65 imriwii¥niT—i,x: § 4. Oberholzhauergebühren. Die Oberholzhauer erhalten von der Forstverwaltung als Entschädigung für die ihnen nach der Arbeitsordnung obliegenden Leistungen bei den Hauungen eine Gebühr von 3 Prozent der ausgezahlten Lohnsumme. Im übrigen findet eine Entschädigung gemäß § 42 der Dienstanweisung sür die preußischen Staatsförster statt (siehe Anhang). Z 5. Wegevergütung bei Akkordarbeit. Sind zur Erreichung der Arbeits- bzw. Wohnstätte mehr als je drei Kilo meter zurückzulegen, so ist eine Vergütung zu gewähren, die dem nach § 3 in Betracht kommenden Stundenlohn entspricht. ß 6. Rentenempfänger und Minderleistungsfähige. Renten irgendwelcher Art, insbesondere Kriegsbeschädigten- und Hinter bliebenenrenten dürsen auf den Lohn nicht angerechnet werden. Bei Streitfällen darüber, ob der den Kriegsbeschädigten oder anderen Minderleistungsfähigen gezahlte Lohn ein angemessener ist, oder ob die solchen Arbeitern zugemutete Arbeit der Leistungsfähigkeit entspricht, entscheidet der Schlichtungsausschuß (Land- und forstwirtschaftliche Spruchkammer) (§ 19 der vorläufigen Landarbeitsordnung). 8 7. Abnutzung der Arbeitsgeräte. Für die Beschaffung und Abnutzung der von den Arbeitern gestellten Arbeitsgeräte sind 2. Prozent des Lohnes zu vergüten. 8 8. Akkordlohn. Die Stücklohnsätze und die Lohnsätze für Rückerlohn sind für jeden einzelnen Schlag oder sonstige Verdingsarbeit vor Beginn der Arbeit mit dem betreffenden Arbeiterausschußmitglied schriftlich zu vereinbaren und so zu bemessen, daß ein geübter und fleißiger Forstarbeiter im Durchschnitt bei achtstündiger Arbeits zeit 25—30 Prozent über den Achtstundentaglohn der betreffenden Tarifklasse erzielen kann. 8 9. Lohnzahlung. Die Lohnzahlung hat in der Regel 14tägig zu erfolgen. Jede einzelne Akkordarbeit wird nach Abnahme durch den Revierverwalter für sich abge rechnet. Bei Akkordarbeiten ist 14tägig ein Abschlag zu zahlen. 8 10. Sonntagsarbeit. An Sonn- und Feitertagen hat jede, mit Ausnahme der zur unbedingten Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen, insbesondere der im 8 2 er wähnten Arbeit und der durch höhere Gewalt bedingten Arbeiten zu unterbleiben. 8 11. Arbeiterschutz. Die Forstverwaltung wird erforderlichenfalls es den Forstarbeitern er möglichen, sich zum Schutz gegen Unwetter, Schutzhütten oder Unterstände, so weit irgend möglich, herzustellen. Ist der Arbeitsplatz so weit von der Wohnung entfernt, daß eine tägliche Rückkehr zur Wohnung nicht stattfindet, so sind wohn- und heizbare Schutzhütten zu errichten. Zur ersten Hilfeleistung bei Unglücksfällen ist in erreichbarer Nähe ein Ver bandkasten mit erforderlichem Verbandmaterial vorrätig zu halten. 8 12. Sonstige Leistungen. Mit Inkrafttreten dieses Tarifes kommen Barzulagen jeder Art in Fortfall. Das für den Eigenbedarf notwendige Brennholz erhalten die ständig und die regelmäßig beschäftigten Forstarbeiter, bis zur zulässigen Höchstmenge vor-