Kartellvertrag zwischen dem Verband der Land-, Wald- und Weinbergsarbeiter und dem Deutschen Bauarbeiter-Verband. . Zur Wahrung gemeinsamer Interessen der Mitglieder beider Verbände sowie zur Vermeidung von Differenzen sind nachfolgende Vereinbarungen getroffen: 1. Funktionäre beider Organisationen haben bei Aufnahme neuer Mit glieder darauf zu achten, daß Personen, die im Baugewerbe beschäftigt sind, im Verband der Land-, Wald- und Weinbergsarbeiter, und Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, im Deutschen Bauarbeiter-Ver band in der Regel keine Aufnahme finden. Ausnahmen sind zulässig, wenn die betriebsfremden Arbeiter nicht zahlreich genug sind, um eine lebensfähige Mitgliedschaft zu bilden. Sind es zehn oder mehr Mitglieder, so sollen sie sich der Regel nach ihrem Berussverband als Zweigverein anschließen. 2. Mitglieder beider Verbände, die in einem Betrieb arbeiten, für den der andere Verband zuständig ist, haben sich innerhalb sechs Wochen diesem an zuschließen, sofem in dem Arbeitsbezirk eine Mitgliedschaft des Berufsver bandes besteht. Hiervon sind solche Mitglieder ausgenommen, die wegen Maß regelung im Beruf der Organisation, der sie angehören, keine Arbeit mehr erhalten und sich in führender Stellung (Vorsitz oder Kasse) in der Organi sation befinden. 3. Wer ein volles Jahr im andern Beruf beschäftigt ist, muß auch im Aus nahmefall des § 2 übertreten, es sei denn, daß beide Verwaltungen der ört lichen Organisationen mit dem weiteren Verbleiben in der alten Organisation einverstandesi sind. Vom ersten Tage ihrer Beschäftigung unterstehen alle Mitglieder bezüglich der Lohn- und Arbeitsbedingungen Abmachungen desjenigen Berufs, in dem sie arbeiten. Insbesondere gilt dies auch für die Abmachungen vor Inangriff nahme der Arbeiten, wie z. B. bei Vorakkordierungen der Waldarbeit usw. 4. Mitglieder des Deutschen Bauarbeiter-Verbandes, die beabsichtigen, zu künftig Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft anzunehmen, sind verpflichtet, die Versammlungen des Verbandes der Land-, Wald- und Weinbergsarbeiter möglichst zu besuchen, damit ein gemeinsames Vorgehen mit den ständigen Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft erzielt wird. Ferner sind sie ver pflichtet, bezüglich der Abmachungen über die Lohn- und Arbeitsbedingungen sich mit dem Verband der Land-, Wald- und Weinbergsarbeiter in Verbindung zu setzen, sei es mit der bestehenden Ortsgruppe oder mit der zuständigen Gauleitung resp. dem Verbandsvorstand. 5. Tritt ein Mitglied des einen Verbandes in den andern Verband über, so hat es sich vorher in seiner alten Organisation abzumelden, seine Beiträge bis zum Tage der Abmeldung zu begleichen und sich die Abmeldung im Plit- gliedbuch bescheinigen zu lasseu. Der Uebertritt erfolgt dann unentgeltlich und unter Anrechnung der Mitgliedschaft in der alten Organisation. 6. In Orten und Bezirken, wo baugewerbliche Arbeiter mit einer gewissen Regelmäßigkeit während der Wintermonate arbeiten (Waldarbeit usw. aus- 70