45 bewußter Vereinbarungen zwischen zwei in der Regel mit einander nicht verbundenen Kontrahenten als der Vor bedingung jeder Art von Defraude eine starke Sicherung gegen unrichtige Rechnungsausstellungen gegeben war. Die zweite Sicherung des Zollaufkommens und zu gleich die als unentbehrlich erkannte Sicherung der Ge werbetreibenden vor etwa unsachverständigen Eingriffen der Zollbeamten schuf der Antrag Nr. 14 durch die Art, in der die Ausübung des Ankaufsrechtes des Reiches geregelt wurde. An sich zwar war dieses Ankaufsrecht als für jeden Wertzoll unentbehrlich bereits grundsätzlich durch § 93 des Vereinszollgefetzes gegeben, hätte aber in der dort vorgesehenen Form Widerständen und Schwierig keiten kaum zu behebender Art begegnen müssen. Es liegt auf der Hand, daß jedes Ankaufsrecht eine starke Sicherung des Fiskus bedeutet, weil bei jeder zu niedrigen Wertanmeldung für den Käufer die Gefahr besteht, daß er dem Verkäufer den wirklichen, höheren Preis zu zahlen hat, von der Zollverwaltung im Falle der Ausübung des Ankaufsrechtes indessen nur den zu niedrig angemeldeten Wert (unter Hinzurechnung von 5 °/ 0 des selben) vergütet erhält. Wäre aber die Befugnis, eine Wertanmeldung für unzulänglich zu erklären und damit die Vorbedingung für die Ausübung des Ankaufsrechts des Reiches zu schaffen, den abfertigenden Zollbeamten überlassen geblieben, so wäre das bei den beteiligten Er werbskreisen auf übermäßigen Widerstand gestoßen. Für die Fälle, in denen den abfertigenden Zollbeamten eine