57 über die Zulässigkeit einer Ausübung des Ankaufsrechtes in die Hand eines unter dem überwiegenden Einflüsse Sachverständiger stehenden Kollegiums gelegt wird. In diesen Hauptpunkten nämlich stimmen die Vorschriften über die Wertverzollung des Fertigerzeug- nisfes mit denen über die des Rohstoffes überein. Doch zeigen die ersteren vor Allem darin eine bemerkens werte Abweichung, daß sich nach ihnen eine Prüfung, ob der Zollpflichtige auch zur Verzollung berechtigt ist, er übrigt. Aus den bisherigen Ausführungen ging hervor, daß im Regelfälle*) der Übertritt des Rohstoffs in den freien Verkehr nur erfolgen kann, wenn der Zollpflichtige Verarbeiter oder ein solcher Verkäufer ist, der die Ab gabe aus dem von ihm verzollten Vorrat auf die vor geschriebenen kleinen Mengen beschränkt; dadurch, daß für die Feststellung des zollzuschlagspflichtigen Wertes des abzufertigenden Rohstoffs allein derjenige Preis maß gebend ist, den er bei seiner Verwendung zu einem be stimmten wirtschaftlichen Zwecke hat, konnte nur derjenige verzollungsberechtigt werden, der ihn zu diesem Zwecke verwendet, also der Verarbeiter oder der zur Vorrats verzollung berechtigte Verkäufer. Nur wer sich auf Grund seiner Vetriebsanmeldung als solcher (also als Verarbeiter *) Auf die Art der Verzollung von Mustern nach ihrem An bietungspreise (unter Abschlag von 25 vom Hundert desselben) durch die sie mitführenden Angestellten, Beauftragten und Agenten der Ver käufer oder diese selbst braucht hier als zu tief ins Detail gehend und grundsätzlicher Bedeutung entbehrend nicht eingegangen zu werden.