Die Parteien verpflichten sich, alle Auslegungszweifel und Rechtsstreitig keiten aus diesem Tarifvertrag vor dem nach der Verordnung vom 23. Dezember 1918 errichteten Schlichtungsausschuß (Land- und forstwirtschaftliche Spruch kammer) zur endgültigen Entscheidung zu bringen. Zuständig ist der Schlichtuugs- ausschuß des Bezirks, in dem der Betrieb, bezüglich dessen der Streit ent standen ist, liegt. Bei grundsätzlichen Auslegungszweifeln aus diesem Tarifverträge, die als ’ solche von dem Schlichtungsausschuß (Land- und forstwirtschaftliche Spruch kammer) festgestellt sind, oder in Fällen, in denen die einzelnen Regierungen mit den Gauvertretern der vertragschließenden Arheitnehmerverbände eine Einigung über Streitfragen aus dein Tarifverträge nicht erzielen, stirb die Parteien verpflichtet, sich zur Klärung des Zweifels oder zur Herbeiführung einer Einigung an die zu diesem Zweck beim Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsteii gebildete Einigungsstelle zu weiideri, welche aus sechs Vertretern besteht, von welchen je drei von jeder Vertragspartei (Artikel 1) bestimmt werden. Falls der Schlichtungsausschuß (Land- und forstwirtschaftliche Spruchkammer) von der Gesetzgebung durch anderweitige Körperschaften abgelöst wird, tritt die danach zuständige gesetzliche Einrichtung an die Stelle des Schlichtungs ausschusses (Land- und forstwirtschaftliche Spruchkammer). . Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. Der Schiedsspruch des Schlich- tuugsausschuffes hat bei Rechtsstreitigsieiten zwischen den Tarifvertrags-Parteien die Wirkung eines Schiedsspruches des Schiedsgerichts gemäß § 1025 ZPO. Fügt sich eine. der Parteien der Entscheidung des Schlichtungsausschusses (Land- und forstwirtschaftliche Spruchkammer) nicht, so ruhen für den Vertrags treuen Teil die Pflichten aus'dem Tarifvertrag solange, bis sich der Vertrags gegner der Entscheidung fügt. Die Rechtsfolgen der Vertragsverletzungen im übrigen werden dadurch nicht berührt. Artikel 8. Aus Anlaß von Streitigkeiten aus dem Lohn- und Arbeitsverhältnis oder über die tariflichen Rechte und Pflichten darf keine Partei der anderen gegen über die ihr obliegende Leistung verweigern, bevor sie den Schlichtungsaus- schnß (Land- und forstwirtschaftliche Spruchkammer) angerufen und der Schlichtungsausschuß (Land- und forstwirtschaftliche Spruchkammer) die Ent- gefällt Ijat 9. Dieser Vertrag hat Gültigkeit vom 1. Juli 1919 bis zum 30. September 1920. Er läuft je ein Jahr weiter, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf von einer der Vertragsparteien gekündigt wird. Artikel 10. Zum Zweck rechtzeitiger Vereinbarung eines neuen Tarifvertrages ver pflichten sich die Parteien, spätestens 14 Tage nach der Kündigung Verhand lungsführer in das Landwirtschaftsministerium nach Berlin zu entsenden und über die Fortsetzung oder Erneuerung des Tarifverhältniffes zu beraten. Berlin, den 20. September 1919. Für die Forstverwaltung des Preußischen Ministeriums für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, gez. Braun. Für den Deutschen Landarbeiter-Verband, gez. Wilhelm Bernier. Für den Zentralverband der Forst-, Land- und Weinbergsarbeiter Deutschlands. gez. K. Meyer.