50 Indessen ist die konsularische Beglaubigung lediglich ein unerläßlicher Ersatz dafür gewesen, daß die Ge schäftsbücher der ausländischen Verkäufer dem Einblicke der deutschen Zollbehörde, die Verkäufer selbst der An wendbarkeit der deutschen Strafvorschriften entzogen sind. Es ist daher ganz berechtigt, daß auch Wertanmeldungen auf Grund konsularisch beglaubigter Rechnungen, unbe schadet dieser konsularischen Beglaubigung, keine Vorzugs- behandlung vor Wertanmeldungen auf Grund von Rech nungen deutscher Verkäufer genießen. Demzufolge ist es den Zollbeamten unbenommen, trotz der konsulari schen Beglaubigung der Rechnung Zweifel an der Zulänglichkeit der Wertanmeldung bei dem Prüfungs amte zur Geltung zu bringen, so daß auch in diesem Falle nach einer Unzulänglichkeitserklärung durch das Prüfungs amt das Ankaufsrecht des Reiches ausgeübt werden kann. Mit der Einführung der konsularischen Beglaubigung für ausländische Rechnungen hatte der Antrag 14 den Kreis der Sicherungen für die wirksame Anwendung des neuen Systems geschlossen. Von einer steuerlichen Kon trolle der Herstellung und des Vertriebes der Tabak- erzeugnisse konnte danach Abstand genommen werden. Die Bedenken, die von jeher gegen die mit jeder Fabrikat steuer verbundenen Vetriebskontrollen gerichtet waren, mußten auf diese Weise dahinfallen. * * *