69 für Stufen Rückerlohn für Stufen IV V VI 1 H in IV Laub- Nadel- Laub- Nadel- Laub- Nadel- Land- und Nadelholz holz h°>z holz einfach mittel schwie- schwier. Mk. Mk. Mk. Mk. Mk. Mk. Mk. Mk. Mt. Mk. 8F0 8,60 9,70 9,70 11- 11- 1- 2- 3,- 4- 0,90 1,— 1- 1,15 1,10 1,30 0,10 0,15 0,20 0,30 0,65 0,70 0,75 0,85 0,90 1,10 0,08 0,10 0,15 0,20 . 0 45 0,50 0 50 0,60 0,60 0,75 0,05 0,07 0,10 0,15 20,90 19,80 23,— 21,90 25,20 24,- 2,- 3, 4,- 6,- 14,30 13,20 16,10 15,- 18,- 16,80 1,50 2,50 3,50 o,— 12,10 11,— 13,80 12,70 15,60 14,40 1,- 1,50 2,- 4- 10,50 9,40 11,50 10,40 13,20 12,- 0,60 1,- 1,50 2- 9,40 , 8,30 10,40 9,20 12,- 10,80 0,50 0,75 1- 1,50 9,10 8,60 10,40 9,70 12,- 11- 1- 2- 3,- 4- 7,70 7,20 8,70 8,10 9,60 9,- 1- 2,- 3,- 4,- 2,30 2,30 2,70 2,70 3- 3,— 1,40 1,40 1,60 1,60 1,80 1,80 — — — — — — — — — — 2,— 3, 4- — Bemerkungen - Für das Nadelholz ist der SchiUerlohn im Hauerlohn ent halten. deegl. desgl. desgl. desgl. * Dazu werden von der Forstverwaltung je Raummeter Stock- holz: 15 kg Spreng stoff, die Zündschnur und Sprengkapseln . geliefert. Regierung. Kr « nold. Diejenigen Arbeiter, welche die Eisenbahn zur An- und Abfahrt benutzen, erhalten als Marschgebühren die Entfernung von ihrem Wohnort zur Eisen bahn und von der Eisenbahn zur Arbeitsstelle, außerdem den Preis der Wochen- fahrkarte. Auf die nach dem Tarif in Abzug zu bringenden 3 Km wird Fahr zeit angerechnet Das Rücken des Holzes darf nur auf Anordnung der Forstverwaltung ge schehen und muß an die von dieser bestimmten Orte erfolgen. In der Regel soll vor Beginn der Hauung bei Festsetzung der.Tarifstufe auch über das Holzrücken Bestimmung getroffen werden. Wird das Rücken des Derbbrenn holzes und des Reisigs l. Klaffe angeordnet, so wird der Rückerlohn für das ganze in der Hauung anfallende Derbbrennholz und Reisig !. Klaffe gezahlt, auch wenn ein Teil dieser Hölzer nicht oder nicht über 50 Schritt gerückt sein sollte. Reisig II. und III. Klasse darf nicht gerückt werden. Für das Rücken des Nutzholzes gelteil dieselben Bestimmungen wie für das Brennholz. Die vier Stufen für den Rückerlohn gliedern sich folgendermaßen: I. Stufe, einfache Verhältnisse, II. Stufe, mittlere Verhältnisse, III. Stufe, schwierige Ver hältnisse, IV. Stufe, ausnahmsweise schwierige Verhältnisse. Der Begriff der Stufe III, schwierige Verhältnisse, liegt vor: a) bei welligen, langen Hängen mit wechselndem Gefälle, b) bei Durchschnittsentfernungen von über 100 m, o) bei Ueberwindung von Qnergräben.