52 der Tabakindustrie niemals bekämpfte Schärfe der Straf vorschriften die Standfestigkeit des Wertzollbaus wesent lich gewonnen hat. * * * Von technischem und wirtschaftlichem Allgemeininter esse könnte es noch sein, des Näheren auf zwei Erweite rungen einzugehen, die der Gesetzentwurf vor seiner schließ- lichen Annahme erfuhr. Die eine war die dem Bundesrat erteilte Befugnis, für die „Abgabe von Tabak in kleinen Mengen" Ausnahmen von der allgemeinen Regel zuzu lassen, nach welcher die Feststellung des Zollzuschlages (Wertzolles) erst beim Übergange des Tabaks in die Hände des Verarbeiters erfolgen sollte. Die andere Erweiterung war die Anwendung der Wertverzollung auch auf aus ländische Zigarren. Die erste der beiden Erweiterungen lag im Interesse des Kleingewerbes. Indem nämlich der vom Verarbeiter dem Verkäufer zu zahlende Preis die Grundlage der Wertermittelung bildet, indem es dadurch geboten war, die Zollzuschlagsfeststellung auf den Zeitpunkt zu ver legen, zu welchem das Zollgut in die Hände des Ver arbeiters übergeht, war damit die Notwendigkeit gegeben, das Zollgut nicht ohne vorangegangenen Verkauf an einen Verarbeiter in den freien Verkehr treten zu lassen. Indessen gehörte es vielfach zu den Gewohnheiten der Kleingewerbetreibenden, den von ihnen benötigten Roh stoff nur in kleinen, nur dem Vedarfe mehrerer Tage