59 in den freien Verkehr von der Erreichung eines Spät stadiums seiner Preisbildung abhängig zu machen und von dem Zollpflichtigen den Nachweis seiner Berechtigung zu verlangen. Der Verzicht auf die konsularische Beglaubigung im Ausland ausgestellter Zigarrenrechnungen findet in einer die Sicherungen gegen unrichtige Wertanmeldungen verschärfenden Vorschrift einen gewissen Ausgleich. Nach iE)r *) ist, wenn das Reich trotz der Unzulänglichkeits erklärung einer Wertanmeldung durch das Prüfungsamt sein Ankaufsrecht nicht ausübt, für die Festsetzung des Zollzuschlages nicht de^ angemeldete, sondern der vom Prüfungsamte geschätzte Wert maßgebend. Doch darf weder der erwähnte Verzicht noch diese Sicherungsver schärfung auf Absichten von grundsätzlicher Bedeutung zurückgeführt werden. Vielmehr kam es, zumal in Rück sicht auf den verhältnismäßig geringen Wert und Umfang der hier in Frage kommenden Warenbezüge, nur darauf an, den Beteiligten Umständlichkeiten und entbehrliche Schreibarbeit fern zu halten. *) Bergl. eine ähnliche Vorschrift in § 93 Abs. 7 des Vereins zollgesetzes, allerdings dort in erheblich verschärfender Weise ausgestaltet durch Abs. 8.