11 Interesse des gesamten Volkes geschieht. Der Wald würde, im öffentlichen Besitz befindlich, weit größere Erträge bringen. Der Privatbesitz wird immer viel mehr den persönlichen, augenblicklichen Vorteil im Auge haben, als wie der Staat oder die Gemeinde. Soll der Wald vorteilhaft in seiner Ertrag fähigkeit ausgenutzt werden, so bedarf er ein ganzes Menschenalter und dar über hinaus der Pflege und Wartung. Erst in solchen großen Zwischenrämnen wird er die reichste Ernte an Holz bringen können. Am sichersten ist der Wald vor frühzeitigen Eingriffen geschützt, wenn er im Besitz der öffentlichen Körperschaften sich befindet. Diese sind der Allge meinheit gegenüber verantwortlich, während der Privatbesitzer den Wald zn seinem persönlichen Vorteil auszubeuten in der Lage ist. Aber auch aus anderen Gründen halten wir die Verstaatlichung der Waldungen für notwendig. Wir stehen grundsätzlich auf dem Standpunkt, daß alle Bodenschätze unseres Vaterlandes dem gesamten Volke gehören und alle Gewinne, die daraus ge zogen werden, ebenfalls zum Vorteil der Gesamtheit verwendet werden müssen. Es ist ungerecht, wenn Jahr für Jahr von einzelnen Besitzern Riesengewinne aus den deutschen Wäldern gezogen werden. Diese unsere Ansicht wird auch von vielen Forstleuten und Wissenschaftlern geteilt. In dem Heft 3 „Das neue Thüringen", Aufgaben der Thüringer Forst wirtschaft von H. Hornschu und K. Redslob, Erfurt 1919, finden wir folgende Ausführungen: „So hat der Wald neben seiner Hauptaufgabe in wirtschaftlicher Beziehung, nämlich der Erzielung von wirtschaftlichen Produkten, die der Befriedigung menschlicher Bedürfnisse dienen, äuch Aufgaben hygienischer, geistiger und see lischer Art zu lösen, so daß die Frage, welche Art der Bewirtschaftung und Verwaltung der Wälder im volkswirtschaftlichen Sinne die beste ist, die Allge meinheit im weitesten Sinne angeht, wie sie ja auch geschichtlich schon lange einen wesentlichen Teil unseres Wirtschaftslebens berührt. Die seit Ende des achtzehnten Jahrhunderts sich geltend machende moderne Staatsidee sowie die großen politischen Umwälzungen zu Beginn des neunzehnten Jahrhunderts ver änderten den Besitz am Wald insofern, als ein Teil der landesherrlichen Forsten,, die Kirchen-, Kloster- und Markwaldungen in den Staats- oder Gemeindebesitz übergingen, weil zur Erfüllung der volkswirtschaftlichen Aufgaben Staat und Gemeinde besser geeignet erschienen als Privatbesitzer, bei denen die Forstwirt schaft oft zugunsten anderer Erwerbszweige, namentlich der Landwirtschaft, zu rückstehen mußte. , Diese Entwicklung des Uebergangs der Waldungen in den öffentlichen Besitz entspricht der Auffassung, daß der Besitz am Wald zum Wohle der Allgemeinheit dem Staat oder den Gemeinden zukommt. Ich ver weise hier nur auf die Ausführungen eines uin den Forstberuf in hohem Maße verdienten Lehrers der Forstakademie zu Eberswalde, Dr. Schwappach, der schon vor 20 Jahren daraus hinwies, daß „die Eigentümlichkeit der Forstwirt schaft, die mit langen Zeiträumen rechnen muß und deshalb hauptsächlich für die Formen des Großbetriebes geeignet ist, zum Uebergang des Waldbesitzes in das Eigentum von Persönlichkeiten von ewiger Dauer, namentlich des Staates, dränge". In seinem Buche „Die Sozialisierung", Tübingen, Verlag der H. Langfi schen Buchhandlung, 1919, sagt Karl Bücher über die Verstaatlichung des Waldes folgendes: „Aber ich gehe einen Schritt weiter. Ich rechne zu den Bodenschätzen auch die Waldbedeckung unseres Vaterlandes und empfinde es als schwere Ver kennung des historischen Rechtes, wie auch als einen Verstoß gegen das Ge meindewohl, daß 47 Prozent der Waldungen im Deutschen Reiche heute Privat eigentum sind. Sie gehören ihrer Natur nach in öffentlichen Besitz, sei es des Staates, sei es der Gemeinden. Viele sind auch diesem öffentlichen Besitz nur