49 für den Eeschäftssitz des ausländischen Verkäufers zu ständige Konsulatsbehörde nicht die Übereinstimmung des Rechnungspreises mit den Geschäftsbüchern und Schrift stücken des Verkäufers und sonst verfügbaren Unterlagen bescheinigt. Da die mangels einer solchen Bescheinigung vorgesehene zollamtliche Erhöhung des angemeldeten Wertes keineswegs auf der anderen Seite die Möglich keit ausschließt, daß unter Absehung von der Verzollung das Ankaufsrecht auf Grund des angemeldeten Wertes ausgeübt wird, so läuft die Maßnahme auf den Ausschluß jedes ausländischen Verkäufers vom deutschen Markte hinaus, der nicht die konsularische Beglaubigung seiner Rechnung beibringt. Eine Wertanmeldung mit der Rech nung eines solchen Verkäufers würde von den Zollbeam ten dem Prüfungsamt überwiesen werden. Ein zweifel los zu niedrig angegebener Wert zöge die Ausübung des Ankaufsrechtes des Reiches nach sich, während wie derum der etwaigenfalls richtig angegebene Preis nur nach Erhöhung um 50 °/o als zollzuschlagspflichtiger Wert behandelt wird. Kein ausländischer Verkäufer, der nach Deutschland Geschäfte machen will, kann darum der deutschen Konsulatsbehörde oder den Tabaksachver ständigen, die den Konsulaten in Amsterdam und Rotter dam beigegeben sind, die Einsichtnahme in diejenigen Geschäftsbücher, Schriftstücke mb] Unterlagen verweigern, deren Vorlegung zur Ermittelung der Glaubwürdigkeit des Rechnungspreises für erforderlich erachtet wird. Ltffner, Zur Wertzollsrags. 4