42 Reform wäre. Es galt daher, unter Festhaltung der Besteuerung nach dem Wert einen zolltechnisch gang baren Ausweg zu schaffen. In der aus der Finanzkommission des Reichstags hervorgegangenen Tabaksteuerunterkommission brachte eines ihrer Mitglieder am 13. März 1909 den wäh rend der parteipolitischen Tageskämpfe jener Zeit vielum strittenen, in seiner vollen Tragweite wohl damals noch nicht allgemein erkannten Antrag Nr. 14 (Nr. 994 der Reichstagsdrucksachen I. Session 1907/09, S. 86) ein, der die für den neuen Wertzollbau bestimmend gewordenen und gebliebenen Fundamente und Richtlinien enthielt und am 17. März 1909 in der bezeichneten Kommission zur Annahme gelangte. Wert sollte nun nicht mehr sein, was der Sub jektivität eines bremischen oder holländischen Maklers oder sonstigen Sachverständigen als Wert erscheint oder von einigen etwa an den Grenzübergängen anzu stellenden, den Kreisen des Tabakhandels entstammen den Fachmännnern als behördlich festgestellter Wert erklärt wird. Wert sollte kein Allgemeinbegriff mehr sein, kein Abstraktum, keine Konventionsgröße, gescholten von dem pessimistischen Kaufmann als künstlich Hochge trieben, von optimistischen Marktinteressenten wieder um als zu tief liegend. Wert ist Preis und zwar der vom Verarbeiter des Rohstoffes gezahlte Preis, denn von einer — so lautete die Begründung — festen und ab geschlossenen, also von einer dem Zweifel und Streite der