55 darin, daß nicht — wie sonst — der Verkaufspreis, son dern der vom Verkäufer gezahlte Einkaufspreis zuzüglich fünf vom Hundert desselben als zollzuschlagspflichtiger Wert behandelt wird. Die auf diese Weise dem Ver käufer gewährte Zollbegünstigung verliert durch die der Zollzuschlagsfeststellung vorhergehende Erhöhung des Einkaufspreises um fünf vom Hundert desselben inso fern ihre Bedeutung nicht, als der wirkliche Unterschied zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis beträchtlich höher zu sein pflegt. Die Zollbegünstigung hat ihren Grund in dem Wunsch, einer Schädigung des Kleinfabrikanten vorzubeugen, die von Gegnern des Wertzolls darin ge funden wurde, daß ihn bei etwa geringerer Wohlfeilheit des von ihm für seine Zwecke gewählten Rohstoffs der Wertzoll empfindlicher treffen könnte als seinen mäch tigeren Konkurrenten. Unentschieden bleibt allerdings, bis zu welchem Grade die dem Verkäufer gewährte Zollbegünstigung in dem einschließlich des Zolles berechneten Verkaufspreise zum Ausdruck und so den Kleinfabrikanten zu Gute kommt. Je nach der Warenkenntnis sowie Kreditwürdigkeit auf Seiten der Käufer und den geschäftlichen Grundsätzen sowie der Stärke des Wettbewerbes auf Seiten der Verkäufer wird das in der Fülle der Einzelfälle außer ordentlich verschieden sein.*) * * * *) Jedenfalls liegt einstweilen nichts von einem ernsthaften Be weise dafür vor, daß in der Zigarrenfabrikativn, für die allein — inner-