Anlage zum Tarifvertrag zwischen der Forstuerwaltung des Preußischen Ministeriums für Landwirtschaft, Domänen und Forsten einerseits und dem Deutschen Landarbeiter-Verband und dem Zcntralverband der Forst-, Land- und Weinbergsarbeiter Deutsch lands andererseits. Lohntarif. K 1. Arbeitszeit. Die reine Arbeitszeit ist eine achtstündige. Bestimmungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit, über die auf die Arbeitszeit nicht anzurechnenden Frühstücks-, Mittags- und Besperpauftn, sowie über sonstige Regelungen des Arbeitsverhältuiffes innerhalb der Ober försterei müssen nach der für jeden Regierungsbezirk bestehenden Arbeits ordnung zwischen dem Oberförster und dem Arbeiterausschuß beraten und in der von beiden Teilen unterzeichneten Arbeitsordnung festgelegt werden. Die Arbeitsordnung ist durch Aushang an sichtbarer Stelle oder durch Uebergabe au jeden ständigen Waldarbeiter allen in der Oberförsterei beschäftigten Leuten bekanntzugeben. Bei Taglohnarbeit wird, wenn die Wege zum An- und Abmarsch je mehr als wie eine halbe Stunde betragen, der überschießende Teil von der reinen achtstündigen Arbeitszeit gekürzt, die acht Stunden aber voll bezahlt. Eine Wegezsitvergütung nach Kilometern H 5) fällt bei der Taglohnarbeit fort. 8 2. Ueberstunden. , Ueberstunden können nur verlangt werden, soweit es die Aufrechterhaltung oder die Eigenart des Betriebes erfordert. Für die Arbeiten der Hölznach- zucht (Kulturzeit) ist auf Erfordern der Revierverwalter eine Ausdehnung der Arbeitszeit bis zu 10 Stunden .zulässig. Die die achtstündige Arbeitszeit über schreitenden Stunden sind als Ueberstunden mit einem Aufschlag von 50 Prozent des Stnndenlohnes und in der Kulturzeit mit 20 Prozent zu vergüten. Für Sonntagsarbeit ist der doppelte Stundenlohn zu zahlen. Feuerwachdienst und Arbeiten auf den Forstwirtschaftsläudereien gehören zu den von Waldarbeitern allgemein mitzuleistenden im Forstbetriebe natur- notwendigen Arbeiten. Bei Sonntagsarbeit und Ueberstunden in der Woche wird für sie ein Aufschlag von 20 Prozent des Stundenlohnes gewährt. Z 3. Arbeitslohn. i Jede Regierung hat für ihren Bezirk mii je einem Vertreter der beiden Arbeitnehmerverbäude festzustellen: 1. Ob nach den Kosten des gesamten Lebensunterhaltes verschiedene Wirtschafts gebiete auszuscheiden und für diese ein, zwei oder höchstens drei Lohnklassen .zu bilden sind und welche Oberförstereien oder Teile von solchen den ein zelnen' Lohnklässen zuzuteilen sind; 2. den Stundenlohn für Bollarbeiter getrennt nach den gebildeten Lohnklassen und gesondert für: 1. Arbeiter: 'a) über 18 Jahre alt, b) von 16—18 Jahren und c) unter 16 Jahren, und für 2. Arbeiterinnen: a) über 18 Jahre alt, b) von 16—18 Jahren und c) unter 16 Jahren. Jeder Arbeitnehmerverband kann drei Arbeiter zu diesen Verhandlungen zuziehen. Bei mangelnder Einigung wird nach Artikel 7 verfahren. Die nach diesen Bestimmungen festgesetzten Lohnklässen und Stundenlöhne gelten so, als ob sie in dieser Einlage zum Tarifvertrag selbst festgesetzt waren.