93 aller grundsätzlichen Abneigung gegen die Anwendung von Wertzöllen, und das Deutsche Reich haben den Wertzoll nicht absolut aus dem deutschen Zollsystem ausgeschaltet, wenigstens theoretisch nicht. § 93 des Ver einszollgesetzes kennt das staatliche Ankaufsrecht im Fall unzulänglicher Wertanmeldungen, hat aber der in jedem einzelnen Falle besonders zu bildenden Entscheidungs instanz eine autoritäre Bedeutung im kaufmännischen Sinne nicht gegeben und auf sonstige Sicherungen gegen unrichtige Wertanmeldungen so gut wie verzichtet; so besteht vor allem nicht die Pflicht zur Vorlegung einer Rechnung, oder, im Sinne des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 1909 genauer gesprochen, es findet keine Er höhung des zollzuschlagspflichtigen Wertes im Falle der Nichtbeibringung einer Rechnung statt. Auch § 10 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1910 rechnet für Zoll kriege mit der Möglichkeit der Wertzollanwendung, in dem dort das Reich die Wahl hat, ob der tarifmäßige Zollsatz verdoppelt oder die zollpflichtige Ware einem Zolle bis zur Höhe des vollen Wertes unterworfen wer den soll. Indessen kann den beiden Ausnahmefällen, in denen der Wertzoll durch den vorletzten und letzten Zolltarif zu wirklicher Anwendung gelangte, praktische Bedeutung nicht zugesprochen werden. Im ersteren Falle (vorletzter Zoll tarif) traf der Wertzoll von 10 % für Eisenbahnfahr zeuge mit Leder- oder Polsterarbeit und 6 °/o für Eisen bahnfahrzeuge ohne Leder- oder Polsterarbeit ein für die