58 Festmeter 4,50 Mk.; Hartholz, Klötze pro Festmeter 5,50 Mk.; Kiefer, Knüppel pro Raummeter 4 Mk.; Kiefer, Scheitholz pro Raummeter 4,50 Mk.; Hart holz, Knüppel pro Raummeter 4,50 Mk.; Hartholz, Scheitholz pro Raum meter 5 Mk. Es werden den Arbeitern Nachzahlungen geleistet, welche so hoch bemessen sind, daß die jetzige Lohnhöhe ab 1. Oktober 1919 erreicht wird. Eine end gültige Regelung tritt mit dem Abschluß des Tarifes in Kraft. Deutscher Landarbeiter-Verband, Kreis Lüben. Unterschrift gez. Bienst. der Forstverwaltnng. Der Arbeiterausschuß. Allgemeine Bestimmungen zum Tarifvertrag für die Forstarbeiter in den Mecklenburg-Strelitzschen Staatsforsten. Artikel 1. Vertragsparteien sind: das Mecklenburg-Strelitzsche Ministerium, Abteilung Finanzen, Unterabteilung Domänen und Forsten, einerseits, und anderseits der Deutsche Landarbeiter-Verband, vertreten, durch den Gauleiter Botzenhardt, Art»«, 2. Die Vertragsparteien verpflichten >sich, während der Dauer dieses Vertrages den wirtschaftlichen Frieden unter keinen Ulnständen zu brechen. Artikel 3. Auf Rechte, die sich aus den in diesem Vertrage getroffenen Vereinbarungen ergeben, haben nur die in dem vertragschließenden Verband organisierten Mitglieder Anspruch. Der Vertrag begründet keine Rechte zugunsten anderer. Mit dieser Bestimmung soll jedoch seitens der Forstverwaltung zum Ein tritt in den Verband kein Zwang verbunden sein. Artikel 4. Zum Zweck rechtsstreitiger Vereinbarungeu eines neuen Tarifvertrages ver pflichten sich die Parteien, spätestens 14 Tage nach der Kündigung Berhand- lungsführer in das Ministerium in Neustrelitz zu entsenden und über die Fortsetzung oder Erneuerung des Tarifverhältnisses zu beraten. Neustrelitz, den 1. Dezember 1919. Für die Forstverwaltnng: Für den Deutschen Landarbeiter-Verband: . v. Arenstorff. D. Botzenhardt. Tarifvertrag. 1. Die Arbeitszeit betrügt für das ganze Jahr für sämtliche Arbeiten (auch landwirtschaftliche) acht Stunden. Die Essenspausen und der An- und Abmarsch zur und von der Arbeitsstelle sind in die Arbeitszeit nicht mit ein zurechnen. 2. Laufgeld wird in. Tagelohn und Stücklohn für An- und Abmarsch gezahlt, und zwar: Bis zu 3 km wird ein Lanfgeld nicht gezahlt, von 3 bis 5 kni 0,50 Alk., von 5—7 km 1 Mk., für jeden weiteren Kilometer 0,25 Mk. Für weibliche Arbeiterinnen über 18 Jahre von 3—5 km 0,30 Mk., von 5—7 km 0,60 Mt., für jeden weiteren Kilometer 0,15 Mk. 3. Ueberstunden. Bei dringenden unaufschiebbaren Arbeiten sollen Ueberstunden geleistet werden. Diese Ueberstunden werden mit 25 Prozent Aufschlag auf den Grundlohn der in Frage kommenden Arbeitskräfte vergütet. 4. Teuerungszulage. Die bisherige Prämie kommt in Fortfall. Da gegen soll der ständige Forstarbeiter eine Teuerungszulage von 150 Mk. zu Weihnachten erhalten als Unterstützung zur Anschaffung von Fußbekleidung. Arbeiter, die erst neu eingetreten sind, erhalten diese 150 Mk. erst am 15. April.