66 schriftsmäßig aufgearbeitet, zu den bisherigen Bedingungen gegen Bezahlung weiter geliefert (siehe Anhang). Auf sonstige Gewährung von Naturalien, Ackerland, Wiesen- oder Weidennutzung bleibt der Abschluß dieses Tarifver trages ohne Einfluß. Grundsätzlich findet solche Gewährung nur gegen orts üblichen Entgelt statt. Berlin, den 20. September 1919. Für die Forstverwaltuug des Preußischen Ministeriums für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, gez. Braun. Für den Deutschen Landarbeiter-Verband, gez. Wilhelm Vernier. Für den Zentralverband der Forst-, Land- und Weinbergsarbeiter Deutschlands. gez. K. Meyer. Anhang. Dienstanweisung für die preußischen Staatsförster, vom 7. Juli 1919. Waldarbeiter. Die in der Staatsforstverwaltung beschäftigten Arbeiter (Arbeiter und Arbeiterinnen) zerfallen in ständige, regelmäßig beschäftigte und vorübergehend beschäftigte Arbeiter. Ständige Waldarbeiter sind solche, die auf Erfordern der Staatsforstverwaltung zu jeder gewünschten Zeit zu allen vorkommenden Arbeiten zur Verfügung stehen; als regelmäßig beschäftigt gelten die Arbeiter, die regelmäßig und mehrere Jahre hintereinander mindestens 60 Tage in jedem Jahre bei der Staatsforstverwaltung arbeiten. Ständige Arbeiter, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, mindestens drei Jahre in ununterbrochener Folge im Betriebe der Staatsforstverwaltung beschäftigt gewesen sind, in jedem dieser drei Jahre mindestens an 200 Tagen Forstarbeit verrichtet und dabei im / Betriebe der Staatsforstverwaltung einen jährlichen Gesamtverdienst erreichthaben, der drei Viertel des vom Oberversicherungsamt festgesetzten durchschnittlichen Iahresarbeitsverdienstes für land- und forstwirtschaftliche Arbeiter über 21 Jahre überschreitet, gelten als Facharbeiter. 8 37. 1. Den ständigen und den regelmäßig beschäftigten Waldarbeitern kann von den.Oberförstern für den eigenen Wirtschaftsbedarf Nutz- und Schirrholz freihändig gegen Bezahlung des Taxpreises und eines Zuschlages von 10 Prozent bis zum Gesamtbeträge von 30 Mk. im Laufe eines Wirtschaftsjahres für jeden Hausstand verabfolgt werden. 2. Ferner kann ihnen Brennholz für die eigene Wirtschaft gegen Bezahlung des Taxpreises freihändig abgegeben werden, und zwar für jeden Haushalt jährlich bis 6 rm weiches oder 4 rm hartes Knüppelholz sowie bis 20 rm Reiserholz, ausgenommen Reiserholz 1. Klasse. Der Weiterverkauf dieses Holzes ist verboten. 3. Außerdem können alle Waldarbeiter das Holz zu Keilen, Aexten, Sägen und sonstigen Arbeitsgeräten freihändig zur Taxe erhalten. 4. Holz eigenmächtig aus dem Walde mitzunehmen, ist verboten. Auch die Mitnahme von sogenanntem Feierabendholz ist nicht erlaubt. 8 42. H a u m e i st e r. 1. Für jede Försterei wird vom Oberförster mi Benehmen mit dem Förster ein Haumeister (Oberholzhauer, Vorarbeiter) bestimmt, der außer seinem Arbeitsverdienst für die in dieser Dienstanweisung bestimmten Arbeiten beim Holzeinschlag eine Vergütung von 3 Prozent, bei den anderen Perdingarbeiten