52 Bezirk, für welchen der Tarif gilt Beihilfe beim Numerieren und Abposten Hilfeleistung bei Unglücksfällen Wann wird Akkord verrechnet Lohnzahlung Klosterforstreviere im Reg.-Bcz. Hildes heini u. Hannover BeiHolzeinschl. erhält derBor- ' arbeitet Ver gütung v. 3 v. H. Bei ander. Verding-Arb- beiten i v. H. aus Staats mitteln Verbandskästen und Material wird geliefert Jeder einzelne Akkord wird abgerechnet 14 tägig Oberförsterei Dianen- berg, Rüden und Boggusch im Reg.- Bez.Marienwerder in Westpreußcn Keine Bestim mungen im Tarif Anschaffung einesBerbands- kastens wird beantragt Keine Bestim- nmngen im Tarif 14r tägig In einigen Tarifen befinden sich Bestimmungen, die wir am Schluß dieses . Kapitels noch anführen und deren Beachtung wir bei Nenabschluß von Ver trägen empfehlen möchten. Im Freistaat Sachsen befindet sich folgende Be stimmung im Tarif: Nach schweren Krankheiten kann den Waldarbeitern ein Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Lohnes gewährt werden unter der Voraussetzung, daß die Krankenunterstützung vor Antritt des. Urlaubes auf hört, demnach der betreffende Arbeiter zwar wieder erwerbsfähig ist, aber nach ärztlichem Gutachten noch sehr der Erholung bedarf. Außerdem wird Lohn ohne geleistete Arbeit nach dem tarifmäßigen Stundenlohn gezahlt: 1. Bei Erfüllung der Pflichten als Schöffe oder Geschworener, zur Wahr nehmung von behördlichen Terminen als Zeuge, Sachverständiger oder Vormund. 2. Bei Feuerlöschdienst auf Grund öffentlicher Verpflichtung (Pflichtfeuerwehr). 3. Bei Ablegung der Prüfung zur Annahme als Hilfsforstwart. 4. Bei dienstlich angeordneten ärztlichen Untersuchungen oder Ausbildungs kursen. 5. Bei Teilnahme an Reichstags-, Volkskammer- oder Gemeindewahlen. 6. Bei anderen dringenden persönlichen Abhaltungen, insbesondere.zur Wahrnehmung gerichtlicher Termine, zur Erledigung standesamtlicher Ange- legenheiten sowie bei Geburten, Todesfällen und schweren Erkrankungen in der eigenen Familie. 7. Bei Beerdigung von vorgesetzten Beamten oder von Arbeitern oder deren Frauen und Witwen, sofern die Teilnahme angeordnet wird. 8. Beim Umzug Verheirateter. Eine ähnliche Bestimmung befindet sich im badischen. Tarif: Für die ständigen Tagelohnarbeiter mit mindestens 200 Arbeitstagen im Jahre findet, für den Fall einer durch Unfall oder durch Krankheit verursachten Erwerbsunfähigkeit § 616 BGB. insoweit Anwendung, als der Lohn unter Abzug der nichtgesetzlichen Leistungen und der Versicherungsbeiträge für die Dauer von sechs Wochen weitergezahlt wird. Ferner wird diesen ständigen Arbeitern der Lohn, abzüglich etwaiger Vergütungen auch gezahlt: 1. Bei Aufsuchen eines Arztes. 2. Bei Gerichteternünen, zu denen sie als Zeuge geladen sind. 3. Bei öffentlichen Wahlen. 4. Bei Vorladung von Behörden. 5. Bei Geburts- und Todesfällen in der Familie (Eltern, Kinder, Ehefrau).