Bezirk, für welchen der Lohnsatz gilt Tage- oder Stundenlöhne (Sem. Dossenheim. Kreis Heidelberg Mindestlohn pro Tag: In Klaffe A für männliche Arbeiter über 20 Jahre 12,— Mk. „ „ B „ „ „ v. 18—20 Jahren 10,50 „ „ „ C „ „ „ v. 10—18 „ 8,60 „ „ ,, 0 ,, „ ,, v. 14 -16 ,, 6,50 ,, Auf obige Lohnsätze erfolgt eine Teuerungszulage, für Ver heiratete 2b Prozent, für Ledige 15 Prozent. Forstreviere Koberg n»d Farchan Tagelohu für Arbeiter 10,— Mk. „ „ Arbeiterinnen 6,40 „ Fürstl. Hofkammer im Freistaat Renß Stundenlöhne: Für Arbeiter über 18 Jahre. . 1,50 Mk. „ „ von 16—18 Jahren 1,20 „ „ „ unter 16 Jahren 0,90 „ „ Arbeiterinnen über 17 Jahre. . . *. 0,60 „ „ „ unter 17 Jahren 0,45 „ Hofkammer Greiz. Forstrev.Hermanns^ grün, Ponlit und Heinrichsgrün Stundenlöhne für volleistungsfähige Arbeiter: Für Arbeiter über 18 Jahre 1,60 Mk. „ „ von 16—18.Jahren 1,30 „ „ „ unter 16 Jahren 1,— „ Reichsgräfl. Schaff- gottsches Freistan- - desherrl. Kameral- arnt Hermsdorf u. Kynast in Schlesien Stundenlöhne: Für männl. vollarbeitsf. Arbeiter über 18 Jahre. . 1,50 Mk. „ „ „ „ v. 16—18 Jahren 1,10 „ „ „ „ „ unter 16 „ 0,90 „ „ weibl. „ „ über 18 Jahre. . 0,60 „ „ „ „ „ v. 16 18 Jahren 0,40 „ „ ,, ,, ,, unter 16 ,, 0,25 ,, Die Lohufestsetzung für nicht vollarbeitsfähige Arbeiter und Arbeiterinnen unterliegt der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bezirk Pirna i. Sa. Stundenlöhne: 1. Für ständige Waldarbeiter, und zwar: Für vollwertige Arbeiter über 18 Jahre 1,20 Mk. „ Arbeiter von 16—18 Jahren 1, „ „ Arbeiter unter 16 Jahren 0,95 „ 2. Für nichtständige Waldarbeiter, und zwar: Für vollwertige Arbeiter über 20 Jahre. ...... 1,— Mk. „ Arbeiter von 18 20 Jahren 0,85 „ „ „ „ 17—18 „ . • 0,75 „ // rf rr 16“ 17 rr ........... 0,65 , r ff rr rr 15 16 „ ........... 0,55 ,, rr rr rr 15 ,, ........... 0,50 „ 3. Für ständige Waldarbeiterinnen: Die Hälfte der für ständige Waldarbeiter geltenden Lohnsätze. 4. Für nichtständige Waldarbeiteriunen, und zwar: Für vollwert, weibliche Arbeitskräfte über 18 Jahre 0,48 Mk. „ Mädchen von 16—18 Jahren 0,43 „ „ „ ,/ 14—16 „ 0P8 „ „ Kinder zwischen 12 und 14 Jahren 0,15 Mk. bis 0,25 „ Für nichtvollwertige Arbeiter und Arbeiterinnen bleibt die Festsetzung des Lohnes der besonderen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Hinzuziehung des Arbeiter- ausschusses vorbehalten. 26