70 Auf dem Gebiete der gesamten Ausfuhr hat der Be schluß des Bundesrats vom 11. Februar 1911, durch den alle Ausfuhrwaren vom 1. April 1911 ab wertan meldepflichtig find, Wandel zum Besseren geschaffen; die Zahl der wertanmeldepflichtigen Einfuhrwaren ist indessen auch nach diesem Beschlusse noch minimal geblieben. Es bleibt abzuwarten, ob die an unsere Handels- und Jndustriekreise gerichtete Anregung des Kaiserlichen Statistischen Amts — zu Er wägungen über die Zweckmäßigkeit einer Ausdehnung der Wertanmeldepflicht auf alle Einfuhrwaren — auf fruchtbaren Boden fallen wird; die Stellung des Han delsvertragsvereins scheint erfreulicherweise zustimmend zu sein. Wäre indessen die Feststellung der Durchschnittswerte durch den handelsstatistischen Beirat auch richtiger, als sie bisher war, so kämen wir doch damit der Erhellung der klaffenden Wertunterschiede innerhalb einer und der selben Marengattung nicht näher. Auch die verschie denen Durchschnittswerte einer Warengattung in nach Herkunftsländern gegliederter Weise, die in den jähr lichen — zum Gebrauche der Behörden und Beiratsmit glieder gedruckten — Protokollen des handelsstatisti schen Beirates enthalten sind, können uns Wesentliches nicht sagen, weil sich bei zahllosen Warengattungen die klaffenden Wertunterschiede innerhalb der ganzen Gat tung oft in ebenso hohem Grade innerhalb des Teiles finden, der aus einem Herkunftslands eingeführt wird.