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        <title>Der Wald und seine Arbeiter</title>
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        Schriften
des  Deutschen  Landarbeiter-Verbandes

Nr.  7

o

'  I

Berlin  1920
Hernusgegeben  vom  Vorstand  des  Deutschen  Landarbeiter-Verbandes,
Berlin  SO.  16,  Michnelkirchplatz  1,  II
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        Inhalts-Verzeichnis.

Seite
Vorbemerkung  3
Aus  der  Geschichte  des  Waldes  5
Bedeutung  der  Forsten  im  Wirtschaftsleben  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .'  .  8
Organisationsverhältnis  vor  und  nach  dem  Kriegst  13
Die  Lohn-  und  Arbeitsbedingungen  vor  und  nach  dem  Kriege  .....  17
Die  seist  gen  Tariflöhne  .  ;  .  22
Übersicht  über  die  Lohnsätze  und  Klasseneinteilung  der  preußischen  Staatsforsten, ­
  nach  Regierungsbezirken  geordnet  .  27
Arbeitszeit,  Zuschläge  für  Überstunden  und  Sonntagsarbeit  .  .  ....  32
Entschädigung  für  weite  Wege  von  und  zur  Arbeitsstelle  .......  32
Entschädigung  für  unverschuldetes  Aussetzen  36
Werkzeugvergütuug  36
HolF-  und  Deputatlieferung  sowie  Urlaubsgewährung  ........  42
Die  Unfallgefahr  bei  der  Forstarbeit  und  erste  Hilfe  bei  Unglücksfallcn  ...  48
Entschädigung  für  Beihilfe  beim  Numerieren,  ÜberstunAenakkordberechnung
und  Lohnzahlung  48
Anhang  55
Lohnsätze  für  Bayern  55
Tarifvertrag  mit  dem  Land-  und  forstwirtschaftlichen  Arbeitgeber-Verband  des
Kreises  Bunzlau  in  Schlesien  .  .55
Tarifvertrag  zwischen  der  gräflichen  Forftverwaltung  Kotzenan  und  dem  Landarbeiter-Derband
  57
Tarif  für  die  Forstarbeiter  in  den  Mecklenburg-Strelitzer  Staatsforsten  .  .  58
Neue  Vereinbarung  in  Meiningen  '.  .  60
Tarifvertrag  für  die  preußischen  Staatsforsten  61
Holzwerbungstarif  für  die  Oberförsterei  des  Harzes  .  .  .  .  ,  ...  67
Kartellvertrag  zwischen  dein  Landarbeiter-Verband  und  dem  Bauarbeiter-Verband
  70
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        Vorbemerkung.
Der  Inhalt  dieser  kleinen  Schrift  soll  allen  im  Deutschen  Landarbeiter-Verband ­
  organisierten  Kollegen  als  Material  dienen,  um  den  Forstarbeiterkollegen
den  Weg  zu  zeigen,  der  zur  Besserung  ihrer  wirtschaftlichen  Lage  beschritten
werden  muß.
Auch  die  im  verflossenen  Jahre  durch  die  Tätigkeit  der  Organisation  erzielten ­
  Verbesserungen  im  Arbeitsverhältnis  durch  den  Abschluß  der  Tarife  in
allen  Gegenden  Deutschlands  ist  aus  diesenr  Heft  ersichtlich.
Welche  Fehler  und  Mängel  den  Tarifen  anhaften,  ist  ebenfalls  durch  Gegenüberstellung ­
  der  verschiedenen  Verträge  leicht  festzustellen.  Aus  dem  weiteren
Inhalt  soll  der  Waldarbeiter  den  Wert  seiner  Persönlichkeit  im  Wirtschaftsleben ­
  erkennen.
Das  Selbstvertrauen  der  Arbeiter  und  der  Arbeiterinnen  in  der  Forst  soll
geweckt  werden,  damit  der  bisher  am  meisten  unterdrückte  und  ausgebeutete
Stand  seine  Kraft  als  Ganzes  erkennt.
Wenn  dieses  erreicht  wird,  dann  wird  der  Waldarbeiter  nicht  mehr  ein
Spielball  und  willenloses  Werkzeug  in  den  Händen  der  Forstbeamten  sein,  sondern
er  wird  als  freier  Mann  geachtet  und  als  gleichberechtigt  anerkannt  werden.
Im  ersten  Kapitel  ist  der  Versuch  gemacht  worden,  in  den  Arbeitern  die
Liebe  zum  Walde  wachzurufen.
Wenn  unser  Bestreben,  das  in  vorgenannten  Worten  zum  Ausdruck  kommt,,
nur  einen  kleinen  Erfolg  zeitigt,  dann  halten  wir  die  Mühe,  die  diese  Arbeit
verursachte,  als  reichlich  belohnt.
Berlin,  im  März  1920.
Der  V  e  r  b  a  n  d  s  v  o  r  st  a  n  d.
        <pb n="4" />
        Aus  der  Geschichte  des  Waldes.
Deutschland  ist  immer  reich  bewaldet  gewesen.  Eine  alte  Sage  erzählst  daß
die  Germanen  ans  den  Bäumen  gewachsen  seien.  Nach  einer  andern  Sage
sollen  die  Sachsen  mit  ihrem  ersten  König  Askanus  aus  dem  Harzfelsen  mitten
im  grünen  Walde  bei  einem  süßen  Springbriinnlein  herausgewachsen  sein.
Bon  den  Römern  haben  wir  die  ersten  Schilderungen.  Cäsar  sagst  daß  mehr
als  60  Tagereisen  notwendig  seien,  um  an  das  Ende  des  Waldes  zu  kommen.
Auch  nach  60  Tagereisen  habe  niemand  sagen  können,  wo  der  Wald  ende.
Ueber  die  Beschaffenheit  des  Landes  schreiben  die  Rönter  in  den  ersten
Jahrhunderten  der  christlichen-Zeitrechnung  ganz  übereinstimmend  als  sehr  rauh,
voll  schauerlicher  Wälder,  mit  Sümpfen  und  Mooren  bedeckt.  „Wer  möchte
Germanien  aufsuchen",  ruft  Tacitus  aus,  „wo  nngestaltet  der  Boden  und  rauh
der  Himmel  ist.  Das  Land,"  sagt  er,  „obwohl  der  Boden  verschieden,  erweckt
doch  im  ganzer;  durch  Wälder  und  Sümpfe  Schrecken  und  Abscheu."  Trotzdem
muß  Deutschland'  lange  vor  der  historischen  Zeit  bewohnt  gewesen  sein.  1864
und  1865  entdeckte  man  am  Züricher  See,  bei  Ollnütz  in  Mähren  und  am
Starnberger  See  bei  München,  am  Badischen  Unterste  usw.  zahlreiche  Pfahlbauten. ­
  Alle  diese  Entdeckungen  beweisen  uns,  daß  hier  in  früheren  Zeiten
Iägervölker  hausten.
Daß  die  Germanen  nicht  in  Städten  wohnten,  ist  zur  Genüge  bekannt.  Sie
litten  nicht  einmal  aneinanderstehende  Häuser.  Gesondert  und  einzeln  wohnten
sie,  wo  etwa  eine  Quelle  oder  ein  Wald  ihnen  besonders  gefiel,  sagt  Tacitus.
Die  Germanen  bauten  auch  nicht  mit  Steinen,  Ziegeln  usw.,  sondern  mit  Holz
(Blockhäuser).  Die  Häuser  lagen  zu  alten  Zeiten  gewiß  im  Walde,  denn  die
rauhe  Natur  gebot  dieses.  Nur  der  Wald  konnte  genügenden  Schutz  bieten.
Heute  noch  finden  wir  in  den  Dörfern  mächtige  Eichen,  auf  welche  die  Dorfbewohner ­
  stolz  sind.
Die  Verteilung  der  Wälder  bei  den  alten  Germanen  war  wohl  so,  daß  die
Wälder  immer  die  Grenzen  darstellten  und  schwere  Kämpfe  gegen  jeden  Einbruch ­
  geführt  wurden.  Innerhalb  der  Stämme  und  der  einzelnen  Glieder  war
der  Wald  aber  Gemeineigentum.  Alle  Nutzungen  an  Wald,  Moore  und  Jagd
waren  gemeinsam.  Mit  den:  Entstehen  der  Markgenossenschaften  wurde  der
größte  Teil  des  Waldes  von  diesen  in  Besitz  genommen.
Bis  zum  Anfang  des  sechsten  Jahrhunderts  verteilten  die  Häuptlinge  oder
Herzöge  das  Land  an  die  sogenannten  Hundertschaften.  Diese  bewirtschafteten
das  ihnen  zugeteilte  Land  gemeinsam.  Es  trat  hierbei  unter  den  Hundertschaften ­
  ein  häufiger  Landwechsel  ein.  Jedes  Jahr  wurde  das  Land  verlost,
so  daß  schließlich  jeder  Teil  der  Reihe  nach  das  ganze  Land  kennenlernte  und
bearbeitete.  Aus  diesen  Hundertschaften  bildeten  sich  dann  später  kleinere
Kreist,  die  sogenannten  Sippen.  Diese  bebauten  das  Land  immer  noch  gemeinsam, ­
  indem  zuerst  noch  ein  häufiger  Wechsel  in  den  Landlosen  stattfand.
Später  wurde  dieses  Verfahren  immer  seltener  angewandt.  Bald  saß  jede
Sippe  auf  einem  bestimmten  Landlose  und  schließlich  bekam  jeder  Haushalt
oder  jeder  Hof  ein  gewisses  Maß  von  Land  (meist  30  Morgen).
Diese  einzelnen  Höfe  bildeten  in  ihrer  Gesamtheit  die  Markgenossenschaft.
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        Außer  dem  verteilten  Land  war  noch  eine  Menge  Land,  Wald,  Moor,
Weide  vorhanden,  die,  soweit  sie  im  Bereich  der  Markgenossenschaften  lagen,
von  diesen  als  Gemeingut  verwaltet  wurden.  Es  hatten  also  alle  zur  Markgenossenschaft ­
  Gehörenden  das  Recht,  für  ihren  Bedarf  im  Walde  Holz  zu
fällen,  Pilze  zu  sammeln,  die  Jagd  auszuüben  usw.
Ueber  den  Marken  stand  der  Gau.  -Diesem  gehörte  das  außerhalb  der  Gemeinde
  und  den  Marken  liegende  Land,  Wald  usw.,  welches  nicht  aufgeteilt
war.  Es  waren  diese  Landstrecken  also  im  unmittelbaren  Besitz  des  Volkes
geblieben.  Dieses  Land  nun  wurde  von  den  Königen  und  Kurfürsten  dem
Volke  gestohlen,  indem  sie  es  entweder  in  ihren  Besitz  nahmen  und  als  königliches ­
  erklärten,  oder  es  ihrem  Gefolge  verschenkten  und  verliehen.  Meistens
kam  zuerst  eine  Schenkung  in  Frage.  Auch  als  Nutznießung  aus  Lebenszeit
des  Herrschers  wurde  das  eigentliche  Volkseigentnm  vergeben.  Wir  finden  deshalb ­
  auch  in  den  Volksgesetzen  des  sechsten  Jahrhunderts  schon  Bestimmungen,
bie  von  dem  Privateigentum  des  Waldes  reden.
Der  Privatbesitz  des  Waldes  verdrängte  dann  die  anderen  Besitzkategorien
immer  inehr,  da  sich  die  Grundherrschaft  immer  mehr  entwickelte.  Ein  großer
Teil  des  Waldes  der  Markgenossenschaften  sowie  des  königlichen  Besitzes  ging
au  Privatpersonen  über.  Von  dem  Wald,  der  ursprünglich  als  Lehen  gegeben
wurde,  nahmen  mit  dem  elften  Jahrhundert,  als  die  Lehen  für  erblich  erklärt
wurden,  Privatpersonen  Besitz.  Das'»  Privateigentum  an  Grund  und  Boden
nahm  immer  mehr  zu.  Immer  mehr  kam  der  Besitz  der  Waldungen  in  einzelne ­
  Hände,  und  so  finden  wir,  daß  nach  der  Statistik  vom  Jahre  l  900  ziemlich ­
  die  Hälfte  aller  Waldungen,  und  zwar  46,5  Prozent,  in  Privathänden  sich
befanden.  1,8  Prozent  waren  Kronforsten,  31,7  Prozent  waren  Staatsforsten
und  0,2  Prozent  waren  Staatsanteilsorsten.  Die  Gemeinden  hatten  einen  Anteil
von  16,1  Prozent,  2,2  Prozent  waren  im  Besitz  von  Genossenschaften.  Die
Stiftungsforsten,  zu  denen  die  Stiftungen  der  Kirchen,  der  Klöster,  der  Schulen
und  der  Wohltätigkeitsanstalten  gehören,  werden  mit  1,5  Prozent  in  der  Statistik ­
  aufgeführt.  Nach  den  Angaben  des  Reichsstatistischen  Amtes  sind  die
Privatforsten  in  Abnahme  begriffen,  während  die  Staats-  und  Gemeindeforsten
eine  Zunahme  zu  verzeichnen  haben.  .
In  den  letzten  Jahrzehnten  hat  sich  in  Deutschland  das  Besitzverhältnis  in
den  Forsten  nicht  wesentlich  geändert,  wie  wir  aus  der  nachfolgenden  Tabelle
ersehen  können:
Die  Forsten  des  Deutschen  Reiches  im  Jahre:

1900  1893  1883
Im  ha  ha
.Kronenforsten  257  302  388  932  \  '
Staatsforsten  4  430  090  4  204  354  J  4  &amp;lt;  W
Staatsanteilforsten  29  793  47  560  40  989
Gemeindeforsten  2  258  090  2  180  584  2  109  913
Stiftungsforsten  211015  183  800  185  987
Genossenschaftsforsten  ,  .  .  .  306  214  319  635  344  757
Privatforsten  6  503  365  6  625  466  6  720  984

Im  allgemeinen  muß  noch  gesagt  werden,  daß  die  Wälder  vor  2000  Jahren
fast  genau  dieselben  waren,  als  wie  heute.  Nur  massiger  und  größer  waren
sie.  Bei  der  Verteilung  von  Kulturland  und  Wald  müssen  die  Naturgesetze
berücksichtigt  werden.  Der  Waldboden,  der  den  Menschen  nicht  ertragsfähig
genug  zu  Kulturpflanzen  war,  mußte  dem  Walde  zurückgegeben  werden.  Der
Kultur  wird  von  der  Natur  ein  Halt  geboten.  Ueberall  dort,  wo  die
        <pb n="6" />
        7

Menschen  mit  ungeschickter  Hand  einen  Eingriff  in  die  Wälder  machten,-  folgten
die  Spuren  trostloser  Oedungen.
Nur  in  bezug  auf  die  gesundheitlichen  und  sonstiggff-WtÄtngUl/its^  der
Wald  Gemeingut  des  Volkes  geblieben.  Dem  Walde  wirb  setzn  Einfluß  auf  die
Luft-  und  Bodentemperatur  und  dem  Feuchtigkeitsgrad  dekAuft  zugeschrieben.
Ebenso  ist  von  großer  Bedeutung  die  Verteilung  der  di^erschlgge.  Unbestritten ­
  ist  die  wohltätige  Einwirkung  des  Waldes  auf  dm^VeflesAhrrn'g.  ides
Witterungsbodens,  indem  z.  B.  in  den  Sandebenen  der  Wald  MK  Bindeglied
darstellt,  oder  im  Hochgebirge  einen  Wall  bildet  gegen  Lawinen.  Die  ozonreiche ­
  Luft  des  Waldes  ist  ebenfalls  bekannt.  Die  Bäume  und  Sträucher  des
Waldes  wurden  zu  allen  Zeiten  hoch  geschätzt  wegen  ihrer  medizinischen  Eigenschaften. ­
  Nach  alten  Schriffftellern  soll  die  Eiche  in  der  Eichel,  in  den  Blättern,
in  der  Rinde  und  in  den  Galläpfeln  eine  bei  vielen  Krankheiten  verwendete
Heilkraft  haben.
Der  Chronist  Aventin  sagt:  „Die  Eiche  hat  verborgene  Kraft.  Besonders
helfen  die  Späne  einer  vom  Blitz  getroffenen  Eiche  /gegen  Zahnweh."  In
einem  Teil  Frankens  soll  heute  noch  dieser  Volksglaube  vorhanden  sein.
Die  alten  Germanen  wendeten  bei  Heilung  von  Krankheiten  allerlei  Sympathien ­
  an,,  so  auch  mit  der  Eiche,  die  das  Fieber  heilen  sollte.  Die  Vorschrift ­
  lautete:  Wenn  man  das  Fieber  hat,  muß  man  abends  in  den  Wald
gehen,  eine  Eiche  umgehen  und  dabei  sprechen:
Goden  Abend,  du  gude  Olle,
Ik  bringe  di  dat  warme  und  dat  kolle.
Eschensaft  ist  ausgepreßt  getrunken  und  auf  das  Geschwür  gelegt  gegen
Schlangenbiß  heilsam.  Die  Schlangen  meiden  den  Schatten  der  Esche.  Aus
eigener  Beobachtung,  sagt  Plinius,  kann  ich  versichern,  daß  eine  Schlange,
welche  man  mit  einem  Kreis  von  Eschenlaub  und  Feuer  umgeben  hat,  eher  in
das  Feuer  als  in  die  Eschenblätter  geht.
Die  Blätter  der  Buche  kaut  man  bei  Fehlern  des  Zahnfleisches.
Blätter,  Rinde  und  Zweige  der  Ulme  wirken  zusammenziehend  auf  Wunden.
Das  Harz  und  der  Terpentin  der  Nadelhölzer  wurden  bei  äußeren  Verletzungen
und  vielen  Krankheiten  innerlich  angewendet,  wie  noch  heute.
Vom  Schwarzdorn  erzählt  Rochholz,  daß  im  Volke  noch  der  Glaube  herrsche,
wie  ein  Stückchen,  an  sich  getragen,  vor  dem  Zahnweh  schütze  und  dieses  vertreibe. ­
  Die  erste  Dornenblüte  gelte  als  Fiebermittel.
Nach  gemeinem  Volksglauben  erweckt  der  Schlaf  unter  Hollundergebiisch
eine  gewisse  Sehergabe.
Vom  Efeu  sagt  Plinius,  daß  sich  die  Schweine  durch  Fressen  derselben
von  ihren  Krankheiten  heilen.
Die  Einwirkung  des  Waldes  auf  das  Seelen-  und  Gemütsleben  der  Menschen
zeigen  uns  die  Hunderte'  von  Volksliedern,  worin  der  Wald  besungen  wird.
        <pb n="7" />
        Die  Bedeutung  der  Forsten  im  Wirtschaftsleben.
Die  Bedeutung  der  Forsten  für  die  Menschen  hängt  von  der  wirtschastlichen
  Entwicklung,  von  der  Lage  und  den  Erwerbsverhältnissen  des  Landes  ab.
Die  Hauptproduktion  der  Forsten  ist  das  Holz.  Holz  muß  zu  allem  gebraucht ­
  werden.  Ohne  Holz  kein  Bergbau,  keine  Eisenbahn,  keine  Schiffe,
Häuser  und  Fabriken.  Ohne  Holz  keine  Fuhrwerke,  keine  Möbel,  Fässer,  Streichhölzer, ­
  kurz,  das  ganze  Wirtschaftsleben  hängt  von  dem  Besitz  des  Holzes  ab.
Deutschland  hatte  vor  dem  Kriege  einen  großen  Bedarf  an  Holz.  Der  Bedarf ­
  an  Nutzholz  betrug  im  Jahre  1913  allein  43  Millionen  Festmeter.  Hiervon ­
  wurden  in  Deutschland  28  Millionen  Festmeter  eingeschlagen.  15  Millionen
Festmeter  wurden  aus  dem  Auslande  eingeführt.  Aus  diesen  Zahlen  ersieht
man,  auf  welcher  Höhe  unsere  Industrie  vor  dem  Kriege  stand.  Cs  zeigen  uns
diese  Zahlen  aber  weiter,  welche  Größe  und  Bedeutung  unsere  Forsten  haben,
wenn  in  einem  Jahre  28  Millionen  Festmeter  Nutzholz  eingeschlagen  werden  konnten.
Deutschland  steht  mit  seinem  Waldbestand  im  Verhältnis  zu  seiner  Gesamtfläche ­
  an  zehnter  Stelle  in  Europa.  Folgende  Tabelle  gibt  hierüber  Auskunft:

Staaten

Waldfläche
in  ha

pro  Kopf
d.BcvIk.
ha

Prozent
der
fläche

Staaten

Waldfläche
in  ha

pro  Sopff'-P c °ä cllt
ö -® co,t  (Sesams,
,ia  stäche

Deutschland.

13  995  869

0,23

25,9

Portugal.  .

310  000

0,06

3,5

Oesterreich.  .

9  767  566

0,37

32,5

Großbritan.

1229  091

0,03

3,9

Bosnien.  .  .

2  549  715

1,62

50,0

Belgien.  .  .

521495

0,08

17,7

Europ.  Rußl.

187  000  000

1,85

37,2

Niederlande

253  926

0,05

7,8

Finnland  .  .

20  000  000

7,50

63,0

Dänemark.  .

241  430

0,10

6,3

Schweden  .  .

19  591  000

3,81

47,6

Türkei....

4  500  000

0,70

20,0

Norwegen.  .

6  818  000

3,05

21,0

Bulgarien.  .

3  041126

0,75

30,0

Schweiz  .  .  .

856  005

0,26

20,6

Serbien.  .  .

1  546  000

0,57

32,0

Frankreich.  .

9  608  635

0,24

18,2

Rumänien  .

.  2  755  755

0,46

21,0

Italien.  .  .  .

4  195  000

9,13

14,6

Griechenland

820  000

0,31

13,0

Spanien.  .  .

5  000  000

0,27

10,0

Luxemburg.

79  000

0,32

30,4

Durch  den  Friedensvertrag  wird  Deutschland  allerdings  im  Osten  und
Westen  zirka  2  Millionen  Hektar  Wald  verlieren.  Von  der  gesamten  Forstfläche ­
  entfallen  aus  Preußen  59,1  Prozent,  aus  Bayern  17,6  Prozent,  auf  alle
übrigen  Deutschen  Gliedstaaten  23,3  Prozent.  Es  darf  jedoch  bei  einem  Vergleich ­
  der  Bewaldungsziffer  die  Größe  des  Landes  nicht  unberücksichtigt  bleiben..
Süddeutschland  ist  verhältnismäßig  stärker  bewaldet  als  Norddeutschland.  So
hat  zum  Beispiel  die  Provinz  Pommern  uiehr  Wald  als  Württemberg,  die
Provinz  Brandenburg  mehr  als  ganz  Bayern.  Den  Besitzstand  der  einzelnen
Gliedstaaten  an  Wald  zeigt  die  Tabelle  am  Kopf  der  folgenden  Seite.
Aus  den  deutschen  Wäldern  werden,  insbesondere  bei  der  Holzgewinnung,  ganz
bedeutende  Reingewinne  erzielt.  Es  würde  zu  weit  führen,  wenn  wir  alle  uns
zur  Verfügung  stehenden  Zahlen  vermerken  wollten.  Nur  einige  feien  angeführt:
In  den  preußischen  Staatsforsten  betrug  im  Jahre  1909  die  Gesamteinnahme ­
  128  300000  Mk.,  die  Ausgabe  63188  000  Mk.,  so  daß  ein  Reingewinn
von  65112  000  Mk.  zu  verzeichnen  war.  Nach  dem  Haushaltetat  des  Rechnungsjahres ­
  1919  sollen  die  Einnahmen  263  301000  Mk.  betragen.  Als  Reingewinn ­
  sind  175385000  Mk.  gebucht.
        <pb n="8" />
        Staats-'  und
Landesteile.

Ges,-Fläche
der  Forsten
du

Von  der
Landesflächo
  o/o

pro  Kopf
d.Bevlk.
von  1905
ha

Staats-  und
Landes  teile

Gcs.-Fläche
der  Forsten
ha

Bon  der
Landcsiläche
  %

pro  Kopf
d.Bevlk.
von  1905
ha

Preußen

8270134

23,7

0,22

Anhalt

57  794

25,1

0,18

Bayern

2  466  553

32,5

0,38

Schwarzbuxg-Sachsen



384  540

25,8

0,09

Sondershansen

26  710

31,0

0,31

Württemberg  .  .

600  415

30,8

0,26

Schwarzburg-Baden......



567  795

37,7

0,28

Rudolstadt.  .  .

41  390

43,9

0,43

Hessen

'240  009

31,2

0,20

Waldeck

42  795

38,2

0,72

Meckl.  -  Schwerin

236  740

18,0

0,38

RenßältereLinic

11  253

35,6

0,16

Sachsen-Weimar

93  088

25,8

0,24

Reuß  jung.  Linie

31198

37,8

0,22

Meckl.-Strelitz.  .

62  225

21,2

0,60

Schaumburg-Oldenburg.

  .  .  .

68  341

10,6

0,16

Lippe.  .....

6  899

20,3

0,15

Braunschweig.  .

109  473

30,1

0,23

Lippe  ......

33  488

27,6

0,23

S.-Meiningen.  .

103  859

42,1

0,39

Lübeck

4  083

13,7

0,04

S.-Altenburg.  .

38  093

27,1

0,17

Bremen

58

0,2

0,00

S.-  Kobg,-  Gotha

59  576

30,1

0,26

Hamburg  ....

1787

4,3

0,00

In  Bayern  war  der  Reingewinn  in  den  Staatsforsten  im  Jahre  1907
24750000  Mi.,  im  Jahre  1909  30000000  Mk.  Die  Einnahmen  der  Staatsforsten
  in  Bayern  beliefen  sich  im  Jahre  1885  auf  24000000  Mk.,  im  Jahre
1890  auf  29000000  Mk.,  im  Jahre  1900  auf  38  000000  Mk.,  im  Jahre  1908
auf  49000000  Mk.,  im  Jahre  1912.1913  69  000000  Mk.
Der  Reinertrag  der  Forsten  in  Sachsen  betrug  im  Jahre  1908  10500  000  Mk.,
im  Jahre  1909  14000000  Mk.
Der  Reinertrag  der  Staatsforsteu  in  Württemberg  belief  sich  auf  eineu
Hektar  Staatswald  im  Jahre  1853  auf  10,—  Mk.,  im  Jahre  1870  auf  26,24  Mk.,
im  Jahre  1890  auf  33,30  Mk.,  im  Jahre  1900  auf  50,72  Mk.,  in:  Jahre  1909
auf  63,53  Mk.

D  i  c  Ei  n  n  n  h  m  en  d  e  r  S  t  a  a  t  s  w  a  l  d  uu  g  e  n  i  n  Th  ü  r  iu  g  e  n  imI  a  h  re  1909:
Holzertrag
pro  km  pro  ha

Gesamteinnahme ­

Mk.

Mk.
62,05
94.89
94,83
78,38
70,50
73,60
67,48
48,04
72.90
23,45

Mk.
Sachsen-Weimar  (Staatsforsteil)  2  993  000  12,12
„  Altenburg  „  642  000  13,65
„  „  (Kronforsten)  1  132  000  13,15
„  Meiningen  (Staatsforsten)..........  3  567  000  12,69
„  Kobnrg  „  421  000  14,93
„  Gotha  „  1036  000  13,70
Schwarzburg-Sondershausen  (Oberherrschaft)  ....  742  000  13,70
„  „  (Unterherrschaft).  .  .  .  312  000  11,84
„  Rudolstadt  (Oberherrschaft)  ....  1  176  000  14,74
„  „  (Unterherrschaft)  ....  140  000  9,30
Ueber  die  Hälfte  dieser  Summen  ist  als  Reingewinn  anzusehen.  Dieselben
Gewinne  machen  auch  die  Privatforstbesitzer.  Einige  Beispiele  mögen  hier  folgen:
Das  kgl.  prinzliche  ForstaNit  Flatow  in  Westpreußen  hatte  1909  insgesamt  Einnahmen ­
  aus  seinen  Forsten  592  000  Mk.,  Ausgaben  (alle  Ausgaben  bis  auf  den
letzten  Pfennig)  210000  Mk.,  das  macht  einen  Jahresüberschuß  von  382000  Mk.
Die  Waldbesitzungen  -des  Grafen  Fink  van  Fintenstein-Schönberg,  ebenfalls
in  Westpreußeu  gelegen,  brachten  in  demselben  Jahre  254000  Mk.  ein.  Die
Ausgaben  betrugen  im  ganzen  63000  Mk.;  er  verdiente  also  191000  Mk.
oder  300  Prozent!  Für  seine  Arbeiter  gab  er  an  Arbeiterversicherung  494  Mk.  ans!
Sehen  wir  einmal  einige  Privatforsten  in  der  preußischen  Provinz  Posen
etwas  genauer  ant
Fürst  Ferdinand  Radziwill-Przygodzice  llahm  aus  seinen  Waldungen  ein
255000  Mk.,  Ausgaben  101000  Mk.,  Reingewinn  des  einen  Jahres  154000  Mk.
        <pb n="9" />
        10

Die  Oberförsterei  Rücot  und  Stenschow  gehört  dem  Großherzog  von  Sachsen,
sie  brachten  1909  116  031  Mk.  Einnahmen,  Ausgaben  56  000  Mk.;  also  reiner
Gewinn  60031  Mk.  oder  über  100  Prozent.
Gräfin  .von  der  Schulenburg,  Filehne,  nahm  aus  ihren  Waldungen  ein
329  000  Mk.,  Ausgaben  120000  Mk.,  bleibt  ein  Ueberfchuß  von  209000  Mk.
Wir  wollen  nicht  ungerecht  sein  und  etwa  nur  oft-  und  westpreußischen
und  posenschtzn  Forstbesitzern  in  die  Geldbeutel  sehen,  schauen  wir  einmal  zu,
was  aus  Brandenburger  Privatforsten  für  Goldströme  fließen.  Nur  zwei  beliebig ­
  herausgegriffene  Beispiele:
Graf  v.  d.  Schulenburg  (Lieberose)  nahm  1909  aus  seinen  Forsten  297  000
Mark  ein,  auszugeben  hatte  er  dafür  111000  Mk.,  es  blieb  ihm  also  ein
„geringer"  Ueberfchuß  von  186000  Mk.
Die  von  Waldow  und  Reitzenstein  (Königswalde)  nahmen  aus  ihren  Waldungen ­
  für  ?37  000  Mk.  Wert  heraus,  hineinzustecken  hatten  sie  90000  Mk.,
es  verblieb  also  ein  Gewinn  von  „nur"  .247000  Mk.  Für  die  „erdrückende"
Arbeiterversicherung  mußten  —  erschrick  nicht,  lieber  Forstarbeiter  —  732  Mk.
ausgegeben  werden!
In  Schlesien  ist  es  ebenso,  auch  in  Schleswig-Holstein.  'In  Westfalen,  in
Hessen-Nassau  und  sonst  überall  sieht  es  nicht  anders  aus.
Die  Forstwirtschaft  wird  entweder  für  sich  allein  oder  in  Gemeinschaft  mit
der  Landwirtschaft  belrieben.  In  Preußen  waren  im  Jahre  1907  460605  Betriebe, ­
  die  in  Gemeinschaft  mit  der  Landwirtschaft  betrieben  wurden.  9552  Betriebe ­
  waren  reine  Forstbetriebe.
Bon  diesen  460207  Betrieben  waren  450  326  Privat-  und  Stiftungsforsten,
1050  Staats-  und  Kronforsien  und  8831  Gemeindeforsten.
Die  große  Zahl  der  Kleinbetriebe  ist  auffallend.  Bon  den  gesamten  460207
Forstbetrieben  in  Preußen  waren  405094  Kleinbetriebe  mit  einer  forstwirtschaftlich ­
  benutzten  Fläche  von  unter  1  Hektar  bis  zu  10  Hektar.  Bon  diesen
befinden  sich  im  Privatbesitz  402113  Betriebe.  84  Betriebe  waren  Staatsund ­
  Kronforsten  und  2897  Betriebe  waren  im  Besitz  von  Gemeinden.

Die  Betriebe  mit  Forstbesitz  in  Preußen  nach  der  Größe
im  Jahre  1907:

Privatund



Staats-  und

Gemeinde-Größenzahl

  nach  der

Stlftungsforsten

Kronforsten

forsten

forstwirtschaftlich

Zahl  b

r  B  e  t  r  i

eb  e  mit  F

o  r  st  b  o  s  i  t,

denntzten  Fläche

mit

ohne

„  mit

ohne

mit

ohne

niit

ohne

Landwirtschaft

Landwirtschaft

Landwirtschaft

Landwirtschaft

Unter  1

ha

183  302

840

182  759

592

13

530

248

1  ha

bis

2

ha

79  547

578

79  261

281

18

i

268

296

2  „

n

10

tr

139  319

1508

138  662

558

48

4

609

946

10  „

20

„

26  075

926

25  820

268

28

9

227

64!»

20  „

„

100

„

17  435

2  430

16  861

433

35

19

539

1978

100  „

u

200

„

2  036

1116

1780

178

10

26

246

912

200  „

500

1  742

1022

1489

243

14

34

239

745

500  „

„

1000

591

369

507

141

12

39

72

189

1000  „

„

2000

n

267

245

199

84

36

94

32

67

2000  „

„

5000

„

261

395

97

61

150

316

14

18

über  5000  ha.  .  .

80

123

29

23

48

96

3

4

450  655

9  552

447  464

2  862

412

638

2  779

6  052

460  207

450  326

1  050

8  831

Der  Wald  bringt,  wenn  er  als  Großbetrieb  bewirtschaftet  wird,  die  höchsten
Erträge.  Infolge  des  Bestehens  der  vielen  Kleinbetriebe  kann  man  mit  Recht
sagen,  daß  die  Bewirtschaftung  der  deutschen  Waldungen  nicht  vorteilhaft  ini
        <pb n="10" />
        11

Interesse  des  gesamten  Volkes  geschieht.  Der  Wald  würde,  im  öffentlichen
Besitz  befindlich,  weit  größere  Erträge  bringen.  Der  Privatbesitz  wird  immer
viel  mehr  den  persönlichen,  augenblicklichen  Vorteil  im  Auge  haben,  als  wie
der  Staat  oder  die  Gemeinde.  Soll  der  Wald  vorteilhaft  in  seiner  Ertragfähigkeit ­
  ausgenutzt  werden,  so  bedarf  er  ein  ganzes  Menschenalter  und  darüber ­
  hinaus  der  Pflege  und  Wartung.  Erst  in  solchen  großen  Zwischenrämnen
wird  er  die  reichste  Ernte  an  Holz  bringen  können.
Am  sichersten  ist  der  Wald  vor  frühzeitigen  Eingriffen  geschützt,  wenn  er
im  Besitz  der  öffentlichen  Körperschaften  sich  befindet.  Diese  sind  der  Allgemeinheit ­
  gegenüber  verantwortlich,  während  der  Privatbesitzer  den  Wald  zn
seinem  persönlichen  Vorteil  auszubeuten  in  der  Lage  ist.  Aber  auch  aus
anderen  Gründen  halten  wir  die  Verstaatlichung  der  Waldungen  für  notwendig.
Wir  stehen  grundsätzlich  auf  dem  Standpunkt,  daß  alle  Bodenschätze  unseres
Vaterlandes  dem  gesamten  Volke  gehören  und  alle  Gewinne,  die  daraus  gezogen ­
  werden,  ebenfalls  zum  Vorteil  der  Gesamtheit  verwendet  werden  müssen.
Es  ist  ungerecht,  wenn  Jahr  für  Jahr  von  einzelnen  Besitzern  Riesengewinne
aus  den  deutschen  Wäldern  gezogen  werden.  Diese  unsere  Ansicht  wird  auch
von  vielen  Forstleuten  und  Wissenschaftlern  geteilt.
In  dem  Heft  3  „Das  neue  Thüringen",  Aufgaben  der  Thüringer  Forstwirtschaft ­
  von  H.  Hornschu  und  K.  Redslob,  Erfurt  1919,  finden  wir  folgende
Ausführungen:
„So  hat  der  Wald  neben  seiner  Hauptaufgabe  in  wirtschaftlicher  Beziehung,
nämlich  der  Erzielung  von  wirtschaftlichen  Produkten,  die  der  Befriedigung
menschlicher  Bedürfnisse  dienen,  äuch  Aufgaben  hygienischer,  geistiger  und  seelischer ­
  Art  zu  lösen,  so  daß  die  Frage,  welche  Art  der  Bewirtschaftung  und
Verwaltung  der  Wälder  im  volkswirtschaftlichen  Sinne  die  beste  ist,  die  Allgemeinheit ­
  im  weitesten  Sinne  angeht,  wie  sie  ja  auch  geschichtlich  schon  lange
einen  wesentlichen  Teil  unseres  Wirtschaftslebens  berührt.  Die  seit  Ende  des
achtzehnten  Jahrhunderts  sich  geltend  machende  moderne  Staatsidee  sowie  die
großen  politischen  Umwälzungen  zu  Beginn  des  neunzehnten  Jahrhunderts  veränderten ­
  den  Besitz  am  Wald  insofern,  als  ein  Teil  der  landesherrlichen  Forsten,,
die  Kirchen-,  Kloster-  und  Markwaldungen  in  den  Staats-  oder  Gemeindebesitz
übergingen,  weil  zur  Erfüllung  der  volkswirtschaftlichen  Aufgaben  Staat  und
Gemeinde  besser  geeignet  erschienen  als  Privatbesitzer,  bei  denen  die  Forstwirtschaft ­
  oft  zugunsten  anderer  Erwerbszweige,  namentlich  der  Landwirtschaft,  zurückstehen ­
  mußte.  ,  Diese  Entwicklung  des  Uebergangs  der  Waldungen  in  den
öffentlichen  Besitz  entspricht  der  Auffassung,  daß  der  Besitz  am  Wald  zum
Wohle  der  Allgemeinheit  dem  Staat  oder  den  Gemeinden  zukommt.  Ich  verweise ­
  hier  nur  auf  die  Ausführungen  eines  uin  den  Forstberuf  in  hohem  Maße
verdienten  Lehrers  der  Forstakademie  zu  Eberswalde,  Dr.  Schwappach,  der
schon  vor  20  Jahren  daraus  hinwies,  daß  „die  Eigentümlichkeit  der  Forstwirtschaft, ­
  die  mit  langen  Zeiträumen  rechnen  muß  und  deshalb  hauptsächlich  für
die  Formen  des  Großbetriebes  geeignet  ist,  zum  Uebergang  des  Waldbesitzes
in  das  Eigentum  von  Persönlichkeiten  von  ewiger  Dauer,  namentlich  des
Staates,  dränge".
In  seinem  Buche  „Die  Sozialisierung",  Tübingen,  Verlag  der  H.  Langfischen ­
  Buchhandlung,  1919,  sagt  Karl  Bücher  über  die  Verstaatlichung  des  Waldes
folgendes:
„Aber  ich  gehe  einen  Schritt  weiter.  Ich  rechne  zu  den  Bodenschätzen  auch
die  Waldbedeckung  unseres  Vaterlandes  und  empfinde  es  als  schwere  Verkennung ­
  des  historischen  Rechtes,  wie  auch  als  einen  Verstoß  gegen  das  Gemeindewohl, ­
  daß  47  Prozent  der  Waldungen  im  Deutschen  Reiche  heute  Privateigentum ­
  sind.  Sie  gehören  ihrer  Natur  nach  in  öffentlichen  Besitz,  sei  es  des
Staates,  sei  es  der  Gemeinden.  Viele  sind  auch  diesem  öffentlichen  Besitz  nur
        <pb n="11" />
        12

im  Laufe  der  Jahrhunderte  entfremdet  worden.  Ueberdies  eignet  sich  ihre  Bewirtschaftung ­
  schon  aus  technischen  Gründen  viel  mehr  für  öffentliche  Korporationen ­
  als  für  private.  Da  bereits  fast  ein  Drittel  der  deutschen  Waldungen
Staatseigentum  ist  und  feit  langem  vom  Staate  vortrefflich  verwaltet  und  bewirtschaftet ­
  wird,  so  würde  eine  Verstaatlichung  der  Privatwaldungen  durch
Enteignung  ihrer  jetzigen  Besitzer  an  Gegebenes  anknüpfen  können  und  nach
jeder  Richtung  unbedenklich  fein/'
Das  deutsche  Volk  ist  durch  den  unglückseligen  Krieg  arm  geworden  und
mufj  deshalb,  um  sich  wieder  emporzuarbeiten,  mit  seinen  Nationalschätzen
sparsam  umgehen,  zumal  es  in  den  nächsten  Jahren  auf  sich  selber  angewiesen
ist.  Don  außen  wird  ans  keine  Hilfe  zu  rechnen  sein.  Es  muß  deshalb  versucht ­
  werden,  unseren  heimischen  Boden  vor  der  Ausnutzung  durch  einzelne  zu
schützen.  Alle  Schätze,  auch  die  des  Waldes,  müssen  der  Allgemeinheit  des
deutschen  Volkes  nutzbar  gemacht  werden.  Das  beste  Mittel  wäre  eine  sofortige
Ueberführung  des  Waldes  in  staatlichen  Besitz.  Wenn  dies  jetzt  nicht  möglich
ist,  so  müssen  zunächst  die  Waldbesitzer  angehalten  werden,  die  Forstwirtschaft
so  zu  betreiben,  wie  es  in  größtmöglichsten!  Interesse  des  Volkes  liegt.  Die
Anfänge  hierzu  sind  erfreulicherweise  von  der  jetzigen  Regierung  geniacht  worden.
Die  Ueberführung  der  gesamten  Forstwirtschaft  in  Staatsbesitz  kann  nur
eine  Frage  der  Zeit  sein.  Es  ist  außerordentlich  bedauerlich,  daß  es  jetzt  noch
nicht  geschehen  kann.
Warum  es  so.  ist,  geht  am,  besten  ans  einigen  Ausführungen  von  Karl
Kautsky  hervor.
In  seinem  Werk  „Terrorismus  und  Kommunismus"  sagt  Karl  Kautsky
am  Schluß:
„Auch  heute  noch  haben  wir  keine  „fix  und  fertigen  Utopien  durch  Bolksbeschluß
  einzuführen".  Was  sich  jetzt  vollzieht,  ist  die  „Freisetzung  der  Elemente", ­
  die  den  Beginn  der  sozialistischen  Entwicklung  in  Angriff  zu  nehineu
haben.  Will  man  das  Weltrevolution  nennen,  weil  es  sich  in  der  ganzen  Welt
vollzieht,  dann  stehen  wir  vor  der  Weltrevolntion.  Aber  sie  wird  sich  nicht
vollziehen  auf  dem  Wege  der  Diktatur,  nicht  durch  Kanonen  und  Maschinengewehre, ­
  nicht  durch  Zerschmetterung  der  politischen  und  sozialen  Gegner,  sondern ­
  durch  Demokratie  und  Menschlichkeit.  Rur  so  kommen  wir  zu  jener
höheren  Lebensfornr,  die  hervorzuarbeiten  die  historische  Aufgabe  des  Proletariats ­
  ist."
Kommen  wird  und  muß  also  die  Zeit,  wo  der  deutsche  Wald  Gemeineigentum ­
  des  Volkes  ist.  Zu  dieser  Umgestaltung  gehört  vor  allem  eine  geschulte
Arbeiterschaft.  Auch  die  Forstarbeiter  müssen  darauf  dringen,  daß  auch  sie  zu
allen  den  Wald  betreffenden  Fragen,  zur  Beratung  und  Beschlußfassung  hinzugezogen ­
  werden.  Ein  Mitbestimnrungsrecht  in  allen  Angelegenheiten,  insbesondere ­
  in  Arbeiterfragen,  muß  dem  Arbeiter  gesichert  werden.  Durch  die
Einführung  des  Betriebsrätegesetzes  ist  der  erste  Anfang  gemacht  worden.
Auf  einen  Hieb  füllt  bekanntlich  kein  Baum,  viele  Hiebe  werden  noch  nötig
sein,  um  das  große  Ziel  zu  erreichen.  Diese  Krackte  zur  Erreichung  des  großen
Zieles  heranzubilden,  muß  Ausgabe  der  Arbeiterorganisationen  sein.  Hoffen
wir,  daß  dieses  bald  gelingt.  Die  Forstarbeiterschaft  hat  viel,  sehr  viel  nachzuholen. ­
  Der  bisher  auf  ihr  lagernde  Druck  war  zu  schwer.  Jetzt  ist  der  Weg
frei  zur  weiteren  Emporarbeit.
Die  deutsche  Forstarbeiterschaft  wird  mit  dazu  beitragen,  daß  unser  arnies
Volk  durch  eisernen  Willen  und  Fleiß  wieder  zu  der  Stellung  in  der  Welt
kommt,  die  ihm  gebührt.  Dann  wird  die  Zeit  sein,  den  deutschen  Wald  dein
gesamten  Volke  nutzbar  zu  machen.
        <pb n="12" />
        13

Das  Organisationsverhältnis  vor  und  nach  dem  Kriege.
Das  Gefühl  der  Zusammengehörigkeit,  wie  es  feit  Jahrzehnten  unter  der
Arbeiterschaft  in  den  verschiedenen  Berufen  zu  verzeichnen  ist,  fehlte  bis  zum
Kriege  den  Waldarbeitern  fast  vollständig.  Es  lag  dieses  daran,  weil  die  Waldarbeiter ­
  nicht  in  großen  Massen  zusammenarbeiten.  Auch  die  Tatsache,  daß
ein  wesentlicher  Teil  der  Beschäftigten  meistens  nur  im  Winter  zur  Forstarbeit
kommt,  hat  viel  dazu  beigetragen.
Die  Landwirtschaft  stellt  im  Winter  die  meisten  Arbeitskräfte  in  der  Forst.
In  Bayern  waren  von  74656  Personen  37  857  Personen  oder  51  Prozent
landwirtschaftliche  Kleiugütler,  die  im  Sommer  ihre  eigene  Wirtschaft  besorgen.
In  Baden  waren  in  den  Domänenwaldungen  im  Jahre  1910  11610  Personen
beschäftigt,  unter  denen  sich  7465  Landwirte  und  2029  Tagelöhner  befanden.
Diese  Gruppen  waren  schwer  für  die  Organisation  zu  gewinnen.  Eine  große
Zahl  der  Arbeiter  stellen  im  Winter  die  Bauberufe  (Maurer  und  Zimmerleute).
Diese  letzteren  betrachten  die  Winterarbeit  als  Notstandsarbeit  und,  obwohl  sie
ihrein  Verbände  angehören,  kümmern  sie  sich  bei  der  Forstarbeit  sehr  wenig  um
denselben.  Die  ständigen  Arbeiter  fühlten  sich  zum  Teil  als  Staatsbeamte  und
getrauten  sich  aus  Angst  vor  dein  Oberförster  nicht  in  den  Verband  einzutreten.
Für  die  Herren  Waldbesitzer  und  Oberförster  waren  dies  goldene  Zeiten.
Durch  die  Bevorzugung  einzeliter  Arbeiter  und  Rotten  bei  der  Bergebnng  der
Akkordarbeiten  wurde  die  Uneinigkeit  unter  den  Arbeitern  gefördert.  Der  Neid
der  Arbeiter  untereinander  spielte  eine  große  Rolle.  Jeder  versuchte,  sich  bei
dem'Oberförster  in  ein  gutes  Licht  zu  stellen,  indem  der  Nebenkollege  angeschwärzt ­
  wurde.  Wehe  dem  Arbeiter,  der  einmal  eine  Arbeiterzeitung  mit  zur
Arbeit  nahm  oder  sich  erlaubte,  eine  Versammlung  zu  besuchen.  Der  gestrenge
Herr  Oberförster  hätte  sofort  eine  Strafe  oder  die  Entlassung  verfügt.  Die
Bestimmungen  der  Arbeitsordnungen  für  Waldarbeiter  gaben  den  Herren  ja
das  Recht  dazu.  Wir  wollen  den  betreffenden  Paragraphen  aus  der  Arbeitsordnung ­
  der  Sächsischen  Staatsforstreviere  aus  dem  Jahre  1907  hier  anführen:
„ß  2.  Allgemeine  Pflichten.
Der  Waldarbeiter  hat  jederzeit  die  Treue  gegen  König  und  Vaterland,  ,
den  Gehorsam  gegen  Gesetz  und  Obrigkeit  zu  wahren.  Von  der  Teilnahme
an  ordnungsfeindlichen  Bestrebungen  und  Vereinen  hat  er  sich  fernzuhalten,  i
Er  muß  sowohl  in  seiner  Berufsarbeit  wie  in  seinem  bürgerlichen  Leben  j
stets  einen  ordentlichen,  sittlichen  und  ,  nüchternen  Lebenswandel  führen,  sich  i
ehrlich,  fleißig  und  treu  erweisen,  ein  den  Nutzen  des  Staates  förderndes
lind  gegen  seine  Kameraden  verträgliches  Verhalten  zeigen  und  bei  allen  ihm  !
übertragenen  Arbeiten  pünktlich  und  genall  die  erhalteneil  Vorschriften  befolgen."  -
Ferner  heißt  es  im  8  23  derselben  Arbeitsordnung:
„Ohne  Einhaltung  der  Kündigungsfrist  kann  ein  Waldarbeiter  entlassen  j
werden,  wenn  er  Mitarbeiter  zum  Ungehorsam  oder  zu  strasbaren  Hand-  &amp;lt;
lungen  der  in  Ziffer  1  uild  4  gedachten  Art  verleitet  oder  zu  verleiten  ve»  f
sucht  hat."
Preußen  durste  ja  bei  der  Rechtlosmachung  der  Arbeiter  nicht  fehlen.  In
der  Hanordnung  fiir  den  Regierungsbezirk  Erfurt  heißt  es  im  §  4:
        <pb n="13" />
        14

„Treue  und  Pünktlichkeit  der  Holzhauer  in  Erfüllung  ihrer  Pflichten,
Gehorsam  gegen  die  Vorgesetzten.  Die  Oberholzhauer  und  Holzhauer  sind
verbunden,  treu  und  pünktlich  ihre  Verpflichtungen  zu  'erfüllen,  den  Nutzen
Sr.  Majestät  des  Königs  und  des  Staates  nach  Kräften  zu  fördern,  Schaden
und  Nachteile  aber  nach  Möglichkeit  abzuwenden.  Den  königlichen  Forstbeamten ­
  sind  sie  Gehorsam  schuldig.  Auch  haben  die  Holzhauer  den  Anordnungen ­
  des  ihnen  vorgesetzten  Oberholzhauers  unweigerlich  Folge  zu  geben.
Holzhauer,  welche  sich  Pflichtwidrigkeiten,  Ungehorsam  sowie  Forst-,  Iagdund
  Fischereifrevel  zuschulden  kommen  lassen  oder  solche  begünstigen,  können
sofort  entlassen  werden."
§  4.  Strafen.
„Jeder  Holzhauer  verpflichtet  sich,  den  Vorschriften  der  Hauordnung  nachzukommen, ­
  bei  Vermeidung  einer  von:  Oberförster  festzusetzenden  Ordnungsstrafe ­
  von  50  Pf.  bis  20  Mk.  oder  dauernder  oder  zeitweifer  Entlassung
aus  der  Arbeit."
So  wie  in  Preußen  und  in  Sachsen  sah  es  iiberall  aus.  Die  Oberförster
-eröffneten  sofort  einen  Feldzug  gegen  die  Organisation,  sobald  an  einem  Orte
sich  eine  Ortsgruppe  des  Landarbeiter-Verbandes  gebildet  hatte.
Die  Großherzogliche  Oberförsterei  in  Finkenthal  (Mecklenburg)  veröffentlichte
im  „Oeffentlichen  Anzeiger  für  das  Großherzogliche  Amt  in  Dargun",  Nr.  73,
vom  Mittwoch,  dem  1.  September  1912,  die  folgende  Bekanntmachung:
„Forstarbeiter.  Bei  der  Annahme  von  Forstarbeitern  für  den  kommenden
Winter  sollen  in  erster  Linie  Mitglieder  des  Vaterländischen  Arbeitervereins ­
  in  Dargun  und  des  Evangelischen  Arbeitervereins  in  Gnoin
berücksichtigt  werden.  Dieselben  haben  sich  bis  zum  20.  dieses  Monats  auf  der
Oberförsterei  oder  bei  dem  Schutzbeamten  zu  melden.  In  zweiter  Linie  sollen
landwirtschaftliche  Arbeiter  bevorzugt  werden,  welche  eine  schriftliche  Erklärung
unterschreiben,  daß  sie  keinem  Sozialdemokraten  bei  der  Reichstagswahl  ihre
Stimme  gegeben  haben  und  sich,  solange  sie  in  der  Forst  beschäftigt  sind,  von
der  sozialdemokratischen  Partei  fernhalten  und  in  keiner  Weise  unterstützen.
Dieselben  haben  sich  bis  zum  1.  Oktober  zu  melden.  Soweit  dann  noch  Arbeiter ­
  fehlen,  sollen  die  bisher  beschäftigten  Bauhandwerker  wieder  angenommen
werden,  da  bekannt  ist,  daß  sie  sich  unter  den  jetzigen  Verhältnissen  den  sozialdemokratischen ­
  Gewerkschaften  nicht  entziehen  können,  und  da  sie  sich  durchweg
als  fleißige  und  ordentliche  Arbeiter  erwiesen  haben.  Meldung  derselben  bis
zum  10.  Oktober.  Prinzipiell  wird  den  verheirateten  Arbeitern  vor  den  Ledigen
der  Vorzug  gegeben.  Von  einigen  besonderen  Ausnahmen  abgesehen,  gilt  als
spätester  Termin  des  Beginns  der  Forstarbeit  der  1.  November.
Finkenthal,  den  8.  September  1912.  Großherzogliche  Oberförsterei."
Die  vaterländischen  und  christlichen  Vereine  wurden  geduldet.  Der  Landarbeiter-Verband, ­
  den  man  als  sozialdemokratisch  bezeichnete,  durfte  nicht  bestehen.
Trotz  der  Unterdrückung  jeder  freien  Regung,  trotz  Maßregelungen  unserer
Berbandsmitglieder  machte  der  Verband  Fortschritte.  Auf  der  ersten  Generalversammlung ­
  des  Verbandes  ini  Jahre  1912  konnte  der  Verbandsvorsitzende
Georg  Schmidt  im  Geschäftsbericht  die  Mitgliederzahl  an  Waldarbeitern
auf  3730  angeben.  Auch  sonst  waren  noch  Ansätze  zur  Organisation  vorhanden. ­
  In  Sachsen-Weimar  hätte  der  Fabrikarbeiter-Verband  eine  Anzahl
Mitglieder  unter  den  ständigen  Waldarbeitern.  Ebenso  waren  hier  und  da
in  den  anderen  Organisationen  Waldarbeiter  als.  Mitglieder  vorhanden.  Um
zu  einer  einheitlichen  Organisation  zu  kommen,  war  zwischen  dem  Bauarbeiterund
  dem  Landarbeiter-Verband  ein  Kartellvertrag  abgeschlossen,  nach  welchem
die  Kollegen'  aus  den:  Bauberuf  zu  uns  übertreten  sollen,  ohne  daß  sie  ihre
Rechte  im  Bauarbeiter-Verband  einbüßen.  Dieser  Vertrag  ist  auch  heute  noch
        <pb n="14" />
        15

gültig,  und  wird  es  Pflicht  der  Kollegen  sein,  auf  diese  Bestimmungen  während
der  Hauperiode  zu  achten..
Mit  der  Revolution  haben  sich  nun  auch  für  die  Waldarbeiter  die  Verhältnisse ­
  geändert.  In  großen  Scharen  haben  sie  sich  dem  Deutschen  Landarbeiter-Verband ­
  angeschlossen.  Rund  70000  Waldarbeiter  zählen  wir  heute
als  Mitglieder.
Die  Mitglieder  verteilen  sich  auf  folgende  Landesteile:

L  an  d  c  s  t  c  11  c

Fahl  der
Gruppen,  in
denen  sich
Forstarbcit.
als  Mitglieder ­

befinden

Fahl  der-Forst-




Lau  bestelle

Zahl  der
Grupp  en,in
denen  sich
Forstarbcit.
als  Mitglieder ­

befinden

Fahl  der
Farstarbciter-



Ostpreußen

128

1653

Hessen-Nassau  und

Westpreußen  ....

54

1429

Freistaat  Hessen  .

74

2  580

Brandenburg  und

Rheinland

37

2160

Posen

270

6  038

Bayern

251

16  199

Provinz  Pommern.

171

2  587

Freistaat  Sachsen.  .

75

3149

Provinz  Schlesien  .

176

5  998

Württemberg  und

Provinz  Sachsen,

Hohenzollern  .  .  .

59

7  833

Anhalt  n.  Braun-ThürinqischeStaalen



103

4916

schweig

159

3.149  -

Beide  Meckleitburg.

166

2  947

Schleswig-Holstein  .

76

1317

Freistaat  Oldenburg

Hannover  lind  Lünemit

  Osnabrück.  .

29

491

barg

101

3  019

Freistaat  Baden  .  .

12

1640

Westfalen  mit

beiden  Lippe  .  .  .

16

185

1  954

68  970

Die  Zahl  der  Beschäftigten  in  der  gesamteil  Forstwirtschaft  Deutschlands  ist
nicht  bekannt,  da  zusammenfassende  Berichte  nicht  vorliegen.  Rach  den  Berichten ­
  der  Volkszählungen  sind  iii  dtzr  Forstwirtschaft  einschließlich  Jagd  und
Fischerei  an  Erwerbstätigen  festgestellt  worden:
Im  Jähre  1882  112  095  männliche  lind  3283  weibliche  Personen;  zusammen:
115978  Personen.
Im  Jahre  1895  129  333  männliche  und  7314  weibliche  Personen;  zusammen: ­
  136447  Personen.
Im  Jahre  1907  137  648  männliche  und  13  237  weibliche  Personen;  zusammen: ­
  160785  Personen.
In  den  preußischen  Staatswaldnngen  wurden  im  Jahre  1909  183  681
Arbeiter  beschäftigt,  die  11  269  424  Tage  arbeiteten.  Im  Durchschnitt  kommen
somit  auf  jeden  Arbeiter  61,3  Arbeitstage.
Der  preußische  Staat  hat  insgesamt  2  975  407  Hektar  Waldbesitz.  Es  kommeil
somit  auf  einen  Arbeiter  unter  Zugrundelegung  von  61,3  Arbeitstagen  rund
17  Hektar  Wald.
Preußen  hat  an  Waldfläche  8  270134  Hektar.  Es  würden  also  rund  500  000
Menschen  in  Preußen  zur  Forstarbeit  notwendig  fein,  wenn  jeder  61,3  Arbeitstage ­
  beschäftigt  werden  würde.
In  ganz  Deutschland  haben  wir  13995869  Hektar  Wald.  Schätzungsweise
würden  nach  den  obigen  Berechnungen  insgesamt  rund  800  000  Forstarbeiter
zur  Bewältigung  der  Forstarbeiten  notwendig  sein.
Ans  den  Mitteilungen  der  Staatsforstverwaltuug  in  Bayern  waren  von
den  in  den  Staatsforsten  beschäftigten  Arbeitern  nur18  Prozent  ständige  Waldarbeiter. ­
  Nehmeil  wir  dieses  Verhältnis  für  ganz  Deutschland  an,  so  würden
chs  ständige  Arbeiter  rund  150000  Beschäftigte  vorhanden  sein.  Zu  welchen
.Hauptberufen  die  nicht  ständig  Beschäftigten  gehören,  mögen  einige  Zahlen
aus  den:  bayrischen  Bericht  ebenfalls  nachweisen:
        <pb n="15" />
        Von  den  im  Jahre'  1908  in  den  Staatswaldungen  Bayerns  beschäftigten
74656  Personen  waren:
18  Prozent  oder,  13156  Personen  Waldarbeiter  im  Hauptberuf.  51  Prozent ­
  oder  37  857  Personen  landwirtschaftliche  Kleingütler  oder  deren  Angehörige. ­
  12  Prozent  oder  9229  Personen  Saisonarbeiter,  gewerbliche  bzw.  Familienangehörige. ­
  18  Prozent  oder  13458  Personen  bernflose  Tagelöhner  usw.
1  Prozent  oder  956  Personen  Invaliden-  und  Altersrentner.
Speziell  bei  den  Männern  ist  das  Verhältnis  folgendes:  22  Prozent  oder
9691  Waldarbeiter  im  Hauptberuf;  47  Prozent  oder  20116  landwirtschaftliche
»Kleingütler;  16  Prozent  oder  7004  gewerbliche  Saisonarbeiter;  13  Prozent  oder
5124  beruflose  Tagelöhner;  2  Prozent  oder  872  Invaliden-  und  Altersrentner.
In  Bayern  sind  somit  rund  '■ ä / 8  der  Beschäftigten  männlichen  Geschlechts.
Nimmt  mau  dieses  Verhältnis  für  ganz  Deutschland  an,  so  würden  534000
Männer  und  266000  Frauen  mit  je  61,3  Arbeitstagen  pro  Jahr  gebraucht
werden.  Nach  dieser  Berechnung  kommen  wir  auf  ungefähr  dieselben  Zahlen,
als  wie  die  der  Volkszählung  von  1907.
Es  kommen  also  nach  dieser  Berechnung  160000  ständige  Arbeiter  in  Betracht, ­
  wovon  nach  dem  bayrischen  Beispiel  100  000  Arbeiter  und  50000  Arbeiterinnen ­
  sein  werden.
Die  Zahl  der  nichtständigen  Waldarbeiter  dürfte  sich  ebenfalls  um  ein  Bedeutendes ­
  verringern.  Wir  schätzen  nach  der  vorliegenden  Ausrechnung  diese
Zahl  auf  200000.
Wenn  wir  die  Zahl  der  Beschäftigten  mit  der  Zahl  der  organisierten  Forstarbeiter
  vergleichen,  so  finden  wir,  daß  noch  große  Scharen,  für  den  Verband
gewonnen  werden  müssen.  Hier  muß  noch  manche  Agitationsarbeit  geleistet
werden.  Insbesondere  werden  in  manchen  Gegenden  die  in  den  Privatwaldungen ­
  beschäftigte»  Kollegen  noch  zu  gewinnen  sein.  Ein  Teil  der  Forstarbeiter ­
  gehört  heute  noch  dem  christlich-nationalen  Zentrunisverband  als
Mitglied  an.  Auch  diesen  Kollegen  muß  klargemacht  werden,  daß  eine  einheitliche ­
  Organisation  für  die  deutsche  Forstarbeiterschaft  geschaffen  werden  muß.
Die  Zeiten  sind  vorbei,  wo  sich  die  Arbeiter  von  politischen  Drahtziehern
an  der  Nase  herumführen  ließen.  Eine  geschloffene  Front  muß  geschaffen  werden.
Dieses  sehen  die  Forstarbeiter  auch  überall  ein,  und  zahlreich  sind  die  Uebertritte
  vom  christlich-nationalen  Zentrumsverband  in  unsere  Organisation.

16
        <pb n="16" />
        '  \

17

Die  Lohn-  und  Arbeitsbedingungen  vor  und  nach  dem  Kriege.
Der  größte  Arbeitgeber  in  der  deutschen  Forstwirtschaft  ist  der  preußische
Staat.  Wir  wollen  deshalb  mit  diesem  ansangen  und  eine  Tabelle,  die  die
Löhne  der  Arbeiter  enthält  und  dem  statistischen  Jahrbuch,  des  preußischen
Staates  vom  Jahre  1913  entnommen  ist,  auf  den  Seiten  19  und  20  folgen  lasten.
Die  niedrigsten  Tagelöhne  betrugen  im  Jahre  1911  1,93  Mk.,  die  im  Regierungsbezirk ­
  Oppeln  gezahlt  wurden.  Der  höchste  Satz  mit  3,34  Mk.  wurde
im  Regierungsbezirk  Arnsberg  gezahlt.  Unwillkürlich  muß  sich  jedem  die  Frage
aufdrängen,  wie  es  möglich  war,  zu  solchen  niedrigen  Löhnen  Arbeiter  zu
bekommen.
Die  Nachfrage  nach  Arbeitskräften  in  der  Forst  war  deshalb  in  den  Jahren
vor  dem  Kriege,  groß.  Schon  auf  der  Tagung  des  Forstwirtschaftsrates  im  )
Jahre  1909  wurde  über  zunehmenden  Arbeiterinangel  geklagt.  Einige  Redner
traten  für  eine  Besserstellung  der  Arbeiter  ein.
Iin  allgemeinen  teilte  man  unter  den  Waldbesitzern  diese  ■  Ansicht  nicht.
In  der  Tagung  des  Forstvereins  im  Jahre  1909  sagte  der  Rittergutsbesitzer  j
Bodelschwingk  (Fulda)  folgendes:
„Je  höher  die  Löhne  steigen,  um  so  empfindlicher  werden  die  Arbeiter  gegen
schlechtes  Wetter,  um  so  eher  sind  sie  geneigt,  gerade  dann  zu  Hause  zu  bleiben,  *
wenn  man  sie  braucht."
Er  erklärte  dann  weiter:
„Cs  ist  ein  Akt  der  Liebe,  'wenn  wir  die  Leute  darauf  hinweisen,  daß  fort-  ;
gesetzte  Lohnsteigerungen  nicht  zu  ihrem  Segen  sind."
Die  Herren  haben  nichts  vergessen  und  nichts  hinzugelernt.  Der  Standpunkt ­
  des  Herrn  Bodelschwingk  ist  derselbe  wie  der  seiner  Vorfahren.
In  dem  Buch  eines  Rittergutsbesitzers  von  Engel;  „Briefwechsel,  die  Land-  '
wirtschaft  betreffend",  ums  Jahr  1750,  heißt  es  über  die  R  e  ch  t  e  u  n  d  P  f  l  i  ch  t  e  n  ,
der  Bauern:
„Die  Untertanen  find  von  der  Vorsehung  mit  großer  Weisheit  zur  Arbeit;
und  uns  zum  Dienst  bestimmt,  weil  eine  Gleichheit  der  Stände  in  unserer  Welt)
nicht  stattfinden  kann,  so  daß  sie  (die  Bauern  nämlich)  unsertwegen  da  sind.
Ist  nun  dieses  so,  und  hieran  kann  wohl  kein  vernünftiger  Mensch  zweifeln,:
so  wird's  auch  für  sie  genug  sein,  wenn  sie  soviel  haben,  als  zur  Erhaltung.,
des  Lebens,  um  uns  die  schuldigen  Dienste  leisten  zu  können,  unentbehrlich)
notwendig  ist.  Denn  sobald  sie  ein  Mehreres  haben,  werden  sie  frech  und:
übermütig.  Auf  meinem  Gute  sehe  ich  daher  wohl  zu,  daß  ihnen  nichts  weiter,;
als  was  zur  äußersten  Notdurft  gereicht,  zuteil  werde.  Da  sind  sie  denn  ge-^
schmeidig  und  geben  gute  Worte,  daß  ich  ihnen  in  Bezahlung  der  Gebühren'
nur  eine  kurze  Nachsicht  gönne,  wofür  sie,  außer  dem  schuldigen  Hofdienst  noch)
obenein  gewisse  Tage  umsonst  arbeiten.
Was  brauchen  sie  denn  auch  endlich  weiter,  als  ein  Stück  grobes  Brot;
eine  Kerbe  gesalzenen  Hering,  Kartoffeln,  Kohl  und  was  etwa  ein  kleiner-,
Garten  sonst  hervorbringt?  Können  sie  sich  dabei  nur  einigermaßen  mit  einem
alten  Kleide  bedecken,  so  sind  sie  hinlänglich  versorgt."
        <pb n="17" />
        ük

(

^  .1'

GO

Arbeiter,  Arbeitstage  und  Arbeitslöhne  bei  der  Staatsforstverwaltung
während  des  Etatsjahres  1911.
(Amtliche  Mitteilungen  des  Landwirtschaftsministeriums,  Abteilung  für  Forsten.)

Regierungsbezirke

Zahl  der
beschäftigten
Arbeiter

Ungefähre
Gesamtzahl
der
Arbeitstage

Männer
Mk.

Für  ein  Tagewerk  wu
Im  Tagelo
im  Sommer
.  durchsckuittl.
-  iag^sd-  tägliche
Frauen  liche  Arbeits-Arbeiter
  y  Hauer
Mk.  Mk.  ||  Stunden

rde  durchschnitt!
hu
im  Winter
Männer  Frauen
Mk.  i  Mk.

:  dj  vergü
durchschnitt!.
tägliche
Arbeitsdauer ­

Stunden

e  t:
I  m  Sti
im
Sommer
Mär
Mk.

ck  l  o  h  n
im
Winter
ner
Mk.

Königsberg

8  593

471130

2,39

1,33

.1,10

10

1,95

1,14

8

3,17

2,28

Gumbinnen

8  379

577  524

2,23

1,27

1,01

10

1,82

1,02

8

3,06

2,24

Allenstein

10  263

641  034

1,98

1,07

0,89

10

1,64

0,90

8

2,54

2,29

Danzig

7  114

456  585

2,02

1,18

1,07

10

1,67

0,98

8

2,59

2,-Marienwerder......



1b  725

809  719

1,95

1,20

1-10



1,65

1,-8



2,54

2,15

Potsdam

10  895

630  102

2,77

1,39

1,02

10

2,44

1,23

8

3,46

2,97

Frankfurt  a.  d.  O

10  473

596  629

2,35

1,31

1,09

10

1,92

1,09

8

3,09

2,78

Stettin

5  078

294  961

2,64

1,35

1,19

10

2,19

1,11

8

3,25

2,92

Köslin

3  792

197  141

2,02

1,23

1,10

10

1,72

1,09

8

2,68

2,39

Stralsund

1161

107  851

2,57

1,46

1,16

10

2,07

1,22

8

3,44

3,28

Posen

7  335

402  574

2,05

1,10

0,88

10

1,63

0,93

8

2,64

2,15

Bromberg

7170

378  706

2,03

1,24

1,02

10

1,76

1,05

8

2,83

2,24

Breslau

6  466

417  280

2,02

1,04

0,84

10

1,75

0,88

8

2,59

2,05

Liegnitz

1  554

102  293

2,16

1,10

0,86

10

1,96

1-8



3,03

2,71

Oppeln

6  269

388  291

1,93

1,02

0,86

10

1,68

0,89

8

2,63

2,15

Magdeburg

3  239

222  842

2,69

1,33

1,04

10

2,33

1,19

8

3,11

2,86

Merseburg

4  904

269  642

2,51

1,22

1,05

10

2,21

1,08

8

3,13

2,72

Erfurt

2  950

200  799

2,93

1,37

1,15

10

2,80

1,22

9

3,67

3,60

Schleswig.

1968

136  480

3,01

1,83

1,53

10

2,75

1,59

8

3,47

3,17

Hannover

1678

103  097

2,76

1,73

1,25

10

2,51

1,46

9

3,42

3,16

Hildesheim

4  575

543  375

2,68

1,39

1,22

10

2,47

1,26

9

3,55

3,36

Lüneburg

3  331

219  126

2,75

1,62

1,30

10

2,45

1,41

8

3,53

3,25

Stade

851

54  890

2,98

2,06

1,67

10

2,48

1,60

8

3,48

2,77

Osnabrück  mit  Aurich.  .

900

44  491

2,53

1,68

1,32

10

2,21

1,47

8

2,91

2,79

_

Für  ein  Sog  einer!  wurde  durchschnittlich  vergütet:

Regierungsbezirke

Zahl  der
beschäftigten
Arbeiter

Ungefähre
Gesamtzahl
der
Arbeitstage

Männer
Mk.

I  m  Tag  e  l  o
im  Sommer
lugend-  bu-Kschnittü
Frauen  liche  W.s-Arbeiter

Mk.  Mk.  Stunden

hu
Männer
Mk.

im  SBinier
Frauen
Mk.

durchschnitt!,
tägliche
Arbeitsdauer

,  Stunden

I  m  S  tü  fE  loh»
int  im
Sommer  Winter
Männer
Mk.  1  Mk.

Minden  mit  Münster.  .

2  697

166  872

2,56

1,57  1,35

10

2,40

1,47

8

3,38

3,16

Arnsberg

876

75  984

3,34

1,81  1,68

9

3,12

1,65

8

4,03

3,82

Kassel

16  065

779  684

2,55

1,46  1,22

10

2,31

1,30

9

3,33

2,79

Wiesbaden

6  547

229  334

2,89

1,65  1,56

10

2,62

1,52

8

3,62

2,93

Koblenz

2  961

145  519

2,63

1,55  1,38

10

2,33

1,37

8

3,27

2,93

Düsseldorf

1043

60  720

3,04

1,94  1,66

10.

2,87

1,70

8

3,62

3,47

Köln

867

47  376

3,15

1,61  1,39

10

2,90

1,55

8

3,60

3,43

Trier  ,  .  .

4  413

289  242

3,04

1,49  1,40

10

2,72

1,26

8

3,81

3,25

Aachen

2  081

153  704

2,91

1,65  1,38

10

2,47

1,50

8

3,69

3,13

Im  Jahre  1904

156  772

10  479  589

a)  1,52

.  a)  0,84  a)  0,66

a)  1,23

a)  0,64

a)  1,78

a)  1,45

b)  2,63

b)  1,60  b)  1,44

9,9

b)  2,48

b)  1,45

8,00

b)  3,37

b)  2,93

„  ,,  1905

156  971

10  287  180

a)  1,55

a)  0,86  a)  0,68

a)  1,24

a)  0,65

a)  1,84.

a)  1,53

b)  2,75

b)  1,61  b)  1,53

9,J

b)  2,61

b)  1,45

o,1

b)  3,37

b)  2,97

„  „  1906

161  737

10  245  219

a)  1,62

a)  0,91  a)  0,73

a)  1,38

a)  0,77

a)  2,01

a)  1,61

b)  2,87

b)  1,70  b)  1,54

b)  2,73

b)  1,57

o

b)  3,55

b)  3,20

„  „  1907

164  796

10  312  067

a)  1,78

a)  0,96  a)  0,78

a)  1,44

a)  2,20

a)  1,74

b)  3,03

b)  1,95  b)  1,58

b)  2,80

b)  1,63  Ö ' L

b)  3,65

b)  3,50

„  „  1908

173  597

10  448  440

a)  1,83

a)  0,98  a)  0,80

a)  1,50

a)  0,83

a)  2,26

a)  1,83

b)  3,24

b)  1,95  j  b)  1,55

■■r*  7

b)  2,86

b)  1,65

8,1

b)  3,91

b)  3,56

„  „  1909

183  681

11  269  424

a)  1,83

a)  1,—  a)  0,80

a)  1,58

a)  0,85

a)  2,28

a)  1,91

b)  3,14

b)  1,99  b)  1,61

b)  2,93

b)  1,65

8,1

b)  3,73

b)  3,54

„  „  1910

183  010

11  583  660

a)  1,90

a)  1,-  a)  0,82

a)  1,59

a)  0,87

a)  2,38

a)  1,98

b)  3,22

b)  2,02  b)  1,72

7

b)  3,04

b)  1,75

8,1

b)  3,93

b)  3,34

„  „  1911

172  213

10  214  997

a)  1,93

a)  1,02  a)  0,84

a)  1,63

a)  0,88

a)  2,54

a)  2,-b)

  3,34

b)  2,06  b)  1,68

b)  3,12

b)  1,70

b)  4,03

b)  3,82

Die  Ziffern  unter  a)  bezeichnen  den  niedrigsten,  die  unter  b)  den  höchsten  Tagclohn.

sä
        <pb n="18" />
        20

Auch  in  Preußen  wurde  nach  diesem  alten  Rezept  verfahren.  Die  Löhne
der  Forstarbeiter  hielten  nicht  stand  mit  den  gesteigerten  Preisen  für  Lebensmittel ­
  und  Bedarfsgegenstände.  Trotz  der  hohen  Gewinne  aus  den  Forsten
glaubte  man  die  Waldarbeiter  mit  niedrigen  Löhnen  abspeisen  zu  müssen.
Aehnlich  wie  in  Preußen  lagen  die  Lohnverhältnisse  in  den  andern  Staaten.
I  Jn  Bayern  betrug  nach  dem  Statistischen  Jahrbuch  iin  Jahre  1909  der  Tagelohn ­
  in  12  Forstämtern  unter  2  Mk.,  in  34  Forftäintern  2  Mk.,  in  191  Forstämtern ­
  von  2  Mk.  bis  2,50  Mk.,  in  100  Forstämtern  von  2,60  Mk.  bis
3  Mk.,  in  21  Forstämtern  über  3  .Bit.
Die  Durchschnittsverdienste  der  erwachsenen  männlichen  Arbeiter  aus  der
Holzfällung  1912/1913  waren  folgende:

Waldgebiet

Hauptnutzung ­

Mk.

Zwischennutzung ­

Mk.

Haupt-und
Zwischeumutzung

Mk.

Alpenvorland  .

4,28

4,04

4,22

Schwäbisch-bayerisches  Hügelland

3,35

2,92

3,25

Bayerischer  Wald

3,90

3,55

3,82

Oberpfälzer  Grenzgebirge  ■

3,33

2,87

3,23

Oberpfälzer  Hügelland

3,14

2,86

3,05

Fichtelgebirge

4,05

3,95

4,02

Frankenwald

3,84

3,10

3,63

Jura

3,18

2,88

3,11

Oberes  Maingebiet

2,90

2,55

2,82

Fränkisches  Stufenland

2,53

2,50

2,53

31I)öii

3,03

3,04

3,03

Spessart

3,32

2,96

3,22

Rheinebene

3,95

4,19

4,04

Pfälzerwald

3,85

3,34

3,67

Pfälzer  Kohlengcbirge

3,57

3,17

3,44

Königreich  Bayern  (Landesdurchschnitt)

3,47

3,20

3,40

Die  Löhne  der  Forstarbeiter  im  Jahre  190  9  in  Thüringen:

Sachsen-Weimar  (Staatsforsten)  pro  Festmeter  1,95  Mk.
„  Altenburg  „  „  „  1,10  „
„  „  (Kronforsten)  „  „  1,48  „
„  Meiningen  (Staatsforsten)  pro  Festmeter  1,92  „
„  Koburg  „  „  „  1,61  „
„  Gotha  „  „  „  2,24  „
Schwarzburg-Sondershausen  (Etaatsf.,  Oberherrschaft)  pro  Festmeter  1,99  „
„  „  (Staatsf.,  Unterherrschaft)  „  „  2,44  „
Schwarzburg-Rudolstadt  (Staatsforsten,  Oberherrschaft)  „  „  1,96  „
„  '  „  (Staatsforsten,  Unterherrschast)  „  „  1,89  „

m

In  Württemberg  betrug  der  durchschnittliche  Tagesverdienst  der  Akkordarbeiter
den  Forstgebieten:  igg«  isos  mo  1912
Oberschwaben  ....  2,56  2,99  2,99  3,54
Schwarzwald  ....  2,76  3,22  3,28  3,76
Unterland  2,52  2,83  2,97  3,41
Schwäbische  Alb.  .  .  2,44  2,93  2,93  3,39
Nordostland  2,34  2,55  2,68  3,08

Landesdurchschnitt
In  43  Forstbezirken  betrug  tut

2,53  2,90  2,97  3,44

Sommer  1912  der  Tagelohn  unter  3  Mk.
In  Sachsen  betrugen  die  Tagelöhne  in:  Jahre  1900  bis  1907  22  bis  30  Pf.,
1908  betrug  der  Stundenlohn  25  bis  35  Pf.  In  dem  Forstbezirk  Grimma
        <pb n="19" />
        21

wurden  24  bis  40  Pf.  gezahlt.  Diese  „hohen  Löhne"  wurden  aber  nur  an
ganz  geschickte  Arbeiter  gezahlt/
In  Mecklenburg-Schwerin  wurden  im  Jahre  1911  in  Röbel  bei  elfstündiger
Arbeitszeit  2,50  Mk.,  in  der  Fürstlichen  Forst  bei  Stavenhagen  bei  ItU/zstündiger
  Arbeitszeit  2,40  Mk.  im  Sommer,  und  im  Winter  1,60  Mk.  und  1,75  Mk.
pro  Tag  gezahlt.  In  Mecklenburq-Strelitz  betrug  der  Winterlohn  pro  Tag
1,24  Mk.,  1,40  Mk.  und  1,48  Mk
Die  Löhne  der  Waldarbeiter  waren  auch  während  des  Krieges  nicht  so  gestiegen, ­
  wie  es  die  verteuerten  Lebensverhältnisse  notwendig  gemacht  hätten.
Bei  einer  Umfrage  in  34  Forstbezirken  in  Thüringen  wurde  im  Frühjahr
1919  vonseiten  des  Deutschen  Landarbeiter-Verbandes  festgestellt,  daß  die
Akkordlöhne  sich  auf  2,50  Mk.  bis  12  Mk.  (einschließlich  Teurungszulagen)  beliefen. ­
  Der  Durchschnittsakkordlohn  war  pro  Tag  6,80  Mk.
Die  Angaben  über  die  Tagelöhne  waren  folgende:  In  21  Bezirken  pro
Tag  8  Mk.,  in  4  Bezirken  pro  Tag  6  Mk.,  in  8  Bezirken  pro  Tag  5  Mk.,
in  einem  Bezirk  55  Pf.  pro  Stunde.
Aehnlich  sah  es  in  anderen  Bezirken  aus.  Die  nachfolgenden  Zahlen
mögen  dieses  nachweisen:
Tagelöhne  der  Forstarbeiter  in  Preußen  im  September  1919
nach  Mitteilung  der  Ortsgruppen.
Für  die  Provinz  Brandenburg  betrugen  die  Tagelöhne  der  Forstarbeiter
in:  September  1919  2  Mk.  bis  8  Mk.,  für  Facharbeiter  und  Werkführer  8,80  Mk.
bis  11,20  Mk.,  und  für  Arbeiterinnen  2  Mk.  bis  4  Mk.
Aus  der  Provinz  Pommern  werden  uns  Löhne  von  6,75  Mk.  bis  9,60  Mk-,
aus  der  Provinz  Sachsen  von  7  Mk.  bis  16  Mk.,  aus  der  Provinz  Ostpreußen
von  5,50  bis  8  Mk.,  aus  Westfalen  8  Mk.,  aus  den  Regierungsbezirken  Hannover ­
  und  Hildesheim  6  Mk.  bis  11  Mk.,  und  aus  den:  Regierungsbezirk
Kassel  ein  Lohn  von  8  Mk.  mitgeteilt.
Ueber  die  Höhe  der  Akordlöhne  der  Forstarbeiter  in:  September  1919
wurden  uns  folgende  Angaben  gemacht:
In  der  Provinz  Brandenburg  erhielten  die  Arbeiter  einen  Akkordlohn  von
6  Mk.  bis  12  Mk.,  in  Pommern  von  7  Alk.  bis  15  Mk.,  in  der  Provinz
Schlesien  von  4  Mk.  bis  7  Mk.,  in:  Regierungsbezirk  Hannover  und  Hildesheim ­
  6  Mk.  bis  14  Mk.,  in  Sachsen  von  10  Mk.  bis  17,60  Mk.,  in  Ostpreußen ­
  von  5  Mk.  bis  12  Mk.,  in  Westfalen  7,20  Mk.,  und  in:  Regierungsbezirk ­
  Kassel  8,60  Mk.  bis  9  Mk.
Ein  Vergleich  dieser  Zahlen  mit  den  jetzigen  Löhnen  zeigt  uns,  die  segensreiche ­
  Arbeit  des  Verbandes  in:  letzten  Jahre.
        <pb n="20" />
        22

Die  jetzigen  Tariflöhne.
Die  Kernfrage  bei  allen  Tarifabschlüssen  ist  die  Lohnfrage.  Von  der  Höhe
des  Lohnes  hängt  in  erster  Linie  die  Existenzmöglichkeit'des  Arbeiters  ab.
In  den  meisten  Forstgebieten  wird  in  Akkord  gearbeitet.  Gegen  die  Akkordarbeit ­
  hatte  sich  bei  den  Forstarbeitern,  ebenso  wie  in  andern  Bernsen,  eine
große  Abneigung  eingestellt.  Die  Abneigung  gegen  diese  Art  der  Entlohnung
hatte  ihre  Ursache  in  der  ungerechten  Verteilung  der  Arbeit.  An  vielen  Stellen
wurden  bei  der  Vergebung  der  Arbeiten  einzelne  Arbeiter  oder  Rotten  bevorzugt. ­
  Anderseits  trug  aber  auch  die  Art  der  Verrechnung  des  Lohnes  viel
dazu  bei.
Der  Akkordlohn  setzt  sich  in  der  Regel  aus  zwei  Teilen  zusammen,  und
zwar  aus  dem  Haulohn  und  dem  Rückerlohn.  Während  nun  die  Haulöhne
fast  überall  nach  einen:  bestinunten  Haulohntarif,  den  allerdings  einseitig  der
Arbeitgeber  oder  dessen  Vertreter  festsetzte,  gezahlt  wurden,  wurde  anderseits
der  Rückerlohn  willkürlich  nach  Fertigstellung  der  Arbeit  von  dem  Oberförster
nach  seinem  Belieben  festgesetzt.  Durch  die  Festsetzung  des  Rückerlohires  wurde
nach  Fertigstellung  der  Arbeit  der  Lohn  der  Arbeiter  durch  den  Oberförster
reguliert.  Sehr  oft  kam  es  vor,  daß  die  Arbeiter  um  den  Preis  ihrer  fleißige::
Arbeit  betrogen  wurden,  weil  der  Oberförster  bei  der  Schlußabrechnung  einen
ganz  niedrigen  Rückerlohn  festlegte.
Dieser  Uebelstand  ist  durch  den  Abschluß  der  Tarife  überall  beseitigt.  In
den  meisten  Tarifen  ist  ein  Haulohntarif  enthalten,  der  sowohl  die  Preise  für
Hauung  sowie  auch  den  Rückerlohn  enthält.
Wo  dieses  letztere  dicht  der  Fall  ist,  ist  eine  Bestiininung  in  den  Tarifen,
nach  welcher  der  Akkordpreis  vor  Beginn  der  Arbeit  mit  den  Arbeitern  unter
Hinzuziehung  des  Arbeiterausschusses  vereinbart  werden  muß.  Eine  andere
wesentliche  Bestimniung,  die  in  einzelnen  Tarifen,  unter  andern:  auch  in  preußischen ­
  enthalten  ist,  besagt,  daß  die  Akkorde  so  festgesetzt  werden  müssen,  daß
ein  bestimmter  Satz  über  die  festgesetzten  Stundenlöhne  verdient  werden  soll.
Unter  diesen  Bedingungen  werden  sich  die  Forstarbeiter  unter  den:  Akkordlohnsysten:
  wohler  und  freier  fühlen  als  wie  in:  Tagelohn,  wo  fortwährend
ein  Beamter  als  Aufpasser  hinter  ihnen  steht.
Natürlich  können  sich  die  Oberförster  und  die  Privatwaldbesitzer  an  diesen
neuen  Zuständen  nicht  gewöhnen.  Hier  ist  es  Aufgabe  der  Kollegen  allerorten,
ihren  Mann  zu  stehen  und  für  die  Einhaltung  des  Tarifes  zu  sorgen.  Die
schönsten  Bestimmungen,  der  Tarife  nützen  uns  nichts,  wenn  sie  nicht  eingehalten ­
  werden.  Auch  in  den  Forstbetrieben  muß  der  Arbeiter  bei  Festsetzung
seines  Lohnes  mitreden  können.  Wenn  so  gearbeitet  wird,  dann  wird  die
Akkordarbeit  nicht  zun:  Schaden,  sondern  zun:  Vorteil  der  in  der  Forst  beschäftigten ­
  Arbeiter  sein.
Tage-  oder  Stundenlöhne  sind  in  allen  Tarifen  festgelegt.  Für  die  preußischen ­
  Staatsforsten  konnten  die  Löhne  leider  nicht  bei  den  zentralen  Verhandlungen ­
  festgelegt  werden.  Die  Regierung  wollte  auf  einen  von  uns  dahingehend
gestellten  Antrag  nicht  eingehen.  Laut  Tarif  müssen  die  Löhne  in  den  einzelnen
Regierungsbezirken  mit  den  in  Frage  kommenden  Verbänden  festgesetzt  werden.
Die  angeführte  Tabelle  Seite  27  gibt  Aufschluß  über  die  Löhne  in  Preußen.
        <pb n="21" />
        ;ct  g=  und  Stunden  loh  nsätze  der  Forstarbeiter,  wie  dieselben
in  den  bis  jetzt  abgeschlossenen  Tarifen  fe  st  gelegt  sind.

Bezirk,  für  welchen
der  Lohnsatz  gilt

Tage-  oder  Stundenlöhne

Preußische  Staatsforsten ­


Die  Löhne  sind  in  den  einzelnen  Regierungsbezirken  festgelegt.
Siehe  Tabelle  Seite  27.

Bayern

Stundenlöhne  für  Männer:

16-18  „
Stundenlöhne  für  Frauen:

1.  Stoffe

2.  Klasse

3.  Klasse

.  1,70

1,40

1,20  Mk.

.  1,50

1,20

1-  „
0,80  „

.  1,30

1-.

  1-0,80



0,70  Mk.

.  0,90

0,70

0,60  „

von  16—18  Jahren  .
Vorarbeiter  erhalten  für  jede  Stunde  einen  Aufschlag  von
mindestens  5  Pf.

Württemberg

1.  Stoffe  2.  Stoffe  3.  Stoffe

Stundenlöhne:
Für  Holzhauer,  Wegeneubau-,  Wegeunterhaltungs-,Kultur-ufw.-Arbeiter

Arbeiter  über  20  Jahre  ....
„  von  18—20  Jahren  .
„  unter  18  „
Arbeiterinnen  über  18  Jahre.  .
„  unter  18  Jahren
Für  Arbeiter  und  Arbeiterinnen  unter  16  Jahren  wird  der
Lohn  nach  freier  Vereinbarung  festgesetzt.

1,65
1,45
1,15
h-0,80


1,55
1,25
1,05
0,90
0,70

1,30  Mk.
1,10  „
0,90  „
0,70  „
0,60  „

Pfälzische  Staatsforstverwaltung


Stundenlöhne:
Für  vollwertige  Arbeiter  über  20  Jahre  1,40  Mk.
„  „  „  von  18—20  Jahren  ....  1,20  „
,,  ,,  ,,  ,,  16  18  /,  ....  1,  „
„  Arbeiterinnen  über  18  Jahre  0,80  „
„  „  von  16—18  Jahren  0,70  „
Vorarbeiter  erhalten  für  jede  Arbeitsstunde  mindestens
10  Pf.  Zuschlag.

Freistaat  Sachsen

Stundenlohn  1,50  Mk.,  für  besondere  Arbeiten  1,70  Mk.

Sachsen-Weiniar-Eisenach


Stundenlöhne:
Für  Arbeiter  über  18  Jahre
„  „  von  16—18  Jahren.  .  .
„  „  unter  16  Jahren  ....
„  Arbeiterinnen  über  18  Jahre  .  .
„  „  von  16—18  Jahren
„  „  unter  16  „

1.  Klasse
1,60
1,35
1,10
0,80
0,80
0,70

2.  Klasse
1,50  Mk.
1,25  „
1  -  „
0,75  „
0,75  „
0,65  „

Sachscn-Altenburg

Stundenlöhne:
Für  Männer  über  18  Jahre
„  „  v.  16—18  Jahren
„  Frauen  über  18  Jahre.
„  „  v.  16—18  Iahreit

Grund»

Teuer.»

Kamil.»

Kinderlohn



zutage

gelb

zutage

0,75

0,60

0,10

0,05  Mk.

0,50

0,30

0,10

0,05  „

0,35

0,20

0,10

0,05  „

0,25

0,20

—

„

1.  Klasse

2.  Klasse

1,60

1,30  Mk.

Sachsen-Meiningen

Stundenlöhnc:
Für  Arbeiter  über  20  Jahre
„  „  von  18—20  Jahren.  .
„  '  „  16-18  „  .  .
„  „  unter  16  „
„  Arbeiterinnen  über  18  Jahre  .
„  „  unter  18  Jahren.

1,45
1,20
1,-0,80

0,65

1,20
1-0,90

0,60
0,45

23-
        <pb n="22" />
        24

Bezirk,  für  welchen
der  Lohnsatz  gilt

Tage-  oder  Stundenlöhne

Freistaat  Gotha
Staatsforstverwalt,
u.  Landesvermög.-Verwaltung


Stundenlöhne:  W  Ä
Für  Arbeiter  über  18  Jahre.........  1,20  2,—  Mk.
„  „  von  16—18  Jahren.......  0,90  1,50  „
„  „  unter  16  „  0,60  1,—  „
„  Arbeiterinnen  über  16  Jahre  0,60  1,—  „
„  „  unter  16  Jahren  0,40  0,66  „

Echwarzburg-Rudolstadt.
  Oberherrsch.

Stundenlöhne:
Für  Arbeiter  über  18  Jahre.  1,80  Mk.
„  „  von  16—18  Jahren.  j  1,40  „
„  „  unter  16  „  1,—  „

Schwarzburg-Rudolstadt. ­
  Staatsforst
Rathsfeld  ii.  Seega

Stundenlöhne:
Für  Arbeiter  über  18  Jahre  1,80  Mk.
„  „  von  16—18  Jahren  1,40  „
„  „  unter  16  „  1,—  „

Schwarzburg-Sondershausen.

Oberherrschaft

Stundenlöhne:
Für  Arbeiter  über  18  Jahre.  1,60  Mk.
„  „  von  16—18  Jahren  1,40  „
//  rr  //  15  16  ,,  1,  ff
„  „  unter  15  „  ...........  0,80  „
„  Arbeiterinnen  über  18  Jahre  1,20  „
„  „  von  16—18  Jahren  1,—  „
„  „  unter  16  „  0,80  „

Schwarzburg-Sondershausen.

Unterherrschast

Stundenlöhne:
Für  Arbeiter  über  18  Jahre..............  1,50  Mk.
„  „  von  16—18  Jahren  1,30  „
„  „  unter  16  „  0,90  „
„  Arbeiterinnen  über  16  Jahre  1,10  „
„  „  unter  16  Jahren  .  0,80  „

Mecklenburg-Schwerin


Tagelohn  für  vollkräftige  Männer  8,50  Mk.
„  „  alte  Männer  4,80  „
„  „  Frauen  4,50  „
„  „  schulpflichtige  Kinder  2,50  „

Mecklenburg-Strelitz.
Für  d.Stargardter
Kreis

Tagelohn  für  vollkräftige  Männer  8,—  Mk.
„  „  Frauen  4,—  „
„  „  Kinder  2,50  „
„  „  16—16jährige  3,—
„  „  ältere  Arbeiter  4,—  „

Hessen-Darmstadt

Stundenlöhne:  Lohngebiet  12  8
Für  alle  Holzhauer  über  18  Jahre.  .  .  2,40  2,15  1,90  Mk.
„  jugendl.  „  von  17—18  Jahren  2,—  1,75  1,50  „
„  „  „  „  16-17  „  1,70  1,45  1,20  „
„  „  „  „  15-16  „  1,40  1,15  0,90

Freistaat  Koburg

Stundenlöhne:
Für  männliche  Arbeiter  über  18  Jahre  .......  1,80  Mk.
„  „  „  von  16—18  Jahren  ....  1,40  „
„  „  „  14-16  „  ....  0,90  „
„  weibliche  „  über  18  Jahre  1,—  „
„  „  „  von  16—18  Jahren  ....  0,80  „
„  „  „  „  14-16  „  ....  0,60  „
Vorstehende  Stundenlöhne  gelten  nur  für  wollwertige
Arbeiter,  nicht  für  Notstandsarbeiter  mit  geminderter  Leistungsfähigkeit. ­
        <pb n="23" />
        Bezirk,  für  welchen
der  'Lohnsatz  gilt

Tage-  oder  Stundenlöhne

Kreis  Oberbarnim.
Privatforsten

Stundenlöhne:  Holzhauer.
Bolleistnnqsfähige  über  16  Jahre  1,20  Mk.
Unter  16  Jahren  und  Nichtleistungsfähige  0,75  „
Wege-  und  Kulturarbeiter:
Über  18  Jahre  0,90  Mk.
Von  16—18  Jahren  0,70  „
Unter  16  Jahren  0,60  „
Arbeiterinnen  über  18  Jahre  .  .  0,70  „
„  von  16—18  Jahren  0,60  „
„  unter  16  „  0,50  „

Forstamt  Heidelberg

Stundenlöhne:
Für  Arbeiter  über  20  Jahre  ,  .  .  .  .  1,40  Mk.
„  „  von  18-^20  Jahren.  1,20  „
v  "  n  16-18  „  1,—  „
„  „  „  14-16  „  0,75  „
„  Arbeiterinnen  über  16  Jahre  0,80  „
„  „  von  14—16  Jahren  .  0,65  „
Zu  diesen  Löhnen  kommt  noch  eine  Teuerungszulage,  deren
Höhe  im  Vertage  nicht  genannt  wird.

Fürstlich  Schaum-^
bnrg-Lippesche
Forstverwaltung

Tagelohn  für  vollwertige  Arbeiter  7,20  Mk.  und  eine
Teuerungszulage  von  4,80  Mk.  pro  Tag.

Oberförsterei  Steinkrug ­
  in  Hannover

Der  Tagelohn  beträgt  9  Mk.,  für  Invalide  und  Jugendliche
»ach  Uebereinkunft.  Die  Holzkäufer  des  Reviers  müssen  einen
Tagclohn  von  11  Mk.  nach  den  Bestimmungen  des  Tarifs  zahlen.

Bezirksarbeitsgemeinschaft
  der
Amtshauptmsch.
der  Stadt  Plauen

In  gemischten  land-  und  forstwirtschaftlichen  Betrieben
werden  die  Löhne  und  Deputate  wie  bei  den  Landarbeitern
gezahlt.  Es  gelten  die  Löhne,  die  für  Landarbeiter  festgesetzt
sind:  Barlohn  53  Pf.  pro  Stunde  für  Verheiratete.

Stadt  Warstein
in  Westfalen

a)  Stundenlöhne  für  Arbeiter  (Facharbeiter):
Von  20  Jahren  und  darüber  2,25  Mk.
„  17—20  Jahren  1,75  „
//  15  17  ,,  ............  .  .  .  -  .  »  »  1,  rr
„14  „  0,80  „
b)  Für  Arbeiterinnen:
Von  20  Jahren  und  darüber  1,20  „
„  17—20  Jahren  1,—  „
„  15—17  „  0,75  „
„  14  ,,  0,50  „
Bei  Arbeiten  auf  Sumpf-  oder  Wasserstellen  ist,  wie  dies
bisher  üblich  war,  auf  vorstehende  Lohnsätze  ein  Zuschlag  von
40  Prozent  zu  vergüten.

Badischer  Waldbesitzer-Verband


Die  Festsetzung  der  Lohnhöhe  erfolgt  durch  örtliche  Vereinbarung ­
  mit  dem  Arbeiteransschuß.  Bei  Zeitlohn  gilt  als
Grundlohn  der  für  vollkräftigc  Arbeiter  über  18  Jahre  bestimmte ­
  Lohnsatz.  In  Anlehnung  daran  soll  die  Lohnhöhe  festgesetzt ­
  werden:
a)  Für  Arbeiter  über  18  Jahre  auf  100  Prozent,  von  16—18
Jahren  auf  etwa  75  Prozent  des  genannten  Grundlohnes.
b)  Für  Arbeiterinnen  auf  jeweils  60  Prozent  der  unter
obigen  Ziffern  1  und  2  genannten  Löhne.
Vorarbeiter  erhalten  pro  Stunde  5  Pf.  niehr.
        <pb n="24" />
        Bezirk,  für  welchen
der  Lohnsatz  gilt

Tage-  oder  Stundenlöhne

(Sem.  Dossenheim.
Kreis  Heidelberg

Mindestlohn  pro  Tag:
In  Klaffe  A  für  männliche  Arbeiter  über  20  Jahre  12,—  Mk.
„  „  B  „  „  „  v.  18—20  Jahren  10,50  „
„  „  C  „  „  „  v.  10—18  „  8,60  „
„  ,,  0  ,,  „  ,,  v.  14  -16  ,,  6,50  ,,
Auf  obige  Lohnsätze  erfolgt  eine  Teuerungszulage,  für  Verheiratete ­
  2b  Prozent,  für  Ledige  15  Prozent.

Forstreviere  Koberg
n»d  Farchan

Tagelohu  für  Arbeiter  10,—  Mk.
„  „  Arbeiterinnen  6,40  „

Fürstl.  Hofkammer
im  Freistaat  Renß

Stundenlöhne:
Für  Arbeiter  über  18  Jahre.  .  1,50  Mk.
„  „  von  16—18  Jahren  1,20  „
„  „  unter  16  Jahren  0,90  „
„  Arbeiterinnen  über  17  Jahre.  .  .  *.  0,60  „
„  „  unter  17  Jahren  0,45  „

Hofkammer  Greiz.
Forstrev.Hermanns^
grün,  Ponlit  und
Heinrichsgrün

Stundenlöhne  für  volleistungsfähige  Arbeiter:
Für  Arbeiter  über  18  Jahre  1,60  Mk.
„  „  von  16—18.Jahren  1,30  „
„  „  unter  16  Jahren  1,—  „

Reichsgräfl.  Schaffgottsches
  Freistan--
  desherrl.  Kameralarnt
  Hermsdorf  u.
Kynast  in  Schlesien

Stundenlöhne:
Für  männl.  vollarbeitsf.  Arbeiter  über  18  Jahre.  .  1,50  Mk.
„  „  „  „  v.  16—18  Jahren  1,10  „
„  „  „  „  unter  16  „  0,90  „
„  weibl.  „  „  über  18  Jahre.  .  0,60  „
„  „  „  „  v.  16  18  Jahren  0,40  „
„  ,,  ,,  ,,  unter  16  ,,  0,25  ,,
Die  Lohufestsetzung  für  nicht  vollarbeitsfähige  Arbeiter  und
Arbeiterinnen  unterliegt  der  freien  Vereinbarung  zwischen
Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer.

Bezirk  Pirna  i.  Sa.

Stundenlöhne:
1.  Für  ständige  Waldarbeiter,  und  zwar:
Für  vollwertige  Arbeiter  über  18  Jahre  1,20  Mk.
„  Arbeiter  von  16—18  Jahren  1,  „
„  Arbeiter  unter  16  Jahren  0,95  „
2.  Für  nichtständige  Waldarbeiter,  und  zwar:
Für  vollwertige  Arbeiter  über  20  Jahre.  ......  1,—  Mk.
„  Arbeiter  von  18  20  Jahren  0,85  „
„  „  „  17—18  „  .  •  0,75  „
//  rf  rr  16“  17  rr  ...........  0,65  , r
ff  rr  rr  15  16  „  ...........  0,55  ,,
rr  rr  rr  15  ,,  ...........  0,50  „
3.  Für  ständige  Waldarbeiterinnen:
Die  Hälfte  der  für  ständige  Waldarbeiter  geltenden  Lohnsätze.
4.  Für  nichtständige  Waldarbeiteriunen,  und  zwar:
Für  vollwert,  weibliche  Arbeitskräfte  über  18  Jahre  0,48  Mk.
„  Mädchen  von  16—18  Jahren  0,43  „
„  „  ,/  14—16  „  0P8  „
„  Kinder  zwischen  12  und  14  Jahren  0,15  Mk.  bis  0,25  „
Für  nichtvollwertige  Arbeiter  und  Arbeiterinnen  bleibt  die
Festsetzung  des  Lohnes  der  besonderen  Vereinbarung  zwischen
Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  unter  Hinzuziehung  des  Arbeiterausschusses
  vorbehalten.

26
        <pb n="25" />
        Bezirk,  für  welchen
der  Lohnsatz  gilt

Tage-  und  Stundenlöhne

Forstverwnltungen
Kreis  Landeshut
in  Schlesien.
(Privatforsten)

Stundenlöhne:
Für  vollwertige  Arbeiter  1,25  Mk.
„  Frauen  0,50  „
„  jugendl.  männliche  Arbeiter  von  14—16  Jahren  0,50  „
tt  „  ,,  „  „  16  “18  „  0,75  „
„  „  weibliche  „  „  14—1(5  „  0,25  „
„  „  „  „  „  16-18  „  0,40  „

Klosterforstreviere  im
Reg.-Bcz.  Hildesheim ­
  u.  Hannover

1.  Klasse:
Für  Arbeiter  über  18  Jahre  1,80  Mk.
„  „  von  16—18  Jahren  1,40  „
„  „  unter  16  Jahren  1,—  „
„  Arbeiterinnen  über  18  Jahre.  ..........  1,—  „
„  ,.  von  16—18  Jahren........  0,70  „
„  „  unter  16  Jahren  0,50  „
2.  Klaffe:
Für  Arbeiter  über  18  Jahre  1,60  Mk.
„  „  von  16—18  Jahren  1,20  „
„  „  unter  16  Jahren  0,80  „
„  Arbeiterinnen  über  18  Jahre.  0,90  „
„  „  von  16—18  Jahren  0,60  „
„  „  unter  16  Jahren  0,40  „

Bezirk  Griesbach
in  Bayern

Stnndenlöhne:
Für  vollwertige  Arbeiter  1/25  Mk.
„  jugendliche  und  nichtvollwertige  Arbeiter....  1,—  „

Oberförstercien
Dianenbrrg,  Rüden,
Boggusch  i.R.-Bez.
Marienwerder  i.  W.

Im  Tarif  sind  nur  Akkordlöhne  festgelegt.

Übersicht  über  Lohnsätze  und  Klasseneinteilung  der  preußischen  Staatsforsten,
nach  Regierungsbezirken  geordnet.

Regierungsbezirk

Lohn--klaffe


18  .
Jahre

Dl  ii  n  n  c
von
16  —  18
Jahren

16
Jahren

18
Jahre

Frauel
von
16—18
Jahren

"T

Königsberg

i

1,40

0,90

0,50

0,60

0,45

0,35

Allenstein

i

1,40

0,90

0,50

0,60

0,45

0,35

Marienwerder

l

1,50

1,20

0,80

0,90

0,70

0,50

Gumbinnen  .

i

1,40

0,90

0,50

0,60

0,45

0,35

Danzig

i

2-1,60



1-1,20



1,-0,60



ii

1,50

1,20

0,75

0,90

0,75

0,45

in

1,80

1,05

0,65

0,80

0,65

0,40

Potsdam

i

2,10

1,60

1,10

1,25

0,90

0,65

ii

1,75

1,30

0,90

0,90

0,70

0,50

in

1,60

1,20

0,80

0,80

0,60

0,40

Frankfurt  a.  O.  .  :

i

1,60

1,20

0,80

0,80

0,70

0,45

ii

1,30

1,—

0,65

0,70

0,55

0,40

Stettin

i

1,50

1,10

0,75

1,-0,80



0,60

ii

1,25

0,80

0,60

0,80

0,70

0,50

Köslin

i

1,25

0,80

0,60

0,80

0,70

0,50

Stralsund

i

1,25

0,80

0,70

0,90

0,70

0,55

Posen

i

1,50

1,20

0,80

1,-0,80



0,60

Breslau

i

1,30

1-0,60



0,70

0,55

0,40

ii

1,10

0,80

0,50

0,60

0,45

0,35

Liegnitz

—

—

•  '  —

—

—

—

—
        <pb n="26" />
        R  egi  erungsbczirk

Lohnklasie


über
18  ■
Jahre

Manne
16—18
Jahren

16
Jahren

iD«
Jahre

5  r  a  u  c  n
von
16-18
Jahren

16
Jahren

Oppeln

i

1,20

0,90

0,50

0,60

0,50

0,40

Magdeburg

i

1,70

1,20

0,80

0,80

0,70

0,45

ii

1,30

1,-0,60



0,70

0,55

0,40

Merseburg

i

1,70

1,20

0,80

0,90

0,70

0,50

ii

1,35

1,—

0,60

0,80

0,60

0,40

Erfurt  (Schleusingen).  .  .  .

i

2,-1,60



1,20

1-0,75



0,50

Erfurt  (Worbis)

i

1,50

1,30

0,90

0,90

0,60

0,50

Erfurt  (Benneckenstein).  .  .

i

1,80

1,40

1-1-





0,50

Erfurt  (Erfurt)

i

1,70

1,30

1,—

1-0,70



0,50

Schleswig

i

1,70

1,30

0,90

1-0,80



0,50

ii

1,40

1,10

0,70

0,80

0,60

0,40

Hannover

i

1,80

1,40

1  -

1,-0,70



0,50

ii

1,60

1,20

0,80

0,90

0,60

0,40

Hildesheiin..........

i

1,80

1,40

1-1,-





0,50

ii

1,60

1,20

0,80

0,90

0,60

0,40

Lüneburg

i

1,70

1,20

0,70

0,76

0,50

0,35

ii

1,60

1,10

0,70

0,76

0,50

0,35

in

1,30

0,95

0,55

0,65

0,40

0,30

Stabe

I

1,65

1,10

0,70

0,75

0,50

0,35

ii

1,50

0,95

0,55

0,65

0,40

0,25

Osnabrück  .  \
Aurich  /

l

1,75

1,30

0,90

0,90

0,70

0,40

Münster

i

2-1,50



1  -

1,20

0,90

0,50

ii

1,80

1,30

0,90

nur  eine  Klaffe

Minden

i

2,-1,50



h-1,20



0,90

0,50

ii

1,80

1,30

0,90

nur

eine  Klaffe

Arnsberg.

i

2-1,50



1  -  '

1,20

0,90

0,50

ii

1,80

1,30

0,90

0,90

0,60

0,40

Kassel

i

1,70

1,50

1,10

1,10

1-0,70



ii

1/50

1,30

0,90

1-0,85



0,60

in

1,40

1,30

0,70

0,90

0,70

0,50

Wiesbaden

i

2,-1,50



0,90

1,20

1,10

1,—

ii

1,80

1,40

0,80

0,90

0,80

0,70

in

1,60

1,20

0,70

0,60

0,50

0,40

Koblenz

i

2,10

1,70

1,30

1-0,80



0,60

ii

1,50

1,20

0,90

0,90

0,70

0,5(1

Düsseldorf

.  i

2,35

1,80

1,20

1,30

1-0,80



ii

2-1,45



0,85

1-0,80



0,60

in

1,60

1,20

0,70

0,80

0,60

0,40

Köln

I

2,35

1,80

1,20

1,20

.1-0,80



ii

2,-1,45



0,85

1-0,80



0,60

Trier

i

2,-1,70



1,20

1,10

0,80

0,60

Aachen

i

2-1,70



1,20

1-0,80



0,50

Die  Löhne  sind  Grundlöhne,  auf  welche  nun  der  Akkordlohn,  nach  den
Bestimmungen  des  8  8  des  Lohntarifes  zwischen  den  Arbeiterausschußmitgliedern
und  den  Oberförstern  für  jeden  einzelnen  Schlag  festgesetzt  werden  muß.  Der
Akkordlohn  ist  so  zu  bemessen,  daß  ein  geübter  und  fleißiger  Arbeiter  25  bis
30  Prozent  über  den  Achtstundentaglohn  in  der  betreffenden  Tarifklasse  erzielen ­
  kann.
In  den  Regierungsbezirken  Königsberg,  Gumbinnen,  Allenstein,  Marienwerder, ­
  Posen,  Köslin,  Stralsund,  Oppeln,  Trier,  Osnabrück-Aurich  und  Aachen
ist  nur  eine  Lohnklaffe  vorgesehen.
Der  Regierungsbezirk  Potsdam  bildet  3  Klaffen.  Zur  1.  Klaffe
gehören  10  Oberförsteren  und  zwar:  Erkner,  Grünau-Dahme,  Potsdam,  Kunners-
        <pb n="27" />
        29

dors,  Sentit,  Falkenhagen,  Schönwalde,  Teil  Tehel,  Rüdersdorf  und  Grünan.
In  die  2.  Klaffe  18'  Oberförstereien  und  zwar:  Friedersdorf,  Eberswalde-Biefenthal,
  Freienwalde-Lhorin,  Grumfin,  Pechteich,  Gr.-Schönebeck,  Reiersdarf,
  Zedenick,  Lolpin,  Kumntersdorf,  Woltersdorf,  Zinna,  Gramzow,  Schönwalde ­
  alter  Teil,  Oranienburg,  Neu-Holland,  Havelberg,  Kremmen,  Liebenwalde.
In  die  3.  Klaffe  13  Oberförstereien:  Alt-Ruppin,  Nen-Ruppin,  Nen-Glienicke,
Neuendors,  Zechlin,  Alt-Placht,  Himmelfort,  Neu-Tymern,  Menz,  Zechliner
Hütte,  Dippmannsdorf,  Lüdersdorf.
,Im  Regierungsbezirk  Frankfurt  a.  d.  Oder  find  2  Klaffen  vorgesehen. ­
  In  die  1.  Klaffe  gehören:  Die  Oberförstereien  Soran,  Grünhans^
Dobulugk,  Haugelsburg,  Teile  von  Steinbring  (2  Förstereien),  Försterei  Vordamm ­
  der  Oberförsterei  Driefen,  Teile  von  Neppen,  Müllrose,  NeuhÄck  und
Försterei  Drewist  der  Oberförsterei  Neumühl.  Die  übrigen  Oberförstereien  des
Regierungsbezirkes  resp.  die  Restteile  der  vorgenannten  Oberförstereien  gehören ­
  der  2.  Lohnklasfe  an.
Im  Regierungsbezirk  Breslau  bilden  die  Oberförstereien  Reinerz
und  Neffelgrund  die  1.  Klasse,  alles  übrige  die  2.  Klaffe.
Der  Regierungsbezirk  Hannover  teilt  sich  in  2  Klaffen.  Zur
1.  Klaffe  gehören  die  Oberförstereien  Grohnde,  Hameln,  Coppenbrügge,  Springe,
Lauenau  und  Nienburg,  ferner  von  der  Oberförsterei  Hannover  die  Förstereien
Wülferode  und  Misburg  sowie  von  der  Oberförsterei  Dedensen  die  Förstereien
Kirchwehreu  und  Dedensen.  Alle  anderen  gehören  der  2.  Lohnklasse  an.
Im  Regierungsbezirk  Hildesheim  find  2  Klaffen  vorhanden.  Zur
1.  Klaffe  gehören  die  Oberförstereien  des  Harzes  und  die  Förstereien  Herzberg
der  Obersörsterei  Herzberg.  Alle  anderen  Oberförstereien  fallen  in  die  2.  Klasse.
Der  Regierungsbezirk  Lüneburg  bildet  3  Klaffen.  1.  Klaffe:
Oberförsterei  Harburg.  2.  Klaffe:  Von  der  Oberförsterei  Langeloh  die  Försterei
Lohbexgen,  von  der  Oberförsterei  Celle  die  Försterei  Celle  und  Damhorst,
von  der  Oberförsterei  Munster  die  Förstereien  Munster  und  Breloh,  ferner  die
Oberförstereien  Fuhrberg,  Uetze,  Fallersleben  und  Lühs.  3.  Klaffe:  Die  Oberförsterei ­
  Langeloh,  Celle  und  Munster  mit  Ausschluß  der  der  2.  Klaffe  zugeteilten ­
  Förstereien  Lohbergen  und  Celle,  Dannhorst,  Munster  und  Breloh,  ferner
die  Oberförstereien  Gifhorn,  Knesebeck,  Sprakensehl,  Walsrode,  Carlstorf,  Lüchow,
Dannenberg  mit  Göhre,  Medingen,  Carreuzen,  Bleckede,  Göhrde,  Ebstorf  und
Scharnebeck.
Der  Regier  uugsbezirkStade  hat  2  Klaffen.  Unter  die  l.  Klaffe
fallen  die  Oberförsterei  Rotenburg  (Haitn.)  und  die  Försterei  Neukloster  der
Oberförsterei  Harsefeld,  tutter  die  2.  Klasse  die  Oberförsterei  Axstedt,  Bederkesa, ­
  Bremervörde,  Kuhstedt,  Zeven  und  die  Förstereien  Rustje  und  Hollenbeck
der  Oberförsterei  Harsefeld  (einschl.  der  Forstorte  bei  Harsefeld).
Die  Regierungsbezirke  Münster  und  Minden  bilden  2  Lohuklaffen.
  Zur  1.  Lohnklaffe  rechnen  die  Oberförstereien  Altenbeken,  Büren,
Hardehausen,  Haste,  Neuenbeerse  nnd  Münster,  zur  2.  Lohnklasse  die  Obersörstereieit
  Böddeken,  Dalheim,  Oldendorf  Rumbeck,  Minden,  Wümeuberg
und  Oberukircheu.
Für  den  Regierungsbezirk  Arnsberg  wurden  2  Lohuklaffeu  festgesetzt. ­
  In  die  1.  Lohnklasse  komnteu  die  Obersörstereien  Siegen,  die  Försterei
Lohe  (Obersörsterei  Hilchenbach),  Oberförsterei  Bilstein,  Ewig,  Bredelar,  Rumbeck, ­
  Oberarmer  und  Neheim,  in  die  2.  Klaffe  die  Oberförstereien  Hainchen,
Hilchenbach  (ohne  Försterei  Lohe)  und  Glindfeld.
Im  Regierungsbezirk  Kassel  befinden  sich  3  Lohnklassen.  —  1.  Lohuklasse:
  Oberförsterei  Hanau,  Wolfgang,  Hess.  Lichtenan,  Eiterhageu,  Waldau^
        <pb n="28" />
        Oberkaufungen,  Kirchditmold.  —  2.  Lohnklasse:  Flörsbach,  Burgjoß,  Bieber,
Kassel,  Marjoß,  Salrnünster,  Steinau,  Oberzell,  Sterbfritz,  Neuhof,  Niedertalbach, ­
  Giesel,  Gersfeld,  Hilders,  Großenlüder,  Thiergarten,  Fulda,  Heringen,
Friedewald,  Hersfeld-Meckbach,  Wildeck,  Nentershausen,  Meißner,,  Witzenhausen,
Schmalkalden,  Marburg,  Rauschenberg,  Frielendorf,  Neustadt,  Jesberg,  Densberg,
Wallenstein,  Rotenburg,  Rotenburg-West,  Niederbeisheim,  Morschen,  Spangenberg, ­
  Melsungen,  Sand,  Ehlen,  Gahrenberg,  Veckerhagen,  Earlshafen,  Grebenstein
und  Naumburg.  —  3.  Lohnklasse:  Mackenzell,  Burghaun,  Niederaula,  Hersfeld,
Neuenstein,  Reichensachsen,  Bischhausen,  Stölzingen,  Wanfried,  Allendorf  a.  W.,
Roßberg,  Elnhausen,  Oberaula,  Immichenhain,  Neukirchen,  Mengsberg,  Wetter-Ost,
  Wetter-West,  Kracht,  Rosenthal,  Wölkersdorf,  Frankenberg,  Frankenau,
Altenlotheim,  Vöhl,  Fritzlar,  Hombressen,  Hofgeismar,  Gottesbüren,  Oedelsheim,
Der  Regierungsbezirk  Düsseldorf  wurde  in  3  Lohnklassen  eingeteilt. ­
  In  die  l.  Klasse  gehören:  Von  der  Oberföcsterei  Benrath  das  rechtsrheinische ­
  Gebiet,  Wesel,  südlich  der,  Lippe,  der  Revierförstereibezirk  der  Oberförsterei ­
  Tanten,  von  der  Oberförsterei  Rheinwarden  der  Schutzbezirk  Hamm
und  Schutzbezirke  im  Kreise  Dinslaken,  Stadtgebiet  Duisburg,  demnach  alles
südlich  der  Lippe.  —  In  die  2.  Klasse:  Von  der  Oberförsterei  Benrath  Forstort ­
  Worringer  Bruch,  Oberförsterei  Wesel,  der  Teil  nördlich  der  Lippe,  der
Rest  der  Oberförsterei  Tanten,  der  Rest  der  Oberförsterei  Rheinwarden  außer
Salmort.  —  In  die  3.  Klasse:  Von  der  Oberförsterei  Benrath  der  linksrheinische ­
  Teil  mit  Ausnahme  von  Worringen,  die  Oberförsterei  Eleve,  von
der  Oberförsterei  Rheinwarden  Salmort-Tiergarten.
Der  Regierungsbezirk  Köln  hat  2  Lohnklasse»  vorgesehen,  und  zwar
gehört  die  Oberförsterei  Königsforst,  Ville  und  von  der  Obersörsterei  Siebengebirge ­
  der  Schutzbezirk  Aulgasse  in  die  1.  Lohnklasse,  die  übrigen  Teile
der  Oberförsterei  Siebengebirge  sowie  die  Oberförsterei  Kottenforst  in  die
2.  Lohnklasse.
Der  Regierungsbezirk  Magdeburg  hat  2  Lohnklassen.  Zu  der
1.  Lohnklasse  gehören:  Die  Oberförstereien  Grünewalde,  Altenplatow,  Löberitz,
Thale,  Heteborn,  Dingelstedt,  Klötze,  Bischofswald.  Zu  der  2.  Klaffe  gehören:
Grüneberg  bei  Grünewalde,  Ievenitz,  Magdeburg-Fort  Letzlingen,  Burgstall,
Kolbitz,  Schweinitz  und  Planken.
Im  Regierungsbezirk  Danzig  wurden  3  Klaffen  gebildet.  Die
l.  Klaffe  bilden:  Die  Oberförstereien  Öliva,  Steegen,  und  von  der  Oberförsterei
  Pelplin  die  Obersörsterei  Montau.  Zur  2.  Klasse  zählen:  Die  Oberförstereien ­
  Stangenwalde  und  Sobbewitz.  Die  3.  Klasse  bilden:  Die  Oberförstereien
  Karthaus,  Mirchau,  Buchberg,  Darslub,  Gohra,  Guewau,  Neustadt,
Kielau,  Lippusch,  Lorenz,  Sullenschin,  Pelplin  Rest,  Gr.  Bartel,  Königswiese,
Birthy,  Wilhelmswalde,  Dt.  Heide,  Hagenort  und  Wildungen.
Im  Regierungsbezirk  Merseburg  stich  2  Lohnklassen  gebildet.  Zur
1.  Klasse  gehören:  12  Forstreviere,  und  zwar  Halle,  Gräfenhainichen,  Zeitz,  Freyburg, ­
  Ziegelroda,  Eisleben,  Bölsfeld,  Annaburg,  Thiergarten,  Rosenfeld,
Elsterwerda  und  Liebenwerda.  Zur  2.  Klasse  gehören:  Hoheubuko,  Glücksburg,
Sitzenrode,  Doberschütz,  Falkenberg,  Pressen,  Söllichau  und  Tarnau.
In  den  Regierungsbezirken  Stettin  und  Koblenz  find  je
2  Lohnklaffen  gebildet.  Welche  Oberförstereien  in  die  1.  und  welche  in  die
2.  Klasse  gehören,  ist  uns  leider  noch  nicht  bekannt.
Für  die  Regierungsbezirke  Poseii,  Bromberg  und  Wiesbaden
ist  eine  Lohnfestsetzung  noch  nicht  erfolgt.
Der  Regier  ungsbezirkErfurt  ist  in  3  Teile  geteilt  mit  je  einer  Klaffe.
        <pb n="29" />
        31

Die  Höhe  der  Löhne  genügt.  den  Kollegen  in  manchen  Bezirken  nicht.  Mit
dem  besten  Willen  war  es  den  Verbandsvertreteru  nicht  möglich,  höhere  Sätze
durchzudrücken.  Schuld  daran  haben  die  Kollegen  selber.  Es  gibt  leider  auch
heute  noch  viele  ängstliche  Naturen  unter  den  Forstarbeitern,  die  bei  jeder
Gelegenheit  dem  Oberförster  ihre  Zufriedenheit  mit  den  Lohn-  und  Arbeitsverhältnissen ­
  glauben  bestätigen  zu  müssen.  Bei  allen  Verhandlungen  sangen
die  Oberförster  das  hohe  Lied  der  Zufriedenheit  ihrer  Arbeiter.  „Unsere
Arbeiter  sind  zufrieden,  so  wie  sie  es  früher  immer  gewesen  sind",  so  lauten
die  Aussagen  dieser  Herren.  „Nur  der  Verband  ist  schuld,  die  Verbandsvertreter
  haben  unsere  Leute  verhetzt",  heißt  es  weiter.  Die  Forstarbeiter
werden  es  sich  abgewöhnen  müssen,  von  ihren  Vorgesetzten  aushorchen  zu
lassen.  Wenn  man  sich  aber  schon  in  ein  Gespräch  mit  den  Vorgesetzten  einläßt, ­
  dann  verlangen  wir  von  den  Verbandsmitgliedern,  daß  sie  den  Fragestellern ­
  frei  und  offen  die  Wahrheit  ins  Gesicht  sagen.  Dann  wird  zum
Vorteil  der  Gesamtheit  mehr  als  wie  bisher  erreicht  werden  können.
Bei  allen  Verhandlungen  haben  die  Forstarbeiterkollegen  mit  wenigen
Ausnahmen  uns  nicht  genügend  unterstützt.  Unseren  mehrfachen  Aufforderungen ­
  an  die  Kollegen  im  Mitteilungsblatt,  uns  die  bestehenden  Lohn-  und
Arbeitsverhältnisse  aus  allen  Forstgebieten  in  Preußen  mitzuteilen,  ist  man
nicht  nachgekommen.  Infolgedessen  fehlt  uns  das  Material  bei  den  Verhandlungen. ­
  Dies  muß  in  Zukunft  anders  werden.  Wenn  von  uns  Anfragen
an  die  Ortsgruppen  gehen,  dann  müssen  sie  auch  wahrheitsgemäß  und  schnell
beantwortet  werden.
Gegenüber  den  früheren  Löhnen  bedeuten  die  jetzigen  Sätze  einen  ungeheuren ­
  Fortschritt,  Wenn  die  Höhe  derselben  hier  und  da  noch  nicht  genügt,
um  ein  menschenwürdiges  Leben  zu  führen,  so  muß  dieses  nachgeholt  werden
bei  den  nächsten  Tarifverhandlungen.
Ueber  die  Akkordsätze  können  wir  leider  keine  Zusammenstellung  bringen,
weil  bei  der  verschiedenartigen  Bezeichnung  der  einzelnen  Positionen  es  unmöglich ­
  ist,  ein  übersichtliches  Bild  zu  schaffen.  Es  wird'  auch  hier  Aufgabe
des  Verbandes  fein,  danach  zu  streben,  daß  in  allen  Staaten  und  Forstbezirken ­
  einheitliche  Bezeichnungen  eingeführt  werden.  Bemerken  wollen  wir
noch,  daß  der  Verbandsvorstand  bei  der  vor  einiger  Zeit  wieder  eingesetzten
Verteuerung  der  Lebensmittel  erneut  au  den  Minister  in  Preußen  eine  Eingabe ­
  gemacht  hat,  um  die  in  den  Tarifen  festgesetzten  Löhne  zu  erhöhen.
        <pb n="30" />
        Arbeitszeit,  Zuschläge  für  Ueberstunden  und  Sonntagsarbeit.
Line  der  ersten  Verordnungen  der  neuen  Regierung  nach  der  Revolution
war  die  über  die  Einrichtung,  des  Achtstundentages.  Ausgenommen  waren
diejenigen  Berufe,  die  einen  Einfluß  auf  die  Ernährung  des  deutschen  Volkes
haben.  Da  die  Landwirtschaft  in  erster  Linie  für  die  Ernährung  des  Volkes
zu  sorgen  hat,  wurde  in  der  vorläufigen  Landarbeitsordnung  eine  andere
Arbeitszeit  festgelegt.
Die  Waldbesitzer  waren  nun  der  Meinung,  daß  auch  für  die  Waldarbeiter  die
Verordnung  des  Achtstundentages  nicht  gültig  sei,  sondern  auch  für  diese  die
längere  Arbeitszeit  der  Landarbeitsordnung  in  Frage  komme.,  Hiermit  hat  sich
aber  der  Verband,  wie  auch  erfreulicherweise  die  Mehrzahl  der  Forstarbeiter,
nicht  einverstanden  erklärt.  In  fast  allen  Forstbezirken  wurde  der  Achtstundentag ­
  eingeführt  und  daran  festgehalten.
In  31  Tarifen  ist  der  Achtstundentag  festgesetzt  worden.  In  2  Tarifen
ist  keine  Arbeitszeit  festgesetzt,  während  in  eineüi  Tarif  gesagt  wird,  daß  die
Arbeitszeit  9  Stunden  nicht  überschreiten  darf.  Eine  Ausnahme  bildet  die
Kulturzeit.  In'  dieser  darf  die  Arbeitszeit  in  den  meisten  Tarifen  auf
10  Stunden  verlängert  werden.  Eine  über  die  ächstündige  Arbeitszeit  hinausgehende ­
  Zeit  muß  aber  als  Ueberarbeit  angesehen  und  verrechnet  werden.  Leider
ist  in  den  Tarifen  nicht  überall  ein  Zuschlag  für  Ueberstunden  festgesetzt  worden.
Dies  muß  aber  bei  dem  nächsten  Abschluß  nachgeholt  werden.
Für  die  preußischen  Staatssorsten  sowie  für  den  Freistaat  Koburg  und  für
die  Klosterforstbezirke  im  Regierungsbezirk  Hildesheim  und  Hannover  wird  für
Ueberstunden  50  Prozent  und  für  solche  bei  Kulturarbeiten  20  Prozent  Zuschlag ­
  gezahlt.  Einen  Zuschlag  von  50  Prozent  für  alle  Ueberstunden  zahlen
Schwarzburg-Sondershausen  und  die  Stadt  Warstein  in  Westfalen.  In  .  11  Abschlüssen ­
  sind  25  Prozent  festgelegt.  In  einem  Falle  wird  jede  Ueberstunde
mit  1,50  Mk.  entschädigt.  In  einem  anderen  Falle  wird  an  Männer  über
18  Jahre  75  Pf.  und  an  Frauen  über  18  Jahre  40  Pf.  für  jede  Ueberstunde
gezahlt.  In  11  Tarifen  ist  die  Entschädiguugsfrage  für  Ueberstunden  nicht
geregelt  worden.
Für  Sonntagsarbeit  wird  gezahlt:  In  den  preußischen  Staatsforsten  bei
Feuerlöschdienst  und  bei  sonstigen  naturnotwendigen  Arbeiten  20  Prozent.
Ebenso  in  den  Klosterforstreviereu  in  Hannover  und  Hildesheini.  Den
doppelten  Stundenlohn  zahlen  der  Freistaat  Koburg  und  die  Stadt  Warstein.
7  Tarife  enthalten  eine  Entschädigungssumme  von  50  Prozent.  In:  Tarif
für  die  Bezirksgeineinschaft  der  Amtshauptnlaunschaft  und  Stadt  Plauen  i.  Sa.
sind  für  jeden  über  21,  Jahre  alten  Arbeiter  80  Pf.  uiid  für  die  Frauen  im
gleichen  Alter  50  Pf.  als  Entschädigung  für  Sonntagsgeld  pro  Stunde  festgesetzt. ­
  In  22  Fällen  ist  eine  Entschädigung  für  Sonntagsarheit  nicht  vorgesehen. ­

Entschädigung  für  weite  Wege  von  und  zur  Arbeitsstelle.
Eine  alte  Forderung  der  Waldarbeiter  war  von  jeher  die  Entschädigung
der  weiten  Wege  von  und  zur  Arbeitsstelle.  In  sehr  wenigen  Fällen  wurde
eine  solche  gewährt.  Bei  einer  Unifrage,  die  im  Frühjahr  1919  von  unserem
Gauleiter  in  Thüringen  ,  in  40  Forstbezirken  vorgestommen  wurde,  konnte  fest-
        <pb n="31" />
        33

Arbeitszeit,  Zuschläge  für  Ueberstunden  und  Sonntagsarbeit
wie  dieselben  in  den  jetzt  abgeschlossenen  Tarifen  festgelegt  sind'

Bezirk,
für  welchen  der  Tarif
Geltung  hat

Ar  b  e  i  t  s  z  e  i  t

Zuschlag
für
Ueberstunden

Zuschlag
für
Sonntagsarbeit

Preußische  Staats-.
  forsten

8  Stunden,  bei  Kulturarbeit
10  Stunden  zulässig

50%,  f.  Kulturarbeiter ­
  20%

BeiFeucrwachdienst
  u.b.  naturnotwendig. ­

Arbeit.  20  %

Bayern.

8  Stunden.  Bei  Akkord  kann  mit
dem  Betriebsrat  eine  andere
Arbeitszeit  festgesetzt  werden

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Württemberg

In  der  Regel  8  Stunden.  Im
Einvernehmen  mit  dem  Arbeiterausschuß ­
  kann  die  Arbeitszeit ­
  vom
1.  4.  bis  30.  9.  auf  lO  Std.
1.10.  „  15.11.  „  9  „
16.11.  „  15.  2.  „  8  „
16.  2.  „  31.  3.  „  9  „
festgesetzt  werden

Keine  Bestimmungen ­
  INI
Tarif

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Pfälzische  Staatsforstverwaltung


8  Stunden

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Freistaat  Sachsen.

8  Stunden.  An.  den  Vorabenden
der  Festtage:  Weihnachten,
Ostern,  Pfingsten,  tritt  Verkürzung ­
  der  Arbeitszeit  auf
5  Stunden  ein
Kulturarbeit  10  Stunden

25%

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Sachsen-Weimar-Eisenach


8  Stunden,  bei  Kulturarbeit
10  Stunden  zulässig

25%  auch  bei
Kulturarbeit

50%

Sachsen-Altenburg

8  Stunden,  bei  Kulturarbeit
10  Stunden  zulässig

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Sachsen-Meiningen

8  Stunden,  bei  Kulturarbeit
10  Stunden  zulässig

250/0,  auch  bei
Kulturarbeit

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Freistaat  Gotha.
Staatsforstverw.u.
Staatsvermögensverw.


8  Stunden,  bei  Kulturarbeit
10  Stunden  zulässig

25%

50  o/a

Schwarzburg-Rudolstadt.
  Oberherrsch.

8  Stunden,  bei  Kulturarbeit
10  Stunden  zulässig

25°/»

50%

Schwarzburg-Rudolstadt
  f.  d.  Staatsforsten ­
  Rathsfeld
und  Seega

8  Stunden,  bei  Kulturarbeit
10  Stunden  zulässig

25  0/0

50%

Schwarzburg-Sondershausen.
  Oberherrschaft ­


8  Stunden,  in  dringenden  Fällen
Ueberstunden  zulässig

50%

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif
        <pb n="32" />
        Bezirk,
für  welchen  der  Tarif
Geltung  hat

Arbeitszeit

Zuschlag
für
Ueberstunden

Zuschlag
für
Sonntagsarbeit

Schwarzburg-Sondershausen.
  Unterherrschaft ­


8  Stunden,  in  dringenden  Fällen
Ueberstunden  zulässig

50  »/o

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Mecklbg.-Schwerin

Für  die  Sommermonate  8  Std.

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Keine  Besinn--mungen
  im
Tarif

Mecklbg.-Strelitz.  F.
d.  Stargardt.  Kreis

Für  die  Sommermonate  8  Std.

25  »A,

Keine  Bestimmungen
  im
Tarif

Heffen-Darmstadt

8  Stunden.  Ist  der  Weg  zur
Arbeitsstelle  wie  von  derselben
weiter  als  3  kni,  so  ist  die
Mehrwegezeit  als  Arbeitszeit
zu  zahlen

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Freistaat  Koburg

8  Stunden,  für  Kulturarbeiter
10  Stunden  zulässig

50»/«,f.  Kulturarbeiter ­
  20  °/o

Doppelter
Stundenlohn

Kreis  Oberbarnim.
Privatforsten

8  Stunden

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Forstamt  Heidelberg

8  Stunden

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Fürst!.  Schaumburg-Lippisch.Forstverw.


8  Stunden,  bei  Kulturarbeiten
10  Stunden  zulässig

1,50  Mt.  für  die
Ueberstunde

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Oberförsterei  Steinkrug ­
  in  Hannover

8  Stunden

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Bezirksarbeitsgemeinfch.
  d.  Amtsh.
u.  Stadt  Plauen
iir  Sachsen

Keine  Arbeitszeit  festgelegt

Männer  über
21  I.  75  Pf.,
Frauen  über
18  I.  40  Pf.
IüugereLeute
erhalten  einen
Zuschlag  prozentual ­
  i.Vergleich
  der  für
Männer  festgelegten ­
  Sätze

Sonutagsarb.
für  über  211.
alte  Männer
80  Pf.,  für
Frauen  über
18  I.  50  Pf.

Stadt  Warstein  in
Westfalen

8  Stunden.  Ist  die  Arbeitsstelle ­
  über  4  km  von  der
Wohnung  entfernt,  beträgt
die  Arbeitszeit  7  Stunden

50  %

Doppelter
Stuudenlohn

Badisch.Waldbesttzer-Verband


8  Stunden

25  o/o

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif
        <pb n="33" />
        Bezirk,
für  welchen  der  Tarif
Geltung  hat

Arbeitszeit

Zuschlag
für
Ueberstnnden

Zuschlag
für
Sonntagsarbeit

Gem.  Dossenheim,  Kr.
Heivelberg

8  Stunden

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Forstreviere  Koberg
und  Farchnn

8  Stunden

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Keine  Bestimniungen
  im
Tarif

Fürstl.Hofkammer  im
Freist.  Rens;.  Oberund
  Unterland

8  Stunden

250/0

50  0.0

Hofkammer  Greiz.
Forstreviere  Hermannsgrün,
  Ponlit
  u.Heinrichsgrün

8  Stunden

25  o/g.  Soweit
es  die  Aufrechterhaltung ­

od.  die  Eigenart ­
  des  Betriebes ­
  erford.

50  0/0

Reichsgräflich  Schaffgottsches
  Freistnndesherrl.
  Kameralamt
  Hermsdorf  u.
Kynast  i.  Schief.

8  Stunden

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Bezirk  Pirna  i.  Sa.

Arbeitszeit  feil  9  Stunden  nicht
überschreiten

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Forstverwaltungen.
Kreis  Landeshut  in
Schief.  (Privatst)

8  Stunden

25  0/0

50  %

Klosterforstreviere  im
Reg.-Bez.  Hildesheim ­
  u.  Hannover

8  Stunden,  für  Kulturarbeiten
10  Stunden  zulässig

50»  ,„f.  Kulturarbeiten ­
  20°/o

Bei  Feuerwachdienst ­
  und  bei
ngturnotwendigenArbciten

20  »/«

Bez.Griesbach  i.Bay.

8  Stunden

Ueberstnnden
solle»  in  der
Regel  nicht  gemacht ­
  werden

Keilte  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Förstereien  Dianenberg,
  Rüden,  Boggufch
  im  Reg.-Bez.
Atarienwerder  in
Westprenßen

Keine  Bestimmungen  im  Tarif

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Liebte  Bestim-Mtingen
  im
Tarif

gestellt  werden,  daß  von  allen  40  Bezirken  nur  in  5  Bezirken  eine  Entschädigung ­
  fiir  weite  Wege  gezahlt  wurde.  Ebenso  ist  es  in  den  anderen  Gegenden
auch.  Durch  die  Abschlüsse  der  Verträge  ist  mit  einem  Schlage  für  Tausende
von  Waldarbeitern  diese  Frage  gelöst  worden.  Die  preußischen  Staatsforstnrbeiter
  habe»  bei  Tagelohnarbeiten  das  Recht,  den  länger  als  1  Stunde  pro
Tag  betragenden  Weg  von  der  Arbeitszeit  zu  kürzen.  Wenn  z.  B.  am  Tage
2  Stunden  Weg  zu  gehen  sind,  so  verkürzt  sich  die  Arbeitszeit  um  eine
Stunde.  In  diesem  Falle  werden  aber  volle  8  Stunden  bezahlt.

35
        <pb n="34" />
        36

Aehnliche  Bestimmungen  sind  in  weiteren  16  Tarifen.  In  17,  Tarife»  ist
eine  diesbezügliche  Bestimmung  noch  nicht  enthalten.  Auch  hier  muß  bei  Neuabschlüssen ­
  eine  Aenderung  eintreten.  Es  muß  uns  gelingen,  für  alle  Forstarbeiter
  in  Deutschland  eine  Vergütung  für  die  weiten  Wege  in  den  neuen
Tarifen  festzusetzen.
Entschädigung  für  unverschuldetes  Aussetzen.
Bei  der  Waldarbeit  kommt  es  oft  vor,  daß  die  Arbeiter  wegen  schlechter
Witterung  (Schneetreiben,  Regenwetter)  die  Arbeit  einstellen  müssen.  Der  oft
sehr  weite  Weg  zur  Arbeitsstelle  ist  vergeblich  gemacht  worden.  Mit  nassen
Kleidern  geht  es  wieder  nach  Hause.  Der  Verdienst  für  den  betreffenden  Tag
geht  verloren.  Nach  den  Bestimmungen  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  wäre
es  nun  eigentlich  die  Pflicht  der  Waldbesttzer,  den  Arbeitern  diese  Zeit  zu  bezahlen, ­
  wo  sie  ohne  ihr  Verschulden  die  Arbeit  versäumen  müssen.  In  erster
Linie  hätte  der  Staat  als  Arbeitgeber  die  Verpflichtung  hierzu,  weil  er  doch
den  anderen  Arbeitgebern  mit  guten  Beispielen  vorangehen  müßte.  Dies  ist
leider  nicht  der  Fall.  Nur  in  4  Staatsforsten,  und  zwar  Württemberg,
Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Weimar  und  Schwarzbnrg-Rudolstadt,  wird  eine
Enschädigung  für  unverschuldetes  Aussetzen  infolge  schlechter  Witterung  bei
angefangenen  Arbeitstagen  bezahlt.  Sachsen-Weimax  allein  zahlt  auch  bei
längerem  mehrtägigen  Aussetzen  25  Prozent  des  Lohnes.  Weiter  .  werden
die  Arbeiter  entschädigt  in  der  Gemeinde  Dossenheim,  dem  Forstamt  Heidelberg ­
  und  in  den  Betrieben  des  Badischen  Waldbesitzer-Berbandes.
Der  größte  Arbeitgeber  in  der  Forstwirtschaft,  der  preußische  Staat,  steht
auch  hierbei  zurück.  Hoffentlich  gelingt  es  uns  bei  den  nächsten  Tarifverhandlungen, ­
  auch  für  die  preußischen  Forstarbeiter  diese  berechtigte  Forderung  der
Kollegen  zur  Anerkennung  zu  bringen.  Wie  wir  an  einer  anderen  Stelle  anführten, ­
  sind  die  Gewinne  aus  den  Forsten  derart,  daß  sehr  wohl  auch  in
Preußen  die  unverschuldete  Arbeitseinstellung  entschädigt  werden  kann.
Die  Werkzeugvergütnng.
Die  Forstarbeiter  haben  für  die  Beschaffung  ihrer  Werkzeuge  selbst  zu
sorgen.  Eine  Entschädigung  dafür  gab  es  früher  in  sehr  wenigen  Füllen.
In  unseren  Tarifen  ist  die  Entschädigungsfrage  zum  großen  Teil'gelöst  worden.
In  4  Tarifen  werden  2  Prozent'  der  Lohnsumme  gezahlt.  In  je  einem
Falle  wird  jährlich  eine  Entschädigungssumme  von  84,  60  und  50  Mk.  gewährt.
Die  tägliche  Entschädigung  für  jeden  Arbeitstag  ist  wie  folgt  geregelt:  60  Pf.
in  einem  Tarife,  32  Pf.  in  einem,  40  Pf.  in  einem,  30  Pf.  in  zwei,  25  Pf.
in  drei,  20  Pf.  in  drei,  24  bis  40  Pf.  in  einem,  25  Pf.  bei  Tagelohnarbeiten
und  im  Akkord  pro  Festmeter  10  Pf.  in  einem  Falle.'  In  einem  Falle  wird
zum  Roden  und  Spaltei;  der  Stöcke  Werkzeug  geliefert.  In  einem  anderen
Falle  wird  bei  Anschaffung  von  Geräten  die  Hälfte  der  Kosten  vom  Arbeitgeber ­
  getragen  und  endlich  ist  in  2  Tarifen  eine  Entschädigung  für  Fraudn,
und  zwar  pro  Tag  10  Pf.,  für  Werkzeuglieferung  vorgesehen.  In  11  Tarifen
ist  eine  Entschädigung  nicht  angegeben.
Es  ist  eine  Ungerechtigkeit  sondergleichen,  wenn  die  Arbeitgeber  verlangen,
daß  die  Arbeiter  ans  eigene  Kosten  die  Neuanschaffungen  und  Instandsetzungen ­
  besorgen  sollen,  zumal  die  Preise  für  Werkzeuge  ebenfalls  ganz  bedeutend ­
  gestiegen  find.  Die  Herren  Waldbesttzer,  die  sich  gar  zu  gern  ein
Beispiel  an  der  Landwirtschaft  nehmen,  sollten  es  in  diesem  Falle  einmal  tun
und  den  Arbeitern  entweder  das  Werkzeug  unentgeltlich  liefern  oder  eine  angemessene ­
  Vergütung  für  die  Benutzung  des  eigenen  Werkzeuges  an  die  Arbeiter ­
  zahlen.  Auch  die  Keilholzfrage  ist  sehr  wichtig.  Die  freie  Lieferung
des  Keilholzes  niuß  überall  dort  angestrebt  werden,  wo  mit  Holzkeilen  gearbeitet ­
  wird.  Die  Abfälle  könntest  sehr  wohl  als  eine  Bezahlung  für  das
        <pb n="35" />
        Anfertigen  der  Keile  gerechnet  werden,  da  ja  diese  Arbeit  von  den  Holzhauern
nicht  während  der  Arbeitszeit,  sondern  nach  Feierabend  oder  an  Sonn-  und
Festtagen  zn  Hause  geleistet  wird.
Alle  diesbezüglichen  Wünsche  der  Kollegen  konnten  bei  den  ersten  Tarifabschlüssen ­
  nicht  erfüllt  werden.  Der  Anfang  ist  gemacht,  und  werden  wir  auf
dieser  Grundlage  weiter  arbeiten  müssen.
Wie  hoch  die  Ausgaben  für  die  Beschaffung  und  Instandsetzung  der  Werkzeuge ­
  gestiegen  sind,  mögen  nachfolgende  Zahlen,  die  uns  von  Kollegen  aus
Sachsen-Altenburg,  dem  Harz  und  aus  der  Provinz  Brandenburg  zugegangen
sind,  zeigen.  Der  Kollege  aus  Brandenburg  hat  außerdem  noch  eine  Aufstellung ­
  über,  die  Höhe  der  Kosten  für  Kleidung  beigefügt,  die  wir  ebenfalls
mit  anführen.
Der  Wert  des  Handwerkzeuges  für  eine  Holzhauerrotte  von
vierMann  in  Sachsen-Altenburg,  aufgestelltimFrühjahr  1919.
1  große  Säge  .  60  Mk.  Feilen,,Gesamtwert  18  Mk.  4  Gabeln.  .  .  .  15,  Mk.
‘  1  Schwächeisen
Schäleisen

2  mittlere  Sägen  50  „
2  kleine  „  .  30  „
4  Bügelsägen  .  20  „
8  Ahlen  ....  110  „
8  Beile.....  48  „
Macht  pro  Kopf  205  Mk.

4  Schubkarren.  120

4  Kulturhacken.
4  Schaufeln  .  .

32
10

Hammer,  Stemmeisen, ­
  Zange  .  40
Schnitzelbank..120
4  Schnitzmesser  20
Schnitzeisen  dazu  120

Insgesamt  820  Mk

Ausgaben  für  die  Beschaffung,  Instandsetzung  und  Erhaltung
desWerkzeuges,aufgestellt  vor:  einem  Arbeiter  aus  dem  Harz.

Beschaffung.  ;

"Breis  für  das  Jahr

19X3

*  1918

10  Beile

.  20,—  Mk.

50,-1

  Art

•  2,50  „

5,—

1  Kluftbeil

3,  ,,

8-2

  Sägen

•  16,-  „

50,—

2  Hacken

■  4,-  „

12,—

1  Schäleisen.  :  .  .  .

2,—  ,,

4,—

1  Schleifstein

.  io,-  „

12,-1

  Wetzelstein

•  1  -  „

2,-1

  Sägenfeile

.  0,50  „

2,-1

  Schaufel

.  1,50  „

3,-1

  Spaten

•  1,50  „

3,-1

  Kartze

.  2,50  „

5,—

1  eiserner  Trog.  .  .

■  3,-  „

6,—

1  Schlitten.  .  .  :  .  .

.  16,—  „

32,—

2  Ketten

8,—  „

20,—

1  Sense,  komplett.  .

.  10,-  „

15,-4

  eiserne  Keile.  .  .  .

.  3,-  „

6,—

500  hölzerne  Keile  .  .

50,—  ,,

100,—

1  Steingabel

.  3,-  „

6,—

1  Bohrer

.  3,  ,,

5,—

1  Schnitzmesser  .  .  .

.  2,-  „

3,—

5  eiserne  Fäustel  .  .

.  10—  „

20,—

50  Stiele  zum  Beile.

.  12,50  „

50,—

1  Wendehaken

.  3,-  „

6-1

  Schränkeisen

0,50  „

1,50

1  Bohrer

„

—

Mk.

Insgesanrt  188,50  Mk.  426,50  Mk.

37
        <pb n="36" />
        38

Instandsetzung  und  Erhaltung  der  Werkzeuge.

Preis  fiir  das  Jahr

1913

1918

4  neue  Beile  ä  2  Mk.

8-Mk.



20,—

6  Beile  stählen  ....

9,-18,—



4  „  schärfen....

20,2)

•  „

40,40

1  Säge  Abnutzung  jährlich

8-,,



12,50

1  „  schärfen  ....

10,—

26,-Unkosten

  an  Feilen  .  .

6-,,



24,-1

  neue  Harke

2,-4,-



  neue  Harken  stählen

3,-//



8-2

  „  „  schärfen

0,60

ff

1,50

1  Schäleisen  schärfen  .

1,30

ff

2,60

1  „  Abnutzung

1,50

3,-1

  Wetzstein

1-„



1-1

  Schaufel

1,50

, r

3,—

1  Spaten

0,75

1,50

1  Steingabel

1,50

,,

3-1

  Kratze

0,50

//

1,—

1  „  schärfen  ....

0,25

,,

0,50

1  Trog

0,50

,,

1,—

1  Schlitten

2,75

5,50

Schlittenreparatur  ..

2-//



4-2

  Ketten  Erhaltung.  .

2,—

2,—

1  Sense  kompl.  „  .  .

4-,—

„

4,-4

  eiserne  Keile  ....

3,—

6,—

120  hölzerne  Keile.  .  .  .

12,—

,,

30,-30

  Stiele  zum  Beile.  .

9,-n



30,-1

  Bohrer  Abnutzung  .

0,50

,,

0,50

1  Schnitzmesser  ....

1,—

„

1-5

  Fäustel  Abnutzung  .

2,—

2,—

Mk.

Insgesamt  113,85  Mk.  256,—  Mk.
Ausgaben  für  Werkzeug  fürHolzhauer  in  Brande  n  b  u  r  g
aufgestellt  vom  Haumeister  H.

Im  Jahre

1914

1919

1  Karre

12,—  Mk.

50,—  Mk.

2  Schlitten

4,-  „

25,-A  „

Karrengurt  und  Strick.  .

2,

12,-  „

Axt

6,—  „

32,-  „

Zweite  Axt  zum  Keilhauen

3,-  „

18,-  „

2  Sägen

5,—  „

31,-  „

Große  und  kleine  Eisenkeile

1-  „

4,-  „

Spaten

2,-  „

13,-  „

Hacke  .  .

4,-  „

12,

1  spitze  Hacke

5,—  „

18,-  „

Insgesamt

44  —  Mk.

2)5,—  Mk.

für  Holzhauer  im  Jahre  1914

1919

2  Paar  Ober-  und  Unterhosen  12,—  Mk.

150,-  Mk.

Joppe  und  Jacke

18,-  „

200,-  „

Stiesel

15,—  „

160,-  „

Strumpfe

2,—  „

20,-  „

Handschuh

2,  „

18,-  „

Mütze

3,-  „

20,-  „

Insgesamt

52,—  Mk.

568—  Mk.
        <pb n="37" />
        Entschädigung  für  Wege  von  und  zur  Arbeitsstelle,  für  Werkzeug  sowie  für
unverschuldetes  Aussetzen  der  Arbeit  (Witterungsverhältnisse),  soweit  in  den
abgeschlossenen  Tarifen  vorgesehen.

Bezirk,
für  welchen  der  Tarif
Geltung  hat

Entschädigung
für  Wege

Entschädigung
für  Werkzeug

Entschädigung
bei  unverschuldetem
Aussetzen

Prenß.  Staatsforsten

Bei  Tagelohnarbeit. ­
  Bei  mehr  als
1  Stunde  Weg  pro
Tag  wird  die  Arbeitszeit ­
  um  den
überschießenden
Teil  gekürzt.
Bei  Akkord.  Bei
mehr  als  6  km  pro
Tag  in  Höhe  des
Stundenlohnes

2  o/o  des  Lohnes.  Holz
zu  Keilen,  Äxten,
Sägen  und  sonstigen ­
  Arbeitsgeräten
zum  Taxpreis

Keine  Bestimmungen
im  Tarif

Bayern

Bei  mehr  als  1  Std.
tägl.  wird  Stundenlohn ­
  gezahlt

Bei  Holzfällen  25  Pf.
bei  Holzbringung  i.
Hochgebirge  40  Pf.
pro  Tag

Keine  Bestimmungen
im  Tarif

Württemberg

Bet  mehr  als  1  Std.
Weg  täglich  wird
Stundenlohn  gezahlt ­


Bei  Tagelohnarbeiten ­
  25  Pf.  Lohuzufchlag.
  Im  Akkord
10  Pf.  für  das  Festmeter


Wenn  die  Arbeit
vormittags  unterbrochen ­
  wird,  so  ist
1  ' 2 ,  bei  Unterbrechung ­
  nachmittags  1
ganzer  Tag  zu  vergüten ­


Pfälzische  Staatsforstverwaltung ­


Bei  mehr  als  1  Std.
Weg  pro  Tag  Zeitlohn ­


Bei  Holzfällen  15  Pf.
pro  Festmeter  oder
25  Pf.  pro  Wellenhundert ­


Keine  Entschädigung

Freistaat  Sachsen

Bei  mehr  als  6  km
Weg  pro  Tag  ein
Stundenlohn.  Bei
Tragen  von  Lasten
von  mehr  als40Pfd.
wird  Stundenlohn
gezahlt

Pro  Arbeitstag  40
Pfennig

Keine  Entschädigung

Sachscn-Weimar-Eisenach


Mehr  als  6  km  tägl.
mit  tarifmäßigem
Stundenlohn

Pro  Tag  20  Pf.  Keilholz
  zu  mäßigem
Preis

Bei  schlechter  Witterung500/n,bei
  längerem ­
  Aussetzen  25°, ( &amp;gt;

Sachsen-Altenburg

Keine  Entschädigung

Jährlich  50  Mk.

Bei  schlechter  Witterung ­
  50%  des  Tagelohnes ­


Sachsen-Meiningen

Keine  Entschädigung

Pro  Tag  20  Pf.

Keine  Entschädigung

Freistaat  Gotha
Staatsforstverwaltg.
und  Laudcsvermögensverwaltung


Bei  Tagelohnarbcit
bei  mehr  als  6  km
tägl.  Stundenlohn

Pro  Tag  30  Pf.  Keilholz ­
  zu  den  Gewinnungskosten ­


Keine  Bestimmungen
im  Tarif

39
        <pb n="38" />
        40

Bezirk,
für  welchen  der  Tarif
Geltung  hat

Entschädigung
für  Wege

Entschädigung
für  Werkzeug

Entschädigung
bei  unverschuldetem
Aussetzen

Schwarzburg  -  Rudolstadt. ­
  Oberherrschaft

Keine  Bestimmungen
im  Tarif

ProArbeitstag  25Pf.
Keilholz  zumPreise
von  8  Mk.  pro  Festmeter ­


AlsAbfindung  erhalten ­
  dieWaldarbeiter
10  Pf.  pro  Arbeitstag. ­
  Borbedingung
200  Arbeitstage  im
vorjährigen  Wirtschaftsjahre. ­
  In  den
Waldforsten  20  Pf.

Schwarzburg  -  Rudolstadt ­
  für  die  StaatsforstenRathsfeld
  und
Seega.

Keine  Bestimmungen
im  Tarif

ProArbeitstag  25Pf.
Keilholz  zumPreise
von  8  Mk.  pro  Festmeter ­


AlsAbfindung  erhalten ­
  dieWaldarbeiter
10  Pf.  pro  Arbeitstag. ­
  Vorbedingung
200  Arbeitstage  im
vorjährigen  Wirtschaftsjahre ­


Schwarzburg-Sondershausen.

Oberherrschaft

Keine  Entschädigung

Je  Arbeitstag  Männer ­
  32  Pf.  Frauen
10  Pf.

Keine  Bestimmungen
im  Tarif

Schwarzburg-Sondershausen.

Unterherrschaft

Keine  Entschädigung

FürjedenArbeitstag
an  Arbeiter  60  Pf.,
an  Arbeiterinnen
10  Pf.  Entschädigungsbetrag ­
  für
Keilholz  6  Mk.

Keine  Bestimmungen
im  Tarif

Mecklenburg-Schwerin

Mehr  als  3  km  pro
Tag  für  jeden  Kilometer ­
  15  Pf.

Keine  Entschädigung

Keine  Bestimmungen
im  Tarif

Mecklenburg-Strelitz

3—5  km  60  Pf.,  über
5  km  1  Mk.,  nur  bei
Akkordarbeit

Keine  Entschädigung

Keine  Bestimmungen
im  Tarif

Hessen-Darmstadt

,33et  mehr  als  6  km
Weg  pro  Tag  Stundenlohn ­


2%  des  verdienten
Lohnes

Keine  Entschädigung

Staatsforsten  Koburg

Keine  Entschädigung

30  Pf.  pro  Arbeitstag. ­
  Keilholz  wird
geliefert

Keine  Entschädigung

Kreis  Oberbarnim
Privatforsten

Keine  Entschädigung

Keine  Entschädigung

Keine  Entschädigung

Forstamt  Heidelberg

Weite  Wege  werdxn
in  die  Arbeitszeit  gerechnet ­


Keine  Bestimmungen
im  Tarif

Bei  stark  einsetzendem
Regenwetter  2  Std.
als  Zuschlag  für
V»  Tag

Fürstlich-Schaumburg-Lippische-Forstver-



Keine  Entschädigung

Keine  Bestimmungen
im  Tarif

Keine  Entschädigung

Oberförsterei  Steinkrug
in  Hannover

Keine  Entschädigung

Keine  Bestimmungen
im  Tarif

Keine  Entschädigung
        <pb n="39" />
        Bezirk,
für  welchen  der  Tarif
Geltung  hat

Entschädigung
für  Wege

Entschädigung
für  Werkzeug

Entschädigung
bei  unverschuldete  m
Aussetzen

BezirksarbeitsgemeinschaftderAmtshaupt-

  u.  Stadt
Plauen  im  Vogtland

Keine  Entschädigung

Keine  Entschädigung

Keine  Entschädigung

Stadt  Warstein  in  Westfalen ­


Akkordarbeiter  erhalten: ­
  In  der  1.  Zone
keine  Entschädig.,2.
gone  30  Pf.  3.  Zone
50  Pf.  Lohnarbeiter
über  4  km  Stundenlohn ­


Nur  beiKulturarbeiten20,i,
  des  Lohnes

Keine  Entschädigung

Badischer  Waldbesitzer-Verband


Nur  im  Zeitlohn  bei
einer  Entfernung
von  3  km  den  Stundenlohnsatz ­


Für  Werkzeug  keine
Entschädigung.  Bei
Anschaffung  von
SeilenträgtderBesitzcrmindestensdie

Hälfte  der  Kosten

Bei  Tagelohn,  wenn
heftiger  Regen  einsetzt,2 ­
  Stunden  über
geleisteteArbeitszeit

Gemeinde  Dossenheim
Kreis  Heidelberg

Sofern  derWeg  über
1  Stunde  zu  lausen
ist,  wird  die  Zeit  in
die  Arbeitszeit  eingerechnet ­


Keine  Bestimmungen
im  Tarif

Bei  stark  einsetzendem
Regenwetter  u.salls
keine  Aussicht  aus
Weiterarbeit  besteht,
2  Stunden  als  Zuschlag ­
  für  %  Tag,
4  Stunden  für  den
ganzen  Tag

Forstreviere  Koberg
und  Parchau

Keine  Bestimmungen
im  Tarif

Pro  Tag  25  Pf.

Keine  Bestimmungen
im  Tarif

Fürstliche  Hofkammer
im  Freistaat  Reuß-Ober-
  und  Unterland

Nur  in  Ausnahmefällen
  bei  sehr  weiten
Wegen

60  Ml.  jährlich.  Außerdem ­
  V4  rm  Holz
frei  zum  Werkzeug

Keine  Entschädigung

Hofkammer  Greiz
Forstrev.  Hermannsgrün, ­
  Ponlit  und
Heinrichsgrün

Keine  Entschädigung

84  Mk.  jährlich  bei
mindestens  10  Tagen ­
  Arbeit  im  Monat. ­
  Für  Keilholz
V-trm  pro  Jahr  frei

Keine  Entschädigung

Reichsgräflich  Schaffgottfches
  Freistandesherrliches ­
  Kameralamt
  Hermsdorf  und
Kynast  in  Schlesien

Keine  Entschädigung

Zum  Roden  und
SpaltenvonStöcken
wird  Arbeitsgerät
zur  Verfügung  gestellt ­


Keine  Entschädigung

Bezirk  Pirna  in  Sachsen

Bei  mehr  als  3  km
Weg  pro  Tag  wird
1  Stunde  bezahlt

20  Pf.  pro  Tag  für
männliche  Arbeiter

Keine  Entschädigung

Forstverwaltungen
Kreis  Landeshut  in
Schlesien

Keine  Bestimmungen
im  Tarif

BeiAnschaffungvon
Geräten  wird  die
Hälfte  der  Kosten
vom  Arbeitgeber
getragen

Keine  Bestimmungen
im  Tarif
        <pb n="40" />
        42

Bezirk,
für  welchen  der  Tarif
Geltung  hat

Entschädigung
für  Wege

Entschädigung
für  Werkzeug

Entschädigung
bei  unverschuldetem
Aussetzen

Klosterreviere  im  Reg.-BezirkHannover
  und
Hildesheim

Bei  Tagelohnarbeit:
bei  mehr  als  1  Std.
Weg  pro  Tag  wird
die  Arbeitszeit  um
den  überschießenden
Teil  gekürzt.  Bei
Akkord  bei  mehr  als
6  km  Weg  pro  Tag
in  Höhe  des  Stundenlohnes. ­


2%  des  Lohnes

Keine  Bestimmungen
im  Tarif

Bezirk  Griesbach  in
Bayern

Keine  Bestimmungen
im  Tarif

Keine  Bestimmungen
im  Tarif

Keine  Bestimmungen
im  Tarif

Förstereien  Dianenberg,
  Rüden  und
Boggusch  im  Reg.-BezirkMarienworder

in  Westpreußen

KeineBestimmungen
im  Tarif

I  rm  Keilholz,  Weißbuchenknüppel, ­
  zur
Taxe  für  jede  Säge.
Die  Taxe  beträgt
18  Mk.

Keine  Bestimmungen
im  Tarif

-  Holz-  und  Deputatlieferung  sowie  Urlaubsgewährung.
Eine  für  die  Forstarbeiter  -außerordentlich  wichtige  Frage  ist  die  der  Holzlieferung. ­
  In  vielen  Revieren  war  es  bisher  in  dem  Belieben  der  Oberförster
gestellt,  den  Arbeitern  Holz  zu  liefern.  Arbeiter,  die  dem  Oberförster  nicht
angenehm  waren,  wurden  von  der  Belieferung  ausgeschlossen.
In  vielen  Bezirken  bezogen  die  Waldarbeiter  ihren  Bedarf  an  Holz  zum
Taxpreis  oder  einem  geringen  Aufschlag  zu  demselben.  In  einzelnen  Revieren
wurde  eine  gewisse  Menge  als  Deputat  gewährt.  Auch  sonstige  Bergünstigimgen,
  wie  „Feierabendholz"  und  „Feierabendwelle",'  sowie  die  unentgeltliche
Mitnahme  von  Lese-  und  Abfällholz  sind  hier  und  da  vorhanden.  An  diesen
Dingen  ist  im  allgemeinen  nicht  viel  geändert.  Rur  sind  in  den  verschiedenen
Tarifen  bestimmte  Sätze  festgelegt  worden.
Rach  unserer  Meinung  gehören  eigentlich  solche  Vergünstigungen,  wobei
sehr  oft  der  eine  Arbeiter  gegen  den  andern  ausgespielt  werden  kann'  und  die
noch  aus  dem.  früheren  patriarchalischen  Verhältnis  stammen,  nicht  in  die
jetzige  Zeit,  wo  durch  Tarifverträge  das  Arbeitsvevhältnis  geregelt  wird.  Wenn
die  Forstarbeiter  einen  auskömmlichen  Lohn  erhalten,  dann  werden  sie  auch
ihr  Holz  kaufen  und  bezahlen  können.
Deputatlöhne,  wie  in  den  meisten  landwirtschaftlichen  Betrieben,  kommen
im  allgemeinen  nicht  vor.  Rur  in  einzelnen  Füllen  sind  solche  noch  zu  verzeichnen. ­
  Auch  kommen  hierbei  lediglich  gemischte  Betriebe  für  diese  Art  der
Entlohnung  in  Frage.
Ueber  die  Gewährung  von  Wohnungen,  Lanh,  Weide  oder  Wiesenland  ist
nur  in  drei  Tarifen  etwas  enthalten.  Die  Forstarbeiter  haben  in  vielen  Bezirken ­
  den  Wunsch,  daß  sie  bei  Neuverpachtungen  von  den  Forstverwaltungen
berücksichtigt  werden.  Sehr  oft  gingen  uns  in  letzter  Zeit  diesbezügliche  Wünsche
von  den  Kollegen  zu.
Sie  beschweren  sich  in  ihreü  Briefen  über  die  Zurücksetzung.  Die  Oberförster ­
  berücksichtigen  meistens  die  Wünsche  der  Arbeiter  nicht.  Eine  Beschwerde,
die  uns  in  den  letzten  Tagen  zuging,  sei  hier  angeführt:
In  der  Obersörsterei  Thale  am  Harz  ist  Wiesen-  und  Weideland  seit  Jahren
verpachtet.  Im  Jahre  1918  war  die  Pachtzeit  abgelaufen.  Die  Frist  wurde
        <pb n="41" />
        43

um  ein  Jahr  verlängert.  Im  Laufe  des  Jahres  1919  traten  nun  unsere  Kollegen ­
  an  den  Forstmeister  mit  der  Bitte  um  Ueberlassnng  von  Weide-  und
Wiesenland  heran.  Es  wurde  auch  eine  Unifrage  bei  den  Arbeitern  von  seiten
der  Forstverwaltung  veranstaltet.  Nun  glaubten  die  Kollegen  bestimmt  an  ein
Entgegenkommen  der  Forstverwaltung.  Jetzt  stellte  sich  heraus,  daß  der  Pachtvertrag ­
  mit  den  bisherigen  Pächtern  wieder  erneuert  wurde.  Dabei  soll  ein
Pächter  allein  27  Morgen  Weideland  gepachtet  haben.  Bei  gutem  Willen
wäre  es  ein  leichtes  gewesen,  die  Wünsche  der  Arbeiter  zu  befriedigen.  Aehnlich
  liegen  die  Verhältnisse  in  vielen  Bezirken.  Auch  aus  der  Brovinz  Brandenburg ­
  werden  uns  ähnliche  Fälle  gemeldet.
Nach  der  Verordnung  zur  Beschaffung  von  landwirtschaftlichem  Siedlungsland ­
  vom  29.  Januar  1919,  können  Landgemeinden  oder  Gutsbezirke  durch
Anordnung  einer  von  der  Laudeszentralbehörde  zu  bezeichnenden  Stelle  verpflichtet ­
  werden,  den  Landarbeitern  auf  ihren  Wunsch  Gelegenheit  zur  Pacht
oder  sonstiger  Nutzung  von  Land  für  den  Bedarf  ihres  Haushaltes  zu  geben.
Es  wäre  denmach  doch  wohl  Pflicht  der  Behörden,  den  Arbeitern  etwas  mehr
Entgegenkommen  zu  zeigen.  Will  mau  der  Arbeitsflucht  vom  Lande  entgegenarbeiten, ­
  dann  kann  es  am  besten  geschehen,  wenn  man  dem  Arbeiter  eine
sichere  Existenz  gibt.  Der  größte  Teil  der  Forstarbeiter  ist'auf  Nebenerwerb
angewiesen.  Anstelle  der  großen  Besitzer  könnten  auch  sehr  wohl  die  kleinen
Landwirte  und  Arbeiter,  die  im  Sommer  ihre  Landwirtschaft  besorgen  und  im
Winter  in  die  Forst  gehen,  berücksichtigt  werden.
Vollständig  neu  ist  die  Urlanbsfrage  für  die  in  der  Forst  Beschäftigten.
Bedeutung  hat  diese  wohl  meistens  nur  für  die  ständigen  Arbeiter.  Bei  allen
Verhandlungen  über  diesen  Gegenstand  waren  die  Forstbehörden  ganz  erstaunt
über  das  Verlange»  der  Waldarbeiter  nach  Urlaub.  Trotzdem  ist  iu  15  Tarifen
ein  Urlaub  nach  einer  bestimmten  Beschäftigungszeit  festgesetzt  worden.  Für
die  preußischen  Staatsforsten  ist  die  Urlaubsfrage  nicht  einheitlich  geregelt.  Eine
Regelung  soll  ebenso  wie  bei  der  Lohnfrage  in  den  einzelnen  Regierungsbezirken
erfolgen.  Soweit  uns  bekanntgeworden  ist,  ist  in  den  Regierungsbezirken
Aachen,  Erfurt,  Hildesheim,  Kassel,  Köln  und  Merseburg  die  Urlaubsfrage  geregelt.
Wir  lassen  diese  Bestimmungen  folgen:
Regierungsbezirk  Aachen:  Den  ständigen  Arbeitern  steht  ein  Anspruch
auf  Urlaub  nach  folgenden  Sätzen  zu:  nach  einjähriger  Dienstzeit  6  Urlaubstage, ­
  nach  fünfjähriger  Dienstzeit  12  Urlaubstage,  nach  siebenjähriger  Dienstzeit
14  Urlaubstage,  nach  zehnjähriger  Dienstzeit  20  Urlanbstage.  Der  Urlaub  versteht ­
  sich  selbstverständlich  unter  Fortzahlung  des  Lohnes.
Regierungsbezirk  Kassel:  Den  ständigen  Waldarbeitern  steht  nach
dreijähriger  Dienstzeit  jährlich  ein  Urlaub  zu,  und  zwar  erhalten  Leute,  wenn
sie  länger  als  100  Tage  im  Wirtschaftsjahr  beschäftigt  waren,  5  Tage,  wenn
sie  länger  als  200  Tage  im  Wirtschaftsjahr  gearbeitet  haben,  6  Tage  Urlaub.
Leute  mit  mehr  als  zehnjähriger  Dienstzeit  erhalten  für  jedes  weitere  Dienstjahr ­
  ein  Tag  Urlaub  niehr,  bis  zur  Höhe  von  6  Tagen  (Leute  mit  jährlich
100  Arbeitstagen)  bzw.  12  Tage  (Leute  mit  jährlich  200  Arbeitstagen).  Krankheitstage, ­
  soweit  sie  die  Krankenkasse  anerkannt  hat,  werden  als  Arbeitstage
gerechnet.  Die  Dienstzeit  wird  durch  militärische  Dienstleistung  vor  dem  Krieg
und  während  des  Krieges  nicht  unterbrochen.  Der  Urlaub  kann  während  oder
int  Anschluß  an  die  Arbeitsperiode  genommen  werden.  Annahme  von  Lohnarbeit ­
  während  der  Urlaubszeit  ist  verboten.
Regierungsbezirk  Köln:  Die  ständigen  Arbeiter  erhalten  nach  einem
Dienstjahre  5  Arbeitstage,  nach  drei  Dienstjahren  8  Arbeitstage,  nach  fünf
Dienstjahren  12  Arbeitstage,  nach  sieben  Dienstjahren  14  Arbeitstage,  nach
zehn  Dienstjahren  20  Arbeitstage.
        <pb n="42" />
        44

Re  giern  ngsbezirkErfurt:  Für  die  Oberförstereien  Erfurt,  Heldrungen,
Lohra,  Ershausen,  Königsthal  und  Leinefelde:  Nach  einjähriger  Dienstzeit  bei
mindestens  100  Arbeitstagen  im  Jahre  3  Tage,  und  bei  wenigstens  200  Arbeitstagen ­
  im  Jahre  6  Tage.  Leute  mit  mehr  als  zehnjähriger  Dienstzeit  erhalten
für  jedes  weitere  Dienstjahr  einen  Tag  Urlanb  mehr,  bis  zur  Höchstgrenze  von
6  bzw.  12  Tagen.  Krankheitstage  werdtzn  mitberechnet,  soweit  sie  von  der
Krankenkasse  angerechnet  werden.
Für  die  Oberförstereien  Suhl,  Erlau,  Schleusingen,  Schwarza,  Schmiedefeld,
Hinternah  und  Dietzhausen:  .  Nach  einjähriger  Dienstzeit  6  Wochentage,'  nach
fünfjähriger  Dienstzeit  9  Wochentage,  nach  zehnjähriger  Dienstzeit  12  Wochentage, ­
  und  nach  jedem  weiteren  Dienstjahr  einen  Tag  mehr  bis  zur  Höchstgrenze ­
  von  18  Tagen.  Militärdienstzeit  wird  eingerechnet.
Für  die  Oberförsterei  Benneckenstein  gelten  die  mit  der  Regierung  in
Hildesheim  vereinbarten  Sätze.
Regierungsbezirk  Hildesheim:  Den  ständigen  Waldarbeitern  steht
nach  dreijähriger  Dienstzeit  Urlaub  zu,  und  zwar  erhalten  Leute,  wenn  sie
länger  als  100  Tage  im  Jahre  gearbeitet  haben,  3  Tage,  wenn  sie  länger
als  200  Tage  im  Jahre  gearbeitet  haben,  6  Tage  Urlanb.
Leute  mit  mehr  als  zehnjähriger  Dienstzeit  erhalten  für  jedes  weitere  Dienstjahr ­
  einen  Tag  Urlaub  mehr,  bis  zur  Höhe  von  6  bzw.  12  Tagen.  Krankheitstage, ­
  soweit  sie  die  Krankenkasse  anerkannt  hat,  werden  als  Arbeitstage  angerechnet.
Regierungsbezirk  Merseburg:  Nach  einjähriger  Dienstzeit  6  Tage
Urlaub,  nach  fünfjähriger  Dienstzeit  9  Tage  Urlanb,  nach  zwölfjähriger  Dienstzeit ­
  12  Tage  Urlaub.  Für  jedes  weitere  Jahr  einen  Tag  mehr  bis  zu  18  Tagen.
Holz-  und  Depntatlieferung  sowie  Urlaubsgewährung,  wie
diese  sin  den  bis  jetzt  abgeschlossenen  Tarifen  festgelegt  ist.

Bezirks  für  welchen
der  Tarif  gilt

Holz-  und  Deputatlieferung

Urlaubsgewährung
unter  Fortzahlung
des  Lohnes

Preußische  Staatsforsten ­


Für  jeden  Haushalt  3  rm  Holz,  Reisig
oder  Stöcke  zur  Hälfte  der  Preise.  —
Abfallholz  und  Hauspäne  unentgeltlich. ­


Die  Urlaubsfrage  soll  in
den  einzeln.  Reg.-Bez.
mit  den  Gauleitern  der
in  Frage  kommenden
Organisationen  vereinbart ­
  werden.

Bayern

Keine  Bestimmungen  im  Tarif.

Kein  Urlaub.  /

Württemberg

Keine  Bestimmungen  im  Tarif.

Kein  Urlaub.

Pfälzische  Staatsforstverwaltung


Keine  Bestimmungen  im  Tarif.

Kein  Urlaub.

Freistaat  Sachsen

Reisholz  und  solche  Abfälle,  die  nicht
aufbereitet  werden,  können  als  Feierabendholz ­
  mitgenommen  werden.  —
Deputat  wird  nicht  gewährt.

Rach  dreijähriger  Dienstzeit ­
  3  Tage,  nach  fünfjähriger ­
  1  Woche,  nach
zehnjähriger  2  Wochen
Urlaub.  Vorbedingung
200  Arbeitstage  i.  Jahr.

Sachsen-Weimar-Eisenach


Für  jeden  Haushalt  3  rm  Holz,  Reisig
oder  Stöcke  zur  Hälfte  der  Preise.  —
Abfallholz  und  Hauspäne  unentgeltl.

Bei  200  Arbeitstagen  im
Jahr  6  Tage  Urlaub.

Sachsen-Altenbnrg

Keine  Bestimmungen  im  Tarif.

Bei  200  Arbeitstagen  im
Jahr  6  Tage  Urlaub.
        <pb n="43" />
        45

Bezirk,  für  welchen
der  Tarif  gilt

Holz-  und  Deputatliefernng

Urlaubsgewährung
unter  Fortzahlung
des  Lohnes

Sachsen-Meiningen

Keine  Bestimmungen  im  Tarif.

Bei  200  Arbeitstagen  im
Jahre  bei  1—-3jährigen
Beschäftigung  2  Tage,
bei  3—5  jähriger  Beschäftigung ­
  4  Tage,  bei
über  8  jährig.  Beschäftigung ­
  6  Tage.

Freistaat  Gotha.
1  Staatsforstverwaltung ­
  und  Landesvcrmögensverwalt.


4  rm  Feuerholz  gegen  Gewinnungskosten. ­
  Abfallholz  und  Hackspäne  unentgeltlich. ­
  —  Deputat  wird  nicht
gewährt.

Bei  200  Arbeitstagen  im
Jahr  9  Tage  Urlaub.

Schwarzburg-Rudolstadt.
  Oberherrsch.

Leseholz  kann  an  jedem  Arbeitstag
mitgenommen  werden.  Für  weiteres
Holz  muß  der  Preis  gezahlt  werden,
wie  für  Beamte  gültig.  —  Deputat
wird  nicht  gewährt.

Bei  100  Arbeitstagen  im
Vorjahre  3  Tage,  bei
ISOArbeitstagen  4Tage
und  bei  200  Arbeitstagen ­
  6  Tage  Urlaub.

Schwarzburg-Rudolstadt ­
  f.  die  Staatsforsten ­
  Rathsfeld
und  Seega.

Sportelholz  unentgeltlich,  für  100  fertiggestellter ­
  Festmeter  Nutzstücke  und  der
Festmaffe  der  fertiggestellten  Raummeter ­
  Brennholz  je  3  rm  Brennwalzen ­
  II.  Klasse  und  für  100  aufbereitete ­
  ReistgwelleN  je  3  Reisigwellen,
jedoch  jährlich  nicht  mehr  als  insgesamt ­
  5  rm  Walzen,  außerdem  noch
2  rm  zum  Taxpreise.  —  Deputat
wird  nicht  gewährt.

Bei  mindestens  100  geleisteten ­
  Arbeitstagen  im
Jahre  3  Tage,  bei  ISO
Arbeitstagen  4  Tage^
und  bei  200  Arbeitstagen
  6  Tage  Urlaub.

Schwarzburg-Sondershauscn.
  Oberherrschaft ­


Keine  Bestimmungen  im  Tarif.

Jeder  ständige  Waldarbeiter ­
  erhält  pro  Jahr
6  Tage  Urlaub.

Schwarzburg-Sondershausen.
  Unterherrschaft ­


Jeder  Haushalt  erhält  6  rm  Späne
und  6  km  Genistwellen,  jeder  nicht'
selbständige  Holzhauer  die  Hälfte  zu
dem  Preise  v.  2  Mk.  pro  Raummeter.

Bei  100  Arbeitstagen  im
Jahre  3  Tage,  bei  ISO
Arbeitstagen  4  Tage
und  bei  200  Arbeitstagen ­
  6  Tage  Urlaub.

Mecklenburg-Schwerin


Gegen  Erstattung  der  Werbekosten  ab
Wald  an  Knüppel  oder  Ausschußholz
bei  einer  Arbeitszeit  von  mindestens:
240  Tagen  12  rm  160  Tagen  8  rm
220  „  11  „  140  „  7  „
200  „  10  „  120  „  6  „
180  „  9  „  100  „  5  „
Mehrbedarf  zu  Taxpreis  bis  zu  16  rm
einschl.  Deputat.  —  Deputat:  Soweit
vorhanden  0,20  ha  Wiese  für  5  Mk.,
Waldwiese  für  eine  Kuh  und  Kalb
für  6  Mk.  Streu  bis  zu  20  Raummeter ­
  zur  Selbstwerbung  unentgeltl.

Urlaub  wird  nicht  gewährt. ­


Mecklenburg-Strelitz

Bei  Freibrennholz  bleibt  es  bei  den
früheren  Bestimmungen.  —  Prämien
39  Mk.  und  Strenwerbung  wie  bisher.

Urlaub  wird  nicht  gewährt. ­
        <pb n="44" />
        46

Bezirk,  für  welchen
der  Tarif  gilt

Holz-  und  Deputatlieferung

Ilrlaubsgewährung
unter  Fortzahlung
des  Lohnes

Hessen-Darmstadt

Keine  Bestimmungen  im  Tarif.

Keine  Bestimmungen  im
Tarif.

Staatsforsten
Koburg

Hackspäne  und  Abfallhölzer  pro  Arbeitstag ­
  höchstens  eine  Traglast
kostenfrei.

Bei  100—150  Arbeitstagen ­
  i.  Vorjahr  3Tage,
bei  150—200  Arbeitstagen ­
  4  Tage  und  über
200  Arbeitstage  6  Tage
Urlaub.

Privatforsten  Oberbarnim ­


4  in  gesundes  Holz  für  15  Mk.
Deputatpreise:
1  Ztr.  Kartoffeln,  verlesen  6,50  Mk.
1  „  „  unverl.  5,25  „
1  Liter  Milch  0,50  „
1  Ztr.  Getreide  15,—  „
1  Morgen  Gartenland.  100,—  „
1  „  Wiese  ....  120,—  „
1  '  „  Waldwiese  .  75,—  „
1  „  Kartoffelland, ­
  bearbeitet  .  .  .  220,—  „
1  Morgen  Kartoffelland,
Waldboden,  gedüngt  100,—  „
Wohnung  300,—  „

Kein  Urlaub.

Forstamt  Heidelberg

Keine  Bestimmungen  im  Tarif.

Kein  Urlaub.

Fürstlich  Schaumburg-Lippesche

Forstverwaltung

Zu  Taxpreis  Knüppelholz.  Wenn
30  Tage  beschäftigt  3  rm,  wenn  41
bis  50  Tage  beschäftigt  4  rm,  wenn
51  Tage  und  mehr  beschäftigt  5  rm.

Kein  Urlaub.

Oberförsterei  Steinkrug ­
  in  Hannover

10  rm  Holz  zu  Werbungskosten  zum
Selbstverbrauch,  14/z  Morgen  Land
nach  den  üblichen  Bedingungen.

Kein  Urlaub.

Bezirksarbeitsgemeinschaft ­
  der
Amtshauptmsch.
und  Stadt  Plauen
im  Vogtland

4  rm  Stockholz  oder  3  rm  Brennholz
oder  3  rm  Reisig.  Als  Deputatlohn:
Freie  Fuhren  für  Feuerung  und
Möbel,  freie  Wohnung,  5  ar  gedüngtes ­
  Kartoffelland,  jährl.  50  Pfd.
Gerste,  täglich  1.,  Liter  Milch,  jährlich
4  Ztr.  Stroh.

Kein  Urlaub.

Stadt  Warstein  in
Westfalen

6  rm  Brennholz  zum  Preise  von  25  Mk.
pro  rm  nach  zweijähriger  Beschäftig.

Nach  1—üjährig.  Tätigkeit ­
  5  Tage,  nach  7  bis
10  jähr.  12  Tg.  Urlaub.

Badischer  Waldbesitzer-Verband


Wo  es  die  Verhältnisse  gestatten,  soll
den  Arbeitern  Abfallholz  u.  Schlagraum
  aus  derHandüberlaffenwerden.

Kein  Urlaub.

Forstreviere  Koberg
und  Farchau

Nach  dreimonatig.  Beschäftigung  5  rm
Buchenknüppel  und  5  rm  Buchenreiser
  1.  Klasse,  für  zwei  Monate
Beschäftigung  3  rm  Buchenknüppel
und  2  rm  Buchenreiser  1.  Klasse
gegen  Erstattung  derWerbuugskosten.

Kein  Urlaub.
        <pb n="45" />
        47

Bezirk,  für  welchen
der  Tarif  gilt

Holz-  und  Deputatlieferung

Ilrläubsgewährung
unter  Fortzahlung
des  Lohnes

Gern.  Dossenheim.
Kreis  Heidelberg

Keine  Bestimmungen  im  Tarif.

Kein  Urlaub.

Fürst!.  Hofkammer
im  Freistaat  Reuß.
Ober-  n.  Unterland

Trockene  Aeste  und  Abfallhölzer,  die
sich  nicht  in  Raummaß  einschichten
lassen,  frei.  5  rm  Stöcke  znm  Selbstroden, ­
  1  Kulturgrasteil.

Bei  mindestens  200  Arbeitstagen ­
  im  Jahr  nach
1—3jähriger  Beschäftigung ­
  2  Tage,  nach  3
bis  5  Jahren  4  Tage,
über  5  Jahre  6  Tage.

Hofkammer  Greiz.
Forstrev.Hermannsgrün,
  Ponlit  und
Heinrichsgrün

Lieferung  von  Feierabendholz  in  bisheriger ­
  Weise,  1  Kulturgrasteil  frei.

Bei  mindest.  200Arbeitstagen ­
  im  Jahr  2  Tage,
nach  1—3  jähriger  Beschäftigung, ­
  4Tage  nach
3—5  jähriger  u.  6  Tage
Urlaub  bei  über  fünfjähriger ­
  Beschäftigung.

Reichsgräfl.  Schaffgottfches
  Freistandesherrl.
  Kameralamt
  Hermsdorf  n.
Kynast

Bei  60  Tage  Mindestarbeit  im  Jahre
3  rm  Nutzholz  zum  Eigenbedarf  zum
jeweilig  bestehenden  Taxpreis.  Abgabe ­
  von  Waldgras  und  Abraumholz ­
  in  der  bisherigen  Weise.

Kein  Urlaub.

Bezirk  Pirna  i  Sa.

Feierabendholz  bis  zur  Stärke  von
7  cm,  aber  nicht  mehr  als  ein  Mann
tragen  kann.

Nach  einjährig.  Beschäftigung ­
  3  Tage  Urlaub.

Forstverwaltungen
Kreis  Landeshut  in
Schlesien.  Privatst

6  rm  Stammholz  und  Reisig  »ach
Bedarf  unentgeltlich.

Kein  Urlaub.

Klosterforstrevier  im
Reg.-Bez.  Hildesheim ­
  u.  Hannover

Für  eigenen  Bedarf  Nutzholz  zum  Taxpreis ­
  mit  einem  Zuschlag  von
10  Prozent  bis  zum  Betrage  von
30  Mk.  Brennholz  zum  Taxpreis,
jährlich  6  rm  weiches  und  4  rm
hartes  Knüppelh.  sowie  20  rm  Reisig.

Nach  dreijähriger  Dienstzeit ­
  bei  mehr  als  100
Arbeitstagen  3  Tage,
bei  200  Arbeitstagen
6  Tage  Urlaub,  nach
zehnjähriger  Dienstzeit
pro  Jahr  einen  Tag
mehr  bis  zu  12  Tagen.

Bezirk  Griesbach  in
Bayern

Keine  Bestimmungen  im  Tarif.

Keine  Bestimmungen  im
Tarif.

Förstereien  Dianenberg,
  Rüden  und
-Boggusch  i.Reg.-B.
Blarienwerder  in
Wcstpreußen

Die  ständigen  und  regelmäßig  beschäftigten ­
  Arbeiter  erhalten  für  den
eigenen  Brennbedarf  auf  Antrag  bis
4  rm  harte  Knüppel  oder  6  rm  weiche
Reisig  (2.  Kl.,  1  m  lang  geschn.)  für
Arbeiten  aus  einem  Haushalt  noch  mek
so  erhält  jedes  zweite  und  dritte  F
Hälfte  des  vorgenannten  Holzes.  Di
Knüppel  15  Mk.,  Kiefern  12  Mk.,  d.
Eichen  und  Buchen  3  Mk.  je  Raumiye
schaftsbedarf  im  Jahre  bis  30  Mk.  §
für  jeden  Haushalt  zur  Taxe  und  10  Pr
je  Raummeter.

Keine  Bestimmungen  im
Tarif.
Knüppel  und  bis  20  rm
eben  Haushalt  zur  Taxe.
r  Mitglieder  der  Familie,
amilienmitglied  noch  die
Taxe  beträgt  für  harte
eis  er  II.  Kiefer  2,50  Mk.,
er,  ferner  für  ihren  Wirtckefernlangholz
  IV.  Klaffe
ozent,  das  sind  24,50  Mk.
        <pb n="46" />
        wm.  mwm-  nmhbmi

Im
Jahre

Unfälle
wurden  festgestellt ­


Als  Verletzte
wurden
festgestellt

Darunter
befanden  sich
Getötete

Im
Jahre

Unfälle
wurden  festgestellt ­


Als  Verletzte
wurden
festgestellt

Darunter
befanden  sich
Getötete

1888

5102  -

808

354

1904

146  306

66  003

4976

1889

19  542

6  631

1368

1905

144  939

66  335

2907

1890

32  186  '

12  573  .

1877

1906

144  289

61  887

2872

1891

42  296

19  359

2153

1907

141  975

62  673

2843

1892

50  136

23  231

2026

1908

143  175

61  609

2980

''  \  '

1893

59  006

27  553

2142

1909

138  785

61  240

2942

,  1894

68  751

32  491

2261

1910

131  671

56  525

2788

1895

80  598

37  383

2213

1911

136  469

55  387

2853

1896

91  099

42  934

2363

1912

131  942

56  445

2899

1897

98  363

45  438

2474

1913

139  487

58  251

2872

|ji  A?

1898

103  159

47  683

2598

1914

—

51  886

2600

1899

107  861

51  287

2608

1915

99  145

40  591

2369

1900

106  917

50  311

2662

1916

95  088

41  740

2522

1901

116  185

55  983

2751

1917

89  812

39  871

2412

ff:

1902

122  532

57  934

2672

1918

76  552

36  111

2077

1903

133  085

62  397

2393

Die  Unfallgefahr  bei  der  Forstarbeit  und  erste  Hilfeleistung  bei  Unglücksfällen.
Die  Forstarbeit  ist  sehr  gefahrvoll.  Von  38  000  bis  46000  Arbeitern,  die
in  den  bayrischen  Staatsforsten  beschäftigt  wurden,  erlitten  jährlich,  von  1890
bis  1905,  10  bis  26  Arbeiter  bei  der  Arbeit  infolge  eines  Unfalles  den  Tod.
In  den  preußischen  Staatsforsten  betrug  von  durchschnittlich  157  000  Arbeitern ­
  die  Zahl  der  Getöteten  von  1895  bis  1905  32  bis  69  das  Jahr.
In  der  Unfallstatistik  wird  leider  die  Forstwirtschaft  mit  der  Landwirtschaft
zusammengeführt,  so  daß  man  genaue  Zahlen  über  die  alljährlich  in  der  Forst
vorkommenden  Unfälle  nicht  gesondert  aufführen  kann.  Jedenfalls  ist  aber
anzunehmen,  daß  ein  ziemlich  hoher  Prozentsatz  aus  den  folgenden  Zahlen
auf  das  Konto  der  Forstarbeiter  fallen  wird.
Unfälle  in  der  Land  -  und  For  st  wirtschaft.

Die  Zahlen  von  1918  sind  mit  den  früheren  Jahren  nicht  ohne  weiteres
vergleichbar,  da  die  Provinzen  Posen  und  Elsaß-Lothringen  nicht  berichtet  haben.
Zur  ersten  Hilfeleistung  in  Unglücksfällen  werden  in  12  Tarifen
den  Arbeitern  Verbandskasten  und  Material  geliefert.  In  22  Tarifen  ist  auch
hierüber  leider  keine  Bestimmung  enthalten.  Einpfehlenswert  ist  eine  Bestimmung ­
  in  dem  hessischen  Tarif,  nach  welcher  die  Holzhauer  durch  einen  Arzt
in  der  ersten  Hileleistung  bei  Unfällen,  insbesondere  beim  Anlegen  eines  Notverbandes ­
  unterwiesen  werden  sollen.  Nach  diesem  Tarif  werden  den  Arbeitern
Schutzhütten  mit  Herden  und  Oesen  zur  Verfügung  gestellt.
Entschädigung  für  Beihilfe  beim  Numerieren  und  Abposten,
Mordverrechnung,  Lohnzahlung.
Sehr  viel  Klage  ist  geführt  worden  über  die  Entschädigung  für  Numerieren ­
  und  Abposten.  In  den  meisten  Tarifen  ist  eine  Regelung  anscheinend
nicht  erfolgt.  In  23  Tarifen  wird  über  diesen  Gegenstand  nichts  gesagt.  Inwieweit ­
  diese  Arbeit  in  den  angeführten  23  Verträgen  nicht  in  Frage  kommt,
entzieht  sich  unseres  Wissens.  In  den  übrigen  Tarifen  ist  eine  Regelung  getroffen. ­
  Die  Entschädigung  für  diese  Arbeiten  ist  in  den  Tarifen  festgelegt.
Die  Lohnauszahlung  gab  von  jeher  zu  vielen  Beschwerden  Anlaß.  Die
Geldholer  und  Anszahler  mußten  sehr  oft  von  den  Arbeitern  für  ihre  Bemühungen ­
  entlohnt  werden.  Da  oft  sehr  weite  Wege  zu  den  Forstkassen  nötig
waren,  entstanden  den  Arbeitern  erhebliche  Kosten.  In  den  beiden  Tarifen
für  Schwarzburg-Rudolstadt  ist  diese  Angelegenheit  erledigt.  Für  die  Unter-
        <pb n="47" />
        49

Herrschaft  erhält  der  Auszahler,  den  festgesetzten  Tagelohn  für  einen  halben
Tag.  In  der  Oberherrschaft  erhält  der  Auszähle»  für  jede  Auszahlung  und
stir  jeden  Kilometer  Entfernung  feines  Wohnortes  oder  des  Sitzes  der  Oberförsterei
  vom  Orte  der  Geldauszahluug  eine  Entschädigung  von  70  Pf.  In
Koburg  erhalten  die  Oberholzhauer  l  Prozent  der  Lohnsumme  als  Entschädigung ­
  für  Verrechnung  und  Auszahlung  am  Schluß  des  Wirtschaftsjahres.  In
den  Forstrevieren  der  Hofkammer  Greiz  erhält  der  Lohnerheber  pro  Tag  16  Mk.
als  Entschädigung.
Die  Verrechnung  der  Akkorde  sollte  möglichst  gleich  nach  Beendigung
der  Arbeiten,  erfolgen.  Dies  ist  leider  nicht  der  Fall.  Sehr  lange  müssen  die
Arbeiter  auf  die  Abrechnungen  warten.  In  den  Tarifen  fehlt  meistens  eine
Bestimmung  darüber.  Nur  in  15  Tarifen  ist  eine  Frist  festgesetzt  worden.  In
der  Regel  soll  nach  diesen  Abütachungsn  spätestens  nach  vier  Wochen  abgerechnet ­
  werden.
Die  Lohnzahlung  erfolgt  in  den  mästen  Fällen  vierzehntägig.  Einige
Verträge  bezeichnen  den  Freitag  als  Lohnzahlungstag.  Es  wäre  wünschenswert, ­
  wenn  der  Freitag  allgemein  als  Lohntag  festgesetzt  würde.  Unsere  Forstarbeiterkollegen
  haben  sehr  oft  weite  Wege,  zum  Einkäufen  ihrer  Waren  und
Bedarfsgegenstände  zurückzulegen,  und  würde  es  in  Anbetracht:  der  Sonntagsruhe ­
  richtiger  sein,  den  Sonnabend  als  Einkaufstag  zu  benutzen.

Bezirk,  für  welchen
der  Tarif  gilt

Beihilfe  beim
Numerieren
und  Abposten

Hilfeleistung
bei
Ungliicksfällen

Wann  wird
Akkord
verrechnet

Lohnzahlung

Preußische  Staatsforsten ­


Beim  Holzeinschlag ­
  3»/o  der
Lohnsumme,
bei  anderen
Vcrding-Arbeiten
  i°/ 0  der
Lohnsumme

Verbandskasten
n.  Verbandsmaterial


Jeder  einzelne
Akkord  verrechnet ­


14tägig

Bayern

Keine  Bestimmlmgen
  im
Tarif

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Jeder  einzelne
Hieb  wird  für
sich  nbgerechn.

14  tägige  Abschlagszahlung ­

in  Höhe  des
Stundenlohns

Bezir  Griesbach  in
Bayern

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Keine  Bestimmungen ­
  im
"Tarif

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Württemberg

Stnndenlohn

Keine  Bestimmungen ­


Jeder  einzelne
Hieb  wird  für
sich  abgcrechn.

14  tägige  Abschlagszahlung ­

in  Höhe  des
Stundenlohns

Pfälzische  Staatsverwaltung ­


Keine  Bestimmringcn
  im
Tarif

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

IederHiebwird
für  sich  abgerechnet ­


14  tägige  Abschlagszahlung ­


Freistaat  Sachsen

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

14tägig

Sachsen  -  Weimar-Eisenach


Stnndenlohn

Verbandskasten

In  der  Regel
14  Tage,  spät.
4Wochennnch
Beendigung
der  Arbeit

14  tägig
        <pb n="48" />
        50

Bezirk,  für  welchen
der  Tarif  gilt

Beihilfe  beim
Nnmerieren
und  Abposten

Hilfeleistung
bei
Unglücksfällen

Wann  wird
Akkord
verrechnet

Lohnzahlung

Snchsen-Altenburg

Stnndenlohn

Verbandskästen
oder  Taschen

In  der  Regel
14  Tage  nach
Beendigung
der  Arbeit.
Spät.  Termin
4  Wochen

14  tägig

Sachsen-Meiningen

Stundenlohn.
Jede  angebr.
Tageshälfte
wird  als  volle
Tageshälfte
gerechnet

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Keine  Bestimmnngen
  im
Tarif

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Freistaat  Gotha.
Staatsforstverwaltung ­
  u.  Landesvermögensverwaltg.


Stundenlohn
mit  einem  Zuschlag ­
  v.  30",  o.
Jede  angebr.
Tageshälfte
gilt  als  volle
Tageshälfte

Verbandskästen
werden  gelief.

Spät.4Wochen
in  der  Regel
14  Tage  nach
Beendigung
der  Arbeit

14  tägig

Schwarzburg-Rudolstadt.
  Oberherrsch.

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Verbandskästen
werden  gelief.

Tunlichst  inncrhalb4Wochen


14  tägig

Schwarzburg-Rudolstadt.
  Rathsfeld  u.
Seega

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Bcrbandskästen
werden  gelief.

Tunlichst  innerhalb ­
  4Wochen

14  tägig

Schwarzb.  -  Sondershaus. ­
  Unterherrsch.

Stundenlohn

Verbandszeug
wird  geliefert

Innerhalb  4
Wochen  nach
Fertigstellung
des  Schlages

14  tägig  am
Freitag

Schwarzb.-  Sondershaus. ­
  Oberherrsch.

Stundenlohn,
auchfiirWege

Verbandszeug
wird  geliefert

Jeder  Schlag
nach  Abnahme
durch  den  Revierverwaltcr


14  tägig

Mecklenbg.-Schwerin

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Keine  Bestim-.
  münzen  im
Tarif

Mecklenburg-Strelitz,
für  den  Stargarder
Kreis

Keine  Bestiminungen
  im
Tarif

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Heffen-Darmstadt

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Die  Rottmeister
erhalten  Verbandspäckchen ­

u.  Verbandskästen ­


In  der  Regel
14  Tage  nach
Beendigung
der  Arbeit

^Abschlagszahlnng
  wöchentl.

Freistaat  Kobnrg

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

14  tägig
        <pb n="49" />
        51

Bezirk,  für  welchen
der  Tarif  gilt

Beihilfe  beim
Numerieren
und  Abposten

Hilfeleistung
bei
Unglllcksfällen

Wann  wird
Akkord
verrechnet

Lohnzahlung

Kreis  Oberbarniin.
Privatforston

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Keiire  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Keine  Bestimmungen
  ini
Tarif

Forstamt  Heidelberg

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Keine  Bestim-l
mutigen  im
Tarif'

14tägig

Fürstl.-Schaumburg-Lippische
  Forstverwaltung


Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Keine  Beftimmungen
  im
Tarif

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Monatlich.  Abschlagszahlung ­

14tägig

Oberförsterei  Steinkrug ­
  i.  Hannover

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Keine  Bestimmungerz ­
  im
Tarif

Bezirksarbeitsgemeinschaft ­
  d.Amtsh.
und  Stadt  Plauen

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Jeden  Freitag

Stadt  Warstein  in
Westfalen

Durchschnitt  d.
betr.  Akkordarbeit ­


Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Jeder  Schlag
nach  Abnahme
durch  den  Revierverwalter ­


14  tägig

Badischer  Waldbesitzer-Verband ­


Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Verbandsmaterial ­
  stellt  der
Arbeitgeber

Spät.  14  Tage
nach'Beendig.
der  Arbeit

14tägig

Gemeinde  Dossenheim, ­
  Kreis  Heidelberg ­


Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Wöchentlich  ant
Freitag

Forstreviere  Koberg
und  Farschau

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Mind.3Wochen
nach  Fertigstellung ­


14tägig

Fürst!.  Hofkainmer  im
Freistaat  Reuß

Keine  Bestimmungen
  im
Tarif

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Keine  Bestimmungen
  im
Tarif

Hofkammer  Greiz.
Forstrevier  Hermannsgrün ­
  und
Heinrichsgrün

Lohnerheber
erhält  16  Mk.
pro  Tag  der
Lohnzahlung

Verbandskästen
oder  Taschen

Keine  Bestimmungen ­
  INI
Tarif

14  tägig

Reichsgräfl.  Schaffgottsch.Freistandes-

  Kameralnmt
Hermsdorf  u  Kynast
i.  Schlesien

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

-Keine  Bestimmnngen'
  im
Tarif

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

14  tägig

Bezirk  Pirna  i.  Sn.

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Wöchentlich

Forstverwaltungen
Kreis  Landeshut
i.  Schlesien

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif
        <pb n="50" />
        52

Bezirk,  für  welchen
der  Tarif  gilt

Beihilfe  beim
Numerieren
und  Abposten

Hilfeleistung
bei
Unglücksfällen

Wann  wird
Akkord
verrechnet

Lohnzahlung

Klosterforstreviere  im
Reg.-Bcz.  Hildesheini ­
  u.  Hannover

BeiHolzeinschl.
erhält  derBor-'
  arbeitet  Vergütung ­
  v.  3  v.
H.  Bei  ander.
Verding-Arbbeiten
  i  v.  H.
aus  Staatsmitteln ­


Verbandskästen
und  Material
wird  geliefert

Jeder  einzelne
Akkord  wird
abgerechnet

14  tägig

Oberförsterei  Dianenberg,
  Rüden  und
Boggusch  im  Reg.-Bez.Marienwerder

in  Westpreußcn

Keine  Bestimmungen ­
  im
Tarif

Anschaffung
einesBerbandskastens
  wird
beantragt

Keine  Bestimnmngen
  im
Tarif

14r  tägig

In  einigen  Tarifen  befinden  sich  Bestimmungen,  die  wir  am  Schluß  dieses
.  Kapitels  noch  anführen  und  deren  Beachtung  wir  bei  Nenabschluß  von  Verträgen ­
  empfehlen  möchten.  Im  Freistaat  Sachsen  befindet  sich  folgende  Bestimmung ­
  im  Tarif:  Nach  schweren  Krankheiten  kann  den  Waldarbeitern  ein
Erholungsurlaub  unter  Fortzahlung  des  Lohnes  gewährt  werden  unter  der
Voraussetzung,  daß  die  Krankenunterstützung  vor  Antritt  des.  Urlaubes  aufhört, ­
  demnach  der  betreffende  Arbeiter  zwar  wieder  erwerbsfähig  ist,  aber
nach  ärztlichem  Gutachten  noch  sehr  der  Erholung  bedarf.  Außerdem  wird
Lohn  ohne  geleistete  Arbeit  nach  dem  tarifmäßigen  Stundenlohn  gezahlt:
1.  Bei  Erfüllung  der  Pflichten  als  Schöffe  oder  Geschworener,  zur  Wahrnehmung ­
  von  behördlichen  Terminen  als  Zeuge,  Sachverständiger  oder  Vormund.
2.  Bei  Feuerlöschdienst  auf  Grund  öffentlicher  Verpflichtung  (Pflichtfeuerwehr).
3.  Bei  Ablegung  der  Prüfung  zur  Annahme  als  Hilfsforstwart.
4.  Bei  dienstlich  angeordneten  ärztlichen  Untersuchungen  oder  Ausbildungskursen. ­

5.  Bei  Teilnahme  an  Reichstags-,  Volkskammer-  oder  Gemeindewahlen.
6.  Bei  anderen  dringenden  persönlichen  Abhaltungen,  insbesondere.zur
Wahrnehmung  gerichtlicher  Termine,  zur  Erledigung  standesamtlicher  Angelegenheiten
  sowie  bei  Geburten,  Todesfällen  und  schweren  Erkrankungen  in  der
eigenen  Familie.
7.  Bei  Beerdigung  von  vorgesetzten  Beamten  oder  von  Arbeitern  oder  deren
Frauen  und  Witwen,  sofern  die  Teilnahme  angeordnet  wird.
8.  Beim  Umzug  Verheirateter.
Eine  ähnliche  Bestimmung  befindet  sich  im  badischen.  Tarif:
Für  die  ständigen  Tagelohnarbeiter  mit  mindestens  200  Arbeitstagen  im
Jahre  findet,  für  den  Fall  einer  durch  Unfall  oder  durch  Krankheit  verursachten
Erwerbsunfähigkeit  §  616  BGB.  insoweit  Anwendung,  als  der  Lohn  unter
Abzug  der  nichtgesetzlichen  Leistungen  und  der  Versicherungsbeiträge  für  die
Dauer  von  sechs  Wochen  weitergezahlt  wird.  Ferner  wird  diesen  ständigen
Arbeitern  der  Lohn,  abzüglich  etwaiger  Vergütungen  auch  gezahlt:
1.  Bei  Aufsuchen  eines  Arztes.
2.  Bei  Gerichteternünen,  zu  denen  sie  als  Zeuge  geladen  sind.
3.  Bei  öffentlichen  Wahlen.
4.  Bei  Vorladung  von  Behörden.
5.  Bei  Geburts-  und  Todesfällen  in  der  Familie  (Eltern,  Kinder,  Ehefrau).
        <pb n="51" />
        Der  hessische  Tarif  spricht  den  Arbeitern  infolge  eines  Gebürts-,  Krankheits-
  oder  Todesfalles  in  seiner  Fainilie  bei  Behinderung  an  der  Arbeit  eine
Vergütung  bis  zu  zwei  Arbeitstagen  zu.  In  den  anderen  Tarifen  fehlen  diese
eigentlich  selbstverständlichen  Bestiunnuugen  vollständig.
Bei  den  beiden  Tarifen  von  Schwarzburg-Rndolstadt  ist  dev  erste  Mai  als
Feiertag  vorgesehen.  Die  Arbeiter  erhalten  für.  diesen  Tag,  wenn  sie  länger
als  drei  Tage  in  der  Forst  beschäftigt  sind,  den  festgesetzten  Lohn  ausgezahlt.
So  sehr  wie  wir  den  ersten  Mai'als  Feiertag  begrüßen  und  de»  Wunsch
haben,  daß  dieser  Tag  zum  allgemeinen  Feiertag  im  Volke  wird,  so  möchten
wir  doch  nicht  empfehlen,  wegen  der  Bezahlung  dieses  Tages  mit  Forderungen
an  die  Arbeitgeber  heranzutreten.
Dieser.Tag  ist  uns  zu  feierlich  und  steht  uns  zu  hoch,  um  wegen  der  Bezahlung ­
  desselben  mit  den  Arbeitgebern  bei  der  Verhandlung  zu  feilschen.
An  diesem  Tage  sollen  wir  bedenken,  welche  Opfer  unsere  organisierten
Kollegen  vor  dem  Kriege  um  diesen  Feiertag  gebracht  haben,  und  wollen  wir
diesen  Gedenktag  nicht  durch  derartige  Forderungen  entwürdigen.
Eine  Revision  der  Tarifverträge  wird  in  diesem  Jahre  überall  stattfinden
müssen.  Die  fortgesetzte  Steigerung  für  alle  Preise  der  Lebensrnittel  und  Bedarfsgegenstände ­
  muß  durch  einen  höheren  Lohn  ausgeglichen  werden.  Auch
dfe  Festsetzung  der  Akkordlöhne  muß  ihre  Regelung  finden.  Bei  diesem
Durcheinander  der  heutigen  Akkordvereinbarungen  kann  es  nicht  bleiben.
Wenn  die  Oberförster  und  Forstbeamten,  ebenso  wie  einige  Regierungen,  sich
noch  weigern,  mit  der  Organisation  oder  deren  Vertretern  zu  verhandeln,  so
müssen  sie  dazu  erzogen  werden.  Hierbei  müssen  alle  Forstarbeiter  mithelfen.
Es  muß  uns  auch  ini  Forstarbeiterberuf  gelingen,  einigermaßen  einheitliche
Sätze  im  ganzen,  Lande  zu  schaffen.  Je  mehr  die  Forstarbeiter  zu  der  Erkenntnis ­
  kommen,  daß  sie  sich  eine  starke  Organisation  schaffen  müssen,  und  je
inehr  eine  Zersplitterung  im  Organisationsleben  aufhört,  um  so  schneller  werden
wir  zum  Ziele  kommen.  Die  Grundlage  ist  geschaffen.  Es  heißt,  das  einmal
begonnene  Werk  fortzusetzen,  zum  Wohle  und  Segen  aller  in  der  Forstwirtschaft
beschäftigten  Personen.

53
        <pb n="52" />
        55

Anhang.
1.  Lohnsätze  für  Bayern.
2.  Tarifvertrag  mit  dem  land-  und  forstwirtschaftlichen  Arbeitgeberverband  des
Kreises  Bunzlau  in  Schlesien.
3.  Tarifvertrag  zwischen  der  gräflichen  Forstverwaltung  Kotzenau  und  dem
Landarbeiter-Verband.
4.  Tarif  für  die  Forstarbeiter  in  den  Mecklenburg-Strelitzer  Staatsforsten.
5.  Neue  Vereinbarung  in  Meiningen.
8.  Tarifvertrag  für  die  preußischen  Staatsforsten.
7.  Holzwerbungstarif  für  die  Oberförsterei  des  Harzes.
8.  Kartellvertrag  zwischen  denr  Landarbeiter-Verband  und  dem  Bauarbeiter-Verband.


Nach  Abschluß  der  vorliegenden  Arbeit  wird  uns  aus  Bayern  mitgeteilt
daß  vom  l.  Januar  1920  an  neue  Lohnsätze  für  die  Forstarbeiter  in  Kraft
treten.  Die  Sätze,  die  für  die  Staatsforstarbeiter  gelten,  sind  folgende:

Ortsklasse
Arbeiter  über  20  Jahre
„  von  18—20  Jahren  .'....
„  16  18  „  ......
Arbeiterinnen  über  18  Jahre
„  von  16  18  Jahren  .  .

I

II

III

Mk.

Mk.

Mk.

2,50

2,20

2,00

2,00

1,70

1,50

1,60

1,30

1,20

1,50

1,30

1,20

1,20

1,00

0,90

Diese  Sätze  bedeuten  eine  wesentliche  Erhöhung  der  bisher  geleisteten
Löhne.  Ebenso  kommen  aus  Schlesien  Nachrichten,  daß  dort  die  Privat-Waldbesitzer
  sich  nun  auch  endlich  bequemen,  mit  ihren  Arbeitern  in  Verhandlung ­
  zu  treten.  Nach  einem  mehrwöchigen  Streik  kam  ein  Tarifvertrag
zwischen  dem  Deutschen  Landarbeiter-Verband  und  dem  Land-  und  Forstwirtschaftlichen ­
  Arbeitgeberverband  des  Kreises  Bunzlau  zustande.
Wir  lassen  denselben  hier  folgen.

Lohntarif  für  die  Forstarbeiter  des  Kreises  Bunzlau.
§  1-Die
  Forstarbeiter  (Arbeiter  und  Arbeiterinnen)  zerfallen  in  ständige  und
nichtständige.  Ständige  Forstarbeiter  sind  solche,  die  auf  Erfordern  der  Forstverwaltung ­
  zu  jeder  gewünschten  Zeit  zu  allen  vorkommenden  Arbeiten  zur
Verfügung  stehen.  Sie  müssen  150  bis  200  Arbeitstage  im  Jahre  geleistet
haben.  Kann  ein  Arbeiter  zur  Arbeit  nicht  erscheinen,  so  ist  dies  rechtzeitig
dem  zuständigen  Beamten  mitzuteilen.  Nichtständige  Arbeiter  sind  die,  welche
nur  vorübergehend  beschäftigt  sind.  Landarbeiter,  die  als  solche  angenommen
sind  und  vorübergehend  als  Forstarbeiter  beschäftigt  werden,  fallen  unter  den
Landarbeitertarif.
        <pb n="53" />
        56

§  2.
Die  regelmäßige  tägliche  Arbeitszeit,  ausschließlich  der  Pausen,  beträgt  acht
Stunden.  Arbeiten  der  Holznachzucht  (alle  Forstbesserungsarbeiten,  besonders
Kulturarbeiten)  sind  bis  zu  10  Stunden  zulässig.  Die  beiden  überschießenden
Stunden  gelten  als  Ueberstunden.  An-  und  Abmarschvergütung  fallen  bis
zu  3  km  weg,  bei  rein  landwirtschaftlichen  Arbeiten  werden  sie  gewährt.
Außerdem  kann  in  der  Forstarbeit  bei  außergewöhnlich  ungünstigen  Verhältnissen ­
  eine  Wegevergütung  gewährt  werden.
Beginn  und  Ende  der  Arbeitszeit  und  der  Pausen  sind  nach  Anhörung
der  gesetzlichen  Vertretung  der  Arbeiterschaft  zu  regeln.  Die  festgesetzte  Arbeitszeit ­
  ist  genau  einzuhalten.
Denjenigen  Arbeitern,  die  länger  als  200  Tage  im  Jahr  gearbeitet  haben,
wird  nach  zweijähriger  Dienstzeit  ein  jährlicher  Erholungsurlaub  von  drei
Tagen  bei  Weitergewährung  des  Tagelvhnes  bewilligt.  Bescheinigte  Krankheitszeit ­
  gilt  im  Sinne  dieses  Paragraphen  als  Arbeitszeit.
8  3.
Die  Stundenlöhne  für  vollarbeitsfähige  männliche  Arbeiter,  sofern  sie  keine
besonderen  Fehler  und  Gebrechen  haben,  betragen  im  Alter  von  14—15  Jahren
0,60  Mk.,  im  Alter  von  15—16  Jahren  0,65  Alk.,  im  Alter  von  16—20  Jahren
1,25  Mk.,  im  Alter  von  über  20  Jahren  1,50  Mk.;  für  vollarbeitsfühige  Arbeiterinnen ­
  im  Alter  von  14—16  Jahren  0,40  Mk.,  im  Alter  von  16—18  Jahren
0,70  Mk.,  im  Alter  über  18  Jahren  0,90  Mk.
Männliche  Arbeiter  (nur  Haushaltungsvorstünde)  erhalten  außerdem  freie
Wohnung  mit  den  dazu  gehörigen  Ländereien  im  jetzigen  Umfang  oder  130  Mk.
Mietsentschädigung,  wenn  200  Arbeitstage  im  Jahre  geleistet  und  100  Mk.,
wenn  150  Tage  geleistet  sind.  Die  Lohnfestsetzung  für  Minderleistungsfähige
wird  unter  Mitwirkung  des  Arbeiterausschnffes  oder  des  Vertrauensmannes
festgesetzt.  Bisherige  Vergünstigungen  für  ständige  Arbeiter  (Männer  und
Frauen)  wie  Brennholz  zu  den  Werbungskosten,  Beerenkarten  frei,  bleiben
bestehen.  Wo  Bauholz  bis  zu  einem  Feftnreter  gewährt  wurde,  soll  es  zum
Preise  von  100  Mk.  pro.Festmeter  angerechnet  werden.
8  4.
Ueberstunden  sind  mit  einem  Aufschlag  von  50  Prozent  des  Stundenlohnes
zu  vergüten.  Für  Sonntagsarbeit  ist  der  doppelte  Stundenlohn  zu  zahlen.
Für  Feuerwache  und  Löschdienst,  sowie  durch  höhere  Gewalt  bedingte  Arbeiten
ist  bei  Sonntagsarbeit  und  bei  Ueberstunden  in  der  Woche  ein  Aufschlag  von
20  Prozent  des  Stundenlohnes  zu  gewähren.  Bei  Kulturarbeiten  und  Arbeiten
der  Holznachzucht  gelten  als  Ueberstunden  die  über  acht  Stunden  hinausgehende
Arbeitszeit,  sie  werden  mit  20  Prozent  mehr  vergütet.
Das  Füttern  und  Pflegen  der  Arbeitstiere  ist  außer  der  festgesetzten  Arbeitszeit, ­
  wie  es  der  Betrieb  erfordert,  zu  leisten.  Für  dasselbe  werden  die  Sätze
für  Ueberstunden  und  Sonntagsarbeit  nicht  gewährt.
Diese  Arbeit  ist  also  Sonn-  und  Wochentags  nach  dem  festgesetzten  Stundenlohn ­
  zu  leisten.
8  5.
Akkordlöhne  sind  so  zu  bemessen,  daß  ein  geübter  und  fleißiger  Forstarbeiter
im  Durchschnitt  bei  acht  Stunden  Arbeitszeit  30  Prozent  über  den  Achtftunden-Tagelohn
  der  betreffenden  Tarifklasse  erzielen  muß.
Die  Akkordsätze  wurden  betriebsweise  vereinbart.
§  6.
Für  Abnutzung  des  Handwerkzeuges  wird  ständigen  Arbeitern  eine  Entschädigung ­
  von  70  Prozent  gewährt,  zahlbar  zwischen  April  und  Juni  jeden  Jahres.
        <pb n="54" />
        §  7.
Feierabendholz  wird  in  der  bisherigen  Weise  weitergewährt.  Unter  Feierabendholz ­
  ist  Reiserholz  bis  zu  7  an  Stärke  zu  verstehen.  Ständige  Forstarbeiter ­
  erhalten  in  Revieren,  in  denen  Strenwerbnng  üblich  ist.  Streu  zu
eigenem  Bedarf  bis  zur  Höchstgrenze  von  1 j 2  Morgen  zum  Preise  von  3,50  Mk.
8«.'
Die  Kündigungsfrist  der  Wohnung,  Stallung  mit  Zubehör  und  Gartenland
richtet  sich  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen.  Mit  der  Aufgabe  einer  herrschaftlichen ­
  Wohnung  braucht  die  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses  nicht  verbunden ­
  zu  sein.
8  9.
Der  Akkord-  und  Lohntarif  tritt  am  1.  Oktober  1919  in  Kraft,  jedoch  soll
Nachzahlung  nur  für  solche  ständigen  Forstarbeiter  gewährt  werden,  die  zur
Zeit  des  Abschlusses  dieses  Tarifes  noch  in  den  betreffenden  Betrieben  tätig
sind.  Der  Tarif  hat  Gültigkeit  bis  30.  Juni  1920  und  läuft  je  ein  Jahr
weiter,  wenn  er  nicht  drei  Monate  vor  Ablauf  von  einer  der  Vertragsparteien
gekündigt  wird.
8  io.
Die  Regelung  von  Streitigkeiten  ist  unter  Hinzuziehung  des  Arbeiterausschusses ­
  anzustreben.
Kommt  eine  Einigung  nicht  zustande,  so  ist  der  zuständige  Schlichtungsausschuß ­
  anzurufen.
8  11-Aus
  Anlaß  von  Streitigkeiten  aus  dem  Lohn-  und  Arbeitsverhältnis  oder
über  die  tariflichen  Rechte  und  Pflichten  darf  keine  Partei  der  anderen  gegenüber ­
  die  ihr  obliegenden  Leistungen  verweigern,  bevor  sie  den  Schlichtungsausschuß ­
  angerufen  und  dieser  die  Entscheidung  gefüllt  hat.
Bunzlau,  den  19.  Januar  1920.
Der  land-  und  forstwirtschaftliche  Arbeitgeberverband  des  Kreises  Bunzlau.
I.  A.:  gez.  Dr.  Schweitzer.
Deutscher  Landarbeiter-Verband.  Der  Kreisobmann:  gez.  Max  Ballon.
Tarifvertrag  für  die  gräfliche  Forstverwaltung  Kotzenan.
Auch  die  gräfliche  Forstverwaltung  Kotzenan  hat  mit  ihren  Arbeitern  nach
langwierigen  Verhandlungen  eine  Vereinbarung  getroffen,  die  wir  ebenfalls
folgen  lasten,  und  ebenso  tritt  vom  1.  Januar  an  ein  neuer  Tarif  für  die  Forstarbeiter
  in  den  Mecklenburg-Strelitzschen  Staatsforsten  in  Kraft.
Lüben,  den  18.  Januar  1920.
Zwischen  der  gräflichen  Forstverwaltung  Kotzenau  einerseits,  dem  Vertreter
des  Deutschen  Landarbeiter-Verbandes  und  dem  Arbeiterausschuß  anderseits
wurden  heute  folgende  Vereinbarungen  getroffen,  welche  bis  zum  Inkrafttreten
eines  endgültigen  Tarifes  gelten  sollen.
1.  Stunden  löhne:  Vollwertige  Arbeiter  über  18  Jahre  1,50  Mk.,  von
16—18  Jahren  1,10  Mk.,  unter  16  Jahren  0,75  Mk.  Vollwertige  Arbeiterinnen
über  18  Jahre  0,80  Mk.,  von  16—18  Jahren  0,70  Mk.,  unter  16  Jahren
0,60  Mk.
2.  Akkordlöhne:  Es  müssen  in  Akkord  25—30  Prozent  über  den  Tagelohn ­
  verdient  werden.
3.  Die  bisher  den  Arbeitern  gewährten  Vergünstigungen  (Gewährung  von
Holz  und  Streu)'  bleiben  bestehen.
4.  Akkordsätze:  Nadelholz,  Langholz  pro  Festmeter  4,10  Mk.,  bisher
1,80  Mk.;  Hartholz,  Langholz  pro  Festmeter  6,10  Mk.;  Nadelholz,  Klötze  pro
        <pb n="55" />
        58

Festmeter  4,50  Mk.;  Hartholz,  Klötze  pro  Festmeter  5,50  Mk.;  Kiefer,  Knüppel
pro  Raummeter  4  Mk.;  Kiefer,  Scheitholz  pro  Raummeter  4,50  Mk.;  Hartholz, ­
  Knüppel  pro  Raummeter  4,50  Mk.;  Hartholz,  Scheitholz  pro  Raummeter ­
  5  Mk.
Es  werden  den  Arbeitern  Nachzahlungen  geleistet,  welche  so  hoch  bemessen
sind,  daß  die  jetzige  Lohnhöhe  ab  1.  Oktober  1919  erreicht  wird.  Eine  endgültige ­
  Regelung  tritt  mit  dem  Abschluß  des  Tarifes  in  Kraft.
Deutscher  Landarbeiter-Verband,  Kreis  Lüben.  Unterschrift
gez.  Bienst.  der  Forstverwaltnng.
Der  Arbeiterausschuß.

Allgemeine  Bestimmungen  zum  Tarifvertrag
für  die  Forstarbeiter  in  den  Mecklenburg-Strelitzschen  Staatsforsten.

Artikel  1.
Vertragsparteien  sind:  das  Mecklenburg-Strelitzsche  Ministerium,  Abteilung
Finanzen,  Unterabteilung  Domänen  und  Forsten,  einerseits,  und  anderseits
der  Deutsche  Landarbeiter-Verband,  vertreten,  durch  den  Gauleiter  Botzenhardt,
Art»«,  2.
Die  Vertragsparteien  verpflichten  &amp;gt;sich,  während  der  Dauer  dieses  Vertrages
den  wirtschaftlichen  Frieden  unter  keinen  Ulnständen  zu  brechen.
Artikel  3.

Auf  Rechte,  die  sich  aus  den  in  diesem  Vertrage  getroffenen  Vereinbarungen
ergeben,  haben  nur  die  in  dem  vertragschließenden  Verband  organisierten
Mitglieder  Anspruch.  Der  Vertrag  begründet  keine  Rechte  zugunsten  anderer.
Mit  dieser  Bestimmung  soll  jedoch  seitens  der  Forstverwaltung  zum  Eintritt ­
  in  den  Verband  kein  Zwang  verbunden  sein.

Artikel  4.
Zum  Zweck  rechtsstreitiger  Vereinbarungeu  eines  neuen  Tarifvertrages  verpflichten ­
  sich  die  Parteien,  spätestens  14  Tage  nach  der  Kündigung  Berhandlungsführer
  in  das  Ministerium  in  Neustrelitz  zu  entsenden  und  über  die
Fortsetzung  oder  Erneuerung  des  Tarifverhältnisses  zu  beraten.
Neustrelitz,  den  1.  Dezember  1919.
Für  die  Forstverwaltnng:  Für  den  Deutschen  Landarbeiter-Verband:
.  v.  Arenstorff.  D.  Botzenhardt.
Tarifvertrag.
1.  Die  Arbeitszeit  betrügt  für  das  ganze  Jahr  für  sämtliche  Arbeiten
(auch  landwirtschaftliche)  acht  Stunden.  Die  Essenspausen  und  der  An-  und
Abmarsch  zur  und  von  der  Arbeitsstelle  sind  in  die  Arbeitszeit  nicht  mit  einzurechnen. ­

2.  Laufgeld  wird  in.  Tagelohn  und  Stücklohn  für  An-  und  Abmarsch
gezahlt,  und  zwar:  Bis  zu  3  km  wird  ein  Lanfgeld  nicht  gezahlt,  von  3  bis
5  kni  0,50  Alk.,  von  5—7  km  1  Mk.,  für  jeden  weiteren  Kilometer  0,25  Mk.
Für  weibliche  Arbeiterinnen  über  18  Jahre  von  3—5  km  0,30  Mk.,  von
5—7  km  0,60  Mt.,  für  jeden  weiteren  Kilometer  0,15  Mk.
3.  Ueberstunden.  Bei  dringenden  unaufschiebbaren  Arbeiten  sollen
Ueberstunden  geleistet  werden.  Diese  Ueberstunden  werden  mit  25  Prozent
Aufschlag  auf  den  Grundlohn  der  in  Frage  kommenden  Arbeitskräfte  vergütet.
4.  Teuerungszulage.  Die  bisherige  Prämie  kommt  in  Fortfall.  Dagegen ­
  soll  der  ständige  Forstarbeiter  eine  Teuerungszulage  von  150  Mk.  zu
Weihnachten  erhalten  als  Unterstützung  zur  Anschaffung  von  Fußbekleidung.
Arbeiter,  die  erst  neu  eingetreten  sind,  erhalten  diese  150  Mk.  erst  am  15.  April.
        <pb n="56" />
        .  wimmmM?

mmtmum

59

5.  Freie  Holzabgabe  an  die  Arbeiter  und  Arbeiterinnen.
a&amp;gt;  Ständige  Forstarbeiter,  auch  die  alten  nicht  mehr  vollkräftigen  mit  eigenem
Herd  erhalten  5'm  Knüppel,  hart,  15  m  Reiser  !,  hart,  oder  8  m  Knüppel,
weich,  20  m  Reiser  I,  weich,  evtl,  teils  hart,  teils  weich.
b)  Vollkräftige  Holzhauer,  welche  wenigstens  acht  Wochen  gearbeitet  haben,  erhalten ­
  für  die  Woche  1  m  Reiser  I,  hart,  oder  lh&amp;lt;  m  Reiser  I,  weich,
jedoch  nicht  mehr  als  16  m  Reiser  I,  hart,  oder  20  in  Reiser  I,  weich.
c)  Kultnrarbeiter.  Männer  und  Arbeiterinnen  erhalten  für  die  Woche  1  m
Reiser  I,  hart  oder  weich,  nach  Vorrat  bis  4  m.  Das  Mitnehmen  von  Holz
am  Feierabend  bleibt  streng  verboten.  Die  Abgabe  von  Zackholz  (Fudderholz)
  fällt  fort.  Die  Hälfte  des  Reiserholzes  wird  in  der  Zeit  vom  Januar
bis  Februar  geliefert.
6.  Tagelohn.  Für  vollkräftige  Männer  pro  Stunde  1,50  Mt.,  für  alte
Männer  pro  Stunde  1  Mk.,  für  Frauen  pro  Stunde  0,75  Mk.,  jugendliche
Arbeiter  im  Alter  von  14,  15,  IE  Jahren  pry  Stunde  0,75  Mk.,  im  Alter
von  17,  18—20  Jahren  pro  Stunde  1  Mk.  Für  jüngere  Arbeitskräfte  pro
Tag  2,50  Mk.
'Der  Arbeiterausschuß  soll  im  Zweifelsfalle  in  Gemeinschaft  mit  der  Forstverwaltung ­
  darüber  entscheiden,  ob  jugendliche  Arbeiter  unter  20  Jahren  als
vollkräftig  anzusehen  sind.  Sind  sie  vollkräftig,  so  soll  auch  der  Lohnsatz  für
vollkräftige  Arbeiter  gezahlt  werden.  Auf  gleiche  Weise  ist  zu  entscheiden,  ob
Leute  als  alte  Männer  anzusehen  sind,
7.  Ferien.  Vollwertige  Arbeiter  und  alte  ständige  Forstarbeiter,  die
mindestens  zwei  volle  Jahre  in  der  Forst  tätig  waren,  erhalten  drei  Tage
Urlaub  pro  Jahr,  bei  fünfjähriger  Tätigkeit  sechs  Tage.  Hat  die  Forstverwaltung ­
  zum  Sommer  keine  Arbeit,  so  daß  der  Arbeiter  sich  anderweitig  Arbeit
suchen  muß,  oder  von  der  Forstverwaltung  andere  angewiesen  wird,  gilt  dies
ebenso  wie  Krankheit  nicht  als  Unterbrechung  der  Forstarbeit.  Die  Ferientage
kann  der  Arbeiter  sich  im  darauffolgenden  Jahr  beliebig  verteilen,  muß  aber
bei  seinem  Förster  vorher  Meldung  machen.
In  die  Kulturzeit  dürfen  Ferientage  nicht  fallen.  Die  Ferientage  werden
in  Tagelohn  gezahlt.
8.  Arbeiter  in  staatlicher  Wohnung  erhalten  den  gleichen  Lohn  wie
der  freie  Forstarbeiter.  Für  Wohnung,  Acker-  und  Wiesenland  hat  er  die
von  der  dazu  eingesetzten  Kommission  angesetzten  Sätze  zu  bezahlen.  Diese
Sätze  werden  den  Arbeitern  schriftlich  von  der  Forstverwaltung  mitgeteilt.
9.  K  u  l  t  u  r  a  r  b  e  i  t.  Akkord  bei  Kulturarbeiten  wird  von  Fall  zu  Fall  vereinbart. ­
  Sonstige  Akkordlöhne  werden  laut  des  anliegenden  Haulohntarifs  gezahlt.
10.  Alte  Leute,  die  langjährig  in  der  Forst  tätig  waren  und  zum
Holzhauen  nicht  mehr  rüstig  genug  sind,  sollen  nach  Möglichkeit  in  Tagelohn
beschäftigt  werden.
11.  Lohnabschlagzahlung.  Für  Stücklohn  wird  neben  dem  Geldbetrag ­
  auch  die  in  Frage  kommende  Holzmenge  benannt.  Der  Betrag,  der
einbehalten  wird,  darf  am  Ende  des  halben  Jahres  20  Mk.  nicht  übersteigen.
12.  Arbeiter  ans  schuß.  In  jeder  Oberförsterei  besteht  ein  Arbeiterausschuß, ­
  der  aus  der  Mitte  der  Arbeiter  laut  der  zustehenden  Verordnung  gewählt ­
  ist.  Streitfälle,  die  zwischen  den  Arbeiterausschüssen  und  der  Forstverwaltung ­
  nicht  entschieden  werden  können-,  sind  an  den  Schlichtungsausschuß
nach  Neustrelitz  weiterzugeben.
Dem  Schlichtungsausschuß  werden  Vorschläge  für  umständige  Vertreter  aus
Forstarbeiterkreisen  seitens  der  Gauleitung  gemacht.
        <pb n="57" />
        60

13.  Arbeitsverteilung.  Die  Forstbeamten  müssen  Sorge  tragen,  daß
die  Stücklohnarbeiten  gerecht  verteilt  werden.  Bevorzugungen  von  Arbeitern
bei  der  Arbeitsverteilung  dürfen  nicht  stattfinden.
14.  Keilholz  ist  frei.  Es  wird  anstatt  V,  rm  wie  bisher,  jetzt  1 j 3  rm
geliefert.
15.  Gültigkeitsdauer.  Der  Vertrag  tritt  mit  dem  3.  Januar  1920
in  Kraft  und  hat  Gültigkeit  bis  zum  1.  Oktober  1920.  Der  Vertrag  läuft
nachdem  1.  Oktober  1920  stillschweigend  fort,  jedoch  ist  Hst  jährliche  Kündigung
(erstmalig  am  1.  November  1920)  zulässig.
Eine  Abschrift  des  Vertrages  wird  der  Gauleitung  des  Deutschen  Landarbeiter-Verbandes ­
  in  Neustrelitz  zugestellt.

L  o  h  n  t  a  r  i  f  für  H  a  ul  ö  h  n  e
in  den  Mecklenburg-Strelitzschen  Staatsforsten  vom  3.  Januar  1920.

M

Sortimente

■arbeite- ­



Hnrl-Wkich.
Hölzer
Mk.  Mk.

Sortimente

Arbeits ­
 ­


Hart-Weichhölzer

Wk.  ■  Mk.

1

Bau-  und  Nutzholz

6

Stangen,  Kl.  3.  .  .  .

P.  St.

0,2ö!  0,20

p.  km  (in  Stämmen

„  „  4  .  .

p.ivost.

4,50!  4,-und

  Abschnitten)  .  .

pro  km

4,00

3-Fi



4.—

3.50

2

Grubenholzstangen,

„  „  6.  .  .  .

„wo  „

3,50j  3,—

Grubenholz  l.-ö.Kl.

„  „

4-7



Scheitholz,  gespalten

prorm

5,-3,80



3

Taxe  Nr.  29,  Kl.  1—3

//  ,/

-7*

6,-8



Knorrholz,  ungespalt.

rr  rr

4,50

3,50

//  //  28,  „  4  5

„  ,,

—

ö,—

9

Knüppelholz

rr  rr

4,50

3,50

4

Bohlstämme

p.  St.

0,50  0,50

10

Reiserholz,  Kl.  1.  .  .

•r  "

4,—

3,20

5

Klafter,  Nutzholz  KI.1

pro  rm

6,—

5,—

rr  ,,  2  .  .  .

rr  rr

1,80

1,40

/,  ■  „  „  2

„  , r

6,—

5,-rr

  ,,  3  *  .  *

,,  ,f

1,40

1-ff

  ff  ff  3

„  „

5  —

4-11



Stockholz

rr  //

8,50

7,50

6

Stangen,  Kl.  1...  .

p.  St.

0,40

0,30

12

Grnnenholzreiser  .  .

—

5,—

//  „  2.

/,  rr

0,30  0,20

Für  sonst  noch  vorkommende  Holzsortimente  wird  der  Stücklohn  dementsprechend ­
  erhöht  eingesetzt.  Das  Holz  wird  wie  bisher  gerückt,  der  bisherige
Rückerlohn  ist  in  dem  erhöhten  Haulohn  einbegriffen.
Auch  aus  dem  Gau  Thüringen  wird  uns  mitgeteilt,  daß  am  15.  Januar
1920  erneut  Tarifverhandlungen  in  Meiningen  stattgefunden  haben.  Auch
hier  ist,  eine  wesentliche  Erhöhung  der  Löhne  zu  verzeichnen.  Wir  lassen  die
Abänderung  des  Tarifes  nachstehend  folgen:
Abänderung  zum  Meininger  Tarif:
Geschehen  Koburg,  den  15.  Januar  1920.
Bei  den  heutigen  Tarifverhandlungen  wird  folgendes  vereinbart:
Zu  §  3  des  Tarifvertrages  vom  2.  August  v.  I.  Zeitlöhne:

Der  Stundenlohn  beträgt:

Klasse  I
Mk.

Klaffe  II
Mk.

für  Arbeiter  über  20  Jahre

2,40

2,20

„  „  von  18—20  Jahren  ....

2,10

1,90

„  „  „  16—18  ,;  ....

1,80

1,60

„  „  unter  16  „  ....

1,50

1,40

„  Arbeiterinnen  über  18  Jahre  ....

.1,10

0,90

„  „  von  16—18  Jahren  .

0,90

0,70

,,  „  unter  16  „

0,70

0,50

Vorstehende  Stundenlöhne  gelten  nur  für  vollwertige  Arbeiter,  nicht  für
Notstandsarbeiter  und  Arbeiter  mit  geminderter  Leistungsfähigkeit.
        <pb n="58" />
        3u  §  4  a.  0.  Stücklöhne.
Unter  Wegfall  des  bisherigen  25prozentigen  Teuerungszuschlages  auf  die
verdienten  Hauer-  und  Rückerlöhne  find  a)  die  Sätze  der  Hauerlohntarif-Beilage ­
  zu  8  4  des  jetzigen  Tarifvertrages  zu  erhöhen  um  80  Prozent  beim  Nadelholz, ­
  um  100  Prozent  beim  Laubholz,  jedoch  die  Sätze  des  Schichtholzes
(Derbholz  und  Reisig)  für  Laub-  und  Nadelholz  um  170  Prozent;  t&amp;gt;)  die
Rückerlöhne  nach  der  Entfernung,  auf  die  das  Holz  zu  rücken  ist,  zu  .staffeln.
Es  sollen  gezahlt  werden  bis  400  m  Entfernung  für  Nadelholz  1  bis  4  Mk.,
für  Laubholz  1,50  bis  5  Mk.  je  Raummeter.  Bei  größeren  Entfernungen  erhöht ­
  sich  der  Rückerlohn  entsprechend.  In  Fällen  besonderer  Schwierigkeiten
des  Anrückens  wird  zwischen  dem  Oberförster,  und  den  Arbeitern  ein  angemessener ­
  Zuschlag  vereinbart.
Die  Rückerlöhne  sind  vor  Beginn  der  Arbeit,  erforderlichenfalls  unter  Mitwirkung ­
  des  Arbeiterausschusses,  festzusetzen.
Die  Rückerlöhne  für  Rundholz  und  Wellenreisiig  sind  von  Fall  zu  Fall
zwischen  Oberförster  und  Arbeitern  zu  vereinbaren.
8  5a,  a.  O.  kommt  in  Wegfall.
Zu  §  7  a.  a.  O.
Für  Ankauf  und  Instandhaltung  eigenen  vollständigen  Werkzeugs  erhält
der  Arbeiter  3  Prozent  des  verdienten  Lohnes.
Zu  8  9  a.  a.  fl.
Der  neue  Tarifvertrag  tritt  am  1.  Dezember  1919  in  Kraft  und  gilt  bis
30.  November  1920.  Ist  der  Vertrag  nicht  bis  zum  1.  November  1920  von
einem  Teile  gekündigt,  so  läuft  er  nach  dem  30.  November  mit  einer  Kündigungsfrist ­
  von  einem  Monat  weiter.
Weiter  wird  vereinbart.  Die  das  ganze  Jahr  über  arbeitenden  ständigen
Holzhauer,  die  einen  eigenen  Haushalt  führen,  erhalten  auf  ihren  Antrag  für
die  eigene  Wirtschaft  vom  Oberförster  jährlich  4  m  Brennholz  (Derbholz,
Reisig,  Stöcke).  Für  die  Holzhauer,  die  auswärts,  d.  h.  nicht  in  einer  ihrem
Wohnort  benachbarten  Oberförsterei  arbeiten,  erhöht  sich  die  Abgabemenge  auf
6  m.  Auf  den  Forsten,  auf  denen  die  Holzhauer  Holzabfülle  beziehen,  werden
diese  auf  vorgenannte  Menge  angerechnet.  Holzhauer,  die  Berechtigungshölzcr
erhalten,  sind  voin  Btzzuge  der  angegebenen  Holzmenge  ausgeschlossen.  Die
Winterarbeiter  erhalten  nur  2  rin.
Der  Weiterverkauf  des  Holzes,  auch  die  unentgeltliche  oder  tauschweise
Ueberlassung  an  einen  Dritten  ist  verboten.  Wer  dem  entgegenhandelt,  wird
von  weiterem  Bezug  von  Brennholz  auf  diesem  Wege  ausgeschlossen.
Als  Preis  wird  der  jeweilige  für  den  Kommunalverband  festgesetzte  für
die  Staatskasse  beansprucht.
B.  g.  u.  gez.  Hugo  Heß,  Schnell,  Oskar  Krauß,  Hermann  Rosenbaum,
Wilhelm  Heinz,  Albert  Wittig,  Emil  Schmidt,  Arao  Leübe,  Tellgmann,  Grein  er,
Mohr,  Habersang,  Wenig,  Leipotd,  Sontag,  Müller,  Wetterhahn,  Heß,  Dorst,
Bätsch,  v.  Türcke,  Schmidt,  Freysoldt  II,  Freysoldt  I,  v.  Stein,  Menzel,  Grciner.

Deutscher  Landarbeiter-Verband,
Gau  10,  Erfurt,
gez.  Julius  Möwes.

Nachrichtlich
gez.  Schubert.

Tarifvertrag  für  die  preußischen  Staatsforsten.
Zwischen  der  Forstverwaltung  des  Preußischen  Ministeriums  für  Landwirtschaft, ­
  Domänen  und  Forsten  als  Arbeitgeberin  für  den  Bereich  der  Preußischen
Staatsforsten,  Berlin,  deni  Deutschen  Landarbeiter-Verband,  Berlin,  und  deni
Zentralverband  der  Forst-,  Land-  und  Weinbergsarbciter  Deutschlands,  Bielefeld, ­
  wird  für  die  Arbeitnehmer  folgender  Vertrag  abgeschlossen:

61
        <pb n="59" />
        Artikel  1.
Vertragsparteien  sind  die  Forstverwaltung  des  Preußischen  Ministeriums
fiir  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten,  Berlin,  einerseits  und  anderseits
der  Deutsche  Landarbeiter-Verband  und  der  Zentralverband  der  Forst-,  Landund
  Weinbergsarbeiter  Deutschlands.
Artikel  2.
Die  Forstverwaltung  verpflichtet  sich,  den  Arbeitnehmern  für  die  Dauer
des  Vertrages  nicht  ungünstigere  als  die  in  der  Anlage  aufgeführten  Lohn-  ■
und  Arbeitsbedingungen  zu  gewähren.
Sie  wird  ferner  den  Nichtorganisierten  grundsätzlich  keine  günstigeren  Arbeits-.
  Lohn-  und  Lebensbedingungen  gewähren  wie  den  Mitgliedern  der  vertragschließenden ­
  Verbände.
Die  Lohn-  und  Arbeitsbedingungen  der  jetzt  laufenden  Arbeitsverträge
müssen  vom  Inkrafttreten  dieses  Tarifvertrages  an  denen  in  der  Anlage  entsprechen, ­
  soweit  sie  nicht  für  die  Arbeitnehmer  günstiger  sind.
Aus  Rechte,  die  sich  aus  den  in  diesem  Vertrag  getroffenen  Vereinbarungen
ergeben,  haben  nur  die  in  den  vertragschließenden  Verbänden  organisierten
Mitglieder  Anspruch.  Der  Vertrag  begründet  keine  Rechte  zugunsten  dritter.
Artikel  3.
Die  Forstverwaltung  wird  sämtlichen  Dienststellei:  sofort  Anweisung  zur
Durchführung  der  in  Artikel  2,  Absatz  1  bis  3  und  Artikel  4,  Absatz  2  übernommenen ­
  Verpflichtungen  geben.
Artikel  4.
Die  Vertragsparteien  verpflichten  sich,  während  der  Dauer  dieses  Vertrages
den  wirtschaftlichen  Frieden  unter  keinen  Umständen,  jedoch  vorbehaltlich  des
in  Artikel  5  ausgenommenen  Falles  zu  brechen.
Die  Forstverwaltung  hat  sich  während  der  Dauer  des  Tarifvertrages  gegenüber ­
  den  Mitgliedern  der  vertragschließenden  Verbände  aller  wirtschaftlichen
Kampfsnaßnahmen  zu  enthalten.  Von  der  Forstverwaltung  verfügte  Arbeitseinstellungen, ­
  die  in  der  Natur  der  fiskalischen  Waldarbeit  begründet  sind,
gelten  nicht  als  wirtschaftliche  Kampfmaßnahinen.
Die  vertragschließenden  Verbände  verpflichten  sich,  ihren  Mitgliedern  sofort
die  Pflicht  zur  Wahrung  des  wirtschaftlichen  Friedens  für  die  Vertragsdauer
aufzuerlegen  und  die  Befolgung  dieser  Pflicht  während  der  ganzen  Dauer  des
Tarifvertrages  mit  allen  ihnen  von  Perbandswegen  zustehenden  Mitteln  zu
erzwingen,  gegebenenfalls  unbotmäßige  Mitglieder  auszuschließen.
Artikel  5.
Als  Vertragsverletzung  gilt  die  Anwendung  von  wirtschaftlichen  Kampfmitteln ­
  nicht:
Wenn  eine  der  Parteien  den  Vertrag  gebrochen,  dieser  Vertragsbruch  durch
gütliche  Vereinbarung  nicht  beseitigt,  durch  den  Schlichtungsausschuß  (Landund
  forstwirtschaftliche  Spruchkammer)  festgestellt  ist  und  die  Vertragsbrüchige
Partei  trotzdem  ihr  friedenstörendes  Verhalten  fortsetzt.
Der  Rücktritt  von  diesen:  Vertrage  ist  nur  dann  erlaubt,  wenn  der  zuständige ­
  Schlichtungsausschuß  angerufen  ist  und  dieser  den  Vertragsbruch  festgestellt ­
  hat.  Der  Rücktritt  muß  vor  Anwendung  der  Kampfmittel  ausdrücklich
erklärt  werden.
Artikel  6.
Für,  die  einzelnen  Oberförstereien  ist  ein  den  gesetzlichen  Bestimmungen
genügender  Arbeiterausschuß  zu  errichten.
Die  Zusammensetzung  und  Aufgaben  dieses  Ausschusses  sind  durch  die  §§  11
und  13  der  Verordnung  vom  23.  Deze:::ber  1918  (R.-G.-Bl.  S.  I486)  festgelegt.
        <pb n="60" />
        Die  Parteien  verpflichten  sich,  alle  Auslegungszweifel  und  Rechtsstreitigkeiten ­
  aus  diesem  Tarifvertrag  vor  dem  nach  der  Verordnung  vom  23.  Dezember
1918  errichteten  Schlichtungsausschuß  (Land-  und  forstwirtschaftliche  Spruchkammer) ­
  zur  endgültigen  Entscheidung  zu  bringen.  Zuständig  ist  der  Schlichtuugsausschuß
  des  Bezirks,  in  dem  der  Betrieb,  bezüglich  dessen  der  Streit  entstanden ­
  ist,  liegt.
Bei  grundsätzlichen  Auslegungszweifeln  aus  diesem  Tarifverträge,  die  als  ’
solche  von  dem  Schlichtungsausschuß  (Land-  und  forstwirtschaftliche  Spruchkammer) ­
  festgestellt  sind,  oder  in  Fällen,  in  denen  die  einzelnen  Regierungen
mit  den  Gauvertretern  der  vertragschließenden  Arheitnehmerverbände  eine
Einigung  über  Streitfragen  aus  dein  Tarifverträge  nicht  erzielen,  stirb  die
Parteien  verpflichtet,  sich  zur  Klärung  des  Zweifels  oder  zur  Herbeiführung
einer  Einigung  an  die  zu  diesem  Zweck  beim  Ministerium  für  Landwirtschaft,
Domänen  und  Forsteii  gebildete  Einigungsstelle  zu  weiideri,  welche  aus  sechs
Vertretern  besteht,  von  welchen  je  drei  von  jeder  Vertragspartei  (Artikel  1)
bestimmt  werden.
Falls  der  Schlichtungsausschuß  (Land-  und  forstwirtschaftliche  Spruchkammer)
von  der  Gesetzgebung  durch  anderweitige  Körperschaften  abgelöst  wird,  tritt
die  danach  zuständige  gesetzliche  Einrichtung  an  die  Stelle  des  Schlichtungsausschusses ­
  (Land-  und  forstwirtschaftliche  Spruchkammer).
.  Der  ordentliche  Rechtsweg  ist  ausgeschlossen.  Der  Schiedsspruch  des  Schlichtuugsausschuffes
  hat  bei  Rechtsstreitigsieiten  zwischen  den  Tarifvertrags-Parteien
die  Wirkung  eines  Schiedsspruches  des  Schiedsgerichts  gemäß  §  1025  ZPO.
Fügt  sich  eine.  der  Parteien  der  Entscheidung  des  Schlichtungsausschusses
(Land-  und  forstwirtschaftliche  Spruchkammer)  nicht,  so  ruhen  für  den  Vertragstreuen ­
  Teil  die  Pflichten  aus'dem  Tarifvertrag  solange,  bis  sich  der  Vertragsgegner ­
  der  Entscheidung  fügt.  Die  Rechtsfolgen  der  Vertragsverletzungen  im
übrigen  werden  dadurch  nicht  berührt.
Artikel  8.
Aus  Anlaß  von  Streitigkeiten  aus  dem  Lohn-  und  Arbeitsverhältnis  oder
über  die  tariflichen  Rechte  und  Pflichten  darf  keine  Partei  der  anderen  gegenüber ­
  die  ihr  obliegende  Leistung  verweigern,  bevor  sie  den  Schlichtungsausschnß
  (Land-  und  forstwirtschaftliche  Spruchkammer)  angerufen  und  der
Schlichtungsausschuß  (Land-  und  forstwirtschaftliche  Spruchkammer)  die  Entgefällt
  Ijat  9.
Dieser  Vertrag  hat  Gültigkeit  vom  1.  Juli  1919  bis  zum  30.  September
1920.  Er  läuft  je  ein  Jahr  weiter,  wenn  er  nicht  drei  Monate  vor  Ablauf
von  einer  der  Vertragsparteien  gekündigt  wird.
Artikel  10.
Zum  Zweck  rechtzeitiger  Vereinbarung  eines  neuen  Tarifvertrages  verpflichten ­
  sich  die  Parteien,  spätestens  14  Tage  nach  der  Kündigung  Verhandlungsführer ­
  in  das  Landwirtschaftsministerium  nach  Berlin  zu  entsenden  und
über  die  Fortsetzung  oder  Erneuerung  des  Tarifverhältniffes  zu  beraten.
Berlin,  den  20.  September  1919.
Für  die  Forstverwaltung  des  Preußischen  Ministeriums
für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten,
gez.  Braun.
Für  den  Deutschen  Landarbeiter-Verband,
gez.  Wilhelm  Bernier.
Für  den  Zentralverband  der  Forst-,  Land-  und  Weinbergsarbeiter  Deutschlands.
gez.  K.  Meyer.
        <pb n="61" />
        Anlage  zum  Tarifvertrag
zwischen  der  Forstuerwaltung  des  Preußischen  Ministeriums  für  Landwirtschaft,
Domänen  und  Forsten  einerseits  und  dem  Deutschen  Landarbeiter-Verband
und  dem  Zcntralverband  der  Forst-,  Land-  und  Weinbergsarbeiter  Deutschlands ­
  andererseits.
Lohntarif.
K  1.  Arbeitszeit.
Die  reine  Arbeitszeit  ist  eine  achtstündige.
Bestimmungen  über  Beginn  und  Ende  der  Arbeitszeit,  über  die  auf  die
Arbeitszeit  nicht  anzurechnenden  Frühstücks-,  Mittags-  und  Besperpauftn,
sowie  über  sonstige  Regelungen  des  Arbeitsverhältuiffes  innerhalb  der  Oberförsterei ­
  müssen  nach  der  für  jeden  Regierungsbezirk  bestehenden  Arbeitsordnung ­
  zwischen  dem  Oberförster  und  dem  Arbeiterausschuß  beraten  und  in
der  von  beiden  Teilen  unterzeichneten  Arbeitsordnung  festgelegt  werden.  Die
Arbeitsordnung  ist  durch  Aushang  an  sichtbarer  Stelle  oder  durch  Uebergabe
au  jeden  ständigen  Waldarbeiter  allen  in  der  Oberförsterei  beschäftigten  Leuten
bekanntzugeben.
Bei  Taglohnarbeit  wird,  wenn  die  Wege  zum  An-  und  Abmarsch  je  mehr
als  wie  eine  halbe  Stunde  betragen,  der  überschießende  Teil  von  der  reinen
achtstündigen  Arbeitszeit  gekürzt,  die  acht  Stunden  aber  voll  bezahlt.  Eine
Wegezsitvergütung  nach  Kilometern  H  5)  fällt  bei  der  Taglohnarbeit  fort.
8  2.  Ueberstunden.  ,
Ueberstunden  können  nur  verlangt  werden,  soweit  es  die  Aufrechterhaltung
oder  die  Eigenart  des  Betriebes  erfordert.  Für  die  Arbeiten  der  Hölznachzucht
  (Kulturzeit)  ist  auf  Erfordern  der  Revierverwalter  eine  Ausdehnung  der
Arbeitszeit  bis  zu  10  Stunden  .zulässig.  Die  die  achtstündige  Arbeitszeit  überschreitenden ­
  Stunden  sind  als  Ueberstunden  mit  einem  Aufschlag  von  50  Prozent
des  Stnndenlohnes  und  in  der  Kulturzeit  mit  20  Prozent  zu  vergüten.  Für
Sonntagsarbeit  ist  der  doppelte  Stundenlohn  zu  zahlen.
Feuerwachdienst  und  Arbeiten  auf  den  Forstwirtschaftsläudereien  gehören
zu  den  von  Waldarbeitern  allgemein  mitzuleistenden  im  Forstbetriebe  naturnotwendigen
  Arbeiten.  Bei  Sonntagsarbeit  und  Ueberstunden  in  der  Woche
wird  für  sie  ein  Aufschlag  von  20  Prozent  des  Stundenlohnes  gewährt.
Z  3.  Arbeitslohn.
i  Jede  Regierung  hat  für  ihren  Bezirk  mii  je  einem  Vertreter  der  beiden
Arbeitnehmerverbäude  festzustellen:
1.  Ob  nach  den  Kosten  des  gesamten  Lebensunterhaltes  verschiedene  Wirtschaftsgebiete ­
  auszuscheiden  und  für  diese  ein,  zwei  oder  höchstens  drei  Lohnklassen
.zu  bilden  sind  und  welche  Oberförstereien  oder  Teile  von  solchen  den  einzelnen' ­
  Lohnklässen  zuzuteilen  sind;
2.  den  Stundenlohn  für  Bollarbeiter  getrennt  nach  den  gebildeten  Lohnklassen
und  gesondert  für:  1.  Arbeiter:  'a)  über  18  Jahre  alt,  b)  von  16—18  Jahren
und  c)  unter  16  Jahren,  und  für  2.  Arbeiterinnen:  a)  über  18  Jahre  alt,
b)  von  16—18  Jahren  und  c)  unter  16  Jahren.
Jeder  Arbeitnehmerverband  kann  drei  Arbeiter  zu  diesen  Verhandlungen
zuziehen.  Bei  mangelnder  Einigung  wird  nach  Artikel  7  verfahren.
Die  nach  diesen  Bestimmungen  festgesetzten  Lohnklässen  und  Stundenlöhne
gelten  so,  als  ob  sie  in  dieser  Einlage  zum  Tarifvertrag  selbst  festgesetzt  waren.
        <pb n="62" />
        65

imriwii¥niT—i,x:

§  4.  Oberholzhauergebühren.
Die  Oberholzhauer  erhalten  von  der  Forstverwaltung  als  Entschädigung
für  die  ihnen  nach  der  Arbeitsordnung  obliegenden  Leistungen  bei  den
Hauungen  eine  Gebühr  von  3  Prozent  der  ausgezahlten  Lohnsumme.  Im
übrigen  findet  eine  Entschädigung  gemäß  §  42  der  Dienstanweisung  sür  die
preußischen  Staatsförster  statt  (siehe  Anhang).
Z  5.  Wegevergütung  bei  Akkordarbeit.
Sind  zur  Erreichung  der  Arbeits-  bzw.  Wohnstätte  mehr  als  je  drei  Kilometer ­
  zurückzulegen,  so  ist  eine  Vergütung  zu  gewähren,  die  dem  nach  §  3
in  Betracht  kommenden  Stundenlohn  entspricht.
ß  6.  Rentenempfänger  und  Minderleistungsfähige.
Renten  irgendwelcher  Art,  insbesondere  Kriegsbeschädigten-  und  Hinterbliebenenrenten ­
  dürsen  auf  den  Lohn  nicht  angerechnet  werden.
Bei  Streitfällen  darüber,  ob  der  den  Kriegsbeschädigten  oder  anderen
Minderleistungsfähigen  gezahlte  Lohn  ein  angemessener  ist,  oder  ob  die  solchen
Arbeitern  zugemutete  Arbeit  der  Leistungsfähigkeit  entspricht,  entscheidet  der
Schlichtungsausschuß  (Land-  und  forstwirtschaftliche  Spruchkammer)  (§  19  der
vorläufigen  Landarbeitsordnung).
8  7.  Abnutzung  der  Arbeitsgeräte.
Für  die  Beschaffung  und  Abnutzung  der  von  den  Arbeitern  gestellten
Arbeitsgeräte  sind  2.  Prozent  des  Lohnes  zu  vergüten.
8  8.  Akkordlohn.
Die  Stücklohnsätze  und  die  Lohnsätze  für  Rückerlohn  sind  für  jeden  einzelnen
Schlag  oder  sonstige  Verdingsarbeit  vor  Beginn  der  Arbeit  mit  dem  betreffenden
Arbeiterausschußmitglied  schriftlich  zu  vereinbaren  und  so  zu  bemessen,  daß
ein  geübter  und  fleißiger  Forstarbeiter  im  Durchschnitt  bei  achtstündiger  Arbeitszeit ­
  25—30  Prozent  über  den  Achtstundentaglohn  der  betreffenden  Tarifklasse
erzielen  kann.
8  9.  Lohnzahlung.
Die  Lohnzahlung  hat  in  der  Regel  14tägig  zu  erfolgen.  Jede  einzelne
Akkordarbeit  wird  nach  Abnahme  durch  den  Revierverwalter  für  sich  abgerechnet. ­
  Bei  Akkordarbeiten  ist  14tägig  ein  Abschlag  zu  zahlen.
8  10.  Sonntagsarbeit.
An  Sonn-  und  Feitertagen  hat  jede,  mit  Ausnahme  der  zur  unbedingten
Aufrechterhaltung  des  Betriebes  erforderlichen,  insbesondere  der  im  8  2  erwähnten ­
  Arbeit  und  der  durch  höhere  Gewalt  bedingten  Arbeiten  zu  unterbleiben.
8  11.  Arbeiterschutz.
Die  Forstverwaltung  wird  erforderlichenfalls  es  den  Forstarbeitern  ermöglichen, ­
  sich  zum  Schutz  gegen  Unwetter,  Schutzhütten  oder  Unterstände,  soweit ­
  irgend  möglich,  herzustellen.  Ist  der  Arbeitsplatz  so  weit  von  der  Wohnung
entfernt,  daß  eine  tägliche  Rückkehr  zur  Wohnung  nicht  stattfindet,  so  sind  wohnund
  heizbare  Schutzhütten  zu  errichten.
Zur  ersten  Hilfeleistung  bei  Unglücksfällen  ist  in  erreichbarer  Nähe  ein  Verbandkasten ­
  mit  erforderlichem  Verbandmaterial  vorrätig  zu  halten.
8  12.  Sonstige  Leistungen.
Mit  Inkrafttreten  dieses  Tarifes  kommen  Barzulagen  jeder  Art  in  Fortfall.
Das  für  den  Eigenbedarf  notwendige  Brennholz  erhalten  die  ständig  und
die  regelmäßig  beschäftigten  Forstarbeiter,  bis  zur  zulässigen  Höchstmenge  vor-
        <pb n="63" />
        66

schriftsmäßig  aufgearbeitet,  zu  den  bisherigen  Bedingungen  gegen  Bezahlung
weiter  geliefert  (siehe  Anhang).  Auf  sonstige  Gewährung  von  Naturalien,
Ackerland,  Wiesen-  oder  Weidennutzung  bleibt  der  Abschluß  dieses  Tarifvertrages ­
  ohne  Einfluß.  Grundsätzlich  findet  solche  Gewährung  nur  gegen  ortsüblichen ­
  Entgelt  statt.
Berlin,  den  20.  September  1919.
Für  die  Forstverwaltuug  des  Preußischen  Ministeriums
für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten,
gez.  Braun.
Für  den  Deutschen  Landarbeiter-Verband,
gez.  Wilhelm  Vernier.
Für  den  Zentralverband  der  Forst-,  Land-  und  Weinbergsarbeiter  Deutschlands.
gez.  K.  Meyer.
Anhang.
Dienstanweisung  für  die  preußischen  Staatsförster,
vom  7.  Juli  1919.
Waldarbeiter.
Die  in  der  Staatsforstverwaltung  beschäftigten  Arbeiter  (Arbeiter  und
Arbeiterinnen)  zerfallen  in  ständige,  regelmäßig  beschäftigte  und  vorübergehend
beschäftigte  Arbeiter.  Ständige  Waldarbeiter  sind  solche,  die  auf  Erfordern
der  Staatsforstverwaltung  zu  jeder  gewünschten  Zeit  zu  allen  vorkommenden
Arbeiten  zur  Verfügung  stehen;  als  regelmäßig  beschäftigt  gelten  die  Arbeiter,
die  regelmäßig  und  mehrere  Jahre  hintereinander  mindestens  60  Tage  in
jedem  Jahre  bei  der  Staatsforstverwaltung  arbeiten.  Ständige  Arbeiter,  die
das  21.  Lebensjahr  vollendet  haben,  mindestens  drei  Jahre  in  ununterbrochener
Folge  im  Betriebe  der  Staatsforstverwaltung  beschäftigt  gewesen  sind,  in  jedem
dieser  drei  Jahre  mindestens  an  200  Tagen  Forstarbeit  verrichtet  und  dabei  im
/  Betriebe  der  Staatsforstverwaltung  einen  jährlichen  Gesamtverdienst  erreichthaben,
der  drei  Viertel  des  vom  Oberversicherungsamt  festgesetzten  durchschnittlichen
Iahresarbeitsverdienstes  für  land-  und  forstwirtschaftliche  Arbeiter  über  21  Jahre
überschreitet,  gelten  als  Facharbeiter.
8  37.
1.  Den  ständigen  und  den  regelmäßig  beschäftigten  Waldarbeitern  kann
von  den.Oberförstern  für  den  eigenen  Wirtschaftsbedarf  Nutz-  und  Schirrholz
freihändig  gegen  Bezahlung  des  Taxpreises  und  eines  Zuschlages  von  10  Prozent
bis  zum  Gesamtbeträge  von  30  Mk.  im  Laufe  eines  Wirtschaftsjahres  für
jeden  Hausstand  verabfolgt  werden.
2.  Ferner  kann  ihnen  Brennholz  für  die  eigene  Wirtschaft  gegen  Bezahlung
des  Taxpreises  freihändig  abgegeben  werden,  und  zwar  für  jeden  Haushalt
jährlich  bis  6  rm  weiches  oder  4  rm  hartes  Knüppelholz  sowie  bis  20  rm
Reiserholz,  ausgenommen  Reiserholz  1.  Klasse.  Der  Weiterverkauf  dieses
Holzes  ist  verboten.
3.  Außerdem  können  alle  Waldarbeiter  das  Holz  zu  Keilen,  Aexten,  Sägen
und  sonstigen  Arbeitsgeräten  freihändig  zur  Taxe  erhalten.
4.  Holz  eigenmächtig  aus  dem  Walde  mitzunehmen,  ist  verboten.  Auch  die
Mitnahme  von  sogenanntem  Feierabendholz  ist  nicht  erlaubt.
8  42.
H  a  u  m  e  i  st  e  r.
1.  Für  jede  Försterei  wird  vom  Oberförster  mi  Benehmen  mit  dem  Förster
ein  Haumeister  (Oberholzhauer,  Vorarbeiter)  bestimmt,  der  außer  seinem
Arbeitsverdienst  für  die  in  dieser  Dienstanweisung  bestimmten  Arbeiten  beim
Holzeinschlag  eine  Vergütung  von  3  Prozent,  bei  den  anderen  Perdingarbeiten
        <pb n="64" />
        eine  solche  von  1  Prozent  des  Arbeitsverdienstes  der  anderen  Arbeiter  der
Försterei  aus  Staatsmitteln  erhält.
Für  Arbeiten,  die  von  Unternehmern  mit  eigenen  Leuten  ausgeführt  werden,
zu  deren  Abwicklung  der  Haumeister  in  keiner  Weise  herangezogen  wird,  sind
solche  Vergütungen  nicht  zu  gewähren.  Bei  Tagelohnarbeiten  ist  ihm  im  allgemeinen ­
  ein  bis  zu  20  Prozent  höherer  Tagelohn  zu  gewähren.
2.  Für  die  Lohnzuschläge  hat  der  Haumeister  folgende  Leistungen  ohne
besondere  Vergütung  zu  übernehmen:  Bestellung  der  Arbeiter  zu  den  Arbeitsstellen, ­
  Hilfeleistung  beim  Vermessen  und  Nummern  des  Holzes,  Hilfeleistung
bei  der  Schlagabnahme,  Erhebung  und  Auszahlung  der  Löhne  und  die  Beschaffung ­
  und  Unterhaltung  des  einfachen  Nummergeräts  (Stempel,  Stempelkasten)
  sowie  die  Beschaffung  der  Stempelfarbe.  Besondere  Nummerwerkzeuge
(Schlegel,  Räder  usw.)  werden  bei  Bedarf  auf  Staatskosten  beschafft.
3.  Der  Haumeister  hat  bei  Abwesenheit  des  Försters  für  die  ordnungsmäßige ­
  Führung  der  Schläge  und  die  Befolgung  der  Unfallverhütungsvorschriften ­
  zu  sorgen.  Er  ist  überhaupt  in  erster  Linie  berufen,  die  Beaufsichtigung ­
  der  Arbeiter  zu  übernehmen,  wenn  der  Betriebsbeamte  aus  besonderen
Gründen  die  Arbeitsstelle  verlassen  muß  oder  nicht  anwesend  sein  kann.
Holzwerbungskostentarif  für  die  Oberförsterei  des  Harzes.
Gültig  vom  1.  Oktober  1919  ab.
Allgemeine  Bemerkungen.
Der  Holzwerbungskostentarif  gliedert  sich  in  sechs  Stufen  für  den  Hauerlohn ­
  und  vier  Stufen  für  den  Rückerlohn.  Für  die  Einreihung  der  Hauungen
in  die  betreffenden  Stufen  sind  folgende  Gesichtspunkte  maßgebend:
I.  Stufe.
а)  Abtriebsschläge  mit  mehr  als  400  km  je  Hektar  nach  dem  planmäßigen  Anschlage.
5)  Durchlichtungen,  sowie  Antriebe  früherer  Durchlichtungen  mit  mehr  als  200  km
je  Hektar.
c)  Durchforstungen  und  Aufarbeiten  von  Schnee-  und  Windbruch  mit  mehr  als
40  km  je  Hektar.
б)  Sämtliche  Hauungen  ohne  wesentlichen  Unterwuchs.
II.  Stufe.
a)  Abtriebsschläge  mit  über  300  bis  400  km  je  Hektar  nach  dem  planmäßigen ­
  Anschlage.
b)  Durchlichtungen,  sowie  Antriebe  früherer  Durchlichtungen  mit  150  bis  200  km
je  Hektar.
c)  Durchforstungen  und  Aufarbeiten  von  Schnee-  und  Windbruch  mit  über  30
bis  40  km  je  Hektar.
ck)  Hauungen  mit  Unterholz  nicht  über  20  cm  Höhe  durchschnittlich.
III.  Stufe.
a)  Abtriebe  mit  über  150  bis  300  km  je  Hektar  nach  dem  planmäßigen  Anschlage.
b)  Durchlichtungen,  sowie  Antriebe  früherer  Durchlichtungen  mit  75  bis  100  km
je  Hektar.
c)  Durchforstungen  und  Aufarbeiten  von  Schnee-  und  Windbruch  mit  über  20
bis  30  km  je  Hektar.
ä)  Hauungen  mit  Unterholz  nicht  über  30  cm  Höhe  durchschnittlich.
IV.  Stufe.
a)  Abtriebe  mit  über  100  bis  150  km  je  Hektar  nach  dem  planmäßigen  Anschlage.
5)  Durchforstungen,  Durchlichtungen,  Abtriebe  früherer  Durchlichtungen,  Aufarbeiten ­
  von  Schneebruch  mit  über  15  bis  20  km  je  Hektar  und  alle  Sammeihiebe
  an  trockenen  Hölzern.
ch  Hauungen  mit  Unterholz  nicht  über  40  cm  Höhe  durchschnittlich.
        <pb n="65" />
        68

H  auerlohn

Position

II

III

der

Sortiment

für

Laub-Nadel-













holz

holz

h°lz

*

Mk.

Mk.

Mk.

Mk.

Mk.

Mk.

1—20

Laub-  und  Nadelholz

I.-IV.  Klasse.  .  .  .

1  km

6,60

6,60

7,20

7,20

7,90

7,90

21

Stangen  I.  Klasse  .  .

1  Stück

0,70

0,80

0,75

0,85

0,80

0,90

22

„  II.  „  .  .

0,50

0,55

0,55

0,60

0,60

0,65

23

„  UI.  „  .  .

,,

0,30

0,35

0,35

0,40

0,40

0,45

24

„  iv.  „  .  .

100  St.

18,70

17,60

19,30

18,20

19,80

18,70

25

v

n

12,10

11  -

12,70

11,60

13,20

12,10

26

„  VI.  „  .  .

,,

9,90

8,80

10,50

9,40

11  -

9,90

27

„  VII.  „  .  .

,,

8,80

7,70

9,40

8,30

9,90

8,80

28

„  VIII.  „  .  .

,,

7,70

6,60

8,30

7,20

8,80

7  70

36-39

Nutzscheitholz

I.-IV.  Klasse  .  .  .

1  rni

l

40

Nutzknüppelholz  ....

„

&amp;gt;  7,70

6,60

8,30

7,20

8,80

7,90

41

Nutzreisig  ohne  Astspitzen



,,

J

49

Scheitholz  gespalten.  .

„

50

Knorrholz

,,

52

Stammknüppel

,,

6,10

5,50

6,60

6,10

7,20

6,60

53

Astkiiüppel

//

54

Neiserholz  I.  Klasse  .

„

55

II.  „  .

,,

1,70

1,70

1,90

1,90

2,10

2,10

57

„  III.  „  .

'

1,10

1,10

1,20

1,20

1,30

1,30

62

Stockholz........

*14,—

*14,-*15,-










Hildesheim,  den  15.  Januar  1920.
V.  Stufe.
n)  Abtriebe  mit  über  60  bis  100  km  je  Hektar  nach  dem  planmäßigen  Anschlage,
b)  Durchforstungen  und  Aufarbeiten  von  Schnee-  und  Windbruch  mit  10  bis
15  km  je  Hektar.
a)  Hauungen  mit  Unterholz  nicht  über  50  cm  durchschnittlich.
VI.  Stufe.
a)  Abtriebe  unter  50  km  je  Hektar  nach  dem  planmäßigen  Anschlage.
b)  Durchforstungen,  Durchlichtungen  und  Aufarbeiten  von  Schnee-  und  Windbruch ­
  mit  unter  10  km  je  Hektar.
c)  Hauungen  mit  Unterholz  über  50  cm  Höhe  durchschnittlich.
Erfolgen  die  Hauungen  an  Hängen  mit  mehr  als  20  bis  30  Prozent
Steigung,  so  ist  die  nächsthöhere  Tarifstufe,  bei  mehr  als  30  Prozent  Steigung
die  zweithöhere  Tarifstnfe  zu  zahlen.
Herrscht  hindernder  Frost  oder  liegt  hindernder  Schnee  oder  tritt  eins  von
beiden  oder  beides  während  der  Hauung  ein,  so  wird,  sofern  nicht  mehr  als
die  Hälfte  der  Hauung  beendet  ist,  bei  Frost  und  mehr  als  30  cm  Schneehöhe
die  nächsthöhere,  bei  mehr  als  50  am  die  zweithöhere  Tarifstufe  gezahlt.
Diejenigen  Arbeiter,  welche  in  Arbeiterherbergen  übernachten,  erhalten  jede
Woche  einen  Zugang  und  einen  Abgang  zu  und  von  der  Herberge  an  Marschgebühren. ­
  Sie  erhalten  an  Hauerlohn  stets  eine  Tarifstufe  höher  verlohnt,  als  für
die  Hauung  sonst  zutreffend  sein  würde.  Trifft  die  höchste  Tarifstufe  an  sich  schon
für  die  Hauung  zu,  so  wird  der  Hauerlohn  dieser  Tarifstufe  um  10  Prozent  erhöht.
        <pb n="66" />
        69

für

Stufen

Rückerlohn  für  Stufen

IV

V

VI

1

H

in

IV

Laub-Nadel-











  und  Nadelholz

holz

h°&amp;gt;z

holz

einfach

mittel

schwieschwier.



Mk.

Mk.

Mk.

Mk.

Mk.

Mk.

Mk.

Mk.

Mt.

Mk.

8F0

8,60

9,70

9,70

11-11-













1,—

1-1,15



1,10

1,30

0,10

0,15

0,20

0,30

0,65

0,70

0,75

0,85

0,90

1,10

0,08

0,10

0,15

0,20

.  0  45

0,50

0  50

0,60

0,60

0,75

0,05

0,07

0,10

0,15

20,90

19,80

23,—

21,90

25,20

24,-2,-





4,-6,-





13,20

16,10

15,-18,-





1,50

2,50

3,50

o,—

12,10

11,—

13,80

12,70

15,60

14,40

1,-1,50



2,-4-





9,40

11,50

10,40

13,20

12,-0,60



1,-1,50



2-9,40



,  8,30

10,40

9,20

12,-10,80



0,50

0,75

1-1,50



9,10

8,60

10,40

9,70

12,-11-













7,20

8,70

8,10

9,60

9,-1-











2,30

2,70

2,70

3-3,—



1,40

1,40

1,60

1,60

1,80

1,80

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

2,—

3,

4-—



Bemerkungen  -

Für  das  Nadelholz
ist  der  SchiUerlohn
im  Hauerlohn  enthalten. ­

deegl.
desgl.
desgl.

desgl.

*  Dazu  werden  von
der  Forstverwaltung
je  Raummeter  Stockholz:
  15  kg  Sprengstoff, ­
  die  Zündschnur
und  Sprengkapseln
.  geliefert.

Regierung.

Kr  «  nold.

Diejenigen  Arbeiter,  welche  die  Eisenbahn  zur  An-  und  Abfahrt  benutzen,
erhalten  als  Marschgebühren  die  Entfernung  von  ihrem  Wohnort  zur  Eisenbahn ­
  und  von  der  Eisenbahn  zur  Arbeitsstelle,  außerdem  den  Preis  der  Wochenfahrkarte.
  Auf  die  nach  dem  Tarif  in  Abzug  zu  bringenden  3  Km  wird  Fahrzeit ­
  angerechnet
Das  Rücken  des  Holzes  darf  nur  auf  Anordnung  der  Forstverwaltung  geschehen ­
  und  muß  an  die  von  dieser  bestimmten  Orte  erfolgen.  In  der  Regel
soll  vor  Beginn  der  Hauung  bei  Festsetzung  der.Tarifstufe  auch  über  das
Holzrücken  Bestimmung  getroffen  werden.  Wird  das  Rücken  des  Derbbrennholzes ­
  und  des  Reisigs  l.  Klaffe  angeordnet,  so  wird  der  Rückerlohn  für  das
ganze  in  der  Hauung  anfallende  Derbbrennholz  und  Reisig  !.  Klaffe  gezahlt,
auch  wenn  ein  Teil  dieser  Hölzer  nicht  oder  nicht  über  50  Schritt  gerückt  sein
sollte.  Reisig  II.  und  III.  Klasse  darf  nicht  gerückt  werden.
Für  das  Rücken  des  Nutzholzes  gelteil  dieselben  Bestimmungen  wie  für
das  Brennholz.
Die  vier  Stufen  für  den  Rückerlohn  gliedern  sich  folgendermaßen:  I.  Stufe,
einfache  Verhältnisse,  II.  Stufe,  mittlere  Verhältnisse,  III.  Stufe,  schwierige  Verhältnisse, ­
  IV.  Stufe,  ausnahmsweise  schwierige  Verhältnisse.  Der  Begriff  der
Stufe  III,  schwierige  Verhältnisse,  liegt  vor:  a)  bei  welligen,  langen  Hängen
mit  wechselndem  Gefälle,  b)  bei  Durchschnittsentfernungen  von  über  100  m,
o)  bei  Ueberwindung  von  Qnergräben.
        <pb n="67" />
        Kartellvertrag
zwischen  dem  Verband  der  Land-,  Wald-  und  Weinbergsarbeiter  und  dem
Deutschen  Bauarbeiter-Verband.
.  Zur  Wahrung  gemeinsamer  Interessen  der  Mitglieder  beider  Verbände  sowie
zur  Vermeidung  von  Differenzen  sind  nachfolgende  Vereinbarungen  getroffen:
1.  Funktionäre  beider  Organisationen  haben  bei  Aufnahme  neuer  Mitglieder ­
  darauf  zu  achten,  daß  Personen,  die  im  Baugewerbe  beschäftigt  sind,
im  Verband  der  Land-,  Wald-  und  Weinbergsarbeiter,  und  Personen,  die  in
der  Land-  und  Forstwirtschaft  beschäftigt  sind,  im  Deutschen  Bauarbeiter-Verband ­
  in  der  Regel  keine  Aufnahme  finden.  Ausnahmen  sind  zulässig,  wenn
die  betriebsfremden  Arbeiter  nicht  zahlreich  genug  sind,  um  eine  lebensfähige
Mitgliedschaft  zu  bilden.  Sind  es  zehn  oder  mehr  Mitglieder,  so  sollen  sie
sich  der  Regel  nach  ihrem  Berussverband  als  Zweigverein  anschließen.
2.  Mitglieder  beider  Verbände,  die  in  einem  Betrieb  arbeiten,  für  den  der
andere  Verband  zuständig  ist,  haben  sich  innerhalb  sechs  Wochen  diesem  anzuschließen, ­
  sofem  in  dem  Arbeitsbezirk  eine  Mitgliedschaft  des  Berufsverbandes ­
  besteht.  Hiervon  sind  solche  Mitglieder  ausgenommen,  die  wegen  Maßregelung ­
  im  Beruf  der  Organisation,  der  sie  angehören,  keine  Arbeit  mehr
erhalten  und  sich  in  führender  Stellung  (Vorsitz  oder  Kasse)  in  der  Organisation ­
  befinden.
3.  Wer  ein  volles  Jahr  im  andern  Beruf  beschäftigt  ist,  muß  auch  im  Ausnahmefall ­
  des  §  2  übertreten,  es  sei  denn,  daß  beide  Verwaltungen  der  örtlichen ­
  Organisationen  mit  dem  weiteren  Verbleiben  in  der  alten  Organisation
einverstandesi  sind.
Vom  ersten  Tage  ihrer  Beschäftigung  unterstehen  alle  Mitglieder  bezüglich
der  Lohn-  und  Arbeitsbedingungen  Abmachungen  desjenigen  Berufs,  in  dem
sie  arbeiten.  Insbesondere  gilt  dies  auch  für  die  Abmachungen  vor  Inangriffnahme ­
  der  Arbeiten,  wie  z.  B.  bei  Vorakkordierungen  der  Waldarbeit  usw.
4.  Mitglieder  des  Deutschen  Bauarbeiter-Verbandes,  die  beabsichtigen,  zukünftig ­
  Arbeit  in  der  Land-  und  Forstwirtschaft  anzunehmen,  sind  verpflichtet,
die  Versammlungen  des  Verbandes  der  Land-,  Wald-  und  Weinbergsarbeiter
möglichst  zu  besuchen,  damit  ein  gemeinsames  Vorgehen  mit  den  ständigen
Arbeitern  in  der  Land-  und  Forstwirtschaft  erzielt  wird.  Ferner  sind  sie  verpflichtet, ­
  bezüglich  der  Abmachungen  über  die  Lohn-  und  Arbeitsbedingungen
sich  mit  dem  Verband  der  Land-,  Wald-  und  Weinbergsarbeiter  in  Verbindung
zu  setzen,  sei  es  mit  der  bestehenden  Ortsgruppe  oder  mit  der  zuständigen
Gauleitung  resp.  dem  Verbandsvorstand.
5.  Tritt  ein  Mitglied  des  einen  Verbandes  in  den  andern  Verband  über,
so  hat  es  sich  vorher  in  seiner  alten  Organisation  abzumelden,  seine  Beiträge
bis  zum  Tage  der  Abmeldung  zu  begleichen  und  sich  die  Abmeldung  im  Plitgliedbuch
  bescheinigen  zu  lasseu.  Der  Uebertritt  erfolgt  dann  unentgeltlich  und
unter  Anrechnung  der  Mitgliedschaft  in  der  alten  Organisation.
6.  In  Orten  und  Bezirken,  wo  baugewerbliche  Arbeiter  mit  einer  gewissen
Regelmäßigkeit  während  der  Wintermonate  arbeiten  (Waldarbeit  usw.  aus-70
        <pb n="68" />
        führen),  für  die  der  Landarbeiter-Perband  zuständig  ist,  gelten  für  die  Mitglieder ­
  des  Deutschen  Bauarbeiter-Verbandes  folgende  Bestimmungen:
a)  Mitglieder  des  Deutschen  Bauarbeiter-Verbandes,  die  frühestens  am  15.  Oktober ­
  eine  Beschäftigung  in  land-  und  forstwirtschaftlichen  Betrieben  aufnehmen
und  diese  spätestens  am  Io.  März  aufgeben,  sollen  vor  dem  1.  Dezember
nicht  zum  Uebertritt  in  den  Verband  der  Land-,  Wald-  und  Weinbergsarbeiter ­
  angehalten  werden  und  haben  das  Recht,  mit  dem  1.  März  in  den
Deutschen  Bauarbeiter-Verband  wieder  überzutreten.
b)  Voraussetzung  für  diese  Ausnahme  von  den  allgemeinenUebertrittsbedingungen
ist,  daß  die  betreffenden  Mitglieder  ihre  Beiträge  im  Deutschen  Bauarbeiter-Verband
  bis  Ende  November  voll  gezahlt  haben  und  in  der  ersten  Märzwoche ­
  wieder  mit  der  Beitragszahlung  im  Deutschen  Bauarbeiter-Verband
beginnen.  Diese  Pflichterfüllung  ist  durch  das  Mitgliedbuch  des  Deutschen
Bauarbeiter-Verbandes  bei  dem  Verband  der  Land-,  Wald-  und  Weinbergsarbeiter ­
  nachzuweisen.
c)  Während  der  Monate  Dezember,  Januar  und  Februar  sollen  die  in  landund
  forstwirtschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Mitglieder  des  Deutschen
Bauarbeiter-Verbandes  der  vollständigen  Direktive  des  Verbandes  der  Land-,
Wald-  und  Weinbergsarbeiter  unterstehen,  die  von  diesem  Verband  festgesetzten ­
  Pflichten  erfüllen  und  Anspruch  auf  die  von  ihm  zu  gewährenden
Rechte  haben.
ä)  Mitgliedern,  die  solchermaßen  ihre  Pflicht  im  Deutschen  Bauarbeiter-Verband
und  im  Verband  der  Land-,  Wald-  und  Weinbergsarbeiter  erfüllen,  gewährleistet ­
  der  Deutsche  Bauarbeiter-Verband  die  in  diesem  Verband  erworbenen
Rechte,  soweit  ihre  Gewährung  nicht  ganz  oder  zum  Teil  als  Pflicht  auf
den  Verband  der  Wald-,  Land-  und  Weinbergsarbeiter  übergegangen  ist.
(Beihilfe  in  Kranken-  und  Sterbefällen,  abzüglich  der  vom  Verband  der
Land-,  Wald-  und  Weinbergsarbeiter  gezahlten  Unterstützung.)
Ueber  den  Wechsel  in  der  Beschäftigung  der  Mitglieder,  über  Pflichterfüllung ­
  und  Unterstützungsfälle  haben  sich  die  Verwaltungen  der  beiderseitigen
örtlichen  Organisationen  Mitteilung  zu  machen.  Die  Mitgliedbücher  beider
Organisationen  bleiben  im  Besitz  der  Mitglieder.
7.  Im  andern  Beruf  beschäftigte,  noch  nicht  übergetretene  Mitglieder  haben
die  von  der  Berufsorganisation  ausgeschriebenen  Extrasteuern  an  diese  zu
zahlen.  Sie  dürfen  im  Falle  eines  Kampfes  keine  höhere  Unterstützung  erhalten ­
  als  die  kämpfende  Organisation  ihren  Mitgliedern  gewährt.  Auch  darf
die  Karenzzeit  keine  kürzere  sein.
8.  Während  eines  Kampfes  um  bessere  Lohn-  und  Arbeitsbedingungen
dürfen  an  dem  betreffenden  Orte  Mitglieder  der  kämpfenden  Organisation  nicht
in  die  andere  aufgenommen  werden.
9.  Die  Kontrollmeldung  bei  Arbeitskämpfen  geschieht  täglich,  einmal  bei
der  kämpfenden  und  einmal  bei  der  eigenen  Organisation  in  den  von  den
Organisationen  vorgeschriebenen  Meldestellen.  Beide  Meldestellen  haben  sich
über  die  Versäumnisse  in  der  Kontrollmeldung  sowie  über  etwaige  Arbeitsgelegenheit ­
  zu  verständigen.  Die  Unterstützung  zahlt  jede  Organisation  selbst  aus.
10.  Die  Zahlstellen  resp.  Zweigvereine  sollen  sich  gegenseitig  verständigen
über  Mitglieder,  die
a)  wegen  Beitragsresten  gestrichen  sind;
b)  wegen  zu  hoher  Beiträge  ausgetreten  sind;
c)  wegen  Vergehen  gegen  die  Interessen  der  Organisation  und  gegen  die  allgemeine ­
  Solidärität  ausgeschlossen  wurden.  Solchen  Personen  ist  die  Aufnahme ­
  zu  versagen.
        <pb n="69" />
        11.  Beschwerden  gegen  einzelne  Mitglieder  oder  Zahlstellen  bzw.  Zweigvereine ­
  am  selben  Ort  sollen  nach  Möglichkeit  die  in  Frage  kommenden  Borstände
  selbst  regeln.  Wird  eine  Einigung  nicht  erzielt,  dann  ist  die  Beschwerde
dem  betreffenden  Zentralvorstand  zu  unterbreiten,  der  sich  dann  mit  dem
andern  Zentralvorstand  in  Verbindung  setzt  und  nach  vorstehenden  Regeln
entscheidet.
Hamburg,  22.  Januar  1912.
Verband  der  Land-,  Wald-  und  Weinbergsarbeiter  und  -arbeiterinnen,  Berlin.
Der  Derbandsvorstand.  gez.  i.  A.:  Georg  Schmidt.
Deutscher  Bauarbeiter-Verband,  gez.  i.  A.:  Gustav  Behrendt.
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4.  Oberholzhauergebühren.
■  erhalten  von  der  Forstverwaltung  als  Entschädigung
,  der  Arbeitsordnung  obliegenden  Leistungen  bei  den
von  3  Prozent  der  ausgezahlten  Lohnsumme.  Im
'ntschädigung  gemäß  8  42  der  Dienstanweisung  sür  die
-  ter  statt  (stehe  Anhang).
legevergütung  bei  Akkordarbeit.
Ng  der  Arbeits-  bzw.  Wohnstätte  mehr  als  je  drei  Kiloo
  ist  eine  Vergütung  zu  gewähren,  die  dem  nach  §  3
n  Stundenlohn  entspricht.
mpfänger  und  Minderleistungsfähige,
her  Art,  insbesondere  Kriegsbeschädigten-  und  Hinter-’
  auf  den  Lohn  nicht  angerechnet  werden,
rarüber,  ob  der  den  Kriegsbeschädigten  oder  anderen
;  i  gezahlte  Lohn  ein  angemessener  ist,  oder  ob  die  solchen
Arbeit  der  Leistungsfähigkeit  entspricht,  entscheidet  der
jLand-  und  forstwirtschaftliche  Spruchkammer)  (§  19  der
Asordnung).
Abnutzung  der  Arbeitsgeräte,
ng  und  Abnutzung  der  von  den  Arbeitern  gestellten
Prozent  des  Lohnes  zu  vergüten.
8  8.  Akkordlohn.
und  die  Lohnsätze  für  Rückerlohn  sind  für  jeden  einzelnen
erdmgsarbeit  vor  Beginn  der  Arbeit  mit  dem  betreffenden
!ed  schriftlich  zu  vereinbaren  und  so  zu  bemessen,  daß
jer  Forstarbeiter  im  Durchschnitt  bei  achtstündiger  Arbeitsuber ­
  den  Achtstundentaglohn  der  betreffenden  Tarifklasse
8  9.  Lohnzahlung.  I
hat  in  der  Regel  14tägig  zu  erfolgen.  Jede  einzelne
ch  Abnahme  durch  den  Revierverwalter  für  sich  abgeleitet: ­
  ist  14  tägig  ein  Abschlag  zu  zahlen.
8  10.  Sonntags  arbeit.
eitertagen  hat  jede,  mit  Ausnahme  der  zur  unbedingten
Betriebes  erforderlichen,  insbesondere  der  im  8  2  erer
  durch  höhere  Gewalt  bedingten  Arbeiten  zu  unterbleiben.
8  11.  Arbeiter  schütz.
ang  wird  erforderlichenfalls  es  den  Forstarbeitern  er--chutz
  gegen  Unwetter,  Schutzhütten  oder  Unterstände,  soerzustellen.
  Ist  der  Arbeitsplatz  so  weit  von  der  Wohnung
iche  Rückkehr  zur  Wohnung  nicht  stattfindet,  so  sind  wohntten
  zu  errichten.
'tung  bei  Uuglücksfälleu  ist  in  erreichbarer  Rühe  ein  Verrlichem
  Perbandmaterial  vorrätig  zu  halten.
8  12.  Sonstige  Leistungen.
dieses  Tarifes  konnneu  Barzulagen  jeder  Art  in  Fortfall,
rnbedarf  notwendige  Brennholz  erhalten  die  ständig  und
fügten  Forstarbeiter,  bis  zur  zulässigen  Höchstmenge  vor-65
        <pb n="71" />
        ﻿
        <pb n="72" />
        ﻿
      </div>
    </body>
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