53 entsprechenden Mengen lediglich verzollt und zu einem auch den Zoll mitenthaltenden Eesamtpreise zu kaufen. Zu diesem Einkaufe besuchen sie vielfach ein verzolltes Vorratslager ihres Händlers und suchen sich dort den ihnen passenden Rohstoff zur alsbaldigen Mitnahme aus. Um in diese Gewohnheit vieler Kleingewerbetreibenden nicht störend einzugreifen und sie nicht vor die Notwen digkeit eines Einkaufes vom unverzollten Lager ihrer Händler zu stellen, war die vorerwähnte Befugnis des Bundesrats erwünscht. Sie führte zu Ausführungsbe stimmungen, nach welchen den inländischen Verkäufern gestattet werden kann, Tabak auch ohne vorangegangenen Verkauf an einen Verarbeiter zu verzollen, sofern die Abgabe aus dem verzollten Vorrat unter Beobachtungen der erforderlichen Vuchungsvorschriften und unter Ein haltung der für den Verkauf an einen und denselben Abnehmer vorgeschriebenen Mengenbegrenzung erfolgt. Der der Verzollung zu Grunde zu legende Wert ist in diesem Falle, also in dem Falle der Verzollung eines zum Weiterverkauf „in kleinen Mengen" bestimmten Vorrats, der vom Verkäufer gezahlte Preis unter Zuschlag von fünf vom Hundert des Preises. Die technische Allgemeinbedeutung der hier an gewendeten Art der Wertermittelung liegt darin, daß hier, wo es nicht des Hinzutritts eines Verarbeiters, also wo es nicht zweier Kontrahenten im Sinne der Eesetzesmotive zur etwaigen Durchführung einer Defraude bedarf, die Bücher und Schriftstücke des inländischen