  auf  Zahlung  von  Schulden  aus  dem  in
Verwahrung  übertragenen  Eigentum  soll,  sofern  er
an  ein  Gericht  gerichtet  ist,  in  welchem  ein  Urteil
g-gen  einen  Feind  erreicht  wurde,  in  folgender
Weise  bei  diesem  Gerichte  angebracht  und  von  diesem
behandelt  werden:
(2.)  Es  soll  durch  Vorladung  in  dem  Verfahren
geschehen,  in  welchem  das  Urteil  erlangt  worden  ist.
(3.)  Solche  Vorladungen  sollen  gerichtet  und
zugestellt  werden  an  den  Verwahrer  neben  jeder  anderen ­
  Partei  und  sollen  nach  Anordnung  des  zuständigen ­
  Gerichtes  mit  Bericht  eingefordert  und
untersucht  werden.
(4.)  Wenn  bei  der  Untersuchung  einer  Vorladung ­
  gemäß  dieser  Vorschrift  der  Fall  eintreten
sollte,  daß  der  Verwahrer  keinen  Widerspruch  gegen
die  ganze  oder  teilweise  Zahlung  erhebt,  oder  wenn
es  dem  Gericht  sonstwie  klar  erscheint,  daß  die  Zahlung ­
  oder  eine  teilweise  Zahlung  gemacht  werden
müßte  und  unbeschadet  anderer  Personen,  die  Schulben
  oder  Ansprüche  gegen  den  betreffenden  Feind
haben,  gemacht  werden  kann,  so  kann  in  jedem  dieser
Fälle  das  Gericht  die  entsprechende  Zahlung  anordnen, ­
  indes  nur  so  weit,  als  dadurch  die  Pflicht  des
Verwahrers  genräß  den,  Vorbehalt  zu  Abschnitt  5
(2)  nicht  beeinträchtigt  oder  berührt  wird.
(5.)  In  jedem  anderen  Falle  als  den  in  dem
vorhergehenden  Unterabschnitt  berührten  Fällen  und
auch  in  jedem  anderen  darin  vorgesehenen  Falle,  wo
nur  eine  teilweise  Zahlung  angeordnet  worden  ist,
soll  das  Gericht,  bei  welchem  die  Entscheidung  erlangt ­
  worden  ist,  nicht  als  solches  Gericht  irgendeine
Zahlung  oder  weitere  Zahlung,  je  nach  Lage  des
Falles,  anordnen,  sondern  kann  und  soll  allgemein
den  Antrag  an  dasjenige  Gericht  oder  denjenigen
Richter  zur  Behandlung  überweisen,  auf  dessen  Anordnung ­
  das  Eigentum  dem  Verwahrer  übertragen
worden  ist.
(6.)  Jedem  Antrag  gemäß  diesem  Gesetze,  mag
er  der  ursprüngliche,  ein  späterer  oder  sonstwie  ein
anderer  sein,  kann  von  dem  Gericht  oder  dem  Richter ­
  nach  eigenem  Ermessen  durch  Untersuchung  und
Weiterbehandlung  Folge  gegeben  werden  auch  in  Abwesenheit ­
  eines  Feindes  oder  einer  anderen  Partei,
die  außerhalb  Landes  ist  oder  zu  sein  scheint  oder
        <pb n="104" />
        99

deren  Aufenthalt  nicht  bekannt  sein  mag  oder  deren
Anwesenheit  foitftmie  schwierig  zu  erlangen  ch,  und
ohne  Zustellung  einer  Vorladung  oder  Vorladungsbenachrichtigung ­
  an  eine  solche  Partei  oder  nach  Ermessen ­
  des  Gerichtes  ohne  eine  Ankündigung  an  eine
etwa  vorhandene  andere  Partei.  Diese  Unterbestimmung
  soll  zusätzlich  und  in  Erweiterung  und  Ergänzung ­
  der  gewöhnlichen  Befugnisse  und  des  Verfahrens ­
  des  Gerichtes  für  das  ex-parte-Verfahren
und  die  Substitutcnstellung  gelten.
(7.)  Das  Gericht  kann  in  jedem  Stande  des
Verfahrens  auf  einen  Antrag  gemäß  Abschnitt  1
oder  5  anordnen,  daß  der  Fall  fortan  vertraulich
untersucht  wird.
(8.)  Jede  gemäß  Abschnitt  4  oder  5  dieser  Vorschriften ­
  getroffene  Anordnung  kann,  sofern  spätere
Umstände  dies  angebracht  erscheinen  lassen,  von  dem
Gerichte,  das  die  Anordnung  getroffen  hat,  vorläufig
aufgehoben,  zurückgezogen  oder  anderweit  geändert
oder  berichtigt  werden.
(9.)  Auf  Grund  dieser  Vorschriften  sind  folgende
Gebühren  zu  zahlen:
für  jede  Vorladung,  sei  es  eine  ursprüngliche
oder  nachgehende.  2  Schilling  6  Vence.
Das  Gericht  kaun  die  auf  Grund  dieser  Vorschrift ­
  gezahlte  oder  zahlbare  Gerichts  gebühr  entweder ­
  ganz  oder  teilweise  zurückzahlen  oder  erlassen.
(10.)  Das  Verfahren  bei  einem  gemäß  diesem
Gesetze  gestellten  Antrag  soll,  soweit  durch  diese
Vorschriften  nichts  anderes  bestimmt  wird,  in  Übereinstimmung ­
  mit  der  gewöhnlichen  Behandlung  geführt ­
  werden,  die  für  gleichartige  Sachen  des  Gerichtes, ­
  bei  welchem  der  Antrag  gestellt  ist,  in  Geltung ­
  ist.  Die  allgemeinen  Kosten  sowie  die  Nebenkosten ­
  für  jedes  derartige  Verfahren  stehen  in,  Belieben ­
  des  Gerichtes.
(11.)  Falls  es  sich  um  Eigentum  handelt,  das
der  Gerichtsbarkeit  eines  pfalzgrafschaftlichen  Gerichtshofes ­
  untersteht,  kann  der  erstmalige  Antrag,
der  gemäß  den  vorstehenden  Bestimmungen  bei  der
Kanzleiabteilung  einzubringen  ist,  nach  Belieben  des
Antragstellers  bei  dem  pfalzgrafschaftlichen  Gerichtshof ­
  eingebracht  werden;  ist  dies  der  Fall,  so  soll  jedes
anschließende  Verfahren.auch  bei  diesem  Gerichtshof
stattfinden  und  die  vorstehenden  Vorschriften  sollen
mutatis  mutandis  auf  jedes  ursprüngliche  und  nachfolgende ­
  Verfahren  Anwendung  finden.
(11A.)  Diese  Vorschriften  können  als  Aussührungsvorfchriften
  zum  Gesetze,  betreffend  den  Handel
mit  dem  Feinde,  1915  (The  Tracking  wirb  the
Enemy  (Vesting  and  Application  of  Property
1915),  angeführt  Werden  und  treten  sofort  in  Kraft.
Anhang.
Form  einer  gewöhnlichen  Vorladung  gemäß  Abschnitt ­
  4.
In  the'  High  Court  of  Juatice,  Chancery  Division.
Mr.  Justice.
In  the  matter  of  the  Trading  with  the  Enemy
Amendment  Act,  1914.

Let  A.  B  of  a  person  alleged  to  be
an  enemy  within  the  ahove  Act  and  the  Public  Trustee
of  the  custodian  for  England  and  Wales
ander  the  above  Act  at  the  chambers  of  Mr.  Justice.  .  .
at  the  time  specified  in  the  in  argin  hereof  (or  on
the..  day  of...  19.  .  .  at..  .  o’clock  in  the  .  .  .noon)
on  the  hearing  of  an  application  of  C.-D.  of
who  Claims  to  be  a  creditor  of  the  said  A.  B.  (or  to
be  entitled  to  recover  damages  against  the  said  A.  B.
or  to  be  interested  in  the  property  hereinafter  referred
to  belonging  to  or  held  or  managed  for  or  on  behalf
of  the  said  A.  B.)  that  the  under-mentioned  real  or
personal  property  or  rights  in  or  avising  ont  of  real
or  personal  property  may  vest  in  the  said  custodian  and
that  there  may  be  conferred  on  him  such  powers  of
selling,  managing  and  otherwise  dealing  with  the
property  as  may  secure  proper.
The  following  constitutes  the  real  or  personal
property  or  rights  to  which  this  sumraons  refers,  (here
give  short  description).
Übersetzung.
Im  Reichsgericht,  Kanzlei-Abteilung.
Herr  Richter.
In  Sachen  des  Abänderungsgesetzes,  betreffend
den  Handel  mit  dem  Feinde,  1914.
Lassen  Sie  A.  B  von  .....  eine
Person,  die  ein  Feind  im  Sinne  des  obigen  Gesetzes
sein  soll,  und  den  öffentlichen  Kurator  von  .......
den  Verwahrer  für  England  und  Wales  gemäß  obigem ­
  Gesetz  in  das  Gerichtszimmer  des  Herrn  Richters
zu  der  hierneben  angegebenen  Zeit  (oder

au  dem  .  .  .  Tage  des  .  .  .  .  19  .  .  um  .  .  .  Uhr
.  .  .  mittags)  zur  Verhandlung  über  den  Antrag  von
C.  D.  von  erscheinen,  welcher  den  Anspruch

erhebt,  ein  Gläubiger  des  genannten  A.  B.  zu  sein
(oder  berechtigt  zu  sein,  Entschädigung  von  dem  genannten ­
  A.  B.  zu  fordern  oder  beteiligt  zu  sein  bet
dem  nachstehend  angeführten  Eigentum,  das  dem  genannten ­
  A.  B.  gehört  oder  für  diesen  in  Verwahrung ­
  gehalten  oder  verwaltet  wird),  daß  das  nachstehend ­
  bezeichnete  unbewegliche  oder  persönliche
Eigentum  oder  die  Rechte,  die  auf  dem  unbeweglichen
oder  persönlichen  Eigentum  ruhen  oder  daraus  hervorgehen, ­
  auf  den  genannten  Verwahrer  übertragen
werden  und  daß  auf  ihn  die  Befugnisse  des  Verkaufs,
der  Verwaltung  und  sonstigen  Behandlung  des  Eigentums ­
  in  geeigneter  Weise  übertragen  werden.
Nachstehend  wird  das  unbewegliche  oder  persönliche ­
  Eigentum  oder  die  Rechte,  auf  welche  sich  diese
Vorladung  bezieht,  aufgeführt  (hier  folgt  die  kurze
Angabe).
Anmerkung.  Es  ist  für  Sie  nicht  erforderlich, ­
  persönlich  in  dem  Zentralburoau  zu  erscheinen;
wenn  Sie  indes  weder  persönlich  noch  durch  ihren
Vertreter  zu  der  vorstehend  festgesetzten  Zeit  und  an
der  bestimmten  Stelle  erscheinen  (oder  wie  rückseitig
bemerkt),  so  soll  Anordnung  getroffen  werden  und
        <pb n="105" />
        100

das  Verfahren  stattfinden,  wie  es  der  Richter  für
billig  und  angebracht  hält.
(London  Gazette  vom  12.  Jänner  1915.)
(Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft ­
  Nr.  29  vom  17.  April  1915.)

Der  öffentliche  Kurator  des  feindlichen  Eigentums
in  England  und  Wales  hat  vorgestern  bm  siebenten
Bericht  ausgegeben,  aus  dem  hervorgeht,  daß  von  dem
Departement  seit  Beginn  des  Krieges  Eigentum  im  Werte
von  insgesamt  85,806.813  Pfund  Sterling,  das  Untertanen ­
  von  England  feindlichen  Ländern  gehört,  in  Verwaltung ­
  genommen  ist.  Davon  sind  675.000  Pfund
Sterling  auf  Zinsen  angelegt  Ivorden.  Die  Auslagen
des  Aintes  werden  aus  den  Einnahmen  bestritten.
(„Deutscher  Reichsanzeiger'  Nr.  83  vom  10.4.1915.)
Itie  trading  with  the  enemy  (suspected  Coupons)
Rules,  1915.
Durch  Verfügung  des  Schatzamts  vom  8.  Januar
1915  sind  unter  Bezugnahme  auf  Abschnitt  7  des  Abänderungsgesetzes, ­
  betreffend  den  Handel  mit  dem
Feinde,  vom  Jahre  1914  folgende  Vorschriften  —
betitelt  Lire  Trading  with  the  enemy  (suspected
Coupons)  rules  —  über  die  Behandlung  verdächtiger
Wertpapiere  erlassen  worden:
1.  In  diesen  Bestimmungen  bedeutet:
der  Ausdruck  „Gesetz"  das  Abänderungsgesetz, ­
  betreffend  den  Handel  mit  deut  Feinde,
vom  Jahre  1914;
der  Ansdruck  „Feind"  dasselbe  wie  in  dem
Gesetze  das  Wort  „Feinde";
der  Ausdruck  „verdächtigender  Vorleger"
(suspecting  presentee)  Ge&amp;gt;ellschaften,  Gemeindebehörden ­
  oder  andere  Körperschaften
oder  Personen,  denen  während  der  Dauer  des
gegenwärtigen  Krieges  Zinsscheine  oder  andere
durch  Begebung  übertragbare  Wertpapiere  zur
Zahlung  vorgelegt  werden  und  die  Grund  zu
dem  Verdachte  haben,  daß  solche  in  dieser  Weise
zugunsten  eines  Feindes  vorgelegt  iverden  oder
daß  solche  seit  Beginn  des  gegenwärtigen
Krieges  von  einem  Feinde  oder  zugunsten  eines
solchen  besessen  worden  sind;
der  Ausdruck  „verdächtiger  Zinsschein"  einen
Zinsschein  oder  Zinsscheine  oder  andere  durch
Begebung  übertragbare  Wertpapiere  oder
Posten  solcher  Zinsscheine  oder  Wertpapiere,
die  während  der  Dauer  des  gegenwärtigen
Krieges  einem  verdächtigenden  Vorleger  zur
Zahlung  vorgelegt  werden;
der  Ausdruck  „verdächtiger  Feind"  einen
Feind,  der  im  Verdachte  steht,  daß  für  ihn  oder
zu  seinen  Gunsten  Zinsscheine  vorgelegt  werden ­
  oder  von  dem  nach  Lage  des  Falles  beargwöhnt ­
  wird,  daß  von-  ihm  oder  zu  seinen
Gunsten  Zinsscheine  seit  Beginn  des  gegenwärtigen ­
  Krieges  besessen  werden.

2.  Falls  ein  verdächtigender  Vorleger  gemäß  Abschnitt ­
  7  des  Gesetzes  eine  Geldeinzahlung  für  verdächtige ­
  Zinsscheine  beim  Gerichte  vorzunehmen
wünscht,  hat  ec  bei  dem  Kanzleigericht  des  Reichsgerichts ­
  eine  eidliche  Erklärung  über  seine  rechtliche
Beteiligung  in  der  Angelegenheit  der  verdächtigen
Zinsscheine  (die  so  genau  zu  bezeichnen  sind,  daß  sie
unterschieden  werden  können)  und  im  Sinne  des  Gesetzes ­
  abzugeben  und  in  der  eidesstattlichen  Erklärung
selbst  oder  in  einer  oder  mehreren  Anlagen  dazu  folgende ­
  Erläuterungen  oder  Angaben  zu  machen:
a)  Kurze  Einzelheiten  über  die  verdächtigen  Zinsscheine ­
  mit  Namen,  Anzahl,  Daten  und  Beträgen ­
  zum  Zwecke  ihrer  Kennzeichnung,  soweit ­
  cs  nach  den  Umständen  ausführbar  ist;
d)  deu  Namen,  soweit  bekannt,  desjenigen,  der
die  verdächtigen  Zinsscheine  tatsächlich  vorgelegt ­
  hat,  ferner  seinen  Wohnort,  soweit  dieser
dem  verdächtigenden  Vorleger  nach  bestem
Wissen  und  Gewissen  bekannt  ist;
c)  die  näheren  Umstände,  die  nach  Ansicht  des
verdächtigenden  Vorlegers  den  Argwohn  begründen, ­
  sowie  den  Namen  des  verdächtigen
Feindes  und  seinen  Wohnort  muh  bestem
Wissen  und  Gewissen  des  verdächtigenden  Vorlegers ­
  ;
d)  die  Bereitwilligkeit  des  verdächtigenden  Vorlegers, ­
  auf  alle  Anfragen  zu  antworten,  die
vo&amp;gt;r  dem  Gericht  oder  einem  Richter  hinsichtlich
der  Verwendung  des  beim  Gericht  eingezahlten
Geldes  gestellt  oder  angeordnet  werden  sollten;
e)  den  Ort,  wo  dem  verdächtigenden  Vorleger
Einsprüche,  Vorladungen,  Beschlüsse  oder  Mitteilungen ­
  in  einem  etwaigen  Gerichtsverfahren
hinsichtlich  des  eingezahlten  Geldes  zuzustellen
sind.
3.  Bei  einer  nach  vorstehendem  an  das  Gericht
geleisteten  Zahlung  hat  der  verdächtigende  Vorleger
nach  Möglichkeit  sofort  mittels  frankierten  Brieses
durch  die  Post  demjenigen,  welcher  die  verdächtigen
Zinsscheine  tatsächlich  vorlegt,  sowie  dem  verdächtigen ­
  Feinde  oder  demjenigen,  den  er  wahrscheinlich
als  in  Verbindung  mit  dem  verdächtigen  Feinde
glaubt,  entsprechende  Mitteilung  zu  machen.
4.  (1.)  Einsprüche  oder  Vorladungen  in  der  Angelegenheit ­
  des  eingezahlten  Geldes  sollen  nur  beantwortet ­
  oder  erlassen  werden,  wenn  der  Antragsteller
darin  einen  Ort  genannt  hat,  wo  ihm  der  Einspruch
oder  eine  Mitteilung  über  ein  etwaiges  Verfahren
oder  ein  Gerichtsbeschluß  hinsichtlich  des  eingezahlten ­
  Geldes  oder  der  Einnahme  daraus  zugestellt  werden ­
  kann.
(2.)  Von  jeder  Verwendung  des  eingezahlten
Geldes  oder  der  Einnähme  daraus  ist  nach  Anweisung
des  Gerichts  oder  eines  Richters  den  Beteiligten  oder
solchen  etwa  vorhandenen  Personen,  die  vom  Gericht
oder  dem  Richter  bezeichnet  werden,  eine  Mitteilung
oder  Kundmachung  zuzustellen.  Indessen  kann  (in  Erweiterung ­
  der  Befugnisse  und  des  Verfahrens  des
        <pb n="106" />
        toi

Gerichts),  das  Gericht  oder  ein  Richter  nach  Ermessen
ohne  solche  Zustellung,  Bekanntmachung  oder  Mitteilung ­
  an  einen  Feind  (einschließlich  eines  verdächtigen ­
  Feindes)  oder  an  eine  andere  Person,  die  außer
Lande  ist  oder  zu  sein  scheint  oder  deren  Aufenthalt
unbekannt  ist,  das  Verfahren  fortsetzen.
(3.)  Anträge  auf  Verwendung  des  auf  Grund
des  Gesetzes  beim  Gericht  eingezahlten  Geldes  sind  in
gleicher  Weise  zu  rechtfertigen  wie  die  eidesstattlichen
Angaben,  auf  Grund  deren  das  Geld  eingezahlt
wurde.
5.  Das  gemäß  Abschnitt  7  des  Gesetzes  und  diesen
Vorschriften  eingezahlte  Geld  kann  auf  Erfordern  des
verdächtigenden  Vorlegers  bei  der  Einzahlung  oder
auf  späteren  Antrag  hin  hinterlegt  oder  in  Wertpapieren ­
  angelegt  werden,  die  zur  Anlage  von  Bargeld ­
  unter  Aufsicht  des  Gerichts  zugelassen  sind.
6.  Das  Verfahren  in  Bezug  auf  die  beim  Gerichte
gemäß  Abschnitt  7  des  Gesetzes  eingezahlten  Gelder
sowie  die  Bestimmung  darüber  soll,  soweit  durch  diese
Vorschriften  nichts  anderes  bestimmt  wird,  dasselbe ­
  sein,  wie  cs  gewöhnlich  bei  den  Kanzleigerichten ­
  für  die  beim  Gericht  auf  Grund  einer  eidesstattlichen ­
  Erklärung  gemäß  Abschnitt  42  des  Trustee
Relief  Act,  1893,  eingezahlten  Gelder  vorgeschrieben ­
  ist.
7.  Diese  Vorschriften  können  als  „Bestimmungen ­
  über  den  Handel  mit  dem  Feinde  (verdächtige
Zinsscheine)"  —  The  trading  with  the  enemy
(suspected  Coupons)  Rules,  1915  —  bezeichnet  werden ­
  und  treten  sofort  in  Kraft.
Im  Verfolg  der  ihnen  nach  Abschnitt  2  der
Königlichen  Verordnung,  betreffend  den  Handel  mit
dem  Feinde,  vom  7.  Januar  1915  übertragenen
Machtbefugnisse  gestatten  die  Vorsitzenden  des  Schatzamts ­
  hiedurch  Personen,  Firmen  oder  Gesellschaften,
die  in  dem  Vereinigten  Königreiche  wohnen,  Geschäfte ­
  betreiben  oder  sich  aufhalten,  unbeschadet  der
iu  Abschnitt  1  der  genannten  Verordnung  enthaltenen ­
  Bestimmung,  iu  Bankgeschäften  mit  den  Anstalten ­
  der  Kaiserlichen  Ottomanbank  und  der  türkischen
Nationalbank,  die  iu  Frankreich,  Cypern  oder  Ägypten ­
  oder  in  irgend  einem  Teile  der  türkischen  Besthungen ­
  liegen,  die  gegenwärtig  von  den  Streitkräften
  Seiner  Majestät  oder  Seiner  Majestät  Verbündeten ­
  besetzt  sind,  in  Verbindung  zu  treten.
Diese  Erlaubnis  kann  jederzeit  von  den  Vorsitzenden ­
  des  Schatzamts  abgeändert  oder  widerrufen
werden.
(„London  Gazette"  vom  12.  Januar  1915.)
(„Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaf." ­
  Nr.  30  vom  21.  April  1915.)
Wechsel  und  Schecks  mit  feindlichem  Indossament.
Die  Londoner  County  and  Westminster  Bank
hat  ein  Rundschreiben  an  andere  Banken  gesandt,
worin  nachgewiesen  wird,  daß  große  Mengen  Schecks
und  Wechsel,  die  an  Londoner  Banken  und  Bankiers
in  Skandinavien  und  den  Nieoerlanden  giriert  sind,

nach  London  zur  Diskontierung  und  Bezahlung  geschickt ­
  werden.  Diese  Wechsel  sind  an  die  Banken  in
Skandinavien  und  den  Niederlanden  durch  deutsche
Banken  und  Bankiers  giriert.  Eine  Anzahl  solcher
Wechsel  hat  die  Deutsche  Neichsbank  giriert  an  Banken ­
  in  Skandinavien  und  den  Niederlanden,  woraus
folgt,  daß  es  mehr  als  wahrscheinlich  ist,  daß
Deutschland  Lebensmittel  und  Vorräte  aus  Skandinavien ­
  und  den  Niederlanden  bezieht  und  sie  mit
Wechseln  und  Schecks  aus  Portefeuilles  bezahlt,
die  sonst  auf  keine  andere  Weise  verwendet  werden
können.  Dies  ist  vollkommen  im  Widerstreite  mit  den
Interessen  in  Großbritannien,  und  die  Bank  rät
darum,  die  Wechsel  zurückzusenden.
Unter  diesen  Umständen  wird  in  dem  Rundschreiben ­
  angeraten,  daß  englische  Banken  an  ihre
Korrespondenten  in  Skandinavien  und  den  Niederlanden ­
  telegraphieren  sollen,  daß  der  Kriegszustand
das  Bezahlen,  Diskontieren  und  Einkassieren  von
Wechseln  und  Schecks  mit  deutschen  Giro  verbietet.
Die  Banken  in  Großbritannien  haben  beschlossen, ­
  ihr  deutsches  Portefeuille  zu  bezahlen  und  nicht  zu
versuchen,  dies  auf  indirekte  Weise  zum  Inkasso  zu
bringen.  Es  wird  berechnet,  daß  dergleichen  deutsche
Wechsel  für  einige  Millionen  Pfund  Sterling  in  Umlauf ­
  sind.
Die  vorgenannte  Maßregel  soll  natürlich  auch
für  Wechsel  und  Schecks  gelten,  die  für  österreichische
Rechnung  geschickt  werden.
(Allgemeenes  Handclsblad,  Amsterdam,  v.  24.  August
1914.)
4.  Gewerbliches  Eigentum*).
Gesetz  von:  7.  A  u  g  u  st  1914,  betreffend
Ausdehnung  der  Rechte  des  Board  of  Trade
während  der  Dauer  der  augenblicklichen  Feindseligkeiten, ­
  Ausführungsbestimmnngen  zur  Patents ­
  and  Designs  Act,  1907-*),  und  zur  Trade
Marks  Act,  1905***),  zu  erlassen)).
I.  (1.)  Die  Machtbefugnis  des  Board  of  Trade
nach  Sektion  86  der  Patente  and  Designs  Act,  .1907,
und  nach  Sektion  60  der  Trade  Marks  Act,  1905,  Ausführungsbestimmungen
  zu  ertasten  und  alle  solche  Anordnungen ­
  zu  treffen,  die  für  die  darin  erwähnten
Zwecke  als  tunlich  erwartet  werden,  soll  die  Befugnis
umfasten,  die  nach  dem  Ermeflen  des  Board  of  Trade
erforderlichen  Bestimmungen  und  Anordnungen  zu  erlassen, ­
  um  irgend  ein  Patent  oder  eine  Lizenz  und  ein
eingetragenes  Warenzeichen,  deren  Inhaber  ein  Untertan
eines  mit  Seiner  Majestät  un  Kriege  befindlichen
Staates  ist,  völlig  oder  teilweise  zu  vernichten  oder  zeitweise ­
  außer  Kraft  zu  setzen,  und  die  nach  einem  dieser
Gesetze  auf  Grund  einer  Anmeldung  einer  derartigen
Person  eingeleiteten  Verfahren  dauernd  oder  zeitweilig
*)  Soweit  i.id)t  zitiert,  sind  die  Übersetzungen  dem  Österreichiichen
  Patentblatt  1914/15  entnommen
**)  ®.  „Öftere.  Patentbl.  •  1907,  @  914  und  958.
***)  S.  „Öfterr.  Patentbl."  1905,  S.  751.
t;  Dieses  Gesetz  ist  durch  eoi  spüteres  Gesetz  von,  98.,  August
tgii  abgeändert  worden.
        <pb n="107" />
        102

einzustellen  und  Fristen  zu  verlängern,  innerhalb  welcher
nach  diesen  Gesetzen  eine  Handlung  oder  Sache  gefordert
ist  oder  gefordert  werden  kann.
(2.)  Auf  die  Bestimmungen,  die  aus  Grund  dieses
Gesetzes  erlassen  werden,  sollen  die  Verordnungen  nach
Unterabschnitt  (3)  des  Abschnittes  60  der  Tratte  Marks
Act,  1905,  keine  Anwendung  finden.
(3.)  Wenn  die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  erlassenen
Bestimmungen  das  vorsehen,  sollen  die  Bestimmungen
oder  irgendwelche  solcher  Bestimmungen  bereits  vom
Erlaß  dieses  Gesetzes  ab  Kraft  erlangen.
2.  Dieses  Gesetz  soll  als  Talents,  Designs  and
Tratte  Marks  (Temporary  Kules)  Act,  1914,  zitiert
werden.
3.  Dieses  Gesetz  und  die  danach  erlassenen  Bestimmungen ­
  sollen  während  der  Dauer  des  augenblicklichen ­
  Kriegszustandes  in  Europa  und  während  eines
Zeitraumes  von  sechs  Monaten  danach  und  nicht  länger
in  Kraft  bleiben.
Verordnung  des  Präsidenten  des
englischen  Handelsamtes  vom  21.  August
1914,  betreffend  die  Außerkraftsetzung  von
Patente»  nnd  Lizenzen  während  der  Kriegsdauer.
Kraft  der  Bestimmungen  des  Patent-,  Muster-  und
Handelsmarken  (zeitweiligeVorschriften)  -Gesetzes  (Patents,
Designs,  and  Trade  Marks  [Temporary  Kules]  Act),
1914,  erläßt  das  Handelsamt  (Board  of  Trade)  hiedurch
die  folgenden  Vorschriften:
1.  Das  Handelsamt  kann,  auf  den  Antrag  einer
Person  und  unter  den  von  ihm  etwa  für  angezeigt
erachteten  Festsetzungen  und  Bedingungen,  die  gänzliche
oder  teilweise  Außerkraftsetzung  oder  Aufhebung  eines
Patents  oder  einer  Lizenz,  die  einem  Angehörigen  eines
mit  Seiner  Majestät  im  Kriege  befindlichen  Staates
erteilt  sind,  anordnen,  und  das  Amt  kann,  bevor  es
einem  solchen  Antrag  stattgibt,  verlangen,  daß  ihm  über
die  folgenden  Punkte  Gewißheit  gegeben  werde:
a)  daß  der  Patentinhaber  oder  Lizenzinhaber  Angehöriger ­
  eines  Staates  ist,  der  sich  mit  Seiner  Majestät ­
  im  Kriege  befindet;
d)  daß  der  Antragsteller  beabsichtigt,  den  patentierten
Gegenstand  gewerbsmäßig  herzustellen  oder  herstellen ­
  zu  lassen,  oder  das  patentierte  Verfahren
auszuführen  oder  ausführen  zu  lasten;
c)  daß  es  im  allgemeinen  Interesse  des  Landes  oder
eines  Teiles  der  Allgemeinheit  oder  eines  Gewerbes
liegt,  daß,  wie  vorerwähnt,  der  Gegenstand  gewerbsmäßig ­
  hergestellt  oder  das  Verfahren  ausgeführt ­
  werde.
Die  bei  Einreichung  eines  solchen  Antrages  zu  entrichtende ­
  Gebühr  ist  im  Ersten  Anhang  zu  diesen  Vorschriften ­
  angegeben;  ebenso  ist  die  Gebühr,  die  bei  der
Hinterlegung  von  ausländischen  Urkunden  oder  anderen
Schriftstücken  für  die  Zwecke  einer  Eintragung  zu  entrichten ­
  ist,  die  in  dem  Patent-  und  Mustergesetz  (Patents
and  Designs  Act),  1907,  und  in  dem  Handelsmarkengesetz ­
  (Trade  Marks  Act),  1905,  nicht  bereits  vorgesehen
st,  im  Ersten  Anhang  zu  diesen  Vorschriften  angegeben.

Ein  Antrag  gemäß  diesem  Paragraphen  ist  mittels
des  Patentformulars  Nr.  36  zu  stellen,  das  im  Zweiten
Anhang  zu  diesen  Vorschriften  enthalten  ist,  und  bei
dem  Patentamt  zu  hinterlegen.
Das  Handelsamt  kann  jederzeit,  nach  seinem  freien
Ermessen,  eine  von  ihm  angeordnete  Außerkraftsetzung
oder  Aufhebung  eines  Patents  oder  einer  Lizenz  zurücknehmen. ­

Zwecks  Ausübung  der  Befugnisse  zur  Außerkraftsetzung ­
  oder  Aufhebung  eines  Patents  oder  einer  Lizenz
kann  das  Handelsamt  nach  Gutdünken  eine  Person  oder
Personen  zur  Anstellung  einer  Untersuchung  ernennen.
Die  dem  Handelsamt  zugehenden  Anträge  wegen
Außerkraftsetzung  oder  Aufhebung  eines  Patents  oder
einer  Lizenz  sind  einer  solchen  Person  oder  solchen  Personenszwecks
  Anstellung  eines  Verhörs  oder  einer  Untersuchung ­
  zu  überweisen.  Über  das  Ergebnis  haben  diese
Personen  an  das  Amt  zu  berichten.
Stets  mit  der  Maßgabe,  daß  das  Handelsamtwenn ­
  dasselbe  nach  seinem  freien  Ermessen  es  im  öffentlichen ­
  Interesse  für  nützlich  erachtet,  jederzeit  die  gänzliche ­
  oder  teilweise  Außerkraftsetzung  oder  Aufhebung
eines  solchen  Patents  oder  einer  solchen  Lizenz  gegebenen,
falls  unter  solchen  Festsetzungen  und  Bedingungen  anordnen ­
  kann,  wie  es  sie  für  angezeigt  erachtet.
2.  Das  Patentamt  (Comptroller)  kann  jederzeit
während  der  Geltungsdauer  dieser  Vorschriften  Verfahren, ­
  die  im  Verfolg  eines  Antrages  eingeleitet  sind,
welcher  gemäß  dem  Patent-  und  Mustergesetz,  1907,  und
dem  Handelsmarkengesetz,  1905,  von  einem  Angehörigen
eines  mit  Seiner  Majestät  im  Kriege  befindlichen
Staates  gestellt  ist,  aufheben  oder  einstellen.
3.  Der  Comptroller  kann  auch  jederzeit  während
der  Geltungsdauer  dieser  Vorschriften  Fristen,  die  durch
das  Patent-  nnd  Mustergesetz,  1907,  oder  das  Handelsmarkengesetz, ­
  1905,  oder  durch  die  dazu  ergangenen  Ausführungsbestimmungen
  für  die  Vornahme  einer  Handlung ­
  oder  Einreichung  einer  Urkunde  vorgeschrieben  sindverlängern,
  und  zwar  unter  solchen  Festsetzungen  und
Bedingungen,  wie  er  sie  in  den  folgenden  Fällen  für
angezeigt  erachtet,  nämlich;
a)  Wenn  ihm  zur  Genüge  dargetan  wird,  daß  der  Antragsteller, ­
  der  Patentinhaber  oder  der  Eigentümer,
wie  der  Fall  sein  mag,  an  der  Vornahme  der  besagten ­
  Handlung  oder  an  der  Einreichung  der  besagten ­
  Urkunde  durch  aktiven  Militärdienst  oder
unfreiwillige  Abwesenheit  aus  diesem  Lande  oder
durch  andere,  aus  dem  augenblicklichen  Kriegszustände ­
  sich  ergebende  Umstände,  die  nach  Ansicht
des  Comptrollers  solche  Verlängerung  rechtfertigen,
verhindert  war.
b)  wenn  die  Vornahme  irgend  einer  Handlung,  in  Anbetracht ­
  der  aus  dem  jetzigen  Kriegszustände  sich
ergebenden  Umstände,  die  Rechte  oder  Interessen
eines  Antragstellers,  Patentinhabers  oder  Eigentümers ­
  beeinträchtigen  oder  schädigen  würde.
4.  Der  in  diesen  Vorschriften  gebrauchte  Ausdruck
„Person"  soll  neben  der  Bedeutung,  die  ihm  nach  8  19
        <pb n="108" />
        103

des  Auslegungsgesetzes  (Interpretation  Act)  1889,  zukommt, ­
  jedes  Regierungsdepartement  einschließen.
5.  Alle  Angelegenheiten  oder  Geschäfte,  die  vom
Handelsamt  oder  für  das  Handelsamt  oder  vor  dem
Handelsamt  bestimmungsgemäß  zu  erledigen  sind  oder
zu  deren  Erledigung  eS  ermächtigt  ist,  können  durch  oder
für  den  Präsidenten  oder  vor  dem  Präsidenten  erledigt
werden.  An  seiner  statt  kann  die  Erledigung  durch  einen
Sekretär,  Hilfssekretär  oder  eine  zu  diesem  Behufe  vom
Präsidenten  des  Amtes  ermächtigte  Person  erfolgen.
Alle  Urkunden,  die  sich  als  Erläsie  des  Handelsamtes ­
  darstellen  und  mit  dem  Siegel  des  Amtes  gesiegelt ­
  oder  von  einem  Sekretär,  Hilfssekretär  oder  einer
vom  Präsidenten  des  Amtes  zu  diesem  Behufe  ermächtigten ­
  Person  unterzeichnet  sind,  sind  als  Beweismittel
zuzulassen  und  ohne  ferneren  Beweis  als  solche  Erlässe
zu  erachten,  wofern  nicht  daS  Gegenteil  dargetan  wird.
Eine  vom  Präsidenten  des  Handelsamtes  unterzeichnete ­
  Bescheinigung,  daß  ein  Erlaß  oder  eine  Verfügung
der  Erlaß  oder  die  Verfügung  des  Amtes  ist,  soll  ein
voller  Beweis  der  so  bezeugten  Tatsache  sein.
6.  Diese  Vorschriften  sollen  mit  dem  7.  August  1914

in  Wirksamkeit  trete».
Erst  er  Anhang.  £  s  cl
Gebühr  bei  Einreichung  eines  Antrages  gemäß
Vorschrift  1  an  das  Handelsamt,  Patentrechte
oder  eine  Lizenz  außer  Kraft  zu  setzen  oder
aufzuheben  ..200
Gebühr  bei  Hinterlegung  ausländischer  Urkunden
oder  anderer  Schriftstücke  für  die  Zwecke  einer
Eintragung,  die  in  dem  Patent-  und  Mustergesetz, ­
  1907,  und  in  dem  Handelsmarkengesetz,
1905,  nicht  bereits  vorgesehen  ist  0  2  6

Zweiter  Anhang.
(Patentformular  Nr.  36.)
Vorschriften  des  Comptroller-General
  vom  21.  August  1914  für  das  Nerfahren
  nach  Ziffer  2  und  !i  vorstehender  Verordnung. ­

Bis  auf  weiteres  ist  folgendermaßen  zu  verfahren
mit  allen  Sachen,  die  Patente,  Muster  und  Warenzeichen ­
  betreffen:
1.  Während  der  Kriegsdauer  wird  kein  Patent
ausgefertigt  und  keine  Urkunde  über  die  Eintragung
eines  Warenzeichens  oder  Musters  ausgehändigt  an
die  Untertanen  eines  mit  Seiner  Majestät  im  Kriege
befindlichen  Staates  (weiterhin  „solche  Untertanen"
genannt).
Der  Ausdruck  „solche  Untertanen"  soll  in  sich  begreifen: ­

a)  eine  Firma,  die  nach  Maßgabe  ihrer  Gründung
als  geleitet  oder  überwacht  von  „solchen  Untertanen" ­
  zu  erachten  ist  oder  deren  Geschäfte  ganz
oder  hauptsächlich  mit  „solchen  Untertanen"  betrieben ­
  werden,
b)  eine  Gesellschaft,  die  in  einem  feindlichen  Staate
gegründet  worden  ist,

c)  eine  in  den  Besitzungen  Seiner  Majestät  errichtete
Gesellschaft,  deren  Geschäfte  von  „solchen  Untertanen" ­
  geleitet  oder  überwacht  oder  ganz  oder
hauptsächlich  mit  solchen  Untertanen  betrieben
werden.
2.  Was  die  Anmeldung  von  Patenten,  Mustern
und  Warenzeichen  betrifft,  so  wird  hinsichtlich  der  Priorität ­
  kein  Unterschieb  zwischen  denen  „solcher  Untertanen" ­
  und  denen  anderer  Personen  gemacht  werden.
Das  ganze  Verfahren  wird  wie  üblich  bis  zu  dem  Zeitpunkte ­
  der  Erteilung*)  durchgeführt  werden,  allein  bei
Anmeldungen,  die  von  „solchen  Untertanen"  eingereicht
sind,  wird  die  Urkunde  über  die  Patenterteilung*)  vorerst ­
  nicht  ausgefertigt  werden.
3.  Anmelder,  die  die  Bestimmungen  der  Patents
and  Designs  Act  von  1907,  des  Handelsmarkcngesetzes
von  1905  und  der  dazu  erlassenen  Ausführungsvorschristcn
  nicht  einhalten,  laufen  Gefahr,  ihre  Rechte  zu
verlieren,  es  sei  denn,  daß  sie  sich  auf  die  Bestimmungen
der  Ziffer  3  obiger  Verordnung  berufen  können.  Anträge
nach  Ziff.  3  a  sind  in  dem  Zeitpunkt  zu  stellen,  in  dem
der  Anmelder,  Patentinhaber  oder  Inhaber  eines  Musters
oder  Warenzeichens  die  vorgeschriebene  Handlung  vorzunehmen ­
  oder  die  geforderte  Urkunde  einzureichen  in
der  Lage  ist,  und  werden  daraufhin  geprüft  werden.
Anträge  nach  Ziff.  3  b  können  gestellt  werden,  bevor
eine  der  geschilderten  Handlungen  vorgenommen  wird.
4.  Was  die  nach  Ausbruch  des  Krieges  eingegangenen ­
  Widersprüche  gegen  die  Erteilung  von  Patenten
oder  die  Eintragung  von  Handelsmarken  betrifft,  so
werden  a)  die  Widersprüche  von  „solchen  Untertanen"
in  Fällen,  in  denen  sie  gegen  einen  britischen  Staatsangehörigen ­
  oder  befreundeten  Ausländer  sich  richten,
nicht  weiter  berücksichtigt,  b)  in  den  Fällen,  in  denen
der  Widerspruch  sich  gegen  einen  „solchen  Untertanen"
richtet,wird  der  Widerspruchsschriftsatz  entgegengenommen:
das  weitere  Verfahren  ruht  jedoch  bis  zur  Beendigung
des  Kriegszustandes.
5.  Soweit  „solcheUntertanen"  Erfindungen  mitteilen,
für  welche  Patente  von  Inländern  angemeldet  werden,
so  werden  solche  Anmeldungen  so  behandelt,  als  wären
sie  unmittelbar  von  dem  Mitteiler  eingereicht.
Verordnung  des  Präsidenten  des
englischen  Handelsamtes  vom  21.  August
1914,  betreffend  Handelsmarken.
Auf  Grund  der  Bestimmungen  des  Patent-,  Musterund
  Handelsmarkcngesetzes  von  1913  erläßt  das  Handelsamt
  hiedurch  die  folgenden  Vorschriften:
1.  Das  Handelsamt  kann  auf  den  Antrag  jeder
Person  und  unter  den  von  ihm  etwa  für  angezeigt
erachteten  Auflagen  und  Bedingungen  ganz  oder  teilweise ­
  jede  für  einen  Angehörigen  eines  mit  Seiner
Majestät  im  Kriege  befindlichen  Staates  eingetragene
Handelsmarke  dauernd  oder  zeitweilig  außer  Kraft  setzen,
*)  Nach  eingelaufenen  Berichten  hat  es  statt  Erteilung  richtig
Annahme  (acceptance)  zu  heißen.  Über  Annahme  vergl.  Art.  S  ff.
des  englischen  Patent-  und  Mnsterschntzgesrtzes  1907,  „Öftere,  Patentbl."
1907,  S  915  f.
        <pb n="109" />
        104

und  zwar  soll  das  Handelsamt,  bevor  es  einem  derartigen ­
  Antrage  stattgibt,  verlangen,  daß  ihm  über  folgende ­
  Punkte  Gewißheit  gegeben  werde:
a)  daß  der  Inhaber  ein  Angehöriger  eines  mit  Seiner
Majestät  im  Kriege  befindlichen  Staates  ist,
d)  daß  der  Antragsteller  die  Waren,  für  welche  die
Handelsmarke  eingetragen  ist,  herzustellen  beabsichtigt ­
  oder  ihre  Herstellung  veranlassen  wird,
c)  daß  es  im  allgemeinen  Interesse  des  Inlandes  oder
eines  Teiles  des  Publikums  oder  des  Handelsverkehrs ­
  liegt,  daß  die  Eintragung  der  Handelsmarke
dauernd  oder  zeitweilig  ausgehoben  wird.
Die  bei  Einreichung  eines  solchen  Antrages  zu  entrichtende ­
  Gebühr  ist  im  ersten  Anhange  zu  diesen  Vorschriften ­
  angegeben.
Das  Handelsamt  kann  jederzeit  nach  freiem  Ermessen ­
  jede  von  ihm  angeordnete  dauernde  oder  zeitweilige ­
  Außerkraftsetzung  der  Eintragung  einer  Handelsmarke ­
  widerrufen.
Zwecks  Ausübung  der  Befugnisse  zur  dauernden
oder  zeitweiligen  Außerkraftsetzung  der  Eintragung  einer
Handelsmarke  kann  das  Handelsamt  nach  Gutdünken
eine  Person  oder  Personen  zur  Anstellung  einer  Untersuchung ­
  ernennen.
Die  dem  Handelsamt  zugehenden  Anträge  auf
dauernde  oder  zeitweilige  Außerkraftsetzung  der  Eintragung ­
  einer  Handelsmarke  sind  einer  solchen  Person
oder  solchen  Personen  zwecks  mündlicher  Verhandlung
und  Prüfung  zu  überweisen.  Über  das  Ergebnis  haben
diese  Personen  au  das  Amt  zu  berichten.
Das  Handelsamt  darf  also  jederzeit,  wenn  es  nach
seinem  Ermessen  dies  im  öffentlichen  Interesse  gelegen
erachtet,  eine  Handelsmarke  dauernd  oder  zeitweilig,
völlig  oder  teilweise  außer  Kraft  setzen,  gegebenenfalls
unter  den  von  ihm  für  erforderlich  erachteten  Auflagen
und  Bedingungen.
2.  Der  in  diesen  Vorschriften  gebrauchte  Ausdruck
„Person"  soll  neben  der  Bedeutung,  die  ihm  nach  §  19
des  Auslegungsgesetzes  (Interpretation  Lot)  von  1889
zukommt,  jedes  Regierungsdepartement  einschließen.
3.  Alle  Angelegenheiten  oder  Geschäfte,  die  vom
Handelsamt  oder  vor  dem  Handelsamt  bestimmungsgemäß ­
  zu  erledigen  sind,  können  durch  oder  von  dem
Präsidenten,  einem  Sekretär,  Hilfssekretär  oder  eine  zu
diesem  Behufe  vom  Präsidenten  des  Handelsamtes  ermächtigte ­
  Person  erledigt  werden.
Alle  Urkunden,  die  sich  als  Erlässe  des  Handelsamtes ­
  darstellen  und  mit  dem  Siegel  des  Amtes  gesiegelt
oder  von  einem  Sekretär,  Hilfssekretär  oder  einer  vom
Präsidenten  des  Amtes  zu  diesem  Behufe  ermächtigten
Person  unterzeichnet  sind,  sind  als  Beweismittel  zuzulassen ­
  und  ohne  ferneren  Beweis  als  solche  Erlässe  zu
erachten,  wofern  nicht  das  Gegenteil  dargetan  wird.
Eine  vom  Präsidenten  des  Handelsamts  unterzeichnete ­
  Bescheinigung,  daß  ein  Erlaß  oder  eine  Verfügung, ­
  der  Erlaß  oder  die  Verfügung  des  Amtes
ist,  soll  ein  voller  Beweis  der  so  beglaubigten  Tatsache ­
  sein.

4.  Diese  Vorschriften  sollen  als  die  Trade  Marks
(Temporary)  Knies,  1914,  bezeichnet  werden  und  vom
7.  August  1914  ab  in  Kraft  treten.
E  r  st  e  r  A  n  h  a  n  g.
£  s  ä
Gebühr  für  einen  Antrag  an  das  Handelsamt
auf  dauernde  oder  zeitweilige  Außerkraftsetzung ­
  einer  Handelsmarke  nach  Ziffer  1  3  0  0
Zweiter  Anhang.
(Warenzeichenformular  Nr.  36).
Novelle  vom  28.  August  1914  zum  englischen ­
  Patents,  Designs  and  Trade
Marks  (Temporary  Knies)  4  ct,  1914.  Ausdehnung ­
  der  Befugnis  zur  Erlassung  zeitweiliger
Verordnungen.
I«  Der  Talents,  Designs  and  Trade  Marks  (Temporary ­
  Knies)  Act,  1914,  soll  mit  nachstehenden  Abänderungen ­
  wirksam  sein  und  als  immer  in  Wirksamkeit
gestanden  angesehen  werden,  nämlich:
a)  In  Art.  1  sind  die  Worte  „um  irgend  ein
Patent  oder  eine  Lizenz  und  ein  eingetragenes  Warenzeichen, ­
  deren  Inhaber  ein  Untertan  eines  mit  seiner
Majestät  im  Kriege  befindlichen  Staates  ist,  völlig  oder
teilweise  zu  vernichten  oder  zeitweise  außer  Kraft  zu
setzen  und  die  nach  einem  dieser  Gesetze  auf  Grund
einer  Anmeldung  einer  derartigen  Person  eingeleiteten
Verfahren  dauernd  oder  zeitweilig  außer  Kraft  zu  setzen",
zu  ersetzen  durch  folgende  Worte:
„Um  irgend  ein  Patent  oder  eine  Lizenz,  deren  Inhaber ­
  Untertan  eines  im  Kriege  mit  Seiner  Majestät  befindlichen ­
  Staates  ist,  völlig  oder  teilweise  zu  vernichten
oder  zeitweise  außer  Kraft  zu  setzen,  um  die  Registrierung
und  alle  oder  einige  durch  die  Registrierung  eines
Musters  oder  einer  Marke  erworbenen  Rechte,  deren
Inhaber  ein  Untertan  der  vorerwähnten  Art  ist,  zu
vernichten  oder  zeitweise  außer  Kraft  zu  setzen,  um  eine
Anmeldung,  die  von  einer  solchen  Person  nach  einem
dieser  Gesetze  gemacht  wurde,  zu  vernichten  oder  zeitweise
außer  Kraft  zu  setzen,  um  den  Board  of  Trade  in  den
Stand  zu  setzen,  an  andere  als  die  vorgenannten  Personen ­
  für  solche  Fristen  und  unter  solchen  Bedingungen,
und  zwar  entweder  für  die  ganze  Dauer  des  Patentes
oder  der  Registrierung  oder  für  eine  solche  kürzere  Frist
als  es  dem  Koard  angemessen  erscheint,  Lizenzen  zu
gewähren,  die  der  erwähnten  Vernichtung  oder  zeitweisen
Außerkraftsetzung  unterworfenen  patentierten  Erfindungen
und  registrierten  Muster  herzustellen,  zu  gebrauchen,  auszuüben ­
  oder  zu  verkaufen."
b)  Am  Schluffe  desselben  Artikels  ist  folgender
Absatz  einzufügen:
„4.  Dieses  Gesetz  gilt  für  jede  Person,  welche  im
Gebiete  eines  im  Kriege  mit  Seiner  Majestät  befindlichen
Staates  wohnt  oder  ein  Geschäft  betreibt,  so  als  ob  sie
Untertan  dieses  Staates  wäre,  und  der  Ausdruck  „Untertan
eines  im  Kriege  mit  Seiner  Majestät  befindlichen  Staates"
soll  mit  Bezug  auf  eine  Handelsgesellschaft  jede  Gesellschaft ­
  einschließen,  deren  Unternehmen  von  solchen
        <pb n="110" />
        105

Untertanen  geleitet  oder  beaufsichtigt  ober  ganz  oder
hauptsächlich  zum  Vorteil  oder  zugunsten  solcher  Untertanen ­
  betrieben  wird,  wenn  auch  diese  Gesellschaft
in  den  Gebieten  Seiner  Majestät  registriert  ist
und  wenn  ein  Patent  auf  eine  Erfindung  erteilt
wurde,  von  der  in  der  Anmeldung  oder  Beschreibung
erklärt  wurde,  daß  ssie  dem  Anmelder  von  einer  anderen ­
  Person  mitgeteilt  wurde,  so  soll  diese  andere
Person  für  die  Zwecke  dieses  Gesetzes  als  die  au
dem  Patente  berechtigte  Person  angesehen  werden,
solange  nicht  das  Gegenteil  nachgewiesen  ist."
Kurzer  Titel.
2.  Dieses  Gesetz  soll  als  Patents,  Designs  and
Trade  Marks  Temporary  Rules  (Amendment)  Act,  1914,
und  das  Patents,  Designs  and  Trade  Marks  (Temporary
Rules)  Act,  1914,  und  dieses  Gesetz  als  das  Patents,
Designs  and  Trade  Marks  (Temporary  Rules)
Acts,  1914,  zitiert  werden,
Verordnung  des  Präsidenten  deö
Handelsamtes  vom  5.  September  1914,
betreffend  Muster.
Auf  Grund  der  Bestimmungen  der  Gesetze  vom
Jahre  1914  betreffend  zeitweilige  Vorschriften  über
Patente,  Muster  und  Marken,  erläßt  das  Handelsamt
die  folgenden  Vorschriften:
1.  Das  Handelsamt  kann  auf  jedermanns  Antrag
und  unter  den  Bedingungen,  die  es  festzusetzen  für  angemessen ­
  halten  wird,  zur  Gänze  oder  zum  Teile  die
Aufhebung  oder  die  zeitweilige  Außerkraftsetzung  der
Registrierung  von  Mustern,  deren  Inhaber  'Untertan
eines  mit  Seiner  Majestät  kriegführenden  Staates  ist,
oder  von  durch  eine  solche  Registrierung  begründeten
Rechten  verfügen.  Bevor  es  einem  solchen  Antrag  stattgibt, ­
  kann  das  Handelsamt  verlangen,  daß  ihm  darüber
Gewißheit  verschafft  werde:
a)  Daß  der  Inhaber  des  Musters  Untertan  eines
mit  Seiner  Majestät  kriegführenden  Staates  ist:
b)  daß  der  Antragsteller  die  Absicht  hat,  die  Waren
oder  einige  der  Waren,  für  die  das  Muster  registriert
ist,  zu  erzeugen  oder  erzeugen  zu  lassen:
c)  daß  es  im  allgemeinen  Interesse  des  Inlandes
oder  eines  Teiles  des  Publikums  oder  einer  Industrie
liegt,  daß  die  Registrierung  aufgehoben  oder  zeitweilig
außer  Kraft  gesetzt  wird.
Der  übrige  Teil  des  Art.  1  und  die  Art.  2  und  3
geben  —  abgesehen  von  dem  hier  durch  das  Wort
„Muster"  zu  ersetzenden  Wort  „Marke"  —  den  entsprechenden ­
  Text  der  zeitweiligen  Verordnung  des  Präsidenten  des
Handelsamtes  vom  21.  August  1914,  betreffend  Handelsmarken, ­
  wörtlich  wieder.
4.  Diese  Verordnung  ist  als  zeitweilige  Verordnung
vom  Jähre  1914  über  die  Muster  zu  bezeichnen  und
tritt  mit  8.  September  1914  in  Kraft.
Verordnung  des  Präsidenten  des
H  a  n  d  e  l  s  a  m  t  e  s  vom  7.  September  1914,
betreffend  Patente,  Marken  und  Muster.
In  Gemäßheit  der  Bestimmungen  der  Gesetze  vom
Jahre  1914,  betreffend  zeitweilige  Vorschriften  über

Patente,  Marken  und  Muster,  erläßt  das  Handelsamt
folgende  Verordnung:
1.  In  jeder  Angelegenheit,  in  der  das  Handelsamt
kraft  der  ihm  durch  die  Gesetze  vom  Jahre  1914,  betreffend ­
  zeitweilige  Vorschriften  über  Patente,  Marken
und  Muster,  eingeräumten  Befugnisse  'und  kraft  aller
zur  Durchführung  dieser  Gesetze  erlassenen  Vorschriften
eine  Verfügung  trifft,  die  dahin  geht,  ein  Patent  oder
die  Registrierung  eines  Musters  oder  die  hiedurch  begründeten ­
  Rechte  ganz  oder  teilweise  aufzuheben  oder
zeitweilig  außer  Kraft  zu  setzen,  ist  das  Handelsamt
befugt,  nach  feinem  Ermessen  jeder  Person,  die  nicht
Untertan  eines  mit  Seiner  Majestät  kriegführenden
Staates  ist,  Lizenzen  in  Ansehung  der  Erzeugung,  Benutzung, ­
  Verwertung  oder  des  Verkaufes  der  patentierten ­
  Erfindung  oder  des  eingetragenen  Musters  einzuräumen, ­
  und  zwar  entweder  für  die  ganze  Dauer  des
Patentes  oder  der  Musterregistrierung  oder  für  eine  vom
Handelsamt  festzusetzende  Mindestdauer  und  unter  den
Bedingungen,  die  das  Handelsamt  zu  bestimmen  findet.
2.  Diese  Verordnung  hat  als  integrierender  Bestandteil ­
  der  zeitweiligen  Verordnungen  vom  21.  August  1914
über  Patente,  Muster  und  Marken  und  vom  5.  September ­
  1914  über  Biuster*)  zu  gelten.
Durchführungsvorschriften  des
Comptroller-General  vom  7.  September
1914  zu  Art.  1  der  zeitweiligen  Verordnungen ­
  vom  Jahre  1914  über  Patente,
Muster  und  Marken.
1.  Sofort  nach  Einlangen  des  Vertrages  wird  eine
seiner  Ausfertigungen  an  die  vom  Patent-,  Lizenz-,
Muster-  oder  Markeninhaber  zur  Entgegennahme  der
amtlichen  Bescheide  innerhalb  der  Vereinigten  Königreiche ­
  namhaft  gemachte  Person  oder  au  jeden  anderen,
im  Register  eingetragenen  Interessenten  an  dem  Patent,
der  Marke  oder  dem  Muster  übersendet.
2.  Der  Tag  der  Verhandlung  über  den  Antrag
wird  bei  dessen  Einlangen  bestimmt  und  dem  Inhaber
des  Patents,  Musters  usw.  oder  jedem  anderen  Interessenten ­
  zu  Handen  des  zur  Empfangnahme  der  Bescheide
im  Vereinigten  Königreiche  Ermächtigten  mitgeteilt
werden.  Antrag  und  Verhandlungstag  werden  überdies
in  den  Amtsblättern  für  Patente  und  Marken  veröffentlicht ­
  werden.  Zwischen  der  Veröffentlichung  des
Antrages  im  Amtsblatt  und  dem  für  die  Verhandlung
festgesetzten  Tage  müssen  mindestens  sieben  Tage  liegen.
3.  Bei  der  Verhandlung  muß  der  Antragsteller
Belege  vonveisen,  die  geeignet  sind,  dem  Amte  in  Bezug
auf  die  im  Punkt  1  der  Verordnung  des  Präsidenten
des  englischen  Handelsamtes  vom  21.  August  1914
unter  a,  b  und  c  angegebenen  Umstände  Gewißheit  zu
verschaffen  und  nachweisen,  daß  er  selbst  nicht  Angehöriger ­
  eines  seindlichen  Staates  ist.  Der  Beweis  kann
mündlich  sein  oder  durch  schriftliche  Versicherung  erbracht
werden.  Der  Inhaber  des  Patents,  Musters  usw.  oder
jeder  andere  Interessent  kann  bei  der  Verhandlung  erscheinen ­
  und  gegen  den  Antrag  Widerspruch  erheben,

*)  Siehe  oben.
        <pb n="111" />
        106

sofern  er  vor  dem  Verhandlungstage  dem  Eomptrotler
des  Patentamtes  die  Absicht,  zu  dem  angegebenen  Zweck
zu  erscheinen,  angezeigt  hat.
Kundmachung  des  Handelsamtes,
betreffend  die  Anwendung  der  Gesetze
vom  Jahre  1814  über  die  zeitweiligenBest
  i  m  m  u  n  g  c  n  iu  Patent-,  Muster-  und  Markenfache».

Es  erscheint  wünschenswert,  dem  Publikum  die  allgemeinen ­
  Grundsätze  bekanntzugeben,  nach  denen  das
Handelsamt  (Board  of  Trade)  bei  der  Behandlung
der  Gesuche  um  dauernde  oder  zeitweilige  Außerkraftsetzung ­
  von  Patenten  und  Marken  auf  Grund  der  oben
angeführten  Gesetze  vorzugehen  gedenkt.  Folgende  Grundsätze ­
  können  als  allgemein  anwendbar  betrachtet  werden,
wenn  auch  AuSnahmssälle  einer  besonderen  Behandlung
unterzogen  werden  müssen.
Patente.  Lizenzen  werden  in  der  Regel  erteilt
werden,  wenn  der  Antragsteller  die  in  Ziffer  1  der
zeitweiligen  Verordnung  angeführten  erforderlichen  Bedingungen ­
  erfüllt:
1.  Wenn  im  Lande  keine  Fabrikation  nach  dem
Patente  stattfindet  sowie
2.  wenn  eine  Fabrikation  stattfindet,  diese  aber
von  einer  Gesellschaft  oder  Firma  zugunsten  eines  im
Auslande  wohnenden  feindlichen  Ausländers  geführt
wird,  und  Grund  vorliegt,  zu  bezweifeln,  daß  die  Fabrikation ­
  fortgesetzt  werden  wird,  oder  wenn  es  im
Jntereffe  des  Landes  liegt,  daß  die  Fabrikation  von
anderer  Seite  im  britische»  Interesse  aufgenommen
wird.
Marken:  Die  zeitweilige  Außerkraftsetzung  wird
in  der  Regel  nur  in  folgenden  Fällen  bewilligt  werden:
1.  Wenn  die  Marke  der  Name  einer  patentierten
Ware  ist  und  eine  Lizenz  für  die  Ausübung  des  sie
schützenden  Patentes  erteilt  ist,
2.  wenn  sie  der  einzige  Name  oder  der  allein
brauchbare  Name  einer  nach  einem  erloschenen  Patent
hergestellten  Ware  ist,
3.  wenn  sie  der  Name  oder  der  allein  brauchbare
Name  einer  Ware  ist,  die  gemäß  einem  bekannten  Verfahren ­
  oder  nach  einer  veröffentlichten  oder  im  Handel
wohlbekannten  Vorschrift  hergestellt  wird.
Im  allgemeinen  wird  die  zeitweilige  Außerkraftsetzung ­
  von  Marken,  die  aus  bildlichen  Elementen
bestehen,  nicht  bewilligt  werden.
(„La  Proprietd  Industrielle“  1914,  Nr.  11,  8.  152.)
Verordnung  des  Handelsamtes  vom
4.  November  1914,  betreffend  die  Gebührenzahlungen ­
  in  Patent-,  Muster-  und  Markensachen ­
  in  Großbritannien  und  de»  feindliche»
Staaten.
In  der  Erwägung,  daß  die  königliche  Proklaniation
  vom  9.  September  1914,  betreffend  den  Handelsverkehr ­
  mit  dem  Feinde,
in  der  Erwägung  endlich,  daß  es  zufolge  der  Bestimmungen ­
  der  erwähnten  Proklamatloir  vom  8.  Oktober ­
  1914  wünschenswert  ist,  die  in  der  früher  angeführten ­

  Verordnung*)  vom  23.  September  1914  enthaltenen ­
  Vorschriften  neuerlich  festzusetzen  imd  abzuändern,
hebt  das  Handelsamt  im  Namen  Sr.  Majestät  und
kraft  der  ihm  durch  die  genannte  Proklamation  übertragenen ­
  Befugiris  uird  aller  airdereir  daraus  fließenden
Befugnisse  die  oberwähnte  Verordnung  vom  23.  September ­
  1914  auf  und  erteilt  durch  die  vorstehende  Verordnung ­
  allen  Personen,  die  im  Vereinigten  Königreich
ihren  Wohnsitz  haben,  ein  Unternehmen  betreiben  oder
sich  aufhalten,  die  Ermächtigung:
die  erforderlichen  Gebühren  zu  bezahlen,  um  in
einem  „feindlichen  Staate"  die  Erteilung  oder  weitere
Aufrechterhaltung  eines  Patentes,  die  Registrierung
eines  Musters  oder  einer  Marke  oder  die  Erneuerung
einer  solchen  Registrierung  zu  erlangen;
ferner  für  Rechnung  eines  „Feindes"  jede  Gebühr
einzuzahlen,  die  im  Vereinigten  Königreiche  für  die
Anmeldung  oder  Aufrechthaltung  eines  Patentes  oder
für  das  Ansuchen  um  Registrierung  oder  Erneuerung
eines  Musters  oder  einer  Marke  zu  entrichten  ist.
(„La  l'ropriete  industrielle“  1914,  Nr.  11,  ©•  152.)
Erklärung  des  Präsidenten  des  englischen  Handelsamtes. ­

Wie  die  „Annalen  für  Gewerbe  und  Bauwesen"
berichten,  hat  der  Präsident  des  englischen  Handelsamtes ­
  bei  der  Einbringung  zu  den  Ausnahmsbestimmungen ­
  auf  dem  Gebiete  des  Patent-,  Muster-  und
Markenschutzes  folgendes  ausgeführt:  „Ich  möchte  eine
Erklärung  abgeben,  wegen  der  mir  viele  Anfragen  zugegangen ­
  sind.  Ich  möchte  allen,  die  Patente  in  fremden
Ländern  besitzen,  die  Versicherung  geben,  die  sie  zu  ihrer
Beruhigung  verlangen.  Ich  bin  gefragt  worden,  ob  wir
im  Sinne  haben,  die  Rechte  von  Ausländern  an  Patenten, ­
  die  vordem  in  diesem  Lande  ausgeübt  wurden,
vollständig  zu  konfiszieren.  Der  Zweck  des  Gesetzes  und
der  Ergänzungsnovelle  ist  die  Außerkraftsetzung  und
nicht  die  Vernichtung.  Ich  niöchte  ausdrücklich  erklären,
daß  während  der  ganzen  Tauer  des  Krieges  die  Rcgierung
  das  Recht  hat,  die  Gebühren,  die  an  die  ausländischen ­
  Patentinhaber  zu  zahlen  wären,  einzuziehen.
Die  Regierung  kann  diese  Gebühren  zurückhalten,  und
wenn  sich  nach  Beendigung  des  Krieges  herausstellt,
daß  Deutschland  und  Österreich  die  Patente  unserer
Untertanen  löschen,  so  würden  wir  natürlich  gezwungen
sein,  in  ähnlicher  Weise  mit  den  Patenten  zu  verfahren,
die  die  Ausländer  in  diesem  Lande  besitzen.  Wenn  jedoch ­
  Deutschland  und  Österreich-Ungarn  nach  Beendigung ­
  des  Krieges  bereit  sind,  Patente  britischer  Untertanen ­
  in  Kraft  zu  erhalten,  so  wären  auch  wir  bereit,
Patente,  die  deutsche  und  österreichiscke  Untertanen  in
diesem  Lande  besitzen,  aufrecht  zu  erhalten.  Wir  haben
uns  jedoch  das  Recht  vorbehalten,  eine  Lizenz,  die
einem  britischen  Untertan  zur  Ausübung  eines  Patents
in  diesem  Lande  gewährt  wird,  nicht  nur  für  die  Dauer
des  Krieges,  sondern  für  die  volle  Zeit  des  Patents
zu  vergeben,  so  daß  Fabrikanten,  die  diese  Lizenzen  er-*)

  Siehe  Seite  79.
        <pb n="112" />
        107

hatten,  eine  gewisse  Berechtigung  zu  der  Annahme
haben,  daß  ihr  Eigentum  nicht  während  der  Dauer  des
Patents  in  Gefahr  gerät."
(„Österreichisches  Patentblatt"  Nr.  23.  vom  1.  Dezember ­
  1914)
In  einer  Ende  Jänner  an  das  Internationale
Bureau  in  Bern  gerichteten,  in  der  „Propridte  industrielle" ­
  veröffentlichten  Zuschrift  teilt  die  englische
Verwalt  ring  einigeDaten  über  dieHandh
  a  b  u  n  g  des  Gesetzes  v  o  m  7.  A  u  g  u  st  1914,
betreffend  die  Ernrächtigung  des  britischen ­
  Handelsamtes  zur  dauernden  oder
zeitweiligen  Außerkraftsetzung  von
Patenten,  Mustern  und  Marken  Angehöriger ­
  feindlicherStaaten,  mit.  In  der  Zuschrift ­
  werden  angeführt:  2  dauernd  und  115  zeitweilig
außer  Kraft  gesetzte  Patente,  ein  zeitweilig  außer  Kraft
gesetztes  Muster,  seiner  vier  dauernd  und  20  zeitiveilig
außer  Kraft  gesetzte  Marken.  Tie  beiden  außer  Kraft
gesetzten  Patente  beziehen  sich  auf  ein  alumino-ther,irisches ­
  Verfahren  und  stehen,  und  zwar  das  eine  etwas
mehr,  das  andere  etwas  weniger  als  ein  Jahr,  vor
dem  Ablauf  ihrer  normalen  Schutzdauec.  Von  den  115
zeitweilig  außer  Kraft  gesetzten  Patenten  scheinen  sich
nur  25  auf  chemische  Produkte  oder  Verfahren  zu  beziehen. ­
  Ob  die  zahlreichen  anbeten  Gesuche  um  dauernde
oder  zeitweilige  Außerkraftsetzung  vorr  Patenten  auf
chemische  Produkte  oder  Verfahren  zurückgewiesen  oder
noch  in  Behandlung  sind,  ist  aus  der  englischerr  Mitteilung
  nicht  zu  entnehmen
Tie  dauernde  Außerkraftsetzung  der
vier  Marken  („L  y  s  o  l",  „G  l  y  c  i  n".  „M  e  t  o  l"
und  „T  h  e  r  m  i  t")  scheint  damit  begründet  worden  zu
sein,  daß  diese  Marken  ln  der  zum  freien  Warennamen
gewordenen  Benennung  des  nach  einem  erloschenen
oder  nichtig  erklärten  Patent  hergestellten  ErzerrgnisseS
bestehen.  Was  die  zeitweilige  Außerkraftsetzung  von
Marken  betrifft,  so  würde  sie  in  den  Fällen  verfügt,  in
denen  die  Marke  aus  dem  Namen  eines  patentierten
Erzeugnisses  besteht  und  das  betreffende  Patent  gemäß
dem  Gesetze  vom  7.  August  1914  zeitweilig  aufgehoben
und  zum  Gegenstand  einer  Zwangslizenz  gemacht
worden  ist.
Über  die  Bedingungen,  unter  denen  Zwangslizenzen ­
  verliehen  werden,  enthält  das  angeführte  Gesetz
keine  Bestimmung.  Das  Handelsamt  hat  jedoch  diesbezüglich ­
  den  Grundsatz  aufgestellt,  daß  für  ihre  Einräumung ­
  in  der  Regel  eine  Gebühr  an  den  Staat  zu
entrichten  ist.  In  letzter  Linie  wird  die  Entscheidung
hierüber  von  der  Haltung  abhängen,  die  die  Regierungen ­
  der  mit  England  Krieg  führenden  Staaten  in
Ansehung  der  dortigen  Patente  britischer  Untertanen
einnehmen.  Die  Zwangslizenz  wird,  falls  ste  nicht  aus
Gründen  widerrufen  wird,  die  dem  Gesetze  vom
7.  August  1914  fremd  sind,  bis  zu  dem  Zeitpunkte
dauern,  in  dem  der  Patentinhaber,  nach  Beendigung
des  Krieges,  ein  Lizenzanbot  zu  angemessenen  Bedingungen ­
  stellt.

Uber  die  Art  der  Handhabung  der  Ausnahmsbesiimmuugen
  über  Zwangslizenzen  von  seilen  des
Handelsamtes  geben  die  Bedingungen  Aufschluß,  unter
denen  dieses  Amt  die  Lizenzen  an  den  drei
„S  a  l  v  a  r  s  a  n"  -Patenten  eingeräumt  hat.  Nach
Mitteilung  der  Zeitschrift  „Gewerblicher  Rechtsschutz
und  Urheberrecht"  haben  diese  Bedingungen  den  folgenden ­
  Wortlaut:
1.  Die  Lizenznehmer  werden  den  patentierteu  Artikel ­
  gemäß  den  Patent  beschreibungen  erzeugen  und
jeder  vom  Handelsamt  ermächtigten  Person  die  Besichtigung ­
  der  Räumlichkeiten,  wo  dieser  Artikel  erzeugt
wird,  und  des  zu  dieser  Erzeugung  angewendeten  Verfahrens ­
  gestatten.
2.  Tie  Lizenznehmer  dürfen  ohne  Zustimmung  des
Handelsamtes  weder  die  Lizenz  übertragen  noch  Sublizenzen ­
  einräumen.
3.  Die  Lizenznehmer  werden  ordnungsmäßige
Bücher  führen,  in  die  sie  alle  Verläufe  des  patentierten
Artikels  genau  eintragen  werden.  Die  Rechnungsabschlüsse ­
  werden  zu  den  in  der  Lizenzurkunde  angegebeneir
Zeitpunkten  erfolgen,  und  jeder  vom  Handelsamt  ermächtigten ­
  Person  wird  die  Einsicht  in  diese  Bücher
und  Rechnungen  gewährt  werden.
4.  Die  von  den  Lizenznehmern  für  den  patentierten
Artikel  zu  fordernden  Preise  dürfen  nicht  höher  als  die
von  den  Patentinhabern  bisher  berechneten  sein  und
müssen  in  der  Lizenzurkunde  selbst  oder  in  einem  ihr
anzuheftenden  Anhang  angesührt  sein.
5.  Tie  Lizenznehmer  haben  dem  Schatz-  oder
Handelsamt  eine  Lizenzgebühr  von  5"/»  des  Bruttoerlrägnisses
  aus  den  Verkäufen  des  patentierten  Artikels ­
  während  des  Krieges  und  der  darauffolgenden
sechs  Monate  311  bezahlen.  Für  die  Verkäuse  in  der
Zeit  nach  Ablauf  dieser  sechs  Monate  wird  dem  Patentinhaber ­
  eine  Lizenzgebühr  bezahlt  worden,  deren
Höhe,  falls  die  Parteien  sich  hierüber  nicht  einigen,  das
Handelsamt  bestimmen  wird.
6.  Das  Handelsamt  kann  die  Lizenz  jederzeit
widerrufen;  es  übernimmt  keinerlei  Verantwortung,  sei
es  für  die  Gültigkeit  der  Patente,  sei  es  für  ben  den
Lizenznehmern  aus  dem  Widerrufe  der  Lizenz  etlva
erwachsenden  Schaden.
7.  Alles  zum  Verkauf  bestimmte  Salvarsan  unterliegt ­
  der  vorherigen  biologischen  Untersuchung  durch  eine
vom  Handelsanit  als  zuständig  anerkannte  Autorität
und  dem  Artikel  muß  ein  diese  Untersuchung  bestätigendes ­
  Zeugnis  beigegeben  werden.
Zur  Bekanntgabe  eines  zur  biologischen  Untersuchung ­
  des  Salvarsans  befähigten  Fachmannes  hat
das  Handelsanit  die  Lizenznehmer  aufgefordert.
Was  die  W  0  r  t  m  a  r  k  e  „Salvarsa  n"  anbelangt, ­
  hat  das  Handelsamt  erklärt,  daß  dieses  Zeichen
zum  verkehrsüblichen  Warennamen  des  Heilmittels  geworden ­
  ist  und  demgemäß  die  Registrierung  dieser
Marke  bis  zur  Erlassung  einer  gegenteiligen  Verfügung
z  u  g  u  n  st  e  n  d  e  r  L  i  z  e  n  z  n  e  h  m  e  r  a  u  ß  e  r  K  r  a  f  t
gesetzt.  Das  Handelsamt  macht  jedoch  zur  Bedingung, ­
  daß  das  Mittel  nur  dann  unter  der  Bezeich-
        <pb n="113" />
        108

nimg  „Salvarsan"  verkauft  werden  darf,  wenn  ein
Vermerk  des  Inhalts  beigefügt  ist,  daß  es  in  England ­
  von  der  Firma  BoiroughS  &amp;amp;  Wellcome  erzeugt ­
  ist.
(Österreichisches  Patentblatt  1915,  Seite  122.)
Ablehnung  der  Übersendung  von  Patentschriften
an  deutsche  Interessenten.
Durch  Vermittlung  deutscher  Patentanwälte  sind
folgende  Schreiben  des  Board  of  Trade  an  englische
Patentanwälte  bekannt  geworden:
Board  ok  Trade  (Gornrnercial  Department)
Gwydyr  House,  Whitehall,  London  SW
18th  February  1915.
Gentlemen,
Witli  rcference  to  yonr  letter  of  January  7th
(E/G)  addressed  to  the  Home  Office,  and  to  yonr
letter  of  January  18th  (N),  I  am  directed  by  the
Board  of  Trade  to  state  that  tbey  do  not  consider
that  their  General  License  of  November  4th  last
anthorises  Patent  agents  in  the  United  Kingdom  to
forward  to  enemy  countries  British  or  foreign  patent
specifications.  The  Board  will,  however,  bc  prepared
to  consider  the  question  of  granting  you  permission
to  forward  patent  specifications  to  enemy  countries
whcn  such  specifications  are  required  in  order  to
safeguard  the  interests  of  British  Subjects  in  those
countries,  or  when  British  patent  specifications  are
quoted  against  a  patent  application  made  in  the
United  Kingdom  on  behalf  of  an  enemy  Subject.  It
will,  however,  be  necessary  for  you  to  apply  to  this
Departement  in  each  case  for  permission  to  forward
such  specifications  to  enemy  countries  and  to  state
the  particular  specifications  which  you  desire  to  send.
I  am  to  add  that  the  Board  are  no  longer  able  to
authorize  you  to  act  as  agents  on  behalf  of  enemy
Subjects  in  connexion  with  applications  for  patents
in  neutral  or  allied  countries.
The  original  enclosure  which  accompanied  yonr
letter  of  January  7th  is  rcturned  to  you  herewith.
I  am,  Gentlemen,  Your  obedient  Servant,
Board  of  Trade.  (Commercial  Departement)
Gwydyr  House,  Whitehall,  London  SW.
25th  February  1915.
Gentlemen.
With  reference  to  your  letter  of  15th  February
(N.)  in  which  you  ask  to  be  allowed  to  forward  to
Germany  a  certified  copy  of  a  British  patent  specification
  I  am  directed  by  the  Board  of  Trade  to  state
that  they  presume  that  the  application  in  connection
with  the  document  in  question  is  required,  is  one
made  to  the  German  Patent  Office  on  behalf  of  the
Allgemeine  Elektricitäts-Gesellschaft  of  Berlin,  and  in
these  circumstance  they  are  unable  to  accede  to  your
request.
I  am,  Gentlemen,  Your  obedient  Servant,
(Gewerblicher  Rechtsschutz  und  Urheberrecht  1915,  S.  92.)

5.  Prozeßfähigkeit  feindlicher  Ausländer. ­

Der  Oourt  of  Appeal  hat  im  Jänner  1915  eine  Entscheidung ­
  gefällt,  in  der  die  Frage  der  Prozeßfähigkcit
der  „Alien  enemies“,  das  ist  der  Angehörigen  eines
Staates,  der  sich  mit  England  im  Kriegszustände  befindet, ­
  erörtert  wird.
In  dieser  Entscheidung  wird  es  als  eine  alte
Regel  des  englischen  Rechtes  bezeichnet,  daß  ein  Angehöriger ­
  eines  feindlichen  Staates  in  England  während
der  Dauer  des  Krieges  keine  Klage  erheben  kann.
Der  Angehörige  eines  feindlichen  Staates  kann
dagegen  geklagt  werden  und,  wenn  ein  Urteil  gegen
ihn  gefällt  wurde,  die  Berufung  erheben.
Wenn  jedoch  der  Angehörige  eines  feindlichen
Staates  vor  Ausbruch  des  Krieges  eine  Klage  erhoben
hat.  kann  er  nach  Ausbruch  des  Krieges  nicht  berufen,
weil  es  grundsätzlich  gleichgültig  sei,  ob  er  sein  Recht
in  erster  oder  zweiter  Instanz  durchsetzen  will,  da  er
in  jedem  Falle  Kläger  sei  und  er,  sobald  der  Krieg  begonnen ­
  hat,  in  keinem  Prozesse  Gehör  finden  könne,
indem  er  jene  Partei  ist,  die  das  Gericht  zuerst  angerufen ­
  hat.  Hat  er  vor  Ausbruch  des  Krieges  die  Berufung ­
  bereits  erhoben,  so  muß  das  Verfahren  bis
zum  Friedensschluß  unterbrochen  werden.
Nur  Angehörige  eines  feindlichen  Staates,  die
nach  der  Aliens  Restriction  Act  1914  registriert  wurden,
gelten  als  unter  des  Königs  Schutz  stehend  und
können  Klage  erheben;  ebenso  die  Ausländer,  die  eine
besondere  Erlaubnis  oder  Ermächtigung  des  Königs
zum  Aufenthalt  und  zum  Betrieb  des  Handels  in
England  besitzen.
(Verordnungsblatt  des  k.  k.  Justizministeriums  vom
20.  März  1915,  S.  83.)
Die  Zeitschrift  TheTimes  Law  Reports
Vo  l.  31,  N  r.  12  v  o  m  5.  F  e  b  r»  a  r  1915  enthält
einige  wichtige  einschlägige  Urteile.
Die  „Norddeutsche  Allgemeine  Zeitung"  schreibt:
In  England  ist  ant  16.  März  1915  ein  Gesetz
„zur  Erleichterung  von  Gerichtsverfahren
gegenFeinde  ingewissenFällen"  ergangen.
Das  Gesetz  enthält  lediglich  prozessuale  Vorschriften.  Es
schafft  die  bis  dahin  fehlende  Möglichkeit,  vor  englischen
Gerichten  Klagen  auf  Feststellung  der  Wirkung  zu  erheben, ­
  die  der  Krieg  auf  die  zwischen  Engländern  und
ihren  Feinden  vor  Kriegsausbruch  geschlossenen  Verträge
ausübt,  und  derartige  Klagen  in  Abwesenheit  des  Beklagten ­
  zur  Entscheidung  zu  bringen.  In  Deutschland
ist  die  Durchführung  entsprechender  Klagen  gegen  Engländer ­
  meist  schon  nach  den  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung ­
  über  die  öffentliche  Zustellung  und  die  Feststellungsklage
  möglich;  doch  sind  die  deutschen  Gerichte
nach  8  247  der  Zivilordnung  befugt,  auch  von  Amts
wegen  die  Aussetzung  des  Verfahrens  anzuordnen,  wenn
eine  Partei  sich  an  einem  Orte  aufhält,  der  durch  Krieg
von  dem  Verkehr  mit  dem  Prozeßgericht  abgeschnitten
        <pb n="114" />
        109

ist.  Bei  der  Prüfung  der  Frage,  ob  und  gegebemmfalls
unter  welchen  Voraussetzungen  von  dieser  Befugnis  in
Prozessen  gegen  Engländer  Gebrauch  zu  machen  ist,
wird  die  in  England  durch  das  neue  Gesetz  und  seine
Aussührungsbestimmungen  geschaffene  Rechtslage  Bedeutung ­
  gewinnen  können.  Das  Gesetz  lautet  in  deutscher
Übersetzung:
§  1.  1.  In  einem  Falle,  auf  den  nach  der  Überzeugung ­
  des  Gerichts  oder  Richters  die  Vorschriften  dieses
Paragraphen  Anwendung  finden,  kann  die  Erlaubnis
erteil!  werden,  eine  Ladung  vor  das  oberste  Reichsgericht
(High  Court  of  Justice)  ergehen  zu  lassen,  die
zur  Zustellung  oder  Mitteilung  an  einen  Feind
außerhalb  des  Gebietes  der  Gerichtsbarkeit  bestimmt
ist;  ist  das  Gericht  oder  ein  Richter  überzeugt,  daß
die  Ladung  dem  feindlichen  Beklagten  auf  dem  gewöhnlichen ­
  Wege  nicht  unverzüglich  zugestellt  oder
mitgeteilt  werden  kann,  so  kann  das  Gericht  oder
der  Richter  auf  einen  zur,  Zeit  der  Erlaubniserteilung
  oder  später  gestellten  Antrag  eine  (in  diesem ­
  Gesetz  als  Verfügung  über  Zustellung  an  einen
Feind  bezeichnete)  Verfügung  erlassen,  wonach  eine
Ersatz-  oder  anderweitige  Zustellung  der  Ladung
durch  eine  Anzeige  oder  auf  andere  Weise  zu  ersctze&amp;gt;r
  ist;  nach  Ausführung  dieser  Verfügung  kann
jedes  Verfahren,  über  den  Anspruch  durchgeführt
werden,  gleich  als  ob  die  Vorladung  dem  feindlichen ­
  Beklagten  auf  dem  gewöhnlichen  Wege  zugestellt ­
  worden  wäre.  2.  Zur  Beschleunigung  des  Verfahrens ­
  sowie  überhaupt  zu,  dessen  Regelung  in
den  Fällen,  in  denen  eine  Verfügung  über  Zustellung ­
  an  einen  Feind  ergangen  ist  und  der
feindliche  Beklagte  vor  Gericht  nicht  erscheint,  kann
der  Großkanzler  die  ihm  geeignet  scheinenden  Bestimmungen ­
  erlassen;  diese  Bestiminungen  haben
dieselbe  Wirksamkeit,  als  wenn  sie  in  den  zur  entsprechenden ­
  Zeit  geltenden  Gerichtsordnungen  enthalten ­
  wären.  3.  Ist  eine  Verfügung  über  Zustellung ­
  an  einen  Feind  ergangen  und  erscheint  es
nicht  trrnlich,  das  beste  Beweismaterial  hinsichtlich
einer  nach  der  Meinung  des  Gerichtes  oder  Richters
erheblichen  Urkunde  zu  beschaffen,  so  kann  das  Gericht ­
  oder  der  Richter  anderes,  nach  den  Umständen
des  Falles  geeignet  erscheinendes  Beweismaterial
zulassen.  4.  Ist  ein«  Verfügung  über  Zustellung
an  einen  Feind  ergangen  und  erscheint  der  feindliche ­
  Beklagte  nicht  vor  Gericht,  so  kann  das  Gericht
oder  der  Richter  anordnen,  daß  der  Kläger,  auch
wenn  er  obsiegt,  die  Kosten  des  Verfahrens  ganz
oder  zum  Teile  zu  tragen  hat,  sofern  das  Gericht
oder  der  Richter  dies  unter  den  besonderen  Umständen ­
  des  Falles  als  billig  erachtet.  5.  Der  Umstand,
daß  zwecks  Erlangung  der  Vorteile  dieses  Paragraphen ­
  in  den  Ladungsschristsatz  nur  ein  entsprechender ­
  Feststellungsantrag  aufgenommen  worden
ist,  hindert  nicht,  daß  in  einem  anderen  Verfahren
eine  sonstige  Feststellung  oder  ein  die  Folge  daraus
ziehender  oder  sonstiger  Richterspruch  beantragt
wird;  er  hindert  aucl)  nicht,  daß  der  Fall  verhandelt

wird,  obwohl  eine  sonstige  Feststellung  oder  ein  die
Folge  daraus  ziehender  oder  sonstiger  Richterspruch
nicht  beantragt  wird.  6.  Die  Vorschriften  dieses
Paragraphen  finden  Anwendung,  wenn  a)  der
Kläger  ein  britischer  Untertan  und  im  maßgebenden ­
  Zeitpunkt  berechtigt  ist,  eine  Klage  vor  dem
Obersten  Reichsgericht  zu  erheben,  b)  der  Beklagte
oder  einer  der  Beklagten  ein  Feind  ist,  c)  der
Ladungsschristsatz  lediglich  den  Antrag  auf  Feststellung ­
  der  Wirkung  enthält,  die  der  gegenwärtige
Krieg  auf  die  Rechte  oder  Verpflichtungen  des
Klägers  oder  des  Beklagten  auf  einen  vor  Kriegsausbruch ­
  geschlossenen  Vertrag  ausübt,  und  6)  ein
schriftlicher  Beweis  für  den  Vertrag  besteht.
§  2»  Für  die  Anwendung  dieses  Gesetzes  gilt
folgendes:  a)  Der  Ausdruck  „Feind"  bezeichnet  alle
Personen  und  Körperschaften  jeder  Staatsaugchörigkeit,
  die  in  einem  feindlichen  Lande  wohnen  oder
Geschäfte  betreiben,  nicht  aber  Personen  feindlicher
Staatsangehörigkeit,  die  weder  in  einem  feindlichen
Lande  wohnen  noch  dort  Geschäfte  betreiben;
b)  der  Ausdruck  „Kriegsausbruch"  bedeutet  in  Ansehung ­
  jedes  Feindes  den  Zeitpunkt  des  AusbAch
des  Krieges  mit  dem  Lande,  in  dem  dieser  Feind
wohnt  oder  Geschäfte  betreibt;  c)  der  Ausdruck
„britischer  Untertan"  umfasst  auch  jede  Körperschaft,
die  in  den  Besitzungen  Seiner  Majestät  eingetragen ­
  ist.
§  3.  Nichts  in  diesem  Gesetze  beeinträchtigt
oder  hindert  eine  etwaige  Befugnis  des  Gerichtes,
die  Erlaubnis  zu  einer  Ladung  zu  erteilen  oder
das  Verfahren  über  eine  Klage  gegen  einen  Feinv
zu  vertagen,  auszusetzen  oder  anderweitig  zu  behandeln; ­
  ergibt  sich  in  einem  Verfahren,  in  dem  eine
Verfügung  über  Zustellung  an  einen  Feind  erlassen
worden  ist,  daß  der  Fall  aus  irgendeinem  Grunde
in  Gemäßheit  dieses  Gesetzes  nicht  gehörig  verhandelt ­
  werden  kann,  so  kann  das  Gericht  oder  der
Richter  die  Klage  abweisen;  die  Abweisung  steht
jedoch  einem  späteren  Verfahren  in  derselben  Sache
nicht  entgegen.
§  4.  Bei  der  Anwendung  dieses  Gesetzes  auf
Irland  tritt  der  Großkanzler  von  Irland  au  Stelle
des  Großkanzlers.
§  5.  1.  Dieses  Gesetz  kann  als  das  Gesetz  über
das  Gerichtsverfahren  gegen  Feinde  vom  Jahre
N&amp;gt;l4  angeführt  werden.  2.  Dieses  Gesetz  findet  auf
Schottland  keine  Anwendung.
Der  englische  Großkanzler  hat  folgende  Ausführun
  g  s  be  stim  mu  nge  n  zu  dem  Gesetz  erlassen:  1.  Für  die
Entgegennahme  der  Anträge  und  für  die  Verhandlungen
auf  Grund  des  Gesetzes  über  das  Gerichtsverfahren
gegen  Feinde  vom  Jahre  1915  (in  diesen  Bestimmungen
als  „das  Gesetz"  bezeichnet)  ist  die  Kings-Bench-Abtcilang
  des  obersten  Reichsgerichts  zuständig,  und  zwar
derjenige  oder  diejenigen  ihrer  Richter,  die  der  Lordoberrichter ­
  von  Zeit  zu  Zeit  bestimmen  wiro;  jedoch
vorbehaltlich  der  Befugnis  dieser  Richter,  mit  Znstinimung
  des  Vorsitzenden  einer  anderen  Abteilung  des
obersten  Reichsgerichts  derartige  Anträge  und  die  ivei
        <pb n="115" />
        110

leren  Verhandlungen  oder  die  weiteren  Verhandlungen
allein  dieser  andern  Abteilung  zu  überweisen;  sobald
Zustimmung  erteilt  worden  ist,  gehen  die  in  Rede
stehenden  Anträge  und  Verhandlungen  auf  die  andere
Abteilung  über,  dergestalt,  daß  diese  Ausführungsbestimmungen ­
  und  die  auf  Grund  derselben  vom  Lordobercichter
  erlassenen  Anordnungen  insoweit  Anwendung
finden,  als  sie  nicht  mit  den  für  das  Verfahren  vor
dieser  Abteilung  geltenden  Grundsätzen  unvereinbar  sind.
2.  Jeder  Ladungsschriftsatz,  für  dessen  Zustellung  auf
Grund  des  Gesetzes  die  Erlaubnis  erbeten  wird,  hat
einen  Antrag  zu  enthalten,  worin  die  vom  Kläger  beantragte ­
  Feststellung  bezeichnet  und  das  Vertragsverhältnis, ­
  hinsichtlich  dessen  die  Feststellung  beantragt  ist,
im  einzelnen  dargelegt  wird.  Der  Richter  kann  in  jedem
Stand  des  Verfahrens  Änderungen  und  Ergänzungen
dieses  Antrages  vornehnien  oder  zulassen.  3.  Der  Lordoberrichter ­
  kann  von  Zeit  zu  Zeit  Anordnungen  über
die  Verfahrungsgrundsätze  erlassen,  die  bei  Anträgen
und  Verhandlungen  auf  Grund  des  Gesetzes  anzuwenden
sind.  4.  Soweit  in  dem  Gesetze  und  diesen  Ausführungsbestimmungen
  sowie  den  auf  Grund  derselben  ergangenen
Anordnungen  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist.  können  bei
allen  Anträgen  und  Verhandlungen  auf  Grund  des
Gesetzes  dieselben  Verfahrungsgrundsätze  angewandt
werden,  die  bei  Klagen  oder  sonstigen  Angelegenheiten
auf  Grund  der  Gerichtsordnung  des  höchsten  Gerichtshofs ­
  (supreme  court)  anzuwenden  sind.  5.  Ist  eine  Verfügung ­
  über  Zustellung  an  einen  Feind  ergangen  und
erscheint  der  feindliche  Beklagte,  so  finden  diese  Ausführungsbestimmungen ­
  auf  das  Verfahren  nach  dem
Erscheinen  keine  Anwendung.
(Kölnische  Zeitung  vom  17.  Juli  1915.)
ö.  Ursprungszeugnisse,  verbot  der  Aussuhr
  nach  Holland.
Ursprungszeugnisse  für  Einfuhrwaren.  —  Angabe ­
  des  Destimmungslandes  für  Ausfuhrwaren.
—  Niederländischer  Überseetrust.
Eine  Verordnung  vom  9.  Oktober  1914  schreibt
vor,  daß  vom  19.  Oktober  ab  Waren,  die  in  die  britischen ­
  Gebiete  eingeführt  werden,  von  Ursprungszeugnissen*) ­
  begleitet  sein  müssen.  Ausgenommen  sind  solche
Waren,  die  über  russische,  belgische,  französische,  spanische
oder  portugiesische  Häfen  eingeführt  werden.  Ferner  muß
für  Waren,  die  aus  Großbritannien  ausgeführt  werden,
die  Endbestimmung  angemeldet  werden,  ausgenommen
wiederum  diejenigen,  die  nach  den  genannten  Häfen  gehen.
(Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft
Nr.  113  vom  22.  Oktober  1914.)
Ursprungszeugnisse  für  Warensendungen.
Durch  eine  britische  Verordnung  vom  7.  November
1914  wird  die  Wertgrenze  für  jede  Warensendung  an  *•)
*•)  „His  Majesty’s  Consular  Offieers  in  Switzerland  and
Northern  Ttaly  should  decline  to  issue  certificates  of  origin  in
respects  of  goods  for  shipm9nt  to  the  United  Kingdom  unless
evidence  is  produced  to  them  that  the  goods  are  to  be  dispatched
by  a  route  which  does  not  envolve  traneit  trough  enemy  territory.
Foreign  Oföce.“

einen  und  denselben  Empfänger  (individual  consignement),
  die  ohne  Ursprungszeugnis  eingeführt  werden
darf,  auf  25  englische  Pfund  Sterling  herabgesetzt  Die
bisherige  Grenze  betrug  100  Pfund  Sterling.  Diese
Verordnung  findet  auf  alle  Waren  Anwendung,  die
nach  dem  19.  November  1914  zur  Einfuhr  in  Großbritannien ­
  verschifft  werden.
(Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft
Nr.  121  vom  24.  November  1914.)
Ursprungszeugnisse  für  Warensendungen  nach
Großbritannien  und  nach  britischen  Kolonien.
Laut  Mitteilung  des  britischen  Konsulats  in  Bern
sind  vom  8.  März  1915  ab  Ursprungszeugnisse  für  alle
Sendungen  nach  Großbritannien  und  seinen  Kolonien
erforderlich:  die  konsularische  Gebühr  von  5  Schilling
wird  für  alle  Zeugnisse  ohne  Rücksicht  auf  den  Wert
der  Sendung  erhoben.
Für  Nahrungsmittel  sind  keine  Zeugnisse  erforderlich.
Die  Ursprungszeugnisse  müssen  den  Wert  der  Ware
in  Pfund  Sterling  und  das  Rohgewicht  der  Sendungen
in  Kilogramm  enthalten.  Werden  die  Erfordernisse  nicht
erfüllt,  so  kann  die  Beglaubigung  durch  das  britische
Konsulat  nicht  erfolgen.
(Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft
Nr.  18  vom  10.  März  1915.)
ttrspruugszeuguisse  für  Postpaketseudunge».
.  Obige  Bestimmungen  über  Ursprungszeugnisse  bei
Warensendungen  nach  Großbritannien  sind  dahin  ergänzt
worden,  daß  von  nun  ab  auch  sämtliche  Postpaketsendungen ­
  nach  Großbritannien  ohne  Rücksicht  auf  den  Wert
des  Inhalts  von  einem  durch  einen  britischen  Konsul
beglaubigten  Ursprungszeugnis  begleitet  sein  müssen.
(Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft
Nr,  20  vom  17.  März  1915.)
Ursprungszeugnisse  für  Postsendungen*).
Nach  einem  Telegramm  der  schweizerischen  Gesandtschaft ­
  in  London  hat  die  zuständige  britische  Behörde
entschieden,  daß  für  Poststücke  aus  der  Schweiz,  Italien,
Schweden,  Norwegen,  Dänemark  und  den  Niederlanden
auch  fernerhin  Ursprungszeugnisse  vorzulegen  sind,  wenn
ihre  Adressen  auf  englische  Empfänger  lauten.
(Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft
Nr.  25  vom  1.  April  1915.)
Das  Handelsamt  teilt  mit,  das  die  Zollbehörden
in  allen  überseeischen  britischen  Häfen,  außer  Kanada,
Neufundland  und  Ägypten,  Bescheinigungen  eines  britischen ­
  Konsulats  darüber  fordern  werden,  daß  die  Waren
nicht  aus  feindlichen  Ländern  stammen,  wenn  sie  aus
den  Niederlanden,  Dänemark,  Schweden,  Norwegen,
der  Schweiz  und  Italien  direkt  oder  nach  Umladung  in
einen  Hafen  der  Vereinigten  Königreiche  gebracht  werden.
(Wiener  Zeitung  Nr.  153  vom  6.  Juli  1915.)
Proclarnalicm,  dated  June  25,  1915,  Relating
to  the  Exportation  of  all  Articles  to  the  Netherland ­
  during  the  present  War.
George  E.  I.
Whereas  by  section  1  of  the  Exportation  of  Arms
Act,  1900;  it  ia  enacted  that  We  may,  by  Preclama-
        <pb n="116" />
        111

tion,  prohibit  the  exportation  of  all  or  any  of  ihe  following
  articles,  namely:  Arms,  ammunition,  military
and  naval  stores  and  any  article  which  We  shall  judge
capable  of  being  converied  into  or  made  useful  in  increasing
  the  quantity  of  arms,  ammunition  or  military
or  naval  stored  to  any  country  or  place  therein  named,
whenever  We  shall  judge  such  prohibition  to  be  Expedient ­
  in  Order  to  prevent  such  arms,  ammunition  or
military  or  naval  stores  being  used  against  Our  forces
or  against  any  forces  engaged  or  -which  may  be  engaged
  in  military  or  naval  Operation»  in  co-operation  with
Onr  forces  :
And  whereas  by  section  1  of  the  Customs  (Exportation ­
  Bestriction)  Act,  1914,  it  is  enacted  that  the
aboverecited  section  1  of  the  Exportation  of  Arms  Act
1900,  shall  have  effect  whilst  a  state  of  war  in  which
His  Majesty  is  engaged  exists  as  if,  in  addition  to  the
articles  therein  mentioned,  there  were  included  al
other  articles  of  every  description:
And  whereas  by  section  1  of  the  Customs  (Exportation ­
  Bestriction)  Act,  1915,  it  is  enacted  that  the
power  of  His  Majesty  under  section  1  of  the  Exportation ­
  of  Arms  Act,  1900,  as  amended  by  the  Customs
(Exportation  Bestriction)  Act,  1914,  by  Proclamation  to
prohibit  the  exportation  of  articles  to  any  country  or
place  named  in  the  Proclamation,  shall  during  the
continuance  of  the  present  war,  include  the  power  to
prohibit  the  exportation  of  any  article  to  any  such
country  or  place  unless  consigned  to  such  person  or
persons  as  may  be  authorised  by  or  under.  the  Proclamation ­
  to  receive  such  article:
Now  therefore,  Wo  have  thought  fit,  by  and  with
the  ad  vice  of  Our  Privy  Council,  in  virtue  and  in
exercise  of  the  powers  aforesaid,  to  declare,  and  it  is
hereby  declared,  that  the  exportation  of  the  articles
mentioned  in  the  second  column  of  the  Schedule  hereto
is  prohibited  to  the  country  named  in  the  first  column
of  the  said  Schedule  unless  tlmse  articles  are  consigned
to  the  persons  referred  to  in  the  third  column  of  the
said  Schedule.
SCHEDULE.
Country.  Articles.  Authorised
Persons.
The  Netherlands.  All  articles.  The  Netherlands ­
  Oversea
Trust  (or,  in  the
case  of  any  prohibited ­
  or  restricted
  goods  which
are  authorised  by
licence  to  be  exported,
  the  person
named  in  the  licence ­
  as  consignee.)

(„The  London  Gazette“,  June  29th,  1915.)

7.  Geerechlliche  Bestimmungen.
a)  Anwendung  der  Londoner  Deklaration.
Order  in  Council  adopting,  During  the  Present
Hostilities,  the  provisions  of  the  Convention
known  as  the  „Declaration  of  London“  with
additions  and  modifications.
1914.  No.  1260.  August  20th  1914.
Whereas  during  the  present  hostilities  the  Naval
Forces  of  His  Majesty  will  co-operate  with  the  Eren  eh
and  Bussian  Naval  Forces,  and
Whereas  it  is  desirahle  that  de  naval  operations
of  the  allied  forces  so  far  as  they  affect  neutral  ships
and  commerce  should  he  eonducted  on  similar  principles,
  and
Whereas  the  Governments  of  France  and  Bnssia
have  informed  His  Majesty’«  Government  that  during
the  present  hostilities  it  is  their  Intention  to  act  in
accordance  with  the  provisions  of  the  Convention
known  as  the  Declaration  of  London,  signed  on  the
26th  day  of  February,  1909,  so  far  as  may  he  practicahle.

Now,  therefore,  His  Majesty,  by  and  with  the
advice  of  His  Privy  Conucil,  is  pleased  to  Order,  and
it  is  hereby  ordered,  that  during  the  present  hostilites
the  Convention  known  ns  the  Declaration  of  London
shall,  Subject  to  the  following  additions  and  modifications, ­
  be  adopted  and  put  in  force  by  His  Majesty’s
Government  as  if  the  same  bad  been  ratified  by  His
Majesty:  —
The  additions  and  modifications  are  as  sollews:  —
(1)  The  list.s  of  absolute  and  conditional  contrabaml
  contained  in  the  Proclamation  dated  August  4th,
1914,  shall  he  substituted  for  the  lists  contained  in
Articles  22  and  24  of  the  said  Declaration.
(2)  A  neutral  vessel  which  succeeded  in  carrying
contrahand  to  the  enemy  with  false  papers  may  he
detained  for  having  carried  such  contraband  if  she  is
enconntered  before  she  has  completed  her  return
voyage.
(3)  The  destination  referred  to  in  Article  33  may
be  inferred  from  any  sufsicient  evidence,  and  (in
addition  to  the  presumption  laid  down  in  Article  34)
shall  be  presumed  to  exist  if  the  goods  are  consigned
to  or  for  an  agent  of  the  Enemy  State  or  to  or  for
a  merchant  or  other  person  under  the  control  of  the
authorities  of  the  Enemy  State.
(4)  The  existence  of  a  blockade  shall  be  presumed
to  he  known:  —
a)  to  all  ships  which  sailed  from  or  touched  at
an  enemy  port  a  sufficient  time  after  the  notication
  of  the  blockade  to  the  local  autorities  to
have  enabled  the  enemy  Government  to  make
known  the  existence  of  the  blockade.
b)  to  all  ships  which  sailed  from  or  touched  at  a
British  or  allied  port  after  the  publication  of
the  declaration  of  blocade.
        <pb n="117" />
        I

112
(5)  Notwithstanding  the  provisions  of  Article  35
ot'  the  said  Declaration,  conditional  contraband,  if
shown  to  have  the  destination  referred  to  in  Article  33,
is  liable  to  capture  to  wkatever  port  the  vessel  is
bound  and  at  whatever  port  the  cargo  is  to  be
discharged.
(6)  The  General  Report  of  the  Drafting  Committee
on  the  said  Declaration  presented  to  the  Naval  Conference ­
  and  adopted  by  the  Conference  at  the  eleventh
plenary  Meeting  on  February  25th,  1909,  shall  be
considercd  by  all  Prize  Courts  as  an  authoritative
statement  of  the  meaning  and  Intention  of  the  said
Declaration,  and  such  Courts  shall  &amp;gt;  onstrue  and  Interpret ­
  the  provisions  of  the  said  Declaration  by  the
light  of  the  commentary  given  Hierein.
The  declaration  of  London  Order  in  Council
No.  2,  1914.
No.  1014.  oltober  29  th.
Whereas  by  an  Order  in  Council  dated  the
20th  day  of  August  1914  His  Majesty  was  pleased  to
doclare  that  during  the  present  hostilities  the  (Konvention ­
  known  as  the  Declaration  of  London  should
snbject  to  certain  conditions  and  modifications  therein
specified  ho  adopted  and  put  into  force  by  His  Majesty’s
Governement;  and
Whereas  the  said  additions  and  modifications  were
rendered  necessary  by  the  special  conditions  of  the
present  war;  and
Whereas  it  is  desirable  and  possible  now  to  reenact
  the  said  Order  in  Council  with  amendments  in
Order  to  minimiss  so  far  as  possible,  the  interseren  ce
with  innocent  neutral  trade  occasioned  by  the  war:
Now  therefore  His  Majesty  by  and  with  the  advice
of  his  Privy  Council,  is  pleased  to  Order  and  it  is
hereby  ordered  as  sollews:  —
1.  During  the  present  hostilities  the  provisions
of  the  Convention  known  as  the  Declaration  of  London
shall  Subject  to  the  exclusion  of  the  lists  of  contraband ­
  and  non  contraband  and  to  the  modifications
hereinafter  set  out  be  adopted  and  put  into  force  by
His  Majesty’s  Government.
The  modifications  are  as  follows:
I.  A  neutral  vessel  with  papers  indicating  a
neutral  destination  which  notwithstanding  the  destination ­
  shown  on  the  papers  proceeds  to  an  enemy
port,  shall  be  liable  to  capture  and  condemnation  if
she  is  encountered  before  the  end  of  her  next  voyage.
II.  The  destination  referred  to  in  Article  33  of
the  said  Declaration  shall  (in  addition  to  the  presumpiions
  laid  down  in  Article  34)  be  presumed  to
exist  if  the  goods  are  consigneü  to  or  for  an  agent  of
the  enemy  State.
III.  Nothwithstanding  the  provisions  of  Article  35
of  the  said  Declaration  conditional  contraband  shall
be  liable  to  capture  on  board  a  vessel  bound  for  a
neutral  port  if  the  goods  are  consigned  “to  order”  or
if  the  shlp’s  papers  do  not  show  who  is  the  consignee

of  the  goocss  or  if  they  show  a  consignee  of  the  goods
in  territory  belonging  to  or  occupied  by  the  enemy.
IV.  In  the  cases  covered  by  the  preceeding  paragraph
it  shall  lie  npon  the  owner  of  the  goods  to  prove  that
their  destination  was  innocent.
2.  Where  t  is  shown  to  the  satisfaction  of  one
of  His  Majesty’s  Principal  Secretaries  of  State  that
the  enemy  Government  is  drawing  snpplies  for  its
armed  forces  from  or  through  a  neutral  country  he
may  direct  that  in  respect  of  ships  bound  for  a  port
in  that  country,  Article  35  of  the  said  Declaration
shall  not  apply.  Such  direction  shall  be  notified  in
the  “London  Gazette”  and  shall  operate  until  the  same
is  withdrawn.  So  long  as  such  direction  is  in  force
a  vessel  which  is  carrying  conditional  contraband  to
a  port  in  that  country  shall  not  be  immune  from
capture.
3.  The  Order  in  Council  of  the  20th  August  1914
directing  the  adoption  and  enforcement  during  the
present  hostilities  of  the  Convention  known  as  the  Declaration ­
  of  London  Subject  to  the  additions  and  modifications ­
  therein  specified  is  hereby  repealed.
4.  This  Order  may  be  cited  as  “the  Declaration
of  London  Order  in  council  No.  2,  1914”.
Auszugsweise  Übersetzung.
Diese  Proklamation  trifft  Verfügungen  über  die
Beschlagnahme  und  enthält  folgende  Abänderungen  der
Bestimmungen  der  Londoner  Seerechtsdeklaration:
I.  Ein  neutrales  Schiff,  aus  dessen  Papieren  eine
neutrale  Bestimmung  hervorgeht,  soll  der  Beschlagnahme
und  Verurteilung  unterliegen,  wenn  eS  im  Widerspruch
zu  seinen  Schiffspapieren  einen  feindlichen  Hafen  anläuft ­
  und  vor  Beendigung  seiner  nächsten  Reise  aufgegriffen ­
  wird.
II.  Die  im  Art.  33  der  Deklaration  erwähnte  Destination ­
  soll  unter  Aufrechterhaltung  der  im  Art.  34
festgestellten  Vermutung  auch  angenommen  werden,  iven»
die  Güter  an  oder  für  einen  Agenten  des  feindlichen
Staates  adressiert  sind.
III.  Ungeachtet  der  Bestimmungen  des  Art.  35
unterliegt  bedingte  Konterbande  der  Beschlagnahme
an  Bord  eines  Schiffes,  das  nach  einem  neutralen
Hafen  geht,  wenn  die  Güter  „to  order“  adressiert  sind
oder  wenn  die  Schiffspapiere  den  Adressaten  nicht  erkennen ­
  lassen,  oder  einen  Adressaten  ausweisen,  der
sich  im  Feindesland  oder  vom  Feinde  besetzten  Gebiete
befindet.
IV.  In  diesem  Falle  (Art.  III)  obliegt  die  Beweislast
  für  die  zulässige  Bestimmung  dem  Eigentümer  der
Güter.
Wird  der  englischen  Regierung  hinreichend  nachgewiesen, ­
  daß  eine  feindliche  Regierung  Bedarfsartikel
für  ihre  bewaffnete  Macht  von  oder  durch  einen  neutralen ­
  Staat  bezieht,  dann  kann  die  Verfügung  getroffen ­
  werden,  das  die  Begünstigung  des  Art.  35  aus
Schiffe,  die  nach  Häfen  dieses  Landes  gehen,  nicht
anwendbar  sein  soll.  Eine  derartige  Erklärung  soll  in
der  „London  Gazette"  verlautbart  werden  und  bis  ans
        <pb n="118" />
        8

113

Widerruf  gelten.  Für  die  Dauer  dieser  Erklärung
unterliegen  Schiffe  mit  bedingter  Konterbande  für
einen  Hafen  dieses  Landes  an  Bord  der  Beschlagnahme. ­

b)  Konterbandelistrn.
Lontradund  ol  war  *).  Revised  list.
29th  October  1914.
Whereas  on  the  fourth  day  of  August  1914,  We
did  issue  Our  Royal  Proclamation  specif'ying  tbe  articlos
which  it  was  Our  intention  to  treat  as  Contraband  of
war  during  the  War  between  us  and  the  German
Emperor  ;  and
Whereas  on  the  twelfth  day  of  August  1914,  We
did  by  Our  Royal  Proclamation  of  that  date  extend
Our  Proclamation  aforementioned  to  the  War  between
us  and  the  Emperor  of  Austria,  King  of  Hungary;  and
Whereas  on  the  twenty-first  day  of  September
1914,  We  did  by  Our  Royal  Proclamation  of  that  date
make  certain  additions  to  the  list  of  articles  to  be
treated  as  contraband  of  war;  and
Whereas  it  is  expedient  to  consolidate  the  said
lists  and  to  make  certain  additions  thereto  :
Now,  THEREFORE,  We  do  hereby  declare,  by
and  with  the  advice  of  Our  Priyy  Council,  that  the
lists  of  contraband  contained  in  the  schedules  to  Our
Royal  Proclamations  of  the  fourth  day  of  August  and
the  twenty-first  day  of  September  aforementioned  are
hereby  withdrawn,  and  that  in  lieu  thereof  during  the
continuance  of  the  war  or  until  We  do  give  further
public  notice  the  articles  enumerated  in  Schedule  I.
hereto  will  be  treated  as  absolute  contraband,  and  the
articles  enumerated  in  Schedule  II  hereto  will  be
treated  as  conditional  contraband.
SCHEDULE  I.
1.  Arms  of  all  kinds,  including  arms  for  sportiug
purposes,  and  their  distinctive  component  parts.
2.  Projectiles,  charges,  and  cartridges  of  all  kinds
and  their  distinctive  component  parts.
3.  Powder  and  explosives  specially  prepared  for
use  in  war.
4.  Sulphuric  acid.
5.  Gun  mountings,  limber  boxes,  limbers,  military
wagons,  field  forges  and  their  distinctive  component
parts.
6.  Range  Anders  and  their  distinctive  component ­
  parts.
7.  Clothing  and  equipment  of  a  distinctively
military  character.
8.  Saddle,  draught  and  pack  animals  suitable  for
use  in  war.
9.  All  kinds  of  harness  of  a  distinctively  military
character.
10.  Articles  of  camp  equipment  and  their  distinctive ­
  component  parts.
11.  Armour  plates.
12.  Haematite  iron  ore  and  haematite  pig  iron.
Die  ursprüngliche  Liste  siebe  Frankreich  S.  60.  Decret  du
11  aoüt  1914.

13.  Iron  pyrites.
14.  Nickel  ore  and  nickel.
15.  Ferrocbrome  and  chrome  ore.
16.  Copper,  unwrought.
17.  Lead,  pig,  sheet  or  pipe.
18.  Aluminium.
19.  Ferro-silica.
20.  Barbed  wire  and  implements  for  lixing  and
cutting  the  same.
21.  Warships,  including  boats  and  their  distinctive
component  parts  of  such  a  nature  that  they  can  only
be  used  on  a  vessel  of  war.
22.  Aeroplanes,  airships,  balloons  and  aircraft  of
all  kinds  and  their  component  parts  together  with
accessories  and  articles  recognisable  as  intended  for
use  in  Connection  with  balloons  and  aircraft.
23.  Motor  vehicles  of  all  kinds  and  their  component ­
  parts.
24.  Motor  types;  rubber.
25.  Mineral  oils  and  motor  spirit,  except  lubricating
  oils.
26.  Implements  and  apparatus  designed  exclusively
for  the  manufacture  of  munitions  of  war,  for  the
manufacture  or  repair  of  arms  or  war  material  for
use  on  land  and  sea.
SCHEDULE  II.
1.  Foodstuffs.
2.  Forage  and  feeding  stuffs  for  animals.
3.  Clothing,  fabrics  for  clothing  and  boots  and
shoes  suitable  for  use  in  war.
4.  Gold  and  silver  in  coin  or  bullion;  paper  money
5.  Vehicles  of  all  kinds  other  than  motor  vehicles,
available  for  use  in  war  and  their  component  parts.
6.  Vessels,  craft  and  boats  of  all  kinds;  floating
docks  parts  of  docks  and  their  component  parts.
7.  Railway  materials  both  üxed  and  rolling  stock
and  materials  for  telegraphs,  wireless  telegraphs  and
telephones.
8.  Fuel,  other  than  mineral  oils.  Lubricants.
9.  Powder  and  explosives  not  specially  prepared
for  use  in  war.
10.  Sulphur.
11.  Glycerin  e.
12.  Horse  shoes  and  shoeing  materials.
13.  Harness  and  saddlery.
14.  Hides  of  all  kinds,  dry  or  wet;  pigskins  raw
or  dressed;  leather  undressed  or  dressed,  suitable  for
saddlery,  harness  or  military  boots.
15.  Field  glasses,  teleseopes,  Chronometers  and  all
kinds  of  nautical  instuments.
Die  revidierte  englische  Kriegskonterbante-Liste.
Übersetzung:
Absolute  Kricgskonterbande:
1.  Waffen  jeder  Art  mit  Einschluß  der  Jagdwaffen
und  ihre  als  solche  kenntlichen  Bestandteile:
2.  Geschosse,  Patronen  und  Kartuschen  aller  Art
sowie  ihre  als  solche  kenntlichen  Bestandteile;
        <pb n="119" />
        114

3.  Schießpulver  und  Sprengstoffe,  die  speziell  für
den  Krieg  bestimmt  sind:
*4.  Schwefelsäure;
5.  Lafetten,  Protzkasten,  Protzen,  Rüstwagen,  Feldschmieden ­
  und  ihre  als  solche  kenntlichen  Bestandteile:
*6.  Entfernungsmesser  und  ihre  als  solche  kenntlichen
Bestandteile;
7.  Bekleidungs-  und  Ausrüstungsstücke  als  militärisch ­
  kenntlich;
8.  Reit-,  Zug-  und  Tragtiere,  für  den  Krieg  benützbar; ­

9.  Militärisches,  als  solches  kenntliches  Geschirr
jeder  Art;
10.  Feldausrüstungsgegenstände  und  ihre  als  solche
kenntlichen  Bestandteile;
11.  Panzerplatten:
*12.  Hämatiteisenerz  und  Hämatitroheisen;
*13.  Eisenpyrite;
*14.  Rickclerz  und  Nickel;
*15.  Ferrochrom-  und  Chromerze;
*16.  Rohkupfer;
*17.  Blei,  roh,  in  Blechen  und  Röhren;
*18.  Aluminium:
*19.  Ferrosilicium;
*20.  Stacheldraht  und  Vorrichtungen  zu  seiner  Befestigung ­
  und  Zerschneidung;
21.  Kriegsschiffe,  Boote  und  deren  als  solche  kenntlichen ­
  Bestandteile,  wofern  sie  nur  auf  Kriegsfahrzeugen
gebraucht  iverden  können;
*22.  Aeroplane,  Luftschiffe,  Ballons  und  Luftfahrgerät
aller  Art  sowie  deren  Bestandteile  und  Zubehör,  sowie
Artikel,  deren  beabsichtigte  Verwendung  zu  Luftsahrzwecken ­
  erkenntlich  ist;
*23.  Motorfahrzeuge  aller  Art  und  deren  Bestandteile; ­

*24.  Automobilrcifen,  Gummi;
*25.  Mineralische  Öle  und  Benzin,  Schmieröl  ausausgenommen;

26.  Vorrichtungen  und  Apparate,  die  ausschließlich
zur  Erzeugung  von  Kriegsmunition  dienen  oder  zur
Anfertigung  und  Ausbesserung  von  Waffen-  und  Kriegsmaterial ­
  für  den  Land-  und  Seekrieg.
Bedingte  Kriegskonterbande:
1.  Lebensmittel;
2.  Fourage  und  Viehfuttermittel;
3.  für  militärische  Zwecke  geeignete  Kleidungsstücke,
Kleidungsstoffe  und  Schuhwerk;
4.  Gold  und  Silber,  geprägt  und  in  Barren  sowie
Papiergeld;
5.  für  den  Krieg  verwendbare  Fuhrwerke  jeder  Art
mit  Ausnahme  von  Motorfahrzeugen  und  ihren  Bestandteilen; ­

6.  Schiffe,  Fahrzeuge  und  Boote  aller  Art,  Schwimmdocks, ­
  Bestandteile  von  Docks  und  ihre  Teile;
7.  festes  uud  rollendes  Eiscnmaterial  und  Material
für  Telegraphen,  drahtlose  Telegraphen  und  Telephone;

8.  Feuerungsmaterial,  anderes  als  mineralische  Öle,
Schmieröle;
9.  Pulver  und  Explosivstoffe,  die  nicht  speziell  für
den  Kriegsgebrauch  bestimmt  sind;
*10.  Schwefel;
*11.  Glyzerin;
12.  Hufeisen  und  Beschlagmaterial;
13.  Pferdegeschirr  und  Sattlerwaren;
*14.  Häute  aller  Art,  trocken  oder  naß,  rohe  und
gegerbte  Schweinshäute,  gegerbtes  und  ungegerbtes
Leder,  geeignet  zur  Erzeugung  von  Sattlerwaren,  Geschirren ­
  oder  militärischem  Schuhwerk;
15.  Feldgläser,  Teleskope,  Chronometer  und  nautische ­
  Instrumente  aller  Art.
Ergänzung  zur  Konterbandeliste.
Tic  „London  Gazette"  vom  24.  Dezember  1914
veröffentlicht  eine  königliche  Proklamation,  welche  die
revidierte  Konterbandeliste  vom  29.  Oktober  1944  wie
folgt  abändert:
Absolute  Kriegskonterbande:
1.  bis  3.  unverändert.
4.  Bestandteile  von  Explosivstoffen,  z.  B.  Salpetersäure, ­
  Schwefelsäure,  Glyzerine,  Azeton,  Kalziumazetat
und  alle  anderen  metallischen  Azetate,  Schwefel,  Kaliumnilrat, ­
  die  Teilprodukte  der  Steinkohleuteerdcstillation
  zwischen  Benzol  und  Kreosol  einschließlich  beider,
Anilin,  Metylanilin,  Dimetylanilin,  Ammoniumperchlorat,
  Natriumperchlorai,  Natriumchlorat,  Bariumchlorat,
  Ammoniumnitrat,  Cyanamid,  Kaliumchlorat,
Kalziumnitrat,  Quecksilber,
5.  Harzprodukte,  Kampfer  und  Terpentin  (-öl  und
-geist).
6.  bis  12.  entspricht  5.  bis  11.
13.  Eisenlegierungen,  einschl.  Etsenwolfram-,  Eisenmolybdän-,
  Eisenmangan-,  Eisenvanadium-  und  Chromeisenlegierungen. ­

14.  Nachstehende  Metalle:  Wolfram,  Molybdän,
Vanadium,  Nickel,  Selen,  Kobalt,  Roteisenerz,  Mangan,
Roheisen.
15.  Nachstehende  Erze:  Wolfram!!,  Tungstein,
Molybdänkies,  Mangan-,  Nickel-,  Chrom-,  Roteisenerz,
Zink-,  Bleierz,  Bauxit.
16.  Aluminium,  Tonerde  und  Aluminiumsalze.
17.  Antimon  sowie  Antimonsulphide  und  -oxydc.
18.  Kupfer,  nicht  und  zum  Teile  bearbeitet,  und
Kupferdraht.
19.  bis  21.  entspricht  17.  20,  21.
22.  Submarine  Schallsignalapparate.
23.  bis  24..  entspricht  22.  bis  23.
25.  Pneumatiks  für  Motorfahrzeuge  und  -zweiräder ­
  einschl.  Gegenstände  oder  Material,  welches  zur
Erzeugung  und  Herstellung  von  Pneumatiks  verwendet
wird.
26.  Gunimi  (einschl.  Rohgummi,  Abfälle  und  ausschließlich ­
  aus  Gummi  hergestellte  Waren).
27.  Schwefelkies.
28.  Mineralische  Ole  und  Motorbetriebsmittel
außer  Schmieröle.

')  Gemäß  der  Londoner  Deklaration  nur  bedingte  Konterbande.
        <pb n="120" />
        115

8*

29.  enspricht  26.
Bedingte  Kriegskonterbande:
10.  und  11.  entfallen,  da  nunmehr  gemäß  4  absolute ­
  Konterbande.
Änderung  der  Konterbandeliste.
Eine  Königliche  Verordnung  ooin  11.  März  1915
bestimmt  unter  Bezugnahme  auf  die  mit  der  Verordnung ­
  vom  23-  Dezember  1914  bekanntgegebenen  Listen
der  als  Konterbande  zu  behandelnden  Waren  folgendes:
Während  der  Dauer  des  Krieges  und  bis  auf
weitere  Bekanntmachung  sind  neben  den  bereits  in  der
früheren  Verordnung  namhaft  gemachten  nachstehende
Waren  als  u  n  b  c  d  i  n  g  t  e  K  o  n  t  e  r  b  a  n  d  e  zu  behandeln ­
  :
Rohwolle,  wollener  Kammzug  und  Wollkämmlinge,
  ferner  Kammgarn  und  Streichgarn;
Zinn.  Zinnchlorid,  Zinnerz,  Rizinusöl,  Paraffinwachs, ­
  Kupferjodid,  Schmiermittel,  Rindvieh-,  Büffelund
  Roßhäute,  Kalb-,  Schweins-,  Schaf-,  Ziegen-  und
Hirschhäute,  Leder,  nicht  zugerichtet  und  zugerichtet,  für
Sattlerwaren,  Geschirre,  Militärstiefel  oder  Militärbekleidung, ­
  Ammoniak  und  feine  Salze,  einfach  oder  in
Verbindung  miteinander,  Ammoniakwasser,  Harnstoff,
Anilin  und  ihre  Verbindungen.
Folgende  Waren  sind  ferner  als  bedingte
Konterbande  zu  behandeln:
Gerbstoffe  aller  Art  (einschließlich  Gerbstoffauszügc).
Die  Ausdrücke  „Lebensmittel  und  Viehfutter"  in
der  Liste  der  bedingten  Konterbande  vom  23.  Dezember
1914  sollen  folgende  Waren  einbegreifen:  ölhaltige
Sämereien,  Nüsse  und  Kerne,  tierische  und  pflanzliche
Ole  und  Fette  (außer  Leinöl)  zur  Margarinefabrikation,
Kuchen  und  Mehle  aus  öchaltigen  Sämereien,  Nüssen
und  Kernen.
(London  Gazette  vom  12.  März  1915.)
(Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft,
Nr.  22  vom  24.  März  1915.)
Erweiterung  der  Konterbandeliste.
Das  Amtsblatt  erklärt,  daß  folgende  Produkte
auf  die  Liste  der  Kriegskonterbande  gesetzt  seien:
Kohlenteer,  chemische  Produkte,  Drogen  und  Magnesium-Chlorate,
  Oxyde,  Kobaltsalze  und  Oxalsäure  enthaltende ­
  medizinische  und  pharmazeutische  Präparate
Phosphor,  Aluminium,  gezeichnete  Pläne  von  allen  in
der  Nähe  der  militärischen  Operationen  liegenden  Ortschaften ­
  im  Maßstabe  von  4:1000  Zoll  oder  mehr,
photographische  oder  auf  eine  andere  Art  hergestellte
Pläne  oderKarten  dieser  Natur,  außerdem  Reis.Mehlusw.
(„Frankfurter  Zeitung"  vom  22.  Mai  1915.)
Nene  Änderung.
Eine  Verordnung,  betreffend  Ergänzung ­
  und  Änderung  der  Listen  der  Kriegskonterbande,
  vom  27.  Mai  1915  bestinimt  folgendes:
I.  Zu  Gegenständen  der  unbedingten  Konterbande
werden  erklärt:
Toluol  und  Mischungen  von  Toluol,  mögen  sie  aus
Kohlenteer,  Petroleum  odereiner  anderen  Quelle  stammen.

Drehbänke  und  andere  Maschinen  oder  Werkzeugmaschinen, ­
  die  für  die  Herstellung  von  Kriegsmunition
gebraucht  werden  können.
Karten  und  Pläne  irgend  eines  Ortes  im  Gebiet
eines  der  Kriegführenden  oder  in  dem  militärischen
Operationsgebiet,  in  einem  Maßstab  von  „four  miles
to  one  inch“  oder  einem  größeren  Maßstab  und  photographische ­
  oder  in  anderer  Weise  hergestellte  Wiedergaben
solcher  Pläne  und  Karten  jeglichen  Maßstabs.
2.  In  Abs.  4  der  Liste  1  der  Königlichen  Verordnung ­
  vom  23.  Dezember  1914  werden  die  Worte
„und  alle  anderen  metallischen  Azetate"  hinter  km
Worte  „Kaliumazetat"  gestrichen.
3.  In  der  Königlichen  Verordnung  vom  11.  März
1915  werden  die  Worte  „außer  Leinöl"  gestrichen.
„Leinöl"  wird  als  bedingte  Konterbande  behandelt.
Zu  1—3.  Die  Änderungen  treten  mit  dem  27.  Mai
1915  in  Kraft.
(Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft,
Nr.  56  vom  21.  Juli  1915.)
c)  Sperrmas,»ahmen  gegen  den  deutschen  Seehandel*). ­

(Vergleiche  Seite  26  u.  64.)
Eine  Ratsverordnung  vom  15.  März  1915  bestimmt
folgendes:
Da  die  deutsche  Regierung  gewisse  Anordnungen
getroffen  hat,  die  unter  Verletzung  der  Kriegsgebräuchc
zum  Zwecke  haben,  die  Gewässer  um  das  Vereinigte
Königreich  als  Kriegsgebiet  zu  erklären,  in  welchem
alle  britischen  Handelsschiffe  und  alle  Handelsschiffe
der  Verbündeten  unbeschadet  der  Sicherheit  des  Lebens
von  Reisenden  und  der  Schiffsbesatzung  vernichtet
werden  und  in  welchem  die  neutrale  Schiffahrt  wegen
der  Unsicherheit  der  Seekriegführung  ähnlichen  Gefahren ­
  ausgesetzt  wird,
Und  da  in  einer  die  genannten  Anordnungen  begleitenden ­
  Denkschrift  Neutrale  gewarnt  werden,  britischen ­
  und  verbündeten  Schiffen  Schiffsmannschaften,
Reisende  oder  Waren  anzuvertrauen,
Und  da  solche  Versuche  seitens  des  Feindes
Sr-  Majestät  unbestreitbar  ein  Recht  zu  Vergeltungsmaßnahmen ­
  geben,
Und  da  Se.  Majestät  daher  beschlossen  hat,  weitere
Maßregeln  zu  treffen,  um  zu  verhindern,  daß  Waren
irgendwelcher  Art  Deutschland  erreichen  oder  verlassen,
wenn  auch  solche  Maßregeln  ohne  Gefahr  für  neutrale
Schiffe  oder  für  das  Leben  von  Neutralen  und  Nichtkämpfern ­
  und  in  genauer  Beobachtung  der  Regeln  der
Menschlichkeit  in  Kraft  gesetzt  werden,
Und  da  die  Verbündeten  Sr.  Majestät  mit  Ihm
über  die  jetzt  anzukündigenden  Schritte  zur  weiteren
Beschränkung  des  deutschen  Handels  gleicher  Meinung ­
  sind,

*)  Die  Maßnahmen  werden  auch  gegen  Österreich-Ungarn ­
  beobachtet,  doch  ist  keine  bezügliche
ausdrückliche  Verordnung  bekannt  geworden.
        <pb n="121" />
        116

So  hat  Se.  Majestät  im  Einvernehmen  mit
Seinem  Kronrat  folgendes  verordnet:
1.  Kein  Handelsschiff,  das  nach  dem  1.  März  1915
seinen  Abgangshafen  verläßt,  darf  seine  Reise  nach
einem  deutschen  Hafen  fortsetzen,  wenn  es  nicht  einen
Paß  erhält,  welcher  es  zur  Fortsetzung  seiner  Reise
nach  einem  in  dem  Passe  namhaft  zu  machenden  neutralen ­
  oder  verbündeten  Hafen  berechtigt;  an  Bord
eines  solchen  Schiffes  geladene  Güter  müssen  in  einem
britischen  Hafen  gelöscht  und  in  den  Gewahrsam  des
Marschalls  des  Prisengerichtshoses  genommen  werden.
Die  so  gelöschten  und  nicht  Kriegskonterbande  bildenden
Güter  sollen,  wenn  sie  nicht  für  den  Bedarf  Sr.  Majestät ­
  in  Anspruch  genommen  werden,  auf  Beschluß  des
Prisengerichtshofes  unter  den  nach  Lage  der  Verhältnisse ­
  für  angebracht  gehaltenen  Bedingungen  dem  Berechtigten ­
  wieder  zufallen.
2.  Kein  Handelsschiff,  welches  nach  dem  1.  März
1915  einen  deutschen  Hafen  verlassen  hat,  darf  seine
Fahrt  mit  den  in  einem  solchen  Hafen  geladenen
Gütern  fortsetzen.  Alle  so  geladenen  Güter  müssen  in
einem  britischen  oder  verbündeten  Hafen  gelöscht  werden.
Die  so  in  einem  britischen  Hafen  gelöschten  Güter  sind
in  den  Gewahrsam  des  Marschalls  des  Prisengerichtshofes ­
  zu  nehmen  und,  sofern  sie  nicht  für  den  Bedarf
Sr.  Majestät  in  Anspruch  genommen  werden,  zurückzubehalten ­
  und  auf  Veranlassung  des  Prisengerichtshofes ­
  zu  verkaufen.  Der  Erlös  aus  den  so  verkauften
Gütern  ist  bei  dem  Prisengerichtshof  einzuzahlen  und
unterliegt  der  weiteren  Verfügung  gemäß  den  von  dem
Gerichtshöfe  nach  Lage  der  Umstände  zu  treffenden
Bestimmungen.  Indes  darf  der  Erlös  aus  dem  Verkaufe ­
  solcher  Waren  von  dem  Prisengerichtshofe  nicht
vor  Friedensschluß  ausgezahlt  werden,  abgesehen  auf
Antrag  des  zuständigen  Vertreters  der  Krone,  sofern
nachgewiesen  wird,  daß  die  Waren  vor  Erlaß  dieser
Verordnung  neutrales  Eigentum  geworden  sind.  Keine
hierin  enthaltene  Vorschrift  soll  ferner  bei  ensprechendem
Antrag  des  zuständigen  Beamten  der  Krone  die  Freigabe ­
  von  neutralem  Eigentum,  das  in  einem  feindlichen ­
  Hafen  geladen  worden  ist,  verhindern.
3.  Jedes  Handelsschiff,  das  nach  dem  1.  März
1915  seinen  Abgangshafen  verlassen  hat.  kann  auf
seinem  Wege  nach  einem  nichtdeutschen  Hafen,  wenn
es  Güter  mit  feindlicher  Bestimmung  oder  feindlichen
Eigentums  führt,  veranlaßt  werden,  diese  Güter  in
einem  britischen  oder  verbündeten  Hafen  zu  löschen.
Die  so  in  einem  britischen  Hafen  gelöschten  Güter  sind
in  den  Gewahrsam  des  Marschalls  des  Prisengerichtshofes ­
  zu  nehmen  und,  falls  sie  nicht  Kriegskonterbande
sind  und  nicht  für  den  Bedarf  Sr.  Majestät  in  Anspruch
genommen  werden,  durch  Beschluß  des  Prisengerichtshofes ­
  unter  den  nach  Lage  der  Verhältnisse  für  angebracht ­
  gehaltenen  Bedingungen  dem  Berechtigten  zur
Verfügung  zu  stellen.  Dieser  Artikel  soll  indes  in  den
Fällen  der  Ziffer  2  oder  4  dieser  Verordnung  keine
Anwendung  finden.
4.  Jedes  Handelsschiff,  das  nach  dem  1.  März
1915  einen  nichtdeutschen  Hafen  verlassen  hat  und

Waren  feindlichen  Ursprunges  oder  feindlichen  Eigentums ­
  an  Bord  hat,  kann  veranlaßt  werden,  diese
Güter  in  einem  britischen  oder  verbündeten  Hafen  zu
löschen.  Die  so  in  einem  britischen  Hafen  gelöschten
Waren  sind  in  den  Gewahrsam  des  Marschalls  des
Prisengerichtshofes  zu  nehmen  und,  sofern  sie  nicht  für
den  Bedarf  Sr.  Majestät  in  Anspruch  genommen  werden,
zurückzubehalten  oder  auf  Veranlassung  des  Prisengerichtshofs ­
  zu  verkaufen.  Der  Erlös  der  so  verkauften
Waren  ist  bei  dem  Prisengerichtshof  einzuzahlen  und
unterliegt  der  weiteren  Verfügung  gemäß  den  von  dem
Gerichtshöfe  nach  Lage  der  Umstände  zu  treffenden
Anordnungen.  Indes  darf  der  Erlös  aus  dem  Verkaufe ­
  solcher  Waren  von  dem  Prisengerichtshofc  nicht
vor  Friedensschluß  ausgezahlt  werden,  abgesehen  auf
Antrag  des  zuständigen  Vertreters  der  Krone,  falls
nachgewiesen  wird,  daß  die  Waren  vor  Erlaß  dieser
Verordnung  neutrales  Eigentum  geworden  find.  Keine
hierin  enthaltene  Vorschrift  soll  ferner  bei  entsprechendem
Antrag  des  zuständigen  Vertreters  der  Krone  die  Freigabe ­
  neutralen  Eigentums  feindlichen  Ursprunges  verhindern. ­

5.  (1)  Wer  Anspruch  darauf  erhebt,  bei  den  nicht
Kriegskonterbande  bildenden  Waren,  die  gemäß  dieser
Verordnung  in  den  Gewahrsam  des  Marschalls  des
Prisengerichtshofs  gebracht  worden  sind,  oder  an  dem
Erlös  aus  solchen  Waren  beteiligt  zu  sein  oder  irgend
einen  Anspruch  darauf  zu  haben,  kann  ohne  Verzug  vor
dem  Prisengerichtshofe  Klage  gegen  den  zuständigen
Vertreter  der  Krone  erheben  und  einen  Beschluß  auf
Aushändigung  der  Waren  oder  auf  Zahlung  des  Erlöses ­
  daraus  an  ihn  oder  einen  anderen,  je  nach  den
Umständen  des  Falles,  beantragen.
(2)  Praxis  und  Art  des  Verfahrens  des  Priscngerichtshofs
  sollen,  soweit  angängig,  mutatis  mutandis
auch  bei  etwaigen  nach  der  Entscheidung  zu  führenden
Prozessen  befolgt  werden.
6.  Ein  Handelsschiff,  das  von  einem  britischen  oder
verbündeten  Hafen  nach  einem  neutralen  Hafen  ausklariert ­
  ist  oder  das  die  Erlaubnis  zur  Fahrt  erhalten
hat.  weil  es  offenkundig  nach  einem  neutralen  Hafen
bestimmt  ist,  soll,  wenn  es  nach  einem  feindlichen
Hafen  weiter  fährt,  bei  einer  etwaigen  Aufbringung
auf  einer  späteren  Fahrt  der  Einziehung  unterliegen.
7.  Keine  Vorschrift  dieser  Verordnung  soll  so  ausgelegt ­
  werden,  als  ob  dadurch  eine  unabhängig  von
dieser  Verordnung  etwa  verwirkte  Kaperung  oder  Einziehung ­
  von  Schiffen  oder  Waren  beeinträchtigt  würde.
8.  Keine  Vorschrift  dieser  Verordnung  soll  eine
Milderung  von  Bestimmungen  dieser  Verordnung  verhindern ­
  in  Bezug  auf  Handelsschiffe  eines  solchen
Landes,  welches  die  Erklärung  abgibt,  daß  kein  Handelsverkehr ­
  nach  oder  von  Deutschland  und  auch  kein  solcher,
der  deutschen  Staatsangehörigen  gehört,  den  Schutz
seiner  Flagge  genießen  soll.
(„Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft"
Nr.  48  vom  23,  Juni  1915.)
        <pb n="122" />
        117

d)  BloEadecrklaruiigen.
a)  Deutsch-Ostafrika.
A  la  date  du  35  fdvrier  1915,  le  gouvernement
de  Sa  Majestd  Britannique  a  fait  connaitre  au  Gouvernement
  de  la  Bdpublique  sa  ddcision  de  ddclarer  le
blocus  de  la  cöte  de  l’Bst  africain  allemand  L  partir
de  minuit,  dans  la  nuit  du  28  fdvrier  au  1 er  mars  1915.
Le  blocus  sMtendra  h  toute  la  c6te  de  cette  colonie
allem  ande,  y  compris  les  lies,  c’est-ä-dire  de  4"41,
latitude  Sud  ä  10°40  latitude  Sud.
Quatre  jours  de  gräce,  depuis  le  ddbut  du  blocus,
ont  dtd  accordds  pour  le  ddpart  des  navires  neutres
de  la  Zone  bloqude.
(Journal  officiel  5  mars  1915.)
b)  Kleinasien.
Die  „London  Gazette"  meldet,  die  britische  Regierung ­
  hat  über  die  Küste  Kleinasiens  die  Blockade
verhängt,  die  am  2.  Juni  mittags  begonnen  hat.  Das
Blockadegebiet  erstreckt  sich  von  37  Grad  35  Minuten
bis  40  Grad  5  Minuten  nördlicher  Breite,  und  umfaßt
den  Eingang  der  Dardanellen.  Neutrale  Schiffe  dürfen
72  Stunden  nach  Beginn  der  Blockade  das  blockierte
Gebiet  verlassen.
(Deutscher  Neichsanzeiger  Nr.  131  vom  7.  Juni  1915.)
e)  lnckult  (Days  of  Grace).
Order  in  Council  Relating  to  the  Detention  of
German  ships  in  British  Ports  or  in  any  Ports
of  any  Native  State  in  india,  or  in  any  of  His
Majesty’s  Protectorates,  or  in  any  State  under
His  Majesty’s  Protection  or  in  Cyprus.
1914.  No.  1248.  August  4th  1914.
His  Majesty  being  mindful,  now  that  a  state  of
war  exists  beetwen  this  country  and  Germany,  of  the
recognition  accorded  to  the  practiee  of  granting  „days
of  grace“  to  enemy  merchant  ships  by  the  Convention
relative  to  the  Status  of  enemy  Merchant  Ships  a  the
Outbreak  of  Hostilities,  signed  at  the  Hague  on  the
18th  October,  1907,  and  being  desirous  of  lesseningi
so  far  as  may  be  practicable,  the  injury  caused  by
war  to  peaceful  and  unsuspecting  commerce,  is  pleased,
by  and  with  the  advice  of  His  Privy  Council,  to  Order,
and  it  is  hereby  ordered,  as  follows:  —
1.  Brom  and  after  the  publication  of  this  Order
no  enemy  merchant  ship  shall  be  allowed  to  depart,
except  in  accordance  with  the  provisions  of  this  Order,
from  any  British  port  or  from  any  ports  in  any  Native
State  in  India,  or  any  of  His  Majesty’s  protection  or
in  Cyprus.
2.  In  the  event  of  one  His  Majesty’s  Principal
Secretaries  of  State  being  satisfied  by  Information
reaching  him  not  later  than  midnight  on  Priday,  the
seventh  day  of  August  that  the  treatment  accorded  to
British  merchant  ships  and  their  cargoes  which  a  the
date  of  the  outbreak  of  hostilities  were  in  the  ports
of  the  enemy  or  which  subsequently  entered  them  is
not  less  favourable  than  the  treatment  accorded  to
enemy  merchant  ships  by  Articles  3  to  7  of  this  Order,

he  shall  notify  the  Lords  Commissioners  of  His
Majesty’s  Treasury  and  the  Lord  Commissioners  of  the
Admiralty  accordingly,  and  public  notice  thereof  shall
forthwith  be  given  in  the  „London  Gazette“,  and
Articles  3  to  8  of  this  Order  shall  thereupon  come  into
full  force  and  effect.
3.  Subject  to  the  provisions  of  this  Order,  enemy
merchant  ships  which
(i)  A  the  date  of  the  outbreak  of  hostilities  were
in  any  port  in  which  this  Order  applies;  or
(ii)  Cleared  from  their  last  port  befere  the  declaration
  of  war,  and  after  the  outbreak  of  hostilities, ­
  enter  a  port  to  which  this  Order  applies
with  no  knowledge  of  the  war:
shall  be  allowed  up  tili  midnight  (Greenwich  mean
time)  on  Priday,  the  fourteenth  day  of  August,  for
loading  or  unloading  their  cargoes,  and  for  departing
from  such  port:
Provided  that  such  vessels  shall  not  be  allowed
to  ship  any  contraband  of  war,  and  any  contraband
of  war  already  shipped  on  such  vessels  must  be
discharged.
4.  Enemy  merchant  ships  which  cleared  from  their
last  port  before  the  declaration  of  war,  and  which
with  no  knowledge  of  the  war  arrive  at  a  port  to  which
this  Order  applies  after  the  expiry  of  the  time  allowed
by  Article  3  for  loading  or  unloading  cargo  and  for
departing,  and  are  permitted  to  enter,  may  be  required
to  depart  either  immediately,  or  within  such  time  as
may  be  considered  necessary  by  the  Customs  Offleer
of  the  port  for  the  unloading  of  such  cargo  as  they
may  be  required  or  specially  permitted  to  discharge.
Provided  that  such  vessels  may,  as  a  condition  of
being  allowed  to  discharge  cargo,  be  required  to  proceed
  to  auy  other  specified  British  port,  and  shall
there  be  allowed  such  time  for  discharge  as  the
Customs  Officer  of  that  port  may  considor  to  be
necessary.
Provided  also  that,  if  any  cargo  on  board  such
vessel  is  contraband  of  war  or  is  requisitioned  under
Article  5  of  this  Order,  she  may  be  required  before
departure  to  discharge  such  cargo  within  such  time  as
the  Customs  Offleer  of  the  port  may  consider  to  be
necessary;  or  she  may  be  required  to  proceed,  if
necessary  under  escort,  to  any  other  of  the  ports
specified  in  Article  1  of  this  Order,  and  shall  there
discharge  the  contrabänd  under  the  like  conditions.
5.  His  Majesty  reserves  the  right  recognised  by
the  said  Convention  to  requisition  at  any  time  Subject
to  payment  of  compensation  enemy  cargo  on  board  any
vessel  to  which  Articles  3  and  4  of  this  Order  apply.
6.  The  Privileges  accorded  by  Articles  3  and  4
are  not  to  extend  to  cable  ships,  or  to  sea-going  ships
designed  to  carry  oil  fuel,  or  to  ships  whose  tonnage
exceeds  5,000  tons  gross,  or  whose  speed  is  14  knots
or  over,  regarding  which  the  entries  in  Lloyd’s  Register
shall  be  conclusive  for  the  purposes  of  this  Article.
Such  vessels  will  remain  liable  on  adjudication  by  the
Prize  Court  to  detention  durmg  the  period  of  the  war,
        <pb n="123" />
        118

or  to  requisition,  in  accordance,  in  either  oase,  with  the
Convention  aforesaid.  The  said  Privileges  will  also  not
extend  to  merchant  ships  which  show  bj  their  build
that  they  arg  intended  for  conversion  into  warships,
as  such  vessels  are  outside  the  scopo  of  the  said  Convention, ­
  and  are  liable  on  adjudication  by  the  Prize
Court  to  condemnation  as  prize.
7.  Enemy  merchant  ships  allowed  to  depart  under
Articles  3  and  4  will  be  provided  with  a  pass  indicating
  the  port  to  which  they  are  to  proceed,  and  the
route  they  are  to  follow.
8.  A  merchant  ship  which,  alter  receipt  of  such
a  pass,  does  not  follow  the  course  indicated  therein
will  be  liable  to  capture.
9.  If  no  Information  reaches  one  of  Eis  Majesty’s
Principal  Secretaries  of  State  by  the  day  and  hour  aforementioned
  to  the  effect  that  the  treatment  accorded  to
British  merchant  ships  and  their  cargoes  which  were
in  the  ports  of  the  enemy  at  the  date  of  the  outbreak
of  hostilities,  or  which  subsequently  entered  them,  is,
in  bis  opinion,  not  less  favourable  than  that  accorded
to  enemy  merchand  ships  by  Articles  3  to  8  of  this
Order,  every  enemy  merchant  ship  which,  on  the  outbreak ­
  of  hostilities,  was  in  any  port  to  which  this
Order  applies,  and  also  every  enemy  merchant  ship
which  cleared  from  its  last  port  before  the  declaration
  of  war,  but  which,  with  no  knowledge  of  the
war  enters  a  port  to  which  this  Order  applies,  shall,
together  with  the  cargo  on  board  thefeof,  be  liable  to
capture  and  shall  be  brought  before  the  Prize  Court
forthwith  for  adjudication.
10.  In  the  event  of  Information  reaching  one  of
Eis  Majesty’s  Principal  Secretaries  of  State  that  British
merchant  ships  which  cleared  from  their  last  port
before  the  declaration  of  war,  but  are  raet  with  by
the  enemy  at  sea  after  the  outbreak  of  hostilities,  are
allowed  to  continue  their  voyage  without  interference
with  either  the  ship  or  the  cargo,  or  after  capture
are  released  with  or  without  proceedings  for  adjudication ­
  in  the  Prize  Court,  or  are  to  be  detained  during
the  war  or  requisitioned  in  lieu  of  condemnation  as
prize,  he  shalUnotify  the  Lords  Commissioners  of  the
Admiralty  accordingly,  and  shall  publish  a  notification
thereof  in  the  „London  Gazette“,  and  in  that  event,
but  not  otherwise,  enemy  merchant  ships  which  cleared
from  their  last  port  before  the  declaration  of  war,  and
are  captured  after  the  outbreak  of  hostilities  and
brought  before  the  Prize  Courts  for  adjudication,  shall
be  released  or  detained  or  requisitioned  in  such  cases
and  upon  such  terms  as  may  he  directed  in  the  said
notification  in  the  „London  Gazette“.
11.  Neutral  cargo,  other  than  contraband  of  war,
on  board  an  enemy  merchant  ship  which  is  not  allowed ­
  to  depart  from  a  port  to  which  this  Order  applies,
shall  be  released.
12.  In  accordance  with  the  provisions  ofChapterlll
of  the  Convention  relative  to  certain  Restrictions  on
the  Exercise  of  the  Right  of  Capture  in  Maritime  War,
signed  at  The  Eague  on  the  18th  October,  1907,  an

undertaking  must,  whether  the  merchant  ship  is  allowed ­
  to  depart  or  not,  be  given  in  writing  by  each  of
the  officers  and  members  of  the  crew  of  such  vessels
who  is  of  enemy  nationality,  that  he  will  not,  after
the  conclusion  of  the  voyage  for  which  the  pass  is
issued,  engage  while  hostilities  last  in  any  Service  connected ­
  with  the  Operation  of  the  war.  If  any  such
officer  is  of  neutral  nationality.  an  undertaking  must
be  given  in  writing  that  he  will  not  serve,  after  the
conclusion  of  the  voyage  for  which  the  pass  is  issued,
on  any  enemy  ship  while  hostilities  last.  No  undertaking ­
  is  to  be  required  from  members  of  the  crew
who  are  of  neutral  nationality.
Officers  or  members  of  the  crew  dcclining  to  give
the  undertakings  required  by  this  Article  will  be
detained  as  prisoners  of  war.
And  the  Lords  Commissioners  of  Bis  Majesty’s
Treasury,  the  Lord  Commissioners  of  the  Admiralty,
and  each  of  Eis  Majesty’s  Principal  Secretaries  of  State,
and  all  Governors,  Officers,  and  Anethorities  whom  it
may  concern  are  to  give  the  necessary  diroctions
herein  as  to  them  may  respectively  apportain.
Notification  of  the  Secretary  of  State  for
Foreign  Affairs  as  to  the  Treatment  accorded
to  British  Merchant  Ships  and  their  Cargoes
in  German  Ports.
On  the  night  of  August  4th,  1914,  the  Secretary
of  State  received  the  sollewing  notice  from  thu  German
Ambassador:  —
„The  Imperial  Government  will  keep
merchant  vessels  flying  the  British  flag  internet!
in  German  harbours,  but  will  liberale  them  if
the  Imperial  Government  receive  a  counter
undertaking  from  the  British  Government  within
forty-eight  hours.“
On  August  öth  a  copy  of  the  Order  in  Council
issued  on  August  4th  as  to  the  treatment  of  enemy
merchant  vessels  in  British  ports  at  the  date  of  the
outbreak  of  hostilities  was  communicatod  to  the  Ambassador ­
  of  the  United  States  in  London,  who  was
then  in  Charge  of  German  Interests  in  this  country,
with  a  request  that  he  would  be  so  good  as  to  cause
enquiry  to  be  made  of  the  German  Government  as  to
whether  the  term  of  Articles  III.  to  VIEL  of  the
Order  in  Council  constituted  an  undertaking  of  the
nature  the  German  Government  required,  and  under
which  they  would  liberale  merchant  vessels  flying  the
British  flag  interned  in  German  harbours.
On  August  7th  a  communication  was  received  from
the  United  States  Embassy  that  the  United  States
Minister  at  Stockholm  had  sent  the  following  telegram
signed  by  the  United  States  Ambassadpr  at  Berlin  :  —
„Please  state  if  England  has  issued  Proclamation
  that  she  gives  permission  to  enemy  ships
to  leave  British  ports  until  midnight,  August  14tb.
If  this  is  so,  Germany  will  issue  eorrosponding
Orders.  Reply  through  German  Legation,  Stockholm.“ ­
        <pb n="124" />
        119

The  United  States  Embassy  added  that  they  did
not  believe  that  this  telegram  was  a  reply  to  the
message  whieh  had  been  transmitted  to  Berlin.
On  enquiry  at  the  United  States  Embassy  shortly
betöre  midnight  it  was  ascertained  that  no  further
communication  had  been  received  from  Berlin.
The  Secretary  of  State  for  Foreign  Affairs  has
therefore  no  Information  as  to  the  treatment  accorded
to  British  merchant  ships  and  their  eargoes  in  German
ports,  and  has  accordingly  addressed  the  undermentioned
  notification  to  the  Lords  Commissioners  of  the
Treasury  and  to  the  Lords  Commissioners  of  the
Admiralty.
Foreign  Office,  8.  W„
Midnight,  August  7th,  1914.
M  y  Lord  s,
I  havo  the  honour  to  state  that  no  Information  has
roached  me  that  the  treatment  accorded  to  British
merchant  ships  and  their  eargoes  whieh  were  in  German
ports  at  the  dato  of  the  outbreak  of  hostilities  or  whieh
subsequently  entered  them  is  not  less  favourable  than
that  accorded  to  enemy  merchant  ships  by  Articles  III.
to  VIII.  of  the  Order  in  Council  issued  on  the  4the
day  of  August,  1914,  with  reference  to  enemy  ships
being  in  British  ports  at  the  outbreak  of  hostilities  or
subsequently  entering  them.  Articles  III.  to  VIII.  of
the  said  Orders  in  Council  will  therefore  not  come  int.o
Operation.
Notification  of  the  Secretary  of  State  for
Foreign  Affairs  as  to  the  Treatment  accorded
to  British  Merchant  Ships  and  their  Cargoes
in  Austro-Hungarian  Ports.
The  Secretary  of  State  for  Foreign  Affairs  has
received  Information  of  a  nature  to  satisfy  him  that  the
treatment  accorded  to  British  merchant  ships  and  their
eargoes  in  Austro-Hungarian  ports  is  not  less  favourable
than  that  accorded  to  Austro-Hungarian  merchant  ships
and  their  eargoes  in  British  ports  and  he  has  accordingly ­
  addressed  the  undermentioned  notification  to
the  Lords  Commissioners  of  the  Treasury  and  to  the
Lords  Commissioners  of  the  Admiralty.
Foreign  Office,  S.  W.,
August  15,  1914.
M  y  Lords,
I  have  the  honour  to  state  that  Information  has
reached  me  of  a  nature  to  satisfy  me  that  the  treatment ­
  accorded  to  British  merchant  ships  and  their
eargoes  whieh  were  in  Austro-Hungarian  ports  at  the
dato  of  the  outbreak  of  hostilities,  or  whieh  subsequently ­
  entered  them,  is  not  less  favourable  than  that
accorded  by  Articles  3  to  8  of  the  Order  in  Council
issued  on  the  4th  day  of  August,  1914,  with  reference
to  enemy  ships  being  in  British  ports  at  the  outbreak
of  hostilities,  or  subsequently  entering  them,  whieh
was  extended  so  as  to  apply  to  Austro-Hungarian
merchant  ships  by  His  Majesty’s  Proclamation  issued
on  the  12th  day  of  August,  1914.

Articles  3  to  8  of  the  said  Order  in  Council  as,
extended  by  the  Proclamation  dated  the  12th  August,
1914,  will  therefore  come  into  full  force  and  effect
with  regard  to  Austro-Hungarian  merchant  ships.
f)  Prisenrecht  und  -Gerichtsverfahren.
The  Prize  Courts  (Procedure)  Act,  1914  (4  &amp;amp;  5
Geo.  5.  c.  13)  mit  the  Naval  Prize  Act,  1864  und
the  Prize  Courts  Act,  1894  bilden  zusammen  als  the
Naval  Prize  Act,  1864  to  1914  die  Grundlage  des
sehr  ausgebildeten  britischen  Prisenverfahrens.  Vgl.  auch
Pulling,  Emergency  Legislation:
p.  248;  Order  in  council  authorising  the
Admiralty  to  require  the  Constitution  of  a
Prize  Court  (Germany),  1914,  No.  1262,
August  5  th.
p.  250:  Order  in  council  authorising  the
Admiralty  to  require  the  Constitution  of  a
Prize  Court  (Austria-Hungary),  1914,
No.  1263,  August  20  th.
p.  256  —  364  (368):  Order  in  council
prescribing  the  rules  and  tables  of  fees  to  be  observed
and  taken  in  Prize  proceedings  (»The  Prize  Court
Rules  1914«).  August  5  th.  und  Nachträge.
p.  176  —  180  Supplement  No.  2:  Nachträge.
Kundmachung  des  Foreign  Office  an  Interessenten ­
  gekaperter  Schiffe.
Foreign  Office  Notice  of  August  29,  1914,  as  to
Vessels  Detained  in  British  Ports  or  captured
by  His  Majesty’s  Armed  Forces.
In  Order  to  furnish  Information  to  British  and
other  Laders  who  may  be  interested  in  eargoes  carried
on  merchant  vessels  whieh  have  been  either  detained
in  British  ports  on  the  outbreak  of  war  or  have  been
captured  by  His  Majesty’s  armed  forces,  it  has  been
deeided  to  publish  lists  of  these  vessels.  A  list  is
accordingly  appended  containing  such  Information  as
is  at  present  available.  This  list  cannot  be  taken  as
necessarily  complete,  and  is  subject  to  correction.
Supplementary  lists  will  be  published  from  time  to
time  as  further  particulars  are  received.
These  lists  will  also  be  communicated  to  Chambers
of  Commerce  in  tbe  United  Kingdom,  to  the  undermentioned ­
  Shipping  Associations,  etc.  and  to  any  other
similar  bodies  who  may  iniimate  to  the  Foreign  Office
that  they  wish  to  receive  them.
All  persons  having  any  Claims  in  respect  of  cargoes
  whieh  are  the  subject  of  proceedings  in  the  British
Prize  Courts  should  take  steps  to  have  their  Interests
represented  in  accordance  with  the  Prize  Court  Rules.
With  respect  to  vessels  whieh  may  be  in  the
custody  of  the  Prize  Courts  established  in  the  United
Kingdom,  attention  is  called  to  the  following  notice
issued  by  the  Prize  Court:  —
„August  14,  1914.
„All  persons  having  any  interest  in  eargoes
other  than  enemy  eargoes  laden  on  enemy  ships
captured  as  prizes,  and  requiring  a  release  of  such
        <pb n="125" />
        120

cargoes  or  portion  of  cargoes,  should  make  enquiries
in  London  at  the  Offices  of  His  Majesty’s  Procurator-General,
  Treasury  Chambers,  Whitehall,  and  in  the
case  of  the  outports  of  the  United  Kingdom,  at  the
Offices  of  the  agents  for  His  Majesty’s  Procurator-General,
  whose  addresses  ean  he  obtained  from  the
Collectors  of  Customs  at  such  outports,
„His  Majesty’s  Procurator-General  will  require
proof  of  ownership  and  particulars  as  to  freight,
whether  paid  or  unpaid.“
In  cases  where  the  title  of  British  Subjects  or  of
persons  domiciled  in  allied  or  neutral  States,  or  of
friendly  aliens  domiciled  in  this  country,  who  are
interested  in  such  cargoes,  is  clear  and  estabh'shed
without  doubt  to  the  satisfaction  of  the  Procurator-General,
  such  cargoes  or  portions  of  cargoes  will  he
released  with  as  little  delay  as  possible,  provided  that
no  question  of  contraband  arises,  and  Subject  to  the
adjustment  of  any  matters  relating  to  freight  or  other
charges  falling  on  the  cargo.  In  more  doubtful  cases
recourse  to  the  ordinary  Prize  Court  procedure  will  be
necessary.  It  will  in  most  cases  be  convenient  that  Ihe
parties  should  communicate  with  the  agent  of  the
Procurator-General  at  the  port  where  the  ship  is,  rather
tban  with  the  Procurator-General  himself.
Duo  notice  will  be  given  of  the  Institution  of
proceedings  in  cases  in  whicli  vessels  are  in  the  custody
of  the  Prize  Courts  in  the  United  Kingdom.  Vessels
which  have  been  detained  in  or  brought  into  British
ports  outside  the  United  Kingdom  will  be  brought
befere  the  Prize  Courts  established  in  His  Majesty’s
dominions  overseas,  and  interested  parties  should  take
steps  to  have  their  Interests  represented  before  those
Courts.
It  is  hoped  that  arrangements  may  shortly  be
made  for  the  Publication  of  similar  notice  in  respect
of  proceedings  in  those  Prize  Courts.
His  Majesty’s  Government  are  endeavouring  to
obtain  from  the  Governments  of  France,  Russia,  and
Japan  lists  of  merchant  vessels  which  may  be  similarly
detained  or  captured  by  (he  armed  forces  of  those
States.  All  such  Information  as  soon  as  received  will
be  published  in  the  same  way.
A  separate  notification  is  being  published  as
regards  German  vessels  detained  in  Belgian  ports  on
the  outbreak  of  hostilities.
All  the  Information  in  the  possession  of  His  Majesty’s ­
  Government  will  in  this  way  he  made  public,
and  it  is  hoped  that  the  necessity  of  applying  to
Government  Departments  for  Information  in  particular
cases  will  be  eliminated.
Statement  appearing  in  the  Press,  Friday,
November  27th,  1914.
A  Committee  has  been  appointed  by  His  Majesty’s
Government  to  receive  and  consider  Claims  made  by
British  Allied  or  Neutral  Third  Parties  against  Ships
or  Cargoes  which  have  been  condemned,  or  detained
by  Order  of  Prize  Courts,  and  to  recominend  to  wbat

extent  in  wliat  manner  and  on  wbat  terms  such  olaims
should  be  met  or  provided  for  out  of  the  prize  funds.
The  only  Claims  which  the  Committee  are  authorised
  to  consider  are  Claims  against  ships  and  cargoes
on  which  sentence  has  heen  passed  by  the  Prize  Courts.
Any  graut  made  in  respect  of  them  will  be  made  as
of  grace  and  ont  of  the  bounty  of  the  Crown.
Any  person  desiring  to  submit  Claims  for  the
consideration  of  the  Committee  should  forward  them
to  the  Secretary,  Prize  Claims  Committee,  at  the  Board
of  Trade.
Announcements  will  be  made  in  the  press  as  to
the  latest  date  on  which  Claims  against  particular  ships
and  cargoes  should  ho  made.
Auf  Grund  einer  neuerlichen  Erklärung  der  britischen ­
  Regierung  Wird  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht:
Nach  der  Rechtsprechung  britischer  Prisengerichte  werden
vor  ihnen  feindliche  Ausländer  zur  Wahrung  ihrer
Rechte  zugelassen,  wenn  sie  sich  dabei  auf  eines  der
Haager  Abkommen  von  1907  berufen  können.  Das
britische  Prisengericht  in  Alexandrien  hat  auch  die
Klagen  feindlicher  Ausländer  angenommen,  die  auf
Verträge  über  den  Suezkanal  oder  auf  die  besonderen
Beziehungen  Großbritanniens  zuÄghpten  gestützt  wurden.
sFrankfurter  Zeitung  vom  16./4.  1915.)
Notification  by  bl.  IVl.'s  Oovernrnent  as  to
Enemy  Ships  in  The  Suez  Canal.
His  Majesty’s  Government  have  issued  a  notification ­
  in  the  following  terms  to  the  Representatives
of  Foreign  Maritime  Powers  in  London,  and  have
asked  them  to  communicate  itto  their  Governments:  —
Lines  the  outbreak  of  war  certain  ships  of  enemy
countries  have  remained  in  the  Suez  Canal.
Lome  of  these  vessels  were  detained  by  the
Egyptian  Government  on  account  of  hostile  acts  committed
  in  the  Canal;  some  because  there  was  reason
to  apprehend  that  they  contemplated  hostile  acts;
others,  thongh  perfectly  free,  have  refused  to  leave
the  Canal  in  spite  of  the  oster  of  a  free  pass,  thus
disclosing  their  Intention  to  use  the  ports  of  the  Canal
merely  as  ports  of  refuge,  a  measure  which  is  not
contemplated  by  the  Suez  Canal  Convention.
His  Majesty’s  Government  do  not  admit  that  the
conventional  right  of  free  acoess  to  and  use  of  the
Canal,  enjoyed  by  merchant  vessels  implies  any  right
to  make  use  of  the  Canal  and  its  ports  of  access  for
an  indefinite  time  to  escape  capture,  since  the  obvious
result  of  permitting  any  such  course  must  be  greatly
to  incommode  and  even  to  block  the  use  of  the  ports
and  Canal  by  other  ships,  and  they  are  consequently
of  opinion  that  the  Egyptian  Government  are  fully
justified  in  the  steps  which  they  are  taking  to  remove
from  the  Canal  all  enemy  ships  which  have  been  long
enough  in  the  Canal  ports  to  show  clearly  that  they
have  no  Intention  of  departing  in  the  ordinary  way,
and  that  they  are  putting  the  Canal  and  its  ports  to
        <pb n="126" />
        121

a  use  which  is  inconsiatent  witli  the  use  of  the  Canal
in  the  ordinary  way  by  other  shipping.
Foreign  Office,  October  23,  1914.
Notification  by  the  Secretary  of  State  for
Foreign  Affairs  as  to  the  Detention  during  the
War  or  Requisitioning  Subject  to  indemnity  of
Austro-Hungarian  Merchant  Ships  which  cleared
  from  their  last  port  before  the  declaration
of  War  and  are  captured  after  the  outbreak  ot
Hostilities.
The  Secretary  of  State  for  Foreign  Äffairs  has
received  information  to  satisfy  him  that  British
merchant  ships,  which  cleared  from  their  last  port  of
departure  before  the  outbreak  of  hostilities  with
Austria-Hungary,  but  have  been,  or  may  be,  met  with
at  sea  by  Austro-Hungarian  ships  of  war  after  the
outbreak  of  such  hostilities,  are  to  bedetained  during
hte  war,  or  requisitionei  in  lieu  of  condemnation  as
prize,  and  he  has  accordingly  addressed  the  undermeutioned

  notification  to  the  Lords  Commissioners  of
the  Admiralty.
Foreign  Office,  October  31,  1914.
Sir  Edward  Grey  to  the  Lords  Commissioners
  of  the  Admirals  y.
Foreign  Office,  October  31,  1914.
My  Lords,
I  have  the  honour  to  state  that  information  has
roached  me  of  a  nature  to  satisfy  me  that  British
merchant  ships,  which  cleared  from  their  last  port
before  the  outbreak  of  hostilities  with  Austria-Hungary,
but  have  been,  or  may  be,  met  with  at  sea  by  Austro-Hungarian
  ships  of  war  after  the  outbreak  of  such
hostilities,  are  to  be  detained  during  the  war,  or  requisitioned
  in  lieu  of  condemnation  as  prize.
Austro-Hungarian  merchant  vessels  therefore,  which
cleared  from  their  last  port  before  the  declaration  of
war,  and  are  captured  after  the  outbreak  of  hostilities
with  Austria-Hungary  and  brought  before  British  Prize
Courts  for  adjudieatiou,  will  be  detained  during  the
war,  or  requisitioned  Subject  to  indemnity.
        <pb n="127" />
        XIL  Britische  Kolonial-  und  Uberseegebiete.

Ägypten.
Eine  Verordnung  des  ägyptischen  Ministerrats
vom  5.  August  1914  bestimmt  folgendes:
Artikel  1.  Niemand,  der  in  Ägypten  ansässig
ist  oder  sich  vorübergehend  dort  aufhält,  darf  während ­
  der  Dauer  des  Kriegszustandes:
Verträge  oder  Abschlüsse  irgendwelcher  Art,  sei
es  mittelbar  oder  unmittelbar,  mit  der  Regierung
abschließen,  die  sich  mit  Sr.  Großbritannischen
Majestät  im  Kriege  befindet,  auch  nicht  mit
einem  Vertreter  dieser  Regierung;
2.  weder  beitragen  noch  sich  beteiligen  bei  der  Ausnahme ­
  irgendeiner  Anleihe  für  diese  Regierung,
noch  dieser  Geld  leihen.
Artikel  2.  Niemand,  der  in  Ägypten  ansässig  ist
oder  sich  vorübergehend  dort  aufhält,  darf  Polizzen
oder  Versicherungsverträge  abschließen  mit  einer  Person ­
  oder  zugunsten  einer  Person,  die  in  dem  Lande,
welches  sich  mit  Seiner  Großbritannischen  Majestät
im  Kriege  befindet,  dauernd  oder  vorübergehend  ansässig ­
  ist,  auch  darf  niemand  auf  Grund  einer  schon
bestehenden  Polizze  oder  eines  Versicherungsvertrags
irgendeine  Zahlung  leisten  aus  Anlaß  eines  aus  den
kriegerischen  Handlungen  der  Streitkräfte  Sr.  Großbritannischen
  Majestät  oder  der  Verbündeten  Seiner
Großbritannischen  Majestät  entstandenen  Schadens.
Artikel  3.  Niemand,  der  in  Ägypten  ansässig  ist
oder  sich  vorübergehend  dort  aufhält,  darf  neue
Handels-,  Geld-  oder  andere  Geschäfte  oder  Verpflichtungen ­
  mit  einer  Person  oder  zugunsten  einer
Person  abschließen,  die  sich  dauernd  oder  vorübergehend ­
  in  dem  vorher  genannten  Lande  aufhält.
Artikel  4.  Die  Vorschriften  der  vorübergehenden
beiden  Artikel  sollen  in  gleicher  Weise  Anwendung
finden  auf  jede  Person,  die  in  dem  vorhergenannten
Lande  Geschäfte  betreibt,  wenn  sie  auch  nicht  dort
wohnt,  aber  nur  soweit  es  die  Geschäfte  betrifft,
welche  dort  abgeschlossen  werden.
Artikel  5.  Kein  ägyptisches  Schiff  darf  einen
deutschen  Hafen  anlaufen  noch  mit  ihm  verkehren.
Artikel  6  enthält  die  Aufzählung  jener  Gegenstände, ­
  welche  aus  Ägypten  nicht  ausgeführt  werden
dürfen.
Artikel  7.  Sofern  von  den  zu  diesem  Zwecke
zuständigen  Beamten  keine  besondere  Erlaubnis  vorliegt, ­
  ist  es  verboten,  Handelswaren  irgendwelcher

Art  mit  der  Bestimmung  nach  einem  deutschen  Hafen ­
  aus  einem  ägyptischen  Hafen  auszuführen,  ebenso
Artikel  oder  Waren  mit  gleichartiger  Bestimmung  in
einem  ägyptischen  Hafen  umzuladen.
Artikel  9.  Jedes  neutrale  Schiff,  das  gemäß
den  von  Sr.  Großbritaunischcn  Majestät  aufgestellten
Regeln  selbst  Kriegskouterbande  ist  oder  Kriegskonterbande ­
  an  Bord  hat  oder  welches  dem  Feinde
neutralitätswidrige  Dienste  leistet,  soll  in  ägyptischen
Häfen  zurückgehalten  werden.
Artikel  10.  Jedes  neutrale  Schiff,  das  nach  dem
Tage  dieser  Verordnung  in  einem  ägyptischen  Hafen
Kriegskonterbande  ladet,  verfällt  der  Beschlagnahme.
Artikel  11.  Jedes  in  einem  ägyptischen  Hafen
befindliche  Schiff,  das  am  Tage  dieser  Verordnung
Kriegskonterbande  geladen  hat,  muß  sie  sofort
löschen.
Artikel  12.  Gegenstände  oder  Waren,  die  in
einem  deutschen  Hafen  geladen  sind,  dürfen  in  einem
ägyptischen  Hafen  nicht  gelöscht  werden,  sofern  diese
Waren  nicht  schon  am  Tage  dieser  Verordnung  auf
See  waren.
Artikel  13.  Die  See-  und  Landstreitkräfte
Sr.  Großbritannischen  Majestät  dürfen  in  den  ägyptischen ­
  Häfen  und  Gebieten  jedes  Kriegscecht  ausüben,
  und  die  in  den  ägyptischen  Häfen  oder  Gebiete»
aufgebrachten  Kriegs-,  Handelsschiffe  und  Waren
dürfen  einem  britischen  Prisengerichtshof  zur  Aburteilung ­
  vorgeführt  werden.
Artikel  14.  Unter  genauer  Beobachtung  der  vorhergehenden ­
  Bestimmungen  kann  jedes  deutsche  Schiff,
welches  sich  am  Tage  der  Eröffnung  der  Feindseligkeiten ­
  in  einem  ägyptischen  Hafen  befindet  oder
welches  nach  Verlassen  seines  letzten  Hafens  vor  diesem ­
  Tage  ohne  Kenntnis  von  dem  Kriege  einen
ägyptischen  Hafen  angelaufen  hat  oder  anlaufen
wird,  bis  zum  Sonnenuntergang  am  14.  August
1914  seine  Ladung  oder  Löschung  fortsetzen  und  den
Hafen  verlassen;  dabei  sind  solche  schriftliche  Zusagen ­
  zu  geben,  welche  von  den  britischen  Seebehörden ­
  gemäß  den  Bestimmungen  von  Kapital  3  des
Übereinkommens  vom  Jahre  1907,  betreffend  gewisse ­
  Beschränkungen  bei  der  Ausübung  des  Prisenrechts ­
  im  Seekrieg,  gefordert  werden  könnten.
Artikel  15.  Deutsche  Handelsschiffe,  welche  ihren
letzten  Hafen  vor  der  Kriegserklärung  verlassen  haben
und  ohne  Kenntnis  vom  Kriege  nach  Sonnenuntergang ­
  am  14.  August  1914  in  einem  ägyptischen  Hafen ­
  ankommen  und  die  Ermächtigung  zum  Einlaufen
haben,  können  zur  Rückkehr  aufgefordert  werden,
        <pb n="128" />
        123

und  zwar  sofort  oder  nach  einer  angemessenen  Frist,
die  von  den  Hafenbehörden  für  erforderlich  erachtet
wird  für  die  Löschung  desjenigen  Teiles  der  Ladung, ­
  der  angehalten  ist  oder  den  sie  auf  Grund
besonderer  Erlaubnis  löschen  dürfen;  in  beiden  Fällen ­
  sind  jedoch  die  im  vorhergehenden  Artikel  vorgesehenen ­
  Zusagen  zu  geben.
Artikel  16.  Wenn  sich  an  Bord  eines  von  den
vorhergehenden  Artikeln  berührten  Schiffes  eine  Ladung ­
  befindet,  welche  nach  den  von  den  britischen
Prisengerichten  vertretenen  Regeln  eine  feindliche
Ladung  ist,  oder  auch  eine  Ladung,  welche  die  britischen ­
  See-  oder  Militärbehörden  gegen  Entschädigung
für  die  Bedürfnisse  des  Krieges  an  sich  bringen  wollen, ­
  so  darf  solches  Schiff  den  Hafen  vor  Löschung
der  Ladung  nicht  verlassen.
Artikel  17.  Die  Vergünstigungen  der  Artikel  14
und  15  erstrecken  sich  nicht  auf  Schiffe,  die  zum  Legen
telegraphischer  Kabel  bestimmt  sind,  auf  Schiffe,  die
zur  Beförderung  von  flüssigen  Brennmaterialien  auf
hoher  See  bestimmt  sind,  auf  Schiffe,  deren  Gehalt
mehr  als  5000  Bruttotons  beträgt,  auch  nicht  auf
Schiffe,  deren  Schnelligkeit  nach  Ausweis  der  Angaben ­
  in  „Lloyds  Register"  14  Knoten  und  darüber
beträgt,  endlich  nicht  auf  Handelsschiffe,  deren  Bauart ­
  erkennen  läßt,  daß  sie  hergestellt  waren,  um  in
Kriegsschiffe  umgewandelt  zu  werden.
Artikel  18.  Alle  Personen,  welche  hiebei  beteiligt ­
  sind,  haben  den  See-  und  militärischen  Streitkräften
  Seiner  Großbritannischen  Majestät  den  von
diesen  etwa  erforderten  Beistand  zu  leisten.
Artikel  19.  Der  vorliegenden.Verordnung  unterliegen ­
  nicht  nur  Einzelpersonen,  sondern  auch  alle
Vereinigungen,  Genossenschaften  oder  Gesellschaften,
die  gesetzlich  oder  tatsächlich  bestehen,  jedoch  unter
diesem  Vorbehalt,  daß  in  dem  Falle,  wenn  eine
dieser  Vereinigungen,  Genossenschaften  oder  Gesellschaften ­
  sowohl  in  Ägypten  wie  auch  anderswo  sich
geschäftlich  betätigen  sollte,  diese  nicht  in  Strafe
fallen  soll  für  einen  Verstoß  gegen  die  Bestimmungen
dieser  Verordnung  aus  Anlaß  einer  außerhalb
Ägyptens  betätigten  Handlung  und  ohne  Rücksicht
auf  die  in  Ägypten  betriebenen  Geschäfte.
Artikel  SO.  Hinsichtlich  der  Anlaufhäfen  im  Suezkanal ­
  findet  diese  Verordnung  mit  nachstehenden  Abänderungen ­
  Anwendung:
a)  Handelsschiffe,  welche  den  Kanal  durchfahren
haben  oder  durchfahren  wollen,  haben  ohne  Rücksicht ­
  auf  ihre  Staatsangehörigkeit  und  ihre  Ladung ­
  vollkommene  Freiheit,  die  Anlaufhäfen
anzulaufen  und  zu  verlassen  oder  den  Kanal  zu
durchfahren,  ohne  der  Beschlagnahme  oder  der
Zurückhaltung  zu  verfallen,  sofern  die  Durchfahrt
durch  den  Kanal  und  das  Auslaufen  aus  dem
Anlaufhafen  sich  in  normaler  Weise  und  ohne
ungerechtfertigte  Verzögerung  vollziehen;
b)  die  Schiffe  können  Vorräte,  einschließlich  Bunkerkohle, ­
  in  solcher  Menge  aufnehmen,  wie  sie  für
die  von  ihnen  beabsichtigte  Reise  erforderlich  sind;

es  Waren  aller  Art,  die  den  Kanal  passiert  haben,
können  im  Ausgangshafen  umgeladen  werden;
äs  Artikel  13  dieser  Verordnung  wird  gemäß  der
Suezkanal-Übereinkunft  vom  Jahre  1888  ausgelegt. ­

(Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft
Nr.  100  vom  8.  September  1914.)
(„Journal  Officiel  du  Gouvernement  Egyptien“
vom  6.  August  1914.)
Britisch-Ostirrdien.
Überwachung  feindlicher  Ausländer  nnd  Liquidierung ­
  ihrer  Geschäfte.
Eine  Verordnung  vom  20.  August  1914  —
Nr.  III  vom  Jahre  1914  —  betitelt  „An  Ordinance  to
provide  for  the  exercise  of  more  effective  control  over
foreigners  in  British  India“  —  enthält  unter  Berücksichtigung ­
  zweier  Abänderungsvcrordnungen  vom
14.  Oktober  1914  —  Nr.  VII  vom  Jahre  1914  —  und
vom  14.  November  1914  —  Nr.  VIII  von:  Jahre  1914
folgende  Vorschriften:
3.  (1.)  Der  Generalgouverncur  im  Rate  kann  im
Verwaltungswege
a)  den  Eintritt  von  Ausländern  nach  Britisch-Jndien
  sowie  die  Abreise  von  dort  nach  seinem
Ermessen  verhindern,  regeln  und  beschränken;
b)  die  Freiheit  der  in  Britisch-Jndicn  wohnenden
oder  sich  dort  aufhaltenden  Ausländer  nach
seinem  Ermessen  regeln  und  beschränken.
(2.)  Im  besonderen  und  unbeschadet  der  Allgemeinheit ­
  der  ihm  gemäß  vorstehendem  Unterabschnitt  zustehenden ­
  Machtbefugnisse  kan»  er  Verfügung  treffen:
a)  daß  kein  Ausländer  nach  Britisch-Jndien  eintreten ­
  oder  von  dort  abreisen  darf,  abgesehen  zu
solcher  Zeit  und  auf  solchem  Wege  oder  über
solchen  Hafen  oder  Ort,  wie  in  solcher  Verfügung
vorgesehen  wird;
b)  daß  Ausländern  das  Betreten  bestimmter  Gebiete
in  Britisch-Jndien  oder  der  Aufenthalt  darin
verboten  werden  kann  oder  daß  ihnen  das  Betreten ­
  Britisch-Jndiens  oder  eines  bestimmten
Gebietes  oder  der  Aufenthalt  darin  unter  solchen
Bedingungen  und  Beschränkungen  gestattet
werden  kann,  wie  der  Generalgouverneur  im
Rate  festsetzt;
e)  daß  Ausländer,  die  in  Britisch-Jndien  wohnen
oder  sich  dort  aufhalten,  sich  nach  bestimmten
Gebieten  begeben  und  sich  dort  aufhalten  sollen;'
sollte  für  die  öffentliche  Sicherheit  oder  im
Staatsintercssc  eine  solche  Verfügung  erforderlich
sein,  so  kann  auch  bestimmt  werden,  daß  solche
Ausländer  festgenommen  und  interniert  oder  in
solcher  Weise  festgehalten  werden,  wie  es  der
Generalgouverneur  im  Rate  für  angebracht  hält;
d)  daß  Ausländern,  die  in  Britisch-Jndien  wohnen
oder  sich  dort  aufhalten,  verboten  wird,  Handel
oder  Geschäfte  zu  betreiben  oder  in  irgendeiner
Weise  über  bewegliches  und  unbewegliches  Eigentum ­
  zu  verfügen  oder  daß  sie  Handel  oder  Ge-
        <pb n="129" />
        124

schäfte  nur  unter  ben  turn  dem  Generalgouverneur
im  Rate  festgesetzten  Bedingungen  oder  Beschränkungen ­
  betreiben  oder  über  irgendwelches  Eigentum ­
  nur  nach  Maßgabe  der  von  dem  Generalgouverneur
  im  Rate  erlassenen  Anordnungen  verfügen ­
  dürfen.
3  A.  Die  gemäß  Abschnitt  Z  gegebene  Machtbefugnis ­
  kann,  soweit  sie  anwendbar  ist,  ausgeübt  werden
hinsichtlich  einer  Gesellschaft  oder  Vereinigung  oder  einer
Mehrheit  von  Einzelpersonen,  gleichviel  ob  sie  eingetragen
sind  oder  nicht,  bei  welchen  ein  Mitglied  oder  Angestellter
ein  Ausländer  ist  oder  bei  welchen  am  3.  August  1914
ein  Mitglied  oder  Angestellter  Ausländer  war.
4.  (1.)  Wer  gegen  die  Vorschriften  einer  auf  Grund
von  Abschnitt  3  erlassenen  Verfügung  handelt  oder  zu
handeln  unternimmt,  wird  mit  Gefängnis  beliebiger  Art
bis  zu  3  Jahren  oder  mit  einer  Geldstrafe  oder  mit
beiden  bestraft.
(2.)  Falls  eine  Gesellschaft,  Vereinigung  oder
eine  Mehrheit  von  Einzelpersonen  etwas  unternommen
hat,  was  als  Vergehen  gemäß  Unterabschnitt  (1)  anzusehen ­
  ist,  so  gilt  jedes  Mitglied  oder  jeder  Angestellte
der  Gesellschaft,  Vereinigung  usw.,  welcher  bewußt  an
der  Handlung  beteiligt  ist,  als  ein  Übertreter  im  Sinne
des  genannten  Unterabschnitts.
5.  (1.)  Der  Generalgouverneur  im  Rate  oder  jede
Lokalregierung  kann  durch  Bekanntmachung  in  der  Gazette
of  Jndia  oder  gegebenenfalls  in  der  örllichen  amtlichen
Gazette  anordnen,  daß  innerhalb  eines  in  der  Bekanntmachung ­
  genau  anzugebenden  Gebiets  jeder  Hausbesitzer,
in  deffen  Hause  ein  Ausländer  zeitweilig  oder  dauernd
wohnt,  der  zuständigen  Behörde  in  vorgeschriebener
Weise  den  Namen  des  Ausländers  sowie  andere  geforderte ­
  Einzelheiten  über  ihn  und  die  Zeit  seines  Aufenthalts ­
  im  Hause  mitzuteilen  hat.
(2.)  Jeder  Hausbesitzer,  der  es  unterläßt,  den
Vorschriften  einer  gemäß  Unterabschnitt  (1)  erlassenen
Bekanntmachung  nachzukommen,  wird  mit  Gefängnis
irgendwelcher  Art  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  einer
Geldstrafe  bis  zu  500  Rupien  oder  mit  beiden  bestraft.
6.  Wo  gemäß  den  Vorschriften  dieser  Verordnung
der  Generalgouverneur  im  Rate  oder  die  örtliche  Verwaltung ­
  ermächtigt  ist,  eine  Anordnung  in  bezug  auf
Ausländer  zu  treffen  oder  eine  Bekanntmachung  zu  erlassen, ­
  kann  eine  solche  Anordnung  oder  solche  Bekanntmachung ­
  ganz  allgemein  für  Ausländer  oder  für  eine
bestimmte  Klaffe  oder  Art  von  Ausländern  oder  für  bestimmte ­
  Einzelpersonen  erlassen  werden;  auch  können
verschiedene  Bekanntmachungen  hinsichtlich  verschiedener
Klaffen  von  Ausländern  getroffen  oder  erlassen  werden
7.  (1.)  Der  Generalgouverneur  im  Rate  kann  zur
Ausführung  dieser  Verordnung  Aussührungsbestimmungen
  erlaffen.
8.  Der  Generalgouverneur  im  Rate  oder  die  örtliche ­
  Verwaltung  können  jederzeit  die  von  ihnen  auf
Grund  dieser  Verordnung  erlassenen  Anordnungen,  Aussührungsbestimmungen
  oder  Bekanntmachungen  widerrufen ­
  oder  abändern.

10.  Der  Geueralgouverneur  im  Rate  kann  einen
Ausländer  oder  eine  bestimmte  Klasse  oder  Art  von
Ausländern  entweder  vollständig  oder  unter  bestimmten
Bedingungen  von  allen  oder  von  gewissen  Vorschriften
dieser  Verordnung  ausnehmen.
11.  Eine  gemäß  Abschnitt  3  dieser  Verordnung
erlaffene  Anordnung  darf  von  einem  Gerichtshof  nicht
zum  Gegenstand  eines  Rechtsstreits  gemacht  werden.
Eine  im  Versolg  vorstehender  Verordnung  erlaffene
Verfügung  des  Generalgouverneurs  im  Rate  Nr.  807IV
vom  14.  November  1914  bestimmt  folgendes:
3.  Zur  Feststellung,  ob  eine  Gesellschaft,  Firma,
Vereinigung  oder  Mehrheit  von  Einzelpersonen,  gleichviel ­
  ob  eingetragen  oder  nicht,  eine  feindliche  Firma  ist,
kann  jede  Person,  die  zu  diesem  Zwecke  von  der  örtlichen ­
  Regierung  beauftragt  ist,  alle  Bücher  und  Schriftstücke ­
  einsehen,  die  der  Gesellschaft,  Firma  usw.  gehören
oder  unter  deren  Aufsicht  stehen;  sie  kann  ferner  jeden,
der  hinsichtlich  des  Geschäfts  oder  des  Handels  Aufschluß ­
  geben  kann,  veranlassen,  die  erforderlichen  Auskünfte ­
  zu  erteilen.
4.  fl.)  Ein  feindlicher  Ausländer  darf  ebensowenig
wie  eine  feindliche  Firma  in  Britisch-Jndien  Handel
oder  Geschäfte  betreiben  oder  sich  bei  solchen  beteilige»,
cs  sei  denn  auf  Grund  einer  von  dem  Generalgouverneur ­
  im  Rate  oder  mit  seiner  Genehmigung  erteilten
Ermächtigung  und  nur  in  solchem  Umfang  und  unter
solchen  Bedingungen,  Beschränkungen  und  Aufsichtsmaßnahmen, ­
  wie  der  Generalgouverneur  im  Rate  darin
anordnet.  (Diese  Ermächtigung  wird  entweder  Einzelpersonen ­
  besonders  erteilt  oder  als  für  bestimmte  Klaffen
von  Personen  anwendbar  erklärt.)
(2.)  Der  Generalgouverneur  im  Rate  kann  jeder
Zeit  die  gemäß  dem  Unterabschnitt  (1)  gewährte  Ermächtigung ­
  widerrufen  oder  die  daran  geknüpften  Bedingungen, ­
  Beschränkungen  oder  Aufsichtsmaßnahmen
abändern  oder  verschärfen.
5.  (1.)  Jeder  Antrag  auf  Bewilligung  einer  persönlichen ­
  Ausnahmebehandlung  für  einen  feindlichen
Ausländer  oder  eine  feindliche  Firma  ist  in  vorgeschriebener ­
  Form  zu  stellen  und  der  Indischen  Regierung
durch  die  örtliche  Verwaltung,  in  deren  Verwaltungsbereich ­
  der  Hauptgeschäftsort  in  Britisch-Jndien  liegt,
vorzulegen.
(2.)  Anträge  zugunsten  eines  feindlichen  Ausländers
oder  einer  feindlichen  Firma,  die  nicht  in  Britisch-Jndien
ansäffig  oder  gelegen  sind,  sind  von  einem  in  Britisch
Indien  wohnhaften.  Leiter  oder  Vertreter  zu  unterzeichnen. ­

6.  (1.)  Ein  feindlicher  Ausländer  oder  feindliche
Firma,
a)  welchen  eine  Ermächtigung  zur  Vornahme  des
Handels  oder  eine  Beteiligung  daran  versagt
worden  ist,  oder
l&amp;gt;)  welcheverabsäumt  haben,  innerhalb  eines  Monats
von  dem  Tage  dieser  Verordnung  ab,  um  die
Ermächtigung  einzukommen
muß  (sofern  nach  Maßgabe  einer  auf  Grund  dieser  Verordnung ­
  erteilten  allgemeinen  Ermächtigung  nicht  eine
        <pb n="130" />
        125

Ausnahme  gegeben  ist»  sofort  aufhören,  weiter  Handel
oder  Geschäfte  in  Britisch-Jndien  zu  betreiben  oder  sich
daran  zu  beteiligen.
(2.)  Die  örtliche  Verwaltung  kann  durch  Bekanntmachung ­
  in  der  ortsamtlichen  Gazette  mitteilen,  daß
einem  feindlichen  Ausländer  oder  einer  Firma  die  Ermächtigung ­
  auf  Grund  dieser  Verordnung  versagt  oder
daß  ein  Antrag  nicht  gestellt  worden  ist;  danach  darf
keine  Person  in  Britisch-Jndien  mehr  mit  solchen  Ausländern ­
  oder  Firmen  Geschäfte  oder  Handel  treiben  oder
sich  dabei  beteiligen.
(8.)  Die  Ortsverwaltung  kann  auch  anordnen,  daß
alle  Ausländer  oder  ausländischen  Firmen  die  gesamte
Aktivmasse  ihres  Handels  oder  Geschäfts  bei  einer  von
der  Ortsverwaltung  allgemein  oder  im  Einzelfall  zur
Entgegennahme  bestimmten  Person  zu  hinterlegen  haben.
(4.)  Alles  Eigentum,  das  im  Verfolg  einer  gemäß
dem  Unterabschnitt  (3)  erlassenen  Verfügung  übertragen
ist,  ist  nach  Maßgabe  der  von  der  Ortsverwaltung  jeweilig ­
  in  allgemeiner  oder  besonderer  Verfügung  zu
treffenden  Anordnungen  zu  behandeln.
7.  Die  Ortsverwaltung  oder  ein  von  der  Ortsverwaltung ­
  dazu  ermächtigter  Beamter  kann  zur  Durchführung ­
  der  Bestimmungen  von  Abschnitt  6  durch  schriftliche ­
  Anweisung  einen  Polizeibeamten,  der  mindestens
im  Range  eines  Unterinspektors  stehen  soll,  ermächtigen,
erforderlichenfalls  mit  Gewalt,  die  Geschäftsräume  zu
betreten  und  zu  durchsuchen  oder  zu  besetzen,  wo  ein
feindlicher  Ausländer  oder  eine  feindliche  Firma  im
Sinne  jenes  Absatzes  Handel  oder  Geschäfte  betrieben
hat  oder  betreibt  oder  sich  dabei  beteiligt  hat  oder  noch
beteiligt.
(„Nachrichten  für  Handel,  Industrie,  und  Landwirtschaft" ­
  Nr.  19  vom  13.  März  1913.)
Hongkong.
Überwachung  feindlicher  Ausländer  und  Liquidierung ­
  ihrer  Geschäfte.
Eine  Verordnung  des  Gouverneurs  vom  27.  Oktober ­
  1914  —  Nr.  28  vom  Jahre  1914  —  betitelt  „An
Ordinance  to  provide  for  the  winding  up  of  the  affairs
of  certain  allen  enemies“  bestimmt  folgendes:
Da  es  erforderlich  ist,  daß  gewissen  feindlichen  Ausländern ­
  aufgegeben  wird,  die  Kolonie  zu  verlassen,  und
daß  gewisse  andere  feindliche  Ausländer  festgehalten
werden;
und  da  es  angebracht  erscheint,  Maßnahmen  zu
treffen,  um  die  Geschäfte  solcher  feindlicher  Ausländer
zu  liquidieren,  um  sie  und  andere  Personen  vor  Ver
lüsten  zu  bewahren,
so  wird  hiemit  folgendes  verordnet:
3.  Falls  auf  Grund  oder  in  Verfolg  dieser  Verordnung ­
  ein  Streit  darüber  entstehen  sollte,  ob  eine
Person  ein  feindlicher  Ausländer  ist  oder  war,  so  ist
eine  von  dem  Kolonialsekretär  ausgestellte  Bescheinigung,
daß  nach  seiner  Ansicht  diese  Person  ein  feindlicher
Ausländer  ist  oder  war,  je  nach  Lage  des  Falles,  und
der  Beweis  dafür,  daß  diese  Person  kein  feindlicher

Ausländer  ist  oder  war,  von  demjenigen  zu  erbringen,
der  dies  behauptet.
4.  (1.)  Kein  feindlicher  Ausländer  darf  ohne  eine
durch  Vermittelung  des  Kolonialsekretärs  beigebrachte
schriftliche  Erlaubnis  des  Gouverneurs  irgend  welches
Geschäft  ausüben  oder  irgend  etwas  zur  Förderung
oder  Besserung  eines  Geschäfts  tun  oder  irgend  eine
Bestimmung  über  Eigentum  treffen.
(2.)  Keine  Firma,  die  einen  feindlichen  Ausländer
als  Teilhaber  oder  Leiter  hat,  darf  ohne  eine  durch  Vermittelung ­
  des  Kolonialsekretärs  beigebrachte  schriftliche
Erlaubnis  des  Gouverneurs  irgend  ein  Geschäft  betreiben ­
  oder  irgend  etwas  zur  Förderung  oder  Besserung ­
  eines  Geschäfts  tun  oder  über  Eigentum  irgend
welche  Bestimmungen  treffen.
(3.)  Genehmigungen  nach  Maßgabe  dieses  Abschnitts
können  unter  bestimmten,  von  dem  Gouverneur  für
angebracht  gehaltenen  Bedingungen,  Beschränkungen
und  Begrenzungen  erteilt  werden.
(4.)  Alle  etwa  feindlichen  Ausländern  in  der  Kolonie
vorher  erteilten  Bewilligungen  und  Genehmigungen
sollen  mit  dem  Tage  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung
unbedingt  aufhören  und  ihre  Gültigkeit  verlieren.
5.  (1.)  Wenn  einem  feindlichen  Ausländer  besohlen
worden  ist,  die  Kolonie  zu  verlassen,  oder  wenn  er  zum
Kriegsgefangenen  gemacht  oder  aus  irgend  einem  anderen ­
  Grunde  festgehalten  worden  ist  oder  zum  Kriegsgefangenen ­
  gemacht  oder  aus  irgend  einem  anderen
Grunde  festgehalten  werden  soll,  oder  wenn  er  von  der
Kolonie  abwesend  ist,  so  ist  der  Gouverneur  berechtigt,
eine  geeignete  Person  zum  Liquidator  zu  bestellen,  um
die  Geschäftsangelegenheiten  aus  dem  früheren  Betrieb
eines  solchen  feindlichen  Ausländers  —  sei  es  für  eigene
Rechnung  oder  für  seine  und  des  Teilhabers  Rechnung
oder  für  Rechnung  eines  Angestellten  oder  Leiters  —
und  auch  die  persönlichen  Angelegenheiten  eines  solchen
feindlichen  Ausländers  zu  liquidieren.
(2.)  Ein  Liquidator  kann  auch  ernannt  werden,
wenn  ein  feindlicher  Ausländer  derartige  Geschäfte  ganz
oder  teilweise  für  eine  Person,  die  nicht  feindlicher
Ausländer  ist,  betrieben  hat.
(3.)  Ein  Liquidator  kann  auch  ernannt  werden,
wenn  das  in  der  Kolonie  von  einem  feindlichen  Ausländer ­
  betriebene  Geschäft  ein  Zweiggeschäft  oder  das
Hauptgeschäft  eines  auch  außerhalb  der  Kolonie  betriebenen ­
  Geschäftes  ist.
(4.)  Die  Ernennung  eines  Liquidators  soll  schriftlich
durch  den  Kolonialsekretär  erfolgen,  und  dieses  Schriftstück ­
  soll  für  alle  Zwecke  vollgültige  Beweiskraft  haben,
bis  die  Ernennung  widerrufen  wird.
(5.)  Der  Gouverneur  ist  ermächtigt,  in  unbeschränkter
Vollmacht  jederzeit  eine  Ernennung  zu  widerrufen,  und
auf  die  Bekanntgabe  solches  Widerrufs  hin  hören  die
Befugnisse  des  Liquidators  unbedingt  auf,  jedoch  unbeschadet ­
  etwaiger  von  diesem  noch  vor  Bekanntwerden
seiner  Abberufung  in  gutem  Glauben  vorgenommener
Amtshandlungen  und  unbeschadet  der  Rechte  anderer
        <pb n="131" />
        126

Personen,  die  ohne  Kenntnis  von  der  Abberufung  in
gutem  Glauben  mit  ihm  noch  in  Verbindung  geblieben
sind.
(6.)  Die  Rechte  und  Befugnisse  des  Liquidators  beginnen ­
  mit  dem  Tage  seiner  Ernennung.
()'.)  Ter  Liquidator  soll  für  alle  Zwecke  unumschränkte ­
  Vollmachten  und  Rechte  haben,  wie  wenn  das
gesamte,  früher  von  einem  feindlichen  Ausländer  betriebene ­
  Geschäft  und  das  ganze,  früher  in  dem  Geschäft
oder  in  Verbindung  damit  gebrauchte  Eigentum  sowie
alles  in  der  Kolonie  befindliche  oder  auf  seinen  Namen
stehende  Eigentum  des  feindlichen  Ausländers  vollständig ­
  dem  Liquidator  überwiesen  worden  wäre  und
wie  wenn  alle  Geschäftsabschlüffe  sowie  alle  Abmachungen
des  feindlichen  Ausländers  über  seine  Privatangelegenheiten ­
  unmittelbar  mit  dem  Liquidator  eingegangen
wären.  Was  dritte  Personen  anlangt,  so  ist  allerdings
der  Liquidator  nicht  berechtigt,  auf  der  Fortsetzung  einer
Teilhaberschaft  oder  Vertretung  oder  einer  Vereinbarung ­
  für  die  Durchführung  einer  persönlichen  Angelegenheit
  durch  den  feindlichen  Ausländer,  sofern  dies
nicht  für  die  Zwecke  der  Liquidation  erforderlich  ist,  zu
bestehen.
(8.)  Gerichtsverfahren,  welche,  wenn  die  Verordnung ­
  nicht  in  Kraft  getreten  wäre,  in  Bezug  auf  solches
Geschäft  oder  die  Privatangelegenheiten  des  feindlichen
Ausländers  angestrengt  worden  wären,  können  von  dem
Liquidator  oder  gegen  ihn  anhängig  gemacht  werden.
Indes  soll  kein  Liquidator  haftbar  gemacht  werden  in
Bezug  auf  die  Liquidation  über  die  lasse  hinaus,
welche  in  seine  Hand  gekommen  und  welche  von  ihm
im  Verlaufe  der  Liquidation  in  gutem  Glauben  nicht
zur  Verteilung  gebracht  worden  ist;  ferner  soll  der  Liquidator ­
  hinsichtlich  einer  Liquidation  nur  persönlich
haftbar  gemacht  werden  für  solche  Handlungen  und
Unterlafiungen,  die  im  Falle  einer  natürlichen  Person
strafbar  sein  würden.
(9.)  Die  Liquidation  kann  durchgeführt  werden,
ohne  daß  für  eine  Handlung  oder  Unterlassung  die  Zustimmung ­
  einer  außerhalb  der  Kolonie  befindlichen  Person
erforderlich  ist.
(10.)  Jede  Liquidation  ist,  vorbehaltlich  billiger
Rechte  anderer  Personen,  zugunsten  derjenigen  durchzuführen, ­
  die  einen  Anspruch  auf  den  Nutzen  aus  dem
Geschäft  oder  auf  das  von  dem  Liquidator  verwaltete
Eigentum  haben,  und  alle  bei  der  Liquidation  erzielten
Erlöse  sind  bei  einer  von  dem  Gouverneur  genehmigten
Bank  einzuzahlen,  wo  sie  verbleiben  bis  darüber  endgültige ­
  Bestimmung  nach  einem  etwa  zu  erlassenen  Gesetz ­
  oder  nach  weiteren  von  dem  Gouverneur  zu  erlassenden ­
  Anweisungen  getroffen  wird.
(11.)  Falls  die  Geschästsmaffe  oder  die  persönliche
Maffe  eines  feindlichen  Ausländers  nicht  hinreichend  ist
oder  nicht  genügt,  um  alle  in  Frage  kommenden  Verpflichtungen ­
  zu  erfüllen,  so  soll  sie  nach  folgender  Vorrechtsordnung ­
  verteilt  werden:
Erstens:  alle  Geldbeträge,  welche  sichergestellten ­
  Gläubigern  zukommen,  bis  zum  Werte  ihrer
entsprechenden  Sicherheiten;

zweitens:  die  von  dem  Liquidator  im  Laufe
der  Liquidation  aufgewendeten  Kosten,  einschließlich
der  Miete  für  die  von  dem  feindlichen  Ausländer
früher  benutzten  Geschäftsräume,  die  während  der
Zeit  erwächst,  wo  die  Geschäftsräume  von  dem
Liquidator  für  die  Zwecke  der  Liquidierung  benutzt
werden;
drittens:  ein  Geldbetrag  in  Höhe  von
2'/,  %  der  Gesamtmasse,  die  von  dem  Liquidator  zu
Gelde  gemacht  oder  gutgeschrieben  ist,  als  Rücklage
für  seine  Entschädigung  für  Zeitverlust  und  Mühewaltung; ­

-viertens:  Gehalt  oder  Löhne  vonHandlungsangestellten
  oderDienern  für  die  seit  dem31.Juli1914
geleisteten  Dienste,  abzüglich  etwaiger  von  den
Handlungsgehilfen  oder  Dienern  dem  feindlichen
Ausländer  oder  dem  Geschäftsführer  des  feindlichen ­
  Ausländers  geschuldeter  Beträge;
fünftens:  alle  der  Krone  geschuldeten  Geldbeträge ­
  ;
sechstens:  alle  übrigen  Verbindlichkeiten
werden  pari  passu  verteilt,  gleichviel  ob  Personen
innerhalb  oder  außerhalb  der  Kolonie  daran  beteiligt ­
  sind.
(12.)  Vorbehaltlich  der  Vorschriften  dieser  Verordnung ­
  hat  jeder  Liquidator  noch  etwaige  ihm  von  dem
Gouverneur  erteilte  Anweisungen  zu  befolgen.
6.  (1.)  Niemand  darf  ohne  ausdrückliche  Genehmigung ­
  des  Gouverneurs  ein  früher  von  einem  feindlichen ­
  Ausländer  betriebenes  Unternehmen  ganz  oder
teilweise  weiter  betreiben  oder  sich  daran  beteiligen.
(2.)  Die  Genehmigung  hiezu  kann  vorbehaltlich
der  von  dem  Gouverneur  für  angebracht  erachteten
Bedingungen  und  Beschränkungen  erteilt  werden.
(3.)  Wenn  jemand  in  irgend  einer  Weise  für  den
früheren'Leiter  eines  feindlichen  Ausländers  tätig  ist
oder  mit  irgend  jemandem  Schriftwechsel  pflegt  oder
geschäftlich  verkehrt,  mit  dem  der  feindliche  Ausländer
früher  Geschäftsbcziehungen  hatte,  so  soll  angenommen
werden,  daß  er  das  früher  von  dem  feindlichen  Ausländer ­
  betriebene  Unternehmen  weiterführt,  sofern  er
der  Obrigkeit  oder  dem  Gerichtshof,  je  nach  Lage  des
Falles,  nicht  glaubhaft  nachweist,  daß  er  in  gutem
Glauben  neue  Geschäftsverbindungen  mit  solchem  Leiter
oder  solcher  Person  ohne  Mitwirkung  oder  Beihilfe
des  feindlichen  Ausländers  angeknüpft  hat  und  daß
er  in  keiner  Weise  für  Rechnung  oder  zugunsten  eines
feindlichen  Ausländers  geschäftlich  tätig  ist.
7.  (1.)  Falls  der  Verdacht  besteht,  daß  von  irgend
jemandem  eine  Zuwiderhandlung  gegen  diese  Verordnung ­
  begangen  ist,  oder  falls  die  Vermutung  vorliegt,
daß  von  irgend  jemandem  eine  derartige  Zuwiderhandlung ­
  beabsichtigt  ist,  so  kann  die  Obrigkeit  auf  Grund
eines  vor  ihr  geleisteten  Eides  mittels  einer  vor  ihr
ausgestellten  und  gestempelten  Vollmacht  eine  oder
mehrere  in  der  Vollmacht  namentlich  bezeichnete  Personen ­
  ermächtigen:
a)  alle  Bücher  und  Briefschaften  einzusehen,  die  im
Eigentum  oder  unter  Aufsicht  desjenigen  stehen,  der
        <pb n="132" />
        127

im  Verdachte  steht,  eine  solche  Zuwiderhandlung
begangen  zu  haben,  oder  von  dem  angenommen
wird,  daß  er  eine  solche  Handlung  beabsichtigt;
d)  alle  Personen,  die  nach  ihrer  Meinung  imstande
sind,  Ausschluß  über  das  Geschäft  und  den  Geschäftsbetrieb
  einer  Person  zu  geben,  die  im  Verdacht
steht,  eine  Zuwiderhandlung  begangen  zu  haben,
oder  von  der  angenommen  wird,  daß  sie  eine  derartige ­
  Handlung  begehen  will,  zu  veranlassen,  die
erforderlichen  Auskünfte  zu  erteilen;
cl  in  Begleitung  eines  Polizeibeamten  oder  selbst  als
Polizeibeamter  die  in  der  Auskunft  bezeichneten
Geschäftsräume,  die  in  Verbindung  mit  dem  Geschäft ­
  oder  dem  Geschäftsbetriebe  benutzt  worden
sind  oder  noch  benutzt  werden,  zu  durchsuchen;
d)  alle  Bücher,  Geschäftspapiere  und  Gegenstände  mit
Beschlag  zu  belegen  und  in  Besitz  zu  nehmen,  die
im  Verlauf  einer  solchen  Einsichtnahme  oder  Durchsuchung ­
  entdeckt  werden  und  die  dem  Anschein  nach
den  Nachweis  enthalten,  daß  eine  Zuwiderhandlung
gegen  diese  Verordnung  begangen  ist  oder  begangen
werden  soll;
e)  überhaupt  alle  Handlungen  und  Maßnahmen  zu
treffen,  die  zur  Durchführung  der  Untersuchung  den
Umständen  nach  erforderlich  sind.
(2.)  Falls  es  bei  einer  als  dringend  anzusehenden
Gelegenheit  unmöglich  erscheinen  sollte,  die  Vollmacht
in  gehöriger  Zeit  von  der  Obrigkeit  zu  erlangen,  so  ist
der  Captain-Superintendant  oder  der  Deputy-Superintcndant
  oder  ein  Assistent-Superintendant  der  Polizei
berechtigt,  durch  eigenhändigen  schriftlichen  Befehl  auf
die  ihm  gerechtfertigt  erscheinenden  Gründe  hin  und
ohne  daß  ihm  Angaben  gemacht  oder  beschworen  sind,
eine  oder  mehrere  in  dem  Befehle  namhaft  gemachte
Personen  zu  beauftragen,  alles  zu  tun,  was  ihres  Erachtens ­
  gemäß  einer  von  der  Obrigkeit  nach  Unterabschnitt ­
  (1)  ausgestellten  Vollmacht  zu  veranlaffen  wäre.
(3.)  Wer  sich  weigert  oder  es  unterläßt,  Bücher  oder
Geschäftspapiere,  die  ihm  gehören  oder  in  seiner  Obhut  oder
in  seinem  Besitz  oder  in  seiner  tatsächlichen  Verwahrung
sind,  vorzulegen  oder  auf  Verlangen  innerhalb  seiner  Sachkenntnis ­
  solchen  Personen  Auskunft  zu  geben,  die
durch  eine  gemäß  vorstehender  Vorschrift  schriftlich
gegebene  Vollmacht  oder  einen  solchen  Befehl  zur
Einsichtnahme  der  Bücher  und  Schriftstücke  sowie
zur  Einholung  von  Auskünften  bevollmächtigt  sind,
ferner  jeder,  der  sich  solcher  Einsichtnahme,  Durchsuchung ­
  oder  Beschlagnahme  auf  Grund  der  schriftlichen
Vollmacht  oder  des  schriftlichen  Befehls  widersetzt,  soll
als  ein  Übertreter  dieser  Verordnung  angesehen  werden.
8.  Jeder,  der  eine  Zuwiderhandlung  gegen  diese
Verordnung  begeht,  gilt  als  eines  Vergehens  schuldig  und
ist  nach  Überführung  im  summarischen  Verfahren  oder
durch  Indizienbeweis  mit  Gefängnis  bis  zu  12  Monaten
und  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  5000  Dollar  zu  bestrafen. ­

9.  Ohne  Zustimmung  des  Generalstaatsanwaltes
darf  eine  Verfolgung  auf  Grund  dieser  Verordnung
nicht  eingeleitet  werden.

10.  Keine  Bestimmung  in  dieser  Verordnung  soll
so  ausgelegt  werden,  als  ob  sie  irgend  jemandes  Rechte
oder  Rechtsmittel  gegen  einen  feindlichen  Ausländer
berührt,  ausgenommen  insoweit  als  die  Verbindlichkeiten
solches  feindlichen  Ausländers  gegen  solche  Person  durch
einen  auf  Grund  dieser  Verordnung  ernannten  Liquidator ­
  erledigt  worden  sind.
11.  Alle  auf  Grund  dieser  Verordnung  zuerteilten
Machtbefugnisse  sollen  eine  Ergänzung  und  nicht  etwa
eine  Aufhebung  anderer  von  Sr.  Majestät  übertragenen
Befugnisse  hinsichtlich  der  feindlichen  Ausländer  sowie
anderer  Machtvollkommenheiten  bilden.
(„Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft ­
  Nr.  19  vom  13.  März  1915.")

Über  das  Verfahren  bei  der  Liquidation  der  Geschäfte ­
  feindlicher  Ausländer  sind  zwei  Anweisungen  des
Gouverneurs  vom  30.  Oktober  und  vom  7.  Novcniber
1914  ergangen.  (Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und
Landwirtschaft  Nr.  19  vom  13.  März  1915.)
Eine  Verordnung  des  Gouverneurs
vom  4.  Dezember  1914  —  Nr.  30  vom  Iahre
  1914  —  betitelt  „An  Ordinance  to  amend
the  allen  enemies  (winding  up)  Ordinance,
1914,  and  to  provide  for  the  protection
of  public  officers  in  certain  cases“
ändert  d  i  e  Verordnung  Nr.  28  vom
27.  O  k  t  o  b  e  r  1914  in  verschiedenen  Punkten
ab;  sie  enthält  folgende  Bestimmungen:
1.  Diese  Verordnung  kann  als  „Abänderungsverordnung, ­
  betreffend  feindliche  Ausländer  (Liquidierung),
1914"  bezeichnet  werden  und  ist  mit  der  früheren  Verordnung ­
  vom  Jahre  1914  (hierin  die  Hauptverordnung
genannt)  als  eine  einzige  zu  betrachten.
2.  Abschnitt  2  der  Hauptverordnung  wird  abgeändert ­
  durch  Einsetzung  eines  Kommas  für  den  Punkt
»ach  den  Worten  „Seiner  Majestät"  in  der  Begriffsbestimmung ­
  für  „feindliche  Ausländer"  und  durch  Zusatz
folgender  Worte  bei  der  Begriffserläuterung:
„und  umfaßt  jede  Genossenschaft,  die  in  dem  Gebiet
oder  innerhalb  der  Gerichtsbarkeit  und  auf  Grund
der  Gesetze  eines  mit  Seiner  Majestät  im  Kriege
befindlichen  Herrschers  oder  Staates  eingetragen
oder  gegründet  ist,  und  umfaßt  weiter  jede  Firma,
welche  einen  Teilhaber  oder  ein  Geschäft  im  Gebiete
eines  mit  Seiner  Majestät  im  Kriege  befindlichen
Herrschers  oder  Staates  hat  oder  zu  irgend  einer
Zeit  seit  dem  Ausbruch  des  Krieges  gehabt  hat".
3.  Abschnitt  4  der  Hauptverordnung  wird,  wie  folgt,
abgeändert:
a)  durch  Streichung  der  Worte  „durch  schriftliche  Vermittlung ­
  des  Kolonialsekretärs"  in  den  Unterabschnitten ­
  1  und  2  und  Ersetzung  durch  die  Worte
„durch  einen  hiezu  gehörig  bevollmächtigten  Beamten" ­
  ;
b)  durch  Hinzufügung  des  folgenden  Unterabschnittes
nach  Unterabschnitt  (2).
        <pb n="133" />
        128

(3.)  „Niemand  darf  ohne  besondere  Erlaubnis  des  j
Gouverneurs  an  einen  feindlichen  Ausländer  oder  zugunsten ­
  eines  solchen  Gelder  zahlen  oder  irgend  welche
Vermögensstücke  aushändigen  oder  sonstwie  zugunsten
eines  feindlichen  Ausländers  über  Vermögensstücke  verfügen, ­
  gleichviel  ob  der  feindliche  Ausländer  sich  innerhalb ­
  oder  außerhalb  der  Kolonie  befindet.
e)  Die  Unterabschnitte  l3)  und  (4)  erhalten  die
Nummern  (4)  und  (5).
4.  Unterabschnitt  (7)  des  Abschnittes  5  der  Hauptverordnung ­
  wird,  wie  folgt,  abgeändert:
a)  durch  Ersetzung  des  Wortes  „Geschäft"  (bnsiness)
durch  das  Wort  „Unternehmen"  (trade);
b)  durch  Einfügung  des  Zusatzes  „zusammen  mit  der
Kundschaft  des  Unternehmens  sowie  jeden  Anteil
daran"  hinter  den  Worten  „von  einem  feindlichen
Ausländer  betriebene  Geschäft";
o)  Durch  Einfügung  des  Zusatzes:  „oder  einen  Zweigunternehmen
  dieses  Geschäfts  außerhalb  der  Kolonie"
hinter  den  Worten  „in  dem  Geschäft";
ck)  durch  Einfügung  des  Zusatzes  „zu  vollwertiger
Gegenleistung"  zwischen  den  Worten  „dem  Liquidator"
  und  „überwiesen  worden  wäre";
e)  durch  Einfügung  folgendes  Zusatzes  hinter  den
Worten  „eingegangen  wären":
„und  im  besonderen  soll  die  auf  Grund  der  Vorschriften ­
  dieser  Verordnung  erfolgte  Ernennung
eines  Liquidators  für  das  Unternehmen  eines
feindlichen  Ausländers  in  keiner  Weise  Verbindbindlichkeiten
  oder  Verpflichtungen  eines  einheimischen ­
  Geschäftsführers  (eompradore)  des
Unternehmens  oder  einer  Sicherheit  eines  solchen
Geschäftsführers,  die  unmittelbar  vor  der  Ernennung ­
  des  Liquidators  bestand,  abändern  oder
berühren;  auch  soll  eine  solche  Ernennung  nicht
die  Wirkung  haben,  daß  sie  den  Geschäftsführer
oder  eine  Sicherheit  des  Geschäftsführers  hinsichtlich ­
  solcher  Verbindlichkeiten  oder  Verpflichtungen ­
  entlastet  oder  ihm  oder  einer  Person,  die
Vermögensstücke  zur  Sicherung  des  Geschäftsführers ­
  verpfändet,  versetzt,  belastet,  übertragen
oder  weggegeben  hat,  Rechte  gibt,  die  eine  solche
Sicherheit  oder  Person  nicht  anderweit  gehabt
hätte  weder  in  Bezug  auf  persönliche  Verpflichtungen ­
  noch  in  Bezug  auf  Vermögensstücke,  die
als  Sicherheit  oder  sonstwie  verpfändet,  versetzt,
belastet,  übertragen  oder  weggegeben  find."
5.  Unterabschnitt  (8)  von  Abschnitt  5  der  Hauptverordnung ­
  wird,  wie  folgt,  geändert:
a)  Zwischen  den  Eingangsworten  „Gerichtsverfahren"
und  „welche"  ist  einzuschalten:  „abgesehen  von
Konkursverfahren  gegen  einen  feindlichen  Ausländer" ­
  ;
b)  zwischen  den  Worten  „getreten  wäre"  und  „in  Bezug
auf  solches  Geschäft"  ist  einzuschalten:  „durch  oder
gegen  den  feindlichen  Ausländer"  ;
6.  Unterabschnitt  (11)  von  Abschnitt  5  der  Hauptverordnung ­
  wird  aufgehoben.

7,  Folgende  Unterabschnitte  werden  nach  Unterabschnitt ­
  (10)  im  Abschnitt  5  der  Hauptverordnung  hinzugefügt: ­

(11.)  Jeder  Liquidator  ist  berechtigt,  aus  der  Vermögensmasse ­
  des  Unternehmens  oder  aus  der  persönlichen ­
  Masse  des  feindlichen  Ausländers,  mit  deren
Auslösung  er  beauftragt  ist,  diejenigen  Unkosten  einzubehaltcn,
  die  ihm  bei  der  Auflösung  erwachsen,  einschließlich ­
  a)  der  Mietbeträge  für  die  früher  von  dem
feindlichen  Ausländer  benutzten  und  von  ihm  zum
Zwecke  der  Geschäftsauflösung  weiter  beanspruchten
Geschäftsräume,  b)  der  Gebühren  für  die  Rechnungsprüfung ­
  und  c)  der  Geldbeträge,  die  von  ihm  bei  der
Geschäftsauflösung  verauslagt  worden  sind,  und  endlich
als  Entschädigung  für  Zeitaufwand  und  Mühewaltung
eine  Summe  von  2'/,  %  des  Gesamtmasseerlöses,  der
von  ihm  zu  Geld  gemacht  oder  zur  Gutschrift  gebracht ­
  ist.
(12.)  Falls  die  Gcschäftsmasse  oder  die  persönliche
Masse  eines  feindlichen  Ausländers  nicht  hinreichend  ist
oder  nicht  genügt,  um  alle  in  Frage  kommenden  Verbindlichkeiten ­
  zu  erfüllen,  so  soll  sie  nach  folgender
Vorrechtsordnung  verteilt  werden:
E  r  st  e  n  s:  Die  von  dem  Liquidator  im  Laufe
der  Liquidation  aufgewendeten  Kosten,  einschließlich
a&amp;gt;  der  Miete  für  die  von  dem  feindlichen  Ausländer
früher  benutzten  Geschäftsräume,  die  während  der
Zeit  erwächst,  da  die  Geschäftsräume  von  dem
Liquidator  für  die  Zwecke  der  Liquidierung  benutzt
werden,  b)  der  Gebühren  für  die  Rechnungsprüfung,
und  c)  sonstiger  Geldbeträge,  die  von  dem  Liquidator ­
  für  die  Zwecke  der  Liquidierung  verauslagt
sein  sollten;
zweitens:  ein  Geldbetrag  in  Höhe  von
2'/»  %  der  Gesamtmasse,  die  von  dem  Liquidator ­
  zu  Geld  gemacht  oder  zur  Gutschrift  gebracht
ist,  als  Rücklage  für  seine  Entschädigung  für  Zeitverlust ­
  und  Mühewaltung:
drittens:  alle  Geldbeträge,  welche  sichergestellten ­
  Gläubigern  zukommen,  bis  zum  Werte
ihrer  entsprechenden  Sicherheiten;
viertens:  Gehalt  oder  Löhne  von  Handlungsangestellten ­
  oder  Bediensteten  für  die  feit  dem
31.  Juli  1914  geleisteten  Dienste,  abzüglich  etwaiger
von  den  Handlungsgehilfen  oder  Bediensteten  dem
feindlichen  Ausländer  oder  dem  einheimischen
Geschäftsführer  des  feindlichen  Ausländers  geschuldeten ­
  Beträge;
fünftens:  alle  der  Krone  geschuldeten
Beträge;
sechstens:  alle  übrigen  Verbindlichkeiten
pari  passn  zur  Verteilung,  gleichviel  ob  sie  Personen ­
  innerhalb  oder  außerhalb  der  Kolonie  zustehen.
Voraussetzung  ist  indessen  bei  der  Liquidierung  eines
früher  in  der  Kolonie  von  einem  feindlichen  Ausländer ­
  betriebenen  Unternehmens,  welches  ein  Zweiggeschäft ­
  eines  auch  außerhalb  der  Kolonie  betriebenen ­
  Unternehmens  war,  daß  derartige  Verbindlichkeiten ­
  nach  Ansicht  des  Liquidators  aus  solchen
        <pb n="134" />
        129

Geschäftshandlungen  herrühren,  die  von  dem  Zweiggeschäft ­
  oder  zu  dessen  Gunsten  innerhalb  der
Kolonie  abgeschlossen  sind,  und  keine  Verbindlichkeiten ­
  sind,  die  gewöhnlich  durch  Zweiggeschäfte
eines  solchen  Unternehmens  außerhalb  der  Kolonie
zu  erledigen  waren.
(13.)  Falls  der  Reinbetrag  der  Geschäftsmasse  oder
der  Persönlichen  Masse  eines  feindlichen  Ausländers  nach
Abzug  des  Wertes  aller  von  den  sichergestellten  Gläubigern ­
  gehaltenen  Sicherheiten  nicht  hinreicht  oder  genügt, ­
  um  die  Gesamtbeträge,  welche  der  Liquidator  gemäß ­
  Unterabschnitt  (11)  zurückzubehalten  berechtigt  ist,
zu  decken,  so  ist  jeder  sichergestellte  Gläubiger  verpflichtet,
dem  Liquidator  einen  Teil  des  Betrages,  um  welchen
der  Reinmassebetrag  zur  Deckung  der  vorstehend  angegebenen ­
  Zwecke  zurückbleibt,  nach  dem  Verhältnis  des
Wertes  der  Sicherheit  zum  erzielten  und  gutgeschriebenen
Gesamtmasseerlös  zu  zahlen.
(14.)  Die  Abrechnungen  der  Liquidatoren  aus  den
einzelnen  Liquidationen  unterliegen  nach  näherer  Anweisung ­
  des  Gouverneurs  der  Nachprüfung.
(15.)  Wer  ohne  gesetzlichen  Entschuldigungsgrund
sich  weigert,  dem  mit  der  Auflösung  beauftragten  Liquidator ­
  auf  Erfordern  Schlüssel,  Sicherheitsbehälter,  Ge,
schäftsmaterial,  Geschäftsbücher,  Scheckbücher  oder  andere
Gegenstände  irgendwelcher  Art  zu  überantworten,  die
er  in  Besitz  hat  und  die  in  Verbindung  mit  dem  aufzulösenden ­
  Geschäft  oder  persönlichen  Vermögen  des
feindlichen  Ausländers  benutzt  worden  find,  oder  die
sich  darauf  beziehen,  wer  ferner  ohne  gesetzlichen  Entschuldigungsgrund ­
  in  irgend  einer  Weise  dem  Liquidator
bei  der  Besitznahme  von  Geschäftsräumen,  die  unmittelbar ­
  vor  der  Ernennung  des  Liquidators  von  einem
feindlichen  Ausländer  oder  für  einen  solchen  benutzt
worden  sind,  Widerstand  leistet,  macht  sich  einer  Zuwiderhandlung ­
  gegen  diese  Verordnung  schuldig.
(16.)  Unbeschadet  der  in  dieser  Verordnung  enthaltenen ­
  Vorschriften  kann  der  Gouverneur  in  gewissen
Fällen,  in  denen  ihm  die  dem  Liquidator  gemäß  den
vorstehenden  Bestimmungen  zustehende  Entschädigung
unzulänglich  erscheint,  dem  Liquidator  eine  angemessene
Entschädigung  bewilligen!  daraufhin  ist  der  Liquidator
berechtigt,  aus  der  Geschäftsmasse  oder  der  persönlichen
Masse  des  feindlichen  Ausländers,  die  er  zu  liquidieren
berufen  ist,  die  erhöhte  Entschädigung  einzubehalten.
Indes  soll  die  Bestimmung  dieses  Unterabschnitts  in
keiner  Weise  die  Rechte  eines  sichergestellten  Gläubigers
des  feindlichen  Ausländers  berühren.
8.  Unterabschnitt  (12)  von  Abschnitt  5  der  Hauptverordnung ­
  erhält  die  Nummer  (13).
y.  Abschnitt  6  der  Hauptverordnung  wird,  wie
folgt,  abgeändert:
a)  An  Stelle  des  Wortes  „früher"  (xreviouslz')  in
Unterabschnitt  (1)  ist  zu  setze»  früher  (kormel&amp;gt;);
d)  Unterabschnitt  (3)  wird  aufgehoben  und  durch  folgende ­
  Bestimmung  ersetzt:
„Wenn  jemand  in  irgendeiner  Weise  für  den
früheren  Leiter  eines  feindlichen  Ausländers  tätig
ist  oder  mit  irgend  jemandem  Schriftwechsel  pflegt

oder  geschäftlich  verkehrt,  mit  dem  der  feindliche
Ausländer  früher  Geschästsbeziehungen  hatte,
so  soll  angenommen  werden,  daß  er  das  früher
von  dem  feindlichen  Ausländer  betriebene  Unternehmen ­
  weiterführt,  sofern  er  nicht  der  Obrigkeit
oder  dem  Gerichtshof  oder  dem  Richter,  je  nach
der  Lage  des  Falles,  glaubhaft  nachweist,  daß  a)
das  Unternehmen  bona  fide  von  dem  feindlichen
Ausländer  vor  dem  5.  August  1914  übertragen,
aufgegeben  oder  im  Stiche  gelassen  worden  ist
oder  b)  daß  er  bona  fide  neue  Geschäftsverbindungen ­
  mit  solchem  Leiter  oder  solcher  Person
ohne  Mitwirkung  oder  Beihilfe  des  feindlichen
Ausländers  angeknüpft  hat  und  daß  er  in  keiner
Weise  für  Rechnung  oder  zugunsten  eines  feindlichen ­
  Ausländers  geschäftlich  tätig  ist.
10.  Abschnitt  10  der  Hauptverordnung  wird,  wie
folgt,  abgeändert:
a)  usw.
b)  Durch  Zusatz  folgender  Bestimmung  am  Schlüsse
des  Abschnittes:
„Indessen  darf  in  den  Fällen,  in  denen  ein
Liquidator  für  die  Auflösung  des  Unternehmens
eines  feindlichen  Ausländers  oder  seines  Privatvermögens ­
  bestellt  ist,  kein  Konkursverfahren
gegen  den  feindlichen  Ausländer  angestrengt  oder
weiterverfolgt  werden,  solange  ein  Liquidator
oder  eine  zu  seinem  Nachfolger  berufene  Person
gesetzmäßig  bestellt  ist.
11.  Ein  feindlicher  Ausländer  darf  gegen  sich  selbst
das  Konkursverfahren  nicht  beantragen.
12.  Alle  durch  diese  Verordnung  zu  der  Hauptverordnung ­
  getroffenen  Abänderungen  gelten  als  unmittelbar ­
  nach  dem  Inkrafttreten  der  Hauptverordnung  erlassen.
13.  Hinsichtlich  einer  Anordnung  oder  einer  bona
fide  erteilten  oder  verweigerten  Genehmigung  in  Durchführung ­
  oder  beabsichtigter  Durchführung  oder  Inkraftsetzung ­
  oder  beabsichtigter  Inkraftsetzung  der  Hauptverordnung ­
  oder  dieser  Verordnung  darf  von  niemandem
gegen  einen  öffentlich  bestellten  Beamten  ein  Verfahren
irgendwelcher  Art  —  abgesehen  von  einem  Strafverfahren ­
  im  Wege  formeller  Klage,  wo  solche  zulässig  sein
sollte  —  angestrengt  oder  weiterverfolgt  werden,  mag
die  Erteilung  oder  Verweigerung  solcher  Genehmigung
vor  oder  nach  dem  Beginne  dieser  Verordnung  erfolgt  sein.
(The  Hongkong  Gazette  vom  4.  Dezember  1914.)
(Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft
Nr.  31  vom  24.  .April  1915.)
Britisch-Westafrika.
Jede  einzelne  der  britisch-westafrikanischen  Kolonien
hat  einen  „Kontrollor"  bestellt  zur  Abwicklung  der
Geschäfte  der  innerhalb  ihres  Bezirkes  befindlichen
deutschen  und  österreichischen  Handelsfirmen.  Der  „Kontrollor" ­
  jeder  Kolonie  hat  öffentlich  alle  Gläubiger  aufgefordert, ­
  ihre  Ansprüche  anzumelden,  sowie  alle  Schuldner ­
  aufgefordert,  ihre  Schulden  dem  betreffenden  „Kontrollor" ­
  zu  einem  endgültig  bestimmten  Termin  für
Rechnung  der  „feindlichen"  Firma  zu  bezahlen.  Die
        <pb n="135" />
        130

Kolonialregicrung  bestimmt  in  jedem  einzelnen  Falle,
daß  die  den  einzelnen  Firmen  zustehenden  Beträge  sofort ­
  bezahlt  werden  sollen,  daß  alle  gesetzlichen  Ansprüche
von  britischen  Untertanen  oder  Angehörigen  neutraler
Staaten  behufs  Bezahlung  präsentiert  werden  sollen
und  daß  der  Saldo  wie  auch  Waren  oder  sonstiges
Eigentum,  über  welches  bei  der  Regelung  von  Ansprüchen
nicht  disponiert  wurde,  bis  zur  Beendigung  des  Krieges
in  Verwahrung  genommen  werden  solle,  um  eventuell
bei  Friedensverhandlungen  mitbenützt  zu  werden.  Die
eingehenden  Summen  werden  bei  der  Lank  of  British
West  Africa  zugunsten  des  „Kontrollors"  hinterlegt;
die  Beträge  für  die  einzelnen'Firmen  werden  auf  separaten ­
  Konti  verbucht.
(„Commerce  Reports,  Washington,  24.  März  1913.)
Straits  Settlements.
Überwachung  feindlicher  Ausländer  und  Liquidierung ­
  ihrer  Unternehmen.
Eine  Verordnung  des  Gouverneurs,  betitelt  „An
Oräivaneo  to  provide  for  the  winding  np  of  the  trade
affairs  of  allen  enemies,  1914",  bestimmt  folgendes:
1.  Die  Verordnung  heißt:  Verordnung  über  die
Auflösung  des  Handels  feindlicher  Ausländer.
2.  In  dieser  Verordnung  ist  unter  „feindlicher
Ausländer"  ein  Ausländer  verstanden,  dessen  Staatsoberhaupt ­
  mit  Seiner  Majestät  im  Kriege  befindlich  ist;
begreift  das  Wort  „Handel"  jede  Art  von  Beschäftigung, ­
  Geschäft  oder  Werktatigkeit  in  sich;
ist  unter  „feindliche  Gesellschaft"  eine  Aktiengesellschaft ­
  verstanden,  in  der  kurz  vor  oder  weiterhin  seit
bein  4.  August  ein  Drittel  oder  mehr  des  Aktienkapitals
oder  des  Direktoriums  in  Händen  von  Personen  sich
befand  oder  von  Personen  gebildet  wurde,  die  entweder
Untertanen  oder  Bewohner  oder  Geschäftstreibende  in
einem  Staate  waren,  der  sich  zur  Zeit  in  Kriegszustand ­
  mit  Seiner  Majestät  befindet,  ungeachtet  der
Tatsache,  daß  die  Gesellschaft  in  Seiner  Majestät
„dominions"  eingetragen  ist.
3.  Wenn  auf  Grund  oder  im  Verfolg  dieser  Verordnung ­
  ein  Streit  darüber  entstehen  sollte,  ob  Personen
oder  Gesellschaften  feindliche  Ausländer  sind  oder  waren,
so  soll  ein  von  dem  Gouverneur  ausgestelltes  Zeugnis,
daß  seiner  Meinung  nach  die  Personen  oder  Gesellschaften
feindliche  Ausländer  oder  feindliche  Gesellschaften  sind
oder  waren,  ausschließlicher  Beweis  für  diese  Tatsache  sein.
4.  (1.)  Der  Gouverneur  kann  eine  nach  seinem
Ermessen  als  Liquidator  geeignete  Person  bestimmen,
welche  die  Angelegenheiten  eines  in  der  Kolonie  beim
Inkrafttreten  der  Verordnung  oder  später  betätigten
Unternehmens  zu  liquidieren  hat,möge  dieses  betrieben  sein
a)  von  einem  feindlichen  Ausländer  für  eigene
Rechnung  oder  für  eigene  und  eines  Teilhabers
Rechnung  oder  für  Rechnung  eines  Angestellten
oder  Leiters,  die  feindliche  Ausländer  oder  eine
feindliche  Gesellschaft  sind;
b)  von  irgend  jemandem  zugunsten  oder  in  Vertretung ­
  eines  feindlichen  Ausländers;  oder

c)  von  einer  feindlichen  Gesellschaft  oder  Firma,
bei  welcher  ein  feindlicher  Ausländer  Teilhaber
ist,  oder  von  irgend  jemandem  zugunsten  oder  im
Namen  einer  feindlichen  Gesellschaft.
(2.)  Ein  Liquidator  kann  auch  ernannt  werden,
obwohl  das  in  der  Kolonie  von  einem  feindlichen  Ausländer ­
  oder  einer  feindlichen  Gesellschaft  betriebene
Unternehmen  ein  Zweiggeschäft  oder  das  Hauptgeschäft
eines  auch  außerhalb  der  Kolonie  betriebenen  Unternehmens ­
  ist.
(3.)  Die  Ernennung  eines  Liquidators  soll  schriftlich
durch  den  Kolonialsekretär  erfolgen,  und  solche  schriftliche ­
  Bestallung  soll  bis  zur  Widerrufung  der  Ernennung
bei  allen  vorkommenden  Gelegenheiten  als  rechtsgültige
Vollmacht  gelten.
(4.)  Der  Gouverneur  kann  nach  unbeschränktem
Ermessen  die  Ernennung  jederzeit  rückgängig  machen,
und  nach  Mitteilung  dieses  Widerrufs  an  den  Liquidator
sollen  seine  Machtbefugnisse  unbedingt  aufhören  und
ihren  Abschluß  finden,  jedoch  unbeschadet  etwaiger
Handlungen,  die  von  ihm  noch  vor  Bekanntgabe  der
Abberufung  in  gutem  Glauben  vorgenommen,  und  unbeschadet ­
  der  Rechte  anderer  Personen,  die  ohne  Kenntnis
der  Abberufung  in  gutem  Glauben  noch  weiter  mit  ihm
in  Verkehr  geblieben  sind.
(3.)  Die  Rechte  und  Befugnisse  des  Liquidators
beginnen  mit  dem  Tage  seiner  Ernennung.
(6.)  Der  Liquidator  soll  für  alle  vorkommenden
Gelegenheiten  gleiche  Rechte  haben,  wie  wenn  das
ganze,  bislang  von  einem  feindlichen  Ausländer  oder
einer  feindlichen  Gesellschaft  betriebene  Unternehmen
und  das  gesamte,  bislang  im  Geschäft  oder  in  Verbindung ­
  mit  dem  Geschäfte  gebrauchte  Eigentum  sowie
das  gesamte  dem  feindlichen  Ausländer  oder  der  feindlichen ­
  Gesellschaft  in  der  Kolonie  gehörende  oder  auf
ihre  Namen  stehende  Vermögen  dem  Liquidator  bedingungslos ­
  überwiesen  worden  wäre  und  wie  wenn
alle  Verträge  des  Geschäfts  unmittelbar  mit  dem  Liquidator ­
  abgeschlossen  worden  wären.
(7.)  Gerichtliche  Verfahren,  die,  wenn  diese  Verordnung ­
  nicht  in  Wirksamkeit  gesetzt  worden  wäre,  hinsichtlich ­
  des  Unternehmens  angestrengt  worden  wären,
sind  von  dem  Liquidator  oder  gegen  ihn  einzuleiten.
(8.)  Die  Liquidation  kann  durchgeführt  werden,  ohne
daß  dabei  für  eine  Handlung  oder  Unterlassung  die
Zustimmung  von  außerhalb  der  Kolonie  befindlichen
Personen  erforderlich  wäre.
(9.)  Jede  Liquidierung  ist  unter  Berücksichtigung
billiger  Rechtsansprüche  anderer  Personen  zugunsten
derjenigen  durchzuführen,  die  ein  Anrecht  aus  die
Geschästsgewinne  oder  auf  das  von  dem  Liquidator  verwaltete ­
  Eigentum  haben,  und  alle  bei  der  Liquidation
erzielten  Erlöse  sind  nach  Befriedigung  der  in  den  Unterabschnitten ­
  (11.)  und  (12.)  angegebenen  Forderungen
bei  einer  von  dem  Gouverneur  bestimmten  Bank  einzuzahlen, ­
  wo  sie  verbleiben,  bis  darüber  endgültig  durch
ein  zu  erlassendes  Gesetz  oder  durch  weitere,  von  dem
Gouverneur  zu  treffende  Anweisungen  verfügt  wird.
        <pb n="136" />
        131

rt

(10)  Falls  es  sich  um  eine  feindliche  Gesellschaft
handelt,  stehen  dem  Liquidator  alle  oder  bestimmte  Befugnisse ­
  zu,  die  nach  der  Verordnung  über  die  Gesellschaften ­
  vom  Jahre  1889  den  nichtamtlichen  Liquidatoren
gegeben  sind,  soweit  sie  natürlich  den  Bestimmungen
dieser  Verordnung  nicht  zuwiderlaufen.
(11.)  Jeder  Liquidator  ist  berechtigt,  aus  der  Maste
deS  Geschäfts  eines  feindlichen  Ausländers  oder  einer
feindlichen  Gesellschaft,  zu  deren  Auflösung  er  bestimmt
ist,  diejenigen  Unkosten  einzubehalten,  die  bei  der  Liquidation ­
  entstanden  sind,  einschließlich  der  Miete  für  die
von  dem  feindlichen  Ausländer  oder  der  feindlichen
Gesellschaft  früher  benutzten  Geschäftsräume,  die  bei
deren  Weiterbenutzung  während  der  Liquidation  erwächst,
und  einer  Entschädigung  für  Zeitverlust  und  Mühewaltung ­
  in  Höhe  von  2v.  H.  der  vom  Liquidator
zu  Geld  gemachten  und  gutgeschriebenen  Masse.
(12.)  Nach  Berücksichtigung  der  in  Unterabschnitt
(11.)  vorgesehenen  Unkosten  ist  die  verbleibende  Masse
nach  folgender  Vorrechtsordnung  zu  verwenden:
Erstens:  Alle  den  sichergestellten  Gläub  igern  zustehenden ­
  Geldsummen  bis  zur  Höhe  ihrer  entsprechenden
Sicherheiten;
Zweitens:  Gehälter  oder  Löhne  von  Geschäftsangestellten ­
  oder  Dienern  für  die  seit  dem  31.  Juli  1914
geleisteten  Dienste,  abzüglich  etwaiger  von  den  Genannten
dem  feindlichen  Ausländer  oder  der  feindlichen  Gesellschaft ­
  geschuldeter  Beträge.
Drittens:  Alle  der  Krone  geschuldeten  Beträge.
Viertens:  Alle  anderen  Verbindlichkeiten,  pari
passn  verteilt,  gleichviel  ob  sie  nichtfeindlichen  Personen
oder  Gesellschaften  innerhalb  oder  außerhalb  der  Kolonie
gehören.
(13.)  Falls  der  Reinbetrag  der  Masse  eines  Geschäftes
nach  Abzug  des  Wertes  aller  von  den  sichergestellten
Gläubigern  erhaltenen  Sicherheiten  nicht  hinreicht,  um
die  Gesamtbeträge,  welche  der  Liquidator  gemäß  Unterabschnitt ­
  (11.)  zurückzubehalten  berechtigt  ist,  zu  decken,
ist  jeder  sichergestellte  Gläubiger  verpflichtet,  dem  Liquidator ­
  einen  Teil  des  Betrags,  um  welchen  der  Reinmasscbetrag
  zur  Deckung  der  vorstehend  angegebenen
Zwecke  nicht  ausreicht,  nach  dem  Verhältnis  der  Werte
der  Sicherheit  zum  erzielten  und  gutgeschriebenen  Gesamtmasseerlös ­
  zu  zahlen.
(14.)  Die  Abrechnungen  der  Liquidatoren  aus  den
einzelnen  Liquidationen  sind  nach  näherer  Anweisung
des  Gouverneurs  zu  prüfen.
(15.)  Wer  ohne  gesetzlichen  Entschuldigungsgrund
sich  weigert,  dem  Liquidator  auf  Erfordern  Schlüssel,
Wertbehälter,  Geschäftsmaterial,  Geschäftsbücher,  Scheckbücher ­
  oder  andere  Gegenstände  irgendwelcher  Art  zu
übermitteln,  die  er  in  Besitz  hat  und  die  in  Verbindung
mit  dem  aufzulösenden  Unternehmen  benutzt  worden
sind  oder  die  sich  daraus  beziehen,  wer  ferner  ohne  gesetzlichen ­
  Endschuldigungsgrund  in  irgend  einer  Weise  dem
Liquidator  bei  der  Besitznahme  von  Geschäftsräumen,  die
unmittelbar  vor  der  Ernennung  des  Liquidators  von
einem  feindlichen  Ausländer  oder  einer  feindlichen  Gesellschaft ­
  oder  für  diese  benutzt  worden  sind,  Widerstand

leistet,  macht  sich  einer  Zuwiderhandlung  gegen  diese
Verordnung  schuldig.
(16.)  Vorbehaltlich  der  Vorschriften  dieser  Verordnung ­
  hat  sich  jeder  Liquidator  nach  den  ihm  von  dem
Gouverneur  zu  gebenden  Anweisungen  zu  richten.
5.  (1.)  Wenn  es  dem  Gouverneur  scheint,  daß
eine  Firma  ganz  oder  teilweise  aus  feindlichen  Ausländern ­
  besteht  oder  eine  Gesellschaft  eine  feindliche
Gesellschaft  ist  oder  daß  eine  Person,  Firma  oder  Gesellschaft ­
  als  Vertreterin  für  einen  feindlichen  Ausländer
oder  eine  feindliche  Gesellschaft  tätig  ist,  so  kann  er  durch
schriftlichen  Befehl  jemanden  beauftragen,
a)  die  Bücher  und  Geschästspapiere  einzusehen,
welche  solcher  Person,  Firma  oder  Gesellschaft
gehören  oder  die  unter  ihrer  Aufsicht  stehen;
b)  Personen,  die  imstande  sind,  Angaben  über  die
Zusammensetzung  der  Firma  oder  Gesellschaft
oder  über  den  Geschäftsbetrieb  solcher  Person,
Firma  oder  Gesellschaft  zu  machen,  zur  Abgabe
der  erforderlichen  Aufschlüffe  zu  veranlassen;  und
e)  Geschäftsräume,  die  in  Verbindung  mit  dem
Geschäftsbetriebe  benutzt  werden,  zu  durchsuchen.
(2.)  Wer
a)  solche  Bücher  und  Schriftstücke  unter  seiner  Aufsicht ­
  oder  Zugang  dazu  hat,  aber  deren  Vorlegung ­
  unterläßt  oder  verabsäumt,  oder
b)  auf  die  Aufforderung  hin,  nähere  Angaben  im
vorstehenden  Sinne  zu  machen,  dies  verweigert
oder  verabsäumt,
macht  sich  einer  Zuwiderhandlung  dieser  Verordnung
schuldig.
(6.)  Wenn  ein  Unternehmen  eines  feindlichen  Ausländers ­
  oder  einer  feindlichen  Gesellschaft  aufgelöst  und
der  Maffebestand  gemäß  Abschnitt  4  (9.)  behandelt  worden
ist,  so  sind  die  Bücher,  Geschäftspapiere,  Rechnungen  und
Schriftstücke  des  feindlichen  Ausländers  oder  der  feindlichen ­
  Gesellschaft  zu  vernichten  oder  nach  Anweisung
des  Gouverneurs  anderswie  zu  behandeln.
7.  Wer  eine  Zuwiderhandlung  gegen  diese  Verordnung ­
  begeht,  wird  mit  Gefängnis  irgendwelcher  Art
bis  zu  12  Monaten  und  einer  Geldstrafe  bis  zu  5000
Dollar  bestraft.
(„Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landtvictschaft
  Nr.  20  vom  17.  März  1915.")
Trinidad  und  Tobago.
Überwachung  feindlicher  Ausländer  und  Liquidation ­
  ihrer  Unternehmungen.
Eine  Verordnung  des  Gouverneurs  vom  31.  Oktober
1914  —  Nr.  62  vom  Jahre  1914  —  bestimmt  folgendes:
Mit  Rücksicht  darauf,  daß  zwischen  seiner  Majestät
und  dem  Deutschen  Reiche  sowie  der  Doppelmonarchie
Österreich-Ungarn  Krieg  besteht,
und  da  es  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit
angebracht  erscheint,  in  der  Kolonie  die  Ausführung
von  Geschäften  durch  Personen  deutscher  oder  österreichisch-ungarischer ­
  Staatsangehörigkeit  zu  verbieten,
und  da  es  erforderlich  ist,  Vorkehrungen  zu  treffen
für  die  Liquidierung  aller  Geschäfte,  welche  von  Per--



9»
        <pb n="137" />
        132
fönen,  die  den  genannten  Staaten  angehören,  oder  für
solche  oder  zu  ihren  Gunsten  betrieben  werden,
so  wird  hiemit  folgendes  verordnet:
1.  In  dieser  Verordnung  bedeutet:
a)  „feindlicher  Ausländer"  jede  Person  deutscher
oder  österreichisch-ungarischer  Staatsangehörigkeit, ­

b)  „Liquidationsausschuß"  solche  Personen,  die
zur  Liquidierung  der  Geschäfte  feindlicher
Ausländer  berufen  sind.
2.  Vom  Tage  dieser  Verordnung  ab  ist  in  der
Kolonie  unbedingt  jede  Ausführung  von  Geschäften
durch  feindliche  Ausländer,  für  solche  oder  zu  ihren
Gunsten  verboten,  insoweit  es  nach  Ermeffen  des  Liquidationsausschusses
  nicht  für  die  Liquidierung  der  Geschäfte ­
  selbst  erforderlich  sein  sollte.
3.  Alle  Geschäfte,  die  nach  vorstehendem  bisher
von  feindlichen  Ausländern,  für  solche  oder  zu  ihren
Gunsten  betrieben  worden  sind,  sind  sobald  als  möglich
und  durchführbar  von  dem  Liquidationsausschuß  oder
unter  seiner  Oberaufsicht  und  Überwachung  zu  liquidieren.
4.  Die  Vermögensmassen  der  so  aufgelösten  Geschäfte ­
  sind  von  dem  Liquidakiousausschufse  zu  sammeln,
bis  darüber  durch  Anweisung  des  Gouverneurs  Verfügung ­
  getroffen  wird.
(Trinidad,  and  Tobago  Gazette  Extraordinary  vom
31.  Oktober  1914.)
(Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft
Nr.  31,  vom  24.  April  1915.)
Australischer  Staateubuud.
Talents.  War  Measures,  Statutory  R  u  1  e
No.  174.  Effective  N  o  v.  19,  1914,
Provisional  Regulations  und  er  tbe  Patents  Act  1903-1909,
  and  the  Patents,  Trade  Marks  and  Designs
Acts  1914.
I,  Sir  Arthur  Stanley,  the  duly-appointed  Depnty
of  the  Governor-General,  in  accordance  with  the  provisions
  of  the  Constitution,  acting  with  the  ad  vice  of
the  Federal  Executive  Council,  hereby  certify  that,  on
account  of  urgency,  the  following  Regulations  ander
the  Patents  Act  1903-1909  and  the  Patents,
Trade  Marks  and  Designs  Acts  1914
should  come  into  Operation  as  from  the  date  of  the
commencement  of  the  Patents,  Trade  Marks
and  Designs  Acts  1914,  und  make  the  Regulations ­
  to  come  into  Operation  as  from  that  date  as
Provisional  Regulations.
Dated  this  third  day  of  December,  One  thousand
nine  hundred  and  fourteen.
Patents  (Temporary)  regulations.
Statutory  Rules  1914.  No.  174.
1.  These  Regulations  may  be  cited  as  the  Patents
(Temporary)  Regulations  1914.
2.  In  these  Regulations—
„Person  means“  and  includes.  in  addition  to  the
meaning  thereto  given  by  section  twenty-two  of  the

Acts  Interpretation  Act  1901,  any  Department ­
  of  the  Government  of  the  Commonwealth  or  of
a  State.
3.  (1)  Tne  Minister  may,  on  the  application  of
any  person,  and  subject  to  such  terms  and  conditions.
if  any,  as  he  thinks  fit,  Order  the  avoidance  or  Suspension, ­
  in  whole  or  in  pari,  of  any  patent  or  licence
the  person  entitled  to  the  benefit  of  which  is  a  subject
of  any  State  at  war  with  the  King,  and  the  Minister,
befere  granting  any  such  application,  may  require  to
be  satisfied  on  the  following  heads:  —
(a)  That  the  patentee  or  licensee  is  a  subject  of  a
State  at  war  with  the  King;
(b)  That  the  person  applying  intends  to  manufacture,
or  cause  to  be  manufactured,  the  patented  article,
or  to  carry  on,  or  cause  to  be  carried  on,  the
patented  process;  and
(c)  That  it  is  in  the  general  Interests  of  the  Commonwealth ­
  or  of  a  section  of  the  Community,  or  of
a  trade,  that  such  article  should  be  manufactured
or  such  process  carried  on  as  aforesaid^
(2)  The  fee  to  be  paid  on  any  such  application
shall  be  that  specified  in  the  First  Schedule  to  these
Regulations.
(3)  An  application  ander  this  Regulation  shall
be  in  accordance  with  the  form  in  the  Second  Schedule
to  these  Regulations,  and  shall  be  filed  at  the  Patent
Office.
4.  (1)  The  Minister  may,  at  any  time,  in  bis
absolute  discretion,  revoke  any  avoidance  or  Suspension ­
  of  any  patent  or  licence  ordered  by  him.
(2)  For  1he  purpose  of  exercising  in  any  case  the
powers  of  avoiding  or  suspending  a  patent  or  licence,
the  Minister  may  appoint  such  person  or  persons  as
he  thinks  fit  to  hold  an  inquiry.
(3)  Any  application  to  the  Minister  for  the  avoidance ­
  or  Suspension  of  any  patent  or  licence  may
be  referred  for  hearing  and  inquiry  to  such  person  or
persons  as  aforesaid,  who  shall  report  thereon  to  the
Minister.
5.  Notwithstanding  anything  in  these  Regulations
contained,  the  Minister  may,  at  any  time,  if  in  his
absolute  discretion  he  deems  it  expedient  in  the
public  Interest  so  to  do,  order  the  avoidance  or  Suspension ­
  in  whole  or  in  pari  of  any  such  patent  or
licence  upon  such  terms  and  conditions,  if  any,  as  he
thinks  fit.
6.  In  any  case  in  which  the  Minister  makes  an
order  in  pursuance  of  the  Patents,  Trade  Marks
and  Designs  Acts  1914  avoiding  or  suspending
a  patent  in  whole  or  in  pari,  the  Minister  may,  in  his
discretion,  grant  in  favour  of  persons,  other  than  the
subject  of  any  State  at  war  with  the  King,  licences  to
make  use,  exercise  or  vend  the  patented  Invention  so
avoided  or  suspended  upon  such  terms  and  conditions,
and  either  for  the  whole  term  of  the  patent  or  for
such  less  period  as  the  Minister  thinks  fit.
7.  The  Minister  may,  at  any  time  during  the  continnance
  of  these  Regulations,  direct  the  Commissioner
        <pb n="138" />
        133

of  Patents  to  avoid  or  suspend  any  application  made
nnder  the  Patents  Act  1903-1909  by  a  Subject
of  any  State  at  war  witb  the  King.
8.  The  Minister  or  the  Commissionen  may,  at  ony
time  during  the  continuance  of  these  Regulations»
extend  the  time  prescribed  by  the  Patents  Act
1903-1909,  or  any  Regulations  made  thereunder,  for
doing  aoy  act  or  filing  any  document,  upon  such  terms
and  Subject  to  such  conditions  as  he  thinks  fit,  in  the
following  cases,  namely:  —
(a)  Where  it  is  shown  to  bis  satisfaction  that  the
applicant  or  patentee,  as  the  case  may  be,  was
prevented  from  doing  the  said  act  or  filing  the
said  document  by  reason  of  active  Service  or
enforced  absence  from  the  Commonwealth,  or
any  other  circumstances  arising  from  the  present
state  of  war,  which,  in  the  opinion  of  the  Minister
or  the  Commissionen,  would  justify  such  extension;

(b)  Where  the  doing  of  any  act  would,  by  reason  of
the  circumstances  arising  from  the  present  state
of  war,  be  prejudicial  or  injurious  to  the  rights
or  Interests  of  any  applicant  or  patentee  as
aforesaid.
9.  (1)  All  things  required  or  authorized  to  be
done  by,  to  or  before  the  Minister,  other  than  the
granting  of  a  licence  under  Regulation  six  of  these
Regulations,  may  be  done  by  to  or  before  any  person
authorized  in  that  behalf  by  the  Minister.
(2)  All  documents  purporting  to  be  Orders  made
by  the  Minister  and  to  be  sealed  with  the  seal  of  the
Minister  or  to  be  signed  by  any  person  authorized  in
that  behalf  by  the  Minister,  sh  all  be  received  in  evidence
  and  shall  be  deemed  to  be  such  Orders  with  out
further  proof  unless  the  contrary  is  shown.
(3)  A  certificate  signed  by  the  Minister  that  any
order  made  or  act  done  is  the  ordqx  or  act  of  the
Minister  shall  be  conclusive  evidence  of  the  fact  so
certified.
(Gewerblicher  Rechtsschutz  und  Urheberrecht,  1915,
S.  92/93.)
Canada.
1.  Verordnung  vom  2.  Oktober  1914
betreffend  die  Aufhebung  oder  zeitweilige  Ausrerkraftsetzung
  von  Patenten  oder  Lizenzen,  die
Angehörigen  von  feindlichen  Staaten  erteilt  sind.
Die  Verordnung  wiederholt  im  Wesen  die  Bestimmungen ­
  der  britischen  Gesetze  vom  7.  Juni  und
28.  August  1914  betreffend  die  Aufhebung  oder  zeitweilige ­
  Außerkraftsetzung  der  Patente  oder  Lizenzen,  die
Angehörigen  der  gegenwärtig  mit  Großbitannien  kriegführenden ­
  Staaten  erteilt  wurden,  sowie  die  Vorschriften
der  zeitweiligen  Verordnungen  des  englischen  Handelsamtes ­
  vom  21.  August  und  21.  September  1914  zur
Durchführung  der  erwähnten  Gesetze.  Jedoch  ist  auf
folgende  Unterschiede  hinzuweisen:

1.  Die  von  den  britischen  Gesetzen  dem  Handelsakte ­
  eingeräumten  Besugmssc  werden  in  Kanada  vom
Patentkommissar  und  seinem  Gehilfen  ausgeübt.
2.  Die  für  einen  Antrag  auf  Aushebung  oder  zeitweilige ­
  Außerkraftsetzung  zu  entrichtende  Gebühr  beträgt
10  Dollar.
3.  Die  Frage  der  Übertragungen,  mit  der  sich  die
in  Großbritannien  geltenden  Bestimmungen  nicht  befassen, ­
  ist  folgendermaßen  geregelt:
Der  Kommissär  ist  befugt,  die  Registrierung  jeder
Patentübertragung  abzulehnen,  die  von  einem  Angehörigen ­
  eines  mit  Seiner  Majestät  kriegführenden  Staates
vorgenommen  und  bei  dem  Patentamte  am  14.  August
1914  oder  nach  diesem  Tage  hinterlegt  wurde,  wofern
er  nicht  überzeugt  ist,  daß  diese  Übertragung  im  guten
Glauben  und  nicht  in  der  Absicht  vorgenommen  wurde,
irgendwelche  Bestimmung  der  erwähnten  Verordnungen
und  Turchführungsvorschriften  zu  umgehen.
4.  Diese  Verordnung  tritt  am  4.  August  1914  in
Kraft.  (Osterr.  Patentblatt  1914,  S.  352.)
2.  Privy  Council  Canada
At  the  Government  House  at  Ottawa,  Monday  the
8th  day  of  February,  1915.
Present  :
His  Royal  Highness
The  Governor  General  in  Council:
His  Royal  Highness  the  Governor  General  in
Council  in  pursuance  of  the  provisions  of  an  Order
in  Council  of  date  the  6th  day  of  Jauuary,  1915,
respecting  the  granting  of  licenses  in  connection  with
the  Royal  Proclamations  relating  to  Trading  with  tho
Enemy,  published  in  the  Canada  Gazette  on  the  12th
day  of  September,  1914,  and  the  15th  day  of  October,
1914,  does  hereby  give  and  grant  license  to  all  persons
  resident,  carrying  on  business  or  being  in  the
Dominion  of  Canada;
To  pay  any  fees  necessary  for  obtaining  the
grant  or  for  obtaining  the  renewal  of  patents  or  for
obtaining  the  registration  of  Designs  or  Trade  Marks
or  the  renewal  of  such  registration  in  an  „enemy
country“;
And  also  to  pay  on  behalf  of  an  „enemy“  any
fees  payable  in  the  Dominion  of  Canada  on  application ­
  for  or  renewal  of  the  grant  of  a  patent  or  on
application  for  the  registration  of  Designs  or  Trade
Marks  or  the  renewal  of  such  registration
The  expression  „enemy  country“  herein  means  the
territories  of  the  German  Empire  and  of  the  Dual
Monarchy  of  Austria-Hungary,  together  with  all  the
Colonies  and  Dependencies  thereof,  as  well  as  the
Dominions  of  His  Imperial  Majesty  the  Sultan  of
Turkey  other  than  any  territory  in  the  occupation  of
His  Britannic  Majesty  or  His  Allies.
The  expression  „enemy“  herein  means  any  person
or  body  of  persons  of  whatever  nationality  resident
or  carrying  ou  business  in  the  enemy  country,  but
does  not  include  persons  of  enemy  nationality  who
        <pb n="139" />
        134

are  neither  resident  nor  carrying  on  business  in  the
enemy  country.  In  the  case  of  incorporated  bodies,
enemy  character  attaches  only  to  those  incorporated
in  an  enemy  country.
(Gewerblicher  Rechtsschutz  und  Urheberrecht  1915,  S.  93.)
Nen-Seeland.
IV  ar  Measures.  Patents,  Designs  and
Trade  Marks  Acts  and  Regulation  s,
Effective  Not.  2,  1914.
In  the  Patent  Office  Journal  (New
Z  e  a  1  a  n  d),  659,  appears  the  text  of  the  Patents,
Designs,  and  Trade  Marks  Amendment  Act,  1914
No.  48),  of  Nov.  2,  1914,  amending  and  becoming
part  of  the  Patents,  Designs,  and  Trade  Marks  Act.,
1911.  It  empowers  the  Governor,  by  Order  in  Council,
to  make  necessary  regulations  for  (a)  avoiding  enemy
Patents  or  licenses;  (b)  avoiding  or  suspending  registrations
  of  and  resulting  rights  in  enemy  owned
designs  or  trade  marks;  (c)  avoiding  or  suspending  any
application  made  under  the  combined  Acts,  now
known  as  the  „principal  Act“;  (d)  the  licencing  or
granting  to  other  persons  of  such  avoided  or  suspended
  rights;  and  (e)  extending  such  terms  for  legal
compliance  with  the  principal  Act  as  may  be  needed,
The  grantee  of  a  patent  under  this  Act  shall  be  considered
  to  he  the  person  entitled  to  the  benefit  of  the
patent,  save  proof  to  the  contrary,  when,  in  the  application, ­
  he  is  declared  the  Dominee  or  assignee  of  the
Inventur  or  bis  legal  snccessor.
For  the  purposes  of  this  Act,  an  enemy  is  defined
substantially  as  in  the  corresponding  British  Act.
Regulations  may  retroact  to  the  date  of  this  Act;
and  the  Act  and  its  regulations  shall  continue  in  force
until  six  months  after  the  dose  of  the  war.
By  virtue  of  this  Act  the  Governor  on  Dec.  14
1914,  issued  Patents  (Temporary)  Regulations,  1914,
effective  Dec.  17,  1914,  providing  that  before  avoidance
  or  Suspension—according  to  the  Act  —  the

Governor  in  Council  may  require  to  be  satisfied  (a)
that  the  patentee  or  licence  be  an  enemy;  (b)  that
the  applicant  for  license  intends  to  exploit  the  license
or  right;  and  (c)  whether  it  be  to  the  genoral  Interests
of  the  country  or  of  the  Community  that  such  article
be  manufactured  or  such  process  carried  on.  Avoidance
  or  Suspension  may  be  revoked,  or  the  patentee
may  be  required  to  compensate  for  his  restored  rights.
In  addition  Provision  is  made  regarding  the  fees,  forms
and  procedure  required.
The  Registrar  of  the  Patent  Office  is  empowered
to  make  such  necessary  rules  and  provisions  as  result
from  the  state  of  war  to  safeguard  the  rights  of
applicants  and  beneficiaries  under  the  Act,  and  to
graut  extensions  or  suspend  rules  for  reasons  due  to
the  state  of  war.
At  the  same  time  Trade  Marks  (Temporary)
Regulations,  1914,  were  issued,  relating  to  the  avoidance
  or  Suspension  of  trade  marks,  by  which  the
Governor  in  Council  before  so  acting  may  require
proof  that  (a)  the  proprietor  of  the  marks  is  the  Subject ­
  of  an  enemy  State;  (b)  that  the  applicant  intends
to  manufacture  or  cause  to  manufacture  the  articles  in
respect  of  which  the  trade  mark  is  registered;  and  (c)
that  such  avoidance  or  Suspension  is  for  the  public
good.  Additional  powers  of  the  Governor  in  Council
and  the  procedure  to  be  followed,  as  well  as  certain
discretionary  powers  of  the  Registrar,  are  analogous
to  those  contained  in  the  above  Patents  (Temporary)
Regulations.
In  the  Patent  Office  Journal  (New  Zealand).
666,  under  „Procedure  to  be  followed  .  .  .  under  the
above  Regulations“,  it  is  provided  under  (5)  as  follows:
„As  regards  inventions  for  which  patents  are  applied
for  by  the  nominee  or  assignee  of  the  inventor,  or
some  persons  deriving  the  invention  from  such  actual
'nventor,  fliese  will  be  treated  in  the  same  manner  as
if  made  directly  by  the  inventor.“
(Gewerblicher  Rechtsschutz  und  Urheberrecht  1915,  S.  94.)
        <pb n="140" />
        XIII.  Rußland*).

l.  Allgemeine  Maßnahmen.
Eine  kaiserliche  Verordnung  vom  28.  Juli  j
10.  August)  1914  bestimmt  folgendes:
1.  Alle  Vorrechte  und  Vergünstigungen,  die  Angehörige ­
  feindlicher  Länder  auf  Grund  von  Staatsverträgen ­
  oder  nach  dem  Grundsatz  der  Gegenseitigkeit  genießen. ­
  werden  aufgehoben.
Alle  Angehörigen  feindlicher  Länder,  sowohl  die
im  aktiven  Militärdienst  befindlichen  als  auch  diejenigen,
die  der  Einberufung  zum  Militärdienst  unterliegen,  sind
als  Kriegsgefangene  festzunehmen.
Die  zuständigen  Behörden  werden  ermächtigt,  die
Angehörigen  der  vorerwähnten  Länder  sowohl  aus
Rußland  als  auch  aus  den  verschiedenen  Gebieten  des
Reiches  auszuweisen,  auch  sie  festzunehmen  und  nach
anderen  Provinzen  und  Gegenden  zu  verschicken.
Angehörige  feindlicher  Länder  dürfen  nur  auf
Grund  besonderer  Erlaubnis  der  zuständigen  Behörden
nach  Rußland  kommen.
2.  Handelsschiffe  feindlicher  Länder,  die  in  russischen ­
  Häfen  durch  den  Krieg  überrascht  werden,  sind
festzuhalten.
Schiffe,  aus  deren  Bauart  sich  ergibt,  daß  ihre
Umwandlung  in  Kriegsschiffe  beabsichtigt  ist,  sind  gemäß
Art.  10  der  Vorschriften  betreffend  die  Seeprisen  mit
Beschlag  zu  belegen.
3.  Angehörige  neutraler  Länder  dürfen  ihre  Handelsbeziehungen ­
  mit  russischen  Häfen  und  Städten  unter
der  Bedingung  fortsetzen,  daß  sie  die  Anordnungen  der
Militär-  oder  Seebehörden  befolgen.
4.  Außer  den  in  Hinsicht  auf  Kriegsverhältnisse
durch  Gesetz  erlassenen  Vorschriften  sind  unter  der  Bedingung ­
  der  Gegenseitigkeit  die  folgenden  internationalen
Verträge  zu  beobachten:
1.  die  Pariser  Seerechtsdeklaration  vom  4./16.  April
1856;
2.  Die  St.  Petersburger  Deklaration  vom  29.  Novcmber/11.
  Dezember  1868,  betreffend  die  Nichtverwendung ­
  gewisser  Sprenggeschosse;
*)  Vergl.  Handelspolitische  Flugschriften,  herausgegeben ­
  vom  Handelsvertragsverein,  Berlin  u.  zw.:
Heft  8:  Dr.  Klibanski.  Materialien  zum  russischen
Handelskrieg  gegen  Deutschland.
Heft  11:  Dr.  Treuensels  und  Justizrat  Klibanski.
Die  Liquidation  der  Handelsunternehmungen  feindesländischer ­
  Staatsangehöriger  in  Rußland.  Die  teilweise
Verwendung  der  Übersetzungen  aus  diesen  beiden  Veröffentlichungen ­
  geschieht  mit  Genehmigung  des  Handelsvertragsvereines. ­


3.  zwei  auf  der  Ersten  Friedenskonferenz  im  Haag
am  17./29.  Juli  1899  unterzeichnete  Erklärun-.
  gen,  nämlich:
a)  Erklärung,  betreffend  die  Richtverwendung
von  Geschossen,  die  den  ausschließlichen  Zweck
haben,  erstickende  oder  giftige  Gase  zu  entwickeln; ­

b)  Erklärung,  betreffend  die  Nichtverwenduug
von  Geschossen,  die  sich  leicht  im  menschlichen
Körper  ausdehnen  oder  platt  drücken,  wie
Mantelgeschosse,  deren  harter  Mantel  den
Kern  nicht  ganz  bedeckt  oder  Einschnitte  hat;
4.  das  Genfer  Abkommen  vom  23.  Juni/6.  Juli
1906,  betreffend  die  Verbesserung  des  Loses  der
Verwundeten  und  Kranken  bei  den  im  Felde
stehenden  Heeren;
5.  sieben  auf  der  Zweiten  Friedenskonferenz  im
Haag  am  5./18.  Oktober  1907  unterzeichnete
Abkommen,  nämlich:
a)  Abkommen,  betreffend  die  Gesetze  und  Gebräuche ­
  des  Landkrieges;
l&amp;gt;)  Abkommen,  betreffend  die  Rechte  und  Pflichte»
der  neutralen  Mächte  und  Personen  im  Falle
eines  Landkrieges;
c)  Abkommen  über  die  Behandlung  der  feindlichen ­
  Kauffahrteischiffe  beim  Ausbruch  der
Feindseligkeiten;
ä)  Abkommen,  betreffend  die  Umwandlung  von
Kauffahrteischiffen  in  Kriegsschiffe;
e)  Abkommen,  betreffend  die  Beschießung  durch
Seestreitkräfte  in  Kriegszeiten;
f)  Abkommen,  betreffend  die  Anwendung  der
Grundsätze  des  Genfer  Abkommens  auf  den
Seekrieg,  und
g)  Abkommen  über  die  Rechte  und  Pflichten
der  Neutralen  im  Falle  eines  Seekrieges.
(Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft ­
  Nr.  121,  vom  24.  November  1914.)
2.  Zahlmigsverbot.
Ukas  vom  15./28.  November  1914.
Ein  kaiserlicher  Ukas  vom!5./28.  November
1914  (Ges.  Samml.  Act.  2923)  trifft  folgende  Anordnungen: ­

l.  Bis  auf  weiteres  wird  verboten,  ohne  Genehmigung ­
  des  Finanzministers  und  gegebenenfalls  des
!  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe:
        <pb n="141" />
        136

1.  die  Auszahlung  und  Überweisung  von  Geldsummen,
  Wertpapieren,  Silber,  Gold,  Platin
und  jeglicher  Art  von  Edelsteinen  sowie  Erzeugnissen ­
  aus  den  erwähnten  Metallen  und  Edelsteinen ­
  an  außerhalb  der  Grenzen  Rußlands
befindliche  österreichisch-ungarische  und  deutsche
Anstalten  und  Gesellschaften  sowie  auch  an
Staatsangehörige  Österreich  -  Ungarns  und
Deutschlands,  sei  es  unmittelbar  oder  durch
Vermittlung  anderer  Personen,  wo  diese  anderen
Personen  sich  auch  befinden  und  in  welchen
Rechtsverhältnissen  sie  zu  den  feindlichen  Untertanen ­
  stehen  sollten;
2.  die  Ausfuhr  ins  Ausland  von  Geld  und  Wertpapieren, ­
  Silber,  Gold  und  Platin  von  mehr  als
500  Rubel  für  die  Person,  nach  Berechnung  des
Wertes  der  Papiere  zum  Nennwert,  sowie  auch
die  Ausfuhr  von  Gegenständen  aus  Silber  und
Gold  und  anderer  Wertgegenstände  im  höheren
Betrage,  als  er  in  §  715  des  Zollgesetzes  vorgesehen ­
  ist;
3.  der  Zutritt  zu  Safes  in  Kreditanstalten  in  Vollmacht ­
  der  im  Punkt  1  dieses  Kapitels  genannten
Anstalten,  Gesellschaften,  Handelsgesellschasten
und  Personen,  die  sich  außerhalb  der  Grenzen
Rußlands  befinden.
H.  Das  in  Kap.  I,  Punkt  1,  bezeichnete  Verbot
erstreckt  sich  nicht  auf  die  Zahlung  von  Geldsummen,
die  den  außerhalb  Rußlands  sich  aushaltenden  österreichisch-ungarischen ­
  und  deutschen  Staatsangehörigen
geschuldet  werden,  wofern  sie  im  Reiche  Handels-  und
Gewerbeunternchmungen  oder  unbewegliches  Gut  besitzen ­
  und  die  Zahlungen  innerhalb  Rußlands  an  den
gesetzlich  bevollmächtigten  Verwalter  der  betreffenden
Unternehmungen  und  Güter  geleistet  werden.
III.  Die  der  Übertretung  der  in  Punkt  I,  Abt.  1,
enthaltenen  Bestimmungen  überführten  werden  mit  Gesängnis
  von  nicht  mehr  als  1  Jahr  und  4  Monaten
und  außerdem  mit  Geldstrafe  von  1000  bis  zu  25.000
Rubel  bestraft.  Der  gleichen  Strafe  unterliegen  diejenigen ­
  Personen,  welche  die  in  Kap.  I,  Punkt  2,  bezeichnete, ­
  zur  Ausfuhr  verbotene  Menge  Geld  oder  Wertsachen ­
  nach  dem  Ausland  schmuggeln  oder,  sei  es  über
die  Zollämter,  ohne  sie  der  Zollkontrolle  vorzuzeigen,
sei  es  außerhalb  der  Zollämter,  auszuführen  versuchen.
Die  bezeichneten  Wertsachen  werden  außerdem  eingezogen. ­

IV.  Die  der  Übertretung  der  in  Kap.  l,  Punkt  3,
enthaltenen  Bestimmungen  überführten  werden  mit
einer  Arreststrafe  von  nicht  über  drei  Monaten  oder
einer  Geldstrafe  von  nicht  über  300  Rubel  bcstrast.
V.  Die  in  den  vorhergehenden  Kapiteln  (III  und  IV)
angeführten  Vergehen  unterstehen  der  Beurteilung  durch
die  Bezirksgerichte.
VI.  Die  zugunsten  der  Gesellschaften  und  Personen
in  Kap.  I  verbotenen  Zahlungen  können  auf  Wunsch
der  Zahler  in  einen  besonderen,  in  der  Reichsbank  besonders ­
  zu  diesem  Zwecke  gebildeten  Fonds  eingezahlt

werden  nach  Bestimmungen,  die  vom  Finanzministerium
erlassen  werden.
VH.  Dem  Finanzminister  steht  nach  Einvernehmen
mit  dem  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  das  Recht
zu,  um  der  Übertretung  der  in  Kap.  I  vorgesehenen
Regeln  vorzubeugen,  eine  Überwachung  einzurichten,
welche  die  Einnahmen  und  Ausgaben  sowohl  der  in
Österreich-Ungarn  und  Deutschland  gebildeten  und  durch
besondere  Verfügungen  zur  Vornahme  von  Geschäftstätigkeit ­
  In  Rußland  zugelassenen  Aktiengesellschaften,
als  auch  der  Handelsgesellschaften  und  Kommanditgesellschaften ­
  kontrolliert,  deren  offener  Gesellschafter
zur  Zeit  der  Kriegserklärung  österreichisch-ungarischer
oder  deutscher  Staatsangehöriger  war,  oder  der  sich  zurzeit ­
  in  den  Reihen  des  feindlichen  Heeres  befindet,  sowie ­
  auch  von  solchen  Handels-  und  Gewerbeunternehmungen ­
  in  Rußland,  die  im  Besitze  von  außerhalb
Rußlands  wohnenden  österreichisch  -  ungarischen  und
deutschen  Untertanen  sind.  (S.  139.)
VIII.  Dem  Finanzminister  bleibt  es  nach  Einvernehmen ­
  mit  dem  Minister  für  Handel  und  Gewerbe
vorbehalten,  mit  Einwilligung  des  Oberkommandierenden
Ausnahmen  von  den  oben  angeführten  Regeln  zu  machen,
in  Bezug  auf  die  Zahlung,  Herausgabe,  Übersendung
und  Überweisung  von  Wertsachen  an  Anstalten,  Gesellschaften ­
  und  Personen,  die  sich  in  den  von  den  russischen ­
  Truppen  besetzten  feindlichen  Gebieten  befinden,
und  auch  in  Bezug  auf  die  Ausfuhr  von  Wertsachen
aus  dem  genannten  Gebiete.
(Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft ­
  Nr.  128  vom  19.  Dezember  1914.)
Der  Finanzminister  macht  folgende  Grundsätze ­
  zur  Bildung  eines  speziellen  Fonds  für
Zahlungen  an  Untertanen  feindlicher  Staaten
bekannt:  (Verordnung  vom  19.  November,  Nr.  3046.)
1.  Zur  Annahme  von  Zahlungen,  die  auf  Grund
derAbt.  VI.des  allerhöchstenUkas  vom  28.November  1914
erfolgen,  welche  zur  Deckung  von  Verbindlichkeiten  an
österreichisch-ungarische,  deutsche  und  türkische  Untertanen,
Gesellschaften,  Genossenschaften  und  Gründungen  bestimmt ­
  sind,  wird  beim  Petrogradschen  Kontor  der  Reichsbank ­
  ein  spezieller  Fonds  gegründet.
2.  Die  Erlaubnis  zur  Auszahlung  aus  dem  speziellen
Fonds  wird  von  einer  speziellen  Kanzlei  der  Kreditabteilung ­
  erteilt.
3.  Zahlungen,  welche  der  Anrechnung  in  diesem
Fonds  unterliegen,  können  auch  von  den  übrigen  An
stalten  der  Reichsbank  angenommen  werden,  wobei  die
Überweisung  dieser  Zahlungen  an  das  Petrogradsche
Kontor  der  Bank  laut  den  allgemeinen  Bestimmungen  für
Geldüberweisungen  unter  Einhebung  der  übcrweisnngsgebühr
  vom  Einzahler  erfolgt.
4.  Die  Summen  werden  in  russischer  Valuta  und
unter  speziellen  Vormerkungen  eingetragen,  in  welchen
angegeben  werden  muß,  von  wem  und  an  wen  die
Zahlung  erfolgt  und  aus  welchem  Grunde.
5.  Die  Bankanstalten  erteilen  über  den  Empfang
des  Geldes  eine  Quittung  und  Duplikate,  welche  für
        <pb n="142" />
        137

Rechnung  des  Einzahlers  laut  Stempelgesetz  gestempelt
werden;  in  den  Quittungen,  Duplikaten  und  den  Talons ­
  hiezu  werden  sämtliche  in  den  Vormerkungen  angegebenen ­
  Daten  angeführt.  Die  bezeichneten  Quittungen ­
  und  Duplikate  können  nicht  durch  Indossierung
abgetreten  werden.
6-  Die  Talons  der  Quittungen,  bestätigt  von  der
Bankanstalt,  werden  an  das  Petrogradsche  Kontor  der
Reichsbank  eingesandt.
7.  Nach  Erteilung  der  Erlaubnis  auf  Herausgabe
der  Summen,  die  in  diesen  Fonds  eingezahlt  wurden,
wird  die  Herausgabe  an  die  in  den  Quittungen  angegebene ­
  Person,  Firma  oder  Anstalt  Lei  Vorlegung
des  Quittungsduplikates  von  seiten  des  Petrogradschen
Kontors  der  Reichsbank  vollzogen;  letzteres  untersucht
nicht  den  Grund  der  Zahlung.
8.  Die  Einzahler  der  Summen  in  den  Fonds
können  die  eingezahlten  Beträge  unter  Vorlage  der  von
der  betreffenden  Bankanstalt  ausgestellten  Quittung
und  Duplikate  von  dem  Petrogradschen  Kontor  zurückerhalten. ­

Durch  Allerhöchsten  Ukas  vom  28.  November  1914
sind  die  unmittelbaren  und  mittelbaren  Zahlungen  an
feindliche  Untertanen,  Gesellschaften,  Anstalten  und  Genossenschaften, ­
  die  sich  außerhalb  des  Reiches  befinden,
verboten;  zur  Verhütung  einer  Umgehung  dieses  Verbots ­
  ist  die  Ausfuhr  ins  Ausland  von  Geldern,  Wertpapieren ­
  und  Edelmetallen  im  Betrage  von  mehr  als
500  Rubel  für  die  Person  unter  Aufsicht  des  Finanznünisters
  gestellt,  welchem  das  Recht  zusteht,  im  Einvernehmen ­
  mit  dem  Handelsminister  die  Ausfuhr  von
Geldern  und  Wertsachen  im  Betrage  von  mehr  als
500  Rubel  für  die  Person  nach  dem  Ausland  zu  gestatten. ­

In  Verbindung  mit  der  angegebenen  Bestimmung
hat  das  Finanzministerium  angeordnet,  daß  Banküberweisungen ­
  ins  Ausland  und  Ausstellung
von  Scheckvollmachten  auf  ausländische  Kreditanstalten ­
  als  Geschäfte,  die  wesentlich  Verfügungen
über  außerhalb  Rußlands  befindliche  Summen  sind,  von
russischen  Kreditanstalten  über  jede  Summe  ohne  vorherige
Erlaubnis  des  Finanzministers  vorgenommen  werden
können;  jedoch  sind  die  Kreditanstalten  hiebei  verpflichtet, ­
  Schecks,  Kreditbriefe  und  Überweisungen  nur  der
Bank  bekannten  Klienten  zu  geben,  wobei  von  letzteren
eine  verbindliche  Erklärung  auszustellen  ist  darüber  :
1.  daß  sie  die  auf  Schecks,  Kreditbriefe  und  Überweisungen ­
  erhaltenen  Geldsummen  weder  an  außerhalb
Rußlands  befindliche  österreichische,  ungarische,  deutsche
und  türkische  Anstalten,  Gesellschaften,  Genossenschaften,
noch  an  Untertanen  der  mit  Rußland  kriegführenden
Staaten,  sei  es  unmittelbar  oder  durch  Vermittlung
anderer  Personen  und  Anstalten,  wo  sich  solche  auch
immer  befinden  und  in  welchen  Rechtsverhältnissen  sie
zu  ihnen  auch  stehen  mögen,  abführen  werden;
L.  daß  sie  sich  verpflichten,  auf  Erfordern  der
Regierungsgewalt  Abrechnung  über  die  von  ihnen  im
Ausland  verausgabten  Summen  vorzulegen  unter

Vorlegung  der  Belege  wie  Rechnungen  über  Zahlung
gelauster  Waren,  getilgte  Wechselverbindlichkeiten  u.  dgl.
Zur  Verwirklichung  der  ordnungsmäßigen  Negierungsaussicht ­
  über  Zahlungen  nach  dem  Ausland
haben  die  Kreditanstalten  zweimal  monatlich  der  besonderen ­
  Kreditkanzlei  Auskunft  zu  erteilen  über  die  von
ihnen  ausgestellten  ausländischen  Schecks.  Überweisungen
und  Kreditbriefe,  unter  Angabe  der  Personen,  denen  sie
gegeben  sind,  der  Beträge  der  Schecks,  Überweisungen
und  Kreditbriefe  sowie  auch  der  Unterlagen  für  deren
Ausgabe.
(Rstsob  vom  17/30.  März  1915.)

Wie  die  „Rußkija  Wjedomosti"  erfahren,  wird  in
Regierungskreisen,  zusammenhängend  mit  einem  mit
Deutschland  zustande  gekommenen  Abkommen,  demzufolge ­
  den  aus  Rußland  abreisenden  deutschen  Untertanen, ­
  abweichend  vom  Erlaß  vom  28.  November  1914,
gestattet  wird,  alle  ihre  Sachen,  Geld  und  Wertgegenstände ­
  mitzunehmen,  ausgenommen  Goldmünzen  und
Bankeinlagen,  ein  neuer  Gesetzentwurf  etwa  folgenden
Inhalts  geplant:  Die  Ausfolgung  von  Bankeinlagen
in  bar,  wert-  und  zinstragenden  Papieren  und  Kupons
als  Einlagen,  von  Girokonti,  terminierten  Darlehen
und  Spezialkonti  an  feindliche  Untertanen  darf  500  Rubel ­
  nicht  übersteigen,  außer  wenn  eine  jedesmalige  Genehmigung ­
  erwirkt  ist.  Der  Abschluß  neuer  Verträge
über  die  Miete  von  Sicherheitsfächern  sowie  der  Zutritt
zu  ihnen  ist  feindlichen  Untertanen  verboten.
(Deutscher  Reichsanzeigcr  Nr.  125  vom  31.  Mai  1915.)
Verbot  an  die  Kreditinstitute,  Zahlungen
und  Bankeinlagen  feindlichen  Staatsangehörigen
auszufolgen  und  den  Zutritt  zu  den  Bankfachern  zu
gestatten.  (Sammlung  der  Gesetze  und  Verordnungen
Nr.  152  vom  31.  Mai  1915.)
Ukas  vom  22.  Mai  1915.
In  Anbetracht  der  Kriegsverhältnisse  haben  wir
geruht,  auf  Grund  des  §  87  des  Reichsgrundgesetzes  in
Verfolg  unseres  Ukas  vom  15./28.  November  v.  I.
folgendes  anzuordnen:
8  1.  Den  Reichs-,  Gemeinde-  sowie  privaten  Kreditanstalten ­
  ist  bis  auf  weitere  Verfügung  fürderhin
untersagt,
1.  den  innerhalb  des  russischen  Reiches  sich  befindenden ­
  feindesländischen  Untertanen  direkt  oder  sür  ihre
Rechnung  bar  Geld,  zinstragende  oder  Dividcndenpapiere
  oder  Kupons  solcher  zu  verabfolgen,
2.  auf  die  von  denselben  genrachten  Einlagen  und
daraushin  eröffneten  laufenden  Konti  sowie  aus  fällige
Darlehen  oder  in  Form  eines  Spezialkontos  Beträge
von  mehr  als  500  Rubel  monatlich  direkt  oder  für  ihre
Rechnung  auszuzahlen.
Die  betreffenden  zinstragenden  oder  Dividendenpapiere ­
  und  deren  Kupons  sind  dabei  zum  Nominalwert ­
  zu  berechnen.
8  2.  Eine  Zahlung  oder  Überweisung  größerer
Summen  als  500  Rubel  an  feindesländische  Unter-
        <pb n="143" />
        138

tauen  darf  nur  auf  eine  für  jeden  Einzelfall  einzuholende ­
  besondere  Genehmigung  des  für  das  Domizil
der  betreffenden  Kreditanstalt  zuständigen  Gouvernementschefs,
  bzw.  Kreischefs  oder  Stadtkommandanten
erfolgen;  —  an  solche  feindesländische  Untertanen,
welche  innerhalb  des  russischen  Reiches  industrielle
Unternehmungen  besitzen,  außerdem  nur  im  Einverständnis ­
  mit  dem  lokalen  Vertreter  des  Finanzministeriums ­
  nutz  des  Industrie-  und  Handelsministeriums.
8  3.  Der  Abschluß  neuer  Mietverträge  über  Safes
in  Banken  seitens  feindesländischer  Untertanen  innerhalb ­
  des  russischen  Reiches  sowie  ihr  Zutritt  zu  bereits
von  ihnen  gemieteten  Safes  ist  bis  auf  künftige  besondere ­
  Verfügung  verboten.  Falls  die  Genannten  oder
Bevollmächtigten  derselben  erscheinen,  um  irgend  etwas
aus  den  Safes  zu  entnehmen,  sind  die  letzteren  sofortiger ­
  Liquidation  zu  unterwerfen,  auf  Grund  der
vom  Finanzminister  im  Einverständnis  mit  dem
Minister  des  Innern  hiefür  aufgestellten  Bestimmungen.
8  4.  Die  in  den  §§  1  bis  3  dieses  Ukas  vorgesehenen ­
  Beschränkungen  betreffen  nicht  die  Inhaber
solcher  industrieller  Unternehmungen,  welche  der
Staatsaufsicht  von  Regierungsinspektoren  unterworfen
sind  (Ukas  vom  15./28.  November  1914,  §  2923
der  Gesetzessammlung)  und  Allerhöchst  bestätigter  Miuisterialbeschluß
  vom  16/29.  März  1915  (§  788  der
Gesetzessammlung).
8  5.  Übertretungen  der  §§  1  bis  3  dieses  Ukas
werden  mit  Haft  bis  zu  drei  Monaten  oder  Geldstrafe ­
  bis  zu  300  Rubeln  bestraft.
8  6.  Übertretungen  des  §  5  des  Ukas  unterliegen
dem  Urteil  der  Kreisgerichte.
8  7.  Dieser  Ukas  wird  vom  Finanzminister  telegraphisch ­
  bekanntgegeben.
Die  ausführenden  Bestimmungen  dazu  wird  der
Regierende  Senat  treffen.
Aus  „Materialien  zum  Russischen  Handelskrieg
gegen  Deutschland",  Nachtrag  111.)
Behandlung  der  Safes  feindesländischer  Untertanen. ­
  (Sammlung  der  Gesetze  und  Verordnungen
Nr.  158  vom  6.  Juni  1915.)
Gemäß  Absatz  111  des  Allerhöchsten  Ukas  an  den
Senat  vom  22.  Mai  1915  sind  vom  Finanzminister  in
Übereinstimmung  mit  dem  Minister  des  Inner»  folgende
Regeln  über  die  Zulassung  feindlicher  Untertanen  zu
den  von  ihnen  in  Kreditinstituten  gemieteten  Safes  rmd
deren  Liquidation  bestätigt  worden:
8  1-  Die  Verfügung  über  die  Safes,  die  vor  Ausgabe ­
  der  vorstehenden  Regeln  von  österreichisch-ungarischen, ­
  deutschen  oder  türkischen  Untertanen  in  russischen
Kreditanstalten  gemietet  worden  sind,  hört  auf.  Wenn
ein  Mieter  Zutritt  zu  dem  Safe  zu  erhalten  wünscht,
so  unterliegt  es  der  Liquidation  unter  den  folgenden
Bedingungen.
8  2.  Nach  der  Mitteilung  des  Mieters  au  die  Kreditanstalt, ­
  daß  er  zu  seinem  Safe  zugelassen  zu  werden
wünscht,  bringt  die  betreffende  Kreditanstalt  innerhalb

dreier  Tage  dieses  Verlangen  zur  Kenntnis  des  für
ihren  Geschäftssitz  zuständigen  Gouverneurs  oder  Stadtkommaudanteu
  (Gradonatschalnil)  zum  Zwecke  der  Abordnung ­
  eines  Beamten,  der  bei  der  Öffnung  des  Safes
gegenwärtig  zu  sein  hat.
8  3.  Die  Öffnung  des  Safes  erfolgt  in  Gegenwart ­
  des  in  §  2  erwähnten  Beamten,  sowie  eines  bevollmächtigten ­
  Vertreters  der  Kreditanstalt,  bei  welcher
der  Safe  gemietet  ist,  und  des  Mieters,  über  die
Öffnung  ist  ein  in  drei  Exemplaren  auszufertigendes
Protokoll,  in  welchem  der  Inhalt  des  Safes  genau
aufgeführt  wird,  aufzunehmen  und  von  den  Anwesenden
zu  unterschreiben.  Ein  Exemplar  desselben  genannten
Protokolls  wird  dem  bei  der  Eröffnung  anwesenden
Beamten,  eines  dem  ehemaligen  Mieter  des  Safes  ausgehändigt, ­
  das  dritte  bleibt  im  Archiv  der  Kreditanstalt.
Sollte  der  frühere  Mieter  des  Safes  die  Unterzeichnung
verweigern,  so  ist  seine  Unterschrift  durch  die  Unterschriften ­
  zweier  von  der  Kreditanstalt  hinzugezogenen
Zeugen  zu  ersetzen.
8  4.  Das  in  dem  Safe  vorgefundene  Bargeld
sowie  festverzinsliche  und  Dividenden-Papiere  werden
als  Depot  an  die  Kreditanstalt  abgegeben  bei  der  das  Safe
gemietet  war.  Auf  Verlangen  des  Mieters  kann  aber
auch  die  betreffende  Kreditanstalt  für  seine  Rechnung
das  Bargeld  in  den  bei  der  Reichsbank  auf  Grund
Absatz  VI  des  Allerhöchsten  Ukas  vom  28.  November  1914
gebildeten  Fonds,  die  festverzinslichen  und  Dividenden-Papiere
  in  eine  am  Platze  befindliche  Abteilung  der
Staatsbank,  welche  Depots  zur  Aufbewahrung  und
Verwaltung  annimmt,  einliefern.
Die  in  dem  Safe  vorgesundenen  Gegenstände  und
Dokumente  werden  mit  Ausnahme  solcher,  die  etwa
dem  Beamten  &amp;lt;8  2)  verdächtig  erscheinen,  dem  ehemaligen ­
  Mieter  alsbald  ausgehändigt.
8  5.  Hierauf  erstattet  die  Kreditanstalt  dem  ehemaligen ­
  Mieter  die  Leihgebühr  für  die  Zeit  bis  zum
Ablauf  der  Mietfrist  und  hat  von  diesem  Augenblick
das  Recht,  mit  dem  betreffenden  Safe  nach  ihrem  Gutdünken ­
  zu  verfahren.
8  6.  Wenn  russische  Untertanen  oder  Untertanen
der  befreundeten  und  neutralen  Staaten  ihnen  gehöriges
Bargeld,  Wertpapiere,  Dokumente  und  Gegenstände  vor
Kriegsausbruch  in  Safes  hinterlegt  haben,  welche  von
österreichisch-ungarischen,  deutschen  oder  türkischen  Untertanen ­
  in  russischen  Kreditanstalten  gemietet  sind,  so
können  sie,  wenn  sie  einwandfreies  Beweismaterial
darüber  erbringen,  bei  dem  zuständigen  Gouverneur
oder  Stadtkommandanten  lGradonatschalnik)  vorstellig
werden,  daß  ihnen  diese  Bargelder,  Wertpapiere,  Dokumente ­
  oder  Gegenstände  ausgehändigt  werden.
8  7.  In  allem  übrigen  finden  die  Vertragsvereinbarungen ­
  über  die  Miete  des  eröffneten  Safes  Anwendung, ­
  soweit  diese  nicht  den  vorstehenden  Paragraphen
widersprechen.
(Aus  „Materialien  zum  russischen  Handelskrieg  gegen
Deutschland";  Nachtrag  II.)
        <pb n="144" />
        139

Behandlung  der  an  Firmen  feindlicher  Staaten
ausgestellten  Wechsel.
Am  10./23.  Februar  wurden  im  Justizministeriuni
verschiedene  von  der  Kreditabteilung  aufgeworfene
Fragen  beraten,  die  mit  dem  Ukas  vom  28.  November
1914  zusammenhängen.
Es  wurde  beschlossen:
1.  daß  russische  Staatsbürger  an  deutsche  Firmen
ausgestellte  Wechsel  russischer  Firmen,  die  sie  in  Kommission ­
  erhielten,  nicht  zur  Vollstreckung  abgeben  dürfen,
da  die  deutschen  Firmen  bis  zur  Beendigung  des
Krieges  keinen  Rechtsschutz  mehr  in  Rußland  haben;
2.  daß  Ausländer,  die  Rußland  verlassen,  berechtigt ­
  sind,  Wechsel  mitzunehmen;
3.  die  Kontrolle  über  die  Ausstellung  von  Schecks
und  Geldüberweisungen  nach  dem  Ausland  zu  verschärfen ­
  ;
4.  das  von  den  Industriellen  Kurlands  erbetene
zweimonatige  Moratorium  abzulehnen,  in  dringenden
Fällen  Vorzugskredit  einzuräumen.
(Birschewyje  Wjedomosti  vom  11./24.  Februar  1915.)
3.  Staatliche  Überwachung.
i.
Abschnitt  VII  des  Ukas  vom  15./28.  November  1914.
(Siehe  Seite  136.)
II.
Reglement  des  Finanzministers  im  Einvernehmen ­
  mit  dem  Handelsmini  st  er
betreffend  die  Aufsicht  über  die  im  Abschnitt  VII
des  A.  h.  Ukas  vom  15./28.  November  1014,
(Ges.  Sammt.  Art.  2023)  genannten  Unternehmungen. ­
  Art.  64  (enthalten  in  Nr.  7  der  Sammlung
der  Gesetze  und  Regierungsverordnungen  I.  Teil  vom
6./19.  Jänner  1915).
1.  In  Entsprechung  des  Abschnittes  VII  des  A.  h.
Ukases  vom  15./28.  November  1914  ernennt  der  Finanzminister ­
  besondere  Regierungsinspektoren  zur  Beanssichtigung
  der  Einnahmen  und  Ausgaben  bei  den
in  Österreich,  Ungarn,  Deutschland  und  der  Türkei  errichteten ­
  und  auf  Grund  besonderer  Verordnungen  zur
Ausübung  ihrer  Tätigkeit  in  Rußland  zugelassenen  Aktiengesellschaften, ­
  bei  den  offenen  und  Kommanditgesellschaften, ­
  denen  ein  österreichischer,  ungarischer,  deutscher
oder  türkischer  Staatsangehöriger,  der  in  den  Reihen
der  feindlichen  Heere  steht,  als  offener  Gesellschafter  angehört ­
  oder  bei  Kriegsausbruch  angehört  hat,  ferner
bei  jenen  Handels-  und  Jndustrieunternehmungen  im
Reiche,  welche  österreichischen,  ungarischen,  deutschen  und
türkischen  Staatsangehörigen,  welche  sich  außerhalb
Rußlands  aufhalten,  gehören.
2.  Die  Aussicht  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben
der  im  Art.  1  genannten  Unternehmungen  wird  zu  dem
Zwecke  organisiert,  um  jegliche  Zahlung,  Ausfolgung,
Übersendung  und  Überweisung  von  was  immer  für
Geldsummen,  Wertpapieren,  Silber,  Gold  und  Platin,
sowie  aller  Arten  von  Edelsteinen,  ebenso  von  Erzeugnissen ­

  aus  diesen  Metallen  und  Steinen,  welche  durch
diese  Unternehmungen  an  außerhalb  Rußlands  befindliche ­
  österreichische,  ungarische,  deutsche  und  türkische
Anstalten,  Gesellschaften  und  Genossenschaften,  sowie  an
Staatsangehörige  Österreichs,  Ungarns,  Deutschlands
und  der  Türkei,  erfolgen  könnten,  hintanzuhalten  und
zwar  sowohl  unmittelbare  als  auch  solche  durch  Vermittlung ­
  dritter  Personen  oder  Anstalten,  wo  immer
diese  sich  auch  befinden  und  in  was  inimer  für  Rechtsverhältnissen ­
  sie  auch  zu  ihnen  stehen  mögen.
3.  Dem  Regierungsinspektor  steht  das  Recht  zu,
im  Falle  irgend  eines  Verdachtes,  Ausklärungen  über
die  vorgenommenen  Zahlungen  zu  fordern,  ebenso  kann
er  Einsicht  in  die  Geschäftsbücher,  Korrespondenz  und
in  alle  auf  die  Geschäfte  der  Unternehmung  bezüglichen
Dokumente  verlangen.  Diese  Dokumente  dürfen  vonr
Inspektor  nicht  außerhalb  des  Sitzes  der  Unternehmung
zr&amp;gt;r  Einsicht  verlangt  werden.
4.  Der  Regierungsinspektor  darf  nicht  zulassen,
daß  Bargeld,  zinsentragende  Wertpapiere,  Wechsel  und
andere  Wertobjekte  in  einer  den  Bestimmungen  des
Ukases  vom  15/28.  November  1914  nicht  entsprechenden
Weise  verwahrt  oder  aufgehoben  werden.
5.  Checks  und  andere  Dokumente  und  zwar  sowohl
zur  Forderung  als  zur  Zahlung  dienende,  müssen  mit  der
genehmigenden  Unterschrift  des  Regierungsinspektors
versehen  sein,  welche,  soweit  tunlich,  unverzüglich  erteilt ­
  werden  soll.
6.  Außer  den  vorerwähnten  Machtbefugnissen  obliegt ­
  es  dem  Regierungsinspcktor,  die  übrigen  gesetzlichen ­
  Maßregeln  zur  Durchführung  der  Anordnungen
des  A.  h.  Ukases  vom  15-/28.  November  1914  zu  treffen.
7.  Die  Ernennung  von  Inspektoren  wird  unter
Aufzählung  der  ihrer  Aufsicht  unterstellten  Unternehmungen ­
  im  „Prawitelstwenny  Westnik"  (Regierungsanzeiger) ­
  und  der  Torgowo—Promyschlennaja  Gazeta"
(Handels-  und  Industrie-  Zeitung)  publiziert  werden.
III.
Allerhöchst  bestätigter  Beschluß  des
Ministerrates  betreffend  die  Ernennung
von  Regierungsinspektoren  für  gewisse  Kategorien ­
  von  Handels-  und  Jndustrieunternehmnngen.
(Enthalten  sub.  Nr.  788  in  der  Sammlung  der  Gesetze
und  Regierungsverordnungen  vom  31.  März  1915,  Z.  98.)
Der  Herr  und  Kaiser  hat  am  16./29.  März  1915
über  Vorschlag  des  Ministerrates  auf  Grund  des  Art.  87
der  Staatsgrundgesetze  (Ges.  Sml.  Bd.  I,  1.  Teil,
Ausgabe  1906)  in  Abänderung  und  Ergänzung  der
bestehenden  Bestimmungen  anzuordnen  geruht:
I.  Der  Minister  der  Finanzen  ernennt  im  Einvernehmen ­
  mit  dem  Minister  für  Handel  und  Industrie
Regierungsinspektorcn  mit  den:  Aufträge  genauester
Aufsicht  über  eine  oder  mehrere  Unternehmungen  u.  zw.
zur  Aufsicht  über  folgende  Unternehmungen:  1.  Akticnoder
  Anteilscheingesellschaften,  welche  nach  russischem
Gesetze  errichtet  sind,  in  solchen  Fällen,  wenn  unter
den  Aktionären  (Anteilscheinbesitzern)  oder  in  der  Verwaltung ­
  sich  Angehörige  der  mit  Rußland  kriegführenden
        <pb n="145" />
        140

Staaten  befinden,  oder  wenn  Zweifel  darüber  entstehen,
ob  die  Aktien  (Anteilscheine)  oder  die  Verwaltung  tatsächlich ­
  in  die  Hände  russischer  Staatsangehöriger  bzw.
solcher  neutraler  oder  befreundeter  Staaten  übergegangen
sind;  2.  offenen  und  Kommanditgesellschaften,  zu  denen
Angehörige  feindlicher  Staaten  gehören  oder  bei  Kriegs-  i
ausbruch  gehörten;  3.  Handels-  und  Jndustrieunternehmungen,
  welche  Einzelbesitz  von  in  Rußland  lebenden
feindlichen  Untertanen  sind.
II.  Die  Pflichten  der  Regierungsinspektoren  (Art.  I)
in  Hinsicht  der  ihnen  übertragenen  Aufsicht  und  die
hiebei  von  ihnen  zu  beobachtende  Vorgangsweise,  wird
in  einer  besonderen,  vom  Finanzminister  im  Einverständnisse ­
  mit  dem  Minister  für  Handel  und  Industrie
zu  bestätigenden  Instruktion  festgesetzt,  welche  zur  allgemeinen ­
  Kenntnis  zu  vcrlautbaren  ist.
III.  Dem  Minister  der  Finanzen  steht  es  zu,  im
Einverständnis  mit  dem  Minister  für  Handel  und  Industrie ­
  jene  Inspektoren,  welche  auf  Grund  des  Abschnittes ­
  VII  des  Allerhöchsten  Ukases  vom  15/28.  November ­
  1914  (Sammlung  der  Gesetze  und  Regierungsverordnungen, ­
  Z.  2323)  zur  Beaufsichtigung  der  Geldeinnahmen
  und  -Ausgaben  gewisser  Unternehmungen
ernannt  wurden,  auch  mit  der  Ausübung  der  Aufsicht
über  die  Tätigkeit  dieser  Unternehmungen  zu  betrauen,
nach  Maßgabe  der  besonderen  im  Artikel  II  der  vorliegenden ­
  Verordnung  erwähnten  Instruktion.
IV.
Reglement  des  Finanzministers  im
Einvernehm  cnmitdemHandelsminister
betreffend  die  Aussicht  über  die  in  der  Allerhöchst ­
  bestätigten  Ministcrialvcrordnung  vom
16./2S).  März  erwähnten  Betriebe.  (Enthalten
sub.  Z.  832  in  der  Sammlung  der  Gesetze  und
Regierungsverordnungen  vom  8.  April  1915,  Nr.  107).
1.  In  Enlsprechung  der  am  16./29.  März  1915
Allerhöchst  bestätigten  Ministeratsverordnnng  (Sammlung ­
  der  Gesetze  und  Verordnungen  1915,  Z.  788)  ernennt ­
  der  Finanzminister  besondere  Inspektoren  zur
Aufsicht  über  die  Tätigkeit  von  Aktiengesellschaften  und
Anteilscheingenossenschaften,  welche  auf  Grund  russischen
Rechtes  errichtet  sind,  u.  zw.  in  jenen  Fällen,  wenn  im
Bestände  ihrer  Aktionäre,  Anteilinhaber  oder  ihrer  Administration ­
  Angehörige  der  mit  Rußland  kriegführenden
Staaten  sich  befinden,  oder  wenn  Zweifel  über  die
Effektivität  des  erfolgten  Überganges  der  Aktien  (Anteilscheine) ­
  bcziv.  der  Verwaltung  in  die  Hand  russischer
bczw.  verbündeter  oder  neutraler  Staatsangehörigen
vorliegen;  ferner  der  offenen  iinb  Kommanditgeseaschaftcn,
  denen  Angehörige  feindlicher  Staaten  angehören ­
  oder  zu  Kriegsbeginn  angehört  haben,  sowie
auch  den  Handels-  und  Jndustrieunternehmungen,
welche  den  in  Rußland  wohnhaften  Angehörigen  feindlicher ­
  Staaten  im  Einzelbesitz  angehören.
2.  Den  in  Punkt  1  genannten  Inspektoren  obliegt
außer  der  Aussicht  über  die  aus-  und  eingehenden
Gelder  der  unter  Kontrolle  gestellten  Unternehmungen

auf  Grund  der  vom  Finanzminister  im  Einvernehmen
mit  dem  Minister  für  Handel  und  Industrie  am
31.  Dezember  1914/13.  Jänner  1915  bestätigten  Reglements ­
  (Sanimlung  der  Gesetze  und  Verordnungen
1915,  Z.  64)  auch  die  allgemeine  Aufsicht  über  die  gesamte ­
  Tätigkeit  der  Unternehmung.
3.  Dem  Regierungsinspektor  steht  freier  Zutritt  zu
allen  Lokalitäten  der  Unternehmung  zwecks  Besichtigung
des  Ganges  der  gewerblichen  oder  kommerziellen  Tätigkeit ­
  zu,  auch  hat  er  das  Recht,  von  der  Verwaltung
des  Unternehmens  im  Falle  irgend  welcher  Zweifel,
Aufklärung  über  deren  Tätigkeit  und  ebenso  die  Vorlage ­
  der  Bücher  ingleichen  aller  Korrespondenzstücke  und
Dokumenle,  die  sich  auf  den  Betrieb  des  Unternehmens
beziehen,  zur  Durchsticht  zu  verlangen.  Die  erwähnten
Bücher  und  Dokumente  dürfen  vom  Inspektor  nicht
zur  Vorlage  außerhalb  der  Geschäftsräume  der  Unternehmung ­
  gefordert  werden.
4.  Der  Regierungsinspektor  nimmt  keinen  Anteil
an  der  Verwaltung  der  Geschäfte  des  Unternehmens,
es  obliegt  ihm  aber  die  Aufsicht  darüber,  daß  keine  der
Anordnungen  und  Maßregeln  der  Administration  im
Gegensatze  zu  den  Reichsinteresse  stehe.  Es  wird  ihm
daher  das  Recht  eingeräumt,  die  Durchführung  jener
gewerblichen  oder  kommerziellen  Operationen,  die  schädlich ­
  oder  gefährlich  für  das  Reich  erscheinen,  zu  sistieren,
wobei  der  Inspektor  hievon  unverzüglich,  nötigenfalls
auf  telegraphischcm  Wege,  im  Geleite  der  Erklärungen
der  Administration,  den  Ministern  der  Finanzen  und
für  Handel  und  Industrie  Meldung  zu  erstatten  hat,
um  von  ihnen  Instruktionen  zu  erhalten.
5.  Die  Ernennung  der  Regierungsinspektoren  wird,
unter  Anführung  der  ihrer  Aufsicht  unterstellten  Betriebe
im  „Prawitelstwenny  Westnik"  (Regierungsanzeiger)  und
in  der  „Torgowo-Promyschlennaja  Gazeta"  (Handelsund ­
  Jndustriezeitung)  veröffentlicht.
4.  Behandlung  feindlicher  Bändels-  und
Gewerbebetriebe.
Lösung  von  Gewerbescheinen  durch  die  Angehörigen ­
  der  mit  Rußland  kriegführenden  Staaten.
Liquidation  der  Handelsbetriebe.  8ab  Art.  157
enthalten  in  Nr.  20  der  Sammlung  der  Gesetze  und
Verordnungen  I.  Teil  vom  18./31.  Jänner  1915).
Ein  am  11./24.  Jänner  1915  auf  Beschluß  des
Ministerrates  erlassener  Ukas  hat  auf  Grund  des
Art.  87  der  Reichsgrundgesetze  (Sammlung  der  Gesetze,
Bd.  1,  T.  1,  Ausgabe  1906)  in  Abänderung,  Ergänzung
und  Aufhebung  der  entsprechenden  gesetzlichen  Bestimmungen ­
  folgendes  bestimmt:
1.  Gewerbescheine  für  Handelsunternehmungen  und
persönliche  Gewerbetätigkeit  dürfen  den  Untertanen  der
mit  Rußland  kriegführenden  Staaten  nicht  ausgestellt
werden,  ebensowenig  Vertretern  von  offenen  und  Kommanditgesellschaften, ­
  unter  deren  Gesellschaftern  Untertanen ­
  dieser  Staaten  sich  befinden,  ferner  ebensowenig
Vertretern  von  zu  öffentlicher  Rechnungslegung  ver-
        <pb n="146" />
        141

pflichteten  Gesellschaften  und  Anstalten,  die  auf  Grund
der  Gesetzesbestimmungen  der  mit  Nußland  kriegführenden ­
  Mächte  gegründet  und  in  vorgeschriebener
Ordnung  zum  Betrieb  in  Rußland  zugelassen  sind.
2.  Handelsunternehmungen  der  in  Punkt  1
bezeichneten  Personen,  Gesellschaften,  Genossenschaften
und  Anstalten  sind  zu  schließen  und  die  persönlichen  Gewerbebetriebe ­
  sind  einzustellen,  wobei  für  die  Liquidation
der  Geschäfte  eine  Frist  bis  zum  1.  April  1915  gegeben
wird.  Innerhalb  dieser  Frist  können  die  genannten  Personen, ­
  Gesellschaften,  Genossenschaften  und  Anstalten
ihre  Tätigkeit  unter  der  Bedingung  fortsetzen,  daß  sie
zu  diesem  Zwecke  besondere  Gewerbescheine  lösen,  deren
Preis  ein  Viertel  des  Doppelten  des  für  das  Jahr  1915
für  gleichartige  Scheine  zu  zahlenden  Jahrespreises
beträgt,  oder  für  persönliche  Gewerbetätigkeit  das
Doppelte  des  Jahrespreises  für  1915,  auf  3  Monate
berechnet.
3.  Gewerbescheine  für  das  Jahr  1915  für  industrielle ­
  Unternehmen  können  den  Untertanen  der  mit
Rußland  kriegführenden  Staaten,  den  Vertretern  offener
und  Kommanditgesellschaften,  unter  deren  Teilhabern
sich  Untertanen  feindlicher  Staaten  befinden,  ferner
Vertretem  solcher  von  zur  öffentlichen  Rechnungslegung
verpflichteten  Gesellschaften  und  Anstalten,  die  auf
Grund  von  Gesetzesbestimmungen  der  mit  Rußland
kriegführenden  Mächte  errichtet  und  in  vorgeschriebener
Ordnung  zum  Gewerbebetrieb  in  Rußland  zugelassen
sind,  nur  dann  ausgestellt  werden,  wenn  diese  Personen,
Gesellschaften,  Genossenschaften  und  Anstalten  ihre  Gewerbetätigkeit ­
  schon  im  Jahre  1914  ausgeübt  haben.
Die  Ausstellung  der  Gewerbescheine  erfolgt  dann
unter  folgenden  Bedingungen:
a)  Um  Gewerbescheine  für  industrielle  Unternehmungen ­
  zu  erhalten,  müssen  die  in  diesem
Punkt  3  erwähnten  Vertreter  und  Personen  den
die  Gewerbescheine  erteilenden  Behörden  einen
nach  der  Art  des  Gewerbes,  der  Kategorie  und
des  Betriebsortes  den  für  das  Jahr  1915  erbetenen ­
  identischen  Schein  vorlegen,  der  derselben
Person,  Gesellschaft,  Genossenschaft  oder  Anstalt
für  das  Jahr  1914  ausgefolgt  wurde.
b)  Von  den  Gewerbeunternehmungen  der  in  diesem
Punkt  3  erwähnten  Personen,  Gesellschaften,
Genossenschaften  und  Anstalten  wird  die  Staatsgewerbesteuer, ­
  und  zwar  sowohl  die  Grundgewerbesteuer ­
  als  die  Ergänzungssteucr  in  doppeltem
Betrag,  in  dem  sie  für  das  Jahr  1915  vorgesehen ­
  war,  erhoben.
e)  Das  Recht,  Handlungsreisende  zu  haben  wird
nur  denjenigen  in  diesem  Punkte  3  erwähnten
Personen.  Gesellschaften,  Genossenschaften  und
Anstalten  zuerteilt,  die  für  das  Jahr  1915  einen
Gewerbeschein  gelöst  haben,  dessen  Preis  nicht
weniger  als  500  Rubel  beträgt.
4)  Sollten  im  Lause  des  Jahres  1915  in  Bezug
auf  die  Rechte  der  in  diesem  Punkte  3  erwähnten
Personen,  Gesellschaften,  Genossenschaften  und

Anstalten  noch  weitere  Einschränkungen  erfolgen,
so  werden  diese  Personen,  Gesellschaften  und
Anstalten  alle  Folgen  dieser  Einschränkungen  zu
tragen  haben,  wobei  ihnen  jedoch  auf  ihr  Ersuchen ­
  der  überschüssige  Betrag  der  bezahlten
Gewerbesteuer  für  die  entsprechende  Zeit  zurückvergütet ­
  wird.
4.  Dem  Finanzminister  wird  aufgetragen,  seine
durch  die  Punkte  1  bis  3  erforderlichen  Verfügungen
auf  telcgraphischein  Wege  zur  Ausführung  zu  bringen.
Der  Finanzmini  st  er  sandte  am
18.  März  1915  an  die  Vor  st  eher  sämtlicher
Kameralhöfe  das  nach  st  eh  ende  Rundschreiben ­
  über  die  Anwendung  des  Lignidierungsgesetzes
  vom  11.  Jänner  1915.
I.  Bei  der  Frage  wegen  Einstellung  der  Tätigkeit
der  Handelsbetriebe,  die  mit  gewerblichen  Betrieben
verbunden  sind,  ist  im  Auge  zu  behalten,  daß  der  Großverkauf ­
  von  Fabrikaten  eigener  Erzeugung,  der  von
Untertanen  feindlicher  Staaten  aus  dem  Gewerbebetrieb ­
  oder  aus  den,  sei  es  bei  diesem,  sei  es  innerhalb
des  Ortes,  wo  sich  der  Gewerbetrieb  befindet,  unterhaltenen ­
  Kontoren  oder  Handelsbetrieben  vorgenommen ­
  wird,  ebenso  der  gedachte  Verkauf  eigener  Erzeugnisse, ­
  der  von  den  bezeichneten  Untertanen  unmittelbar
aus  ihrem  Gewerbetriebe  vorgenommen  wird,  als  eine
Tätigkeit  der  gewerblichen  Unternehmungen  anzusehen
sind  und  daher  der  Schließung  oder  Einstellung  am
1.  April  1915  in  Gemäßheit  des  bezeichneten  Gesetzes
vom  11.  Jänner  1915  nicht  unterliegen.
Umgekehrt  unterliegen  alle  diejenigen  Betriebe  wie
Bäckereien,  Konditoreien,  Wurstfabriken  u.  a.,  soweit
sie  als  Handelsbetriebe,  für  welche  besondere  Gewerbezeugnisse ­
  zu  lösen  sind,  anzusehen  sind,  der  Schließung
am  1.  April  1915,  sollte  auch  in  diesen  Geschäften  der
Einzel-  und  Kleinverkauf  nur  der  Erzeugnisse  der  eigenen
Gewerbetriebe  erfolgen.
5.  Feindlichen  Untertanen  gehörige  Handels-  und
Gewerbetriebe  können  gemäß  Artikel  438  des  Gesetzes,
betreffend  direkte  Steuern,  auf  andere  Personen  russischer ­
  oder  neutraler  Staatsangehörigkeit  übertragen
werden,  wobei  bei  der  Übertragung  des  Gewerbezeugnisses ­
  darauf  zu  achten  ist,  daß  für  dieses  gemäß
Artikel  2  des  Gesetzes  vom  11.  Jänner  1915  für  das
erste  Vierteljahr  (die  Steuer  d.  ü.)  in  doppeltem  Betrage ­
  für  das  Jahr  1915  festgesetzten  Jahressatzes  entrichtet ­
  wird.
Die  Handels-  und  Gewerbebetriebe  anlangend,  die
infolge  des  Todes  ihrer  feindesländischen  Besitzer  auf
deren  gesetzliche  Rechtsnachfolger  übergegangen  sind,  so
bestehen  keine  gesetzlichen  Hinderungsgründe  gegen  die
Erteilung  der  ordnungsmäßigen  Gewerbezeugnisse  für
solche  Betriebe  an  die  gesetzlichen  Rechtsnachfolger  der
verstorbenen  Eigentümer,  welche  die  unnüttelbaren  Fortsetzer ­
  der  Handels-  und  Gewerbebetriebe  der  Verstorbenen ­
  sind,  unter  der  Voraussetzung,  daß  die  im  Gesetze
        <pb n="147" />
        142

vom  11.  Jänner  1915  und  im  Rundschreiben  des  Finanzministeriums ­
  vom  22.  Jänner  1915,  Nr.  923,  gegebenen
Vorschriften  beobachtet  werden.
Ter  Übergang  dagegen  von  Handels-  und  Gewerbebetrieben ­
  russischer  oder  neutraler  Untertanen  auf  Angehörige ­
  feindlicher  Staaten  ist  nicht  zulässig.
3.  Unter  den  persönlichen  gewerblichen  Beschäftigungen, ­
  die  nach  Ziffer  2  des  Gesetzes  vom  11.  Jänner
1915  der  Schließung  am  1.  Jänner  1915  (wohl
1.  April  1915)  unterliegen,  sind  nur  diejenigen  zu  verstehen, ­
  für  deren  Verrichtung  Gewerbesteuer  gemäß
Artikel  427  des  Gesetzes,  betreffend  die  direkten  Steuern,
oder  durch  Lösung  von  Gewerbezeugnissen  für  persönliche ­
  gewerbliche  Beschäftigungen  an  die  Staatskasse  zu
entrichten  ist.
Demgemäß  erstreckt  sich  die  Geltung  der  Ziffer  6
des  Rundschreibens  des  Finanzministers  vom  22.  Jänner ­
  1915,  Nr.  923,  nicht  auf  die  persönlichen  gewerblichen ­
  Beschäftigungen  solcher  feindesländischer  Untertanen, ­
  die  in  handelsgewerblichen  Betrieben  dieser  Untertanen ­
  als  Arbeiter,  als  Personen  freier  Gewerbe,  Rechtsberater, ­
  wissenschaftliche  Chemiker  beschäftigt  waren,
die  von  der  Entrichtung  persönlicher  Gewerbesteuer
frei  sind.
Die  Betreibung  der  Rückstände  der  persönlichen
Gewerbesteuer  von  seindesländischen  Untertanen  anlangend, ­
  die  in  zur  (öffentlichen  d.  ü.)  Rechnungslegung
verpflichteten  Unternehmen  angestellt  sind,  welche  nicht
den  Kameralhöfen  unterstehen,  in  deren  Bezirk  die
feindesländischen  Untertanen  ihre  persönlichen  gewerblichen ­
  Beschäftigungen  verrichteten,  so  haben  solche  Betreibungen ­
  zu  den  Obliegenheiten  derjenigen  Kameralhöfe
  zu  gehören,  in  deren  Bezirke  die  genannten  Untertanen ­
  ihre  persönlichen  gewerblichen  Beschäftigungen
verrichten.
4.  Einige  Kameralhöfe  haben  die  Frage  wegen  des
weiteren  Schicksals  der  Darlehens-  und  Kreditgesellschaften ­
  angeregt,  zu  deren  Mitgliedern  Untertanen
feindlicher  Staaten  gehören.
Mit  Rücksicht  darauf,  daß  diese  Gesellschaften  besondere, ­
  nach  den  russischen  Gesetzen  gegründete  Unternehmungen ­
  sind,  sind  sie  als  der  Wirksainkeit  des  Gesetzes ­
  vom  11.  Jänner  1915  nicht  unterliegend  zu
betrachten,  sollten  auch  zu  den  Mitgliedern  solcher
Gesellschaften  Untertanen  feindlicher  Staaten  gehören.
Die  Kameralhöfe  haben  indessen  den  örtlichen  Abteilungen ­
  der  Staatsbank  alle  solche  Gesellschaften  anzugeben, ­
  behufs  Ausschließung  der  feindesländischen  Untertanen ­
  aus  den  Verwaltungen  dieser  Gesellschaften.
5.  Bei  der  Bestimmung,  welche  von  den  Unternehmungen ­
  zu  den  Handels-  und  welche  zu  den  Ge--werbebetrieben
  zu  zählen  seien,  haben  sich  die  Kameralhöfe ­
  nicht  nur  nach  den  gelösten  Gewerbezeugnissen  für
Handels-  und  Gewerbebetriebe,  sondern  auch  nach  der
Natur  der  Geschäfte  zu  richten,  welche  der  Betrieb
ausführt  und  ihn  dieser  oder  der  anderen  Gruppe  gemäß ­
  dem  Gewerbesteuergesetze  zu  überweisen.

Wenn  daher  für  ein  Unternehinen  ein  Gewerbezeugnis
  zum  gewerblichen  Betriebe  gelöst  ist,  das  feinem
Wesen  nach  ein  Handelsunternehmen  ist,  so  ist  ein
solcher  Betrieb  als  Handelsunternehmen  anzusehen  und
muß  folglich  zum  1.  April  1915  geschlossen  werden,
und  umgekehrt  unterliegt  ein  gewerbliches  Unternehmen,
für  welches  aus  Irrtum  oder  Mißverständnis  ein
Gewcrbczeugnis  zum  Handelsbetrieb  gelöst  wurde,  nicht
der  Schließung  am  1.  April  1915,  wenn  nur  hinsichtlich ­
  dieses  Betriebes  durch  Protokolle  der  Steueraufsichtsbehörde ­
  bescheinigt  wird,  daß  der  Betrieb  im
laufenden  wie  im  verflossenen  Jahre  einen  unbedingt
gewerblichen  Charakter  hatte.
6.  Endlich  haben  einige  Kameralhöfe  die  Frage
angeregt,  ob  nach  dem  1.  April  1915,  d.  h.  nach  der
Schließung  der  den  feindesländischen  Untertanen  gehörigen ­
  Handelsbetriebe,  vor  dem  1.  April  verkaufte
Waren  an  die  Käufer  versandt  werden,  ebenso  ob  die
nicht  verkauften  Waren  eingelagert  werden  können  bis
nach  Beendigung  des  Krieges  oder  bis  zur  Aufhebung
des  Gesetzes  vom  11.  Jänner  1914.
Bei  dieser  Frage  muß  man  im  Auge  behalten,  daß
am  1.  April  1915  nur  eine  Handelstätigkeit  der  Unternehmungen ­
  der  feindlichen  Untertanen  aufhören  muß.
Die  bestimmungsmäßige  Versendung  aber  früher  von
ihnen  verkaufter  Waren  oder  die  Einlagerung  bis  zur
Beendigung  des  Krieges  kann  als  Handelstätigkeit  nicht
erachtet  werden  und  ist  daher  auch  nach  dem  1.  April
1915  zulässig.
Anmerkungen.
1.  Zu  Artikel  1.  Die  Inhaber  von  Gewerbebetrieben, ­
  die  daneben  noch  handelsgeschäftlich  eigene
oder  fremde  Erzeugnisse  vertreiben,  müssen  nach
Artikel  420  des  Gesetzes,  betreffend  die  direkten  Steuern,
außer  einem  Gewerbeschein  für  den  Gewerbe-  noch
einen  solchen  zum  Handelsbetrieb  lösen.
2.  Zu  Artikel  2.  Artikel  438  des  Gesetzes,  betreffend
die  direkten  Steuern,  bestimmt,  daß  beim  Übergang
eines  Geschäftes  auf  einen  anderen  dem  Steuerinspektor ­
  binnen  Monatsfrist  die  Besitzänderung  anzuzeigen ­
  ist,  damit  dieser  auf  den  Gewerbeschein  einen
entsprechenden  Vermerk  setzt.  Bei  Unterlassung  der  fristgemäßen ­
  Anzeige  verliert  der  Gewerbeschein  seine
Gültigkeit.
3.  Zu  Artikel  3.  Das  russische  Gewerbesteuergesetz
unterscheidet:  Handelsgewerbe,  gewerbliche  Unternehmungen ­
  und  persönliche  Gewerbetreibende.  Zu  letzteren
zählen  Handwerker  und  dergleichen  Personen,  die  einen
freien  Beruf  ausüben;  auch  Handlungsgehilfen  unterliegen ­
  nicht  der  Besteuerung.  Die  höheren  Beamten  der
Aktiengesellschaften  und  aller  zur  öffentlichen  Rechnungslegung ­
  verpflichteten  Gesellschaften  haben  jedoch  ihren
Gehalt.  Gewinnanteile  usw.  zu  versteuern.  (Artikel  366
438  Ges.)
(„Busskoje  Slowo“  vom  31.  März/3.  April  1915.)
(„Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft"
Nr.  40  vom  28.  Mai  1915.)
        <pb n="148" />
        143

Ausnahmen  von  den  Bestimmungen  der  am
11./24.  Jänner  1915  Allerhöchst  bestätigten
Verordnung  des  Ministerrates  zu  Gunsten  einiger
Kategorien  feindlicher  Untertanen  (enthalten  sub.
Zahl  757,  in  der  Sammlung  der  Gesetze  und  Verordnnngen,
  I.  Teil  vom  20.  März  1915,  Nr.  90.)
Der  Herr  rmd  Kaiser  geruhte  am  8./21.  März  1915
über  Vortrag  des  Ministerrates  auf  Grund  des  Art.  87
der  Staatsgrundgesehe  (Ges.-Sammlung  Bd.  I.  Teil  1.
Ausg.  1906),  in  Abänderung  und  Ergänzung  der  einschlägigen ­
  Gesetzesbestimmungen  anzuordnen,  wie  folgt:
Die  am  11./24.  Jänner  1915  Allerhöchst  bestätigte
Ministerratsverordnung  über  die  Lösung  von  Gewerbescheinen ­
  für  das  Jahr  1915  durch  die  Angehörigen  der
mit  Rußland  Krieg  führenden  Staaten  (Sammlung  der
Ges.  und  Verdg.  Z.  157),  bezieht  sich  nicht  auf  jene
deutschen,  österreichischen  und  ungarischen  Staatsangehörigen ­
  slavischer,  französischer  und  italienischer  Herkunft,
gleichwie  auch  auf  jene  türkischen  Staatsangehörigen
christlichen  Glaubensbekenntnisses,  welche  mit  Erlaubnis
der  kompetenten  Militär-  und  Zivilbehörden  auf  ihren
ständigen  Anfenthaltsorten  im  russischen  Reiche  belassen
worden  sind,  und  denen  von  diesen  Behörden  nicht  die
Weiterführung  ihrer  Handels-  und  Handwerkstätigkeit
in  Rußland  verboten  wird.
Verlängerung  des  Rechtes  der  Angehörigen
feindlicher  Staaten  zum  Betriebe  von  Handels-»nternchmnngcn
  nnd  zur  Ausübung  persönlicher
Gewerbe  (enthalten  sub.  Zahl  795  in  der  Sammlung
der  Gesetze  und  Regierungsverordnungen  vom  I.April  1915,
Nr.  100.
Auf  Grund  des  Art.  87  der  Staatsgrundgesetze
(Ges.-Samml.  Bd.  I,  Teil  1.  Ausg.  1906),  in  Abänderung ­
  und  Ergänzung  des  Allerhöchst  am  11./24.
Jänner  1915  bestätigten  Ministerratsbeschlusses  über
die  Lösung  von  Gewerbescheinen  durch  die  Angehörigen
der  mit  Rußland  Krieg  führenden  Staaten  für  das
Jahr  1915  (Sammt.  d.  Ges.  u.  Reg.-Verdg.  Z.  157),
wird  verordnet:
1.  Den  Angehörigen  der  mit  Rußland  Krieg  führenden ­
  Staaten,  sowie  auch  den  offenen  oder  Kommanditgesellschaften ­
  zu  deren  Gesellschaftern  Angehörige  dieser
Staaten  zählen,  desgleichen  auch  den  zur  Rechnunglegung ­
  verpflichteten  Gesellschaften  und  Anstalten,  welche
nach  den  Gesetzen  der  mit  Rußland  Krieg  führenden
Staaten  errichtet  und  auf  dem  ordentlichen  Wege  zur
Ausübung  ihrer  Tätigkeit  in  Rußland  zugelassen  worden
sind,  wird  zugestanden,  den  Betrieb  ihrer  Handelsunternehmungen ­
  sowie  die  Ausübung  ihrer  persönlichen
Gewerbe  bis  zum  1./14.  Juni  19.15  auszudehnen,
unter  der  Bedingung  der  Zuzahlung  der  Grundgewerbesteuer ­
  auf  zwei  Monate,  berechnet  nach  den  verdoppelten
Kosten  der  Gewerbescheine  für  1915,  beziehungsweise
gegen  Zahlung  der  persönlichen  Gewerbesteuer  für  eben
diese  Zeitdauer  im  verdoppelten  Ausmaße  des  für
1915  festgesetzten  Satzes.

2.  Der  Minister  der  Finanzen  ist  zu  ermächtigen,
die  erforderlichen  Maßregeln  zur  Durchführung  der
Bestimmungen  des  Art.  I.  telegraphisch  in  die  Wege
zu  leiten.
Der  Herr  und  Kaiser  hat  am  29.  M  ä  r  z/11.  Apri  l
1915  Allerhöchst  geruht,  diesen  Beschluß  zu  bestätigen.
Abänderung  und  Ergänzung  der  Bestimmungen ­
  über  die  Liquidation  von  Handelsunternehmungen, ­
  welche  Untertanen  feindlicher  Staaten ­
  gehören.  (Sammlung  der  Gesetze  und  Regierungsverordnungen ­
  vom  24.  Mai/6.  Juni  1915,  Nr.  145.)
Der  Herr  und  Kaiser  hat  am  10./23.  Mai  1915
über  Antrag  des  Ministercates  auf  Grund  des  Art.  87
der  Staatsgrundgesetze  (Ges.  Samml.,  Band  1.,  1.  Teil,
Ausg.  1906)  in  Abänderung  und  Ergänzung  der  am  11./
24.  Januar  1915  Allerhöchst  bestätigten  Ministerratsverordnung ­
  über  die  Lösung  von  Gewerbescheinen  für  das
Jahr  1915  durch  Angehörige  der  mit  Rußland  kriegführenden ­
  Staaten  (Smlg.  der  Ges.  u.  Reg.-Ver.  Artikel
157)  und  der  übrigen  einschlägigen  Gesetzesbestimmungen, ­
  anzuordnen  geruht,  wie  folgt:
I.  Die  Geltung  des  am  11./24.  Januar  1915,  Allh.
bestätigten  Ministerratsbeschlusses  über  die  Lösung  von
Gewerbescheinen  für  das  Jahr  1915  durch  Angehörige
der  mit  Rußland  kriegführenden  Staaten  (Ges.  Sammlg.
der  Ges.  und  Reg.-Ver.  Nr.  157)  erstreckt  sich  nicht  auf
Handelsunternehmungen  an  welchen  feindliche  Staatsangehörige ­
  als  Gesellschafter  beteiligt  waren,  wenn  diese
bis  zum  1./14.  April  1915  aus  dem  Bestände  dieser
Gesellschaften  ausgeschieden  sind.
II.  Die  Liquidation  von  Handelsunternehmungen,
welche  nach  dem  Rechte  gemeinsamen  Eigentums  Angehörigen ­
  der  mit  Rußland  kriegführenden  Staaten,  zusammen ­
  mit  einem  oder  mehreren  Angehörigen  anderer
Staaten,  oder  auch  offenen  oder  Kommanditgesellschaften ­
  gehören,  deren  einer  Gesellschafter  am  1./14.  April
1915  ein  Angehöriger  eines  feindlichen  Staates  war,
oder  die  solchen  Aktiengesellschaften  gehören,  welche  auf
Grund  der  Gesetze  der  feindlichen  Staaten  errichtet  und
mit  besonderen  Verordnungen  zum  Geschäftsbetriebe  in
Rußland  zugelassen  wurden,  —  erfolgt  in  Gemäßheit
der  in  den  nachstehenden  Artikeln  (1—24)  ausgeführten
Grundsätzen.
8  1.  Die  Liquidation  von  Handelsunternehmungen,
welche  auf  Grund  gemeinsamen  Eigentumsrechtes  Untertanen ­
  mit  Rußland  Krieg  führender  Mächte  zusammen
mit  einem  oder  mehreren  Untertanen  anderer  Staaten
gehören,  wird  diesen  letzteren  Staatsangehörigen  übertragen ­
  auf  Grund  einer  gemeinsanren  Vereinbarring  unter
ihnen.
8  2.  Tie  Liquidation  von  Gesellschaften  (offenen
Handels-  und  Kommanditgesellschaften),  denen  als
Gesellschafter  Untertanen  feindlicher  Mächte  angehören,
wird  einem  oder  nicht  weniger  als  drei  Gesellschaftern
übertragen  —  Untertanen  anderer  Mächte  ebenfalls
auf  Grund  einer  gemeinsamen  Vereinbarung  unter
diesen.
        <pb n="149" />
        144

In  offenen  und  Kommanditgesellschaften  aber,  deren
offene  Gesellschafter  Untertanen  Rußland  feindlicher
Mächte  find,  wird  die  Liquidation  einem  oder  nicht  weniger
als  drei  Kommanditisten  überlassen,  aus  der  Zahl  derer,
die  die  größte  Kapitalsumme  in  das  Unternehmen  eingebracht ­
  haben;  jedoch  ausschließlich  nach  Auswahl  der
Kommandisten,  welche  nicht  Untertanen  der  mit  Rußland ­
  Krieg  führenden  Staaten  sind.
8  3.  Die  Liquidation  von  Aktiengesellschaften  wird
dem  „verantwortlichen  Geschäftsführer  (Agenten)"  übertragen, ­
  falls  derselbe  russischer  Untertan  ist,  und  einem
oder  nicht  weniger  als  drei  Aktionären,  die  russische,
verbündete  oder  neutrale  Untertanen  sind,  aus  Grund
einer  gemeinsamen  Vereinbarung  dieser  vom  verantwortlichen ­
  Geschäftsführer  (Agenten)  zusammenberusenen
Aktionäre.
8  4.  Nicht  später  als  2  Wochen  vom  Tage  der
Veröffentlichung  dieser  Vorschriften  sind  die  in  den  vorhergehenden ­
  (1  bis  3)  Paragraphen  erwähnten  Personen
verpflichtet,  schriftlich,  per  Post  oder  Telegraph  den  zuständigen ­
  Kommerzgerichten  oder,  wo  solche  nicht  vorhanden, ­
  den  Bezirksgerichten  die  Übernahme  der  Liquidation ­
  der  Geschäfte  der  Unternehmen  anzuzeigen  unter
Beibringung  von  Beweismitteln  über  ihre  Untertanenschaft. ­
  Erwähnte  Personen  werden,  falls  sie  den  Bestimmungen ­
  dieses  Gesetzes  entsprechen,  vom  Gericht
bestätigt.
8  5.  Im  Falle  des  Nichteintreffens  der  im  vorhergehenden ­
  Paragraphen  (4)  erwähnten  Erklärung  innerhalb ­
  der  festgesetzten  Zeit,  ebenso  im  Falle  einer  Weigerungserklärung ­
  oder  der  Unmöglichkeit  aus  irgendwelchen ­
  Gründen,  die  Unternehmen  durch  Vermittlung
der  im  selben  Paragraphen  erwähnten  Personen  zu
liquidieren,  ernennt  das  zuständige  Gericht  für  alle
Unternehmen  seines  Bezirkes,  welche  —  laut  dem
seitens  der  am  Orte  des  Gerichtes  befindlichen  Rechnungskammer ­
  (Kasjonnaja  Palata)  innerhalb  zwei
Wochen  vom  Tage  der  Bekanntmachung  dieser  Vorschriften ­
  veröffentlichten  Verzeichnisse  —  der  Schließung
unterliegen,  einen  oder  nicht  weniger  als  drei  Liquidatoren ­
  aus  der  Zahl  der  Gläubiger  des  Unternehmens
die  nicht  zu  den  feindlichen  Untertanen  gehören,  und
im  Falle  des  Fehlens  solcher  Gläubiger  aus  der  Zahl
anderer  Persönlichkeiten,  die  ihr  Einverständnis  damit
erklären,  nach  Wahl  des  Gerichtes.
Gleichermaßen  ernennt  das  Gericht  Liquidatoren
aus  der  Milte  der  obenerwähnten  Gläubiger,  wenn
sämtliche  oder  die  Alleininhaber  eines  Unternehmens,
bzw.  Teilhaber  eines  Handelshauses  Untertanen  der
mit  Rußland  Krieg  führenden  Mächte  sind,  oder,  wenn
zu  der  gegebenen  Zeit  Aktionäre  aus  der  Zahl  der
russischen,  verbündeten  und  neutralen  Staaten  nicht
vorhanden  sind.  Die  in  diesem  Paragraphen  erwähnten
Gläubiger  sind  verpflichtet,  dem  Gericht  nicht  später  als
sieben  Tage  vom  Tage  der  Veröffentlichung  dieser  Bestimmungen ­
  Mitteilung  zu  machen,  ob  sie  gewillt  sind,
an  der  Liquidation  teilzunehmen.

8  b.  Die  Bestimmungen  des  Gerichts  betreffend
Bestätigung  und  Ernennung  von  Liquidatoren  (§  4
und  5)  sind  inappellabel.
8  7.  Die  Personen,  die  zu  Liquidatoren  ernannt
oder  als  solche  bestätigt  worden  sind,  werden  vom
Gericht  auf  Kosten  der  Unternehmen  allgemein  bekanntgegeben ­
  in  den  „Senats-Anzeigen"  (Senatskija  Objawlenija),
  im  „Boten  für  Finanzen,  Industrie  und
Handel"  (Wjestnik  Finanssow,  Promyschleimosti  i
Torgowli)  und  in  einer  der  im  Reiche  meist  verbreiteten
Tageszeitungen.
8  8.  Die  Höhe  des  Honorars  der  Liquidatoren ­
  wird  vom  Finanzminister  festgesetzt  in  Übereinkunft ­
  mit  dem  Justizminister  und  Minister  für  Handel
und  Industrie  unter  Anwendung  der  Bestimmungen
des  §  170,  Abschnitt  X  der  Kreditordnung  (Gesetzsammlung ­
  Bd.  XI,  Teil  II,  Ausg.  1903).
8  9.  Die  Aufsicht  über  die  Liquidation  der  Unternehmen ­
  kann  vom  Finanzminister  in  Übereinkunft  mit
dem  Minister  sür  Handel  und  Industrie  Regierungsinspektoren ­
  übertragen  werden.  Rechte  und  Pflichten
dieser  Inspektoren  werden  durch  eine  besondere  Instruktion ­
  geregelt,  die  vom  Finanzminister  in  Übereinkunft ­
  mit  dem  Minister  für  Handel  und  Industrie  zu
bestätigen,  bzw.  abzuändern  ist.
8  10.  Die  Liquidatoren  setzen  nach  Eintritt  in  die
Verwaltung  des  Unternehmens  und  nach  Wahl  eines
Vorsitzenden  aus  ihrer  Mitte,  wenn  ihre  Zahl  nicht
weniger  als  drei  beträgt,  den  Sitz  und  die  Geschäftszeit ­
  der  Liquidationsverwaltung  fest,  wovon  sie  in  der
im  §  7  angezeigten  Art  und  Weise  öffentlich  Kenntnis
geben  und  dem  zuständigen  Gericht  Mitteilung  machen.
Darauf  übernehmen  die  Liquidatoren  von  den  anwesenden ­
  Inhabern  des  Unternehmens  oder  von  den  Beamten
das  gesamte  Archiv.  Bargeld  und  Werte  des  Unternehmens; ­
  ebenso  stellen  sie  die  gesamten  Aktiva  und
Passiva  fest  unter  Aufstellung  eines  Inventars  über
alles  übernommene,  beendigen  die  laufenden  Geschäfte,
kassieren  die  ausstehenden  Beträge  ein,  treten  in  Vereinbarungen ­
  und  Vergleiche  ein,  verkaufen  das  Unternehmen ­
  im  ganzen  oder  geteilt  oder  realisieren,  falls
dies  nicht  möglich,  die  Aktiva.  Sie  sind  dem  Gericht
gegenüber  dafür  verantwortlich,  daß  sie  in  allen  Punkten
die  Interessen  des  Unternehmens  wahrnehmen.
8  11.  Die  Liquidatoren  haben  das  Klagerecht  für
alle  ausstehenden  Forderungen  mit  der  Einschränkung,
daß  der  Überschuß  über  den  zur  Befriedigung  der
Gläubiger  nötigen  Betrag  dem  Inhaber  des  Unternehmens ­
  nicht  ausgehändigt  wird,  sondern  in  den
Gewahrsam  der  zuständigen  Gerichts-  oder  Verwaltungsbehörde ­
  gelegt  wird  oder  in  den  besonderen  bei
der  Reichsbank  gebildeten  Fonds,  in  den  die  den
Untertanen  feindlicher  Staaten  zukommenden  Beträge
eingezahlt  werden.
8  12.  Innerhalb  sieben  Tagen  vom  Beginn  der
Liquidation  gerechnet,  rufen  die  Liquidatoren  die  Gläubiger ­
  öffentlich  in  den  in  §7  angegebenen  Preßorganen
auf  und  rufen  außerdem  durch  besondere  Benach ­
        <pb n="150" />
        145

richtigungen,  die  eingeschrieben  zu  schicken  sind,  diejenigen
Krediloren  auf,  deren  Wohnort  ihnen  bekannt  ist,
8  13.  Die  Forderungen  der  Gläubiger  werden  ohne
Rücksicht  auf  ihre  Fälligkeit  oder  Nichtfälligkeit  bei  den
Liquidatoren  angemeldet,  unter  Vorlegung  aller  vorhandenen ­
  Beweismittel,  innerhalb  zwei  Monate  vom
Tage  der  Veröffentlichung  des  Aufrufs  der  Gläubiger
in  den  „Senats-Anzeigen"  an.
8  14.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  entscheiden  die
Liquidatoren  über  Anerkennung  oder  Bestreitung  sowohl
der  angemeldeten  (§  13)  Forderungen  als  auch  der
Forderungen,  die  an  der  Hand  der  Bücher  festgestellt
werden.  Diese  Entscheidungen  können  angefochten  werden
beim  zuständigen  Gericht  mittels  Einreichung  einer  einfachen
Beschwerde  in  zweiwöchentlicher  Frist  vom  Tage  der
Verkündigung  der  Entscheidung  oder  mittels  Einreichung
der  Klage  gegen  das  durch  die  Liquidatoren  vertretene
Unternehmen,  binnen  Monatsfrist  vom  Tage  der  Verkündigung ­
  an  gerechnet.
8  15.  Forderungen,  die  nach  Ablauf  der  in  §  13
festgesetzten  Frist  angemeldet  werden,  aber  vor  Beendigung ­
  der  Liquidation,  werden  aus  der  übrig  gebliebenen ­
  Vermögcnsmasse  befriedigt.
8  1b.  Nach  Durchsicht  aller  ang-meldeten  und  an
der  Hand  der  Bücher  festgestellten  Forderungen  sowie
Sicherstellung  aller  strittigen  Forderungen  werden  die
Gläubiger  aus  der  zur  Verfügung  der  Liquidatoren
stehenden  Masse  befriedigt.
Beträge,  die  zur  Befriedigrmg  der  anerkannten
Forderungen  bestimmt,  aber  von  den  Gläubigern  nicht
in  Empfang  genommen  worden  sind,  sowie  die  zur
Sicherstellung  strittiger  Forderungen  notwendigen  Summen ­
  werden  von  den  Liquidatoren  nach  Beendigung
der  Liquidation  bei  Kreditinstituten  eingezahlt  für  Rechnung ­
  dieser  Kreditoren,  wobei  die  den  Untertanen
feindlicher  Staaten  oder  den  russischen  Gesellschaften,
denen  dergleichen  Untertanen  angehören,  oder  Gesellschaften ­
  und  Behörden  feindlicher  Staaten  zukommenden
Beträge  an  den  besonderen  Fonds  in  der  Reichsbank
abgeliefert  werden.
8  17.  Bis  zur  Befriedigung  oder  gehörigen  Sicherstellung ­
  der  Forderungen  der  Gläubiger  haben  die
Liquidatoren  nicht  das  Recht,  die  Aussonderung  oder
Auszahlung  von  Beträgen  an  Alleininhaber  von  Unternehmen, ­
  Gesellschafter,  Kommanditisten  oder  Aktionäre
vorzunehmen.
Beträge,  die  erwähnten  physischen  Personen  —
Untertanen  der  mit  Rußland  kriegführenden  Mächte
oder  russischen  Gesellschaften,  denen  dergleichen  Untertanen ­
  angehören,  oder  Gesellschaften  und  Behörden
feindlicher  Staaten  —  zukommen,  werden  von  den
Liquidatoren  an  den  besonderen  Fonds  bei  der  Reichsbank ­
  abgeführt.
8  18.  Abrechnung  über  ihre  Tätigkeit  reichen  die
Liquidatoren  dem  zuständigen  Gericht  ein,  bei  Liquidation ­
  von  Aktiengesellschaften  außerdem  auch  dem  Ministerium ­
  für  Handel  und  Industrie  und  dem  Finanzministerium. ­
  Ebenso  veröffentlichen  sie  Auszüge  aus

den  Geschäftsberichten  und  Abschlußbilanzen  zur  allgemeinen ­
  Kenntnisnahme  in  den  vorgeschriebenen  Organen ­
  (§  7).
8  19.  Die  Beendigung  der  Liquidation  publizieren
die  Liquidatoren  in  der  im  §  7  angegebenen  Weise;
bei  Liquidation  von  Aktiengescllchaften  berichten  sie
außerdem  dem  Minister  von  Handel  und  Industrie
und  dem  der  Finanzen.
8  20.  Wenn  nach  Beendigung  der  Liquidation
nicht  alle  der  Auszahlung  an  Teilhaber  der  Unternehmen ­
  —  Untertanen  Rußlands  oder  verbündeter
oder  neutraler  Staaten  —  unterliegenden  Beträge  von
diesen  in  Empfang  genommen  worden  sind,  so  bestimmen
die  Liquidatoren,  welchem  Kreditinstitut  diese  Summen
für  Rechnung  obenerwähnter  Personen  in  Verwahrung
gegeben  werden  sollen,  und  wie  mit  ihnen  verfahren
werden  soll,  nach  Ablauf  einer  Frist,  im  Falle  sich  die
Eigentümer  nicht  melden.  Gleichermaßen  wird  den
Liquidatoren  anheimgegeben,  eine  solche  Verfügung  zu
treffen  auch  über  die  weitere  Bestimmung  der  von  den
Gläubigern  im  Laufe  der  erwähnten  Frist  nicht  reklamierten ­
  Beträge.
Archiv,  Bücher  und  Dokumente  der  liquidierten
Unternehmen  werden  von  den  Liquidatoren  dem  Gericht ­
  zur  Aufbewahrung  übergeben.
8  21.  Falls  die  Liquidatoren  einen  Tatbestand
feststellen,  der  die  Notwendigkeit  der  Errichtung  einer
Zwangsverwaltung  (Administration)  oder  die  Konkurseröffnung ­
  über  den  Inhaber  des  zu  liquidierenden
Unternehmens  nach  sich  zieht,  so  werden  die  entsprechenden ­
  Vorschriften  der  „Handelsprozeßordnung"  lGesetzsammlung
  Bd.  XI,  Teil  2,  Ausg.  1901)  beobachtet,
wobei  die  Tätigkeit  der  Liquidatoren  mit  Einsetzung
der  Administration  oder  der  Konkursverwaltung  erlischt.
8  22.  Die  Liquidation  des  Unternehmens  muß
innerhalb  Jahresfrist,  vom  Tage  der  Veröffentlichung
in  den  „Senats-Anzeigen"  über  Ernennung  oder  Bestätigung ­
  der  Liquidatoren  an  gerechnet,  beendet  sein.
8  23.  Im  Falle  der  Verursachung  von  Schaden
infolge  Nichtbefolgung  der  in  den  vorhergehenden  (1  bis
22)  Paragraphen  niedergelegten  Vorschriften  unterliegen
die  Liquidatoren  solidarischer  Haftung.
8  24.  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  dieser
Verordnung  werden  vom  Ministerrat  zugelassen  auf
Grund  von  Anträgen  des  Ministers  für  Handel
und  Industrie,  die  er  in  Übereinstimmung  mit  dem
Finanzminister  einzureichen  hat.
(Vgl.  Handelspolitische  Flugschriften,  Heft  II,  herausgegeben ­
  vom  Handelsvertragsverein,  Berlin.)
'Ausschließung  feindlicher  Untertanen  von  der
Mitgliedschaft  gegenseitiger  Kreditgenossenschaften ­
  und  städtischer  Kreditgenossenschaften.
(8ab  Art.  1109  enthalten  in  der  Nr.  145  der  Sammlung
  der  Gesetze  und  Regierungsverordnungen  vom
24.  Mai/6.  Juni  1915.)
Der  Herr  und  Kaiser  hat  am  10./23.  Mai  1915
über  Vortrag  des  Ministerrates  aus  Grund  des  Art.  87
der  Staatsgrundgefetze  (Ges.-Samlg.  Band  I,  1.  Teil,

io
        <pb n="151" />
        Ausg,  1906)  in  Abänderung  und  Ergänzung  der  einschlägigen ­
  Bestimmungen  anzuordnen  geruht,  wie  folgt:
I.  Untertanen  der  mit  Rußland  kriegführenden  '
Staaten  dürfen  in  Zukunft  zum  Eintritt  in  gegen-  i
festige  Kreditgenossenschaften  und  städtische  Kriegsge-'
nossenschaften  nicht  mehr  zugelassen  werden.
II.  Feindliche  Staatsangehörige,  welche  derzeit
Mitglieder  gegenseitiger  odcr  städtischer  Kreditgenossenschaften ­
  sind,  werden  aus  deren  Bestände  ausgeschlossen,
mit  der  Maßgabe,  daß  die  Schulden  dieser  Personen
nach  den  statutarischen  Bestimmungen  innerhalb  der
bei  Aufnahme  der  Schuld  bestimmten  Frist  zu  tilgen
sind,  ohne  daß  diesen  Personen  irgend  welche  weitere
Begünstigungen  oder  Fristerstreckungen  gewährt  werden.
dürfen.
III.  Tem  Finanzminister  steht  das  Recht  zu,  in  rücksichtswürdigen ­
  Fällen  und  über  diesbezüglichen  Antrag
gegenseitiger  Kreditgenossenschaften  Abweichungen  von
den  im  Artikel  II  erwähnten  Bestimmungen  mit  Bezug
auf  einzelne  Genossenschaften  dieser  Art  zuzulassen.
IV.  Die  Geltung  der  Vorschriften  dieser  Verordnung ­
  erstreckt  sich  nicht  auf  feindliche  Untertanen  slawischer, ­
  französischer  oder  italienischer  Abstammung,
ebenso  wie  auf  türkische  Untertanen  christlichen  Glaubensbekenntnisses. ­
  „
5.  Aufhebung  der  Grundbesitzrechte
feindlicher  Ausländer.
I.  Allerhöchster  Erlaß  vom  22.  September  1914.
Mit  Rücksicht  auf  den  Kriegszustand  haben  wir
für  angezeigt  befunden,  unabhängig  von  den  Bestimmungen ­
  der  geltenden  Gesetze  über  die  Beschränkungen
im  Erwerb  von  Jmmobiliarrechten  sowie  der  Nutznießung ­
  und  Verwaltung  von  Grund  und  Boden  durch!
ausländische  Untertanen  im  Wege  des  Art.  87  ber
Grundgesetze  (Swod  Salonow  Band  I,  Teil  1,  Ausgäbe
  1903)  folgendes  zu  bestimmen:
1.  Für  die  Zukunft  wird  bis  zu  andcrweiter  Verfügung
  verboten,  auf  den  Namen  eines  Untertanen  der!
mit  Rußland  kriegiührenden  Staaten  irgendwelche  Ver-!
träge  abzuschließen  über  Begründung  und  Übergang!
von  Eigentums-,  Pfand-  oder  vom  Eigentumsrecht  abgesonderten ­
  Besitz-  und  Nießbrauchsrechten  an  Grund-!
stücken  überhaupt,  insbesondere  aber  von  Met-  und!
Pachtverträgen  über  Grundstücke;  auch  wird  die  Beteiligung ­
  der  genannten  Personen  an  öffentlichen  Ver-i
steigerungen  von  Grundstücken  verboten.
Diese  Vorschrift  erstreckt  sich  nicht  auf  die  Fälle
der  Vermietung  von  Häusern  oder  Wohnungen  zur!
zeitweiligen  Benutzung  oder  persönlichen  Bewohnung:
2.  Den  im  Artikel  1  bezeichneten  Personen  wird
bis  zu  anderweiter  Verfügung  verboten,  Grundstücke
als  Bevollmächtigte  odcr  Direktoren  zu  verwalten.
3.  Werden  in  Widerspruch  oder  zur  Umgehung  von
obigen  Bestimmungen  Verträge  abgeschlossen  oder  Verfügungen ­
  gerichtlicher  oder  anderer  Behörden  erlassen,!
so  kommen  die  Vorschriften  der  Artikel  7  und  8  der

Beilage  zu  Art.  830,  Anm.  2,  der  Gesetze  über  die
Stände  (Ausgabe  1899)  in  Anwendung*).
4.  Tie  in  den  Artikeln  1  und  3  dieses  Befehles
getroffenen  Bestimmungen  gelten  als  mit  dem  1.  August
1914  in  Kraft  getreten.
2.  Gesetze  vom  2.  Februar  1915  über  de»  Grundbesitz ­
  der  Untertanen  der  feindlichen  Staaten.
Beschluß  des  Ministerrates  Nr.  319  (Sammlung  der
,  Gesetze  und  Regierungsverordnungen  von  1915,  I.  Teil,
Heft  39.)
I.
Über  die  Eigentums-  und  Nutzungsrechte  österreichischer, ­
  ungarischer,  deutscher  und  türkischer
Untertanen  an  Grund  und  Boden  im  russischen
Staate.
In  Aufhebung,  Abänderung  und  Ergänzung  der
betreffenden  Gesetze  wird  aus  Grund  des  Artikels  87
der  Grundgesetze  (Swod  Sakonow,  Band  I,  Teil  1,
Ausgabe  1906)  bestimmt:
l.  Hinsichtlich  des  Erwerbs  dinglicher  Rechte  an
unbeweglichem  Eigentum  sowie  der  Verwaltung  und
Nutznießung  von  solchem  durch  österreichische,  ungarische,
deutsche  und  türkische  Untertanen  sind  nachstehende  Vorschriften ­
  zu  beobachten:
1.  Den  genannten  Untertanen  wird  verboten,  künftighin ­
  innerhalb  des  ganzen  russischen  Staates
durch,  irgendwelche  Mittel  oder  auf  irgend  welcher
von  den  allgemeinen  oder  Ortsgesetzen  zugelassenen ­
  Grundlage  Eigentumsrechte  oder  Erbbesitzrecht
auf  Grundstücke  sowie  das  vom  Eigentumsrecht
abgesonderte  Besitz-  und  Nutzungsrecht  an  solchen
zu  erwerben.
Diese  Vorschrift  erstreckt  sich  nicht  auf  das
Mieten  von  Wohnungen,  Häusern  und  anderen
.Räumen.
2.  Falls  die  in  Artikel  1  bezeichneten  Personen
Grundstücke  durch  Erbgang  erwerben,  so  sind  sie
verpflichtet,  innerhalb  zweier  Jahre  vom  Zeitpunkt ­
  des  Erwerbes  dieser  Rechte  sie  zu  verkaufen ­
  oder  freiwillig  in  vorgeschriebener  Form
auf  (andere)  zu  übertragen.  Im  Falle  der  Nichtbeobachtung ­
  dieser  Vorschrift  wird  der  Vermögensgegenstand ­
  durch  die  zuständige  Gouvernementsverwaltung ­
  oder  die  entsprechende  Behörde. ­
  in  öffentlicher  Versteigerung  verkauft.  Der
in  der  Versteigerung  erzielte  Erlös  wird  nach
Deckung  der  von  dritten  Personen  angemeldeten
Forderungen  und  der  Kosten  für  Bestandsaufnahme ­
  und  Verkauf  zugunsten  des  früheren  Besitzers ­
  des  Vermögensgegenstandes  verwertet.
3.  Die  in  dem  vorstehenden  Artikel  2  angegebenen
öffentlichen  Versteigerungen  erfolgen  in  Gemäß-*)
  Die  hier  in  Bezug  genommenen  Artikel  bestimmen, ­
  daß  Rechtsgeschäfte,  die  in  Verletzung  der
Jmmobiliengesetze  geschlossen  sind,  nichtig  sind  und  der
Anfechtung  durch  die  Verwaltungsbehörde  unterliegen.
        <pb n="152" />
        147

io*

heit  der  in  dem  betreffenden  Orte  geltenden  Vorschriften ­
  über  das  Verfahren  in  außerstreitigen
Verfahren.  Im  Großfürstentum  Finnland
werden  auf  die  öffentlichen  Versteigerungen  die
Vorschriften  über  die  Vornahme  von  Beitreibungen ­
  ohne  gerichtliche  Entscheidung  angewendet, ­
  wobei  das  Verfahren  bei  Anwendung  dieser
Vorschriften  auf  den  Verkauf  der  im  Artikel  2
bezeichneten  Vermögensgegenstände  sich  in  der
Form  der  administrativen  Gesetzgebung  (im
Verwaltungswege,  d.  ü.)  vollzieht.
4.  Gehört  der  dem  Verkauf  in  öffentlicher  Versteigerung ­
  unterliegende  Vermögensgegenstand
zum  Bestand  eines  im  Mitbesitz  von  Personen
befindlichen  Vermögens,  die  zum  Teil  unter  die
Wirksamkeit  des  Artikels  1  fallen,  zum  Teil  nicht
darunter  fallen,  so  erfolgt  eine  Aussonderung  der
der  Veräußerung  unterliegenden  Anteile  auf
Anordnung  der  Gouvexnementsverwaltung  oder
.  der  entsprechenden  Behörde  in  dem  für  die  Teilung ­
  von  Gesamteigentum  vorgeschriebenen
ordentlichen  Verfahren.
5.  Die  Geltung  der  Artikel  2  bis  4  erstreckt  sich  auch
auf  Grundstücke,  welche  den  in  Artikel  1  dieses
Abschnittes  bezeichneten  Personen  auf  erbrechtlichem ­
  Wege  nicht  auf  der  Grundlage  des  Eigentums, ­
  sondern  auf  Grund  anderer  erbbesitzlicher
Rechtsformen  wie  z.  B.  als  Zinsrecht,  Erbbaurecht,
Erbpachtrecht,  übergehen,  mit  Ausnahme  nur  der
verschiedenen  Arten  der  lebenslänglichen  Nutznießungs-
  und  Besitzrechte,  welche  Rechte  als
ungültig  zu  erachten  sind.
6.  Pfandrechte  auf  Grundstücke  und  überhaupt  Beitreibungen ­
  aus  Schuldforderungen  können  für
die  in  Artikel  1  bezeichneten  Personen  weder  den
Eigentumserwerb  noch  die  tatsächliche  Besitznahme ­
  oder  die  Nutznießung  eines  solchen  Vermögensgegenstandes ­
  (Grundstückes,  d.  ü.)  zur
rechtlichen  Folge  haben.
7.  Den  in  Artikel  1  bezeichneten  Personen  wird
verboten,  Grundstücke  als  Bevollmächtigte  oder
Verwalter  (Direktoren)  zu  verwalten.
8.  Die  Geltung  der  vorstehenden  Artikel  erstreckt
sich  sinngemäß  auch  auf  alle  Arten  von  Gesellschaften ­
  und  Genossenschaften,  die  auf  Grund
der  österreichischen,  ungarischen,  deutschen  und
türkischen  Gesetze  errichtet  sind,  auch  wenn  sie  die
Genehmigung  zum  Geschäftsbetrieb  in  Rußland
erhalten  haben,  ebenso  auf  die  nach  den  im  russischen ­
  Staate  geltenden  Gesetzen  errichteten
offenen  Handelsgesellschaften  und  Kommanditgesellschaften, ­
  wenn  zu  den  persönlich  haftenden
Gesellschaftern  oder  den  Kommanditisten  dieser
Gesellschaften  österreichische,  ungarische,  deutsche
oder  türkische  Untertanen  gehören.
9.  Alle  in  Verletzung  oder  zur  Umgehung  der  in
den  Artikeln  1  bis  8  gegebenen  Vorschriften  geschlossenen ­

  Rechtsgeschäfte  werden.als  ungültig
erachtet.
10.  Jeder  Partei,  die  an  einem  im  Artikel  9  bezeichneten ­
  Rechtsgeschäft  beteiligt  ist,  steht  das  Recht
zu,  beim  Bezirksgericht  (und  im  Großfürstentum
Finnland  beim  Herrats-  oder  Rathausgericht,  je
nach  Zuständigkeit)  des  Bezirkes,  wo  das  Grundstück, ­
  auf  welches  das  fragliche  Rechtsgeschäft
sich  bezieht,  sich  befindet,  Klage  aufUngültigkeitserklänmg
  eines  solchen  Rechtsgeschäftes  zu
erheben  oder  der  örtlichen  Gouvernementsbehörde
hievon  Mitteilung  zu  machen.
11.  Wenn  die  Zentral-  oder  Gouvernemcntsbehörden-Kenntnis
  von  den  im  Artikel  9  bezeichneten
Geschäften  erhallen,  so  hat  nach  Einsorderung
  der  nötigen  Auskünfte,  welche  die  Gerichts- ­
  und  anderen  Behörden  und  Amtspersonen
den  bezeichneten  Behörden  unverzüglich  zu
erteilen  verpflichtet  sind,  der  Verwaltungschef ­
  oder  Gouverneur  durch  Vermittlung
besonderer  hiezu  ermächtigter  Personen  (in  den
Gouvernements  des  Generalgouvernements
Warschau  und  Cholm  durch  die  Staatsanwaltschaft) ­
  beim  Bezirksgericht  (im  Großfürstentum
Finnland  beim  Herrats-  oder  RathauSgericht,  je
nach  Zuständigkeit)  des  Bezirkes,  wo  das  Grundstück, ­
  auf  welches  das  fragliche  Rechtsgeschäft  sich
bezieht,  gelegen  ist,  Klage  auf  Ungültigkeitserklärung ­
  der  letzteren  zu  erheben.  Diese  Angelegenheiten ­
  werden  in  dem  für  Sachen  der  staatlichen ­
  Verwaltung  vorgeschriebenen  Verfahren
behandelt.
12.  Der  Ablauf  der  in  den  allgemeinen  oder  in  den
Ortsgesetzen  bestimmten  Verjährungsfristen  vom
Zeitpunkt  des  Abschlusses  der  in  Artikel  9  angegebenen ­
  Rechtsgeschäfte  beseitigt  nicht  die  Zulässigkeit ­
  der  Erhebung  der  in  den  Artikeln  10
und  11  erwähnten  Klagen.  Ebenso  begründet  die
(erwerbende,  d.  Ü.)  Verjährung  nicht  die  Befestigung ­
  des  Eigentumsrechtes  an  Grundstücken,
sei  es,  daß  solche  durch  diese  Rechtsgeschäfte  erworben, ­
  sei  es,  daß  sie  von  den  in  diesen  Bestimmungen ­
  bezeichneten  Personen  auf  Grund
mündlicher  Vereinbarungen,  formloser  Rechtsgeschäfte ­
  oder  ohne  alle  Rechtsgeschäfte  in  Besitz
genommen  waren.
13.  Falls  einer  der  im  Artikel  11  erwähnten  Klagen  stattgegeben ­
  wird,  werden  die  Grundstücke,  welche  den
unter  Artikel  1  fallenden  Personen  gehören,  durch
die  Gouvernementsverwaltung  oder  die  entsprechende ­
  Behörde  in  öffentlicher  Versteigerung
zum  Verkauf  gebracht.  Hiebet  werden  die  Bestimmungen ­
  der  Artikel  3  bis  5  mit  der  Maßgabe ­
  angewendet,  daß  aus  dem  Versteigerungserlös ­
  zugunsten  des  Grundstückbesitzers  sowie  zur
Deckung  der  von  dritten  Personen  angemeldeten
Forderungen  und  der  Gerichts-Bestandsaufnahme- ­
  und  Versteigerüngskosten  nur  der  Teil
verwendet  wird,  der  dem  Betrag  gleichkömmt,
        <pb n="153" />
        148

der  in  der  Erwerbsurkunde  über  das  Grundstück ­
  angegeben  ist.  Der  sich  etwa  ergebende
Überrest  wird  der  Reichskasse  oder  dem  finnländischen
  Fiskus  je  nach  Zuständigkeit  zugewendet. ­

Die  Gouvernements-  oder  die  entsprechende  Behörde
kann  das  Gericht  in  Kenntnis  setzen,  daß  der  in  der
Erwerbungsurkunde  über  das  Grundstück  angegebene ­
  Preis  nicht  dem  vom  Erwerber  tatsächlich ­
  gezahlten  entspricht.  Erachtet  das  Gericht
diese  Erklärung  für  begründet,  so  ist  es  verpflichtet, ­
  in  dem  Urteil  den  vom  Erwerber  tatsächlich ­
  gezahlten  Betrag  zu  bestimmen.
14.  Die  Bestimmungen  der  Artikel  9  bis  13  finden
auch  in  den  Fällen  des  Erwerbes  von  Grundstücken ­
  durch  die  im  Artikel  1  bezeichneten  Personen ­
  in  öffentlicher  Versteigerung  Anwendung:
15.  Personen,  die  in  Verletzung  der  in  den  vorstehenden ­
  Artikeln  (1  bis  14)  gegebenen  Vorschriften
sich  im  tatsächlichen  Besitz  oder  in  der  Verwaltung
von  Grundstücken  auf  Grund  mündlicher  Vereinbarungen, ­
  formloser  Rechtsgeschäfte,  ohne  jeden
Rechtstitel  oder  auch  nach  Erfließen  einer  gerichtlichen
Entscheidung  über  die  Wichtigkeitserklärung  der  von
ihnen  über  Eigentum  oder  Nutzungsrecht  abgeschlossenen ­
  Geschäfte  werden  im  vorgeschriebenen
Verfahren  des  Landes  verwiesen.
II.  In  den  Gesellschaften  auf  Anteile  und  Aktiengesellschaften, ­
  die  auf  Grund  der  im  russischen  Staate
gellenden  allgemeinen  örtlichen  Gesetze  errichtet  sind
und  die  die  Genehmigung  zum  Landerwerb  haben,
werden  österreichische,  ungarische,  deutsche  oder  türkische ­
  Untertanen  zur  Bekleidung  der  Ämter  von  Vorsitzenden ­
  und  Mitgliedern  des  Vorstandes,  des  Verwaltungsrates ­
  des  Exekutivkomitees  und  aller  anderen
Komitees,  der  stellvertretenden  Mitglieder  des  Vorstandes,
des  Verwaltungsrates,  der  Komitees,  der  leitenden
Direktoren,  Bevollmächtigten,  Generalagenten,  Agenten,
von  Bevollmächtigten  überhaupt  und  von  solchen  in  Sachen
des  Bergwerkbetiiebes  im  besonderen,  von  Leitern  oder
Verwaltern  von  Grundstücken  der  Gesellschaft  oder
Genossenschaft,  wo  diese  Grundstücke  auch  gelegen  sein
mögen,  ebenso  von  einzelnen  (Zweig-,  d.  Ü.)  Unternehmen, ­
  wo  solche  sich  auch  befinden  mögen,  als  Techniker,
Handelsgehilfen  und  überhaupt  zu  irgend  einem  Dienst
in  der  Gesellschaft  überhaupt  nicht  zugelassen.
III.  Nach  Ablauf  eines  Jahres  vom  Tage  der
Verkündung  dieses  Gesetzes  verlieren  alle  österreichischen, ­
  ungarischen,  deutschen  oder  türkischen  Untertanen ­
  ebenso  die  in  dem  Artikel  8,  Abschnitt  1  dieses
Gesetzes  bezeichneten  Gesellschaften  und  Genossenschaften
gehörenden  Liegenschaftsrechte,  die  auf  Miets-  oder
Pachtvertrag  beruhen,  ihre  Wirksamkeit.  Diese  Vorschrift ­
  erstreckt  sich  nicht  auf  Mietsverträge  über  Wohnungen, ­
  Häuser  oder  andere  Räume.
Die  in  Artikel  7,  Abschnitt  I  dieses  Gesetzes  angegebene ­
  Verwaltung  und  Administration  von
Grundstücken,  die  sich  auf  förmliche  Verträge  wie  auch
auf  mündliche  Vereinbarungen,  formlose  Rechtsgeschäfte ­

  gründen  oder  auch  ohne  alle  Rechtsgeschäfte
bestehen,  hören  nach  Ablauf  von  zwei  Monaten  von
dem  in  diesem  Abschnitt  (III)  bezeichneten  Zeitpunkt ­
  auf.
IV.  Die  Liegenschaften  außerhalb  städtischer  Ansiedlung, ­
  die  gegenwärtig  in  Besitz  oder  Nutznießung
österreichischer,  ungarischer,  deutscher  oder  türkischer  Untertanen ­
  oder  der  in  Artikel  8,  Abschnitt  l,  dieses  Gesetzes  bezeichneten ­
  Gesellschaften  oder  Genossenschaften  sich  befinden
und  in  den  Gouvernements  Petrograd,  Esthland,
Livland,  Kurland,  Kowno,  Grodno,  Wilna,  Minsk,
Suwalki,  Lomscha,  Plotzk,  Warschau,  Kalisch,  Petrikau,
  Kielcze,  Radom,  Lublin,  Cholm,  Wolhynien,
Podolien,  Bessarabien,  Chersson,  Taurien,  Jekaterinoslaw,
  im  Gebiete  der  Tonschen  Kosaken  und
in  allen  Ortschaften  des  Kaukasus-Gebietes,  des
Großfürstentums  Finnland  und  des  Generalgouvernements ­
  Priamur  gelegen  sind,  unterliegen  der  Wirksamkeit ­
  der  nachstehenden  Vorschriften:
1.  Den  bezeichneten  Personen,  Gesellschaften  und
Genossenschaften  wird  freigestellt,  ihre  Grundstücke  in
den  genannten  Örtlichkeiten  innerhalb  der  durch
die  gegenwärtigen  Vorschriften  bestimmten  Frist
durch  freiwillige  Vereinbarungen  zu  veräußern;
anderenfalls  werden  die  Grundstücke  in  öffentlicher ­
  Versteigerung  verkauft.
2.  Die  Geltung  des  Art.  1  dieses  Abschnittes  erstreckt ­
  sich  auch  auf  Grundstücke,  die  den  unter
denselben  Artikel  fallenden  Personen,  Gesellschaften ­
  und  Genossenschaften  nicht  auf  Grundlage ­
  von  Eigentum,  sondern  auf  der  Grundlage
von  anderen  Liegenschaftsrechten  des  Nießbrauchs
und  Besitzes  gehören,  wie  z.  B.  des  Zinsrechtcs,
des  Erbbaurechtes,  des  Erbpachtsrechtes,  mit
Ausnahme  nur  der  verschiedenen  Arten  der
lebenslänglichen  Nießbrauchs-  und  Bcsitzrechte,
die  vor  dem  1.  November  1914  entstanden  sind.
3.  Die  der  Wirksamkeit  des  Art.  1  unterliegenden
Personen  werden  von  den  Gouvernementsverwaltungen ­
  oder  den  entsprechenden  Behörden  in
besondere  Namensverzeichnisse  eingetragen  unter
Angabe  der  einer  jeden  dieser  Personen  gehörigen
und  der  Wirksamkeit  dieses  Abschnittes  (IV)
unterliegenden  Grundstücke,  auf  Grund  der  Auskünfte, ­
  welche  auf  Verlangen  der  Gouverneure
von  allen  zuständigen  Behörden  und  Personen
zu  erteilen  sind.  Diese  Verzeichnisse  werden  in
den  Gouvernementsamtsblättern,  im  Großfürstentum
  Finnland  in  den  offiziellen  Nachrichten
veröffentlicht  und  außerdem  in  den  Gouvernementsverwaltungen ­
  oder  bei  den  entsprechenden
Behörden  nicht  später  als  zwei  Monate  vom
Tage  der  Publikation  dieses  Gesetzes  zur  allgemeinen ­
  Einsicht  ausgelegt.  Außerdem  werden
diese  Verzeichnisse  an  die  Kreispolizeiverwaltungen, ­
  die  Gemeinde-  und  Amtsverwaltungen
oder  die  entsprechenden  Behörden  und  Amtspersonen, ­
  im  Großfürstentum  Finnland  an  die  städtischen ­
  Polizeiverwaltungen,  Kronvögte,  Krön-
        <pb n="154" />
        149

lehnsmänner  und  die  ländlichen  Gemeindeverwaltungen ­
  versendet.  In  die  oben  erwähnten
Verzeichnisse  werden  auch  die  (immobiliaren,  d.  ü.)
Vermögen  der  im  Art.  8,  Abschnitt  I  bezeichneten ­
  Gesellschaften  und  Genossenschaften  eingetragen. ­

Falls  sich  hinterher  in  den  gemäß  diesem
Artikel  (3)  aufgestellten  Verzeichnissen  Auslassungen ­
  ergeben,  so  werden  von  den  zuständigen
Gouvernementsverwaltungen  oder  den  entsprechenden ­
  Behörden  in  derselben  Weise  Ergänzungsverzeichnisse ­
  anfgestellt.
4.  Gegen  die  unrichtige  Aufstellung  der  Verzeichnisse ­
  oder  deren  Ergänzungen  (Art.  3)  können
innerhalb  einer  Monatsfrist  vom  Tage  der  Veröffentlichung ­
  der  Verzeichnisse  Beschwerden  an
das  erste  Departement  des  Dirigierenden  Senats
erhoben  werden,  wo  sie  außerhalb  der  Reihenfolge ­
  zur  Verhandlung  kommen  und  nach  Anhörung ­
  des  Antrages  des  Oberstaatsanwalts
durch  Stimmenmehrheit  der  anwesenden  Senatoren ­
  und  des  Ministers  des  Innern  und  bei
Stimmengleichheit  nach  der  Meinung  des  den
Vorsitz  führenden  Senators  endgültig  entschieden
werden.  Im  Großfürstentum  Finnland  sind  die
bezeichneten  Beschwerden  innerhalb  der  angegegebenen
  Frist  an  das  Ackerbaudepartement
des  kaiserlich  finnländischen  Senats  zu  erheben,
wo  sie  außer  der  Reihenfolge  verhandelt  und
endgültig  entschieden  werden.  Die  Erhebung  der
Beschwerde  hält  den  Fortgang  der  Sache  nicht
auf,  es  sei  denn,  daß  darüber  eine  besondere
Verfügung  des  Dirigierenden  Senats  oder  des
Ackerbaudepartcments  des  kaiserlich  finnländischen ­
  Senats  ergangen  ist.
5.  Die  der  Wirksamkeit  dieser  Vorschriften  unterlicgenden
  außerstädtischcn  Grundstücke,  die  innerhalb ­
  sechs  Monaten  vom  Tage  der  Veröffentlichung ­
  der  in  Art.  3  erwähnten  Verzeichnisse  in
freier  Vereinbarung  mit  Personen,  die  zum  Erwerb ­
  solchen  Vermögens  berechtigt  sind,  nicht
veräußert  sind,  werden  bei  der  zuständigen  Gouvernementsverwaltung ­
  oder  der  entsprechenden
Behörde  nach  dem  in  den  Artikeln  3  und  4,
Abschnitt  I  angegebenen  Verfahren  in  öffentlicher
Versteigerung  verkauft,  unter  der  Bedingung,
daß  der  Tag  solcher  Versteigerung  der  bäuerlichen ­
  Agrarbank  rechtzeitig  bekannzugeben  ist.
6.  Den  persönlichen  Gläubigern  des  Eigentümers
eines  der  Wirksamkeit  dieser  Vorschriften  unterliegenden ­
  Grundstücks,  deren  Rechte  vor  dem
1.  November  1914  entstanden  sind  und  die  ihre
Forderungen  durch  keinerlei  Vermögen  des
Schuldners  sichergestellt  haben,  können  bei  dem
nach  allgemeinen  Vorschriften  über  die  Gerichtsbarkeit ­
  zuständigen  Gericht  auch  vor  Eintritt  der
Fälligkeit  ihrer  Forderungen  die  Sicherstellung
derselben  durch  das  freiwillig  zu  veräußernde
oder  öffentlich  zu  versteigernde  Grundstück  oder

durch  die  dem  Eigentümer  dieses  Grundstücks
zustehende  Erlössumme  sicherzustellen  beantragen,
wobei  gegebenenfalls  die  Bestimmungen  der
Art.  1825  bis  1827  und  1831  bis  1833  der
Zivilprozeßordnung,  Ausgabe  1914,  anzuwenden
sind.
7.  Die  auf  dem  Grundstück  zur  Sicherung  von
Forderungen  verschiedener  Art  ruhenden
Arreste  sind  kein  Hindernis  zur  freiwilligen
Veräußerung  der  Grundstücke,  wenn  durch  die
vom  Erwerber  gezahlte  Summe  diese  Forderungen ­
  gedeckt  werden.  In  diesem  Falle  wird
der  entsprechende  Teil  der  Kaufsumme  zur
Tilgung  der  durch  das  Grundstück  gesicherten
Forderungen,  sollte  auch  deren  Fälligkeit  noch
nicht  eingetreten  sein,  mit  Ausnahme  der  vom
Eigentümer  des  Grundstücks  bestrittenen  Forderungen ­
  verwendet.  In  letzterem  Falle  wird
der  entsprechende  Teil  der  Kaufsumme  an  das
örtliche  Bezirksgericht  zur  Verwahrung  bis
zur  Entscheidung  des  Rechtsstreites  eingesandt. ­

8.  Pfandrechtlicheund  andere  dingliche  Lasten  und  auf
Miets-  und  Pachtverträgen  beruhende  Rechte,
die  auf  die  der  Wirksamkeit  dieser  Vorschriften ­
  unterliegenden  Grundstücke  nach  dem
1.  November  1914  konstituiert  sind,  werden
für  den,  der  ein  solches  Grundstück  in  öffentlicher ­
  Versteigerung  erwirbt,  als  unverbindlich ­
  erachtet.
9.  Landbesitz,  der  nur  zum  Teil  in  die  in  diesem
Abschnitt  aufgezählten  Gebieten  hineinreicht,
unterliegt  der  Wirksamkeit  dieser  Vorschriften
im  Umfange  der  gesamten  Fläche,  die  zusammen ­
  mit  diesem  Teile  durch  eine  Bezirksgrenze ­
  umschlossen  ist.
10.  In  den  Gebieten,  wo  die  sofortige  Ausführung
dieser  Vorschriften  wegen  der  Kriegszeit  unmöglich ­
  erscheint,  wird  der  Lauf  der  in  den
Art.  3  bis  5  dieses  Abschnitts  festgesetzten  Fristen ­
  von  dem  Minister  des  Innern  (im  Großfürstentum ­
  Finnland  vom  Generalgouverneur)  in
einem  im  Einvernehmen  mit  der  obersten
Militärbehörde  festzusetzenden  Zeitpunkt  berechnet ­
  werden.  In  derselben  Weise  ist  auch
das  Verzeichnis  der  in  diesem  Artikel  angegegebenen
  Gebiete  aufzustellen.  Diese  Anordnungen
werden  durch  den  Senat  zur  allgemeinen  Kenntnis ­
  publiziert  werden.
11.  Die  im  Art.  1,  Abschn.  l  dieses  Gesetzes  vorgesehene ­
  Ausnahme  für  deutsche,  österreichische
oder  ungarische  Untertanen  hinsichtlich  des
Mietens  von  Häusern,  Wohnungen  und  anderen ­
  Räumen  erstreckt  sich  nicht  auf  die  in  diesem ­
  Abschnitt  (IV)  aufgezählten  Örtlichkeiten.
Die  auf  Miets-  und  Pachtverträgen  beruhenden ­
  Rechte  verlieren  ihre  Geltung  nach  Ablauf ­
  eines  Jahres  vom  Tage  der  Bekanntmachung ­
  dieses  Gesetzes.
        <pb n="155" />
        150

V.  Aus  Erwägungen  der  Landesverteidigung
kaun  die  Geltung  der  in  den  Art.  1  bis  7,  9  und  11  des
Abschnittes  IV  dieses  Gesetzes  gegebenen  Vorschriften, ­
  abgesehen  von  den  im  selben  Abschnitt  (IV)  bezeichneten ­
  Örtlichkeiten,  auf  andere  Gebiete  des  russischen
Staates  unter  Beobachtung  der  nachstehenden  Bestimmungen ­
  ausgedehnt  werden:
1.  Tie  angegebenen  Gebiete  werden  durch  eine  beim
Kriegsministerium  einzurichtende  interressortliche
Kommission  unter  dem  Vorsitz  des  Chefs  des
Generalstabes  und  zusanimengesetzt  aus  dem  Chef
des  Marinestabes  sowie  der  von  den  Chefs  des
zuständigen  Ressorts  zu  ernennenden  Gehilfen
der  Minister  des  Innern,  des  Auswärtigen,  der
Justiz,  der  Finanzen,  der  Verkehrswege  und  des
Handels  und  Gewerbes  sowie  der  Gehilfen  der
Chefs  für  Bodenkultur  und  Ackerbau  und  des
Reichskontrolleurs  bestimmt.
2.  Die  Beschlüsse  der  genannten  Kommission
(Art.  1)  werden  durch  den  Kriegsminister  dem
Ministerrat  vorgelegt,  dessen  Verfügungen  in
diesen  Angelegenheiten  Seiner  Kaiserlichen
Majestät  zur  Bestätigung  vorgelegt,  worauf  sie
in  vorgeschriebener  Form  zur  allgemeinen  Kenntnis ­
  publiziert  werden.
3.  Die  in  den  Art.  3  und  11  des  Abschnitts  IV
angegebenen  Fristen  werden  vom  Zeitpunkte
der  Publikation  der  in  dem  vorstehenden  Artikel ­
  (2)  erwähnten  Verfügung  des  Ministerrats ­
  berechnet.
4.  Pfand-  und  andere  Grundlasten  und  auf
Mets-  und  Pachtverträgen  beruhende  Rechte,
welche  auf  bic  der  Wirksamkeit  dieses  Abschnitts ­
  unterliegenden  Grundstücke  nach  Bekanntmachung ­
  der  in  Art.  2  dieses  Abschnitts
ermähnten  Verfügung  des  Ministerrats  konstituiert ­
  sind,  werden  für  denjenigen,  der  ein
solches  Grundstück  in  öffentlicher  Versteigerung
erwirbt,  für  unverbindlich  erklärt.
VI.  Unter  deutschen,  österreichischen  und  ungarischen ­
  Untertanen  versteht  dieses  Gesetz  die  Untertanen ­
  sowohl  Deutschlands  und  Österreich-Ungarns
als  auch  aller  der  gesonderten  Staaten  und  Teile,
die  zum  Bestände  der  erwähnten  Mächte  gehört
haben.
VII.  Der  Minister  des  Innern  ist  ermächtigt,
im  Budgetoerfahren  die,  Anweisung  der  Kredite  zu
erbitten,  die  zur  Ausführung  der  in  den  Art.  3  bis  5
und  10  bis  14,  Abschn.  I  und  Art.  5,  Abschn.  IV
dieies  Gesetzes  angegebenen  Maßnahmen  erforderlich
sind;  im  Großfürstentum  Finnland  werden  diese  Auslagen ­
  gemäß  den  Beschlüssen  des  Kaiserlich  Finnländischen
Senats  bewilligt.
VIII.  Der  Erlaß  näherer  Vorschriften  über  das
Verfahren  bei  Anwendung  dieses  Gesetzes  ist  dem
Ministerral  überlassen.

II.  Über  den  Landbesitz  und  die  Bodenbenutzung
gewisser  Kategorien  österreichischer,  ungarischer
oder  deutscher  Auswanderer,  die  im  russischen
Staatsvcrbande  stehen.
Beschluß  des  Ministerrats  Nr.  350  (Samnilung  der
Gesetze  und  Regierungsverordnungen  von  1915,  I.  Teil,
Hest  39.)
(Der  Eingang  ist  wie  beim  Gesetze  I.)
1.  Ten  Bezirks-,  Torf-,  Orts-  und  Gemeindegenossenschaften ­
  die  aus  früheren,  in  österreichischer,
ungarischer  oder  deutscher  Untertanenschaft  gewesenen ­
  ländlichen  Grundbesitzern,  Kolonisten.
Ansiedlern  und  ausländischen  Ackerbürgern  rmd
anderen  ausländischen  Einwanderern  deutscher
Herkunft  oder  aus  den  Nachkommen  dieser  Personen ­
  gebildet  sind,  wird  für  die  Zukunft  verboten. ­
  irgendwelche  Verträge  über  den  Erwerb
von  Eigentumsrechten,  Pfandrechten  sowie  von
vom  Eigentumsrecht  abgesonderten  Besitz-  und
Nießbrauchsrechten  an  Grundstücken  zu  schließen
sowie  an  öffentlichen  Versteigerungen  dieser  Vermögensgegenständc
  sich  zu  beteiligen.
2.  Das  in  Art.  1  bestimmte  Verbot  erstreckt  sich
hinsichtlich  des  Erwerbs  von  Rechten  auf  Grundstücke ­
  außerhalb  städtischer  Ansiedelungen  auch
auf  einzelne  Personen  von  österreichischen,  ungarischen ­
  oder  deutschen  Auswanderern,  ebenso  auf
deren  Abkömmlinge  in  männlicher  Linie,  wenn
sie  zu  einer  der  nachstehenden  Kategorien  gehören:
a)  wenn  sie  Mitglieder  einer  der  im  Art.  1  bezeichneten ­
  Genossenschaften  sind,  b)  wenn  sie  zu  dem  Bestände ­
  der  Kolonien  und  Dörfer  der  Gouvernements ­
  des  Generalgouvernements  Warschau  und
Cholm  gehören,  o)  wenn  sie  Land  besitzen  in
dem  in  Art.  63  des  Statuts  der  bäuerlichen
Agrarbank,  Ausgabe  1912,  vorgesehenen  Grenzen
und  nach  ihrer  Lebensweise  von  Bauern  sich
nicht  unterscheiden,  ckf  wenn  sie  nach  dem
1.  Jänner  1880  russische  Untertanen  geworden
sind  oder  nach  diesem  Zeitpunkt  Untertanen  anderer ­
  Staaten  und  darauf  russische  Untertanen
geworden  sind.  Das  Verbot  erstreckt  sich  auch
auf  Geuossenschaftcn,  zu  deren  Bestand  eine  der
oben  aufgezählten  Personen  gehört,  und  e)  wenn
sie  ihren  Grundbesitz  infolge  freiwilliger  Veräußerung ­
  oder  öffentlicher  Versteigerung  auf
Grund  des  heute  bestätigten  Beschlusses  des
Ministerrakcs,  „betreffend  die  Aushebung  des
Grundbesitzes  und  der  Bodennutzung  österreichischer, ­
  ungarischer  oder  deutscher  Auswanderer ­
  in  den  Grenzgebieten",  verloren  haben.  Das
bezeichnete  Verbot  erstreckt  sich  nicht  auf  den
Erwerb  von  Grundstückrechten  durch  Erbgang.
3.  Die  Geltung  dieser  Vorschriften  erstreckt  sich  nicht
1.  auf  Personen,  die  eine  der  nachstehenden
Bedingungen  dartnn:  »)  ihre  Zugehörigkeit  zum
rechtgläubigen  Bekenntnis  von  der  Geburt  an
oder  ihren  übertritt  zur  Rechtgläubigkeit  vor
        <pb n="156" />
        151

dem  1,  Jänner  1914;  b)  ihre  Zugehörigkeit  zum
slawischen  Volkstum:  c)  ihre  oder  eines  ihrer
Aszendenten  oder  Deszendenten  in  männlicher
Linie  Beteiligung  an  den  Kriegsoperationen  des
russischen  Heeres  oder  der  russischen  Flotte  gegen
den  Feind  als  Offiziere  oder  Freiwillige  oder
ihre  oder  einer  der  genannten  Personen  Zugehörigkeit ­
  zu  denjenigen,  die  für  eine  Auszeichnung
in  der  Schlacht  bei  den  Kriegsoperationen  des
Heeres  oder  der  Flotte  eine  Belohnung  erhalten ­
  haben  oder  den  To)  eines  ihrer  Aszendenten ­
  oder  Deszendenten  auf  dem  Schlachtfelde;
  2.  auf  die  Witwen  der  in  Ziffer  1  aufgezählten ­
  Personen  und  3.  auf  zeiiliche  Nutznießung ­
  an  Grundstücken  aus  Miets-  und  Pachtverträgen, ­
  die  von  einzelnen  Personen  als  Mieter
oder  Pächter  für  eine  Zeitdauer  von  nicht  über
6  Jahre  geschlossen  sind  und  überdies  außerhalb ­
  der  im  Art.  1  der  heute  bestätigten  Vorschriften ­
  betreffend  die  Aufhebung  des  Grundbesitzes ­
  und  der  Bodennutzung  österreichischer, ­
  ungarischer  oder  deutscher  Auswanderer
in  den  Grenzgebieten  angegebenen  Orten.  Die  von
den  bezeichneten  Personen  bis  zum  heutigen  Tage
geschlossenen  Miels-  und  Pachtverträge  behalten
ihre  Gültigkeit  bis  zum  Ablauf  der  in  denselben
bestimmten  Zeit,  jedoch  nicht  über  6  Jahre  vom
Tage  der  Bekanntmachung  dieses  Gesetzes
hinaus.  Von  den  in  den  Art.  1  und  2  genannten ­
  Gemeinden  oder  Gesellschaften  geschlossenen ­
  Miets-  und  Pachtverträge  verlieren
ihre  Gültigkeit  mit  Ablauf  eines  Jahres  vom
Tage  der  Bekanntmachung  dieses  Gesetzes.
4.  Bei  Errichtung  der  in  Art.  1  bezeichneten  Verträge ­
  sind  die  Behörden  und  Amtspersonen,  welche
solche  Verträge  aufnehmen,  berechtigt,  von  den
Personen,  die  eine  Bescheinigung  (über  das  Vorliegen! ­
  der  im  vorstehenden  Artikel  (3)
ausgezählten  Bedingungen  nicht  beibringen,  in
Zwcifelsfällcn  d!e  Vorlegung  von  Zeugnissen
der  örtlichen  Gouverneure  zu  verlangen,  daß  die
Erwerber  nicht  zu  den  Personen  gehören,  die
unter  diese  Vorschriften  fallen.
5.  Alle  in  Verletzung  oder  zur  Umgehung  der  oben
gegebenen  Vorschriften  geschlossenen  Rechtsgeschäfte ­
  werden  in  den  in  den  Art.  10  bis  14,
Abschn.  I,  des  heute  bestätigten  Beschlusses  des
Ministerrates  über  die  Eigentums-  und  Nutzungsrechte ­
  österreichischer,  ungarischer,  deutscher  oder
türkischer  Untertanen  an  Grund  und  Boden  im
russischen  Staate  festgesetzten  Verfahren  für  ungültig ­
  erklärt.
6.  Auf  die  Zuweisnngsländereicn  der  in  Art.  1  bezeichneten ­
  Gemeinden  sowie  auf  die  Personen,
die  Mitglieder  dieser  Gemeinden  sind,  erstreckt
sich  nicht  die  Geltung  der.  Art.  18,  19.  19  I,
20,  22  der  Anmerkungen  1  und  2  zu
diesem  Artikel  und  Art.  10  nebst  Anmerkung
der  Beilage  zu  Art.  16  (Anmerkung)  des  allgemeinen ­

  Gesetzes  über  die  Bauern  (Swod
Salonow,  Band  IX,  besondere  Beilage,  Buch  1,
Ausgabe  1902  und  nach  der  Novelle  von  1912).
7.  Unter  den  Personen,  die  früher  Untertanen  von
Deutschland  oder  Österreich-Ungarn  waren,  und
unter  Auswanderern  aus  diesen  Staaten  versteht
dieses  Gesetz  frühere  Untertanen  sowohl  der  genannten ­
  Mächte,  als  auch  aller  Länder  und
Landesteile,  die  zu  deren  Bestände  gehören.
8.  Der  Erlaß  eingehender  Vorschriften  über  die
Anwendung  dieses  Gesetzes  ist  dem  Ministerrat
überlassen.
lll.  Über  die  Aufhebung  des  Grundbesitzes  und  der
Bodennutzung  durch  österreichische,  ungarische
oder  deutsche  Auswanderer  in  den  Grenzgebieten.
Beschluß  des  Ministerrats  Nr.  351,  Sammlung
der  Gesetze  und  Regierungsverordnungen  von  1915,
1.  Teil.  Heft  39.
&amp;lt;Der  Eingang  wie  im  Gesetz  I.)
1.  In  dem  westlichen  und  südlichen  Grenzgebiet  sind
die  russischen  Untertanen  welche  deutsche,  österreichische ­
  oder  ungarische  Auswanderer  sind,  verhalten, ­
  innerhalb  der  durch  diese  Vorschriften  bestimmten ­
  Fristen  ihre  außerhalb  der  städtischen
Ansiedelungen  in  den  nachstehenden  Siedelungcn
gelegenen  Grundstücke  im  Wege  freiwilliger  Vereinbarung ­
  zu  veräußern:
a)  im  Bereiche  eines  Grenzstreifens  von  150  Werst
längs  der  bestehenden  Staatsgrenze  gegen  Deutschland ­
  und  Österreich-Ungarn  und  des  daranschließenden
  Gebietsstreifens,  der  eingeschlossen
wird:  von  der  Linie  der  genannten  Grenze,  der
Küste  des  Baltischen  Meeres  und  der  Rigaer
Bucht,  der  westlichen  Dwina  von  der  Mündung
bis  Dwinsk,  von  den  Eisenbahnlinien  Twinsk—
Wilna  —  Lida—Barnowitschi—Luninetz  —  Sarny
—Korostenj  und  weiter  bis  zur  Grenze  des  Gouvernements ­
  Kiew,  von  der  letzteren  Grenzlinie
nach  Süden  bis  zum  Schnittpunkt  mit  der  Eisenbahn ­
  Kasatin-  Schmerinka  und  weiter  durch  die
Eisenbahnlinie  nach  Schmerinka—Mogilow—
Podolsk  —Okinez  und  Nowojieliza;
b)  im  Bereiche  eines  Grenzstreifens  von  100  Werst:
1.  nach  Norden  von  dem  im  vorhergehenden
Punkte  bezeichneten  (Streifen  d.  II.)  beginnend,
von  der  Westdwina  längs  der  Küste  des  Baltischen
Meeres  mit  seinen  Buchten  bis  zum  Fluß
Tornea  mit  allen  vorgelagerten  Inseln  und
2.  nach  Süden  von  dem  im  Punkte  a)  bezeichneten ­
  Streifen  längs  der  Staatsgrenze  im
Gouvernement  Bcssarabien  an  den  Küsten  des
Schwarzen  und  Asowschen  Meeres  mit  ihren
Buchten,  unter  Einschluß  des  Gebietes  der  Halbinsel ­
  Krim  und  an  der  ganzen  Staatsgrenze  in
Transkaukasicn  vom  Schwarzen  bis  zum  Kaspischen ­
  Meer.
Die  der  Wirksamkeit  dieser  Vorschriften  unterliegenden ­
  außerstädtischcn  Grundstücke,  die  inner-
        <pb n="157" />
        152

halb  der  dazu  gewahrten  Fristen  nicht  zufolge
freiwilliger  Vereinbarung  an  zum  Erwerb  solchen
Vermögens  berechtigte  Personen  verkauft  sind,
werden  in  öffentlicher  Versteigerung  verkauft.
2.  Die  Geltung  des  Art.  1  erstreckt  sich  auf  Grundstücke, ­
  welche  den  in  diesen  Vorschriften  bezeichneten ­
  Gesellschaften.  Genossenichaften  und  Einzelpersonen ­
  sowohl  auf  der  Grundlage  des  Eigentums ­
  wie  auch  auf  derjenigen  anderer  Liegenschaflsrcchte
  der  Nutznießung  und  des  Besitzes
gehören,  wie  z.  B.  des  Zinsrechtes,  des  Erbbaurechtes, ­
  der  Erbpacht,  mit  Ausnahme  nur  der
verschiedenen  Arten  der  lebenslänglichen  Nutznießung ­
  und  des  Besitzes,  die  vor  dem  1.  November ­
  1914  entstanden  sind.
3.  Die  Geltung  dieser  Vorschriften  erstreckt  sich  sowohl
auf  solche  Grundstücke,  dw  von  Bezirks-,  Dorf-,
Orts-  u.Gemeindegenossenichafteu,  die  aus  früheren
in  österreichischer,  ungarischer  oder  deutscher  Untertanenschaft ­
  gewesenen  ländlichen  Grundbesitzern,
Kolonisten,  Ansiedlern  und  ausländischen  Ackerbürgern ­
  und  aus  den  Nachkommen  dieser  Personen ­
  gebildet  sind,  erworben  wurden,  als  auch
auf  solche  einzelner  Personen  von  österreichischen,
ungarischen  oder  deutschen  Einwanderern  oder
ihren  Nachkommen  in  männlicher  Linie,  wenn  sie
zu  einer  der  nachstehenden  Klasse  gehören:  a)  wenn
sie  Mitglieder  der  in  diesem  Artikel  bezeichneten
Genossenschaften  sind,  b)  wenn  sie  zum  Bestände
der  Kolonien  und  Dörfer  der  Gouvernements  des
Generalgouvernements  Warschau  und  Cholin  gehören, ­
  o)  wenn  sie  in  dem  in  Art.  63  des  Statuts
der  bäuerlichen  Agrarbank  (Ausgabe  1912)  vorgesehenen ­
  Grenzen  Land  besitzen  und  nach  ihrer  Lebensweise ­
  von  Bauern  sich  nicht  unterscheiden,  ä)  wenn
sie  nach  dem  1.  Jänner  1880  russische  Untertanen ­
  geworden  sind  oder  nach  diesem  Zeitpunkt
Untertanen  anderer  Staaten  und  darauf  russische
Untertanen  geworden  sind,  als  auch  (endlich,  d.  U.)
auf  Genossenschaften,  zu  deren  Bestand  eine  der
oben  arifgezählten  Personen  gehört.
4.  Die  Geltung  dieser  Vorschriften  erstreckt  sich  nicht
auf  die  Zuweisungsländereien,  die  den  in  Art.  3
bezeichneten  Gesellschaften  und  Personen  zufolge
von  Urkunden  der  Landeskulturbehörde  zugewiesen ­
  sind,  sowie  auf  Ländereien,  welche  gehören: ­

1.  Personen,  die  eine  der  folgenden  Bedingungen
beweisen:  a)  ihre  Zugehörigkeit  zum  rechtgläubigen
Bekenntnis  von  der  Geburt  oder  ihren  Übertritt
zur  Rechtgläubigkeit  vor  dem  1.  Jänner  1914,
b)  ihre  Zugehörigkeit  zum  slawischen  Volkstum,
c)  ihre  oder  eines  ihrer  Aszendenten  oder  Deszendenten ­
  in  männlicher  Linie  Teilnahme  an
den  Kriegsoperationen  des  russischen  Heeres  oder
der  russischen  Flotte  gegen  den  Feind  als  Offiziere
oder  Freiwillige  oder  ihre  oder  einer  dieser  Personen ­
  Zugehörigkeit  zu  Venen,  die  für  eine  Auszeichnung ­
  in  ver  Schlacht  in  den  Kriegsoperationen

des  Heeres  oder  der  Flotte  eine  Belohnung
erhalten  haben  oder  den  Tod  eines  ihrer  Aszendenten ­
  oder  Deszendenten  auf  dem  Schlachtfelde;
2.  den  Witwen  der  in  Ziffer  1  aufgeführten  Personen. ­

5.  Auf  die  Veräußerung  der  in  diesem  Gesetze  bezeichneten ­
  Grundstücke  durch  freiwillige  Vereinbarung
und  auf  das  Verfahren  der  öffentlichen  Versteigerung
im  Falle  der  Nichtausführung  der  freiwilligen  Veräußerung ­
  finden  Art.  2  bis  6,  Abschn.  I  und  Art.  3
bis  10,  Abschn.  IV  der  in  dem  heute  bestätigten  Beschluß
des  Ministerrats  über  die  Eigentums-  und  Nutzungsrechte ­
  österreichischer,  ungarischer,  deutscher  und  türkischer
Untertanen  an  Grund  und  Boden  im  russischen  Staate
gegebenen  Vorschriften,  jedoch  mit  der  Maßgabe  Anwendung, ­
  daß  die  durch  die  genannten  Vorschriften
zur  freiwilligen  Veräußerung  der  Grundstücke  bestimmte ­
  sechsmonatige  Frist  sich  verlängert:  für  den
Streifen  von  einhundertfünfzig  Werst  (Punkt  a
Art.  1)  auf  10  Monate,  für  den  Streifen  von  einhundert ­
  Werst  (Punkt  b  Art.  1)  auf  1  Jahr  und
4  Monaten.
6.  Nach  Ablauf  eines  Jahres  vom  Tage  der
Bekanntmachung  dieser  Vorschriften  verlieren  alle
inArt.3  bezeichneten,  Gesellschaften,  Genossenichaften  und
Einzelpersonen  gehörenden,  auf  Miets-  und  Pachtverträge ­
  beruhenden  Grundstücksrechte  in  den  in
Art.  1  genannten  Orten  ihre  Gültigkeit.  Für  die  Zukunst ­
  wird  den  genannten  Gesellschaften,  Genossenschaflen
und  Personen  jede  Pachtung  oder  Miete  solchen
Vermögens  verboten.  Diese  Bestimmungen  erstrecken
sich  nicht  auf  Mietsverträge  über  Wohnungen,  Häuser ­
  oder  andere  Räume.
7.  Die  Geltung  dieser  Vorschriften  erstreckt  sich,
abgesehen  von  den  im  Art.  2  bezeichneten  Gebieten,  auf
die  im  Verfahren  des  Abschnitts  V  des  heute  bestätigten ­
  Beschlusses  des  Ministerrats  über  die  Eigentumsund ­
  Nutzungsrechte  österreichischer,  ungarischer,  deutscher
und  türkischer  Untertanen  an  Grund  und  Boden  im
russischen  Staate  festgesetzten  besonderen  Rayons.  In
diesen  Fällen  wird  die  in  Art.  6  bestimmte  Frist
vom  Tage  der  Bekanntmachung  der  bezüglichen  Verordnung ­
  des  Ministerrats  gerechnet.
8.  Unter  den  Personen,  die  früher  Untertanen
von  Deutschland  oder  Österreich-Ungarn  waren,  sowie ­
  unter  Auswanderern  dieser  Staaten  verstehen  diese
Vorschriften  ftühere  Untertanen  sowohl  der  genannten ­
  Mächte  als  auch  aller  Länder  und  Landesteile,  die
zu  deren  Bestände  gehören.
9.  Der  Erlaß  eingehender  Vorschriften  über
die  Anwendung  dieses  Gesetzes  wird  dem  Ministerrat
überlassen.
Anmerkungen.
1.  Zu  Art.  2,  Abschn.  I  des  Gesetzes  I.
Die  Bestandsaufnahme  des  zu  versteigernden
Grundstücks  ist  die  Pfändung.  Die  Artikel  1101  ff.
der  russischen  Zivilprozeßordnung  enthalten  die  näheren ­
  Bestimmungen  über  die  Jmmobiliarpfändung
und  das  darüber  aufzunehmende  Pfändungsprotokoll
        <pb n="158" />
        153

(Bestandsaufnahmen).  Die  wesentlichsten  Bestimmungen ­
  sind:  Bezeichnung  des  Vollstreckungstitels,
ganz  genaue  Bezeichnung  des  Grundstücks  nach
Lage,  Grenzen,  Flächeninhalt,  Gebäudezustand,  Erträgnissen ­
  usw.,  eine  Abschätzung,  genaue  Aufnahme
aller  Invcntarstücke,  die  mit  dem  Grundstück  untrennbar ­
  verbunden  sind  oder  bestimmungsgemäß
dem  Zwecke  des  Grundstücks  dienen,  z.  B.  Maschinen
im  Fabriksgcbäude.  Sehr  eingehende  Bestimmungen
sind  in  den  Art.  1117  bis  1127  a.  a.  O.  für  die  Abschätzung ­
  des  Grundstücks  gegeben,  die  im  wesentlichen ­
  dahin  gehen,  daß  in  Ermanglung  einer  gütlichen ­
  Einigung  über  den  Taxwert  dieser  von  Sachverständigen ­
  (nach  ganz  bestimmten  Normen)  festzustellen ­
  ist.  Bestandsaufnahme  (Pfändungsprotokoll) ­
  mit  Taxe  reicht  der  mit  der  Vollstreckung  beauftragte ­
  Gerichtsvollzieher  bei  der  zuständigen  Behörde ­
  (hier  also  bei  der  Gouvernementsverwaltung)
ein,  und  diese  setzt  den  Versteigerungstermin  auf
mindestens  1  bis  3  Monate  an,  je  nach  dem  Wert  des
Grundstücks;  bei  einem  Werte  über  10.000  Rubel  ist
der  Versteigerungstermin  auf  mindestens  3  Monate
herauszuschieben.
Gegen  die  Bestandsaufnahme  und  Abschätzung
sowie  wegen  Verletzung  der  anderen  das  Subhastationsverfahren
  regelnden  Vorschriften  hat  der  Subhastat
  das  Recht  der  Beschwerde  binnen  einer  Frist
von  zwei  Wochen,  bzw.  einer  Woche.  Die  Einlegung
der  Beschwerde  hemmt  den  Fortgang  des  Subhastationsverfahrens.

2.  Z  u  A  r  1.  3,  A  b  s  ch  n.  I,  G  e  s.  I.
Das  im  Art.  3  vorgeschriebene  Verfahren  der
Versteigerung  auf  administrativem  Wege  hat  im  wesentlichen ­
  zur  Voraussetzung,  daß  der  Vollstreckungstitel ­
  nicht  ein  rechtskräftiges  gerichtliches  Urteil  ist,
sondern  der  Beschluß  der  Verwaltungsbehörde,  der
die  Vollstreckung  anordnet.
Im  übrigen  geben  die  Art.  1556  bis  1591  Z.-P.-O.
für  das  Königreich  Polen  und  1845  bis  1883  für
die  Ostgouvernements  über  die  Jmmobiliarzwangsvollstreckung
  besondere  von  den  allgemeinen  Vorschriften  in
mancher  Hinsicht  abweichende  Bestimmungen,  die  dadurch ­
  bedingt  sind,  daß  in  diesen  Rechtsgebieten  ein  besonderes ­
  Zivilrecht,  insbesondere  eine  (der  alten  preußischen ­
  sehr  ähnliche)  Hypothekeuordnung  in  Geltung  ist.
Im  großen  ganzen  aber  gelten  auch  für  die  in  der
Anm.  1  kurz  skizzierten  Vorschriften.
3.  Zu  Art.  4,  Ab  sch  n.  I.  Ges.  I.
Über  die  Teilung  gemeinschaftlichen  Landbesitzes
und  die  Naturalaussonderung  des  Anteils  eines  Miteigentümers ­
  sind  Art.  543  ff.  des  russischen  Zivilkodex
(in  meinem  Handbuch  des  gesamten  russ.  Zivilr.
S.  199  ff.)  zu  vergleichen.
4.  Zu  Art.  6,  Abschn.  I,  Ges.  I.
Rach  russischem  Zivilprozeßrecht  (Art.  1129
Z.-P.-O.)  ist  der  beitreibende  Gläubiger  berechtigt,  das
Pfandgrundstück  bis  zur  Versteigerung  in  eigenen  Besitz
und  eigene  Verwaltung  zu  nehmen  und  die  Einkünfte  als

Äquivalent  für  die  Zinsen  zu  behalten.  Dem  feindlichen
Ausländer  ist  durch  Art.  6  dieses  Recht,  ebenso  wie
das  Recht,  das  Pfandgrundstück  in  der  Subhastation
zu  erstehen,  entzogen.
5.  Z  u  A  r  t.  8,  A  b  s  ch  n.  I,  G  e  s.  I.
Von  den  hier  genannten,  im  Feindesland  errichteten ­
  und  in  Rußland  nur  zum  Geschäftsbetriebe  zugelassenen ­
  Gesellschaften  sind  die  Aktiengesellschaften  zu
unterscheiden,  die  in  Rußland  selbst  auf  Grund  der
diesbezüglich  in  Rußland  geltenden  Vorschriften
(Art.  2139  ff.  russ.  Zivilkodex)  errichtet  sind.  Von  diesen
letzteren  handelt  Abschnitt  II  Ges.  I.
6.  Zu  Art.  11.  Abschn.  I.  Ges.  I.
über  das  Verfahren  in  Prozessen  der  staatlichen
Verwaltung  (des  Fiskus)  gegen  die  Art.  2284  ff.  russ.
Z.-P.-O.  besondere  Vorschriften,  die  nur  unwesentliche
Abweichungen  von  dem  ordentlichen  Prozeßverfahren
enthalten.  Die  wesentlichsten  Abweichungen  gehen  dahin,
das;  die  Prozesse,  an  denen  der  Fiskus  als  Partei  beteiligt ­
  ist,  nicht  im  abgekürzten  Verfahren  verhandelt
werden,  einen  Parteieid  nicht  zulassen,  durch  Vergleich
nicht  beendet  werden  können,  und  daß  in  diesen  Prozessen ­
  vor  der  Entscheidung  stets  der  Staatsanwalt
mit  seinen  Anträgen  zu  hören  ist.
7.  Zu  Art.  12,  Abschn.  I.,  Ges.  I.
Der  Art.  12  entzieht  die  Anfechtungsklagen  des
Art.  11  der  Wirkung  der  Verjährung;  ebenso  ist  die
Ersitzung  eines  Jmmobiliarrechtes  durch  einen  Unberechtigten ­
  ausgeschlossen  (vergl.  Klibunski,  „Handbuch  des
gesamten  russischen  Zivilrechts"  I  S.  356  unter  III).
8.  Zum  Abschn.  II,  Ges.  I.
Vergl.  oben  Anmerkung  5.
9.  Zu  Art.  5.  Abschn.  IV,  Ges.  I.
Vergl.  oben  Anmerkung  1.
10.  Z  u  A  r  t.  6,  A  b  s  ch  n.  IV,  G  e  s.  I.
Die  hier  angezogenen  Artikel  der  Zivilprozeßordnung ­
  beziehen  sich  auch  auf  die  Sicherstellung  von
Forderungen  in  den  Ostseegouvernements.  Diese  Sicherstellung ­
  erfolgt  durch  Arrest  und  Eintragung  eines
diesbezüglichen  Vermerks  in  das  Grundbuch.  Der
Arrestbeschluß  kann  in  dringenden  Fällen  von  dem
Vorsitzenden  des  zuständigen  Gerichts  auch  ohne  Anhörung ­
  des  Schuldners  erlassen  werden.
11.  Zu  Art.  2,  des  Ges.  II.
Der  hier  angezogene  Art.  63  des  Statuts  der
Bäuerlichen  Agrarbank  (Swod  Sakonow  Band  XI
Teil  2,  Kreditges.  Abschn.  7)  enthält  die  Bestimmungen,
die  eine  Beleihung  bäuerlichen  Grundbesitzes  durch  die
Agrarbank  regeln.
12.  Z  u  A  r  t.  2.  G  e  s.  II.
Der  hier  angegebene  Beschluß  des  Ministerrats  ist
das  III.  Gesetz.
13.  Z  u  A  r  t  3.  G  e  s.  II.
Vergl.  Anmerkung  12.
14.  Zu  Art.  5.  Ges.  II.
Der  hier  angezogene  Beschluß  ist  das  I.  Gesetz.
        <pb n="159" />
        154

15&amp;gt;  Zu  Art.  6,  Ges.  II.
Die  hier  angezogenen  Gesetzesvorschriften  enthalten
eine  Reihe  von  Beschränkungen  des  Verfügungsrechts
der  bäuerlichen  Grundbesitzer  über  die  Zuweisungsländereien. ­
  Letztere  sind  die  den  Bauern  und.Bauerngemeindcn
  vom  Staate  zugewiesenen  Ländereien,  an
denen  dem  einzelnen  Bauern  ein  Nutzimgs-,  aber  kein
unbeschränktes  Eigentumsrecht  zusteht.  (Vergl.  auch
Klibanski,  „Handbuch  des  gesamten  russ.  Zivilrechts"
1,  S.  199,  Note  4.)
16.  Z  u  A  r  t.  3,  G  e  s.  III.
Vergl.  Anmerkung  11.
17.  Z  u  A  r  t.  4.  G  e  s.  III.
Vergl.  Anmerkung  15.
18.  und  19.  Zu  Art  5  und  7,  Ges.  III.
Der  Beschluß  ist  das  I.  Gesetz.  Vergl.  auch  Anmerkung ­
  1.
(„Norddeutsche  Allgemeine  Zeitung"  vom  18.  März  1915.)
Das  Ministerium  des  Innern  hat,  wie  die  „Birshewija
  Wjedomosti"  melden,  einen  Gesetzentwurf  ausgearbeitet, ­
  wodurch  die  Wirkung  des  Gesetzes  über  die
Zwangsliquidation  von  deutschem  Grundbesitz  auf  das
Gouvernement  Nowgorod  ausgedehnt  werden  soll,
in  welchem  deutscher  Grundbesitz  nicht  erwünscht  ist.
Die  russischen  Bauern  des  genannten  Gouvernements
hatten  das  Ministerium  des  Innern  gebeten,  das  Liquidationsgesetz ­
  auf  das  ganze  Gouvernement  auszudehnen.
Das  Handelsministerium,  dem  der  Gesetzentwurf  zur
Begutachtung  vorgelegt  wurde,  äußerte  sich  dahin,  daß
die  Ausdehnung  des  Gesetzes  vom  2.  Februar  auf  das
ganze  Gouvernement  Nowgorod  nicht  erwünscht  sei,  daß
aber  der  Grundbesitz  feindlicher  Staatsangehöriger  in
der  Nähe  des  Baltischen  Meeres  zwangsweise  liquidiert
werden  müsse.
(„Neues  Wr.  Tagblatt"  vom  5.  Juni  1915.)
In  Sachen  von  Liquidationen  deutschen  Grundbesitzes ­
  hat  der  Minister  des  Innern  ein  Rundschreiben
an  die  Gouverneure  erlassen,  worin  einige  Erläuterungen ­
  über  die  Termine  der  Liquidation  und  Ausnahmen ­
  von  dem  betreffenden  Gesetz  usw.  gegeben
werden.  Zum  Schluß  heißt  es  darin,  wie  der  „Russkoje
  Slowo“  berichtet:
Den  Beamten  möge  eingeschärft  werden,  daß,  falls
durch  ihre  Fahrlässigkeit  irgendwo  das  Gesetz  vom
2.  Februar  1915  sich  als  nicht  voll  angewandt  und
irgend  ein  zu  liquidierendes  Immobil  sich  als  im  Besitze ­
  des  früheren  Inhabers  erweisen  sollte,  die  Schuld
strengstens  geahndet  würde.
(„Deutscher  Rcichsanzeigcr"  Nr.  125  vom  31.  Mai  1915.)
Allerhöchste  Entschließung  über  d  i  e  E  i  n  r  ä  u  m  u  n  g
des  Rechtes  an  die  Baucrnagrarbank,  auf
eigene  Rechnung  Grundbesitz  der  Angehörigen ­
  und  Auswanderer  feindlicher
Staaten  anzukaufen.
(Sammlung  der  Gesetze  und  Regierungsverordnungen
vom  24.  Mai.  6.  Juni  1915,  Nr.  145.)
In  dem  am  1/14.  Mai  1915  Allerhöchst  bestätigten ­
  Beschluß  des  Finanzkomitees  wurde,  in  Abänderung ­

  des  Punktes  2  des  am  23.  Juli—5.  August
1915  Allerhöchst  bestätigten  Beschlusses  des  Finanzkomitees ­
  u.  and.  verfügt:
Der  Bauernagrarbank  wird  das  Recht  eingeräumt,
Grundbesitz  und  Landgüter,  welche  österreichischen,
ungarischen,  deutschen  oder  türkischen  Untertanen  sowie
auch  Auswanderern  aus  diesen  Ländern,  die  unter
russischer  Staatsangehörigkeit  stehen,  gehören  auf  eigene
Rechnung  anzukaufen.
Ausnahme  vom  Verbot  für  feindliche  Ausländer,
Funktionen  bei  der  Verwaltung  von  Versicherungsgesellschaften ­
  und  Immobilien  einzunehmen,
bezogen  auf  gewisse  Kategorie»  von  Ausländern.
(Enthalten  sub  Art.  1067  in  der  Sammlung  der  Gesetze ­
  und  Regierungsverordnungen  vom  14./27.  Mai,
Nr.  139  ex  1915.,
Der  Herr  uno  Kaiser  hat  anr  28.  April/10.  Mai
über  Antrag  des  Ministerrates  auf  Grund  des  Art.  87
der  Staatsgrundgesetze  (Ges.-Sml.,  Bd.  I,  1.  Te&amp;gt;l,
Ausg.  1906)  in  Abänderung  und  Ergänzung  des
Art.  VII  des  am  2./15.  Februar  1915  Allerhöchst  bestätigten ­
  Ministerratsbeschlusses  über  den  Bodenbesitz
und  die  Bodennutzung  österreichischer,  ungarischer,
deutscher  und  türkischer  Staatsangehöriger  und  der
anderen  einschlägigen  Bestimmungen  anzuordnen  geruht:
Allen  österreichischen,  ungarischen  und  deutschen
Staatsangehörigen  slawischer,  italienischer  oder  französischer ­
  Abstammung,  ingleichen  den  türkischen  Untertanen ­
  christlicher  Religion,  welche  irgend  eine  Funktion
bei  Versicherungsgesellschaften  oder  in  der  Verwaltung
von  Liegenschaften  einnehmen  und  um  die  Aufnahme
in  den  russischen  Untertanenverband  eingekommen  sind,
wird  gestattet,  in  den  erwähnten  Funktionen  zu  verbleiben, ­
  wenn  hiezu  in  jedem  einzelnen  Falle  die  Zustimmung ­
  des  Ministers  des  Innern  erfolgt.
ö.  Prozeßfähigkeit  der  feindlichen
Ausländer.
Zirkular.
Justizministerium,  Departement  1,  Juriskonsultenabteilung.

An  die  Herren  Oberpräsidenten  und  Staatsanwälte
der  Gerichtshöfe,  die  Präsidenten  und  Staatsanwälte
der  Kreisgerichte  und  an  die  Vorsitzenden  der  Friedensrichtergremien. ­

Nach  den  dem  Ministerium  zugekommenen  Mitteilungen ­
  sind  in  der  Praxis  Zweifel  über  die  folgenden
Fragen  aufgetaucht  und  von  den  Gerichtsbehörden  zum
Teile  widersprechend  gelöst  worden.
1.  1.  Haben  Anspruch  auf  Rechtsschutz  die  österreichischen, ­
  ungarischen,  deutschen  und  türkischen  Untertanen, ­

a)  außerhalb  Rußland  wohnhafte,
b)  in  Rußland  befindliche;
2.  Aktiengesellschaften,
a)  die  auf  Grund  internationaler  Abmachungen  anerkannt ­
  wurden,
        <pb n="160" />
        155

b)  die  zur  Ausübung  der  Tätigkeit  in  Rußland  zugelassen ­
  sind,
aa)  auf  Grund  einer  Allerhöchst  bestätigten  Vorlage
des  Ministerkomitees  oder  Rates  (Min.  Könn-Beschl.
  Allh.  best,  am  9./22.  November  1887,
Ges.  Sammt,  ex  1888  Art.  4),
bb)  auf  Grund  des  Allh.  best.  Min.  Kom.  beschl.  vom
8./21.  Juli'  1888  (Ges.  Sammt.  873)  bestätigte;
3.  Offene  und  Kommanditgesellschaften,
a)  in  Rußland  nicht  registrierte,
b)  in  Rußland  registrierte?
II.  Haben  irgend  welche,  und  zwar  welche,  von
denen  in  der  vorhergehenden  Frage  (I)  bezeichneten
Personen  das  Recht,  vor  Gericht  durch  Bevollmächtigte
aufzutreten  und  behalten  die  von  ihnen  bis  zum  Erfließen
  des  Allh.  Ukases  vom  28.  Juli  /10.  August
1914,  Sammt.  d.  Ges.  und  Reg.-Verord.  2104,  oder  die
nach  diesem  Zeitpunkt  erteilten  Vollmachten  ihre  Gültigkeit ­
  und  involviert  das  bloße  Faktum,  daß  der  Vollmachtgeber ­
  zu  den  in  der  Frage  I  genannten  Personen
gehört  —  insoweit  ihnen  überhaupt  das  Recht  des
Auftretens  vor  Gericht  durch  Bevollmächtigte  zuerkannt
wird  —  für  das  Gericht  die  Verpflichtung,  vom  Vertreter ­
  den  Nachweis  zu  verlangen,  daß  seine  Vollmacht
noch  in  Kraft  sei?
III.  Sind  gegen  Personen,  die  in  der  Frage  I
genannt  sind,  und  denen  das  Recht  auf  gerichtlichen
Schutz  nicht  zuerkannt  wird,  Klagen,  welche  aus  irgend
einem  Grunde  vor  russische  Gerichte  kompetiercn,  zuzulassen, ­
  und  welcher  Art  soll  in  solchen  Fällen  gegen  sie
vorgegangen  werden?
IV.  Ist  es  zulässig,  daß  durch  Beklagte,  welche  das
Recht  auf  Rechtsschutz  haben,  gegen  ein  bereits  erslossencs
Urteil  oder  einen  Beschluß,  welche  auf  Grund  des
Klagebegehrens  einer  Perlon,  die  derzeit  kein  Recht  auf
Rechtsschutz  hat,  gefällt  wurden,  eine  Appellations-,
Kassations-  oder  Privatklage  erhoben  wird,  und  bejahendenfalls ­
  welche  Folgen  hat  die  Berücksichtigung
oder  Abweisung  dieser  Klage?
V.  Welches  Verfahren  ist,  sei  es  ex  officio,  sei  es
über  Parteienbegehren,  einzuschlagen,  bei  den  derzeit
anhängigen  bürgerlichen  Rechtssachen,  welche  eingeleitet
ivurden  einerseits  vor,  anderseits  nach  Erlassung  des
Allh.  Ukases  vom  28.  Juli/10.  August  1914;  Samml.
d.  Ges.  u.  Reg.-Vcr.  2104  und  sich  in  den  folgenden
Prozeßstadien  befinden:
a)  Meritorische  Prüfung,
b)  Kassationsvcrfahren,
c)  Urteilserekution,
insofern«  bei  diesen  Rechtssachen  Personen  teilnehmen,
die  keinen  Anspruch  auf  Rechtsschutz  haben,  u.  zw.  a)
als  Kläger  oder  Exekutionsführer,  b)  als  Beklagter  oder
Exekutionsführer  und  e)  als  Petenten,  welche  den  Schutz
ihrer  Rechte  in  besonderem  Verfahren  anstreben  (wie
z.  B.  Zwangsvollstreckung  geniäß  der  Aktenlage,  Sicherstellungsverfahren ­
  und  andere  privatrechtliche  Verfahren).
Infolgedessen  habe  ich  auf  Grund  des  Art.  259/1
der  Jnstruktionsform  (wörtlich:  der  Einrichtung  der  Gerichtsinstitutionen) ­

  die  vorhin  ausgeführten  Fragen  dem
Senate  zur  Prüfung  und  gesetzlichen  Feststellung  vorgelegt. ­
  In  die  Beurteilung  dieser  Fragen
e  in  g  e  h  c  n  d,  h  a  t  d  i  e  P  l  c  n  i  s  s  i  m  a  r  v  e  r  s  a  m  ml
  u  n  g  des  Ersten  und  des  Kassation  sdepartements
  des  dirigierenden  Senats
mit  Resolution  vom  9./22.  Februar  1915
beschlossen,  zu  Recht  zu  erkennen:
I.  Die  Untertanen  der  mit  Rußland  kriegführenden ­
  Staaten  besitzen  einen  Anspruch  auf  Rechtsschutz
nicht;
II.  die  zweite  Frage  ist  verneinend  zu  entscheiden;
I».  die  Fragen  III  und  IV  sind  im  bejahenden
Sinne  zu  entscheiden,  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Klagen
gegen  den  betreffenden  Ausländer  einer  Kuratel  zuzuweisen ­
  sind.
IV.  Asse  Angelegenheiten,  von  denen  in  Punkt  V  die
Rede  ist,  sind,  in  welchem  Stadium  sie  sich  auch  immer
befinden,  falls  sie  vor  dem  Ausbruche  des  Krieges  eingeleitet ­
  wurden,  zu  unterbrechen,  falls  sie  aber  nach  dem
Ausbruche  des  Krieges  eingeleitet  wurden,  definitiv  abzubrechen ­
  und  zwar  in  beiden  Fällen  ex  officio.
Von  dieser  Erläuterung  des  dirigierenden  Senats
habe  ich  die  Ehre,  die  Herren  Präsidenten  und  Staatsanwälte ­
  zu  verständigen  zwecks  Darnachachtung  und
entsprechender  Jnstruierung  der  kompetenten  Amtspersonen ­
  und  Institutionen.
Der  Justizminister:  (folgen  Unterschriften).
7.  verlafienschaftsabhandlungen.
Die  Behandlung  des  Eigentums  in  Rußland
verstorbener  Staatsangehöriger  Deutschlands  und
Österreich-Ungarns.
Kopenhagen,  9.  Jänner.
Die  St.  Petersburger  Zeitung  „Rjetsch"  veröffentlicht ­
  eine  Mitteilung  über  einen  Runderlaß  des  russischen
Ministers  des  Innern  wegen  Behandlung  des  Eigentums ­
  in  Rußland  verstorbener  Staatsangehöriger
Deutschlands  und  Österreich-Ungarns.  Danach  soll
solches  Eigentum  in  Rußland  unter  den  Schutz  der
nach  dem  Gesetze  zuständigen  russischen  Behörden
gestellt  und  nicht  an  die  Konsuln  oder  Konsularagenten
anderer  Staaten  ausgehändigt  werden.  Tie  Gouverneure
der  Provinzen  sind  nicht  verpflichtet,  außer  dem  Ministerium ­
  des  Innern,  den  Konsuln  einer  fremden  Macht
von  dem  Ableben  eines  deutschen,  österreichischen  oder
ungarischen  Staatsangehörigen  Kenntnis  zu  geben  oder
dem  Ministerium  des  Äußern  die  Ursachen  solcher
Todesfälle  oder  Einzelheiten  über  den  Nachlaß  bekanntzugeben. ­

(.Wiener  Zeitung"  Nr.  7  vom  10.  Jänner  1915.)  ,
5.  Gewerbliches  Eigentum.
Gesetz  vom  21.  Februar/6.  März  1915
über  die  Einschränkung  der  Rechte  der  Nngebörigen
  der  mit  Rußland  Krieg  führenden
Staaten,  betreffend  Privilegien  aus  Erfindungen.
        <pb n="161" />
        156

(Enthalten  unter  Artikel  560  in  der  Sammlung  der
Gesetze  und  Regierungsverordnungen  Nr.  66  vom
26-  Februar/11.  März  1915.)
Der  Herr  und  Kaiser  hat  am  21.  Februar
1915  auf  Vorschlag  des  Ministerrates  auf  Grund
deS  Art.  87  der  Staatsgrundgssetze  (Ges.  Sammt.
Bd.  1,  Teil  1,  Ausg.  1906)  in  Abänderung  und
Ergänzung  der  einschlägigen  Bestimmungen  anzuordnen ­
  geruht:
Art.  1.  Privilegien  auf  Erfindungen  oder  Vervollkommnungen ­
  auf  industriellem  Gebiete  werden
Angehörigen  der  mit  Rußland  Krieg  führenden
Staaten  nicht  erteilt,  ebenso  werden  von  diesen
Personen  keine  Privilegiumsanmeldungen  entgegengenommen; ­
  das  Verfahren  über  entgegengenommene
Anmeldungen  wird  eingestellt.
Art.  2.  Privilegien  auf  Erfindungen  und  Verbesserungen, ­
  die  Angehörigen  der  mit  Rußland  Krieg
führenden  Staaten  gehören  und  Bedeutung  für  die
Rcichsverteidigung  haben,  fallen  ohne  Entschädigung
in  das  Eigentum  des  Staates.  Für  diese  Privilegien ­
  stellt  der  Minister  für  Handel  und  Industrie
im  Einverständnis  mit  dem  Kriegsminister  und  dem
Marineminister,  je  nach  der  Zuständigkeit,  eine  Liste
zusammen,  die  innerhalb  einer  zweimonatigen  Frist
vom  Tage  der  Verlautbarung  dieser  Verordnung  in
den  im  Art.  76  der  Fabriks-  und  Handwerks-Gewerbeordnung ­
  (Ges.  Samml.  Bd.  XI,  Teil  2,  Ausg.
1913)  genannten  Zeitungen  veröffentlicht  wird.
Die  Wirkung  aller  anderen  Privilegien,  die  den
in  diesem  Artikel  (2)  genannten  Personen  gehören,
wird  aufgehoben.
Art.  3.  Nutzungsrechte  an  Erfindungen  oder
Vervollkommnungen,  die  vor  dem  1.  Jänner  1915
durch  Personen,  die  ncht  zu  den  Angehörigen  der
mit  Rußland  Krieg  führenden  Staaten  zählen,  von
Personen,  die  zu  solchen  Staatsangehörigen  zählen,
erworben  wurden,  bleiben  für  die  festgesetzte  Frist
und  im  festgesetzten  Umfang  in  Kraft.  Die  Privilegien ­
  auf  die  Erfindungen  und  Vervollkommnungen,
die  nicht  unter  die  Wirkung  des  ersten  Teiles  des
Art.  2  dieser  Verordnung  fallen,  bleiben  in  den  für
die  Verwirklichung  der  Nutzungsrechte  notwendigen
Grenzen  in  Kraft;  als  Eigentümer  solcher  Privilegien ­
  wird  der  Staat  anerkannt.
Art.  4.  Personen,  welche  die  ihnen  zustehenden
Nutzungsrechte  (Art.  3)  aufrechterhalten  wollen,
sind  verpflichtet,  persönlich  oder  durch  einen  Bevollmächtigten ­
  innerhalb  Monatsfrist  vom  Tage  der
Verlautbarung  dieser  Verordnung  dies  bei  der
Jndustriesektion  unter  Vorlegung  schriftlicher  Beweise ­
  für  die  erfolgte  Erwerbung  des  angeführten
Rechtes  anzumelden.  Die  Jndustriesektion  prüft  die
überreichten  Anmeldungen  innerhalb  eines  Monats
vom  Tage  des  Ablaufes  der  erwähnten  Frist,  verfaß!
eine  Liste  der  von  ihm  als  erwiesen  anerkannten
Nutzungsrechte  sowie  der  Privilegien,  auf  die  sie  sich
beziehen  und  veröffentlicht  die  Liste,  in  best  im
Art.  76  der  Fabriks-  und  Handwerks-Gewerbeordnung ­
  (Ges.  Samml.  Bd.  XI,  Teil  2,  Ausg.  1913)

erwähnten  Zeitungen.  Die  Eintragung  des
Nutzungsrechtes  in  die  Liste  nimmt  den  interessierten ­
  Personen  nicht  das  Recht,  innerhalb  zweier
Jahre  vom  Tage  der  Veröffentlichung  der  Liste  die
Zugehörigkeit  des  Nutzungsrechtes  in  seinem  vollen
anerkannten  Umfange  oder  zu  einem  Teile  auf  gerichtlichem ­
  Wege  zu  bestreiten.
Art.  5.  Unter  dem  Ausdrucke  „Angehörige  der
mit  Rußland  Krieg  führenden  Staaten"  sind  in
dieser  Verordnung  auch  die  in  einem  der  mit  Rußland ­
  Krieg  führenden  Staaten  errichteten  Gesellschaften ­
  und  Genossenschaften  zu  verstehen,  auch  -wenn
sie  zum  Geschäftsbetrieb  in  Rußland  zugelassen
wurden.
(Österreichisches  Patentblatt  1915,  Seite  119.)
Laut  einer  neuverfaßten  Patentliste,  welche  7000  Patente ­
  und  Privilegien  enthält,  gehören  deutschen  und
österreichisch-ungarischen  Staatsangehörigen  2800  Patente, ­
  von  welchen  bei  1000  Patente  Erfindungen  betreffen, ­
  die  Bedeutung  für  die  Landesverteidigung  haben
und  deshalb  als  Staatseigentum  erklärt  wurden.  Viele
dieser  Patente  sind  aber  noch  vor  dem  1.  Jänner  1915
von  den  früheren  Eigentümern  an  Russen  oder  Angehörige ­
  neutraler  Staaten  abgetreten  worden,  was  das
Gesetz  vom  21.  Februar  1915  als  gültig  erklärt.  Dennoch ­
  sollen  zirka  1500  Privilegien  und  Patente  als  frei
erklärt  werden,  wonach  jedermann  das  Recht  haben
wird,  die  bisher  geschützte  Erfindung  oder  Verbesserung
auszunützen,  zu  welchem  Zwecke  das  russische  Handelsministerium ­
  die  entsprechenden  Materialien  und  Auskünfte ­
  zur  Verfügung  stellen  soll.
(Der  „Österreich.  Volkswirt"  Nr.  37  vom  12.  Juni  1915.)
g.  Unterschiedliche  Zoll-  und  Steuerbehandlung.
  Ursprungszeugnisse.
Der  Ministerrat  hat  auf  Grund  der  Art.  87  der
Reichsgrundgesetze  folgendes  verordnet:
l.  Dem  Finanzminister  wird  anheimgestellt,
1.  auf  diejenigen  Länder,  die  dem  russischen  Handel
und  der  russischen  Schiffahrt  nicht  die  Meistbegünstigung ­
  für  die  Einfuhr,  die  Durchfuhr  und  die  Schiffahrt
einräumen,  folgende  Maßregeln  entweder  im  ganzen
Umfang  oder  teilweise  anzuwenden:
»)  von  Waren,  die  ein  Boden-  oder  Industrieerzeugnis
  dieser  Länder  sind,  die  Zölle  nach
dem  allgemeinen  Zolltarif  sür  den  europäischen
Handel  mit  einem  Aufschlag  bis  zu  100  v.  H.
zu  erheben  und  die  zollfreien  Waren  mit  Zollsätzen ­
  bis  zu  100  o.  H.  ihres  Wertes  zu  belegen, ­

b)  die  nach  dem  oben  angegebenen  Punkte  erhöhten
Zölle  auch  von  solchen  Waren  zu  erheben,  die
durch  diese  Staaten  nur  durchgeführt  worden
sind.
e)  den  erhöhten  Zolltarif  auf  die  ganze  Reichsgrenze ­
  oder  nur  auf  einen  Teil  davon,  auf  alle
Waren  oder  nur  auf  einige  anzuwenden,
        <pb n="162" />
        157

d)  von  solchen  Waren,  die  ein  Boden-  oder  Jndustrieerzeugnis
  der  genannten  Länder  sind  und
die  nach  der  Anmerkung  zu  Artikel  19  der  am
21.  Juni  1914  Allerhöchst  bestätigten  besonderen
Zollregeln  für  einige  Orte  des  Reiches  (Gesetzsammlung ­
  Art.  1787)  zollfrei  in  das  Priamurgeneralgouvernement
  und  durch  die  Häfen  des
Küstengebiets,  die  an  der  Mündung  des  Amur
oder  südlich  von  ihm  liegen,  und  zwar  sowohl
auf  der  Landgrenze  als  auch  in  das  Transbaikalgebiet ­
  des  Generalgouvernements  Irkutsk
eingeführt  werden  können,  Zollsätze  nach  dem
allgemeinen  Zolltarif  für  den  europäischen
Handel  entweder  nach  den  gewöhnlichen  oder
den  erhöhten  Sätzen  zu  erheben  und  die  zollfreien ­
  Waren  bei  der  Einfuhr  in  die  genannten
Gegenden  bis  zu  100  v.  H.  ihres  Wertes  mit
Zoll  zu  belegen,
e)  von  Waren,  die  auf  Seeschiffen  aus  dem  Ausland ­
  hereingeführt  werden  und  die  nach  dem
Ausland  auf  deutschen  Schiffen  gehen,  wenn
die  Schiffe  unter  der  Flagge  der  bezeichneten
Länder  fahren,  die  Pudabgabe  in  doppeltem
Umfang  wie  jetzt  zu  erheben,
1)  von  den  ausländischen  Schiffen,  die  unter  der
Flagge  der  genannten  Länder  fahren,  die  Schiffsabgabe ­
  in  erhöhtem  Umfang  zu  erheben,  und
zwar  bis  zu  2  Rubel  von  der  Raumtonne,  unter
der  Bedingung,  daß  die  Abgabe  entsprechend
erhöht  wird,  wenn  in  den  Häfen  der  genannten
Länder  von  russischen  Schiffen  eine  erhöhte
Schiffsabgabe  gefordert  wird.
g)  die  Erhebung  der  Pudabgabe  von  Waren,  die
auf  Flußschiffen  der  bezeichneten  Länder  aus
dem  Ausland  eingeführt  oder  nach  dem  Ausland ­
  ausgeführt  werden,  so  festzusetzen,  daß  die
Abgabe  in  derselben  Weise  erhoben  wird  wie
für  Segelschiffe,
b)  Aktiengesellschaften  und  Handelsgesellschaften
bei  ihrer  Zulassung  zu  ihrer  Tätigkeit  in  Rußland, ­
  falls  sie  nach  den  Gesetzen  der  bezeichneten ­
  Länder  errichtet  sind,  nicht  zu  entbinden
von  der  Zahlung  der  fünfpro-entigcn  Steuer
von  der  Einnahme,  die  aus  der  Ausgabe  von
Schuldverschreibungen  im  Ausland  entsteht,
i)  von  Unternehmungen,  die  ausschließlich  den  Angehörigen ­
  der  bezeichneten  Länder  oder  in  solchen ­
  Ländern  gebildeten  fremden  Gesellschaften
gehören,  bei  ihrer  Zulassung  in  Rußland  die
Gewerbesteuer,  und  zwar  sowohl  die  Grundgewerbesteuer ­
  als  auch  die  Zusatzsteuer  und  die
Steuer  für  persönlich  gewerbliche  Beschäftigung
von  Angehörigen  der  bezeichneten  Länder  mit
einem  Ausschlag  bis  zu  100  v.  H.  der  gegenwärtigen ­
  Sätze  zu  erheben,
K)  das  Recht  zum  Halten  von  Handlungsreisenden
nur  solchen  Angehörigen  der  bezeichneten  Länder
oder  solchen  durch  sie  gebildeten  Gesellschaften

zu  verleihen,  welche  nicht  weniger  als  500  Rubel
jährliche  Grundgewerbesteuer  zahlen;
2.  die  Fristen  für  das  Inkrafttreten  dieser  Bestimmungen ­
  und  für  die  Aushebung  und  Änderung  der
über  ihre  Ausführung  ergangenen  Maßregeln  zu  bestimmen, ­
  nötigenfalls  auf  drahtlichem  Wege  und  unter
Mitteilung  der  getroffenen  Verfügung  an  den  Dirigierenden ­
  Senat  zu  Zwecken  der  Veröffentlichung;
3.  Regeln  und  Anweisungen  über  die  Ausführung
der  in  Art.  1  angegebenen  Maßregeln  zu  erlassen;
4.  Verordnungen  für  Spediteure  und  Händler  über
die  Beweisführung  zu  erlassen,  die  zum  Nachweis  der
Herkunft  der  Waren  aus  solchen  Ländern,  die  dem
russischen  Handel  und  der  russischen  Schiffahrt  die
Meistbegünstigung  für  die  Einfuhr,  die  Durchfuhr  und
die  Schiffahrt  einräumen  und  zum  Nachweis  dessen
gefordert  wird,  daß  die  Waren  unmittelbar  aus  den
Ursprungsländern  eingesührt  werden,  wobei  nötigenfalls
die  drahtliche  Ausführung  vorgeschrieben  werden  kann.
II.  Eine  Verfügung  in  den  Sachen,  die  in  Art.  1
und  2  des  Teiles  1  dieser  Verordnung  behandelt  sind,
kann  nur  vom  Minister  der  Finanzen,  und  zwar  auf
Grund  eines  Beschlusses  des  Ministerrats,  erlassen
werden.
Obige  Regeln  sind  am  20.  August  1914  vom  Kaiser
Allerhöchst  bestätigt  worden.
(„Ruskoje  Slowo"  vom  3./16.  September  1914.)
Eine  ministerielle  Verordnung  enthält  neue  Bestimmungen ­
  über  die  Verzollung  von  landwirtschaftlichen ­
  und  industriellen  Erzeugnissen ­
  aus  Deutschland,  Ost  erreich-Ungarn
  und  der  Türkei  sowie  von  Waren,  die
durch  diese  Staaten  durchgeführt  worden  sind:
Auf  Grund  des  Allerhöchst  am  20.  August  1914
bestätigten  Ministerrats-Beschlusses  (Sammt,  der  Gesetze
und  Verordnungen  1914,  Nr.  245,  Art.  2338,  und  gemäß ­
  der  Bestimmung  des  Ministerrats  vom  16.  Dezember ­
  1914  hat  der  Finanzminister  rmr18.  Märr  1915
dem  Dirigierenden  Senat  zur  Veröffentlichung  berichtet
daß  von  ihm,  dem  Minister,  für  notwendig  befunden
worden  ist.  hinsichtlich  der  mit  Rußland  kriegführenden
Staaten.  Deutschland,  Österreich-Ungarn  und  der  Türkei,
nachfolgende  Maßnahmen  zu  ergreifen:
1.  Alle  Waren,  welche  Erzeugnisse  des  Bodensund
der  Industrie  der  erwähnten  Staaten  sind,  sowie  auch
Waren,  die  durch  diese  Staaten  durchgeführt  werden,
sind  bei  ihrer  Einfuhr  nach  Rußland  über  die  ganze
Reichsgrenze  nach  dem  Allgemeinen  Zolltarif  für  den
europäischen  Handel  mit  einem  Zuschlag  von  100  v.  H.
zu  verzollen;  die  zollfrei  einzuführenden  Waren  jedoch
unterliegen  den  in  der  Beilage  aufgeführten  Zollsätzen.
2.  Von  Waren,  welche  Erzeugnisse  des  Bodens
und  der  Industrie  Österreich-Ungarns,  Deutschlands
und  der  Türkei  bilden  und  welche  auf  Grund  der  Anmerkung ­
  zu  Art.  19  der  Allerhöchst  am  21.  Juli  1914
bestätigten  besonderen  Zollbestimmungen  für  einige
Gegenden  des  Reiches  (Samml.  der  Gesetze  und  Ver-
        <pb n="163" />
        158

5"

orbntmgen  Art.  1787)  nach  dem  Generalgouvernement
Amur,  über  die  Häfen  des  Küstengebietes  an  der
Mündung  des  Amurstromes  und  südlich  von  dieser  an
der  Landgrenze  sowie  nach  dem  Transbaikal-Gebiet
des  Generalgouvernements  Irkutsk  zollfreie  Einfuhr
genießen,  sind  die  Zölle  nach  dem  Allgemeinen  Zolltarif ­
  für  den  europäischen  Händel  im  erhöhten  Betrage
iArt.  1)  zu  erheben,  wobei  diejenigen  unter  diesen  Waren,
welche  nach  dem  allgemeinen  Zolltarif  als  zollfrei  bezeichnet ­
  werden,  bei  ihrer  Einfuhr  nach  den  genannten
Gegenden  mit  den  in  der  Zusammenstellung  zu  Art.  1
festgesetzten  Zöllen  zu  belegen  sind.
Zu  gleicher  Zeit  hat  der  Finanzminister  für  zweckentsprechend ­
  befunden,  die  angegebenen  Maßnahmen
mit  dem  Tage  des  Eintreffens  der  entsprechenden
Nummer  der  „Sammlung  der  Gesetze  und  Verordnungen ­
  der  Regierung",  in  welcher  diese  Maßnahmen
veröffentlicht  werden,  in  Kraft  zu  setzen  und  für  dcn
Nachweis  der  Herkunft  der  Waren,  welche  dem  Zoll
nach  den  Sätzen  des  Vertragstarifs  oder  in  entsprechenden ­
  Fällen  des  allgemeinen  Zolltarifs  für  den  europäischen ­
  Handel  unterliegen,  nach  Vereinbarung  mit
dem  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und
dem  Verweser  des  Ministeriums  für  Handel  und  Industrie, ­
  die  hier  beiliegenden  „Bestimmungen  über  den
Ursprungsnachweis  für  Einfuhrwaren"  zu  bestätigen,
welche  nach^Ablaüf  einer  einmonatigen  Frist  vom  Tage
des  Eintreffens  der  Nummer  der  „Sammlung  der
Gesetze  und  Verordnungen",  in  welcher  diese  Bestimmungen ­
  an  den  betreffenden  Orten  veröffentlicht  werden,
in  Kraft  zu  treten  haben.

Nach  einem  Berichte  des  schwedischen  Konsulates
in  St.  Petersburg  ist  durch  Beschluß  des  russischen
Minisierrates  der  Zollzuschlag  von  100  v.  H  für  Waren,
die  durch  Deutichland,  Österreich-Ungarn  oder  die  Türkei
lediglich  durchgeführt  worden  sind,  bis  zum  Kriegsschluß
aufgehoben  worden.
(„Nachrichten  für  Handel.  Industrie  und  Landwirtschaft"
Nr.  56  vom  21.  Juli  1915.)
Ursprungsnachweis  für  Einfuhrwaren.
Der  Finanzminister  hat  im  Einvernehmen  mit  dem
Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  dem  Verweser ­
  des  Ministeriums  für  Handel  und  Industrie  am
12./27^März  1915  die  Bestimmungen  über  dcn  Nachweis ­
  der  Herkunft  von  ausländischen  Waren  bestätigt.
1.  Rach  diesen  Bestimmungen  werden  zum  Nachweis ­
  der  Herkunft  von  Waren,  die  der  Verzollung  nach
dcn  Sätzen  des  Vertragstarifs  oder,  in  entsprechenden
Fällen,  des  Allgemeinen  Zolltarifs  für  den  europäischen ­
  Handel  unterliegen  angenommen:
Zeugnisse  über  die  Herkunft  der  Waren,  welche
ausgestellt  werden:
a)  von  den  russischen  Behörden  des  Ministeriums
der  auswärtigen  Angelegenheiten  im  Ausland,
b)  von  den  Handelskammern,  Gemeinde-  und  Polizeibehörden ­
  oder

o)  von  den  Zollänitern,  welche  die  Ware  aus
einem  Lande  einlassen,  dessen  Erzeugnisse  in
Rußland  nach  den  Sätzen  des  Vertragstarifs
oder  des  Allgemeinen  Tarifes  verzollt  werden
können,  sowie  auch  auf  Grund  einer  Rechnung
einer  Faktur  oder  eines  Schreibens  des  Fabrikanten, ­
  Werkbesitzers,  Großlagerbesitzers,  Händlers,
Kommissions-Kontors  und  Handwerkers.
2.  Tie  Urkunden  werden  als  genügender  Nachweis
der  Herkunft  nur  in  den  Fällen  anerkannt,  wenn  sic
von  den  russischen  Behörden  des  Ministeriums  der  auswärtigen ­
  Angelegenheiten  im  '  Ausland  bestätigt  sind,
falls  im  Lande  der  Herkunft  der  Waren  solche  vorhanden ­
  sind.
In  Ländern,  wo  keine  russischen  Behörden  des
Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten  vorhanden ­
  sind,  kann  die  Bescheinigung  der  Urkunden  durch
englische,  französische  oder  belgische  diplomatische  oder
Konsularbehördcn  vorgenonnnen  werden.
8.  Die  Beförderung  der  Waren  durch  das  Gebiet
des  Deutschen  Reiches,  Österreich-Ungarns  oder  der
Türkei,  sowie  die  Umladung  oder  Ausladung  der  Waren
in  den  Häfen  dieser  Länder  entzieht  den  Waren  den
Anspruch  auf  tarifarische  Vorzugssätze.
Ii&amp;gt;.  Beini  Fehlen  der  Nachweise  für  die  Herkunft
der  Waren,  welche  ihnen  das  Recht  auf  Zollentrichtung
nach  dem  Vectragstarif  oder  in  entsprechenden  Fällen
nach  dem  Allgemeinen  Tarif  gewähren,  oder  im  Falle,
daß  sie  den  gegenwärtigen  Bestimmungen  nicht  entsprechen. ­
  wird  die  Ware  nach  den  Sätzen  verzollt,
welche  für  Waren  deutscher,  österreichischer  und  türkischer ­
  Herkunft  festgesetzt  sind.
20.  Ausnahmen  von  den  gegenwärtigen  Bestimmungen ­
  können  nur  mit  besonderer,  für  jeden  einzelnen
Fall  erbetener  Genehmigung  des  Finanzministers  gemacht ­
  werden.
Auf  Verfügcmg  des  Finanzministers  werden  diese
Bestimmungen  nach  Verlauf  einer  einmonatigen  Frist,
vom  Tage  des  Eintreffens  an  Ort  und  Stelle  der
Nummer  der  „Sammlung  der  Gesetze  und  Verordnungen ­
  der  Regierung"  gerechnet,  in  welcher  sie  veröffentlicht ­
  worden*),  in  Wirksamkeit  gesetzt..
(Nach  der  Torg.  Proin.  Gaz.)
(„Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Gewerbe"
Nr.  32  vom  28.  April  1915.)
jo.  Seerechtliche  Maßnahmen.
a)  Konterbandelistcn.
b)  Londoner  Deklaration.
Die  Konterbandeliste  entspricht  den  von  Frankreich
und  Großbritannien  aufgestellten  Listen.  Ebenso  beobachtet ­
  Rußland  die  Londoner  Deklaration  mit  den
von  den  Verbündeten  erklärten  Abänderungen.  (Rußkij
Invalid  Nr.  291  vom  15./28.  Dezember  1914.)
*)  Diese  Bestimmungen  sind  in  Nr.  95  der  Gesetzsammlung ­
  vom  27.  März  1915  (a.  St.)  veröffentlicht.
        <pb n="164" />
        159

«)  Behandlung  feindlicher  Handelsschiffe  bei
Kriegsausbruch.
Rußland  hat  keinen  Jndult  gewährt.  Das
VI.  Haager  Abkommen  (vgl.  S.  135)  wird  beobachtet;
die  Schiffe  werden  festgehalten.
&amp;lt;I)  Prisenrecht.
Nach  amtlicher  Mitteilung  der  russischen  Regierung
sind  in  Rußland  Prisengerichtshöfe  in  Kronstadt,  Sebastopol
  und  Wladiwostok  eingerichtet;  von  diesen  geht
die  Berufung  an  den  Oberprisenhof  in  St.  Petersburg.
Die  Vorschriften  über  das  Prisenverfahren  sind  in
der  russischen  Seeprisenordnung  von  1895  (Sammlung ­

  der  Seerechtsverordnungen,  Buch  X,  Anlage  zu
Artikel  353,  mit  Nachträgen  von  1990  und  1905)  enthalten. ­
  Nach  Artikel  60  dieser  Seeprisenordnung  werden
als  Parteien  in  dem  Verfahren  die  Eigentümer  der
beschlagnahmten  Schiffe  oder  Ladungen  zugelassen;  sie
können  ihre  Sache  vor  den  Prisengerichten  persönlich
führen  oder  sich  durch  Bevollmächtigte  vertreten  lassen.
Erscheinen  sie  nicht,  so  wird  der  Kapitän  des  beschlagnahmten ­
  Schiffes  oder  sein  Bevollmächtigter  als  Prozeßpartei ­
  angesehen.
.  Rußland  hat  sich  den  Abmachungen  zwischen  Frankreich ­
  und  Großbritannien  bezüglich  der  im  europäischen
Kriege  gemachten  Prisen  angeschlossen.
        <pb n="165" />
        XIV,  Italien.

?.  verbot  von  Verkäufen  oder  Zessionen
österreichisch  -  ungarischer  Vermögenswerte; ­
  prozeßsähigkeit  der  österreichischen
und  ungarischen  Staatsangehörigen.
In  virtü  dell'autoritä  a  Noi  delegata;
Vista  la  legge  22  maggio  1915,  n.  671;
IIdito  il  Consiglio  dei  ministri;
Snlla  proposta  del  gnardasigilli,  ministro  segretario
di  Stato  per  gli  affari  di  grazia  e  giustizia  e  dei  culti;
Abbiamo  decretato  e  decretiamo:
Art.  1.  Le  yendite,  cessioni  e  qualsiasi  altro
passaggio  di  proprietä  di  beni  o  di  diritti  immobiliari,
appartenenti  a  sudditi  dell’Impero  austro-nngarico  o
a  persone  ivi  resident!,  dovunque  compiuti  dal  giorno
24  maggio  1915  sino  a  tutta  la  durata  della  guerra,
sono  privi  di  qualsiasi  efficacia  giuridica  nel  Kegno  e
nelle  Colonie  italiane.
Sono  egualmente  prive  di  qualsiasi  efficacia  giuridica
per  il  periodo  anzidetto,  tutte  le  cessioni  di  merci,  di
crediti,  o  di  aziende  commerciali  ed  in  generale  ogni
atto  tendente  a  sostituire  nell’originario  rapporto
giuridico,  al  titolare  suddito  o  ente  austriaco  un’altra
persona  di  diversa  nazionalitä.
Art.  2.  Durante  il  periodo  della  guerra  nessun
suddito,  ente  o  societä  commerciale  deU’impero  austroungarico
  o  ivi  avente  la  sua  residenza  o  sede  potrii
intentare  o  proseguire  istanze,  azioni,  atti  e  procedure
in  materia  civile,  commerciale  o  amministrativa  davanti
a  qualsiasi  giurisdizione  del  Regno  e  delle  Colonie,
anche  in  sede  non  contenziosa,  e  fare  trascrizioni  o
Iscrizioni  ipotecarie.
Le  istanze  e  le  procedure  giä  iniziate  saranno
sospese  di  diritto  e  potranno  essere  riprese  solo  dopo
la  cessazione  della  guerra.
Art.  3.  La  disposizione  dell’articolo  i  non  si
applica  ai  sudditi  austro-ungarici  di  nazionalitä,  italiana
a  condizione  perö  che  essi  siano  autorizzati  all’atto  che
intendano  compiere  da  uno  speciale  decreto  del  ministro
dell’interno.
La  disposizione  deU’articolo  2  non  si  applica  ai
sudditi  austro-ungarici  di  nazionalitä  italiana  quando
tale  loro  qualitä  risulti  da  un  certificato  del  Ministero
dell’interno.
Art.  4.  Il  presente  decreto  entrerä  in  vigore  dalla
data  della  sua  pubblicazione  nella  Gazzetta  ufficiale.
Ordiniamo  che  il  presente  decreto,  munito  del
sigillo  dello  Stato,  sia  inserto  nella  raccolta  ufficiale

delle  leggi  e  dei  decreti  del  Kegno  d’Italia,  mandando
a  chiunque  spetti  di  osservarlo  e  di  farlo  osservare.
Dato  a  Roma,  addi  24  giugno  1915.
(Gazzetta  Ufficiale  del  Regno  d'Italia,  p.  3920/21.)
Übersetzung.
Artikel  1.  Die  Verkäufe,  Abtretungen  und  irgendwelcher ­
  Übergang  an  Gütern  und  Jmmobiliarrechten,
welche  den  Angehörigen  der  österreichisch-ungarischen
Monarchie  gehören,  oder  Personen,  welche  dort
wohnen,  entbehren  im  Königreich  Italien  und  in  den
italienischen  Kolonien  jeder  rechtlichen  Wirksamkeit,
wenn  sie  in  der  Zeit  vom  24.  Mai  1915  an  während
des  Krieges  erfolgten.
Ebenso  entbehren  jeglicher  rechtlichen  Wirksamkeit
alle  Abtretungen  von  Waren,  Forderungen,  alle  Handelsgeschäfte, ­
  welche  darauf  ausgehen,  an  Stelle  eines
Angehörigen  des  österreichisch-ungarischen  Reiches  einen
Angehörigen  einer  anderen  Nation  zu  setzen.
Artikel  2.  Während  des  Krieges  kann  kein  Österreicher, ­
  keine  österreichische  Gesellschaft  usw.  in  Italien
rechtliche  Schritte,  Klagen  usw.  in  Zivil-  oder  Verwaltungssachen ­
  einreichen,  selbst  nicht,  wenn  es  sich  um
nichtstreitige  Rechtssachen  handelt.  Die  bereits  anhängigen ­
  Prozesse  usw.  können  erst  nach  dem  Kriege  wieder
aufgenommen  werden.
Artikel  3.  Artikel  1  und  2  finden  keine  Anwendung ­
  auf  die  österreichischen  Staatsangehörigen
italienischer  Nationalität,  sofern  diese  zu  dem  bezüglichen ­
  Rechtsgeschäft  durch  besonderes  Dekret  des  Ministers ­
  des  Innern  ermächtigt  sind.
(„Osterr.-ungar.  Konsularkorrespondenz"  voml.Julil9I5.)
2.  Ivechselklagen  gegen  österreichische
und  ungarische  Staatsangehörige.
In  virtü  dell’autoritä  a  Noi  delegata;
Vista  la  legge  22  maggio  1915  n.  661;
Udito  il  Consiglio  dei  ministri;
Sulla  proposta  dei  guardasigilli,  ministro  segretario
di  stato  per  gli  affari  di  grazia  e  giustizia  e  dei  culti;
Abbiamo  decretato  e  decretiamo:
Art.  1.  I  cittadini  italiani,  gli  enti  e  le  Societä
italiane  possessori  di  cambiali  emesse  od  accettate  da
sudditi,  enti  o  Societä  commerciali  dell’Impero  austroungarico
  o  da  costoro  girate  che  vengano  in  scadenza
dal  giorno  della  pubblicazione  del  presente  decreto  fino
a  sessanta  giorni  dopo  la  pubblicazioni  della  pace,  sono
dispensati  dall’obbligo  di  elevare  il  protesto  per  accer-
        <pb n="166" />
        161

tare  il  mancato  pagamcnto  e  per  eseroitare  l’azione
cambiaria  contro  qualsiasi  degli  obbligati  anche  in  via
di  regrosso.
Art.  2.  II  presente  decreto  entrerä  in  vigore  dal
giorno  della  sua  pubblicazione  nella  Gazzetta  ufficiale.
Ordiniamo  che  il  presente  decreto,  munito  del
sigillo  dello  Stato,  sia  inserto  nella  raccolta  ufficiale
delle  leggi  e  dei  decreti  del  Regno  d’Italia,  mandando
a  clüunque  spetti  di  osservarlo  e  di  farlo  osservare.
Dato  a  Roma,  ad  di  27  giugno  1915.
(Gazzetta  Ufficiale  Nr.  161  vom  28.  Juni  1915.)
3.  Außerkraftsetzung  des  Handelsvertrages ­
  und  Lin-  und  Ausfuhrverbot.
a)  Da  wegen  des  Kriegszustandes  der  Handelsvertrag
mit  Österreich-Ungarn  außer  Kraft  getreten  ist,  aber  die
Handelsbeziehungen  mit  den  neutralen  und  befreundeten
Staaten  den  Konsequenzen  dieses  Außerkraftsetzens  entzogen ­
  werden  sollen,  wird  bestimmt,  daß  die  Festsetzungen
dieses  Handelsvertrages  noch  bis  auf  weiteres  Anwendung ­
  finden  auf  Beziehungen  mit  Nationen,  welche  zur
Meistbegünstigung  zugelassen  sind.  Die  gleiche  Behandlung
wird  Waren  österreichisch-ungarischer  Herkunft  zuteil,
welche  sich  am  3.  Juni  in  italienischen  Zolldcpots,  Freihäfen ­
  oder  Magazinen  befanden,  vorausgesetzt,  daß  sie
nicht  Eigentum  österreichischer  oder  ungarischer  Untertanen ­
  geblieben  sind.
(„Fremdenblatt"  vom  5.  Juni  1915.)
b)  Vista  la  legge  22  inaggio  1915,  n.  671,  che
conferisce  pieni  poteri  al  Governo  durante  lo  stato  di
guerra;
Considerato  che  questa  condizione  giä  snssiste
rispetto  all’  Austria-Ungheria;
Sulla  proposta  dei  Nostri  ministri,  segretari  di
Stato  per  gli  affari  esteri,  per  le  colonie,  per  le  iinanze
e  per  1  agricoltura,  industria  e  commercio;
Sentito  il  Consiglio  dei  ministri;
Abbiamo  decretato  e  decretiamo:
Art.  1.  Ogni  traffico  di  esportazione,  d’importazione
o  di  transito  b  vietato  fra  il  territorio  del  Regno  e
delle  sue  colonie  e  il  territorio  della  Monarchia  austrouugarica.

Le  merci  di  qualunque  genere,  pervenute  o  spedite
in  trasgressione  di  qnesto  divieto,  saranno  confiscate,
secondo  le  norme  vigenti  per  la  confisca  delle  merci
di  contrabbando  doganale,  a  meno  che  non  sia  provato
che  la  loro  spedizione  fu  anteriore  alla  pubblicazione
del  presente  decreto,  senza  pregiudizio  dell’applicazione
delle  altre  pene  stabilite  dalle  leggi  vigenti.
Art.  2.  Speciali  permessi,  in  derogazione  a  questo
divieto,  potranno  essere  accordati  volta  per  volta,  per
la  spedizione  o  il  ricevimento  di  determinate  mercanzie,
dal  ministro  delle  finanze  o  da  quello  delle  colonie,
per  queste  ultime,  o  dalle  autoritä  da  essi  delegate  a
questo  fine,  previa  intesa  col  commando  militare  della
regione.  Saranno  in  tal  caso  applicabili  alle  merci  in
arrivo  i  dazi  prescritti  dalla  tariffa  generale  vigenti.

Art.  3.  Il  presento  decreto  avra  effeto  dal  giorno
successive  a  quello  della  sua  pubblicazione.
Ordiniamo  che  il  presente  decreto,  munito  del
sigillo  dello  Stato,  sia  inserto  nella  raccolta  ufficiale
delle  leggi  o  dei  decreti  del  Regno  d’Italia,  mandando
a  chiunque  spetti  di  osservarlo  e  di  farlo  osservare.
Dato  a  Roma,  addi  24  maggio  1915.
(Gazzetta  Ufficiale,  p.  3232.)
4.  Gewerbliches  Eigentum.
S&amp;gt;eji.rfT  der  Statthaltereischaft  Nr.  162
b  ejx^ef  send  die  Gewährung  einer  Stundung
in  der  Zahlung  der  Gebühren  für  die  Ausstellung
von  industriellen  Patenten  bis  zum  00.  Tage
nach  dem  Friedensschlüsse.
Art.  I.  Die  Soldaten  im  aktiven  Stande,  die
Beamten  des  Heeres,  der  Flotte  und  die  Personen,
welche  sich  im  Gefolge  des  Heeres  und  der  Marine
befinden,  können  die  Zahlung  der  Gebühren  für  das
Ansuchen  um  das  ausschließliche  Recht  auf  Patente
oder  Modelle  und  Fabrikszeichnungen  oder  für  Ansuchen
um  Umschreibung  von  Fabriks-  und  Handelsmarken
bis  zum  60.  Tage  nach  der  Kundmachung  des  Friedens
verschieben.  Die  von  den  genannten  Personen  eingereichten ­
  Gesuche,  welche  mit  keiner  Empfangsbestätigung
über  die  eingezahlten  Gebühren  versehen  sind,  werden
bis  über  die  genannte  Frist  in  Schwebe  gehalten
werden.
Art.  2.  Die  im  vorhergehenden  Artikel  erwähnten
Personen  werden  die  Zahlung  der  Gebühren  und  die
Vornahme  der  durch  das  Gesetz  zum  Zwecke  der  Aufrechterhaltung ­
  des  ausschließlichen  Benützungsrechtes
oder  zum  Zwecke  der  Erlangung  einer  Verlängerung
vorgeschriebenen  Handlungen  bis  zum  letzten  Tage  des
der  Kundmachung  des  Friedens  folgenden  Vierteljahres
verschieben  können,  falls  die  Fristen  zur  Vornahme  der
erwähnten  Handlungen  oder  Zahlungen  im  Augenblicke
der  Kriegserklärung  noch  nicht  abgelaufen  waren.  Eben
dieselben  Vorteile  werden  die  nationalen  Inhaber  von
Zeugnissen  über  das  industrielle  Eigentum  genießen,
welche  durch  die  mit  dem  Kriegszustände  zusammenhängenden ­
  Verhältnisse  verhindert  wurden,  die  Zahlungen
oder  die  notwendigen  Handlungen  innerhalb  der  durch
das  Gesetz  vorgeschriebenen  Fristen  zur  Ausrechterhaltung
oder  zur  Verlängerung  ihres  industriellen  Eigentums
vorzunehmen.
Art.  3.  Die  Bestimmung  des  vorhergehenden
Artikels  wird  auch  auf  die  ausländischen  Inhaber  industriellen ­
  Eigentums  jener  Staaten  angewendet  werden,
welche  den  italienischen  Inhaber  die  gleichen  Vorteile
gewährleisten.  Das  Vorhandensein  der  Reziprozität  in
der  Behandlung  wird  durch  ein  Dekret  des  Ministers
für  Ackerbau,  Industrie  und  Handel  anerkannt  werden.
Art.  4.  Dia  Veröffentlichung  des  Verzeichnisses
der  Patente,  für  welche  die  Gebühr  in  der  vorgeschriebenen ­
  Zeit  gemäß  Art.  43  des  Reglements,  genehmigt
mit  königlichem  Dekrete  vom  2.  Oktober  1913,  Nr.  1237,
nicht  entrichtet  wurde,  wird  für  die  Patente,  für  welche
        <pb n="167" />
        162

die  letzte  Zahlungsfrist  am  30.  Juni  1915  abläuft  bis
zu  den  Zahlungen,  welche  am  Ende  des  der  Veröffentlichung ­
  des  Friedens  folgenden  Vierteljahres  vorgenommen ­
  werden,  eingestellt.
Es  werden  die  Zeugnisse  über  die  Verlängerung,
welche  nach  Ablauf  der  gesetzlichen  Frist  von  Personen
verlangt  werden,  welche  den  Nachweis  erbringen,  daß
sie  sich  in  der  von  den  Artikeln  2  und  3  vorgesehenen
Lage  befinden,  ausgestellt  werden,  wenn,  die  genannte
Frist  im  Augenblicke  der  Kriegserklärung  noch  nicht  abgelaufen ­
  war.
Art.  5.  Es  werden  bis  nach  der  Kundmachung
des  Friedens  die  Ausstelluirg  von  Zeugnissen  über
Patente,  die  Registrierung  von  Modellen  oder  Fabrikszeichnungen, ­
  die  Umschreibung  von  Marken  oder  Fabrikszeichen ­
  und  die  Registrierung  der  Übertragung  von
Patenten  und  Marken  zugunsten  von  Bürgern,  eingestellt ­
  werden,  welche  jenen  Staaten  angehören,  welche
sich  mit  Italien  im  Kriegszustände  befinden.
Art.  6.  Das  vorliegende  Dekret  tritt  mit  seinem
Datum  in  Kraft.
Rom.  20-  Juni  1915.
(II  Sole  vom  8.  Juli  1914.)
5.  Geerechtliche  Maßnahmen.
a)  Anwendung  der  Londoner  Deklaration.
Decreto  luogotenenziale  n.  840  relativo  ai  principi
  di  diritto  marittimo  in  tempo  di  guerra
adottati  dallMtalia  nel  presente  conflitto  internazionale
  («Gazzetta  Ufficiale»  del  15  giugno
1915,  n.  150).
Visto  il  Codice  per  la  marina  mercantile  del
Kegno  d’Italia  (Parte  I,  titolo  IV);
Vista  la  dichiarazione  relatiya  al  diritto  della
guerra  marittima  firmata  a  Londra  il  26  febbraio  1909,
che  non  d  stata  ancora  ratificata  dal  Kegno  d’Italia;
Visto  il  presente  stato  di  guerra;
In  virtü  del  poteri  straordinari  conferiti  al  Governo
  del  Re  con  la  legge  22  maggio  1915,  n.  671  ;
Sentito  il  Consiglio  dei  ministri;
Sulla  proposta  del  ministro  della  marina,  di  Concerto ­
  con  quello  degli  affari  esteri,  delle  colonie,  e
della  grazia  e  giustizia  e  dei  culti;
Abbiamo  decretato  e  deeretiamo:
Art.  1.  Durante  l’attuale  stato  di  guerra  saranno
adottate  e  messe  in  vigore  dal  Governo  del  Ke  le
disposizioni  della  dichiarazione  firmata  a  Londra  il  26
febbraio  1909,  ad  eccezione  degli  articoli  22,  24  e  28,
e  salvo  le  modificazioni  contenute  negli  articoli  seguenti.

|L  Una  nave  neutrale,  che  secondo  le  carte  di  bordo
abbia  una  destinazione  neutrale,  e,  che  nonostante  la
destinazione  dichiarata  dalle  carte  di  bordo,  diriga  ad
un  porto  nemico,  sarä  soggetta  a  cattura  e  confisca,  se
sarä  incontrata  prima  della  fine  del  viaggio  di  ritorno.


Art.  3.  La  destinazione  iudicata  nell'art.  33  della
dichiarazione  di  Londra  sarä  presunta  come  reale  (oltre
le  presunzioni  previste  nell’art.  34)  se  le  merci  sono
consegnate  ad  un  agente  di  uno  Stato  nemico,  ovvero
per  conto  di  un  agente  di  Stato  nemico.
Art.  4.  Nonostante  le  disposizioni  dell’art.  35
della  dichiarazione  di  Londra,  il  contrabbando  condizionale
  sarä  soggetto  a  cattura  a  bordo  di  una  nave
diretta  a  un  porto  neutrale,  se  i  recapiti  di  bordo  non
mostrano  chi  b  il  consegnatario  delle  merci,  ovvero  se
essi  mostrano  che  il  consegnatario  delle  merci  risiede
in  territorio  appartenente  al  nemico  o  da  lni  occupato.

Art.  5.  Nei  casi  indicati  dal  precedente  art.  4
resta  a  carico  dei  proprietari  della  merce  di  provare
che  la  destinazione  di  questa  era  innocente.
Art.  6.  Quando  risulti  al  Governo  del  Ke  che  un
Governo  nemico  rifornisce  le  sue  forze  armate  per
mezzo  o  attraverso  un  paese  neutrale,  i  ministri  degli
affari  esteri  e  della  marina  potranno  disporre,  con  loro
provvedimento  preso  di  concerto,  che  non  sia  applicato
  l’art.  35  della  dichiarazione  di  Londra  rispetto
alle  navi  direkte  ad  un  porto  di  tale  paese.
Tale  disposizione  sarä  pubblicata  nella  Gazzetta ­
  Ufficiale  e  avrä  vigore  finchb  non  sarä
abrogata  con  altro  analoge  provvedimento.
Per  tutto  il  tempo  in  cui  tale  disposizione  avrä
vigore,  una  nave  che  trasporti  contrabbando  di  guerra,
condizionale  ad  un  porto  di  quel  paese  sarä  succettibile
  di  cattura.
Dato  a  Roma,  addi  3  giugno  1915.
b)  Behandlung  feindlicher  Handelsschiffe.
/  ‘  .
La  posizione  dei  piroscafi  austriad  e  tedeschi
/che  si  trovano  nei  porti  italiani.
/  Roma,  23  maggio.
Il  Regio  Decreto  pubblicato  dalla  Gazetta  Ufficiale
con  cui  si  stabilisce  che  viene  sospesa  l’applicazione
degli  articoli  211  e  243  del  Codice  della  Marina  Mercantile ­
  b  cosi  formulato:
Visto  il  Codice  per  la  Marina  mercantile  del  Regno
d’Italia;  visto  che  le  Potenze  belligeranti  nell’attuale
conflitto  internazionale  esercitano  il  diritto  di  preda  ed
hanno  ritenuto  nei  propri  porti  le  navi  mercantili
nemiche  che  vi  si  trovavano  all’  inizio  delle  ostilitä
sentito  il  Consiglio  dei  ministri  e  sulla  proposta  del
ministo  della  Marina  di  concerto  con  quello  di  Grazia
e  Giustizia  e  Culti,  si  decreta:
Articolo  unico.  —  Nel  caso  di  partecipazione  doll’
Italia  all’attuale  conflitto  internazionale  non  saranno
applicati  gl!  articoli  211  e  245  del  Codice  per  la  marina ­
  mercantile.
Ora,  per  comprendere  bene  l’importanza  di  queste
decreto,  converrä  riferire  il  testo  dei  due  articoli  di
cui  sopra,  che  b  il  seguente  :
Art.  211.  —  La  cattura  e  la  preda  di  navi  mercantili ­
  di  nazioni  nemiche  per  parke  delle  navi  da
        <pb n="168" />
        163

guerra  dello  Stato  saranno  abolite  in  via  di  reciprocita
  verso  quelle  potenze  che  adotteranno  eguale
trattamento  a  favore  della  marina  mercantile  nazionale.
II  trattamento  di  reciproeitä  dovrä  risultare  da  leggi
locali,  da  convenzioni  diplomatiche  o  da  dichiarazione
fatt.a  dal  nemico  prima  dell’inizio  delle  ostilitä.
Art.  243.  —  Le  navi  mercantili  di  nazioni  nemiche
che  si  trovassero  nei  porti  litorali  dello  Stato  al  momento
  della  dichiarazione  di  guerra  saranno  libere  di
uscirne  in  qualunque  tempo,  salvo  che  il  Governo,  per
le  speciali.  circostanze,  non  credä  di  prescrivere  un
limite  per  la  partenza.  A  questo  fine  le  navi  sudesto
saranno  alla  loro  partenza  munito  di  un  salvacondotto
per  reearsi  in  patria.  Cionondimeno,  in  via  di  rappresaglia,
  poträ  farsi  luogo  all’embargo  o  sequestro  di
tali  navi  quando  il  nemico  avesse  cominciato  le  sue
ostilitä  catturando  le  navi  nazionali  che  si  trovassero
nei  suoi  porti  ed  operando  estorisioni  nelle  province
dello  Stato.
E’  da  notare  che  la  reciproeitä  di  cui  si  parla
nell’articolo  211  fu  stabilita  per  la  guerra  dell  66
fra  Italia,  Austria  e  Prussia,  con  decreti  rispettivi  del
20  giugno,  13  maggio  e  19  maggio.  Qualche  giern  als
prima  ancora  che  il  decreto  fosse  pubblicato,  aveva
fatto  voti  appunto  perchfe  il  Governo  pensasse  ad
abolire  precisamente  i  due  articoli  sudetti.  Ma  stamane
qualche  giornale  deve  aver  dato  un’interpretazione  un
po’  troppo  larga  al  decreto  soprariferito  poiche  questa
sera  nna  nota  ufliciosa  dies  che  non  e  da  pensare  che
il  Governo  italiano  miri  a  disimpegnarsi  dall’osservanza
delle  norme  del  diritto  internazionale,  e  soggiunge:
„Tale  interprfitazione  fe  inesatta.  Il  Governo  italiano ­
  intende  invece,  finchb  gli  sarä  possibile,  osservare
tali  norme,  e  piü  particolarmente  la  Convenzione
dell  Aja,  che  regolano  la  materia.  E  la  disapplicazione
dei  detti  articoli  ha  soltanto  lo  scopo  di  rimuovere
le  difticoltä  che  sarebbero  provenute  da  un  regolamento
di  diritto  pubblico  interne  verso  rapporti  che  invece
sono  di  diritto  intern  azionale."
In  conclusione  gli  articoli  211  e  243  del  Codice
per  la  marina  mercantile  obbligavano  lltalia  a  rispettare
  assolutamente  la  marina  mercantile  della  nazione
  nemica,  se  questa,  da  parte  sua,  si  fosse  preventivamente
  impegnata  a  fare  altrettanto.
Ora,  dope  lesperienza  di  questi  dieci  mesi  di
guerra,  ai  quäl!  ITalia  ha  assistito,  il  nostro  Paese  ha
avuto  ragione  di  avere  dei  dubbi,  c  pereio  ha  preferito
di  decretarsi  ampia  libertä,  abolendo,  come  ha  fatttt,
i  due  sudetti  articoli.
Il  Giornale  dTtalia,  commontando  il  decreto,  dice
che,  abrogati  i  due  articoli,  „le  nave  mercantili  di
nazioni  nemiche  che  si  trovano  nei  nostri  porti  saranno
sequestrate.“
Nei  porti  di  Genova,  Livorno,  Messina,  ecc.,  si
trovano,  come  b  noto,  sin  dal  tempo  dell  inizio  della
guerra,  numerosi  piroscafi  tedeschi  e  austriaci.  Questa
flotta  mercantile  rappresenta  un  valore  che  si  fa  ascendere
  a  molte  diecine  di  milioni.  Piroscafi  italiani  di

notevole  entitä  non  si  trovano  nei  porti  austriaci,  e
tanto  meno  in  quell!  tedeschi.
S.
Decreto  luogotenenziale  n.  814  riguardante  il
trattamento  da  usarsi  alle  navi  nemiche  present! ­
  nelle  acque  territorial!  del  Regno  alio
scoppio  delle  ostilitä.  (Gazzetta  üfficiale
del  12  giugno  n.  148.)
0  m  i  s  s  i  s.
Visto  il  E.  decreto  15  maggio  1915,  n.  659,  che
sospende  Papplicazione  degii  articoli  211  e  243  del
Codice  per  la  marina  mercantile  nei  caso  di  pavtecipazione
  dellTtalia  all’attuale  conflitto  internazionale;
Vista  la  VI  e  la  XI  Convenzione  firmata  all’Aja
il  18  ottobre  1907,  che  ITtalia  dichiara  di  osservare
in  quanto  lo  consentano  le  leggi  vigenti  nei  Eegno
e  lo  altre  disposizioni  emanate  dal  [Governo  del  Ee
sullo  stesso  argomento;
Visto  il  presente  stato  die  guerra;
In  virtü  dei  poteri  straordinari  conferiti  al  Governo ­
  del  Ee  con  la  legge  22  maggio  1915,  n.  671;
Sentito  il  Consiglo  dei  ministri;
Sulla  proposta  del  ministro  della  marina,  di  Concerto ­
  con  quell!  degii  affari  esteri,  delle  colonie  e  delle
flnanze;
Abbiamo  decretato  e  decretiamo:
Art.  1.  Tutte  le  navi  mercantili  nemiche  presenti
nei  porti  e  nelle  acque  territorial!  del  Regno  e  delle
colonie  allo  scoppio  delle  ostilitä,  saranno  poste  sotto
sequestro  dalle  locali  autoritä  marittime.
Art,  2.  Speciali  Commission!  tecniche  assistito
dalle  autoritä  marittime  procederanno  alla  visita  delle
navi  mercantili  nemiche  cosi  sequestrate,  allo  scopo  di
accertare  quali  fra  esse  presentino  particolari  di  costruzione,
  strutture,  sistemazioni  e  adattamenti  interni,
tali  da  far  giudicare,  che  siano  destinate  ad  essere
eventualmente  trasformate  in  navi  da  guerra.
Art.  3.  Le  navi  riconosciute  come  destinate  alla
trasformazione  in  navi  da  guerra,  saranno  catturate  e
deferite  alla  Commissione  delle  prede  per  il  giudizio
sulla  loro  Sorte  definitiva.
Art.  4.  Per  le  navi  non  riconosciute  come  destinate ­
  alla  trasformazione  in  navi  da  guerra,  sarä  mantenuto
  il  provvedimeuto  di  sequestro.
Esse  potranno  essere  requisite  dal  Ministero  della
marina,  per  tutta  la  durata  della  presente  guerra,  Secunde ­
  norme  che  saranno  stabilite  con  altro  nostro
decreto.
Art.  5.  Le  merci  nemiche  trovate  a  bordo  di
tutte  le  navi  mercantili  di  cui  al  precedente  art.  1
saranno  sequestrate  e  restituite  dopo-  la  guerra  senza
indennitä,  ovvero  saranno  requisite  con  ludenuitä.
Le  merci  deperibili  potranno  essere  vendute  con
la  osservanza  di  speciali  norme  che  saranno  emanate
del  ministro  della  marina.
Art.  6.  Le  merci  neutral!  trovate  a  bordo  di  tutte
le  navi  mercantili  di  cui  al  precedente  art.  1  saranno
rilasciate,  salvo  il  provvedimeuto  di  requisizione  con

il*
        <pb n="169" />
        164

indennitä  che  il  Governo  del  Ke  credesse  eventualmente
di  adottare  per  esse.
Art.  7.  II  giudizio  sulla  nazionalita  delle  merci
di  cui  ai  precedenti  articoli  5  e  6  e  le  conseguenti
determinazioni  per  il  sequestro  e  il  rilasdo  delle  merce
stesse  saranno  pronunciati  dalla  Commissione  delle  prede.
Art.  8.  Per  i  componenti  gli  equipaggi  delle
navi  mercantili  nemiche  di  cui  al  precedente  articolo
1  si  applicheranno  le  disposizioni  degli  articoli  5  e  6
della  XI  convenzione  firmata  all’Aja  il  18  ottobre  1907.
Art.  9.  Non  sarä,  accordato  il  trattamento  stabilito
  dagli  articoli  precedenti  alle  navi  mercantili  nemiche ­
  che  compiano  o  tentino  di  compiere  atti  di
ostilita  sia  diretti,  sia  indiretti.
Art.  10.  Le  disposizioni  sandte  dagli  articoli
precedenti  sono  anche  applicate  a  quelle  navi  mercantili ­
  nemiche  che  abbiano  lasciato  1’ultimo  loro  porto
di  partenza  prima  della  dichiarazione  di  guerra  e  che
siano  incontrate  in  mare  mentre  ancora  ignorano
l’avvenuto  inizio  delle  ostilita.
Art.  11.  Il  ministro  della  marina  ha  facolta  di
emanare  speciali  norme  per  la  publicazione  del  presente ­
  decreto  che  ha  effetto  da  oggi.
Dato  a  Koma,  addi  30  maggio  1915.
Übersetzung.
Auf  Gründ  des  königlichen  Dekretes  vom  15.  Mai
1915,  Nr.  659,  das  die  Anwendung  der  Artikel  211
und  243  des  Gesetzbuches  für  die  Handelsmarine  im
Falle,her  Teilnahme  Italiens  an  dem  gegenwärtigen
internationalen  Konflikt  aufhebt;  im  Hinblick  auf  die
6.  und  11.  Haager  Konvention  vom  18.  Oktober  1907,
wölche  Italien  soweit  zu  beobachten  erklärt,  als  sie
mit  den  geltenden  Gesetzen  des  Königreiches  und  den
übrigen  Vorschriften,  die  von  der  Regierung  des  Königs
auf  dem  gleichen  Gebiete  erlassen  wurden,  übereinstimmen; ­

In  Anbetracht  des  gegenwärtigen  Kriegszustandes ­
  :
Auf  Grund  der  außerordentlichen  Vollmachten,
welche  der  Regierung  des  Königs  durch  das  Gesetz
vom  22.  Mai  1915,  Nr.  671,  übertragen  wurden;  nach
Anhörung  des  Ministerrates;  über  Vorschlag  des
Marineministers  im  Einvernehmen  mit  dem  Minister
des  Äußern,  der  Kolonien  und  der  Finanzen  haben
wir  verfügt  und  ordnen  an:
Artikel  1.  Alle  feindlichen  Handelsschiffe,  die  sich
in  den  Häfen  und  Territorialgewässern  des  Königreiches
und  seiner  Kolonien  bei  Ausbruch  der  Feindseligkeiten
befinden,  sind  von  den  lokalen  maritimen  Behörden  zu
sequestrieren.
Artikel  2.  Besondere  technische  Kommissionen,  die
von  den  Seeämtern  zu  unterstützen  sind,  haben  die
Visite  der  auf  diese  Art  sequestrierten  feindlichen
Handelsschiffe  vorzunehmen,  um  festzustellen,  welche
von  ihnen  derartige  Konstruktionen,  Einrichtungen  uni/
innere  Adaptierungen  zeigen,  daß  daraus  geschlossen
werden  kann,  daß  sie  bestimmt  sind,  gegebenenfalls  in
Kriegsschiffe  umgewandelt  zu  werden.

Artikel  3.  Die  Schiffe,  bezüglich  welcher  erkannt
wird,  daß  sie  zur  Umwandlung  in  Kriegsschiffe  bestimmt ­
  sind,  unterliegen  der  Wegnahme  und  sind  der
Prisenkommission  zur  endgültigen  Urteilsfällung  über
ihr  definitives  Schicksal  zu  überweisen.
Artikel  4.  Für  jene  Schiffe,  die  nicht  als  zur
Umwandlung  in  Kriegsschiffe  bestimmt,  erkannt  wurden,
ist  die  Vorkehrung  der  Beschlagnahme  (Sequestration
aufrecht  zu  halten.
Diese  Schiffe  werden  vom  Marineministerium  für
die  ganze  Dauer  des  gegenwärtigen  Krieges  in  Gemäßheit ­
  der  Normen  angefordert  (requiriert)  werden
können,  deren  Erlassung  mit  besonderem  Dekret  erfolgen ­
  wird.
Artikel  5.  Die  feindlichen  Waren,  die  an  Bord
eines  in  Artikel  1  bezeichneten  Handelsschiffes  gefunden
werden,  unterliegen  der  Sequestration  und  werden  nach
dem  Kriege  ohne  Entschädigung  zurückgestellt  oder  gegen
Entschädigung  angefordert.  Die  dem  Verderben  unterliegenden ­
  Waren  können  unter  Beobachtung  der  besonderen ­
  Vorschriften  verkauft  werden,  die  vom  Marineministerium ­
  hierüber  erlassen  werden.
Artikel  6.  Die  neutralen  Waren  an  Bord  aller
in  Artikel  1  bezeichneten  Handelsschiffe  werden  freigegeben, ­
  vorbehaltlich  der  Maßnahme  der  Anforderung
gegen  Entschädigung,  welche  die  Regierung  des  Königs
eventuell  bezüglich  dieser  Waren  anzuordnen  finden
sollte.
Artikel  7.  Die  Beurteilung  der  Nationalität  der
Waren,  von  denen  die  vorangehenden  Artikel  5  und  6
sprechen  und  die  hierauf  beruhenden  Maßnahmen  wegen
Beschlagnahme  oder  Freigabe  dieser  Waren  stehen  der
Prisenkommission  zu.
Artikel  8.  Für  die  Personen  der  Besatzung  der
feindlichen  Handelsschiffe,  von  welchen  im  vorangehenden
Artikel  die  Rede  ist,  finden  die  Bestimmungen  der
Artikel  5  und  6  der  XI.  Haager  Konvention  vom
18.  Oktober  1907  Anwendung.
Artikel  9.  Die  in  den  vorangehenden  Artikeln  festgesetzte ­
  Behandlung  wird  jenen  feindlichen  Handelsschiffen ­
  nicht  gewährt,  welche  direkt  oder  indirekt  Handlungen ­
  von  Feindseligkeit  begehen  oder  zu  begehen
versuchen.
Artikel  10.  Die  in  den  vorangehenden  Artikeln
festgesetzten  Bestimmungen  finden  auch  Anwendung  auf
jene  feindlichen  Handelsschiffe,  die  ihren  letzten  Abfahrtshafen ­
  vor  der  Kriegserklärung  verlassen  haben
und  auf  See  in  Unkenntnis  des  Ausbruches  der  Feindseligkeiten ­
  angetroffen  werden.
3.
I  Ein  Erlaß  des  Stellvertreters  des  Königs,  womit
die  näheren  Bestimmungen  betreffs  Durchführung  des
Erlasses  vom  30.  Mai  1915  über  die  Behandlung ­
  der  in  den  Häfen  des  Königreiches
und  der  Kolonien  anwesenden  feindlichen ­
  Handelsschiffe  getroffen  werden  (enthalten ­
  in  der  „Gazz.  ufftc.“  vom  1.  Juli  1915),
lautet:
        <pb n="170" />
        165

Art.  1.  Die  feindlichen  Handelsschiffe,  die  sich  bei
Ausbruch  des  Krieges  in  den  Häfen  oder  in  den  Tcrritorialgewässern
  des  Reiches  und  der  Kolonien  befanden
und  seitens  der  lokalen  Sccobrigkeiten  auf  Grund  des
Art.  1  des  Erlasses  vom  30.  Mat  1915,  Z.  814,  beschlagnahmt ­
  wurden,  sind  in  einem  provisorischen  Register
beim  Marinedepartement  in  Genua  einzutragen  und
können  bei  Beachtung  der  in  folgenden  Artikeln  sestgesetzten
  Vorschriften  die  Staatsflagge  hissen  und  die
Schiffahrt  betreiben.
Art.  ‘4.  Auf  Grund  des  Art.  3  des  oberwähnten
Erlasses  beschlagnahmte  Schiffe  werden  dem  Marineministerium ­
  zur  Verfügung  gestellt.  Dem  Marineministerium ­
  steht  das  Recht  zu,  die  Schiffe  auszurüsten  und
mit  Mannschaft  zu  versehen  (equipagieren)  und  bis  zur
endgültigen  Fällung  des  Rcchtsspruches  seitens  des
Prisengerichtes  in  den  Dienst  der  königlichen  Regierung
zu  stellen.
Art.  3.  Die  auf  Grund  des  oberwähnten  Erlasses
beschlagnahmten  Schiffe  können  seitens  des  Marineministeriums ­
  requiriert  werden,  um  nach  erfolgter  Ausrüstung ­
  für  die  Dauer  der  Feindseligkeiten  entweder
von  der  Staatsverwaltung  selbst  oder  von  öffentlichen
Unternehmungen  oder  von  Schiffahrtsgesellschaften,  die
hierzu  vom  Minister  die  Befugnis  erhalten  haben,  verwendet ­
  zu  werden.
Beim  Betriebe  der  in  diesem  Artikel  bezeichneten
Schiffe  werden  jene  Vorschriften,  die  für  die  nationale
Marine  gelten,  anzuwenden  sein,  außer,  falls  sie  in
Kriegsschiffe  umgewandelt  wurden.
Art.  4.  Eine  spezielle  Kommission,  die  im  Marineministerium ­
  ins  Leben  gerufen  und  unter  dem  Vorsitze
des  Chefs  der  Marine  aus  einem  höheren  Linienschiffsoffizier, ­
  einem  höheren  Beamten  der  Zentralverwaltung
der  Marine  und  einem  Seekapitän  bestehen  wird,  ist  befugt, ­
  die  Voraussetzungen  festzustellen,  unter  welchen
die  Genehmigung  zum  Betriebe  solcher  Schiffe,  die  in
Art.  3  erwähnt  sind,  an  Verwaltungsbehörden  oder
Gesellschaften,  die  um  den  Betrieb  ansuchen  und  entsprechend ­
  autorisiert  sind,  erteilt  werden  kann.
Art.  5.  Unter  den  Bedingungen,  welche  vor  Genehmigung ­
  festzustellen  sind,  befindet  sich  auch  die  Entrichtung ­
  eines  monatlichen  Pachtschillings,  der  der  handelsüblichen ­
  Pacht,  berechnet  vom  reellen  Werte  des  Schiffes
zur  Zeit  der  Requirierung,  entsprechen  muß.  Die  für
die  Reparatur  erforderlichen  großen  und  kleinen  Auslagen, ­
  die  zur  Jnbetriebstellung  des  Schiffes  nötig  sind,
werden  vom  eben  erwähnten  monatlichen  Pachtschilling
in  Abzug  gebracht.  Die  Betriebsspesen  sowie  alle  jene
Auslagen,  die  zum  Betriebe  des  Schiffes  nötig  sind,
fallen  der  Verwaltungsbehörde,  dem  Unternehmen  oder
der  Gesellschaft  zur  Last,  welche  die  Schiffe  übernehmen.
Art.  6.  Die  monatlichen  Pachtbcträge,  die  nach
Abzug  der  Reparaturkosten  laut  Art.  5  zu  bezahlen  sind,
werden  in  einen  besonderen  Fonds  zu  Gunsten  des
Berechtigten  bei  der  Depositenkasse  der  Seeleute  des
Marinedepartements  in  Genua  einzuzahlen  sein.

Bei  Beendigung  der  Feindseligkeiten  wird  dieser
Fonds  zugunsten  des  Berechtigten  nach  in  Hinkunft  zu
erlassenden  Bestimmungen  liquidiert  werden.
(Das  „Handclsmuseum"  Rr.  29  vom  22.  Juli  1915.)

4.
Eine  Verfügung  der  italienischen  Regierung  besagt ­
  unter  Berufung  auf  die  vorausgegangenen  Bestimmungen ­
  betreffend  feindlich  eHandelsschiffe
  in  italienischen  Territorialgem
  iLU  ern:
I  Wenn  der  Feind  durch  Bombardement  von  Häfen,
Smdten,  Dörfern,  Wohnungen  oder  unverteidigten
Gebäuden  oder  durch  Zerstörung  unbewaffneter  Handelsschiffe ­
  oder  durch  sonstige,  den  allgemein  anerkannten
Grundsätzen  des  Kriegsrechtes  widerstreitende  Handlungen ­
  Leben  und  Güter  italienischer  Bürger  oder
Untertanen  beschädigt  hat,  können  diese  von  der
italienischen  Regierung  .  vermöge  der  Konfiszierung
feindlicher  Handelsschiffe  und  der  auf  ihnen  befindlichen
feindlichen  Waren  entschädigt  werden.  Das  Urteil  über
die  Rechtmäßigkeit  besagter  Konfiszierungen,  die  Liquidationen ­
  und  die  Verteilung  des  Erlöses  werden  der
Prisenkommission  übertragen.  Ausnahmen  werden  für
Schiffe  und  Waren  festgesetzt,  deren  Besitzer  in  Ssterreich-Ungarn
  gebürtige  Italiener  finb^&amp;gt;
(Fremdenblatt  vom  26.  Juni  1915.)
c)  Konterbandclistc.
vecreto  luogotenenziale  n.  839  col  quäle  viene
stndilito  quuli  oggetti  e  "mäteriali  debbano
essere  considerati  di  contrabbando  assoluto,  'I  J
e  quali  di  contrabbando  condizionale.  (Gazzetta
Ufficiale  del  15  giugno  1915  n.  150.)
Yista  la  facoltä,  concessa  dall’art.  216  del  Codice  (
per  lq  Marina  mercantlile,  circa  le  diehiarazioni  rela-  J  '
tive  agli  oggetti  considerati  contrabbando  di  guerra;
Yiste  le  disposizioni  della  dichiarazione  relativa
al  diritto  della  guerra  marittima,  firmata  a  Londra
il  26  febraio  1909,  che  l’Italia  dichiara  di  osservare
salvo  le  modificazioni  approvate  con  altro  nostro
decreto;
Sulla  proposta  del  ministro  della  Marina,  di  concerto
  con  quello  degli  affari  esteri  e  con  quello  delle
colonie;
Abbiamo  decretato  e  decretiamo:
Art.  1.  Sono  considerati  articoli  di  contrabbando
assoluto  i  seguenti  oggeti  e  material!:
1.  Armi  di  ogni  genere,  comprese  le  armi  per
usi  sportivi,  e  loro  singole  parti  caratteristiche.
2.  Proiettih,  caricho,  cartucce  di  ogni  genere,  e
loro  singole  parti  caratteristiche.
3.  Polveri  ed  esplosivi  specialmente  preparati  per
nso  guerresco.
4.  Le  Materie  prime  degli  esplosivi,  ciofc:  l’aeido
nitrico,  l’acido  solforico,  la  glicerina,  Pacetone,  l’acetato
di  calcio  e  tutti  gli  altri  acetati  di  metalli,  lo  zolfo,  il
nitrato  di  potassio,  i  prodotti  della  distillazioue  frazionata
  del  catrame  minerale  fra  il  benzolo  e  il  cro-/6
        <pb n="171" />
        166

solo  inclusivamente,  l’anilina,  la  metilanilina,  il  precloiato
  d’ammonio,  il  perclorato  di  sodio,  il  clorato  di
sodio,  il  clorato  di  bario,  il  nitrato  d’ammonio,  la  cianamide,
  il  clorato  di  potassio,  il  nitrato  di  calcio,  il
mercurio.
6.  I  prodotti  resinosi,  la  ,  canfora  e  la  trementina
(olio  ed  essenca).
6.  Affusti  da  cannoni,  cassoni,  avantreni,  fnrgoni,
fucine  da  catnpo  e  lore  singole  parti  caratteristiche.
7.  Telemetri  e  loro  singole  parti  catatteristiche.
8.  Ogni  specie  di  oggetti  di  vestiario  e  di  equipaggiamento,
  di  carattere  prettamente  militare.
9.  Animali  da  sella,  da  tiro,  da  soma,  utilizzabili
per  la  guerra.
10.  Ogni  specie  di  finiraenti  di  carattere  prettamente
  militare.
11.  Grli  articoli  di  eqnipaggiamento  da  campo  e
loro  singole  caratteristiche.
12.  Piastre  per  corazzatura.
13.  Legbe  di  ferro,  compreso  il  ferrotungsteno,  il
ferro-molibdeno,  il  ferro-manganese,  il  ferro-vanadio  e
il  ferro-cromo.
14.  I  seguenti  metalli  :  il  tungstefto,  il  molibdeno,
il  vanadio,  il  nickel,  il  selenin,  il  cobalto,  i  pani  di
ferro  ematite,  il  manganese.
15.  I  seguenti  minerali:  la  Wolframite,  la  scheelite,
la  molibdenite,  il  minerale  del  manganese,  del  nickel,
del  cromo,  del  ferro  ematite,  dello  zinco  del  piombo,  la
banxite.
16.  Alluminio,  allumina  e  sali  d’alluminio.
17.  Antämonio,  insieme  con  i  solfuri  e  ossidi  di
antimonio.
18.  Rame  greggio,  parzialmente  lavorato,  e  i  fili
di  rame.
19.  Piombo  in  pani,  in  fogli  e  in  tnbi.
20.  Pilo  di  ferro  dentato  e  strumenti  per  metterlo
in  opera  e  tagliarlo.
21.  Navi  da  gnerra,  comprese  le  imbarcazioni  e
loro  singole  parti  componenti,  di  natura  tale  da  poter
essere  usate  soltanto  su  navi  da  guerra.
22.  Apparecchi  acustici  di  segnalazione  Settern ­
  arina.
23.  Aeroplani,  dirigibili,  palloni,  aerostati  di  ogni
genere  e  loro  parti  componenti,  non  ebb  gli  accessori  e
articoli  che  si  riconoscono  come  destinate  ad  essere
usati  per  la  navigazione  area  e  l'aviazione.
24.  Automobil!  e  motoearri  d’ogni  genere,  e  loro
parti  componenti.
25.  Pneumatici  e  copertoni  per  automobil!  e  velocipedi,
  insiemi  con  gli  articoli  o  material!  specialmento
  adatti  per  essere  nsati  nella  loro  fabbricazione  o
riparazione.
26.  Gomma  (inclusa  la  gomma  greggia,  usata  e
ricuperata),  e  gli  oggetti  interamente  composti  di
gomma.
27.  Piriti  di  ferro.
28.  Olii  minerali  ed  essenze  per  motori  (olii  minerali ­
  greggi  e  distillati,  petroli,  benzina,  nafta,  essenze
in  generale  utilizzabili  per  motori).

29.  Strumenti  e  apparecchi  esclusivamente  destinati
  alla  fabbricazzione  di  munizioni  da  guerra,  per  la
fabbricazzione,  riparazione  di  armi  o  materiale  da
guerra,  terrestre  o  navale.
30.  Lana  greggia,  laue  pettinate  o  cardate  cascami
  di  lana.
31.  Stagno,  cloruro  di  stagno,  e  minerali  di
stagno.
32.  Olio  di  ricino.
33.  Cera  di  parafflna.
34.  Rame  iodico.
35.  Lubrificanti.
36.  Pelli  d’ogni  genere,  greggie  o  conciate,  pelli
di  vacca,  pelli  di  bue,  di  bufali,  di  vitelli,  di  cavalli,
di  porci,  di  montoni,  di  capre,  di  daini;  cuoio  adatto
per  selleria,  per  finimenti,  per  calzature  e  per  vestiario
militare.
37.  Ammoniaca  e  suoi  sali,  semplici  e  composti;
ammoniaca  liquida;  urea;  anilina  e  suoi  composti.
Art.  2.  Sono  considerati  articoli  di  contrabbando
condizionali  i  seguenti  oggetti  e  materiali;
1.  Viveri.
2.  Forragi  e  materie  proprie  aH’alimentaziono  degli
animali.
3.  Vestiario,  tessuti  per  vestiario,  stivali  scarpe
adatte  per  usi  militari.
4.  Oro  o  argento  coniati  o  in  verghe;  carta
monetata.
5.  Veicoli  d’ogni  genere,  tranne  gli  automobil!  e
motoearri,  che  possono  servire  per  usi  di  guerra,  come
an,  he  le  loro  parti  componenti
6.  Navi,  battelli  ed  imbarcazioni  di  ogni  genere,
bacini  gallegianti,  parti  di  bacini  e  singole  parti  componenti. ­

7.  Materiale  ferroviario,  fisso  e  rotabile;  materiale
telegrafico,  radiotelegraflco  o  telefoniern
8.  Combustibili,  tranne  gli  oli  minerali.
9  Polveri  ed  esplosivi  non  preparati  specialmente
per  usi  di  guerra.
10.  Ferri  da  cavallo  e  materiali  di  mascalcia.
11.  Finimenti  e  oggetti  di  selleria.
12.  Binoccoli  da  campo,  telescopi,  cronometri.  ed
ogni  sorta  di  strumenti  nautici.
13.  Le  materie  d’ogni  specie  utili  per  la  concia,
compresi  i  tannini  e  gli  altri  estratti  adatti  alla  concia.
Art.  3.  Il  presente  decreto  avrä  elfetto  da  oggi.
Dato  Roma,  addi  3  giugno  1915.
d)  Blockade.
1.  Block  adeerklärung:
Im  Hinblick  auf  den  Kriegszustand  zwischen  Italien ­
  und  Österreich-Ungarn  und  mit  Rücksicht  darauf,
daß  einige  Häfen  an  der  albanischen  Küste  den  österreichisch-ungarischen ­
  Marinebehörden  zur  heimlichen  Versorgung ­
  ihrer  kleinen  Kriegsschiffe  dienen,  erklärt  die
italienische  Regierung:
Vom  26.  Mai  1915  ab  werden  seitens  der  italienischen ­
  Seestreitkräfte  in  effektiver  Blockade  gehalten:
        <pb n="172" />
        167

1.  Die  österreichisch-ungarische  Küste  in  der  Ausdehnung ­
  nördlich  der  italienischen  Grenze  bis  südlich
der  montenegrinischen  Grenze  mitsamt  allen  Inseln,
Häfen,  Buchten,  Meeresstranden  oder  Golfen.
2.  Die  Küste  Albaniens  von  der  montenegrinischen
Grenze  nördlich  bis  zum  Kap  Khephali,  südlich  einschließlich. ­

Die  geographischen  Grenzen  der  blockierten  Territorien ­
  sind  für  die  österreichisch-ungarische  Küste  nördlich ­
  45—42—50  Grad  Breite,  13—15-10  Grad  Länge
östlich  von  Greenwich,  südlich  42—06  -  25  Grad  Breite
und  19—59—30  Grad  Länge  östlich  von  Greenwich;
für  die  albanische  Küste  nördlich  41—52  Grad  Breite
und  19-22-40  Grad  Länge  östlich  von  Greenwich,
südlich  30-54-15  Grad  Breite  und  19-35-30  Grad
Länge  östlich  von  Greenwich.
Schiffe  befreundeter  und  neutraler  Mächte  werden
vom  Oberkommandanten  der  italienischen  Seestreitkräfte
bestimmte  Frist  vom  Blockadeerklürungstage  an  haben,
um  die  Blockadezone  frei  zu  verlassen.  Gegen  Schiffe,
welche  in  Verletzung  der  Blockade  die  vom  Kap  Otranto
nach  dem  Kap  Khephali  laufende  Sperr  linie  zu  durchbrechen ­
  versuchen  sollten  oder  durchbrochen  hätten,  wird
gemäß  den  in  Kraft  befindlichen  völkerrechtlichen  Verträgen ­
  vorgegangen  werden.
(„Neues  Wr.  Abendblatt"  vom  27.  Mai  1915.)
2.  Einschränkung  der  Blockade.
Eine  amtliche  Erklärung  besagt,  daß  die  Blockade
der  albanesischen  Küste  von  der  montenegrinischen  Grenze
bis  Aspri  Ruga  (Weiße  Straßen)  eingeschränkt  wird.
Demgemäß  sind  die  geographischen  Blockadegrenzen
des  albanesischen  Territoriums:
Im  Norden  41  Grad  52  Minuten  nördlicher
Breite  und  19  Grad  22  Minuten  40  Sekunden  östlicher
Länge  von  Greenwich,  im  Süden  40  Grad  9  Minuten
36  Sekunden  nördlicher  Breite  und  19  Grad  35  Minuten ­
  45  Sekunden  östlicher  Länge.
Die  neue  Sperrlinie  geht  zwischen  Kap  Otranto
und  Aspri  Ruga.
(„Neue  Freie  Presse"  vom  2.  Juni  1915.)
3.  Die  Verwahrung  der  k.  u.  k.  Regierung
gegen  die  italienische  Blockade.
Die  k.  und  k.  Regierung  hat  unterm  9.  d.  an  die
fremden  Regierungen  eine  Verbalnote  gerichtet,  die  in
deutscher  Übersetzung  lautet  wie  folgt:
Die  königlich  italienische  Regierung  hat  unterm
26.  Mai  d.  I.  die  Küsten  Österreich-Ungarns  sowie  den
Teil  der  Küste  Albaniens,  der  sich  von  der  montenegrinischen ­
  Grenze  bis  Kap  Khephali  erstreckt,  für
blockiert  erklärt.  Mit  Deklaration  vom  30.  Mai  d.  I.
wurde  die  gegen  Albanien  gerichtete  Blockade  auf  den
zwischen  der  montenegrinischen  Grenze  und  Aspri  Ruga
(Strade  bianche)  gelegenen  Teil  der  Küste  eingeschränkt. ­

Die  k.  und  k.  Regierung  stellt  fest,  daß  die  Blockade,
wie  sie  mittels  dieser  Deklarationen  verhängt  wurde,
den  Anforderungen  des  Völkerrechtes  nicht  entspricht
und  als  nichtig  zu  betrachten  ist.

Indem  die  königlich  italienische  Regierung  einen
Teil  der  albanischen  Küsten  für  blockiert  erklärt,  verletzt ­
  sie  zunächst  die  Rechte  eines  Staates,  dessen  Souveränität ­
  und  Neutralität  von  Italien  ausdrücklich
anerkannt  und  garantiert  worden  ist,  wie  dies  aus  dem
von  der  Londoner  Botschafterkonfcrenz  am  29.  Juli
1913  angenommenen  Organisationsstatut  für  Albanien
hervorgeht.  Da  ferner  der  als  blockiert  erklärte  Teil
der  albanischen  Küste  von  österreichisch-ungarischen
Land-  oder  Seestreitkräften  keineswegs  besetzt  ist,  widerspricht ­
  die  besagte  Blockade  auch  dem  Artikel  1  der
Londoner  Deklaration  vom  26.  Februar  1909,  wonach
die  Blockade  auf  feindliche  oder  vom  Feinde  besetzte
Häfen  und  Küsten  beschränkt  zu  sein  hat.
Von  einer  solchen  Besetzung  könnte  auch  dann
nicht  die  Rede  sein,  wenn  —  wie  in  der  Blockadedeklaration ­
  behauptet  wird  —  einige  albanische  Häfen  den
österreichisch-ungarischen  Marinebehörden  zur  heimlichen
Versorgung  ihrer  leichten  Kriegsschiffe  dienen  würden.
Diese  jeder  Grundlage  entbehrende,  oder  besser  gesagt,
einfach  erdichtete  Behauptung  hat  offenbar  nur  den
Zweck,  der  Blockade  eines  Teiles  der  albanischen  Küste
und  damit  der  Fixierung  der  Sperrlinie,  welche  nach
der  erwähnten  Blockadedeklaration  vom  Kap  Otranto
nach  Aspri  Ruga  verläuft,  einen  Schein  von  Berechtigung ­
  zu  geben.
So  wie  diese  Sperrlinie  fixiert  ist,  erscheinen  in
die  blockierte  Zone  auch  nichtblockierte  (italienische  und
montenegrinische)  Küstengebiete  einbezogen.
Selbst  wenn  aber  des  weiteren  die  Blockade  die
angegebenen  Mängel  nicht  aufwiese,  wäre  sie  schon
deshalb  nicht  rechtsverbindlich,  weil  sie  —  entgegen  den
Artikeln  VIII  und  XI,  Ziffer  2  der  Londoner  Deklaration ­
  —  den  Lokalbehörden  in  Österreich-Ungarn  nicht
notifiziert  worden  ist.
Im  Hinblick  auf  diese  Feststellungen  legt  die  k.  und
k.  Regierung  in  Ansehung  der  angeblichen  Blockade
kategorische  Verwahrung  ein.
(„Neues  Wiener  Tagblatt"  vom  12.  Juni  1915.)
e)  Prisengerichtsverfahren.
II  nnmero  807  (Mia  raccolta  ufficiale  «teile  leggi  e  dei
decreti  del  Regno  contiene  11  seguente  decreto:
In  yirtü  delT  autoritä  a  Noi  delegata;
Viato  l’art.  225  del  Codioe  per  la  marina  mercantile;

Viato  lo  stato  di  guerra  esistente  tra  11  Regno
d’Italia  e  altre  potenze  europee;
Sentito  11  Consiglio  dei  ministri;
Sulla  proposta  del  ministro  della  marina,  di  coneerto
  con  quelli  degli  affari  esteri,  delle  colonie  e  di
grazia,  giustizia  e  culti;
Abbiamo  decretato  e  decretiamo:
Art.  1.  La  Commissione  delle  preis,  prevista
dair  art.  225  de  Codiee  per  la  marina  mercantile,  ha
sede  in  Roma  e  funziona  andre  per  le  colonie.
Art.  2.  La  Commissione  delle  prede  iS  presieduta
da  un  priino  presidente  di  Corte  d’appello,  in  servizio
        <pb n="173" />
        168

o  a  riposo,  oppure  da  un  presidente  di  sezione  di  Corte
di  cassazione  in  attivita  di  servizio.
Essa  b  composta  di  membri  ordinär!  a  di  membri
supplenti.
Sono  membri  ordinari:
a)  un  ufficiale  ammiraglio;
b)  un  membro  del  Contenzioao  diplomatico;
c)  un  consigliere  di  Stato;
d)  il  direttore  generale  della  marina  mercantile;
e)  l’ispettore  delle  capitanerie  di  porto;
f)  un  magistrato  del  personale  giudicante  di  gradi
non  inferiore  a  consigliere  di  Corte  d’appello.
In  ciascuna  delle  categorie  di  cui  alle  lettere  a),
b),  c)  ed  f)  b  scelto  un  membro  supplente.
Art.  3.  Un  commissario  del  Governo  promuove
l’istanza  a  nome  del  Governo  e  dä  le  sue  conclusioni.
Funziona  da  commissario  del  Governo  un  magistrato ­
  del  Pubblieo  Ministero  di  grado  non  inferiore
al  procuratore  del  Re.  In  caso  di  assenza  o  di  Impedimente ­
  ne  assunrnrä  temporaneamonte  le  funzioni  un
altro  magistrato  del  Pubblieo  Ministero.
II  commissario  del  Governo  e  il  commissario
supplente,  ove  questi  lo  sostituisca  all’  udienza,  non
banne  voto  deliberativo  e  non  possono  assistero  alla
votazione.
Art.  4.  La  Commissione  delle  prede  b  assistita  da
un  segretario  senza  voto,  scelto  tra  i  funzionari  delP
Amministrazione  centrale  della  marina,  di  grado  non
inferiore  a  quelle  di  capo  sezione.
11  segretario  b  coadiuvato  da  un  vice-segretario
che  lo  sostituisce  in  caso  di  temporaneo  impedimento.
Il  vice-segretario  b  scelto  tra  i  funzionari  del  Ministero ­
  della  marina,  del  Ministern  degli  affari  esteri,  e
del  Ministero  di  grazia,  giustizia  e  dei  culti  di  grado
non  inferiore  a  quelle  di  primo  segretario.
Art.  5.  Il  preäidente,  i  membri  ordinari  e
supplenti  della  Commissione  delle  prede,  il  commissario
del  Governo,  il  commissario  supplente,  e  il  segretario
sono  nominati  con  Nostro  decreto,  sulla  proposta  dei
ministri  della-marina,  degli  affari  esteri,  e  di  grazia
giustizia  e  dei  culti.
Il  vice-segretario  b  nominato  con  decreto  degli
stessi  ministri.
Art.  6.  La  Commissione  delle  prede  cbmpila
nelle  sue  prime  adunanze,  un  regulamento  interne  per
l’adempimento  del  proprio  ufficio.
Tale  regolamento  b  pubblicato  nella  Gazetta,
ufficiale.
Art.  7.  Le  deliberazioni  della  Commissione  sono
valide  quando  vi  intervengono  almeno  cinque  membri
compreso  il  presi  deute,  o  chi  ne  fa  le  veci.
In  caso  di  paritä  di  voti,  quelle  del  presidente  o
di  chi  ne  fa  le  veci,  determina  la  maggioranza.
Art.  8.  Le  parti  hanno  facoltä  di  presentare  memorie
  scritte,  dirette  al  presidente  della  Commissione.
Art.  9.  Gli  agenti  di  potenze  estere,  accreditati
presse  il  Governo  del  Re,  possono  indirizzare  al  commissario ­
  del  Governo  presse  la  Commissione  delle

prede  quelle  osservazioni  che  giudichtno  opportune
nelT  Interesse  dei  loro  nazionali.
Art.  10.  Le  sentenze  della  Commissione  delle
prede  sono  motivate.  Esse  non  sono  soggette  all’appello,
opposizione  o  revocazione,  salvo  i  ricorso  alla  suprema
Corte  di  cassazione  nei  termini  e  con  le  norme  stabilite
  dair  art.  3  della  legge  31  marzo  1877,  n.  3761
(serie  2  »).
Art.  11.  Le  decisioni  della  Commissione  delle
prede  sono  comunicate  ai  ministri  degli  affari  esteri
e  della  marina,,  entro  otto  giorni  da  quelle  in  quelle
in  cui  furono  pronunciate.
Art.  12.  Le  spese  di  segreteria  ed  altre  aceessorie
  per  il  funzionamento  ed  il  servizio  della  Commissione ­
  delle  prede  sono  poste  a  carico  dei  fondi
straordinari  messi  a  disposizione  del  Ministero  della
marina  in  conseguenza  degli  avvenimenti  internazionali.

Ordiniamo  che  il  presente  decreto,  munito  del
sigillo  dello  Stato,  sia  inserto  nella  raccolta  ufficiale
delle  leggi  e  dei  decreti  del  Regno  d'Italia  mandando
a  ehiunque  spetti  di  osservarlo  e  di  farlo  osservare.
Dato  a  Roma,  addi  30  maggio  1915.
(Gazetta  Ussiziale  vom  11.  Juni  1915.)
41  bers  e-tz-n  n  g.
Dekret  der  S  t  a  tt  h  a  l  t  e  rs  ch  a  f  t  Nr.  807
betreffend  Errichtung  einer  Prisenkommifsion
(„Gazetta  Ufficiale"  vom  11.  Juni  1915
Nr.  147).
Art.  1.  Die  Prisenkommifsion,  welche  im  Artikel
225  des  Handelsmarine-Gesetzbuches  vorgesehen  ist,  hat
ihren  Sitz  in  Rom  und  amtiert  auch  für  die  Kolonien. ­

Art.  2.  An  der  Spitze  der  Prisenkommifsion  steht
ein  erster  Vorsitzender  eines  Oberlandesgerichtes  im
Dienste  oder  im  Ruhestarwe  oder  ein  aktiver  Sektionspräsident ­
  des  Kassationsgerichtes.
Sie  besteht  aus  ordentlichen  und  Ersatzmitglieüecn.
Ordentliche  Mitglieder  sind:
a)  ein  Admiral,
b)  ein  Mitglied  des  diplomatischen  Streitgerichtshofes, ­

c)  ein  Staatsrat,
d)  der  Generaldirektor  der  Handelsmarine,
e)  der  Inspektor  der  Hafenkapitanate,
f)  ein  Gerichtsmagistrat  von  keinem  niedrigeren
Grade  als  Oberlandesgerichtsrat.
Für  jede  der  Kategorien  a,  b,  c,  d  und  f  wird
ein  Ersatzmitglied  gewählt.
Art.  3.  Ein  Regierungskommissär  betreibt  die
Sache  namens  der  Regierung  und  stellt  seine  Anträge.
Als  Regierungskommissär  amtiert  ein  Funktionär  der
Staatsanwaltschaft  von  nicht  geringerem  Range  als
königl.  Anwalt.  Im  Falle  seiner  Abwesenheit  oder  Verhinderung ­
  wird  seine  Funktion  vorübergehend  ein
anderer  Magistrat  der  Staatsanwaltschaft  übernehmen. ­
        <pb n="174" />
        169

Der  Regierungskommissär  und  der  Stellvertreter,
falls  ihn  dieser  bei  der  Sitzung  vertritt,  haben  keine
entscheidende  Stimme  und  können  auch  nicht  an  der
Abstimmung  teilnehmen.
Art.  4.  Der  Prisenkommission  ist  ein  Schriftführer ­
  ohne  Stimmrecht  beigegeben,  welcher  aus  den
Funktionären  der  Zentralverwaltung  der  Marine  mit
nicht  geringerem  Grade  als  Abteilungsvorstand  gewählt ­
  wird.
Der  Schriftführer  wird  durch  einen  Stellvertreter,
welcher  ihn  im  Falle  zeitweiser  Verhinderung  vertritt,
seinerseits  unterstützt.
Der  Schriftführer-Stellvertreter  wird  aus  der
Mitte  der  Funktionäre  des  Marineministeriums,  des
Ministeriums  des  Äußern  und  des  Justiz-  und  Kultusministeriums ­
  von  nicht  geringerem  Grade  als  der  erste
Sekretär  gewählt.
Art.  5.  Der  Vorsitzende,  die  ordentlichen  und  Ersatzmitglieder ­
  der  Prisenkommission,  der  Regierungskommissär, ­
  sein  Stellvertreter  und  der  Schriftführer
werden  von  uns  mittels  Dekret  über  Antrag  des  Marineministeriums,
  des  Ministers  des  Äußern,  des  Jnstizund
  Kultusministers  ernannt.
Der  Schriftführerstellvcrtreter  wird  durch  Dekret
derselben  Minister  ernannt.
Art.  6.  Die  Prisenkommission  setzt  in  den  ersten
Sitzungen  eine  Geschäftsordnung  behufs  Abwicklung
ihrer  Tätigkeit  fest.
Diese  Geschäftsordnung  wird  in  der  Gazetta
llffiziale  kundgemacht  werden.
Art.  7.  Die  Beschlüsse  der  Kommission  sind
gültig,  wenn  an  den  Sitzungen  mindestens  5  Mitglieder
unter  Einrechnung  des  Vorsitzenden  oder  eines  Stellvertreters ­
  teilnehmen.
Im  Falle  der  Stimmengleichheit  gibt  der  Präsident
oder  sein  Stellvertreter  den  Ausschlag.
Art.  8.  Die  Parteien  haben  das  Recht,  an  den
Präsidenten  der  Kommission  gerichtete  Schriftstücke  vorzubringen. ­

Art.  9.  Die  Agenten  der  auswärtigen  Mächte,
welche  bei  der  kgl.  Regierung  akkreditiert  sind,  können
an  den  Regierungskommissär  bei  der  Prisenkommission
jene  Bemerkungen  richten,  welche  Sie  als  im  Interesse
ihrer  Staatsbürger  gelegen  erachten.
Art.  10.  Die  Urteile  der  Prisenkommission  müssen
mit  Gründen  versehen  sein,  sie  sind  keiner  Appellation,
Opposition  oder  Widerruf,  unterworfen.  Abgesehen  von
den  Rekursen  an  den  obersten  Kassationshof  in  den
Fristen  und  nach  den  Bestimmungen  des  Art.  3  des
Gesetzes  vom  31.  März  1877.  Nr.  3761  (2.  Serie).
Art.  11.  Die  Entscheidungen  der  Prisenkommission
werden  dem  Minister  des  Äußern  und  der  Marine
innerhalb  8  Tagen  seit  ihrer  Fällung  bekanntgegeben.
Art.  12.  Die  Sekretariats-  und  sonstigen  Nebenauslagen ­
  für  das  Funktionieren  und  den  Dienst  der
Prisenkommission  werden  aus  den  außerordentlichen
Fonds  bestritten,  welche  in  Anbetracht  der  internationalen
Ereignisse  zur  Verfügung  des  Marineministers  stehen
werden.

g  der  Prisenkommission.
vom  5.  Juli  1915s  Nr.  167.)
Artikel  I.  Die  Kommission  wird  vom  Vorsitzenden
einberufen,  so  oft  dieser  es  als  zweckmäßig  erachtet.
Ter  Schriftführer  wird  das  Sitzungsprotokoll  der
Kommission  führen.
Artikel  2.  Die  Kommission  wählt  aus  ihrer  Mitte
zwei  Vorsitzende-Stellvertreter.
Im  Falle  der  Verhinderung  oder  Abwesenheit  des
Vorsitzenden  wird  letzterer  provisorisch  durch  einen  der
zwei  Vizepräsidenten  vertreten.
Artikel  3.  Um  womöglich  die  ordentliche  Zahl  von
7  Votanten  beizubehalten,  kann  der  Vorsitzende  ein
ordentliches  Mitglied,  welches  abwesend  oder  verhindert
ist,  durch  eines  der  Ersatzmitglieder  ersetzen,  wobei  nach
Tunlichkeit  das  Kriterium  der  Kategorie  nach  Artikel  2
des  Dekretes  der  Statthalterschaft  vom  30.  Mai  1915,
Nr.  807,  zu  beachten  ist.
Artikel  4.  Der  Marincministcr  leitet  sämtliche
Akten,  welche  für  das  Gericht  der  Prisenkommission  von
Interesse  sind,  an  den  Regierungskommissär  und  setzt
hievon  den  Vorsitzenden  in  Kenntnis.
Der  Regierungskommissär  wird  im  Wege  des
Marineministeriums  von  jeder  Staatsbehörde  jene
weiteren  Dokumente  oder  Erläuterungen  begehren  können,
die  er  als  notwendig  ansehen  wird.
Artikel  5.  Der  Regiecungskommissär  wird  die
Sache  vor  die  Kommission  zur  einschlägigen  Erledigung
bringen.
Die  diesbezügliche  Eingabe  wird  im  Konunissionssckreiariate
  samt  den  Aktenfaszikeln  hinterlegt  werden.
Artikel  6.  Der  Vorsitzende  bestätigt  mittels  eigenen
Erlasses  die  erwähnte  Hinterlegung.
Ter  Erlaß  wird  in  der  „Gazetta  Ufsiciale"  des
Reiches  durch  den  Schriftführer  kundgemacht,  wobei  die
Artikel  wie  7  bis  11  der  vorliegenden  Geschäftsordnung
wiedergegeben  werden  und  sofort  im  Wege  des  Ministeriums ­
  des  Äußern  den  diplomatischen  Agenten  jener
Staaten  mitgeteilt,  denen  die  Sorge  um  die  Interessenten, ­
  welche  aus  den  Akten  hervorgehen,  überantwortet ­
  ist.
Artikel  7.  Die  Akten  werden  im  Sekretariate
10  Tage  hindurch  bleiben.  Letztere  laufen  vom  Datum
der  Veröffentlichung  des  Erlasses,  von  dem  im  früheren
Artikel  die  Rede  ist,  in  der  „Gazetta  Ufsiciale"  des
Reiches  ab.
Diese  Frist  wird  durch  den  Vorsitzenden  von  Amts
wegen  oder  über  Ersuchen  des  Regiernngskommissärs
oder  einer  der  interessierten  Teile  verlängert  oder  abgekürzt ­
  werden.
Artikel  8.  Innerhalb  der  in  Artikel  7  erwähnten
Frist  müssen  die  Parteien,  welche  Ansprüche  gegen  die
Rechtmäßigkeit  der  Prisen  geltend  machen  wollen,
entweder  persönlich  oder  durch  einen  bei  einem  Oberlandesgerichte ­
  des  Reiches  eingetragenen  Advokaten,
welcher  eine  besondere  Vollmacht  aufweisen  muß,  ihre
Eigenschaft  rechtfertigen  und  ihr  Domizil  in  Rom

&amp;lt;5

/l
J  I  (5

Geschäftsordnun

(„Gazetta  Ufsiciale"
        <pb n="175" />
        170

wählen.  Sie  müssen  eine  diesbezügliche  Erklärung  im
Sekretariate  abgeben.
Das  Erscheinen  der  Parteien  ist  auch  nach  Ablauf
der  obgenannten  Frist  gestattet,  nicht  aber  nach  dem
fünften  Tage  nach  der  Kundmachung  des  Abschlusses  der
Untersuchung  gemäß  Artikel  11.  In  diesem  Falle  werden
jedoch  die  Parteien  das  Verfahren  in  jenem  Stadium,
in  welchem  es  sich  befindet,  aufnehmen  müssen.
Artikel  0.  Den  beteiligten  Parteien  steht  es  frei,
die  im  Sekretariate  aufbewahrten  Akten  zu  prüfen,
Dokumente  vorzuweisen  und  ihre  Wünsche  um  Verteidigungspunkte ­
  mittels  an  den  Präsidenten  gerichtete
Schriften  in  Vorschlag  zu  bringen.
Die  Schriften  müssen  in  italienischer  Sprache  ausgefertigt ­
  werden.
Die  in  anderen  Sprachen  ausgestellten  Dokumente
müssen  mit  einer  italienischen  legalisierten  Übersetzung
versehen  werden.
Artikel  IO.  Nach  Ablauf  der  im  Artikel  7  festgesetzten ­
  Frist  bestellt  der  Vorsitzende  den  Berichterstatter ­
  und  beruft  sodann  die  Konimission  zu  einer
Sitzung  im  Beisein  des  Regierungskommissärs  zwecks
llberprüfung  der  Zweckmäßigkeit  der  Vornahme  weiterer
Untersuchungsakte  ein.
Die  Kommission  faßt  ohne  den  Regierungskommissär ­
  einen  diesbezüglichen  Entschluß.
Im  bejahenden  Falle  wird  der  Vorsitzende  die
Durchführung  der  Untersuchungsalten  mittels  Verordnung ­
  verfügen  und  zu  dem  Behufe  den  Berichterstatter ­
  oder  im  Falle  seiner  Verhinderung  ein  anderes
Mitglied  bestellen,  wobei  es  den  Regierungskommissär
und  den  beteiligten  Parteien  freisteht,  daran  teilzunehmen.
Das  mit  der  Untersuchung  betraute  Mitglied  wird
durch  Schriftführer  der  Regierung  unterstützt.
über  die  Untersuchungsakte  wird  ein  Protokoll
geführt.
Die  Kommission  kann  auch  die  Vorweisung  neuer
Akte  und  Dokumente  anordnen.
Artikel  I  I.  Der  Vorsitzende  erklärt  nach  Einvernehmung ­
  des  Berichterstatters  unb  des  Regierungskommissärs ­
  die  Untersuchung  mittels  Verordnung  für
abgeschlossen.  Letztere  wird  den  Parteien  an  ihrem  in
Rom  gewählten  Wohnsitze  mitgeteilt  und  in  der  „Gazetta
Ufficiale"  kundgemacht.
Artikel  12.  Voin  Tage  der  erfolgten  Kundmachung ­
  der  Verordnung,  welche  die  Untersuchung  abschließt, ­
  ist  den  beteiligten  Parteien  gestattet,  eine  weitere
fünftätige  Präklusivfrist  zu  begehren,  um  im  Sekretariate
neue  Schlußfolgerungen  und  Verteidigungspunkte  vorzubringen. ­

Artikel  13.  Die  Sitzung  zur  Verhandlung  des
Streitfalles  wird  durch  einen  Erlaß  des  Vorsitzenden
nach  Einvernahme  des  Regierungskommissärs  anberaumt.
Wenigstens  3  Tage  vor  der  behufs  Verhandlung
der  Sache  festgesetzten  Sitzung  wird  der  Schriftführer
die  beteiligten  Parteien  an  ihrem  in  Rom  gewählten
Wohnsitze  davon  in  Kenntnis  setzen.

2  Tage  vor  der  Tagsatzung  wird  der  Regierungskommissär ­
  seine  Schlußanträge  im  Sekretariate  unterbreiten. ­

Art.  14.  Mit  Ausnahme  der  Bestimmung  des
Art.  6  werden  die  Mitteilungen  durch  den  Sekretär  den
Parteien  an  den  in  Rom  gewählten  Wohnsitze  mittels
Brief  mit  Empfangsbestätigung  gemacht.
Art.  15.  Der  Vorsitzende  kann  nach  Einvernahme
des  Regierungskommissärs  aus  triftigen  Gründen  die
Verhandlung  über  den  Gegenstand  auf  eine  andere
Sitzung  vertagen  und  setzt  davon  die  Parteien  in
Kenntnis.
Art.  16.  An  der  Verhandlungssitzung  der  Kommission ­
  können,  abgesehen  vom  Regierungskommissär
und  Schriftführer,  nur  die  Advokaten  der  regelmäßig
angemeldeten  beteiligten  Parteien  teilnehmen.
Der  Berichterstatter  legt  die  Ergebnisse  des  Aktenprozesses ­
  dar,  sodann  können  die  Advokaten  das  Wort
ergreifen,  um  kurz  die  Gründe  der  Parteien  auseinanderzulegen. ­

Schließlich  stellt  der  Regierungskommissär  seine
mündlichen  Schlußanträge.
Nach  den  Schlußanträgen  des  Regierungskommissärs ­
  erklärt  der  Vorsitzende  die  Diskussion  geschlossen. ­

Art.  17.  Nach  Beendigung  der  Diskussion  faßt
die  Kommission  ohne  Teilnahme  des  Regicrungskommissärs,
  des  Schriftführers  und  der  Advokaten  im
Beratungszimmer  ihren  Beschluß.
Die  Kommission  kann  die  Entscheidung  auf  eine
spätere  Sitzung  verlegen.
Nach  Abschluß  der  Abstimmung  bestellt  der  Vorsitzende ­
  den  Aussteller  des  Urteils.
Art.  18.  Das  Urteil  muß  von  sämtlichen  Mitgliedern, ­
  welche  an  der  Beschlußfassung  teilnahmen,
unterfertigt  und  vom  Schriftführer  gegengezeichnet
werden.  Die  Kundmachung  des  Urteils  erfolgt  mittels
Aufbewahrung  im  Sekretariate.
Art.  10.  Die  Abschrift  des  Urteils  und  notwendigenfalls ­
  die  Abschrift  der  Jnstruktionsverordnungen
  können  im  exekutiven  Wege  vom  Schriftführer
der  Kommission  laut  Art.  556  und  557  der  Zivilprozeßordnung ­
  versendet  werden.
Die  Abschriften  in  authentischer  Form  werden  durch
den  Sekretär  ansgestellt.
Art.  SO.  Nach  Feststellung  und  Veröffentlichung
des  Verteilungsstatuts  der  gekaperten  und  beschlagnahmten ­
  Sachen  müssen  die  Interessenten  gemäß  dem
Handelsmarinegesetzbuch  zwecks  Erledigung  der  Anfechtung ­
  nach  tz  241  desselben  Gesetzbuches  ein  Rcsumö
ihrer  Gründe  an  den  Vorsitzenden  der  Kommission  zukommen ­
  lassen.
Tie  Kommission,  welche  durch  den  Vorsitzenden
einberufen  wird,  wird  nach  Einvernahme  des  Regierungskommissärs ­
  endgültig  entscheiden.
Art.  21.  Das  Sekretariat  ist  für  das  Publiknni
an  Wochentagen  von  10  bis  12  Uhr  vormittags  und
von  4  bis  6  Uhr  nachmittags,  an  Feiertagen  von
10  bis  12  Uhr  vormittags  offen.
        <pb n="176" />
        171

Art.  2L.  Das  rechtmäßige  Urteil,  welches  im
Namen  der  Regierung  ausgesprochen  wird,  sowie  die
Festsetzung  des  Verteilungsstatuts,  der  sich  eventuell
ergeben  sollte,  werden  als  im  ausschließlichen  Interesse
eines  öffentlichen  Staatsdienstes  erfolgt,  betrachtet.
Hingegen  werden  die  von  den  Privatparteien  ausgefertigten ­
  oder  begehrten  Akten  und  die  Dokumente,
Eingaben  und  Verteilungspunkte  derselben  sowie  die
Abschriften  der  Urteile  und  der  Verordnungen,  welche
von  den  Parteien  begehrt  werden,  unter  Beobachtung
der  Bestimmungen  der  geltenden  Reichsgesetze,  betreffend

die  Stempel-  und  Registergebühren  ausgestellt  und  vorgewiesen ­
  werden.
Die  Parteien  selbst  werden  im  vorhinein  zu  Handen
des  Schriftführers  der  Kommission  die  Bögen  gestempelten ­
  Papieres,  welche  zur  Ausstellung  der  von
ihnen  begehrten  provozierten  Akte  notwendig  sind,  vorweisen, ­
  und  den  mutmaßlichen  Betrag  der  Registergebühr
  hinterlegen  müssen,  welcher  die  Entscheidung
hinsichtlich  der  eventuellen  Stattgebring  ihrer  Eingaben
unterworfen  wäre.  Die  Gebühr  wird  nach  Vornahme
der  Registrierung  durch  den  Sekretär  zu  berechnen  sein.
        <pb n="177" />
        XV.  Japan.

1.  Die  Güter  deutscher,  österreichischer
und  ungarischer  Staatsangehöriger  in
Tsingtau.
Nach  einem  telegraphischen  Bericht  der  deutschen
Gesandtschaft  in  Peking  ist  die  von  den  japanischen
Behörden  im  Dezember  1915  erlassene  Bestimmung,
wonach  deutsche,  österreichische  und  ungarische  Staatsangehörige ­
  über  ihre  im  Hafengebiete  von  Tsingtau
lagernden  Güter  nicht  verfügen  durften,  mit  der  Maßgabe ­
  aufgehoben  worden,  daß  die  Güter  bis  spätestens
25.  Juli  1915  abzunehmen  sind.
(„Wiener  Zeitung"  Nr.  156  vom  9.  Juli  1915.)
Das  Wölfische  Bureau  meldet:  Die  Mitteilung  der
Presse,  daß  durch  die  von  den  japanischen  Behörden
für  Tsingtau  erlassene  Verordnung  die  Beschränkung
der  deutschen,  österreichischen  und  ungarischen  Staatsangehörigen ­
  in  der  Verfügung  über  ihre  im  Hafengebiet
lagernden  Privatgüter  aufgehoben  und  die  Frist  für
die  Abnahme  dieser  Güter  bis  zum  25.  Juli  festgesetzt
worden  ist,  wurde,  wie  aus  Anfragen  hervorgeht,  dahin
verstanden,  daß  es  sich  um  alle  in  Tsingtau  zurückgelassenen ­
  Privatgüter  handle.  Dies  trifft  nicht  zu.  Es
handelt  sich  vielmehr  nur  um  Privatgüter,  die  im  Hafengebiet, ­
  das  heißt  in  den  Lagerhäusern  der  Hafenverwaltung ­
  untergebracht  sind,  nicht  auch  um  Güter,  die
Spediteuren  zur  Aufbewahrung  übergeben  wurden.
(„Wiener  Abendpost"  vom  23.  Juli  1915.)
2.  Maßnahmen  gegen  den  Lande!  von
Untertanen  feindlicher  Staaten.
London,  23.  Juli.  Die  „Times"  erfahren  aus
Schanghai,  daß  die  japanischen  Schiffahrtsgesellschaften
in  Japan,  Korea,  Formosa  und  Kwantung  die  Weisung
erhielten,  nach  dem  26.  Juli  die  Verfrachtung  von
Ladungen  zu  verweigern,  die  durch  die  Hand  von  Untertanen ­
  feindlicher  Staaten  gingen,  die  in  China  wohnen
oder  dort  Handel  treiben,  oder  für  solche  bestimmt  sind.
(„Wiener  Zeitung"  vom  25.  Juli  1915.)
3.  Gewerbliches  Eigentum.
Discu  8  8  the  Suspension  of  alien  patent
rights.
Japanese  Authorities  consider  a  proposal
  from  the  International  League.
In  regard  to  the  question  how  to  deal  with  the
patent  rights  held  hy  the  Subjects  of  the  enemy
countries  in  Japan,  the  authorities  of  the  Department
of  Agriculture  and  commerce  drew  up  a  draft  Imperial
ordinance  some  time  ago  and  transferred  it  to  the
Legislation  Bureau,  where  it  is  now  under  consideration,
  reports  the  Tokyo  Asahi.  But  the  question  concerns

  the  Departments  of  Foreign  Affairs,  Home
Affairs  and  Justioe  as  well,  und  as  opinions  di  ff  er
between  these  departments  the  draft  has  not  yet  been
finished.  The  Japanese  government  recently  received  a
circular  letter  from  the  Executive  of  the  International
Industrial  Rights  Protection  League  at  Berne  making
a  proposal  for  a  solution  of  the  treatment  of  the
enemy’s  patent  rights,  which  is  now  heing  considered
in  each  of  the  belligerent  countries.
According  to  the  Tokyo  Asahi,  if  the  patent  and
other  industrial  rights  held  by  the  German  and
Austrian  Subjects  in  this  country  be  all  cancelled  the
Japanese  will  gain  great  benefit  from  the  cancellation,
in  such  lines  of  industry  as  the  making  of  Chemicals,
electric  machines,  arms,  etc.,  etc.  but  if  these  rights,
instead  of  heing  cancelled,  simply  be  suspended  and
no  new  applications  be  accepted  until  the  war  is  over,
this  will  not  greatly  benefit  Japanese  Industries.  The
Asahi  reports  that  the  Japanese  authorities  concerned
are  in  favor  of  the  method  of  suspending  these  industrial ­
  rights  held  by  the  enemy’s  Subjects,  instead  of
cancelling  them,  and  that  the  executive  of  the  International ­
  Industrial  Right  Protection  League  also  advocates
  the  Suspension  of  these  industrial  rights.  The
cases  of  these  industrial  rights  held  by  the  Germans
and  Austrians  in  Japan  according  to  the  Tokyo  Asahi,
are  as  follows:
Patent  Trademark  Design  Rodels
German  ....  929  2986  36  6
Austrian  ...  128  227  —  —
(Gewerblicher  Rechtsschutz  und  Urheberrecht  1915,  S.  94.)
4.  Seerechtliche  Maßnahmen.
Blockade  gegen  Tsingtau.
„Ich  erkläre  hiemit,  daß  am  27.  Tag  des  achten
Monats  des  dritten  Jahres  Taisho  die  ganze  Küste
des  Pachtgebietcs  Kiautschon  zwischen  35°  54'  nördlicher
Breite,  120°  10'  östlicher  Länge,  36°  7'  nördlicher
Breite  und  120°  36'  östlicher  Länge  durch  ein  von  mir
befehligtes  Geschwader  inBIockadezustand  versetzt  worden
ist  und  daß  Schiffen  befreundeter  und  neutraler  Mächte
vierundzwanzig  Stunden  Zeit  gegeben  ist,  das  Blockadegebiet ­
  zu  verlassen  und  daß  alle  Maßregeln,  die  nach
dem  Völkerrecht  und  den  Verträgen  des  Kaiserreiches
mit  neutralen  Mächten  gestattet  sind,  im  Namen  der
Regierung  des  Kaisers  von  Japan  gegen  alle  Schiffe
durchgeführt  werden,  die  die  Blockade  zu  brechen  versuchen ­
  werden.
Gegeben  an  Bord  Seiner  japanischen  Majestät
Schiff  „Suwo"  am  27.  Tag  des  achten  Monats  des
dritten  Jahres  Taisho."
(„Norddeutsche  Allgemeine  Zeitung"  vom  25.  Oktober ­
  1914.)
        <pb n="178" />
        IKÜK

i  i

Inhaltsverzeichnis-Seite

Vorwort  I
I.  Österreich  1-8
1.  Rechtsgrundlagen  der  Vergeltungsmaßnahmen  1
Kaiserliche  Verordnung  über  die  Vcrgcltungsmaßrcgeln  1
Ministerialverordnung  über  die  Vergeltungsmaßregeln  bei  feindlichen  Guthaben  und  Forderungen  1
2.  Zahlungsverbote  1
Gegen  Großbritannien  und  Frankreich  1
Ausnahmen  für  Patent-,  Marken-  oder  Musterrechtsgebühren  2
Gegen  Rußland  2
Schulden  an  Großbritannien,  Frankreich  und  Rußland,  Anzeigepflicht  2
Safes  3
Ausnahme  vom  Zahlungsverbole  gegen  Rußland  für  die  besetzten  Gebiete  Polens  3
3.  Staatlich  «Überwachung  3
Ministerialverordnung  über  die  Überwachung  ausländischer  Unternehmungen  3
4.  Gewerbliches  Eigentum  ....  3
Grundsätze  des  Patentamtes  3
Ausnahmsbestimmungen  infolge  des  Kriegszustandes  4
5.  Außerkraftsetzung  der  Handelsverträge.  Einfuhrverbote  4
Kaiserliche  Verordnung  über  Verfügungen  bezüglich  des  Warenverkehrs  mit  dem  Auslande....  4
Zollbehandlung  von  Einfuhrwaren  5
Verbot  der  Ein-  und  Durchfuhr  feindlicher  Walen  5
6.  Seerechtliche  Maßnahmen  5
a)  Konterbandeliste  5
b)  Blockade  6
c)  Prisengerichtsordnung  7
II.  Ungarn  9—11
1.  Rechtsgrundlage  dcrZahlungsverbote  und  staatlichen  Überwachung.  .  9
2.  Zahlungsverbotc  10
Gegen  Großbritannien  und  Frankreich  10
Ausnahmen  für  Patent-,  Marken-  und  Musterrcchtsgebührcn  (Großbritannien)  10
,,  »  „  „  „  „  (Frankreich)  11
Gegen  Rußland  .  .  11
Ausnahmen  für  Patent-,  Marken-  und  Mustcrrechtsgebühren  (Rußland)  11
Ausnahmen  von  den  Zahlungsverboten  zugunsten  von  Gläubigern  in  der  Monarchie,  in  verbündeten ­
  oder  neutralen  Staaten  11
3.  Gewerbliches  Eigentum  11
4.  Seerechtliche  Maßnahmen  .  .  11
a)  Konterbandeliste  11
b)  Prisengerichtsordnung  11
III.  K.  u.  k.  Militärverwaltung  in  Polen  12
Zahlungsverbot  12
IV.  Deutsches  Reich  13-28
1.  Rechtsgrundlage  der  Maßnahmen  13
Ermächtigung  des  Bundesrates  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  13
Strafbestimmungen.  .  •  13
2.  Zahlungsverbote  13
Gegen  England  13
Zulassung  der  Zahlung  von  Patent-,  Muster-  und  Warenschutzgebühren  nach  England  14
        <pb n="179" />
        II

Seite
Verbot  des  Handels  mit  in  England  abgestempelten  Wertpapieren  14
Lieferfähigkeit  von  Wertpapieren  mit  feindlichem  Anslandsstempel  15
Gegen  Frankreich  15
Ablehnung  von  in  französischer  Sprache  ausgestellten  Wechseln  und  Schecks  durch  die  Reichsbank.  15
Gegen  Rußland  15
Ausnahme  vom  Zahlung-verbote  gegen  Rußland  für  die  besetzten  Gebiete  Polens  16
Zulassung  der  Zahlung  von  Patent-,  Muster-  und  Warenschutzgebühren  nach  Frankreich  und
Rußland  16
Behandlung  der  Ansprüche  inländischer  Niederlassungen  auswärtiger  Banken  IG
Ausnahme  von  den  Zahlungsverboten  zugunsten  deutscher  Gläubiger  16
Ungültigkeit  der  Zahlungen  aus  neutralen  Staate»  an  französische  Seguestcr  16
3.  Staatli  ch  e  Überwachung  und  Zwangsverwaltung  17
Verordnung  des  Bundesrats  über  die  Überwachung  ausländischer  Unternehmungen  17
Bestellung  von  Vertretern  für  die  unter  Aussicht  gestellten  feindlichen  Unternehmungen  17
Zwangsweise  Verwaltung  französischer  Unternehmungen  18
Zwangsweise  Verwaltung  in  Elsaß-Lothringen  18
Änderungen  der  Kapitalbeteiligung  an  einem  Unternehmen  18
Zwangsweise  Verwaltung  britischer  Unternehmungen  19
Zwangsweise  Verwaltung  russischer  Unternehmungen  19
Erfüllung  von  Ansprüchen  bei  zwangsweiser  Verwaltung  von  Grundstücken  19
Ergänzung  der  Verordnungen  über  die  Überwachung  und  zwangsweise  Verwaltung  ausländischer
Unternehmungen  &amp;gt;  ...  .  19
4.  Gewerbliches  Eigentum  .  20
Verordnung  über  die  gewerblichen  Schutzrechte  scindlichcr  Staatangchöriger  20
Ausführungsbestimmungen  .  .  .  .  •  20
Verlängerung  der  Prioritätsfristen  (Artikel  4  der  Pariser  Übereinkunft)  21
Verlängerung  der  Prioritätsfristen  in  Frankreich  21
Sonstige  Kriegsverordnungen  auf  dem  Gebiete  des  Patent-,  Muster-  und  Warenzeichenrechtes  ■  .  21
5.  Außerkraftsetzung  der  Handelsverträge.  Behandlung  scindlichcr
Zollgüter.  Einfuhrverbote  21
a)  Wirkung  des  Außerkrafttretens  von  Handelsverträgen  21
b)  Behandlung  feindlicher  Zollgüter  21
c)  Verbot  der  Ein-  und  Durchfuhr  feindlicher  Waren  22
6.  Seerechtliche  Al^rßnahmen  23
a)  Konterbandeliste  23
b)  Erklärung  der  britischen  Gewässer  als  Kriegsgebiet  26
c)  Prisengerichtsverfahren  27
V.  Kaiserlich  Deutsche  Zivilverwaltung  für  Polen  links  der  Weichsel  29
1.  Aufhebung  des  russischen  Zahlungsverbotes  •  29
2.  Zahlungsverbot  29
VI.  Kaiserlich  Deutsche  Verwaltung  in  Belgien  30—34
1.  Zahlungsverbote  30
Gegen  England  und  Frankreich  30
Gegen  Rußland  30
2.  Staatliche  Überwachung  30
Überwachung  von  Banken  und  Bankfirmen  30
Überwachung  feindlicher  Unternehmungen  31
3.  Zwangsverwaltung  von  geschäftlichen  Unternehmungen  32
4.  Behandlung  feindlicher  Zollgüter  33
5.  Gewerbliches  Eigentum  33
Patentanmeldungen  und  Zahlung  von  Patentgebühren  33
Verlängerung  der  Prioritätsfristen  34
VII.  Ottomanisches  Reich  35—37
1.  Zahlungen  an  feindlicheStaatsangehörige  35
2.  Seerechtliche  Bestimmungen  36
VIII.  Königreich  Belgien  38—39
1.  Zahlungen  der  feindlichen  Ausländer  38
2.  Gewerbliches  Eigentum  39
        <pb n="180" />
        III

Seite
IX.  Frankreich  i,  40-68
1.  Handelsverbot  40
Dekret  vom  27.  September  1914  40
Regierungsentwurf  des  Ratifikationsgesetzes  42
Einzahlung  von  feindlichen  Guthaben  an  die  Luisse  des  Depots  et  Consignations  43
Entscheidung  des  Gerichtes  in  Le  Havre  über  das  Handelsverbot  43
2.  Sequestration  der  feindlichen  Versicherungsgesellschaften  45
3.  Zwangsverwaltung  der  feindlichen  Vermögen  45
Ministerialerlaß  vom  13.  Oktober  1914  an  die  Gerichtshöfe  45
Minister!  alerlaß  vom  13.  Oktober  1914  an  die  Präfekturen  46
Erlaß  des  Justizministers  über  den  konservativen  Charakter  der  Sequestration  46
Erlaß  des  Justizministers  über  die  Kontrolle  der  Sequester  durch  die  Gerichte  47
Erlaß  des  Justizministers  über  iveitcre  Einschränkungen  der  Vollmachten  der  Sequester  48
Elsaß-Lothringische,  polnische  und  tschechische  Unternehmungen  49
Kontrolle  der  Domänenverwaltung  über  die  Sequester  49
Erlaß  des  Justizministers  über  die  Berichterstattung,  betreffend  die  Sequestrationen  53
Vergütung  der  Arbeitsleistung  der  Sequester  54
4.  Strafbestimmungen  55
Gesetz  vom  4.  April  1915  55
5.  Gewerbliches  Eigentum  56
Zahlung  der  Patentgebühren  ;  56
Gesetz  vom  29.  Mai  1915,  betreffend  die  Patente  feindlicher  Ausländer  56
6.  Beschlagnahme  feindlicher  Zollgüter.  Ursprungszeugnisse  59
a)  Zollgüter  59
b)  Ursprungszeugnisse  59
7.  Seerechtliche  Best  i.m  mungen  60
a)  Anwendung  der  Londoner  Deklaration  60
b)  Konterbandelisten  ^  .  ....  .  61
c)  Sperrmaßnahmen  gegen  den  deutschen  Seehandel  64
d)  Blockadeerklärungen  66
c)  Jndult  67
f)  Prisengerichtsverfahren  67
Prisenkonvention  mit  Großbritannien  und  Rußland  67
X.  Französische  Schutz-  und  ttberseegcbicte  69-70
1.  Marokko,  Zwangsverwaltung  69
„  Einfuhrverbot  70
2.  Französischer  Kolonialbesitz  in  Afrika  70
XI.  Britisches  Reich  71—121
1.  Grundsätzliche  Bestimmungen  des  englischen  Rechts  über  dicausländischenFeipde
  71
2.  Regierungsdenkschrift  über  dieMaßnahnrcn  gegen  das  feindliche  Vermögen ­
  71
Österreichische  Banken  ...  73
3.  Zahlungs-  und  Handelsverbote.  Staatliche  Überwachung  76
The  Trading  with  the  Enemy  Proclamation  Nr.  1  (5.  August  1914)  .  76
Ausdehnung  des  Handelsverbotes  auf  Österreich-Ungarn  76
Amtliche  Erläuterung  zum  Handelsverbot  77
The  Trading  with  the  Enemy  Proclamation  Nr.  2  (9.  September  1914)  77
Ausnahmen  vom  Zahlungsverbote  79
Zulassung  der  Zahlung  von  Patent-,  Marken-  und  Warcnzcichcngcbühren  79
Ausdehnung  der  Trading  with  the  Enemy  Proclamation  Nr.  2  (Zuckerhandel)  80
Ausdehnung  des  Handelskrieges  auf  die  Türkei  80
Änderung  der  Trading  with  the  Enemy  Proclamation  Nr.  2  80
Proclamation  relating  to  Trading  with  the  Enemy  vom  7.  Jänner  1915  81
The  Trading  with  the  Enemy  Act,  1914  (4  &amp;amp;  5  Geo.  5,  c.  87)  82
1.  Strafbestimmungen  82
2.  Einsicht  in  Bücher  und  Schriftstücke  82
3.  Bestellung  von  Aufsichtsorganen  83
        <pb n="181" />
        IV

Seite
Trading  with  the  Enemy  Amendment  Act,  1914  85
Trading  with  the  Enemy  Amendment  Act,  1914  (5  Geo.  5,  c.  12)  86
1.  Bestellung  eines  Offlee  of  Custodian  of  enemy  property  86
2.  Erlagszwang  für  Dividenden,  Zinsen  oder  Gewinnanteile  an  den  Custodian  87
3.  Anzeigepflicht  feindlicher  Aktiven  an  den  Custodian  87
4.  Richterliche  Überweisung  von  feindlichem  Vermögen  88
5.  Verfahren  des  Custodian  mit  den  eingezahlten  Geldern  88
6.  Ungültigkeit  der  Übertragung  von  Wechseln  und  Wertpapiere»  des  Feindes  88
7.  Erlag  fälliger  Zinsen  bei  Gericht  89
8.  Unzulässigkeit  der  Zession  von  Vermögenswerten  89
9.  Neugründung  von  Gesellschaften  89
10.  Ergänzungen  zu  dem  Trading  with  the  Enemy  Act  89
11.  und  12.  Bestellung  von  Aufsichtsorganen  90
13.  und  14.  Formale  Bestimmungen  90
(Übersetzung)  90
Kundmachung  zum  Ergänzungsgesetz  betreffend  den  Handel  mit  dem  Feinde  95
Ausdehnung  des  Handelsverbotes  auf  die  eroberten  Gebiete  96
Erstreckung  des  Handelsverbotes  auf  feurdliche  Ausländer  in  China,  Siam,  Persien  und  Marokko  ■  97
Ausführungsvorschriften  zum  Gesetze  betreffend  den  Handel  mit  dem  Feinde  (Vesting  and  Application ­
  of  Property)  97
The  Trading  with  the  Enemy  (suspected  Coupons)  ßules,  1915  100
4.  Gewerbliches  Eigentum  101
Gesetz  vom  7.  August  1914  .  101
Außerkraftsetzung  von  Patenten  und  Lizenzen  102
Durchführungsvorschriften  103
Handelsmarken  103
Novelle  zum  Gesetz.  Ausdehnung  der'Äefugnis  zur  Erlassung  zeitweiliger  Verordnungen  ....  104
Muster  '  105
Verordnung,  betreffend  Patente,  Muster  und  Marken  105
Durchführungsvorschriften  105
Grundsätze  des  Handelsamtes  für  die  Außerkraftsetzung  von  Patenten  und  Marken  106
Zahlung  der  Patent-,  Muster-  und  Markengebühren  106
Erklärung  des  Präsidenten  des  englischen  Handelsamtcs  106
Daten  über  die  Handhabung  des  Gesetzes  vom  7.  August  1914  107
Übersendung  von  Patentschriften  an  deutsche  Interessenten  108
5.  Prozeßfähigkeit  feindlicher  Ausländer  108
Gesetz  zur  Erleichterung  von  Gerichtsverfahren  gegen  Feinde  vom  16.  März  1915  108
6.  Ursprungszeugnisse.  Verbot  der  Ausfuhr  nach  Holland  (Niederländischer
Überseetrust)  110
7.  Seere  Etliche  Bestimmungen  •  110
a)  Anwendung  der  Londoner  Deklaration  111
b)  Konterbandelisten  113
c)  Sperrmaßnahmen  gegen  den  deutschen  Seehandel  115
d)  Blockadeerklärungen  117
e)  Jndult  117
f)  Prisenrecht  und  -Gerichtsverfahren  119
XII.  Britische  Kolonial-  und  llberseegebiete  122—134
Ägypten  .  122
Britisch-O  st  Indien  •  123
Hongkong  125
Verordnung  vom  27.  Oktober  1914  125
Verordnung  vom  4.  Dezember  1914  127
Britisch-Westafrika  129
Strait-Settlements  130
Trinidad  und  Tobago  131
Australischer  Staatenbund  (Patentvorschriften)  132
Kanada  (Patentvorschriften)  133
Neuseeland  (Patentvorschriften)  134
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XIII.  Rußland  135-159
1.  Allgemeine  Maßnahmen  135
2.  Zahlungsverbot  135
Mas  vom  15./28.  November  1914  135
Fonds  für  Zahlungen  an  Feinde  136
Banküberweisungen  ins  Ausland  .  137
Safes  (Mas  vom  22.  Mai  1915)  137  '
Ausführungsbestimmungen  über  Safes  138
Behandlung  feindlicher  Wechsel  139
3.  Staatliche  Überwachung  139
Mas  vom  15./28.  November  1914,  Artikel  VII  139
Reglement  des  Finanzministers  139
Mas  vom  16./29.  März  1915  139
Ausführungsbestimmungen  140
4.  Behandlung  feindlicher  Handels-  und  Gewerbebetriebe  140
Lösung  von  Gewerbescheinen  (Liquidationsgesetz  vom  11./24.  Jänner  1915)  140
Ausführungsbestimmungen  141
Ausnahmen  für  Slaven,  Franzosen  und  Italiener  sowie  christliche  Türken  143
Erstreckung  der  Liquidation  auf  den  1./14.  Juni  1915  143
Abänderung  und  Ergänzung  des  Liquidationsgesetzes  143
Ausschließung  feindlicher  Untertanen  von  der  Mitgliedschaft  gewisser  Kreditgenossenschaften....  145
5.  Aufhebnng  der  Grundbesitzrechte  feindlicher  Ausländer  146
Mas  vom  22.  September  1914  146
Gesetz  über  die  Eigentums-  und  Nutzungsrechte  der  Feinde  an  Grund  und  Boden  146
Mas  über  den  Landbesitz  und  die  Bodenbenutzung  gewisser  Kategorien  feindlicher  Auswanderer  .  150
Ukas  über  den  Grundbesitz  und  die  Bodenbenutzung  in  den  Grenzgebieten  151
Aufkauf  feindlichen  Grundbesitzes  durch  die  Bauernagrarba"k  154
Ausnahme  vom  Verbot  der  Übernahme  von  Verwaltungsstellen  bei  Versicherungsgesellschaften  und
Jminobilien  154
6.  Prozeßfähigkeit  der  feindlichen  Ausländer.  .  .  .  i  154
7.  Verlassenschaftsabhandlungen  155
8.  Gewerbliches  Eigentum  .  155
Gesetz  vom  21.  Februar/6.  März  1915  155
9.  Unterschiedliche  Zoll-  und  Steuerbehandlung.  Ursprungszeugnisse  .  .  156
10.  S  e  e  r  e  ch  t  l  i  ch  e  M  a  ß  n  a  h  m  e  n  157
XIV.  Italien  160-171

1.  Verbot  von  Verkäufen  oder  Zessionen  österreichisch-ungarischer  Vermögenswerte. ­
  Prozcßfähigkeit  derösterreichischen  und  ungarischen

Staatsangehörigen  160
2.  Wechselklagen  gegen  österreichische  und  ungarische  Staatsangehörige  160
3.  Außerkraftsetzung  des  Handelsvertrages.  Ein-und  Ausfuhrverbot.  .  .  161
4.  G  e  w  e  r  b  l  i  ch  e  s  E  i  g  e  n  t  n  m  .  .  .  161
5.  Seerechtliche  Maßnahmen  162
a)  Anwendung  der  Londoner  Deklaration  162
b)  Behandlung  feindlicher  Handelsschiffe  162
Repressalien  165
c)  Konterbandeliste  165
J)  Blockade  166
Verwahrung  der  k.  und  k.  Regierung  167
e)  Priscngerichtsverfahren  167
Errichtung  der  Prisenkommission  168
Geschäftsordnung  der  Prisenkommission  169
XV.  Japan  172
1.  Feindliche  Vermögen  in  Tsingtau  172
2.  Ma  ßnahmen  gegen  den  Handel  feindlicher  Untertanen  in  China  172
3.  Gewerbliches  Eigentum  172
4.  Seerechtliche  Maßnahmen  •  172
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^nahmen).  Die  wesentlichsten  Bestim-&amp;gt;:
  Bezeichnung  des  Vollstreckungstitels,
i  Bezeichnung  des  Grundstücks  nach
&amp;gt;en,  Flächeninhalt,  Gebäudezustand,  Erw-,
  eine  Abschätzung,  genaue  Aufnahme
^arstücke,  die  mit  dem  Grundstück  un-&amp;gt;:bunden
  sind  oder  bestimmungsgemäß
des  Grundstücks  dienen,  z.  B.  Maschinen
Fände.  Sehr  eingehende  Bestimmungen
f.  Art.  1117  bis  1127  a.  a.  O.  für  die  Ab-8
  Grundstücks  gegeben,  die  im  wesentgehcn,
  daß  in  Ermanglung  einer  gütung
  über  den  Taxwert  dieser  von  Sach-(nach
  ganz  bestimmten  Normen)  fest-Bestandsaufnahme
  (Pfändungsprotot
  are  reicht  der  mit  der  Vollstreckung  be-Gerichtsvollzieher
  bei  der  zuständigen  Be-H
  also  bei  der  Gouvernementsverwaltung)
:se  setzt  den  Versteigerungstermin  auf
■  bis  3  Monate  an,  je  nach  dem  Wert  des
F;  bei  einem  Werte  über  10.000  Rubel  ist
erungstermin  auf  mindestens  3  Monate
rücn.

'  die  Bestandsaufnahme  und  Abschätzung
*71  Verletzung  der  anderen  das  Subhasta-7
  :n  regelnden  Vorschriften  hat  der  Sub-^-Üecht
  der  Beschwerde  binnen  einer  Frist
7  ochen,  bzw.  einer  Woche.  Die  Einlegung
;;  rde  hemmt  den  Fortgang  des  Subhastazs:
  ens.

7  Zu  Art.  3,  Ab  sch  n.  I,  Ges.  1.
m  Art.  3  vorgeschriebene  Verfahren  der
°7  g  auf  administrativem  Wege  hat  im  we-'r
  Voraussetzung,  daß  der  Vollstreckungssi:
  in  rechtskräftiges  gerichtliches  Urteil  ist,
7'  Beschluß  der  Verwaltungsbehörde,  der
7  kung  anordnet.

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7  igen  geben  die  Art.  1556  bis  1591  Z.-P.-O.
§  önigreich  Polen  und  1845  bis  1883  für
_rnements  über  die  Jmmobiliarzwangsvollondere
  von  den  allgemeinen  Vorschriften  in
ficht  abweichende  Bestimmungen,  die  dat
  sind,  daß  in  diesen  Rechtsgebieten  ein  bei
  -  nlrecht,  insbesondere  eine  (der  alten  preußtjnliche)
  Hypothekenordnung  in  Geltung  ist.
ganzen  aber  gelten  auch  für  die  in  der
-i  skizzierten  Vorschriften.
Zu  Art.  4,  Abschn.  1.  Ges.  I.
ie  Teilung  gemeinschaftlichen  Landbesitzes
mralaussonderung  des  Anteils  eines  Mitsind ­
  Art.  543  ff.  des  russischen  Zivilkodex
»  Handbuch  des  gesamten  russ.  Zivilr.
zu  vergleichen.

4.  Zu  Art.  6,  Abschn.  I,  Ges.  I.
Nach  russischem  Zivilprozeßrecht  (Art.  1129
Z.-P.-O.)  ist  der  beitreibende  Gläubiger  berechtigt,  das
Pfandgrundstück  bis  zur  Versteigerung  in  eigenen  Besitz
und  eigene  Verwaltung  zu  nehmen  und  die  Einkünfte  als

Äquivalent  für  die  Zinsen  zu  behalten.  Dem  feindlichen
Ausländer  ist  durch  Art.  6  dieses  Recht,  ebenso  wie
das  Recht,  das  Pfandgrundstück  in  der  Subhastation
zu  erstehen,  entzogen.
5.  Z  u  A  r  t.  8,  A  b  s  ch  n.  I,  G  e  s.  I.
Von  den  hier  genannten,  im  Feindesland  errichteten ­
  und  in  Rußland  nur  zum  Geschäftsbetriebe  zugelassenen ­
  Gesellschaften  sind  die  Aktiengesellschaften  zu
unterscheiden,  die  in  Rußland  selbst  auf  Grund  der
diesbezüglich  in  Rußland  geltenden  Vorschriften
(Art.  2139  ff.  russ.  Zivilkodex)  errichtet  sind.  Von  diesen
letzteren  handelt  Abschnitt  II  Ges.  I.
6.  Z  u  A  r  t.  11.  A  b  s  ch  n.  I.  G  e  s.  I.
über  das  Verfahren  in  Prozessen  der  staatlichen
Verwaltung  (des  Fiskus)  gegen  die  Art.  2284  ff.  russ.
Z.-P.-O.  besondere  Vorschriften,  die  nur  unwesentliche
Abweichungen  von  dem  ordentlichen  Prozeßverfahren
enthalten.  Die  wesentlichsten  Abweichungen  gehen  dahin,
daß  die  Prozesse,  an  denen  der  Fiskus  als  Partei  beteiligt ­
  ist,  nicht  im  abgekürzten  Verfahren  verhandelt
werden,  einen  Parteieid  nicht  zulassen,  durch  Vergleich
nicht  beendet  werden  können,  und  daß  in  diesen  Prozessen ­
  vor  der  Entscheidung  stets  der  Staatsanwalt
mit  seinen  Anträgen  zu  hören  ist.
7.  Z  u  A  r  t.  12,  A  b  s  ch  n.  I..  G  e  s.  I.
Ter  Art.  12  entzieht  die  Anfechtungsklagen  des
Art.  11  der  Wirkung  der  Verjährung;  ebenso  ist  die
Ersitzung  eines  Jmmobiliarrechtes  durch  einen  Unberechtigten ­
  ausgeschlossen  (vergl.  Klibunski,  „Handbuch  des
gesamten  russischen  Zivilrechts"  I  S.  356  unter  III).
8.  Zum  Abschn.  II.  Ges.  I.
Vergl.  oben  Anmerkung  5.
9.  Zu  Art.  5.  Abschn.  IV.  Ges.  I.
Vergl.  oben  Anmerkung  1.
10.  Zu  Art.  6,  Abschn.  IV,  Ges.  I.
Die  hier  angezogenen  Artikel  der  Zivilprozeßordnung ­
  beziehen  sich  auch  auf  die  Sicherstellung  von
Forderungen  in  den  Ostseegouvernements.  Diese  Sicherstellung ­
  erfolgt  durch  Arrest  und  Eintragung  eines
diesbezüglichen  Vermerks  in  das  Grundbuch.  Der
Arrestbeschluß  kann  in  dringenden  Fällen  von  dem
Vorsitzenden  des  zuständigen  Gerichts  auch  ohne  Anhörung ­
  des  Schuldners  erlassen  werden.
11.  Z  u  A  r  t.  2.  d  e  s  G  e  s.  II.
Der  hier  angezogene  Art.  63  des  Statuts  der
Bäuerlichen  Agrarbank  (Swod  Sakonow  Band  XI
Teil  2,  Kreditges.  Abschn.  7)  enthält  die  Bestinimungen,
die  eine  Beleihung  bäuerlichen  Grundbesitzes  durch  die
Agrarbank  regeln.
12.  Z  u  A  r  t.  2.  G  e  s.  II.
Der  hier  angegebene  Beschluß  des  Ministerrats  ist
das  III.  Gesetz.
13.  Z  u  A  r  t  3.  G  e  s.  II.
Vergl.  Anmerkung  12.
14.  Zu  Art.  5,  Ges.  II.
Der  hier  angezogene  Beschluß  ist  das  I.  Gesetz.
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