36 Aehnliche Bestimmungen sind in weiteren 16 Tarifen. In 17, Tarife» ist eine diesbezügliche Bestimmung noch nicht enthalten. Auch hier muß bei Neu abschlüssen eine Aenderung eintreten. Es muß uns gelingen, für alle Forst- arbeiter in Deutschland eine Vergütung für die weiten Wege in den neuen Tarifen festzusetzen. Entschädigung für unverschuldetes Aussetzen. Bei der Waldarbeit kommt es oft vor, daß die Arbeiter wegen schlechter Witterung (Schneetreiben, Regenwetter) die Arbeit einstellen müssen. Der oft sehr weite Weg zur Arbeitsstelle ist vergeblich gemacht worden. Mit nassen Kleidern geht es wieder nach Hause. Der Verdienst für den betreffenden Tag geht verloren. Nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches wäre es nun eigentlich die Pflicht der Waldbesttzer, den Arbeitern diese Zeit zu be zahlen, wo sie ohne ihr Verschulden die Arbeit versäumen müssen. In erster Linie hätte der Staat als Arbeitgeber die Verpflichtung hierzu, weil er doch den anderen Arbeitgebern mit guten Beispielen vorangehen müßte. Dies ist leider nicht der Fall. Nur in 4 Staatsforsten, und zwar Württemberg, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Weimar und Schwarzbnrg-Rudolstadt, wird eine Enschädigung für unverschuldetes Aussetzen infolge schlechter Witterung bei angefangenen Arbeitstagen bezahlt. Sachsen-Weimax allein zahlt auch bei längerem mehrtägigen Aussetzen 25 Prozent des Lohnes. Weiter . werden die Arbeiter entschädigt in der Gemeinde Dossenheim, dem Forstamt Heidel berg und in den Betrieben des Badischen Waldbesitzer-Berbandes. Der größte Arbeitgeber in der Forstwirtschaft, der preußische Staat, steht auch hierbei zurück. Hoffentlich gelingt es uns bei den nächsten Tarifverhand lungen, auch für die preußischen Forstarbeiter diese berechtigte Forderung der Kollegen zur Anerkennung zu bringen. Wie wir an einer anderen Stelle an führten, sind die Gewinne aus den Forsten derart, daß sehr wohl auch in Preußen die unverschuldete Arbeitseinstellung entschädigt werden kann. Die Werkzeugvergütnng. Die Forstarbeiter haben für die Beschaffung ihrer Werkzeuge selbst zu sorgen. Eine Entschädigung dafür gab es früher in sehr wenigen Füllen. In unseren Tarifen ist die Entschädigungsfrage zum großen Teil'gelöst worden. In 4 Tarifen werden 2 Prozent' der Lohnsumme gezahlt. In je einem Falle wird jährlich eine Entschädigungssumme von 84, 60 und 50 Mk. gewährt. Die tägliche Entschädigung für jeden Arbeitstag ist wie folgt geregelt: 60 Pf. in einem Tarife, 32 Pf. in einem, 40 Pf. in einem, 30 Pf. in zwei, 25 Pf. in drei, 20 Pf. in drei, 24 bis 40 Pf. in einem, 25 Pf. bei Tagelohnarbeiten und im Akkord pro Festmeter 10 Pf. in einem Falle.' In einem Falle wird zum Roden und Spaltei; der Stöcke Werkzeug geliefert. In einem anderen Falle wird bei Anschaffung von Geräten die Hälfte der Kosten vom Arbeit geber getragen und endlich ist in 2 Tarifen eine Entschädigung für Fraudn, und zwar pro Tag 10 Pf., für Werkzeuglieferung vorgesehen. In 11 Tarifen ist eine Entschädigung nicht angegeben. Es ist eine Ungerechtigkeit sondergleichen, wenn die Arbeitgeber verlangen, daß die Arbeiter ans eigene Kosten die Neuanschaffungen und Instand setzungen besorgen sollen, zumal die Preise für Werkzeuge ebenfalls ganz be deutend gestiegen find. Die Herren Waldbesttzer, die sich gar zu gern ein Beispiel an der Landwirtschaft nehmen, sollten es in diesem Falle einmal tun und den Arbeitern entweder das Werkzeug unentgeltlich liefern oder eine an gemessene Vergütung für die Benutzung des eigenen Werkzeuges an die Ar beiter zahlen. Auch die Keilholzfrage ist sehr wichtig. Die freie Lieferung des Keilholzes niuß überall dort angestrebt werden, wo mit Holzkeilen ge arbeitet wird. Die Abfälle könntest sehr wohl als eine Bezahlung für das