48 die Zulänglichkeit von Wertanmeldungen war so unter den überragenden Einfluß Sachverständiger (Prüfungs amt) gestellt. Das Ankaufsrecht des Reiches, indem es erst nach einer Unzulänglichkeitserklärung der Wert anmeldung durch das Prüfungsamt ausübbar wurde, verlor nun seine Bedeutung für den loyalen Handel und büßte dennoch nichts von seiner von jeher an erkannten Wirksamkeit als Sicherungsmittel gegen un richtige Wertanmeldungen ein. Das dritte Mittel, um die richtige Ausstellung der Rechnung zu sichern, brachte der Antrag 14, indem er die konsularische Beglaubigung für die Rechnungen solcher Verkäufer einführte, die im Auslande (politi sches Ausland) ansässig sind. Hier, wo die Anwendung unserer Strafbestimmungen ausscheidet, mußte anders als gegenüber inländischen Verkäufern verfahren werden. Man mußte sich darauf beschränken, die Sicherung gegen un richtige Rechnungsausstellungen ganz auf das Gebiet der rein geschäftlichen Interessen des Verkäufers zu verlegen. Dies geschah in wirksamer Weise. Denn, während bei von inländischen Händlern gekauftem Tabak die Beibringung einer Rechnung als Vorbedingung für den Ausschluß einer zollamtlichen Erhöhung des angemeldeten Wertes genügt, sah der Antrag 14 gegenüber ausländischen Händlern die Erhöhung*) bereits für den Fall vor, daß die *) Nach dem Antrage 14 sollte sich der zollzuschlagspflichtige Wert um 100 % erhöhen, Gesetzentwurf und Gesetz verringerten den Satz auf 50°/,.