11. Beschwerden gegen einzelne Mitglieder oder Zahlstellen bzw. Zweig vereine am selben Ort sollen nach Möglichkeit die in Frage kommenden Bor- stände selbst regeln. Wird eine Einigung nicht erzielt, dann ist die Beschwerde dem betreffenden Zentralvorstand zu unterbreiten, der sich dann mit dem andern Zentralvorstand in Verbindung setzt und nach vorstehenden Regeln entscheidet. Hamburg, 22. Januar 1912. Verband der Land-, Wald- und Weinbergsarbeiter und -arbeiterinnen, Berlin. Der Derbandsvorstand. gez. i. A.: Georg Schmidt. Deutscher Bauarbeiter-Verband, gez. i. A.: Gustav Behrendt.