43 um ein Jahr verlängert. Im Laufe des Jahres 1919 traten nun unsere Kol legen an den Forstmeister mit der Bitte um Ueberlassnng von Weide- und Wiesenland heran. Es wurde auch eine Unifrage bei den Arbeitern von seiten der Forstverwaltung veranstaltet. Nun glaubten die Kollegen bestimmt an ein Entgegenkommen der Forstverwaltung. Jetzt stellte sich heraus, daß der Pacht vertrag mit den bisherigen Pächtern wieder erneuert wurde. Dabei soll ein Pächter allein 27 Morgen Weideland gepachtet haben. Bei gutem Willen wäre es ein leichtes gewesen, die Wünsche der Arbeiter zu befriedigen. Aehn- lich liegen die Verhältnisse in vielen Bezirken. Auch aus der Brovinz Branden burg werden uns ähnliche Fälle gemeldet. Nach der Verordnung zur Beschaffung von landwirtschaftlichem Siedlungs land vom 29. Januar 1919, können Landgemeinden oder Gutsbezirke durch Anordnung einer von der Laudeszentralbehörde zu bezeichnenden Stelle ver pflichtet werden, den Landarbeitern auf ihren Wunsch Gelegenheit zur Pacht oder sonstiger Nutzung von Land für den Bedarf ihres Haushaltes zu geben. Es wäre denmach doch wohl Pflicht der Behörden, den Arbeitern etwas mehr Entgegenkommen zu zeigen. Will mau der Arbeitsflucht vom Lande entgegen arbeiten, dann kann es am besten geschehen, wenn man dem Arbeiter eine sichere Existenz gibt. Der größte Teil der Forstarbeiter ist'auf Nebenerwerb angewiesen. Anstelle der großen Besitzer könnten auch sehr wohl die kleinen Landwirte und Arbeiter, die im Sommer ihre Landwirtschaft besorgen und im Winter in die Forst gehen, berücksichtigt werden. Vollständig neu ist die Urlanbsfrage für die in der Forst Beschäftigten. Bedeutung hat diese wohl meistens nur für die ständigen Arbeiter. Bei allen Verhandlungen über diesen Gegenstand waren die Forstbehörden ganz erstaunt über das Verlange» der Waldarbeiter nach Urlaub. Trotzdem ist iu 15 Tarifen ein Urlaub nach einer bestimmten Beschäftigungszeit festgesetzt worden. Für die preußischen Staatsforsten ist die Urlaubsfrage nicht einheitlich geregelt. Eine Regelung soll ebenso wie bei der Lohnfrage in den einzelnen Regierungsbezirken erfolgen. Soweit uns bekanntgeworden ist, ist in den Regierungsbezirken Aachen, Erfurt, Hildesheim, Kassel, Köln und Merseburg die Urlaubsfrage geregelt. Wir lassen diese Bestimmungen folgen: Regierungsbezirk Aachen: Den ständigen Arbeitern steht ein Anspruch auf Urlaub nach folgenden Sätzen zu: nach einjähriger Dienstzeit 6 Urlaubs tage, nach fünfjähriger Dienstzeit 12 Urlaubstage, nach siebenjähriger Dienstzeit 14 Urlaubstage, nach zehnjähriger Dienstzeit 20 Urlanbstage. Der Urlaub ver steht sich selbstverständlich unter Fortzahlung des Lohnes. Regierungsbezirk Kassel: Den ständigen Waldarbeitern steht nach dreijähriger Dienstzeit jährlich ein Urlaub zu, und zwar erhalten Leute, wenn sie länger als 100 Tage im Wirtschaftsjahr beschäftigt waren, 5 Tage, wenn sie länger als 200 Tage im Wirtschaftsjahr gearbeitet haben, 6 Tage Urlaub. Leute mit mehr als zehnjähriger Dienstzeit erhalten für jedes weitere Dienst jahr ein Tag Urlaub niehr, bis zur Höhe von 6 Tagen (Leute mit jährlich 100 Arbeitstagen) bzw. 12 Tage (Leute mit jährlich 200 Arbeitstagen). Krank heitstage, soweit sie die Krankenkasse anerkannt hat, werden als Arbeitstage gerechnet. Die Dienstzeit wird durch militärische Dienstleistung vor dem Krieg und während des Krieges nicht unterbrochen. Der Urlaub kann während oder int Anschluß an die Arbeitsperiode genommen werden. Annahme von Lohn arbeit während der Urlaubszeit ist verboten. Regierungsbezirk Köln: Die ständigen Arbeiter erhalten nach einem Dienstjahre 5 Arbeitstage, nach drei Dienstjahren 8 Arbeitstage, nach fünf Dienstjahren 12 Arbeitstage, nach sieben Dienstjahren 14 Arbeitstage, nach zehn Dienstjahren 20 Arbeitstage.