47 üben sollen. Erst wenn dieses Prüfungsamt, dessen Zu sammensetzung eine Furcht der beteiligten Erwerbskreise vor unsachgemäßer Behandlung der ihm vorgelegten Fragen nicht mehr aufkommen lassen konnte, eine Wert anmeldung für unzulänglich erklärt, steht es der Reichs finanzverwaltung zu, von ihrem Ankaufsrecht unter Ver gütung des angemeldeten Wertes zuschläglich 5 vom Hundert desselben Gebrauch zu machen. Tut sie es nicht, so bleibt der angemeldete Wert für die Verzollung allein maßgebend. Der Antrag 14 — und ebenso später der Ge setzentwurf wie das Gesetz selbst — stattete bas Prüfungs amt mit den weitestgehenden Befugnissen aus, die zur Ermittelung aller näheren Umstände beim Kaufabschlüsse führen können; zu Erhebungen aller Art, Forderung der Vorführung von Probeballen, örtlichen Besichtigungen, mündlicher oder schriftlicher Befragung von Verkäufern und Verarbeitern sowie zur Zuhülfenahme der Handels kammern und Sachverständigen der Handelskammern ist es berechtigt. So wurde es ihm möglich gemacht*), auch alle Begleitumstände eines weit zurückliegenden Kaufab schlusses bei Nachprüfung der Wertanmeldung in Rück sicht zu ziehen, was deshalb nötig ist, weil die Rohstoffe oft viele Jahre vor ihrem Bezüge gekauft werden und bis zu ihrem Bezug im Auslande, bezw. Zollauslande, bleiben. Die letzte Entscheidung etwaiger Zweifelsfragen über *) Vergl. begründende Bemerkungen zum Geietzeniwurfe; Näheres über letztere auf S. 43 dieser Schrift, Fußnote *.