43 interessierten Verkäufer- und Käuferparteien entrückten Form der Wertbildung kann gesprochen werden,* **) ) sobald der vom Verarbeiter dem Verkäufer zu entrichtende Preis feststeht. Wird doch dieser Preis von demjenigen (vom Verarbeiter) gezahlt, den allein die Folgen einer zu hohen Bewertung treffen; der Preis, den er beim Kaufe für wohlfeil gehalten hat, der soll der Wert sein; was ihm — dem den Rohstoff verarbeitenden Käufer — als Wert der Ware galt, das nur auch soll der Wert sein, von dem das Reich bei Erhebung des Wertzolles (Zoll zuschlages) ausgeht. Dieser Wert ergibt sich aus der den Warenpreis enthaltenden Rechnung des Verkäufers. Sie bildet daher die Grundlage der Wertermittelung; aus der Rechnung des Verkäufers überzeugt sich die Behörde von der Rich tigkeit der Wertanmeldung des Verarbeiters. Die unrich tige Rechnung allein ermöglicht eine unrichtige Wertan meldung?*) Nur die zweckbewußte Vereinbarung (zur *) Als die Verschiebung der Partcienkonstellation im Laufe der Reichsfinanzreformkämpfe es für die Folgezeit mit sich brachte, daß die Kritik jedes Steuergesetzes auf den politischen Leisten geschlagen wurde, konnte unter den zahllosen Irrtümern auch der nicht ausbleiben, daß der Ent wurf zum Wertzollgcsetz aller Motive entbehre. In Wahrheit finden sic sich in voller Ausführlichkeit auf S. 110-113 der Nr. 991 der Rcichstagsdrucksachcn (I. Session 1907/09) unter „Zu Ziffer 1" (Zu 88 la-lh). Daß ihnen statt des Namens „Begründung" die bescheidenere Überschrift „Bemerkungen zu dem II. Entwurf eines Gesetzes wegen Änderung des Tabaksteuergesetzes" gegeben wurde, kann an ihrer sach lichen Bedeutung nichts ändern. **) Auch in denjenigen Fällen, in denen nach § 10 der Ausfüh rungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetze die Wertanmeldung durch