Artikel 1. Vertragsparteien sind die Forstverwaltung des Preußischen Ministeriums fiir Landwirtschaft, Domänen und Forsten, Berlin, einerseits und anderseits der Deutsche Landarbeiter-Verband und der Zentralverband der Forst-, Land- und Weinbergsarbeiter Deutschlands. Artikel 2. Die Forstverwaltung verpflichtet sich, den Arbeitnehmern für die Dauer des Vertrages nicht ungünstigere als die in der Anlage aufgeführten Lohn- ■ und Arbeitsbedingungen zu gewähren. Sie wird ferner den Nichtorganisierten grundsätzlich keine günstigeren Ar- beits-. Lohn- und Lebensbedingungen gewähren wie den Mitgliedern der ver tragschließenden Verbände. Die Lohn- und Arbeitsbedingungen der jetzt laufenden Arbeitsverträge müssen vom Inkrafttreten dieses Tarifvertrages an denen in der Anlage ent sprechen, soweit sie nicht für die Arbeitnehmer günstiger sind. Aus Rechte, die sich aus den in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben, haben nur die in den vertragschließenden Verbänden organisierten Mitglieder Anspruch. Der Vertrag begründet keine Rechte zugunsten dritter. Artikel 3. Die Forstverwaltung wird sämtlichen Dienststellei: sofort Anweisung zur Durchführung der in Artikel 2, Absatz 1 bis 3 und Artikel 4, Absatz 2 über nommenen Verpflichtungen geben. Artikel 4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Dauer dieses Vertrages den wirtschaftlichen Frieden unter keinen Umständen, jedoch vorbehaltlich des in Artikel 5 ausgenommenen Falles zu brechen. Die Forstverwaltung hat sich während der Dauer des Tarifvertrages gegen über den Mitgliedern der vertragschließenden Verbände aller wirtschaftlichen Kampfsnaßnahmen zu enthalten. Von der Forstverwaltung verfügte Arbeits einstellungen, die in der Natur der fiskalischen Waldarbeit begründet sind, gelten nicht als wirtschaftliche Kampfmaßnahinen. Die vertragschließenden Verbände verpflichten sich, ihren Mitgliedern sofort die Pflicht zur Wahrung des wirtschaftlichen Friedens für die Vertragsdauer aufzuerlegen und die Befolgung dieser Pflicht während der ganzen Dauer des Tarifvertrages mit allen ihnen von Perbandswegen zustehenden Mitteln zu erzwingen, gegebenenfalls unbotmäßige Mitglieder auszuschließen. Artikel 5. Als Vertragsverletzung gilt die Anwendung von wirtschaftlichen Kampf mitteln nicht: Wenn eine der Parteien den Vertrag gebrochen, dieser Vertragsbruch durch gütliche Vereinbarung nicht beseitigt, durch den Schlichtungsausschuß (Land- und forstwirtschaftliche Spruchkammer) festgestellt ist und die Vertragsbrüchige Partei trotzdem ihr friedenstörendes Verhalten fortsetzt. Der Rücktritt von diesen: Vertrage ist nur dann erlaubt, wenn der zu ständige Schlichtungsausschuß angerufen ist und dieser den Vertragsbruch fest gestellt hat. Der Rücktritt muß vor Anwendung der Kampfmittel ausdrücklich erklärt werden. Artikel 6. Für, die einzelnen Oberförstereien ist ein den gesetzlichen Bestimmungen genügender Arbeiterausschuß zu errichten. Die Zusammensetzung und Aufgaben dieses Ausschusses sind durch die §§ 11 und 13 der Verordnung vom 23. Deze:::ber 1918 (R.-G.-Bl. S. I486) festgelegt.