<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Der Wald und seine Arbeiter</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>1024751406</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        ﻿
        <pb n="2" />
        ﻿Schriften

des Deutschen Landarbeiter-Verbandes

Nr. 7

o

' I

Berlin 1920

Hernusgegeben vom Vorstand des Deutschen Landarbeiter-Verbandes,
Berlin SO. 16, Michnelkirchplatz 1, II
        <pb n="3" />
        ﻿
        <pb n="4" />
        ﻿Inhalts-Verzeichnis.

Seite

Vorbemerkung.............................................................3

Aus der Geschichte des Waldes............................................5

Bedeutung der Forsten im Wirtschaftsleben . . . . . . . . . .' . 8

Organisationsverhältnis vor und nach dem Kriegst.................. 13

Die Lohn- und Arbeitsbedingungen vor und nach dem Kriege ..... 17

Die seist gen Tariflöhne . ..................; . ........................22

Übersicht über die Lohnsätze und Klasseneinteilung der preußischen Staats-
forsten, nach Regierungsbezirken geordnet .......................... . 27

Arbeitszeit, Zuschläge für Überstunden und Sonntagsarbeit . . .... 32
Entschädigung für weite Wege von und zur Arbeitsstelle	.......	32

Entschädigung für unverschuldetes Aussetzen..............................36

Werkzeugvergütuug........................................................36

HolF- und Deputatlieferung sowie Urlaubsgewährung	........	42

Die Unfallgefahr bei der Forstarbeit und erste Hilfe bei Unglücksfallcn ... 48
Entschädigung für Beihilfe beim Numerieren, ÜberstunAenakkordberechnung

und Lohnzahlung .....................................................  48

Anhang....................................................................  55

Lohnsätze für Bayern......................................................  55

Tarifvertrag mit dem Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeber-Verband des

Kreises Bunzlau in Schlesien.................................. . .55

Tarifvertrag zwischen der gräflichen Forftverwaltung Kotzenan und dem Land-

arbeiter-Derband....................................................57

Tarif für die Forstarbeiter in den Mecklenburg-Strelitzer Staatsforsten	.	.	58

Neue Vereinbarung in Meiningen.....................................'. . 60

Tarifvertrag für die preußischen Staatsforsten....................... 61

Holzwerbungstarif für die Oberförsterei des Harzes . .	. . , ... 67

Kartellvertrag zwischen dein Landarbeiter-Verband und dem Bauarbeiter-
Verband ............................................................  70
        <pb n="5" />
        ﻿Vorbemerkung.

Der Inhalt dieser kleinen Schrift soll allen im Deutschen Landarbeiter-Ver-
band organisierten Kollegen als Material dienen, um den Forstarbeiterkollegen
den Weg zu zeigen, der zur Besserung ihrer wirtschaftlichen Lage beschritten
werden muß.

Auch die im verflossenen Jahre durch die Tätigkeit der Organisation er-
zielten Verbesserungen im Arbeitsverhältnis durch den Abschluß der Tarife in
allen Gegenden Deutschlands ist aus diesenr Heft ersichtlich.

Welche Fehler und Mängel den Tarifen anhaften, ist ebenfalls durch Gegen-
überstellung der verschiedenen Verträge leicht festzustellen. Aus dem weiteren
Inhalt soll der Waldarbeiter den Wert seiner Persönlichkeit im Wirtschafts-
leben erkennen.

Das Selbstvertrauen der Arbeiter und der Arbeiterinnen in der Forst soll
geweckt werden, damit der bisher am meisten unterdrückte und ausgebeutete
Stand seine Kraft als Ganzes erkennt.

Wenn dieses erreicht wird, dann wird der Waldarbeiter nicht mehr ein
Spielball und willenloses Werkzeug in den Händen der Forstbeamten sein, sondern
er wird als freier Mann geachtet und als gleichberechtigt anerkannt werden.

Im ersten Kapitel ist der Versuch gemacht worden, in den Arbeitern die
Liebe zum Walde wachzurufen.

Wenn unser Bestreben, das in vorgenannten Worten zum Ausdruck kommt,,
nur einen kleinen Erfolg zeitigt, dann halten wir die Mühe, die diese Arbeit
verursachte, als reichlich belohnt.

Berlin, im März 1920.

Der V e r b a n d s v o r st a n d.
        <pb n="6" />
        ﻿Aus der Geschichte des Waldes.

Deutschland ist immer reich bewaldet gewesen. Eine alte Sage erzählst daß
die Germanen ans den Bäumen gewachsen seien. Nach einer andern Sage
sollen die Sachsen mit ihrem ersten König Askanus aus dem Harzfelsen mitten
im grünen Walde bei einem süßen Springbriinnlein herausgewachsen sein.
Bon den Römern haben wir die ersten Schilderungen. Cäsar sagst daß mehr
als 60 Tagereisen notwendig seien, um an das Ende des Waldes zu kommen.
Auch nach 60 Tagereisen habe niemand sagen können, wo der Wald ende.

Ueber die Beschaffenheit des Landes schreiben die Rönter in den ersten
Jahrhunderten der christlichen-Zeitrechnung ganz übereinstimmend als sehr rauh,
voll schauerlicher Wälder, mit Sümpfen und Mooren bedeckt. „Wer möchte
Germanien aufsuchen", ruft Tacitus aus, „wo nngestaltet der Boden und rauh
der Himmel ist. Das Land," sagt er, „obwohl der Boden verschieden, erweckt
doch im ganzer; durch Wälder und Sümpfe Schrecken und Abscheu." Trotzdem
muß Deutschland' lange vor der historischen Zeit bewohnt gewesen sein. 1864
und 1865 entdeckte man am Züricher See, bei Ollnütz in Mähren und am
Starnberger See bei München, am Badischen Unterste usw. zahlreiche Pfahl-
bauten. Alle diese Entdeckungen beweisen uns, daß hier in früheren Zeiten
Iägervölker hausten.

Daß die Germanen nicht in Städten wohnten, ist zur Genüge bekannt. Sie
litten nicht einmal aneinanderstehende Häuser. Gesondert und einzeln wohnten
sie, wo etwa eine Quelle oder ein Wald ihnen besonders gefiel, sagt Tacitus.
Die Germanen bauten auch nicht mit Steinen, Ziegeln usw., sondern mit Holz
(Blockhäuser). Die Häuser lagen zu alten Zeiten gewiß im Walde, denn die
rauhe Natur gebot dieses. Nur der Wald konnte genügenden Schutz bieten.
Heute noch finden wir in den Dörfern mächtige Eichen, auf welche die Dorf-
bewohner stolz sind.

Die Verteilung der Wälder bei den alten Germanen war wohl so, daß die
Wälder immer die Grenzen darstellten und schwere Kämpfe gegen jeden Ein-
bruch geführt wurden. Innerhalb der Stämme und der einzelnen Glieder war
der Wald aber Gemeineigentum. Alle Nutzungen an Wald, Moore und Jagd
waren gemeinsam. Mit den: Entstehen der Markgenossenschaften wurde der
größte Teil des Waldes von diesen in Besitz genommen.

Bis zum Anfang des sechsten Jahrhunderts verteilten die Häuptlinge oder
Herzöge das Land an die sogenannten Hundertschaften. Diese bewirtschafteten
das ihnen zugeteilte Land gemeinsam. Es trat hierbei unter den Hundert-
schaften ein häufiger Landwechsel ein. Jedes Jahr wurde das Land verlost,
so daß schließlich jeder Teil der Reihe nach das ganze Land kennenlernte und
bearbeitete. Aus diesen Hundertschaften bildeten sich dann später kleinere
Kreist, die sogenannten Sippen. Diese bebauten das Land immer noch ge-
meinsam, indem zuerst noch ein häufiger Wechsel in den Landlosen stattfand.
Später wurde dieses Verfahren immer seltener angewandt. Bald saß jede
Sippe auf einem bestimmten Landlose und schließlich bekam jeder Haushalt
oder jeder Hof ein gewisses Maß von Land (meist 30 Morgen).

Diese einzelnen Höfe bildeten in ihrer Gesamtheit die Markgenossenschaft.
        <pb n="7" />
        ﻿Außer dem verteilten Land war noch eine Menge Land, Wald, Moor,
Weide vorhanden, die, soweit sie im Bereich der Markgenossenschaften lagen,
von diesen als Gemeingut verwaltet wurden. Es hatten also alle zur Mark-
genossenschaft Gehörenden das Recht, für ihren Bedarf im Walde Holz zu
fällen, Pilze zu sammeln, die Jagd auszuüben usw.

Ueber den Marken stand der Gau. -Diesem gehörte das außerhalb der Ge-
meinde und den Marken liegende Land, Wald usw., welches nicht aufgeteilt
war. Es waren diese Landstrecken also im unmittelbaren Besitz des Volkes
geblieben. Dieses Land nun wurde von den Königen und Kurfürsten dem
Volke gestohlen, indem sie es entweder in ihren Besitz nahmen und als könig-
liches erklärten, oder es ihrem Gefolge verschenkten und verliehen. Meistens
kam zuerst eine Schenkung in Frage. Auch als Nutznießung aus Lebenszeit
des Herrschers wurde das eigentliche Volkseigentnm vergeben. Wir finden des-
halb auch in den Volksgesetzen des sechsten Jahrhunderts schon Bestimmungen,
bie von dem Privateigentum des Waldes reden.

Der Privatbesitz des Waldes verdrängte dann die anderen Besitzkategorien
immer inehr, da sich die Grundherrschaft immer mehr entwickelte. Ein großer
Teil des Waldes der Markgenossenschaften sowie des königlichen Besitzes ging
au Privatpersonen über. Von dem Wald, der ursprünglich als Lehen gegeben
wurde, nahmen mit dem elften Jahrhundert, als die Lehen für erblich erklärt
wurden, Privatpersonen Besitz. Das'» Privateigentum an Grund und Boden
nahm immer mehr zu. Immer mehr kam der Besitz der Waldungen in ein-
zelne Hände, und so finden wir, daß nach der Statistik vom Jahre l 900 ziem-
lich die Hälfte aller Waldungen, und zwar 46,5 Prozent, in Privathänden sich
befanden. 1,8 Prozent waren Kronforsten, 31,7 Prozent waren Staatsforsten
und 0,2 Prozent waren Staatsanteilsorsten. Die Gemeinden hatten einen Anteil
von 16,1 Prozent, 2,2 Prozent waren im Besitz von Genossenschaften. Die
Stiftungsforsten, zu denen die Stiftungen der Kirchen, der Klöster, der Schulen
und der Wohltätigkeitsanstalten gehören, werden mit 1,5 Prozent in der Sta-
tistik aufgeführt. Nach den Angaben des Reichsstatistischen Amtes sind die
Privatforsten in Abnahme begriffen, während die Staats- und Gemeindeforsten
eine Zunahme zu verzeichnen haben. .

In den letzten Jahrzehnten hat sich in Deutschland das Besitzverhältnis in
den Forsten nicht wesentlich geändert, wie wir aus der nachfolgenden Tabelle
ersehen können:

Die Forsten des Deutschen Reiches im Jahre:

1900	1893	1883

Im	ha	ha

.Kronenforsten.......................... 257 302	388 932 \ '

Staatsforsten........................... 4 430 090	4 204 354 J 4	&lt; W

Staatsanteilforsten..................... 29 793	47 560	40 989

Gemeindeforsten......................... 2 258 090	2 180 584	2 109 913

Stiftungsforsten ....................... 211015	183 800	185 987

Genossenschaftsforsten .........., . . .	306 214	319 635	344 757

Privatforsten........................... 6 503 365	6 625 466	6 720 984

Im allgemeinen muß noch gesagt werden, daß die Wälder vor 2000 Jahren
fast genau dieselben waren, als wie heute. Nur massiger und größer waren
sie. Bei der Verteilung von Kulturland und Wald müssen die Naturgesetze
berücksichtigt werden. Der Waldboden, der den Menschen nicht ertragsfähig
genug zu Kulturpflanzen war, mußte dem Walde zurückgegeben werden. Der
Kultur wird von der Natur ein Halt geboten. Ueberall dort, wo die
        <pb n="8" />
        ﻿Menschen mit ungeschickter Hand einen Eingriff in die Wälder machten,- folgten
die Spuren trostloser Oedungen.

Nur in bezug auf die gesundheitlichen und sonstiggff-WtÄtngUl/its^ der
Wald Gemeingut des Volkes geblieben. Dem Walde wirb setzn Einfluß auf die
Luft- und Bodentemperatur und dem Feuchtigkeitsgrad dekAuft zugeschrieben.
Ebenso ist von großer Bedeutung die Verteilung der di^erschlgge. Unbe-
stritten ist die wohltätige Einwirkung des Waldes auf dm^VeflesAhrrn'g. ides
Witterungsbodens, indem z. B. in den Sandebenen der Wald MK Bindeglied
darstellt, oder im Hochgebirge einen Wall bildet gegen Lawinen. Die ozon-
reiche Luft des Waldes ist ebenfalls bekannt. Die Bäume und Sträucher des
Waldes wurden zu allen Zeiten hoch geschätzt wegen ihrer medizinischen Eigen-
schaften. Nach alten Schriffftellern soll die Eiche in der Eichel, in den Blättern,
in der Rinde und in den Galläpfeln eine bei vielen Krankheiten verwendete
Heilkraft haben.

Der Chronist Aventin sagt: „Die Eiche hat verborgene Kraft. Besonders
helfen die Späne einer vom Blitz getroffenen Eiche /gegen Zahnweh." In
einem Teil Frankens soll heute noch dieser Volksglaube vorhanden sein.

Die alten Germanen wendeten bei Heilung von Krankheiten allerlei Sym-
pathien an,, so auch mit der Eiche, die das Fieber heilen sollte. Die Vor-
schrift lautete: Wenn man das Fieber hat, muß man abends in den Wald
gehen, eine Eiche umgehen und dabei sprechen:

Goden Abend, du gude Olle,

Ik bringe di dat warme und dat kolle.

Eschensaft ist ausgepreßt getrunken und auf das Geschwür gelegt gegen
Schlangenbiß heilsam. Die Schlangen meiden den Schatten der Esche. Aus
eigener Beobachtung, sagt Plinius, kann ich versichern, daß eine Schlange,
welche man mit einem Kreis von Eschenlaub und Feuer umgeben hat, eher in
das Feuer als in die Eschenblätter geht.

Die Blätter der Buche kaut man bei Fehlern des Zahnfleisches.

Blätter, Rinde und Zweige der Ulme wirken zusammenziehend auf Wunden.

Das Harz und der Terpentin der Nadelhölzer wurden bei äußeren Verletzungen
und vielen Krankheiten innerlich angewendet, wie noch heute.

Vom Schwarzdorn erzählt Rochholz, daß im Volke noch der Glaube herrsche,
wie ein Stückchen, an sich getragen, vor dem Zahnweh schütze und dieses ver-
treibe. Die erste Dornenblüte gelte als Fiebermittel.

Nach gemeinem Volksglauben erweckt der Schlaf unter Hollundergebiisch
eine gewisse Sehergabe.

Vom Efeu sagt Plinius, daß sich die Schweine durch Fressen derselben
von ihren Krankheiten heilen.

Die Einwirkung des Waldes auf das Seelen- und Gemütsleben der Menschen
zeigen uns die Hunderte' von Volksliedern, worin der Wald besungen wird.

7
        <pb n="9" />
        ﻿Die Bedeutung der Forsten im Wirtschaftsleben.

Die Bedeutung der Forsten für die Menschen hängt von der wirtschast-
lichen Entwicklung, von der Lage und den Erwerbsverhältnissen des Landes ab.

Die Hauptproduktion der Forsten ist das Holz. Holz muß zu allem ge-
braucht werden. Ohne Holz kein Bergbau, keine Eisenbahn, keine Schiffe,
Häuser und Fabriken. Ohne Holz keine Fuhrwerke, keine Möbel, Fässer, Streich-
hölzer, kurz, das ganze Wirtschaftsleben hängt von dem Besitz des Holzes ab.

Deutschland hatte vor dem Kriege einen großen Bedarf an Holz. Der Be-
darf an Nutzholz betrug im Jahre 1913 allein 43 Millionen Festmeter. Hier-
von wurden in Deutschland 28 Millionen Festmeter eingeschlagen. 15 Millionen
Festmeter wurden aus dem Auslande eingeführt. Aus diesen Zahlen ersieht
man, auf welcher Höhe unsere Industrie vor dem Kriege stand. Cs zeigen uns
diese Zahlen aber weiter, welche Größe und Bedeutung unsere Forsten haben,
wenn in einem Jahre 28 Millionen Festmeter Nutzholz eingeschlagen werden konnten.

Deutschland steht mit seinem Waldbestand im Verhältnis zu seiner Gesamt-
fläche an zehnter Stelle in Europa. Folgende Tabelle gibt hierüber Auskunft:

Staaten	Waldfläche in ha	pro Kopf d.BcvIk. ha	Prozent  der  fläche	Staaten	Waldfläche in ha	pro Sopff'-Pc°äcllt  ö-®co,t (Sesams, ,ia stäche	
Deutschland.	13 995 869	0,23	25,9	Portugal. .	310 000	0,06	3,5
Oesterreich. .	9 767 566	0,37	32,5	Großbritan.	1229 091	0,03	3,9
Bosnien. . .	2 549 715	1,62	50,0	Belgien. . .	521495	0,08	17,7
Europ. Rußl.	187 000 000	1,85	37,2	Niederlande	253 926	0,05	7,8
Finnland . .	20 000 000	7,50	63,0	Dänemark. .	241 430	0,10	6,3
Schweden . .	19 591 000	3,81	47,6	Türkei....	4 500 000	0,70	20,0
Norwegen. .	6 818 000	3,05	21,0	Bulgarien. .	3 041126	0,75	30,0
Schweiz . . .	856 005	0,26	20,6	Serbien. . .	1 546 000	0,57	32,0
Frankreich. .	9 608 635	0,24	18,2	Rumänien .	. 2 755 755	0,46	21,0
Italien. . . .	4 195 000	9,13	14,6	Griechenland	820 000	0,31	13,0
Spanien. . .	5 000 000	0,27	10,0	Luxemburg.	79 000	0,32	30,4

Durch den Friedensvertrag wird Deutschland allerdings im Osten und
Westen zirka 2 Millionen Hektar Wald verlieren. Von der gesamten Forst-
fläche entfallen aus Preußen 59,1 Prozent, aus Bayern 17,6 Prozent, auf alle
übrigen Deutschen Gliedstaaten 23,3 Prozent. Es darf jedoch bei einem Ver-
gleich der Bewaldungsziffer die Größe des Landes nicht unberücksichtigt bleiben..
Süddeutschland ist verhältnismäßig stärker bewaldet als Norddeutschland. So
hat zum Beispiel die Provinz Pommern uiehr Wald als Württemberg, die
Provinz Brandenburg mehr als ganz Bayern. Den Besitzstand der einzelnen
Gliedstaaten an Wald zeigt die Tabelle am Kopf der folgenden Seite.

Aus den deutschen Wäldern werden, insbesondere bei der Holzgewinnung, ganz
bedeutende Reingewinne erzielt. Es würde zu weit führen, wenn wir alle uns
zur Verfügung stehenden Zahlen vermerken wollten. Nur einige feien angeführt:

In den preußischen Staatsforsten betrug im Jahre 1909 die Gesamtein-
nahme 128 300000 Mk., die Ausgabe 63188 000 Mk., so daß ein Reingewinn
von 65112 000 Mk. zu verzeichnen war. Nach dem Haushaltetat des Rech-
nungsjahres 1919 sollen die Einnahmen 263 301000 Mk. betragen. Als Rein-
gewinn sind 175385000 Mk. gebucht.
        <pb n="10" />
        ﻿Staats-' und Landesteile.	Ges,-Fläche der Forsten du	Von der Landes- flächo o/o	pro Kopf d.Bevlk. von 1905 ha	Staats- und Landes teile	Gcs.-Fläche der Forsten ha	Bon der Landcs- iläche %	pro Kopf d.Bevlk. von 1905 ha
Preußen		8270134	23,7	0,22	Anhalt		57 794	25,1	0,18
Bayern		2 466 553	32,5	0,38	Schwarzbuxg-			
Sachsen		384 540	25,8	0,09	Sondershansen	26 710	31,0	0,31
Württemberg . .	600 415	30,8	0,26	Schwarzburg-			
Baden......	567 795	37,7	0,28	Rudolstadt. . .	41 390	43,9	0,43
Hessen		'240 009	31,2	0,20	Waldeck		42 795	38,2	0,72
Meckl. - Schwerin	236 740	18,0	0,38	RenßältereLinic	11 253	35,6	0,16
Sachsen-Weimar	93 088	25,8	0,24	Reuß jung. Linie	31198	37,8	0,22
Meckl.-Strelitz. .	62 225	21,2	0,60	Schaumburg-			
Oldenburg. . . .	68 341	10,6	0,16	Lippe. .....	6 899	20,3	0,15
Braunschweig. .	109 473	30,1	0,23	Lippe ......	33 488	27,6	0,23
S.-Meiningen. .	103 859	42,1	0,39	Lübeck 		4 083	13,7	0,04
S.-Altenburg. .	38 093	27,1	0,17	Bremen		58	0,2	0,00
S.- Kobg,- Gotha	59 576	30,1	0,26	Hamburg ....	1787	4,3	0,00

In Bayern war der Reingewinn in den Staatsforsten im Jahre 1907
24750000 Mi., im Jahre 1909 30000000 Mk. Die Einnahmen der Staats-
forsten in Bayern beliefen sich im Jahre 1885 auf 24000000 Mk., im Jahre
1890 auf 29000000 Mk., im Jahre 1900 auf 38 000000 Mk., im Jahre 1908
auf 49000000 Mk., im Jahre 1912.1913 69 000000 Mk.

Der Reinertrag der Forsten in Sachsen betrug im Jahre 1908 10500 000 Mk.,
im Jahre 1909 14000000 Mk.

Der Reinertrag der Staatsforsteu in Württemberg belief sich auf eineu
Hektar Staatswald im Jahre 1853 auf 10,— Mk., im Jahre 1870 auf 26,24 Mk.,
im Jahre 1890 auf 33,30 Mk., im Jahre 1900 auf 50,72 Mk., in: Jahre 1909
auf 63,53 Mk.

D i c Ei n n n h m en d e r S t a a t s w a l d uu g e n i n Th ü r iu g e n imI a h re 1909:

Holzertrag
pro km pro ha

Gesamt-

einnahme

Mk.

Mk.

62,05

94.89
94,83
78,38
70,50
73,60
67,48
48,04

72.90
23,45

Mk.

Sachsen-Weimar (Staatsforsteil).................... 2 993 000 12,12

„ Altenburg „	................ 642 000 13,65

„	„ (Kronforsten)....................... 1 132 000 13,15

„ Meiningen (Staatsforsten).......... 3 567 000 12,69

„	Kobnrg	„	................ 421 000 14,93

„	Gotha	„	................ 1036 000 13,70

Schwarzburg-Sondershausen (Oberherrschaft) ....	742 000 13,70

„	„	(Unterherrschaft). . . .	312 000 11,84

„	Rudolstadt	(Oberherrschaft) .... 1 176 000 14,74

„	„	(Unterherrschaft) ....	140 000	9,30

Ueber die Hälfte dieser Summen ist als Reingewinn anzusehen. Dieselben
Gewinne machen auch die Privatforstbesitzer. Einige Beispiele mögen hier folgen:

Das kgl. prinzliche ForstaNit Flatow in Westpreußen hatte 1909 insgesamt Ein-
nahmen aus seinen Forsten 592 000 Mk., Ausgaben (alle Ausgaben bis auf den
letzten Pfennig) 210000 Mk., das macht einen Jahresüberschuß von 382000 Mk.

Die Waldbesitzungen -des Grafen Fink van Fintenstein-Schönberg, ebenfalls
in Westpreußeu gelegen, brachten in demselben Jahre 254000 Mk. ein. Die
Ausgaben betrugen im ganzen 63000 Mk.; er verdiente also 191000 Mk.
oder 300 Prozent! Für seine Arbeiter gab er an Arbeiterversicherung 494 Mk. ans!

Sehen wir einmal einige Privatforsten in der preußischen Provinz Posen
etwas genauer ant

Fürst Ferdinand Radziwill-Przygodzice llahm aus seinen Waldungen ein
255000 Mk., Ausgaben 101000 Mk., Reingewinn des einen Jahres 154000 Mk.
        <pb n="11" />
        ﻿Die Oberförsterei Rücot und Stenschow gehört dem Großherzog von Sachsen,
sie brachten 1909 116 031 Mk. Einnahmen, Ausgaben 56 000 Mk.; also reiner
Gewinn 60031 Mk. oder über 100 Prozent.

Gräfin .von der Schulenburg, Filehne, nahm aus ihren Waldungen ein
329 000 Mk., Ausgaben 120000 Mk., bleibt ein Ueberfchuß von 209000 Mk.

Wir wollen nicht ungerecht sein und etwa nur oft- und westpreußischen
und posenschtzn Forstbesitzern in die Geldbeutel sehen, schauen wir einmal zu,
was aus Brandenburger Privatforsten für Goldströme fließen. Nur zwei be-
liebig herausgegriffene Beispiele:

Graf v. d. Schulenburg (Lieberose) nahm 1909 aus seinen Forsten 297 000
Mark ein, auszugeben hatte er dafür 111000 Mk., es blieb ihm also ein
„geringer" Ueberfchuß von 186000 Mk.

Die von Waldow und Reitzenstein (Königswalde) nahmen aus ihren Wal-
dungen für ?37 000 Mk. Wert heraus, hineinzustecken hatten sie 90000 Mk.,
es verblieb also ein Gewinn von „nur" .247000 Mk. Für die „erdrückende"
Arbeiterversicherung mußten — erschrick nicht, lieber Forstarbeiter — 732 Mk.
ausgegeben werden!

In Schlesien ist es ebenso, auch in Schleswig-Holstein. 'In Westfalen, in
Hessen-Nassau und sonst überall sieht es nicht anders aus.

Die Forstwirtschaft wird entweder für sich allein oder in Gemeinschaft mit
der Landwirtschaft belrieben. In Preußen waren im Jahre 1907 460605 Be-
triebe, die in Gemeinschaft mit der Landwirtschaft betrieben wurden. 9552 Be-
triebe waren reine Forstbetriebe.

Bon diesen 460207 Betrieben waren 450 326 Privat- und Stiftungsforsten,
1050 Staats- und Kronforsien und 8831 Gemeindeforsten.

Die große Zahl der Kleinbetriebe ist auffallend. Bon den gesamten 460207
Forstbetrieben in Preußen waren 405094 Kleinbetriebe mit einer forstwirt-
schaftlich benutzten Fläche von unter 1 Hektar bis zu 10 Hektar. Bon diesen
befinden sich im Privatbesitz 402113 Betriebe. 84 Betriebe waren Staats-
und Kronforsten und 2897 Betriebe waren im Besitz von Gemeinden.

Die Betriebe mit Forstbesitz in Preußen nach der Größe
im Jahre 1907:

						Privat-	und	Staats- und		Gemeinde-	
Größenzahl nach der						Stlftungsforsten		Kronforsten		forsten	
forstwirtschaftlich				Zahl b		r B e t r i	eb e mit F		o r st b o s i t,		
denntzten Fläche				mit	ohne	„ mit	ohne	mit	ohne	niit	ohne
				Landwirtschaft		Landwirtschaft		Landwirtschaft		Landwirtschaft	
Unter 1	ha			183 302	840	182 759	592	13		530	248
1 ha	bis	2	ha	79 547	578	79 261	281	18	i	268	296
2 „	n	10	tr	139 319	1508	138 662	558	48	4	609	946
10 „		20	„	26 075	926	25 820	268	28	9	227	64!»
20 „	„	100	„	17 435	2 430	16 861	433	35	19	539	1978
100 „	u	200	„	2 036	1116	1780	178	10	26	246	912
200 „		500		1 742	1022	1489	243	14	34	239	745
500 „	„	1000		591	369	507	141	12	39	72	189
1000 „	„	2000	n	267	245	199	84	36	94	32	67
2000 „	„	5000	„	261	395	97	61	150	316	14	18
über 5000 ha. . .				80	123	29	23	48	96	3	4
				450 655	9 552	447 464	2 862	412	638	2 779	6 052
				460 207		450 326		1 050		8 831	

Der Wald bringt, wenn er als Großbetrieb bewirtschaftet wird, die höchsten
Erträge. Infolge des Bestehens der vielen Kleinbetriebe kann man mit Recht
sagen, daß die Bewirtschaftung der deutschen Waldungen nicht vorteilhaft ini

10
        <pb n="12" />
        ﻿Interesse des gesamten Volkes geschieht. Der Wald würde, im öffentlichen
Besitz befindlich, weit größere Erträge bringen. Der Privatbesitz wird immer
viel mehr den persönlichen, augenblicklichen Vorteil im Auge haben, als wie
der Staat oder die Gemeinde. Soll der Wald vorteilhaft in seiner Ertrag-
fähigkeit ausgenutzt werden, so bedarf er ein ganzes Menschenalter und dar-
über hinaus der Pflege und Wartung. Erst in solchen großen Zwischenrämnen
wird er die reichste Ernte an Holz bringen können.

Am sichersten ist der Wald vor frühzeitigen Eingriffen geschützt, wenn er
im Besitz der öffentlichen Körperschaften sich befindet. Diese sind der Allge-
meinheit gegenüber verantwortlich, während der Privatbesitzer den Wald zn
seinem persönlichen Vorteil auszubeuten in der Lage ist. Aber auch aus
anderen Gründen halten wir die Verstaatlichung der Waldungen für notwendig.
Wir stehen grundsätzlich auf dem Standpunkt, daß alle Bodenschätze unseres
Vaterlandes dem gesamten Volke gehören und alle Gewinne, die daraus ge-
zogen werden, ebenfalls zum Vorteil der Gesamtheit verwendet werden müssen.
Es ist ungerecht, wenn Jahr für Jahr von einzelnen Besitzern Riesengewinne
aus den deutschen Wäldern gezogen werden. Diese unsere Ansicht wird auch
von vielen Forstleuten und Wissenschaftlern geteilt.

In dem Heft 3 „Das neue Thüringen", Aufgaben der Thüringer Forst-
wirtschaft von H. Hornschu und K. Redslob, Erfurt 1919, finden wir folgende
Ausführungen:

„So hat der Wald neben seiner Hauptaufgabe in wirtschaftlicher Beziehung,
nämlich der Erzielung von wirtschaftlichen Produkten, die der Befriedigung
menschlicher Bedürfnisse dienen, äuch Aufgaben hygienischer, geistiger und see-
lischer Art zu lösen, so daß die Frage, welche Art der Bewirtschaftung und
Verwaltung der Wälder im volkswirtschaftlichen Sinne die beste ist, die Allge-
meinheit im weitesten Sinne angeht, wie sie ja auch geschichtlich schon lange
einen wesentlichen Teil unseres Wirtschaftslebens berührt. Die seit Ende des
achtzehnten Jahrhunderts sich geltend machende moderne Staatsidee sowie die
großen politischen Umwälzungen zu Beginn des neunzehnten Jahrhunderts ver-
änderten den Besitz am Wald insofern, als ein Teil der landesherrlichen Forsten,,
die Kirchen-, Kloster- und Markwaldungen in den Staats- oder Gemeindebesitz
übergingen, weil zur Erfüllung der volkswirtschaftlichen Aufgaben Staat und
Gemeinde besser geeignet erschienen als Privatbesitzer, bei denen die Forstwirt-
schaft oft zugunsten anderer Erwerbszweige, namentlich der Landwirtschaft, zu-
rückstehen mußte. , Diese Entwicklung des Uebergangs der Waldungen in den
öffentlichen Besitz entspricht der Auffassung, daß der Besitz am Wald zum
Wohle der Allgemeinheit dem Staat oder den Gemeinden zukommt. Ich ver-
weise hier nur auf die Ausführungen eines uin den Forstberuf in hohem Maße
verdienten Lehrers der Forstakademie zu Eberswalde, Dr. Schwappach, der
schon vor 20 Jahren daraus hinwies, daß „die Eigentümlichkeit der Forstwirt-
schaft, die mit langen Zeiträumen rechnen muß und deshalb hauptsächlich für
die Formen des Großbetriebes geeignet ist, zum Uebergang des Waldbesitzes
in das Eigentum von Persönlichkeiten von ewiger Dauer, namentlich des
Staates, dränge".

In seinem Buche „Die Sozialisierung", Tübingen, Verlag der H. Langfi-
schen Buchhandlung, 1919, sagt Karl Bücher über die Verstaatlichung des Waldes
folgendes:

„Aber ich gehe einen Schritt weiter. Ich rechne zu den Bodenschätzen auch
die Waldbedeckung unseres Vaterlandes und empfinde es als schwere Ver-
kennung des historischen Rechtes, wie auch als einen Verstoß gegen das Ge-
meindewohl, daß 47 Prozent der Waldungen im Deutschen Reiche heute Privat-
eigentum sind. Sie gehören ihrer Natur nach in öffentlichen Besitz, sei es des
Staates, sei es der Gemeinden. Viele sind auch diesem öffentlichen Besitz nur

11
        <pb n="13" />
        ﻿im Laufe der Jahrhunderte entfremdet worden. Ueberdies eignet sich ihre Be-
wirtschaftung schon aus technischen Gründen viel mehr für öffentliche Korpo-
rationen als für private. Da bereits fast ein Drittel der deutschen Waldungen
Staatseigentum ist und feit langem vom Staate vortrefflich verwaltet und be-
wirtschaftet wird, so würde eine Verstaatlichung der Privatwaldungen durch
Enteignung ihrer jetzigen Besitzer an Gegebenes anknüpfen können und nach
jeder Richtung unbedenklich fein/'

Das deutsche Volk ist durch den unglückseligen Krieg arm geworden und
mufj deshalb, um sich wieder emporzuarbeiten, mit seinen Nationalschätzen
sparsam umgehen, zumal es in den nächsten Jahren auf sich selber angewiesen
ist. Don außen wird ans keine Hilfe zu rechnen sein. Es muß deshalb ver-
sucht werden, unseren heimischen Boden vor der Ausnutzung durch einzelne zu
schützen. Alle Schätze, auch die des Waldes, müssen der Allgemeinheit des
deutschen Volkes nutzbar gemacht werden. Das beste Mittel wäre eine sofortige
Ueberführung des Waldes in staatlichen Besitz. Wenn dies jetzt nicht möglich
ist, so müssen zunächst die Waldbesitzer angehalten werden, die Forstwirtschaft
so zu betreiben, wie es in größtmöglichsten! Interesse des Volkes liegt. Die
Anfänge hierzu sind erfreulicherweise von der jetzigen Regierung geniacht worden.

Die Ueberführung der gesamten Forstwirtschaft in Staatsbesitz kann nur
eine Frage der Zeit sein. Es ist außerordentlich bedauerlich, daß es jetzt noch
nicht geschehen kann.

Warum es so. ist, geht am, besten ans einigen Ausführungen von Karl
Kautsky hervor.

In seinem Werk „Terrorismus und Kommunismus" sagt Karl Kautsky
am Schluß:

„Auch heute noch haben wir keine „fix und fertigen Utopien durch Bolks-
beschluß einzuführen". Was sich jetzt vollzieht, ist die „Freisetzung der Ele-
mente", die den Beginn der sozialistischen Entwicklung in Angriff zu nehineu
haben. Will man das Weltrevolution nennen, weil es sich in der ganzen Welt
vollzieht, dann stehen wir vor der Weltrevolntion. Aber sie wird sich nicht
vollziehen auf dem Wege der Diktatur, nicht durch Kanonen und Maschinen-
gewehre, nicht durch Zerschmetterung der politischen und sozialen Gegner, son-
dern durch Demokratie und Menschlichkeit. Rur so kommen wir zu jener
höheren Lebensfornr, die hervorzuarbeiten die historische Aufgabe des Prole-
tariats ist."

Kommen wird und muß also die Zeit, wo der deutsche Wald Gemeineigen-
tum des Volkes ist. Zu dieser Umgestaltung gehört vor allem eine geschulte
Arbeiterschaft. Auch die Forstarbeiter müssen darauf dringen, daß auch sie zu
allen den Wald betreffenden Fragen, zur Beratung und Beschlußfassung hin-
zugezogen werden. Ein Mitbestimnrungsrecht in allen Angelegenheiten, ins-
besondere in Arbeiterfragen, muß dem Arbeiter gesichert werden. Durch die
Einführung des Betriebsrätegesetzes ist der erste Anfang gemacht worden.

Auf einen Hieb füllt bekanntlich kein Baum, viele Hiebe werden noch nötig
sein, um das große Ziel zu erreichen. Diese Krackte zur Erreichung des großen
Zieles heranzubilden, muß Ausgabe der Arbeiterorganisationen sein. Hoffen
wir, daß dieses bald gelingt. Die Forstarbeiterschaft hat viel, sehr viel nach-
zuholen. Der bisher auf ihr lagernde Druck war zu schwer. Jetzt ist der Weg
frei zur weiteren Emporarbeit.

Die deutsche Forstarbeiterschaft wird mit dazu beitragen, daß unser arnies
Volk durch eisernen Willen und Fleiß wieder zu der Stellung in der Welt
kommt, die ihm gebührt. Dann wird die Zeit sein, den deutschen Wald dein
gesamten Volke nutzbar zu machen.

12
        <pb n="14" />
        ﻿Das Organisationsverhältnis vor und nach dem Kriege.

Das Gefühl der Zusammengehörigkeit, wie es feit Jahrzehnten unter der
Arbeiterschaft in den verschiedenen Berufen zu verzeichnen ist, fehlte bis zum
Kriege den Waldarbeitern fast vollständig. Es lag dieses daran, weil die Wald-
arbeiter nicht in großen Massen zusammenarbeiten. Auch die Tatsache, daß
ein wesentlicher Teil der Beschäftigten meistens nur im Winter zur Forstarbeit
kommt, hat viel dazu beigetragen.

Die Landwirtschaft stellt im Winter die meisten Arbeitskräfte in der Forst.
In Bayern waren von 74656 Personen 37 857 Personen oder 51 Prozent
landwirtschaftliche Kleiugütler, die im Sommer ihre eigene Wirtschaft besorgen.
In Baden waren in den Domänenwaldungen im Jahre 1910 11610 Personen
beschäftigt, unter denen sich 7465 Landwirte und 2029 Tagelöhner befanden.
Diese Gruppen waren schwer für die Organisation zu gewinnen. Eine große
Zahl der Arbeiter stellen im Winter die Bauberufe (Maurer und Zimmerleute).
Diese letzteren betrachten die Winterarbeit als Notstandsarbeit und, obwohl sie
ihrein Verbände angehören, kümmern sie sich bei der Forstarbeit sehr wenig um
denselben. Die ständigen Arbeiter fühlten sich zum Teil als Staatsbeamte und
getrauten sich aus Angst vor dein Oberförster nicht in den Verband einzutreten.

Für die Herren Waldbesitzer und Oberförster waren dies goldene Zeiten.
Durch die Bevorzugung einzeliter Arbeiter und Rotten bei der Bergebnng der
Akkordarbeiten wurde die Uneinigkeit unter den Arbeitern gefördert. Der Neid
der Arbeiter untereinander spielte eine große Rolle. Jeder versuchte, sich bei
dem'Oberförster in ein gutes Licht zu stellen, indem der Nebenkollege ange-
schwärzt wurde. Wehe dem Arbeiter, der einmal eine Arbeiterzeitung mit zur
Arbeit nahm oder sich erlaubte, eine Versammlung zu besuchen. Der gestrenge
Herr Oberförster hätte sofort eine Strafe oder die Entlassung verfügt. Die
Bestimmungen der Arbeitsordnungen für Waldarbeiter gaben den Herren ja
das Recht dazu. Wir wollen den betreffenden Paragraphen aus der Arbeits-
ordnung der Sächsischen Staatsforstreviere aus dem Jahre 1907 hier anführen:

„ß 2. Allgemeine Pflichten.

Der Waldarbeiter hat jederzeit die Treue gegen König und Vaterland, ,
den Gehorsam gegen Gesetz und Obrigkeit zu wahren. Von der Teilnahme
an ordnungsfeindlichen Bestrebungen und Vereinen hat er sich fernzuhalten, i
Er muß sowohl in seiner Berufsarbeit wie in seinem bürgerlichen Leben j
stets einen ordentlichen, sittlichen und , nüchternen Lebenswandel führen, sich i
ehrlich, fleißig und treu erweisen, ein den Nutzen des Staates förderndes
lind gegen seine Kameraden verträgliches Verhalten zeigen und bei allen ihm !
übertragenen Arbeiten pünktlich und genall die erhalteneil Vorschriften befolgen." -
Ferner heißt es im 8 23 derselben Arbeitsordnung:

„Ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kann ein Waldarbeiter entlassen j
werden, wenn er Mitarbeiter zum Ungehorsam oder zu strasbaren Hand- &lt;
lungen der in Ziffer 1 uild 4 gedachten Art verleitet oder zu verleiten ve» f
sucht hat."

Preußen durste ja bei der Rechtlosmachung der Arbeiter nicht fehlen. In
der Hanordnung fiir den Regierungsbezirk Erfurt heißt es im § 4:

13
        <pb n="15" />
        ﻿„Treue und Pünktlichkeit der Holzhauer in Erfüllung ihrer Pflichten,
Gehorsam gegen die Vorgesetzten. Die Oberholzhauer und Holzhauer sind
verbunden, treu und pünktlich ihre Verpflichtungen zu 'erfüllen, den Nutzen
Sr. Majestät des Königs und des Staates nach Kräften zu fördern, Schaden
und Nachteile aber nach Möglichkeit abzuwenden. Den königlichen Forst-
beamten sind sie Gehorsam schuldig. Auch haben die Holzhauer den An-
ordnungen des ihnen vorgesetzten Oberholzhauers unweigerlich Folge zu geben.
Holzhauer, welche sich Pflichtwidrigkeiten, Ungehorsam sowie Forst-, Iagd-
und Fischereifrevel zuschulden kommen lassen oder solche begünstigen, können
sofort entlassen werden."

§ 4. Strafen.

„Jeder Holzhauer verpflichtet sich, den Vorschriften der Hauordnung nach-
zukommen, bei Vermeidung einer von: Oberförster festzusetzenden Ordnungs-
strafe von 50 Pf. bis 20 Mk. oder dauernder oder zeitweifer Entlassung
aus der Arbeit."

So wie in Preußen und in Sachsen sah es iiberall aus. Die Oberförster
-eröffneten sofort einen Feldzug gegen die Organisation, sobald an einem Orte
sich eine Ortsgruppe des Landarbeiter-Verbandes gebildet hatte.

Die Großherzogliche Oberförsterei in Finkenthal (Mecklenburg) veröffentlichte
im „Oeffentlichen Anzeiger für das Großherzogliche Amt in Dargun", Nr. 73,
vom Mittwoch, dem 1. September 1912, die folgende Bekanntmachung:

„Forstarbeiter. Bei der Annahme von Forstarbeitern für den kommenden
Winter sollen in erster Linie Mitglieder des Vaterländischen Arbeiter-
vereins in Dargun und des Evangelischen Arbeitervereins in Gnoin
berücksichtigt werden. Dieselben haben sich bis zum 20. dieses Monats auf der
Oberförsterei oder bei dem Schutzbeamten zu melden. In zweiter Linie sollen
landwirtschaftliche Arbeiter bevorzugt werden, welche eine schriftliche Erklärung
unterschreiben, daß sie keinem Sozialdemokraten bei der Reichstagswahl ihre
Stimme gegeben haben und sich, solange sie in der Forst beschäftigt sind, von
der sozialdemokratischen Partei fernhalten und in keiner Weise unterstützen.
Dieselben haben sich bis zum 1. Oktober zu melden. Soweit dann noch Ar-
beiter fehlen, sollen die bisher beschäftigten Bauhandwerker wieder angenommen
werden, da bekannt ist, daß sie sich unter den jetzigen Verhältnissen den sozial-
demokratischen Gewerkschaften nicht entziehen können, und da sie sich durchweg
als fleißige und ordentliche Arbeiter erwiesen haben. Meldung derselben bis
zum 10. Oktober. Prinzipiell wird den verheirateten Arbeitern vor den Ledigen
der Vorzug gegeben. Von einigen besonderen Ausnahmen abgesehen, gilt als
spätester Termin des Beginns der Forstarbeit der 1. November.

Finkenthal, den 8. September 1912. Großherzogliche Oberförsterei."

Die vaterländischen und christlichen Vereine wurden geduldet. Der Land-
arbeiter-Verband, den man als sozialdemokratisch bezeichnete, durfte nicht bestehen.

Trotz der Unterdrückung jeder freien Regung, trotz Maßregelungen unserer
Berbandsmitglieder machte der Verband Fortschritte. Auf der ersten General-
versammlung des Verbandes ini Jahre 1912 konnte der Verbandsvorsitzende
Georg Schmidt im Geschäftsbericht die Mitgliederzahl an Waldarbeitern
auf 3730 angeben. Auch sonst waren noch Ansätze zur Organisation vor-
handen. In Sachsen-Weimar hätte der Fabrikarbeiter-Verband eine Anzahl
Mitglieder unter den ständigen Waldarbeitern. Ebenso waren hier und da
in den anderen Organisationen Waldarbeiter als. Mitglieder vorhanden. Um
zu einer einheitlichen Organisation zu kommen, war zwischen dem Bauarbeiter-
und dem Landarbeiter-Verband ein Kartellvertrag abgeschlossen, nach welchem
die Kollegen' aus den: Bauberuf zu uns übertreten sollen, ohne daß sie ihre
Rechte im Bauarbeiter-Verband einbüßen. Dieser Vertrag ist auch heute noch

14
        <pb n="16" />
        ﻿gültig, und wird es Pflicht der Kollegen sein, auf diese Bestimmungen während
der Hauperiode zu achten..

Mit der Revolution haben sich nun auch für die Waldarbeiter die Ver-
hältnisse geändert. In großen Scharen haben sie sich dem Deutschen Land-
arbeiter-Verband angeschlossen. Rund 70000 Waldarbeiter zählen wir heute
als Mitglieder.

Die Mitglieder verteilen sich auf folgende Landesteile:

L an d c s t c 11 c	Fahl der Gruppen, in denen sich Forstarbcit. als Mit- glieder befinden	Fahl der- Forst- arbciter- Mitgliedcr	Lau bestelle	Zahl der Grupp en,in denen sich Forstarbcit. als Mit- glieder befinden	Fahl der Farst- arbciter- Mitglieder
Ostpreußen		128	1653	Hessen-Nassau und		
Westpreußen ....	54	1429	Freistaat Hessen .	74	2 580
Brandenburg und			Rheinland		37	2160
Posen		270	6 038	Bayern		251	16 199
Provinz Pommern.	171	2 587	Freistaat Sachsen. .	75	3149
Provinz Schlesien .	176	5 998	Württemberg und		
Provinz Sachsen,			Hohenzollern . . .	59	7 833
Anhalt n. Braun-			ThürinqischeStaalen	103	4916
schweig		159	3.149 -	Beide Meckleitburg.	166	2 947
Schleswig-Holstein .	76	1317	Freistaat Oldenburg		
Hannover lind Lüne-			mit Osnabrück. .	29	491
barg		101	3 019	Freistaat Baden . .	12	1640
Westfalen mit					
beiden Lippe . . .	16	185		1 954	68 970

Die Zahl der Beschäftigten in der gesamteil Forstwirtschaft Deutschlands ist
nicht bekannt, da zusammenfassende Berichte nicht vorliegen. Rach den Be-
richten der Volkszählungen sind iii dtzr Forstwirtschaft einschließlich Jagd und
Fischerei an Erwerbstätigen festgestellt worden:

Im Jähre 1882 112 095 männliche lind 3283 weibliche Personen; zusammen:
115978 Personen.

Im Jahre 1895 129 333 männliche und 7314 weibliche Personen; zu-
sammen: 136447 Personen.

Im Jahre 1907 137 648 männliche und 13 237 weibliche Personen; zu-
sammen: 160785 Personen.

In den preußischen Staatswaldnngen wurden im Jahre 1909 183 681
Arbeiter beschäftigt, die 11 269 424 Tage arbeiteten. Im Durchschnitt kommen
somit auf jeden Arbeiter 61,3 Arbeitstage.

Der preußische Staat hat insgesamt 2 975 407 Hektar Waldbesitz. Es kommeil
somit auf einen Arbeiter unter Zugrundelegung von 61,3 Arbeitstagen rund
17 Hektar Wald.

Preußen hat an Waldfläche 8 270134 Hektar. Es würden also rund 500 000
Menschen in Preußen zur Forstarbeit notwendig fein, wenn jeder 61,3 Arbeits-
tage beschäftigt werden würde.

In ganz Deutschland haben wir 13995869 Hektar Wald. Schätzungsweise
würden nach den obigen Berechnungen insgesamt rund 800 000 Forstarbeiter
zur Bewältigung der Forstarbeiten notwendig sein.

Ans den Mitteilungen der Staatsforstverwaltuug in Bayern waren von
den in den Staatsforsten beschäftigten Arbeitern nur18 Prozent ständige Wald-
arbeiter. Nehmeil wir dieses Verhältnis für ganz Deutschland an, so würden
chs ständige Arbeiter rund 150000 Beschäftigte vorhanden sein. Zu welchen
.Hauptberufen die nicht ständig Beschäftigten gehören, mögen einige Zahlen
aus den: bayrischen Bericht ebenfalls nachweisen:

15
        <pb n="17" />
        ﻿Von den im Jahre' 1908 in den Staatswaldungen Bayerns beschäftigten
74656 Personen waren:

18 Prozent oder, 13156 Personen Waldarbeiter im Hauptberuf. 51 Pro-
zent oder 37 857 Personen landwirtschaftliche Kleingütler oder deren Ange-
hörige. 12 Prozent oder 9229 Personen Saisonarbeiter, gewerbliche bzw. Fa-
milienangehörige. 18 Prozent oder 13458 Personen bernflose Tagelöhner usw.
1 Prozent oder 956 Personen Invaliden- und Altersrentner.

Speziell bei den Männern ist das Verhältnis folgendes: 22 Prozent oder
9691 Waldarbeiter im Hauptberuf; 47 Prozent oder 20116 landwirtschaftliche
»Kleingütler; 16 Prozent oder 7004 gewerbliche Saisonarbeiter; 13 Prozent oder
5124 beruflose Tagelöhner; 2 Prozent oder 872 Invaliden- und Altersrentner.

In Bayern sind somit rund '■ä/8 der Beschäftigten männlichen Geschlechts.
Nimmt mau dieses Verhältnis für ganz Deutschland an, so würden 534000
Männer und 266000 Frauen mit je 61,3 Arbeitstagen pro Jahr gebraucht
werden. Nach dieser Berechnung kommen wir auf ungefähr dieselben Zahlen,
als wie die der Volkszählung von 1907.

Es kommen also nach dieser Berechnung 160000 ständige Arbeiter in Be-
tracht, wovon nach dem bayrischen Beispiel 100 000 Arbeiter und 50000 Arbeite-
rinnen sein werden.

Die Zahl der nichtständigen Waldarbeiter dürfte sich ebenfalls um ein Be-
deutendes verringern. Wir schätzen nach der vorliegenden Ausrechnung diese
Zahl auf 200000.

Wenn wir die Zahl der Beschäftigten mit der Zahl der organisierten Forst-
arbeiter vergleichen, so finden wir, daß noch große Scharen, für den Verband
gewonnen werden müssen. Hier muß noch manche Agitationsarbeit geleistet
werden. Insbesondere werden in manchen Gegenden die in den Privat-
waldungen beschäftigte» Kollegen noch zu gewinnen sein. Ein Teil der Forst-
arbeiter gehört heute noch dem christlich-nationalen Zentrunisverband als
Mitglied an. Auch diesen Kollegen muß klargemacht werden, daß eine ein-
heitliche Organisation für die deutsche Forstarbeiterschaft geschaffen werden muß.

Die Zeiten sind vorbei, wo sich die Arbeiter von politischen Drahtziehern
an der Nase herumführen ließen. Eine geschloffene Front muß geschaffen werden.
Dieses sehen die Forstarbeiter auch überall ein, und zahlreich sind die Ueber-
tritte vom christlich-nationalen Zentrumsverband in unsere Organisation.

16
        <pb n="18" />
        ﻿' \

Die Lohn- und Arbeitsbedingungen vor und nach dem Kriege.

Der größte Arbeitgeber in der deutschen Forstwirtschaft ist der preußische
Staat. Wir wollen deshalb mit diesem ansangen und eine Tabelle, die die
Löhne der Arbeiter enthält und dem statistischen Jahrbuch, des preußischen
Staates vom Jahre 1913 entnommen ist, auf den Seiten 19 und 20 folgen lasten.

Die niedrigsten Tagelöhne betrugen im Jahre 1911 1,93 Mk., die im Re-
gierungsbezirk Oppeln gezahlt wurden. Der höchste Satz mit 3,34 Mk. wurde
im Regierungsbezirk Arnsberg gezahlt. Unwillkürlich muß sich jedem die Frage
aufdrängen, wie es möglich war, zu solchen niedrigen Löhnen Arbeiter zu
bekommen.

Die Nachfrage nach Arbeitskräften in der Forst war deshalb in den Jahren
vor dem Kriege, groß. Schon auf der Tagung des Forstwirtschaftsrates im )
Jahre 1909 wurde über zunehmenden Arbeiterinangel geklagt. Einige Redner
traten für eine Besserstellung der Arbeiter ein.

Iin allgemeinen teilte man unter den Waldbesitzern diese ■ Ansicht nicht.

In der Tagung des Forstvereins im Jahre 1909 sagte der Rittergutsbesitzer j
Bodelschwingk (Fulda) folgendes:

„Je höher die Löhne steigen, um so empfindlicher werden die Arbeiter gegen
schlechtes Wetter, um so eher sind sie geneigt, gerade dann zu Hause zu bleiben, *
wenn man sie braucht."

Er erklärte dann weiter:

„Cs ist ein Akt der Liebe, 'wenn wir die Leute darauf hinweisen, daß fort- ;
gesetzte Lohnsteigerungen nicht zu ihrem Segen sind."

Die Herren haben nichts vergessen und nichts hinzugelernt. Der Stand-
punkt des Herrn Bodelschwingk ist derselbe wie der seiner Vorfahren.

In dem Buch eines Rittergutsbesitzers von Engel; „Briefwechsel, die Land- '
wirtschaft betreffend", ums Jahr 1750, heißt es über die R e ch t e u n d P f l i ch t e n ,
der Bauern:

„Die Untertanen find von der Vorsehung mit großer Weisheit zur Arbeit;
und uns zum Dienst bestimmt, weil eine Gleichheit der Stände in unserer Welt)
nicht stattfinden kann, so daß sie (die Bauern nämlich) unsertwegen da sind.
Ist nun dieses so, und hieran kann wohl kein vernünftiger Mensch zweifeln,:
so wird's auch für sie genug sein, wenn sie soviel haben, als zur Erhaltung.,
des Lebens, um uns die schuldigen Dienste leisten zu können, unentbehrlich)
notwendig ist. Denn sobald sie ein Mehreres haben, werden sie frech und:
übermütig. Auf meinem Gute sehe ich daher wohl zu, daß ihnen nichts weiter,;
als was zur äußersten Notdurft gereicht, zuteil werde. Da sind sie denn ge-^
schmeidig und geben gute Worte, daß ich ihnen in Bezahlung der Gebühren'
nur eine kurze Nachsicht gönne, wofür sie, außer dem schuldigen Hofdienst noch)
obenein gewisse Tage umsonst arbeiten.

Was brauchen sie denn auch endlich weiter, als ein Stück grobes Brot;
eine Kerbe gesalzenen Hering, Kartoffeln, Kohl und was etwa ein kleiner-,
Garten sonst hervorbringt? Können sie sich dabei nur einigermaßen mit einem
alten Kleide bedecken, so sind sie hinlänglich versorgt."

17
        <pb n="19" />
        ﻿ük







GO

Arbeiter, Arbeitstage und Arbeitslöhne bei der Staatsforstverwaltung

während des Etatsjahres 1911.

(Amtliche Mitteilungen des Landwirtschaftsministeriums, Abteilung für Forsten.)

Regierungsbezirke	Zahl der beschäftigten Arbeiter	Ungefähre  Gesamtzahl  der  Arbeitstage	Männer  Mk.	Für ein Tagewerk wu Im Tagelo  im Sommer  .	durchsckuittl.  -	iag^sd-	tägliche  Frauen	liche	Arbeits-  Arbeiter y Hauer  Mk.	Mk.	||	Stunden			rde durchschnitt! hu  im Winter  Männer Frauen  Mk. i Mk.		: dj vergü  durchschnitt!.  tägliche  Arbeits-  dauer  Stunden	e t:  I m Sti  im  Sommer  Mär  Mk.	ck l o h n  im  Winter  ner  Mk.
Königsberg			8 593	471130	2,39	1,33	.1,10	10	1,95	1,14	8	3,17	2,28
Gumbinnen		8 379	577 524	2,23	1,27	1,01	10	1,82	1,02	8	3,06	2,24
Allenstein			10 263	641 034	1,98	1,07	0,89	10	1,64	0,90	8	2,54	2,29
Danzig		7 114	456 585	2,02	1,18	1,07	10	1,67	0,98	8	2,59	2,-
Marienwerder......	1b 725	809 719	1,95	1,20	1-	10	1,65	1,-	8	2,54	2,15
Potsdam			10 895	630 102	2,77	1,39	1,02	10	2,44	1,23	8	3,46	2,97
Frankfurt a. d. O		10 473	596 629	2,35	1,31	1,09	10	1,92	1,09	8	3,09	2,78
Stettin		5 078	294 961	2,64	1,35	1,19	10	2,19	1,11	8	3,25	2,92
Köslin		3 792	197 141	2,02	1,23	1,10	10	1,72	1,09	8	2,68	2,39
Stralsund		1161	107 851	2,57	1,46	1,16	10	2,07	1,22	8	3,44	3,28
Posen		7 335	402 574	2,05	1,10	0,88	10	1,63	0,93	8	2,64	2,15
Bromberg		7170	378 706	2,03	1,24	1,02	10	1,76	1,05	8	2,83	2,24
Breslau		6 466	417 280	2,02	1,04	0,84	10	1,75	0,88	8	2,59	2,05
Liegnitz		1 554	102 293	2,16	1,10	0,86	10	1,96	1-	8	3,03	2,71
Oppeln		6 269	388 291	1,93	1,02	0,86	10	1,68	0,89	8	2,63	2,15
Magdeburg		3 239	222 842	2,69	1,33	1,04	10	2,33	1,19	8	3,11	2,86
Merseburg		4 904	269 642	2,51	1,22	1,05	10	2,21	1,08	8	3,13	2,72
Erfurt		2 950	200 799	2,93	1,37	1,15	10	2,80	1,22	9	3,67	3,60
Schleswig. 			1968	136 480	3,01	1,83	1,53	10	2,75	1,59	8	3,47	3,17
Hannover		1678	103 097	2,76	1,73	1,25	10	2,51	1,46	9	3,42	3,16
Hildesheim		4 575	543 375	2,68	1,39	1,22	10	2,47	1,26	9	3,55	3,36
Lüneburg		3 331	219 126	2,75	1,62	1,30	10	2,45	1,41	8	3,53	3,25
Stade			851	54 890	2,98	2,06	1,67	10	2,48	1,60	8	3,48	2,77
Osnabrück mit Aurich. .	900	44 491	2,53	1,68	1,32	10	2,21	1,47	8	2,91	2,79



(

_

Für ein Sog einer! wurde durchschnittlich vergütet:

Regierungsbezirke	Zahl der beschäftigten Arbeiter	Ungefähre  Gesamtzahl  der  Arbeitstage	Männer  Mk.	I m Tag e l o  im Sommer  lugend- bu-Kschnittü Frauen	liche	W.s-  Arbeiter  Mk.	Mk.	Stunden		hu  Männer  Mk.	im SBinier  Frauen  Mk.	durchschnitt!, tägliche Arbeits- dauer , Stunden	I m S tü fE loh»  int	im  Sommer Winter  Männer  Mk. 1 Mk.	
Minden mit Münster. .	2 697	166 872	2,56	1,57	1,35	10	2,40	1,47	8	3,38	3,16
Arnsberg		876	75 984	3,34	1,81 1,68	9	3,12	1,65	8	4,03	3,82
Kassel		16 065	779 684	2,55	1,46	1,22	10	2,31	1,30	9	3,33	2,79
Wiesbaden		6 547	229 334	2,89	1,65	1,56	10	2,62	1,52	8	3,62	2,93
Koblenz		2 961	145 519	2,63	1,55	1,38	10	2,33	1,37	8	3,27	2,93
Düsseldorf		1043	60 720	3,04	1,94	1,66	10.	2,87	1,70	8	3,62	3,47
Köln		867	47 376	3,15	1,61	1,39	10	2,90	1,55	8	3,60	3,43
Trier	, . .	4 413	289 242	3,04	1,49	1,40	10	2,72	1,26	8	3,81	3,25
Aachen		2 081	153 704	2,91	1,65	1,38	10	2,47	1,50	8	3,69	3,13
Im Jahre 1904 		156 772	10 479 589	a) 1,52	. a) 0,84 a) 0,66		a) 1,23	a) 0,64		a) 1,78	a) 1,45
			b) 2,63	b) 1,60 b) 1,44	9,9	b) 2,48	b) 1,45	8,00	b) 3,37	b) 2,93
„	,,	1905 		156 971	10 287 180	a) 1,55	a) 0,86 a) 0,68		a) 1,24	a) 0,65		a) 1,84.	a) 1,53
			b) 2,75	b) 1,61 b) 1,53	9,J	b) 2,61	b) 1,45	o,1	b) 3,37	b) 2,97
„	„	1906 		161 737	10 245 219	a) 1,62	a) 0,91 a) 0,73		a) 1,38	a) 0,77		a) 2,01	a) 1,61
			b) 2,87	b) 1,70 b) 1,54		b) 2,73	b) 1,57	o	b) 3,55	b) 3,20
„	„	1907 		164 796	10 312 067	a) 1,78	a) 0,96 a) 0,78		a) 1,44			a) 2,20	a) 1,74
			b) 3,03	b) 1,95 b) 1,58		b) 2,80	b) 1,63	Ö'L		b) 3,65	b) 3,50
„	„	1908 		173 597	10 448 440	a) 1,83	a) 0,98 a) 0,80		a) 1,50	a) 0,83		a) 2,26	a) 1,83
			b) 3,24	b) 1,95 j b) 1,55	■■r*	7	b) 2,86	b) 1,65	8,1	b) 3,91	b) 3,56
„	„	1909 		183 681	11 269 424	a) 1,83	a) 1,— a) 0,80		a) 1,58	a) 0,85		a) 2,28	a) 1,91
			b) 3,14	b) 1,99 b) 1,61		b) 2,93	b) 1,65	8,1	b) 3,73	b) 3,54
„	„	1910 		183 010	11 583 660	a) 1,90	a) 1,- a) 0,82		a) 1,59	a) 0,87		a) 2,38	a) 1,98
			b) 3,22	b) 2,02 b) 1,72	7	b) 3,04	b) 1,75	8,1	b) 3,93	b) 3,34
„	„	1911 		172 213	10 214 997	a) 1,93	a) 1,02 a) 0,84		a) 1,63	a) 0,88		a) 2,54	a) 2,-
			b) 3,34	b) 2,06 b) 1,68		b) 3,12	b) 1,70		b) 4,03	b) 3,82

Die Ziffern unter a) bezeichnen den niedrigsten, die unter b) den höchsten Tagclohn.





sä



^______________.1'
        <pb n="20" />
        ﻿Auch in Preußen wurde nach diesem alten Rezept verfahren. Die Löhne
der Forstarbeiter hielten nicht stand mit den gesteigerten Preisen für Lebens-
mittel und Bedarfsgegenstände. Trotz der hohen Gewinne aus den Forsten
glaubte man die Waldarbeiter mit niedrigen Löhnen abspeisen zu müssen.

Aehnlich wie in Preußen lagen die Lohnverhältnisse in den andern Staaten.

I Jn Bayern betrug nach dem Statistischen Jahrbuch iin Jahre 1909 der Tage-
lohn in 12 Forstämtern unter 2 Mk., in 34 Forftäintern 2 Mk., in 191 Forst-
ämtern von 2 Mk. bis 2,50 Mk., in 100 Forstämtern von 2,60 Mk. bis
3 Mk., in 21 Forstämtern über 3 .Bit.

Die Durchschnittsverdienste der erwachsenen männlichen Arbeiter aus der
Holzfällung 1912/1913 waren folgende:

Waldgebiet	Haupt-  nutzung  Mk.	Zwischen-  nutzung  Mk.	Haupt-und Zwischeu- mutzung Mk.
Alpenvorland . 				4,28	4,04	4,22
Schwäbisch-bayerisches Hügelland		3,35	2,92	3,25
Bayerischer Wald			3,90	3,55	3,82
Oberpfälzer Grenzgebirge	■		3,33	2,87	3,23
Oberpfälzer Hügelland		3,14	2,86	3,05
Fichtelgebirge			4,05	3,95	4,02
Frankenwald			3,84	3,10	3,63
Jura		3,18	2,88	3,11
Oberes Maingebiet					2,90	2,55	2,82
Fränkisches Stufenland		2,53	2,50	2,53
31I)öii		 			3,03	3,04	3,03
Spessart							3,32	2,96	3,22
Rheinebene		3,95	4,19	4,04
Pfälzerwald				3,85	3,34	3,67
Pfälzer Kohlengcbirge			3,57	3,17	3,44
Königreich Bayern (Landesdurchschnitt)		3,47	3,20	3,40

Die Löhne der Forstarbeiter im Jahre 190 9 in Thüringen:

Sachsen-Weimar (Staatsforsten) pro Festmeter...................... 1,95 Mk.

„ Altenburg „	„	„	.................. 1,10 „

„	„ (Kronforsten) „	„	................... 1,48 „

„	Meiningen	(Staatsforsten)	pro	Festmeter.................. 1,92	„

„	Koburg	„	„	„	   1,61	„

„	Gotha	„	„	„	  2,24	„

Schwarzburg-Sondershausen (Etaatsf., Oberherrschaft) pro Festmeter 1,99 „

„	„ (Staatsf., Unterherrschaft) „	„	2,44 „

Schwarzburg-Rudolstadt (Staatsforsten, Oberherrschaft) „	„	1,96 „

„	'	„ (Staatsforsten, Unterherrschast) „	„	1,89 „

m

In Württemberg betrug der durchschnittliche Tagesverdienst der Akkordarbeiter
den Forstgebieten:	igg«	isos	mo	1912

Oberschwaben	....	2,56	2,99	2,99	3,54

Schwarzwald	....	2,76	3,22	3,28	3,76

Unterland........ 2,52	2,83	2,97	3,41

Schwäbische Alb. . .	2,44	2,93	2,93	3,39

Nordostland...... 2,34	2,55	2,68	3,08

Landesdurchschnitt
In 43 Forstbezirken betrug tut

2,53	2,90	2,97	3,44

Sommer 1912 der Tagelohn unter 3 Mk.
In Sachsen betrugen die Tagelöhne in: Jahre 1900 bis 1907 22 bis 30 Pf.,
1908 betrug der Stundenlohn 25 bis 35 Pf. In dem Forstbezirk Grimma

20
        <pb n="21" />
        ﻿wurden 24 bis 40 Pf. gezahlt. Diese „hohen Löhne" wurden aber nur an
ganz geschickte Arbeiter gezahlt/

In Mecklenburg-Schwerin wurden im Jahre 1911 in Röbel bei elfstündiger
Arbeitszeit 2,50 Mk., in der Fürstlichen Forst bei Stavenhagen bei ItU/zstün-
diger Arbeitszeit 2,40 Mk. im Sommer, und im Winter 1,60 Mk. und 1,75 Mk.
pro Tag gezahlt. In Mecklenburq-Strelitz betrug der Winterlohn pro Tag
1,24 Mk., 1,40 Mk. und 1,48 Mk

Die Löhne der Waldarbeiter waren auch während des Krieges nicht so ge-
stiegen, wie es die verteuerten Lebensverhältnisse notwendig gemacht hätten.

Bei einer Umfrage in 34 Forstbezirken in Thüringen wurde im Frühjahr
1919 vonseiten des Deutschen Landarbeiter-Verbandes festgestellt, daß die
Akkordlöhne sich auf 2,50 Mk. bis 12 Mk. (einschließlich Teurungszulagen) be-
liefen. Der Durchschnittsakkordlohn war pro Tag 6,80 Mk.

Die Angaben über die Tagelöhne waren folgende: In 21 Bezirken pro
Tag 8 Mk., in 4 Bezirken pro Tag 6 Mk., in 8 Bezirken pro Tag 5 Mk.,
in einem Bezirk 55 Pf. pro Stunde.

Aehnlich sah es in anderen Bezirken aus. Die nachfolgenden Zahlen
mögen dieses nachweisen:

Tagelöhne der Forstarbeiter in Preußen im September 1919
nach Mitteilung der Ortsgruppen.

Für die Provinz Brandenburg betrugen die Tagelöhne der Forstarbeiter
in: September 1919 2 Mk. bis 8 Mk., für Facharbeiter und Werkführer 8,80 Mk.
bis 11,20 Mk., und für Arbeiterinnen 2 Mk. bis 4 Mk.

Aus der Provinz Pommern werden uns Löhne von 6,75 Mk. bis 9,60 Mk-,
aus der Provinz Sachsen von 7 Mk. bis 16 Mk., aus der Provinz Ostpreußen
von 5,50 bis 8 Mk., aus Westfalen 8 Mk., aus den Regierungsbezirken Han-
nover und Hildesheim 6 Mk. bis 11 Mk., und aus den: Regierungsbezirk
Kassel ein Lohn von 8 Mk. mitgeteilt.

Ueber die Höhe der Akordlöhne der Forstarbeiter in: September 1919
wurden uns folgende Angaben gemacht:

In der Provinz Brandenburg erhielten die Arbeiter einen Akkordlohn von
6 Mk. bis 12 Mk., in Pommern von 7 Alk. bis 15 Mk., in der Provinz
Schlesien von 4 Mk. bis 7 Mk., in: Regierungsbezirk Hannover und Hildes-
heim 6 Mk. bis 14 Mk., in Sachsen von 10 Mk. bis 17,60 Mk., in Ost-
preußen von 5 Mk. bis 12 Mk., in Westfalen 7,20 Mk., und in: Regierungs-
bezirk Kassel 8,60 Mk. bis 9 Mk.

Ein Vergleich dieser Zahlen mit den jetzigen Löhnen zeigt uns, die segens-
reiche Arbeit des Verbandes in: letzten Jahre.

21
        <pb n="22" />
        ﻿

Die jetzigen Tariflöhne.

Die Kernfrage bei allen Tarifabschlüssen ist die Lohnfrage. Von der Höhe
des Lohnes hängt in erster Linie die Existenzmöglichkeit'des Arbeiters ab.

In den meisten Forstgebieten wird in Akkord gearbeitet. Gegen die Akkord-
arbeit hatte sich bei den Forstarbeitern, ebenso wie in andern Bernsen, eine
große Abneigung eingestellt. Die Abneigung gegen diese Art der Entlohnung
hatte ihre Ursache in der ungerechten Verteilung der Arbeit. An vielen Stellen
wurden bei der Vergebung der Arbeiten einzelne Arbeiter oder Rotten bevor-
zugt. Anderseits trug aber auch die Art der Verrechnung des Lohnes viel
dazu bei.

Der Akkordlohn setzt sich in der Regel aus zwei Teilen zusammen, und
zwar aus dem Haulohn und dem Rückerlohn. Während nun die Haulöhne
fast überall nach einen: bestinunten Haulohntarif, den allerdings einseitig der
Arbeitgeber oder dessen Vertreter festsetzte, gezahlt wurden, wurde anderseits
der Rückerlohn willkürlich nach Fertigstellung der Arbeit von dem Oberförster
nach seinem Belieben festgesetzt. Durch die Festsetzung des Rückerlohires wurde
nach Fertigstellung der Arbeit der Lohn der Arbeiter durch den Oberförster
reguliert. Sehr oft kam es vor, daß die Arbeiter um den Preis ihrer fleißige::
Arbeit betrogen wurden, weil der Oberförster bei der Schlußabrechnung einen
ganz niedrigen Rückerlohn festlegte.

Dieser Uebelstand ist durch den Abschluß der Tarife überall beseitigt. In
den meisten Tarifen ist ein Haulohntarif enthalten, der sowohl die Preise für
Hauung sowie auch den Rückerlohn enthält.

Wo dieses letztere dicht der Fall ist, ist eine Bestiininung in den Tarifen,
nach welcher der Akkordpreis vor Beginn der Arbeit mit den Arbeitern unter
Hinzuziehung des Arbeiterausschusses vereinbart werden muß. Eine andere
wesentliche Bestimniung, die in einzelnen Tarifen, unter andern: auch in preußi-
schen enthalten ist, besagt, daß die Akkorde so festgesetzt werden müssen, daß
ein bestimmter Satz über die festgesetzten Stundenlöhne verdient werden soll.

Unter diesen Bedingungen werden sich die Forstarbeiter unter den: Akkord-
lohnsysten: wohler und freier fühlen als wie in: Tagelohn, wo fortwährend
ein Beamter als Aufpasser hinter ihnen steht.

Natürlich können sich die Oberförster und die Privatwaldbesitzer an diesen
neuen Zuständen nicht gewöhnen. Hier ist es Aufgabe der Kollegen allerorten,
ihren Mann zu stehen und für die Einhaltung des Tarifes zu sorgen. Die
schönsten Bestimmungen, der Tarife nützen uns nichts, wenn sie nicht einge-
halten werden. Auch in den Forstbetrieben muß der Arbeiter bei Festsetzung
seines Lohnes mitreden können. Wenn so gearbeitet wird, dann wird die
Akkordarbeit nicht zun: Schaden, sondern zun: Vorteil der in der Forst be-
schäftigten Arbeiter sein.

Tage- oder Stundenlöhne sind in allen Tarifen festgelegt. Für die preußi-
schen Staatsforsten konnten die Löhne leider nicht bei den zentralen Verhand-
lungen festgelegt werden. Die Regierung wollte auf einen von uns dahingehend
gestellten Antrag nicht eingehen. Laut Tarif müssen die Löhne in den einzelnen
Regierungsbezirken mit den in Frage kommenden Verbänden festgesetzt werden.
Die angeführte Tabelle Seite 27 gibt Aufschluß über die Löhne in Preußen.

22
        <pb n="23" />
        ﻿;ct g= und Stunden loh nsätze der Forstarbeiter, wie dieselben
in den bis jetzt abgeschlossenen Tarifen fe st gelegt sind.

Bezirk, für welchen
der Lohnsatz gilt

Tage- oder Stundenlöhne

Preußische Staats-
forsten

Die Löhne sind in den einzelnen Regierungsbezirken festgelegt.
Siehe Tabelle Seite 27.

Bayern

Stundenlöhne für Männer:

16-18 „ ..............

Stundenlöhne für Frauen:

1. Stoffe	2. Klasse	3. Klasse
.	1,70	1,40	1,20 Mk.
.	1,50	1,20	1-	„  0,80	„
.	1,30	1-	
. 1-	0,80	0,70 Mk.
.	0,90	0,70	0,60 „

von 16—18 Jahren........... .

Vorarbeiter erhalten für jede Stunde einen Aufschlag von
mindestens 5 Pf.

Württemberg

1. Stoffe 2. Stoffe 3. Stoffe

Stundenlöhne:

Für Holzhauer, Wegeneubau-, Wege-
unterhaltungs-,Kultur-ufw.-Arbeiter
Arbeiter über 20 Jahre ....

„	von 18—20 Jahren .

„	unter 18	„

Arbeiterinnen über 18 Jahre. .

„ unter 18 Jahren
Für Arbeiter und Arbeiterinnen unter 16 Jahren wird der
Lohn nach freier Vereinbarung festgesetzt.

1,65

1,45

1,15

h-

0,80

1,55

1,25

1,05

0,90

0,70

1,30 Mk.
1,10 „
0,90 „
0,70 „
0,60 „

Pfälzische Staats-
forstverwaltung

Stundenlöhne:

Für vollwertige Arbeiter über 20 Jahre.......... 1,40 Mk.

„	„	„	von 18—20	Jahren	....	1,20	„

,,	,,	,,	,, 16 18 /,	....	1,	„

„ Arbeiterinnen über 18 Jahre.............. 0,80 „

„	„	von 16—18 Jahren............... 0,70 „

Vorarbeiter erhalten für jede Arbeitsstunde mindestens
10 Pf. Zuschlag.

Freistaat Sachsen

Stundenlohn 1,50 Mk., für besondere Arbeiten 1,70 Mk.

Sachsen-Weiniar-

Eisenach

Stundenlöhne:

Für Arbeiter über 18 Jahre..........

„	„ von 16—18 Jahren. . .

„	„ unter 16 Jahren ....

„ Arbeiterinnen über 18 Jahre . .
„	„	von 16—18 Jahren

„	„	unter 16 „

1. Klasse
1,60
1,35
1,10
0,80
0,80
0,70

2. Klasse

1,50 Mk.
1,25 „

1 - „
0,75 „
0,75 „
0,65 „

Sachscn-Altenburg

Stundenlöhne:

Für Männer über 18 Jahre
„	„	v. 16—18 Jahren

„ Frauen über 18 Jahre.
„	„	v. 16—18 Iahreit

Grund»	Teuer.»	Kamil.»	Kinder-
lohn	zutage	gelb	zutage
0,75	0,60	0,10	0,05 Mk.
0,50	0,30	0,10	0,05 „
0,35	0,20	0,10	0,05 „
0,25	0,20	—		 „
		1. Klasse	2. Klasse
		1,60	1,30 Mk.

Sachsen-Meiningen

Stundenlöhnc:

Für	Arbeiter	über 20 Jahre

„	„	von 18—20 Jahren.	.

„	'	„ 16-18	„	.	.

„	„	unter 16	„

„ Arbeiterinnen über 18 Jahre .
„	„ unter 18 Jahren.

1,45

1,20

1,-

0,80

0,65

1,20

1-

0,90

0,60

0,45

23-
        <pb n="24" />
        ﻿Bezirk, für welchen der Lohnsatz gilt	Tage- oder Stundenlöhne
Freistaat Gotha Staatsforstverwalt, u. Landesvermög.- Verwaltung	Stundenlöhne:	W	Ä  Für	Arbeiter über 18 Jahre.........	1,20	2,—	Mk.  „	„	von 16—18 Jahren.......	0,90	1,50	„  „	„	unter 16	„	  0,60	1,—	„  „	Arbeiterinnen über 16 Jahre		 0,60	1,—	„  „	„	unter 16 Jahren	 0,40	0,66	„
Echwarzburg-Rudol- stadt. Oberherrsch.	Stundenlöhne:  Für	Arbeiter	über 18 Jahre.	  1,80	Mk.  „	„	von 16—18 Jahren.	j	 1,40	„  „	„	unter 16	„	  1,—	„
Schwarzburg-Rudol- stadt. Staatsforst Rathsfeld ii. Seega	Stundenlöhne:  Für	Arbeiter	über 18 Jahre	  1,80	Mk.  „	„	von 16—18 Jahren	 1,40	„  „	„	unter 16	„	  1,—	„
Schwarzburg-  Sondershausen.  Oberherrschaft	Stundenlöhne:  Für Arbeiter	über 18	Jahre. 			 1,60	Mk.  „	„	von 16—18	Jahren		 1,40	„  //	rr	//	15	16	,,		1,	ff  „	„	unter	15	„	........... 0,80	„  „	Arbeiterinnen	über 18 Jahre		 1,20	„  „	„	von 16—18 Jahren	 1,—	„  „	„	unter 16	„		 0,80	„
Schwarzburg-  Sondershausen.  Unterherrschast	Stundenlöhne:  Für Arbeiter über 18 Jahre.............. 1,50 Mk.  „	„	von 16—18	Jahren	 1,30	„  „	„	unter 16	„		 0,90	„  „ Arbeiterinnen über 16 Jahre	 1,10 „  „	„	unter 16 Jahren		 . 0,80 „
Mecklenburg-  Schwerin	Tagelohn für	vollkräftige Männer	 8,50	Mk.  „	„	alte Männer	 4,80	„  „	„	Frauen	 4,50	„  „	„	schulpflichtige	Kinder	 2,50	„
Mecklenburg-Strelitz. Für d.Stargardter Kreis	Tagelohn für	vollkräftige Männer	 8,—	Mk.  „	„	Frauen	 4,—	„  „	„	Kinder	   2,50	„  „	„	16—16jährige	 3,—  „	„	ältere Arbeiter	 4,—	„
Hessen-Darmstadt	Stundenlöhne:	Lohngebiet 12	8  Für alle Holzhauer über 18 Jahre. . . 2,40 2,15 1,90 Mk. „	jugendl.	„	von 17—18	Jahren	2,—	1,75	1,50	„  „	„	„	„ 16-17	„	1,70	1,45	1,20	„  „	„	„	„ 15-16	„	1,40	1,15	0,90
Freistaat Koburg	Stundenlöhne:  Für männliche Arbeiter über 18 Jahre ....... 1,80 Mk.  „	„	„	von 16—18 Jahren	....	1,40	„  „	„	„	14-16	„	....	0,90	„  „	weibliche	„	über	18 Jahre	 1,—	„  „	„	„	von	16—18 Jahren	....	0,80	„  „	„	„	„	14-16	„	....	0,60	„  Vorstehende Stundenlöhne gelten nur für wollwertige Arbeiter, nicht für Notstandsarbeiter mit geminderter Leistungs- fähigkeit.

24
        <pb n="25" />
        ﻿Bezirk, für welchen der 'Lohnsatz gilt	Tage- oder Stundenlöhne
Kreis Oberbarnim. Privatforsten	Stundenlöhne: Holzhauer.  Bolleistnnqsfähige über 16 Jahre		 1,20	Mk.  Unter 16 Jahren und Nichtleistungsfähige	  0,75	„  Wege- und Kulturarbeiter:  Über 18 Jahre		 0,90	Mk.  Von 16—18 Jahren	   0,70	„  Unter 16 Jahren 	 0,60	„  Arbeiterinnen über 18 Jahre . .	   0,70	„  „	von 16—18 Jahren	 0,60	„  „	unter 16	„	  0,50	„
Forstamt Heidelberg	Stundenlöhne:  Für Arbeiter über 20 Jahre		, . . . . 1,40 Mk.  „	„	von	18-^20	Jahren. 		  1,20	„  v	"	n	16-18	„	  1,—	„  „	„	„	14-16	„	  0,75	„  „ Arbeiterinnen über 16 Jahre		 0,80 „  „	„	von 14—16 Jahren		 . 0,65 „  Zu diesen Löhnen kommt noch eine Teuerungszulage, deren Höhe im Vertage nicht genannt wird.
Fürstlich Schaum-^ bnrg-Lippesche Forstverwaltung	Tagelohn für vollwertige Arbeiter 7,20 Mk. und eine Teuerungszulage von 4,80 Mk. pro Tag.
Oberförsterei Stein- krug in Hannover	Der Tagelohn beträgt 9 Mk., für Invalide und Jugendliche »ach Uebereinkunft. Die Holzkäufer des Reviers müssen einen Tagclohn von 11 Mk. nach den Bestimmungen des Tarifs zahlen.
Bezirksarbeits- gemeinschaft der Amtshauptmsch. der Stadt Plauen	In gemischten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben werden die Löhne und Deputate wie bei den Landarbeitern gezahlt. Es gelten die Löhne, die für Landarbeiter festgesetzt sind: Barlohn 53 Pf. pro Stunde für Verheiratete.
Stadt Warstein in Westfalen	a)	Stundenlöhne für Arbeiter (Facharbeiter):  Von 20 Jahren und darüber	 2,25 Mk.  „	17—20	Jahren	 1,75	„  //	15 17	,,	............ . . . - . » » 1,	rr  „14	„		 0,80	„  b)	Für Arbeiterinnen:  Von 20 Jahren und darüber 			 1,20 „  „	17—20	Jahren	 1,—	„  „	15—17	„		 0,75	„  „	14	,,		 0,50	„  Bei Arbeiten auf Sumpf- oder Wasserstellen ist, wie dies bisher üblich war, auf vorstehende Lohnsätze ein Zuschlag von 40 Prozent zu vergüten.
Badischer Wald- besitzer-Verband	Die Festsetzung der Lohnhöhe erfolgt durch örtliche Verein- barung mit dem Arbeiteransschuß. Bei Zeitlohn gilt als Grundlohn der für vollkräftigc Arbeiter über 18 Jahre be- stimmte Lohnsatz. In Anlehnung daran soll die Lohnhöhe fest- gesetzt werden:  a)	Für Arbeiter über 18 Jahre auf 100 Prozent, von 16—18 Jahren auf etwa 75 Prozent des genannten Grundlohnes.  b)	Für Arbeiterinnen auf jeweils 60 Prozent der unter obigen Ziffern 1 und 2 genannten Löhne.  Vorarbeiter erhalten pro Stunde 5 Pf. niehr.
        <pb n="26" />
        ﻿Bezirk, für welchen der Lohnsatz gilt	Tage- oder Stundenlöhne
(Sem. Dossenheim. Kreis Heidelberg	Mindestlohn pro Tag:  In Klaffe	A	für männliche Arbeiter über 20 Jahre	12,—	Mk.  „	„	B	„	„	„	v.	18—20 Jahren	10,50	„  „	„	C	„	„	„	v.	10—18	„	8,60	„  „	,,	0	,,	„	,,	v.	14 -16	,,	6,50	,,  Auf obige Lohnsätze erfolgt eine Teuerungszulage, für Ver- heiratete 2b Prozent, für Ledige 15 Prozent.
Forstreviere Koberg n»d Farchan	Tagelohu für Arbeiter  	10,— Mk.  „	„ Arbeiterinnen	 6,40 „
Fürstl. Hofkammer im Freistaat Renß	Stundenlöhne:  Für	Arbeiter	über 18 Jahre. . 		  1,50	Mk.  „	„	von 16—18 Jahren	 1,20	„  „	„	unter 16 Jahren	 0,90	„  „	Arbeiterinnen über 17 Jahre.	. . *.	 0,60	„  „	„	unter 17 Jahren	  0,45	„
Hofkammer Greiz. Forstrev.Hermanns^ grün, Ponlit und Heinrichsgrün	Stundenlöhne für volleistungsfähige Arbeiter:  Für Arbeiter	über 18 Jahre	 1,60	Mk.  „	„	von 16—18.Jahren	 1,30	„  „	„	unter 16 Jahren	 1,—	„
Reichsgräfl. Schaff- gottsches Freistan- - desherrl. Kameral- arnt Hermsdorf u. Kynast in Schlesien	Stundenlöhne:  Für männl. vollarbeitsf. Arbeiter über 18 Jahre. . 1,50 Mk. „	„	„	„	v. 16—18	Jahren	1,10	„  „	„	„	„	unter	16	„	0,90	„  „ weibl.	„	„	über 18 Jahre. . 0,60 „  „	„	„	„	v. 16	18	Jahren	0,40	„  „	,,	,,	,,	unter	16	,,	0,25	,,  Die Lohufestsetzung für nicht vollarbeitsfähige Arbeiter und Arbeiterinnen unterliegt der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Bezirk Pirna i. Sa.	Stundenlöhne:  1.	Für ständige Waldarbeiter, und zwar:  Für vollwertige Arbeiter über 18 Jahre	 1,20 Mk.  „	Arbeiter	von 16—18 Jahren	 1,	„  „	Arbeiter	unter 16 Jahren	 0,95	„  2.	Für nichtständige Waldarbeiter, und zwar:  Für vollwertige Arbeiter über 20 Jahre. ...... 1,— Mk.  „	Arbeiter	von 18 20 Jahren	 0,85	„  „	„	„	17—18	„	. •	 0,75	„  //	rf	rr	16“ 17	rr	...........	0,65	,r  ff	rr	rr	15	16	„	...........	0,55	,,  rr	rr	rr	15	,,	...........	0,50	„  3.	Für ständige Waldarbeiterinnen:  Die Hälfte der für ständige Waldarbeiter geltenden Lohnsätze.  4.	Für nichtständige Waldarbeiteriunen, und zwar:  Für	vollwert,	weibliche Arbeitskräfte über 18 Jahre 0,48	Mk.  „	Mädchen	von 16—18 Jahren	 0,43	„  „	„	,/ 14—16	„			 0P8	„  „ Kinder zwischen 12 und 14 Jahren 0,15 Mk. bis 0,25 „ Für nichtvollwertige Arbeiter und Arbeiterinnen bleibt die Festsetzung des Lohnes der besonderen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Hinzuziehung des Arbeiter- ausschusses vorbehalten.
26
        <pb n="27" />
        ﻿Bezirk, für welchen der Lohnsatz gilt	Tage- und Stundenlöhne
Forstverwnltungen Kreis Landeshut in Schlesien. (Privatforsten)	Stundenlöhne:  Für vollwertige Arbeiter		 1,25 Mk.  „ Frauen			 0,50 „  „ jugendl. männliche Arbeiter von 14—16 Jahren	0,50	„  tt	„	,,	„	„	16 “18	„	0,75	„  „	„	weibliche	„	„	14—1(5	„	0,25	„  „	„	„	„	„	16-18	„	0,40	„
Klosterforstreviere im Reg.-Bcz. Hildes- heim u. Hannover	1.	Klasse:  Für Arbeiter	über 18 Jahre 		 1,80	Mk.  „	„	von 16—18 Jahren	 1,40	„  „	„	unter 16 Jahren	   1,—	„  „ Arbeiterinnen über 18 Jahre. .......... 1,— „  „	,.	von 16—18 Jahren........ 0,70	„  „	„	unter 16 Jahren	 0,50	„  2.	Klaffe:  Für Arbeiter	über 18 Jahre	 1,60	Mk.  „	„	von 16—18 Jahren	 1,20	„  „	„	unter 16 Jahren	 0,80	„  „ Arbeiterinnen über 18 Jahre. 		 0,90 „  „	„	von 16—18 Jahren	 0,60	„  „	„	unter 16 Jahren	 0,40	„
Bezirk Griesbach in Bayern	Stnndenlöhne:  Für vollwertige Arbeiter 		 1/25 Mk.  „ jugendliche und nichtvollwertige Arbeiter.... 1,— „
Oberförstercien Dianenbrrg, Rüden, Boggusch i.R.-Bez. Marienwerder i. W.	Im Tarif sind nur Akkordlöhne festgelegt.

Übersicht über Lohnsätze und Klasseneinteilung der preußischen Staatsforsten,
nach Regierungsbezirken geordnet.

Regierungsbezirk	Lohn--  klaffe	18 .  Jahre	Dl ii n n c  von  16 — 18 Jahren	16  Jahren	18  Jahre	Frauel von 16—18 Jahren	"T
Königsberg		i	1,40	0,90	0,50	0,60	0,45	0,35
Allenstein		i	1,40	0,90	0,50	0,60	0,45	0,35
Marienwerder		l	1,50	1,20	0,80	0,90	0,70	0,50
Gumbinnen . 			i	1,40	0,90	0,50	0,60	0,45	0,35
Danzig		i	2-	1,60	1-	1,20	1,-	0,60
	ii	1,50	1,20	0,75	0,90	0,75	0,45
	in	1,80	1,05	0,65	0,80	0,65	0,40
Potsdam		i	2,10	1,60	1,10	1,25	0,90	0,65
	ii	1,75	1,30	0,90	0,90	0,70	0,50
	in	1,60	1,20	0,80	0,80	0,60	0,40
Frankfurt a. O. . :		i	1,60	1,20	0,80	0,80	0,70	0,45
	ii	1,30	1,—	0,65	0,70	0,55	0,40
Stettin		i	1,50	1,10	0,75	1,-	0,80	0,60
	ii	1,25	0,80	0,60	0,80	0,70	0,50
Köslin 				i	1,25	0,80	0,60	0,80	0,70	0,50
Stralsund		i	1,25	0,80	0,70	0,90	0,70	0,55
Posen 			i	1,50	1,20	0,80	1,-	0,80	0,60
Breslau		i	1,30	1-	0,60	0,70	0,55	0,40
	ii	1,10	0,80	0,50	0,60	0,45	0,35
Liegnitz		—	—	• ' —	—	—	—	—
        <pb n="28" />
        ﻿R egi erungsbczirk	Lohn-  klasie	über  18 ■ Jahre	Manne  16—18  Jahren	16  Jahren	iD«  Jahre	5 r a u c n  von  16-18  Jahren	16  Jahren
Oppeln		i	1,20	0,90	0,50	0,60	0,50	0,40
Magdeburg		i	1,70	1,20	0,80	0,80	0,70	0,45
	ii	1,30	1,-	0,60	0,70	0,55	0,40
Merseburg		i	1,70	1,20	0,80	0,90	0,70	0,50
	ii	1,35	1,—	0,60	0,80	0,60	0,40
Erfurt (Schleusingen). . . .	i	2,-	1,60	1,20	1-	0,75	0,50
Erfurt (Worbis)		i	1,50	1,30	0,90	0,90	0,60	0,50
Erfurt (Benneckenstein). . .	i	1,80	1,40	1-	1-	0,70	0,50
Erfurt (Erfurt)		i	1,70	1,30	1,—	1-	0,70	0,50
Schleswig		i	1,70	1,30	0,90	1-	0,80	0,50
	ii	1,40	1,10	0,70	0,80	0,60	0,40
Hannover			i	1,80	1,40	1 -	1,-	0,70	0,50
	ii	1,60	1,20	0,80	0,90	0,60	0,40
Hildesheiin..........	i	1,80	1,40	1-	1,-	0,70	0,50
	ii	1,60	1,20	0,80	0,90	0,60	0,40
Lüneburg		i	1,70	1,20	0,70	0,76	0,50	0,35
	ii	1,60	1,10	0,70	0,76	0,50	0,35
	in	1,30	0,95	0,55	0,65	0,40	0,30
Stabe		I	1,65	1,10	0,70	0,75	0,50	0,35
	ii	1,50	0,95	0,55	0,65	0,40	0,25
Osnabrück .  	\  Aurich	/	l	1,75	1,30	0,90	0,90	0,70	0,40
Münster			i	2-	1,50	1 -	1,20	0,90	0,50
	ii	1,80	1,30	0,90	nur eine Klaffe		
Minden		i	2,-	1,50	h-	1,20	0,90	0,50
	ii	1,80	1,30	0,90	nur	eine Klaffe	
Arnsberg.		i	2-	1,50	1 - '	1,20	0,90	0,50
	ii	1,80	1,30	0,90	0,90	0,60	0,40
Kassel		i	1,70	1,50	1,10	1,10	1-	0,70
	ii	1/50	1,30	0,90	1-	0,85	0,60
	in	1,40	1,30	0,70	0,90	0,70	0,50
Wiesbaden		i	2,-	1,50	0,90	1,20	1,10	1,—
	ii	1,80	1,40	0,80	0,90	0,80	0,70
	in	1,60	1,20	0,70	0,60	0,50	0,40
Koblenz		i	2,10	1,70	1,30	1-	0,80	0,60
	ii	1,50	1,20	0,90	0,90	0,70	0,5(1
Düsseldorf		. i	2,35	1,80	1,20	1,30	1-	0,80
	ii	2-	1,45	0,85	1-	0,80	0,60
	in	1,60	1,20	0,70	0,80	0,60	0,40
Köln 			I	2,35	1,80	1,20	1,20	.1-	0,80
	ii	2,-	1,45	0,85	1-	0,80	0,60
Trier		i	2,-	1,70	1,20	1,10	0,80	0,60
Aachen		i	2-	1,70	1,20	1-	0,80	0,50

Die Löhne sind Grundlöhne, auf welche nun der Akkordlohn, nach den
Bestimmungen des 8 8 des Lohntarifes zwischen den Arbeiterausschußmitgliedern
und den Oberförstern für jeden einzelnen Schlag festgesetzt werden muß. Der
Akkordlohn ist so zu bemessen, daß ein geübter und fleißiger Arbeiter 25 bis
30 Prozent über den Achtstundentaglohn in der betreffenden Tarifklasse er-
zielen kann.

In den Regierungsbezirken Königsberg, Gumbinnen, Allenstein, Marien-
werder, Posen, Köslin, Stralsund, Oppeln, Trier, Osnabrück-Aurich und Aachen
ist nur eine Lohnklaffe vorgesehen.

Der Regierungsbezirk Potsdam bildet 3 Klaffen. Zur 1. Klaffe
gehören 10 Oberförsteren und zwar: Erkner, Grünau-Dahme, Potsdam, Kunners-
        <pb n="29" />
        ﻿dors, Sentit, Falkenhagen, Schönwalde, Teil Tehel, Rüdersdorf und Grünan.
In die 2. Klaffe 18' Oberförstereien und zwar: Friedersdorf, Eberswalde-
Biefenthal, Freienwalde-Lhorin, Grumfin, Pechteich, Gr.-Schönebeck, Reiers-
darf, Zedenick, Lolpin, Kumntersdorf, Woltersdorf, Zinna, Gramzow, Schön-
walde alter Teil, Oranienburg, Neu-Holland, Havelberg, Kremmen, Liebenwalde.
In die 3. Klaffe 13 Oberförstereien: Alt-Ruppin, Nen-Ruppin, Nen-Glienicke,
Neuendors, Zechlin, Alt-Placht, Himmelfort, Neu-Tymern, Menz, Zechliner
Hütte, Dippmannsdorf, Lüdersdorf.

,Im Regierungsbezirk Frankfurt a. d. Oder find 2 Klaffen vor-
gesehen. In die 1. Klaffe gehören: Die Oberförstereien Soran, Grünhans^
Dobulugk, Haugelsburg, Teile von Steinbring (2 Förstereien), Försterei Vor-
damm der Oberförsterei Driefen, Teile von Neppen, Müllrose, NeuhÄck und
Försterei Drewist der Oberförsterei Neumühl. Die übrigen Oberförstereien des
Regierungsbezirkes resp. die Restteile der vorgenannten Oberförstereien ge-
hören der 2. Lohnklasfe an.

Im Regierungsbezirk Breslau bilden die Oberförstereien Reinerz
und Neffelgrund die 1. Klasse, alles übrige die 2. Klaffe.

Der Regierungsbezirk Hannover teilt sich in 2 Klaffen. Zur
1. Klaffe gehören die Oberförstereien Grohnde, Hameln, Coppenbrügge, Springe,
Lauenau und Nienburg, ferner von der Oberförsterei Hannover die Förstereien
Wülferode und Misburg sowie von der Oberförsterei Dedensen die Förstereien
Kirchwehreu und Dedensen. Alle anderen gehören der 2. Lohnklasse an.

Im Regierungsbezirk Hildesheim find 2 Klaffen vorhanden. Zur
1. Klaffe gehören die Oberförstereien des Harzes und die Förstereien Herzberg
der Obersörsterei Herzberg. Alle anderen Oberförstereien fallen in die 2. Klasse.

Der Regierungsbezirk Lüneburg bildet 3 Klaffen. 1. Klaffe:
Oberförsterei Harburg. 2. Klaffe: Von der Oberförsterei Langeloh die Försterei
Lohbexgen, von der Oberförsterei Celle die Försterei Celle und Damhorst,
von der Oberförsterei Munster die Förstereien Munster und Breloh, ferner die
Oberförstereien Fuhrberg, Uetze, Fallersleben und Lühs. 3. Klaffe: Die Ober-
försterei Langeloh, Celle und Munster mit Ausschluß der der 2. Klaffe zu-
geteilten Förstereien Lohbergen und Celle, Dannhorst, Munster und Breloh, ferner
die Oberförstereien Gifhorn, Knesebeck, Sprakensehl, Walsrode, Carlstorf, Lüchow,
Dannenberg mit Göhre, Medingen, Carreuzen, Bleckede, Göhrde, Ebstorf und
Scharnebeck.

Der Regier uugsbezirkStade hat 2 Klaffen. Unter die l. Klaffe
fallen die Oberförsterei Rotenburg (Haitn.) und die Försterei Neukloster der
Oberförsterei Harsefeld, tutter die 2. Klasse die Oberförsterei Axstedt, Beder-
kesa, Bremervörde, Kuhstedt, Zeven und die Förstereien Rustje und Hollenbeck
der Oberförsterei Harsefeld (einschl. der Forstorte bei Harsefeld).

Die Regierungsbezirke Münster und Minden bilden 2 Lohu-
klaffen. Zur 1. Lohnklaffe rechnen die Oberförstereien Altenbeken, Büren,
Hardehausen, Haste, Neuenbeerse nnd Münster, zur 2. Lohnklasse die Ober-
sörstereieit Böddeken, Dalheim, Oldendorf Rumbeck, Minden, Wümeuberg
und Oberukircheu.

Für den Regierungsbezirk Arnsberg wurden 2 Lohuklaffeu fest-
gesetzt. In die 1. Lohnklasse komnteu die Obersörstereien Siegen, die Försterei
Lohe (Obersörsterei Hilchenbach), Oberförsterei Bilstein, Ewig, Bredelar, Rum-
beck, Oberarmer und Neheim, in die 2. Klaffe die Oberförstereien Hainchen,
Hilchenbach (ohne Försterei Lohe) und Glindfeld.

Im Regierungsbezirk Kassel befinden sich 3 Lohnklassen. — 1. Lohu-
klasse: Oberförsterei Hanau, Wolfgang, Hess. Lichtenan, Eiterhageu, Waldau^

29
        <pb n="30" />
        ﻿Oberkaufungen, Kirchditmold. — 2. Lohnklasse: Flörsbach, Burgjoß, Bieber,
Kassel, Marjoß, Salrnünster, Steinau, Oberzell, Sterbfritz, Neuhof, Nieder-
talbach, Giesel, Gersfeld, Hilders, Großenlüder, Thiergarten, Fulda, Heringen,
Friedewald, Hersfeld-Meckbach, Wildeck, Nentershausen, Meißner,, Witzenhausen,
Schmalkalden, Marburg, Rauschenberg, Frielendorf, Neustadt, Jesberg, Densberg,
Wallenstein, Rotenburg, Rotenburg-West, Niederbeisheim, Morschen, Spangen-
berg, Melsungen, Sand, Ehlen, Gahrenberg, Veckerhagen, Earlshafen, Grebenstein
und Naumburg. — 3. Lohnklasse: Mackenzell, Burghaun, Niederaula, Hersfeld,
Neuenstein, Reichensachsen, Bischhausen, Stölzingen, Wanfried, Allendorf a. W.,
Roßberg, Elnhausen, Oberaula, Immichenhain, Neukirchen, Mengsberg, Wetter-
Ost, Wetter-West, Kracht, Rosenthal, Wölkersdorf, Frankenberg, Frankenau,
Altenlotheim, Vöhl, Fritzlar, Hombressen, Hofgeismar, Gottesbüren, Oedelsheim,

Der Regierungsbezirk Düsseldorf wurde in 3 Lohnklassen ein-
geteilt. In die l. Klasse gehören: Von der Oberföcsterei Benrath das rechts-
rheinische Gebiet, Wesel, südlich der, Lippe, der Revierförstereibezirk der Ober-
försterei Tanten, von der Oberförsterei Rheinwarden der Schutzbezirk Hamm
und Schutzbezirke im Kreise Dinslaken, Stadtgebiet Duisburg, demnach alles
südlich der Lippe. — In die 2. Klasse: Von der Oberförsterei Benrath Forst-
ort Worringer Bruch, Oberförsterei Wesel, der Teil nördlich der Lippe, der
Rest der Oberförsterei Tanten, der Rest der Oberförsterei Rheinwarden außer
Salmort. — In die 3. Klasse: Von der Oberförsterei Benrath der links-
rheinische Teil mit Ausnahme von Worringen, die Oberförsterei Eleve, von
der Oberförsterei Rheinwarden Salmort-Tiergarten.

Der Regierungsbezirk Köln hat 2 Lohnklasse» vorgesehen, und zwar
gehört die Oberförsterei Königsforst, Ville und von der Obersörsterei Sieben-
gebirge der Schutzbezirk Aulgasse in die 1. Lohnklasse, die übrigen Teile
der Oberförsterei Siebengebirge sowie die Oberförsterei Kottenforst in die
2. Lohnklasse.

Der Regierungsbezirk Magdeburg hat 2 Lohnklassen. Zu der
1. Lohnklasse gehören: Die Oberförstereien Grünewalde, Altenplatow, Löberitz,
Thale, Heteborn, Dingelstedt, Klötze, Bischofswald. Zu der 2. Klaffe gehören:
Grüneberg bei Grünewalde, Ievenitz, Magdeburg-Fort Letzlingen, Burgstall,
Kolbitz, Schweinitz und Planken.

Im Regierungsbezirk Danzig wurden 3 Klaffen gebildet. Die
l. Klaffe bilden: Die Oberförstereien Öliva, Steegen, und von der Ober-
försterei Pelplin die Obersörsterei Montau. Zur 2. Klasse zählen: Die Ober-
förstereien Stangenwalde und Sobbewitz. Die 3. Klasse bilden: Die Ober-
förstereien Karthaus, Mirchau, Buchberg, Darslub, Gohra, Guewau, Neustadt,
Kielau, Lippusch, Lorenz, Sullenschin, Pelplin Rest, Gr. Bartel, Königswiese,
Birthy, Wilhelmswalde, Dt. Heide, Hagenort und Wildungen.

Im Regierungsbezirk Merseburg stich 2 Lohnklassen gebildet. Zur

1.	Klasse gehören: 12 Forstreviere, und zwar Halle, Gräfenhainichen, Zeitz, Frey-
burg, Ziegelroda, Eisleben, Bölsfeld, Annaburg, Thiergarten, Rosenfeld,
Elsterwerda und Liebenwerda. Zur 2. Klasse gehören: Hoheubuko, Glücksburg,
Sitzenrode, Doberschütz, Falkenberg, Pressen, Söllichau und Tarnau.

In den Regierungsbezirken Stettin und Koblenz find je
2 Lohnklaffen gebildet. Welche Oberförstereien in die 1. und welche in die

2.	Klasse gehören, ist uns leider noch nicht bekannt.

Für die Regierungsbezirke Poseii, Bromberg und Wiesbaden
ist eine Lohnfestsetzung noch nicht erfolgt.

Der Regier ungsbezirkErfurt ist in 3 Teile geteilt mit je einer Klaffe.
        <pb n="31" />
        ﻿Die Höhe der Löhne genügt. den Kollegen in manchen Bezirken nicht. Mit
dem besten Willen war es den Verbandsvertreteru nicht möglich, höhere Sätze
durchzudrücken. Schuld daran haben die Kollegen selber. Es gibt leider auch
heute noch viele ängstliche Naturen unter den Forstarbeitern, die bei jeder
Gelegenheit dem Oberförster ihre Zufriedenheit mit den Lohn- und Arbeits-
verhältnissen glauben bestätigen zu müssen. Bei allen Verhandlungen sangen
die Oberförster das hohe Lied der Zufriedenheit ihrer Arbeiter. „Unsere
Arbeiter sind zufrieden, so wie sie es früher immer gewesen sind", so lauten
die Aussagen dieser Herren. „Nur der Verband ist schuld, die Verbands-
vertreter haben unsere Leute verhetzt", heißt es weiter. Die Forstarbeiter
werden es sich abgewöhnen müssen, von ihren Vorgesetzten aushorchen zu
lassen. Wenn man sich aber schon in ein Gespräch mit den Vorgesetzten ein-
läßt, dann verlangen wir von den Verbandsmitgliedern, daß sie den Frage-
stellern frei und offen die Wahrheit ins Gesicht sagen. Dann wird zum
Vorteil der Gesamtheit mehr als wie bisher erreicht werden können.

Bei allen Verhandlungen haben die Forstarbeiterkollegen mit wenigen
Ausnahmen uns nicht genügend unterstützt. Unseren mehrfachen Aufforde-
rungen an die Kollegen im Mitteilungsblatt, uns die bestehenden Lohn- und
Arbeitsverhältnisse aus allen Forstgebieten in Preußen mitzuteilen, ist man
nicht nachgekommen. Infolgedessen fehlt uns das Material bei den Verhand-
lungen. Dies muß in Zukunft anders werden. Wenn von uns Anfragen
an die Ortsgruppen gehen, dann müssen sie auch wahrheitsgemäß und schnell
beantwortet werden.

Gegenüber den früheren Löhnen bedeuten die jetzigen Sätze einen un-
geheuren Fortschritt, Wenn die Höhe derselben hier und da noch nicht genügt,
um ein menschenwürdiges Leben zu führen, so muß dieses nachgeholt werden
bei den nächsten Tarifverhandlungen.

Ueber die Akkordsätze können wir leider keine Zusammenstellung bringen,
weil bei der verschiedenartigen Bezeichnung der einzelnen Positionen es un-
möglich ist, ein übersichtliches Bild zu schaffen. Es wird' auch hier Aufgabe
des Verbandes fein, danach zu streben, daß in allen Staaten und Forst-
bezirken einheitliche Bezeichnungen eingeführt werden. Bemerken wollen wir
noch, daß der Verbandsvorstand bei der vor einiger Zeit wieder eingesetzten
Verteuerung der Lebensmittel erneut au den Minister in Preußen eine Ein-
gabe gemacht hat, um die in den Tarifen festgesetzten Löhne zu erhöhen.

31
        <pb n="32" />
        ﻿Arbeitszeit, Zuschläge für Ueberstunden und Sonntagsarbeit.

Line der ersten Verordnungen der neuen Regierung nach der Revolution
war die über die Einrichtung, des Achtstundentages. Ausgenommen waren
diejenigen Berufe, die einen Einfluß auf die Ernährung des deutschen Volkes
haben. Da die Landwirtschaft in erster Linie für die Ernährung des Volkes
zu sorgen hat, wurde in der vorläufigen Landarbeitsordnung eine andere
Arbeitszeit festgelegt.

Die Waldbesitzer waren nun der Meinung, daß auch für die Waldarbeiter die
Verordnung des Achtstundentages nicht gültig sei, sondern auch für diese die
längere Arbeitszeit der Landarbeitsordnung in Frage komme., Hiermit hat sich
aber der Verband, wie auch erfreulicherweise die Mehrzahl der Forstarbeiter,
nicht einverstanden erklärt. In fast allen Forstbezirken wurde der Achtstunden-
tag eingeführt und daran festgehalten.

In 31 Tarifen ist der Achtstundentag festgesetzt worden. In 2 Tarifen
ist keine Arbeitszeit festgesetzt, während in eineüi Tarif gesagt wird, daß die
Arbeitszeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Eine Ausnahme bildet die
Kulturzeit. In' dieser darf die Arbeitszeit in den meisten Tarifen auf
10 Stunden verlängert werden. Eine über die ächstündige Arbeitszeit hinaus-
gehende Zeit muß aber als Ueberarbeit angesehen und verrechnet werden. Leider
ist in den Tarifen nicht überall ein Zuschlag für Ueberstunden festgesetzt worden.
Dies muß aber bei dem nächsten Abschluß nachgeholt werden.

Für die preußischen Staatssorsten sowie für den Freistaat Koburg und für
die Klosterforstbezirke im Regierungsbezirk Hildesheim und Hannover wird für
Ueberstunden 50 Prozent und für solche bei Kulturarbeiten 20 Prozent Zu-
schlag gezahlt. Einen Zuschlag von 50 Prozent für alle Ueberstunden zahlen
Schwarzburg-Sondershausen und die Stadt Warstein in Westfalen. In . 11 Ab-
schlüssen sind 25 Prozent festgelegt. In einem Falle wird jede Ueberstunde
mit 1,50 Mk. entschädigt. In einem anderen Falle wird an Männer über
18 Jahre 75 Pf. und an Frauen über 18 Jahre 40 Pf. für jede Ueberstunde
gezahlt. In 11 Tarifen ist die Entschädiguugsfrage für Ueberstunden nicht
geregelt worden.

Für Sonntagsarbeit wird gezahlt: In den preußischen Staatsforsten bei
Feuerlöschdienst und bei sonstigen naturnotwendigen Arbeiten 20 Prozent.
Ebenso in den Klosterforstreviereu in Hannover und Hildesheini. Den
doppelten Stundenlohn zahlen der Freistaat Koburg und die Stadt Warstein.
7 Tarife enthalten eine Entschädigungssumme von 50 Prozent. In: Tarif
für die Bezirksgeineinschaft der Amtshauptnlaunschaft und Stadt Plauen i. Sa.
sind für jeden über 21, Jahre alten Arbeiter 80 Pf. uiid für die Frauen im
gleichen Alter 50 Pf. als Entschädigung für Sonntagsgeld pro Stunde fest-
gesetzt. In 22 Fällen ist eine Entschädigung für Sonntagsarheit nicht vor-
gesehen.

Entschädigung für weite Wege von und zur Arbeitsstelle.

Eine alte Forderung der Waldarbeiter war von jeher die Entschädigung
der weiten Wege von und zur Arbeitsstelle. In sehr wenigen Fällen wurde
eine solche gewährt. Bei einer Unifrage, die im Frühjahr 1919 von unserem
Gauleiter in Thüringen , in 40 Forstbezirken vorgestommen wurde, konnte fest-
        <pb n="33" />
        ﻿Arbeitszeit, Zuschläge für Ueberstunden und Sonntagsarbeit
wie dieselben in den jetzt abgeschlossenen Tarifen festgelegt sind'

Bezirk,  für welchen der Tarif Geltung hat	Ar b e i t s z e i t	Zuschlag  für  Ueberstunden	Zuschlag  für  Sonntagsarbeit
Preußische Staats- . forsten	8 Stunden, bei Kulturarbeit 10 Stunden zulässig	50%, f. Kultur- arbeiter 20%	BeiFeucrwach- dienst u.b. na- turnotwendig. Arbeit. 20 %
Bayern.	8 Stunden. Bei Akkord kann mit dem Betriebsrat eine andere Arbeitszeit festgesetzt werden	Keine Bestim- mungen im Tarif	Keine Bestim- mungen im Tarif
Württemberg	In der Regel 8 Stunden. Im Einvernehmen mit dem Ar- beiterausschuß kann die Ar- beitszeit vom  1. 4. bis	30.	9. auf lO	Std.  1.10.	„	15.11.	„	9	„  16.11.	„	15.	2.	„	8	„  16. 2.	„	31.	3.	„	9	„  festgesetzt werden	Keine Bestim- mungen INI Tarif	Keine Bestim- mungen im Tarif
Pfälzische Staats- forstverwaltung	8 Stunden	Keine Bestim- mungen im Tarif	Keine Bestim- mungen im Tarif
Freistaat Sachsen.	8 Stunden. An. den Vorabenden der Festtage: Weihnachten, Ostern, Pfingsten, tritt Ver- kürzung der Arbeitszeit auf 5 Stunden ein  Kulturarbeit 10 Stunden	25%	Keine Bestim- mungen im Tarif
Sachsen-Weimar-  Eisenach	8 Stunden, bei Kulturarbeit 10 Stunden zulässig	25% auch bei Kulturarbeit	50%
Sachsen-Altenburg	8 Stunden, bei Kulturarbeit 10 Stunden zulässig	Keine Bestim- mungen im Tarif	Keine Bestim- mungen im Tarif
Sachsen-Meiningen	8 Stunden, bei Kulturarbeit 10 Stunden zulässig	250/0, auch bei Kulturarbeit	Keine Bestim- mungen im Tarif
Freistaat Gotha. Staatsforstverw.u. Staatsvermögens- verw.	8 Stunden, bei Kulturarbeit 10 Stunden zulässig	25%	50 o/a
Schwarzburg-Rudol- stadt. Oberherrsch.	8 Stunden, bei Kulturarbeit 10 Stunden zulässig	25°/»	50%
Schwarzburg-Rudol- stadt f. d. Staats- forsten Rathsfeld und Seega	8 Stunden, bei Kulturarbeit 10 Stunden zulässig	25 0/0	50%
Schwarzburg-Son- dershausen. Ober- herrschaft	8 Stunden, in dringenden Fällen Ueberstunden zulässig	50%	Keine Bestim- mungen im Tarif

33
        <pb n="34" />
        ﻿Bezirk,  für welchen der Tarif Geltung hat	Arbeitszeit	Zuschlag  für  Ueberstunden	Zuschlag  für  Sonntagsarbeit
Schwarzburg-Son- dershausen. Unter- herrschaft	8 Stunden, in dringenden Fällen Ueberstunden zulässig	50 »/o	Keine Bestim- mungen im Tarif
Mecklbg.-Schwerin	Für die Sommermonate 8 Std.	Keine Bestim- mungen im Tarif	Keine Besinn-- mungen im Tarif
Mecklbg.-Strelitz. F. d. Stargardt. Kreis	Für die Sommermonate 8 Std.	25 »A,	Keine Bestim- mungen im Tarif
Heffen-Darmstadt	8 Stunden. Ist der Weg zur Arbeitsstelle wie von derselben weiter als 3 kni, so ist die Mehrwegezeit als Arbeitszeit zu zahlen	Keine Bestim- mungen im Tarif	Keine Bestim- mungen im Tarif
Freistaat Koburg	8 Stunden, für Kulturarbeiter 10 Stunden zulässig	50»/«,f. Kultur- arbeiter 20 °/o	Doppelter  Stundenlohn
Kreis Oberbarnim. Privatforsten	8 Stunden	Keine Bestim- mungen im Tarif	Keine Bestim- mungen im Tarif
Forstamt Heidelberg	8 Stunden	Keine Bestim- mungen im Tarif	Keine Bestim- mungen im Tarif
Fürst!. Schaumburg- Lippisch.Forstverw.	8 Stunden, bei Kulturarbeiten 10 Stunden zulässig	1,50 Mt. für die Ueberstunde	Keine Bestim- mungen im Tarif
Oberförsterei Stein- krug in Hannover	8 Stunden	Keine Bestim- mungen im Tarif	Keine Bestim- mungen im Tarif
Bezirksarbeitsge- meinfch. d. Amtsh. u. Stadt Plauen iir Sachsen	Keine Arbeitszeit festgelegt	Männer über 21 I. 75 Pf., Frauen über 18 I. 40 Pf. IüugereLeute erhalten einen Zuschlag pro- zentual i.Ver- gleich der für Männer fest- gelegten Sätze	Sonutagsarb. für über 211. alte Männer 80 Pf., für Frauen über 18 I. 50 Pf.
Stadt Warstein in Westfalen	8 Stunden. Ist die Arbeits- stelle über 4 km von der Wohnung entfernt, beträgt die Arbeitszeit 7 Stunden	50 %	Doppelter  Stuudenlohn
Badisch.Waldbesttzer-  Verband	8 Stunden	25 o/o	Keine Bestim- mungen im Tarif
        <pb n="35" />
        ﻿Bezirk,  für welchen der Tarif Geltung hat	Arbeitszeit	Zuschlag  für  Ueberstnnden	Zuschlag  für  Sonntagsarbeit
Gem. Dossenheim, Kr. Heivelberg	8 Stunden	Keine Bestim- mungen im Tarif	Keine Bestim- mungen im Tarif
Forstreviere Koberg und Farchnn	8 Stunden	Keine Bestim- mungen im Tarif	Keine Bestim- niungen im Tarif
Fürstl.Hofkammer im Freist. Rens;. Ober- und Unterland	8 Stunden	250/0	50 0.0
Hofkammer Greiz. Forstreviere Her- mannsgrün, Pon- lit u.Heinrichsgrün	8 Stunden	25 o/g. Soweit es die Auf- rechterhaltung od. die Eigen- art des Be- triebes erford.	50 0/0
Reichsgräflich Schaff- gottsches Freistnn- desherrl. Kameral- amt Hermsdorf u. Kynast i. Schief.	8 Stunden	Keine Bestim- mungen im Tarif	Keine Bestim- mungen im Tarif
Bezirk Pirna i. Sa.	Arbeitszeit feil 9 Stunden nicht überschreiten	Keine Bestim- mungen im Tarif	Keine Bestim- mungen im Tarif
Forstverwaltungen. Kreis Landeshut in Schief. (Privatst)	8 Stunden	25 0/0	50 %
Klosterforstreviere im Reg.-Bez. Hildes- heim u. Hannover	8 Stunden, für Kulturarbeiten 10 Stunden zulässig	50» ,„f. Kultur- arbeiten 20°/o	Bei Feuerwach- dienst und bei ngturnotwen- digenArbciten  20 »/«
Bez.Griesbach i.Bay.	8 Stunden	Ueberstnnden solle» in der Regel nicht ge- macht werden	Keilte Bestim- mungen im Tarif
Förstereien Dianen- berg, Rüden, Bog- gufch im Reg.-Bez. Atarienwerder in Westprenßen	Keine Bestimmungen im Tarif	Keine Bestim- mungen im Tarif	Liebte Bestim- Mtingen im Tarif

gestellt werden, daß von allen 40 Bezirken nur in 5 Bezirken eine Entschädi-
gung fiir weite Wege gezahlt wurde. Ebenso ist es in den anderen Gegenden
auch. Durch die Abschlüsse der Verträge ist mit einem Schlage für Tausende
von Waldarbeitern diese Frage gelöst worden. Die preußischen Staatsforst-
nrbeiter habe» bei Tagelohnarbeiten das Recht, den länger als 1 Stunde pro
Tag betragenden Weg von der Arbeitszeit zu kürzen. Wenn z. B. am Tage
2 Stunden Weg zu gehen sind, so verkürzt sich die Arbeitszeit um eine
Stunde. In diesem Falle werden aber volle 8 Stunden bezahlt.

35
        <pb n="36" />
        ﻿Aehnliche Bestimmungen sind in weiteren 16 Tarifen. In 17, Tarife» ist
eine diesbezügliche Bestimmung noch nicht enthalten. Auch hier muß bei Neu-
abschlüssen eine Aenderung eintreten. Es muß uns gelingen, für alle Forst-
arbeiter in Deutschland eine Vergütung für die weiten Wege in den neuen
Tarifen festzusetzen.

Entschädigung für unverschuldetes Aussetzen.

Bei der Waldarbeit kommt es oft vor, daß die Arbeiter wegen schlechter
Witterung (Schneetreiben, Regenwetter) die Arbeit einstellen müssen. Der oft
sehr weite Weg zur Arbeitsstelle ist vergeblich gemacht worden. Mit nassen
Kleidern geht es wieder nach Hause. Der Verdienst für den betreffenden Tag
geht verloren. Nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches wäre
es nun eigentlich die Pflicht der Waldbesttzer, den Arbeitern diese Zeit zu be-
zahlen, wo sie ohne ihr Verschulden die Arbeit versäumen müssen. In erster
Linie hätte der Staat als Arbeitgeber die Verpflichtung hierzu, weil er doch
den anderen Arbeitgebern mit guten Beispielen vorangehen müßte. Dies ist
leider nicht der Fall. Nur in 4 Staatsforsten, und zwar Württemberg,
Sachsen-Altenburg, Sachsen-Weimar und Schwarzbnrg-Rudolstadt, wird eine
Enschädigung für unverschuldetes Aussetzen infolge schlechter Witterung bei
angefangenen Arbeitstagen bezahlt. Sachsen-Weimax allein zahlt auch bei
längerem mehrtägigen Aussetzen 25 Prozent des Lohnes. Weiter . werden
die Arbeiter entschädigt in der Gemeinde Dossenheim, dem Forstamt Heidel-
berg und in den Betrieben des Badischen Waldbesitzer-Berbandes.

Der größte Arbeitgeber in der Forstwirtschaft, der preußische Staat, steht
auch hierbei zurück. Hoffentlich gelingt es uns bei den nächsten Tarifverhand-
lungen, auch für die preußischen Forstarbeiter diese berechtigte Forderung der
Kollegen zur Anerkennung zu bringen. Wie wir an einer anderen Stelle an-
führten, sind die Gewinne aus den Forsten derart, daß sehr wohl auch in
Preußen die unverschuldete Arbeitseinstellung entschädigt werden kann.

Die Werkzeugvergütnng.

Die Forstarbeiter haben für die Beschaffung ihrer Werkzeuge selbst zu
sorgen. Eine Entschädigung dafür gab es früher in sehr wenigen Füllen.
In unseren Tarifen ist die Entschädigungsfrage zum großen Teil'gelöst worden.
In 4 Tarifen werden 2 Prozent' der Lohnsumme gezahlt. In je einem
Falle wird jährlich eine Entschädigungssumme von 84, 60 und 50 Mk. gewährt.
Die tägliche Entschädigung für jeden Arbeitstag ist wie folgt geregelt: 60 Pf.
in einem Tarife, 32 Pf. in einem, 40 Pf. in einem, 30 Pf. in zwei, 25 Pf.
in drei, 20 Pf. in drei, 24 bis 40 Pf. in einem, 25 Pf. bei Tagelohnarbeiten
und im Akkord pro Festmeter 10 Pf. in einem Falle.' In einem Falle wird
zum Roden und Spaltei; der Stöcke Werkzeug geliefert. In einem anderen
Falle wird bei Anschaffung von Geräten die Hälfte der Kosten vom Arbeit-
geber getragen und endlich ist in 2 Tarifen eine Entschädigung für Fraudn,
und zwar pro Tag 10 Pf., für Werkzeuglieferung vorgesehen. In 11 Tarifen
ist eine Entschädigung nicht angegeben.

Es ist eine Ungerechtigkeit sondergleichen, wenn die Arbeitgeber verlangen,
daß die Arbeiter ans eigene Kosten die Neuanschaffungen und Instand-
setzungen besorgen sollen, zumal die Preise für Werkzeuge ebenfalls ganz be-
deutend gestiegen find. Die Herren Waldbesttzer, die sich gar zu gern ein
Beispiel an der Landwirtschaft nehmen, sollten es in diesem Falle einmal tun
und den Arbeitern entweder das Werkzeug unentgeltlich liefern oder eine an-
gemessene Vergütung für die Benutzung des eigenen Werkzeuges an die Ar-
beiter zahlen. Auch die Keilholzfrage ist sehr wichtig. Die freie Lieferung
des Keilholzes niuß überall dort angestrebt werden, wo mit Holzkeilen ge-
arbeitet wird. Die Abfälle könntest sehr wohl als eine Bezahlung für das

36
        <pb n="37" />
        ﻿Anfertigen der Keile gerechnet werden, da ja diese Arbeit von den Holzhauern
nicht während der Arbeitszeit, sondern nach Feierabend oder an Sonn- und
Festtagen zn Hause geleistet wird.

Alle diesbezüglichen Wünsche der Kollegen konnten bei den ersten Tarif-
abschlüssen nicht erfüllt werden. Der Anfang ist gemacht, und werden wir auf
dieser Grundlage weiter arbeiten müssen.

Wie hoch die Ausgaben für die Beschaffung und Instandsetzung der Werk-
zeuge gestiegen sind, mögen nachfolgende Zahlen, die uns von Kollegen aus
Sachsen-Altenburg, dem Harz und aus der Provinz Brandenburg zugegangen
sind, zeigen. Der Kollege aus Brandenburg hat außerdem noch eine Auf-
stellung über, die Höhe der Kosten für Kleidung beigefügt, die wir ebenfalls
mit anführen.

Der Wert des Handwerkzeuges für eine Holzhauerrotte von
vierMann in Sachsen-Altenburg, aufgestelltimFrühjahr 1919.
1 große Säge . 60 Mk. Feilen,,Gesamtwert 18 Mk. 4 Gabeln. . . . 15, Mk.

‘...... 1 Schwächeisen

Schäleisen

2 mittlere Sägen 50 „

2 kleine „ . 30 „

4 Bügelsägen . 20 „

8 Ahlen .... 110 „

8 Beile..... 48 „

Macht pro Kopf 205 Mk.

4 Schubkarren. 120

4 Kulturhacken.
4 Schaufeln . .

32

10

Hammer, Stemm-
eisen, Zange . 40
Schnitzelbank..120
4 Schnitzmesser 20
Schnitzeisen dazu 120

Insgesamt 820 Mk

Ausgaben für die Beschaffung, Instandsetzung und Erhaltung
desWerkzeuges,aufgestellt vor: einem Arbeiter aus dem Harz.

Beschaffung. ;	"Breis für das Jahr	
	19X3	*	1918
10 Beile		. 20,— Mk.	50,-
1 Art		•	2,50 „	5,—
1 Kluftbeil		3,	,,	8-
2 Sägen		• 16,- „	50,—
2 Hacken		■	4,- „	12,—
1 Schäleisen. : . . .	2,— ,,	4,—
1 Schleifstein		. io,- „	12,-
1 Wetzelstein		• 1 - „	2,-
1 Sägenfeile		.	0,50 „	2,-
1 Schaufel		.	1,50 „	3,-
1 Spaten		•	1,50 „	3,-
1 Kartze		.	2,50 „	5,—
1 eiserner Trog. . .	■	3,- „	6,—
1 Schlitten. . . : . .	. 16,— „	32,—
2 Ketten		8,—	„	20,—
1 Sense, komplett. .	. 10,- „	15,-
4 eiserne Keile. . . .	.	3,- „	6,—
500 hölzerne Keile . .	50,— ,,	100,—
1 Steingabel		.	3,- „	6,—
1 Bohrer		.	3,	,,	5,—
1 Schnitzmesser . . .	. 2,- „	3,—
5 eiserne Fäustel . .	. 10— „	20,—
50 Stiele zum Beile.	.	12,50 „	50,—
1 Wendehaken		.	3,- „	6-
1 Schränkeisen		0,50 „	1,50
1 Bohrer			 „	—

Mk.



Insgesanrt 188,50 Mk. 426,50 Mk.

37
        <pb n="38" />
        ﻿

Instandsetzung und Erhaltung der Werkzeuge.

Preis fiir das Jahr

1913

1918

	4 neue Beile ä 2 Mk.	8-	Mk.	20,—
	6 Beile stählen ....	9,-		18,—
	4	„ schärfen....	20,2)	• „	40,40
	1 Säge Abnutzung jährlich	8-	,,	12,50
	1 „ schärfen ....	10,—		26,-
	Unkosten an Feilen . .	6-	,,	24,-
	1 neue Harke		2,-		4,-
	2 neue Harken stählen	3,-	//	8-
	2	„	„ schärfen	0,60	ff	1,50
	1 Schäleisen schärfen .	1,30	ff	2,60
	1	„ Abnutzung	1,50		3,-
	1 Wetzstein		1-	„	1-
	1 Schaufel		1,50	,r	3,—
	1 Spaten		0,75		1,50
	1 Steingabel		1,50	,,	3-
	1 Kratze		0,50	//	1,—
	1	„ schärfen ....	0,25	,,	0,50
	1 Trog		0,50	,,	1,—
	1 Schlitten		2,75		5,50
	Schlittenreparatur ..	2-	//	4-
	2 Ketten Erhaltung. .	2,—		2,—
	1 Sense kompl. „	. .	4-,—	„	4,-
	4 eiserne Keile ....	3,—		6,—
	120 hölzerne Keile. . . .	12,—	,,	30,-
	30 Stiele zum Beile. .	9,-	n	30,-
	1 Bohrer Abnutzung .	0,50	,,	0,50
	1 Schnitzmesser ....	1,—	„	1-
	5 Fäustel Abnutzung .	2,—		2,—

Mk.

Insgesamt 113,85 Mk. 256,— Mk.

Ausgaben für Werkzeug fürHolzhauer in Brande n b u r g
aufgestellt vom Haumeister H.

Im Jahre

1914

1919

1 Karre		12,— Mk.	50,— Mk.
2 Schlitten		4,- „	25,-A „
Karrengurt und Strick. .	2,		12,- „
Axt		6,— „	32,- „
Zweite Axt zum Keilhauen	3,- „	18,- „
2 Sägen		5,— „	31,- „
Große und kleine Eisenkeile	1- „	4,- „
Spaten		2,- „	13,- „
Hacke		 . .	4,- „	12,	
1 spitze Hacke		5,— „	18,- „
Insgesamt	44 — Mk.	2)5,— Mk.
für Holzhauer im Jahre 1914		1919
2 Paar Ober- und Unterhosen 12,— Mk.		150,- Mk.
Joppe und Jacke 		18,- „	200,- „
Stiesel		15,— „	160,- „
Strumpfe		2,—	„	20,- „
Handschuh 		2, „	18,- „
Mütze		3,-	„	20,- „
Insgesamt	52,— Mk.	568— Mk.

38
        <pb n="39" />
        ﻿Entschädigung für Wege von und zur Arbeitsstelle, für Werkzeug sowie für
unverschuldetes Aussetzen der Arbeit (Witterungsverhältnisse), soweit in den
abgeschlossenen Tarifen vorgesehen.

Bezirk,  für welchen der Tarif Geltung hat	Entschädigung für Wege	Entschädigung für Werkzeug	Entschädigung bei unverschuldetem Aussetzen
Prenß. Staatsforsten	Bei Tagelohnar- beit. Bei mehr als 1 Stunde Weg pro Tag wird die Ar- beitszeit um den überschießenden Teil gekürzt.  Bei Akkord. Bei mehr als 6 km pro Tag in Höhe des Stundenlohnes	2 o/o des Lohnes. Holz zu Keilen, Äxten, Sägen und sonsti- gen Arbeitsgeräten zum Taxpreis	Keine Bestimmungen im Tarif
Bayern	Bei mehr als 1 Std. tägl. wird Stunden- lohn gezahlt	Bei Holzfällen 25 Pf. bei Holzbringung i. Hochgebirge 40 Pf. pro Tag	Keine Bestimmungen im Tarif
Württemberg	Bet mehr als 1 Std. Weg täglich wird Stundenlohn ge- zahlt	Bei Tagelohnarbei- ten 25 Pf. Lohuzu- fchlag. Im Akkord 10 Pf. für das Fest- meter	Wenn die Arbeit vormittags unter- brochen wird, so ist 1 '2, bei Unterbre- chung nachmittags 1 ganzer Tag zu ver- güten
Pfälzische Staatsforst- verwaltung	Bei mehr als 1 Std. Weg pro Tag Zeit- lohn	Bei Holzfällen 15 Pf. pro Festmeter oder 25 Pf. pro Wellen- hundert	Keine Entschädigung
Freistaat Sachsen	Bei mehr als 6 km Weg pro Tag ein Stundenlohn. Bei Tragen von Lasten von mehr als40Pfd. wird Stundenlohn gezahlt	Pro Arbeitstag 40 Pfennig	Keine Entschädigung
Sachscn-Weimar-  Eisenach	Mehr als 6 km tägl. mit tarifmäßigem Stundenlohn	Pro Tag 20 Pf. Keil- holz zu mäßigem Preis	Bei schlechter Witte- rung500/n,bei länge- rem Aussetzen 25°,(&gt;
Sachsen-Altenburg	Keine Entschädigung	Jährlich 50 Mk.	Bei schlechter Witte- rung 50% des Ta- gelohnes
Sachsen-Meiningen	Keine Entschädigung	Pro Tag 20 Pf.	Keine Entschädigung
Freistaat Gotha Staatsforstverwaltg. und Laudcsvermö- gensverwaltung	Bei Tagelohnarbcit bei mehr als 6 km tägl. Stundenlohn	Pro Tag 30 Pf. Keil- holz zu den Gewin- nungskosten	Keine Bestimmungen im Tarif

39
        <pb n="40" />
        ﻿Bezirk,  für welchen der Tarif Geltung hat	Entschädigung für Wege	Entschädigung für Werkzeug	Entschädigung bei unverschuldetem Aussetzen
Schwarzburg - Rudol- stadt. Oberherrschaft	Keine Bestimmungen im Tarif	ProArbeitstag 25Pf. Keilholz zumPreise von 8 Mk. pro Fest- meter	AlsAbfindung erhal- ten dieWaldarbeiter 10 Pf. pro Arbeits- tag. Borbedingung 200 Arbeitstage im vorjährigen Wirt- schaftsjahre. In den Waldforsten 20 Pf.
Schwarzburg - Rudol- stadt für die Staats- forstenRathsfeld und Seega.	Keine Bestimmungen im Tarif	ProArbeitstag 25Pf. Keilholz zumPreise von 8 Mk. pro Fest- meter	AlsAbfindung erhal- ten dieWaldarbeiter 10 Pf. pro Arbeits- tag. Vorbedingung 200 Arbeitstage im vorjährigen Wirt- schaftsjahre
Schwarzburg-  Sondershausen.  Oberherrschaft	Keine Entschädigung	Je Arbeitstag Män- ner 32 Pf. Frauen 10 Pf.	Keine Bestimmungen im Tarif
Schwarzburg-  Sondershausen.  Unterherrschaft	Keine Entschädigung	FürjedenArbeitstag an Arbeiter 60 Pf., an Arbeiterinnen 10 Pf. Entschädi- gungsbetrag für Keilholz 6 Mk.	Keine Bestimmungen im Tarif
Mecklenburg-Schwerin	Mehr als 3 km pro Tag für jeden Kilo- meter 15 Pf.	Keine Entschädigung	Keine Bestimmungen im Tarif
Mecklenburg-Strelitz	3—5 km 60 Pf., über 5 km 1 Mk., nur bei Akkordarbeit	Keine Entschädigung	Keine Bestimmungen im Tarif
Hessen-Darmstadt	,33et mehr als 6 km Weg pro Tag Stun- denlohn	2% des verdienten Lohnes	Keine Entschädigung
Staatsforsten Koburg	Keine Entschädigung	30 Pf. pro Arbeits- tag. Keilholz wird geliefert	Keine Entschädigung
Kreis Oberbarnim Privatforsten	Keine Entschädigung	Keine Entschädigung	Keine Entschädigung
Forstamt Heidelberg	Weite Wege werdxn in die Arbeitszeit ge- rechnet	Keine Bestimmungen im Tarif	Bei stark einsetzendem Regenwetter 2 Std. als Zuschlag für V» Tag
Fürstlich-Schaumburg-  Lippische-Forstver-  waltung	Keine Entschädigung	Keine Bestimmungen im Tarif	Keine Entschädigung
Oberförsterei Steinkrug in Hannover	Keine Entschädigung	Keine Bestimmungen im Tarif	Keine Entschädigung

40
        <pb n="41" />
        ﻿Bezirk,  für welchen der Tarif Geltung hat	Entschädigung für Wege	Entschädigung für Werkzeug	Entschädigung bei unverschuldete m Aussetzen
Bezirksarbeitsgemein- schaftderAmtshaupt- Mannschaft u. Stadt Plauen im Vogtland	Keine Entschädigung	Keine Entschädigung	Keine Entschädigung
Stadt Warstein in West- falen	Akkordarbeiter erhal- ten: In der 1. Zone keine Entschädig.,2. gone 30 Pf. 3. Zone 50 Pf. Lohnarbeiter über 4 km Stunden- lohn	Nur beiKulturarbei- ten20,i, des Lohnes	Keine Entschädigung
Badischer Waldbesitzer- Verband	Nur im Zeitlohn bei einer Entfernung von 3 km den Stun- denlohnsatz	Für Werkzeug keine Entschädigung. Bei Anschaffung von SeilenträgtderBe- sitzcrmindestensdie Hälfte der Kosten	Bei Tagelohn, wenn heftiger Regen ein- setzt,2 Stunden über geleisteteArbeitszeit
Gemeinde Dossenheim Kreis Heidelberg	Sofern derWeg über 1 Stunde zu lausen ist, wird die Zeit in die Arbeitszeit ein- gerechnet	Keine Bestimmungen im Tarif	Bei stark einsetzendem Regenwetter u.salls keine Aussicht aus Weiterarbeit besteht, 2 Stunden als Zu- schlag für % Tag, 4 Stunden für den ganzen Tag
Forstreviere Koberg und Parchau	Keine Bestimmungen im Tarif	Pro Tag 25 Pf.	Keine Bestimmungen im Tarif
Fürstliche Hofkammer im Freistaat Reuß- Ober- und Unterland	Nur in Ausnahme- fällen bei sehr weiten Wegen	60 Ml. jährlich. Au- ßerdem V4 rm Holz frei zum Werkzeug	Keine Entschädigung
Hofkammer Greiz Forstrev. Hermanns- grün, Ponlit und Heinrichsgrün	Keine Entschädigung	84 Mk. jährlich bei mindestens 10 Ta- gen Arbeit im Mo- nat. Für Keilholz V-trm pro Jahr frei	Keine Entschädigung
Reichsgräflich Schaff- gottfches Freistandes- herrliches Kameral- amt Hermsdorf und Kynast in Schlesien	Keine Entschädigung	Zum Roden und SpaltenvonStöcken wird Arbeitsgerät zur Verfügung ge- stellt	Keine Entschädigung
Bezirk Pirna in Sachsen	Bei mehr als 3 km Weg pro Tag wird 1 Stunde bezahlt	20 Pf. pro Tag für männliche Arbeiter	Keine Entschädigung
Forstverwaltungen Kreis Landeshut in Schlesien	Keine Bestimmungen im Tarif	BeiAnschaffungvon Geräten wird die Hälfte der Kosten vom Arbeitgeber getragen	Keine Bestimmungen im Tarif
        <pb n="42" />
        ﻿Bezirk,  für welchen der Tarif Geltung hat	Entschädigung für Wege	Entschädigung für Werkzeug	Entschädigung bei unverschuldetem Aussetzen
Klosterreviere im Reg.- BezirkHannover und Hildesheim	Bei Tagelohnarbeit: bei mehr als 1 Std. Weg pro Tag wird die Arbeitszeit um den überschießenden Teil gekürzt. Bei Akkord bei mehr als 6 km Weg pro Tag in Höhe des Stun- denlohnes.	2% des Lohnes	Keine Bestimmungen im Tarif
Bezirk Griesbach in Bayern	Keine Bestimmungen im Tarif	Keine Bestimmungen im Tarif	Keine Bestimmungen im Tarif
Förstereien Dianen- berg, Rüden und Boggusch im Reg.- BezirkMarienworder in Westpreußen	KeineBestimmungen im Tarif	I rm Keilholz, Weiß- buchenknüppel, zur Taxe für jede Säge. Die Taxe beträgt 18 Mk.	Keine Bestimmungen im Tarif

- Holz- und Deputatlieferung sowie Urlaubsgewährung.

Eine für die Forstarbeiter -außerordentlich wichtige Frage ist die der Holz-
lieferung. In vielen Revieren war es bisher in dem Belieben der Oberförster
gestellt, den Arbeitern Holz zu liefern. Arbeiter, die dem Oberförster nicht
angenehm waren, wurden von der Belieferung ausgeschlossen.

In vielen Bezirken bezogen die Waldarbeiter ihren Bedarf an Holz zum
Taxpreis oder einem geringen Aufschlag zu demselben. In einzelnen Revieren
wurde eine gewisse Menge als Deputat gewährt. Auch sonstige Bergünsti-
gimgen, wie „Feierabendholz" und „Feierabendwelle",' sowie die unentgeltliche
Mitnahme von Lese- und Abfällholz sind hier und da vorhanden. An diesen
Dingen ist im allgemeinen nicht viel geändert. Rur sind in den verschiedenen
Tarifen bestimmte Sätze festgelegt worden.

Rach unserer Meinung gehören eigentlich solche Vergünstigungen, wobei
sehr oft der eine Arbeiter gegen den andern ausgespielt werden kann' und die
noch aus dem. früheren patriarchalischen Verhältnis stammen, nicht in die
jetzige Zeit, wo durch Tarifverträge das Arbeitsvevhältnis geregelt wird. Wenn
die Forstarbeiter einen auskömmlichen Lohn erhalten, dann werden sie auch
ihr Holz kaufen und bezahlen können.

Deputatlöhne, wie in den meisten landwirtschaftlichen Betrieben, kommen
im allgemeinen nicht vor. Rur in einzelnen Füllen sind solche noch zu ver-
zeichnen. Auch kommen hierbei lediglich gemischte Betriebe für diese Art der
Entlohnung in Frage.

Ueber die Gewährung von Wohnungen, Lanh, Weide oder Wiesenland ist
nur in drei Tarifen etwas enthalten. Die Forstarbeiter haben in vielen Be-
zirken den Wunsch, daß sie bei Neuverpachtungen von den Forstverwaltungen
berücksichtigt werden. Sehr oft gingen uns in letzter Zeit diesbezügliche Wünsche
von den Kollegen zu.

Sie beschweren sich in ihreü Briefen über die Zurücksetzung. Die Ober-
förster berücksichtigen meistens die Wünsche der Arbeiter nicht. Eine Beschwerde,
die uns in den letzten Tagen zuging, sei hier angeführt:

In der Obersörsterei Thale am Harz ist Wiesen- und Weideland seit Jahren
verpachtet. Im Jahre 1918 war die Pachtzeit abgelaufen. Die Frist wurde

42
        <pb n="43" />
        ﻿um ein Jahr verlängert. Im Laufe des Jahres 1919 traten nun unsere Kol-
legen an den Forstmeister mit der Bitte um Ueberlassnng von Weide- und
Wiesenland heran. Es wurde auch eine Unifrage bei den Arbeitern von seiten
der Forstverwaltung veranstaltet. Nun glaubten die Kollegen bestimmt an ein
Entgegenkommen der Forstverwaltung. Jetzt stellte sich heraus, daß der Pacht-
vertrag mit den bisherigen Pächtern wieder erneuert wurde. Dabei soll ein
Pächter allein 27 Morgen Weideland gepachtet haben. Bei gutem Willen
wäre es ein leichtes gewesen, die Wünsche der Arbeiter zu befriedigen. Aehn-
lich liegen die Verhältnisse in vielen Bezirken. Auch aus der Brovinz Branden-
burg werden uns ähnliche Fälle gemeldet.

Nach der Verordnung zur Beschaffung von landwirtschaftlichem Siedlungs-
land vom 29. Januar 1919, können Landgemeinden oder Gutsbezirke durch
Anordnung einer von der Laudeszentralbehörde zu bezeichnenden Stelle ver-
pflichtet werden, den Landarbeitern auf ihren Wunsch Gelegenheit zur Pacht
oder sonstiger Nutzung von Land für den Bedarf ihres Haushaltes zu geben.
Es wäre denmach doch wohl Pflicht der Behörden, den Arbeitern etwas mehr
Entgegenkommen zu zeigen. Will mau der Arbeitsflucht vom Lande entgegen-
arbeiten, dann kann es am besten geschehen, wenn man dem Arbeiter eine
sichere Existenz gibt. Der größte Teil der Forstarbeiter ist'auf Nebenerwerb
angewiesen. Anstelle der großen Besitzer könnten auch sehr wohl die kleinen
Landwirte und Arbeiter, die im Sommer ihre Landwirtschaft besorgen und im
Winter in die Forst gehen, berücksichtigt werden.

Vollständig neu ist die Urlanbsfrage für die in der Forst Beschäftigten.
Bedeutung hat diese wohl meistens nur für die ständigen Arbeiter. Bei allen
Verhandlungen über diesen Gegenstand waren die Forstbehörden ganz erstaunt
über das Verlange» der Waldarbeiter nach Urlaub. Trotzdem ist iu 15 Tarifen
ein Urlaub nach einer bestimmten Beschäftigungszeit festgesetzt worden. Für
die preußischen Staatsforsten ist die Urlaubsfrage nicht einheitlich geregelt. Eine
Regelung soll ebenso wie bei der Lohnfrage in den einzelnen Regierungsbezirken
erfolgen. Soweit uns bekanntgeworden ist, ist in den Regierungsbezirken
Aachen, Erfurt, Hildesheim, Kassel, Köln und Merseburg die Urlaubsfrage geregelt.

Wir lassen diese Bestimmungen folgen:

Regierungsbezirk Aachen: Den ständigen Arbeitern steht ein Anspruch
auf Urlaub nach folgenden Sätzen zu: nach einjähriger Dienstzeit 6 Urlaubs-
tage, nach fünfjähriger Dienstzeit 12 Urlaubstage, nach siebenjähriger Dienstzeit
14 Urlaubstage, nach zehnjähriger Dienstzeit 20 Urlanbstage. Der Urlaub ver-
steht sich selbstverständlich unter Fortzahlung des Lohnes.

Regierungsbezirk Kassel: Den ständigen Waldarbeitern steht nach
dreijähriger Dienstzeit jährlich ein Urlaub zu, und zwar erhalten Leute, wenn
sie länger als 100 Tage im Wirtschaftsjahr beschäftigt waren, 5 Tage, wenn
sie länger als 200 Tage im Wirtschaftsjahr gearbeitet haben, 6 Tage Urlaub.
Leute mit mehr als zehnjähriger Dienstzeit erhalten für jedes weitere Dienst-
jahr ein Tag Urlaub niehr, bis zur Höhe von 6 Tagen (Leute mit jährlich
100 Arbeitstagen) bzw. 12 Tage (Leute mit jährlich 200 Arbeitstagen). Krank-
heitstage, soweit sie die Krankenkasse anerkannt hat, werden als Arbeitstage
gerechnet. Die Dienstzeit wird durch militärische Dienstleistung vor dem Krieg
und während des Krieges nicht unterbrochen. Der Urlaub kann während oder
int Anschluß an die Arbeitsperiode genommen werden. Annahme von Lohn-
arbeit während der Urlaubszeit ist verboten.

Regierungsbezirk Köln: Die ständigen Arbeiter erhalten nach einem
Dienstjahre 5 Arbeitstage, nach drei Dienstjahren 8 Arbeitstage, nach fünf
Dienstjahren 12 Arbeitstage, nach sieben Dienstjahren 14 Arbeitstage, nach
zehn Dienstjahren 20 Arbeitstage.

43
        <pb n="44" />
        ﻿Re giern ngsbezirkErfurt: Für die Oberförstereien Erfurt, Heldrungen,
Lohra, Ershausen, Königsthal und Leinefelde: Nach einjähriger Dienstzeit bei
mindestens 100 Arbeitstagen im Jahre 3 Tage, und bei wenigstens 200 Arbeits-
tagen im Jahre 6 Tage. Leute mit mehr als zehnjähriger Dienstzeit erhalten
für jedes weitere Dienstjahr einen Tag Urlanb mehr, bis zur Höchstgrenze von
6 bzw. 12 Tagen. Krankheitstage werdtzn mitberechnet, soweit sie von der
Krankenkasse angerechnet werden.

Für die Oberförstereien Suhl, Erlau, Schleusingen, Schwarza, Schmiedefeld,
Hinternah und Dietzhausen: . Nach einjähriger Dienstzeit 6 Wochentage,' nach
fünfjähriger Dienstzeit 9 Wochentage, nach zehnjähriger Dienstzeit 12 Wochen-
tage, und nach jedem weiteren Dienstjahr einen Tag mehr bis zur Höchst-
grenze von 18 Tagen. Militärdienstzeit wird eingerechnet.

Für die Oberförsterei Benneckenstein gelten die mit der Regierung in
Hildesheim vereinbarten Sätze.

Regierungsbezirk Hildesheim: Den ständigen Waldarbeitern steht
nach dreijähriger Dienstzeit Urlaub zu, und zwar erhalten Leute, wenn sie
länger als 100 Tage im Jahre gearbeitet haben, 3 Tage, wenn sie länger
als 200 Tage im Jahre gearbeitet haben, 6 Tage Urlanb.

Leute mit mehr als zehnjähriger Dienstzeit erhalten für jedes weitere Dienst-
jahr einen Tag Urlaub mehr, bis zur Höhe von 6 bzw. 12 Tagen. Krankheits-
tage, soweit sie die Krankenkasse anerkannt hat, werden als Arbeitstage angerechnet.

Regierungsbezirk Merseburg: Nach einjähriger Dienstzeit 6 Tage
Urlaub, nach fünfjähriger Dienstzeit 9 Tage Urlanb, nach zwölfjähriger Dienst-
zeit 12 Tage Urlaub. Für jedes weitere Jahr einen Tag mehr bis zu 18 Tagen.

Holz- und Depntatlieferung sowie Urlaubsgewährung, wie
diese sin den bis jetzt abgeschlossenen Tarifen festgelegt ist.

Bezirks für welchen der Tarif gilt	Holz- und Deputatlieferung	Urlaubsgewährung unter Fortzahlung des Lohnes
Preußische Staats- forsten	Für jeden Haushalt 3 rm Holz, Reisig oder Stöcke zur Hälfte der Preise. — Abfallholz und Hauspäne unent- geltlich.	Die Urlaubsfrage soll in den einzeln. Reg.-Bez. mit den Gauleitern der in Frage kommenden Organisationen verein- bart werden.
Bayern	Keine Bestimmungen im Tarif.	Kein Urlaub. /
Württemberg	Keine Bestimmungen im Tarif.	Kein Urlaub.
Pfälzische Staats- forstverwaltung	Keine Bestimmungen im Tarif.	Kein Urlaub.
Freistaat Sachsen	Reisholz und solche Abfälle, die nicht aufbereitet werden, können als Feier- abendholz mitgenommen werden. — Deputat wird nicht gewährt.	Rach dreijähriger Dienst- zeit 3 Tage, nach fünf- jähriger 1 Woche, nach zehnjähriger 2 Wochen Urlaub. Vorbedingung 200 Arbeitstage i. Jahr.
Sachsen-Weimar-  Eisenach	Für jeden Haushalt 3 rm Holz, Reisig oder Stöcke zur Hälfte der Preise. — Abfallholz und Hauspäne unentgeltl.	Bei 200 Arbeitstagen im Jahr 6 Tage Urlaub.
Sachsen-Altenbnrg	Keine Bestimmungen im Tarif.	Bei 200 Arbeitstagen im Jahr 6 Tage Urlaub.

44
        <pb n="45" />
        ﻿		
Bezirk, für welchen der Tarif gilt	Holz- und Deputatliefernng	Urlaubsgewährung unter Fortzahlung des Lohnes
Sachsen-Meiningen	Keine Bestimmungen im Tarif.	Bei 200 Arbeitstagen im Jahre bei 1—-3jährigen Beschäftigung 2 Tage, bei 3—5 jähriger Be- schäftigung 4 Tage, bei über 8 jährig. Beschäfti- gung 6 Tage.
Freistaat Gotha.  1 Staatsforstverwal- tung und Landes- vcrmögensverwalt.	4 rm Feuerholz gegen Gewinnungs- kosten. Abfallholz und Hackspäne un- entgeltlich. — Deputat wird nicht gewährt.	Bei 200 Arbeitstagen im Jahr 9 Tage Urlaub.
Schwarzburg-Rudol- stadt. Oberherrsch.	Leseholz kann an jedem Arbeitstag mitgenommen werden. Für weiteres Holz muß der Preis gezahlt werden, wie für Beamte gültig. — Deputat wird nicht gewährt.	Bei 100 Arbeitstagen im Vorjahre 3 Tage, bei ISOArbeitstagen 4Tage und bei 200 Arbeits- tagen 6 Tage Urlaub.
Schwarzburg-Rudol- stadt f. die Staats- forsten Rathsfeld und Seega.	Sportelholz unentgeltlich, für 100 fertig- gestellter Festmeter Nutzstücke und der Festmaffe der fertiggestellten Raum- meter Brennholz je 3 rm Brenn- walzen II. Klasse und für 100 aufbe- reitete ReistgwelleN je 3 Reisigwellen, jedoch jährlich nicht mehr als ins- gesamt 5 rm Walzen, außerdem noch  2 rm zum Taxpreise. — Deputat wird nicht gewährt.	Bei mindestens 100 gelei- steten Arbeitstagen im Jahre 3 Tage, bei ISO Arbeitstagen 4 Tage^ und bei 200 Arbeits- tagen 6 Tage Urlaub.
Schwarzburg-Son- dershauscn. Ober- herrschaft	Keine Bestimmungen im Tarif.	Jeder ständige Waldar- beiter erhält pro Jahr 6 Tage Urlaub.
Schwarzburg-Son- dershausen. Unter- herrschaft	Jeder Haushalt erhält 6 rm Späne und 6 km Genistwellen, jeder nicht' selbständige Holzhauer die Hälfte zu dem Preise v. 2 Mk. pro Raummeter.	Bei 100 Arbeitstagen im Jahre 3 Tage, bei ISO Arbeitstagen 4 Tage und bei 200 Arbeits- tagen 6 Tage Urlaub.
Mecklenburg-  Schwerin	Gegen Erstattung der Werbekosten ab Wald an Knüppel oder Ausschußholz bei einer Arbeitszeit von mindestens: 240	Tagen	12	rm	160 Tagen	8	rm  220	„	11	„	140	„	7	„  200	„	10	„	120	„	6	„  180	„	9	„	100	„	5	„  Mehrbedarf zu Taxpreis bis zu 16 rm einschl. Deputat. — Deputat: Soweit vorhanden 0,20 ha Wiese für 5 Mk., Waldwiese für eine Kuh und Kalb für 6 Mk. Streu bis zu 20 Raum- meter zur Selbstwerbung unentgeltl.	Urlaub wird nicht ge- währt.
Mecklenburg-Strelitz	Bei Freibrennholz bleibt es bei den früheren Bestimmungen. — Prämien 39 Mk. und Strenwerbung wie bisher.	Urlaub wird nicht ge- währt.

45
        <pb n="46" />
        ﻿Bezirk, für welchen der Tarif gilt	Holz- und Deputatlieferung	Ilrlaubsgewährung unter Fortzahlung des Lohnes
Hessen-Darmstadt	Keine Bestimmungen im Tarif.	Keine Bestimmungen im Tarif.
Staatsforsten  Koburg	Hackspäne und Abfallhölzer pro Ar- beitstag höchstens eine Traglast kostenfrei.	Bei 100—150 Arbeits- tagen i. Vorjahr 3Tage, bei 150—200 Arbeits- tagen 4 Tage und über 200 Arbeitstage 6 Tage Urlaub.
Privatforsten Ober- barnim	4 in gesundes Holz für 15 Mk. Deputatpreise:  1 Ztr. Kartoffeln, verlesen 6,50 Mk.  1 „	„	unverl. 5,25 „  1 Liter Milch	 0,50	„  1 Ztr. Getreide	 15,—	„  1	Morgen Gartenland.	100,—	„  1	„	Wiese ....	120,—	„  1	'	„	Waldwiese	.	75,—	„  1	„	Kartoffel-  land, bearbeitet . . . 220,— „  1 Morgen Kartoffelland,  Waldboden, gedüngt 100,— „ Wohnung	 300,—	„	Kein Urlaub.
Forstamt Heidelberg	Keine Bestimmungen im Tarif.	Kein Urlaub.
Fürstlich Schaum- burg-Lippesche Forstverwaltung	Zu Taxpreis Knüppelholz. Wenn 30 Tage beschäftigt 3 rm, wenn 41 bis 50 Tage beschäftigt 4 rm, wenn 51 Tage und mehr beschäftigt 5 rm.	Kein Urlaub.
Oberförsterei Stein- krug in Hannover	10 rm Holz zu Werbungskosten zum Selbstverbrauch, 14/z Morgen Land nach den üblichen Bedingungen.	Kein Urlaub.
Bezirksarbeits- gemeinschaft der Amtshauptmsch. und Stadt Plauen im Vogtland	4 rm Stockholz oder 3 rm Brennholz oder 3 rm Reisig. Als Deputatlohn: Freie Fuhren für Feuerung und Möbel, freie Wohnung, 5 ar ge- düngtes Kartoffelland, jährl. 50 Pfd. Gerste, täglich 1., Liter Milch, jährlich  4 Ztr. Stroh.	Kein Urlaub.
Stadt Warstein in Westfalen	6 rm Brennholz zum Preise von 25 Mk. pro rm nach zweijähriger Beschäftig.	Nach 1—üjährig. Tätig- keit 5 Tage, nach 7 bis 10 jähr. 12 Tg. Urlaub.
Badischer Wald- besitzer-Verband	Wo es die Verhältnisse gestatten, soll den Arbeitern Abfallholz u. Schlag- raum aus derHandüberlaffenwerden.	Kein Urlaub.
Forstreviere Koberg und Farchau	Nach dreimonatig. Beschäftigung 5 rm Buchenknüppel und 5 rm Buchen- reiser 1. Klasse, für zwei Monate Beschäftigung 3 rm Buchenknüppel und 2 rm Buchenreiser 1. Klasse gegen Erstattung derWerbuugskosten.	Kein Urlaub.

46
        <pb n="47" />
        ﻿Bezirk, für welchen der Tarif gilt	Holz- und Deputatlieferung	Ilrläubsgewährung unter Fortzahlung des Lohnes
Gern. Dossenheim. Kreis Heidelberg	Keine Bestimmungen im Tarif.	Kein Urlaub.
Fürst!. Hofkammer im Freistaat Reuß. Ober- n. Unterland	Trockene Aeste und Abfallhölzer, die sich nicht in Raummaß einschichten lassen, frei. 5 rm Stöcke znm Selbst- roden, 1 Kulturgrasteil.	Bei mindestens 200 Ar- beitstagen im Jahr nach 1—3jähriger Beschäfti- gung 2 Tage, nach 3 bis 5 Jahren 4 Tage, über 5 Jahre 6 Tage.
Hofkammer Greiz. Forstrev.Hermanns- grün, Ponlit und Heinrichsgrün	Lieferung von Feierabendholz in bis- heriger Weise, 1 Kulturgrasteil frei.	Bei mindest. 200Arbeits- tagen im Jahr 2 Tage, nach 1—3 jähriger Be- schäftigung, 4Tage nach 3—5 jähriger u. 6 Tage Urlaub bei über fünf- jähriger Beschäftigung.
Reichsgräfl. Schaff- gottfches Freistan- desherrl. Kameral- amt Hermsdorf n. Kynast	Bei 60 Tage Mindestarbeit im Jahre  3 rm Nutzholz zum Eigenbedarf zum jeweilig bestehenden Taxpreis. Ab- gabe von Waldgras und Abraum- holz in der bisherigen Weise.	Kein Urlaub.
Bezirk Pirna i Sa.	Feierabendholz bis zur Stärke von  7 cm, aber nicht mehr als ein Mann tragen kann.	Nach einjährig. Beschäfti- gung 3 Tage Urlaub.
Forstverwaltungen Kreis Landeshut in Schlesien. Privatst	6 rm Stammholz und Reisig »ach Bedarf unentgeltlich.	Kein Urlaub.
Klosterforstrevier im Reg.-Bez. Hildes- heim u. Hannover	Für eigenen Bedarf Nutzholz zum Tax- preis mit einem Zuschlag von 10 Prozent bis zum Betrage von 30 Mk. Brennholz zum Taxpreis, jährlich 6 rm weiches und 4 rm hartes Knüppelh. sowie 20 rm Reisig.	Nach dreijähriger Dienst- zeit bei mehr als 100 Arbeitstagen 3 Tage, bei 200 Arbeitstagen 6 Tage Urlaub, nach zehnjähriger Dienstzeit pro Jahr einen Tag mehr bis zu 12 Tagen.
Bezirk Griesbach in Bayern	Keine Bestimmungen im Tarif.	Keine Bestimmungen im Tarif.
Förstereien Dianen- berg, Rüden und -Boggusch i.Reg.-B. Blarienwerder in Wcstpreußen	Die ständigen und regelmäßig be- schäftigten Arbeiter erhalten für den eigenen Brennbedarf auf Antrag bis  4 rm harte Knüppel oder 6 rm weiche Reisig (2. Kl., 1 m lang geschn.) für Arbeiten aus einem Haushalt noch mek so erhält jedes zweite und dritte F Hälfte des vorgenannten Holzes. Di Knüppel 15 Mk., Kiefern 12 Mk., d. Eichen und Buchen 3 Mk. je Raumiye schaftsbedarf im Jahre bis 30 Mk. § für jeden Haushalt zur Taxe und 10 Pr je Raummeter.	Keine Bestimmungen im Tarif.  Knüppel und bis 20 rm eben Haushalt zur Taxe. r Mitglieder der Familie, amilienmitglied noch die Taxe beträgt für harte eis er II. Kiefer 2,50 Mk., er, ferner für ihren Wirt- ckefernlangholz IV. Klaffe ozent, das sind 24,50 Mk.

47
        <pb n="48" />
        ﻿wm. mwm- nmhbmi





	Im  Jahre	Unfälle wurden fest- gestellt	Als Verletzte wurden festgestellt	Darunter befanden sich Getötete	Im  Jahre	Unfälle wurden fest- gestellt	Als Verletzte wurden festgestellt	Darunter befanden sich Getötete
	1888	5102 -	808	354	1904	146 306	66 003	4976
	1889	19 542	6 631	1368	1905	144 939	66 335	2907
	1890	32 186 '	12 573 .	1877	1906	144 289	61 887	2872
	1891	42 296	19 359	2153	1907	141 975	62 673	2843
	1892	50 136	23 231	2026	1908	143 175	61 609	2980
'' \ '	1893	59 006	27 553	2142	1909	138 785	61 240	2942
	,	1894	68 751	32 491	2261	1910	131 671	56 525	2788
	1895	80 598	37 383	2213	1911	136 469	55 387	2853
	1896	91 099	42 934	2363	1912	131 942	56 445	2899
	1897	98 363	45 438	2474	1913	139 487	58 251	2872
|ji A?	1898	103 159	47 683	2598	1914	—	51 886	2600
	1899	107 861	51 287	2608	1915	99 145	40 591	2369
	1900	106 917	50 311	2662	1916	95 088	41 740	2522
	1901	116 185	55 983	2751	1917	89 812	39 871	2412
ff:	1902	122 532	57 934	2672	1918	76 552	36 111	2077
	1903	133 085	62 397	2393				

Die Unfallgefahr bei der Forstarbeit und erste Hilfeleistung bei Unglücksfällen.

Die Forstarbeit ist sehr gefahrvoll. Von 38 000 bis 46000 Arbeitern, die
in den bayrischen Staatsforsten beschäftigt wurden, erlitten jährlich, von 1890
bis 1905, 10 bis 26 Arbeiter bei der Arbeit infolge eines Unfalles den Tod.

In den preußischen Staatsforsten betrug von durchschnittlich 157 000 Ar-
beitern die Zahl der Getöteten von 1895 bis 1905 32 bis 69 das Jahr.

In der Unfallstatistik wird leider die Forstwirtschaft mit der Landwirtschaft
zusammengeführt, so daß man genaue Zahlen über die alljährlich in der Forst
vorkommenden Unfälle nicht gesondert aufführen kann. Jedenfalls ist aber
anzunehmen, daß ein ziemlich hoher Prozentsatz aus den folgenden Zahlen
auf das Konto der Forstarbeiter fallen wird.

Unfälle in der Land - und For st wirtschaft.

Die Zahlen von 1918 sind mit den früheren Jahren nicht ohne weiteres
vergleichbar, da die Provinzen Posen und Elsaß-Lothringen nicht berichtet haben.

Zur ersten Hilfeleistung in Unglücksfällen werden in 12 Tarifen
den Arbeitern Verbandskasten und Material geliefert. In 22 Tarifen ist auch
hierüber leider keine Bestimmung enthalten. Einpfehlenswert ist eine Be-
stimmung in dem hessischen Tarif, nach welcher die Holzhauer durch einen Arzt
in der ersten Hileleistung bei Unfällen, insbesondere beim Anlegen eines Not-
verbandes unterwiesen werden sollen. Nach diesem Tarif werden den Arbeitern
Schutzhütten mit Herden und Oesen zur Verfügung gestellt.

Entschädigung für Beihilfe beim Numerieren und Abposten,
Mordverrechnung, Lohnzahlung.

Sehr viel Klage ist geführt worden über die Entschädigung für Nume-
rieren und Abposten. In den meisten Tarifen ist eine Regelung anscheinend
nicht erfolgt. In 23 Tarifen wird über diesen Gegenstand nichts gesagt. In-
wieweit diese Arbeit in den angeführten 23 Verträgen nicht in Frage kommt,
entzieht sich unseres Wissens. In den übrigen Tarifen ist eine Regelung ge-
troffen. Die Entschädigung für diese Arbeiten ist in den Tarifen festgelegt.

Die Lohnauszahlung gab von jeher zu vielen Beschwerden Anlaß. Die
Geldholer und Anszahler mußten sehr oft von den Arbeitern für ihre Be-
mühungen entlohnt werden. Da oft sehr weite Wege zu den Forstkassen nötig
waren, entstanden den Arbeitern erhebliche Kosten. In den beiden Tarifen
für Schwarzburg-Rudolstadt ist diese Angelegenheit erledigt. Für die Unter-
        <pb n="49" />
        ﻿Herrschaft erhält der Auszahler, den festgesetzten Tagelohn für einen halben
Tag. In der Oberherrschaft erhält der Auszähle» für jede Auszahlung und
stir jeden Kilometer Entfernung feines Wohnortes oder des Sitzes der Ober-
försterei vom Orte der Geldauszahluug eine Entschädigung von 70 Pf. In
Koburg erhalten die Oberholzhauer l Prozent der Lohnsumme als Entschädi-
gung für Verrechnung und Auszahlung am Schluß des Wirtschaftsjahres. In
den Forstrevieren der Hofkammer Greiz erhält der Lohnerheber pro Tag 16 Mk.
als Entschädigung.

Die Verrechnung der Akkorde sollte möglichst gleich nach Beendigung
der Arbeiten, erfolgen. Dies ist leider nicht der Fall. Sehr lange müssen die
Arbeiter auf die Abrechnungen warten. In den Tarifen fehlt meistens eine
Bestimmung darüber. Nur in 15 Tarifen ist eine Frist festgesetzt worden. In
der Regel soll nach diesen Abütachungsn spätestens nach vier Wochen abge-
rechnet werden.

Die Lohnzahlung erfolgt in den mästen Fällen vierzehntägig. Einige
Verträge bezeichnen den Freitag als Lohnzahlungstag. Es wäre wünschens-
wert, wenn der Freitag allgemein als Lohntag festgesetzt würde. Unsere Forst-
arbeiterkollegen haben sehr oft weite Wege, zum Einkäufen ihrer Waren und
Bedarfsgegenstände zurückzulegen, und würde es in Anbetracht: der Sonntags-
ruhe richtiger sein, den Sonnabend als Einkaufstag zu benutzen.

Bezirk, für welchen der Tarif gilt	Beihilfe beim Numerieren und Abposten	Hilfeleistung  bei  Ungliicksfällen	Wann wird Akkord verrechnet	Lohnzahlung
Preußische Staats- forsten	Beim Holzein- schlag 3»/o der Lohnsumme, bei anderen Vcrding-Ar- beiten i°/0 der Lohnsumme	Verbandskasten n. Verbands- material	Jeder einzelne Akkord ver- rechnet	14tägig
Bayern	Keine Bestim- mlmgen im Tarif	Keine Bestim- mungen im Tarif	Jeder einzelne Hieb wird für sich nbgerechn.	14 tägige Ab- schlagszahlung in Höhe des Stundenlohns
Bezir Griesbach in Bayern	Keine Bestim- mungen im Tarif	Keine Bestim- mungen im "Tarif	Keine Bestim- mungen im Tarif	Keine Bestim- mungen im Tarif
Württemberg	Stnndenlohn	Keine Bestim- mungen	Jeder einzelne Hieb wird für sich abgcrechn.	14 tägige Ab- schlagszahlung in Höhe des Stundenlohns
Pfälzische Staatsver- waltung	Keine Bestim- mringcn im Tarif	Keine Bestim- mungen im Tarif	IederHiebwird für sich abge- rechnet	14 tägige Ab- schlagszahlung
Freistaat Sachsen	Keine Bestim- mungen im Tarif	Keine Bestim- mungen im Tarif	Keine Bestim- mungen im Tarif	14tägig
Sachsen - Weimar- Eisenach	Stnndenlohn	Verbandskasten	In der Regel 14 Tage, spät. 4Wochennnch Beendigung der Arbeit	14 tägig

49
        <pb n="50" />
        ﻿Bezirk, für welchen der Tarif gilt	Beihilfe beim Nnmerieren und Abposten	Hilfeleistung  bei  Unglücksfällen	Wann wird Akkord verrechnet	Lohnzahlung
Snchsen-Altenburg	Stnndenlohn	Verbandskästen oder Taschen	In der Regel 14 Tage nach Beendigung der Arbeit. Spät. Termin 4 Wochen	14 tägig
Sachsen-Meiningen	Stundenlohn. Jede angebr. Tageshälfte wird als volle Tageshälfte gerechnet	Keine Bestim- mungen im Tarif	Keine Bestim- mnngen im Tarif	Keine Bestim- mungen im Tarif
Freistaat Gotha. Staatsforstverwal- tung u. Landesver- mögensverwaltg.	Stundenlohn mit einem Zu- schlag v. 30", o. Jede angebr. Tageshälfte gilt als volle Tageshälfte	Verbandskästen werden gelief.	Spät.4Wochen in der Regel 14 Tage nach Beendigung der Arbeit	14 tägig
Schwarzburg-Rudol- stadt. Oberherrsch.	Keine Bestim- mungen im Tarif	Verbandskästen werden gelief.	Tunlichst inncr- halb4Wochen	14 tägig
Schwarzburg-Rudol- stadt. Rathsfeld u. Seega	Keine Bestim- mungen im Tarif	Bcrbandskästen werden gelief.	Tunlichst inner- halb 4Wochen	14 tägig
Schwarzb. - Sonders- haus. Unterherrsch.	Stundenlohn	Verbandszeug wird geliefert	Innerhalb 4 Wochen nach Fertigstellung des Schlages	14 tägig am Freitag
Schwarzb.- Sonders- haus. Oberherrsch.	Stundenlohn,  auchfiirWege	Verbandszeug wird geliefert	Jeder Schlag nach Abnahme durch den Re- vierverwaltcr	14 tägig
Mecklenbg.-Schwerin	Keine Bestim- mungen im Tarif	Keine Bestim- mungen im Tarif	Keine Bestim- mungen im Tarif	Keine Bestim- . münzen im Tarif
Mecklenburg-Strelitz, für den Stargarder Kreis	Keine Bestim- inungen im Tarif	Keine Bestim- mungen im Tarif	Keine Bestim- mungen im Tarif	Keine Bestim- mungen im Tarif
Heffen-Darmstadt	Keine Bestim- mungen im Tarif	Die Rottmeister erhalten Ver- bandspäckchen u. Verbands- kästen	In der Regel 14 Tage nach Beendigung der Arbeit	^Abschlagszah- lnng wöchentl.
Freistaat Kobnrg	Keine Bestim- mungen im Tarif	Keine Bestim- mungen im Tarif	Keine Bestim- mungen im Tarif	14 tägig

50
        <pb n="51" />
        ﻿Bezirk, für welchen der Tarif gilt	Beihilfe beim Numerieren und Abposten	Hilfeleistung  bei  Unglllcksfällen	Wann wird Akkord verrechnet	Lohnzahlung
Kreis Oberbarniin. Privatforston	Keine Bestim- mungen im Tarif	Keiire Bestim- mungen im Tarif	Keine Bestim- mungen im Tarif	Keine Bestim- mungen ini Tarif
Forstamt Heidelberg	Keine Bestim- mungen im Tarif	Keine Bestim- mungen im Tarif	Keine Bestim-l mutigen im Tarif'	14tägig
Fürstl.-Schaumburg- Lippische Forstver- waltung	Keine Bestim- mungen im Tarif	Keine Beftim- mungen im Tarif	Keine Bestim- mungen im Tarif	Monatlich. Ab- schlagszahlung 14tägig
Oberförsterei Stein- krug i. Hannover	Keine Bestim- mungen im Tarif	Keine Bestim- mungen im Tarif	Keine Bestim- mungen im Tarif	Keine Bestim- mungerz im Tarif
Bezirksarbeitsge- meinschaft d.Amtsh. und Stadt Plauen	Keine Bestim- mungen im Tarif	Keine Bestim- mungen im Tarif	Keine Bestim- mungen im Tarif	Jeden Freitag
Stadt Warstein in Westfalen	Durchschnitt d. betr. Akkord- arbeit	Keine Bestim- mungen im Tarif	Jeder Schlag nach Abnahme durch den Re- vierverwalter	14 tägig
Badischer Waldbe- sitzer-Verband	Keine Bestim- mungen im Tarif	Verbandsmate- rial stellt der Arbeitgeber	Spät. 14 Tage nach'Beendig. der Arbeit	14tägig
Gemeinde Dossen- heim, Kreis Heidel- berg	Keine Bestim- mungen im Tarif	Keine Bestim- mungen im Tarif	Keine Bestim- mungen im Tarif	Wöchentlich ant Freitag
Forstreviere Koberg und Farschau	Keine Bestim- mungen im Tarif	Keine Bestim- mungen im Tarif	Mind.3Wochen nach Fertig- stellung	14tägig
Fürst!. Hofkainmer im Freistaat Reuß	Keine Bestim- mungen im Tarif	Keine Bestim- mungen im Tarif	Keine Bestim- mungen im Tarif	Keine Bestim- mungen im Tarif
Hofkammer Greiz. Forstrevier Her- mannsgrün und Heinrichsgrün	Lohnerheber erhält 16 Mk. pro Tag der Lohnzahlung	Verbandskästen oder Taschen	Keine Bestim- mungen INI Tarif	14 tägig
Reichsgräfl. Schaff- gottsch.Freistandes- hcrrl. Kameralnmt Hermsdorf u Kynast i. Schlesien	Keine Bestim- mungen im Tarif	-Keine Bestim- mnngen' im Tarif	Keine Bestim- mungen im Tarif	14 tägig
Bezirk Pirna i. Sn.	Keine Bestim- mungen im Tarif	Keine Bestim- mungen im Tarif	Keine Bestim- mungen im Tarif	Wöchentlich
Forstverwaltungen Kreis Landeshut i. Schlesien	Keine Bestim- mungen im Tarif	Keine Bestim- mungen im Tarif	Keine Bestim- mungen im Tarif	Keine Bestim- mungen im Tarif

51
        <pb n="52" />
        ﻿Bezirk, für welchen der Tarif gilt	Beihilfe beim Numerieren und Abposten	Hilfeleistung  bei  Unglücksfällen	Wann wird Akkord verrechnet	Lohnzahlung
Klosterforstreviere im Reg.-Bcz. Hildes- heini u. Hannover	BeiHolzeinschl. erhält derBor- ' arbeitet Ver- gütung v. 3 v. H. Bei ander. Verding-Arb- beiten i v. H. aus Staats- mitteln	Verbandskästen und Material wird geliefert	Jeder einzelne Akkord wird abgerechnet	14 tägig
Oberförsterei Dianen- berg, Rüden und Boggusch im Reg.- Bez.Marienwerder in Westpreußcn	Keine Bestim- mungen im Tarif	Anschaffung einesBerbands- kastens wird beantragt	Keine Bestim- nmngen im Tarif	14r tägig

In einigen Tarifen befinden sich Bestimmungen, die wir am Schluß dieses
. Kapitels noch anführen und deren Beachtung wir bei Nenabschluß von Ver-
trägen empfehlen möchten. Im Freistaat Sachsen befindet sich folgende Be-
stimmung im Tarif: Nach schweren Krankheiten kann den Waldarbeitern ein
Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Lohnes gewährt werden unter der
Voraussetzung, daß die Krankenunterstützung vor Antritt des. Urlaubes auf-
hört, demnach der betreffende Arbeiter zwar wieder erwerbsfähig ist, aber
nach ärztlichem Gutachten noch sehr der Erholung bedarf. Außerdem wird
Lohn ohne geleistete Arbeit nach dem tarifmäßigen Stundenlohn gezahlt:

1.	Bei Erfüllung der Pflichten als Schöffe oder Geschworener, zur Wahr-
nehmung von behördlichen Terminen als Zeuge, Sachverständiger oder Vormund.

2.	Bei Feuerlöschdienst auf Grund öffentlicher Verpflichtung (Pflichtfeuerwehr).

3.	Bei Ablegung der Prüfung zur Annahme als Hilfsforstwart.

4.	Bei dienstlich angeordneten ärztlichen Untersuchungen oder Ausbildungs-
kursen.

5.	Bei Teilnahme an Reichstags-, Volkskammer- oder Gemeindewahlen.

6.	Bei anderen dringenden persönlichen Abhaltungen, insbesondere.zur
Wahrnehmung gerichtlicher Termine, zur Erledigung standesamtlicher Ange-
legenheiten sowie bei Geburten, Todesfällen und schweren Erkrankungen in der
eigenen Familie.

7.	Bei Beerdigung von vorgesetzten Beamten oder von Arbeitern oder deren
Frauen und Witwen, sofern die Teilnahme angeordnet wird.

8.	Beim Umzug Verheirateter.

Eine ähnliche Bestimmung befindet sich im badischen. Tarif:

Für die ständigen Tagelohnarbeiter mit mindestens 200 Arbeitstagen im
Jahre findet, für den Fall einer durch Unfall oder durch Krankheit verursachten
Erwerbsunfähigkeit § 616 BGB. insoweit Anwendung, als der Lohn unter
Abzug der nichtgesetzlichen Leistungen und der Versicherungsbeiträge für die
Dauer von sechs Wochen weitergezahlt wird. Ferner wird diesen ständigen
Arbeitern der Lohn, abzüglich etwaiger Vergütungen auch gezahlt:

1.	Bei Aufsuchen eines Arztes.

2.	Bei Gerichteternünen, zu denen sie als Zeuge geladen sind.

3.	Bei öffentlichen Wahlen.

4.	Bei Vorladung von Behörden.

5.	Bei Geburts- und Todesfällen in der Familie (Eltern, Kinder, Ehefrau).

52
        <pb n="53" />
        ﻿Der hessische Tarif spricht den Arbeitern infolge eines Gebürts-, Krank-
heits- oder Todesfalles in seiner Fainilie bei Behinderung an der Arbeit eine
Vergütung bis zu zwei Arbeitstagen zu. In den anderen Tarifen fehlen diese
eigentlich selbstverständlichen Bestiunnuugen vollständig.

Bei den beiden Tarifen von Schwarzburg-Rndolstadt ist dev erste Mai als
Feiertag vorgesehen. Die Arbeiter erhalten für. diesen Tag, wenn sie länger
als drei Tage in der Forst beschäftigt sind, den festgesetzten Lohn ausgezahlt.
So sehr wie wir den ersten Mai'als Feiertag begrüßen und de» Wunsch
haben, daß dieser Tag zum allgemeinen Feiertag im Volke wird, so möchten
wir doch nicht empfehlen, wegen der Bezahlung dieses Tages mit Forderungen
an die Arbeitgeber heranzutreten.

Dieser.Tag ist uns zu feierlich und steht uns zu hoch, um wegen der Be-
zahlung desselben mit den Arbeitgebern bei der Verhandlung zu feilschen.

An diesem Tage sollen wir bedenken, welche Opfer unsere organisierten
Kollegen vor dem Kriege um diesen Feiertag gebracht haben, und wollen wir
diesen Gedenktag nicht durch derartige Forderungen entwürdigen.

Eine Revision der Tarifverträge wird in diesem Jahre überall stattfinden
müssen. Die fortgesetzte Steigerung für alle Preise der Lebensrnittel und Be-
darfsgegenstände muß durch einen höheren Lohn ausgeglichen werden. Auch
dfe Festsetzung der Akkordlöhne muß ihre Regelung finden. Bei diesem
Durcheinander der heutigen Akkordvereinbarungen kann es nicht bleiben.
Wenn die Oberförster und Forstbeamten, ebenso wie einige Regierungen, sich
noch weigern, mit der Organisation oder deren Vertretern zu verhandeln, so
müssen sie dazu erzogen werden. Hierbei müssen alle Forstarbeiter mithelfen.
Es muß uns auch ini Forstarbeiterberuf gelingen, einigermaßen einheitliche
Sätze im ganzen, Lande zu schaffen. Je mehr die Forstarbeiter zu der Er-
kenntnis kommen, daß sie sich eine starke Organisation schaffen müssen, und je
inehr eine Zersplitterung im Organisationsleben aufhört, um so schneller werden
wir zum Ziele kommen. Die Grundlage ist geschaffen. Es heißt, das einmal
begonnene Werk fortzusetzen, zum Wohle und Segen aller in der Forstwirtschaft
beschäftigten Personen.

53
        <pb n="54" />
        ﻿Anhang.

1.	Lohnsätze für Bayern.

2.	Tarifvertrag mit dem land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverband des
Kreises Bunzlau in Schlesien.

3.	Tarifvertrag zwischen der gräflichen Forstverwaltung Kotzenau und dem
Landarbeiter-Verband.

4.	Tarif für die Forstarbeiter in den Mecklenburg-Strelitzer Staatsforsten.

5.	Neue Vereinbarung in Meiningen.

8. Tarifvertrag für die preußischen Staatsforsten.

7.	Holzwerbungstarif für die Oberförsterei des Harzes.

8.	Kartellvertrag zwischen denr Landarbeiter-Verband und dem Bauarbeiter-
Verband.

Nach Abschluß der vorliegenden Arbeit wird uns aus Bayern mitgeteilt
daß vom l. Januar 1920 an neue Lohnsätze für die Forstarbeiter in Kraft
treten. Die Sätze, die für die Staatsforstarbeiter gelten, sind folgende:

Ortsklasse

Arbeiter über 20 Jahre...............

„ von 18—20 Jahren .'....

„ 16....18 „ ......

Arbeiterinnen über 18 Jahre..........

„ von 16.........18 Jahren . .

I	II	III
Mk.	Mk.	Mk.
2,50	2,20	2,00
2,00	1,70	1,50
1,60	1,30	1,20
1,50	1,30	1,20
1,20	1,00	0,90

Diese Sätze bedeuten eine wesentliche Erhöhung der bisher geleisteten
Löhne. Ebenso kommen aus Schlesien Nachrichten, daß dort die Privat-
Waldbesitzer sich nun auch endlich bequemen, mit ihren Arbeitern in Ver-
handlung zu treten. Nach einem mehrwöchigen Streik kam ein Tarifvertrag
zwischen dem Deutschen Landarbeiter-Verband und dem Land- und Forstwirt-
schaftlichen Arbeitgeberverband des Kreises Bunzlau zustande.

Wir lassen denselben hier folgen.

Lohntarif für die Forstarbeiter des Kreises Bunzlau.

§ 1-

Die Forstarbeiter (Arbeiter und Arbeiterinnen) zerfallen in ständige und
nichtständige. Ständige Forstarbeiter sind solche, die auf Erfordern der Forst-
verwaltung zu jeder gewünschten Zeit zu allen vorkommenden Arbeiten zur
Verfügung stehen. Sie müssen 150 bis 200 Arbeitstage im Jahre geleistet
haben. Kann ein Arbeiter zur Arbeit nicht erscheinen, so ist dies rechtzeitig
dem zuständigen Beamten mitzuteilen. Nichtständige Arbeiter sind die, welche
nur vorübergehend beschäftigt sind. Landarbeiter, die als solche angenommen
sind und vorübergehend als Forstarbeiter beschäftigt werden, fallen unter den
Landarbeitertarif.

55
        <pb n="55" />
        ﻿§ 2.

Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, ausschließlich der Pausen, beträgt acht
Stunden. Arbeiten der Holznachzucht (alle Forstbesserungsarbeiten, besonders
Kulturarbeiten) sind bis zu 10 Stunden zulässig. Die beiden überschießenden
Stunden gelten als Ueberstunden. An- und Abmarschvergütung fallen bis
zu 3 km weg, bei rein landwirtschaftlichen Arbeiten werden sie gewährt.
Außerdem kann in der Forstarbeit bei außergewöhnlich ungünstigen Verhält-
nissen eine Wegevergütung gewährt werden.

Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen sind nach Anhörung
der gesetzlichen Vertretung der Arbeiterschaft zu regeln. Die festgesetzte Arbeits-
zeit ist genau einzuhalten.

Denjenigen Arbeitern, die länger als 200 Tage im Jahr gearbeitet haben,
wird nach zweijähriger Dienstzeit ein jährlicher Erholungsurlaub von drei
Tagen bei Weitergewährung des Tagelvhnes bewilligt. Bescheinigte Krank-
heitszeit gilt im Sinne dieses Paragraphen als Arbeitszeit.

8 3.

Die Stundenlöhne für vollarbeitsfähige männliche Arbeiter, sofern sie keine
besonderen Fehler und Gebrechen haben, betragen im Alter von 14—15 Jahren
0,60 Mk., im Alter von 15—16 Jahren 0,65 Alk., im Alter von 16—20 Jahren
1,25 Mk., im Alter von über 20 Jahren 1,50 Mk.; für vollarbeitsfühige Arbeite-
rinnen im Alter von 14—16 Jahren 0,40 Mk., im Alter von 16—18 Jahren
0,70 Mk., im Alter über 18 Jahren 0,90 Mk.

Männliche Arbeiter (nur Haushaltungsvorstünde) erhalten außerdem freie
Wohnung mit den dazu gehörigen Ländereien im jetzigen Umfang oder 130 Mk.
Mietsentschädigung, wenn 200 Arbeitstage im Jahre geleistet und 100 Mk.,
wenn 150 Tage geleistet sind. Die Lohnfestsetzung für Minderleistungsfähige
wird unter Mitwirkung des Arbeiterausschnffes oder des Vertrauensmannes
festgesetzt. Bisherige Vergünstigungen für ständige Arbeiter (Männer und
Frauen) wie Brennholz zu den Werbungskosten, Beerenkarten frei, bleiben
bestehen. Wo Bauholz bis zu einem Feftnreter gewährt wurde, soll es zum
Preise von 100 Mk. pro.Festmeter angerechnet werden.

8 4.

Ueberstunden sind mit einem Aufschlag von 50 Prozent des Stundenlohnes
zu vergüten. Für Sonntagsarbeit ist der doppelte Stundenlohn zu zahlen.
Für Feuerwache und Löschdienst, sowie durch höhere Gewalt bedingte Arbeiten
ist bei Sonntagsarbeit und bei Ueberstunden in der Woche ein Aufschlag von
20 Prozent des Stundenlohnes zu gewähren. Bei Kulturarbeiten und Arbeiten
der Holznachzucht gelten als Ueberstunden die über acht Stunden hinausgehende
Arbeitszeit, sie werden mit 20 Prozent mehr vergütet.

Das Füttern und Pflegen der Arbeitstiere ist außer der festgesetzten Arbeits-
zeit, wie es der Betrieb erfordert, zu leisten. Für dasselbe werden die Sätze
für Ueberstunden und Sonntagsarbeit nicht gewährt.

Diese Arbeit ist also Sonn- und Wochentags nach dem festgesetzten Stunden-
lohn zu leisten.

8 5.

Akkordlöhne sind so zu bemessen, daß ein geübter und fleißiger Forstarbeiter
im Durchschnitt bei acht Stunden Arbeitszeit 30 Prozent über den Achtftunden-
Tagelohn der betreffenden Tarifklasse erzielen muß.

Die Akkordsätze wurden betriebsweise vereinbart.

§ 6.

Für Abnutzung des Handwerkzeuges wird ständigen Arbeitern eine Entschädi-
gung von 70 Prozent gewährt, zahlbar zwischen April und Juni jeden Jahres.

56
        <pb n="56" />
        ﻿§ 7.

Feierabendholz wird in der bisherigen Weise weitergewährt. Unter Feier-
abendholz ist Reiserholz bis zu 7 an Stärke zu verstehen. Ständige Forst-
arbeiter erhalten in Revieren, in denen Strenwerbnng üblich ist. Streu zu
eigenem Bedarf bis zur Höchstgrenze von 1j2 Morgen zum Preise von 3,50 Mk.

8«.'

Die Kündigungsfrist der Wohnung, Stallung mit Zubehör und Gartenland
richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Mit der Aufgabe einer herr-
schaftlichen Wohnung braucht die Lösung des Arbeitsverhältnisses nicht ver-
bunden zu sein.

8 9.

Der Akkord- und Lohntarif tritt am 1. Oktober 1919 in Kraft, jedoch soll
Nachzahlung nur für solche ständigen Forstarbeiter gewährt werden, die zur
Zeit des Abschlusses dieses Tarifes noch in den betreffenden Betrieben tätig
sind. Der Tarif hat Gültigkeit bis 30. Juni 1920 und läuft je ein Jahr
weiter, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf von einer der Vertragsparteien
gekündigt wird.

8 io.

Die Regelung von Streitigkeiten ist unter Hinzuziehung des Arbeiteraus-
schusses anzustreben.

Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist der zuständige Schlichtungs-
ausschuß anzurufen.

8 11-

Aus Anlaß von Streitigkeiten aus dem Lohn- und Arbeitsverhältnis oder
über die tariflichen Rechte und Pflichten darf keine Partei der anderen gegen-
über die ihr obliegenden Leistungen verweigern, bevor sie den Schlichtungs-
ausschuß angerufen und dieser die Entscheidung gefüllt hat.

Bunzlau, den 19. Januar 1920.

Der land- und forstwirtschaftliche Arbeitgeberverband des Kreises Bunzlau.

I.	A.: gez. Dr. Schweitzer.

Deutscher Landarbeiter-Verband. Der Kreisobmann: gez. Max Ballon.

Tarifvertrag für die gräfliche Forstverwaltung Kotzenan.

Auch die gräfliche Forstverwaltung Kotzenan hat mit ihren Arbeitern nach
langwierigen Verhandlungen eine Vereinbarung getroffen, die wir ebenfalls
folgen lasten, und ebenso tritt vom 1. Januar an ein neuer Tarif für die Forst-
arbeiter in den Mecklenburg-Strelitzschen Staatsforsten in Kraft.

Lüben, den 18. Januar 1920.

Zwischen der gräflichen Forstverwaltung Kotzenau einerseits, dem Vertreter
des Deutschen Landarbeiter-Verbandes und dem Arbeiterausschuß anderseits
wurden heute folgende Vereinbarungen getroffen, welche bis zum Inkrafttreten
eines endgültigen Tarifes gelten sollen.

1.	Stunden löhne: Vollwertige Arbeiter über 18 Jahre 1,50 Mk., von
16—18 Jahren 1,10 Mk., unter 16 Jahren 0,75 Mk. Vollwertige Arbeiterinnen
über 18 Jahre 0,80 Mk., von 16—18 Jahren 0,70 Mk., unter 16 Jahren
0,60 Mk.

2.	Akkordlöhne: Es müssen in Akkord 25—30 Prozent über den Tage-
lohn verdient werden.

3.	Die bisher den Arbeitern gewährten Vergünstigungen (Gewährung von
Holz und Streu)' bleiben bestehen.

4.	Akkordsätze: Nadelholz, Langholz pro Festmeter 4,10 Mk., bisher
1,80 Mk.; Hartholz, Langholz pro Festmeter 6,10 Mk.; Nadelholz, Klötze pro
        <pb n="57" />
        ﻿Festmeter 4,50 Mk.; Hartholz, Klötze pro Festmeter 5,50 Mk.; Kiefer, Knüppel
pro Raummeter 4 Mk.; Kiefer, Scheitholz pro Raummeter 4,50 Mk.; Hart-
holz, Knüppel pro Raummeter 4,50 Mk.; Hartholz, Scheitholz pro Raum-
meter 5 Mk.

Es werden den Arbeitern Nachzahlungen geleistet, welche so hoch bemessen
sind, daß die jetzige Lohnhöhe ab 1. Oktober 1919 erreicht wird. Eine end-
gültige Regelung tritt mit dem Abschluß des Tarifes in Kraft.

Deutscher Landarbeiter-Verband, Kreis Lüben.	Unterschrift

gez. Bienst.	der Forstverwaltnng.

Der Arbeiterausschuß.

Allgemeine Bestimmungen zum Tarifvertrag

für die Forstarbeiter in den Mecklenburg-Strelitzschen Staatsforsten.

Artikel 1.

Vertragsparteien sind: das Mecklenburg-Strelitzsche Ministerium, Abteilung
Finanzen, Unterabteilung Domänen und Forsten, einerseits, und anderseits
der Deutsche Landarbeiter-Verband, vertreten, durch den Gauleiter Botzenhardt,

Art»«, 2.

Die Vertragsparteien verpflichten &gt;sich, während der Dauer dieses Vertrages
den wirtschaftlichen Frieden unter keinen Ulnständen zu brechen.

Artikel 3.

Auf Rechte, die sich aus den in diesem Vertrage getroffenen Vereinbarungen
ergeben, haben nur die in dem vertragschließenden Verband organisierten
Mitglieder Anspruch. Der Vertrag begründet keine Rechte zugunsten anderer.

Mit dieser Bestimmung soll jedoch seitens der Forstverwaltung zum Ein-
tritt in den Verband kein Zwang verbunden sein.

Artikel 4.

Zum Zweck rechtsstreitiger Vereinbarungeu eines neuen Tarifvertrages ver-
pflichten sich die Parteien, spätestens 14 Tage nach der Kündigung Berhand-
lungsführer in das Ministerium in Neustrelitz zu entsenden und über die
Fortsetzung oder Erneuerung des Tarifverhältnisses zu beraten.

Neustrelitz, den 1. Dezember 1919.

Für die Forstverwaltnng:	Für den Deutschen Landarbeiter-Verband:

. v. Arenstorff.	D. Botzenhardt.

Tarifvertrag.

1.	Die Arbeitszeit betrügt für das ganze Jahr für sämtliche Arbeiten
(auch landwirtschaftliche) acht Stunden. Die Essenspausen und der An- und
Abmarsch zur und von der Arbeitsstelle sind in die Arbeitszeit nicht mit ein-
zurechnen.

2.	Laufgeld wird in. Tagelohn und Stücklohn für An- und Abmarsch
gezahlt, und zwar: Bis zu 3 km wird ein Lanfgeld nicht gezahlt, von 3 bis
5 kni 0,50 Alk., von 5—7 km 1 Mk., für jeden weiteren Kilometer 0,25 Mk.
Für weibliche Arbeiterinnen über 18 Jahre von 3—5 km 0,30 Mk., von
5—7 km 0,60 Mt., für jeden weiteren Kilometer 0,15 Mk.

3.	Ueberstunden. Bei dringenden unaufschiebbaren Arbeiten sollen
Ueberstunden geleistet werden. Diese Ueberstunden werden mit 25 Prozent
Aufschlag auf den Grundlohn der in Frage kommenden Arbeitskräfte vergütet.

4.	Teuerungszulage. Die bisherige Prämie kommt in Fortfall. Da-
gegen soll der ständige Forstarbeiter eine Teuerungszulage von 150 Mk. zu
Weihnachten erhalten als Unterstützung zur Anschaffung von Fußbekleidung.
Arbeiter, die erst neu eingetreten sind, erhalten diese 150 Mk. erst am 15. April.

58
        <pb n="58" />
        ﻿. wimmmM?

mmtmum

5.	Freie Holzabgabe an die Arbeiter und Arbeiterinnen.

a&gt; Ständige Forstarbeiter, auch die alten nicht mehr vollkräftigen mit eigenem
Herd erhalten 5'm Knüppel, hart, 15 m Reiser !, hart, oder 8 m Knüppel,
weich, 20 m Reiser I, weich, evtl, teils hart, teils weich.

b)	Vollkräftige Holzhauer, welche wenigstens acht Wochen gearbeitet haben, er-
halten für die Woche 1 m Reiser I, hart, oder lh&lt; m Reiser I, weich,
jedoch nicht mehr als 16 m Reiser I, hart, oder 20 in Reiser I, weich.

c)	Kultnrarbeiter. Männer und Arbeiterinnen erhalten für die Woche 1 m
Reiser I, hart oder weich, nach Vorrat bis 4 m. Das Mitnehmen von Holz
am Feierabend bleibt streng verboten. Die Abgabe von Zackholz (Fudder-
holz) fällt fort. Die Hälfte des Reiserholzes wird in der Zeit vom Januar
bis Februar geliefert.

6.	Tagelohn. Für vollkräftige Männer pro Stunde 1,50 Mt., für alte
Männer pro Stunde 1 Mk., für Frauen pro Stunde 0,75 Mk., jugendliche
Arbeiter im Alter von 14, 15, IE Jahren pry Stunde 0,75 Mk., im Alter
von 17, 18—20 Jahren pro Stunde 1 Mk. Für jüngere Arbeitskräfte pro
Tag 2,50 Mk.

'Der Arbeiterausschuß soll im Zweifelsfalle in Gemeinschaft mit der Forst-
verwaltung darüber entscheiden, ob jugendliche Arbeiter unter 20 Jahren als
vollkräftig anzusehen sind. Sind sie vollkräftig, so soll auch der Lohnsatz für
vollkräftige Arbeiter gezahlt werden. Auf gleiche Weise ist zu entscheiden, ob
Leute als alte Männer anzusehen sind,

7.	Ferien. Vollwertige Arbeiter und alte ständige Forstarbeiter, die
mindestens zwei volle Jahre in der Forst tätig waren, erhalten drei Tage
Urlaub pro Jahr, bei fünfjähriger Tätigkeit sechs Tage. Hat die Forstver-
waltung zum Sommer keine Arbeit, so daß der Arbeiter sich anderweitig Arbeit
suchen muß, oder von der Forstverwaltung andere angewiesen wird, gilt dies
ebenso wie Krankheit nicht als Unterbrechung der Forstarbeit. Die Ferientage
kann der Arbeiter sich im darauffolgenden Jahr beliebig verteilen, muß aber
bei seinem Förster vorher Meldung machen.

In die Kulturzeit dürfen Ferientage nicht fallen. Die Ferientage werden
in Tagelohn gezahlt.

8.	Arbeiter in staatlicher Wohnung erhalten den gleichen Lohn wie
der freie Forstarbeiter. Für Wohnung, Acker- und Wiesenland hat er die
von der dazu eingesetzten Kommission angesetzten Sätze zu bezahlen. Diese
Sätze werden den Arbeitern schriftlich von der Forstverwaltung mitgeteilt.

9.	K u l t u r a r b e i t. Akkord bei Kulturarbeiten wird von Fall zu Fall verein-
bart. Sonstige Akkordlöhne werden laut des anliegenden Haulohntarifs gezahlt.

10.	Alte Leute, die langjährig in der Forst tätig waren und zum
Holzhauen nicht mehr rüstig genug sind, sollen nach Möglichkeit in Tagelohn
beschäftigt werden.

11.	Lohnabschlagzahlung. Für Stücklohn wird neben dem Geld-
betrag auch die in Frage kommende Holzmenge benannt. Der Betrag, der
einbehalten wird, darf am Ende des halben Jahres 20 Mk. nicht übersteigen.

12.	Arbeiter ans schuß. In jeder Oberförsterei besteht ein Arbeiteraus-
schuß, der aus der Mitte der Arbeiter laut der zustehenden Verordnung ge-
wählt ist. Streitfälle, die zwischen den Arbeiterausschüssen und der Forstver-
waltung nicht entschieden werden können-, sind an den Schlichtungsausschuß
nach Neustrelitz weiterzugeben.

Dem Schlichtungsausschuß werden Vorschläge für umständige Vertreter aus
Forstarbeiterkreisen seitens der Gauleitung gemacht.

59
        <pb n="59" />
        ﻿13.	Arbeitsverteilung. Die Forstbeamten müssen Sorge tragen, daß
die Stücklohnarbeiten gerecht verteilt werden. Bevorzugungen von Arbeitern
bei der Arbeitsverteilung dürfen nicht stattfinden.

14.	Keilholz ist frei. Es wird anstatt V, rm wie bisher, jetzt 1j3 rm
geliefert.

15.	Gültigkeitsdauer. Der Vertrag tritt mit dem 3. Januar 1920
in Kraft und hat Gültigkeit bis zum 1. Oktober 1920. Der Vertrag läuft
nachdem 1. Oktober 1920 stillschweigend fort, jedoch ist Hst jährliche Kündigung
(erstmalig am 1. November 1920) zulässig.

Eine Abschrift des Vertrages wird der Gauleitung des Deutschen Land-
arbeiter-Verbandes in Neustrelitz zugestellt.

L o h n t a r i f für H a ul ö h n e

in den Mecklenburg-Strelitzschen Staatsforsten vom 3. Januar 1920.

M	Sortimente	■ar-  beite-  lobn	Hnrl-Wkich.  Hölzer  Mk. Mk.			Sortimente	Ar-  beits-  lohn	Hart-Weich- hölzer  Wk. ■ Mk.	
1	Bau- und Nutzholz				6	Stangen, Kl. 3. . . .	P. St.	0,2ö! 0,20	
	p. km (in Stämmen					„	„ 4 . .	p.ivost.	4,50! 4,-	
	und Abschnitten) . .	pro km	4,00	3-		Fi		4.—	3.50
2	Grubenholzstangen,					„ „ 6. . . .	„wo „	3,50j 3,—	
	Grubenholz l.-ö.Kl.	„ „				4-	7	Scheitholz, gespalten	prorm	5,-	3,80
3	Taxe Nr. 29, Kl. 1—3	// ,/	-7*	6,-	8	Knorrholz, ungespalt.	rr rr	4,50	3,50
	//	// 28, „ 4 5	„ ,,	—	ö,—	9	Knüppelholz		rr rr	4,50	3,50
4	Bohlstämme		p. St.	0,50 0,50		10	Reiserholz, Kl. 1. . .	•r "	4,—	3,20
5	Klafter, Nutzholz KI.1	pro rm	6,—	5,—		rr	,, 2 . . .	rr rr	1,80	1,40
	/, ■ „ „ 2	„ ,r	6,—	5,-		rr	,, 3 * . *	,,	,f	1,40	1-
	ff	ff	ff 3	„ „	5 —	4-	11	Stockholz		rr //	8,50	7,50
6	Stangen, Kl. 1... .	p. St.	0,40	0,30	12	Grnnenholzreiser . .		—	5,—
	// „ 2.	/, rr	0,30 0,20						

Für sonst noch vorkommende Holzsortimente wird der Stücklohn dement-
sprechend erhöht eingesetzt. Das Holz wird wie bisher gerückt, der bisherige
Rückerlohn ist in dem erhöhten Haulohn einbegriffen.

Auch aus dem Gau Thüringen wird uns mitgeteilt, daß am 15. Januar
1920 erneut Tarifverhandlungen in Meiningen stattgefunden haben. Auch
hier ist, eine wesentliche Erhöhung der Löhne zu verzeichnen. Wir lassen die
Abänderung des Tarifes nachstehend folgen:

Abänderung zum Meininger Tarif:

Geschehen Koburg, den 15. Januar 1920.

Bei den heutigen Tarifverhandlungen wird folgendes vereinbart:

Zu § 3 des Tarifvertrages vom 2. August v. I. Zeitlöhne:

Der Stundenlohn beträgt:	Klasse I Mk.	Klaffe II Mk.
für Arbeiter über 20 Jahre		2,40	2,20
„	„	von 18—20 Jahren ....	2,10	1,90
„ „ „ 16—18 ,; ....	1,80	1,60
„	„	unter	16	„	....	1,50	1,40
„ Arbeiterinnen über 18 Jahre ....	.1,10	0,90
„	„	von 16—18 Jahren .	0,90	0,70
,,	„	unter	16	„	0,70	0,50

Vorstehende Stundenlöhne gelten nur für vollwertige Arbeiter, nicht für
Notstandsarbeiter und Arbeiter mit geminderter Leistungsfähigkeit.

60
        <pb n="60" />
        ﻿

3u § 4 a. 0. Stücklöhne.

Unter Wegfall des bisherigen 25prozentigen Teuerungszuschlages auf die
verdienten Hauer- und Rückerlöhne find a) die Sätze der Hauerlohntarif-Bei-
lage zu 8 4 des jetzigen Tarifvertrages zu erhöhen um 80 Prozent beim Nadel-
holz, um 100 Prozent beim Laubholz, jedoch die Sätze des Schichtholzes
(Derbholz und Reisig) für Laub- und Nadelholz um 170 Prozent; t&gt;) die
Rückerlöhne nach der Entfernung, auf die das Holz zu rücken ist, zu .staffeln.
Es sollen gezahlt werden bis 400 m Entfernung für Nadelholz 1 bis 4 Mk.,
für Laubholz 1,50 bis 5 Mk. je Raummeter. Bei größeren Entfernungen er-
höht sich der Rückerlohn entsprechend. In Fällen besonderer Schwierigkeiten
des Anrückens wird zwischen dem Oberförster, und den Arbeitern ein an-
gemessener Zuschlag vereinbart.

Die Rückerlöhne sind vor Beginn der Arbeit, erforderlichenfalls unter Mit-
wirkung des Arbeiterausschusses, festzusetzen.

Die Rückerlöhne für Rundholz und Wellenreisiig sind von Fall zu Fall
zwischen Oberförster und Arbeitern zu vereinbaren.

8 5a, a. O. kommt in Wegfall.

Zu § 7 a. a. O.

Für Ankauf und Instandhaltung eigenen vollständigen Werkzeugs erhält
der Arbeiter 3 Prozent des verdienten Lohnes.

Zu 8 9 a. a. fl.

Der neue Tarifvertrag tritt am 1. Dezember 1919 in Kraft und gilt bis
30. November 1920. Ist der Vertrag nicht bis zum 1. November 1920 von
einem Teile gekündigt, so läuft er nach dem 30. November mit einer Kündigungs-
frist von einem Monat weiter.

Weiter wird vereinbart. Die das ganze Jahr über arbeitenden ständigen
Holzhauer, die einen eigenen Haushalt führen, erhalten auf ihren Antrag für
die eigene Wirtschaft vom Oberförster jährlich 4 m Brennholz (Derbholz,
Reisig, Stöcke). Für die Holzhauer, die auswärts, d. h. nicht in einer ihrem
Wohnort benachbarten Oberförsterei arbeiten, erhöht sich die Abgabemenge auf
6 m. Auf den Forsten, auf denen die Holzhauer Holzabfülle beziehen, werden
diese auf vorgenannte Menge angerechnet. Holzhauer, die Berechtigungshölzcr
erhalten, sind voin Btzzuge der angegebenen Holzmenge ausgeschlossen. Die
Winterarbeiter erhalten nur 2 rin.

Der Weiterverkauf des Holzes, auch die unentgeltliche oder tauschweise
Ueberlassung an einen Dritten ist verboten. Wer dem entgegenhandelt, wird
von weiterem Bezug von Brennholz auf diesem Wege ausgeschlossen.

Als Preis wird der jeweilige für den Kommunalverband festgesetzte für
die Staatskasse beansprucht.

B. g. u. gez. Hugo Heß, Schnell, Oskar Krauß, Hermann Rosenbaum,
Wilhelm Heinz, Albert Wittig, Emil Schmidt, Arao Leübe, Tellgmann, Grein er,
Mohr, Habersang, Wenig, Leipotd, Sontag, Müller, Wetterhahn, Heß, Dorst,
Bätsch, v. Türcke, Schmidt, Freysoldt II, Freysoldt I, v. Stein, Menzel, Grciner.

Deutscher Landarbeiter-Verband,
Gau 10, Erfurt,
gez. Julius Möwes.

Nachrichtlich
gez. Schubert.

Tarifvertrag für die preußischen Staatsforsten.

Zwischen der Forstverwaltung des Preußischen Ministeriums für Landwirt-
schaft, Domänen und Forsten als Arbeitgeberin für den Bereich der Preußischen
Staatsforsten, Berlin, deni Deutschen Landarbeiter-Verband, Berlin, und deni
Zentralverband der Forst-, Land- und Weinbergsarbciter Deutschlands, Biele-
feld, wird für die Arbeitnehmer folgender Vertrag abgeschlossen:



61
        <pb n="61" />
        ﻿

Artikel 1.

Vertragsparteien sind die Forstverwaltung des Preußischen Ministeriums
fiir Landwirtschaft, Domänen und Forsten, Berlin, einerseits und anderseits
der Deutsche Landarbeiter-Verband und der Zentralverband der Forst-, Land-
und Weinbergsarbeiter Deutschlands.

Artikel 2.

Die Forstverwaltung verpflichtet sich, den Arbeitnehmern für die Dauer
des Vertrages nicht ungünstigere als die in der Anlage aufgeführten Lohn- ■
und Arbeitsbedingungen zu gewähren.

Sie wird ferner den Nichtorganisierten grundsätzlich keine günstigeren Ar-
beits-. Lohn- und Lebensbedingungen gewähren wie den Mitgliedern der ver-
tragschließenden Verbände.

Die Lohn- und Arbeitsbedingungen der jetzt laufenden Arbeitsverträge
müssen vom Inkrafttreten dieses Tarifvertrages an denen in der Anlage ent-
sprechen, soweit sie nicht für die Arbeitnehmer günstiger sind.

Aus Rechte, die sich aus den in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen
ergeben, haben nur die in den vertragschließenden Verbänden organisierten
Mitglieder Anspruch. Der Vertrag begründet keine Rechte zugunsten dritter.

Artikel 3.

Die Forstverwaltung wird sämtlichen Dienststellei: sofort Anweisung zur
Durchführung der in Artikel 2, Absatz 1 bis 3 und Artikel 4, Absatz 2 über-
nommenen Verpflichtungen geben.

Artikel 4.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Dauer dieses Vertrages
den wirtschaftlichen Frieden unter keinen Umständen, jedoch vorbehaltlich des
in Artikel 5 ausgenommenen Falles zu brechen.

Die Forstverwaltung hat sich während der Dauer des Tarifvertrages gegen-
über den Mitgliedern der vertragschließenden Verbände aller wirtschaftlichen
Kampfsnaßnahmen zu enthalten. Von der Forstverwaltung verfügte Arbeits-
einstellungen, die in der Natur der fiskalischen Waldarbeit begründet sind,
gelten nicht als wirtschaftliche Kampfmaßnahinen.

Die vertragschließenden Verbände verpflichten sich, ihren Mitgliedern sofort
die Pflicht zur Wahrung des wirtschaftlichen Friedens für die Vertragsdauer
aufzuerlegen und die Befolgung dieser Pflicht während der ganzen Dauer des
Tarifvertrages mit allen ihnen von Perbandswegen zustehenden Mitteln zu
erzwingen, gegebenenfalls unbotmäßige Mitglieder auszuschließen.

Artikel 5.

Als Vertragsverletzung gilt die Anwendung von wirtschaftlichen Kampf-
mitteln nicht:

Wenn eine der Parteien den Vertrag gebrochen, dieser Vertragsbruch durch
gütliche Vereinbarung nicht beseitigt, durch den Schlichtungsausschuß (Land-
und forstwirtschaftliche Spruchkammer) festgestellt ist und die Vertragsbrüchige
Partei trotzdem ihr friedenstörendes Verhalten fortsetzt.

Der Rücktritt von diesen: Vertrage ist nur dann erlaubt, wenn der zu-
ständige Schlichtungsausschuß angerufen ist und dieser den Vertragsbruch fest-
gestellt hat. Der Rücktritt muß vor Anwendung der Kampfmittel ausdrücklich
erklärt werden.

Artikel 6.

Für, die einzelnen Oberförstereien ist ein den gesetzlichen Bestimmungen
genügender Arbeiterausschuß zu errichten.

Die Zusammensetzung und Aufgaben dieses Ausschusses sind durch die §§ 11
und 13 der Verordnung vom 23. Deze:::ber 1918 (R.-G.-Bl. S. I486) festgelegt.
        <pb n="62" />
        ﻿Die Parteien verpflichten sich, alle Auslegungszweifel und Rechtsstreitig-
keiten aus diesem Tarifvertrag vor dem nach der Verordnung vom 23. Dezember
1918 errichteten Schlichtungsausschuß (Land- und forstwirtschaftliche Spruch-
kammer) zur endgültigen Entscheidung zu bringen. Zuständig ist der Schlichtuugs-
ausschuß des Bezirks, in dem der Betrieb, bezüglich dessen der Streit ent-
standen ist, liegt.

Bei grundsätzlichen Auslegungszweifeln aus diesem Tarifverträge, die als ’
solche von dem Schlichtungsausschuß (Land- und forstwirtschaftliche Spruch-
kammer) festgestellt sind, oder in Fällen, in denen die einzelnen Regierungen
mit den Gauvertretern der vertragschließenden Arheitnehmerverbände eine
Einigung über Streitfragen aus dein Tarifverträge nicht erzielen, stirb die
Parteien verpflichtet, sich zur Klärung des Zweifels oder zur Herbeiführung
einer Einigung an die zu diesem Zweck beim Ministerium für Landwirtschaft,
Domänen und Forsteii gebildete Einigungsstelle zu weiideri, welche aus sechs
Vertretern besteht, von welchen je drei von jeder Vertragspartei (Artikel 1)
bestimmt werden.

Falls der Schlichtungsausschuß (Land- und forstwirtschaftliche Spruchkammer)
von der Gesetzgebung durch anderweitige Körperschaften abgelöst wird, tritt
die danach zuständige gesetzliche Einrichtung an die Stelle des Schlichtungs-
ausschusses (Land- und forstwirtschaftliche Spruchkammer).

. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. Der Schiedsspruch des Schlich-
tuugsausschuffes hat bei Rechtsstreitigsieiten zwischen den Tarifvertrags-Parteien
die Wirkung eines Schiedsspruches des Schiedsgerichts gemäß § 1025 ZPO.

Fügt sich eine. der Parteien der Entscheidung des Schlichtungsausschusses
(Land- und forstwirtschaftliche Spruchkammer) nicht, so ruhen für den Vertrags-
treuen Teil die Pflichten aus'dem Tarifvertrag solange, bis sich der Vertrags-
gegner der Entscheidung fügt. Die Rechtsfolgen der Vertragsverletzungen im
übrigen werden dadurch nicht berührt.

Artikel 8.

Aus Anlaß von Streitigkeiten aus dem Lohn- und Arbeitsverhältnis oder
über die tariflichen Rechte und Pflichten darf keine Partei der anderen gegen-
über die ihr obliegende Leistung verweigern, bevor sie den Schlichtungsaus-
schnß (Land- und forstwirtschaftliche Spruchkammer) angerufen und der
Schlichtungsausschuß (Land- und forstwirtschaftliche Spruchkammer) die Ent-
gefällt Ijat	9.

Dieser Vertrag hat Gültigkeit vom 1. Juli 1919 bis zum 30. September
1920. Er läuft je ein Jahr weiter, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf
von einer der Vertragsparteien gekündigt wird.

Artikel 10.

Zum Zweck rechtzeitiger Vereinbarung eines neuen Tarifvertrages ver-
pflichten sich die Parteien, spätestens 14 Tage nach der Kündigung Verhand-
lungsführer in das Landwirtschaftsministerium nach Berlin zu entsenden und
über die Fortsetzung oder Erneuerung des Tarifverhältniffes zu beraten.

Berlin, den 20. September 1919.

Für die Forstverwaltung des Preußischen Ministeriums
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten,
gez. Braun.

Für den Deutschen Landarbeiter-Verband,
gez. Wilhelm Bernier.

Für den Zentralverband der Forst-, Land- und Weinbergsarbeiter Deutschlands.

gez. K. Meyer.
        <pb n="63" />
        ﻿Anlage zum Tarifvertrag

zwischen der Forstuerwaltung des Preußischen Ministeriums für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten einerseits und dem Deutschen Landarbeiter-Verband
und dem Zcntralverband der Forst-, Land- und Weinbergsarbeiter Deutsch-
lands andererseits.

Lohntarif.

K 1. Arbeitszeit.

Die reine Arbeitszeit ist eine achtstündige.

Bestimmungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit, über die auf die
Arbeitszeit nicht anzurechnenden Frühstücks-, Mittags- und Besperpauftn,
sowie über sonstige Regelungen des Arbeitsverhältuiffes innerhalb der Ober-
försterei müssen nach der für jeden Regierungsbezirk bestehenden Arbeits-
ordnung zwischen dem Oberförster und dem Arbeiterausschuß beraten und in
der von beiden Teilen unterzeichneten Arbeitsordnung festgelegt werden. Die
Arbeitsordnung ist durch Aushang an sichtbarer Stelle oder durch Uebergabe
au jeden ständigen Waldarbeiter allen in der Oberförsterei beschäftigten Leuten
bekanntzugeben.

Bei Taglohnarbeit wird, wenn die Wege zum An- und Abmarsch je mehr
als wie eine halbe Stunde betragen, der überschießende Teil von der reinen
achtstündigen Arbeitszeit gekürzt, die acht Stunden aber voll bezahlt. Eine
Wegezsitvergütung nach Kilometern H 5) fällt bei der Taglohnarbeit fort.

8 2. Ueberstunden.	,

Ueberstunden können nur verlangt werden, soweit es die Aufrechterhaltung
oder die Eigenart des Betriebes erfordert. Für die Arbeiten der Hölznach-
zucht (Kulturzeit) ist auf Erfordern der Revierverwalter eine Ausdehnung der
Arbeitszeit bis zu 10 Stunden .zulässig. Die die achtstündige Arbeitszeit über-
schreitenden Stunden sind als Ueberstunden mit einem Aufschlag von 50 Prozent
des Stnndenlohnes und in der Kulturzeit mit 20 Prozent zu vergüten. Für
Sonntagsarbeit ist der doppelte Stundenlohn zu zahlen.

Feuerwachdienst und Arbeiten auf den Forstwirtschaftsläudereien gehören
zu den von Waldarbeitern allgemein mitzuleistenden im Forstbetriebe natur-
notwendigen Arbeiten. Bei Sonntagsarbeit und Ueberstunden in der Woche
wird für sie ein Aufschlag von 20 Prozent des Stundenlohnes gewährt.

Z 3. Arbeitslohn.

i Jede Regierung hat für ihren Bezirk mii je einem Vertreter der beiden
Arbeitnehmerverbäude festzustellen:

1.	Ob nach den Kosten des gesamten Lebensunterhaltes verschiedene Wirtschafts-
gebiete auszuscheiden und für diese ein, zwei oder höchstens drei Lohnklassen

.zu bilden sind und welche Oberförstereien oder Teile von solchen den ein-
zelnen' Lohnklässen zuzuteilen sind;

2.	den Stundenlohn für Bollarbeiter getrennt nach den gebildeten Lohnklassen
und gesondert für: 1. Arbeiter: 'a) über 18 Jahre alt, b) von 16—18 Jahren
und c) unter 16 Jahren, und für 2. Arbeiterinnen: a) über 18 Jahre alt,
b) von 16—18 Jahren und c) unter 16 Jahren.

Jeder Arbeitnehmerverband kann drei Arbeiter zu diesen Verhandlungen
zuziehen. Bei mangelnder Einigung wird nach Artikel 7 verfahren.

Die nach diesen Bestimmungen festgesetzten Lohnklässen und Stundenlöhne
gelten so, als ob sie in dieser Einlage zum Tarifvertrag selbst festgesetzt waren.
        <pb n="64" />
        ﻿___________

imriwii¥niT—i,x:

§ 4. Oberholzhauergebühren.

Die Oberholzhauer erhalten von der Forstverwaltung als Entschädigung
für die ihnen nach der Arbeitsordnung obliegenden Leistungen bei den
Hauungen eine Gebühr von 3 Prozent der ausgezahlten Lohnsumme. Im
übrigen findet eine Entschädigung gemäß § 42 der Dienstanweisung sür die
preußischen Staatsförster statt (siehe Anhang).

Z 5. Wegevergütung bei Akkordarbeit.

Sind zur Erreichung der Arbeits- bzw. Wohnstätte mehr als je drei Kilo-
meter zurückzulegen, so ist eine Vergütung zu gewähren, die dem nach § 3
in Betracht kommenden Stundenlohn entspricht.

ß 6. Rentenempfänger und Minderleistungsfähige.

Renten irgendwelcher Art, insbesondere Kriegsbeschädigten- und Hinter-
bliebenenrenten dürsen auf den Lohn nicht angerechnet werden.

Bei Streitfällen darüber, ob der den Kriegsbeschädigten oder anderen
Minderleistungsfähigen gezahlte Lohn ein angemessener ist, oder ob die solchen
Arbeitern zugemutete Arbeit der Leistungsfähigkeit entspricht, entscheidet der
Schlichtungsausschuß (Land- und forstwirtschaftliche Spruchkammer) (§ 19 der
vorläufigen Landarbeitsordnung).

8 7. Abnutzung der Arbeitsgeräte.

Für die Beschaffung und Abnutzung der von den Arbeitern gestellten
Arbeitsgeräte sind 2. Prozent des Lohnes zu vergüten.

8 8. Akkordlohn.

Die Stücklohnsätze und die Lohnsätze für Rückerlohn sind für jeden einzelnen
Schlag oder sonstige Verdingsarbeit vor Beginn der Arbeit mit dem betreffenden
Arbeiterausschußmitglied schriftlich zu vereinbaren und so zu bemessen, daß
ein geübter und fleißiger Forstarbeiter im Durchschnitt bei achtstündiger Arbeits-
zeit 25—30 Prozent über den Achtstundentaglohn der betreffenden Tarifklasse
erzielen kann.

8 9. Lohnzahlung.

Die Lohnzahlung hat in der Regel 14tägig zu erfolgen. Jede einzelne
Akkordarbeit wird nach Abnahme durch den Revierverwalter für sich abge-
rechnet. Bei Akkordarbeiten ist 14tägig ein Abschlag zu zahlen.

8 10. Sonntagsarbeit.

An Sonn- und Feitertagen hat jede, mit Ausnahme der zur unbedingten
Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen, insbesondere der im 8 2 er-
wähnten Arbeit und der durch höhere Gewalt bedingten Arbeiten zu unterbleiben.

8 11. Arbeiterschutz.

Die Forstverwaltung wird erforderlichenfalls es den Forstarbeitern er-
möglichen, sich zum Schutz gegen Unwetter, Schutzhütten oder Unterstände, so-
weit irgend möglich, herzustellen. Ist der Arbeitsplatz so weit von der Wohnung
entfernt, daß eine tägliche Rückkehr zur Wohnung nicht stattfindet, so sind wohn-
und heizbare Schutzhütten zu errichten.

Zur ersten Hilfeleistung bei Unglücksfällen ist in erreichbarer Nähe ein Ver-
bandkasten mit erforderlichem Verbandmaterial vorrätig zu halten.

8 12. Sonstige Leistungen.

Mit Inkrafttreten dieses Tarifes kommen Barzulagen jeder Art in Fortfall.

Das für den Eigenbedarf notwendige Brennholz erhalten die ständig und
die regelmäßig beschäftigten Forstarbeiter, bis zur zulässigen Höchstmenge vor-

65
        <pb n="65" />
        ﻿schriftsmäßig aufgearbeitet, zu den bisherigen Bedingungen gegen Bezahlung
weiter geliefert (siehe Anhang). Auf sonstige Gewährung von Naturalien,
Ackerland, Wiesen- oder Weidennutzung bleibt der Abschluß dieses Tarifver-
trages ohne Einfluß. Grundsätzlich findet solche Gewährung nur gegen orts-
üblichen Entgelt statt.

Berlin, den 20. September 1919.

Für die Forstverwaltuug des Preußischen Ministeriums
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten,
gez. Braun.

Für den Deutschen Landarbeiter-Verband,
gez. Wilhelm Vernier.

Für den Zentralverband der Forst-, Land- und Weinbergsarbeiter Deutschlands.

gez. K. Meyer.

Anhang.

Dienstanweisung für die preußischen Staatsförster,
vom 7. Juli 1919.

Waldarbeiter.

Die in der Staatsforstverwaltung beschäftigten Arbeiter (Arbeiter und
Arbeiterinnen) zerfallen in ständige, regelmäßig beschäftigte und vorübergehend
beschäftigte Arbeiter. Ständige Waldarbeiter sind solche, die auf Erfordern
der Staatsforstverwaltung zu jeder gewünschten Zeit zu allen vorkommenden
Arbeiten zur Verfügung stehen; als regelmäßig beschäftigt gelten die Arbeiter,
die regelmäßig und mehrere Jahre hintereinander mindestens 60 Tage in
jedem Jahre bei der Staatsforstverwaltung arbeiten. Ständige Arbeiter, die
das 21. Lebensjahr vollendet haben, mindestens drei Jahre in ununterbrochener
Folge im Betriebe der Staatsforstverwaltung beschäftigt gewesen sind, in jedem
dieser drei Jahre mindestens an 200 Tagen Forstarbeit verrichtet und dabei im
/ Betriebe der Staatsforstverwaltung einen jährlichen Gesamtverdienst erreichthaben,
der drei Viertel des vom Oberversicherungsamt festgesetzten durchschnittlichen
Iahresarbeitsverdienstes für land- und forstwirtschaftliche Arbeiter über 21 Jahre
überschreitet, gelten als Facharbeiter.

8 37.

1.	Den ständigen und den regelmäßig beschäftigten Waldarbeitern kann
von den.Oberförstern für den eigenen Wirtschaftsbedarf Nutz- und Schirrholz
freihändig gegen Bezahlung des Taxpreises und eines Zuschlages von 10 Prozent
bis zum Gesamtbeträge von 30 Mk. im Laufe eines Wirtschaftsjahres für
jeden Hausstand verabfolgt werden.

2.	Ferner kann ihnen Brennholz für die eigene Wirtschaft gegen Bezahlung
des Taxpreises freihändig abgegeben werden, und zwar für jeden Haushalt
jährlich bis 6 rm weiches oder 4 rm hartes Knüppelholz sowie bis 20 rm
Reiserholz, ausgenommen Reiserholz 1. Klasse. Der Weiterverkauf dieses
Holzes ist verboten.

3.	Außerdem können alle Waldarbeiter das Holz zu Keilen, Aexten, Sägen
und sonstigen Arbeitsgeräten freihändig zur Taxe erhalten.

4.	Holz eigenmächtig aus dem Walde mitzunehmen, ist verboten. Auch die
Mitnahme von sogenanntem Feierabendholz ist nicht erlaubt.

8 42.

H a u m e i st e r.

1.	Für jede Försterei wird vom Oberförster mi Benehmen mit dem Förster
ein Haumeister (Oberholzhauer, Vorarbeiter) bestimmt, der außer seinem
Arbeitsverdienst für die in dieser Dienstanweisung bestimmten Arbeiten beim
Holzeinschlag eine Vergütung von 3 Prozent, bei den anderen Perdingarbeiten

66
        <pb n="66" />
        ﻿eine solche von 1 Prozent des Arbeitsverdienstes der anderen Arbeiter der
Försterei aus Staatsmitteln erhält.

Für Arbeiten, die von Unternehmern mit eigenen Leuten ausgeführt werden,
zu deren Abwicklung der Haumeister in keiner Weise herangezogen wird, sind
solche Vergütungen nicht zu gewähren. Bei Tagelohnarbeiten ist ihm im allge-
meinen ein bis zu 20 Prozent höherer Tagelohn zu gewähren.

2.	Für die Lohnzuschläge hat der Haumeister folgende Leistungen ohne
besondere Vergütung zu übernehmen: Bestellung der Arbeiter zu den Arbeits-
stellen, Hilfeleistung beim Vermessen und Nummern des Holzes, Hilfeleistung
bei der Schlagabnahme, Erhebung und Auszahlung der Löhne und die Be-
schaffung und Unterhaltung des einfachen Nummergeräts (Stempel, Stempel-
kasten) sowie die Beschaffung der Stempelfarbe. Besondere Nummerwerkzeuge
(Schlegel, Räder usw.) werden bei Bedarf auf Staatskosten beschafft.

3.	Der Haumeister hat bei Abwesenheit des Försters für die ordnungs-
mäßige Führung der Schläge und die Befolgung der Unfallverhütungsvor-
schriften zu sorgen. Er ist überhaupt in erster Linie berufen, die Beaufsichti-
gung der Arbeiter zu übernehmen, wenn der Betriebsbeamte aus besonderen
Gründen die Arbeitsstelle verlassen muß oder nicht anwesend sein kann.

Holzwerbungskostentarif für die Oberförsterei des Harzes.
Gültig vom 1. Oktober 1919 ab.

Allgemeine Bemerkungen.

Der Holzwerbungskostentarif gliedert sich in sechs Stufen für den Hauer-
lohn und vier Stufen für den Rückerlohn. Für die Einreihung der Hauungen
in die betreffenden Stufen sind folgende Gesichtspunkte maßgebend:

I.	Stufe.

а)	Abtriebsschläge mit mehr als 400 km je Hektar nach dem planmäßigen Anschlage.
5) Durchlichtungen, sowie Antriebe früherer Durchlichtungen mit mehr als 200 km

je Hektar.

c) Durchforstungen und Aufarbeiten von Schnee- und Windbruch mit mehr als
40 km je Hektar.

б)	Sämtliche Hauungen ohne wesentlichen Unterwuchs.

II.	Stufe.

a)	Abtriebsschläge mit über 300 bis 400 km je Hektar nach dem plan-
mäßigen Anschlage.

b)	Durchlichtungen, sowie Antriebe früherer Durchlichtungen mit 150 bis 200 km
je Hektar.

c)	Durchforstungen und Aufarbeiten von Schnee- und Windbruch mit über 30
bis 40 km je Hektar.

ck) Hauungen mit Unterholz nicht über 20 cm Höhe durchschnittlich.

III.	Stufe.

a)	Abtriebe mit über 150 bis 300 km je Hektar nach dem planmäßigen Anschlage.

b)	Durchlichtungen, sowie Antriebe früherer Durchlichtungen mit 75 bis 100 km
je Hektar.

c)	Durchforstungen und Aufarbeiten von Schnee- und Windbruch mit über 20
bis 30 km je Hektar.

ä) Hauungen mit Unterholz nicht über 30 cm Höhe durchschnittlich.

IV.	Stufe.

a)	Abtriebe mit über 100 bis 150 km je Hektar nach dem planmäßigen Anschlage.
5) Durchforstungen, Durchlichtungen, Abtriebe früherer Durchlichtungen, Auf-
arbeiten von Schneebruch mit über 15 bis 20 km je Hektar und alle Sammei-
hiebe an trockenen Hölzern.

ch Hauungen mit Unterholz nicht über 40 cm Höhe durchschnittlich.
        <pb n="67" />
        ﻿			H auerlohn					
Position					II		III	
der	Sortiment	für	Laub-	Nadel-	Laub-	Nadel-	Laub-	Nadel-
Taxe			holz		holz		h°lz	
*			Mk.	Mk.	Mk.	Mk.	Mk.	Mk.
1—20	Laub- und Nadelholz							
	I.-IV. Klasse. . . .	1 km	6,60	6,60	7,20	7,20	7,90	7,90
21	Stangen I. Klasse . .	1 Stück	0,70	0,80	0,75	0,85	0,80	0,90
22	„	II. „	. .		0,50	0,55	0,55	0,60	0,60	0,65
23	„ UI. „	. .	,,	0,30	0,35	0,35	0,40	0,40	0,45
24	„ iv. „	. .	100 St.	18,70	17,60	19,30	18,20	19,80	18,70
25	v	n	12,10	11 -	12,70	11,60	13,20	12,10
26	„ VI. „	. .	,,	9,90	8,80	10,50	9,40	11 -	9,90
27	„ VII. „	. .	,,	8,80	7,70	9,40	8,30	9,90	8,80
28	„ VIII. „	. .	,,	7,70	6,60	8,30	7,20	8,80	7 70
36-39	Nutzscheitholz							
	I.-IV. Klasse . . .	1 rni	l					
40	Nutzknüppelholz ....	„	&gt; 7,70	6,60	8,30	7,20	8,80	7,90
41	Nutzreisig ohne Ast-							
	spitzen 		,,	J					
49	Scheitholz gespalten. .	„						
50	Knorrholz		,,						
52	Stammknüppel		,,	6,10	5,50	6,60	6,10	7,20	6,60
53	Astkiiüppel		//						
54	Neiserholz I. Klasse .	„						
55	II. „	.	,,	1,70	1,70	1,90	1,90	2,10	2,10
57	„	III. „	.	'	1,10	1,10	1,20	1,20	1,30	1,30
62	Stockholz........		*14,—	*14,-	*15,-	*15,-	*16,-	*16,-

Genehmigt:

Hildesheim, den 15. Januar 1920.

V.	Stufe.

n) Abtriebe mit über 60 bis 100 km je Hektar nach dem planmäßigen Anschlage,

b)	Durchforstungen und Aufarbeiten von Schnee- und Windbruch mit 10 bis
15 km je Hektar.

a)	Hauungen mit Unterholz nicht über 50 cm durchschnittlich.

VI.	Stufe.

a)	Abtriebe unter 50 km je Hektar nach dem planmäßigen Anschlage.

b)	Durchforstungen, Durchlichtungen und Aufarbeiten von Schnee- und Wind-
bruch mit unter 10 km je Hektar.

c)	Hauungen mit Unterholz über 50 cm Höhe durchschnittlich.

Erfolgen die Hauungen an Hängen mit mehr als 20 bis 30 Prozent
Steigung, so ist die nächsthöhere Tarifstufe, bei mehr als 30 Prozent Steigung
die zweithöhere Tarifstnfe zu zahlen.

Herrscht hindernder Frost oder liegt hindernder Schnee oder tritt eins von
beiden oder beides während der Hauung ein, so wird, sofern nicht mehr als
die Hälfte der Hauung beendet ist, bei Frost und mehr als 30 cm Schneehöhe
die nächsthöhere, bei mehr als 50 am die zweithöhere Tarifstufe gezahlt.

Diejenigen Arbeiter, welche in Arbeiterherbergen übernachten, erhalten jede
Woche einen Zugang und einen Abgang zu und von der Herberge an Marsch-
gebühren. Sie erhalten an Hauerlohn stets eine Tarifstufe höher verlohnt, als für
die Hauung sonst zutreffend sein würde. Trifft die höchste Tarifstufe an sich schon
für die Hauung zu, so wird der Hauerlohn dieser Tarifstufe um 10 Prozent erhöht.

68
        <pb n="68" />
        ﻿für	Stufen					Rückerlohn für Stufen			
IV		V		VI		1	H	in	IV
Laub-	Nadel-	Laub-	Nadel-	Laub-	Nadel-	Land- und Nadelholz			
holz		h°&gt;z		holz		einfach	mittel	schwie-	schwier.
Mk.	Mk.	Mk.	Mk.	Mk.	Mk.	Mk.	Mk.	Mt.	Mk.
8F0	8,60	9,70	9,70	11-	11-	1-	2-	3,-	4-
0,90	1,—	1-	1,15	1,10	1,30	0,10	0,15	0,20	0,30
0,65	0,70	0,75	0,85	0,90	1,10	0,08	0,10	0,15	0,20
. 0 45	0,50	0 50	0,60	0,60	0,75	0,05	0,07	0,10	0,15
20,90	19,80	23,—	21,90	25,20	24,-	2,-	3,	4,-	6,-
14,30	13,20	16,10	15,-	18,-	16,80	1,50	2,50	3,50	o,—
12,10	11,—	13,80	12,70	15,60	14,40	1,-	1,50	2,-	4-
10,50	9,40	11,50	10,40	13,20	12,-	0,60	1,-	1,50	2-
9,40	, 8,30	10,40	9,20	12,-	10,80	0,50	0,75	1-	1,50
9,10	8,60	10,40	9,70	12,-	11-	1-	2-	3,-	4-
7,70	7,20	8,70	8,10	9,60	9,-	1-	2,-	3,-	4,-
2,30	2,30	2,70	2,70	3-	3,—				
1,40	1,40	1,60	1,60	1,80	1,80	—	—	—	—
—	—	—	—	—	—	2,—	3,	4-	—

Bemerkungen -

Für das Nadelholz
ist der SchiUerlohn
im Hauerlohn ent-
halten.

deegl.

desgl.

desgl.

desgl.

* Dazu werden von
der Forstverwaltung
je Raummeter Stock-
holz: 15 kg Spreng-
stoff, die Zündschnur
und Sprengkapseln
. geliefert.

Regierung.

Kr « nold.

Diejenigen Arbeiter, welche die Eisenbahn zur An- und Abfahrt benutzen,
erhalten als Marschgebühren die Entfernung von ihrem Wohnort zur Eisen-
bahn und von der Eisenbahn zur Arbeitsstelle, außerdem den Preis der Wochen-
fahrkarte. Auf die nach dem Tarif in Abzug zu bringenden 3 Km wird Fahr-
zeit angerechnet

Das Rücken des Holzes darf nur auf Anordnung der Forstverwaltung ge-
schehen und muß an die von dieser bestimmten Orte erfolgen. In der Regel
soll vor Beginn der Hauung bei Festsetzung der.Tarifstufe auch über das
Holzrücken Bestimmung getroffen werden. Wird das Rücken des Derbbrenn-
holzes und des Reisigs l. Klaffe angeordnet, so wird der Rückerlohn für das
ganze in der Hauung anfallende Derbbrennholz und Reisig !. Klaffe gezahlt,
auch wenn ein Teil dieser Hölzer nicht oder nicht über 50 Schritt gerückt sein
sollte. Reisig II. und III. Klasse darf nicht gerückt werden.

Für das Rücken des Nutzholzes gelteil dieselben Bestimmungen wie für
das Brennholz.

Die vier Stufen für den Rückerlohn gliedern sich folgendermaßen: I. Stufe,
einfache Verhältnisse, II. Stufe, mittlere Verhältnisse, III. Stufe, schwierige Ver-
hältnisse, IV. Stufe, ausnahmsweise schwierige Verhältnisse. Der Begriff der
Stufe III, schwierige Verhältnisse, liegt vor: a) bei welligen, langen Hängen
mit wechselndem Gefälle, b) bei Durchschnittsentfernungen von über 100 m,
o) bei Ueberwindung von Qnergräben.

69
        <pb n="69" />
        ﻿Kartellvertrag

zwischen dem Verband der Land-, Wald- und Weinbergsarbeiter und dem
Deutschen Bauarbeiter-Verband.

. Zur Wahrung gemeinsamer Interessen der Mitglieder beider Verbände sowie
zur Vermeidung von Differenzen sind nachfolgende Vereinbarungen getroffen:

1.	Funktionäre beider Organisationen haben bei Aufnahme neuer Mit-
glieder darauf zu achten, daß Personen, die im Baugewerbe beschäftigt sind,
im Verband der Land-, Wald- und Weinbergsarbeiter, und Personen, die in
der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, im Deutschen Bauarbeiter-Ver-
band in der Regel keine Aufnahme finden. Ausnahmen sind zulässig, wenn
die betriebsfremden Arbeiter nicht zahlreich genug sind, um eine lebensfähige
Mitgliedschaft zu bilden. Sind es zehn oder mehr Mitglieder, so sollen sie
sich der Regel nach ihrem Berussverband als Zweigverein anschließen.

2.	Mitglieder beider Verbände, die in einem Betrieb arbeiten, für den der
andere Verband zuständig ist, haben sich innerhalb sechs Wochen diesem an-
zuschließen, sofem in dem Arbeitsbezirk eine Mitgliedschaft des Berufsver-
bandes besteht. Hiervon sind solche Mitglieder ausgenommen, die wegen Maß-
regelung im Beruf der Organisation, der sie angehören, keine Arbeit mehr
erhalten und sich in führender Stellung (Vorsitz oder Kasse) in der Organi-
sation befinden.

3.	Wer ein volles Jahr im andern Beruf beschäftigt ist, muß auch im Aus-
nahmefall des § 2 übertreten, es sei denn, daß beide Verwaltungen der ört-
lichen Organisationen mit dem weiteren Verbleiben in der alten Organisation
einverstandesi sind.

Vom ersten Tage ihrer Beschäftigung unterstehen alle Mitglieder bezüglich
der Lohn- und Arbeitsbedingungen Abmachungen desjenigen Berufs, in dem
sie arbeiten. Insbesondere gilt dies auch für die Abmachungen vor Inangriff-
nahme der Arbeiten, wie z. B. bei Vorakkordierungen der Waldarbeit usw.

4.	Mitglieder des Deutschen Bauarbeiter-Verbandes, die beabsichtigen, zu-
künftig Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft anzunehmen, sind verpflichtet,
die Versammlungen des Verbandes der Land-, Wald- und Weinbergsarbeiter
möglichst zu besuchen, damit ein gemeinsames Vorgehen mit den ständigen
Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft erzielt wird. Ferner sind sie ver-
pflichtet, bezüglich der Abmachungen über die Lohn- und Arbeitsbedingungen
sich mit dem Verband der Land-, Wald- und Weinbergsarbeiter in Verbindung
zu setzen, sei es mit der bestehenden Ortsgruppe oder mit der zuständigen
Gauleitung resp. dem Verbandsvorstand.

5.	Tritt ein Mitglied des einen Verbandes in den andern Verband über,
so hat es sich vorher in seiner alten Organisation abzumelden, seine Beiträge
bis zum Tage der Abmeldung zu begleichen und sich die Abmeldung im Plit-
gliedbuch bescheinigen zu lasseu. Der Uebertritt erfolgt dann unentgeltlich und
unter Anrechnung der Mitgliedschaft in der alten Organisation.

6.	In Orten und Bezirken, wo baugewerbliche Arbeiter mit einer gewissen
Regelmäßigkeit während der Wintermonate arbeiten (Waldarbeit usw. aus-

70
        <pb n="70" />
        ﻿führen), für die der Landarbeiter-Perband zuständig ist, gelten für die Mit-
glieder des Deutschen Bauarbeiter-Verbandes folgende Bestimmungen:

a)	Mitglieder des Deutschen Bauarbeiter-Verbandes, die frühestens am 15. Okto-
ber eine Beschäftigung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben aufnehmen
und diese spätestens am Io. März aufgeben, sollen vor dem 1. Dezember
nicht zum Uebertritt in den Verband der Land-, Wald- und Weinbergs-
arbeiter angehalten werden und haben das Recht, mit dem 1. März in den
Deutschen Bauarbeiter-Verband wieder überzutreten.

b)	Voraussetzung für diese Ausnahme von den allgemeinenUebertrittsbedingungen
ist, daß die betreffenden Mitglieder ihre Beiträge im Deutschen Bauarbeiter-
Verband bis Ende November voll gezahlt haben und in der ersten März-
woche wieder mit der Beitragszahlung im Deutschen Bauarbeiter-Verband
beginnen. Diese Pflichterfüllung ist durch das Mitgliedbuch des Deutschen
Bauarbeiter-Verbandes bei dem Verband der Land-, Wald- und Weinbergs-
arbeiter nachzuweisen.

c)	Während der Monate Dezember, Januar und Februar sollen die in land-
und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Mitglieder des Deutschen
Bauarbeiter-Verbandes der vollständigen Direktive des Verbandes der Land-,
Wald- und Weinbergsarbeiter unterstehen, die von diesem Verband festge-
setzten Pflichten erfüllen und Anspruch auf die von ihm zu gewährenden
Rechte haben.

ä) Mitgliedern, die solchermaßen ihre Pflicht im Deutschen Bauarbeiter-Verband
und im Verband der Land-, Wald- und Weinbergsarbeiter erfüllen, gewähr-
leistet der Deutsche Bauarbeiter-Verband die in diesem Verband erworbenen
Rechte, soweit ihre Gewährung nicht ganz oder zum Teil als Pflicht auf
den Verband der Wald-, Land- und Weinbergsarbeiter übergegangen ist.
(Beihilfe in Kranken- und Sterbefällen, abzüglich der vom Verband der
Land-, Wald- und Weinbergsarbeiter gezahlten Unterstützung.)

Ueber den Wechsel in der Beschäftigung der Mitglieder, über Pflicht-
erfüllung und Unterstützungsfälle haben sich die Verwaltungen der beiderseitigen
örtlichen Organisationen Mitteilung zu machen. Die Mitgliedbücher beider
Organisationen bleiben im Besitz der Mitglieder.

7.	Im andern Beruf beschäftigte, noch nicht übergetretene Mitglieder haben
die von der Berufsorganisation ausgeschriebenen Extrasteuern an diese zu
zahlen. Sie dürfen im Falle eines Kampfes keine höhere Unterstützung er-
halten als die kämpfende Organisation ihren Mitgliedern gewährt. Auch darf
die Karenzzeit keine kürzere sein.

8.	Während eines Kampfes um bessere Lohn- und Arbeitsbedingungen
dürfen an dem betreffenden Orte Mitglieder der kämpfenden Organisation nicht
in die andere aufgenommen werden.

9.	Die Kontrollmeldung bei Arbeitskämpfen geschieht täglich, einmal bei
der kämpfenden und einmal bei der eigenen Organisation in den von den
Organisationen vorgeschriebenen Meldestellen. Beide Meldestellen haben sich
über die Versäumnisse in der Kontrollmeldung sowie über etwaige Arbeits-
gelegenheit zu verständigen. Die Unterstützung zahlt jede Organisation selbst aus.

10.	Die Zahlstellen resp. Zweigvereine sollen sich gegenseitig verständigen
über Mitglieder, die

a)	wegen Beitragsresten gestrichen sind;

b)	wegen zu hoher Beiträge ausgetreten sind;

c)	wegen Vergehen gegen die Interessen der Organisation und gegen die all-
gemeine Solidärität ausgeschlossen wurden. Solchen Personen ist die Auf-
nahme zu versagen.
        <pb n="71" />
        ﻿

11.	Beschwerden gegen einzelne Mitglieder oder Zahlstellen bzw. Zweig-
vereine am selben Ort sollen nach Möglichkeit die in Frage kommenden Bor-
stände selbst regeln. Wird eine Einigung nicht erzielt, dann ist die Beschwerde
dem betreffenden Zentralvorstand zu unterbreiten, der sich dann mit dem
andern Zentralvorstand in Verbindung setzt und nach vorstehenden Regeln
entscheidet.

Hamburg, 22. Januar 1912.

Verband der Land-, Wald- und Weinbergsarbeiter und -arbeiterinnen, Berlin.
Der Derbandsvorstand. gez. i. A.: Georg Schmidt.

Deutscher Bauarbeiter-Verband, gez. i. A.: Gustav Behrendt.
        <pb n="72" />
        ﻿;o

Die	£  1 S DD
für di	i-1
Hauun	1 l&gt;
übriger	’s 1
preußij	ds L
Sir	1 ro  k/** &gt;
meter	
in Bet	fU DO
Rer	^ cn  &gt;  cn
blieben	ro  o
Bei	
Minde	
Arbeite	*
Schlicht	
vorläuj	
Für  Arbeite  Die	-
Schlag  Arbeib	|5|S|
ein get zeit 25 erzieler  Die	o
Akkord	o  CD
rechnet	
An	S  O  KJ
Aufrec	O
wähnt'	
Sil	O  -&gt;i  DD
möglick	■vl
weit ist	&gt;
entferr	O
und h	g. 00
3"	g 00
bandkc	£ &gt;
M	o oo | O  Q. CD
Dc	0- DD
die re	O CD c

4.	Oberholzhauergebühren.

■ erhalten von der Forstverwaltung als Entschädigung
, der Arbeitsordnung obliegenden Leistungen bei den
von 3 Prozent der ausgezahlten Lohnsumme. Im
'ntschädigung gemäß 8 42 der Dienstanweisung sür die
- ter statt (stehe Anhang).

legevergütung bei Akkordarbeit.

Ng der Arbeits- bzw. Wohnstätte mehr als je drei Kilo-
o ist eine Vergütung zu gewähren, die dem nach § 3
n Stundenlohn entspricht.

mpfänger und Minderleistungsfähige,
her Art, insbesondere Kriegsbeschädigten- und Hinter-
’ auf den Lohn nicht angerechnet werden,
rarüber, ob der den Kriegsbeschädigten oder anderen
; i gezahlte Lohn ein angemessener ist, oder ob die solchen
Arbeit der Leistungsfähigkeit entspricht, entscheidet der
jLand- und forstwirtschaftliche Spruchkammer) (§ 19 der
Asordnung).

Abnutzung der Arbeitsgeräte,
ng und Abnutzung der von den Arbeitern gestellten
Prozent des Lohnes zu vergüten.

8 8. Akkordlohn.

und die Lohnsätze für Rückerlohn sind für jeden einzelnen
erdmgsarbeit vor Beginn der Arbeit mit dem betreffenden
!ed schriftlich zu vereinbaren und so zu bemessen, daß
jer Forstarbeiter im Durchschnitt bei achtstündiger Arbeits-
uber den Achtstundentaglohn der betreffenden Tarifklasse

8 9. Lohnzahlung.	I

hat in der Regel 14tägig zu erfolgen. Jede einzelne
ch Abnahme durch den Revierverwalter für sich abge-
leitet: ist 14 tägig ein Abschlag zu zahlen.

8 10. Sonntags arbeit.

eitertagen hat jede, mit Ausnahme der zur unbedingten
Betriebes erforderlichen, insbesondere der im 8 2 er-
er durch höhere Gewalt bedingten Arbeiten zu unterbleiben.

8 11. Arbeiter schütz.

ang wird erforderlichenfalls es den Forstarbeitern er-
-chutz gegen Unwetter, Schutzhütten oder Unterstände, so-
erzustellen. Ist der Arbeitsplatz so weit von der Wohnung
iche Rückkehr zur Wohnung nicht stattfindet, so sind wohn-
tten zu errichten.

'tung bei Uuglücksfälleu ist in erreichbarer Rühe ein Ver-
rlichem Perbandmaterial vorrätig zu halten.

8 12. Sonstige Leistungen.

dieses Tarifes konnneu Barzulagen jeder Art in Fortfall,
rnbedarf notwendige Brennholz erhalten die ständig und
fügten Forstarbeiter, bis zur zulässigen Höchstmenge vor-

65
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
