3u § 4 a. 0. Stücklöhne. Unter Wegfall des bisherigen 25prozentigen Teuerungszuschlages auf die verdienten Hauer- und Rückerlöhne find a) die Sätze der Hauerlohntarif-Bei lage zu 8 4 des jetzigen Tarifvertrages zu erhöhen um 80 Prozent beim Nadel holz, um 100 Prozent beim Laubholz, jedoch die Sätze des Schichtholzes (Derbholz und Reisig) für Laub- und Nadelholz um 170 Prozent; t>) die Rückerlöhne nach der Entfernung, auf die das Holz zu rücken ist, zu .staffeln. Es sollen gezahlt werden bis 400 m Entfernung für Nadelholz 1 bis 4 Mk., für Laubholz 1,50 bis 5 Mk. je Raummeter. Bei größeren Entfernungen er höht sich der Rückerlohn entsprechend. In Fällen besonderer Schwierigkeiten des Anrückens wird zwischen dem Oberförster, und den Arbeitern ein an gemessener Zuschlag vereinbart. Die Rückerlöhne sind vor Beginn der Arbeit, erforderlichenfalls unter Mit wirkung des Arbeiterausschusses, festzusetzen. Die Rückerlöhne für Rundholz und Wellenreisiig sind von Fall zu Fall zwischen Oberförster und Arbeitern zu vereinbaren. 8 5a, a. O. kommt in Wegfall. Zu § 7 a. a. O. Für Ankauf und Instandhaltung eigenen vollständigen Werkzeugs erhält der Arbeiter 3 Prozent des verdienten Lohnes. Zu 8 9 a. a. fl. Der neue Tarifvertrag tritt am 1. Dezember 1919 in Kraft und gilt bis 30. November 1920. Ist der Vertrag nicht bis zum 1. November 1920 von einem Teile gekündigt, so läuft er nach dem 30. November mit einer Kündigungs frist von einem Monat weiter. Weiter wird vereinbart. Die das ganze Jahr über arbeitenden ständigen Holzhauer, die einen eigenen Haushalt führen, erhalten auf ihren Antrag für die eigene Wirtschaft vom Oberförster jährlich 4 m Brennholz (Derbholz, Reisig, Stöcke). Für die Holzhauer, die auswärts, d. h. nicht in einer ihrem Wohnort benachbarten Oberförsterei arbeiten, erhöht sich die Abgabemenge auf 6 m. Auf den Forsten, auf denen die Holzhauer Holzabfülle beziehen, werden diese auf vorgenannte Menge angerechnet. Holzhauer, die Berechtigungshölzcr erhalten, sind voin Btzzuge der angegebenen Holzmenge ausgeschlossen. Die Winterarbeiter erhalten nur 2 rin. Der Weiterverkauf des Holzes, auch die unentgeltliche oder tauschweise Ueberlassung an einen Dritten ist verboten. Wer dem entgegenhandelt, wird von weiterem Bezug von Brennholz auf diesem Wege ausgeschlossen. Als Preis wird der jeweilige für den Kommunalverband festgesetzte für die Staatskasse beansprucht. B. g. u. gez. Hugo Heß, Schnell, Oskar Krauß, Hermann Rosenbaum, Wilhelm Heinz, Albert Wittig, Emil Schmidt, Arao Leübe, Tellgmann, Grein er, Mohr, Habersang, Wenig, Leipotd, Sontag, Müller, Wetterhahn, Heß, Dorst, Bätsch, v. Türcke, Schmidt, Freysoldt II, Freysoldt I, v. Stein, Menzel, Grciner. Deutscher Landarbeiter-Verband, Gau 10, Erfurt, gez. Julius Möwes. Nachrichtlich gez. Schubert. Tarifvertrag für die preußischen Staatsforsten. Zwischen der Forstverwaltung des Preußischen Ministeriums für Landwirt schaft, Domänen und Forsten als Arbeitgeberin für den Bereich der Preußischen Staatsforsten, Berlin, deni Deutschen Landarbeiter-Verband, Berlin, und deni Zentralverband der Forst-, Land- und Weinbergsarbciter Deutschlands, Biele feld, wird für die Arbeitnehmer folgender Vertrag abgeschlossen: 61