58 ober als zur Vorratsverzollung berechtigter Verkäufer) ausweisen kann, ist darum zur Empfangnahme des in den freien Verkehr überzuführenden Zollgutes (Rohstoff) berechtigt. Anders bei der Verzollung von Zigarren. Ihre Wertfeststellung erfolgt lediglich auf Grund des vom Einbringer (Verzoller) an den Lieferer gezahlten Preises, gleichviel wer der Einbringer ist. Wer verzollt, ist — dem Grundsätze des Vereinszollgesetzes entsprechend — hier auch verzollungsberechtigt. Der wirtschaftliche Grund, der die Verschiedenheit der Vorschriften zur Folge hatte, liegt nahe. In der Regel ist der Aussteller der Zigarrenrechnung (Lieferer) der ausländische Fabrikant oder sein Kommissionär, der Verzoller (Rechnungsempfänger) ein Händler im politischen Jnlande. Kann es bei den verschiedenen ausländischen Rohstoffen je nach den ihre Preisbildung beherrschenden Marktverhältnissen und Handelsgewohnheiten zweifelhaft sein, ob eine feste, gewissermaßen abgeschlossene, auf ihre Glaubhaftigkeit nachprüfbare Form der Wertbildung be reits beim Einkäufe seitens des Händlers oder erst bei dem seitens des Verarbeiters vorliegt, so wird man doch im allgemeinen inbetreff ausländischer Fertigerzeug nisse annehmen können, daß jene relativ feste Form der Wertbildung bereits durch denjenigen Rechnungspreis dargestellt wird, den der sie verzollende Händler zahlt. Deshalb war man bei dem Fertigerzeugnisse (Zigarre) der Notwendigkeit enthoben, den Übertritt des Zollgutes