44 Ausstellung einer falschen Rechnung) zweier in der Regel nicht miteinander verbundener Kontrahenten,*) des Ver käufers und des Käufers (Händlers und Fabrikanten), kann daher eine Defraude ins Werk setzen. Hierbei wird man nicht vergessen dürfen, daß auch, wo zum Zweck einer unrichtigen Wertanmeldung etwa eine unrichtige Rechnung ausgestellt wird, es immer der wirklich ver einbarte Preis ist, der vom Verarbeiter dem Verkäufer gezahlt werden muß, und daß der Zollbehörde Ein blick in alle auf den Einkauf, den Verkauf und die Be zahlung von Tabakblättern bezüglichen Geschäftsbücher und Schriftstücke des Verkäufers und Verarbeiters zu steht. Selbst wenn die Nachprüfungsbesugnisse der Steuer behörde nicht zur Entdeckung des Betruges führen, werden demnach die Vereinbarungen zweier betrügerischer Kon trahenten immer nur dann Erfolg haben können, wenn keiner der Beiden einen Büroangestellten beschäftigt, von dessen — kaum zu vermeidender — Mitwisserschaft eine Anzeige zu fürchten wäre. Es unterliegt danach keinem Zweifel, daß mit der Notwendigkeit zweck- den Verkäufer anstatt Lurch den Verarbeiter erfolgen kann, wird bei unrichtiger Wertanmeldung auch der Verarbeiter strafbar fein, La nach § 10 des Gesetzes denjenigen, der zum Zwecke der Zollhinter ziehung von einer unrichtigen Rechnung oder Wertanmeldnng Ge brauch macht, dieselbe Strafe trifft wie den Aussteller einer unrich tigen Rechnung ooer Wertanmeldung. *) Vgl. Bemerkungen auf S. 111 der Nr. 994 der Reichstags drucksachen (I. Session 1907/09), zu § Id.